VSBES.2021.207
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
28. Juli 2023Deutsch54 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. September 2001 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1.58). Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 sprach die
IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine Berufsberatung sowie die
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 1.47). Nach
Mitteilung des Beschwerdeführers über einen unternommenen Selbstmordversuch am
Erwägungen
2.
Juli 2002 (IV-Nr. 1.45) holte die IV-Stelle Basel-Landschaft verschiedene
Arztberichte ein und veranlasste sodann eine medizinische Abklärung beim B.___,
[...], woraus schliesslich das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2006
(IV-Nr. 1.23) resultierte.
In der Folge wurde vom 8. Mai bis 2.
Juni 2006 eine berufliche Abklärung in der C.___ durchgeführt. Diese ergab,
dass sich der Beschwerdeführer um eine Lehrstelle als Sportartikelverkäufer
bemühen werde und während der Zeit bis zum Lehrbeginn auf eine gute Betreuung
angewiesen sei (IV-Nr. 1.9). Nachdem der IV-Stelle Basel-Landschaft gemeldet
wurde, der Beschwerdeführer habe einen Drogenrückfall erlitten (IV-Nr. 1.6),
schloss sie die beruflichen Massnahmen mangels Durchführbarkeit ab. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2006 wurde das Leistungsbegehren in Bezug auf
die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen (IV-Nr. 1.3).
Über die Rentenfrage wurde nicht entschieden.
2.
2.1
Nachdem die Unterlagen des
Beschwerdeführers infolge Wohnsitzwechsels am 15. November 2006 an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen
worden waren (IV-Nr. 1.1) und sich der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 erneut zum
Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (IV-Nr. 8), holte die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Massnahmen. Ein in der D.___, vorgesehenes Aufbautraining musste aus
gesundheitlichen Gründen zweimal abgebrochen werden (IV-Nr. 39). Die
Beschwerdegegnerin schloss daraufhin am 4. April 2011 den Fall in der Beruflichen
Eingliederung ab (IV-Nr. 40).
2.2
Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und
rheumatologische) Begutachtung bei der E.___, welche am 2., 16. und 23.
April 2012 durchgeführt wurde (IV-Nr. 49). Der Gutachtensbericht erging am 7.
Mai 2012 (IV-Nr. 51.2). Nach dem Einholen weiterer Arztberichte sowie der
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4.
Januar 2013 (IV-Nr. 60). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 liess der
Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben (IV-Nr. 64, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2013.36 vom 26. Mai 2014 (IV-Nr. 79) in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Verfügung vom 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren
im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu entscheide. Zur Begründung
hielt das Versicherungsgericht fest, der Gutachtensauftrag an das E.___ sei am
23.
Dezember 2011 erteilt worden und das Zufallsprinzip habe keine
Anwendung gefunden, sondern es sei eine direkte Mandatierung erfolgt, welche
gemäss BGE 137 V 210
9C_769/2013, E. 2 und 3.2, zu diesem Zeitpunkt bei
einem polydisziplinären Gutachten nicht mehr zulässig gewesen sei. Das
Dispositiv
Gutachten des E.___ vom 7. Mai 2012 sei demnach nicht verwertbar.
2.3 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim F.___, ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 16. April 2015 (IV-Nr. 99.1) kamen die Experten zum
Schluss, gesamthaft sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. August 2017 (IV-Nr. 122) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 23 % keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14.
September 2017 (IV-Nr. 2017) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben,
welches diese mit Urteil VSBES.2017.241 vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 148)
teilweise guthiess und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017
betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen insofern aufhob, als die
Sache zur Neuprüfung des diesbezüglichen Anspruchs an die IV-Stelle
zurückwiesen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es bleibe
bei dem in der angefochtenen Verfügung errechneten Invaliditätsgrad von 23 %,
womit der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. Angesichts dieses
Invaliditätsgrades habe er aber grundsätzlich Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Aufgrund der Akten sei nicht erstellt, ob vor der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen eine vollständige Cannabisabstinenz des
Beschwerdeführers notwendig sei. Die Sache sei somit in diesem Punkt an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob vor der Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen eine Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers notwendig
sei. Bejahendenfalls habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Frist zu setzen, seine Cannabisabstinenz
nachzuweisen. Komme die Beschwerdegegnerin dagegen zum Schluss, eine
Cannabisabstinenz sei nicht notwendig, so habe sie direkt die für den
Beschwerdeführer geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
2.4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019
(IV-Nr. 151) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich bis
spätestens am 24. Mai 2019 direkt bei der zuständigen Person, Frau G.___, zu
melden und gemäss darauffolgendem Aufgebot eine vorerst einmalige Urin- und / oder
Blutprobe abzugeben. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2019 (IV-Nr. 154) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann in Aussicht, der Anspruch auf
berufliche Massnahmen werde abgewiesen. So sei der Beschwerdeführer der
Aufforderung bezüglich einer Urin- und Blutentnahme im Hinblick auf eine
Cannabisabstinenz nicht nachgekommen. Berufliche Massnahmen könnten somit nicht
erfolgen. Diesen Vorbescheid bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. August 2019 (IV-Nr. 157). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3. Am 27. Januar 2021 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 161). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und veranlasste bei der RAD-Ärztin, med. pract. H.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, eine
Stellungnahme (IV-Nr. 176). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 177) mit Verfügung vom 3.
November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 (A.S. 3 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der psychiatrischen Fachdisziplin einzuholen.
c)
Subeventualiter: es seien ergänzende medizinische und/oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen durchzuführen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022
(A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 13. Januar
2022 (A.S. 33 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2022 (A.S. 47 ff.) wird bei Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
& Psychotherapie, [...], ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten
ergeht am 24. März 2023 (A.S. 54 ff.).
8. Mit Stellungnahme vom 4. Mai
2023 (A.S. 132) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt die Anträge, es sei auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. I.___
vom 24. März 2023 abzustellen und es seien die Kosten desselben der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,
8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 9. August 2017 (IV-Nr. 122) – bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 3. November 2021 (BGE 130 V 71 E.
3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar
2014 E. 2).
5.1 Im Zeitpunkt der mit Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2017.241 vom 14. Januar 2019 bezüglich der
Rentenfrage bestätigten und in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsenen
ursprünglichen Verfügung vom 9. August 2017 erfolgte die Verneinung des
Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das
Gutachten des F.___ vom 16. April 2015 (IV-Nr. 102.1), welchem im
vorgenannten Urteil des Versicherungsgericht voller Beweiswert zuerkannt wurde
(s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.241 vom 14. Januar 2019
E. 6). Im F.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
lumbovertebrales Syndrom
-
Status nach
interkorporeller Spondylodese LWK5/SWK1 mit PLIF-Cage und
-
Status nach dorsaler
Spondylodese LWK4 bis SWK1 mit Fixateur externe wegen lumbosakraler
Spondylolisthesis 1. Grades (7. März 2002)
-
Einwandfreier Sitz des
Osteosynthesematerials ohne Lockerung
-
Geringe lumbale
rechtskonvexe Achsenabweichung von 10° mit Scheitelpunkt bei LWK2/3
-
Morbus Baastrup und
überlastungsbedingte Spondylarthrose LWK3/4, beginnende Spondylose L3 und L4
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Diabetes
mellitus Typ II
-
Adipositas
(BMI 33)
-
Klinisch Tendoperiostose am
Trochanter major der linken Hüfte
-
Störungen durch
Cannabinoide, gegenwärtig regelmässiger Substanzgebrauch
-
Störungen durch Tabak,
regelmässiger Substanzgebrauch
-
Status nach Störungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Alkohol,
Kokain, Amphetamin und Ecstasy)
-
Status nach rezidivierender
depressiver Störung, aktuell remittiert
-
Status nach Suizidversuchen
-
Anamnestisch Status nach
Mittelhandverletzung/Fraktur und leichte Fehlstellung Digitus V rechts
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, was die zuletzt ausgeübte Arbeit als Koch anbetreffe, gehe man davon aus,
dass es sich hier um eine vorwiegend, beziehungsweise praktisch ausschliesslich
stehende Tätigkeit handle, die mit regelmässiger Rückenbelastung gerade durch
das Stehen, verbunden sei, so dass man zur Beurteilung komme, dass der
angestammte Beruf als Koch nicht mehr zumutbar sei. Medizinisch könne ausgesagt
werden, dass dem Versicherten aufgrund seines Rückenbefundes körperlich schwere
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, hingegen seien leichte bis mittelschwere
Arbeiten, die der Versicherte in Wechselstellung ausüben könne aus somatischer
orthopädischer Sicht zu 90 % zumutbar. Die Einschränkung resultiere auf
Grund der nachvollziehbaren Schmerzproblematik, weshalb dem Versicherten ein
erhöhter Pausenbedarf zugebilligt werde. Wegen der internistischen Befunde
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen,
aktuell erhebbaren Befunde könne ebenfalls keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Allerdings gehe man auf Grund der Anamnese
und der durchgemachten depressiven Episoden von einer verminderten psychischen
Belastbarkeit aus, die man ebenfalls im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs mit
10 % beurteile. Somit komme man zu einer Gesamtverminderung der
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 %, im Sinne eines
verminderten Rendements. Aufgrund der festgehaltenen Befunde sowohl in den
Vorakten, wie dann auch im B.___- und E.___-Gutachten könne davon ausgegangen
werden, dass sich zu diesen Zeitpunkten ein ähnlicher Zustand gezeigt habe.
Dokumentierterweise sei der Versicherte aber zwischenzeitlich auch vermehrt
depressiv gewesen, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner
Lebenspartnerin und seines Sohnes 2008. In diesem Rahmen habe der Versicherte
auch einen Suizidversuch gemacht. Aktuell sei aber keine depressive Symptomatik
mehr feststellbar. Man müsse aber davon ausgehen, dass zu den Zeitabschnitten
der dokumentierten Phasen und insbesondere der Hospitalisationen keine
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei
der Versicherte arbiträr retrograd beurteilt zu 80 % arbeitsfähig gewesen,
ausgenommen die Perioden der psychiatrischen Hospitalisationen und der Zeit vor
und nach diesen und anschliessend an die Rückenoperation für sechs bis acht
Monate. In diesen Perioden habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden.
5.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1 Im Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 29. April 2019 (IV-Nr. 155) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
-
St. n.
Trittico-Intoxikation in suizidaler Absicht am 16. März 2019
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig Substanzgebrauch (F12.2)
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines
Suizidversuchs mit Tablettenintoxikation nach abgeschlossener
intensivmedizinischer Überwachung im J.___ auf freiwilliger Basis zur
diagnostischen Abklärung und Klärung der sozialen Situation zugewiesen worden.
Unter Etablierung einer antidepressiven Medikation mittels Duloxetin und nach
ausreichender Stabilisierung mit glaubhafter Distanzierung von potentieller
Eigengefährdung sei die Verlegung auf die offen geführte Abteilung des
Behandlungszentrums für Angst und Depressionen erfolgt. Hierbei habe der
Beschwerdeführer regelmässig am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Im
Rahmen der explorativen Gespräche habe der Beschwerdeführer die unverarbeitete
Trauer um seinen verstorbenen Sohn (2009) sowie Einsamkeit und soziale
Isolation thematisiert. Zusätzlich hätten enorme Schwierigkeiten bei der
Alltagsbewältigung sowie finanzielle Schwierigkeiten als Sozialhilfeempfänger
bestanden. Aufgrund des langjährigen Cannabis-Konsums sei der Beschwerdeführer
bereits in der K.___ in [...] ambulant angebunden worden. Im Rahmen des
stationären Aufenthalts sei der initiale Suchtdruck mittels Truxal ohne
Schwierigkeiten beherrscht worden. Es sei während der gesamten Zeit in der
Klinik zu keinem Konsum-Rückfall gekommen.
5.2.2 Im Bericht der L.___ betreffend
Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 20. Oktober 2020 (IV-Nr. 172, S. 13) wurden
folgende Befunde erhoben: «Zum Vergleich ein MRI der LWS vom 9. September
2013: Bekannter Status nach dorsaler Spondylodese Höhe LWK 4-SWK 1 mit
intervertebralem Spacer/Cage Höhe LWK 5/SWK 1. Kein Materialbruch. Soweit im
intermodalen Vergleich mit dem MRI der LWS beurteilbar, kein Hinweis auf eine
relevante Lockerung (an sich wäre ein Vergleich mit konventionellen
Voraufnahmen sinnvoll; diese uns nicht vorliegend). Kein Hinweis auf
signifikante Anschlussarthrosen oder Frakturen der Wirbelkörper der mittleren
bis oberen LWS. Kein Hinweis auf Osteodestruktionen. ISG bis auf geringe
Degenerationen reizlos.»
5.2.3 Im Bericht des J.___, Wirbelsäulenchirurgie,
vom 8. April 2021 (IV-Nr. 172, S. 8) wurden ein Zustand nach Fusionsoperation
L4-S1 2005 sowie eine chronische rezidivierende LWS-Problematik diagnostiziert.
Zur Befundlage wurde ausgeführt: «Altersentsprechender Patient. Bei der klinischen
Untersuchung kein motorisches Defizit, M5 beidseits, reizlose
Narbenverhältnisse dorsal. Kein Druck- oder Klopfschmerz paravertebral. Es wird
eine Schmerzsymptomatik in Projektion kranial der LWS angegeben.»
5.2.4 Mit Bericht vom 14. April 2021
(IV-Nr. 172, S. 1) führte Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin, aus, es
bestünden eine Depression sowie chronisch rezidivierende LWS-Beschwerden bei
einem Zustand nach Fusionsoperation L4 – S1 2005. Eine angepasste
wechselbelastende Tätigkeit sei aus ärztlicher Sicht möglich. Der
Beschwerdeführer lebe in der N.___ Stiftung und versorge sich selbst.
5.2.5 Im Bericht der O.___ vom 2. Juni
2021 (IV-Nr. 174) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F32.1) mit
rezidivierenden Suizidversuchen
•
Erster Suizidversuch mit 20
Jahren durch Erhängen, keine Behandlung damals
•
2001: Suizidversuch mittels
Tabletten
•
2008: Akute Belastungsreaktion
mit Suizidalität – Suizidversuch durch Verweigerung der Ernährung und des
Trinkens – Hungerstreik (einen Monat lang), nach Todesunfall des Sohnes und der
Ehefrau
•
2008: St. n. Suizidversuch
mittels Truxal-Intoxikation unklarer Menge bei anhaltender Belastungsreaktion
mit chronisch latenter Suizidalität seit dem Tod der Familie
•
16. März 2019: Status nach
Trittico-Intoxikation in suizidaler Absicht
2. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
·
Chronische
Rückenschmerzen
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (F12.8)
4. St. n. Polytoxikomanie (F19.20) 2001
stationärer Drogenentzug im P.___, Entwöhnungstherapie für elf Monate
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr
2008 in der Klinik bekannt: Ambulant und auch stationär (vier
Hospitalisationen). Vom 07/2020 sei er durch die Referentin für die weitere
ambulante Behandlung unter oben erwähnten Diagnosen aufgenommen worden. Wichtig
zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Suizidversuche
unternommen habe. Immer, wenn er keine Ablenkung beziehungsweise Beschäftigung
habe, werde die Bindungsproblematik getriggert, was die Verschlechterung der
affektiven Symptomatik prädisponiere. Während der ambulanten Behandlung (2008
bis dato) seien mehrere Anpassungen der Medikation erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe mehrere Antidepressiva gehabt, welche wegen
Nebenwirkungen oder ungenügender Wirkung abgesetzt worden seien. Seit 2019 sei
die Behandlung mit Cymbalta erfolgt, welche aufdosiert worden sei und eine
Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht habe. 2019 habe der
Beschwerdeführer über fragliche akustische Halluzinationen (DD
Pseudohalluzinationen) in Form von Tiergeräuschen berichtet, deswegen damals
Beginn der Neuroleptika-Medikation mit Aripiprazol 15 mg/d. Darunter habe sich
die Häufigkeit der psychotischen Episoden reduziert. Bei jeglicher Zuspitzung
der depressiven Symptomatik werde er vermehrt durch paranoid verfärbte Ängste
überwältigt. Seit Dezember 2020 spitzten sich solche Symptome wie
Schlafstörungen, Niedergestimmtheit, Reizbarkeit und Antriebsverlust sowie
Verfolgungsideen und akustische Halluzinationen DD Pseudohalluzinationen in
Form von Tiergeräusche (Katze miauen) zu. Man interpretiere die erwähnten
Sinnestäuschungen am ehesten im Rahmen des langjährigen Cannabiskonsums.
Psychotherapeutisch werde eine ressourcenorientierte Gesprächstherapie
durchgeführt, dem Beschwerdeführer würden die Strategien zum Umgang mit chronischen
Schmerzen vermittelt. Es werde parallel die Suizidalität monitoriert. Er zeige sich
immer kooperativ und für die Therapie motiviert. Hamilton Skala (04.2021) –
25 Punkte. Durch die klinische Beurteilung schätze man den
Beschwerdeführer als mittelgradig depressiv ein. Aktuell sei der
Beschwerdeführer niedergestimmt, leide an akustischen Halluzinationen DD Pseudohalluzinationen
in Form von Tiergeräuschen, paranoid gefärbten Ängsten, Einschlafstörungen mit
Verkürzung der Schlafdauer und unter täglichen Schmerzen. Am Morgen brauche er
ca. eine Stunde zum Aufstehen wegen seiner immobilisierenden Schmerzen und
tagsüber müsse er sich alle ein bis zwei Stunden hinlegen um die Schmerzreduktion
zu erreichen. Die Schmerzen würden bei ca. 8/10 Punkten nach einer bis zwei
Stunden Aufstehen oder Sitzen eingeschätzt. Man betrachte den Beschwerdeführer
als körperlich sowie psychisch deutlich eingeschränkt und sehe ihn nur im
zweiten Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
5.2.6 In der Stellungnahme vom 7. September
2021 (IV-Nr. 176) stellte med. pract. H.___, RAD, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Belastungsabhängiges
lumbales Schmerzsyndrom mit/bei
· Thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose
(Scheitelpunkt LWK2/3, Cobb-Winkel 7°)
· Osteochondrosen LWK1/2 und LWK2/3,
Morbus Baastrup LWK2/3 undLWK3/4.
· Status nach interkorporeller
Spondylodese LWKS/SWKI mit PLIF sowie dorsaler Spondylodese LWK4 – SWK1
am 7. März 2002 bei Spondylolisthesis LWKS/SWK1
-
Anamnestisch rezidivierende
depressive Störung (leicht bis mittelgradige Episode; ICD-10 F 33.0 bis F33.1)
-
Anamnestisch Störungen
durch Cannabinoide (ICD 10 F 12.52 F 12.8)
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41)
Zur Beurteilung führte die RAD-Ärztin
aus, der 48-jährige Versicherte sei bisher 2006, 2012 und zuletzt 2015
polydisziplinär begutachtet worden. Zuletzt in der F.___ in einer
psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Untersuchung. Die
Suizidversuche datierten 1992, 2002, 2008 und 2010 und 2019. Die neu
aufgetretenen akustischen Sinnestäuschungen würden dem dauerhaften
Cannabiskonsum zugeordnet. In der stationären Behandlung in 2019 sei unter
stationären Bedingungen während einem sechswöchigen Aufenthalt kein
Konsumrückfall erfolgt. Unter der eingesetzten antipsychotischen Medikation
seien die Sinnestäuschungen rückläufig gewesen. Zusammenfassend lägen laut aktueller
Behandlerin Symptome einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem
Syndrom vor. Das antidepressive Duloxetin vermöge auch eine gewisse
schmerzdistanzierende Wirkung zu entwickeln. Die beschriebenen
Sinnestäuschungen (akustische Halluzinationen) würden mit Antipsychotika
behandelt. Eine Schmerztherapie sei nicht etabliert. Es sei in 2015 im Rahmen
der MEDAS Untersuchung eine umfassende versicherungsmedizinische Bewertung der
bekannten Symptome erfolgt. Unter Cannabisabstinenz sei von einer Verbesserung
der psychotischen Symptome auszugehen. Unter Cannabisabstinenz und
Weiterführung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie
sei von einer 80 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
auszugehen (siehe F.___-Gutachten) und Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Q.___.
Die Tätigkeit als Koch oder Hilfsgärtner sei dem Versicherten seit der RAD
Stellungnahme durch Dr. med. Q.___ vom 3. Juni 2015 (IV-Nr. 105) seit dem
Gutachten vom 16. April 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Im Falle beabsichtigter
beruflicher Massnahmen durch die IV wäre eine Abstinenzauflage (MBZV) aus
medizinischer Sicht bereits vor und während der gesamten
Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Derzeit gebe es keine Hinweise für die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen.
6. Zur Beantwortung der Frage, ob
seit der letztmaligen Rentenverneinung mit Verfügung vom 9. August 2017 eine
revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist,
ist das Augenmerk insbesondere auf die psychische Situation des
Beschwerdeführers zu richten. In diesem Zusammenhang ist zum Vergleich das
psychiatrische Teilgutachten des F.___ vom 16. April 2015 (IV-Nr. 99.1, S. 27
ff.) sowie der Bericht der O.___ vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 174) heranzuziehen.
Im psychiatrischen Teilgutachten des F.___
wurde im Wesentlichen ausgeführt, früh sei der Beschwerdeführer in einen Kreis
von Konsumenten von illegalen Betäubungsmitteln gekommen, bereits mit 11 Jahren
habe er ersten Kontakt mit Cannabis gehabt und dann ab dem 16. Lebensjahr auch
mit Kokain, Amphetaminen und Ecstasy. Teilweise habe auch ein erheblicher
Abusus von Alkohol bestanden. Den Alkoholabusus habe der Versicherte vor 18
Jahren eingestellt, den Abusus von Kokain, Amphetaminen und Ecstasy vor zehn
Jahren. Heute persistiere noch ein regelmässiger Konsum von Cannabinoiden und
Tabak. Weiter hielt der Gutachter fest, der aktuelle psychiatrische Status sei
objektiv bland. Man könne feststellen, dass der Versicherte so, wie er sich als
Kind geschildert habe, nämlich überangepasst und überfreundlich mit allen
anderen Menschen, auch heute noch sei. Er sei sehr kooperativ und zugewandt.
Inwiefern hier eine oberflächliche Anpassung die zugrundeliegende innere
Opposition – wie seinerzeit gegen den Stiefvater – überdecke und diese sich
lediglich in einem untauglichen Selbstheilungsversuch mit Cannabis zwecks
Beruhigung innerer Spannungen ausdrücke, könne aktuell nicht gesagt werden. Was
heute bezüglich Arbeitsfähigkeit ausgesagt werden könne sei, dass aus psychiatrischen
Gründen der Versicherte rein bezogen auf die aktuellen Befunde in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Allerdings habe man in den Akten,
neben der Polytoxikomanie, immer wieder dokumentierte Perioden mit depressiven
Phasen und auch Suizidversuchen. Dabei sei als auslösender, manifester Anlass
bekannt, dass der Versicherte unter dem Unfalltod seiner Lebenspartnerin und
seines Sohnes stark gelitten habe und zeitweise auch heute noch darunter leide.
Auf Grund der Anamnese und des nach wie vor bestehenden Cannabiskonsums müsse
von einem gegenwärtig labilen psychischen Gleichgewicht ausgegangen werden, das
auch eine gewisse psychische Minderbelastbarkeit mit sich bringe. Der
Versicherte befinde sich zurzeit in einem ausgesprochenen Schonklima in einer
betreuten Wohngemeinschaft mit deutlich reduzierten beruflichen
Leistungsanforderungen. Ergänzend wurde in psychiatrischer Hinsicht in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung angeführt (S. 38 des Gutachtens), es finde
sich aktuell kein relevanter psychopathologischer Befund, der aktuell Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hätte.
Im Bericht der O.___ vom 2. Juni 2021
wurde zur Befundlage festgehalten: «48-jähriger Patient, wach,
bewusstseinsklar, räumlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Im
Kontakt freundlich und kooperativ. Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert.
Gedankengang formal geordnet, kohärent, aber leicht verlangsamt. Subjektiv Gedankenkreisen
und Grübeltendenz. Akustische Halluzinationen DD Pseudohalluzinationen im Form
von Tiergeräuschen (Katzen miauen). Paranoid gefärbte Ängste. Sonst keine
anderen Sinnestäuschungen, Wahn oder Ich-Störungen. Keine Zwänge eruierbar. Im
Affekt niedergestimmt, Freudlosigkeit, negative Zukunftsperspektiven, berichtet
über Gedankenkreise, innere Unruhe und Schuldgefühle. Antrieb subjektiv gut,
Psychomotorik ruhig. Erhöhte Ermüdbarkeit. Einschlafstörungen und Verkürzung
der Schlafdauer. Gelegentlich Todeswünsche. Tägliche Schmerzen im LWS-Bereich, Knie
beidseits, – Intensität am Morgen 10/10. Aktuell kann sich der Patient von Suizidgedanken
distanzieren. Keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung.» Weiter wurde im Bericht
der O.___ ausgeführt, am 16. März 2019 sei es zu einer Trittico-Intoxikation in
suizidaler Absicht gekommen. Es bestünden aktuell eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom
(F32.1) mit rezidivierenden Suizidversuchen, eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Sonstige psychische und
Verhaltensstörungen (F12.8) sowie ein Status nach Polytoxikomanie (F19.20). Seit
2019 sei die Behandlung mit Cymbalta erfolgt, welche aufdosiert worden sei und
eine Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht habe. 2019 habe der
Beschwerdeführer über fragliche akustische Halluzinationen (DD
Pseudohalluzinationen) in Form von Tiergeräuschen berichtet, deswegen damals
Beginn der Neuroleptika-Medikation mit Aripiprazol 15 mg/d. Darunter habe
sich die Häufigkeit der psychotischen Episoden reduziert. Bei jeglicher
Zuspitzung der depressiven Symptomatik werde der Beschwerdeführer vermehrt
durch paranoid verfärbte Ängste überwältigt. Seit Dezember 2020 spitzten sich
solche Symptome wie Schlafstörungen, Niedergestimmtheit, Reizbarkeit und
Antriebsverlust sowie Verfolgungsideen und akustische Halluzinationen DD
Pseudohalluzinationen in Form von Tiergeräusche (Katze miauen) zu. Man
interpretiere die erwähnten Sinnestäuschungen am ehesten im Rahmen des
langjährigen Cannabiskonsums. Die Hamilton Skala (04.2021) betrage 25 Punkte.
Durch die klinische Beurteilung schätze man den Beschwerdeführer als
mittelgradig depressiv ein. Man betrachte den Beschwerdeführer als körperlich
sowie psychisch deutlich eingeschränkt und sehe ihn nur im zweiten Arbeitsmarkt
in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
Gestützt auf diese beiden
psychiatrischen Beurteilungen kann eine revisionsrelevante Verschlechterung seit
der letzten Rentenverfügung vom 9. August 2017 nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden. Dies geht bereits aus der im Vergleich zum F.___-Gutachten
vom 16. April 2015 veränderten Befundlage hervor. Auf eine Verschlechterung
deuten zudem die Umstände hin, dass es am 16. März 2019 wiederum zu einem
Suizidversuch mit nachfolgender stationärer psychiatrischer Hospitalisierung gekommen
ist, während die vormalige stationäre psychiatrische Hospitalisierung und der letzte
Suizidversuch im Jahr 2010 erfolgt waren (s. Berichte O.___ vom 24. Juni 2010
und 2. Juni 2021; IV-Nrn. 45, S. 2 und 174). Dagegen kommt die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, med. pract. H.___,
vom 7. September 2021 zum Schluss, seit der mit Verfügung vom 9. August 2017
erfolgten letztmaligen Rentenverneinung sei keine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten. Wie der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang jedoch zurecht gerügt hat, setzte sich die RAD-Ärztin nicht näher mit
dem ihrer Beurteilung entgegenstehenden Bericht der O.___ vom 2. Juni 2021
auseinander. Die RAD-Ärztin vertritt die Auffassung, dass die im F.___-Gutachten
aus psychiatrischer Sicht attestierte 80%igen Arbeitsfähigkeit weiterhin
Geltung habe, ohne dies aber näher zu begründen und zur divergierenden
Beurteilung der O.___, wonach der Beschwerdeführer lediglich noch im zweiten
Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, Stellung zu
nehmen. Die RAD-Psychiaterin führte keine eigene Untersuchung durch, es standen
ihr aber sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung. Insofern kann ihrer
Stellungnahme der Beweiswert nicht bereits aus diesem Grund abgesprochen
werden. Jedoch kommt sie gegenüber den behandelnden Ärzten der O.___ zu einer abweichenden
Einschätzung, weshalb – im Umkehrschluss – nicht mehr von einem an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden kann, der eine blosse
Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen konnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015, E. 4.2). Die Stellungnahme der
RAD-Ärztin bildet daher keine hinreichende Grundlage für die abschliessende
Anspruchsbeurteilung. Bestehen wie im vorliegenden Fall auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Somit
kam das Versicherungsgericht nicht umhin, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
zu veranlassen (s. E. II. 7. hiernach).
Dagegen ist gestützt auf die
vorliegenden Akten aus orthopädischer Sicht eine revisionsrelevante Veränderung
nicht erstellt. So ergaben sich gemäss Bericht der L.___ betreffend Röntgen der
Lendenwirbelsäule vom 20. Oktober 2020 (IV-Nr. 172, S. 13) im Vergleich
zum MRI der LWS vom 9. September 2013 keine relevanten Veränderungen. Somit
erscheinen in der orthopädischen Fachrichtung weitere Abklärungen nicht
notwendig.
7. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Prof. Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gerichtsgutachten
veranlasst. Das Gutachten vom 24. März 2023 (A.S. 54 ff.) wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den
übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1
7.1.1 Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
·
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit emotional instabilen und abhängigen,
ängstlich-vermeidenden Anteilen.
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
-
Anamnestisch mittelgradig
bis schwere depressive Episoden
·
Psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)
-
St. n. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
-
St.n. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F14.2)
-
St. n. Psychische und
Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F15.2)
·
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: psychotische Störung (ICD-10: F12.5)
-
Differenzialdiagnostisch;
sonstige nichtorganische psychotische Störung (ICD-10: F28)
·
Anhaltende
Schmerzstörung (ICD-10: F45.0)
Sodann begründet der Gutachter die
gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Beim Beschwerdeführer seien
sämtliche Zusatzsymptome einer Depression gemäss ICD-10 im Verlauf aufgetreten
und in den Akten dokumentiert. In den Akten würden über mindestens
mittelgradige depressive Episoden berichtet. Zeitweise dürften die depressiven
Episoden das Ausmass einer schweren depressiven Episode erfüllt haben (gemäss
ICD-10 müssten für eine schwere depressive Episode die drei Hauptsymptome und
zusätzlich mindestens fünf der sieben weiteren Kriterien erfüllt sein).
Mindestens vier Mal sei es auch zu dokumentierten Suizidversuchen gekommen und
nach dem Tod der Familie sei der Beschwerdeführer, soweit retrospektiv
beurteilbar, in einem schwer depressiven Zustand gewesen. Da eine
rezidivierende depressive Störung per definitionem im Verlauf Schwankungen und
auch Phasen der Remission zeige, sei es entscheidend, nicht bloss eine
Momentaufnahme zu beurteilen. Aktuell zeige die versicherte Person keine
depressiven Symptome, d.h. aktuell liege eine Remission vor. Im
interdisziplinären medizinischen Gutachten des F.___, sei 2015 die Diagnose
«Status nach rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)»
gestellt worden. Diese Diagnose sei in sich widersprüchlich und spreche für ein
mangelndes Verständnis für episodisch verlaufende psychische Störungen. Auch
seither seien depressive Episoden aufgetreten, so dass kaum von einem «Status
nach» gesprochen werden könne. Die Gutachter schrieben weiter, dass «aufgrund
der psychiatrischen, aktuell erhebbaren Befunde ebenfalls keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden» könnten. Während einer Remission
könnten tatsächlich kaum relevante psychopathologische Befunde erhoben werden.
Die Gutachter schrieben weiter, dass «auf Grund der Anamnese und der
durchgemachten depressiven Episoden von einer verminderten psychischen
Belastbarkeit auszugehen» sei. Dies sei korrekt, werde aber in der Folge in der
Beurteilung nur marginal aufgenommen. Tatsächlich zeige der Beschwerdeführer
auch in Phasen der Remission eine deutlich verminderte Belastbarkeit und
Unvorhergesehenes, Veränderungen sowie Stress lösten bei ihm rasch depressive
Verstimmungen aus (was in den Akten wiederholt bestätigt werde). Somit sei eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10; F33.4) –
anamnestisch mittelgradig bis schwere depressive Episoden – zu diagnostizieren.
Sodann sei in den Akten teilweise auch von «Anpassungsstörungen» die Rede. Bei
Anpassungsstörungen handle es sich um reaktive Störungen, die entweder vom
Schweregrad oder von der Dauer nicht die Kriterien einer spezifischen
psychischen Störung (z.B. Depression, Angststörung, Posttraumatische
Belastungsstörung) erfüllten. Sobald die Kriterien einer spezifischen Störung
erfüllt seien, müsse diese Diagnosen gestellt werden, unabhängig davon, ob ein
erkennbarer Auslöser vorhanden sei oder nicht. Beim Beschwerdeführer seien die
Kriterien für depressive Episoden mehrfach erfüllt gewesen, somit entfalle die
Diagnose einer (wiederholten) Anpassungsstörung.
Des Weiteren erfülle der
Beschwerdeführer die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10
zumindest zeitweise. Aktuell konsumiere er (fremdanamnestisch bestätigt) nur
noch Cannabis. Bei Cannabis habe er in der Vergangenheit Entzugserscheinungen bei
Absetzen der Substanz erlebt. Nach wie vor habe er ein grosses Verlangen,
Cannabis zu konsumieren, einerseits wegen der körperlichen Schmerzen,
andererseits fühle er sich gereizt und angespannt ohne Cannabis. Es bestehe
somit eine psychische (und teilweise körperliche) Abhängigkeit von Cannabis.
Früher habe eine Abhängigkeit von Alkohol und, soweit beurteilbar, auch eine
Abhängigkeit von Kokain und Stimulanzien (Differenzialdiagnostisch: Schädlicher
Gebrauch, ohne Abhängigkeit) bestanden. Die Alkoholabhängigkeit habe der
Beschwerdeführer selbst beendet. Ca. 2000/2001 habe er stationäre Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen gemacht und sei vorübergehend bezüglich aller
Substanzen abstinent gewesen. Seither konsumiere er ausschliesslich Cannabis.
Versuche auf Cannabis zu verzichten bzw. erzwungene Abstinenz bei Fehlen von
Cannabis führe regelmässig zu Stress und Angespanntheit. Auch in Phasen
vollständiger Abstinenz (während der Entwöhnung) habe dies nicht zu einer
zunehmenden Stabilität und zu einem verbesserten Funktionsniveau geführt.
Mindestens seit 2008 würden sodann
akustische Halluzinationen (oder Pseudohalluzinationen) und «paranoid verfärbte
Ängste» (Epikrise O.___) sowie Verfolgungsideen beschrieben. Diese Symptome
hätten sich gemäss Akten Ende 2020 deutlich verstärkt. Diese seien so
ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer seit langem bis heute mit verschiedenen
Neuroleptika behandelt werde. Ob es sich dabei um eine Folge des langjährigen
Cannabis-Konsums oder um eine eigenständige Störung handle, könne nicht mit
letzter Sicherheit unterschieden werden. Somit seien psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: psychotische Störung (ICD-10: F12.5) –
differenzialdiagnostisch; sonstige nichtorganische psychotische Störung
(ICD-10: F28) – zu diagnostizieren.
Des Weiteren bestehe seit der Adoleszenz
ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (Status nach dorsaler Spondylodese
LWK4 bis SWK1 mit Fixateur externe wegen lumbosakraler Spondylolisthesis I.
Grades; Morbus Baastrup und überlastungsbedingte Spondylarthrose LWK3/4,
beginnende Spondylose L3 und L4). Die Schmerzen erlebe der Beschwerdeführer als
quälend und belastend. Das Ausmass der Schmerzen und die funktionellen
Auswirkungen könnten nicht vollständig durch die somatischen Befunde erklärt
werden und seien auch von psychologischen Faktoren abhängig. Trotz eindeutig
somatischer Korrelate sei somit eine Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung
(ICD-10; F45.4) gerechtfertigt.
Sodann sei eine Persönlichkeitsstörung
zu diagnostizieren. Gemäss ICD-10 umfasse diese Diagnose «tief verwurzelte,
anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Dabei finde man
bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der
betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken Fühlen
und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster seien meistens stabil
und bezögen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen
Funktionen. Häufig gingen sie mit persönlichen Leiden und gestörter sozialer
Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Der Beschwerdeführer zeige durchaus
Verhaltensmuster, die deutlich gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung
abwichen. So zeige er z.T. impulsives Verhalten / mangelnde Impulskontrolle, emotionale
Instabilität, selbstverletzendes und -schädigendes Verhalten (bis hin zu
suizidalem Verhalten). Er zeige Merkmale, die zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
passten. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung zeichne sich gemäss
ICD-10 aus durch deutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von
Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter
Stimmung. Es bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine
Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ferner bestehe eine
Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere
wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert würden. Zwei
Erscheinungsformen könnten unterschieden werden; ein impulsiver Typus,
vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde
Impulskontrolle, und ein Borderline-Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch
Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein
chronisches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehungen
und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen
und Suizidversuchen. Der Beschwerdeführer zeige insbesondere die Tendenz zu
impulsivem Verhalten / mangelnde Impulskontrolle und emotionaler Instabilität:
Zudem lägen Störungen des Selbstbildes und der Ziele sowie ein chronisches Gefühl
von Leere vor. Zudem zeige er eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit
parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen. Er zeige aber auch abhängige und
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsmerkmale. Zusammenfassend sei eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit emotional instabilen und
abhängigen, ängstlich-vermeidenden Anteilen zu diagnostizieren.
Dagegen könne die Diagnose einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigt werden. So
erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien nicht. Die traumatischen Erfahrungen
seien in der Regel im Kindesalter aufgetreten. Der Tod der Ehefrau und des
Sohnes (der Beschwerdeführer habe den Unfall nicht selbst miterlebt) sei
zweifellos belastend gewesen, aber fraglich ein traumatisches Ereignis im Sinne
der Kriterien. Viel entscheidender sei aber, dass Wiedererleben, Vermeidung und
Übererregbarkeit nicht vollständig erfüllt seien. Die zusätzlichen Symptome der
PTBS seien zwar teilweise erfüllt (Schwierigkeiten der Emotionsregulation,
verändertes Selbstbild, interpersonelle Schwierigkeiten). Es bestünden aber
zwischen den Diagnosen «emotional instabilen Persönlichkeitsstörung» und
«komplexe posttraumatische Belastungsstörung» erhebliche Überschneidungen und
die Abgrenzung sei nicht immer eindeutig.
7.1.2
7.1.2.1 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich motiviert und
interessiert, sich wieder beruflich zu integrieren. Aktuell engagiere er sich
in der Kinderbetreuung, wobei diese Beschäftigung aktuell zwischen den beiden
Explorationsterminen entfallen sei, da die Mutter der beiden Kinder die
Betreuung kurzfristig wieder selbst übernehmen könne. Der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der Kinderbetreuung durchaus Konstanz und Zuverlässigkeit gezeigt.
Auf diese Ressource könne man sicher aufbauen. Eine Tätigkeit als Koch scheine
kaum realistisch zu sein. In früheren Berichten sei darauf hingewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer zwar qualitativ gute Arbeit leiste, aber die
Quantität / das Arbeitstempo reduziert gewesen seien (dies jeweils im
geschützten Rahmen). Auch gemäss Drittauskunft würde er im Beruf als Koch den
Anforderungen nicht genügen können. Der Beschwerdeführer sei dem Stress, Zeit-
und Leistungsdruck nicht mehr gewachsen. Für die Tätigkeit als Koch bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten mit Kundenkontakt, z.B. Service,
seien wenig geeignet, da der Beschwerdeführer im Kontakt mit Mitmenschen
deutlich eingeschränkt sei. Auf Kritik reagiere er impulsiv, was z.B. im
Service ungünstig wäre. Gemäss Drittauskünften könne er verbal sehr aggressiv
reagieren und sich ausfällig äussern, was er im Nachhinein jeweils bedauere. Er
selbst könnte sich eine Hilfs-Arbeit in einer Küche vorstellen, jedoch weniger
in einem Restaurant als vielmehr in einem Kantinenbetrieb, wo weniger Hektik
herrsche, die Aufgaben planbar und nicht unter hohem Zeitdruck ausgeführt
werden müssten. In Küchen herrsche oft ein eher «ruppiges» Klima. Mit dem könne
er erfahrungsgemäss gut umgehen, da werde auch er mit seinen Umgangsformen eher
akzeptiert. Vom Umfang her wäre eine Präsenz in einer angepassten Tätigkeit von
4 h / Tag entsprechend einer 50%-Präsenz realistisch, wobei nach
Möglichkeit (auch wegen der Rückenprobleme) vermehrte Pausen sinnvoll wären. Die
Leistungsfähigkeit könne aktuell nur schwer beurteilt werden. Er selbst schätze
sich so ein, dass er mit dem Arbeitstempo mithalten könnte. In früheren
Berichten und in den Drittauskünften werde ihm genaues Arbeiten attestiert aber
auch über ein reduziertes Arbeitstempo berichtet (dies jeweils im geschützten
Rahmen), so dass die Leistungsfähigkeit auf maximal 75 % (25 % Reduktion)
geschätzt werde. Dies ergebe eine geschätzte Arbeitsfähigkeit von 37.5 %
(Arbeitsunfähigkeit von 62.5 %) in einer angepassten Tätigkeit. Eine angepasste
Tätigkeit würde idealerweise die Ressourcen des Beschwerdeführers (Ausbildung
als Koch, relative Zuverlässigkeit) nutzen, und gleichzeitig die Defizite
(interaktionelle Probleme, beeinträchtigte Impulskontrolle, reduziertes
Arbeitstempo, reduzierte Stressresistenz) berücksichtigen. Auch sollten
Schwankungen über die Zeit auf Grund der rezidivierenden depressiven Störungen
berücksichtig werde. Der Beschwerdeführer sollte möglichst in einem kleineren
überschaubaren Team arbeiten, das Team sollte gleichzeitig gross genug sein, um
diese Schwankungen «auffangen» zu können, d.h. die Aufgaben sollten bei Bedarf
auf andere Mitarbeitende verteilt werden können.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 62.5 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.1.1
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer mittelgradigen
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder auch aktiv Therapien
gemacht. Zwischen ca. 2000 und 2003 habe er mehrere stationäre Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen gemacht. Er habe bis auf den Cannabis- und
Nikotinkonsum jeden Substanzkonsum sistieren können. Auch
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen habe er über die Jahre immer
wieder in Anspruch genommen und nehme auch Medikamente ein. Er habe auch aktiv
an Integrationsmassnahmen teilgenommen, diese seien z.T. wegen psychischer
Instabilität, teils gegen seinen Willen, abgebrochen worden. Demnach ist im
Resultat nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Der Gutachter führt diesbezüglich aus, die Einschränkungen seien primär
auf die kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) sowie auf die
rezidivierende depressive Störung (ICD-10; F33.4) zurückzuführen. Es werde aber
darauf verzichtet, den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für jede einzelne
Diagnose herzuleiten. Vielmehr ergebe sich die Einschränkung aus der Kombination
der Störungen, die sich gegenseitig auch beeinflussten. Aufgrund der
gutachterlichen Ausführungen ist von einer relevanten Komorbidität auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei im Kontakt mit Mitmenschen deutlich eingeschränkt. Auf
Kritik reagiere er impulsiv, was z.B. im Service ungünstig wäre. Gemäss
Drittauskünften könne er verbal sehr aggressiv reagieren und sich ausfällig
äussern, was er im Nachhinein jeweils bedauere. Er lebe in einer
Aussenwohngruppe von N.___, zu zweit mit einem Mitbewohner und einer Katze.
1 – 2 x / Tag komme jemand vom Betreuungsteam vorbei,
ausser am Wochenende. Mit dem Mitbewohner gehe es gut. Er koche jeden Tag. Er
betreue zwei Kinder, für die er auch koche. Am Abend wärme er dann das Essen
für sich auf. Früher habe er im «R.___» mit 24h-Betreuung gewohnt. Von da habe
er Kontakt über einen Betreuer mit der Familie, deren Kinder er betreue,
bekommen: Die Eltern seien in Scheidung, er schaue 4 Tage in der Woche zu den
Kindern, z.T. müsse er schon am morgen früh die Kinder in die Schule schicken,
über Mittag bereite er das Mittagessen und mache mit beiden die Hausaufgaben.
Die beiden seien 12 und 14 Jahre alt. Er mache das seit 6 – 7 Jahren.
Er gehe auch an Elterngespräche mit. Für finanzielle und administrative Belange
habe er Unterstützung durch N.___ oder das Sozialamt. Er spiele Darts, meist
für sich selbst, manchmal mit Kollegen. Gelegentlich gehe er spazieren.
Manchmal unternehme er etwas mit anderen Mitbewohnerinnen der N.___ Stiftung. Selten
beteilige er sich an einem Ausflug (z.B. an die Olma). Aber das sei nichts für
ihn, bis max. 10 – 15 Leute, da fühle er sich noch wohl. In grösseren
Gruppen fühle er sich unsicher und unwohl. Er stehe früh auf, besonders an
Tagen, wenn er schon um 6 Uhr die Kinderbetreuung übernehmen müsse, dann habe
er frei bis Mittag, falls er keinen Frühdienst habe, kämen die Tageskinder auf
das Mittagessen. Er kümmere sich um die Katze, die viel Zeit brauche, er gehe
einkaufen, koche, höre viel Musik. Zuhause suche er jeweils eine entspannte
Position für seinen Rücken. Er mache den Haushalt (Reinigen, Waschen, etc.)
selbständig. Er möge jeweils nicht alles an einem Stück machen, aber er habe
jeden Tag etwas zu tun. Die Kinder hätten oft frei am Nachmittag, falls sie in der
Schule seien, lege er sich zwei Stunden hin für den Rücken. Der kleinere der
Jungen gehe gerne in den Wald, oder Velofahren. Das Nachtessen nehme er alleine
oder mit seinem Wohnpartner ein. Am Abend sei er meist zu, Hause, sehe fern,
«chatte» am PC oder eine Betreuungsperson von N.___ schaue vorbei. Zusammenfassend
liegen demnach beim Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen auch positive
soziale und persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, beim Beschwerdeführer lägen deutliche funktionelle
Einschränkungen vor, die sich in allen Lebensbereichen manifestierten. Die
Drogenabhängigkeit habe im Alter von 12 Jahren begonnen. Ob sie Folge oder
Ursache der Persönlichkeitsstörung gewesen sei, lasse sich heute nicht mehr
eruieren. Die mangelnde Impulskontrolle und die Neigung zu selbstdestruktivem
Verhalten sei für die Entwicklung und Aufrechterhaltung der Suchterkrankung
entscheidend. Andererseits führe eine langjährige schwere Suchterkrankung zu
verminderter Frustrations- und Stresstoleranz, was sich wiederum negativ auf
die Impulskontrolle auswirke. Die chronischen Schmerzen seien schon zu Beginn
der Drogenabhängigkeit ein Faktor gewesen, der sich über die Jahre verstärkt
habe. Der Unfalltod der Ehefrau und des Sohnes verstärke die depressive Neigung
und es komme immer wieder zu Schuldgefühlen (weil er die Familie in Kenia
zurückgelassen gehabt habe). Die vorstehend geschilderten Alltagstätigkeiten (Kinderbetreuung,
Kochen, Einkaufen, Katze, Darts usw.) zeigen ein durchaus relevantes
Aktivitätsniveau auf, welches sich aber mit einer erheblichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vereinbaren lässt. Gestützt auf die Ausführungen des
Gutachters ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus somit zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, die Angaben des
Beschwerdeführers seien konsistent und kongruent mit den Drittauskünften und
Angaben in den Berichten. Die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen
liessen sich in allen Lebensbereichen nachweisen, was durch Drittauskünfte
bestätigt werde. Sodann sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung (d.h. Kombination von sozialpsychiatrischen Interventionen,
medikamentöser Behandlung und Psychotherapie) für die Stabilisierung wichtig
und unerlässlich. Der Beschwerdeführer habe sich erneut für eine Behandlung in
den ambulanten Diensten der O.___ angemeldet (durch Drittauskünfte bestätigt).
In früheren Berichten und Verfügungen sei wiederholt eine Cannabis-Abstinenz
gefordert worden (letztmals Verfügung IV-Stelle Solothurn vom 3. November
2021). Bereits 2002 sei beschrieben, worden, dass eine vollständige Abstinenz
von Cannabis keine positiven Auswirkungen gehabt und sich das Schmerzempfinden
verstärkt habe (Arztbericht für Erwachsene vom S.___ an die IV vom 7. Februar
2002). Auch den IV-Akten (16. Juli 2010) sei zu entnehmen, dass dem
Cannabiskonsum keine entscheidende Bedeutung zukomme («Zudem bestehen seit
Jahren zunehmend stärkere Rückenschmerzen nach der Rückenoperation 2004. Die
Drogenproblematik mit Cannabis steht aktuell im Hintergrund.»). Eine
vollständige Abstinenz von Cannabis würde beim Beschwerdeführer zu erhöhtem
Stress führen und sich auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (basierend auf dokumentierten früheren Erfahrungen) nicht
positiv auswirken. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem
mittel- bis schwergradigen Leidensdruck auszugehen.
7.1.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.1.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 37.5 % zu überzeugen.
Sodann führt der Gutachter hinsichtlich
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit aus, die rezidivierende depressive Störung verlaufe
definitionsgemäss schwankend. Phasen mit depressiver Stimmung wechselten sich
mit Phasen der Remission ab, wobei auch in symptomfreien / -armen Phasen die
Belastbarkeit des Beschwerdeführers deutlich reduziert sein könne. D.h. Stress
und Belastungen könnten erneute depressive Verstimmungen auslösen. Die
Verfügung vom 9. August 2017 stütze sich auf das Gutachten des F.___ von 2015.
Dieses Gutachten stütze sich sehr stark auf einen aktuellen
psychopathologischen Querschnittsbefund, der zum Zeitpunkt der Begutachtung
weitgehend unauffällig ausgefallen sei. Der rezidivierende / schwankende
Verlauf sei zu wenig gewürdigt worden. Zudem sei das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung nicht adäquat abgeklärt worden. Zum Zeitpunkt der F.___-Begutachtung
vom 16. April 2015 sei der Beschwerdeführer offenbar in einem relativ stabilen
Zustand gewesen und habe wenig psychopathologische Befunde und Defizite gezeigt.
Jedoch sei der Zustand im Durchschnitt über die letzten Jahre, insbesondere bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. November 2021, im Vergleich zur
«Momentaufnahme» zum Zeitpunkt der Begutachtung 2015 schlechter gewesen. Gestützt
auf diese Ausführungen sowie die Vorakten ist davon auszugehen, dass die vom
Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 37.5 % mindestens seit der
Trittico-Intoxikation in suizidaler Absicht vom 16. März 2019 bestand. So wurde
von den behandelnden Ärzten der O.___ im Bericht vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 174)
diesbezüglich ausgeführt, die Zuweisung sei im Rahmen eines Suizidversuchs mit
Tablettenintoxikation nach abgeschlossener intensivmedizinischer Überwachung im
J.___ erfolgt. 2019 habe der Beschwerdeführer über fragliche akustische
Halluzinationen (DD Pseudohalluzinationen) in Form von Tiergeräuschen
berichtet, weswegen damals mit der Neuroleptika-Medikation mit Aripiprazol 15
mg/d begonnen worden sei. Darunter habe sich die Häufigkeit der psychotischen
Episoden reduziert. Bei jeglicher Zuspitzung der depressiven Symptomatik werde
der Beschwerdeführer vermehrt durch paranoid verfärbte Ängste überwältigt,
gekoppelt würden die Tiergeräusche auch öfter gehört (zwei bis dreimal/Woche). Seit
Dezember 2020 spitzten sich solche Symptome wie Schlafstörungen, Niedergestimmtheit,
Reizbarkeit und Antriebsverlust sowie Verfolgungsideen und akustische
Halluzinationen DD Pseudohalluzinationen in Form von Tiergeräusche (Katze miauen)
zu. Der Beschwerdeführer sei körperlich sowie psychisch deutlich eingeschränkt.
Er sei nur im zweiten Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
Schliesslich legt der Gutachter
überzeugend dar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Durchschnitt über die letzten Jahre, insbesondere bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 3. November 2021, im Vergleich zum Zeitpunkt der
Begutachtung 2015 schlechter geworden ist. So werde im Bericht (Epikrise) vom
1. April 2022 der O.___, explizit eine Verschlechterung des Zustandes
trotz intensivierter pharmakotherapeutischer Behandlung erwähnt («Seit Dezember
2020 spitzen sich solche Symptome wie Schlafstörungen, Niedergestimmtheit,
Reizbarkeit und Antriebsverlust sowie Verfolgungsideen und akustische
Halluzinationen zu»). Zusammenfassend ist somit von einer revisionsrelevanten
Verschlechterung seit der letzten Rentenbeurteilung vom 9. August 2017
auszugehen.
8. Gestützt auf das beweiswertige
psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. I.___ vom 24. März 2023 ist
nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Wartejahr am 16. März 2019 (Suizidversuch
mit Tablettenintoxikation) begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch
erst am 27. Januar 2021 wiederum zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb der
Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Juli
2021 entstehen kann.
8.1 Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Gemäss Aktenlage hat der
Beschwerdeführer von 1988 bis 1991 eine Kochlehre absolviert und arbeitete danach
bis 1999 als Koch, von 1999 – 2002 als Gärtner, Maler, Dachdecker, Temporär, Power
& Work, Basel, sowie vom Mai 2004 bis August 2006 wiederum als Koch. Danach
war er nicht mehr als Koch tätig (vgl. IV-Nr. 130, S. 67). Wie aus den Akten
weiter hervorgeht, war er im Zeitpunkt der früheren Eintritte der
Arbeitsfähigkeit jeweils nicht als Koch tätig (vgl. IV-Nr. 1.57 und 11),
weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens – wie die Beschwerdegegnerin
bereits mit Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Nr. 122) festlegte und mit Urteil
VSBES.2017.241 vom 14. Januar 2019 E. 8. bestätigt wurde – auf einen
Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist. Aufgrund dessen,
dass der Beschwerdeführer seit 2006 nicht mehr als Koch tätig war, rechtfertigt
es sich aber nicht, auf einen Tabellenlohn aus dem Sektor 55-56 (Gastgewerbe)
abzustellen. Vielmehr ist der Totalwert heranzuziehen. Somit ist auf die
Tabelle 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer,
abzustellen. Dieser Tabellenlohn (CHF 5'261.00 x 12) ist auf die üblichen
Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie auf das Jahr 2021 (: 106.8 x 106.0)
aufzurechnen, woraus ein Valideneinkommen von CHF 65'322.10 resultiert.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer geht keiner,
seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechenden Tätigkeit nach, weshalb für die
Berechnung des Invalideneinkommens die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Es ist
ebenfalls auf die Tabelle 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau
1, Männer, abzustellen. Dieser Tabellenlohn (CHF 5'261.00 x 12) ist auf
die üblichen Wochenstunden (: 40 x 41.7) sowie auf das Jahr 2021 (: 106.8 x
106.0) aufzurechnen. Daraus resultiert bei einer noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 37.5 % (vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn;
vgl. E. 8.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 24'495.80.
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung noch zu 37.5 %
arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum
von 25 – 49 % im Verhältnis fast 13 % weniger als Männer in
einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit
rechtfertigt es sich aus diesem Grund ein Abzug vorzunehmen. Dagegen
rechtfertigen sich aus anderen Gründen keine weiteren Abzüge, zumal die
Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits bei der Bemessung der
Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden. Zusammenfassend ist
somit aufgrund des erheblich verminderten Einkommens aufgrund der
Teilzeittätigkeit ein Abzug von 10 % vorzunehmen.
Bei einem Abzug von 10 %
(Invalideneinkommen CHF 22'046.20 [CHF 24'495.80 abzüglich 10 %],
Valideneinkommen CHF 65'322.10) resultiert ein Invaliditätsgrad von 66 % und
damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
9.
9.1 Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'263.85 festzusetzen (11.6 Stunden
zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 130.50 und MwSt).
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten vom 27. Januar 2022 und 8. Mai 2023 sind vorweg verschiedene der
geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen
Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien, Einreichung der Kostennoten), der
bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem
ist im Zusammenhang mit dem UP-Gesuch praxisgemäss pauschal ein Aufwand von
einer halben Stunde zu vergüten, weshalb die diesbezüglichen Positionen sowie
die geltend gemachten Kosten für die Korrespondenzen mit der Sozialregion und
der Einwohnergemeinde entsprechend zu kürzen sind. Zudem wird bei Obsiegen der
nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Des
Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird.
9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
9.4 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. I.___
vom 24. März 2023 von CHF 16'560.00 zu tragen.
10. Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
3. November 2021 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2021
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten
zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung im
Sinne der Erwägungen zugestellt.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'263.85 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. I.___ von CHF 16'560.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_573/2023 vom 23. Juli 2024 teilweise (Ziff. 6)
aufgehoben.