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Entscheid

VSBES.2021.205

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

10. Februar 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof,

4500 Solothurn

Beschwerdegegner

Betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

(Einspracheentscheid

vom 19. Oktober 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der französische

Staatsangehörige, A.___, (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1989, ist in

Frankreich wohnhaft und in der Schweiz [...]) erwerbstätig. Am 19. Mai 2021

reichte er aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz beim Departement des Innern

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr.

[Akten des Departements] 1). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 7. September 2021 nicht ein (AD-Nr. 17). Mit Schreiben vom 13. September

2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AD-Nr. 30), welche mit

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abgewiesen

wurde.

2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 1. Dezember 2021 (Datum

Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von

der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien. Zur Begründung führt er

aus, er sei seit dem 1. Mai 2020 bei der französischen CPAM registriert und

bezahle dort seinen monatlichen Beitrag. Er sei davon ausgegangen, dass die

französischen Behörden der Beschwerdegegnerin diese Information übermitteln

würden. Er habe lediglich als temporärer Mitarbeiter im Kanton Jura gearbeitet,

weshalb er damals keine Krankenversicherung habe abschliessen müssen.

3. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid wurde an den Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Brief

vom 19. Oktober 2021 versandt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch an der

angegebenen Adresse «[...]» durch die Post nicht ermittelt werden, weshalb der

Brief an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde. Mit Schreiben vom 9.

November 2021 (AD 40) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Entscheid per A-Post zu, wobei die Adresse «c/o B.___ AG, [...]» lautete. Im

betreffenden Schreiben machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

darauf aufmerksam, dass der bereits mit eingeschriebenem Schreiben vom 19.

Oktober 2021 versandte Entscheid von der Post nicht habe zugestellt werden

können resp. nicht abgeholt worden sei, weshalb die erneute Zustellung keine

neue Rechtsmittelfrist auslöse. So habe die Rechtsmittelfrist bereits am letzten

Tag der Abholfrist des eingeschriebenen Entscheides zu laufen begonnen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der am 19. Oktober 2021 versandte eingeschriebene Brief

ohne Zusatz «c/o B.___ AG» (Anmerkung: hierbei handelt es sich um die

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) an den Beschwerdeführer versandt wurde,

weshalb es nachvollziehbar ist und dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden

kann, dass er unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Die

Dispositiv

Rechtsmittelfrist hat demnach erst mit dem Zugang des am 9. November 2021

per A-Post erneut versandten Einspracheentscheides zu laufen begonnen, womit

die am 1. Dezember 2021 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt und

demnach darauf einzutreten ist.

2. Zu prüfen ist vorliegend, ob

der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der schweizerischen

Krankenpflegeversicherung untersteht oder ob er in Anbetracht der in Frankreich

abgeschlossenen Krankenversicherung davon befreit werden kann.

2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 95a KVG

gilt dieses Abkommen für die in Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 1408/71

bezeichneten Personen (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende sowie

Studierende), soweit es um Leistungen gemäss Art. 4 der Verordnung (entspricht

den Leistungen nach KVG) geht. Die Versicherungspflicht von Staatsangehörigen

der EU oder der Schweiz richtet sich nach der Rechtsordnung eines einzigen

Staates. Dieser Staat bestimmt sich, wenn Wohn- und Beschäftigungsland

auseinander fallen, nach dem sogenannten Erwerbsortprinzip. Zuständig ist somit

die Rechtsordnung desjenigen Staates, in dem die betroffene Person arbeitet.

2.2 Der Beschwerdeführer ist, wie

erwähnt, in Frankreich wohnhaft, arbeitet aber in der Schweiz. Die

Versicherungspflicht richtet sich somit nach den Regeln des schweizerischen

Rechts.

3.

3.1 Nach Art. 3 KVG muss sich jede

Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme

in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die

Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

Die Schweiz hat jedoch mit den

angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich)

Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften

Personen im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Die Ausnahme von dieser

Versicherungspflicht erfordert nach Art. 2 Abs. 6 KVV ein entsprechendes

Gesuch, welches nach Anhang II FZA (Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Abs. 3b/aa)

grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der

Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen ist (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S.

301). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich versichert sind und

über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb von drei Monaten das

Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen und durch die Caisse

primaire d'assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der

zuständigen Behörde des Arbeitskantons zurückgeschickt wird.

3.2 Das vorgenannte Formular «Choix

du système d'assurance-maladie» reichte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 ein (AD-Nr. 1). Wie jedoch aus den

vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die

Grenzgängertätigkeit in der Schweiz gemäss Grenzgängerausweis am 22. April 2020

aufgenommen (AD-Nr. 3). Die Frist für die Ausübung des Optionsrechts und die

Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

lief somit bis 22. Juli 2020. Das vorliegend am 19. Mai 2021 gestellte Gesuch

ist demnach verspätet. Wie zudem die weiteren Abklärungen der

Beschwerdegegnerin ergeben haben, hat der Beschwerdeführer sein Optionsrecht –

entgegen seinen Angaben (s. AD-Nr. 9) – auch nicht anlässlich einer

anderen Grenzgängertätigkeit im Kanton Jura ausgeübt (AD-Nr. 13). Demnach ist

der Beschwerdeführer nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen in der

Schweiz krankenversicherungspflichtig.

3.3 Ein Ausnahmefall im Sinne von

Art. 2 KVV liegt zudem nicht vor: Abs. 2 dieser Bestimmung gelangt nicht zur

Anwendung, wenn ein Tatbestand – wie hier – von den Abgrenzungsregeln des FZA

erfasst ist (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR

Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 427 N 87). Abs. 7 gilt nur für Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, womit diese Bestimmung ebenfalls

nicht anwendbar ist.

4.

4.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das eingereichte Gesuch aufgrund

des verspätet ausgeübten Optionsrechts nicht eingetreten ist. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

13. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_167/2022 vom 4. April

2022 nicht ein.