VSBES.2021.205
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
10. Februar 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof,
4500 Solothurn
Beschwerdegegner
Betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
(Einspracheentscheid
vom 19. Oktober 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der französische
Staatsangehörige, A.___, (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1989, ist in
Frankreich wohnhaft und in der Schweiz [...]) erwerbstätig. Am 19. Mai 2021
reichte er aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz beim Departement des Innern
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr.
[Akten des Departements] 1). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 7. September 2021 nicht ein (AD-Nr. 17). Mit Schreiben vom 13. September
2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AD-Nr. 30), welche mit
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abgewiesen
wurde.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 1. Dezember 2021 (Datum
Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von
der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien. Zur Begründung führt er
aus, er sei seit dem 1. Mai 2020 bei der französischen CPAM registriert und
bezahle dort seinen monatlichen Beitrag. Er sei davon ausgegangen, dass die
französischen Behörden der Beschwerdegegnerin diese Information übermitteln
würden. Er habe lediglich als temporärer Mitarbeiter im Kanton Jura gearbeitet,
weshalb er damals keine Krankenversicherung habe abschliessen müssen.
3. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid wurde an den Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Brief
vom 19. Oktober 2021 versandt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch an der
angegebenen Adresse «[...]» durch die Post nicht ermittelt werden, weshalb der
Brief an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde. Mit Schreiben vom 9.
November 2021 (AD 40) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Entscheid per A-Post zu, wobei die Adresse «c/o B.___ AG, [...]» lautete. Im
betreffenden Schreiben machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam, dass der bereits mit eingeschriebenem Schreiben vom 19.
Oktober 2021 versandte Entscheid von der Post nicht habe zugestellt werden
können resp. nicht abgeholt worden sei, weshalb die erneute Zustellung keine
neue Rechtsmittelfrist auslöse. So habe die Rechtsmittelfrist bereits am letzten
Tag der Abholfrist des eingeschriebenen Entscheides zu laufen begonnen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der am 19. Oktober 2021 versandte eingeschriebene Brief
ohne Zusatz «c/o B.___ AG» (Anmerkung: hierbei handelt es sich um die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) an den Beschwerdeführer versandt wurde,
weshalb es nachvollziehbar ist und dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden
kann, dass er unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Die
Dispositiv
Rechtsmittelfrist hat demnach erst mit dem Zugang des am 9. November 2021
per A-Post erneut versandten Einspracheentscheides zu laufen begonnen, womit
die am 1. Dezember 2021 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt und
demnach darauf einzutreten ist.
2. Zu prüfen ist vorliegend, ob
der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der schweizerischen
Krankenpflegeversicherung untersteht oder ob er in Anbetracht der in Frankreich
abgeschlossenen Krankenversicherung davon befreit werden kann.
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 95a KVG
gilt dieses Abkommen für die in Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 1408/71
bezeichneten Personen (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sowie
Studierende), soweit es um Leistungen gemäss Art. 4 der Verordnung (entspricht
den Leistungen nach KVG) geht. Die Versicherungspflicht von Staatsangehörigen
der EU oder der Schweiz richtet sich nach der Rechtsordnung eines einzigen
Staates. Dieser Staat bestimmt sich, wenn Wohn- und Beschäftigungsland
auseinander fallen, nach dem sogenannten Erwerbsortprinzip. Zuständig ist somit
die Rechtsordnung desjenigen Staates, in dem die betroffene Person arbeitet.
2.2 Der Beschwerdeführer ist, wie
erwähnt, in Frankreich wohnhaft, arbeitet aber in der Schweiz. Die
Versicherungspflicht richtet sich somit nach den Regeln des schweizerischen
Rechts.
3.
3.1 Nach Art. 3 KVG muss sich jede
Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme
in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die
Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Die Schweiz hat jedoch mit den
angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich)
Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften
Personen im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Die Ausnahme von dieser
Versicherungspflicht erfordert nach Art. 2 Abs. 6 KVV ein entsprechendes
Gesuch, welches nach Anhang II FZA (Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Abs. 3b/aa)
grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen ist (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S.
301). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich versichert sind und
über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb von drei Monaten das
Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen und durch die Caisse
primaire d'assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der
zuständigen Behörde des Arbeitskantons zurückgeschickt wird.
3.2 Das vorgenannte Formular «Choix
du système d'assurance-maladie» reichte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 ein (AD-Nr. 1). Wie jedoch aus den
vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die
Grenzgängertätigkeit in der Schweiz gemäss Grenzgängerausweis am 22. April 2020
aufgenommen (AD-Nr. 3). Die Frist für die Ausübung des Optionsrechts und die
Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
lief somit bis 22. Juli 2020. Das vorliegend am 19. Mai 2021 gestellte Gesuch
ist demnach verspätet. Wie zudem die weiteren Abklärungen der
Beschwerdegegnerin ergeben haben, hat der Beschwerdeführer sein Optionsrecht –
entgegen seinen Angaben (s. AD-Nr. 9) – auch nicht anlässlich einer
anderen Grenzgängertätigkeit im Kanton Jura ausgeübt (AD-Nr. 13). Demnach ist
der Beschwerdeführer nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen in der
Schweiz krankenversicherungspflichtig.
3.3 Ein Ausnahmefall im Sinne von
Art. 2 KVV liegt zudem nicht vor: Abs. 2 dieser Bestimmung gelangt nicht zur
Anwendung, wenn ein Tatbestand – wie hier – von den Abgrenzungsregeln des FZA
erfasst ist (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 427 N 87). Abs. 7 gilt nur für Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, womit diese Bestimmung ebenfalls
nicht anwendbar ist.
4.
4.1 Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das eingereichte Gesuch aufgrund
des verspätet ausgeübten Optionsrechts nicht eingetreten ist. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
13. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_167/2022 vom 4. April
2022 nicht ein.