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Entscheid

VSBES.2021.20

Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2020 / Drittauszahlung

24. Februar 2022Deutsch27 min

1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zuzüglich eine entsprechende Kinderrente

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Bundesgerichtsurteil

vom 17. November 2020 / Drittauszahlung

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 16. März

2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab

1. August 2016 eine halbe Invalidenrente zuzüglich eine entsprechende Kinderrente

zu. Gleichzeitig hielt sie fest, von der entsprechenden Nachzahlung (total

CHF 27'512.00) werde ein Teilbetrag von CHF 17'118.15 als

Drittauszahlung (für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli

2017) an die B.___ (nachfolgend: B.___) überwiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im

Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123).

1.2 Dagegen liess der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm mindestens

eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und der an die B.___ überwiesene Betrag von

CHF 17'118.15 sei ihm auszuzahlen (VSBES.2018.123, A.S. 9 ff.).

1.3 Das Versicherungsgericht wies

die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2019 ab (VSBES.2018.123, A.S. 82

ff.).

2. Mit Urteil vom 17. November

2020 (9C_109/2020) hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das

Urteil des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde teilweise gut. Es sprach

dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente zu. Im Weiteren

hob es das kantonale Urteil vom 20. Dezember 2019 in Bezug auf den

Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache diesbezüglich im Sinne

der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück; im

Übrigen wies es die Beschwerde ab (A.S. 1 ff.).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 15. Februar

2021 wird das vorliegende Verfahren VSBES.2021.20 eröffnet und festgehalten,

dieses beschränke sich auf die Frage, ob die in der Verfügung vom 16. März

2018 vorgesehene Auszahlung eines Betrags von CHF 17'118.15 an die B.___ korrekt

gewesen sei. Gleichzeitig wird die B.___ zum Verfahren beigeladen und es werden

ihr verschiedene Unterlagen zugestellt (A.S. 12 f.).

3.2 Die B.___ nimmt am 24. März

2021 zur Sache Stellung. Sie reicht verschiedene Unterlagen ein und stellt den

Antrag, die Drittauszahlung an sie von CHF 17'118.15 sei zu bestätigen

(A.S. 20 ff.).

3.3 Die Beschwerdegegnerin teilt mit

Eingabe vom 30. April 2021 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme

(A.S. 27).

3.4 Der Beschwerdeführer äussert sich

am 7. Juni 2021. Er stellt folgende Anträge (A.S. 34 ff.):

1. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2. Es sei die B.___ aufzufordern, die auf

Seite 7 der Versicherungspolice (act. 1001) geschwärzten

«mitberücksichtigten Verträge» resp. die «Besonderen Bedingungen» sowie den

Übernahmevertrag mit der [...] herauszugeben.

3. Es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt

vor der Urteilsfällung aufzufordern, eine ergänzende Kostennote einzureichen.

4. Es seien die Partei- und Gerichtskosten

neu zu verlegen, wobei dem Beschwerdeführer der Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00

zurückzuerstatten sei.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.5 Mit Eingabe vom 17. Juni

2021 äussert sich die Beigeladene zu den in der Eingabe des Beschwerdeführers

vom 7. Juni 2021 gestellten Anträgen und den materiellen Ausführungen

(A.S. 41 f.).

3.6 Am 18. August 2021 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 50 ff.).

3.7 Mit Instruktionsverfügung vom

20. August 2021 wird festgestellt, dass sich weder der Beschwerdeführer

noch die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beigeladenen vom 17. Juni 2021

geäussert haben (A.S. 55).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragen, es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen (Anträge,

Ziff. 1, A.S. 38). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

1.1

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK

hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich

und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn

erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des

Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein «faires Verfahren»

tatsächlich umgesetzt wird. Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt,

die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, hat bei Vorliegen eines

klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom

6.

Januar 2021 E. 2.1, 8C_338/2016 vom 21. November 2016

E. 1.1 und 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

1.2

Der nach der Rückweisung durch

das Bundesgericht verbleibende Verfahrensgegenstand betrifft keine

zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne der genannten Bestimmung. Strittig sind

einzig die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der (dem

Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden) Rentennachzahlung. Der

Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht sowie deren Höhe sind

nicht (mehr) zu beurteilen. Auch eine allfällige Parteientschädigung für das

Verfahren VSBES.2018.123 bildet keinen zivilrechtlichen Anspruch. Deshalb

besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Eine solche erscheint

auch nicht als sachlich geboten.

1.3

Selbst wenn man davon ausginge,

es stünden zivilrechtliche Ansprüche im Streit, wäre auf eine nochmalige öffentliche

Verhandlung zu verzichten, denn eine solche hat bereits vor der Rückweisung im

Verfahren VSBES.2018.123 stattgefunden und der Anspruch auf eine Verhandlung

besteht während eines Verfahrens nur einmal.

1.4

Das Absehen von einer

(nochmaligen) öffentlichen Verhandlung rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein

von der Rechtsprechung (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts

8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2) anerkannter Ausnahmetatbestand

vorliegt. Dies deshalb, weil es ausschliesslich um die Auslegung von

Vertragsbedingungen geht, welche eine hohe Technizität aufweisen. Aber auch der

Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens spricht dafür, das

Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen.

1.5

Strittig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 17'118.15 zu Recht

im Rahmen einer Drittauszahlung an die B.___ ausgerichtet hat oder ob dieser

dem Beschwerdeführer zusteht. Da das Bundesgericht die Beschwerde gegen das

Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 auch materiell

teilweise gutgeheissen hat, stellt sich im Weiteren die Frage, ob dieser

Umstand zu einer Abänderung der in diesem Urteil vorgenommenen Kostenregelung

führt (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021,

A.S. 14).

2.

Zu prüfen ist zunächst die

Drittauszahlung von CHF 17'118.15 an die B.___.

2.1

Gemäss den vorliegend ins Recht

gelegten Akten richtete die C.___ (im Folgenden: C.___) dem Beschwerdeführer

bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin (D.___, [...]) aufgrund einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit (ab 6. August 2015) ein Krankentaggeld aus der Kranken-

und Lohnausfallversicherung (Police 15.410.993) vom 8. Oktober bis

31.

Dezember 2015 (Beig.-Nr. 1001 ff.) aus. Per 1. Januar 2016 wurde

dieses Dossier von der B.___ übernommen (vgl. Akten der Beigeladenen Nr. [Beig.-Nr.] 1011),

welche dem Beschwerdeführer bzw. seiner damaligen Arbeitgeberin in der Folge ein

Krankentaggeld aus der Kollektiv-Krankenversicherung

(Police-Nr. T461346577; Schaden Nr. 2016 7227552) vom 1. Januar

2016.

bis 25. Juli 2017 (Ende der vertraglichen Leistungsdauer) im Umfang

der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Leistungen ausbezahlte (Akten der

beigeladenen B.___ Nummer [Beig.-Nr.] 11, 18, 37, 39, 40, 46 f., 53, 57,

59, 61, 64, 68, 70, 72, 74 und 83). Mit einer Kopie des Vorbescheids vom

6.

Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass

dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe

Invalidenrente in Aussicht gestellt worden sei (Beig.-Nr. 85 f.). Am 22.

und 28. Februar 2018 forderte die Beschwerdegegnerin bzw. die

Ausgleichskasse die Beigeladene auf, die Verrechnung von Rentennachzahlungen

mit Rückforderungen zu prüfen und den entsprechenden Verrechnungsantrag mit dem

offiziellen Formular fristgemäss einzureichen (Beig.-Nr. 89 f.). Die

Beigeladene orientierte den Beschwerdeführer am 2. März 2018 dahingehend,

sie habe erfahren, dass er rückwirkend ab 1. August 2016 eine Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalte. Vom 1. August 2016 bis

25.

Juli 2017 habe sie den Lohnausfall vertragsgemäss bezahlt. Gestützt auf

die vertraglichen Bedingungen fordere sie für die Dauer vom 1. August 2016

bis 25. Juli 2017 zu viel erbrachte Leistungen, d.h. eine

Überentschädigung von CHF 17'118.15, direkt bei der zuständigen

Ausgleichskasse zurück (Beig.-Nr. 91). Gleichentags wurde von ihr der entsprechende

Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt

(Beig.-Nr. 93). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. März

2018.

die Rentenverfügung, worin bei der Abrechnung darauf hingewiesen wurde, an

die bevorschussende B.___ werde eine Drittauszahlung von CHF 17'118.15 für

den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 vorgenommen

(Beig.-Nr. 95). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

16.

März 2018 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) ab

(Beig.-Nr. 102). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2020 (9C_109/2020)

teilweise gutgeheissen. Es hob das vorerwähnte Urteil des Versicherungsgerichts

auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016

insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer ab

1.

August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst Verzugszins zu 5 % ab 1. August

2018.

zu bezahlen; im Weiteren hob es die Verfügung betreffend den

Rückforderungsanspruch der B.___ auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Beig.-Nr. 106; A.S. 1

ff.). Den Erwägungen (Ziff. 7.4) kann Folgendes entnommen werden:

«7.4.1. Der

Beschwerdeführer gab in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober

2015.

an, er erhalte von der Krankentaggeldversicherung (C.___, [...]

[nachfolgend: C.___]) wegen Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. August 2015 Leistungen.

Mit Antrag vom 20. Oktober 2015 hielt die C.___ fest, sie erbringe

Leistungen als Krankentaggeldversicherer gemäss VVG. Am 7. März 2016

forderte die B.___ die IV-Stelle auf, ihr sei ein Verrechnungsantrag zukommen

zu lassen, falls dem Beschwerdeführer eine Rente, Übergangsleistungen oder ein

IV-Taggeld zugesprochen werde. Am 2. März 2018 reichte die B.___ bei der

Ausgleichskasse alsdann einen Verrechnungsantrag betreffend von ihr als

Krankentaggeldversicherer nach VVG ausbezahlten Leistungen vom 1. August

2016.

bis 28. Februar 2018 ein. Zudem erklärte die B.___ in ihrer Eingabe

vom 22. November 2019 gegenüber der Vorinstanz, die Verrechnung der

Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___)

erfolgt, analog dem Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern. Sie reichte

zudem – wie von der Vorinstanz gefordert – die die ehemalige Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers betreffende Versicherungspolice ein, die vom 17. Dezember

2015.

datiert.

7.4.2

Aus den Akten muss

geschlossen werden, dass die B.___ basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen

unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich beide Versicherungen

angeschlossen haben (vgl. Liste der beigetretenen Krankentaggeld-Versicherer) –

Leistungen erbracht hat (vgl. auch Art. 2 Abs. lit. c und Abs. 3

der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der B.___,

Ausgabe 2008). Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gehen laufende Schadensfälle ab Datum

des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen

Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen

Versicherers. Es handelt sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden

Versicherungsvertrag (BGE 142 III 767 E. 7.2 S. 771). Dies wird auch

aus der Eingabe der B.___ vom 22. November 2017 (recte: 2019) deutlich,

indem sie darlegte, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den

Versicherungsbedingungen des Vorversicherers gemacht worden. Es bestimmt sich

somit nach dem Versicherungsvertrag mit der C.___, ob ein eindeutiges

vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob

ein solches vorliegt, weshalb sie das noch abzuklären und hierzu von der B.___

die entsprechenden Unterlagen einzufordern hat.»

Diese Urteilserwägungen des

Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher

für das vorliegende Verfahren fest, dass sich nach dem Versicherungsvertrag mit

der C.___ bestimmt, ob ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht

besteht.

2.2

Aus der von der B.___

eingereichten Police der C.___ (Nr. 15.410.993) vom 2. Mai 2014

(gültig ab 1. April 2014) für die Versicherungsnehmerin «D.___, [...]»

(als versicherte Unternehmung wurde u.a. die damalige Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, die Garage E.___ AG, [...], aufgeführt) betreffend Kranken-

und Lohnausfallversicherung geht u.a. hervor, Grundlage dieses Vertrages

bildeten die «Kundeninformation nach VVG» sowie die «Vertragsbedingungen für

Kranken-Lohnausfallversicherung, Ausgabe 1/2007» und die «Besonderen

Bedingungen» (Beig-Nr. 1001, S. 6). Die vorerwähnten

Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung (Beig-Nr. 1003

S. 5 ff., Ziff. 1 ff.) ergänzen die Allgemeinen

Vertragsbedingungen (AVB, Beig.-Nr. 1002 S. 8 ff., Ziff. 9

ff.). Die bei den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik «Mitberücksichtigte

Verträge» enthaltenen Angaben wurden eingeschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht

(Beig.-Nr. 1001 S. 7). Ziff. 12a AVB sieht Folgendes vor

(Beig.-Nr. 1002 S. 8):

«C.___ gewährt die

versicherte Leistung bei Eintritt des versicherten Ereignisses und nur bei

Nachweis eines durch das versicherte Ereignis verursachten Schadens. Der genaue

Leistungsumfang ergibt sich aus der Police und diesen AVB. Leistungen Dritter

werden angerechnet. Regressrechte bleiben vorbehalten.»

Ziff. 8.3 Abs. 3 der

Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG»

(Beig.-Nr. 1003 S. 6) enthält unter dem Titel «Vorschussleistungen:

Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht» sodann folgende

Regelung:

«Sehen die gesetzlichen

oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versicherer vor, dass

Nachzahlungen an bevorschussende Dritte ausgerichtet werden können, so steht C.___

bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes Forderungsrecht für die

Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleichzeitiger Verrechnung des

Rückforderungsanspruchs von C.___ gegen den Versicherten mit dessen

Nachzahlungsanspruch gegen den Versicherer).»

Als «vorerwähnte Versicherer» werden in

Ziff. 8.3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen auch die schweizerischen

Sozialversicherer genannt, wozu auch die Invalidenversicherung gehört.

2.3

Der Beschwerdeführer war über

seine damalige Arbeitgeberin (Garage E.___ AG, [...]) zunächst bei der C.___

und danach ab 1. Januar 2016 bei der B.___ kollektiv taggeldversichert; das

Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2016 (Beig.-Nr. 24). Nach den

Angaben der B.___ vom 22. November 2019 wurde die Verrechnung der

Überentschädigung nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers (C.___)

analog zum Freizügigkeitsabkommen unter den Versicherern vorgenommen (Beig.-Nr. 99).

Streitig ist, ob die IV-Stelle einen Teil der dem Beschwerdeführer zustehenden

Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit Rückforderungen an die B.___

auszuzahlen hat. Diese machte am 2. März 2018 ihren Verrechnungsanspruch

mittels dem dafür vorgesehenen Verrechnungsformular bei der Ausgleichskasse

geltend. Dabei beantragte sie für die Zeit vom 1. August 2016 bis

25.

Juli 2017 eine Verrechnung in Höhe von CHF 17'118.15 und hielt

fest, dass sich ihr Verrechnungsgesuch auf vertragliche Bestimmungen stütze,

aus denen ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der AHV/IV hervorgehe (Beig.-Nr. 93).

2.4

Die Zulässigkeit der hier zur

Diskussion stehenden Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer auf

privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach VVG an die B.___

beurteilt sich nach Art. 85bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre

gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Nach

Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private

Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche

im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen

erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die

bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular

frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung

der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser

Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen,

sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie

der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich

zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines

Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann

(lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im

Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht

worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3; vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1. und 8C_307/2016

vom 17. August 2016 E. 4.2., je mit Hinweisen).

Art. 85bis Abs. 2

lit. b IVV bezeichnet als einer Verrechnung mittels Drittauszahlung

zugängliche Vorschussleistungen «vertraglich … erbrachte Leistungen, soweit aus

dem Vertrag … ein eindeutiges Rückforderungsrecht zufolge der Rentennachzahlung

abgeleitet werden kann». Aus diesem Wortlaut ist nach allgemeinem

Sprachverständnis zu schliessen, dass sich das eindeutige Rückforderungsrecht

aus dem Vertrag ergeben muss, der Grundlage der seinerzeitigen Leistungspflicht

des Destinatärs einer Drittauszahlung bildete. Im Bereich der

Krankentaggeldversicherung sind dies in aller Regel die AVB. Wenn das frühere

Eidgenössische Versicherungsgericht eine normative Regelung verlangt hat, wird

damit gewährleistet, dass sich die versicherte Person gleich zu Beginn des

Versicherungsverhältnisses darüber im Klaren ist, womit sie im Falle einer

späteren Rentenzusprache eines anderen Versicherers zu rechnen hat. Es gilt zu

verhindern, dass sich die versicherte Person plötzlich in die Lage versetzt

sieht, dass ihr zwar von einem anderen Versicherer geforderte Leistungen

effektiv zugesprochen werden, diese ihr aber zufolge Drittauszahlung vorenthalten

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012

E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5

Mit der oben (unter E.

II. 2.2 hiervor) wiedergegebenen Regelung in den Vertragsbedingungen der C.___

«so steht C.___ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ein direktes

Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu» (Ziff. 8.3

Abs. 3 der Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG»

[Beig.-Nr. 1003 S. 6]) besteht ein eindeutiges Rückforderungsrecht der

Beigeladenen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b

IVV. Der Anspruch auf Verrechnung findet sich in den die AVB ergänzenden

Vertragsbedingungen «Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG» in der

Formulierung, dass der Versicherungsträger einen Anspruch auf Rückforderung infolge

Nachzahlung von Rentenleistungen hat. Der Charakter der Vorschussleistung kann

dem Versicherungsvertrag eindeutig entnommen werden (vgl. auch Titel von

Ziff. 8.3 der Vertragsbedingungen der C.___: «Vorschussleistungen:

Bedingungen sowie Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht»; Beig.-Nr. 1003

S. 6). Im Weiteren richtet sich das Rückforderungsrecht direkt gegen die

IV («Versicherer»; nicht gegen den Versicherten), weshalb auch diese

Voraussetzung erfüllt ist. Schliesslich wurde das vertragliche Rückforderungsrecht

zu Beginn des Versicherungsverhältnisses am 1. April 2014 vereinbart (vgl.

Police vom 2. Mai 2014, Beig.-Nr. 1001). Damit wurde gewährleistet,

dass sich der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Versicherungsverhältnisses

darüber im Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache

eines anderen Versicherers – hier der IV – zu rechnen hat (vgl. Felix Frey, in: AHVG/IVG-Kommentar, Auflage 2018, Nr. 2

IVG, Art. 50, S. 413 f. N 8; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 50,

S. 534 Rz. 21 f.). Ob eine solche Kenntnisnahme auch tatsächlich

erfolgt ist – was der Beschwerdeführer bestreiten lässt – , kann in diesem

Zusammenhang nicht entscheidend sein. Die Beigeladene war somit gestützt auf

das vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrecht der C.___ berechtigt, die

Ausrichtung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen IV-Rentennachzahlung zu

verlangen und im Umfang bis maximal der Höhe der von ihr dem Beschwerdeführer ausbezahlten

Krankentaggelder zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits war gestützt

auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen zudem berechtigt, die Auszahlung an

die B.___ vorzunehmen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Eingabe vom 7. Juni 2021 geltend machen, die B.___ verschweige mit

den eingereichten Unterlagen wichtige Informationen. Auf der

Versicherungspolice der «C.___» (Beig.-Nr. 1001) sei auf S. 7 von

«Besonderen Bedingungen» die Rede, wobei die Angaben unter der Rubrik

«Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzt, d.h. unkenntlich gemacht worden

seien. Genau diese Verträge könnten aber, so der Beschwerdeführer weiter, unter

Umständen von Relevanz für die vorliegend zu beurteilende Frage sein, ob ein

eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe oder nicht. Sollte sich die B.___

weigern, hier für Klärung zu sorgen, wäre dies im Rahmen der freien

Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten zu würdigen. Nach wie vor werde auf der

Kenntnis und somit der Herausgabe des Übernahmevertrages zwischen der B.___ und

der C.___ beharrt. Solange dieser nicht vorliege, sei nicht bekannt, was genau

die B.___ an Rechten und Pflichten übernommen habe (A.S. 34 f.). Dem ist

entgegenzuhalten, dass die beigeladene B.___ in ihrer Stellungnahme vom

17.

Juni 2021 darauf hinweist, sie verfüge über keine weiteren Akten der «C.___»;

ein Übernahmevertrag existiere nicht (A.S. 41). Davon ist auszugehen,

nachdem bereits das Versicherungsgericht die Beigeladene mit

Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2021 aufgefordert hat, die

Unterlagen betreffend Rückforderungsrecht (einschliesslich derjenigen des

Vorversicherers) einzureichen (Ziff. 4; A.S. 13). Dem von ihr in der

Folge mit Eingabe vom 24. März 2021 eingereichten Aktendossier

(Beig.-Nr. 1 bis 113; 1001 bis 1012 [Akten des Vorversicherers {C.___}])

können die vom Beschwerdeführer zur Herausgabe verlangten Unterlagen («mitberücksichtigte

Verträge», «Übernahmevertrag») nicht entnommen werden. Dies ist aber auch nicht

erforderlich, denn es gilt zu beachten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil

vom 17. November 2020 (9C_109/2020) verbindlich festgestellt hat, aus den

Akten sei zu schliessen, dass die B.___ basierend auf dem

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) – dem sich

beide Versicherungen angeschlossen hätten (vgl. Liste der beigetretenen

Krankentaggeld-Versicherer) – Leistungen erbracht habe. Nach Art. 4

Abs. 2 FZAKV gingen laufende Schadensfälle ab Datum des

Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe

des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen

Versicherers, wobei es sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden

Versicherungsvertrag handle (A.S. 10). Angesichts dieser Regelung bestand für

die Beigeladene anlässlich des Versichererwechsels per 1. Januar 2016 kein

zwingender Anlass für den Abschluss eines Übernahmevertrags. Ein solcher ist im

erwähnten Freizügigkeitsabkommen denn auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 5

FZAKV). Die Rechte und Pflichten der B.___ und somit auch das fragliche Rückforderungsrecht

richten sich nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen der C.___. Da die B.___

gemäss ihren Angaben auch sonst über keine weiteren Akten der C.___ verfügt, ist

dem Antrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe die B.___ aufzufordern, die

auf Seite 7 der Versicherungspolice (Beig.-Nr. 1001) geschwärzten

«mitberücksichtigten Verträge» bzw. die «Besonderen Bedingungen» sowie den

«Übernahmevertrag mit der C.___» herauszugeben (vgl. Antrag Ziff. 2,

A.S. 38), nicht zu entsprechen (vgl. auch E. II. 3.2 hiernach).

3.2

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die in den «Besonderen Bedingungen» unter der Rubrik

«Mitberücksichtigte Verträge» geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Angaben

bzw. Verträge könnten unter Umständen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines

eindeutigen Rückforderungsrechts relevant sein, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund

der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das in den Vertragsbedingungen

für die Kranken- und Lohnausfallversicherung enthaltene Rückforderungsrecht in

den besonderen Bedingungen unter der Rubrik «Mitberücksichtigte Verträge» von

den Vertragsparteien im Sinne einer Ausnahmeregelung als nicht oder nur

eingeschränkt anwendbar erklärt worden sein könnte. Keine der beiden

Versicherungen hätte irgendein Interesse an einer solchen Regelung gehabt. Gestützt

auf die Eingabe der Beigeladenen vom 22. November 2019, worin darauf hingewiesen

wurde, die Verrechnung der Überentschädigung sei nach den Versicherungsbedingungen

des Vorversicherers (C.___) gemacht worden (Beig.-Nr. 99), ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Schwärzungen nicht das fragliche Rückforderungsrecht,

sondern Angaben zu mitberücksichtigten Verträgen im Rahmen der abgeschlossenen

Kranken- und Lohnausfallversicherung betreffen, weshalb diese von der C.___ –

gemäss den Angaben der Beigeladenen vermutlich aus Gründen des Datenschutzes (vgl. A.S. 41)

– unkenntlich gemacht wurden. Ein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht auch

unter diesem Aspekt nicht.

3.3

Ebenso wenig kann dem weiteren Einwand

des Beschwerdeführers gefolgt werden, er habe nie Kenntnis von den aktuell von

der B.___ ins Recht gelegten Bestimmungen gehabt, weshalb alleine schon

deswegen kein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht bestehe (vgl.

A.S. 35). Die am 2. Mai 2014 ausgefertigte und rückwirkend ab

1.

April 2014 gültige Versicherungspolice (Nr. 15.410.993;

Beig.-Nr. 1001 S. 6) der C.___ nennt als Vertragsgrundlage u.a. ausdrücklich

die Vertragsbedingungen für die Kranken- und Lohnausfallversicherung, Ausgabe

1/2007 (Beig.-Nr. 1003 S. 5 ff.), worin das fragliche Rückforderungsrecht

geregelt wird (S. 6 f. Ziff. 8.3). Auf die vorerwähnte Police wurde auch

in den Taggeldabrechnungen vom 19. November und 22. Dezember 2015 (für

den Zeitraum vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2015) ausdrücklich

hingewiesen (Beig.-Nr. 1004 f.). Damit war gewährleistet, dass sich der

Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses darüber im

Klaren sein konnte, womit er im Falle einer späteren Rentenzusprache der

Beschwerdegegnerin zu rechnen hat. Dass er über das fragliche Rückforderungsrecht

nicht im Bild gewesen sein soll, ist hier nicht relevant.

3.4

Sodann bringt der

Beschwerdeführer vor, die aktuellen Informationen der B.___ seien

unvollständig. Diese habe es unterlassen, die Regelung der

Überentschädigungsgrenze in Ziff. 8.1 (recte: 8.2) lit. c AVB der C.___

zu erwähnen. Dort werde für das «KVG-Produkt», unter welches der

Beschwerdeführer gemäss seiner Versicherungspolice falle, die «Höhe des

tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten» genannt und somit nicht das

versicherte Taggeld. Es ergebe sich somit eine Überentschädigung von lediglich CHF 3'058.75

(tatsächlicher Verdienst von CHF 64'954.40 abzüglich Taggeldleistungen von

CHF 50'895.00 und abzüglich IV-Rentenleistungen von CHF 17'118.15).

Berücksichtige man noch den Grundsatz der Globalentschädigung, so resultiere

gar keine Überentschädigung und somit auch kein Rückforderungsrecht der B.___.

Dieses basiere vielmehr offensichtlich auf einer falschen Berechnungsgrundlage (vgl.

Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 f.; A.S. 35 f.). Hierzu ist

festzuhalten, dass die Frage, ob und inwieweit die Rückforderung der

Beigeladenen gegenüber dem Beschwerdeführer berechtigt ist, nicht im

vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, welches einzig die Berechtigung der

Drittauszahlung beschlägt. Hierfür genügt es, dass die B.___

Vorschussleistungen, d.h. Taggelder aus der Kollektiv-Kranken- und

Lohnausfallversicherung nach VVG ausrichtete, welche aufgrund des in den Vertragsbedingungen

unter Ziff. 8.3 Abs. 3 eingeräumten Rückforderungsrechts für den

fraglichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 von der IV zurückgefordert

werden können. Streitigkeiten betreffend Überentschädigung, Rückforderung usw.

wären in einem Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen zu

klären (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2014 vom 16. Juni 2014

E. 2.2).

4.

Nach dem Gesagten sind die

Voraussetzungen für eine Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV erfüllt, da ein eindeutiges vertragliches

Rückforderungsrecht der C.___ infolge der IV-Rentennachzahlung ausgewiesen ist.

Die von der Beschwerdegegnerin in der Nachzahlungsabrechnung zur Verfügung vom

16.

März 2018 vorgenommene Verrechnung der IV-Rentennachzahlung mit den

von der B.___ im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 erbrachten

Krankentaggeldleistungen sowie deren Drittauszahlung in Höhe von

CHF 17'118.15 (vgl. Verrechnungsnachweis der Ausgleichskasse [...]

vom März 2018 [VSBES.2018.123, A.S. 62 f.]) ist somit zulässig und daher nicht

zu beanstanden.

5.

Im Weitern ist die Neuverlegung

der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen; dies wird vom Beschwerdeführer mit

Eingabe am 24. Februar 2021 ausdrücklich beantragt (A.S. 14).

5.1

Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2019 (VSBES.2018.123) teilweise gut,

hob dieses auf und änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16.

März 2018 insoweit ab, als diese verpflichtet wurde, dem

Beschwerdeführer ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente nebst

Verzugszins von 5 % ab 1. August 2018 zu bezahlen. Betreffend den

Rückforderungsanspruch der B.___ wurde die Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben

und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv,

Ziff. 1; 9C_109/2020). Im Weiteren auferlegte das Bundesgericht die

Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete

diese zudem, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das

bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'800.00 zu bezahlen (Ziff. 2

und 3). Entsprechend dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden

kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Drittauszahlung ist über die

Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. Der Beschwerdeführer

obsiegt insoweit, als ihm ab 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente (statt

nur eine halbe Rente gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018)

nebst Verzugszins zuzusprechen ist; er unterliegt bezüglich des von ihm

bestrittenen Rückforderungsanspruchs der B.___. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende

Rechtsbegehren den Aufwand des Versichertenanwalts erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Angesichts

des Umstands, dass die Drittauszahlung im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.123

nur einen sehr geringen Anteil ausmachte, rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine ganze Parteientschädigung

zuzusprechen. Im vorliegenden, neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2021.20 geht es

praktisch nur noch um die Drittauszahlung, wobei der Beschwerdeführer

diesbezüglich unterliegt; es besteht für ihn daher kein Anspruch auf eine

Dispositiv

Parteientschädigung. Demnach sind zur Festsetzung seiner Parteientschädigung

ausschliesslich die im Verfahren VSBES.2018.123 eingereichten Kostennoten vom

18. Oktober 2018 (A.S. 38 ff.) und 5. November 2019

(A.S. 73) zu berücksichtigen.

In den Kostennoten vom 18. Oktober

2018 und 5. November 2019 macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von

insgesamt 16.37 Stunden (10.76 Std. und 5.61 Std.), einen Stundenansatz von

CHF 240.00 und Auslagen von insgesamt CHF 165.80 (CHF 91.40 und

CHF 74.40) geltend.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat

zu vergüten. Gemäss dem in den Kostennoten enthaltenen Vermerk «Brief an

Klient» ist von der Weiterleitung von Orientierungskopien an die Klientschaft

auszugehen, welche nicht zusätzlich zu vergüten ist. Als Kanzleiaufwand können

folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 26. April 2018 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 7. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 14. Mai

2018 (Brief an Klient, 0.33 Std.), 23. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 30. Mai 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 15. Juni 2018

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 5. Juli 2018 (Brief an Versicherungsgericht,

0.33 Std.), 9. Juli 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 28. August

2018 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 30. August 2018 (Brief an

Klient, 0.33 Std.), 7. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

13. September 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Oktober 2018

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. Oktober 2018 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 23. April 2019 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 3. Mai 2019

(Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. August 2019 (Brief an Klient, 0.17

Std.). Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 6. Juli 2018 von 0.33 Std. für

ein Schreiben an die Arbeitslosenkasse [...] ist als verfahrensfremd zu

betrachten und ebenfalls nicht zu vergüten. Für die Verhandlung vom 5. November

2019 sind 45 Minuten zu berücksichtigen (vgl. Protokoll vom 6. November

2019, VSBES.2018.123, A.S. 70). Damit reduziert sich der Aufwand um 4.11

Stunden (3.35 Std. und 0.76 Std.) auf insgesamt 12.26 Stunden. Ferner sind

bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11) und

nicht mit CHF 1.00, wie dies vom Vertreter des Beschwerdeführers in seinen

Kostennoten geltend gemacht wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro

Kilometer einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und

§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Die Auslagen belaufen sich damit

auf insgesamt CHF 123.70 (CHF 73.90 und CHF 49.80). Bei einem

Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer

eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 (Honorar von CHF 2'942.40,

Auslagen von CHF 123.70 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 236.10).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang der vorliegenden Verfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers von

CHF 500.00 ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 (vgl. VSBES.2018.123, A.S. 16 und 21) zu

verrechnen; die Differenz von CHF 500.00 ist dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018 betreffend Drittauszahlung an die

Beigeladene wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 3'302.20 zu bezahlen (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer).

3. Die Parteien haben die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 je zur Hälfte, somit zu je CHF 500.00, zu

übernehmen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1’000.00, somit CHF 500.00, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser