VSBES.2021.209
Unfallversicherung
6. Dezember 2023Deutsch70 min
notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher eingestellt. Mit
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. November 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 30. April 2016 bei
der Firma B.___, [...], als Servicemonteur Heizung angestellt und auf Grund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 9. Juni 2016 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdeführer
am 30. April 2016 während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto
angefahren und zog sich eine Prellung am rechten Handgelenk zu. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erteilte
Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung. Am 19. Juli 2016 fand eine
handchirurgische Untersuchung statt, und am 27. Juli 2016 erfolgte eine
MRI-Handgelenk-Arthographie (Suva-Nr. 3 und 16).
1.2 Am 4. Mai 2017 meldete die neue Arbeitgeberin
C.___ AG der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 30. April
2016. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Arbeit seit dem 1. Mai 2017
ausgesetzt (Suva-Nr. 4). Der Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für
Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zum Ergebnis,
mit der Beurteilung von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, Spital F.___, wonach mindestens eine
Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016 bestehe, einverstanden
zu sein (Suva-Nr. 97). In der Folge wurden
verschiedene Operationen durchgeführt und die Beschwerdegegnerin erbrachte die
gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen. Am 15. Juli
2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin (Suva-Nr. 262). Dieser nahm zudem gleichentags
eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 263). Gestützt darauf
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2019
(Suva-Nr. 266) mit, es habe sich gezeigt, dass eine Behandlung nicht mehr
notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher eingestellt. Mit
Verfügung vom 14. November 2019 (Suva-Nr. 291) wurde dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 %
zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2019 zog der
Beschwerdeführer zurück (Suva-Nr. 344). Nach erwerblichen Abklärungen sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020
(Suva-Nr. 349) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30.
April 2016 eine Invalidenrente von 26 % ab 1. April 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache
(Suva-Nrn. 357; 359) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 5. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 5. November 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember
2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.
November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen, rheumatologischen
und neurologischen Fachrichtungen einzuholen.
b) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen sowie zur Neuverfügung über die Invalidenrente an die Suva
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es sei
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 26 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Januar 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 10. März 2022 (A.S. 45 ff.) hält der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellt er den Verfahrensantrag,
es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens der H.___ im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren (A.S. 47).
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 51).
6. Die am 6. Mai 2022 durch den
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 52 ff.) geht mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (A.S. 56) werden bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn die IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
8. Mit Verfügung vom 17. August
2023 (A.S. 59 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 31. August 2023
vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
9. Mit Verfügung vom 24. August
2023 (A.S. 61 f.) wird die angesetzte Verhandlung am 31. August 2023
verschoben. Neu werden die Parteien zur beantragten öffentlichen Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht vom 12. Oktober 2023 vorgeladen.
10. Am 12. Oktober 2023 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.).
Rechtsanwalt Wyssmann stellt und
begründet folgende Beweisanträge:
1. Es seien die folgenden heute dem Gericht
übergebenen Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen:
a. Gutachten
von PD Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie […], vom 9.
Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9)
b. Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 10)
c. Privatsprechstundenbericht
von Prof. Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor K.___ vom 30. Mai 2023
(Urkunde-Nr. 11)
d. Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 12)
e. Einsprache
des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 13)
2. Es seien die aktuellsten Akten bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Rahmen des Verfahrens VSBES.2023.208) und
bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
Rechtsanwalt Wyssmann hält hiernach an
den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert aber die Ziffer 2a der
Rechtsbegehren wie folgt:
2. a) Es sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen,
rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
einzuholen.
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 5. November 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2016
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf
Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias
Kradolfer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden
kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit
anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch
keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.5
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d
S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des
Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden
(BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar
Gehring in: Kieser/Gehring/Bollinger,
Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21.
August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger
und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Fallabschluss ausgegangen ist und dem
Beschwerdeführer in der Folge mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (A.S. 1
ff.) in Bezug auf die zum Unfallereignis vom 30. April 2016 unfallkausalen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines errechneten
Erwerbsunfähigkeitsgrads von 26 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
April 2020 zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
4.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 9. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer am 30. April 2016 während einer
Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden und habe sich eine
Prellung am rechten Handgelenk zugezogen (Suva-Nr. 1).
4.2
Im Bericht vom 20. Juli 2016
(Suva-Nr. 3) führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik,
Spital F.___, aus, der Beschwerdeführer habe durch den Seitenspiegel eines PKW
einen Schlag gegen die ulnarseitige rechte Hand und das Handgelenk erhalten.
Seither habe er Schmerzen im ulnaren Handgelenks-Kompartiment mit Zunahme bei
Umwendbewegungen des Vorderarmes. Dr. med. E.___ stellte die folgende
Diagnose: «V.a. Aktivierung von degenerativen Veränderungen am TFCC rechts bei
vorbestehender Ulnaplus-Variante durch Trauma April 2016». Die veranlassten
Röntgenbilder vom 20. Mai 2016 hätten keine Hinweise für abgelaufene, knöcherne
Verletzungen gezeigt, jedoch eine deutliche Ulnaplus-Variante mit deutlicher
Verschmälerung des ulno-lunären Raumes. Zur weiteren Abklärung sei ein MRI
veranlasst worden.
4.3
Im Radiologiebericht des Spitals
F.___ vom 27. Juli 2016 (Suva-Nr. 16) wurde im Rahmen der Beurteilung der MRI-Untersuchung
des rechten Handgelenkes Folgendes festgehalten: Zeichen einer Teilruptur des
Discus triangularis in der ulnaren Hälfte, kein Nachweis eines Knochenödems
bzw. suspekten Frakturs im Bereich des rechten Handgelenkes, regulärer
MR-Befund der Flexoren- und Extensorensehnen.
4.4
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4.
Mai 2017 erlitt der Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 einen Rückfall. Seither sei
das rechte Handgelenk blockiert (Suva-Nr. 4).
4.5
Mit Bericht vom 16. Mai 2017
stellte Dr. med. E.___ die Diagnose eines ulnocarpalen Impaktionssyndroms
rechts sowie mit Verdacht auf links (Suva-Nr. 19). Weiter führte er aus, zur
Vorgeschichte verweise er auf die zurückliegende Korrespondenz vom Juli 2016.
Leider sei der Beschwerdeführer nach der MRI-Untersuchung nicht mehr aufgeboten
worden, dies bitte er zu entschuldigen. Jetzt stelle sich der Beschwerdeführer
wegen persistierenden Schmerzen im ulnaren Handgelenksbereich rechts und seit
einiger Zeit auch links vor. Das MRI damals habe eine Ulna-plus-Variante mit
Ulna-Impaktionssyndrom bei vermutlich degenerativer TFCC-Läsion ergeben. Es sei
eine Ulnaverkürzung rechts indiziert. Sie würden dies in Form einer
Keilexzision an der Kuppe des Ulnaköpfchens durchführen. Für den ambulanten
Eingriff hätten sie den 1. Juni 2017 vereinbart.
4.6
In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 21. Juni 2017 (Suva-Nr. 26) führte der Kreisarzt med.
pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, er empfehle eine Zweitbeurteilung in
der handchirurgischen Sprechstunde bei Dr. med. J.___ im K.___ mit der Frage,
ob es sich um eine degenerative TFCC-Läsion handle sowie um die Beurteilung, ob
beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Ulna-Plus-Variante bestehe und, ob
eventuell unfallbedingt ein weiteres therapeutisches bzw. operatives Prozedere
anzustreben sei. Aus seiner Sicht handle es sich um degenerative Veränderungen
des TFCC (der Beschwerdeführer habe auch ähnliche linksseitige Beschwerden des
Handgelenks). Die Radiologen würden im CT- und MRI-Befund keine
Ulna-Plus-Variante beschreiben. Aus seiner Sicht sei auch eine solche
Ulna-Plus-Variante in der bildgebenden Diagnostik (CT vom 7. Januar 2015 und
MRI vom 27. Juli 2016) nicht ersichtlich.
4.7
Im Operationsbericht vom 1. Juni
2017.
(Suva-Nr. 37) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen: Ulnares
Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk bei Ulna-plus-Variante und erheblichen
degenerativen Veränderungen des TFCC. Beim Beschwerdeführer bestehe seit ca.
einem Jahr ein ulnares Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk mit zunehmenden
Schmerzen bei körperlich schwerer Arbeit, die Verstärkung der Schmerzen beim
Aufstützen auf die überstreckte Hand sowie bei Ulnaradduktion. Anlässlich der
Operation seien eine offene Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie sowie Débridement
des TFCC durchgeführt worden.
4.8
Dem Privatsprechstundenbericht von
PD Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor, Klinik für Plastische Chirurgie und
Handchirurgie, Spital K.___, vom 22. August 2017 (Suva-Nr. 49) lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen:
Unklare Handgelenksschmerzen
rechts
·
St. p. Wafer
Resection im Juni 2017
·
St. p.
Handgelenksverletzung im Juni 2016
Weiter führte er aus, der
Beschwerdeführer habe sich bei einem Autounfall das rechte Handgelenk verletzt,
welches anfänglich sehr schmerzhaft gewesen sei. Dann habe es sich beruhigt,
sodass er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Im Verlauf sei es wieder
zu Schmerzen gekommen und im Spital F.___ sei eine degenerative Veränderung des
TFCC im Rahmen einer posttraumatischen Ulna-Plus-Variante diagnostiziert
worden, sodass man eine Keilexzision am Ulnakopf im Sinne einer Wafer Resection
durchgeführt habe. Zwei Monate postoperativ bestünden immer noch Schmerzen.
Aufgrund der fehlenden MRI-Bilder prä- und postoperativ sowie auch
Röntgenbilder könne Dr. med. J.___ keine definitive Aussage machen, er werde
alles anfordern und dann Stellung zu den Fragen nehmen.
4.9
Die Beurteilung des MRI des
rechten Handgelenkes vom 2. Oktober 2017 (Suva-Nr. 66) ergab einen Substanzdefekt
und Signalalterationen des TFCC bei St. n. Wafer-Prozedur, eine Verkürzung
der distalen radialseitigen Ulna um ca. 4 mm, ein flaues Knochenödem der
distalen Ulna und des ulnaseitigen distalen Radius, geringer auch im proximalen
Os lunatum, eine progrediente skapholunäre Dissoziation bei SL-Bandruptur,
progrediente arthrotische Veränderungen im distalen Radioulnargelenk und
radioscaphoidal.
4.10
In seinem Privatsprechstundenbericht
vom 2. November 2017 (Suva-Nr. 89) stellte PD Dr. med. J.___ die folgende
Diagnose: Restschmerzen bei St. p. Wafer Resection Ulnakopf Handgelenk rechts
im Juni 2017, MRI: Vd. auf eine SL-Bandruptur. Weiter führte Dr. med. J.___
aus, nach einer Wafer-Resection sowie auch anderen Operationen im Bereich des
distalen Radioulnargelenkes seien Schmerzen für auch sechs Monate postoperativ
gut nachvollziehbar. Die Problematik im Bereich des SL-Bandes scheine ihm
klinisch nicht relevant zu sein. Dazu komme, dass keine klinische Instabilität
vorhanden sei. Höchstens könnte man eine Arthroskopie durchführen, um die
Situation besser beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer sei aber bis jetzt
noch nicht mit einem CT beurteilt worden, um die neue ulnare Fläche zu
beurteilen und das sei die erste Massnahme. PD Dr. med. J.___ sehe im
Moment keine chirurgische Indikation, solange man nicht sicher sei, um was für
ein Problem es sich handle. Falls man sich für eine Arthroskopie entscheiden
würde, dann sollte man unbedingt auch ulnarseitig die Situation neu beurteilen,
nicht nur im Bereich des ulno-carpalen Kompartiments, sondern auch distales
Radioulnargelenk. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Termin bei Dr. E.___,
bei Dr. med. J.___ sei kein weiterer Termin vorgesehen.
4.11
In seinem Bericht vom 8. November
2017.
(Suva-Nr. 90) stellte Dr. med. E.___ die folgenden Diagnosen:
1.
Zunehmend
symptomatische Arthrose des distalen Radioulnargelenkes rechts, sekundär
aufgetretene Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016
2.
Status nach
WAFER-Procedur rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts
Juni 2017
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, beim
letzten MRI-Befund hätten sich neu im Vergleich zu früheren Aufnahmen Hinweise
für eine alte, wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnende SL-Bandläsion gefunden. Eine
Disi-Fehlstellung bestehe bisher noch nicht. Wegen der jetzt doch komplexen
Problematik hätten sie den Beschwerdeführer konsiliarisch bei Prof. L.___ vorgestellt,
dieser habe nach Zusammenschau sämtlicher Befunde und des jetzigen Grades der
Arthrose des Radioulnargelenkes eine Ulnasegmentresektion sowie Arthrodese des
distalen Radioulnargelenkes nach Kapandji empfohlen. Der Beschwerdeführer habe
selbst recherchiert und die alternative Möglichkeit einer Ulnakopfprothese
gefunden und würde ein solches Vorgehen jetzt favorisieren und wünsche hierzu
eine zweite Meinung. Daher bitte er den Kollegen Dr. med. M.___ von der
handchirurgischen Abteilung der N.___ in [...], den Beschwerdeführer zu einer
entsprechenden Untersuchung aufzubieten.
4.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
17.
November 2017 (Suva-Nr. 91) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, den
ärztlichen Berichten vom 2. und 8. November 2017 sei zu entnehmen, dass
die Problematik im Bereich des SL-Bandes (als einzige objektivierbare
strukturelle Unfallfolge des Ereignisses vom 30. April 2017 [recte: 30. April
2016]) klinisch nicht relevant zu sein scheine. Es sei der weitere Verlauf und
die nächste klinische Kontrolle in der N.___ abzuwarten.
4.13
Am 28. November 2017 erging der
Bericht der Klinik N.___, [...] (Suva-Nr. 94). Folgende Diagnose lässt sich
diesem Bericht entnehmen:
Stark symptomatische
Arthrose des distalen Radioulnargelenks (DRUG) rechts und sekundär aufgetretene
Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016
·
St. n. waver
procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts Juni
2017.
Im Beisein von Dr. med. M.___, Stv.
Chefarzt Handchirurgie, seien die verschiedenen Operationsmöglichkeiten mit dem
Beschwerdeführer besprochen worden. Theoretisch sei eine Arthrodese nach
Sauvée-Kapandji möglich oder aber auch ein prothetischer Gelenksersatz. Am
ehesten würden sie bei diesem jungen Beschwerdeführer eine
Ulnakopf-Hemiprothese vom Typ Eclypse empfehlen. Die vom K.___ vorgeschlagene
Schecker-Prothese würden sie nur als Rückzugsoperation sehen. Bei der Operation
nach Sauvée-Kapandji seien gute Langzeitergebnisse bekannt, es sei postoperativ
aber mit einer verminderten Kraft und einer Einschränkung der Umwendbewegung
sowie mit einer gewissen Instabilität zu rechnen. Dagegen seien bei den verschiedenen
prothetischen Ersatzvarianten noch wenige Langzeitergebnisse bekannt. Generell
werde mit keiner dieser Operationen eine normale Belastung möglich sein und es
sei kaum mit einer 100%igen Beschwerdefreiheit zu rechnen. Der Beschwerdeführer
werde sich nun die Situation nochmals in Ruhe überlegen und sich dann für eine
dieser Operationsmöglichkeiten entscheiden.
4.14
In seiner Telefonnotiz vom 20.
Dezember 2017 (Suva-Nr. 97) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, Dr.
med. E.___ habe ihn angerufen. Bei widersprüchlichen klinischen sowie
radiologischen Angaben betreffend die Unfallkausalität hätten sie den Fall
nochmals ausführlich zusammen besprochen. Mit der Beurteilung von Dr. med. E.___,
dass mindestens eine Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016
bestehe, sei er einverstanden. Dr. med. E.___ habe zusätzlich mitgeteilt, dass
der Beschwerdeführer zukünftig eine endoprothetische Versorgung in der N.___ in
[...] wünsche.
4.15
Dem Bericht der N.___ vom 8.
Februar 2018 (Suva-Nr. 126) lässt sich entnehmen, dass es sich um eine schwere
Arthrose im distalen Radioulnargelenk handle, welche in der Zwischenzeit auch
computertomographisch habe bestätigt werden können. Sie hätten sich nun für die
Eclypse-Prothese entschieden. Zwar zeige sich zusätzlich ein erweitertes
SL-Intervall und ein etwas verschmälerter radioscaphoidaler Gelenkspalt. In
diesem Bereich bestünden aber kaum Beschwerden, sodass ein grösserer Eingriff
im Sinne einer zusätzlichen four-corner-fusion nicht gerechtfertigt sei. Der
Beschwerdeführer sei ausführlich über den Eingriff und dessen Risiken und
Nachbehandlung aufgeklärt worden. Es sei mit einer postoperativen
Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zu rechnen. Im Moment bestehe für
den angestammten Beruf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Operation (Implantation einer
Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse Beschichten der Titan-Schaft
medium sowie Pyrocarbonkopf medium) wurde am 22. Juni 2018 durchgeführt
(Suva-Nr. 156).
Am 11. September 2018 berichtete Dr.
med. O.___, Oberarzt Handchirurgie, Klinik N.___ (Suva-Nr. 172), über die
gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle. Die Ergotherapie sei in der
Zwischenzeit aufgrund zunehmender Schmerzen sistiert worden. Der Beschwerdeführer
berichte über eine schlimme Schmerzsituation als präoperativ. Der
Bewegungsumfang sei nicht zu beüben. Eine Analgesie werde aber nicht
eingenommen. Die Beurteilung erfolge zusammen mit Dr. med. M.___. Es zeige sich
eine therapieresistente Schmerzsituation. Die radiologische Kontrolle zeige
eine korrekte Stellung des Handgelenkes sowie auch der Prothese. Der
Bewegungsumfang sei schmerzbedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei
unzufrieden und wenig motiviert, die Rehabilitation aktiv mitzugestalten. Eine
Analgesie werde nicht eingenommen. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer
weiteren operativen Massnahme dringendst abzuraten. Vielmehr werde die
Anbindung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik empfohlen. Somit erfolge
hiermit die entsprechende Anmeldung im P.___.
4.16
Am 15. Oktober 2018 erging der
Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie, (Suva-Nr. 187). Er stellte
die folgenden Diagnosen:
Arbeitsdiagnose:
Chronifizierter
neuropathischer Schmerz Handgelenk rechts, Punctum Maximum ulnarseitig nach
unten aufgeführten Vordiagnosen; DD CRPS
Vordiagnosen:
St.
n. Ulnakopf-Hemiprothese Implantation rechts Eclypse am 22. Juni 2018
St. n.
waver procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktationssyndrom rechts
Juni 2017
Beginnender karpaler
Kollaps nach SL-Band-Läsion rechts wahrscheinlich nach Trauma April 2016
Bandscheibenendoprothese 2012
Weiter führte er aus, ein
neuropathisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand sei wahrscheinlich, ein CRPS
eher unwahrscheinlich. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert,
der Beschwerdeführer sei dazu nicht bereit. Eine manuelle Therapie zur
Neurolyse sei eingeleitet worden. Zum nächsten Termin plane er eine
sonokontrollierte Infiltration des Plexus axillaris rechts.
4.17
Am 6. Februar 2019 stellte sich
der Beschwerdeführer Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, […], vor. In seinem Bericht vom 8. Februar 2019 (Suva-Nr. 214)
stellte Dr. med. R.___ die Diagnose eines chronifizierten Schmerz-Syndroms am
rechten Handgelenk nach Einsetzen einer Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ in
2017.
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit der
Implantation der Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ vor zwei Jahren starke
Schmerzen im Handgelenk ulnarseitig verspürt zu haben. Nach der Behandlung in
der N.___ habe sich leider keine Besserung der Schmerzen einstellen können, so
dass der unzufriedene Beschwerdeführer eine Schmerztherapie in der P.___
begonnen habe. Seit ca. sechs Wochen in der Behandlung in der Klinik berichte
der Beschwerdeführer über eine 50%ige Besserung der Schmerzen im Handgelenk.
Aufgrund der Handgelenkschmerzen sei er bereits seit zwei Jahren arbeitsunfähig
und im Alltag wesentlich eingeschränkt. Unter der Schmerztherapie könne er nun
die Flexions- und Extensionsbewegungen im rechten Handgelenk ausüben. Jedoch
zeige sich jegliche Rotationsbewegung im Handgelenk äusserst schmerzhaft. Auch
Belastung sei nicht möglich. Die Bildgebung des Handgelenks rechts in zwei
Ebenen vom 6. Februar 2019 habe eine unauffällige Lage der Ulna-Kopf-Teilprothese,
eine deutliche SL-Dislokation sowie eine beginnende radio-carpal-Arthrose
gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen Therapieverfahren
diskutiert worden. Bei chronischem Schmerz-Syndrom würden sie eine Handgelenk-Denervation
als sinnvoll sehen. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die
Schmerzgeschichte bereits seit zwei Jahren vorbestehe und damit ein
Operationserfolg ein wenig verringert sei. Es werde eine Infiltration des
Handgelenkes nach Schema nach Wilhelm geplant, um die Indikation definitiv zu
bestätigen.
Am 4. März 2019 wurde dann letztendlich
die genannte Denervation des rechten Handgelenkes nach Wilhelm im Spital F.___
durchgeführt (vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218).
4.18
Im Bericht über die
von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten berufliche Abklärung der Befas
vom 16. Mai 2019 (Suva-Nr. 251 S. 2 ff.) wird angegeben, die Abklärung
habe vom 1. April bis 28. April 2019 gedauert und sei in somatischer und
psychiatrischer fachärztlicher Begleitung erfolgt. Aus orthopädischer Sicht
wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe sich eine leicht livide
Verfärbung der rechten Hand ohne weitere Hinweise auf ein CRPS wie Temperaturdifferenz,
Veränderungen an Haut und Nägeln oder Behaarung gezeigt. Die Beweglichkeit der
Unterarmdrehungen sowie des Handgelenkes werde als schmerzhaft eingeschränkt
bezeichnet. Es lasse sich kein intraartikulärer Reizzustand, wie eine
Schwellung oder Ergussbildung im Handgelenk feststellen. Die Funktion der
Finger sei – bei ausgeübtem verringertem Kraftaufbau beim Faustschluss –
uneingeschränkt. Die Budapester CRPS-Kriterien seien nicht erfüllt. Augenfällig
sei eine hochgradige Inkonsistenz. Während die Funktion bei der Untersuchung
des Handgelenkes und der Hand als hochgradig schmerzhaft dargestellt werde, sei
beim An- und Ausziehen der Kleider ein eindeutig kraftvoller Einsatz der
rechten Hand, so beim Hochziehen der Hose und Ausziehen der Oberbekleidung über
Kopf, zu beobachten. Berichtet werde über zwischenzeitlich leichtere
Beschwerden am linken Handgelenk, welche als kompensatorische Überlastungen
interpretiert würden. Hierbei sei zu bedenken, dass ein Ulnavorschub möglicherweise
an beiden Handgelenken genetisch bedingt vorliegen könne. Es sei somit an eine ulnare
lmpactation auch an der linken Seite zu denken. Zur Klärung wäre die
frühzeitige Anfertigung einer Röntgenaufnahme auch des linken Handgelenkes
sinnvoll. Anamnestisch werde das Vorliegen einer Gonarthrose bds. nach
insgesamt sechs Operationen in den Jahren 1999/2000 als „Berufskrankheit"
als Schornsteinfeger genannt. Klinisch liessen sich an den Kniegelenken keine Auffälligkeiten
erkennen. Es seien jedoch nach Meniskektomien das Vorliegen von Knorpelschäden
sowie eine Disposition zu degenerativen Veränderungen abzuleiten. Implantiert
worden sei im November 2012 eine Bandscheibenprothese bei L5/S1. Die Indikation
hierfür sei nicht bekannt. Aktuell würden nur leichte belastungsabhängige
Beschwerden an der Lendenwirbelsäule genannt. Bei der Untersuchung habe sich
eine gute Funktion der Wirbelsäule mit einem leichten Reizzustand an den
lumbosakralen Facetten gezeigt. Die Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule
sei als leicht einzuordnen. Es bestehe die Möglichkeit einer psychogenen
Überlagerung der empfundenen Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems.
Beschrieben worden sei bereits oben die Inkonsistenz bezüglich anamnestisch
angegebener Funktionseinschränkungen der rechten Hand und dem zu beobachtenden
kräftigen Einsatz der rechten Hand beim An- und Ausziehen. Trotz der
angegebenen extremen Schmerzempfindung verzichte der Beschwerdeführer auf die
Einnahme von Analgetika. Auch die dramatische Schilderung einer «Arthrose» an
beiden Kniegelenken lasse sich klinisch nicht in dieser Intensität
nachvollziehen. Eindrucksvoll sei auch die groteske und mehrfach reproduzierte
Überreaktion am ganzen Körper beim Auslösen der Sehnenreflexe an den unteren
Extremitäten. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich an der Grenze der
Belastbarkeit im Alltag befinde. Die Ursachen hierfür könne der Referent nicht
präzisieren. Aus Sicht des Referenten sei die Unfallgenese der Funktionsstörung
der rechten Hand zu hinterfragen. Wahrscheinlich liege der Funktionsstörung –
entsprechend der vorliegenden Informationen – weit überwiegend eine angeborene
Ulna Plus Variante (möglicherweise beidseitig) zugrunde. Bei dem «Unfall»
dürfte es sich um ein Bagatelltrauma gehandelt haben (Suva-Nr. 251 S. 17
f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es finde sich ein Klient, der
deutliche Widerstände habe, sich mit möglichen seelischen Hintergründen zu
seinen somatischen Beschwerden auseinanderzusetzen. Im Rahmen seiner Schilderungen
hätten sich unterschwellige Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen und mit
inneren Konflikten gezeigt. Auch im Rahmen der Befas-Abklärung hätten sich beim
Arbeitseinsatz Schwierigkeiten gezeigt: So habe er teilweise keine verwertbare Arbeitsleistung
erbracht, sei oft mit sich selbst beschäftigt und abgelenkt gewesen, habe auf
Kritik oder konkrete Anweisungen mit unreifen Reaktionsweisen, beispielsweise
schmollen, reagiert. Insgesamt sei er wechselhaft zugänglich gewesen, habe
gegenüber dem Team manchmal Abwertungstendenzen gezeigt und er habe starre
Reaktionsweisen aufgewiesen. Für den Beschwerdeführer, der auf den ersten Blick
psychisch unauffällig und kooperativ wirke, scheine die Schmerzsymptomatik einen
wichtigen psychoprotektiven Faktor darzustellen, welche ihn vor Konfrontation
mit den eigenen Grenzen und Schwierigkeiten schütze. Es falle auf, dass er
diesbezüglich ein etwas verzerrtes Selbstbild bei einer vermutlich innerlich
verunsicherten und emotional tendenziell impulsiven Persönlichkeit mit Hang zur
Selbstüberschätzung habe. Entsprechende Konstellationen hätten sich oft bei
ausgeprägteren narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen gezeigt. Nicht
auszuschliessen sei das Vorliegen einer gut kompensierten
Persönlichkeitsstörung. Diese Annahmen würden durch die Beobachtungen in der Befas-Abklärung
gestützt. Die Schmerzgenese dürfte – entgegen der Vorstellung des Klienten –
massgebliche psychogene, stärker bewusstseinsferne denn bewusstseinsnahe
getriggerte Aspekte beinhalten. Die Krankheitsproblematik lasse sich gut gemäss
ICD als Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) diagnostizieren. Ferner fänden
sich, entsprechend den gemachten Ausführungen, zumindest narzisstisch geprägte
Persönlichkeitsstrukturen (Suva-Nr. 251 S. 20).
Aus somatischer Sicht sei
der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten in einem vollschichtigen
Pensum ohne Leistungseinbussen arbeitsfähig. Er sei in der Abklärung
vollschichtig anwesend gewesen. Durchführen könne er aus somatischer Sicht
leichte körperliche Aktivitäten in wechselnder Arbeitshaltung. Nicht
durchgeführt werden könnten mittelschwere und schwere körperliche Belastungen,
Tätigkeiten in stereotyper Körperhaltung sowie Zwangshaltung, mit regelmässigem
Knien und Kauern sowie Gehen auf unebenen Böden, weiter Tätigkeiten mit
Ansprüchen an die Kraft und Koordination der rechten dominanten Hand. Ergänzend
dazu sei aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer begrenzten
Frustrationstoleranz auszugehen und damit zu rechnen, dass er Mühe mit
dominanten, autoritären Vorgesetzten bekunde (Suva-Nr. 251 S. 22).
4.19
Am 15. Juli 2019 fand die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, statt (Suva-Nr. 262). Seinem Bericht vom 18. Juli 2019
lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
Chronifiziertes
Schmerzsyndrom Handgelenk rechts mit Anzeichen für Symptomausweitung bei
·
Status nach Wafer
Prozedur rechts Juni 2017, F.___
·
Status nach
Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts 22. Juni 2018, N.___
bei
·
stark
symptomatischer Arthrose des distalen Radioulnargelenks und sekundär
aufgetretenen Zeichen einer SL-Bandläsion nach Ulnaverkürzung
·
Status nach
Denervation Handgelenk rechts nach Wilhelm am 4. März 2019, F.___
·
Status nach
berichteter Handgelenkskontusion am 30. April 2016 ohne objektivierbare
Unfallfolgen anlässlich der Erstkonsultation zwei Tage und resultierende
Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 22. Mai 2016
Weiter führte Dr. med. G.___
aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden starke belastungsabhängige
Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörung der
rechten Hand geklagt. Die durchgeführten Operationen seien aufgrund der
vorliegenden Dokumentation nicht schlüssig nachvollziehbar. Anlässlich des
geltend gemachten Ereignisses habe kein unfallspezifischer Befunderhoben werden
können. Eine Behandlung sei nur einige Tage notwendig gewesen.
In den durchgeführten
Röntgenabklärungen finde sich bei Durchsicht der Bilder keine
Ulna-Plus-Variante. Dies werde auch vom Radiologen im CT vom 7. Januar 2015
dezidiert festgehalten. Unklar sei, auf welcher Grundlage vom F.___ eine
Ulna-Plus-Variante diagnostiziert und in der Folge eine Operation durchgeführt
worden sei. Im Verlauf habe sich nach geführter Operation eine SL-Bandläsion
gezeigt. Bezüglich der durchgeführten Operationen sei eine
Unfall-Teilkausalität anerkannt worden. Auch der Verlauf und die heutigen
Untersuchungsbefunde seien diskrepant. Während im Bericht des F.___ vom 8.
Februar 2019 noch eine Flexion/Extension von 70/0/70° sowie eine
Pro-/Supination von 90/0/20° gemessen worden sei, habe sich heute eine Extension/Flexion
von 50/0/30° und Pro-/Supination von 40/0/0° gezeigt.
Während bei der gezielten
Prüfung der Pro- und Supination lediglich eine Pronation bis 40° ausgeführt
werde, werde infolge bei der Besprechung mit der zuständigen Case Managerin
Frau T.___ und auch ansonsten eine volle uneingeschränkte Pronation ausgeführt.
Weiter bestehe eine seitengleiche Unterarmmuskulatur bei Angabe, dass er die
rechte Hand seit drei Jahren kaum noch belasten könne. Weiter sei eine
generelle Hypästhesie der rechten Hand aufgrund der durchgeführten Operationen
nicht nachvollziehbar. Einerseits werde eine starke Schmerzhaftigkeit des
Handgelenks geklagt, andererseits werde keine Schmerzmedikation eingenommen, da
der Beschwerdeführer Medikamenten negativ gegenüberstehe. Lediglich die
Einnahme von Cannabis würde er akzeptieren. Die bisherige Schmerztherapie im P.___
habe ebenfalls zu keiner Verbesserung geführt. Gewisse Restbeschwerden bei
entsprechend starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das geklagte
Ausmass. Auch die nunmehr demonstrierte aufgehobene Supination und stark
eingeschränkte Pronation seien, wenn überhaupt, mit einem inadäquaten Schon-
und Vermeidungsverhalten bzw. Selbstlimitierung zu erklären. Gegen das
demonstrierte Schon- und Vermeidungsverhalten und eine Belastungsunfähigkeit im
Alltag spreche die praktisch seitengleiche Unterarmmuskulatur. Aufgrund der
objektivierbaren Befunde bzw. der durchgeführten Operationen sei eine
Einschränkung in bisheriger Tätigkeit ausgewiesen. In einer angepassten,
körperlich sehr leichten bis leichten Tätigkeit sollte unter folgenden
Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten
mit der rechten Hand anschlagenden und/oder vibrierenden Maschinen, keine
Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und Supination unter Gewichtsbelastung
erfordern würden. Die gemessene Kraft mit Hand-Dynamometer betrage rechts 15 kg
und links 48 kg.
4.20
In einem separaten Bericht vom
18.
Juli 2019 (Suva-Nr. 263) nahm Dr. med. G.___ sodann eine Beurteilung des
Integritätsschadens vor. Er legte dar, gemäss Tabelle 5.2 gebühre dem
Beschwerdeführer bei einer mässigen Handgelenksarthrose eine
Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Im Röntgen vom 6. Februar 2019 zeige
sich eine beginnende radiokarpale Arthrose. Unter Berücksichtigung der
zukünftigen Entwicklung sei mittel- bis langfristig mit einer mässigen Arthrose
zu rechnen, sodass der Integritätsschaden mit 10 % festgelegt werde.
4.21
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020
(Suva-Nr. 349) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 26 % eine Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. April 2020 zu.
4.22
Mit Eingabe vom 24. Februar
2021.
(Suva-Nr. 374) meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin, dass der behandelnde Handchirurg im F.___ die Indikation
für einen weiteren chirurgischen Eingriff gestellt habe. Aufgrund des Rückfalls
bitte er die Beschwerdegegnerin, den erneuten Anspruch des Beschwerdeführers
auf das Taggeld zu prüfen. Für die Behandlung des rechten Handgelenkes
anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihre Leistungspflicht (vgl.
Suva-Nr. 416). Folgende Berichte gingen bei der Beschwerdegegnerin ein:
4.22.1
Dem Bericht des F.___ vom 15.
Januar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 38 f.) lässt sich entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer bei persistierenden Schmerzen des gesamten rechten
Handgelenkes inklusive Hand, aber auch Ausstrahlung in den Vorderarm, erneut in
der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt habe. Radiologisch sei eine
zunehmende Lyse fraglich. Entsprechende Abklärungen würden dahingehend
durchgeführt werden. Aktuell könne lediglich die antiphlogistische Ergotherapie
angeboten werden, welche auch versuchen sollte, die Beweglichkeit wiederum zu
verbessern.
Im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2021
(Suva-Nr. 381 S. 40 f.) wurde dargelegt, dass zwischenzeitlich
das Prozedere noch mit Dr. med. M.___, Co-Chefarzt Handchirurgie N.___,
besprochen worden sei. Bei der konventionell radiologisch gesehenen Lyse handle
es sich nicht um eine Lockerung, sondern die Sigmoid notch zeige ein
Neo-Gelenk, welches man bei Ulnakopf-Prothesen häufig sehe. Es sei fraglich, ob
der Beschwerdeführer von einer Prothesen-Entfernung oder auch einer Implantation
einer Scheker-Prothese profitieren würde, sodass von einem solchen Vorgehen
aktuell abgeraten werde. Denkbar wäre noch eine Explantation der Prothese mit
Vervollständigung der Osteotomie im Sinne einer Darrach-Operation.
Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer noch an Dr. U.___ zum Ausbau einer
adäquaten Schmerztherapie überwiesen. Eine klinische Verlaufskontrolle mit
weiterer Besprechung des Prozederes werde in vier Wochen vereinbart.
Am 24. Februar 2021 berichtete das F.___
über die Sprechstunde vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 42 f.). Dem
genannten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Situation mit Dr. med. M.___
elektronisch konsultiert worden sei. Er sei der Meinung, dass es sich nicht um
eine Lockerung der Prothese handle. Die Sigmoid notch zeige ein Neogelenk, wie
man dies bei Ulnakopfprothesen relativ häufig sehe, wenn die Patienten belasten
und die Hand einsetzten. Dies werde insbesondere durch die Rotation in
Pro-/Supination erreicht. Zwar könne man die Prothesenentfernung diskutieren
und eine Scheker-Prothese implantieren (obwohl er vermute, dass es sich nicht
um ein strukturelles Problem beim Beschwerdeführer handle, das man mit einer
Operation lösen könnte). Auch die alleinige Prothesenentfernung (im Sinne einer
Operation nach Darrach) werde die Situation wahrscheinlich nicht bessern. Nach
dem letzten Gespräch vom 9. Februar 2021 in der Sprechstunde habe sich der
Beschwerdeführer für eine Scheker-Prothese entschieden. Der Beschwerdeführer
bevorzuge die weitere Behandlung bei PD Dr. med. J.___ in [...].
4.22.2
Dem Bericht von PD Dr. med. J.___
vom 3. Mai 2021 (Suva- Nr. 407) lässt sich die Diagnose einer «subluxierten
Teilprothese Ulnakopf Handgelenk rechts mit Restschmerzen (…)» entnehmen.
Weiter führte er aus, auf der rechten Seite bestünden seiner Meinung nach nur
zwei Möglichkeiten. Entweder eine Explantation der Ulnakopf-Prothese und ein
Rettungseingriff mit Interposition einer Spendersehne zwischen Ulna und Radius
oder eine Scheker-Prothese. Die letzte Variante könnte die Anatomie
wiederherstellen und eine Funktionssteigerung ermöglichen und parallel eine
Schmerzreduktion ermöglichen. Ein restitutio ad integrum sei aber nicht zu
erwarten. Die Hand sollte aber eine deutlich bessere Belastbarkeit erreichen
und damit die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer verbessern. Eine
Interposition mittels Spendersehne müsse man als Rettungseingriff sehen, mit
einer stark eingeschränkten Restfunktion, aber immer noch besser als eine
Arthrodese oder alleinige Ulnakopfresektion, aber nicht mit der
Scheker-Prothese vergleichbar. Auf der linken Seite bestünden Zeichen einer
SL-Bandruptur mit Erweiterung des SL-Intervalles und dorsal Subluxation des
Scaphoides. Dort würden weitere Schnittbildverfahren angeordnet. Der
Beschwerdeführer sei ausführlich über die möglichen Komplikationen und zu
erwartenden Resultate einer totalen Arthroplastik des distalen
Radioulnargelenkes rechts aufgeklärt worden und er wolle die Operation so
schnell wie möglich durchführen.
Im Austrittsbericht vom 11. Juni 2021
(Suva-Nr. 432) führte PD Dr. med. J.___ aus, die Operation am 9. Juni 2020
(recte: 9. Juni 2021) sei komplikationslos verlaufen (vgl. Operationsbericht,
Suva-Nr. 436). Der postoperative Verlauf auf der Station habe sich unauffällig
gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich stets schmerzkompensiert gezeigt. Die
regelmässigen Wundkontrollen hätten reizlose und trockene Wundverhältnisse
gezeigt. Während des Krankenhausaufenthaltes werde der Beschwerdeführer von der
Handtherapie betreut und eine Oberarmgips-Schiene sei angelegt worden. Am 11.
Juni 2020 (recte: 11. Juni 2021) sei der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante
Weiterbehandlung entlassen worden.
4.23
Im Beschwerdeverfahren wurden
schliesslich mit Verfügung vom 27. Juli 2022 die den Beschwerdeführer
betreffenden Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum laufenden Verfahren
beigezogen (IV-Nr. 56). Die IV-Stelle veranlasste bei der Gutachterstelle V.___,
[...], ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 19. Mai 2022 erstattet wurde
(IV-Nr. 237.1). Dem im vorliegenden Verfahren interessierenden
handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. W.___, Facharzt für Orthopädie und
Handchirurgie, vom 25. April 2022 (IV-Nr. 237.1 S. 150 ff.) lassen sich die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr.
237.1
S. 173):
·
Status nach
radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose
(ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei
o Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma
vom 30. April 2016
Ulnakopfverkürzungsoperation
sowie Débridement TFCC 20. Juni 2017
Ulnakopf
Hemiprothese 22. Juni 2018
Denervation
nach Wilhelm 8. März 2019
Scheker-Prothese
rechts (im OP-Bericht steht links) 9. Juni 2021
Weiter führte Dr. med. W.___ aus, dem
Beschwerdeführer sei bei einem Unfall in [...] am 30. April 2016 die rechte
Hand von einem Auto touchiert worden. Die primäre Behandlung sei kurz gewesen
und sei ungenügend dokumentiert. Im Verlauf sei es jedoch zu einer
schmerzbedingten Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks mit in der
Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen gekommen, die posttraumatisch erklärbar
gewesen seien. Es seien multiple operative Eingriffe bei teilweise
aufgetretenen Anschlussarthrosen erfolgt, zuletzt eine radiocarpale und
mediocarpale Handgelenksarthrodese. Dadurch seien die Ruheschmerzen erfolgreich
behandelt, unter Belastung bestünden weiterhin Schmerzen an der rechten Hand.
Dadurch werde die linke Hand zunehmend vermehrt belastet, was auch dort zu
einer Schmerzproblematik geführt habe. Sodann könne zu den aufgeführten
Diagnosen zur Begründung der Funktionseinschränkungen Folgendes festgehalten
werden (IV-Nr. 237.1 S. 174 ff.):
·
motorisch (grob-,
feinmotorische Bewegungen): mit rechts durch die Arthrodese massiv eingeschränkt
/ nicht mehr möglich, links durch Schmerzen limitiert;
·
mechanisch (Heben,
Tragen von Lasten mit Gewichtslimit): auf der linken Seite keine strukturellen
Einschränkungen, rechts nur als Hilfshand ohne Belastung einsetzbar;
·
(…)
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
führte Dr. med. W.___ aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Servicetechniker werde bezogen auf ein 100%-Pensum auf 50 % bei faktischer
Einarmigkeit geschätzt. Die rechte Hand sei nicht mehr zur Arbeit als
Servicetechniker zu gebrauchen. Somit bestehe eine faktische Einhändigkeit.
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte die rechte Hand nicht
benötigen. Die Arbeitstätigkeit sollte die linke Hand nicht repetitiv und
schwer belasten, um die Funktion der linken Hand nicht zu gefährden. Wenn die
rechte Hand nicht eingesetzt werden müsse und mit der linken Hand nur leichte
Arbeiten ausgeübt würden, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine
Einschränkung.
4.24
Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 12. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer das von der
IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr.
med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie [...], vom 9. Februar
2023.
einreichen (Urkunde-Nr. 9). Der Experte stellte die Diagnose einer
«andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10
F62.80)» als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S.
46). Weiter führte er aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker
sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der
Gutachterstelle V.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.
Dem sei psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit
keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste
Tätigkeit werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und
Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten
entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und
positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung als notwendige
Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Hierdurch entstehe für
diese angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von
täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in
der Mitte (Einschränkung der Durchhaltefähigkeit durch die
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Dies entspräche bei
einer theoretischen 42-Stunden-Woche für eine 100%ige Tätigkeit einer
zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden
Leistungseinschränkungen, entsprechend des psychiatrischen
Funktionseinschränkungsprofils im Kapitel 7.2 des aktuellen Gutachtens (vgl.
Gutachten S. 48 ff.). Es müsse damit gerechnet werden, dass die Arbeitsleistung
des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei, dass er in
schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat reagieren
könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen kommen könne,
welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es müsse auch aus
psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und einem vermehrten
Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse die zusätzlich zur
zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung auf 30 %
gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden. Unter
Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung ergäbe
sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die
psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal
angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei
somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit
eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom
rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine
Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf
handle. Die vom rheumatologischen Gutachter beschriebene Leistungseinschränkung
und die hergeleitete psychiatrische Leistungseinschränkung seien nur zum Teil
auf die gleichen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen bezogen. Aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsste daher angenommen werden, dass die
Gesamtleistungseinschränkung unter Zusammenzug der somatischen und
psychiatrischen Einschränkungen höher als 30 % liege. Aufgrund der
Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus psychiatrischer Sicht
anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung bei ungefähr 45 % bewege.
Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben hergeleiteten Einschränkung der
zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit
von 39 % (61%ige Arbeitsunfähigkeit) für eine somatisch wie psychiatrisch
optimal angepasste Verweistätigkeit möglich (Gutachten S. 50 f.).
4.25
Dem ebenfalls anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 eingereichten
Privatsprechstundenbericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Mai 2023 lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen (Urkunde-Nr. 11):
1.
Beginnende DRUG-
sowie Ulnokarpale Arthrose links mit/bei
·
Degenerative
TFCC-Läsion
·
Ulna-Plus-Variante
·
St.p. diagnostische
Arthroskopie Handgelenk links, Synovektomie TFCC sowie midcarpal links am 16.
September 2022
2.
SL-Bandläsion mit
Dissoziation links, ED 16. September 2022
3.
Radiokarpale
Arthrose rechts bei
·
St.p. radiokarpaler
und mediokarpaler Handgelenksarthrodese (Medartis Aptus 2.5 Trilock Fusion
Plate Long Bend) rechts, Interposition mit Spongiosa (Entnahme von der Crista
iliaca rechts) am 4. Februar 2022
·
St.p. Teilprothese
distales Radioulnargelenk rechts vom Juni 2021
·
St.p. chronischer
Subluxation einer Ulnakopf-Teilprothese vom Juni 2018
·
St.p.
Handgelenksdenervation März 2019
·
St.p. Wafer-Resection
Juni 2017
4.
Fortgeschrittene
STT-Arthrose links
Der Beschwerdeführer habe sich am 1.
März 2023 einer Implantation einer Motec-Prothese unterzogen. Prof. Dr. med. J.___
sehe drei Monate postoperativ einen Endzustand der Handgelenke nach der genannten
operativen Versorgung. Aus diesem Grund werde die Beschwerdegegnerin gebeten,
die Restzumutbarkeit der auszuführenden Tätigkeit zu beurteilen. Aus
medizinischer Sicht würden sie für die linke Hand eine leichte körperliche
Tätigkeit ohne direkte Schläge oder Vibrationen empfehlen. Kopfüberarbeiten in
der Höhe seien aufgrund der beidseitigen Handgelenksverletzungen untersagt. Sie
würden den Beschwerdeführer erneut zur klinisch-radiologischen
Verlaufskontrolle in vier Monaten sehen.
5.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss gestützt
auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19
hiervor) verfrüht vorgenommen hat.
5.1
5.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls
voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen
solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und/oder allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR
2017.
UV Nr. 42 S. 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1
UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der
IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
5.1.2
Ob eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht
ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt
Dispositiv
ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere
(zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung
ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende
Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung.
In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person
prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden.
Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die
ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der
Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13.
April 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer
ausführt, es sei bisher nie ein Endzustand erreicht worden, zumal neuere
Berichte auf eine weiterhin bestehende Beschwerdeproblematik hinwiesen und PD Dr.
med. J.___, Stv. Klinikdirektor, K.___, entsprechend weitere chirurgische
Eingriffe für erforderlich gehalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6 f.;
A.S. 18 f.), kann er daraus nichts ableiten, was für einen späteren
Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Denn ausschlaggebend
dafür ist die Frage, ab wann von keiner namhaften Verbesserung mehr
ausgegangen werden kann. Bei der Frage nach dem Fallabschluss hat eine
prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 18. Juli 2019 (vgl. Abschlussbeurteilung von Dr. med. G.___;
E. II. 4.19 hiervor) Platz zu greifen. Die Berichte des behandelnden
Arztes PD Dr. med. J.___ vom 12. April 2021, 3. Mai 2021
und 9. Juni 2021 bzw. die Verhältnisse bis zum strittigen Einspracheentscheid
vom 5. November 2021 sind somit für die Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend,
soweit sie nicht Erkenntnisse enthalten, welche schon zwei Jahre früher
ersichtlich gewesen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13.
April 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022
E. 7.1). Vielmehr ist im Rahmen der prospektiven Betrachtungsweise, wie sie bei
der Frage nach dem Fallabschluss Platz greift (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor),
massgebend, ob die Operation des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 und
eine damit einhergehende namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung mit kreisärztlicher Abschlussuntersuchung im Juli 2019
voraussehbar waren. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb kein
Hinderungsgrund für einen mit einer Leistungseinstellung verbundenen
Fallabschluss bestand (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September
2022 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
der Fallabschluss zu erfolgen hat, wenn die somatischen Unfallfolgen
stabilisiert sind. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
15. Juli 2019 war dies der Fall. Der Beschwerdeführer unterzog sich zuletzt am
4. März 2019 einem weiteren Eingriff (Denervation rechtes Handgelenk nach
Wilhelm, vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218; vgl. auch E. II. 4.17
hiervor). Zuvor berichtete das F.___ am 20. Februar 2019 (Suva-Nr. 221), dass mit
dem Beschwerdeführer nun nach stattgehabter Testinfiltration die Möglichkeit
eines Therapieversuches mittels Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm im
Sinne eines operativen ambulanten Settings besprochen worden sei. Der
Beschwerdeführer wünsche dringlich die Durchführung der Denervation. Er sei
diesbezüglich zu sämtlichen Komplikationen und der Operation aufgeklärt worden.
Im Weiteren sei besprochen worden, dass die operativen Ergebnisse meist
schlechter seien als das Ergebnis der Testinfiltration sowie auch die
Möglichkeit eines frustranen operativen Therapieversuches. Für die Zeit nach
erfolgter Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm lassen sich den vorliegend
ins Recht gelegten Akten keine ärztlichen Berichte mehr entnehmen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Besprechung anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung angegeben, er habe keinen Termin mehr im F.___. Ergotherapie habe
er keine. Schmerzmittel nehme er keine. Behandlungen im P.___ würden ein bis
zwei Tage eine Verbesserung bringen (Suva-Nr. 261). Es standen demnach keine
medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, die zu einer namhaften Besserung
des Gesundheitszustandes hätten beitragen können. Nach genannter
Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt scheint der Beschwerdeführer zudem längere
Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Den vorliegend ins
Recht gelegten Akten lassen sich zumindest keine ärztlichen Berichte entnehmen.
Der erste aktenkundige Bericht ist derjenige des F.___ und datiert vom 15. Januar
2021 (E. II. 4.22.1 hiervor). Nach dem Dargelegten ist es für die
Beurteilung des Fallabschlusses nicht von Belang, dass gemäss den mehr als
anderthalb Jahre nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juli
2019 verfassten Berichten von PD Dr. med. J.___ eine erneute Operation zur
Diskussion stand und zuletzt auch durchgeführt wurde. Damit könnte allenfalls
ein Rückfall geltend gemacht werden, was schliesslich auch mit Eingabe des
Vertreters des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021, welche ausdrücklich
von einem Rückfall spricht, geschehen ist (vgl. Suva-Nr. 374; E. II. 4.22
hiervor). Dieser Rückfall und die damit verbundene Operation des
Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 bildeten hier indes nicht Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. November 2021, womit es am
erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung
fehlt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.3 mit
Hinweisen). Dasselbe gilt auch für die anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 12. Oktober 2023 geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand des
Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023,
A.S. 63 ff.). Den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten
ist nicht zu entnehmen, dass diese Beschwerden bereits vor dem Fallabschluss
vorgelegen wären, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen ebenfalls nicht
eingetreten werden kann. Wie den anlässlich der öffentlichen Verhandlung
eingereichten Urkunden zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin über ihre
die linke Hand des Beschwerdeführers betreffende Leistungspflicht mit Verfügung
vom 18. August 2023 entschieden (vgl. Urkunde-Nr. 12), wogegen der
Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urkunde-Nr. 13).
Zusammenfassend ist es demnach auch im
Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 15. Juli 2019 (Heilbehandlung)
bzw. per 18. September 2019 (Taggeld; vgl. Suva-Nr. 281) vorgenommen hat.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 18. Juli 2019 (vgl.
E. II. 4.19 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu
prüfen ist. Der Kreisarzt Dr. med. G.___ hat in seinem Bericht zur
Abschlussuntersuchung vom 15. Juli 2019 zwar kurz, jedoch klar und ausreichend
zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die Beurteilung von Dr. med. G.___
beruhte auf einer gründlichen Abklärung des Sachverhalts, indem er die Vorakten
zur Kenntnis nahm (s. Suva-Nr. 262 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 262 S. 4)
und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (Suva-Nr. 262 S. 4 f.).
Auf dieser Basis begründete Dr. med. G.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar
(Suva-Nr. 262 S. 5 f.). Der Kreisarzt setzt sich in seiner
Beurteilung mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden auseinander. Er
gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise
herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Das von ihm
formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den
festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen
Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender
Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran
fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte keine andere Beurteilung als der
Kreisarzt abgegeben haben.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich
auf den Bericht der Eingliederungsstätte X.___ vom 7. Januar 2020 betreffend
das dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste
Belastbarkeitstraining (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.) und bringt
vor, dieser Bericht stehe im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin
propagierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Bis zum
Bericht vom 7. Januar 2020 sei nur ein Arbeitspensum von 40 % umsetzbar
gewesen, aber nicht im ersten Arbeitsmarkt. Auch im Zeitpunkt der
Berichterstattung vom 20. März 2020 (vgl. Suva-Nr. 324), wo zwar eine grundsätzliche
Verwertbarkeit bestätigt worden sei, jedoch nur im Rahmen eines Arbeitspensums
von 80 %, sei darauf hingewiesen worden, dass noch nicht geklärt sei, wie
es um die längerfristige gesundheitliche Angepasstheit einer Tätigkeit bestellt
sei. Dieselben Zweifel bezüglich Verwertbarkeit hätten sich auch im Rahmen
einer arbeitsmarktlichen Massnahme des Amts für Wirtschaft und Arbeit ergeben.
Im entsprechenden Bericht vom 15. März 2021 (vgl. Suva-Nr. 406) sei
festgehalten worden, dass sich bei einwandfreiem Arbeitseinsatz massive
Einschränkungen gezeigt hätten. Da somit Zweifel hinsichtlich der kreisärztlich
bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 % und der Verwertbarkeit des
Leistungspotentials angebracht seien, erweise sich der kreisärztliche
Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2019 nicht als rechtskonforme medizinische
Entscheidgrundlage (Beschwerde S. 4 f.). Im genannten Bericht vom 7. Januar
2020 der X.___ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 18. September
bis zum 22. Dezember 2019 das Belastbarkeitstraining absolviert. Das
stabil erreichte Pensum des Beschwerdeführers am Ende des Zeitraums der
Berichterstattung habe 40 % betragen. Zur Leistungsfähigkeit könne
aufgrund der multiplen körperlichen Einschränkungen keine umfassende Stellung
genommen werden. Zum Zeitpunkt vom Massnahmenende sei eine Vermittlung auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.). Im
Bericht vom 20. März 2020 wurde festgehalten, das stabil erreichte Pensum
am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 80 % betragen. Die
Vermittlungsfähigkeit sei gegeben. Das Feld angepasster Tätigkeiten sei jedoch
sehr klein und somit auch die Arbeitsmarktchancen (Suva-Nr. 324).
Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende
Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den
Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die
rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen
der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret
leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018
E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese
Konstellation liegt jedoch nicht vor. Der Bericht der Eingliederungsstätte
basiert nicht auf einer medizinischen Einschätzung, sondern vielmehr auf den
Angaben des Beschwerdeführers und dem durch die Fachperson gewonnenen Eindruck.
Sodann hatte die im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführte berufliche
Abklärung nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Leiden zu
differenzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011
E. 5.2). Der Bericht der Eingliederungsstätte ist nicht geeignet, die
medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, welche sich, wie
dargelegt, mit denjenigen der konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt,
infrage zu stellen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.) vorbringen
lässt, laut dem behandelnden Arzt PD Dr. med. J.___ sei alles, was zuvor zur
Behandlung des Leidens durchgeführt worden sei, eine Fehlbehandlung gewesen, so
kann ihm nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Erkenntnis geht aus seinen
Berichten nicht hervor. Ebenso wenig kann aufgrund von späteren Erkenntnissen
der Schluss gezogen werden, die entsprechenden Behandlungen seien falsch
gewesen.
6.4 Es bestehen somit keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der
Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilung des
Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und der
rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Folglich kann nicht gesagt
werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt und von einer
Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte Ergebnisse zu
erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung ist daher zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 60 E. 3.3 S.
64 mit Hinweisen). Auch der beantragte Beizug der aktuellsten IV-Akten und
Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023,
A.S. 63 ff.) erübrigt sich, da davon angesichts der Befundlage ebenfalls keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Demnach wird von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit
ausgegangen. Dies wird zudem durch den vom Versicherungsgericht beigezogenen
und von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten Befas-Abklärungsbericht
vom 16. Mai 2019 (vgl. E. II. 4.18 hiervor) untermauert, in welchem dem
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in
angepasster Tätigkeit attestiert wurde. Im Gegensatz zum Bericht der
Eingliederungsstätte X.___ basiert der Befas-Abklärungsbericht auf einer
medizinischen Einschätzung.
7. Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, gemäss
dem psychiatrischen Gutachten von PD I.___, Chefarzt Psychiatrie und
Psychotherapie [...], vom 9. Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9) lägen die
Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren und einer Persönlichkeitsänderung vor. Er habe dem Beschwerdeführer
eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert. Gestützt
darauf habe die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente
zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Unfallfolgen nicht
berücksichtigt, was nachzuholen sei. Gemäss dem genannten Gutachten von PD Dr.
med. I.___ sei die natürliche Kausalität ausgewiesen. Es sei vorliegend von
einem mindestens mittelschweren, wenn nicht schweren Unfall auszugehen. Dieser
sei klar geeignet, psychische Unfallfolgen auszulösen. Die Adäquanz sei ebenfalls
zu bejahen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.).
7.1 Treten nach einem Unfall psychische
und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann
weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen,
bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die
adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen
nach Unfällen zu prüfen (sog. Psycho-Praxis: BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu
verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im
mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch
bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in
eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der
Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen (die folgenden
Beispiele stammen aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni
2016 E. 4.3.1.):
·
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde.
·
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab.
·
Beim
Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,
worauf er das Training abbrach.
·
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen.
·
Die Versicherte,
welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter
geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den
Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
Angesichts der genannten Beispiele kann
das Unfallereignis vom 30. April 2016 – der Beschwerdeführer hat während einer
Autopanne durch den Seitenspiegel eines vorbeifahrenden Autos einen Schlag
gegen das rechte Handgelenk erhalten – nicht anders als leicht beurteilt
werden, welches von vornherein nicht geeignet ist, eine psychische
Fehlentwicklung zu verursachen. Demnach ist im vorliegenden Fall ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2016 und dem
psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres zu verneinen.
8. Umstritten ist weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine
Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7 f.; A.S. 19 f.).
8.1 Gestützt auf Art. 16 ATSG (in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der
Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen
unterstellte Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine
zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber
dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden
Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174
E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnte es in
diesem Urteil mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes
geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern (Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
8.2 Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in
der rechten Hand, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit
ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer
keine Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder vibrierenden
Maschinen ausüben kann und Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und
Supination unter Gewichtsbelastung erforderten, zu vermeiden hat. Pensenmässig
besteht keine Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt
werden, die ihm unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch
zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und allein
deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen
werden könnte. Rechtsprechungsgemäss bestehen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen,
die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte
Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29.
April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom
8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei
faktischer Einhändigkeit – welche nicht vorliegt
– zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die
ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als
unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen
Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Längst
nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen
im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte
Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr
Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an
einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die
Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,
die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen. (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022
vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des
kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die
Rechtsprechung ist daher vorliegend von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier
massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
9. Nachfolgend ist sodann der im
angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu
prüfen.
9.1 Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1).
Das der Berechnung des
Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen in Höhe von CHF 86'320.00 ist
in der Beschwerde unbestritten geblieben (vgl. Suva-Nr. 349). So hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Lohn abgestellt, den der Beschwerdeführer
ohne Unfallfolgen bei der Firma C.___ hätte verdienen können (vgl. Suva-Nr.
101). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt
der Beschwerdeführer das Valideneinkommen beanstanden. So habe die
Beschwerdegegnerin zwar korrekterweise auf die Angaben der ehemaligen
Arbeitgeberin C.___ vom 27. Mai 2019 abgestellt. Sie habe hierbei jedoch
übersehen, dass der Beschwerdeführer auch noch Überstunden geleistet habe. Es
sei ihm hierfür im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von CHF 2'871.80 ausbezahlt
worden. Dieser Betrag sei dem Valideneinkommen noch hinzuzurechnen, was ein
Valideneinkommen in Höhe von CHF 89'191.80 ergebe (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.). Den vorliegenden Akten lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit bei der Firma C.___
am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per
Ende März 2018 wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr
2017 Überstunden geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma C.___
hat jedoch bei den durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Angaben zum
mutmasslichen Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten,
dass keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit
gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht
mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher
hat die Beschwerdegegnerin die Überstunden korrekterweise nicht in die
Berechnung des Valideneinkommens miteinbezogen. Demnach ist das Valideneinkommen
in Höhe von CHF 86'320.00 nicht zu beanstanden.
9.2
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum
auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 (praktische
Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst), ab.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, aufgrund des
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seien ihm nur noch Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar.
Dass auf den LSE-Totalwert abzustellen ist, blieb unbestritten.
Demnach ist zu prüfen, ob das von der
Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen
angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von
Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und
2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über
besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen
Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des
Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004
E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und
Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer
Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005
E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit
überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16.
August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn
von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran
(so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als
Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen war, aber über
keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160,
9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem
45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin
Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch
nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr
ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil
8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).
Wie vorstehend festgehalten, ist es dem
Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die bisherige
Tätigkeit als Heizungsmonteur bzw. Servicetechniker auszuüben. Er verfügt über
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaminfeger (vgl. IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.
115] S. 17; 128 S. 1 f.). Im Jahr 1997 meldete sich der Beschwerdeführer zum
ersten Mal bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4
S. 35 ff.). Im Februar 1998 trat er mit Unterstützung der IV-Stelle den
Diplomlehrgang an der Handelsschule an. Nach
Erlangen des Handelsdiploms im Januar 1999 (vgl. IV-Nr. 128 S. 4 ff.) trat er den
zweiten Teil der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung zum technischen
Kaufmann an, welche er im März 2000 abgebrochen hat (vgl. IV-Nr. 17; 18). Nachdem
der Beschwerdeführer sich im Jahr 2005 erneut bei der IV-Stelle des Kantons
Aargau angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für die
Umschulung zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann zu (vgl. IV-Nr. 39). Auch diese
Weiterbildung brach er kurze Zeit später wieder ab (IV-Nr. 46). Dies mit der
Begründung eines PVK-Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung. Der Beschwerdeführer
verfügt über PC-Kenntnisse und war, wenn auch nur für kurze Zeit, als
EDV-Projektleiter tätig (vgl. IV-Nr. 123; 128 S. 15). Ferner ist auch
aktenkundig, dass er in der Vergangenheit als Lagerist, ferner im Bereich des
Telefonmarketings, im Verkauf, in der Logistik wie auch als Maschinenführer tätig
gewesen ist (vgl. IV-Nr.123). Die Berufsabklärung durch die Befas hat
zudem ergeben, dass administrative Tätigkeiten in einer Firma für Haustechnik
(z.B. im Verkaufsinnendienst, Vertrieb, Disponent etc.) oder
Aussendiensttätigkeiten im Bereich Haustechnik verbunden mit administrativen
Aufgaben und je nach Bereich evtl. auch einfachen Servicetätigkeiten
naheliegende, auf der bisherigen Berufslaufbahn des Beschwerdeführers aufbauende
und den ergonomischen Vorgaben entsprechende Tätigkeiten seien. Weitere,
körperlich angepasste Verweistätigkeiten seien Stellenvermittler bei einer
Temporärfirma oder Arealüberwachungsaufgaben. Dem Schlussbericht der Befas
lässt sich im Weiteren entnehmen, dass für den Beschwerdeführer einzig eine
Tätigkeit im Sozialbereich in Frage komme. Favorit für ihn sei der Beruf des
Betreuers in einem Heim für Behinderte gewesen, so wie er es im Arbeitseinsatz
während der Befas habe kennenlernen können. Solange keine Schwerbehinderte zu
pflegen seien, habe der Beschwerdeführer diese Arbeit als angepasst an seine
körperlichen Einschränkungen erachtet (Suva-Nr. 251 S. 23 f.).
Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Berufslehre, mehrjährigen
Berufserfahrung, den Ergebnissen der beruflichen Abklärung durch die Befas und
dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beruflichen Orientierung im
Sozialwesen ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalideneinkommen nicht
vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden kann. Die gesamten Umstände sprechen
dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens
trotz seiner Beeinträchtigungen in einer anderen zumutbaren
Verweisungstätigkeit aufgrund seiner Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ein
Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 erzielen kann. Somit ist
das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level,
Total, Männer, Kompetenzniveau 2, unter Aufrechnung der branchenüblichen
Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) –
ein Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 (CHF 5’649.00 x 12 : 40 x
41.7 : 105.1 x 106.8).
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Nach Praxis des Bundesgerichts vermag
eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen.
Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug von 20 % nicht überhöht, wenn der Versicherte
aufgrund der Unfallfolgen den rechten dominanten Arm nicht mehr einsetzen kann
und zudem im Gebrauch des linken Arms deutlich eingeschränkt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4 f. mit Hinweisen). Nicht beanstandet hat das Bundesgericht sodann
einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im Falle einer Einschränkung der
rechten Hand, wobei der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit verblieb für
Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen Verrichtungen und keine nennenswerte
manuelle Geschicklichkeit erfordern und bei welcher die eingeschränkte
Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Ebenfalls
auf 15 % festgelegt wurde der Abzug bei einem Versicherten, der wegen der
Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer
geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren Beschäftigung in der
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom
23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil U 147/00 vom 5. November 2003).
Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 % der gesundheitlichen
Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim Versicherten eine
Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite) vorliege, welche keine
Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende Lasten von 15 bis
25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September
2013 E. 3.1.1 und 3.2.2).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf
den Standpunkt, dass vorliegend weder von einer faktischen Einhändigkeit
auszugehen sei, noch könne der Beschwerdeführer die Hand kräftemässig und von
der Motorik her in stark eingeschränktem Umfang gebrauchen, weshalb ein
leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt erscheine. Der
Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dieser Abzug sei zu tief, er
beantrage einen solchen von 20 bis 25 % (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 8;
A.S. 20). Beim Beschwerdeführer ist die rechte dominante Hand
eingeschränkt. Laut kreisärztlicher Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19
hiervor) sind Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder
vibrierenden Maschinen sowie Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und
Supination unter Gewichtsbelastung erfordern, zu vermeiden. Die gemessene Kraft
mit dem Hand-Dynamometer betrug rechts 15 kg und links 48 kg. Für einen höheren
Leidensabzug von 20 % fehlt vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin
richtig erkannt hat – die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der
dominanten Hand als Zudienhand. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der
Lage, beide Arme und Hände für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten
einzusetzen, womit die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von
20 % oder sogar 25 % nicht erfüllt sind. Im Lichte der Praxis
erscheint jedoch ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 %
naheliegender als ein solcher von 10 %, weshalb vorliegend eine
abweichende Ermessensausübung gerechtfertigt erscheint. Für einen
weitergehenden Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd
auswirken besteht kein Raum, was auch nicht geltend gemacht wird.
9.2.3 Wird vom vorstehend ermittelten
Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 ein leidensbedingter Abzug von
15 % vorgenommen, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von
CHF 61'040.20.
9.3 Basierend auf den obigen
Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von
CHF 86'320.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 61'040.20 zu
bemessen, was eine Einkommensdifferenz von CHF 25’279.80 ergibt. Daraus
resultiert ein Invaliditätsgrad ab 1. April 2020 von gerundet 29 %.
10. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ab 1. April 2020 ein
Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 29 % besteht. Der Beschwerdeführer
verlangt in seiner Beschwerde eine Invalidenrente nach Massgabe von mehr als
26 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat
die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren
den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen
sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente, die
nicht auf den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden
Rechtsbegehren hat sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers
deutlich erhöht. Es erscheint vorliegend angemessen, ihm eine um drei Viertel
reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
11.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei
Kostennoten eingereicht (Kostennote vom 6. Mai 2022 [A.S. 53 f.] und 12.
Oktober 2023 [A.S. 67 f.]) und einen Aufwand von total 20,81 Stunden geltend
gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren,
welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie
Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von
total 20,81 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,05 Stunden
(16 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 3 x «Brief an Versicherungsgericht»
à 0,33 Stunden; 2 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz» à 0,17 Stunden und 2 x à
0,25 Stunden; 2 x «Telefon an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» à je
0,17 Stunden und 2 x à je 0,08 Stunden) auf 15,76 Stunden. Die Vorbereitung der
öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (inkl. Besprechung mit Klient)
ist mit zwei Stunden zu vergüten; der hierfür geltend gemachte Aufwand von 4,5
Stunden erscheint übersetzt. Für die öffentliche Verhandlung vom 12. Oktober
2023 sind 55 Minuten bzw. 0,92 Stunden zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein
Aufwand von 13,18 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00)
ein Honorar von CHF 3'295.00.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen
von insgesamt CHF 175.70 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück
vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und
Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 von 45,4 km
werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von
CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78.
Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 122.10.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine
(um 3/4 [vgl. E. II. 11.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung von
CHF 917.35.
11.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 wird
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020
Anspruch auf eine Invalidenrente von 29 % hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 917.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 12. Oktober 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2023 sowie der Urkunden 9 - 13 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin