VSBES.2021.201
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
27. Mai 2022Deutsch34 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 27. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 25. Oktober 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1978, meldete sich am 30. November 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge
mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
sowie auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur 15 % betrage.
Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 37 %
arbeiten und daneben keinen Aufgabenbereich ausfüllen würde (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 25. November 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit –
in Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2021 – zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu
bewilligen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 23. Dezember 2021 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar
2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth
Maier als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 30).
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet
mit Eingabe vom 20. Januar 2022 auf eine Replik und hält an seinen
Beschwerdebegehren fest (A.S. 31).
2.5 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 31. Januar 2022 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).
Diese geht am 1. Februar 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
37), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 25. Oktober 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Dies war
hier am 1. April 2019 der Fall (s. IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.3),
womit die Wartezeit im April 2020 endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre
hier, angesichts der Anmeldung vom 30. November 2019 (s. E. I. 1
hiervor), im Mai 2020 der Fall, also erst nach dem Ablauf des Wartejahrs.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen bisherigen
Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf
eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG,
in Kraft bis 31. Dezember 2021).
2.2.5
2.2.5.1
Bei erwerbstätigen versicherten
Personen ist für die Bemessung der Invalidität ein Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG durchzuführen (Art. 28a Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember
2021.
geltenden Fassung). Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen)
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.2.5.2
Bei nicht erwerbstätigen versicherten
Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse
sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG, bis 31. Dezember 2021 geltende Fassung). Dabei wird der prozentuale Anteil
der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt
(Art. 27bis Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die Invalidenversicherung /
IVV, SR 831.201, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021).
2.2.5.3
Bei versicherten Person, die
nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch
einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3
IVG, bis 31. Dezember 2021 geltende Fassung). Dabei wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31.
Dezember 2021). Rechtsprechungsgemäss ist aber auch das Invalideneinkommen auf
der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370 E. 4 S. 373 ff.). Sind die teilerwerbstätigen Personen daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird für diesen Bereich bei der Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (s. dazu E. II. 2.2.5.2 hiervor). Diesfalls ist
der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in den beiden Bereichen durch
einen Einkommens- resp. Betätigungsvergleich zu bestimmen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Diese beiden Invaliditätsgrade
werden nach dem Anteil des jeweiligen Bereichs gewichtet (Art. 27bis
Abs. 3 lit. b IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021; BGE 145 V 370 E. 5.1 S. 378) und sodann zusammengezählt (Art. 27bis
Abs. 2 IVV, in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Der Anteil des
Aufgabenbereichs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem teilzeitlichen Beschäftigungsgrad
und einer Vollerwerbstätigkeit (Art. 27bis Abs. 4 Satz 2 IVV, in
Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021). Ist indes bei versicherten
Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt
der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig
wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen
für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, in Kraft vom
1.
Januar 2018 bis 31. Dezember 2021).
2.2.5.4
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
2.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die
Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer brach seine
Lehre als Sanitärzeichner 1999 ab (IV-Nr. 8 S. 9 f.). Danach war er temporär
in der Informatik, im Verkauf, im Lager und in der Qualitätskontrolle tätig (IV-Nr.
8.
S. 16). Von 2006 bis 2009 erlernte er den Beruf eines Bekleidungsgestalters
Damenbekleidung EFZ (IV-Nr. 8 S. 5 + 12). Anschliessend übte er mit
Unterbrüchen bei mehreren Arbeitgebern verschiedene Tätigkeiten aus und bezog
zeitweise Arbeitslosenentschädigung (s. Lebenslauf / IV-Nr. 8 S. 16, sowie
Auszug aus dem individuellen AHV-Konto / IV-Nr. 11 S. 4 f.):
Arbeitgeber
Tätigkeit / Gehalt
Zeitraum
arbeitslos
Juli 2010 bis Januar 2011
[...]
E-Bike Kurier
7.
März bis 2. Juli 2011
(befristet, s.
Arbeitszeugnis / IV-Nr. 8 S. 6)
[...]
Näher Textil
CHF 8'856.00 + 954.00
8.
Juli bis 7. Oktober
sowie 15. bis 25. November 2011 (temporär, s. IV-Nr. 8 S. 4)
[...]
Mitarbeiter Service
2013.
(keine weiteren
Angaben)
[...]
Mitarbeiter Bar (Arbeitspensum
40.
%)
2013.
(keine weiteren
Angaben)
B.___
Schneider (Arbeitspensum
40.
%)
CHF 2'974.00 (2014)
1.
April 2014 bis 31.
Dezember 2015 (Entlassung aus betriebsinternen Gründen, s. IV-Nr. 8 S. 3)
Restaurant C.___
Haus- und
Serviceangestellter (Arbeitspensum 50 – 60 %)
CHF 22'078.00 (2017) plus 16'078.00
(2018)
9.
Januar 2017 bis 30. Juni 2018
(s. IV-Nr. 8 S. 2)
arbeitslos
Juli 2018 bis Juni 2019
In seiner Anmeldung gab der Beschwerdeführer
einerseits an, seit Mai 2018 bestehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
welche er als verzögertes Schlaf-Wach-Phasen-Syndrom sowie «psychisches Leiden»
beschrieb (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Andererseits erklärte er, seit
dem 1. April 2019 sei er zu 60 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.3).
3.1.2
Anlässlich des
Intake-Gesprächs am 13. Januar 2020 (IV-Nr. 9) deponierte der
Beschwerdeführer, er habe zuletzt, bis Juni 2018, mit einem Pensum von 60 %
gearbeitet. Dieser Betrieb sei am 3. März 2019 geschlossen worden, ihm habe man
aber schon vorher gekündigt, weil er nicht bereit gewesen sei, für einen
tieferen Lohn zu arbeiten. Danach sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen und im
Sommer 2019 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden (S. 1). Er
lebe alleine in einer Mietwohnung (S. 2). Seit Jahren werde er von der
Sozialhilfe unterstützt, wie schon während seiner Ausbildung von 2006 bis 2009
(S. 1).
Die meisten seiner Anstellungen seien
wegen seines verzögerten Schlafphasen-Syndroms kurzfristig gewesen; seine längste
Stelle, d.h. die Lehre, habe nur funktioniert, weil die Lehrmeisterinnen bezüglich
der «Verschlaferei» beide Augen zugedrückt hätten. Über die Probezeit hinaus habe
man ihn nur behalten, wenn er mit den Arbeitgebern befreundet gewesen sei. Ohne
Gesundheitsschaden würde er zu 100 % arbeiten, aber eine solche Stelle
habe er nie gefunden, das höchste seien 60 % gewesen (S. 2).
Er könne problemlos um 4:00 Uhr noch ein
Restaurant aufräumen, aber am Vormittag funktioniere er nur knapp. Wenn er
morgens früh raus müsse, gehe es den ganzen Tag nicht richtig. Als er gearbeitet
habe, habe er mindestens drei- bis viermal im Monat verschlafen. Im Winter 2018
/ 2019 habe er unter einer schweren Depression gelitten, sich aber nicht in
psychiatrischer Behandlung befunden, weshalb keine Arbeitsfähigkeit attestiert
worden sei (S. 2). Er sei schon länger anfällig für Herbst-Winter-Depressionen
und mache eine Lichttherapie. Wenn er im Sommer Depressionen gehabt habe, seien
diese mit seiner miesen Lebenssituation oder einem längeren Schlafmanko einhergegangen.
Im letzten Frühling sei im rechten (dominanten) Arm auf Grund einer defekten
Arterie beim Schlüsselbein eine Durchblutungsstörung aufgetreten (S. 3). Ein
Hundebiss im August / September 2019 am rechten Zeigefinger habe eine Transplantation
von Haut und Fettgewebe erfordert. Seither sei es sehr mühsam, den Haushalt zu erledigen.
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), stellte fest, die
Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiv ausgelenkt und die
affektive Modulation eingeschränkt (S. 3).
3.1.3
3.1.3.1
Dr. med. univ. E.___, Oberarzt
an der Klinik F.___, diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2015 (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4) einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F43.2),
differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung resp. eine
bipolare affektive Störung. Der Beschwerdeführer zeige sich
subdepressiv-erschöpft, aber affektiv schwingungsfähig. Vordergründig bestehe
eine Ein- und Durchschlafstörung mit einem reduzierten Antrieb und einem herabgesetzten
psychophysischen Durchhaltevermögen. Solche Gemütsverstimmungen kenne der
Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren. Meist im Herbst / Winter
entwickle sich eine quälende Hypersomnie mit Antriebslosigkeit. Bislang habe
der Beschwerdeführer jedoch noch keine Behandlung in Anspruch genommen. Er
werde vorerst arbeitsunfähig geschrieben, um den psychosozialen Umgebungsdruck
zu reduzieren.
3.1.3.2
Wegen der anhaltenden
Einschlafstörungen und der Tagesmüdigkeit wurde der Beschwerdeführer 2015 im Zentrum
für Schlafmedizin der Klinik G.___ abgeklärt. Der dortige Bericht vom 1. Juni
2015.
(IV-Nr. 7 S. 3 f.) diagnostizierte ein verzögertes Schlaf-Wach-Phasen-Syndrom.
Es bestehe der Verdacht auf eine Erschöpfungsdepression im November / Dezember
2014, nachdem das Sozialamt vom Beschwerdeführer verlangt habe, er solle
Arbeiten annehmen, die am frühen Morgen anfingen. Die Schlafphase sei deutlich verzögert,
was zu einer Einschlafstörung führe oder zu Schwierigkeiten, am Morgen zur
gewünschten Zeit aufzuwachen. Nach seinem eigenen Wohlfühl-Rhythmus würde der
Beschwerdeführer um 4:00 Uhr zu Bett gehen und zwischen 11:30 und
13:00 Uhr aufstehen. Auf diese Weise fühle er sich tagsüber fit und
leistungsfähig.
3.1.3.3
Dr. med. E.___ erklärte in den
Berichten vom 15. Juli 2015 und 18. Mai 2018 (IV-Nr. 7 S. 1 f.), die Aktivitätszeiten
des Beschwerdeführers wiesen entgegen der Allgemeinbevölkerung eine Tageszeitverschiebung
nach hinten auf (sog. extremer Abendtyp). Da es keine ursächliche Behandlung gebe
und eine allfällige Rückverschiebungstherapie nicht immer Erfolg verspreche, habe
man dem Beschwerdeführer geraten, aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit zu
suchen, welche seinem besonderen Schlaf-Wach-Rhythmus entspreche, d.h. mit einem
Aktivitätsmaximum in der zweiten Tageshälfte.
3.1.4
3.1.4.1
PD Dr. med. H.___,
Stellvertretender Chefarzt Gefässchirurgie am Universitätsspital I.___, stellte
im Bericht vom 21. April 2020 (IV-Nr. 12 S. 7 f.) folgende Diagnosen:
1.
Arterielles TOS [Thoracic outlet
syndrome] rechts mit / bei
o hypoplastischer erster Rippe mit
Pseudoarthrose zur zweiten Rippe (funktionell einer Halsrippe entsprechend)
o lokalisierter Dissektion und partiell
thrombosierter Ektasie der A. subclavia im Bereich des Costoclavicularraumes
o chronischer embolischer [Verschluss] der
A. brachialis axillar und langstreckiger Verschluss der A. radialis und ulnaris
am Unterarm
o chonische lschämie der rechten Hand
2.
Asymptomatisches TOS mit hypoplastischer
ersten Rippe und Pseudarthrose zur zweiten Rippe links (funktionell einer
Halsrippe entsprechend).
Am 15. April 2020 sei im
Universitätsspital folgende Operation durchgeführt worden:
1.
Resektion der ersten Rippe und der
hypertrophen Pseudoarthrose zur zweiten Rippe.
2.
Ersatz eines kurzen Segmentes der A.
subclavia supraclaviculär mit Veneninterponat.
3.
Venenbypass von der A. subclavia
infragenikulär auf die proximale A. ulnaris rechts.
Der peri- und postoperative Verlauf sei
komplikationslos gewesen. Die postoperative Ausmessung und Duplexsonographie
zeige ein gutes Ergebnis mit nur noch leicht pathologischen
Oszillographiekurven am Vorderarm und an den Fingern.
3.1.4.2
In seinen Berichten vom 7. und
16.
September 2020 (IV-Nr. 20) hielt PD Dr. med. H.___ fest,
der Verlauf sei aus gefässchirurgischer Sicht sehr erfreulich. Die
Ischämiesymptomatik sei verschwunden. Da diese präoperativ lange bestanden
habe, lägen immer noch eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der Hand
und eine nicht ganz normale Sensibilität vor. Auf Grund der persistierenden
leichten Parese der rechten Hand sei mit einer dauerhaften Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine körperliche Tätigkeit mit ausgeprägtem
Einsatz der rechten Hand sei nur reduziert möglich. Sowohl die bisherige wie
auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien zu 50 bis 75 % zumutbar.
Im Haushalt bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.
3.1.5
Dr. med. J.___, Fachärztin
für Allg. Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 13 S. 1
ff.) an, die erste Konsultation wegen der Armschmerzen sei im Oktober 2019
erfolgt. Nach der Operation hätten sich die Durchblutung und auch die
Symptomatik verbessert. Anamnestisch lägen ein verschobenes Wachphasensyndrom
sowie eine depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer sei vom
30.
September bis 15. Oktober und vom 15. bis 26. November 2019 sowie vom
1.
Januar bis 31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 9).
3.1.6
Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, teilte am 24. Juni 2020 mit (IV-Nr. 15
S. 2), er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 28. Januar 2020 gesehen.
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe am 31. Januar 2020 geendet. Seither gestalte
sich die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer schwierig. Vereinbarte Termine
seien nicht wahrgenommen worden. Ein nächster Termin sei auf den 3. August 2020
angesetzt.
3.1.7
Der Beschwerdeführer teilte
am 6. August 2020 mit (IV-Nr. 17 S. 1), der Hundebiss am Zeigefinger behindere
ihn nach wie vor stark. Er gehe davon aus, dass es etwa ein Jahr dauern werde,
bis die Versteifung auf ein Minimum reduziert sei.
3.1.8
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ stellte
in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Status nach TOS mit persistierender
leichter Parese der rechten Hand
· verzögertes Schlaf-Wachphasen-Syndrom
· rezidivierende depressive Störung (F33)
Gemäss Anamnese habe der Beschwerdeführer
wiederkehrende depressive Einbrüche im Winterhalbjahr erlebt, letztmals Ende
2019.
Er sei jedoch offenbar seit Februar 2020 nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung. Die depressiven Einbrüche brächten eine allgemeine
Leistungsminderung mit sich. Das Hauptproblem scheine die verschobene
Schlafphase zu sein, da der Beschwerdeführer deswegen am Morgen nur erheblich
reduziert arbeitsfähig sei. Somatisch liege eine Einschränkung durch eine
verminderte Funktionalität der rechten Hand vor, da nach der Operation des TOS
rechts im April 2020 eine leichte Parese zurückgeblieben sei. Die Kraft in der
rechten Hand sei vermindert und die Sensibilität gestört. Aus chirurgischer
Sicht bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % für alle
Arbeiten, die einen Einsatz der rechten Hand erforderten. Insgesamt sei eine
Leistungsminderung um 40 % nachvollziehbar. Mit den medizinischen
Berichten sei eine teilweise und für kürzere Phasen auch vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit September 2020 belegt. Nachmittags und abends seien
Arbeitseinsätze bis zu einem Pensum von 80 % möglich, sofern die rechte
Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde und keine schweren Gewichte zu heben
seien. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit September 2019 sowohl für die
bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit 60 %.
3.1.9
3.1.9.1L.___, die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin, hielt im Situationsbericht vom 11. Dezember 2020 fest (IV-Nr.
23), gemäss IK-Auszug habe das höchste Jahreseinkommen des Beschwerdeführers CHF
22'078.00 betragen (E. II. 3.1.1 hiervor), was einem Teilzeitpensum
von 37 % entspreche. Der Bericht veranschlagte dabei für eine vollzeitliche
Tätigkeit, gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung LSE), ein Jahreseinkommen von CHF 60'242.00. Das
effektiv erzielte Einkommen von CHF 22'078.00 beläuft sich auf 37 % dieses
Tabellenlohns. Der Bericht führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei
alleinstehend und lebe in einer Wohnung ohne Garten. Es sei davon auszugehen,
dass er zu 37 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und keinen
Aufgabenbereich hätte. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe in einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit seit September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von
60.
%. Es könne medizinisch nicht begründet werden, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Ausbildung nur sporadisch einer Arbeit nachgegangen
und stets auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.
3.1.9.2
In der Stellungnahme vom 12.
März 2021 hielt L.___ an ihrem früheren Bericht fest (IV-Nr. 29 S. 2). Es
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen keinem höheren Pensum als
37.
% (ohne Aufgabenbereich) nachginge. Ein starker Indizienwert komme jener
Tätigkeit zu, die bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Medizinisch sei nicht belegt,
dass der Beschwerdeführer wegen des verzögerten Schlaf-Wachphasen-Syndroms seit
der Ausbildung keiner Tätigkeit hätte nachgehen können.
3.2
3.2.1
Zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts holte die Beschwerdegegnerin Berichte der
behandelnden Ärztin ein (E. II. 3.1.3 – 3.1.6 hiervor) und liess diese vom
RAD-Arzt würdigen (E. II. 3.1.8 hiervor). Auf eine Begutachtung des
Beschwerdeführers durch unabhängige Experten verzichtete sie.
3.2.2
Auf Grund der Akten ist
erstellt, dass das verzögerte Schlaf-Wachphasen-Syndrom einer Arbeit am Morgen
und Vormittag entgegensteht (E. II. 3.1.3.2 f. + 3.1.8). Weitere ärztliche
Abklärungen zu diesem Leiden erübrigen sich.
3.2.3
Was den Zustand des rechten Arms
nach der Operation angeht, so liegt eine Beurteilung durch den behandelnden
Facharzt PD Dr. med. H.___ vor (E. II. 3.1.4.2 hiervor). Wenn dieser jedoch
von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % ausgeht, zugleich aber nur von einer
leichten Bewegungseinschränkung der rechten Hand und einer nicht ganz normalen Sensibilität
spricht, so vermag dies nicht ohne weiteres zu überzeugen. Es wären zusätzliche
Erklärungen notwendig gewesen (z.B., dass bei einer höheren Arbeitsleistung
eine Verschlechterung drohe), welche der Bericht von PD Dr. med. H.___ vermissen
lässt. Dieser hält weiter dafür, Verrichtungen mit einem ausgeprägten Einsatz
der rechten Hand seien nur eingeschränkt möglich, ohne aber zu erläutern, was «ausgeprägt»
in diesem Zusammenhang genau bedeutet. Zudem steht diese Feststellung in einem
Spannungsverhältnis zur Aussage im gleichen Bericht, wonach im Haushalt keine
wesentlichen Einschränkungen bestehen sollen, beinhaltet doch Hausarbeit
regelmässig den Einsatz der Hände, namentlich auch der dominanten rechten Hand.
Die Stellungnahme des RAD-Arztes – die auf keiner eigenen Untersuchung des
Beschwerdeführers beruht – enthält keine Überlegungen, welche diese Diskrepanzen
auflösen könnten. Die Auffassung des RAD-Arztes, die rechte Hand sei nur noch
als Hilfshand zu gebrauchen, wird nicht begründet und erscheint bei bloss
leichten Restbeschwerden ebenfalls als nicht schlüssig. Denkbar wäre freilich
auch, dass die Schädigung der rechten Hand gravierender ist, als es
PD Dr. med. H.___ darstellt. Es fällt nämlich auf, dass er
lapidar von leichten Beeinträchtigungen spricht, ohne aber im Detail
darzulegen, welche objektiven Befunde er an der rechten Hand erhoben hat. Angesichts
dessen kann das Gericht nicht prüfen, ob die Aussage von PD Dr. med. H.___,
es lägen nur leichte Restbeschwerden vor, überhaupt nachvollziehbar ist. Im
Übrigen ist ein Spielraum von 25 bis 50 % Arbeitsunfähigkeit, wie er hier attestiert
wird, relativ gross, was Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Feststellung
weckt.
Andererseits erwähnte der
Beschwerdeführer zweimal eine operativ versorgte Verletzung am rechten
Zeigefinger, welche er im Haushalt als störend empfand (E. II. 3.1.2
+ 3.1.7 hiervor). Arztberichte dazu fehlen indes, so dass keine Einzelheiten bekannt
sind. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. med. H.___
oder der RAD-Arzt diese Verletzung irgendwie in ihre Schätzung der
Arbeitsfähigkeit einbezogen hätten. Somit kann nicht beurteilt werden,
inwieweit diese Verletzung zu einer anhaltenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führt.
Vor diesem Hintergrund ist die Restarbeitsfähigkeit
in somatischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt.
3.2.4
Was den psychischen
Gesundheitszustand betrifft, liegt kein aktueller Arztbericht im eigentlichen
Sinne vor. Dr. med. K.___ erklärte am 24. Juni 2020 lediglich, er
habe den Beschwerdeführer (seit Frühling 2019) behandelt und eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert, ihn aber nach Januar 2020 nicht mehr gesehen.
Weitere Angaben, insbesondere zur Beschwerdeschilderung durch den
Beschwerdeführer, zu den erhobenen Befunden, zur genauen diagnostischen
Einordnung, zum Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie zur Ausgestaltung
der Behandlung macht Dr. med. K.___ keine. Eine depressive Störung lässt
sich für den damaligen Zeitpunkt nicht von vornherein ausschliessen, nachdem
der RAD-Arzt während des Intake-Gesprächs Anzeichen für eine solche Störung
bemerkt hatte (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Andererseits erwähnt
Dr. med. K.___, er habe dem Beschwerdeführer nochmals einen Termin für den 3.
August 2020 gegeben, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob dieser Termin
dann auch wirklich wahrgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob
die Behandlung vielleicht doch fortgesetzt worden war, und wenn ja, wie sich
der psychische Zustand des Beschwerdeführers bis zur angefochtenen Verfügung
entwickelt hatte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe schon in früheren Jahren phasenweise unter einer depressiven Störung gelitten.
Die Beschwerdegegnerin scheint demgegenüber davon auszugehen, dass solche
depressiven Episoden in der Vergangenheit nicht belegt sind. Dem ist zu
entgegnen, dass Dr. med. E.___ am 13. Februar 2015 einen psychophysischen
Erschöpfungszustand mit der Differentialdiagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung festgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte
(E. II. 3.1.3.1 hiervor). Schon damals hatte der Beschwerdeführer
über wiederkehrende Verstimmungszustände geklagt, was sich mit seinen späteren
Angaben im Intake-Gespräch deckt (E. II. 3.1.2 hiervor). Im Übrigen äusserte
auch der Bericht der Klinik G.___ vom 1. Juni 2015 den Verdacht, Ende 2014 sei
es zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (E II. 3.1.3.2 hiervor). Diese
Angaben genügen zwar nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen, dass schon vor dem Herbst 2018 depressive Episoden mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit aufgetreten waren. Die erwähnten Berichte dürfen nicht
einfach übergangen werden.
Zusammenfassend sind auch in
psychiatrischer Hinsicht zusätzliche Abklärungen notwendig.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht zu
seinem Erwerbsstatus geltend, es sei auf seine Aussage der ersten Stunde im
Intake-Gespräch abzustellen, wonach er im Gesundheitsfall ganztägig arbeiten
würde. Einer Aussage der ersten Stunde kommt zwar rechtsprechungsgemäss in der
Tat ein besonderer Stellenwert zu. Auch sie muss jedoch im Gesamtkontext
plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbsstatus ist namentlich der bisherige
berufliche Werdegang zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz ist dabei die vor
dem Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom
19.
Dezember 2017 E. 3.3.1).
3.3.2
Der Beschwerdeführer war nach dem
Abschluss seiner Schneiderlehre im Jahr 2009 mit Unterbrüchen bei verschiedenen
Arbeitgebern tätig (E. II. 3.1.1 hiervor). Nach ein paar kurzfristigen Einsätzen
hatte er in den Jahren 2014 bis 2018 zwei längere Anstellungen inne, welche –
wenn auch mit einem Unterbruch dazwischen – immerhin 21 resp. 18
Monate dauerten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund an die letzte
Stelle im Restaurant M.___ anknüpfte, so ist dies grundsätzlich zulässig
(E. II. 3.3.1 hiervor). Dem Schluss, der Beschwerdeführer würde im
Gesundheitsfall nicht vollzeitlich, sondern nur zu 37 % arbeiten, kann indes
nicht gefolgt werden:
3.3.2.1
Richtig ist, dass es sich bei den
letzten Stellen des Beschwerdeführers jeweils um blosse Teilzeitarbeit handelte
(E. II. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer begründet dies damit, er sei schon
damals gesundheitlich angeschlagen und nie in der Lage gewesen, vollzeitlich zu
arbeiten, wie er das eigentlich immer gewollt hätte. Auf das verzögerte Schlaf-Wachphasen-Syndrom
kann er sich dabei aber nicht berufen. Wohl muss man davon auszugehen, dass dieses
2015.
diagnostizierte Syndrom schon seit Jahren einen Einsatz vor dem Mittag
behinderte, indem der Beschwerdeführer entweder nur reduziert leistungsfähig
war oder zu spät zur Arbeit erschien. Die Beschränkung auf Teilzeitstellen
lässt sich so aber nicht erklären, gäbe es doch durchaus dem speziellen
Rhythmus des Beschwerdeführers angepasste Vollzeitstellen. Zu denken wäre hier
namentlich an Schichtarbeit in der Nacht oder auch an Heimarbeit mit der
Möglichkeit, sich die Arbeitszeit selber einzuteilen. In den Akten finden sich
jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich je um entsprechende
Vollzeitstellen bemüht hätte.
Was die somatischen Leiden des
Beschwerdeführers angeht, welche zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin
führten, so manifestierte sich das TOS unbestrittenermassen erst 2019, womit es
keinen Einfluss auf die vorhergehende Erwerbsbiographie hatte. Dasselbe gilt
für die Fingerverletzung.
In Bezug auf die depressive Störung besteht
indes wie erwähnt Abklärungsbedarf, insbesondere auch im Hinblick auf den
Verlauf dieser Störung (E. II. 3.2.4 hiervor). Sollte sich
herausstellen, dass es tatsächlich über die Jahre hinweg wiederholt zu
depressiven Zuständen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit gekommen war, so würde
dies dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf
eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte.
3.3.2.2
Weiter geht es nicht an, dass
die Beschwerdegegnerin das zuletzt vom Beschwerdeführer erzielte Gehalt mit dem
Tabellenlohn für eine Vollzeittätigkeit vergleicht und daraus ohne weiteres ein
hypothetisches Teilzeitpensum von 37 % ableitet (E. II. 3.1.9.1
hiervor). Die Beschwerdegegnerin ignoriert auf diese Weise, dass der
Beschwerdeführer schon im Intake-Gespräch vorgebracht hatte, er habe an seiner
letzten Stelle im Restaurant M.___ zu 50 bis 60 % gearbeitet. Eine
Bestätigung für dieses höhere Pensum fehlt freilich, da das Zeugnis der
Arbeitgeberin zu diesem Punkt keine Angaben enthält (s. IV-Nr. 8 S. 2) und kein
Arbeitgeberbericht eingeholt wurde. Diese Sachverhaltslücke ist durch Nachfrage
beim Restaurant M.___ zu schliessen.
3.3.2.3
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass auch der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
habe neben seiner Teilzeitarbeit keinen Aufgabenbereich, nicht zu überzeugen
vermag. Die Beschwerdegegnerin begründet dies nämlich nur damit, dass der
Beschwerdeführer allein lebe. Das Fehlen familiärer Verpflichtungen führt indes
nicht automatisch zur Annahme, dass eine teilerwerbstätige Person keinen Aufgabenbereich
hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_219/2018 vom 8. August 2018 E. 2), wie
die Abklärungsfachfrau anzunehmen scheint. Hinzu kommt, dass auch keine
besonderen Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig sind, welche
viel Zeit erfordern würden und auf ein tiefes Arbeitspensum hindeuten könnten
(vgl. dazu Bericht Klinik G.___ / IV-Nr. 7 S. 3 unten, sowie Intake-Gespräch / IV-Nr.
9.
S. 2). Vor diesem Hintergrund hätte nicht einfach auf weitere Abklärungen, insbesondere
ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, verzichtet werden dürfen. Dies muss umso
mehr gelten, als der Beschwerdeführer im Intake-Gespräch keine Angaben zum Thema
Aufgabenbereich gemacht hatte. Im Übrigen lässt sich auch nicht sagen, es spiele
von vornherein keine Rolle, ob der Beschwerdeführer einen Aufgabenbereich habe,
da dort ohnehin keine Einschränkung bestehen würde. Ob dies der Fall ist oder
nicht, kann erst dann beurteilt, wenn der medizinische Sachverhalt abgeklärt worden
ist (s. dazu E. II. 3.2.3 + 3.2.4 hiervor).
3.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat
vor ihrem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers einerseits
dessen Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit abzuklären, indem sie im dafür
vorgesehenen Verfahren ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten in Auftrag
gibt. In somatischer Hinsicht erscheint es als sinnvoll, die Disziplinen der
Handchirurgie und der Neurologie zu berücksichtigen, geht es doch um die eingeschränkte
Beweglichkeit und Sensibilität der rechten Hand im Gefolge der Ischämie sowie
um eine Bissverletzung am rechten Zeigefinger. Eine Untersuchung durch einen
Gefässchirurgen dürfte demgegenüber entbehrlich sein, führte doch der Eingriff vom
15.
April 2020 laut PD Dr. med. H.___ aus gefässchirurgischer Sicht zu einem
guten Ergebnis (E. II. 3.1.4 hiervor). Weiter bedarf es einer psychiatrischen Begutachtung.
Der Experte soll sich dabei soweit möglich auch zur Frage äussern, inwieweit vor
Behandlungsbeginn im Frühling 2019 rezidivierende depressive Episoden auftraten
und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls hatten. Vor der Begutachtung sind aber
noch die Akten zu vervollständigen, indem die Beschwerdegegnerin klärt, ob sich
der Beschwerdeführer nach Januar 2020 weiterhin in psychiatrischer Behandlung
befand, sei es bei Dr. med. K.___, sei es bei einem anderen
Psychiater. Wenn dies der Fall war, ist beim betreffenden Arzt ein Bericht
einzuholen. Ausserdem sind bei der Klinik G.___ und Dr. med. E.___, soweit
vorhanden, weitere Unterlagen zur Abklärung und Behandlung ab 2014 / 2015 zu
edieren.
Andererseits hat die Beschwerdegegnerin
bei der vormaligen Arbeitgeberin Restaurant M.___ schriftlich nachzufragen, wie
hoch das durchschnittliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers war. Ausserdem hat
sich die Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ob dem Beschwerdeführer nur ein
Teilpensum in der entsprechenden Höhe angeboten worden war oder ob er sich aus
freien Stücken gegen ein mögliches höheres (Teil)Pensum entschieden hatte. Zusätzlich
ist es angezeigt, die Akten der Arbeitslosenversicherung für die Rahmenfrist ab
Juli 2018 einzuholen, um zu sehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
damals nach Arbeit suchte. Je nachdem, inwieweit die Begutachtung
gesundheitliche Einschränkungen ergibt und der Erwerbsstatus zu würdigen ist,
ist zudem eine Abklärung vor Ort durchzuführen, um zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer neben einer allfälligen Teilzeitarbeit einen Aufgabenbereich besitzt
und gegebenenfalls, ob er dort eingeschränkt ist.
Eine Rückweisung an die Verwaltung ist
hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es bei der Ergänzung
des medizinischen Sachverhalts teilweise um bislang ungeklärte Punkte geht (s.
dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich die
Fingerverletzung und die psychische Entwicklung nach Januar 2020. Zum anderen handelt
es sich auch um Beweiserhebungen, welche keine medizinischen Fragen, sondern
den Erwerbsstatus betreffen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die von der Vertreterin
eingereichte Kostennote vom 31. Januar 2022 (A.S. 34 ff.) weist einen
Zeitaufwand von 11,583 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Ein Aufwand von 9,167
Stunden für Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde erscheint als zu hoch. Die
Vertreterin war bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt und hatte
den Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin verfasst (IV-Nr. 28),
so dass sie für die Beschwerdeschrift teilweise auf die dortigen Vorarbeiten
zurückgreifen konnte. Diese Position ist daher auf sechs Stunden herabzusetzen.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Somit verbleibt ein Aufwand von 7,916
Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine
Entschädigung von insgesamt CHF 2'217.20, einschliesslich CHF 79.70 Auslagen
und CHF 158.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.
Oktober 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'217.20 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann