VSBES.2021.198
Kursgesuch
28. Februar 2022Deutsch15 min
Beschwerdegegnerin ab, diesen Kurs zu bewilligen, da es nicht darum gehe, eine berufliche Lücke zu füllen (AWA-Nr.1). Die
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch
(Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2021
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SVEB Kursleiter» beim Veranstalter B.___
zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Mit Verfügung
vom 1. September 2021 lehnte es die
Beschwerdegegnerin ab, diesen Kurs zu bewilligen, da es nicht darum gehe, eine berufliche Lücke zu füllen (AWA-Nr.1). Die
dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 21. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 21. November 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag gutzuheissen (A.S. 5 ff.). Nachdem
ihm die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dafür mit Verfügung vom 24. November 2021 Frist bis 6.
Dezember 2021 gesetzt hat (A.S. 8 f.), unterzeichnet der Beschwerdeführer diese
Beschwerdeschrift und reicht sie am 29. November 2021 wieder ein (A.S. 10
ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 folgende
Anträge (A.S. 18 ff.):
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 5. Februar 2021 [recte: 2022] an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S.
26 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2022 auf eine Duplik
verzichtet und die Anträge aus der Beschwerdeantwort
bekräftigt (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4'500.00 (s. AWA-Nr. 2)
nicht überschritten, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Stellvertreterin des Präsidenten
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind,
gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG).
2.3
Obwohl fast jede
arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich
aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass
Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine
Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im
konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der
Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit
dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein
konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in
erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn
ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137).
2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und
Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder
eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um
Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die
Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der
angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 +
353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und
allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und
Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend.
Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede
Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der
versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O.,
Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche
Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung
der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines
Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.
354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist
jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte
Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen
Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die
versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18;
ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit
dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60
N 18).
In zeitlicher Hinsicht ist
festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der
Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt
werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere
Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige
Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der
Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer, der von
1980.
bis 1982 eine Lehre als Sportartikelverkäufer absolviert hatte, schloss 1997
die Ausbildung zum Gebäudereinigungsfachmann FA ab. In der Folge führte er von
2000.
bis 2005 eine Einzelfirma auf diesem Gebiet und war sodann bei mehreren Unternehmen
in leitender Funktion in der Spezial- resp. Unterhaltsreinigung beschäftigt
(AWA-Nr. 4). Zuletzt war der Beschwerdeführer ab 15. August 2018 bei der C.___
AG als Teamleiter Büro- und Wohnungsreinigung angestellt (AWA-Nr. 6). Dieses
Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2020 in gegenseitigem
Einvernehmen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer krankheitshalber
arbeitsunfähig (AWA-Nr. 5). Das Verlaufsprotokoll des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) dokumentiert folgende
Arbeitsunfähigkeit (s. unter AWA-Nr. 7):
·
ab 2. September
2020: 100 %
·
ab 1. Februar 2021:
20.
%
·
ab 1. März 2021:
40.
%
·
ab 21. Juni 2021:
50.
%
3.1.2
Sein Kursgesuch begründete der
Beschwerdeführer wie folgt (AWA-Nr. 2): Er habe diverse Angebote für
Kursleitungen in seiner Branche gehabt. Weiter würde dadurch auch eine
Bewerbung massgeblich unterstützt, da man in einer leitenden Position immer
wieder sein Personal schule. Der Kurs sei um einiges sinnvoller als alle
anderen Kurse, für welche der Staat Gelder ausgebe, ohne dass es zu einer
Verbesserung der Situation käme.
3.1.3
Das SVEB-Zertifikat Kursleiter/in
(ehemals SVEB 1) bildet gemäss der Website der B.___ «das Fundament und den
Einstieg in die Erwachsenenbildung in der Schweiz» […]. Der Kurs vermittelt
einer Person das methodisch-didaktische Rüstzeug, um das in ihrem angestammten
Beruf angeeignete Fachwissen weiterzugeben, d.h. die Fähigkeit, in ihrem
Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener
Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten
(Kursleiter/in SVEB (vormals Erwachsenenbildner/in SVEB1) - berufsberatung.ch; SVEB-Zertifikat
KursleiterIn (alice.ch)).
3.2
3.2.1
In seiner Einsprache (AWA-Nr. 3)
brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, wenn es im
Einspracheentscheid heisse, eine Ausbildung zum SVEB Kursleiter habe nichts mit
seinen vorhergehenden Tätigkeiten zu tun, so zeige dies, wie weltfremd das
Personal des RAV und der Beschwerdegegnerin sei. Ausbildung komme überall vor,
und die Schulung von Mitarbeitern habe zu seinen Tätigkeiten gehört. Dafür würden
jedoch heute viele Firmen ein Zertifikat als Kursleiter voraussetzen. Dieses
sei also sehr wohl ein grosses Plus, wenn man sich für eine neue Stelle
bewerbe. Gerade in Führungspositionen werde Ausbildung sehr gross geschrieben. Er
habe schon einige Angebote nicht wahrnehmen können, weil er nicht über das
Zertifikat Kursleiter verfügt habe. Hinzu komme noch, dass er «zu 50 % IV
beantragt habe» und eine gleichwertige Anstellung wie in der Vergangenheit gar
nicht mehr möglich sei. Der Kurs würde ihm daher eine andere Perspektive
mitgeben.
3.2.3
In der Beschwerdeschrift bekräftigt
der Beschwerdeführer, in der heutigen Zeit werde immer mehr verlangt, dass
jemand in einer Führungsposition, in welcher er schulen müsse, auch eine
Erwachsenenausbildung wie den Kursleiter habe. Es sei auch klar, dass man dort
schule, wo man Erfahrung habe, also handle es sich um kein neues Berufsfeld. Eine
Firma nehme niemand ohne diesen Kurs, wenn andere Bewerber ihn absolviert
hätten. Er habe bei zwei Bewerbungen eine Absage erhalten, weil ihm die
Weiterbildung zum Kursleiter gefehlt habe (A.S. 11). Die IV sei im Moment nicht
für ihn zuständig, denn sie prüfe eine «50 % Krankheit». Dafür, dass er
wieder eine Stelle finde, wäre die Beschwerdegegnerin zuständig. Aber weder
diese noch die IV hätten irgendwelche Kurskosten übernehmen wollen (A.S. 12).
3.2.4
In der Replik vom 5. Februar 2022
hält der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest (A.S. 26 ff.).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer hat sich
wegen seiner – im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch teilweisen –
Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach seinen eigenen
Angaben steht offenbar eine halbe Rente zur Diskussion, wobei schriftliche
Belege dazu fehlen.
Die Arbeitslosenversicherung kann arbeitsmarktliche
Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der
versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM A22). Es ist jedoch
nicht erforderlich, die IV-Akten beizuziehen, wenn es ohnehin an der arbeitsmarktlichen
Indikation fehlen sollte. Dabei sind die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen mögen, unbeachtlich.
Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf ein bestehendes
Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf
arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem Zusammenhang mit der
Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; AVIG-Praxis
AMM A22).
3.3.2
3.3.2.1
Die Beschwerdegegnerin ging zu
Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des
beantragten Kurses fehlt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eine Ausbildung
als Gebäudereinigungsfachmann, sondern auch über eine langjährige Erfahrung in
diesem Beruf. Unterbrochen lediglich von einem längeren Auslandaufenthalt war
er von 2000 bis 2007 sowie von 2011 bis Ende 2020 stets in der Reinigung tätig,
anfänglich als selbständig Erwerbstätiger, später bei verschiedenen Unternehmen
als Arbeitnehmer in leitender Funktion (AWA-Nr. 4). Vor diesem Hintergrund kann
man nicht sagen, dass eine Auffrischung seiner beruflichen Kenntnisse, die
Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung an den
Fortschritt im angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE 128 V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Das SVEB-Zertifikat als Kursleiter ist mit anderen
Worten angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der grossen
Berufserfahrung nicht erforderlich, um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers
in der Reinigungsbranche zu fördern (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 +
280.
f.), sondern es ist davon auszugehen, dass er die Anforderungen auf dem
Arbeitsmarkt bislang zu erfüllen vermochte.
3.3.2.2
Was der Beschwerdeführer gegen
den Einspracheentscheid vorbringt, dringt nicht durch. Wenn er einwendet, das
Zertifikat als Kursleiter sei für eine neue Anstellung im erlernten Beruf
unverzichtbar, so ist ihm zu entgegen, dass er über die Jahre hinweg auch ohne
Zertifikat immer Stellen in der Reinigung fand. Dies war auch in jüngerer Zeit
der Fall, nämlich ab 2017 bei der C.___ AG. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass ihn diese Arbeitgeberin (oder auch eine frühere) je dazu
angehalten hätte, sich zum Kursleiter weiterzubilden, oder dass es deswegen gar
zu einer Entlassung gekommen wäre. Andererseits bewarb sich der
Beschwerdeführer gemäss den dokumentierten Arbeitsbemühungen von August bis
Dezember 2021 fast ausschliesslich für Stellen in der Reinigung (s. AWA-Nr. 8),
was er schwerlich tun würde, wenn ihm die entsprechenden Qualifikationen fehlen
würden. Dies korrespondiert damit, dass er beim Beratungsgespräch vom 11.
November 2020 zwar angab, offen für neue Tätigkeiten zu sein, es aber sein
primäres Ziel blieb, wieder im angestammten Beruf Arbeit zu finden (s. Eintrag
im Verlaufsprotokoll, unter AWA-Nr. 7). Von einer Weiterbildung zum Kursleiter,
welche für eine erfolgreiche Arbeitssuche numehr erforderlich sei, erwähnte der
Beschwerdeführer damals nichts.
Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des
Beschwerdeführers, zwei seiner Bewerbungen seien nicht berücksichtigt worden,
weil ihm das Zertifikat als Kursleiter gefehlt habe. Im Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» (AWA-Nr. 8) ist zwar für die Bewerbung bei
der D.___ AG vom 5. Oktober 2021 als Absagegrund in der Tat «Kein
Kursleiter-Zertifikat» vermerkt. Dort ging es jedoch um eine Stelle als «SchulungsleiterIn
/ TrainerIn Reinigung», für welche die Weiterbildung SBEV 1 gemäss Inserat von
Vorteil gewesen wäre (s. Beilage zur Einsprache, AWA-Nr. 3), und nicht um eine
leitende Funktion in einer Reinigungsfirma, wofür sich der Beschwerdeführer sonst
bewarb (s. AWA-Nr. 8). Was die zweite erfolglose Bewerbung angeht, welche
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, so erwähnt er nicht,
um welche Art von Arbeit und um welche Firma es sich dabei handelte. Auch aus
den Akten ergibt sich dazu kein Anhaltspunkt, denn im Nachweis der
Arbeitsbemühungen wird abgesehen von der D.___ AG bei keinem anderen der
insgesamt 31 angeschriebenen Arbeitgeber festgehalten, dass dem
Beschwerdeführer wegen des fehlenden Zertifikats als Kursleiter abgesagt worden
wäre. Für seine Behauptung, das Zertifikat werde in der Branche generell
vorausgesetzt, womit bei ihm eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke
vorliege, findet sich folglich keine Stütze. Ferner sei darauf hingewiesen, dass
auch eine kleine Stichprobe des Gerichts unter den einschlägigen Stellenangeboten
nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht. So suchte etwa die D.___
AG per 1. Dezember 2021 eine Person als TeamleiterIn Reinigung, ohne das
Zertifikat als Kursleiter zu verlangen (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch). Dasselbe
gilt für ein Inserat der E.___ vom 24. Januar 2022, obwohl dort unter den
Aufgaben als Leiterin / Leiter Reinigung ausdrücklich auch die Schulung der
Mitarbeiter genannt wurde (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch - 3).
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer
als Kursleiter für Reinigungspersonal fachlich an seinen Beruf anknüpfen
könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Ausbildung zum
Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für welche nicht die
Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat. Es muss sich hier gleich verhalten
wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit
zum Biologen ausbilden lässt. Dabei handelt es sich um eine Zweitausbildung,
obwohl es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt
(s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).
3.4
Zusammenfassend ist der
beantragte Kurs SVEB Kursleiter arbeitsmarktlich nicht geboten, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_216/2022 vom 7. April 2022 nicht ein.