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Entscheid

VSBES.2021.208

Ergänzungsleistungen AHV

25. August 2022Deutsch13 min

diesem Datum in Kraft getretenen, sondern nach den früheren, bis Ende 2020 gültig

Source so.ch

Urteil vom 25. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 8. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 29. September

2020 teilte der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der

zuständigen AHV-Zweigstelle mit, er beziehe seit dem 1. September 2020 eine

AHV-Altersrente und werde ab 1. Oktober 2020 getrennt von seiner Ehefrau

wohnen. Er beantrage Ergänzungsleistungen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

12).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 6. Mai

2021 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2020 und ab 1. Januar

2021 (AK-Nr. 26). In den Berechnungen wurden ausgabenseitig die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige, der Mietzins und der Lebensbedarf berücksichtigt. Als

Einnahmen wurden ein Vermögensverzehr und die AHV-Rente angerechnet. Die

Berechnungen ab 1. Oktober 2020, ab 1. Januar 2021 und ab 1. Februar

2021 ergaben jeweils einen knappen Einnahmenüberschuss (AK-Nr. 26 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juni

2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2021. Er machte geltend,

der als Einnahme angerechnete Eigenmietwert sei niedriger anzusetzen und die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 sei nicht nach den an

diesem Datum in Kraft getretenen, sondern nach den früheren, bis Ende 2020 gültig

gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (AK-Nr. 34).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 8.

November 2021 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab.

3. Am 7. Dezember 2021 (Postaufgabe)

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2021. Er stellt

sinngemäss den Antrag, ihm sei ab 1. Oktober 2010 eine jährliche

Ergänzungsleistung zuzusprechen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das

angerechnete Vermögen sei zu hoch (A.S. 4 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 11 ff.).

5. Der Beschwerdeführer hält mit Replik

vom 2. Februar 2022 (A.S. 23 ff.) und Ergänzung vom 18. Februar

2022 (A.S. 27 ff.) an seinen Anträgen fest.

6. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt ihrerseits mit Eingabe vom 17. März 2022 ihren Standpunkt (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober

2020.

Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr

respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine

anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich

ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu

konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

2.

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar

vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei

Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt

(vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

[EL-Reform], Abs. 1). Ob diese Übergangsregelung greift, hängt davon ab,

ob unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 ein EL-Anspruch bestand (vgl. E. II. 5

hiernach).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober

2020.

bis 31. Dezember 2020 zu Recht verneint hat.

3.1

Die Beschwerdegegnerin gelangte

in der Verfügung vom 8. November 2021 (AK-Nr. 41) zum Ergebnis, die

anzurechnenden Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Laut dem

Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) ergab sich bei anerkannten Ausgaben von CHF 38'883.00

und anzurechnenden Einnahmen von CHF 39'715.00 ein Einnahmenüberschuss von

CHF 832.00.

3.2

Im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42)

wurden die folgenden Ausgaben berücksichtigt: Der Betrag für den Lebensbedarf

für eine alleinstehende Person von CHF 19'450.00, die Miete von CHF

13'200.00, entsprechend dem 2020 geltenden Maximalbetrag für eine alleinstehende

Person, der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 sowie die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00. Diese

Beträge sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Abs. 3 lit. c

und d ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Total ergeben sich

damit anerkannte Ausgaben von CHF 38'883.00. Dies ist auch grundsätzlich

unbestritten. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Hypothekarschuld

zur Hälfte angerechnet wird (vgl. E. II. 4 hiernach), käme grundsätzlich

auch eine Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in Betracht. Dies scheidet hier

jedoch aus, weil die Anrechnung auf den Bruttoertrag der Liegenschaft

beschränkt ist (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und dem

Beschwerdeführer kein Ertrag anzurechnen ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung

der Frage, ob die Regelung in der Trennungsvereinbarung, wonach die Ehefrau «sämtliche

Unterhaltskosten» übernimmt, auch die Hypothekarzinsen umfasst (vgl. AK-Nr. 20

S. 1).

3.3

Die angerechneten Einnahmen

setzen sich gemäss dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) zusammen aus der

AHV-Rente von CHF 22'800.00, deren Höhe dokumentiert ist (12 x CHF 1'900.00;

vgl. Rentenverfügung vom 25. August 2020, AK-Nr. 8), und einem

Vermögensverzehr von CHF 16'914.00, basierend auf einem anrechenbaren

Vermögen von CHF 169'146.00. Diese Position ist umstritten und nachfolgend

zu überprüfen.

4.

Das Vermögen von CHF 169'146.00

setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Sparguthaben/Wertschriften von

CHF 3'137.00 plus BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 248'450.00 plus

nicht selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 88'900.00 plus «übriges

Vermögen» von CHF 16'159.00, abzüglich Hypotheken von CHF 150'000.00

und Freibetrag von CHF 37'500.00. Das «übrige Vermögen» von CHF 16'159.00

setzt sich zusammen aus den Positionen «[...] 3. S. nach Abzug Reparatur 1/2»

von CHF 2'640.00, «Auflösung [...] minus Steuer davon ½» von CHF 11'677.00

sowie «Auszahl. Sparkonto [...] minus Bedarf» von CHF 1'842.00.

4.1

Der Betrag von CHF 3'137.00

unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» entspricht gemäss der

Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in der Aktennotiz vom 3. Mai

2021.

der Summe des Guthabens auf verschiedenen Konti zuzüglich Aktien im Wert

von CHF 2'601.50. Laut Aktennotiz ist der Betrag von CHF 3'137.00 dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je zur Hälfte anzurechnen (vgl. AK-Nr. 25

S. 2). Warum dem Beschwerdeführer im Berechnungsblatt, das dem

Einspracheentscheid vom 8. November 2021 zugrunde liegt, dann trotzdem der

gesamte Betrag von CHF 3'137.00 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 42 S. 1),

geht aus den Akten nicht hervor und wird im Einspracheentscheid auch nicht

erläutert. Wenn man bloss die Hälfte, entsprechend CHF 1'568.00,

anrechnet, reduziert sich das anrechenbare Vermögen um diesen Betrag und der

Vermögensverzehr um einen Zehntel davon, also CHF 157.00.

4.2

Die Bezeichnung

«BVG-Freizügigkeitsguthaben» ist, wie das Versicherungsgericht in seinem den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Urteil VSBES.2020.102 vom 23.

Dezember 2020, E. II. 5.5, festgehalten hat, nicht mehr zutreffend, nachdem der

Betrag im Jahr 2017 bezogen wurde. Inhaltlich ist es aber korrekt, das Guthaben

aus dem Versicherungsvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung, der am 27.

Juni 2017 abgeschlossen wurde, als Vermögensbestandteil anzurechnen (vgl. das

zitierte Urteil vom 23. Dezember 2020, E. II. 5.2). Laut der im Dossier der

Ehefrau enthaltenen Bestätigung der […] Versicherungen vom 15. Mai 2020 belief

sich das Guthaben («Leistung bei Vertragsauflösung») am 14. Mai 2020 auf

CHF 475'873.30 (AK-Nr. 7; vgl. auch das von der Beschwerdegegnerin

eingereichte Dossier B.___ [nachfolgend: Dossier Ehefrau], AK-Nr. 13

S. 16). An gleicher Stelle vermerkt ist eine handschriftliche Notiz der

Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sich der «Wert Vertragsauflösung» am 1. August

2020.

auf CHF 496'901.00 belief (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 16).

Der dem Beschwerdeführer unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben»

angerechnete Betrag von CHF 248'450.00 entspricht der Hälfte dieses

Guthabens und ist somit der Höhe nach korrekt.

4.3

Der (hälftige) Katasterwert für

das Grundeigentum von CHF 88'900.00 basiert auf einer Auskunft des kantonalen Steueramtes

(vgl. AK-Nr. 37) und ist nicht zu beanstanden.

4.4

Zu prüfen bleiben die drei

Positionen unter der Bezeichnung «übriges Vermögen» von total CHF 16'159.00.

4.4.1

Position «[...] 3. S. nach Abzug

Reparatur ½» von CHF 2'640.00: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnt

in ihrer Einsprache gegen eine Verfügung vom 3. August 2020 eine

«Auflösung 3. Säule Konto bei der [...] im Mai 2020». Sie nennt einen Betrag

von CHF 6'643.64, von dem teilweise Schulden bezahlt worden seien (Dossier

Ehefrau, AK-Nr. 12). Das dortige Dossier enthält einen Bankauszug, wonach das Säule

3a-Konto der Ehefrau am 4. Mai 2020 saldiert wurde, mit dem erwähnten Betrag

von CHF 6'643.00 (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S. 9). Hiervon wurden offenbar die

nachgewiesenen Kosten für eine Autoreparatur im Juni und Juli 2020 von

CHF 1'363.00 (CHF 1'049.60 plus CHF 313.00, vgl. Dossier Ehefrau,

AK-Nr. 13 S. 27 f.) in Abzug gebracht. Damit verblieb ein Betrag von

CHF 5'280.00. Weitere Ausgaben, welche diese Summe bis zum 1. Oktober 2020

zusätzlich reduziert hätten, sind nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer

wurde die Hälfte der Summe von CHF 5'280.00 angerechnet, was grundsätzlich

korrekt ist.

4.4.2

Die Position «Auflösung [...] ./.

Steuer davon ½» von CHF 11'677.00 nimmt Bezug auf ein Guthaben bei der

Versicherung [...], von dem die Steuern abgezogen werden, wobei der

resultierende Saldo dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechnet wird. Die

Grundlagen hierfür lassen sich dem Dossier des Beschwerdeführers, welches dem

Gericht eingereicht wurde, soweit ersichtlich nicht entnehmen. Das Dossier der

Ehefrau enthält ein Einspracheschreiben vom «10.08.2020/01.09.2020», welches

ein BVG-Freizügigkeitsguthaben bei der [...] mit einem Guthaben von

CHF 23'369.00 erwähnt (Dossier Ehefrau, AK-Nr. 12). Dem entsprechen zwei

Bestätigungen der Versicherungen vom 3. April 2020 (Altersguthaben

CHF 2'774.95 respektive CHF 20'594.70 [Dossier Ehefrau, AK-Nr. 13 S.

22.

f.]). Die auf einem Bezug von CHF 23'369.00 anfallenden Steuern belaufen

sich gemäss Berechnung mit dem im Internet abrufbaren amtlichen

Berechnungssystem (steuerrechner.so) auf CHF 15.70. Damit verbleibt eine

Summe von CHF 23'353.30. Die Trennungsvereinbarung vom 19. Oktober 2020

(AK-Nr. 20) enthält keine Zuweisung von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund

lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer die

Hälfte des genannten Betrags, entsprechend CHF 11'677.00 angerechnet hat,

nicht beanstanden.

4.4.3

Die dritte Vermögensposition,

welche dem Beschwerdeführer als «übriges Vermögen» angerechnet wurde, ist

bezeichnet als «Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½»; eingesetzt wurde

ein Betrag von CHF 1'842.00. Wie diese Summe berechnet wurde, lässt sich den

Akten nicht ohne weiteres entnehmen. Ohne sie würde sich der Vermögensverzehr

um CHF 184.00 reduzieren.

4.5

Zusammenfassend lässt sich die

Berechnung der Beschwerdegegnerin in zwei Punkten nicht nachvollziehen:

Einerseits ist nicht klar, warum der Betrag von CHF 3'137.00 unter dem

Titel «Sparguthaben/Wertschriften» dem Beschwerdeführer ungekürzt und nicht

bloss zur Hälfte angerechnet wurde (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Andererseits

lässt sich die Berechnung der beim übrigen Vermögen berücksichtigten Position

«Auszahl. Sparkonto [...] ./. Bedarf davon ½» von CHF 1'842.00 nicht ohne

weiteres nachvollziehen. Beide Fragen können aber letztlich offenbleiben, denn

die Reduktion des Vermögensverzehrs um CHF 157.00 plus CHF 184.00, total CHF 341.00,

vermindert zwar den Einnahmenüberschuss von CHF 832.00 auf CHF 491.00.

Auch dieser verbleibende Einnahmenüberschuss schliesst aber einen Anspruch auf

eine jährliche Ergänzungsleistung aus. Der angefochtene Entscheid lässt sich

daher in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht

beanstanden.

5.

5.1

Für Bezügerinnen und Bezüger von

Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der

jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine

jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während «dreier Jahren» [steht

so im Gesetz] ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die

Dispositiv

Änderung trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das frühere Recht gilt demnach

weiter für Personen, die vor diesem Datum einen laufenden Anspruch hatten (vgl.

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum

Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], Rz. 1301 ff.).

5.2 Nach dem vorstehend Gesagten hat

die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom

1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Ergebnis zu Recht verneint.

Daraus folgt auch, dass die in der zitierten Übergangsbestimmung vorgesehene Weitergeltung

des bisherigen Rechts für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht greift. Der

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar

2021 bestimmt sich demnach aufgrund der Regelung, welche an diesem Datum in

Kraft getreten ist.

5.3 Das seit 1. Januar 2021

geltende Recht schliesst einen EL-Anspruch aus, wenn eine alleinstehende Person

über ein Reinvermögen von CHF 100'000.00 oder mehr verfügt (Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG). Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. II. 4.)

hervorgeht, wird diese Grenze überschritten. Namentlich bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betrag aus der Rentenversicherung oder der

Wert des Grundeigentums in einer Weise verändert hätten, welche dazu führen

könnte, dass das anrechenbare Vermögen unter den Betrag von CHF 100'000.00

gesunken wäre. Zudem können die Hypothekarzinsen nach dem neuen Art. 17

Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nur noch bis

zur Höhe des Liegenschaftswerts abgezogen werden. Daher lässt sich auch die

Verneinung eines EL-Anspruchs für die Zeit ab 1. Januar 2021 nicht

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Anzufügen bleibt Folgendes: Der

Rentenvertrag «[...]» mit der [...] Versicherung vom 27. Juni 2017

begründet ab 1. Mai 2022 (bis April 2042) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 2'083.30

pro Monat. Im Urteil VSBES.2020.102 vom 23. Dezember 2020 wurde

offengelassen, wie die Rentenversicherung zu behandeln sein wird, sobald die

vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen ab 1. Mai 2022 fliessen (E. II. 5.6).

Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Die

Beschwerdegegnerin wird diesen Aspekt aber bei der Beurteilung des Anspruchs ab

1. Mai 2022 zu beurteilen haben. Dieser bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021 und hier

anwendbar gemäss der speziellen Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG).

Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige

Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser