VSBES.2021.208
Ergänzungsleistungen AHV
25. August 2022Deutsch13 min
diesem Datum in Kraft getretenen, sondern nach den früheren, bis Ende 2020 gültig
Source so.ch
Urteil vom 25. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 29. September
2020 teilte der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der
zuständigen AHV-Zweigstelle mit, er beziehe seit dem 1. September 2020 eine
AHV-Altersrente und werde ab 1. Oktober 2020 getrennt von seiner Ehefrau
wohnen. Er beantrage Ergänzungsleistungen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]
12).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Mai
2021 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 und ab 1. Januar
2021 (AK-Nr. 26). In den Berechnungen wurden ausgabenseitig die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige, der Mietzins und der Lebensbedarf berücksichtigt. Als
Einnahmen wurden ein Vermögensverzehr und die AHV-Rente angerechnet. Die
Berechnungen ab 1. Oktober 2020, ab 1. Januar 2021 und ab 1. Februar
2021 ergaben jeweils einen knappen Einnahmenüberschuss (AK-Nr. 26 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juni
2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021. Er machte geltend,
der als Einnahme angerechnete Eigenmietwert sei niedriger anzusetzen und die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 sei nicht nach den an
diesem Datum in Kraft getretenen, sondern nach den früheren, bis Ende 2020 gültig
gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (AK-Nr. 34).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 8.
November 2021 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
3. Am 7. Dezember 2021 (Postaufgabe)
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2021. Er stellt
sinngemäss den Antrag, ihm sei ab 1. Oktober 2010 eine jährliche
Ergänzungsleistung zuzusprechen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das
angerechnete Vermögen sei zu hoch (A.S. 4 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 11 ff.).
5. Der Beschwerdeführer hält mit Replik
vom 2. Februar 2022 (A.S. 23 ff.) und Ergänzung vom 18. Februar
2022 (A.S. 27 ff.) an seinen Anträgen fest.
6. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt ihrerseits mit Eingabe vom 17. März 2022 ihren Standpunkt (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober
2020.
Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr
respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine
anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich
ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu
konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar
vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei
Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt
(vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform], Abs. 1). Ob diese Übergangsregelung greift, hängt davon ab,
ob unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 ein EL-Anspruch bestand (vgl. E. II. 5
hiernach).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober
2020.
bis 31. Dezember 2020 zu Recht verneint hat.
3.1
Die Beschwerdegegnerin gelangte
in der Verfügung vom 8. November 2021 (AK-Nr. 41) zum Ergebnis, die
anzurechnenden Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Laut dem
Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) ergab sich bei anerkannten Ausgaben von CHF 38'883.00
und anzurechnenden Einnahmen von CHF 39'715.00 ein Einnahmenüberschuss von
CHF 832.00.
3.2
Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42)
wurden die folgenden Ausgaben berücksichtigt: Der Betrag für den Lebensbedarf
für eine alleinstehende Person von CHF 19'450.00, die Miete von CHF
13'200.00, entsprechend dem 2020 geltenden Maximalbetrag für eine alleinstehende
Person, der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 sowie die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00. Diese
Beträge sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 3 lit. c
und d ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Total ergeben sich
damit anerkannte Ausgaben von CHF 38'883.00. Dies ist auch grundsätzlich
unbestritten. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Hypothekarschuld
zur Hälfte angerechnet wird (vgl. E. II. 4 hiernach), käme grundsätzlich
auch eine Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in Betracht. Dies scheidet hier
jedoch aus, weil die Anrechnung auf den Bruttoertrag der Liegenschaft
beschränkt ist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und dem
Beschwerdeführer kein Ertrag anzurechnen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung
der Frage, ob die Regelung in der Trennungsvereinbarung, wonach die Ehefrau «sämtliche
Unterhaltskosten» übernimmt, auch die Hypothekarzinsen umfasst (vgl. AK-Nr. 20
S. 1).
3.3
Die angerechneten Einnahmen
setzen sich gemäss dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) zusammen aus der
AHV-Rente von CHF 22'800.00, deren Höhe dokumentiert ist (12 x CHF 1'900.00;
vgl. Rentenverfügung vom 25. August 2020, AK-Nr. 8), und einem
Vermögensverzehr von CHF 16'914.00, basierend auf einem anrechenbaren
Vermögen von CHF 169'146.00. Diese Position ist umstritten und nachfolgend
zu überprüfen.
4.
Das Vermögen von CHF 169'146.00
setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Sparguthaben/Wertschriften von
CHF 3'137.00 plus BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 248'450.00 plus
nicht selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 88'900.00 plus «übriges
Vermögen» von CHF 16'159.00, abzüglich Hypotheken von CHF 150'000.00
und Freibetrag von CHF 37'500.00. Das «übrige Vermögen» von CHF 16'159.00
setzt sich zusammen aus den Positionen «[...] 3. S. nach Abzug Reparatur 1/2»
von CHF 2'640.00, «Auflösung [...] minus Steuer davon ½» von CHF 11'677.00
sowie «Auszahl. Sparkonto [...] minus Bedarf» von CHF 1'842.00.
4.1
Der Betrag von CHF 3'137.00
unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» entspricht gemäss der
Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in der Aktennotiz vom 3. Mai
2021.
der Summe des Guthabens auf verschiedenen Konti zuzüglich Aktien im Wert
von CHF 2'601.50. Laut Aktennotiz ist der Betrag von CHF 3'137.00 dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je zur Hälfte anzurechnen (vgl. AK-Nr. 25
S. 2). Warum dem Beschwerdeführer im Berechnungsblatt, das dem
Einspracheentscheid vom 8. November 2021 zugrunde liegt, dann trotzdem der
gesamte Betrag von CHF 3'137.00 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 42 S. 1),
geht aus den Akten nicht hervor und wird im Einspracheentscheid auch nicht
erläutert. Wenn man bloss die Hälfte, entsprechend CHF 1'568.00,
anrechnet, reduziert sich das anrechenbare Vermögen um diesen Betrag und der
Vermögensverzehr um einen Zehntel davon, also CHF 157.00.
4.2
Die Bezeichnung
«BVG-Freizügigkeitsguthaben» ist, wie das Versicherungsgericht in seinem den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Urteil VSBES.2020.102 vom 23.
Dezember 2020, E. II. 5.5, festgehalten hat, nicht mehr zutreffend, nachdem der
Betrag im Jahr 2017 bezogen wurde. Inhaltlich ist es aber korrekt, das Guthaben
aus dem Versicherungsvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung, der am 27.
Juni 2017 abgeschlossen wurde, als Vermögensbestandteil anzurechnen (vgl. das
zitierte Urteil vom 23. Dezember 2020, E. II. 5.2). Laut der im Dossier der
Ehefrau enthaltenen Bestätigung der […] Versicherungen vom 15. Mai 2020 belief
sich das Guthaben («Leistung bei Vertragsauflösung») am 14. Mai 2020 auf
CHF 475'873.30 (AK-Nr. 7; vgl. auch das von der Beschwerdegegnerin
eingereichte Dossier B.___ [nachfolgend: Dossier Ehefrau], AK-Nr. 13
S. 16). An gleicher Stelle vermerkt ist eine handschriftliche Notiz der
Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sich der «Wert Vertragsauflösung» am 1. August
2020.
auf CHF 496'901.00 belief (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 16).
Der dem Beschwerdeführer unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben»
angerechnete Betrag von CHF 248'450.00 entspricht der Hälfte dieses
Guthabens und ist somit der Höhe nach korrekt.
4.3
Der (hälftige) Katasterwert für
das Grundeigentum von CHF 88'900.00 basiert auf einer Auskunft des kantonalen Steueramtes
(vgl. AK-Nr. 37) und ist nicht zu beanstanden.
4.4
Zu prüfen bleiben die drei
Positionen unter der Bezeichnung «übriges Vermögen» von total CHF 16'159.00.
4.4.1
Position «[...] 3. S. nach Abzug
Reparatur ½» von CHF 2'640.00: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnt
in ihrer Einsprache gegen eine Verfügung vom 3. August 2020 eine
«Auflösung 3. Säule Konto bei der [...] im Mai 2020». Sie nennt einen Betrag
von CHF 6'643.64, von dem teilweise Schulden bezahlt worden seien (Dossier
Ehefrau, AK-Nr. 12). Das dortige Dossier enthält einen Bankauszug, wonach das Säule
3a-Konto der Ehefrau am 4. Mai 2020 saldiert wurde, mit dem erwähnten Betrag
von CHF 6'643.00 (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 9). Hiervon wurden offenbar die
nachgewiesenen Kosten für eine Autoreparatur im Juni und Juli 2020 von
CHF 1'363.00 (CHF 1'049.60 plus CHF 313.00, vgl. Dossier Ehefrau,
AK-Nr. 13 S. 27 f.) in Abzug gebracht. Damit verblieb ein Betrag von
CHF 5'280.00. Weitere Ausgaben, welche diese Summe bis zum 1. Oktober 2020
zusätzlich reduziert hätten, sind nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer
wurde die Hälfte der Summe von CHF 5'280.00 angerechnet, was grundsätzlich
korrekt ist.
4.4.2
Die Position «Auflösung [...] ./.
Steuer davon ½» von CHF 11'677.00 nimmt Bezug auf ein Guthaben bei der
Versicherung [...], von dem die Steuern abgezogen werden, wobei der
resultierende Saldo dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechnet wird. Die
Grundlagen hierfür lassen sich dem Dossier des Beschwerdeführers, welches dem
Gericht eingereicht wurde, soweit ersichtlich nicht entnehmen. Das Dossier der
Ehefrau enthält ein Einspracheschreiben vom «10.08.2020/01.09.2020», welches
ein BVG-Freizügigkeitsguthaben bei der [...] mit einem Guthaben von
CHF 23'369.00 erwähnt (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 12). Dem entsprechen zwei
Bestätigungen der Versicherungen vom 3. April 2020 (Altersguthaben
CHF 2'774.95 respektive CHF 20'594.70 [Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S.
22.
f.]). Die auf einem Bezug von CHF 23'369.00 anfallenden Steuern belaufen
sich gemäss Berechnung mit dem im Internet abrufbaren amtlichen
Berechnungssystem (steuerrechner.so) auf CHF 15.70. Damit verbleibt eine
Summe von CHF 23'353.30. Die Trennungsvereinbarung vom 19. Oktober 2020
(AK-Nr. 20) enthält keine Zuweisung von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund
lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer die
Hälfte des genannten Betrags, entsprechend CHF 11'677.00 angerechnet hat,
nicht beanstanden.
4.4.3
Die dritte Vermögensposition,
welche dem Beschwerdeführer als «übriges Vermögen» angerechnet wurde, ist
bezeichnet als «Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½»; eingesetzt wurde
ein Betrag von CHF 1'842.00. Wie diese Summe berechnet wurde, lässt sich den
Akten nicht ohne weiteres entnehmen. Ohne sie würde sich der Vermögensverzehr
um CHF 184.00 reduzieren.
4.5
Zusammenfassend lässt sich die
Berechnung der Beschwerdegegnerin in zwei Punkten nicht nachvollziehen:
Einerseits ist nicht klar, warum der Betrag von CHF 3'137.00 unter dem
Titel «Sparguthaben/Wertschriften» dem Beschwerdeführer ungekürzt und nicht
bloss zur Hälfte angerechnet wurde (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Andererseits
lässt sich die Berechnung der beim übrigen Vermögen berücksichtigten Position
«Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½» von CHF 1'842.00 nicht ohne
weiteres nachvollziehen. Beide Fragen können aber letztlich offenbleiben, denn
die Reduktion des Vermögensverzehrs um CHF 157.00 plus CHF 184.00, total CHF 341.00,
vermindert zwar den Einnahmenüberschuss von CHF 832.00 auf CHF 491.00.
Auch dieser verbleibende Einnahmenüberschuss schliesst aber einen Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung aus. Der angefochtene Entscheid lässt sich
daher in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht
beanstanden.
5.
5.1
Für Bezügerinnen und Bezüger von
Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der
jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine
jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während «dreier Jahren» [steht
so im Gesetz] ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die
Dispositiv
Änderung trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das frühere Recht gilt demnach
weiter für Personen, die vor diesem Datum einen laufenden Anspruch hatten (vgl.
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum
Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 1301 ff.).
5.2 Nach dem vorstehend Gesagten hat
die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Ergebnis zu Recht verneint.
Daraus folgt auch, dass die in der zitierten Übergangsbestimmung vorgesehene Weitergeltung
des bisherigen Rechts für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht greift. Der
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar
2021 bestimmt sich demnach aufgrund der Regelung, welche an diesem Datum in
Kraft getreten ist.
5.3 Das seit 1. Januar 2021
geltende Recht schliesst einen EL-Anspruch aus, wenn eine alleinstehende Person
über ein Reinvermögen von CHF 100'000.00 oder mehr verfügt (Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG). Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 4.)
hervorgeht, wird diese Grenze überschritten. Namentlich bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betrag aus der Rentenversicherung oder der
Wert des Grundeigentums in einer Weise verändert hätten, welche dazu führen
könnte, dass das anrechenbare Vermögen unter den Betrag von CHF 100'000.00
gesunken wäre. Zudem können die Hypothekarzinsen nach dem neuen Art. 17
Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur noch bis
zur Höhe des Liegenschaftswerts abgezogen werden. Daher lässt sich auch die
Verneinung eines EL-Anspruchs für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Anzufügen bleibt Folgendes: Der
Rentenvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung vom 27. Juni 2017
begründet ab 1. Mai 2022 (bis April 2042) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 2'083.30
pro Monat. Im Urteil VSBES.2020.102 vom 23. Dezember 2020 wurde
offengelassen, wie die Rentenversicherung zu behandeln sein wird, sobald die
vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen ab 1. Mai 2022 fliessen (E. II. 5.6).
Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Die
Beschwerdegegnerin wird diesen Aspekt aber bei der Beurteilung des Anspruchs ab
1. Mai 2022 zu beurteilen haben. Dieser bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021 und hier
anwendbar gemäss der speziellen Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG).
Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige
Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser