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Entscheid

VSBES.2021.199

Invalidenrente

13. Dezember 2022Deutsch38 min

bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Mai 2019 bis auf Weiteres (IV-Nr.

Source so.ch

:0

Urteil vom 13. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn

Beschwerdegegnerin

1. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra

Nussbaumer

2. C.___

Beigeladene (Gegnerinnen)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1965 geborene Versicherte B.___

meldete sich am 1. Mai 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen starken

Reizdarm und eine körperliche Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte

die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf das von der

Krankentaggeldversicherung D.___ eingeholte psychiatrische Gutachten der E.___

(nachfolgend: E.___) vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) ab. Die Beurteilung

der vorhandenen Akten habe ergeben, dass die vorliegenden gesundheitlichen

Einschränkungen gut behandelbar und zeitlich begrenzt seien. Es bestehe somit

keine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 20).

2.

2.1 Am 1. Dezember 2019 meldete sich

B.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf ein

depressives Erschöpfungssyndrom mit somatischen Begleiterscheinungen. Es

bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Mai 2019 bis auf Weiteres (IV-Nr.

24).

2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

die medizinischen Berichte ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Gemäss

dem besagten Gutachten vom 22. Dezember 2020 bestehe ab dem 9. Mai 2019

eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und ab Dezember 2020 eine solche von

25 % (IV-Nr. 51.1). Die IV-Stelle holte zusätzlich zwei Abklärungsberichte

(IV-Nrn. 62 und 65), eine Gutachtensergänzung von Dr. med. F.___ vom 17.

Februar 2021 (IV-Nr. 57) sowie zwei Stellungnahmen des regionalärztlichen

Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 12. Januar 2021 und 29. April 2021 (IV-Nrn. 54

und 61) ein. Basierend darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom

2. November 2021 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2020 (A.S. 1

und IV-Nr. 73) sowie eine Kinderrente für die 1997 geborene Tochter

(IV-Nr. 74) zu.

3. Dagegen erhebt die A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vetter-Schreiber,

am 24. November 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4):

1. In

Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. November 2021 aufzuheben und der Rentenanspruch der Versicherten

mangels Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen;

2. unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit

Eingabe vom 4. Januar 2022 (A.S. 22) verzichtet die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Am 13. Januar 2022 reicht

die beigeladene B.___ (nachfolgend: Beigeladene 1), vertreten durch

Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, eine Stellungnahme ein, in welcher sie die

Abweisung der Beschwerde beantragt (A.S. 26).

6. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022

verzichtet die Krankentaggeldversicherung C.___ (nachfolgend: Beigeladene: 2)

auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

7. In ihrer Replik vom

10. März 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt

(A.S. 38):

1. In

Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. November 2021 aufzuheben und der Rentenanspruch der Beigeladenen 1

mangels Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen;

2. unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Am 11. April 2022 reicht

die Beigeladene 1 eine Stellungnahme zur Replik ein (A. 54).

9. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene

2 verzichten beide auf eine Stellungnahme zur Replik (A.S. 50 und 56).

10. Am 26. April 2022 reichen die

Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 1 ihre jeweiligen

Kostennoten ein (A.S. 62 und 59).

Erwägungen

II.

1.

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so

hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die

gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Gemäss Art. 59 ATSG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den

Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde die Beschwerde führende

Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen und ihr wurden die Rentenverfügungen vom 2. November 2021 formgültig

eröffnet, womit die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die

Festsetzung des Invaliditätsgrads in dem das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren abschliessenden Entscheid für sie grundsätzlich verbindlich sind,

sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für die

Vorsorgeversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung

gegen die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2 und

8C_180/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2 je mit Verweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.2).

Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Angefochten wird vorliegend

einzig die Verfügung vom 2. November 2021 betreffend die Invalidenrente

zugunsten der Beigeladenen 1 (A.S. 1 und IV-Nr. 73). Die Verfügung

betreffend die Kinderrente zugunsten der Tochter der Beigeladenen 1 wird

dagegen nicht angefochten (IV-Nr. 74). Anfechtungsobjekt bildet somit ausschliesslich

die Verfügung vom 2. November 2021, mit welcher der Beigeladenen 1

eine ganze Rente zugesprochen wird (A.S. 1 und IV-Nr. 73). Diesbezüglich

sind die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind

oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden

Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und

sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1

mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Stellt die Verwaltung fest,

dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung

keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls

hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch

dem Gericht (BGE 133 V 108).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 2. November 2021 eine ganze Rente ab 1.

Juni 2020 zu. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei die Arbeitsfähigkeit

der Versicherten in jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit aufgehoben gewesen. Im

haushaltlichen Bereich sei zu jenem Zeitpunkt noch keine erhebliche

Einschränkung zu verzeichnen gewesen. Ab 1. Dezember 2020 bestehe in einer

angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Die Einschränkung im

Haushalt betrage ab diesem Zeitpunkt 10 %. Auf der Grundlage der

gemischten Berechnungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem

Haushaltsanteil von 20 % bestehe ein Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung

ab Mai 2020 und ein Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab März 2021. Es

bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Rentenanspruch

entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am

12.

Dezember 2019 eingegangen. Die Rentenleistungen würden somit ab 1.

Juni 2020 ausgerichtet. Für die Einzelheiten der Beurteilung werde auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 65) verwiesen.

5.2

Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2021 (A.S. 4) im

Wesentlichen ein, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei

aufzuheben und der Rentenanspruch der Versicherten mangels Revisionsgrund nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG abzuweisen. Seit der letzten Rentenabweisung mit Verfügung

vom 8. September 2016 sei keine rentenanspruchserhebliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Fachärztin Dr. med. F.___ habe

in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2020 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt,

dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten – im Vergleich zum E.___-Gutachten

vom 7. Juni 2016 – nicht wesentlich bzw. nicht in einem rentenanspruchserheblichen

Masse verändert habe. Die davon abweichende Annahme der RAD-Ärztin, wonach

aufgrund der depressiven Symptomatik und körperlichen Erschöpfung eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Mai 2019 und mithin ein Revisionsgrund

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sei, könne in tatsächlicher Hinsicht nicht

gänzlich nachvollzogen werden. Mit Replik vom 10. März 2020 (A.S. 38) führt

die Beschwerdeführerin weiter aus, dass weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung rechtsprechungsgemäss genüge, um auf

einen wesentlich veränderten Gesundheitszustand zu schliessen. Darüber hinaus

stelle Dr. med. F.___ im Rahmen des aktuellen Krankheitsbildes fest, dass das

depressive Geschehen remittiert sei, was eine Verschlechterung der depressiven

Problematik und des Gesundheitszustandes von vornherein nicht plausibel erscheinen

lasse. Ferner sei es zur Bestimmung eines Revisionsgrundes nicht erheblich, ob

und inwiefern zum Referenzzeitpunkt des E.___-Gutachtens vom 7. Juni 2016 von

einer künftigen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen worden sei. Der

Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass das

Teilzeitpensum der Beigeladenen 1 bei der der Beschwerdeführerin

angeschlossenen Arbeitgeberin krankheitsbedingt 60 % anstatt (ohne

gesundheitliche Einschränkungen) 80 % betragen habe. Die Beigeladene 1 sei

damit bereits bei bzw. vor Stellenantritt bei der der Beschwerdeführerin

angeschlossenen Arbeitgeberin per Februar 2018 relevant und durchgehend

arbeitsunfähig gewesen.

5.3

In der Stellungnahme vom 13.

Januar 2022 (A.S. 26) beantragt die Beigeladene 1 die Abweisung der Beschwerde.

Die Verfügung vom 2. November 2021 sei als korrekt zu werten und zu bestätigen.

Zunächst werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die

gutachterlich attestierte Arbeits(un)fähigkeit, Validen- und Invalideneinkommen

sowie Statusbeurteilung nicht bestreite. Darauf sei sie zu behaften. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin sei indes zwischen der Rentenverfügung vom

Juni 2016 (Vergleichszeitpunkt) und der jetzigen Rentenverfügung vom 2.

November 2021 sehr wohl eine massgebliche Veränderung eingetreten. Es lägen mehrere

Revisionsgründe vor. Im Einzelnen seien dies (a.) die massgebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes insgesamt, (b.) die neuen Diagnosen

vorangehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Darmstörung / Unterbauchschmerzen),

welche als eigenständige Krankheit und nicht nur Nebenfolge zu werten seien,

(c.) eine neu hinzu gekommene gesundheitliche Beeinträchtigung (Fingerarthrose),

(d.) eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen familiären Lebensumstände

(Wiederverheiratung sowie Auszug der Tochter) und (e.) der Stellenverlust. Die

geltend gemachte gesamthafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (ad. a.)

begründet die Beigeladene 1 damit, dass im Gutachten der E.___ vom Juni

2016.

eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und daraus

hervorgehend eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

Des Weiteren sei im Sinne einer ärztlichen Prognose festgehalten worden, dass

bei leitliniengerechter Therapieintensivierung mit dem Wiedererlangen einer

vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Juli 2017 (recte: 2016)

auszugehen sei. Diese Prognose habe sich in der Folge nicht bewahrheitet. Zudem

habe sich der Gesundheitszustand betreffend der Darm- / Unterbauchproblematik

dergestalt verschlechtert, dass nach entsprechenden Abklärungen nicht mehr nur

von Folgen der psychosozialen Belastung (Scheidung), sondern einer eigenständigen

Gesundheitsproblematik (somatoforme autonome Funktionsstörung; ICD-10 F45.3)

ausgegangen worden sei. Sodann sei im neuen Gutachten von Dr. med. F.___ eine

persistierende bzw. chronifizierte Depressionssymptomatik und eine abhängige

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) beschrieben. Dies alles könne nicht nur

als anderslautende medizinische Würdigung der gleichen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen gewertet werden, sondern stelle eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Gesamtsituation in mehrfacher Hinsicht dar.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die IV-Stelle das im Rahmen der Neuanmeldung der Beigeladenen 1 beantragte

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2021 zu Recht gutgeheissen

hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt – durch Vergleich des zuletzt

materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts vom 8. September 2016,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. November

2021.

7.

Im Zeitpunkt der letzten

materiell rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2016 (IV-Nr. 20) basierten

die Feststellungen des damals massgebenden Sachverhalts auf den Erkenntnissen

aus dem E.___-Gutachten vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) und dem RAD-Eintrag

im IV-Protokoll vom 21. Juni 2016.

7.1

Im E.___-Gutachten zuhanden der D.___

Krankentaggeldversicherung vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 12.2) diagnostizierte

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine teilremittierte,

derzeit leichtgradig ausgeprägte depressive Episode bei rezidivierender

depressiver Störung (ICD-10: F33.1). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage

50.

% in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit. Mit einer

leitliniengerechten Therapieintensivierung sei mit dem Wiedererlangen einer

vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli 2016 zu rechnen. Dr.

med. G.___ erhob im Rahmen seiner Exploration vom 4. Mai 2016 unter

anderem folgende psychiatrischen Befunde: Die Versicherte wirke psychisch

insgesamt leichtgradig beeinträchtigt. Konzentration und Aufmerksamkeit seien

unauffällig. Eine Grübelneigung werde schlüssig berichtet. Ängste oder Befürchtungen

lägen nicht vor. Die Stimmung sei leichtgradig zum depressiven Pol verschoben,

die affektive Schwingungsfähigkeit intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol

gelinge. Kein Hinweis für Schuldgefühle. Mittelgradiges Insuffizienzerleben.

Der Antrieb wirke leichtgradig vermindert. Mimik und Gestik seien unauffällig.

Kein Anhalt für Suizidgedanken oder -pläne. In seiner Beurteilung führte der E.___-Gutachter

weiter aus, die Versicherte berichte schlüssig eine verminderte psychophysische

Belastbarkeit, Phasen von Müdigkeit, Schwindel und Übelkeit, Antriebsminderung,

irritierbare dünnhäutige Stimmung, eine Grübelneigung sowie phasenhaft innere

Unruhe. Assoziiert bestünden vegetative Beeinträchtigungen in Form von Ein- und

Durchschlafstörungen sowie einer gastrointestinalen Symptomatik. Ein

phasenhafter Verlauf der Erkrankung mit Beginn im 20. Lebensjahr und

abgrenzbaren Phasen in den Jahren 2005, 2014 und aktuell seit Ende 2015 sei

herauszuarbeiten. Im hiesigen psychiatrischen Befund seien leichtgradige

Beeinträchtigungen von Stimmung und Antrieb zu objektivieren, sodass insgesamt

ein aktuell leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom schlüssig zu

bestätigen sei. Eine namhafte psychiatrische Komorbidität sei nicht

herauszuarbeiten bzw. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom

depressiven Syndrom abzugrenzen. Die aktenkundig erwogene somatoforme Störung sei

ebenfalls nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Ein den

Beschwerden zugrundeliegender erheblicher unbewältigter psychosozialer Konflikt

sei nicht herauszuarbeiten und sei auch aktenkundig nicht definiert worden.

Weiter sei die somatoforme Symptomatik auch im Rahmen des depressiven Syndroms

einzuordnen. Aktuell bestehe aufgrund der nachvollziehbaren Ieichtgradigen

affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen sowie der Antriebsstörung im

Rahmen des depressiven Syndroms aus Sicht des Gutachters noch eine auf 50 %

geminderte Arbeitsfähigkeit, dies auf ein fiktives Pensum von 100 %

bezogen und für die angestammte Tätigkeit sowie für den gesamten allgemeinen

Arbeitsmarkt geltend. Anpassungen seien nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit

rascher zu steigern. Die Versicherte stehe in ambulanter psychotherapeutischer

Behandlung. Eine hausärztlich veranlasste antidepressive Medikation sei

kürzlich von Cipralex auf Cymbalta umgestellt worden. Eine partielle

Wirksamkeit der Medikation werde berichtet. Notwendig seien nunmehr die

Intensivierung der ambulanten Behandlung unter psychiatrischer Führung, eine

Intensivierung der psychotherapeutischen Gesprächsfrequenz sowie eine

Aufdosierung und gegebenenfalls erneute Umstellung des Antidepressivums. Mit

Hilfe der genannten leitliniengerechten Therapieintensivierung sei mit dem

Wiedererlangen einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli

2016.

zu rechnen, wobei ein protrahierter Genesungsverlauf aufgrund des

rezidivierenden Erkrankungsgeschehens bereits eingerechnet sei.

7.2

Im Protokolleintrag vom 21. Juni

2016.

stellte der RAD fest, dass die im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni

2016.

gestellte Diagnose «Teilremittierte, derzeit leichtgradig ausgeprägte

depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung» gegen eine

Zuständigkeit der IV spreche. Der begutachtende Psychiater habe der

Versicherten zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings nur bis

Juli 2016, da eine depressive Episode, wie im vorliegenden Fall, gut

behandelbar und zeitlich begrenzt sei.

8.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1

Im Bericht vom 4. August 2019

diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 33.1) und eine

Panikstörung (ICD 10: F 41.0). Ab 9. Mai 2019 bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 29).

8.2

Mit Kurzbeurteilung zuhanden der

Beigeladenen 2 vom 4. Februar 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell teilremittierte mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine somatoforme

autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) und einen Verdacht auf

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). In einer optimal

angepassten Arbeitstätigkeit ohne grössere Verantwortung und ohne erhöhte

Anforderungen an die Leistung bestehe eine geschätzte Arbeitsfähigkeit von

40.

%. Die weitere Prognose sei ungewiss (IV-Nr. 40).

8.3

Im Arztbericht vom 12. Juni 2020

(IV-Nr. 43) diagnostizierte Dr. med. H.___ eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig teilremittierte mittelgradige Episode (ICD10: F 33.1) mit

deutlicher Tendenz zur Chronifizierung, eine generalisierte Angststörung

(DSM-5: F41.1), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD10: F 45.3)

sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (DSM-5: F60.7). Er attestierte der

Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Mai 2019 bis auf

Weiteres. Hinsichtlich der aktuellen medizinischen Symptomatik führte Dr. med. H.___

unter anderem aus, dass bezüglich der Depression die Stimmung weiterhin leicht

gedrückt sei, jedoch wechselhafter. Es gebe einzelne Tage, an denen es der

Versicherten deutlich besser gehe, sogar gut gehe, diese seien dann jedoch

rasch von mehreren schlechteren Tagen gefolgt. Bezüglich der

Somatisierungsstörung habe die Versicherte an den meisten Tagen Kopfschmerzen,

normalerweise rund drei bis vier Mal pro Woche. Damit verbunden seien oft auch

Schmerzen im Nacken. Mehrmals wöchentlich habe sie Drehschwindel, bei dem sie

sich festhalten müsse. Oftmals sei ihr übel, sie habe ausgetrocknete Schleimhäute

im Mund-Rachenbereich. Ihre Augen vor allem morgens fast andauernd tränten. Sie

habe chronische Schulterschmerzen, ohne Säureblocker habe sie fast fortwährend

Magenbrennen. Seit Jahrzehnten habe sie intensive Darmbeschwerden mit

Verstopfung, seltener Durchfall, massive Schmerzen im Bauchraum, rund ein bis

zwei Mal pro Woche auch mit Krämpfen. Dies sei während der Arbeitstätigkeit

deutlich verschlimmert gewesen, habe sich von der Intensität und Häufigkeit

seit dem Herbst 2019 langsam wieder reduziert, sei jedoch weiterhin vorhanden.

Zudem habe sie oft das Gefühl von schweren Beinen, die sie fast nicht schleppen

könne. Es seien zudem durch Arthrose bedingte Nacken- und Fingerschmerzen

vorhanden.

8.4

Im psychiatrischen Gutachten vom

22.

Dezember 2020 (IV-Nr. 51) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:(-) Somatoforme autonome

Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) und (-) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe eine (-) abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Ab dem 9.

Mai 2019 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

In einer angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt

eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wobei hinsichtlich des angepassten

Arbeitsplatzes folgende Aspekte sinnvoll seien: (-) Ruhig und wenig hektisch,

(-) kein Zeitdruck, (-) Möglichkeit zum selbständigen Bestimmen und Festlegen

von Arbeitsentscheidungen sowie (-) Beinhalten von gewissen Herausforderungen,

jedoch keine Führungsfunktionen. Die maximale Präsenz betrage in einer solchen

Tätigkeit vier Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit 50 % betrage.

Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich im Aufgabenbereich Haushalt

gleichermassen aus. Entsprechend betrage die zumutbare Zeit für jegliche Art

von Tätigkeiten vier Stunden pro Tag. Schliesslich verneinte Dr. med. F.___ die

Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung

wesentlich verändert hätten. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hätten schon zum Zeitpunkt der Untersuchung des E.___-Gutachtens

am 4. Mai 2016 bestanden.

8.5

In der ergänzenden Stellungnahme

vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 57) bestätigte Dr. med. E.___ ihre Aussage,

dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe. Mit den

Diagnosen und der Beurteilung im Gutachten der E.___ vom 7. Juni 2016 sei

sie nicht einverstanden. Die Kriterien für die von ihr gestellten Diagnosen seien

bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen.

8.6

In den RAD-Stellungnahmen vom

12.

Januar 2021 und 29. April 2021 erklärte Dr. med. J.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin, das Gutachten von Dr. med. F.___ für schlüssig und nachvollziehbar.

Die Arbeitsfähigkeit als HR-Fachfrau betrage 0 % seit dem 9. Mai

2019.

In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab Dezember

25.

% (50%-Pensum mit zusätzlicher 50%iger Leistungseinschränkung). Es

bestehe eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik und körperlichen

Erschöpfung bis zum Mai 2019, sodass ab diesem Datum die anspruchsrelevante

Verschlechterung ausgewiesen sei. Durch den Ausbau der Therapie und die

Anpassung der Medikation sei es zu einer langsamen Remission der depressiven

Störung und damit spätestens im Gutachtenzeitpunkt zu einer

Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gekommen. Dr. med. F.___

nehme keine andere Beurteilung eines an sich unveränderten Zustandes vor.

Richtig sei, dass sie eine andere diagnostische Zuordnung vornehme. Zusätzlich sei

es jedoch im Verlauf seit 2016 zur beschriebenen Verschlechterung gekommen (IV-Nrn. 54

und 61).

9.

Mit Verfügung vom

2.

November 2021 bejaht die Beschwerdegegnerin eine anspruchsbegründende

Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung und gewährt

der Beigeladenen 1 eine ganze Rente. Dabei stützt sie ihren Entscheid im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Dezember

2020.

(IV-Nr. 51) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 12. Januar 2021 und 29. April

2021.

(IV-Nrn. 54 und 61). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das psychiatrische

Gutachten beweiswertig ist und ob eine anspruchsbegründende Änderung des

Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt.

9.1

Im psychiatrischen Gutachten vom

22.

Dezember 2020 diagnostiziert Dr. med. F.___ mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine (-) somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3)

und eine (-) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine (-) abhängige

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). In der bisherigen Tätigkeit sei die

Versicherte ab dem 9. Mai 2019 arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit

bestehe spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

bei einer maximalen Präsenz von vier Stunden pro Tag und einer Leistungsfähigkeit

von 50 %. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich im

Aufgabenbereich gleichermassen aus.

Die Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit und die

Einschränkung im Aufgabenbereich werden im Gutachten von Dr. med. F.___

basierend auf der medizinischen Vorgeschichte, der gutachterlichen Befragung

und den psychiatrischen Untersuchungsbefunden nachvollziehbar begründet. Entsprechend

werden die besagten gutachterlichen Einschätzungen vom RAD bestätigt und weder

von der Beschwerdeführerin noch von der Beigeladenen 1 beanstandet. Umstritten

ist einzig die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem E.___-Gutachten

verändert hat. Darauf wird in der nachfolgenden Erwägung 9.2 im Rahmen der

Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes eingegangen.

Die seitens der Gutachterin gestellten

Diagnosen werden nach einer ausführlichen Darlegung der medizinischen

Vorberichte, der gutachterlichen Befragung und der erhobenen psychiatrischen

Befunde schlüssig hergeleitet. Die Gutachterin begründet die Diagnose der

somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit den subjektiven

Beschwerden der Versicherten, welche trotz diversen somatischen Abklärungen

kaum hätten objektiviert werden können. Zu den Leiden gehörten vor allem

Übelkeit, Schmerzen im Gastrointestinaltrakt und Unterbauch, Kopfschmerzen,

eine rasche und zum Teil langanhaltende Erschöpfung, Palpitationen,

Schweissausbrüche, Mundtrockenheit und Unruhe. Die Beschwerden bestünden

bereits seit Jahren, wobei sich das Ausmass über die Jahre bis zu ausgeprägten

und lange anhaltenden Beschwerden mit erheblicher Funktionsbeeinträchtigung

entwickelt habe. Mit Blick auf die beschriebene erhebliche Ausprägung der

Beschwerden erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachterin die Symptomatik

als eigenständige Diagnose aufführt und nicht als Phänomen einer depressiven

Erkrankung einordnet. Einleuchtend erweist sich die gutachterliche

diagnostische Beurteilung im Übrigen auch in Anbetracht dessen, dass sie von

der RAD-Ärztin, dem behandelnden Psychiater und dem C.___-Vertrauensarzt

einhellig bestätigt wird. Im Weiteren führt die Gutachterin schlüssig aus, dass

die Versicherte immer wieder unter depressiven Phasen leide. Im Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung hätten noch eine leicht bedrückte Stimmungslage

mit vorhandener affektiver Schwingungsfähigkeit, anamnestisch Schlafstörungen

und ein tiefes Selbstwertgefühl vorgelegen. Diese Symptome wertet die

Gutachterin im Untersuchungszeitpunkt eher als Ausdruck der zugleich

bestehenden Diagnosen. Dementsprechend kommt sie zum nachvollziehbaren Schluss,

dass die rezidivierende depressive Störung zurzeit remittiert sei (ICD-10:

F33.4). Die abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) begründet

Dr. med. F.___ schliesslich schlüssig mit den zwischenmenschlichen

Beziehungen der Versicherten und ihrer starken Angst vor dem Verlassenwerden. Hinsichtlich

der Auswirkung der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. med. F.___ sodann

mit Blick auf die medizinischen Vorakten nachvollziehbar fest, dass trotz

zahlreicher medikamentöser und nichtmedikamentöser Massnahmen die körperlichen

Beschwerden der Versicherten persistierten. Zudem komme es immer wieder zu

depressiven Phasen. Die Pharmakotherapie sei deswegen mehrmals angepasst

worden. Die Versicherte befinde sich seit langem in psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung und sei zweimal stationär mit multimodalem

Therapiekonzept behandelt worden, ohne dass es zu einer anhaltenden

Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Durch die Ausprägung der Beschwerden

sei die Versicherte in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigt und es bestehe

ein intensives subjektives Leiden. Basierend auf diesen gutachterlichen

Darlegungen überzeugt die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit ab dem 9. Mai 2019 und die ab dem Begutachtungszeitpunkt

attestierte Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer angepassten Tätigkeit, mit folgendem

Anforderungsprofil: (-) ruhig und wenig hektisch, (-) kein Zeitdruck, (-)

Möglichkeit zum selbständigen Bestimmen und Festlegen von Arbeitsentscheidungen

sowie (-) Beinhalten von gewissen Herausforderungen, jedoch keine

Führungsfunktionen. Die maximale Präsenz betrage in einer solchen Tätigkeit vier

Stunden pro Tag, wobei die Leistungsfähigkeit 50 % betrage. Plausibel

erscheint angesichts des Beschwerdebilds auch die Einschätzung von

Dr. med. F.___, wonach die gesundheitlichen Einschränkungen sich im

Aufgabenbereich gleichermassen auswirkten und die zumutbare Zeit für jegliche

Art von Tätigkeiten vier Stunden pro Tag betrage.

Die schlüssigen und nachvollziehbaren

Ergebnisse der unabhängigen Gutachterin und Fachärztin überzeugen schliesslich auch

im Hinblick auf das sogenannte strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte durch die Ausprägung der

Beschwerden in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigt sei. Bezüglich des

Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird im

Gutachten festgehalten, dass trotz zahlreicher medikamentöser und

nichtmedikamentöser Massnahmen die körperlichen Beschwerden persistierten. Die

Versicherte befinde sich seit langem in psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass es zu einer anhaltenden

Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Die Gutachterin beschreibt eine

bisherige Therapieresistenz, schliesst aber dennoch eine künftige Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit durch geeignete medizinische Massnahmen nicht aus. Im

Hinblick auf die berufliche Eingliederung hält die Gutachterin fest, dass eine

vorsichtige Wiederaufnahme empfohlen werde. Dr. med. F.___ sieht darin auch

einen möglichen therapeutischen Effekt und hält die Chancen für einen

Eingliederungserfolg entsprechend für intakt. Gemäss Gutachten sind Komorbiditäten

nicht auszumachen und der soziale Lebenskontext der Versicherten enthält

mobilisierbare Ressourcen. Hingegen besteht aufgrund der abhängigen Persönlichkeitsstörung

der Versicherten eine ungünstige Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur. Gestützt

auf die gutachterlichen Ausführungen können schliesslich eine konsistente

Einschränkung des Aktivitätenniveaus und ein behandlungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck mit konsequenten ambulanten Therapiemassnahmen und

medikamentöser Behandlung bejaht werden. Basierend auf den obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine

Gesamtwürdigung der Indikatoren führt zum Schluss, dass bei der Versicherten mehrere

Belastungsfaktoren sowie ein konsistentes Verhalten bejaht werden können. Die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Mai 2019 bzw. 25 %

ab Dezember 2020 in einer angepassten Tätigkeit erweist sich somit als

überzeugend und wird im Ergebnis von den Parteien zu Recht nicht in Frage

gestellt. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten

insbesondere in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich beweiskräftig ist.

9.2

Umstritten und zu prüfen ist sodann

die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem Rentenentscheid vom 8. September 2016.

9.2.1

Die Beschwerdegegnerin und die

Beigeladene 1 gehen gestützt auf die RAD-Beurteilung von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Demgegenüber macht die

Beschwerdeführerin einen unveränderten Gesundheitszustand geltend und beruft

sich auf die Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach die von ihr

gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schon im Zeitpunkt

der E.___-Untersuchung vom 4. Mai 2016 bestanden hätten.

9.2.2

Bei der Frage des Vorliegens

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das

Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht

fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der

Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Weder

eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte

Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3

mit diversen Hinweisen).

9.2.3

Im E.___-Gutachten vom 7. Juni

2016.

wurde der Versicherten auf der Grundlage einer leichtgradigen affektiven

und vegetativen Beeinträchtigung sowie einer Antriebsstörung eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Mit Hilfe einer leitliniengerechten

Therapieintensivierung sei indes mit dem Wiedererlangen einer vollschichtigen

Arbeitsfähigkeit spätestens per Mitte Juli 2016 zu rechnen. Die anlässlich der E.___-Exploration

vom 4. Mai 2016 erhobenen Befunde korrelieren mit einer Arbeitsfähigkeit von 50

%. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % bezieht sich dagegen auf den im

Gutachten prognostizierten Gesundheitszustand per Mitte Juli 2016, wobei die

effektive Befundlage im besagten Zeitpunkt nicht bekannt ist. Gestützt auf das E.___-Gutachten

und mangels anderslautender Arztberichte ist aber davon auszugehen, dass sich

die im E.___-Gutachten prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50

auf 100 % per Mitte Juli 2016 verwirklicht hat. Massgebend für den zuletzt

beurteilten rechtskräftigen Rentenentscheid vom 8. September 2016 war

somit der Gesundheitszustand im Juli 2016 und die damit einhergehende

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Verglichen dazu litt die Versicherte im Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 an einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung, die aufgrund der damit einhergehenden ausgeprägten

Beschwerden und erheblichen Funktionseinschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von

0.

% ab Mai 2019 bzw. 25 % ab Dezember 2020 nach sich zog. Das Vorliegen einer

Dispositiv

anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach zu

bejahen.

9.2.4 Die dagegen erhobenen Einwände

der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin

beruft sich primär auf die Aussage der Gutachterin Dr. med. F.___, wonach sich

der Gesundheitszustand der Versicherten im Vergleich zum E.___-Gutachten vom 7.

Juni 2016 nicht wesentlich verändert habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,

dass der im E.___-Gutachten vom 7. Juni 2016 beschriebene

Gesundheitszustand letztlich nicht massgebend war für den Rentenentscheid vom

8. September 2016. Die IV-Stelle stützte ihre damalige Verfügung auf den in

Aussicht gestellten – durch eine Therapieintensivierung verbesserten –

Gesundheitszustand per Mitte Juli 2016. Dr. med. F.___ vergleicht demnach den

aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten mit Befunden, die mit einem

reduzierten Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

korrelieren und für den Rentenentscheid vom 8. September 2016 nicht massgebend

waren. Die Aussage von Dr. med. F.___ gibt somit keinen überzeugenden

Hinweis für den geltend gemachten unveränderten Gesundheitszustand seit dem

Rentenentscheid vom 8. September 2016.

Die Beschwerdeführerin macht zudem

geltend, dass weder eine unterschiedlich diagnostische Einordnung noch eine

ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss genügten, um auf

eine revisionserheblich veränderte Befundlage zu schliessen. Dem ist im

Grundsatz nicht zu widersprechen. Vorliegend stützt sich die Annahme des

verschlechterten Gesundheitszustandes jedoch nicht einzig auf die

unterschiedliche Diagnosestellung oder die ungleich attestierte

Arbeitsfähigkeit. Wie bereits erwähnt, ist die konkrete Befundlage, auf welcher

der letzte rechtskräftige Rentenentscheid beruht, nicht bekannt. Es ist jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Vergleich zur E.___-Untersuchung

vom 4. Mai 2016 verbesserten Befundlage, die mit einer vollschichtigen

Arbeitsfähigkeit einherging, auszugehen. Diese Befundlage führt, verglichen mit

der Befundlage im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. med. F.___, zur Annahme

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten.

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin,

dass die Annahme der RAD-Ärztin, wonach aufgrund der depressiven Symptomatik

und körperlichen Erschöpfung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes per

Mai 2019 gegeben sei, in tatsächlicher Hinsicht gänzlich nicht nachvollzogen

werden könne. Zudem wendet sie ein, Dr. med. F.___ stelle im Rahmen des

aktuellen Krankheitsbildes fest, dass das depressive Geschehen remittiert sei,

was eine Verschlechterung der depressiven Problematik und des

Gesundheitszustandes von vornherein nicht plausibel erscheinen lasse. Dieser

Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Im Bereich der somatischen Beschwerden

sind seit dem E.___-Gutachten nicht nur neue Befunde hinzugetreten – namentlich

Kopfschmerzen, Unterbauchschmerzen, Palpitationen, Schweissausbrüche und

Mundtrockenheit –, sondern hat deren Ausprägung im Verlauf vor allem auch

erheblich zugenommen. Während der E.___-Gutachter eine leichtgradige vegetative

Beeinträchtigung feststellte, beschreibt Dr. med. F.___ eine Entwicklung

hin zu ausgeprägten und lange anhaltenden Beschwerden mit erheblicher

Funktionsbeeinträchtigung. Damit liegt eine im Vergleich erheblichere

Ausprägung der körperlichen Beschwerden vor. Im Bereich der depressiven

Symptomatik ist sodann festzustellen, dass die Versicherte ab Mai 2019

aktenkundig an einer mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven

Störung litt (IV-Nr. 29). Verglichen mit dem E.___-Gutachten, in welchem

eine leichtgradige depressive Phase festgehalten wurde, ist somit eine

Verschlechterung der depressiven Symptomatik per Mai 2019 ausgewiesen. Im

weiteren Verlauf verbesserte sich die depressive Symptomatik, sodass Dr. med. F.___

die depressiven Restsymptome im Wesentlichen der somatoformen autonomen

Funktionsstörung zuordnet und die rezidivierende depressive Störung als

remittiert beurteilt. Gleichzeitig stellt sie eine im Vergleich zum Mai 2019

erfolgte Leistungssteigerung um 25 % fest, spätestens per Dezember 2020. Nach

dem Gesagten erweist sich die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach eine

Verschlechterung per Mai 2019 ausgewiesen sei und es in der Folge durch die

psychiatrische Behandlung zu einer langsamen Remission der depressiven Störung

und damit zu einer Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit spätestens im

Gutachtenzeitpunkt gekommen sei, als plausibel und nachvollziehbar. Die

regionalärztliche Annahme einer Verschlechterung des Beschwerdebildes erscheint

somit gerechtfertigt.

Abschliessend weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Versicherte in Anbetracht der

Statusfrage bereits bei Stellenantritt bei der der Beschwerdeführerin

angeschlossenen Arbeitgeberin per Februar 2018 relevant und durchgehend

arbeitsunfähig gewesen sei. Als Vergleichsbasis sind vorliegend der

Gesundheitszustand im Zeitpunkt der letzten Rentenablehnungsverfügung vom 8.

September 2016 und jener im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2.

November 2021 massgebend. Die Arbeitsfähigkeit per Februar 2018 ist für die

IV-rechtliche Beurteilung – und nur diese steht hier zur Diskussion – nicht

relevant, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand eingegangen wird.

Aus diesen Gründen kann den Einwänden

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden und es ist mit der

Beschwerdegegnerin von einer anspruchserheblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes per Mai 2019 auszugehen.

9.2.5 Abschliessend bleibt der

Vollständigkeit halber anzufügen, dass die Einschätzung von Dr. med. F.___,

wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der E.___-Untersuchung

nicht geändert habe, den Beweiswert des Gutachtens in seiner Gesamtheit nicht

in Frage zu stellen vermag. Indem sich der gutachterliche Vergleich auf die

Befundlage im Zeitpunkt der E.___-Exploration bezieht, fehlt dem Gutachten zwar

ein Vergleich mit der effektiven – gemäss Prognose verbesserten – Befundlage im

Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. September 2022. In Anbetracht dessen, dass

es keine ärztliche Befundaufnahme im relevanten Zeitpunkt gibt, kann indes eine

medizinische Würdigung derselben nicht stattfinden. Dementsprechend erscheint

es vorliegend gerechtfertigt, dass die entsprechende Frage im Gutachten von

Dr. med. F.___ unbeantwortet bleibt. Aus demselben Grund ist es auch nicht

angezeigt, die offene Frage durch eine erneute ärztliche Beurteilung klären zu

lassen.

9.2.6 Damit lässt sich zusammenfassend

festhalten, dass die Vorinstanz basierend auf dem Gutachten von Dr. med. F.___

und den RAD-Stellungnahmen eine anspruchsrelevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes per Mai 2019 zu Recht bejaht hat.

10. Im nächsten Schritt gilt es

demnach den Invaliditätsgrad und den damit verbundenen Rentenanspruch der

Versicherten zu beurteilen.

10.1 Auf der Grundlage der gemischten

Berechnungsmethode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil

von 20 % ermittelte die Beschwerdegegnerin (unter Berücksichtigung der

einjährigen Wartezeit) einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab Mai

2020 und einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab März 2021. Die

diesem Ergebnis zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen und die Statusfrage

werden seitens der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen 1 nicht in Frage

gestellt.

10.2 In Bezug auf den Status geht die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärungsberichte vom 5. und 18. Mai 2021

(IV-Nrn. 63 und 65) und das Schreiben der Rechtsvertreterin der Versicherten

vom 17. Mai 2021 (IV-Nr. 64) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich und zu 20 % im Haushalt tätig

wäre. Diese Annahme wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter der

Versicherten erwachsen sei, die Versicherte keine zeitaufwändigen

Freizeitaktivitäten ausübe und vor Eintritt der gesundheitlichen

Beeinträchtigung in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit in einem 60%-Pensum sei als Wiedereinstiegsversuch zu werten. Dieser

Statusbeurteilung kann gefolgt werden.

10.3 Beim Einkommensvergleich geht die

Beschwerdegegnerin von einem jährlichen Valideneinkommen von CHF 95'087.00 und

einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 ab Mai 2020 bzw. CHF 13'928.00 ab

Dezember 2020 aus. Das Valideneinkommen ermittelt die Beschwerdegegnerin anhand

des Jahreseinkommens 2020 gemäss IK-Zusammenruf (IV-Nrn. 39, S. 6 und 65, S. 3)

mit Aufrechnung auf ein 100%-Pensum. Das Invalideneinkommen ab Dezember 2020 errechnet

die Beschwerdegegnerin mittels der Lohntabelle der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) TA1 2018, Total,

Kompetenzniveau 1 Frauen (CHF 4’371.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden

(: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2020 (: 105.9 x 107.9) x

25 %. Basierend auf den vorstehend nachvollziehbar ermittelten

Vergleichseinkommen ergibt sich eine Einschränkung im Erwerb von 100 % ab

Mai 2020 und eine solche von 85.35 % ab Dezember 2020.

10.4 Beim Betätigungsvergleich stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021 (IV-Nr.

65) und geht von einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ab Mai 2020 und

einer Einschränkung von 10 % ab Dezember 2020 aus. Gemäss der Beurteilung

der Eingliederungsfachperson lebe die Versicherte mit ihrem Ehemann in einem

Einfamilienhaus. Die anfallenden Aufgaben im Haushalt könne die Versicherte nur

teilweise erledigen (mit Pausen und in Etappen). Die Erledigung etwaiger

Haushaltarbeiten würden durch den Ehemann ausgeführt, was diesem grösstenteils

zumutbar sei. Zusammenfassend ergebe sich im Aufgabenbereich Haushalt seit

Dezember 2020 eine Einschränkung von mindestens 10 %. Für die Zeit davor sei

von einer grösseren Einschränkung auszugehen. In Abweichung dazu wird die

Einschränkung ab Mai 2020 dennoch mit 0 % bemessen mit der Begründung,

dass eine höhere Einschränkung im Aufgabenbereich keine höhere Rentenleistung

zu begründen vermöge (IV-Nr. 65, S. 5). Diesen Ausführungen kann im

Ergebnis gefolgt werden. Insbesondere die Leistungseinschränkung ab Dezember

2020 wird plausibel begründet und leuchtet auch angesichts der gutachterlich

attestierte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich von 25 % ein, wenn die

Unterstützung des Ehemannes mitberücksichtigt wird. Die Leistungseinschränkung ab

Mai 2020 müsste dagegen mindestens 10 % betragen, wobei dies im Ergebnis

unerheblich ist.

10.5 Gestützt auf die vorstehend

ermittelten Invaliditätsgrade in den Bereichen Erwerb und Haushalt und die

Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und zu

20 % im Haushalt tätig wäre, ergeben sich ein Invaliditätsgrad von 82 %

mit Wirkung ab Mai 2020 (100 x 0.8 + 10 x 0.2) und ein Invaliditätsgrad von

70 % mit Wirkung ab März 2021 (85 x 0.8 + 10 x 0.2). Angesichts der

verspäteten Neuanmeldung vom 1. Dezember 2019 gewährt die Beschwerdegegnerin

der Versicherten nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1

IVG) zu Recht eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2020.

11. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ausgegangen ist und der Beigeladenen 1 folglich eine

ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zugesprochen hat. Somit ist

die Verfügung vom 2. November 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Die Beigeladene 1 hat dagegen

Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, die von der

Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'036.40

festzusetzen (11 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich

Auslagen von CHF 69.30 und MwSt.). In der eingereichten Kostennote fehlt eine

detaillierte Abrechnung. Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und die

Ausgaben von CHF 69.30 erscheinen in Anbetracht der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf die geltend

gemachte Honorarforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 10'133.55

(30.45 Stunden zu CHF 300.00, zuzüglich Auslagen von CHF 274.05 und MwSt.)

als angemessen.

12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat der

Beigeladenen 1, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, eine

Parteientschädigung von CHF 3'036.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger