VSBES.2021.20
Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2020 / Drittauszahlung
24. Februar 2022Deutsch27 min
1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zuzüglich eine entsprechende Kinderrente
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
B.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 17. November 2020 / Drittauszahlung
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. März
2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab
1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zuzüglich eine entsprechende Kinderrente
zu. Gleichzeitig hielt sie fest, von der entsprechenden Nachzahlung (total
CHF 27'512.00) werde ein Teilbetrag von CHF 17'118.15 als
Drittauszahlung (für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli
2017) an die B.___ (nachfolgend: B.___) überwiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im
Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123).
1.2 Dagegen liess der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm mindestens
eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und der an die B.___ überwiesene Betrag von
CHF 17'118.15 sei ihm auszuzahlen (VSBES.2018.123, A.S. 9 ff.).
1.3 Das Versicherungsgericht wies
die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2019 ab (VSBES.2018.123, A.S. 82
ff.).
2. Mit Urteil vom 17. November
2020 (9C_109/2020) hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde teilweise gut. Es sprach
dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente zu. Im Weiteren
hob es das kantonale Urteil vom 20. Dezember 2019 in Bezug auf den
Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache diesbezüglich im Sinne
der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (A.S. 1 ff.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 15. Februar
2021 wird das vorliegende Verfahren VSBES.2021.20 eröffnet und festgehalten,
dieses beschränke sich auf die Frage, ob die in der Verfügung vom 16. März
2018 vorgesehene Auszahlung eines Betrags von CHF 17'118.15 an die B.___ korrekt
gewesen sei. Gleichzeitig wird die B.___ zum Verfahren beigeladen und es werden
ihr verschiedene Unterlagen zugestellt (A.S. 12 f.).
3.2 Die B.___ nimmt am 24. März
2021 zur Sache Stellung. Sie reicht verschiedene Unterlagen ein und stellt den
Antrag, die Drittauszahlung an sie von CHF 17'118.15 sei zu bestätigen
(A.S. 20 ff.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin teilt mit
Eingabe vom 30. April 2021 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme
(A.S. 27).
3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich
am 7. Juni 2021. Er stellt folgende Anträge (A.S. 34 ff.):
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2. Es sei die B.___ aufzufordern, die auf
Seite 7 der Versicherungspolice (act. 1001) geschwärzten
«mitberücksichtigten Verträge» resp. die «Besonderen Bedingungen» sowie den
Übernahmevertrag mit der [...] herauszugeben.
3. Es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt
vor der Urteilsfällung aufzufordern, eine ergänzende Kostennote einzureichen.
4. Es seien die Partei- und Gerichtskosten
neu zu verlegen, wobei dem Beschwerdeführer der Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00
zurückzuerstatten sei.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.5 Mit Eingabe vom 17. Juni
2021 äussert sich die Beigeladene zu den in der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 7. Juni 2021 gestellten Anträgen und den materiellen Ausführungen
(A.S. 41 f.).
3.6 Am 18. August 2021 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).
3.7 Mit Instruktionsverfügung vom
20. August 2021 wird festgestellt, dass sich weder der Beschwerdeführer
noch die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beigeladenen vom 17. Juni 2021
geäussert haben (A.S. 55).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragen, es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen (Anträge,
Ziff. 1, A.S. 38). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
1.1
Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK
hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich
und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des
Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein «faires Verfahren»
tatsächlich umgesetzt wird. Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt,
die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines
klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom
6.
Januar 2021 E. 2.1, 8C_338/2016 vom 21. November 2016
E. 1.1 und 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
1.2
Der nach der Rückweisung durch
das Bundesgericht verbleibende Verfahrensgegenstand betrifft keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne der genannten Bestimmung. Strittig sind
einzig die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der (dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden) Rentennachzahlung. Der
Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht sowie deren Höhe sind
nicht (mehr) zu beurteilen. Auch eine allfällige Parteientschädigung für das
Verfahren VSBES.2018.123 bildet keinen zivilrechtlichen Anspruch. Deshalb
besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Eine solche erscheint
auch nicht als sachlich geboten.
1.3
Selbst wenn man davon ausginge,
es stünden zivilrechtliche Ansprüche im Streit, wäre auf eine nochmalige öffentliche
Verhandlung zu verzichten, denn eine solche hat bereits vor der Rückweisung im
Verfahren VSBES.2018.123 stattgefunden und der Anspruch auf eine Verhandlung
besteht während eines Verfahrens nur einmal.
1.4
Das Absehen von einer
(nochmaligen) öffentlichen Verhandlung rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein
von der Rechtsprechung (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts
8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2) anerkannter Ausnahmetatbestand
vorliegt. Dies deshalb, weil es ausschliesslich um die Auslegung von
Vertragsbedingungen geht, welche eine hohe Technizität aufweisen. Aber auch der
Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens spricht dafür, das
Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen.
1.5
Strittig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 17'118.15 zu Recht
im Rahmen einer Drittauszahlung an die B.___ ausgerichtet hat oder ob dieser
dem Beschwerdeführer zusteht. Da das Bundesgericht die Beschwerde gegen das
Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 auch materiell
teilweise gutgeheissen hat, stellt sich im Weiteren die Frage, ob dieser
Umstand zu einer Abänderung der in diesem Urteil vorgenommenen Kostenregelung
führt (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021,
A.S. 14).
2.
Zu prüfen ist zunächst die
Drittauszahlung von CHF 17'118.15 an die B.___.
2.1
Gemäss den vorliegend ins Recht
gelegten Akten richtete die C.___ (im Folgenden: C.___) dem Beschwerdeführer
bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin (D.___, [...]) aufgrund einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit (ab 6. August 2015) ein Krankentaggeld aus der Kranken-
und Lohnausfallversicherung (Police 15.410.993) vom 8. Oktober bis
31.
Dezember 2015 (Beig.-Nr. 1001 ff.) aus. Per 1. Januar 2016 wurde
dieses Dossier von der B.___ übernommen (vgl. Akten der Beigeladenen Nr. [Beig.-Nr.] 1011),
welche dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin in der Folge ein
Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankenversicherung
(Police-Nr. T461346577; Schaden Nr. 2016 7227552) vom 1. Januar
2016.
bis 25. Juli 2017 (Ende der vertraglichen Leistungsdauer) im Umfang
der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Leistungen ausbezahlte (Akten der
beigeladenen B.___ Nummer [Beig.-Nr.] 11, 18, 37, 39, 40, 46 f., 53, 57,
59, 61, 64, 68, 70, 72, 74 und 83). Mit einer Kopie des Vorbescheids vom
6.
Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass
dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe
Invalidenrente in Aussicht gestellt worden sei (Beig.-Nr. 85 f.). Am 22.
und 28. Februar 2018 forderte die Beschwerdegegnerin bzw. die
Ausgleichskasse die Beigeladene auf, die Verrechnung von Rentennachzahlungen
mit Rückforderungen zu prüfen und den entsprechenden Verrechnungsantrag mit dem
offiziellen Formular fristgemäss einzureichen (Beig.-Nr. 89 f.). Die
Beigeladene orientierte den Beschwerdeführer am 2. März 2018 dahingehend,
sie habe erfahren, dass er rückwirkend ab 1. August 2016 eine Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalte. Vom 1. August 2016 bis
25.
Juli 2017 habe sie den Lohnausfall vertragsgemäss bezahlt. Gestützt auf
die vertraglichen Bedingungen fordere sie für die Dauer vom 1. August 2016
bis 25. Juli 2017 zu viel erbrachte Leistungen, d.h. eine
Überentschädigung von CHF 17'118.15, direkt bei der zuständigen
Ausgleichskasse zurück (Beig.-Nr. 91). Gleichentags wurde von ihr der entsprechende
Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt
(Beig.-Nr. 93). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. März
2018.
die Rentenverfügung, worin bei der Abrechnung darauf hingewiesen wurde, an
die bevorschussende B.___ werde eine Drittauszahlung von CHF 17'118.15 für
den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 vorgenommen
(Beig.-Nr. 95). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
16.
März 2018 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) ab
(Beig.-Nr. 102). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2020 (9C_109/2020)
teilweise gutgeheissen. Es hob das vorerwähnte Urteil des Versicherungsgerichts
auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016
insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab
1.
August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst Verzugszins zu 5 % ab 1. August
2018.
zu bezahlen; im Weiteren hob es die Verfügung betreffend den
Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Beig.-Nr. 106; A.S. 1
ff.). Den Erwägungen (Ziff. 7.4) kann Folgendes entnommen werden:
«7.4.1. Der
Beschwerdeführer gab in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober
2015.
an, er erhalte von der Krankentaggeldversicherung (C.___, [...]
[nachfolgend: C.___]) wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. August 2015 Leistungen.
Mit Antrag vom 20. Oktober 2015 hielt die C.___ fest, sie erbringe
Leistungen als Krankentaggeldversicherer gemäss VVG. Am 7. März 2016
forderte die B.___ die IV-Stelle auf, ihr sei ein Verrechnungsantrag zukommen
zu lassen, falls dem Beschwerdeführer eine Rente, Übergangsleistungen oder ein
IV-Taggeld zugesprochen werde. Am 2. März 2018 reichte die B.___ bei der
Ausgleichskasse alsdann einen Verrechnungsantrag betreffend von ihr als
Krankentaggeldversicherer nach VVG ausbezahlten Leistungen vom 1. August
2016.
bis 28. Februar 2018 ein. Zudem erklärte die B.___ in ihrer Eingabe
vom 22. November 2019 gegenüber der Vorinstanz, die Verrechnung der
Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___)
erfolgt, analog dem Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern. Sie reichte
zudem – wie von der Vorinstanz gefordert – die die ehemalige Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers betreffende Versicherungspolice ein, die vom 17. Dezember
2015.
datiert.
7.4.2
Aus den Akten muss
geschlossen werden, dass die B.___ basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen
unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich beide Versicherungen
angeschlossen haben (vgl. Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer) –
Leistungen erbracht hat (vgl. auch Art. 2 Abs. lit. c und Abs. 3
der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der B.___,
Ausgabe 2008). Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gehen laufende Schadensfälle ab Datum
des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen
Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen
Versicherers. Es handelt sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden
Versicherungsvertrag (BGE 142 III 767 E. 7.2 S. 771). Dies wird auch
aus der Eingabe der B.___ vom 22. November 2017 (recte: 2019) deutlich,
indem sie darlegte, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den
Versicherungsbedingungen des Vorversicherers gemacht worden. Es bestimmt sich
somit nach dem Versicherungsvertrag mit der C.___, ob ein eindeutiges
vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob
ein solches vorliegt, weshalb sie das noch abzuklären und hierzu von der B.___
die entsprechenden Unterlagen einzufordern hat.»
Diese Urteilserwägungen des
Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher
für das vorliegende Verfahren fest, dass sich nach dem Versicherungsvertrag mit
der C.___ bestimmt, ob ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht
besteht.
2.2
Aus der von der B.___
eingereichten Police der C.___ (Nr. 15.410.993) vom 2. Mai 2014
(gültig ab 1. April 2014) für die Versicherungsnehmerin «D.___, [...]»
(als versicherte Unternehmung wurde u.a. die damalige Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, die Garage E.___ AG, [...], aufgeführt) betreffend Kranken-
und Lohnausfallversicherung geht u.a. hervor, Grundlage dieses Vertrages
bildeten die «Kundeninformation nach VVG» sowie die «Vertragsbedingungen für
Kranken-Lohnausfallversicherung, Ausgabe 1/2007» und die «Besonderen
Bedingungen» (Beig-Nr. 1001, S. 6). Die vorerwähnten
Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung (Beig-Nr. 1003
S. 5 ff., Ziff. 1 ff.) ergänzen die Allgemeinen
Vertragsbedingungen (AVB, Beig.-Nr. 1002 S. 8 ff., Ziff. 9
ff.). Die bei den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik «Mitberücksichtigte
Verträge» enthaltenen Angaben wurden eingeschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht
(Beig.-Nr. 1001 S. 7). Ziff. 12a AVB sieht Folgendes vor
(Beig.-Nr. 1002 S. 8):
«C.___ gewährt die
versicherte Leistung bei Eintritt des versicherten Ereignisses und nur bei
Nachweis eines durch das versicherte Ereignis verursachten Schadens. Der genaue
Leistungsumfang ergibt sich aus der Police und diesen AVB. Leistungen Dritter
werden angerechnet. Regressrechte bleiben vorbehalten.»
Ziff. 8.3 Abs. 3 der
Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG»
(Beig.-Nr. 1003 S. 6) enthält unter dem Titel «Vorschussleistungen:
Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht» sodann folgende
Regelung:
«Sehen die gesetzlichen
oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versicherer vor, dass
Nachzahlungen an bevorschussende Dritte ausgerichtet werden können, so steht C.___
bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes Forderungsrecht für die
Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleichzeitiger Verrechnung des
Rückforderungsanspruchs von C.___ gegen den Versicherten mit dessen
Nachzahlungsanspruch gegen den Versicherer).»
Als «vorerwähnte Versicherer» werden in
Ziff. 8.3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen auch die schweizerischen
Sozialversicherer genannt, wozu auch die Invalidenversicherung gehört.
2.3
Der Beschwerdeführer war über
seine damalige Arbeitgeberin (Garage E.___ AG, [...]) zunächst bei der C.___
und danach ab 1. Januar 2016 bei der B.___ kollektiv taggeldversichert; das
Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2016 (Beig.-Nr. 24). Nach den
Angaben der B.___ vom 22. November 2019 wurde die Verrechnung der
Überentschädigung nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___)
analog zum Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern vorgenommen (Beig.-Nr. 99).
Streitig ist, ob die IV-Stelle einen Teil der dem Beschwerdeführer zustehenden
Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit Rückforderungen an die B.___
auszuzahlen hat. Diese machte am 2. März 2018 ihren Verrechnungsanspruch
mittels dem dafür vorgesehenen Verrechnungsformular bei der Ausgleichskasse
geltend. Dabei beantragte sie für die Zeit vom 1. August 2016 bis
25.
Juli 2017 eine Verrechnung in Höhe von CHF 17'118.15 und hielt
fest, dass sich ihr Verrechnungsgesuch auf vertragliche Bestimmungen stütze,
aus denen ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV hervorgehe (Beig.-Nr. 93).
2.4
Die Zulässigkeit der hier zur
Diskussion stehenden Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer auf
privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach VVG an die B.___
beurteilt sich nach Art. 85bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Nach
Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die
bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular
frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung
der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser
Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen,
sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie
der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich
zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines
Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann
(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht
worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1. und 8C_307/2016
vom 17. August 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen).
Art. 85bis Abs. 2
lit. b IVV bezeichnet als einer Verrechnung mittels Drittauszahlung
zugängliche Vorschussleistungen «vertraglich … erbrachte Leistungen, soweit aus
dem Vertrag … ein eindeutiges Rückforderungsrecht zufolge der Rentennachzahlung
abgeleitet werden kann». Aus diesem Wortlaut ist nach allgemeinem
Sprachverständnis zu schliessen, dass sich das eindeutige Rückforderungsrecht
aus dem Vertrag ergeben muss, der Grundlage der seinerzeitigen Leistungspflicht
des Destinatärs einer Drittauszahlung bildete. Im Bereich der
Krankentaggeldversicherung sind dies in aller Regel die AVB. Wenn das frühere
Eidgenössische Versicherungsgericht eine normative Regelung verlangt hat, wird
damit gewährleistet, dass sich die versicherte Person gleich zu Beginn des
Versicherungsverhältnisses darüber im Klaren ist, womit sie im Falle einer
späteren Rentenzusprache eines anderen Versicherers zu rechnen hat. Es gilt zu
verhindern, dass sich die versicherte Person plötzlich in die Lage versetzt
sieht, dass ihr zwar von einem anderen Versicherer geforderte Leistungen
effektiv zugesprochen werden, diese ihr aber zufolge Drittauszahlung vorenthalten
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5
Mit der oben (unter E.
II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen Regelung in den Vertragsbedingungen der C.___
«so steht C.___ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes
Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu» (Ziff. 8.3
Abs. 3 der Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG»
[Beig.-Nr. 1003 S. 6]) besteht ein eindeutiges Rückforderungsrecht der
Beigeladenen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV. Der Anspruch auf Verrechnung findet sich in den die AVB ergänzenden
Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG» in der
Formulierung, dass der Versicherungsträger einen Anspruch auf Rückforderung infolge
Nachzahlung von Rentenleistungen hat. Der Charakter der Vorschussleistung kann
dem Versicherungsvertrag eindeutig entnommen werden (vgl. auch Titel von
Ziff. 8.3 der Vertragsbedingungen der C.___: «Vorschussleistungen:
Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht»; Beig.-Nr. 1003
S. 6). Im Weiteren richtet sich das Rückforderungsrecht direkt gegen die
IV («Versicherer»; nicht gegen den Versicherten), weshalb auch diese
Voraussetzung erfüllt ist. Schliesslich wurde das vertragliche Rückforderungsrecht
zu Beginn des Versicherungsverhältnisses am 1. April 2014 vereinbart (vgl.
Police vom 2. Mai 2014, Beig.-Nr. 1001). Damit wurde gewährleistet,
dass sich der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Versicherungsverhältnisses
darüber im Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache
eines anderen Versicherers – hier der IV – zu rechnen hat (vgl. Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, Auflage 2018, Nr. 2
IVG, Art. 50, S. 413 f. N 8; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 50,
S. 534 Rz. 21 f.). Ob eine solche Kenntnisnahme auch tatsächlich
erfolgt ist – was der Beschwerdeführer bestreiten lässt – , kann in diesem
Zusammenhang nicht entscheidend sein. Die Beigeladene war somit gestützt auf
das vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrecht der C.___ berechtigt, die
Ausrichtung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen IV-Rentennachzahlung zu
verlangen und im Umfang bis maximal der Höhe der von ihr dem Beschwerdeführer ausbezahlten
Krankentaggelder zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits war gestützt
auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen zudem berechtigt, die Auszahlung an
die B.___ vorzunehmen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Eingabe vom 7. Juni 2021 geltend machen, die B.___ verschweige mit
den eingereichten Unterlagen wichtige Informationen. Auf der
Versicherungspolice der «C.___» (Beig.-Nr. 1001) sei auf S. 7 von
«Besonderen Bedingungen» die Rede, wobei die Angaben unter der Rubrik
«Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht worden
seien. Genau diese Verträge könnten aber, so der Beschwerdeführer weiter, unter
Umständen von Relevanz für die vorliegend zu beurteilende Frage sein, ob ein
eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe oder nicht. Sollte sich die B.___
weigern, hier für Klärung zu sorgen, wäre dies im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten zu würdigen. Nach wie vor werde auf der
Kenntnis und somit der Herausgabe des Übernahmevertrages zwischen der B.___ und
der C.___ beharrt. Solange dieser nicht vorliege, sei nicht bekannt, was genau
die B.___ an Rechten und Pflichten übernommen habe (A.S. 34 f.). Dem ist
entgegenzuhalten, dass die beigeladene B.___ in ihrer Stellungnahme vom
17.
Juni 2021 darauf hinweist, sie verfüge über keine weiteren Akten der «C.___»;
ein Übernahmevertrag existiere nicht (A.S. 41). Davon ist auszugehen,
nachdem bereits das Versicherungsgericht die Beigeladene mit
Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2021 aufgefordert hat, die
Unterlagen betreffend Rückforderungsrecht (einschliesslich derjenigen des
Vorversicherers) einzureichen (Ziff. 4; A.S. 13). Dem von ihr in der
Folge mit Eingabe vom 24. März 2021 eingereichten Aktendossier
(Beig.-Nr. 1 bis 113; 1001 bis 1012 [Akten des Vorversicherers {C.___}])
können die vom Beschwerdeführer zur Herausgabe verlangten Unterlagen («mitberücksichtigte
Verträge», «Übernahmevertrag») nicht entnommen werden. Dies ist aber auch nicht
erforderlich, denn es gilt zu beachten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 17. November 2020 (9C_109/2020) verbindlich festgestellt hat, aus den
Akten sei zu schliessen, dass die B.___ basierend auf dem
Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich
beide Versicherungen angeschlossen hätten (vgl. Liste der beigetretenen
Krankentaggeld-Versicherer) – Leistungen erbracht habe. Nach Art. 4
Abs. 2 FZAKV gingen laufende Schadensfälle ab Datum des
Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe
des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen
Versicherers, wobei es sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden
Versicherungsvertrag handle (A.S. 10). Angesichts dieser Regelung bestand für
die Beigeladene anlässlich des Versichererwechsels per 1. Januar 2016 kein
zwingender Anlass für den Abschluss eines Übernahmevertrags. Ein solcher ist im
erwähnten Freizügigkeitsabkommen denn auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 5
FZAKV). Die Rechte und Pflichten der B.___ und somit auch das fragliche Rückforderungsrecht
richten sich nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen der C.___. Da die B.___
gemäss ihren Angaben auch sonst über keine weiteren Akten der C.___ verfügt, ist
dem Antrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe die B.___ aufzufordern, die
auf Seite 7 der Versicherungspolice (Beig.-Nr. 1001) geschwärzten
«mitberücksichtigten Verträge» bzw. die «Besonderen Bedingungen» sowie den
«Übernahmevertrag mit der C.___» herauszugeben (vgl. Antrag Ziff. 2,
A.S. 38), nicht zu entsprechen (vgl. auch E. II. 3.2 hiernach).
3.2
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die in den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik
«Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Angaben
bzw. Verträge könnten unter Umständen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines
eindeutigen Rückforderungsrechts relevant sein, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund
der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das in den Vertragsbedingungen
für die Kranken- und Lohnausfallversicherung enthaltene Rückforderungsrecht in
den besonderen Bedingungen unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» von
den Vertragsparteien im Sinne einer Ausnahmeregelung als nicht oder nur
eingeschränkt anwendbar erklärt worden sein könnte. Keine der beiden
Versicherungen hätte irgendein Interesse an einer solchen Regelung gehabt. Gestützt
auf die Eingabe der Beigeladenen vom 22. November 2019, worin darauf hingewiesen
wurde, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen
des Vorversicherers (C.___) gemacht worden (Beig.-Nr. 99), ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Schwärzungen nicht das fragliche Rückforderungsrecht,
sondern Angaben zu mitberücksichtigten Verträgen im Rahmen der abgeschlossenen
Kranken- und Lohnausfallversicherung betreffen, weshalb diese von der C.___ –
gemäss den Angaben der Beigeladenen vermutlich aus Gründen des Datenschutzes (vgl. A.S. 41)
– unkenntlich gemacht wurden. Ein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht auch
unter diesem Aspekt nicht.
3.3
Ebenso wenig kann dem weiteren Einwand
des Beschwerdeführers gefolgt werden, er habe nie Kenntnis von den aktuell von
der B.___ ins Recht gelegten Bestimmungen gehabt, weshalb alleine schon
deswegen kein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht bestehe (vgl.
A.S. 35). Die am 2. Mai 2014 ausgefertigte und rückwirkend ab
1.
April 2014 gültige Versicherungspolice (Nr. 15.410.993;
Beig.-Nr. 1001 S. 6) der C.___ nennt als Vertragsgrundlage u.a. ausdrücklich
die Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung, Ausgabe
1/2007 (Beig.-Nr. 1003 S. 5 ff.), worin das fragliche Rückforderungsrecht
geregelt wird (S. 6 f. Ziff. 8.3). Auf die vorerwähnte Police wurde auch
in den Taggeldabrechnungen vom 19. November und 22. Dezember 2015 (für
den Zeitraum vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2015) ausdrücklich
hingewiesen (Beig.-Nr. 1004 f.). Damit war gewährleistet, dass sich der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses darüber im
Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache der
Beschwerdegegnerin zu rechnen hat. Dass er über das fragliche Rückforderungsrecht
nicht im Bild gewesen sein soll, ist hier nicht relevant.
3.4
Sodann bringt der
Beschwerdeführer vor, die aktuellen Informationen der B.___ seien
unvollständig. Diese habe es unterlassen, die Regelung der
Überentschädigungsgrenze in Ziff. 8.1 (recte: 8.2) lit. c AVB der C.___
zu erwähnen. Dort werde für das «KVG-Produkt», unter welches der
Beschwerdeführer gemäss seiner Versicherungspolice falle, die «Höhe des
tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten» genannt und somit nicht das
versicherte Taggeld. Es ergebe sich somit eine Überentschädigung von lediglich CHF 3'058.75
(tatsächlicher Verdienst von CHF 64'954.40 abzüglich Taggeldleistungen von
CHF 50'895.00 und abzüglich IV-Rentenleistungen von CHF 17'118.15).
Berücksichtige man noch den Grundsatz der Globalentschädigung, so resultiere
gar keine Überentschädigung und somit auch kein Rückforderungsrecht der B.___.
Dieses basiere vielmehr offensichtlich auf einer falschen Berechnungsgrundlage (vgl.
Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 f.; A.S. 35 f.). Hierzu ist
festzuhalten, dass die Frage, ob und inwieweit die Rückforderung der
Beigeladenen gegenüber dem Beschwerdeführer berechtigt ist, nicht im
vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, welches einzig die Berechtigung der
Drittauszahlung beschlägt. Hierfür genügt es, dass die B.___
Vorschussleistungen, d.h. Taggelder aus der Kollektiv-Kranken- und
Lohnausfallversicherung nach VVG ausrichtete, welche aufgrund des in den Vertragsbedingungen
unter Ziff. 8.3 Abs. 3 eingeräumten Rückforderungsrechts für den
fraglichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 von der IV zurückgefordert
werden können. Streitigkeiten betreffend Überentschädigung, Rückforderung usw.
wären in einem Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen zu
klären (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2014 vom 16. Juni 2014
E. 2.2).
4.
Nach dem Gesagten sind die
Voraussetzungen für eine Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV erfüllt, da ein eindeutiges vertragliches
Rückforderungsrecht der C.___ infolge der IV-Rentennachzahlung ausgewiesen ist.
Die von der Beschwerdegegnerin in der Nachzahlungsabrechnung zur Verfügung vom
16.
März 2018 vorgenommene Verrechnung der IV-Rentennachzahlung mit den
von der B.___ im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 erbrachten
Krankentaggeldleistungen sowie deren Drittauszahlung in Höhe von
CHF 17'118.15 (vgl. Verrechnungsnachweis der Ausgleichskasse [...]
vom März 2018 [VSBES.2018.123, A.S. 62 f.]) ist somit zulässig und daher nicht
zu beanstanden.
5.
Im Weitern ist die Neuverlegung
der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen; dies wird vom Beschwerdeführer mit
Eingabe am 24. Februar 2021 ausdrücklich beantragt (A.S. 14).
5.1
Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) teilweise gut,
hob dieses auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16.
März 2018 insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem
Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst
Verzugszins von 5 % ab 1. August 2018 zu bezahlen. Betreffend den
Rückforderungsanspruch der B.___ wurde die Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv,
Ziff. 1; 9C_109/2020). Im Weiteren auferlegte das Bundesgericht die
Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete
diese zudem, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2
und 3). Entsprechend dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden
kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Drittauszahlung ist über die
Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. Der Beschwerdeführer
obsiegt insoweit, als ihm ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente (statt
nur eine halbe Rente gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018)
nebst Verzugszins zuzusprechen ist; er unterliegt bezüglich des von ihm
bestrittenen Rückforderungsanspruchs der B.___. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende
Rechtsbegehren den Aufwand des Versichertenanwalts erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Angesichts
des Umstands, dass die Drittauszahlung im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123
nur einen sehr geringen Anteil ausmachte, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine ganze Parteientschädigung
zuzusprechen. Im vorliegenden, neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2021.20 geht es
praktisch nur noch um die Drittauszahlung, wobei der Beschwerdeführer
diesbezüglich unterliegt; es besteht für ihn daher kein Anspruch auf eine
Dispositiv
Parteientschädigung. Demnach sind zur Festsetzung seiner Parteientschädigung
ausschliesslich die im Verfahren VSBES.2018.123 eingereichten Kostennoten vom
18. Oktober 2018 (A.S. 38 ff.) und 5. November 2019
(A.S. 73) zu berücksichtigen.
In den Kostennoten vom 18. Oktober
2018 und 5. November 2019 macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von
insgesamt 16.37 Stunden (10.76 Std. und 5.61 Std.), einen Stundenansatz von
CHF 240.00 und Auslagen von insgesamt CHF 165.80 (CHF 91.40 und
CHF 74.40) geltend.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat
zu vergüten. Gemäss dem in den Kostennoten enthaltenen Vermerk «Brief an
Klient» ist von der Weiterleitung von Orientierungskopien an die Klientschaft
auszugehen, welche nicht zusätzlich zu vergüten ist. Als Kanzleiaufwand können
folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 26. April 2018 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 7. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 14. Mai
2018 (Brief an Klient, 0.33 Std.), 23. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 30. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 15. Juni 2018
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Juli 2018 (Brief an Versicherungsgericht,
0.33 Std.), 9. Juli 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 28. August
2018 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 30. August 2018 (Brief an
Klient, 0.33 Std.), 7. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
13. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Oktober 2018
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 23. April 2019 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 3. Mai 2019
(Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. August 2019 (Brief an Klient, 0.17
Std.). Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 6. Juli 2018 von 0.33 Std. für
ein Schreiben an die Arbeitslosenkasse [...] ist als verfahrensfremd zu
betrachten und ebenfalls nicht zu vergüten. Für die Verhandlung vom 5. November
2019 sind 45 Minuten zu berücksichtigen (vgl. Protokoll vom 6. November
2019, VSBES.2018.123, A.S. 70). Damit reduziert sich der Aufwand um 4.11
Stunden (3.35 Std. und 0.76 Std.) auf insgesamt 12.26 Stunden. Ferner sind
bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11) und
nicht mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter des Beschwerdeführers in seinen
Kostennoten geltend gemacht wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro
Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und
§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Die Auslagen belaufen sich damit
auf insgesamt CHF 123.70 (CHF 73.90 und CHF 49.80). Bei einem
Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer
eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 (Honorar von CHF 2'942.40,
Auslagen von CHF 123.70 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 236.10).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang der vorliegenden Verfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers von
CHF 500.00 ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 (vgl. VSBES.2018.123, A.S. 16 und 21) zu
verrechnen; die Differenz von CHF 500.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 betreffend Drittauszahlung an die
Beigeladene wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 zu bezahlen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer).
3. Die Parteien haben die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 je zur Hälfte, somit zu je CHF 500.00, zu
übernehmen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1’000.00, somit CHF 500.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser