VSBES.2021.2
Taggelder IV
1. September 2021Deutsch12 min
Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde (Verfahren VSBES.2020.76) erheben
Source so.ch
Urteil vom 1. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügungen vom 7. August und 23. November 2020 sowie vom 16. April
2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1
1.1.1 Am 30. Oktober 2017
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere
Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie
bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember
2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer
Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten
Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem
und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020 und
31. März 2020 vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und
ab 1. April 2019 eine Viertelsrente zu.
1.1.2 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde (Verfahren VSBES.2020.76) erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der
IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
a) Es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze
Invalidenrente auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine
ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente
auszurichten.
3.
Es seien der
Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter
Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.
4.
Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Der Beschwerdeführerin sei
die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.
2.1
Mit Verfügungen vom 7. August
2020.
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 23. November 2020 (A.S. 5 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 17. August 2020
bis 15. November 2020 sowie vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 ein
IV-Taggeld von CHF 103.80 pro Tag zu. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am
6.
Januar 2021 (A.S. 9 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1.
Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 seien aufzuheben.
2.
a) Es sei der Beschwerdeführerin für die
in der Zeit vom 17. August 2020 bis 14. Februar 2021 durchgeführten
beruflichen Massnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von mindestens CHF 55'148.00 zuzusprechen.
b)
Eventualiter: es seien ergänzende Ermittlungen zum massgebenden Jahreseinkommen
durch das Gericht anzuordnen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2
Mit Verfügung vom 8. Januar 2021
sistiert die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2020.76.
3.
Mit Urteil VSBES.2020.76 vom
18.
Februar 2021 heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde der
Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 (s. E. I. 1.2.2 hiervor) insofern gut, als
die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März
2020.
mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1.
April 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
hat. Diesbezüglich wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: «Findet
gemäss BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn –
wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung
befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 – 5.4 S. 212 ff.), so hat dies (….) zur
Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist (vgl. auch
das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem
vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde
denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden
Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache
einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente
grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre eine
unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit
der Zusprache der Invalidenrente zugleich («uno actu») deren Revision erfolgt
oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch beziehe, kaum
zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit Hinweisen).» Weiter hielt
das Versicherungsgericht fest, im Lichte dieser Ausführungen könne somit im
vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Nachdem der
Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen bereits berufliche
Dispositiv
Massnahmen zugesprochen worden seien und dieser Punkt demnach unbestritten sei,
führe dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung,
dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. März 2019 einstweilen
weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe. Insoweit die
Beschwerdeführerin eventualiter ergänzend Taggelder verlange, sei auf Art. 22
Abs. 5bis IVG hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines
Taggeldes ausgerichtet werde.
4. Mit Verfügung vom 13. April
2021 (A.S. 38) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 18. Februar 2021
im Verfahren VSBES.2020.76 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im
vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
5. Mit Stellungnahme vom 17. Mai
2021 (A.S. 42) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 der Beschwerde vom 6. Januar
2021 sei in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Verfügungen der IV-Stelle
Solothurn vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 ersatzlos aufzuheben
seien.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021
(A.S. 45) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die IV-Taggeld-Verfügung
vom 16. April 2021 (A.S. 46) ein, worin die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 1. April – 11.
April 2021 ein IV-Taggeld von CHF 103.70 pro Tag zuspricht. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, diese Verfügung gelte somit im
vorliegenden Verfahren als mitangefochten. In Bezug auf die Rechtsbegehren und
die Begründung werde auf die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2021 verwiesen.
7. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021
lässt sich die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen vernehmen.
8. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021
(A.S. 50) hält die Vizepräsidentin fest, die beiden Verfahren VSBES.2021.2
(betreffend die IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020)
und VSBES.2021.93 (betreffend die IV-Taggeldverfügung vom 16. April 2021)
würden vereinigt und künftig unter der Verfahrensnummer VSBES.2021.2
weitergeführt.
9. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021
(A.S. 66) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die
Höhe von zugesprochenen Taggeldern in der Zeit vom 17. August 2020 bis 15.
November 2020 und vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 sowie vom 1.
April bis 11. April 2021. Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten,
weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Bezieht eine versicherte Person
eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen
nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG
anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis
IVG) und zusätzlich zur Rente ein Taggeld, falls sie infolge der Durchführung
einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen
Versicherung verliert (Art. 22 Abs. 5ter IVG)
Wie vorstehend unter Ziffer. I. 3.
dargelegt, hat das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2020.76 vom 18.
Februar 2021 entschieden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019
während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Diese Rente wird im Lichte des
Gesagten gestützt auf Art. 22 Abs. 5bis IVG anstelle eines Taggeldes
ausgerichtet, was denn auch bereits mit Urteil VSBES.2020.76 so festgehalten
wurde. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter
IVG liegt nicht vor.
Demnach sind die vorliegend
angefochtenen IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020
sowie vom 16. April 2021 ersatzlos aufzuheben. Zwar wird das Rechtsbegehren
Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtenen Verfügungen aufzuheben
seien, allein damit gutgeheissen. Diese Verfügungen werden jedoch ersatzlos
aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Taggeld hat. Im
Resultat führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Dies bedeutet angesichts der angefochtenen
Verfügungen, mit welchen der Beschwerdeführerin Taggelder zugesprochen wurden,
zwar eine Schlechterstellung. Da die Beschwerdeführerin mit diesem
Verfahrensausgang aufgrund des Urteils VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 rechnen
musste, kann vorliegend auf eine vorgängige Ankündigung einer reformatio in
peius verzichtet werden.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.1 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'243.70 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'691.75
festzusetzen (8.26 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 94.30 und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 618.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.26 x CHF 250.00 + Auslagen
von CHF 94.30 + MwSt. = CHF 2'310.45; – CHF 1'691.75 = CHF 618.70]),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.
Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen Dienst Oberer Leberberg,
Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs sowie der Kostennote), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Schliesslich
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Bezüglich des Antrags der
Beschwerdeführerin, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Bereits mit Urteil
VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 wurde unter anderem rechtskräftig
entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Taggeldanspruch hat, da ihr
während der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet
wird (vgl. E. I. 3. hiervor). Es handelt sich somit um eine res iudicata,
weshalb eine öffentliche Verhandlung bereits aus diesem Grund obsolet ist. Zudem
hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem zu dieser
Frage bereits anlässlich der im vorgenannten Verfahren durchgeführten öffentlichen
Verhandlung vom 9. Februar 2021 äussern können, womit sich die
Durchführung einer nochmaligen öffentlichen Verhandlung im vorliegenden
Verfahren erübrigt und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 7.
August 2020, 23. November 2020 und vom 16. April 2021 werden ersatzlos
aufgehoben.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'691.75 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 618.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wird
abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch