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Entscheid

VSBES.2021.2

Taggelder IV

1. September 2021Deutsch12 min

Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde (Verfahren VSBES.2020.76) erheben

Source so.ch

Urteil vom 1. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügungen vom 7. August und 23. November 2020 sowie vom 16. April

2021)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1

1.1.1 Am 30. Oktober 2017

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie

bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember

2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer

Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten

Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem

und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020 und

31. März 2020 vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und

ab 1. April 2019 eine Viertelsrente zu.

1.1.2 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde (Verfahren VSBES.2020.76) erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der

IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.

Erwägungen

2.

a) Es sei der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze

Invalidenrente auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine

ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente

auszurichten.

3.

Es seien der

Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter

Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.

4.

Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei

die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

2.1

Mit Verfügungen vom 7. August

2020.

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 23. November 2020 (A.S. 5 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 17. August 2020

bis 15. November 2020 sowie vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 ein

IV-Taggeld von CHF 103.80 pro Tag zu. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am

6.

Januar 2021 (A.S. 9 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1.

Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 seien aufzuheben.

2.

a) Es sei der Beschwerdeführerin für die

in der Zeit vom 17. August 2020 bis 14. Februar 2021 durchgeführten

beruflichen Massnahmen ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von mindestens CHF 55'148.00 zuzusprechen.

b)

Eventualiter: es seien ergänzende Ermittlungen zum massgebenden Jahreseinkommen

durch das Gericht anzuordnen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2

Mit Verfügung vom 8. Januar 2021

sistiert die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende

Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2020.76.

3.

Mit Urteil VSBES.2020.76 vom

18.

Februar 2021 heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde der

Beschwerdeführerin vom 9. April 2020 (s. E. I. 1.2.2 hiervor) insofern gut, als

die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März

2020.

mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1.

April 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung

hat. Diesbezüglich wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: «Findet

gemäss BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn –

wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung

befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 – 5.4 S. 212 ff.), so hat dies (….) zur

Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist (vgl. auch

das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem

vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels

Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde

denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden

Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache

einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente

grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre eine

unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit

der Zusprache der Invalidenrente zugleich («uno actu») deren Revision erfolgt

oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch beziehe, kaum

zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit Hinweisen).» Weiter hielt

das Versicherungsgericht fest, im Lichte dieser Ausführungen könne somit im

vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Nachdem der

Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen bereits berufliche

Dispositiv

Massnahmen zugesprochen worden seien und dieser Punkt demnach unbestritten sei,

führe dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung,

dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. März 2019 einstweilen

weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe. Insoweit die

Beschwerdeführerin eventualiter ergänzend Taggelder verlange, sei auf Art. 22

Abs. 5bis IVG hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines

Taggeldes ausgerichtet werde.

4. Mit Verfügung vom 13. April

2021 (A.S. 38) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 18. Februar 2021

im Verfahren VSBES.2020.76 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im

vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.

5. Mit Stellungnahme vom 17. Mai

2021 (A.S. 42) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 der Beschwerde vom 6. Januar

2021 sei in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Verfügungen der IV-Stelle

Solothurn vom 7. August 2020 und vom 23. November 2020 ersatzlos aufzuheben

seien.

2. Im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021

(A.S. 45) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die IV-Taggeld-Verfügung

vom 16. April 2021 (A.S. 46) ein, worin die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin während der Eingliederungsmassnahmen vom 1. April – 11.

April 2021 ein IV-Taggeld von CHF 103.70 pro Tag zuspricht. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, diese Verfügung gelte somit im

vorliegenden Verfahren als mitangefochten. In Bezug auf die Rechtsbegehren und

die Begründung werde auf die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2021 verwiesen.

7. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021

lässt sich die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen vernehmen.

8. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021

(A.S. 50) hält die Vizepräsidentin fest, die beiden Verfahren VSBES.2021.2

(betreffend die IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020)

und VSBES.2021.93 (betreffend die IV-Taggeldverfügung vom 16. April 2021)

würden vereinigt und künftig unter der Verfahrensnummer VSBES.2021.2

weitergeführt.

9. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021

(A.S. 66) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2. Strittig ist vorliegend die

Höhe von zugesprochenen Taggeldern in der Zeit vom 17. August 2020 bis 15.

November 2020 und vom 16. November 2020 bis 14. Februar 2021 sowie vom 1.

April bis 11. April 2021. Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten,

weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der

vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

3. Bezieht eine versicherte Person

eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen

nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG

anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5 bis

IVG) und zusätzlich zur Rente ein Taggeld, falls sie infolge der Durchführung

einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen

Versicherung verliert (Art. 22 Abs. 5ter IVG)

Wie vorstehend unter Ziffer. I. 3.

dargelegt, hat das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2020.76 vom 18.

Februar 2021 entschieden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019

während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf

eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Diese Rente wird im Lichte des

Gesagten gestützt auf Art. 22 Abs. 5bis IVG anstelle eines Taggeldes

ausgerichtet, was denn auch bereits mit Urteil VSBES.2020.76 so festgehalten

wurde. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter

IVG liegt nicht vor.

Demnach sind die vorliegend

angefochtenen IV-Taggeldverfügungen vom 7. August 2020 und 23. November 2020

sowie vom 16. April 2021 ersatzlos aufzuheben. Zwar wird das Rechtsbegehren

Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtenen Verfügungen aufzuheben

seien, allein damit gutgeheissen. Diese Verfügungen werden jedoch ersatzlos

aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Taggeld hat. Im

Resultat führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Dies bedeutet angesichts der angefochtenen

Verfügungen, mit welchen der Beschwerdeführerin Taggelder zugesprochen wurden,

zwar eine Schlechterstellung. Da die Beschwerdeführerin mit diesem

Verfahrensausgang aufgrund des Urteils VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 rechnen

musste, kann vorliegend auf eine vorgängige Ankündigung einer reformatio in

peius verzichtet werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.1 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 9. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'243.70 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'691.75

festzusetzen (8.26 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 94.30 und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 618.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.26 x CHF 250.00 + Auslagen

von CHF 94.30 + MwSt. = CHF 2'310.45; – CHF 1'691.75 = CHF 618.70]),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.

Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an die Klientin und an die Sozialen Dienst Oberer Leberberg,

Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs sowie der Kostennote), der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Schliesslich

sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird.

4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Bezüglich des Antrags der

Beschwerdeführerin, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Bereits mit Urteil

VSBES.2020.76 vom 18. Februar 2021 wurde unter anderem rechtskräftig

entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Taggeldanspruch hat, da ihr

während der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet

wird (vgl. E. I. 3. hiervor). Es handelt sich somit um eine res iudicata,

weshalb eine öffentliche Verhandlung bereits aus diesem Grund obsolet ist. Zudem

hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem zu dieser

Frage bereits anlässlich der im vorgenannten Verfahren durchgeführten öffentlichen

Verhandlung vom 9. Februar 2021 äussern können, womit sich die

Durchführung einer nochmaligen öffentlichen Verhandlung im vorliegenden

Verfahren erübrigt und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 7.

August 2020, 23. November 2020 und vom 16. April 2021 werden ersatzlos

aufgehoben.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'691.75 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 618.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, wird

abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch