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Entscheid

VSBES.2021.201

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

27. Mai 2022Deutsch34 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 27. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 25. Oktober 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1978, meldete sich am 30. November 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge

mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur 15 % betrage.

Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 37 %

arbeiten und daneben keinen Aufgabenbereich ausfüllen würde (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 25. November 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen

Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung

des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3. Subeventualiter sei die Angelegenheit –

in Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2021 – zu weiteren Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu

bewilligen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 23. Dezember 2021 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar

2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth

Maier als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 30).

2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet

mit Eingabe vom 20. Januar 2022 auf eine Replik und hält an seinen

Beschwerdebegehren fest (A.S. 31).

2.5 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 31. Januar 2022 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

Diese geht am 1. Februar 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

37), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 25. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Dies war

hier am 1. April 2019 der Fall (s. IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.3),

womit die Wartezeit im April 2020 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre

hier, angesichts der Anmeldung vom 30. November 2019 (s. E. I. 1

hiervor), im Mai 2020 der Fall, also erst nach dem Ablauf des Wartejahrs.

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen bisherigen

Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,

in Kraft bis 31. Dezember 2021).

2.2.5

2.2.5.1

Bei erwerbstätigen versicherten

Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich nach

Art. 16 ATSG durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember

2021.

geltenden Fassung). Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen)

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.2.5.2

Bei nicht erwerbstätigen versicherten

Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse

sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG, bis 31. Dezember 2021 geltende Fassung). Dabei wird der prozentuale Anteil

der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt

(Art. 27bis Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die Invalidenversicherung /

IVV, SR 831.201, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021).

2.2.5.3

Bei versicherten Person, die

nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch

einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3

IVG, bis 31. Dezember 2021 geltende Fassung). Dabei wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31.

Dezember 2021). Rechtsprechungsgemäss ist aber auch das Invalideneinkommen auf

der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370 E. 4 S. 373 ff.). Sind die teilerwerbstätigen Personen daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird für diesen Bereich bei der Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (s. dazu E. II. 2.2.5.2 hiervor). Diesfalls ist

der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in den beiden Bereichen durch

einen Einkommens- resp. Betätigungsvergleich zu bestimmen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Diese beiden Invaliditätsgrade

werden nach dem Anteil des jeweiligen Bereichs gewichtet (Art. 27bis

Abs. 3 lit. b IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021; BGE 145 V 370 E. 5.1 S. 378) und sodann zusammengezählt (Art. 27bis

Abs. 2 IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Der Anteil des

Aufgabenbereichs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem teilzeitlichen Beschäftigungsgrad

und einer Vollerwerbstätigkeit (Art. 27bis Abs. 4 Satz 2 IVV, in

Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Ist indes bei versicherten

Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt

der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig

wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen

für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, in Kraft vom

1.

Januar 2018 bis 31. Dezember 2021).

2.2.5.4

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

2.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die

Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer brach seine

Lehre als Sanitärzeichner 1999 ab (IV-Nr. 8 S. 9 f.). Danach war er temporär

in der Informatik, im Verkauf, im Lager und in der Qualitätskontrolle tätig (IV-Nr.

8.

S. 16). Von 2006 bis 2009 erlernte er den Beruf eines Bekleidungsgestalters

Damenbekleidung EFZ (IV-Nr. 8 S. 5 + 12). Anschliessend übte er mit

Unterbrüchen bei mehreren Arbeitgebern verschiedene Tätigkeiten aus und bezog

zeitweise Arbeitslosenentschädigung (s. Lebenslauf / IV-Nr. 8 S. 16, sowie

Auszug aus dem individuellen AHV-Konto / IV-Nr. 11 S. 4 f.):

Arbeitgeber

Tätigkeit / Gehalt

Zeitraum

arbeitslos

Juli 2010 bis Januar 2011

[...]

E-Bike Kurier

7.

März bis 2. Juli 2011

(befristet, s.

Arbeitszeugnis / IV-Nr. 8 S. 6)

[...]

Näher Textil

CHF 8'856.00 + 954.00

8.

Juli bis 7. Oktober

sowie 15. bis 25. November 2011 (temporär, s. IV-Nr. 8 S. 4)

[...]

Mitarbeiter Service

2013.

(keine weiteren

Angaben)

[...]

Mitarbeiter Bar (Arbeitspensum

40.

%)

2013.

(keine weiteren

Angaben)

B.___

Schneider (Arbeitspensum

40.

%)

CHF 2'974.00 (2014)

1.

April 2014 bis 31.

Dezember 2015 (Entlassung aus betriebsinternen Gründen, s. IV-Nr. 8 S. 3)

Restaurant C.___

Haus- und

Serviceangestellter (Arbeitspensum 50 – 60 %)

CHF 22'078.00 (2017) plus 16'078.00

(2018)

9.

Januar 2017 bis 30. Juni 2018

(s. IV-Nr. 8 S. 2)

arbeitslos

Juli 2018 bis Juni 2019

In seiner Anmeldung gab der Beschwerdeführer

einerseits an, seit Mai 2018 bestehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung,

welche er als verzögertes Schlaf-Wach-Phasen-Syndrom sowie «psychisches Leiden»

beschrieb (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Andererseits erklärte er, seit

dem 1. April 2019 sei er zu 60 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.3).

3.1.2

Anlässlich des

Intake-Gesprächs am 13. Januar 2020 (IV-Nr. 9) deponierte der

Beschwerdeführer, er habe zuletzt, bis Juni 2018, mit einem Pensum von 60 %

gearbeitet. Dieser Betrieb sei am 3. März 2019 geschlossen worden, ihm habe man

aber schon vorher gekündigt, weil er nicht bereit gewesen sei, für einen

tieferen Lohn zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen und im

Sommer 2019 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden (S. 1). Er

lebe alleine in einer Mietwohnung (S. 2). Seit Jahren werde er von der

Sozialhilfe unterstützt, wie schon während seiner Ausbildung von 2006 bis 2009

(S. 1).

Die meisten seiner Anstellungen seien

wegen seines verzögerten Schlafphasen-Syndroms kurzfristig gewesen; seine längste

Stelle, d.h. die Lehre, habe nur funktioniert, weil die Lehrmeisterinnen bezüglich

der «Verschlaferei» beide Augen zugedrückt hätten. Über die Probezeit hinaus habe

man ihn nur behalten, wenn er mit den Arbeitgebern befreundet gewesen sei. Ohne

Gesundheitsschaden würde er zu 100 % arbeiten, aber eine solche Stelle

habe er nie gefunden, das höchste seien 60 % gewesen (S. 2).

Er könne problemlos um 4:00 Uhr noch ein

Restaurant aufräumen, aber am Vormittag funktioniere er nur knapp. Wenn er

morgens früh raus müsse, gehe es den ganzen Tag nicht richtig. Als er gearbeitet

habe, habe er mindestens drei- bis viermal im Monat verschlafen. Im Winter 2018

/ 2019 habe er unter einer schweren Depression gelitten, sich aber nicht in

psychiatrischer Behandlung befunden, weshalb keine Arbeitsfähigkeit attestiert

worden sei (S. 2). Er sei schon länger anfällig für Herbst-Winter-Depressionen

und mache eine Lichttherapie. Wenn er im Sommer Depressionen gehabt habe, seien

diese mit seiner miesen Lebenssituation oder einem längeren Schlafmanko einhergegangen.

Im letzten Frühling sei im rechten (dominanten) Arm auf Grund einer defekten

Arterie beim Schlüsselbein eine Durchblutungsstörung aufgetreten (S. 3). Ein

Hundebiss im August / September 2019 am rechten Zeigefinger habe eine Transplantation

von Haut und Fettgewebe erfordert. Seither sei es sehr mühsam, den Haushalt zu erledigen.

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), stellte fest, die

Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiv ausgelenkt und die

affektive Modulation eingeschränkt (S. 3).

3.1.3

3.1.3.1

Dr. med. univ. E.___, Oberarzt

an der Klinik F.___, diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2015 (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4) einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F43.2),

differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung resp. eine

bipolare affektive Störung. Der Beschwerdeführer zeige sich

subdepressiv-erschöpft, aber affektiv schwingungsfähig. Vordergründig bestehe

eine Ein- und Durchschlafstörung mit einem reduzierten Antrieb und einem herabgesetzten

psychophysischen Durchhaltevermögen. Solche Gemütsverstimmungen kenne der

Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren. Meist im Herbst / Winter

entwickle sich eine quälende Hypersomnie mit Antriebslosigkeit. Bislang habe

der Beschwerdeführer jedoch noch keine Behandlung in Anspruch genommen. Er

werde vorerst arbeitsunfähig geschrieben, um den psychosozialen Umgebungsdruck

zu reduzieren.

3.1.3.2

Wegen der anhaltenden

Einschlafstörungen und der Tagesmüdigkeit wurde der Beschwerdeführer 2015 im Zentrum

für Schlafmedizin der Klinik G.___ abgeklärt. Der dortige Bericht vom 1. Juni

2015.

(IV-Nr. 7 S. 3 f.) diagnostizierte ein verzögertes Schlaf-Wach-Phasen-Syndrom.

Es bestehe der Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression im November / Dezember

2014, nachdem das Sozialamt vom Beschwerdeführer verlangt habe, er solle

Arbeiten annehmen, die am frühen Morgen anfingen. Die Schlafphase sei deutlich verzögert,

was zu einer Einschlafstörung führe oder zu Schwierigkeiten, am Morgen zur

gewünschten Zeit aufzuwachen. Nach seinem eigenen Wohlfühl-Rhythmus würde der

Beschwerdeführer um 4:00 Uhr zu Bett gehen und zwischen 11:30 und

13:00 Uhr aufstehen. Auf diese Weise fühle er sich tagsüber fit und

leistungsfähig.

3.1.3.3

Dr. med. E.___ erklärte in den

Berichten vom 15. Juli 2015 und 18. Mai 2018 (IV-Nr. 7 S. 1 f.), die Aktivitätszeiten

des Beschwerdeführers wiesen entgegen der Allgemeinbevölkerung eine Tageszeitverschiebung

nach hinten auf (sog. extremer Abendtyp). Da es keine ursächliche Behandlung gebe

und eine allfällige Rückverschiebungstherapie nicht immer Erfolg verspreche, habe

man dem Beschwerdeführer geraten, aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit zu

suchen, welche seinem besonderen Schlaf-Wach-Rhythmus entspreche, d.h. mit einem

Aktivitätsmaximum in der zweiten Tageshälfte.

3.1.4

3.1.4.1

PD Dr. med. H.___,

Stellvertretender Chefarzt Gefässchirurgie am Universitätsspital I.___, stellte

im Bericht vom 21. April 2020 (IV-Nr. 12 S. 7 f.) folgende Diagnosen:

1.

Arterielles TOS [Thoracic outlet

syndrome] rechts mit / bei

o hypoplastischer erster Rippe mit

Pseudoarthrose zur zweiten Rippe (funktionell einer Halsrippe entsprechend)

o lokalisierter Dissektion und partiell

thrombosierter Ektasie der A. subclavia im Bereich des Costoclavicularraumes

o chronischer embolischer [Verschluss] der

A. brachialis axillar und langstreckiger Verschluss der A. radialis und ulnaris

am Unterarm

o chonische lschämie der rechten Hand

2.

Asymptomatisches TOS mit hypoplastischer

ersten Rippe und Pseudarthrose zur zweiten Rippe links (funktionell einer

Halsrippe entsprechend).

Am 15. April 2020 sei im

Universitätsspital folgende Operation durchgeführt worden:

1.

Resektion der ersten Rippe und der

hypertrophen Pseudoarthrose zur zweiten Rippe.

2.

Ersatz eines kurzen Segmentes der A.

subclavia supraclaviculär mit Veneninterponat.

3.

Venenbypass von der A. subclavia

infragenikulär auf die proximale A. ulnaris rechts.

Der peri- und postoperative Verlauf sei

komplikationslos gewesen. Die postoperative Ausmessung und Duplexsonographie

zeige ein gutes Ergebnis mit nur noch leicht pathologischen

Oszillographiekurven am Vorderarm und an den Fingern.

3.1.4.2

In seinen Berichten vom 7. und

16.

September 2020 (IV-Nr. 20) hielt PD Dr. med. H.___ fest,

der Verlauf sei aus gefässchirurgischer Sicht sehr erfreulich. Die

Ischämiesymptomatik sei verschwunden. Da diese präoperativ lange bestanden

habe, lägen immer noch eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der Hand

und eine nicht ganz normale Sensibilität vor. Auf Grund der persistierenden

leichten Parese der rechten Hand sei mit einer dauerhaften Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine körperliche Tätigkeit mit ausgeprägtem

Einsatz der rechten Hand sei nur reduziert möglich. Sowohl die bisherige wie

auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien zu 50 bis 75 % zumutbar.

Im Haushalt bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.

3.1.5

Dr. med. J.___, Fachärztin

für Allg. Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 13 S. 1

ff.) an, die erste Konsultation wegen der Armschmerzen sei im Oktober 2019

erfolgt. Nach der Operation hätten sich die Durchblutung und auch die

Symptomatik verbessert. Anamnestisch lägen ein verschobenes Wachphasensyndrom

sowie eine depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer sei vom

30.

September bis 15. Oktober und vom 15. bis 26. November 2019 sowie vom

1.

Januar bis 31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 9).

3.1.6

Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, teilte am 24. Juni 2020 mit (IV-Nr. 15

S. 2), er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 28. Januar 2020 gesehen.

Die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe am 31. Januar 2020 geendet. Seither gestalte

sich die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer schwierig. Vereinbarte Termine

seien nicht wahrgenommen worden. Ein nächster Termin sei auf den 3. August 2020

angesetzt.

3.1.7

Der Beschwerdeführer teilte

am 6. August 2020 mit (IV-Nr. 17 S. 1), der Hundebiss am Zeigefinger behindere

ihn nach wie vor stark. Er gehe davon aus, dass es etwa ein Jahr dauern werde,

bis die Versteifung auf ein Minimum reduziert sei.

3.1.8

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ stellte

in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· Status nach TOS mit persistierender

leichter Parese der rechten Hand

· verzögertes Schlaf-Wachphasen-Syndrom

· rezidivierende depressive Störung (F33)

Gemäss Anamnese habe der Beschwerdeführer

wiederkehrende depressive Einbrüche im Winterhalbjahr erlebt, letztmals Ende

2019.

Er sei jedoch offenbar seit Februar 2020 nicht mehr in psychiatrischer

Behandlung. Die depressiven Einbrüche brächten eine allgemeine

Leistungsminderung mit sich. Das Hauptproblem scheine die verschobene

Schlafphase zu sein, da der Beschwerdeführer deswegen am Morgen nur erheblich

reduziert arbeitsfähig sei. Somatisch liege eine Einschränkung durch eine

verminderte Funktionalität der rechten Hand vor, da nach der Operation des TOS

rechts im April 2020 eine leichte Parese zurückgeblieben sei. Die Kraft in der

rechten Hand sei vermindert und die Sensibilität gestört. Aus chirurgischer

Sicht bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % für alle

Arbeiten, die einen Einsatz der rechten Hand erforderten. Insgesamt sei eine

Leistungsminderung um 40 % nachvollziehbar. Mit den medizinischen

Berichten sei eine teilweise und für kürzere Phasen auch vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit September 2020 belegt. Nachmittags und abends seien

Arbeitseinsätze bis zu einem Pensum von 80 % möglich, sofern die rechte

Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde und keine schweren Gewichte zu heben

seien. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit September 2019 sowohl für die

bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit 60 %.

3.1.9

3.1.9.1L.___, die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin, hielt im Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 fest (IV-Nr.

23), gemäss IK-Auszug habe das höchste Jahreseinkommen des Beschwerdeführers CHF

22'078.00 betragen (E. II. 3.1.1 hiervor), was einem Teilzeitpensum

von 37 % entspreche. Der Bericht veranschlagte dabei für eine vollzeitliche

Tätigkeit, gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung LSE), ein Jahreseinkommen von CHF 60'242.00. Das

effektiv erzielte Einkommen von CHF 22'078.00 beläuft sich auf 37 % dieses

Tabellenlohns. Der Bericht führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei

alleinstehend und lebe in einer Wohnung ohne Garten. Es sei davon auszugehen,

dass er zu 37 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und keinen

Aufgabenbereich hätte. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe in einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit seit September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von

60.

%. Es könne medizinisch nicht begründet werden, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Ausbildung nur sporadisch einer Arbeit nachgegangen

und stets auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.

3.1.9.2

In der Stellungnahme vom 12.

März 2021 hielt L.___ an ihrem früheren Bericht fest (IV-Nr. 29 S. 2). Es

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen keinem höheren Pensum als

37.

% (ohne Aufgabenbereich) nachginge. Ein starker Indizienwert komme jener

Tätigkeit zu, die bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Medizinisch sei nicht belegt,

dass der Beschwerdeführer wegen des verzögerten Schlaf-Wachphasen-Syndroms seit

der Ausbildung keiner Tätigkeit hätte nachgehen können.

3.2

3.2.1

Zur Abklärung des

medizinischen Sachverhalts holte die Beschwerdegegnerin Berichte der

behandelnden Ärztin ein (E. II. 3.1.3 – 3.1.6 hiervor) und liess diese vom

RAD-Arzt würdigen (E. II. 3.1.8 hiervor). Auf eine Begutachtung des

Beschwerdeführers durch unabhängige Experten verzichtete sie.

3.2.2

Auf Grund der Akten ist

erstellt, dass das verzögerte Schlaf-Wachphasen-Syndrom einer Arbeit am Morgen

und Vormittag entgegensteht (E. II. 3.1.3.2 f. + 3.1.8). Weitere ärztliche

Abklärungen zu diesem Leiden erübrigen sich.

3.2.3

Was den Zustand des rechten Arms

nach der Operation angeht, so liegt eine Beurteilung durch den behandelnden

Facharzt PD Dr. med. H.___ vor (E. II. 3.1.4.2 hiervor). Wenn dieser jedoch

von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % ausgeht, zugleich aber nur von einer

leichten Bewegungseinschränkung der rechten Hand und einer nicht ganz normalen Sensibilität

spricht, so vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen. Es wären zusätzliche

Erklärungen notwendig gewesen (z.B., dass bei einer höheren Arbeitsleistung

eine Verschlechterung drohe), welche der Bericht von PD Dr. med. H.___ vermissen

lässt. Dieser hält weiter dafür, Verrichtungen mit einem ausgeprägten Einsatz

der rechten Hand seien nur eingeschränkt möglich, ohne aber zu erläutern, was «ausgeprägt»

in diesem Zusammenhang genau bedeutet. Zudem steht diese Feststellung in einem

Spannungsverhältnis zur Aussage im gleichen Bericht, wonach im Haushalt keine

wesentlichen Einschränkungen bestehen sollen, beinhaltet doch Hausarbeit

regelmässig den Einsatz der Hände, namentlich auch der dominanten rechten Hand.

Die Stellungnahme des RAD-Arztes – die auf keiner eigenen Untersuchung des

Beschwerdeführers beruht – enthält keine Überlegungen, welche diese Diskrepanzen

auflösen könnten. Die Auffassung des RAD-Arztes, die rechte Hand sei nur noch

als Hilfshand zu gebrauchen, wird nicht begründet und erscheint bei bloss

leichten Restbeschwerden ebenfalls als nicht schlüssig. Denkbar wäre freilich

auch, dass die Schädigung der rechten Hand gravierender ist, als es

PD Dr. med. H.___ darstellt. Es fällt nämlich auf, dass er

lapidar von leichten Beeinträchtigungen spricht, ohne aber im Detail

darzulegen, welche objektiven Befunde er an der rechten Hand erhoben hat. Angesichts

dessen kann das Gericht nicht prüfen, ob die Aussage von PD Dr. med. H.___,

es lägen nur leichte Restbeschwerden vor, überhaupt nachvollziehbar ist. Im

Übrigen ist ein Spielraum von 25 bis 50 % Arbeitsunfähigkeit, wie er hier attestiert

wird, relativ gross, was Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Feststellung

weckt.

Andererseits erwähnte der

Beschwerdeführer zweimal eine operativ versorgte Verletzung am rechten

Zeigefinger, welche er im Haushalt als störend empfand (E. II. 3.1.2

+ 3.1.7 hiervor). Arztberichte dazu fehlen indes, so dass keine Einzelheiten bekannt

sind. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. med. H.___

oder der RAD-Arzt diese Verletzung irgendwie in ihre Schätzung der

Arbeitsfähigkeit einbezogen hätten. Somit kann nicht beurteilt werden,

inwieweit diese Verletzung zu einer anhaltenden Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führt.

Vor diesem Hintergrund ist die Restarbeitsfähigkeit

in somatischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt.

3.2.4

Was den psychischen

Gesundheitszustand betrifft, liegt kein aktueller Arztbericht im eigentlichen

Sinne vor. Dr. med. K.___ erklärte am 24. Juni 2020 lediglich, er

habe den Beschwerdeführer (seit Frühling 2019) behandelt und eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert, ihn aber nach Januar 2020 nicht mehr gesehen.

Weitere Angaben, insbesondere zur Beschwerdeschilderung durch den

Beschwerdeführer, zu den erhobenen Befunden, zur genauen diagnostischen

Einordnung, zum Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie zur Ausgestaltung

der Behandlung macht Dr. med. K.___ keine. Eine depressive Störung lässt

sich für den damaligen Zeitpunkt nicht von vornherein ausschliessen, nachdem

der RAD-Arzt während des Intake-Gesprächs Anzeichen für eine solche Störung

bemerkt hatte (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Andererseits erwähnt

Dr. med. K.___, er habe dem Beschwerdeführer nochmals einen Termin für den 3.

August 2020 gegeben, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob dieser Termin

dann auch wirklich wahrgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob

die Behandlung vielleicht doch fortgesetzt worden war, und wenn ja, wie sich

der psychische Zustand des Beschwerdeführers bis zur angefochtenen Verfügung

entwickelt hatte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe schon in früheren Jahren phasenweise unter einer depressiven Störung gelitten.

Die Beschwerdegegnerin scheint demgegenüber davon auszugehen, dass solche

depressiven Episoden in der Vergangenheit nicht belegt sind. Dem ist zu

entgegnen, dass Dr. med. E.___ am 13. Februar 2015 einen psychophysischen

Erschöpfungszustand mit der Differentialdiagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung festgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte

(E. II. 3.1.3.1 hiervor). Schon damals hatte der Beschwerdeführer

über wiederkehrende Verstimmungszustände geklagt, was sich mit seinen späteren

Angaben im Intake-Gespräch deckt (E. II. 3.1.2 hiervor). Im Übrigen äusserte

auch der Bericht der Klinik G.___ vom 1. Juni 2015 den Verdacht, Ende 2014 sei

es zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (E II. 3.1.3.2 hiervor). Diese

Angaben genügen zwar nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen, dass schon vor dem Herbst 2018 depressive Episoden mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit aufgetreten waren. Die erwähnten Berichte dürfen nicht

einfach übergangen werden.

Zusammenfassend sind auch in

psychiatrischer Hinsicht zusätzliche Abklärungen notwendig.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht zu

seinem Erwerbsstatus geltend, es sei auf seine Aussage der ersten Stunde im

Intake-Gespräch abzustellen, wonach er im Gesundheitsfall ganztägig arbeiten

würde. Einer Aussage der ersten Stunde kommt zwar rechtsprechungsgemäss in der

Tat ein besonderer Stellenwert zu. Auch sie muss jedoch im Gesamtkontext

plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3).

Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbsstatus ist namentlich der bisherige

berufliche Werdegang zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz ist dabei die vor

dem Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom

19.

Dezember 2017 E. 3.3.1).

3.3.2

Der Beschwerdeführer war nach dem

Abschluss seiner Schneiderlehre im Jahr 2009 mit Unterbrüchen bei verschiedenen

Arbeitgebern tätig (E. II. 3.1.1 hiervor). Nach ein paar kurzfristigen Einsätzen

hatte er in den Jahren 2014 bis 2018 zwei längere Anstellungen inne, welche –

wenn auch mit einem Unterbruch dazwischen – immerhin 21 resp. 18

Monate dauerten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund an die letzte

Stelle im Restaurant M.___ anknüpfte, so ist dies grundsätzlich zulässig

(E. II. 3.3.1 hiervor). Dem Schluss, der Beschwerdeführer würde im

Gesundheitsfall nicht vollzeitlich, sondern nur zu 37 % arbeiten, kann indes

nicht gefolgt werden:

3.3.2.1

Richtig ist, dass es sich bei den

letzten Stellen des Beschwerdeführers jeweils um blosse Teilzeitarbeit handelte

(E. II. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer begründet dies damit, er sei schon

damals gesundheitlich angeschlagen und nie in der Lage gewesen, vollzeitlich zu

arbeiten, wie er das eigentlich immer gewollt hätte. Auf das verzögerte Schlaf-Wachphasen-Syndrom

kann er sich dabei aber nicht berufen. Wohl muss man davon auszugehen, dass dieses

2015.

diagnostizierte Syndrom schon seit Jahren einen Einsatz vor dem Mittag

behinderte, indem der Beschwerdeführer entweder nur reduziert leistungsfähig

war oder zu spät zur Arbeit erschien. Die Beschränkung auf Teilzeitstellen

lässt sich so aber nicht erklären, gäbe es doch durchaus dem speziellen

Rhythmus des Beschwerdeführers angepasste Vollzeitstellen. Zu denken wäre hier

namentlich an Schichtarbeit in der Nacht oder auch an Heimarbeit mit der

Möglichkeit, sich die Arbeitszeit selber einzuteilen. In den Akten finden sich

jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich je um entsprechende

Vollzeitstellen bemüht hätte.

Was die somatischen Leiden des

Beschwerdeführers angeht, welche zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

führten, so manifestierte sich das TOS unbestrittenermassen erst 2019, womit es

keinen Einfluss auf die vorhergehende Erwerbsbiographie hatte. Dasselbe gilt

für die Fingerverletzung.

In Bezug auf die depressive Störung besteht

indes wie erwähnt Abklärungsbedarf, insbesondere auch im Hinblick auf den

Verlauf dieser Störung (E. II. 3.2.4 hiervor). Sollte sich

herausstellen, dass es tatsächlich über die Jahre hinweg wiederholt zu

depressiven Zuständen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit gekommen war, so würde

dies dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf

eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte.

3.3.2.2

Weiter geht es nicht an, dass

die Beschwerdegegnerin das zuletzt vom Beschwerdeführer erzielte Gehalt mit dem

Tabellenlohn für eine Vollzeittätigkeit vergleicht und daraus ohne weiteres ein

hypothetisches Teilzeitpensum von 37 % ableitet (E. II. 3.1.9.1

hiervor). Die Beschwerdegegnerin ignoriert auf diese Weise, dass der

Beschwerdeführer schon im Intake-Gespräch vorgebracht hatte, er habe an seiner

letzten Stelle im Restaurant M.___ zu 50 bis 60 % gearbeitet. Eine

Bestätigung für dieses höhere Pensum fehlt freilich, da das Zeugnis der

Arbeitgeberin zu diesem Punkt keine Angaben enthält (s. IV-Nr. 8 S. 2) und kein

Arbeitgeberbericht eingeholt wurde. Diese Sachverhaltslücke ist durch Nachfrage

beim Restaurant M.___ zu schliessen.

3.3.2.3

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass auch der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer

habe neben seiner Teilzeitarbeit keinen Aufgabenbereich, nicht zu überzeugen

vermag. Die Beschwerdegegnerin begründet dies nämlich nur damit, dass der

Beschwerdeführer allein lebe. Das Fehlen familiärer Verpflichtungen führt indes

nicht automatisch zur Annahme, dass eine teilerwerbstätige Person keinen Aufgabenbereich

hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E. 2), wie

die Abklärungsfachfrau anzunehmen scheint. Hinzu kommt, dass auch keine

besonderen Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig sind, welche

viel Zeit erfordern würden und auf ein tiefes Arbeitspensum hindeuten könnten

(vgl. dazu Bericht Klinik G.___ / IV-Nr. 7 S. 3 unten, sowie Intake-Gespräch / IV-Nr.

9.

S. 2). Vor diesem Hintergrund hätte nicht einfach auf weitere Abklärungen, insbesondere

ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, verzichtet werden dürfen. Dies muss umso

mehr gelten, als der Beschwerdeführer im Intake-Gespräch keine Angaben zum Thema

Aufgabenbereich gemacht hatte. Im Übrigen lässt sich auch nicht sagen, es spiele

von vornherein keine Rolle, ob der Beschwerdeführer einen Aufgabenbereich habe,

da dort ohnehin keine Einschränkung bestehen würde. Ob dies der Fall ist oder

nicht, kann erst dann beurteilt, wenn der medizinische Sachverhalt abgeklärt worden

ist (s. dazu E. II. 3.2.3 + 3.2.4 hiervor).

3.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat

vor ihrem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers einerseits

dessen Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit abzuklären, indem sie im dafür

vorgesehenen Verfahren ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten in Auftrag

gibt. In somatischer Hinsicht erscheint es als sinnvoll, die Disziplinen der

Handchirurgie und der Neurologie zu berücksichtigen, geht es doch um die eingeschränkte

Beweglichkeit und Sensibilität der rechten Hand im Gefolge der Ischämie sowie

um eine Bissverletzung am rechten Zeigefinger. Eine Untersuchung durch einen

Gefässchirurgen dürfte demgegenüber entbehrlich sein, führte doch der Eingriff vom

15.

April 2020 laut PD Dr. med. H.___ aus gefässchirurgischer Sicht zu einem

guten Ergebnis (E. II. 3.1.4 hiervor). Weiter bedarf es einer psychiatrischen Begutachtung.

Der Experte soll sich dabei soweit möglich auch zur Frage äussern, inwieweit vor

Behandlungsbeginn im Frühling 2019 rezidivierende depressive Episoden auftraten

und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls hatten. Vor der Begutachtung sind aber

noch die Akten zu vervollständigen, indem die Beschwerdegegnerin klärt, ob sich

der Beschwerdeführer nach Januar 2020 weiterhin in psychiatrischer Behandlung

befand, sei es bei Dr. med. K.___, sei es bei einem anderen

Psychiater. Wenn dies der Fall war, ist beim betreffenden Arzt ein Bericht

einzuholen. Ausserdem sind bei der Klinik G.___ und Dr. med. E.___, soweit

vorhanden, weitere Unterlagen zur Abklärung und Behandlung ab 2014 / 2015 zu

edieren.

Andererseits hat die Beschwerdegegnerin

bei der vormaligen Arbeitgeberin Restaurant M.___ schriftlich nachzufragen, wie

hoch das durchschnittliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers war. Ausserdem hat

sich die Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ob dem Beschwerdeführer nur ein

Teilpensum in der entsprechenden Höhe angeboten worden war oder ob er sich aus

freien Stücken gegen ein mögliches höheres (Teil)Pensum entschieden hatte. Zusätzlich

ist es angezeigt, die Akten der Arbeitslosenversicherung für die Rahmenfrist ab

Juli 2018 einzuholen, um zu sehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer

damals nach Arbeit suchte. Je nachdem, inwieweit die Begutachtung

gesundheitliche Einschränkungen ergibt und der Erwerbsstatus zu würdigen ist,

ist zudem eine Abklärung vor Ort durchzuführen, um zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer neben einer allfälligen Teilzeitarbeit einen Aufgabenbereich besitzt

und gegebenenfalls, ob er dort eingeschränkt ist.

Eine Rückweisung an die Verwaltung ist

hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es bei der Ergänzung

des medizinischen Sachverhalts teilweise um bislang ungeklärte Punkte geht (s.

dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich die

Fingerverletzung und die psychische Entwicklung nach Januar 2020. Zum anderen handelt

es sich auch um Beweiserhebungen, welche keine medizinischen Fragen, sondern

den Erwerbsstatus betreffen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die von der Vertreterin

eingereichte Kostennote vom 31. Januar 2022 (A.S. 34 ff.) weist einen

Zeitaufwand von 11,583 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Ein Aufwand von 9,167

Stunden für Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde erscheint als zu hoch. Die

Vertreterin war bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt und hatte

den Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin verfasst (IV-Nr. 28),

so dass sie für die Beschwerdeschrift teilweise auf die dortigen Vorarbeiten

zurückgreifen konnte. Diese Position ist daher auf sechs Stunden herabzusetzen.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Somit verbleibt ein Aufwand von 7,916

Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine

Entschädigung von insgesamt CHF 2'217.20, einschliesslich CHF 79.70 Auslagen

und CHF 158.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

Oktober 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'217.20 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann