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Entscheid

VSBES.2021.198

Kursgesuch

28. Februar 2022Deutsch15 min

Beschwerdegegnerin ab, diesen Kurs zu bewilligen, da es nicht darum gehe, eine berufliche Lücke zu füllen (AWA-Nr.1). Die

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik

arbeitsmarktlicher Massnahmen,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch

(Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2021

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SVEB Kursleiter» beim Veranstalter B.___

zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Mit Verfügung

vom 1. September 2021 lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, diesen Kurs zu bewilligen, da es nicht darum gehe, eine berufliche Lücke zu füllen (AWA-Nr.1). Die

dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 21. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 21. November 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die

Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag gutzuheissen (A.S. 5 ff.). Nachdem

ihm die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dafür mit Verfügung vom 24. November 2021 Frist bis 6.

Dezember 2021 gesetzt hat (A.S. 8 f.), unterzeichnet der Beschwerdeführer diese

Beschwerdeschrift und reicht sie am 29. November 2021 wieder ein (A.S. 10

ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 folgende

Anträge (A.S. 18 ff.):

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 5. Februar 2021 [recte: 2022] an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S.

26 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2022 auf eine Duplik

verzichtet und die Anträge aus der Beschwerdeantwort

bekräftigt (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4'500.00 (s. AWA-Nr. 2)

nicht überschritten, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Stellvertreterin des Präsidenten

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,

gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG).

2.3

Obwohl fast jede

arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich

aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass

Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine

Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in

den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen

nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies

unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im

konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der

Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit

dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein

konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in

erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn

ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137).

2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und

Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder

eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um

Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem

industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die

Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der

angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 +

353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und

allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und

Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend.

Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede

Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der

versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend,

welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O.,

Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche

Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung

der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es

muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines

Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.

354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist

jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht

ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte

Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen

Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die

versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18;

ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit

dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60

N 18).

In zeitlicher Hinsicht ist

festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der

Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt

werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere

Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige

Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der

Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer, der von

1980.

bis 1982 eine Lehre als Sportartikelverkäufer absolviert hatte, schloss 1997

die Ausbildung zum Gebäudereinigungsfachmann FA ab. In der Folge führte er von

2000.

bis 2005 eine Einzelfirma auf diesem Gebiet und war sodann bei mehreren Unternehmen

in leitender Funktion in der Spezial- resp. Unterhaltsreinigung beschäftigt

(AWA-Nr. 4). Zuletzt war der Beschwerdeführer ab 15. August 2018 bei der C.___

AG als Teamleiter Büro- und Wohnungsreinigung angestellt (AWA-Nr. 6). Dieses

Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2020 in gegenseitigem

Einvernehmen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer krankheitshalber

arbeitsunfähig (AWA-Nr. 5). Das Verlaufsprotokoll des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) dokumentiert folgende

Arbeitsunfähigkeit (s. unter AWA-Nr. 7):

·

ab 2. September

2020: 100 %

·

ab 1. Februar 2021:

20.

%

·

ab 1. März 2021:

40.

%

·

ab 21. Juni 2021:

50.

%

3.1.2

Sein Kursgesuch begründete der

Beschwerdeführer wie folgt (AWA-Nr. 2): Er habe diverse Angebote für

Kursleitungen in seiner Branche gehabt. Weiter würde dadurch auch eine

Bewerbung massgeblich unterstützt, da man in einer leitenden Position immer

wieder sein Personal schule. Der Kurs sei um einiges sinnvoller als alle

anderen Kurse, für welche der Staat Gelder ausgebe, ohne dass es zu einer

Verbesserung der Situation käme.

3.1.3

Das SVEB-Zertifikat Kursleiter/in

(ehemals SVEB 1) bildet gemäss der Website der B.___ «das Fundament und den

Einstieg in die Erwachsenenbildung in der Schweiz» […]. Der Kurs vermittelt

einer Person das methodisch-didaktische Rüstzeug, um das in ihrem angestammten

Beruf angeeignete Fachwissen weiterzugeben, d.h. die Fähigkeit, in ihrem

Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener

Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten

(Kursleiter/in SVEB (vormals Erwachsenenbildner/in SVEB1) - berufsberatung.ch; SVEB-Zertifikat

KursleiterIn (alice.ch)).

3.2

3.2.1

In seiner Einsprache (AWA-Nr. 3)

brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, wenn es im

Einspracheentscheid heisse, eine Ausbildung zum SVEB Kursleiter habe nichts mit

seinen vorhergehenden Tätigkeiten zu tun, so zeige dies, wie weltfremd das

Personal des RAV und der Beschwerdegegnerin sei. Ausbildung komme überall vor,

und die Schulung von Mitarbeitern habe zu seinen Tätigkeiten gehört. Dafür würden

jedoch heute viele Firmen ein Zertifikat als Kursleiter voraussetzen. Dieses

sei also sehr wohl ein grosses Plus, wenn man sich für eine neue Stelle

bewerbe. Gerade in Führungspositionen werde Ausbildung sehr gross geschrieben. Er

habe schon einige Angebote nicht wahrnehmen können, weil er nicht über das

Zertifikat Kursleiter verfügt habe. Hinzu komme noch, dass er «zu 50 % IV

beantragt habe» und eine gleichwertige Anstellung wie in der Vergangenheit gar

nicht mehr möglich sei. Der Kurs würde ihm daher eine andere Perspektive

mitgeben.

3.2.3

In der Beschwerdeschrift bekräftigt

der Beschwerdeführer, in der heutigen Zeit werde immer mehr verlangt, dass

jemand in einer Führungsposition, in welcher er schulen müsse, auch eine

Erwachsenenausbildung wie den Kursleiter habe. Es sei auch klar, dass man dort

schule, wo man Erfahrung habe, also handle es sich um kein neues Berufsfeld. Eine

Firma nehme niemand ohne diesen Kurs, wenn andere Bewerber ihn absolviert

hätten. Er habe bei zwei Bewerbungen eine Absage erhalten, weil ihm die

Weiterbildung zum Kursleiter gefehlt habe (A.S. 11). Die IV sei im Moment nicht

für ihn zuständig, denn sie prüfe eine «50 % Krankheit». Dafür, dass er

wieder eine Stelle finde, wäre die Beschwerdegegnerin zuständig. Aber weder

diese noch die IV hätten irgendwelche Kurskosten übernehmen wollen (A.S. 12).

3.2.4

In der Replik vom 5. Februar 2022

hält der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest (A.S. 26 ff.).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer hat sich

wegen seiner – im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch teilweisen –

Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach seinen eigenen

Angaben steht offenbar eine halbe Rente zur Diskussion, wobei schriftliche

Belege dazu fehlen.

Die Arbeitslosenversicherung kann arbeitsmarktliche

Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der

versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM A22). Es ist jedoch

nicht erforderlich, die IV-Akten beizuziehen, wenn es ohnehin an der arbeitsmarktlichen

Indikation fehlen sollte. Dabei sind die gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen mögen, unbeachtlich.

Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf ein bestehendes

Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf

arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem Zusammenhang mit der

Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; AVIG-Praxis

AMM A22).

3.3.2

3.3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging zu

Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des

beantragten Kurses fehlt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eine Ausbildung

als Gebäudereinigungsfachmann, sondern auch über eine langjährige Erfahrung in

diesem Beruf. Unterbrochen lediglich von einem längeren Auslandaufenthalt war

er von 2000 bis 2007 sowie von 2011 bis Ende 2020 stets in der Reinigung tätig,

anfänglich als selbständig Erwerbstätiger, später bei verschiedenen Unternehmen

als Arbeitnehmer in leitender Funktion (AWA-Nr. 4). Vor diesem Hintergrund kann

man nicht sagen, dass eine Auffrischung seiner beruflichen Kenntnisse, die

Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung an den

Fortschritt im angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE 128 V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Das SVEB-Zertifikat als Kursleiter ist mit anderen

Worten angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der grossen

Berufserfahrung nicht erforderlich, um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers

in der Reinigungsbranche zu fördern (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 +

280.

f.), sondern es ist davon auszugehen, dass er die Anforderungen auf dem

Arbeitsmarkt bislang zu erfüllen vermochte.

3.3.2.2

Was der Beschwerdeführer gegen

den Einspracheentscheid vorbringt, dringt nicht durch. Wenn er einwendet, das

Zertifikat als Kursleiter sei für eine neue Anstellung im erlernten Beruf

unverzichtbar, so ist ihm zu entgegen, dass er über die Jahre hinweg auch ohne

Zertifikat immer Stellen in der Reinigung fand. Dies war auch in jüngerer Zeit

der Fall, nämlich ab 2017 bei der C.___ AG. Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, dass ihn diese Arbeitgeberin (oder auch eine frühere) je dazu

angehalten hätte, sich zum Kursleiter weiterzubilden, oder dass es deswegen gar

zu einer Entlassung gekommen wäre. Andererseits bewarb sich der

Beschwerdeführer gemäss den dokumentierten Arbeitsbemühungen von August bis

Dezember 2021 fast ausschliesslich für Stellen in der Reinigung (s. AWA-Nr. 8),

was er schwerlich tun würde, wenn ihm die entsprechenden Qualifikationen fehlen

würden. Dies korrespondiert damit, dass er beim Beratungsgespräch vom 11.

November 2020 zwar angab, offen für neue Tätigkeiten zu sein, es aber sein

primäres Ziel blieb, wieder im angestammten Beruf Arbeit zu finden (s. Eintrag

im Verlaufsprotokoll, unter AWA-Nr. 7). Von einer Weiterbildung zum Kursleiter,

welche für eine erfolgreiche Arbeitssuche numehr erforderlich sei, erwähnte der

Beschwerdeführer damals nichts.

Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des

Beschwerdeführers, zwei seiner Bewerbungen seien nicht berücksichtigt worden,

weil ihm das Zertifikat als Kursleiter gefehlt habe. Im Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» (AWA-Nr. 8) ist zwar für die Bewerbung bei

der D.___ AG vom 5. Oktober 2021 als Absagegrund in der Tat «Kein

Kursleiter-Zertifikat» vermerkt. Dort ging es jedoch um eine Stelle als «SchulungsleiterIn

/ TrainerIn Reinigung», für welche die Weiterbildung SBEV 1 gemäss Inserat von

Vorteil gewesen wäre (s. Beilage zur Einsprache, AWA-Nr. 3), und nicht um eine

leitende Funktion in einer Reinigungsfirma, wofür sich der Beschwerdeführer sonst

bewarb (s. AWA-Nr. 8). Was die zweite erfolglose Bewerbung angeht, welche

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, so erwähnt er nicht,

um welche Art von Arbeit und um welche Firma es sich dabei handelte. Auch aus

den Akten ergibt sich dazu kein Anhaltspunkt, denn im Nachweis der

Arbeitsbemühungen wird abgesehen von der D.___ AG bei keinem anderen der

insgesamt 31 angeschriebenen Arbeitgeber festgehalten, dass dem

Beschwerdeführer wegen des fehlenden Zertifikats als Kursleiter abgesagt worden

wäre. Für seine Behauptung, das Zertifikat werde in der Branche generell

vorausgesetzt, womit bei ihm eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke

vorliege, findet sich folglich keine Stütze. Ferner sei darauf hingewiesen, dass

auch eine kleine Stichprobe des Gerichts unter den einschlägigen Stellenangeboten

nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht. So suchte etwa die D.___

AG per 1. Dezember 2021 eine Person als TeamleiterIn Reinigung, ohne das

Zertifikat als Kursleiter zu verlangen (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch). Dasselbe

gilt für ein Inserat der E.___ vom 24. Januar 2022, obwohl dort unter den

Aufgaben als Leiterin / Leiter Reinigung ausdrücklich auch die Schulung der

Mitarbeiter genannt wurde (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch - 3).

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer

als Kursleiter für Reinigungspersonal fachlich an seinen Beruf anknüpfen

könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Ausbildung zum

Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für welche nicht die

Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat. Es muss sich hier gleich verhalten

wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit

zum Biologen ausbilden lässt. Dabei handelt es sich um eine Zweitausbildung,

obwohl es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt

(s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).

3.4

Zusammenfassend ist der

beantragte Kurs SVEB Kursleiter arbeitsmarktlich nicht geboten, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_216/2022 vom 7. April 2022 nicht ein.