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Entscheid

VSBES.2021.209

Unfallversicherung

6. Dezember 2023Deutsch70 min

notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher eingestellt. Mit

Source so.ch

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. November 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 30. April 2016 bei

der Firma B.___, [...], als Servicemonteur Heizung angestellt und auf Grund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 9. Juni 2016 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdeführer

am 30. April 2016 während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto

angefahren und zog sich eine Prellung am rechten Handgelenk zu. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erteilte

Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung. Am 19. Juli 2016 fand eine

handchirurgische Untersuchung statt, und am 27. Juli 2016 erfolgte eine

MRI-Handgelenk-Arthographie (Suva-Nr. 3 und 16).

1.2 Am 4. Mai 2017 meldete die neue Arbeitgeberin

C.___ AG der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 30. April

2016. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Arbeit seit dem 1. Mai 2017

ausgesetzt (Suva-Nr. 4). Der Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für

Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zum Ergebnis,

mit der Beurteilung von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, Spital F.___, wonach mindestens eine

Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016 bestehe, einverstanden

zu sein (Suva-Nr. 97). In der Folge wurden

verschiedene Operationen durchgeführt und die Beschwerdegegnerin erbrachte die

gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen. Am 15. Juli

2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin (Suva-Nr. 262). Dieser nahm zudem gleichentags

eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 263). Gestützt darauf

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2019

(Suva-Nr. 266) mit, es habe sich gezeigt, dass eine Behandlung nicht mehr

notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher eingestellt. Mit

Verfügung vom 14. November 2019 (Suva-Nr. 291) wurde dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 %

zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2019 zog der

Beschwerdeführer zurück (Suva-Nr. 344). Nach erwerblichen Abklärungen sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020

(Suva-Nr. 349) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30.

April 2016 eine Invalidenrente von 26 % ab 1. April 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache

(Suva-Nrn. 357; 359) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 5. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 5. November 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember

2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.

November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen, rheumatologischen

und neurologischen Fachrichtungen einzuholen.

b) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen sowie zur Neuverfügung über die Invalidenrente an die Suva

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es sei

dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 26 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Januar 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 10. März 2022 (A.S. 45 ff.) hält der Beschwerdeführer an

seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellt er den Verfahrensantrag,

es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens der H.___ im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren (A.S. 47).

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 51).

6. Die am 6. Mai 2022 durch den

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 52 ff.) geht mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (A.S. 56) werden bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn die IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.

8. Mit Verfügung vom 17. August

2023 (A.S. 59 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 31. August 2023

vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

9. Mit Verfügung vom 24. August

2023 (A.S. 61 f.) wird die angesetzte Verhandlung am 31. August 2023

verschoben. Neu werden die Parteien zur beantragten öffentlichen Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht vom 12. Oktober 2023 vorgeladen.

10. Am 12. Oktober 2023 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.).

Rechtsanwalt Wyssmann stellt und

begründet folgende Beweisanträge:

1. Es seien die folgenden heute dem Gericht

übergebenen Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen:

a. Gutachten

von PD Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie […], vom 9.

Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9)

b. Verfügung

der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 10)

c. Privatsprechstundenbericht

von Prof. Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor K.___ vom 30. Mai 2023

(Urkunde-Nr. 11)

d. Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 12)

e. Einsprache

des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 13)

2. Es seien die aktuellsten Akten bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Rahmen des Verfahrens VSBES.2023.208) und

bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

Rechtsanwalt Wyssmann hält hiernach an

den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert aber die Ziffer 2a der

Rechtsbegehren wie folgt:

2. a) Es sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen,

rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen

einzuholen.

Im Nachgang zur Verhandlung reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 5. November 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2016

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf

Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias

Kradolfer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden

kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.4

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit

anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch

keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.5

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d

S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des

Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden

(BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar

Gehring in: Kieser/Gehring/Bollinger,

Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen

dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom

21.

August 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger

und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Fallabschluss ausgegangen ist und dem

Beschwerdeführer in der Folge mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (A.S. 1

ff.) in Bezug auf die zum Unfallereignis vom 30. April 2016 unfallkausalen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines errechneten

Erwerbsunfähigkeitsgrads von 26 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1.

April 2020 zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

4.1

Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 9. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer am 30. April 2016 während einer

Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden und habe sich eine

Prellung am rechten Handgelenk zugezogen (Suva-Nr. 1).

4.2

Im Bericht vom 20. Juli 2016

(Suva-Nr. 3) führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik,

Spital F.___, aus, der Beschwerdeführer habe durch den Seitenspiegel eines PKW

einen Schlag gegen die ulnarseitige rechte Hand und das Handgelenk erhalten.

Seither habe er Schmerzen im ulnaren Handgelenks-Kompartiment mit Zunahme bei

Umwendbewegungen des Vorderarmes. Dr. med. E.___ stellte die folgende

Diagnose: «V.a. Aktivierung von degenerativen Veränderungen am TFCC rechts bei

vorbestehender Ulnaplus-Variante durch Trauma April 2016». Die veranlassten

Röntgenbilder vom 20. Mai 2016 hätten keine Hinweise für abgelaufene, knöcherne

Verletzungen gezeigt, jedoch eine deutliche Ulnaplus-Variante mit deutlicher

Verschmälerung des ulno-lunären Raumes. Zur weiteren Abklärung sei ein MRI

veranlasst worden.

4.3

Im Radiologiebericht des Spitals

F.___ vom 27. Juli 2016 (Suva-Nr. 16) wurde im Rahmen der Beurteilung der MRI-Untersuchung

des rechten Handgelenkes Folgendes festgehalten: Zeichen einer Teilruptur des

Discus triangularis in der ulnaren Hälfte, kein Nachweis eines Knochenödems

bzw. suspekten Frakturs im Bereich des rechten Handgelenkes, regulärer

MR-Befund der Flexoren- und Extensorensehnen.

4.4

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4.

Mai 2017 erlitt der Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 einen Rückfall. Seither sei

das rechte Handgelenk blockiert (Suva-Nr. 4).

4.5

Mit Bericht vom 16. Mai 2017

stellte Dr. med. E.___ die Diagnose eines ulnocarpalen Impaktionssyndroms

rechts sowie mit Verdacht auf links (Suva-Nr. 19). Weiter führte er aus, zur

Vorgeschichte verweise er auf die zurückliegende Korrespondenz vom Juli 2016.

Leider sei der Beschwerdeführer nach der MRI-Untersuchung nicht mehr aufgeboten

worden, dies bitte er zu entschuldigen. Jetzt stelle sich der Beschwerdeführer

wegen persistierenden Schmerzen im ulnaren Handgelenksbereich rechts und seit

einiger Zeit auch links vor. Das MRI damals habe eine Ulna-plus-Variante mit

Ulna-Impaktionssyndrom bei vermutlich degenerativer TFCC-Läsion ergeben. Es sei

eine Ulnaverkürzung rechts indiziert. Sie würden dies in Form einer

Keilexzision an der Kuppe des Ulnaköpfchens durchführen. Für den ambulanten

Eingriff hätten sie den 1. Juni 2017 vereinbart.

4.6

In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 21. Juni 2017 (Suva-Nr. 26) führte der Kreisarzt med.

pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, er empfehle eine Zweitbeurteilung in

der handchirurgischen Sprechstunde bei Dr. med. J.___ im K.___ mit der Frage,

ob es sich um eine degenerative TFCC-Läsion handle sowie um die Beurteilung, ob

beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Ulna-Plus-Variante bestehe und, ob

eventuell unfallbedingt ein weiteres therapeutisches bzw. operatives Prozedere

anzustreben sei. Aus seiner Sicht handle es sich um degenerative Veränderungen

des TFCC (der Beschwerdeführer habe auch ähnliche linksseitige Beschwerden des

Handgelenks). Die Radiologen würden im CT- und MRI-Befund keine

Ulna-Plus-Variante beschreiben. Aus seiner Sicht sei auch eine solche

Ulna-Plus-Variante in der bildgebenden Diagnostik (CT vom 7. Januar 2015 und

MRI vom 27. Juli 2016) nicht ersichtlich.

4.7

Im Operationsbericht vom 1. Juni

2017.

(Suva-Nr. 37) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen: Ulnares

Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk bei Ulna-plus-Variante und erheblichen

degenerativen Veränderungen des TFCC. Beim Beschwerdeführer bestehe seit ca.

einem Jahr ein ulnares Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk mit zunehmenden

Schmerzen bei körperlich schwerer Arbeit, die Verstärkung der Schmerzen beim

Aufstützen auf die überstreckte Hand sowie bei Ulnaradduktion. Anlässlich der

Operation seien eine offene Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie sowie Débridement

des TFCC durchgeführt worden.

4.8

Dem Privatsprechstundenbericht von

PD Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor, Klinik für Plastische Chirurgie und

Handchirurgie, Spital K.___, vom 22. August 2017 (Suva-Nr. 49) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen:

Unklare Handgelenksschmerzen

rechts

·

St. p. Wafer

Resection im Juni 2017

·

St. p.

Handgelenksverletzung im Juni 2016

Weiter führte er aus, der

Beschwerdeführer habe sich bei einem Autounfall das rechte Handgelenk verletzt,

welches anfänglich sehr schmerzhaft gewesen sei. Dann habe es sich beruhigt,

sodass er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Im Verlauf sei es wieder

zu Schmerzen gekommen und im Spital F.___ sei eine degenerative Veränderung des

TFCC im Rahmen einer posttraumatischen Ulna-Plus-Variante diagnostiziert

worden, sodass man eine Keilexzision am Ulnakopf im Sinne einer Wafer Resection

durchgeführt habe. Zwei Monate postoperativ bestünden immer noch Schmerzen.

Aufgrund der fehlenden MRI-Bilder prä- und postoperativ sowie auch

Röntgenbilder könne Dr. med. J.___ keine definitive Aussage machen, er werde

alles anfordern und dann Stellung zu den Fragen nehmen.

4.9

Die Beurteilung des MRI des

rechten Handgelenkes vom 2. Oktober 2017 (Suva-Nr. 66) ergab einen Substanzdefekt

und Signalalterationen des TFCC bei St. n. Wafer-Prozedur, eine Verkürzung

der distalen radialseitigen Ulna um ca. 4 mm, ein flaues Knochenödem der

distalen Ulna und des ulnaseitigen distalen Radius, geringer auch im proximalen

Os lunatum, eine progrediente skapholunäre Dissoziation bei SL-Bandruptur,

progrediente arthrotische Veränderungen im distalen Radioulnargelenk und

radioscaphoidal.

4.10

In seinem Privatsprechstundenbericht

vom 2. November 2017 (Suva-Nr. 89) stellte PD Dr. med. J.___ die folgende

Diagnose: Restschmerzen bei St. p. Wafer Resection Ulnakopf Handgelenk rechts

im Juni 2017, MRI: Vd. auf eine SL-Bandruptur. Weiter führte Dr. med. J.___

aus, nach einer Wafer-Resection sowie auch anderen Operationen im Bereich des

distalen Radioulnargelenkes seien Schmerzen für auch sechs Monate postoperativ

gut nachvollziehbar. Die Problematik im Bereich des SL-Bandes scheine ihm

klinisch nicht relevant zu sein. Dazu komme, dass keine klinische Instabilität

vorhanden sei. Höchstens könnte man eine Arthroskopie durchführen, um die

Situation besser beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer sei aber bis jetzt

noch nicht mit einem CT beurteilt worden, um die neue ulnare Fläche zu

beurteilen und das sei die erste Massnahme. PD Dr. med. J.___ sehe im

Moment keine chirurgische Indikation, solange man nicht sicher sei, um was für

ein Problem es sich handle. Falls man sich für eine Arthroskopie entscheiden

würde, dann sollte man unbedingt auch ulnarseitig die Situation neu beurteilen,

nicht nur im Bereich des ulno-carpalen Kompartiments, sondern auch distales

Radioulnargelenk. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Termin bei Dr. E.___,

bei Dr. med. J.___ sei kein weiterer Termin vorgesehen.

4.11

In seinem Bericht vom 8. November

2017.

(Suva-Nr. 90) stellte Dr. med. E.___ die folgenden Diagnosen:

1.

Zunehmend

symptomatische Arthrose des distalen Radioulnargelenkes rechts, sekundär

aufgetretene Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016

2.

Status nach

WAFER-Procedur rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts

Juni 2017

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, beim

letzten MRI-Befund hätten sich neu im Vergleich zu früheren Aufnahmen Hinweise

für eine alte, wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnende SL-Bandläsion gefunden. Eine

Disi-Fehlstellung bestehe bisher noch nicht. Wegen der jetzt doch komplexen

Problematik hätten sie den Beschwerdeführer konsiliarisch bei Prof. L.___ vorgestellt,

dieser habe nach Zusammenschau sämtlicher Befunde und des jetzigen Grades der

Arthrose des Radioulnargelenkes eine Ulnasegmentresektion sowie Arthrodese des

distalen Radioulnargelenkes nach Kapandji empfohlen. Der Beschwerdeführer habe

selbst recherchiert und die alternative Möglichkeit einer Ulnakopfprothese

gefunden und würde ein solches Vorgehen jetzt favorisieren und wünsche hierzu

eine zweite Meinung. Daher bitte er den Kollegen Dr. med. M.___ von der

handchirurgischen Abteilung der N.___ in [...], den Beschwerdeführer zu einer

entsprechenden Untersuchung aufzubieten.

4.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

17.

November 2017 (Suva-Nr. 91) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, den

ärztlichen Berichten vom 2. und 8. November 2017 sei zu entnehmen, dass

die Problematik im Bereich des SL-Bandes (als einzige objektivierbare

strukturelle Unfallfolge des Ereignisses vom 30. April 2017 [recte: 30. April

2016]) klinisch nicht relevant zu sein scheine. Es sei der weitere Verlauf und

die nächste klinische Kontrolle in der N.___ abzuwarten.

4.13

Am 28. November 2017 erging der

Bericht der Klinik N.___, [...] (Suva-Nr. 94). Folgende Diagnose lässt sich

diesem Bericht entnehmen:

Stark symptomatische

Arthrose des distalen Radioulnargelenks (DRUG) rechts und sekundär aufgetretene

Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016

·

St. n. waver

procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts Juni

2017.

Im Beisein von Dr. med. M.___, Stv.

Chefarzt Handchirurgie, seien die verschiedenen Operationsmöglichkeiten mit dem

Beschwerdeführer besprochen worden. Theoretisch sei eine Arthrodese nach

Sauvée-Kapandji möglich oder aber auch ein prothetischer Gelenksersatz. Am

ehesten würden sie bei diesem jungen Beschwerdeführer eine

Ulnakopf-Hemiprothese vom Typ Eclypse empfehlen. Die vom K.___ vorgeschlagene

Schecker-Prothese würden sie nur als Rückzugsoperation sehen. Bei der Operation

nach Sauvée-Kapandji seien gute Langzeitergebnisse bekannt, es sei postoperativ

aber mit einer verminderten Kraft und einer Einschränkung der Umwendbewegung

sowie mit einer gewissen Instabilität zu rechnen. Dagegen seien bei den verschiedenen

prothetischen Ersatzvarianten noch wenige Langzeitergebnisse bekannt. Generell

werde mit keiner dieser Operationen eine normale Belastung möglich sein und es

sei kaum mit einer 100%igen Beschwerdefreiheit zu rechnen. Der Beschwerdeführer

werde sich nun die Situation nochmals in Ruhe überlegen und sich dann für eine

dieser Operationsmöglichkeiten entscheiden.

4.14

In seiner Telefonnotiz vom 20.

Dezember 2017 (Suva-Nr. 97) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, Dr.

med. E.___ habe ihn angerufen. Bei widersprüchlichen klinischen sowie

radiologischen Angaben betreffend die Unfallkausalität hätten sie den Fall

nochmals ausführlich zusammen besprochen. Mit der Beurteilung von Dr. med. E.___,

dass mindestens eine Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016

bestehe, sei er einverstanden. Dr. med. E.___ habe zusätzlich mitgeteilt, dass

der Beschwerdeführer zukünftig eine endoprothetische Versorgung in der N.___ in

[...] wünsche.

4.15

Dem Bericht der N.___ vom 8.

Februar 2018 (Suva-Nr. 126) lässt sich entnehmen, dass es sich um eine schwere

Arthrose im distalen Radioulnargelenk handle, welche in der Zwischenzeit auch

computertomographisch habe bestätigt werden können. Sie hätten sich nun für die

Eclypse-Prothese entschieden. Zwar zeige sich zusätzlich ein erweitertes

SL-Intervall und ein etwas verschmälerter radioscaphoidaler Gelenkspalt. In

diesem Bereich bestünden aber kaum Beschwerden, sodass ein grösserer Eingriff

im Sinne einer zusätzlichen four-corner-fusion nicht gerechtfertigt sei. Der

Beschwerdeführer sei ausführlich über den Eingriff und dessen Risiken und

Nachbehandlung aufgeklärt worden. Es sei mit einer postoperativen

Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zu rechnen. Im Moment bestehe für

den angestammten Beruf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Die Operation (Implantation einer

Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse Beschichten der Titan-Schaft

medium sowie Pyrocarbonkopf medium) wurde am 22. Juni 2018 durchgeführt

(Suva-Nr. 156).

Am 11. September 2018 berichtete Dr.

med. O.___, Oberarzt Handchirurgie, Klinik N.___ (Suva-Nr. 172), über die

gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle. Die Ergotherapie sei in der

Zwischenzeit aufgrund zunehmender Schmerzen sistiert worden. Der Beschwerdeführer

berichte über eine schlimme Schmerzsituation als präoperativ. Der

Bewegungsumfang sei nicht zu beüben. Eine Analgesie werde aber nicht

eingenommen. Die Beurteilung erfolge zusammen mit Dr. med. M.___. Es zeige sich

eine therapieresistente Schmerzsituation. Die radiologische Kontrolle zeige

eine korrekte Stellung des Handgelenkes sowie auch der Prothese. Der

Bewegungsumfang sei schmerzbedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei

unzufrieden und wenig motiviert, die Rehabilitation aktiv mitzugestalten. Eine

Analgesie werde nicht eingenommen. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer

weiteren operativen Massnahme dringendst abzuraten. Vielmehr werde die

Anbindung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik empfohlen. Somit erfolge

hiermit die entsprechende Anmeldung im P.___.

4.16

Am 15. Oktober 2018 erging der

Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie, (Suva-Nr. 187). Er stellte

die folgenden Diagnosen:

Arbeitsdiagnose:

Chronifizierter

neuropathischer Schmerz Handgelenk rechts, Punctum Maximum ulnarseitig nach

unten aufgeführten Vordiagnosen; DD CRPS

Vordiagnosen:

St.

n. Ulnakopf-Hemiprothese Implantation rechts Eclypse am 22. Juni 2018

St. n.

waver procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktationssyndrom rechts

Juni 2017

Beginnender karpaler

Kollaps nach SL-Band-Läsion rechts wahrscheinlich nach Trauma April 2016

Bandscheibenendoprothese 2012

Weiter führte er aus, ein

neuropathisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand sei wahrscheinlich, ein CRPS

eher unwahrscheinlich. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert,

der Beschwerdeführer sei dazu nicht bereit. Eine manuelle Therapie zur

Neurolyse sei eingeleitet worden. Zum nächsten Termin plane er eine

sonokontrollierte Infiltration des Plexus axillaris rechts.

4.17

Am 6. Februar 2019 stellte sich

der Beschwerdeführer Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, […], vor. In seinem Bericht vom 8. Februar 2019 (Suva-Nr. 214)

stellte Dr. med. R.___ die Diagnose eines chronifizierten Schmerz-Syndroms am

rechten Handgelenk nach Einsetzen einer Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ in

2017.

Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit der

Implantation der Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ vor zwei Jahren starke

Schmerzen im Handgelenk ulnarseitig verspürt zu haben. Nach der Behandlung in

der N.___ habe sich leider keine Besserung der Schmerzen einstellen können, so

dass der unzufriedene Beschwerdeführer eine Schmerztherapie in der P.___

begonnen habe. Seit ca. sechs Wochen in der Behandlung in der Klinik berichte

der Beschwerdeführer über eine 50%ige Besserung der Schmerzen im Handgelenk.

Aufgrund der Handgelenkschmerzen sei er bereits seit zwei Jahren arbeitsunfähig

und im Alltag wesentlich eingeschränkt. Unter der Schmerztherapie könne er nun

die Flexions- und Extensionsbewegungen im rechten Handgelenk ausüben. Jedoch

zeige sich jegliche Rotationsbewegung im Handgelenk äusserst schmerzhaft. Auch

Belastung sei nicht möglich. Die Bildgebung des Handgelenks rechts in zwei

Ebenen vom 6. Februar 2019 habe eine unauffällige Lage der Ulna-Kopf-Teilprothese,

eine deutliche SL-Dislokation sowie eine beginnende radio-carpal-Arthrose

gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen Therapieverfahren

diskutiert worden. Bei chronischem Schmerz-Syndrom würden sie eine Handgelenk-Denervation

als sinnvoll sehen. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die

Schmerzgeschichte bereits seit zwei Jahren vorbestehe und damit ein

Operationserfolg ein wenig verringert sei. Es werde eine Infiltration des

Handgelenkes nach Schema nach Wilhelm geplant, um die Indikation definitiv zu

bestätigen.

Am 4. März 2019 wurde dann letztendlich

die genannte Denervation des rechten Handgelenkes nach Wilhelm im Spital F.___

durchgeführt (vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218).

4.18

Im Bericht über die

von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten berufliche Abklärung der Befas

vom 16. Mai 2019 (Suva-Nr. 251 S. 2 ff.) wird angegeben, die Abklärung

habe vom 1. April bis 28. April 2019 gedauert und sei in somatischer und

psychiatrischer fachärztlicher Begleitung erfolgt. Aus orthopädischer Sicht

wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe sich eine leicht livide

Verfärbung der rechten Hand ohne weitere Hinweise auf ein CRPS wie Temperaturdifferenz,

Veränderungen an Haut und Nägeln oder Behaarung gezeigt. Die Beweglichkeit der

Unterarmdrehungen sowie des Handgelenkes werde als schmerzhaft eingeschränkt

bezeichnet. Es lasse sich kein intraartikulärer Reizzustand, wie eine

Schwellung oder Ergussbildung im Handgelenk feststellen. Die Funktion der

Finger sei – bei ausgeübtem verringertem Kraftaufbau beim Faustschluss –

uneingeschränkt. Die Budapester CRPS-Kriterien seien nicht erfüllt. Augenfällig

sei eine hochgradige Inkonsistenz. Während die Funktion bei der Untersuchung

des Handgelenkes und der Hand als hochgradig schmerzhaft dargestellt werde, sei

beim An- und Ausziehen der Kleider ein eindeutig kraftvoller Einsatz der

rechten Hand, so beim Hochziehen der Hose und Ausziehen der Oberbekleidung über

Kopf, zu beobachten. Berichtet werde über zwischenzeitlich leichtere

Beschwerden am linken Handgelenk, welche als kompensatorische Überlastungen

interpretiert würden. Hierbei sei zu bedenken, dass ein Ulnavorschub möglicherweise

an beiden Handgelenken genetisch bedingt vorliegen könne. Es sei somit an eine ulnare

lmpactation auch an der linken Seite zu denken. Zur Klärung wäre die

frühzeitige Anfertigung einer Röntgenaufnahme auch des linken Handgelenkes

sinnvoll. Anamnestisch werde das Vorliegen einer Gonarthrose bds. nach

insgesamt sechs Operationen in den Jahren 1999/2000 als „Berufskrankheit"

als Schornsteinfeger genannt. Klinisch liessen sich an den Kniegelenken keine Auffälligkeiten

erkennen. Es seien jedoch nach Meniskektomien das Vorliegen von Knorpelschäden

sowie eine Disposition zu degenerativen Veränderungen abzuleiten. Implantiert

worden sei im November 2012 eine Bandscheibenprothese bei L5/S1. Die Indikation

hierfür sei nicht bekannt. Aktuell würden nur leichte belastungsabhängige

Beschwerden an der Lendenwirbelsäule genannt. Bei der Untersuchung habe sich

eine gute Funktion der Wirbelsäule mit einem leichten Reizzustand an den

lumbosakralen Facetten gezeigt. Die Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule

sei als leicht einzuordnen. Es bestehe die Möglichkeit einer psychogenen

Überlagerung der empfundenen Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems.

Beschrieben worden sei bereits oben die Inkonsistenz bezüglich anamnestisch

angegebener Funktionseinschränkungen der rechten Hand und dem zu beobachtenden

kräftigen Einsatz der rechten Hand beim An- und Ausziehen. Trotz der

angegebenen extremen Schmerzempfindung verzichte der Beschwerdeführer auf die

Einnahme von Analgetika. Auch die dramatische Schilderung einer «Arthrose» an

beiden Kniegelenken lasse sich klinisch nicht in dieser Intensität

nachvollziehen. Eindrucksvoll sei auch die groteske und mehrfach reproduzierte

Überreaktion am ganzen Körper beim Auslösen der Sehnenreflexe an den unteren

Extremitäten. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich an der Grenze der

Belastbarkeit im Alltag befinde. Die Ursachen hierfür könne der Referent nicht

präzisieren. Aus Sicht des Referenten sei die Unfallgenese der Funktionsstörung

der rechten Hand zu hinterfragen. Wahrscheinlich liege der Funktionsstörung –

entsprechend der vorliegenden Informationen – weit überwiegend eine angeborene

Ulna Plus Variante (möglicherweise beidseitig) zugrunde. Bei dem «Unfall»

dürfte es sich um ein Bagatelltrauma gehandelt haben (Suva-Nr. 251 S. 17

f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es finde sich ein Klient, der

deutliche Widerstände habe, sich mit möglichen seelischen Hintergründen zu

seinen somatischen Beschwerden auseinanderzusetzen. Im Rahmen seiner Schilderungen

hätten sich unterschwellige Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen und mit

inneren Konflikten gezeigt. Auch im Rahmen der Befas-Abklärung hätten sich beim

Arbeitseinsatz Schwierigkeiten gezeigt: So habe er teilweise keine verwertbare Arbeitsleistung

erbracht, sei oft mit sich selbst beschäftigt und abgelenkt gewesen, habe auf

Kritik oder konkrete Anweisungen mit unreifen Reaktionsweisen, beispielsweise

schmollen, reagiert. Insgesamt sei er wechselhaft zugänglich gewesen, habe

gegenüber dem Team manchmal Abwertungstendenzen gezeigt und er habe starre

Reaktionsweisen aufgewiesen. Für den Beschwerdeführer, der auf den ersten Blick

psychisch unauffällig und kooperativ wirke, scheine die Schmerzsymptomatik einen

wichtigen psychoprotektiven Faktor darzustellen, welche ihn vor Konfrontation

mit den eigenen Grenzen und Schwierigkeiten schütze. Es falle auf, dass er

diesbezüglich ein etwas verzerrtes Selbstbild bei einer vermutlich innerlich

verunsicherten und emotional tendenziell impulsiven Persönlichkeit mit Hang zur

Selbstüberschätzung habe. Entsprechende Konstellationen hätten sich oft bei

ausgeprägteren narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen gezeigt. Nicht

auszuschliessen sei das Vorliegen einer gut kompensierten

Persönlichkeitsstörung. Diese Annahmen würden durch die Beobachtungen in der Befas-Abklärung

gestützt. Die Schmerzgenese dürfte – entgegen der Vorstellung des Klienten –

massgebliche psychogene, stärker bewusstseinsferne denn bewusstseinsnahe

getriggerte Aspekte beinhalten. Die Krankheitsproblematik lasse sich gut gemäss

ICD als Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) diagnostizieren. Ferner fänden

sich, entsprechend den gemachten Ausführungen, zumindest narzisstisch geprägte

Persönlichkeitsstrukturen (Suva-Nr. 251 S. 20).

Aus somatischer Sicht sei

der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten in einem vollschichtigen

Pensum ohne Leistungseinbussen arbeitsfähig. Er sei in der Abklärung

vollschichtig anwesend gewesen. Durchführen könne er aus somatischer Sicht

leichte körperliche Aktivitäten in wechselnder Arbeitshaltung. Nicht

durchgeführt werden könnten mittelschwere und schwere körperliche Belastungen,

Tätigkeiten in stereotyper Körperhaltung sowie Zwangshaltung, mit regelmässigem

Knien und Kauern sowie Gehen auf unebenen Böden, weiter Tätigkeiten mit

Ansprüchen an die Kraft und Koordination der rechten dominanten Hand. Ergänzend

dazu sei aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer begrenzten

Frustrationstoleranz auszugehen und damit zu rechnen, dass er Mühe mit

dominanten, autoritären Vorgesetzten bekunde (Suva-Nr. 251 S. 22).

4.19

Am 15. Juli 2019 fand die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, statt (Suva-Nr. 262). Seinem Bericht vom 18. Juli 2019

lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

Chronifiziertes

Schmerzsyndrom Handgelenk rechts mit Anzeichen für Symptomausweitung bei

·

Status nach Wafer

Prozedur rechts Juni 2017, F.___

·

Status nach

Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts 22. Juni 2018, N.___

bei

·

stark

symptomatischer Arthrose des distalen Radioulnargelenks und sekundär

aufgetretenen Zeichen einer SL-Bandläsion nach Ulnaverkürzung

·

Status nach

Denervation Handgelenk rechts nach Wilhelm am 4. März 2019, F.___

·

Status nach

berichteter Handgelenkskontusion am 30. April 2016 ohne objektivierbare

Unfallfolgen anlässlich der Erstkonsultation zwei Tage und resultierende

Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 22. Mai 2016

Weiter führte Dr. med. G.___

aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden starke belastungsabhängige

Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörung der

rechten Hand geklagt. Die durchgeführten Operationen seien aufgrund der

vorliegenden Dokumentation nicht schlüssig nachvollziehbar. Anlässlich des

geltend gemachten Ereignisses habe kein unfallspezifischer Befunderhoben werden

können. Eine Behandlung sei nur einige Tage notwendig gewesen.

In den durchgeführten

Röntgenabklärungen finde sich bei Durchsicht der Bilder keine

Ulna-Plus-Variante. Dies werde auch vom Radiologen im CT vom 7. Januar 2015

dezidiert festgehalten. Unklar sei, auf welcher Grundlage vom F.___ eine

Ulna-Plus-Variante diagnostiziert und in der Folge eine Operation durchgeführt

worden sei. Im Verlauf habe sich nach geführter Operation eine SL-Bandläsion

gezeigt. Bezüglich der durchgeführten Operationen sei eine

Unfall-Teilkausalität anerkannt worden. Auch der Verlauf und die heutigen

Untersuchungsbefunde seien diskrepant. Während im Bericht des F.___ vom 8.

Februar 2019 noch eine Flexion/Extension von 70/0/70° sowie eine

Pro-/Supination von 90/0/20° gemessen worden sei, habe sich heute eine Extension/Flexion

von 50/0/30° und Pro-/Supination von 40/0/0° gezeigt.

Während bei der gezielten

Prüfung der Pro- und Supination lediglich eine Pronation bis 40° ausgeführt

werde, werde infolge bei der Besprechung mit der zuständigen Case Managerin

Frau T.___ und auch ansonsten eine volle uneingeschränkte Pronation ausgeführt.

Weiter bestehe eine seitengleiche Unterarmmuskulatur bei Angabe, dass er die

rechte Hand seit drei Jahren kaum noch belasten könne. Weiter sei eine

generelle Hypästhesie der rechten Hand aufgrund der durchgeführten Operationen

nicht nachvollziehbar. Einerseits werde eine starke Schmerzhaftigkeit des

Handgelenks geklagt, andererseits werde keine Schmerzmedikation eingenommen, da

der Beschwerdeführer Medikamenten negativ gegenüberstehe. Lediglich die

Einnahme von Cannabis würde er akzeptieren. Die bisherige Schmerztherapie im P.___

habe ebenfalls zu keiner Verbesserung geführt. Gewisse Restbeschwerden bei

entsprechend starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das geklagte

Ausmass. Auch die nunmehr demonstrierte aufgehobene Supination und stark

eingeschränkte Pronation seien, wenn überhaupt, mit einem inadäquaten Schon-

und Vermeidungsverhalten bzw. Selbstlimitierung zu erklären. Gegen das

demonstrierte Schon- und Vermeidungsverhalten und eine Belastungsunfähigkeit im

Alltag spreche die praktisch seitengleiche Unterarmmuskulatur. Aufgrund der

objektivierbaren Befunde bzw. der durchgeführten Operationen sei eine

Einschränkung in bisheriger Tätigkeit ausgewiesen. In einer angepassten,

körperlich sehr leichten bis leichten Tätigkeit sollte unter folgenden

Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten

mit der rechten Hand anschlagenden und/oder vibrierenden Maschinen, keine

Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und Supination unter Gewichtsbelastung

erfordern würden. Die gemessene Kraft mit Hand-Dynamometer betrage rechts 15 kg

und links 48 kg.

4.20

In einem separaten Bericht vom

18.

Juli 2019 (Suva-Nr. 263) nahm Dr. med. G.___ sodann eine Beurteilung des

Integritätsschadens vor. Er legte dar, gemäss Tabelle 5.2 gebühre dem

Beschwerdeführer bei einer mässigen Handgelenksarthrose eine

Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Im Röntgen vom 6. Februar 2019 zeige

sich eine beginnende radiokarpale Arthrose. Unter Berücksichtigung der

zukünftigen Entwicklung sei mittel- bis langfristig mit einer mässigen Arthrose

zu rechnen, sodass der Integritätsschaden mit 10 % festgelegt werde.

4.21

Mit Verfügung vom 17. Juni 2020

(Suva-Nr. 349) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 26 % eine Invalidenrente mit

Wirkung ab 1. April 2020 zu.

4.22

Mit Eingabe vom 24. Februar

2021.

(Suva-Nr. 374) meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin, dass der behandelnde Handchirurg im F.___ die Indikation

für einen weiteren chirurgischen Eingriff gestellt habe. Aufgrund des Rückfalls

bitte er die Beschwerdegegnerin, den erneuten Anspruch des Beschwerdeführers

auf das Taggeld zu prüfen. Für die Behandlung des rechten Handgelenkes

anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihre Leistungspflicht (vgl.

Suva-Nr. 416). Folgende Berichte gingen bei der Beschwerdegegnerin ein:

4.22.1

Dem Bericht des F.___ vom 15.

Januar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 38 f.) lässt sich entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer bei persistierenden Schmerzen des gesamten rechten

Handgelenkes inklusive Hand, aber auch Ausstrahlung in den Vorderarm, erneut in

der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt habe. Radiologisch sei eine

zunehmende Lyse fraglich. Entsprechende Abklärungen würden dahingehend

durchgeführt werden. Aktuell könne lediglich die antiphlogistische Ergotherapie

angeboten werden, welche auch versuchen sollte, die Beweglichkeit wiederum zu

verbessern.

Im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2021

(Suva-Nr. 381 S. 40 f.) wurde dargelegt, dass zwischenzeitlich

das Prozedere noch mit Dr. med. M.___, Co-Chefarzt Handchirurgie N.___,

besprochen worden sei. Bei der konventionell radiologisch gesehenen Lyse handle

es sich nicht um eine Lockerung, sondern die Sigmoid notch zeige ein

Neo-Gelenk, welches man bei Ulnakopf-Prothesen häufig sehe. Es sei fraglich, ob

der Beschwerdeführer von einer Prothesen-Entfernung oder auch einer Implantation

einer Scheker-Prothese profitieren würde, sodass von einem solchen Vorgehen

aktuell abgeraten werde. Denkbar wäre noch eine Explantation der Prothese mit

Vervollständigung der Osteotomie im Sinne einer Darrach-Operation.

Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer noch an Dr. U.___ zum Ausbau einer

adäquaten Schmerztherapie überwiesen. Eine klinische Verlaufskontrolle mit

weiterer Besprechung des Prozederes werde in vier Wochen vereinbart.

Am 24. Februar 2021 berichtete das F.___

über die Sprechstunde vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 42 f.). Dem

genannten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Situation mit Dr. med. M.___

elektronisch konsultiert worden sei. Er sei der Meinung, dass es sich nicht um

eine Lockerung der Prothese handle. Die Sigmoid notch zeige ein Neogelenk, wie

man dies bei Ulnakopfprothesen relativ häufig sehe, wenn die Patienten belasten

und die Hand einsetzten. Dies werde insbesondere durch die Rotation in

Pro-/Supination erreicht. Zwar könne man die Prothesenentfernung diskutieren

und eine Scheker-Prothese implantieren (obwohl er vermute, dass es sich nicht

um ein strukturelles Problem beim Beschwerdeführer handle, das man mit einer

Operation lösen könnte). Auch die alleinige Prothesenentfernung (im Sinne einer

Operation nach Darrach) werde die Situation wahrscheinlich nicht bessern. Nach

dem letzten Gespräch vom 9. Februar 2021 in der Sprechstunde habe sich der

Beschwerdeführer für eine Scheker-Prothese entschieden. Der Beschwerdeführer

bevorzuge die weitere Behandlung bei PD Dr. med. J.___ in [...].

4.22.2

Dem Bericht von PD Dr. med. J.___

vom 3. Mai 2021 (Suva- Nr. 407) lässt sich die Diagnose einer «subluxierten

Teilprothese Ulnakopf Handgelenk rechts mit Restschmerzen (…)» entnehmen.

Weiter führte er aus, auf der rechten Seite bestünden seiner Meinung nach nur

zwei Möglichkeiten. Entweder eine Explantation der Ulnakopf-Prothese und ein

Rettungseingriff mit Interposition einer Spendersehne zwischen Ulna und Radius

oder eine Scheker-Prothese. Die letzte Variante könnte die Anatomie

wiederherstellen und eine Funktionssteigerung ermöglichen und parallel eine

Schmerzreduktion ermöglichen. Ein restitutio ad integrum sei aber nicht zu

erwarten. Die Hand sollte aber eine deutlich bessere Belastbarkeit erreichen

und damit die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer verbessern. Eine

Interposition mittels Spendersehne müsse man als Rettungseingriff sehen, mit

einer stark eingeschränkten Restfunktion, aber immer noch besser als eine

Arthrodese oder alleinige Ulnakopfresektion, aber nicht mit der

Scheker-Prothese vergleichbar. Auf der linken Seite bestünden Zeichen einer

SL-Bandruptur mit Erweiterung des SL-Intervalles und dorsal Subluxation des

Scaphoides. Dort würden weitere Schnittbildverfahren angeordnet. Der

Beschwerdeführer sei ausführlich über die möglichen Komplikationen und zu

erwartenden Resultate einer totalen Arthroplastik des distalen

Radioulnargelenkes rechts aufgeklärt worden und er wolle die Operation so

schnell wie möglich durchführen.

Im Austrittsbericht vom 11. Juni 2021

(Suva-Nr. 432) führte PD Dr. med. J.___ aus, die Operation am 9. Juni 2020

(recte: 9. Juni 2021) sei komplikationslos verlaufen (vgl. Operationsbericht,

Suva-Nr. 436). Der postoperative Verlauf auf der Station habe sich unauffällig

gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich stets schmerzkompensiert gezeigt. Die

regelmässigen Wundkontrollen hätten reizlose und trockene Wundverhältnisse

gezeigt. Während des Krankenhausaufenthaltes werde der Beschwerdeführer von der

Handtherapie betreut und eine Oberarmgips-Schiene sei angelegt worden. Am 11.

Juni 2020 (recte: 11. Juni 2021) sei der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante

Weiterbehandlung entlassen worden.

4.23

Im Beschwerdeverfahren wurden

schliesslich mit Verfügung vom 27. Juli 2022 die den Beschwerdeführer

betreffenden Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum laufenden Verfahren

beigezogen (IV-Nr. 56). Die IV-Stelle veranlasste bei der Gutachterstelle V.___,

[...], ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 19. Mai 2022 erstattet wurde

(IV-Nr. 237.1). Dem im vorliegenden Verfahren interessierenden

handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. W.___, Facharzt für Orthopädie und

Handchirurgie, vom 25. April 2022 (IV-Nr. 237.1 S. 150 ff.) lassen sich die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr.

237.1

S. 173):

·

Status nach

radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose

(ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei

o Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma

vom 30. April 2016

Ulnakopfverkürzungsoperation

sowie Débridement TFCC 20. Juni 2017

Ulnakopf

Hemiprothese 22. Juni 2018

Denervation

nach Wilhelm 8. März 2019

Scheker-Prothese

rechts (im OP-Bericht steht links) 9. Juni 2021

Weiter führte Dr. med. W.___ aus, dem

Beschwerdeführer sei bei einem Unfall in [...] am 30. April 2016 die rechte

Hand von einem Auto touchiert worden. Die primäre Behandlung sei kurz gewesen

und sei ungenügend dokumentiert. Im Verlauf sei es jedoch zu einer

schmerzbedingten Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks mit in der

Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen gekommen, die posttraumatisch erklärbar

gewesen seien. Es seien multiple operative Eingriffe bei teilweise

aufgetretenen Anschlussarthrosen erfolgt, zuletzt eine radiocarpale und

mediocarpale Handgelenksarthrodese. Dadurch seien die Ruheschmerzen erfolgreich

behandelt, unter Belastung bestünden weiterhin Schmerzen an der rechten Hand.

Dadurch werde die linke Hand zunehmend vermehrt belastet, was auch dort zu

einer Schmerzproblematik geführt habe. Sodann könne zu den aufgeführten

Diagnosen zur Begründung der Funktionseinschränkungen Folgendes festgehalten

werden (IV-Nr. 237.1 S. 174 ff.):

·

motorisch (grob-,

feinmotorische Bewegungen): mit rechts durch die Arthrodese massiv eingeschränkt

/ nicht mehr möglich, links durch Schmerzen limitiert;

·

mechanisch (Heben,

Tragen von Lasten mit Gewichtslimit): auf der linken Seite keine strukturellen

Einschränkungen, rechts nur als Hilfshand ohne Belastung einsetzbar;

·

(…)

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

führte Dr. med. W.___ aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Servicetechniker werde bezogen auf ein 100%-Pensum auf 50 % bei faktischer

Einarmigkeit geschätzt. Die rechte Hand sei nicht mehr zur Arbeit als

Servicetechniker zu gebrauchen. Somit bestehe eine faktische Einhändigkeit.

Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte die rechte Hand nicht

benötigen. Die Arbeitstätigkeit sollte die linke Hand nicht repetitiv und

schwer belasten, um die Funktion der linken Hand nicht zu gefährden. Wenn die

rechte Hand nicht eingesetzt werden müsse und mit der linken Hand nur leichte

Arbeiten ausgeübt würden, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine

Einschränkung.

4.24

Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 12. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer das von der

IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr.

med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie [...], vom 9. Februar

2023.

einreichen (Urkunde-Nr. 9). Der Experte stellte die Diagnose einer

«andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10

F62.80)» als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S.

46). Weiter führte er aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker

sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der

Gutachterstelle V.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.

Dem sei psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit

keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste

Tätigkeit werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und

Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten

entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und

positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung als notwendige

Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Hierdurch entstehe für

diese angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von

täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in

der Mitte (Einschränkung der Durchhaltefähigkeit durch die

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Dies entspräche bei

einer theoretischen 42-Stunden-Woche für eine 100%ige Tätigkeit einer

zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden

Leistungseinschränkungen, entsprechend des psychiatrischen

Funktionseinschränkungsprofils im Kapitel 7.2 des aktuellen Gutachtens (vgl.

Gutachten S. 48 ff.). Es müsse damit gerechnet werden, dass die Arbeitsleistung

des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei, dass er in

schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat reagieren

könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen kommen könne,

welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es müsse auch aus

psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und einem vermehrten

Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse die zusätzlich zur

zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung auf 30 %

gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden. Unter

Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung ergäbe

sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die

psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal

angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei

somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit

eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom

rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine

Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf

handle. Die vom rheumatologischen Gutachter beschriebene Leistungseinschränkung

und die hergeleitete psychiatrische Leistungseinschränkung seien nur zum Teil

auf die gleichen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen bezogen. Aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsste daher angenommen werden, dass die

Gesamtleistungseinschränkung unter Zusammenzug der somatischen und

psychiatrischen Einschränkungen höher als 30 % liege. Aufgrund der

Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus psychiatrischer Sicht

anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung bei ungefähr 45 % bewege.

Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben hergeleiteten Einschränkung der

zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit

von 39 % (61%ige Arbeitsunfähigkeit) für eine somatisch wie psychiatrisch

optimal angepasste Verweistätigkeit möglich (Gutachten S. 50 f.).

4.25

Dem ebenfalls anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 eingereichten

Privatsprechstundenbericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Mai 2023 lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen (Urkunde-Nr. 11):

1.

Beginnende DRUG-

sowie Ulnokarpale Arthrose links mit/bei

·

Degenerative

TFCC-Läsion

·

Ulna-Plus-Variante

·

St.p. diagnostische

Arthroskopie Handgelenk links, Synovektomie TFCC sowie midcarpal links am 16.

September 2022

2.

SL-Bandläsion mit

Dissoziation links, ED 16. September 2022

3.

Radiokarpale

Arthrose rechts bei

·

St.p. radiokarpaler

und mediokarpaler Handgelenksarthrodese (Medartis Aptus 2.5 Trilock Fusion

Plate Long Bend) rechts, Interposition mit Spongiosa (Entnahme von der Crista

iliaca rechts) am 4. Februar 2022

·

St.p. Teilprothese

distales Radioulnargelenk rechts vom Juni 2021

·

St.p. chronischer

Subluxation einer Ulnakopf-Teilprothese vom Juni 2018

·

St.p.

Handgelenksdenervation März 2019

·

St.p. Wafer-Resection

Juni 2017

4.

Fortgeschrittene

STT-Arthrose links

Der Beschwerdeführer habe sich am 1.

März 2023 einer Implantation einer Motec-Prothese unterzogen. Prof. Dr. med. J.___

sehe drei Monate postoperativ einen Endzustand der Handgelenke nach der genannten

operativen Versorgung. Aus diesem Grund werde die Beschwerdegegnerin gebeten,

die Restzumutbarkeit der auszuführenden Tätigkeit zu beurteilen. Aus

medizinischer Sicht würden sie für die linke Hand eine leichte körperliche

Tätigkeit ohne direkte Schläge oder Vibrationen empfehlen. Kopfüberarbeiten in

der Höhe seien aufgrund der beidseitigen Handgelenksverletzungen untersagt. Sie

würden den Beschwerdeführer erneut zur klinisch-radiologischen

Verlaufskontrolle in vier Monaten sehen.

5.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss gestützt

auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19

hiervor) verfrüht vorgenommen hat.

5.1

5.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen

solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und/oder allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR

2017.

UV Nr. 42 S. 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1

UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der

IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

5.1.2

Ob eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht

ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt

Dispositiv

ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere

(zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung

ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende

Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung.

In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person

prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden.

Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die

ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der

Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13.

April 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer

ausführt, es sei bisher nie ein Endzustand erreicht worden, zumal neuere

Berichte auf eine weiterhin bestehende Beschwerdeproblematik hinwiesen und PD Dr.

med. J.___, Stv. Klinikdirektor, K.___, entsprechend weitere chirurgische

Eingriffe für erforderlich gehalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6 f.;

A.S. 18 f.), kann er daraus nichts ableiten, was für einen späteren

Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Denn ausschlaggebend

dafür ist die Frage, ab wann von keiner namhaften Verbesserung mehr

ausgegangen werden kann. Bei der Frage nach dem Fallabschluss hat eine

prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 18. Juli 2019 (vgl. Abschlussbeurteilung von Dr. med. G.___;

E. II. 4.19 hiervor) Platz zu greifen. Die Berichte des behandelnden

Arztes PD Dr. med. J.___ vom 12. April 2021, 3. Mai 2021

und 9. Juni 2021 bzw. die Verhältnisse bis zum strittigen Einspracheentscheid

vom 5. November 2021 sind somit für die Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend,

soweit sie nicht Erkenntnisse enthalten, welche schon zwei Jahre früher

ersichtlich gewesen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13.

April 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022

E. 7.1). Vielmehr ist im Rahmen der prospektiven Betrachtungsweise, wie sie bei

der Frage nach dem Fallabschluss Platz greift (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor),

massgebend, ob die Operation des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 und

eine damit einhergehende namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt

der Leistungseinstellung mit kreisärztlicher Abschlussuntersuchung im Juli 2019

voraussehbar waren. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb kein

Hinderungsgrund für einen mit einer Leistungseinstellung verbundenen

Fallabschluss bestand (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September

2022 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass

der Fallabschluss zu erfolgen hat, wenn die somatischen Unfallfolgen

stabilisiert sind. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom

15. Juli 2019 war dies der Fall. Der Beschwerdeführer unterzog sich zuletzt am

4. März 2019 einem weiteren Eingriff (Denervation rechtes Handgelenk nach

Wilhelm, vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218; vgl. auch E. II. 4.17

hiervor). Zuvor berichtete das F.___ am 20. Februar 2019 (Suva-Nr. 221), dass mit

dem Beschwerdeführer nun nach stattgehabter Testinfiltration die Möglichkeit

eines Therapieversuches mittels Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm im

Sinne eines operativen ambulanten Settings besprochen worden sei. Der

Beschwerdeführer wünsche dringlich die Durchführung der Denervation. Er sei

diesbezüglich zu sämtlichen Komplikationen und der Operation aufgeklärt worden.

Im Weiteren sei besprochen worden, dass die operativen Ergebnisse meist

schlechter seien als das Ergebnis der Testinfiltration sowie auch die

Möglichkeit eines frustranen operativen Therapieversuches. Für die Zeit nach

erfolgter Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm lassen sich den vorliegend

ins Recht gelegten Akten keine ärztlichen Berichte mehr entnehmen. Der

Beschwerdeführer habe im Rahmen der Besprechung anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung angegeben, er habe keinen Termin mehr im F.___. Ergotherapie habe

er keine. Schmerzmittel nehme er keine. Behandlungen im P.___ würden ein bis

zwei Tage eine Verbesserung bringen (Suva-Nr. 261). Es standen demnach keine

medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, die zu einer namhaften Besserung

des Gesundheitszustandes hätten beitragen können. Nach genannter

Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt scheint der Beschwerdeführer zudem längere

Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Den vorliegend ins

Recht gelegten Akten lassen sich zumindest keine ärztlichen Berichte entnehmen.

Der erste aktenkundige Bericht ist derjenige des F.___ und datiert vom 15. Januar

2021 (E. II. 4.22.1 hiervor). Nach dem Dargelegten ist es für die

Beurteilung des Fallabschlusses nicht von Belang, dass gemäss den mehr als

anderthalb Jahre nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juli

2019 verfassten Berichten von PD Dr. med. J.___ eine erneute Operation zur

Diskussion stand und zuletzt auch durchgeführt wurde. Damit könnte allenfalls

ein Rückfall geltend gemacht werden, was schliesslich auch mit Eingabe des

Vertreters des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021, welche ausdrücklich

von einem Rückfall spricht, geschehen ist (vgl. Suva-Nr. 374; E. II. 4.22

hiervor). Dieser Rückfall und die damit verbundene Operation des

Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 bildeten hier indes nicht Gegenstand

des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. November 2021, womit es am

erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung

fehlt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden kann (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.3 mit

Hinweisen). Dasselbe gilt auch für die anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 12. Oktober 2023 geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand des

Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023,

A.S. 63 ff.). Den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten

ist nicht zu entnehmen, dass diese Beschwerden bereits vor dem Fallabschluss

vorgelegen wären, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen ebenfalls nicht

eingetreten werden kann. Wie den anlässlich der öffentlichen Verhandlung

eingereichten Urkunden zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin über ihre

die linke Hand des Beschwerdeführers betreffende Leistungspflicht mit Verfügung

vom 18. August 2023 entschieden (vgl. Urkunde-Nr. 12), wogegen der

Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urkunde-Nr. 13).

Zusammenfassend ist es demnach auch im

Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 15. Juli 2019 (Heilbehandlung)

bzw. per 18. September 2019 (Taggeld; vgl. Suva-Nr. 281) vorgenommen hat.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 18. Juli 2019 (vgl.

E. II. 4.19 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu

prüfen ist. Der Kreisarzt Dr. med. G.___ hat in seinem Bericht zur

Abschlussuntersuchung vom 15. Juli 2019 zwar kurz, jedoch klar und ausreichend

zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die Beurteilung von Dr. med. G.___

beruhte auf einer gründlichen Abklärung des Sachverhalts, indem er die Vorakten

zur Kenntnis nahm (s. Suva-Nr. 262 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer

Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 262 S. 4)

und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (Suva-Nr. 262 S. 4 f.).

Auf dieser Basis begründete Dr. med. G.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar

(Suva-Nr. 262 S. 5 f.). Der Kreisarzt setzt sich in seiner

Beurteilung mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden auseinander. Er

gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise

herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Das von ihm

formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den

festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender

Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran

fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte keine andere Beurteilung als der

Kreisarzt abgegeben haben.

6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich

auf den Bericht der Eingliederungsstätte X.___ vom 7. Januar 2020 betreffend

das dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste

Belastbarkeitstraining (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.) und bringt

vor, dieser Bericht stehe im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin

propagierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Bis zum

Bericht vom 7. Januar 2020 sei nur ein Arbeitspensum von 40 % umsetzbar

gewesen, aber nicht im ersten Arbeitsmarkt. Auch im Zeitpunkt der

Berichterstattung vom 20. März 2020 (vgl. Suva-Nr. 324), wo zwar eine grundsätzliche

Verwertbarkeit bestätigt worden sei, jedoch nur im Rahmen eines Arbeitspensums

von 80 %, sei darauf hingewiesen worden, dass noch nicht geklärt sei, wie

es um die längerfristige gesundheitliche Angepasstheit einer Tätigkeit bestellt

sei. Dieselben Zweifel bezüglich Verwertbarkeit hätten sich auch im Rahmen

einer arbeitsmarktlichen Massnahme des Amts für Wirtschaft und Arbeit ergeben.

Im entsprechenden Bericht vom 15. März 2021 (vgl. Suva-Nr. 406) sei

festgehalten worden, dass sich bei einwandfreiem Arbeitseinsatz massive

Einschränkungen gezeigt hätten. Da somit Zweifel hinsichtlich der kreisärztlich

bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 % und der Verwertbarkeit des

Leistungspotentials angebracht seien, erweise sich der kreisärztliche

Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2019 nicht als rechtskonforme medizinische

Entscheidgrundlage (Beschwerde S. 4 f.). Im genannten Bericht vom 7. Januar

2020 der X.___ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 18. September

bis zum 22. Dezember 2019 das Belastbarkeitstraining absolviert. Das

stabil erreichte Pensum des Beschwerdeführers am Ende des Zeitraums der

Berichterstattung habe 40 % betragen. Zur Leistungsfähigkeit könne

aufgrund der multiplen körperlichen Einschränkungen keine umfassende Stellung

genommen werden. Zum Zeitpunkt vom Massnahmenende sei eine Vermittlung auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.). Im

Bericht vom 20. März 2020 wurde festgehalten, das stabil erreichte Pensum

am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 80 % betragen. Die

Vermittlungsfähigkeit sei gegeben. Das Feld angepasster Tätigkeiten sei jedoch

sehr klein und somit auch die Arbeitsmarktchancen (Suva-Nr. 324).

Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende

Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den

Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die

rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen

der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret

leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018

E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese

Konstellation liegt jedoch nicht vor. Der Bericht der Eingliederungsstätte

basiert nicht auf einer medizinischen Einschätzung, sondern vielmehr auf den

Angaben des Beschwerdeführers und dem durch die Fachperson gewonnenen Eindruck.

Sodann hatte die im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführte berufliche

Abklärung nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Leiden zu

differenzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011

E. 5.2). Der Bericht der Eingliederungsstätte ist nicht geeignet, die

medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, welche sich, wie

dargelegt, mit denjenigen der konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt,

infrage zu stellen.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.) vorbringen

lässt, laut dem behandelnden Arzt PD Dr. med. J.___ sei alles, was zuvor zur

Behandlung des Leidens durchgeführt worden sei, eine Fehlbehandlung gewesen, so

kann ihm nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Erkenntnis geht aus seinen

Berichten nicht hervor. Ebenso wenig kann aufgrund von späteren Erkenntnissen

der Schluss gezogen werden, die entsprechenden Behandlungen seien falsch

gewesen.

6.4 Es bestehen somit keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der

Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilung des

Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und der

rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Folglich kann nicht gesagt

werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt und von einer

Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte Ergebnisse zu

erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung ist daher zu

verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 60 E. 3.3 S.

64 mit Hinweisen). Auch der beantragte Beizug der aktuellsten IV-Akten und

Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023,

A.S. 63 ff.) erübrigt sich, da davon angesichts der Befundlage ebenfalls keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Demnach wird von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit

ausgegangen. Dies wird zudem durch den vom Versicherungsgericht beigezogenen

und von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten Befas-Abklärungsbericht

vom 16. Mai 2019 (vgl. E. II. 4.18 hiervor) untermauert, in welchem dem

Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in

angepasster Tätigkeit attestiert wurde. Im Gegensatz zum Bericht der

Eingliederungsstätte X.___ basiert der Befas-Abklärungsbericht auf einer

medizinischen Einschätzung.

7. Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, gemäss

dem psychiatrischen Gutachten von PD I.___, Chefarzt Psychiatrie und

Psychotherapie [...], vom 9. Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9) lägen die

Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren und einer Persönlichkeitsänderung vor. Er habe dem Beschwerdeführer

eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert. Gestützt

darauf habe die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente

zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Unfallfolgen nicht

berücksichtigt, was nachzuholen sei. Gemäss dem genannten Gutachten von PD Dr.

med. I.___ sei die natürliche Kausalität ausgewiesen. Es sei vorliegend von

einem mindestens mittelschweren, wenn nicht schweren Unfall auszugehen. Dieser

sei klar geeignet, psychische Unfallfolgen auszulösen. Die Adäquanz sei ebenfalls

zu bejahen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.).

7.1 Treten nach einem Unfall psychische

und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann

weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen,

bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die

adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen

nach Unfällen zu prüfen (sog. Psycho-Praxis: BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu

verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im

mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch

bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in

eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen (die folgenden

Beispiele stammen aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni

2016 E. 4.3.1.):

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde.

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 30. April 2016 – der Beschwerdeführer hat während einer

Autopanne durch den Seitenspiegel eines vorbeifahrenden Autos einen Schlag

gegen das rechte Handgelenk erhalten – nicht anders als leicht beurteilt

werden, welches von vornherein nicht geeignet ist, eine psychische

Fehlentwicklung zu verursachen. Demnach ist im vorliegenden Fall ein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2016 und dem

psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres zu verneinen.

8. Umstritten ist weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine

Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr

verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7 f.; A.S. 19 f.).

8.1 Gestützt auf Art. 16 ATSG (in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der

Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen

unterstellte Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf

den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den

Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der

Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch

tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder

verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine

zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein

bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach

Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur

her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber

dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden

Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174

E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnte es in

diesem Urteil mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes

geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern (Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

8.2 Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in

der rechten Hand, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit

ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer

keine Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder vibrierenden

Maschinen ausüben kann und Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und

Supination unter Gewichtsbelastung erforderten, zu vermeiden hat. Pensenmässig

besteht keine Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt

werden, die ihm unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch

zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich,

dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und allein

deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen

werden könnte. Rechtsprechungsgemäss bestehen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen,

die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte

Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29.

April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom

8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei

faktischer Einhändigkeit – welche nicht vorliegt

– zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit

der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die

ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als

unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen

Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Längst

nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen

im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte

Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr

Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an

einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die

Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,

die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen. (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022

vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des

kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die

Rechtsprechung ist daher vorliegend von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier

massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

9. Nachfolgend ist sodann der im

angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu

prüfen.

9.1 Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1).

Das der Berechnung des

Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen in Höhe von CHF 86'320.00 ist

in der Beschwerde unbestritten geblieben (vgl. Suva-Nr. 349). So hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Lohn abgestellt, den der Beschwerdeführer

ohne Unfallfolgen bei der Firma C.___ hätte verdienen können (vgl. Suva-Nr.

101). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt

der Beschwerdeführer das Valideneinkommen beanstanden. So habe die

Beschwerdegegnerin zwar korrekterweise auf die Angaben der ehemaligen

Arbeitgeberin C.___ vom 27. Mai 2019 abgestellt. Sie habe hierbei jedoch

übersehen, dass der Beschwerdeführer auch noch Überstunden geleistet habe. Es

sei ihm hierfür im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von CHF 2'871.80 ausbezahlt

worden. Dieser Betrag sei dem Valideneinkommen noch hinzuzurechnen, was ein

Valideneinkommen in Höhe von CHF 89'191.80 ergebe (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.). Den vorliegenden Akten lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit bei der Firma C.___

am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per

Ende März 2018 wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr

2017 Überstunden geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma C.___

hat jedoch bei den durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Angaben zum

mutmasslichen Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten,

dass keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit

gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht

mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher

hat die Beschwerdegegnerin die Überstunden korrekterweise nicht in die

Berechnung des Valideneinkommens miteinbezogen. Demnach ist das Valideneinkommen

in Höhe von CHF 86'320.00 nicht zu beanstanden.

9.2

9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum

auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 (praktische

Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen

von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst), ab.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, aufgrund des

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seien ihm nur noch Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar.

Dass auf den LSE-Totalwert abzustellen ist, blieb unbestritten.

Demnach ist zu prüfen, ob das von der

Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist.

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen

angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von

Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;

seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und

2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über

besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen

Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des

Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004

E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und

Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer

Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005

E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit

überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16.

August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn

von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran

(so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als

Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen war, aber über

keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160,

9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem

45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin

Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch

nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr

ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil

8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).

Wie vorstehend festgehalten, ist es dem

Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die bisherige

Tätigkeit als Heizungsmonteur bzw. Servicetechniker auszuüben. Er verfügt über

eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaminfeger (vgl. IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.

115] S. 17; 128 S. 1 f.). Im Jahr 1997 meldete sich der Beschwerdeführer zum

ersten Mal bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4

S. 35 ff.). Im Februar 1998 trat er mit Unterstützung der IV-Stelle den

Diplomlehrgang an der Handelsschule an. Nach

Erlangen des Handelsdiploms im Januar 1999 (vgl. IV-Nr. 128 S. 4 ff.) trat er den

zweiten Teil der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung zum technischen

Kaufmann an, welche er im März 2000 abgebrochen hat (vgl. IV-Nr. 17; 18). Nachdem

der Beschwerdeführer sich im Jahr 2005 erneut bei der IV-Stelle des Kantons

Aargau angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für die

Umschulung zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann zu (vgl. IV-Nr. 39). Auch diese

Weiterbildung brach er kurze Zeit später wieder ab (IV-Nr. 46). Dies mit der

Begründung eines PVK-Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung. Der Beschwerdeführer

verfügt über PC-Kenntnisse und war, wenn auch nur für kurze Zeit, als

EDV-Projektleiter tätig (vgl. IV-Nr. 123; 128 S. 15). Ferner ist auch

aktenkundig, dass er in der Vergangenheit als Lagerist, ferner im Bereich des

Telefonmarketings, im Verkauf, in der Logistik wie auch als Maschinenführer tätig

gewesen ist (vgl. IV-Nr.123). Die Berufsabklärung durch die Befas hat

zudem ergeben, dass administrative Tätigkeiten in einer Firma für Haustechnik

(z.B. im Verkaufsinnendienst, Vertrieb, Disponent etc.) oder

Aussendiensttätigkeiten im Bereich Haustechnik verbunden mit administrativen

Aufgaben und je nach Bereich evtl. auch einfachen Servicetätigkeiten

naheliegende, auf der bisherigen Berufslaufbahn des Beschwerdeführers aufbauende

und den ergonomischen Vorgaben entsprechende Tätigkeiten seien. Weitere,

körperlich angepasste Verweistätigkeiten seien Stellenvermittler bei einer

Temporärfirma oder Arealüberwachungsaufgaben. Dem Schlussbericht der Befas

lässt sich im Weiteren entnehmen, dass für den Beschwerdeführer einzig eine

Tätigkeit im Sozialbereich in Frage komme. Favorit für ihn sei der Beruf des

Betreuers in einem Heim für Behinderte gewesen, so wie er es im Arbeitseinsatz

während der Befas habe kennenlernen können. Solange keine Schwerbehinderte zu

pflegen seien, habe der Beschwerdeführer diese Arbeit als angepasst an seine

körperlichen Einschränkungen erachtet (Suva-Nr. 251 S. 23 f.).

Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Berufslehre, mehrjährigen

Berufserfahrung, den Ergebnissen der beruflichen Abklärung durch die Befas und

dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beruflichen Orientierung im

Sozialwesen ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalideneinkommen nicht

vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden kann. Die gesamten Umstände sprechen

dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens

trotz seiner Beeinträchtigungen in einer anderen zumutbaren

Verweisungstätigkeit aufgrund seiner Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ein

Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 erzielen kann. Somit ist

das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level,

Total, Männer, Kompetenzniveau 2, unter Aufrechnung der branchenüblichen

Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) –

ein Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 (CHF 5’649.00 x 12 : 40 x

41.7 : 105.1 x 106.8).

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Nach Praxis des Bundesgerichts vermag

eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als

Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen.

Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein

leidensbedingter Abzug von 20 % nicht überhöht, wenn der Versicherte

aufgrund der Unfallfolgen den rechten dominanten Arm nicht mehr einsetzen kann

und zudem im Gebrauch des linken Arms deutlich eingeschränkt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4 f. mit Hinweisen). Nicht beanstandet hat das Bundesgericht sodann

einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im Falle einer Einschränkung der

rechten Hand, wobei der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit verblieb für

Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen Verrichtungen und keine nennenswerte

manuelle Geschicklichkeit erfordern und bei welcher die eingeschränkte

Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Ebenfalls

auf 15 % festgelegt wurde der Abzug bei einem Versicherten, der wegen der

Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer

geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren Beschäftigung in der

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom

23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil U 147/00 vom 5. November 2003).

Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 % der gesundheitlichen

Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim Versicherten eine

Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite) vorliege, welche keine

Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende Lasten von 15 bis

25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September

2013 E. 3.1.1 und 3.2.2).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf

den Standpunkt, dass vorliegend weder von einer faktischen Einhändigkeit

auszugehen sei, noch könne der Beschwerdeführer die Hand kräftemässig und von

der Motorik her in stark eingeschränktem Umfang gebrauchen, weshalb ein

leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt erscheine. Der

Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dieser Abzug sei zu tief, er

beantrage einen solchen von 20 bis 25 % (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 8;

A.S. 20). Beim Beschwerdeführer ist die rechte dominante Hand

eingeschränkt. Laut kreisärztlicher Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19

hiervor) sind Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder

vibrierenden Maschinen sowie Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und

Supination unter Gewichtsbelastung erfordern, zu vermeiden. Die gemessene Kraft

mit dem Hand-Dynamometer betrug rechts 15 kg und links 48 kg. Für einen höheren

Leidensabzug von 20 % fehlt vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin

richtig erkannt hat – die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der

dominanten Hand als Zudienhand. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der

Lage, beide Arme und Hände für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten

einzusetzen, womit die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von

20 % oder sogar 25 % nicht erfüllt sind. Im Lichte der Praxis

erscheint jedoch ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 %

naheliegender als ein solcher von 10 %, weshalb vorliegend eine

abweichende Ermessensausübung gerechtfertigt erscheint. Für einen

weitergehenden Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd

auswirken besteht kein Raum, was auch nicht geltend gemacht wird.

9.2.3 Wird vom vorstehend ermittelten

Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 ein leidensbedingter Abzug von

15 % vorgenommen, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von

CHF 61'040.20.

9.3 Basierend auf den obigen

Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von

CHF 86'320.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 61'040.20 zu

bemessen, was eine Einkommensdifferenz von CHF 25’279.80 ergibt. Daraus

resultiert ein Invaliditätsgrad ab 1. April 2020 von gerundet 29 %.

10. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ab 1. April 2020 ein

Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 29 % besteht. Der Beschwerdeführer

verlangt in seiner Beschwerde eine Invalidenrente nach Massgabe von mehr als

26 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Zu regeln bleiben die

Kostenfolgen.

11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat

die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen

sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente, die

nicht auf den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden

Rechtsbegehren hat sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers

deutlich erhöht. Es erscheint vorliegend angemessen, ihm eine um drei Viertel

reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

11.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei

Kostennoten eingereicht (Kostennote vom 6. Mai 2022 [A.S. 53 f.] und 12.

Oktober 2023 [A.S. 67 f.]) und einen Aufwand von total 20,81 Stunden geltend

gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren,

welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie

Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von

total 20,81 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,05 Stunden

(16 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 3 x «Brief an Versicherungsgericht»

à 0,33 Stunden; 2 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz» à 0,17 Stunden und 2 x à

0,25 Stunden; 2 x «Telefon an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» à je

0,17 Stunden und 2 x à je 0,08 Stunden) auf 15,76 Stunden. Die Vorbereitung der

öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (inkl. Besprechung mit Klient)

ist mit zwei Stunden zu vergüten; der hierfür geltend gemachte Aufwand von 4,5

Stunden erscheint übersetzt. Für die öffentliche Verhandlung vom 12. Oktober

2023 sind 55 Minuten bzw. 0,92 Stunden zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein

Aufwand von 13,18 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00)

ein Honorar von CHF 3'295.00.

Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen

von insgesamt CHF 175.70 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück

vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und

Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 von 45,4 km

werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von

CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78.

Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 122.10.

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine

(um 3/4 [vgl. E. II. 11.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung von

CHF 917.35.

11.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 wird

dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020

Anspruch auf eine Invalidenrente von 29 % hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 917.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 12. Oktober 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2023 sowie der Urkunden 9 - 13 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin