VSBES.2021.200
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16. Mai 2022Deutsch11 min
2020 sowie das Kumulativjournal der Arbeitgeberin (Auszug aus der Lohnbuchhaltung)
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
B.___
Beigeladene
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 9. November 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit «Beitragsverfügung Nichterwerbstätige»
vom 19. Oktober 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den 1957 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen für das Kalenderjahr
2020 in der Höhe von CHF 3'257.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 6). Sie
stützte sich dabei auf eine Meldung der Steuerbehörde vom 5. Oktober 2021
(AK-Nr. 5).
1.2 Der Beschwerdeführer erhob am
27. Oktober 2021 Einsprache gegen die Beitragsverfügung. Er machte
geltend, er sei bis am 28. Februar 2021 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden und deshalb seien die Beiträge durch den Arbeitgeber bezahlt worden.
Mit der Einsprache reichte er ein Kündigungsschreiben vom 19. November
2020 sowie das Kumulativjournal der Arbeitgeberin (Auszug aus der Lohnbuchhaltung)
der Jahre 2020 und 2021 ein (AK-Nr. 7).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 9.
November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung
wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2020 nicht als Erwerbstätiger
beitragspflichtig gewesen (AK-Nr. 8; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 25. November
2021 (A.S. 3 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November
2021. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. a) Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 9. November 2021 sei aufzuheben.
b)
Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Es seien die Akten des Arbeitgebers (…)
von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und der Arbeitgeber (…) sei in das
vorliegende Verfahren beizuladen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Instruktionsverfügung vom
26. November 2021 wird die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___,
[...] (nachfolgend: Beigeladende) zum laufenden Verfahren beigeladen
(A.S. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 10 ff.).
3.2 Die Beigeladende verzichtet
zunächst auf eine Stellungnahme (A.S. 15).
3.3 Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben
vom 3. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest (A.S. 17).
3.4 Die Beigeladene reicht daraufhin
am 10. Februar 2022 doch noch eine Stellungnahme ein (A.S. 21). Diese
geht an die übrigen Parteien, welche sich am 17. Februar 2022 und 23. März
2022 (Beschwerdegegnerin; A.S. 23 und 34) respektive am 21. Februar
2022 und 1. April 2022 (Beschwerdeführer; A.S. 28 und 36) nochmals
vernehmen lassen.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Streitwert des
vorliegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich auf CHF 3'257.70. Die
Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer stellt den
Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich
und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Streitigkeiten
über staatliche Abgaben betreffen nach der Rechtsprechung nicht zivilrechtliche
Ansprüche oder Verpflichtungen. Es besteht daher kein konventionsrechtlicher
Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Da eine solche auch keine
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse verspricht, ist auf eine Verhandlung zu
verzichten.
3.
3.1
Die Versicherten sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für
Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in
welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3
Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;
SR 831.10]).
3.2
Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebenden Lohn
genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1
AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse
erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in
den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Gestützt darauf
hat der Bundesrat u.a. festgelegt, dass Versicherungsleistungen bei Unfall,
Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder der Invalidenversicherung
und der Militärversicherung, nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6
Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
3.3
Personen, die keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen der Beitragspflicht als
Nichterwerbstätige (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Erwerbstätige, die im
Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger
als den Mindestbeitrag entrichten, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige
(vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen
je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 409.00
(Stand 1. Januar 2020) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl.
Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat
gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen:
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen
Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und
Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle
berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem
[allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).
3.4
Die Beiträge bemessen sich
aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am
31.
Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen
umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die
Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie
arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2
– 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die
Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
3.5
Nach der Rechtsprechung
begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen
widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die
Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das
Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen
Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer
enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit
einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das
Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
Dispositiv
einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick
auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im
Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293 f., 110 V
369 E. 2a S. 370 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3 und 9C_543/2019 vom
20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
4. Umstritten ist nicht die
Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige, sondern die Frage, ob der
Beschwerdeführer für das hier relevante Jahr 2020 überhaupt solche schuldet.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin weist
darauf hin, dass die Steuermeldung vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5) für
das Jahr 2020 ein Renteneinkommen von CHF 916.00, aber kein
Erwerbseinkommen ausweist.
4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein,
er habe bis zum 28. Februar 2021 in einem Anstellungsverhältnis gestanden.
Während dieser Zeit habe ihm die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge vom
Lohn abgezogen, wie aus dem durch ihn eingereichten Lohnausweis ersichtlich
sei.
4.1.3 Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. November 2020 kündigte, dies mit Wirkung per 28. Februar
2021 (AK-Nr. 7 S. 2 f.).
4.2 Die Steuermeldung vom 5. Oktober
2021 (AK-Nr. 5) nennt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kein
Erwerbseinkommen. Wie aus dem Kündigungsschreiben vom 19. November 2020
(AK-Nr. 7) hervorgeht, endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
bei der Arbeitgeberin B.___ Ende Februar 2021. Der bei den Akten liegende Lohnausweis
für das Jahr 2020 (AK-Nr. 3; Urkunde 2 des Beschwerdeführers) lautet auf
einen Bruttolohn von CHF 89'113.00. Zu diesem Betrag wurden Beiträge an
AHV/IV/EO/ALV/NBUV von CHF 388.00 hinzugerechnet (nicht abgezogen). Zusammen
mit den überdies aufgerechneten Pensionskassenbeiträgen resultierte ein
Nettolohn von CHF 90'758.00. Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
nennt für das Jahr 2019 ein gegenüber den Vorjahren stark reduziertes und für
das Jahr 2020 gar kein beitragspflichtiges Einkommen (AK-Nr. 4). Das durch
die Beschwerdegegnerin eingereichte Exemplar des IK-Auszugs enthält den
folgenden handschriftlichen Vermerk mit Datum vom 27. Mai 2021 «Tel: AK 71
> Lohnmeldung 2020 > CHF – 6'087.35». Bei den Akten findet sich ausserdem
ein von der Arbeitgeberin erstelltes «Kumulativjournal Mitarbeiter» (AK-Nr. 7
S. 4). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer das bezogene Krankentaggeld auszahlte. Das Dokument erwähnt
auch AHV- und ALV-Beiträge in der Höhe der im Lohnausweis angegebenen Summe von
CHF 388.00 (CHF 321.15 plus CHF 66.90) zugunsten des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, die
Arbeitgeberin habe ihm im Jahr 2020 Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn
abgezogen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Ausgleichskasse auch
abgerechnet. Die beigeladene Arbeitgeberin macht dagegen in ihrer Eingabe vom
10. Februar 2022 geltend, «zwischen Januar 2021 und Dezember 2021» seien
ausschliesslich Krankentaggelder entrichtet worden, die nicht AHV-pflichtig
seien. Aus dem Kumulativjournal «für das Jahr 2021» gehe hervor, dass in Summe
keine AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet worden seien und der
minimale AHV-Beitrag nicht erreicht worden sei. Da das von der Arbeitgeberin
gleichzeitig mit dieser Eingabe aufgelegte Kumulativjournal das Jahr 2020
betrifft (Urkunde 3 der Arbeitgeberin), während das ebenfalls aktenkundige
Kumulativjournal 2021 (AK-Nr. 7 S. 5) einzig für Februar 2021 eine
Auszahlung nennt, ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitgeberin bei ihren
Ausführungen auf das Jahr 2020 bezog. Die Akten enthalten demnach keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein beitragspflichtiges
Erwerbseinkommen erzielt hätte; die Zahlungen der Arbeitgeberin umfassten die
an sie ausgerichteten Krankentaggelder. AHV/IV/EO-Beiträge wurden dem
Beschwerdeführer laut den Angaben im Lohnausweis 2020 und im Kumulativjournal
2020 nicht abgezogen, sondern im Gegenteil per Saldo gutgeschrieben. Es
leuchtet daher ein, dass der IK-Auszug für 2020 kein beitragspflichtiges
Einkommen verzeichnet und auch die Steuermeldung entsprechend lautete. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht ausdrücklich, dass die Zahlungen
der Arbeitgeberin den Krankentaggeldern entsprachen und er während dieser Zeit
nicht arbeitstätig war.
4.3 Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 kein beitragspflichtiges
Einkommen erzielte, sondern Krankentaggelder bezog. Diese sind nicht
beitragspflichtig (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat
den Beschwerdeführer daher für das Beitragsjahr 2020 zu Recht als
nichterwerbstätig qualifiziert und von ihm Beiträge für Nichterwerbstätige
erhoben. Deren Berechnung ist nicht bestritten und ein diesbezüglicher Fehler
ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November
2021 und die durch ihn bestätigte Beitragsverfügung vom 19. Oktober 2021
(AK-Nr. 6) lassen sich demnach nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser