VSBES.2021.199
Invalidenrente
13. Dezember 2022Deutsch38 min
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Mai 2019 bis auf Weiteres (IV-Nr.
Source so.ch
:0
Urteil vom 13. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn
Beschwerdegegnerin
1. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra
Nussbaumer
2. C.___
Beigeladene (Gegnerinnen)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene Versicherte B.___
meldete sich am 1. Mai 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen starken
Reizdarm und eine körperliche Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte
die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf das von der
Krankentaggeldversicherung D.___ eingeholte psychiatrische Gutachten der E.___
(nachfolgend: E.___) vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) ab. Die Beurteilung
der vorhandenen Akten habe ergeben, dass die vorliegenden gesundheitlichen
Einschränkungen gut behandelbar und zeitlich begrenzt seien. Es bestehe somit
keine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 20).
2.
2.1 Am 1. Dezember 2019 meldete sich
B.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf ein
depressives Erschöpfungssyndrom mit somatischen Begleiterscheinungen. Es
bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Mai 2019 bis auf Weiteres (IV-Nr.
24).
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
die medizinischen Berichte ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Gemäss
dem besagten Gutachten vom 22. Dezember 2020 bestehe ab dem 9. Mai 2019
eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und ab Dezember 2020 eine solche von
25 % (IV-Nr. 51.1). Die IV-Stelle holte zusätzlich zwei Abklärungsberichte
(IV-Nrn. 62 und 65), eine Gutachtensergänzung von Dr. med. F.___ vom 17.
Februar 2021 (IV-Nr. 57) sowie zwei Stellungnahmen des regionalärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 12. Januar 2021 und 29. April 2021 (IV-Nrn. 54
und 61) ein. Basierend darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom
2. November 2021 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2020 (A.S. 1
und IV-Nr. 73) sowie eine Kinderrente für die 1997 geborene Tochter
(IV-Nr. 74) zu.
3. Dagegen erhebt die A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber,
am 24. November 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4):
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. November 2021 aufzuheben und der Rentenanspruch der Versicherten
mangels Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen;
2. unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit
Eingabe vom 4. Januar 2022 (A.S. 22) verzichtet die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Am 13. Januar 2022 reicht
die beigeladene B.___ (nachfolgend: Beigeladene 1), vertreten durch
Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, eine Stellungnahme ein, in welcher sie die
Abweisung der Beschwerde beantragt (A.S. 26).
6. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022
verzichtet die Krankentaggeldversicherung C.___ (nachfolgend: Beigeladene: 2)
auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
7. In ihrer Replik vom
10. März 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt
(A.S. 38):
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. November 2021 aufzuheben und der Rentenanspruch der Beigeladenen 1
mangels Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen;
2. unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Am 11. April 2022 reicht
die Beigeladene 1 eine Stellungnahme zur Replik ein (A. 54).
9. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene
2 verzichten beide auf eine Stellungnahme zur Replik (A.S. 50 und 56).
10. Am 26. April 2022 reichen die
Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 1 ihre jeweiligen
Kostennoten ein (A.S. 62 und 59).
Erwägungen
II.
1.
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die
gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Gemäss Art. 59 ATSG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde die Beschwerde führende
Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen und ihr wurden die Rentenverfügungen vom 2. November 2021 formgültig
eröffnet, womit die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die
Festsetzung des Invaliditätsgrads in dem das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren abschliessenden Entscheid für sie grundsätzlich verbindlich sind,
sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für die
Vorsorgeversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung
gegen die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2 und
8C_180/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2 je mit Verweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.2).
Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Angefochten wird vorliegend
einzig die Verfügung vom 2. November 2021 betreffend die Invalidenrente
zugunsten der Beigeladenen 1 (A.S. 1 und IV-Nr. 73). Die Verfügung
betreffend die Kinderrente zugunsten der Tochter der Beigeladenen 1 wird
dagegen nicht angefochten (IV-Nr. 74). Anfechtungsobjekt bildet somit ausschliesslich
die Verfügung vom 2. November 2021, mit welcher der Beigeladenen 1
eine ganze Rente zugesprochen wird (A.S. 1 und IV-Nr. 73). Diesbezüglich
sind die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die
im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,
125.
V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden
Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und
sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1
mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Stellt die Verwaltung fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 133 V 108).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
der Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 2. November 2021 eine ganze Rente ab 1.
Juni 2020 zu. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei die Arbeitsfähigkeit
der Versicherten in jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit aufgehoben gewesen. Im
haushaltlichen Bereich sei zu jenem Zeitpunkt noch keine erhebliche
Einschränkung zu verzeichnen gewesen. Ab 1. Dezember 2020 bestehe in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Die Einschränkung im
Haushalt betrage ab diesem Zeitpunkt 10 %. Auf der Grundlage der
gemischten Berechnungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem
Haushaltsanteil von 20 % bestehe ein Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung
ab Mai 2020 und ein Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab März 2021. Es
bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Rentenanspruch
entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am
12.
Dezember 2019 eingegangen. Die Rentenleistungen würden somit ab 1.
Juni 2020 ausgerichtet. Für die Einzelheiten der Beurteilung werde auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 65) verwiesen.
5.2
Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2021 (A.S. 4) im
Wesentlichen ein, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei
aufzuheben und der Rentenanspruch der Versicherten mangels Revisionsgrund nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen. Seit der letzten Rentenabweisung mit Verfügung
vom 8. September 2016 sei keine rentenanspruchserhebliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Fachärztin Dr. med. F.___ habe
in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2020 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten – im Vergleich zum E.___-Gutachten
vom 7. Juni 2016 – nicht wesentlich bzw. nicht in einem rentenanspruchserheblichen
Masse verändert habe. Die davon abweichende Annahme der RAD-Ärztin, wonach
aufgrund der depressiven Symptomatik und körperlichen Erschöpfung eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Mai 2019 und mithin ein Revisionsgrund
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sei, könne in tatsächlicher Hinsicht nicht
gänzlich nachvollzogen werden. Mit Replik vom 10. März 2020 (A.S. 38) führt
die Beschwerdeführerin weiter aus, dass weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung rechtsprechungsgemäss genüge, um auf
einen wesentlich veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Darüber hinaus
stelle Dr. med. F.___ im Rahmen des aktuellen Krankheitsbildes fest, dass das
depressive Geschehen remittiert sei, was eine Verschlechterung der depressiven
Problematik und des Gesundheitszustandes von vornherein nicht plausibel erscheinen
lasse. Ferner sei es zur Bestimmung eines Revisionsgrundes nicht erheblich, ob
und inwiefern zum Referenzzeitpunkt des E.___-Gutachtens vom 7. Juni 2016 von
einer künftigen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen worden sei. Der
Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass das
Teilzeitpensum der Beigeladenen 1 bei der der Beschwerdeführerin
angeschlossenen Arbeitgeberin krankheitsbedingt 60 % anstatt (ohne
gesundheitliche Einschränkungen) 80 % betragen habe. Die Beigeladene 1 sei
damit bereits bei bzw. vor Stellenantritt bei der der Beschwerdeführerin
angeschlossenen Arbeitgeberin per Februar 2018 relevant und durchgehend
arbeitsunfähig gewesen.
5.3
In der Stellungnahme vom 13.
Januar 2022 (A.S. 26) beantragt die Beigeladene 1 die Abweisung der Beschwerde.
Die Verfügung vom 2. November 2021 sei als korrekt zu werten und zu bestätigen.
Zunächst werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die
gutachterlich attestierte Arbeits(un)fähigkeit, Validen- und Invalideneinkommen
sowie Statusbeurteilung nicht bestreite. Darauf sei sie zu behaften. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin sei indes zwischen der Rentenverfügung vom
Juni 2016 (Vergleichszeitpunkt) und der jetzigen Rentenverfügung vom 2.
November 2021 sehr wohl eine massgebliche Veränderung eingetreten. Es lägen mehrere
Revisionsgründe vor. Im Einzelnen seien dies (a.) die massgebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes insgesamt, (b.) die neuen Diagnosen
vorangehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Darmstörung / Unterbauchschmerzen),
welche als eigenständige Krankheit und nicht nur Nebenfolge zu werten seien,
(c.) eine neu hinzu gekommene gesundheitliche Beeinträchtigung (Fingerarthrose),
(d.) eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen familiären Lebensumstände
(Wiederverheiratung sowie Auszug der Tochter) und (e.) der Stellenverlust. Die
geltend gemachte gesamthafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (ad. a.)
begründet die Beigeladene 1 damit, dass im Gutachten der E.___ vom Juni
2016.
eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und daraus
hervorgehend eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.
Des Weiteren sei im Sinne einer ärztlichen Prognose festgehalten worden, dass
bei leitliniengerechter Therapieintensivierung mit dem Wiedererlangen einer
vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Juli 2017 (recte: 2016)
auszugehen sei. Diese Prognose habe sich in der Folge nicht bewahrheitet. Zudem
habe sich der Gesundheitszustand betreffend der Darm- / Unterbauchproblematik
dergestalt verschlechtert, dass nach entsprechenden Abklärungen nicht mehr nur
von Folgen der psychosozialen Belastung (Scheidung), sondern einer eigenständigen
Gesundheitsproblematik (somatoforme autonome Funktionsstörung; ICD-10 F45.3)
ausgegangen worden sei. Sodann sei im neuen Gutachten von Dr. med. F.___ eine
persistierende bzw. chronifizierte Depressionssymptomatik und eine abhängige
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) beschrieben. Dies alles könne nicht nur
als anderslautende medizinische Würdigung der gleichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gewertet werden, sondern stelle eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Gesamtsituation in mehrfacher Hinsicht dar.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die IV-Stelle das im Rahmen der Neuanmeldung der Beigeladenen 1 beantragte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2021 zu Recht gutgeheissen
hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt – durch Vergleich des zuletzt
materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts vom 8. September 2016,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. November
2021.
7.
Im Zeitpunkt der letzten
materiell rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2016 (IV-Nr. 20) basierten
die Feststellungen des damals massgebenden Sachverhalts auf den Erkenntnissen
aus dem E.___-Gutachten vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) und dem RAD-Eintrag
im IV-Protokoll vom 21. Juni 2016.
7.1
Im E.___-Gutachten zuhanden der D.___
Krankentaggeldversicherung vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) diagnostizierte
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine teilremittierte,
derzeit leichtgradig ausgeprägte depressive Episode bei rezidivierender
depressiver Störung (ICD-10: F33.1). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage
50.
% in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit. Mit einer
leitliniengerechten Therapieintensivierung sei mit dem Wiedererlangen einer
vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli 2016 zu rechnen. Dr.
med. G.___ erhob im Rahmen seiner Exploration vom 4. Mai 2016 unter
anderem folgende psychiatrischen Befunde: Die Versicherte wirke psychisch
insgesamt leichtgradig beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien
unauffällig. Eine Grübelneigung werde schlüssig berichtet. Ängste oder Befürchtungen
lägen nicht vor. Die Stimmung sei leichtgradig zum depressiven Pol verschoben,
die affektive Schwingungsfähigkeit intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol
gelinge. Kein Hinweis für Schuldgefühle. Mittelgradiges Insuffizienzerleben.
Der Antrieb wirke leichtgradig vermindert. Mimik und Gestik seien unauffällig.
Kein Anhalt für Suizidgedanken oder -pläne. In seiner Beurteilung führte der E.___-Gutachter
weiter aus, die Versicherte berichte schlüssig eine verminderte psychophysische
Belastbarkeit, Phasen von Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit, Antriebsminderung,
irritierbare dünnhäutige Stimmung, eine Grübelneigung sowie phasenhaft innere
Unruhe. Assoziiert bestünden vegetative Beeinträchtigungen in Form von Ein- und
Durchschlafstörungen sowie einer gastrointestinalen Symptomatik. Ein
phasenhafter Verlauf der Erkrankung mit Beginn im 20. Lebensjahr und
abgrenzbaren Phasen in den Jahren 2005, 2014 und aktuell seit Ende 2015 sei
herauszuarbeiten. Im hiesigen psychiatrischen Befund seien leichtgradige
Beeinträchtigungen von Stimmung und Antrieb zu objektivieren, sodass insgesamt
ein aktuell leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom schlüssig zu
bestätigen sei. Eine namhafte psychiatrische Komorbidität sei nicht
herauszuarbeiten bzw. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom
depressiven Syndrom abzugrenzen. Die aktenkundig erwogene somatoforme Störung sei
ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Ein den
Beschwerden zugrundeliegender erheblicher unbewältigter psychosozialer Konflikt
sei nicht herauszuarbeiten und sei auch aktenkundig nicht definiert worden.
Weiter sei die somatoforme Symptomatik auch im Rahmen des depressiven Syndroms
einzuordnen. Aktuell bestehe aufgrund der nachvollziehbaren Ieichtgradigen
affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung im
Rahmen des depressiven Syndroms aus Sicht des Gutachters noch eine auf 50 %
geminderte Arbeitsfähigkeit, dies auf ein fiktives Pensum von 100 %
bezogen und für die angestammte Tätigkeit sowie für den gesamten allgemeinen
Arbeitsmarkt geltend. Anpassungen seien nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit
rascher zu steigern. Die Versicherte stehe in ambulanter psychotherapeutischer
Behandlung. Eine hausärztlich veranlasste antidepressive Medikation sei
kürzlich von Cipralex auf Cymbalta umgestellt worden. Eine partielle
Wirksamkeit der Medikation werde berichtet. Notwendig seien nunmehr die
Intensivierung der ambulanten Behandlung unter psychiatrischer Führung, eine
Intensivierung der psychotherapeutischen Gesprächsfrequenz sowie eine
Aufdosierung und gegebenenfalls erneute Umstellung des Antidepressivums. Mit
Hilfe der genannten leitliniengerechten Therapieintensivierung sei mit dem
Wiedererlangen einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli
2016.
zu rechnen, wobei ein protrahierter Genesungsverlauf aufgrund des
rezidivierenden Erkrankungsgeschehens bereits eingerechnet sei.
7.2
Im Protokolleintrag vom 21. Juni
2016.
stellte der RAD fest, dass die im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni
2016.
gestellte Diagnose «Teilremittierte, derzeit leichtgradig ausgeprägte
depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung» gegen eine
Zuständigkeit der IV spreche. Der begutachtende Psychiater habe der
Versicherten zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings nur bis
Juli 2016, da eine depressive Episode, wie im vorliegenden Fall, gut
behandelbar und zeitlich begrenzt sei.
8.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1
Im Bericht vom 4. August 2019
diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 33.1) und eine
Panikstörung (ICD 10: F 41.0). Ab 9. Mai 2019 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 29).
8.2
Mit Kurzbeurteilung zuhanden der
Beigeladenen 2 vom 4. Februar 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell teilremittierte mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine somatoforme
autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) und einen Verdacht auf
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). In einer optimal
angepassten Arbeitstätigkeit ohne grössere Verantwortung und ohne erhöhte
Anforderungen an die Leistung bestehe eine geschätzte Arbeitsfähigkeit von
40.
%. Die weitere Prognose sei ungewiss (IV-Nr. 40).
8.3
Im Arztbericht vom 12. Juni 2020
(IV-Nr. 43) diagnostizierte Dr. med. H.___ eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig teilremittierte mittelgradige Episode (ICD10: F 33.1) mit
deutlicher Tendenz zur Chronifizierung, eine generalisierte Angststörung
(DSM-5: F41.1), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD10: F 45.3)
sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (DSM-5: F60.7). Er attestierte der
Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Mai 2019 bis auf
Weiteres. Hinsichtlich der aktuellen medizinischen Symptomatik führte Dr. med. H.___
unter anderem aus, dass bezüglich der Depression die Stimmung weiterhin leicht
gedrückt sei, jedoch wechselhafter. Es gebe einzelne Tage, an denen es der
Versicherten deutlich besser gehe, sogar gut gehe, diese seien dann jedoch
rasch von mehreren schlechteren Tagen gefolgt. Bezüglich der
Somatisierungsstörung habe die Versicherte an den meisten Tagen Kopfschmerzen,
normalerweise rund drei bis vier Mal pro Woche. Damit verbunden seien oft auch
Schmerzen im Nacken. Mehrmals wöchentlich habe sie Drehschwindel, bei dem sie
sich festhalten müsse. Oftmals sei ihr übel, sie habe ausgetrocknete Schleimhäute
im Mund-Rachenbereich. Ihre Augen vor allem morgens fast andauernd tränten. Sie
habe chronische Schulterschmerzen, ohne Säureblocker habe sie fast fortwährend
Magenbrennen. Seit Jahrzehnten habe sie intensive Darmbeschwerden mit
Verstopfung, seltener Durchfall, massive Schmerzen im Bauchraum, rund ein bis
zwei Mal pro Woche auch mit Krämpfen. Dies sei während der Arbeitstätigkeit
deutlich verschlimmert gewesen, habe sich von der Intensität und Häufigkeit
seit dem Herbst 2019 langsam wieder reduziert, sei jedoch weiterhin vorhanden.
Zudem habe sie oft das Gefühl von schweren Beinen, die sie fast nicht schleppen
könne. Es seien zudem durch Arthrose bedingte Nacken- und Fingerschmerzen
vorhanden.
8.4
Im psychiatrischen Gutachten vom
22.
Dezember 2020 (IV-Nr. 51) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:(-) Somatoforme autonome
Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) und (-) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe eine (-) abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Ab dem 9.
Mai 2019 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt
eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wobei hinsichtlich des angepassten
Arbeitsplatzes folgende Aspekte sinnvoll seien: (-) Ruhig und wenig hektisch,
(-) kein Zeitdruck, (-) Möglichkeit zum selbständigen Bestimmen und Festlegen
von Arbeitsentscheidungen sowie (-) Beinhalten von gewissen Herausforderungen,
jedoch keine Führungsfunktionen. Die maximale Präsenz betrage in einer solchen
Tätigkeit vier Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit 50 % betrage.
Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich im Aufgabenbereich Haushalt
gleichermassen aus. Entsprechend betrage die zumutbare Zeit für jegliche Art
von Tätigkeiten vier Stunden pro Tag. Schliesslich verneinte Dr. med. F.___ die
Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung
wesentlich verändert hätten. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten schon zum Zeitpunkt der Untersuchung des E.___-Gutachtens
am 4. Mai 2016 bestanden.
8.5
In der ergänzenden Stellungnahme
vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 57) bestätigte Dr. med. E.___ ihre Aussage,
dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe. Mit den
Diagnosen und der Beurteilung im Gutachten der E.___ vom 7. Juni 2016 sei
sie nicht einverstanden. Die Kriterien für die von ihr gestellten Diagnosen seien
bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen.
8.6
In den RAD-Stellungnahmen vom
12.
Januar 2021 und 29. April 2021 erklärte Dr. med. J.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin, das Gutachten von Dr. med. F.___ für schlüssig und nachvollziehbar.
Die Arbeitsfähigkeit als HR-Fachfrau betrage 0 % seit dem 9. Mai
2019.
In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab Dezember
25.
% (50%-Pensum mit zusätzlicher 50%iger Leistungseinschränkung). Es
bestehe eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik und körperlichen
Erschöpfung bis zum Mai 2019, sodass ab diesem Datum die anspruchsrelevante
Verschlechterung ausgewiesen sei. Durch den Ausbau der Therapie und die
Anpassung der Medikation sei es zu einer langsamen Remission der depressiven
Störung und damit spätestens im Gutachtenzeitpunkt zu einer
Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gekommen. Dr. med. F.___
nehme keine andere Beurteilung eines an sich unveränderten Zustandes vor.
Richtig sei, dass sie eine andere diagnostische Zuordnung vornehme. Zusätzlich sei
es jedoch im Verlauf seit 2016 zur beschriebenen Verschlechterung gekommen (IV-Nrn. 54
und 61).
9.
Mit Verfügung vom
2.
November 2021 bejaht die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende
Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung und gewährt
der Beigeladenen 1 eine ganze Rente. Dabei stützt sie ihren Entscheid im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Dezember
2020.
(IV-Nr. 51) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 12. Januar 2021 und 29. April
2021.
(IV-Nrn. 54 und 61). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das psychiatrische
Gutachten beweiswertig ist und ob eine anspruchsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt.
9.1
Im psychiatrischen Gutachten vom
22.
Dezember 2020 diagnostiziert Dr. med. F.___ mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine (-) somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3)
und eine (-) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F33.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine (-) abhängige
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). In der bisherigen Tätigkeit sei die
Versicherte ab dem 9. Mai 2019 arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit
bestehe spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 25 %
bei einer maximalen Präsenz von vier Stunden pro Tag und einer Leistungsfähigkeit
von 50 %. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich im
Aufgabenbereich gleichermassen aus.
Die Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit und die
Einschränkung im Aufgabenbereich werden im Gutachten von Dr. med. F.___
basierend auf der medizinischen Vorgeschichte, der gutachterlichen Befragung
und den psychiatrischen Untersuchungsbefunden nachvollziehbar begründet. Entsprechend
werden die besagten gutachterlichen Einschätzungen vom RAD bestätigt und weder
von der Beschwerdeführerin noch von der Beigeladenen 1 beanstandet. Umstritten
ist einzig die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem E.___-Gutachten
verändert hat. Darauf wird in der nachfolgenden Erwägung 9.2 im Rahmen der
Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes eingegangen.
Die seitens der Gutachterin gestellten
Diagnosen werden nach einer ausführlichen Darlegung der medizinischen
Vorberichte, der gutachterlichen Befragung und der erhobenen psychiatrischen
Befunde schlüssig hergeleitet. Die Gutachterin begründet die Diagnose der
somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit den subjektiven
Beschwerden der Versicherten, welche trotz diversen somatischen Abklärungen
kaum hätten objektiviert werden können. Zu den Leiden gehörten vor allem
Übelkeit, Schmerzen im Gastrointestinaltrakt und Unterbauch, Kopfschmerzen,
eine rasche und zum Teil langanhaltende Erschöpfung, Palpitationen,
Schweissausbrüche, Mundtrockenheit und Unruhe. Die Beschwerden bestünden
bereits seit Jahren, wobei sich das Ausmass über die Jahre bis zu ausgeprägten
und lange anhaltenden Beschwerden mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung
entwickelt habe. Mit Blick auf die beschriebene erhebliche Ausprägung der
Beschwerden erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachterin die Symptomatik
als eigenständige Diagnose aufführt und nicht als Phänomen einer depressiven
Erkrankung einordnet. Einleuchtend erweist sich die gutachterliche
diagnostische Beurteilung im Übrigen auch in Anbetracht dessen, dass sie von
der RAD-Ärztin, dem behandelnden Psychiater und dem C.___-Vertrauensarzt
einhellig bestätigt wird. Im Weiteren führt die Gutachterin schlüssig aus, dass
die Versicherte immer wieder unter depressiven Phasen leide. Im Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung hätten noch eine leicht bedrückte Stimmungslage
mit vorhandener affektiver Schwingungsfähigkeit, anamnestisch Schlafstörungen
und ein tiefes Selbstwertgefühl vorgelegen. Diese Symptome wertet die
Gutachterin im Untersuchungszeitpunkt eher als Ausdruck der zugleich
bestehenden Diagnosen. Dementsprechend kommt sie zum nachvollziehbaren Schluss,
dass die rezidivierende depressive Störung zurzeit remittiert sei (ICD-10:
F33.4). Die abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) begründet
Dr. med. F.___ schliesslich schlüssig mit den zwischenmenschlichen
Beziehungen der Versicherten und ihrer starken Angst vor dem Verlassenwerden. Hinsichtlich
der Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. med. F.___ sodann
mit Blick auf die medizinischen Vorakten nachvollziehbar fest, dass trotz
zahlreicher medikamentöser und nichtmedikamentöser Massnahmen die körperlichen
Beschwerden der Versicherten persistierten. Zudem komme es immer wieder zu
depressiven Phasen. Die Pharmakotherapie sei deswegen mehrmals angepasst
worden. Die Versicherte befinde sich seit langem in psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung und sei zweimal stationär mit multimodalem
Therapiekonzept behandelt worden, ohne dass es zu einer anhaltenden
Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Durch die Ausprägung der Beschwerden
sei die Versicherte in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigt und es bestehe
ein intensives subjektives Leiden. Basierend auf diesen gutachterlichen
Darlegungen überzeugt die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit ab dem 9. Mai 2019 und die ab dem Begutachtungszeitpunkt
attestierte Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer angepassten Tätigkeit, mit folgendem
Anforderungsprofil: (-) ruhig und wenig hektisch, (-) kein Zeitdruck, (-)
Möglichkeit zum selbständigen Bestimmen und Festlegen von Arbeitsentscheidungen
sowie (-) Beinhalten von gewissen Herausforderungen, jedoch keine
Führungsfunktionen. Die maximale Präsenz betrage in einer solchen Tätigkeit vier
Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit 50 % betrage. Plausibel
erscheint angesichts des Beschwerdebilds auch die Einschätzung von
Dr. med. F.___, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen sich im
Aufgabenbereich gleichermassen auswirkten und die zumutbare Zeit für jegliche
Art von Tätigkeiten vier Stunden pro Tag betrage.
Die schlüssigen und nachvollziehbaren
Ergebnisse der unabhängigen Gutachterin und Fachärztin überzeugen schliesslich auch
im Hinblick auf das sogenannte strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome
ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte durch die Ausprägung der
Beschwerden in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigt sei. Bezüglich des
Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird im
Gutachten festgehalten, dass trotz zahlreicher medikamentöser und
nichtmedikamentöser Massnahmen die körperlichen Beschwerden persistierten. Die
Versicherte befinde sich seit langem in psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass es zu einer anhaltenden
Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Die Gutachterin beschreibt eine
bisherige Therapieresistenz, schliesst aber dennoch eine künftige Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit durch geeignete medizinische Massnahmen nicht aus. Im
Hinblick auf die berufliche Eingliederung hält die Gutachterin fest, dass eine
vorsichtige Wiederaufnahme empfohlen werde. Dr. med. F.___ sieht darin auch
einen möglichen therapeutischen Effekt und hält die Chancen für einen
Eingliederungserfolg entsprechend für intakt. Gemäss Gutachten sind Komorbiditäten
nicht auszumachen und der soziale Lebenskontext der Versicherten enthält
mobilisierbare Ressourcen. Hingegen besteht aufgrund der abhängigen Persönlichkeitsstörung
der Versicherten eine ungünstige Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur. Gestützt
auf die gutachterlichen Ausführungen können schliesslich eine konsistente
Einschränkung des Aktivitätenniveaus und ein behandlungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck mit konsequenten ambulanten Therapiemassnahmen und
medikamentöser Behandlung bejaht werden. Basierend auf den obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine
Gesamtwürdigung der Indikatoren führt zum Schluss, dass bei der Versicherten mehrere
Belastungsfaktoren sowie ein konsistentes Verhalten bejaht werden können. Die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Mai 2019 bzw. 25 %
ab Dezember 2020 in einer angepassten Tätigkeit erweist sich somit als
überzeugend und wird im Ergebnis von den Parteien zu Recht nicht in Frage
gestellt. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten
insbesondere in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich beweiskräftig ist.
9.2
Umstritten und zu prüfen ist sodann
die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem Rentenentscheid vom 8. September 2016.
9.2.1
Die Beschwerdegegnerin und die
Beigeladene 1 gehen gestützt auf die RAD-Beurteilung von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin einen unveränderten Gesundheitszustand geltend und beruft
sich auf die Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach die von ihr
gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt
der E.___-Untersuchung vom 4. Mai 2016 bestanden hätten.
9.2.2
Bei der Frage des Vorliegens
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das
Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht
fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der
Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die
Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Weder
eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte
Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des
geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte
Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3
mit diversen Hinweisen).
9.2.3
Im E.___-Gutachten vom 7. Juni
2016.
wurde der Versicherten auf der Grundlage einer leichtgradigen affektiven
und vegetativen Beeinträchtigung sowie einer Antriebsstörung eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Mit Hilfe einer leitliniengerechten
Therapieintensivierung sei indes mit dem Wiedererlangen einer vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli 2016 zu rechnen. Die anlässlich der E.___-Exploration
vom 4. Mai 2016 erhobenen Befunde korrelieren mit einer Arbeitsfähigkeit von 50
%. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % bezieht sich dagegen auf den im
Gutachten prognostizierten Gesundheitszustand per Mitte Juli 2016, wobei die
effektive Befundlage im besagten Zeitpunkt nicht bekannt ist. Gestützt auf das E.___-Gutachten
und mangels anderslautender Arztberichte ist aber davon auszugehen, dass sich
die im E.___-Gutachten prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50
auf 100 % per Mitte Juli 2016 verwirklicht hat. Massgebend für den zuletzt
beurteilten rechtskräftigen Rentenentscheid vom 8. September 2016 war
somit der Gesundheitszustand im Juli 2016 und die damit einhergehende
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Verglichen dazu litt die Versicherte im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 an einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung, die aufgrund der damit einhergehenden ausgeprägten
Beschwerden und erheblichen Funktionseinschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von
0.
% ab Mai 2019 bzw. 25 % ab Dezember 2020 nach sich zog. Das Vorliegen einer
Dispositiv
anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach zu
bejahen.
9.2.4 Die dagegen erhobenen Einwände
der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin
beruft sich primär auf die Aussage der Gutachterin Dr. med. F.___, wonach sich
der Gesundheitszustand der Versicherten im Vergleich zum E.___-Gutachten vom 7.
Juni 2016 nicht wesentlich verändert habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,
dass der im E.___-Gutachten vom 7. Juni 2016 beschriebene
Gesundheitszustand letztlich nicht massgebend war für den Rentenentscheid vom
8. September 2016. Die IV-Stelle stützte ihre damalige Verfügung auf den in
Aussicht gestellten – durch eine Therapieintensivierung verbesserten –
Gesundheitszustand per Mitte Juli 2016. Dr. med. F.___ vergleicht demnach den
aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten mit Befunden, die mit einem
reduzierten Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
korrelieren und für den Rentenentscheid vom 8. September 2016 nicht massgebend
waren. Die Aussage von Dr. med. F.___ gibt somit keinen überzeugenden
Hinweis für den geltend gemachten unveränderten Gesundheitszustand seit dem
Rentenentscheid vom 8. September 2016.
Die Beschwerdeführerin macht zudem
geltend, dass weder eine unterschiedlich diagnostische Einordnung noch eine
ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss genügten, um auf
eine revisionserheblich veränderte Befundlage zu schliessen. Dem ist im
Grundsatz nicht zu widersprechen. Vorliegend stützt sich die Annahme des
verschlechterten Gesundheitszustandes jedoch nicht einzig auf die
unterschiedliche Diagnosestellung oder die ungleich attestierte
Arbeitsfähigkeit. Wie bereits erwähnt, ist die konkrete Befundlage, auf welcher
der letzte rechtskräftige Rentenentscheid beruht, nicht bekannt. Es ist jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Vergleich zur E.___-Untersuchung
vom 4. Mai 2016 verbesserten Befundlage, die mit einer vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit einherging, auszugehen. Diese Befundlage führt, verglichen mit
der Befundlage im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. med. F.___, zur Annahme
einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin,
dass die Annahme der RAD-Ärztin, wonach aufgrund der depressiven Symptomatik
und körperlichen Erschöpfung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes per
Mai 2019 gegeben sei, in tatsächlicher Hinsicht gänzlich nicht nachvollzogen
werden könne. Zudem wendet sie ein, Dr. med. F.___ stelle im Rahmen des
aktuellen Krankheitsbildes fest, dass das depressive Geschehen remittiert sei,
was eine Verschlechterung der depressiven Problematik und des
Gesundheitszustandes von vornherein nicht plausibel erscheinen lasse. Dieser
Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Im Bereich der somatischen Beschwerden
sind seit dem E.___-Gutachten nicht nur neue Befunde hinzugetreten – namentlich
Kopfschmerzen, Unterbauchschmerzen, Palpitationen, Schweissausbrüche und
Mundtrockenheit –, sondern hat deren Ausprägung im Verlauf vor allem auch
erheblich zugenommen. Während der E.___-Gutachter eine leichtgradige vegetative
Beeinträchtigung feststellte, beschreibt Dr. med. F.___ eine Entwicklung
hin zu ausgeprägten und lange anhaltenden Beschwerden mit erheblicher
Funktionsbeeinträchtigung. Damit liegt eine im Vergleich erheblichere
Ausprägung der körperlichen Beschwerden vor. Im Bereich der depressiven
Symptomatik ist sodann festzustellen, dass die Versicherte ab Mai 2019
aktenkundig an einer mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven
Störung litt (IV-Nr. 29). Verglichen mit dem E.___-Gutachten, in welchem
eine leichtgradige depressive Phase festgehalten wurde, ist somit eine
Verschlechterung der depressiven Symptomatik per Mai 2019 ausgewiesen. Im
weiteren Verlauf verbesserte sich die depressive Symptomatik, sodass Dr. med. F.___
die depressiven Restsymptome im Wesentlichen der somatoformen autonomen
Funktionsstörung zuordnet und die rezidivierende depressive Störung als
remittiert beurteilt. Gleichzeitig stellt sie eine im Vergleich zum Mai 2019
erfolgte Leistungssteigerung um 25 % fest, spätestens per Dezember 2020. Nach
dem Gesagten erweist sich die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach eine
Verschlechterung per Mai 2019 ausgewiesen sei und es in der Folge durch die
psychiatrische Behandlung zu einer langsamen Remission der depressiven Störung
und damit zu einer Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit spätestens im
Gutachtenzeitpunkt gekommen sei, als plausibel und nachvollziehbar. Die
regionalärztliche Annahme einer Verschlechterung des Beschwerdebildes erscheint
somit gerechtfertigt.
Abschliessend weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Versicherte in Anbetracht der
Statusfrage bereits bei Stellenantritt bei der der Beschwerdeführerin
angeschlossenen Arbeitgeberin per Februar 2018 relevant und durchgehend
arbeitsunfähig gewesen sei. Als Vergleichsbasis sind vorliegend der
Gesundheitszustand im Zeitpunkt der letzten Rentenablehnungsverfügung vom 8.
September 2016 und jener im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2.
November 2021 massgebend. Die Arbeitsfähigkeit per Februar 2018 ist für die
IV-rechtliche Beurteilung – und nur diese steht hier zur Diskussion – nicht
relevant, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand eingegangen wird.
Aus diesen Gründen kann den Einwänden
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden und es ist mit der
Beschwerdegegnerin von einer anspruchserheblichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes per Mai 2019 auszugehen.
9.2.5 Abschliessend bleibt der
Vollständigkeit halber anzufügen, dass die Einschätzung von Dr. med. F.___,
wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der E.___-Untersuchung
nicht geändert habe, den Beweiswert des Gutachtens in seiner Gesamtheit nicht
in Frage zu stellen vermag. Indem sich der gutachterliche Vergleich auf die
Befundlage im Zeitpunkt der E.___-Exploration bezieht, fehlt dem Gutachten zwar
ein Vergleich mit der effektiven – gemäss Prognose verbesserten – Befundlage im
Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. September 2022. In Anbetracht dessen, dass
es keine ärztliche Befundaufnahme im relevanten Zeitpunkt gibt, kann indes eine
medizinische Würdigung derselben nicht stattfinden. Dementsprechend erscheint
es vorliegend gerechtfertigt, dass die entsprechende Frage im Gutachten von
Dr. med. F.___ unbeantwortet bleibt. Aus demselben Grund ist es auch nicht
angezeigt, die offene Frage durch eine erneute ärztliche Beurteilung klären zu
lassen.
9.2.6 Damit lässt sich zusammenfassend
festhalten, dass die Vorinstanz basierend auf dem Gutachten von Dr. med. F.___
und den RAD-Stellungnahmen eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes per Mai 2019 zu Recht bejaht hat.
10. Im nächsten Schritt gilt es
demnach den Invaliditätsgrad und den damit verbundenen Rentenanspruch der
Versicherten zu beurteilen.
10.1 Auf der Grundlage der gemischten
Berechnungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil
von 20 % ermittelte die Beschwerdegegnerin (unter Berücksichtigung der
einjährigen Wartezeit) einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab Mai
2020 und einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab März 2021. Die
diesem Ergebnis zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen und die Statusfrage
werden seitens der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 1 nicht in Frage
gestellt.
10.2 In Bezug auf den Status geht die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärungsberichte vom 5. und 18. Mai 2021
(IV-Nrn. 63 und 65) und das Schreiben der Rechtsvertreterin der Versicherten
vom 17. Mai 2021 (IV-Nr. 64) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich und zu 20 % im Haushalt tätig
wäre. Diese Annahme wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter der
Versicherten erwachsen sei, die Versicherte keine zeitaufwändigen
Freizeitaktivitäten ausübe und vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in einem 60%-Pensum sei als Wiedereinstiegsversuch zu werten. Dieser
Statusbeurteilung kann gefolgt werden.
10.3 Beim Einkommensvergleich geht die
Beschwerdegegnerin von einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 95'087.00 und
einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ab Mai 2020 bzw. CHF 13'928.00 ab
Dezember 2020 aus. Das Valideneinkommen ermittelt die Beschwerdegegnerin anhand
des Jahreseinkommens 2020 gemäss IK-Zusammenruf (IV-Nrn. 39, S. 6 und 65, S. 3)
mit Aufrechnung auf ein 100%-Pensum. Das Invalideneinkommen ab Dezember 2020 errechnet
die Beschwerdegegnerin mittels der Lohntabelle der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) TA1 2018, Total,
Kompetenzniveau 1 Frauen (CHF 4’371.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden
(: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2020 (: 105.9 x 107.9) x
25 %. Basierend auf den vorstehend nachvollziehbar ermittelten
Vergleichseinkommen ergibt sich eine Einschränkung im Erwerb von 100 % ab
Mai 2020 und eine solche von 85.35 % ab Dezember 2020.
10.4 Beim Betätigungsvergleich stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021 (IV-Nr.
65) und geht von einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ab Mai 2020 und
einer Einschränkung von 10 % ab Dezember 2020 aus. Gemäss der Beurteilung
der Eingliederungsfachperson lebe die Versicherte mit ihrem Ehemann in einem
Einfamilienhaus. Die anfallenden Aufgaben im Haushalt könne die Versicherte nur
teilweise erledigen (mit Pausen und in Etappen). Die Erledigung etwaiger
Haushaltarbeiten würden durch den Ehemann ausgeführt, was diesem grösstenteils
zumutbar sei. Zusammenfassend ergebe sich im Aufgabenbereich Haushalt seit
Dezember 2020 eine Einschränkung von mindestens 10 %. Für die Zeit davor sei
von einer grösseren Einschränkung auszugehen. In Abweichung dazu wird die
Einschränkung ab Mai 2020 dennoch mit 0 % bemessen mit der Begründung,
dass eine höhere Einschränkung im Aufgabenbereich keine höhere Rentenleistung
zu begründen vermöge (IV-Nr. 65, S. 5). Diesen Ausführungen kann im
Ergebnis gefolgt werden. Insbesondere die Leistungseinschränkung ab Dezember
2020 wird plausibel begründet und leuchtet auch angesichts der gutachterlich
attestierte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich von 25 % ein, wenn die
Unterstützung des Ehemannes mitberücksichtigt wird. Die Leistungseinschränkung ab
Mai 2020 müsste dagegen mindestens 10 % betragen, wobei dies im Ergebnis
unerheblich ist.
10.5 Gestützt auf die vorstehend
ermittelten Invaliditätsgrade in den Bereichen Erwerb und Haushalt und die
Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und zu
20 % im Haushalt tätig wäre, ergeben sich ein Invaliditätsgrad von 82 %
mit Wirkung ab Mai 2020 (100 x 0.8 + 10 x 0.2) und ein Invaliditätsgrad von
70 % mit Wirkung ab März 2021 (85 x 0.8 + 10 x 0.2). Angesichts der
verspäteten Neuanmeldung vom 1. Dezember 2019 gewährt die Beschwerdegegnerin
der Versicherten nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1
IVG) zu Recht eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2020.
11. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ausgegangen ist und der Beigeladenen 1 folglich eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zugesprochen hat. Somit ist
die Verfügung vom 2. November 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Die Beigeladene 1 hat dagegen
Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, die von der
Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'036.40
festzusetzen (11 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich
Auslagen von CHF 69.30 und MwSt.). In der eingereichten Kostennote fehlt eine
detaillierte Abrechnung. Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und die
Ausgaben von CHF 69.30 erscheinen in Anbetracht der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf die geltend
gemachte Honorarforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 10'133.55
(30.45 Stunden zu CHF 300.00, zuzüglich Auslagen von CHF 274.05 und MwSt.)
als angemessen.
12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat der
Beigeladenen 1, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, eine
Parteientschädigung von CHF 3'036.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger