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Entscheid

VSBES.2021.21

Invalidenrente

18. Dezember 2023Deutsch54 min

2020 erstattet. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 13. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Oktober 2011 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Daraufhin führte die

Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7), in dessen Anschluss sich der Beschwerdeführer

am 24. November 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete

(IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer sodann Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen

Coachings ab dem 31. Mai 2012 für 30 Stunden zu (IV-Nr. 23). Diese

Frühinterventionsmassnahmen wurden in der Folge ab dem 15. Oktober 2012 für

weitere 30 Stunden verlängert (IV-Nr. 30). Mit Abschlussbericht vom 9. Januar

2013 (IV-Nr. 34) wurde die berufliche Eingliederung sodann als

«arbeitslos» abgeschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.

35) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen und denjenigen auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

4. März 2013 ab (IV-Nr. 38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.2 Am 22. März 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer wegen beidseitigen Schulterbeschwerden erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Mit Verfügung vom

23. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 51). Die dagegen erhobene Beschwerde vom

25. Juni 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.156 vom 18. Dezember 2018 ab

(IV-Nr. 68).

1.3 Am 16. August 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 72). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schulterprobleme

beidseitig, Asthma und Atemprobleme angegeben. In der Folge tätigte die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer bei der

Begutachtungsstelle B.___, [...], polydisziplinär (Innere Medizin, Pneumologie,

Chirurgie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie) begutachten

(IV-Nrn. 105.2 - 105.9). Dieses Gutachten wurde am 27. August

2020 erstattet. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr.

110) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 111) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 eine

halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2020 zu. Einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen wies sie ab (IV-Nr. 116; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 13.

Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2021 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

Verfahrensantrag

1.

Es sei Frist zur

ergänzenden Begründung der Beschwerde von 30 Tagen nach Erhalt der

Verfahrensakten zu setzen.

Rechtsbegehren

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle vom 13. Januar 2021 sei aufzuheben.

2.

Dem Versicherten

seien sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von

100 % auszurichten.

3.

Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 15. Februar

2021 (A.S. 10 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist

zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 5. März 2021.

4. Mit Beschwerdeergänzung vom 5.

März 2021 (A.S. 13 ff.) hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom

12. Februar 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

6. Mit Replik vom 7. Mai 2021

(A.S. 41 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig

reicht er einen Austrittsbericht (provisorisch) des Spitals C.___ vom 16. April

2021 (Urkunde 7) zu den Akten.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 50).

8. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021

(A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

9. Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Oktober 2021 wird den Parteien in Aussicht gestellt, es werde ein

gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des

Beschwerdeführers Dr. med. D.___ (Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Orthopädie),

Dr. med. F.___ (Pneumologie), Dr. med. G.___ (Psychiatrie), Dr. med. H.___ (Neurologie)

und Dr. med. I.___ (Viszeralchirurgie), alle von der Gutachterstelle J.___, [...],

zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine

Stellungnahme zur vorgesehenen Begutachtung (A.S. 60). Mit Eingabe vom 18.

November 2021 (A.S. 61 ff.) lehnt der Beschwerdeführer die vorgesehene

Gutachterstelle J.___, [...], sowie die vorgesehenen Gutachterinnen und

Gutachter ab.

10. Mit prozessleitender Verfügung

vom 4. März 2022 wird den Parteien mitgeteilt, auf die Gutachtensvergabe an die

Gutachterstelle J.___ werde verzichtet. Neu sei vorgesehen, mit der

Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. K.___ (Innere Medizin),

Dr. med. L.___ (Psychiatrie), Dr. med. M.___ (Pneumologie), Dr. med. N.___

(Orthopädie), O.___ / Dr. med. P.___ (Neurologie) und Prof. Dr. med. Q.___

(Viszeralchirurgie), alle von der R.___, zu beauftragen (A.S. 70 ff.). Nachdem

die Parteien keine Einwände erheben und keine Ergänzungsfragen stellen lassen

(A.S. 68 + 69), wird das Gutachten mit Verfügung vom 4. März 2022 in Auftrag

gegeben (A.S. 70 ff.). Das Gutachten wird am 9. März 2023 erstattet (A.S. 79

ff.).

11. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S.

276). Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 16. Mai 2023

(A.S. 277 ff.), es sei das Gerichtsgutachten als beweistauglich zu

qualifizieren. Gleichzeitig reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine

aktualisierte Kostennote ein.

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 %

auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der

Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger

Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3

S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1

S. 73).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen

gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das

Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht

abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom

25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung zu

Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 4. März 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 13. Januar 2021 (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Auf die

dazwischen erfolgte Anmeldung vom 22. März 2018 war nicht eingetreten worden (IV-Nr.

51).

5.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 4. März 2013 (IV-Nr. 38) erfolgte

die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf den Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau Frau S.___ vom 9.

Januar 2013 (IV-Nr. 34). Frau S.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe

zuletzt für die T.___ AG gearbeitet. Er sei per 1. April 1993 angestellt und in

der Folge in verschiedenen Tätigkeitsbereichen eingesetzt worden (Magaziner,

Catering, Partyservice, Einkauf, Kontrolle Foodbereich, Lager, Reinigung).

Nebenher habe der Beschwerdeführer jeweils am Sonntag als Zeitungsverträger

gearbeitet. Diese Anstellung habe er während einigen Jahren ausgeführt. Wegen

firmeninternen Umstrukturierungen sei ihm diese Anstellung im Jahr 2010

gekündigt worden. Bei der T.___ AG habe der Beschwerdeführer in einem Pensum

vom 100 % gearbeitet. Am 12. Oktober 2011 sei das Arbeitsverhältnis

nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Seit Oktober 2010 habe

er nicht mehr zu 100 % arbeiten können. Er sei stets zwischen 25 und

100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Oktober 2011 sei er mehrheitlich zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Oktober

2010 einer Magenbandoperation unterziehen müssen. Dabei seien Komplikationen

aufgetreten, seither habe er immer wieder Probleme mit seinem Magen. Im Juli

2009 habe sich der Beschwerdeführer einer Schulteroperation unterziehen müssen.

Diese Operation sei gut verlaufen, seither habe er keine Einschränkungen mehr.

Weiter gebe der Beschwerdeführer an, dass seine Gelenke sich wie eingerostet

anfühlen und Schmerzen verursachen würden. Insgesamt fühle er sich nicht gut,

er leide unter seiner Situation, er spreche von einer Depression, sei aber

nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der beruflichen

Eingliederung von der U.___ in einem ersten Schritt durch ein persönliches

Coaching begleitet und im zweiten Schritt durch ein Bewerbungscoaching

unterstützt worden. In der Zeit vom 6. August 2012 bis zum 31. Oktober 2012

habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im V.___ in [...] ein Belastbarkeitstraining

zu absolvieren. Das Belastbarkeitstraining beim V.___ sei sehr positiv

verlaufen. Der Beschwerdeführer habe den internen Hausdienst unterstützt und

folgende Arbeiten ausgeführt: Allgemeine Hausarbeiten, Gartenarbeiten,

Festvorbereitungen. Innerhalb der drei Monate habe er sein Pensum auf 80 %

steigern können. Der Beschwerdeführer sei als sehr zuverlässiger und

zuvorkommender Mitarbeiter beschrieben worden. Per 1. November 2012 habe sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den Leistungsbezug

angemeldet. Aufgrund der längeren Abwesenheit in Folge Krankheit habe er bei

der Arbeitslosenversicherung einen minimalen Anspruch von 90 Tagen. Vom 4.

Februar bis 8. Februar 2013 habe er die Möglichkeit durch die Arbeitslosenversicherung

erhalten, einen Staplerkurs zu absolvieren. Der Kurs finde in der W.___ statt.

Die vielen Arbeitsbemühungen seien durch das unvollständige Arbeitszeugnis

erschwert worden. Der Beschwerdeführer suche mit Unterstützung durch die U.___

eine Anstellung in der Hauswartung als Lagermitarbeiter, Produktionsmitarbeiter

oder als Chauffeur. Die Chancen auf eine Anstellung würden sich nach Erhalt des

vollständigen Arbeitszeugnisses und der Absolvierung des Staplerkurses

verbessern. Der Beschwerdeführer verfüge über das nötige Rüstzeug, sich im

Bewerbungsprozess selbständig zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe die

Möglichkeit, für die noch ausstehenden zehn Coachingeinheiten Unterstützung bei

der U.___ anzufordern. Die berufliche Eingliederung gehe davon aus, dass es dem

Beschwerdeführer zumutbar sei, eine Vollzeitstelle in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Allrounder wieder aufzunehmen. Die berufliche Eingliederung

schliesse nach einer angemessenen Betreuungszeit das Dossier als «arbeitslos»

ab.

5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) stützte sich

die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die folgenden medizinischen

Berichte:

5.2.1 Dem Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6.

September 2019 (IV-Nr. 79) lässt sich die Diagnose einer dorsocranialen

Rotatorenmanschettenruptur links entnehmen. Weiter führte Dr. med. X.___ aus,

nicht überraschend bestätige das kürzlich durchgeführte Arthro-MRI auf der

linken Seite die Reruptur. Funktionell seien aber beide Schultern in etwa gleich

schlecht. Auch rechts befürchte er eine erneute Läsion. Subacromiale bzw.

glenohumerale Infiltrationen hätten bis jetzt nicht den gewünschten Effekt

gebracht. Operativ gebe es drei Varianten. Die Arthroskopie mit dem

Débridement, Bizepstenotomie sowie Implantation eines subacromialen Kissens,

was schon von der rechten Seite her bekannt sei, dann die inverse Schulter-TP,

welche wahrscheinlich die nachhaltigste Lösung sei. Doch sei der

Beschwerdeführer, auch wenn er gesundheitlich in den letzten ein bis zwei

Jahren deutlich schlechter geworden sei, eigentlich noch recht jung. Dann gäbe

es auch noch die Möglichkeit eines Latissimus dorsi-Sehnentransfers. Ob diese

Operation dem Beschwerdeführer etwas helfe, könne man nicht voraussagen und der

Eingriff wäre relativ gross. Dr. med. X.___ schlage vor, vorläufig so einfach

wie möglich zu bleiben und alle anderen Optionen offen zu behalten, dass er am

15. November 2019 das linke Schultergelenk ambulant arthroskopiere, nur sparsam

débridiere, die Bizepssehene tenotomiere und dann den subacromialen Orthospace-Ballon

einbringe. Postoperativ rund sechs Wochen müsse der Beschwerdeführer schonen.

Die Arbeitsfähigkeit wäre für manuelle Tätigkeiten dann für zehn bis zwölf

Wochen eingeschränkt.

5.2.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für

Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2019 (IV-Nr. 83) die

Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Asthma bronchiale». Sodann

führte er aus, bei allfällig gutem Ansprechen auf die neu eingeleitete

Nucalatherapie bei eosinophillem Asthma bronchiale könne eine Stabilisierung

des Asthmas bronchiales grundsätzlich erwartet werden. Zur Frage, wie viele

Stunden die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei, nahm Dr.

med. Y.___ keine Stellung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der

Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag ausüben. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe

aufgrund der ausgeprägten Therapieresistenz eine eingeschränkte Prognose zur

Wiedereingliederung. Der weitere Verlauf unter der ausgebauten Asthmatherapie

sei jedoch zu beurteilen. Sämtliche genannten Aussagen würden sich rein auf die

pneumologische Situation beschränken. Für eine Gesamtbeurteilung seien die

weiteren Krankheiten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Hierfür verweise

er auf den Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin.

5.2.3 Der behandelnde Hausarzt Dr. med.

Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 (IV-Nr. 84 S. 6 ff.) die

folgenden Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Chronische respiratorische Beschwerden

mit ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe mit der Unmöglichkeit, während langer Zeit

bis anhin die systemischen Steroide auszuschleichen.

2. Chronische Schulterproblematik beidseits

mit anhaltender, schwer eingeschränkter Schulterbeweglich-Belastbarkeit

beidseits

3. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom seit ca.

Mitte September 2019, rechts, schwer einschränkend hinsichtlich

Bewegungs-Geh-Belastbarkeit

4. St. n. Magenbypass Operation am 15. Oktober

2010 mit postoperativem komplikationsreichem Verlauf: Laparotomie und

postoperative Blutung, St. n. Anastomosen-Stenose

5. St. n. Obermedialer Laparotomie,

Adhäsiolyse sowie abdominal Wandplastik mit Netzeinlage am 22. März 2012 bei

grosser abdominaler Narbenhernie

6. Gastroskopie Dezember 2015: Axiale

Hiatushernie sowie ausgeweitete Restmagen sowie eine relative Anastomose

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisch belegte / veränderte

Stimme mit zeitweisen Halsschmerzen und Schluckstörungen

2. Arterielle Hypertonie

-

St. n. hypertensiver

Entgleisung Juni 2018

Weiter führte Dr. med. Z.___ aus, die

Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr ungünstig und habe sich während der

letzten Jahre und Monate zunehmend und bedeutend verschlechtert, so dass

aktuell gar für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit, mit der sich der

Beschwerdeführer finanziell – zwar unterhalb des Existenzminimums – über Wasser

halte, noch eine Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen. Dies

aufgrund des zuletzt hinzugekommenen lumbo-radikulären Schmerzsyndroms rechts.

Aufgrund der Komplexität der multiplen medizinischen Probleme, welche

grösstenteils chronischer Natur seien, ohne Aussicht auf eine Besserung mit

schwerer Einschränkung im Alltag hinsichtlich Belastbarkeit und

Bewegungsfähigkeit, werde die Arbeitsfähigkeit auf Dauer massiv eingeschränkt

bleiben. Aufgrund der ausgeprägten Anstrengungsdyspnoe und daraus

resultierender permanenter Leistungsinsuffizienz, nebst der belastungs- und

bewegungsmässig schweren Einschränkung durch die Schulterproblematik beidseits,

sei selbst die auf den ersten Blick relativ leicht erscheinende Tätigkeit als

Chauffeur für Materialtransporte körperlich streng, zumal mit dem Transport

auch Tätigkeiten wie das Ein- und Ausladen von Gegenständen / Materialien

verbunden seien, welche für den Beschwerdeführer eine ausserordentliche

Belastung darstellten. Dies bei vorliegenden erheblichen

medizinisch-gesundheitlichen Einschränkungen, besonders im Rahmen der schwer

eingeschränkten Schulterproblematik mit schwer eingeschränkter Belastungs / Bewegungsfähigkeit,

der schweren Anstrengungsdyspnoe sowie der aktuell noch hinzugekommenen

lumboradikulären Schmerzproblematik mit dadurch hinzugekommener Verunmöglichung

des Geradeaufstehens, des normalen Gehens (selbst ohne Belastung), jedoch auch

des längeren Sitzens wie auch des Liegens mit entsprechend fehlender

Erholungsmöglichkeit. Aktuell bestehe seit dem Vorliegen des lumboradikulären

Schmerzsyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Ansonsten (unabhängig vom

lumboradikulären Schmerzsyndrom) könne der Beschwerdeführer die zuletzt

ausgeübte wie auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zwei bis drei Stunden

täglich ausüben.

5.2.4 Am 20. Februar 2020 nahm Dr. med.

AA.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 91).

Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich ihrem

Bericht entnehmen:

1. Chronische Schulterproblematik beidseits

mit anhaltender, schwer eingeschränkter Schulterbeweglich-Belastbarkeit

beidseits

2. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom seit ca.

Mitte September 2019, rechts, schwer einschränkend hinsichtlich

Bewegungs-Geh-Belastbarkeit

3. St. n. Magenbypass-Operation am 15.

Oktober 2010 mit postoperativem komplikationsreichem Verlauf: Laparotomie und

postoperative Blutung, St. n. Anastomosen-Stenose

4. St. n. Obermedialer Laparotomie,

Adhäsiolyse sowie abdominal Wandplastik mit Netzeinlage am 22. März 2012 bei

grosser abdominaler Narbenhernie

5. Gastroskopie Dezember 2015: Axiale

Hiatushernie sowie ausgeweitete Restmagen sowie eine relative Anastomose

6. Unklare Schluckstörungen

7. Dyspnoe

Weiter führte Dr. med. AA.___ aus, der

Hausarzt bescheinige dem Beschwerdeführer aufgrund der diversen

unterschiedlichen Problematiken eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Valide

Diagnosen oder Facharztbefunde könnten dies jedoch nicht verifizieren. Der

Lungenfacharzt sowie der Kardiologe bescheinigten dem Beschwerdeführer eine

volle Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lungen- und Dyspnoeproblematik, ebenso der

Rheumatologe aufgrund der muskuloskelettalen Beschwerden, so dass der negativen

Prognose des Hausarztes aus Sicht des RAD nicht gefolgt werden könne. Es

bestünden zudem unklare Schluckbeschwerden. Eine polydisziplinäre Begutachtung

solle daher die divergierenden Beurteilungen zwischen den Fachärzten einerseits

(Arbeitsfähigkeit von 100 %) und dem Hausarzt (Arbeitsunfähigkeit von

100 %) im Konsens klären. Folgende Disziplinen halte der RAD diesbezüglich

für erforderlich: Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Gastroenterologie,

Pulmologie, Abdominalchirurgie, Allgemeine Innere Medizin und Hals-, Nasen- und

Ohrenmedizin).

5.2.5 Am 19. Mai 2020 erging der

Operations- und Austrittsbericht von Dr. med. X.___ (IV-Nr. 98). Diesem lässt

sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 einer Operation

(SAS links: Débridement, subacromial Orthospace Implantation) unterzogen hat.

Am 13. August 2020 berichtete Dr. med. X.___

über die Konsultation vom 5. August 2020 und stellte die folgenden

Diagnosen (IV-Nr. 104):

Beidseitige insuffiziente

schmerzhafte Schulterfunktion bei Rerupturen und Tendinosen der RM

- St. n. subacromialer

Orthospace-Implantation links

Weiter legte Dr. med. X.___ dar, beide

Schultern des Beschwerdeführers seien etwa gleich schlecht. Auf der linken

Seite bestehe weiterhin ein ventral messerstichartiger Schmerz je nach Bewegung.

Die Arbeitshöhe liege beidseits knapp auf Brusthöhe. Er sei auch allgemein

geschwächt aufgrund der internistischen Situation. Inzwischen sei er auch für

ein IV-Gutachten in [...] gewesen. An beiden Schultern sei nun etliches

unternommen worden. Aufgrund der Situation müsse dem Beschwerdeführer nun eine

inverse Schulter-TP angeboten werden, doch müsse abgewartet werden, ob er aus

internistischen Gesichtspunkten operabel sei für einen grösseren Eingriff. Im

Moment könne Dr. med. X.___ dem Beschwerdeführer sonst aus orthopädischer Sicht

nicht mehr viel helfen. Wenn er aus internistischer Sicht operabel wäre, so sei

er gerne bereit, mit dem Beschwerdeführer die Indikation zur inversen

Schulter-TP zu diskutieren und durchzuführen.

5.2.6 Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], das

polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Pneumologie, Chirurgie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie. Das

Gutachten wurde am 27. August 2020 erstattet (IV-Nrn. 105.2 ff.). Dem

Gutachten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 105.2 S. 8 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1. Eosinophiles Asthma bronchiale (normale

statische und dynamische Lungenvolumina FEV1 von 3.5 Liter, 81 %, tägliche

Symptome, mindestens 2 bis 4x Bedarfsinhalation mit Ventolin, keine nächtlichen

Symptome, unter Anti-IL-5-Therapie seit Oktober 2019 mit Mepolizumab,

persistierende systemische Steroidtherapie mit 20 mg Prednison täglich notwendig)

2. Status nach Magenbandoperation 2002

3. Status nach Magenbypassoperation vom 15.

Oktober 2010 mit postoperativ komplikationsreichem Verlauf, Re-Laparotomie und

postoperativer Blutung und Leftopen Abdomen

4. 22. März 2012 Anastomosen-Stenose obere

mediane Laparotomie mit Adhäsiolyse sowie abdominaler Wandplastik mit

Netzeinlage

5. 2015 Diagnose einer axialen Hiatushernie

mit ausgeweitetem Restmagen sowie einer relativen Stenose im Bereich der

Anastomose

6. Rechte Schulter: 1998

Rotatorenmanschettennaht

7. 2015 Status nach arthroskopischer

Acromioplastik und Rotatorenmanschetten-Re-Naht

8. 31. Oktober 2017 Status nach SAS,

Rotatorenmanschettennaht und Einlage eines subacromialen Kissens

9. Linke Schulter: 2009

Rotatorenmanschettennaht, 15. Mai 2020 Bizepstenotomie,

Rotatorenmanschettennaht sowie Einlage eines subacromialen Kissens

10. 10. Januar 2020 Diskushernienoperation

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1. Fehlgebrauch von Opioiden / Opiaten

(ohne dauerhafte Auswirkung, siehe psychiatrische Beurteilung)

2. Lumbago bei Zustand nach

wirbelsäulenchirurgischem Eingriff 10. Januar 2020 bei NPP LWK4/5 rechts,

ICD-10: M54.4

3. Mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseits,

ICD-10: G56.0

4. Chronisch hypoplastische Laryngitis bei

DD: Medikamenteneinnahme, Asthma bronchiale, gastrooesophagealem Reflux

5. Globus pharyngeus

6. Arterielle Hypertonie

7. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

8. Adipositas Grad II

Weiter führten die Gutachter aus, der internistische Befund zeige

unter antihypertensiver und pneumologischer Medikation sowie bei Adipositas

eine gute Hypertonieeinstellung, eine Belastungsphase habe zügig durchgeführt

werden können. Internistisch empfehle sich eine Gewichtsreduktion unterstützt

durch die Aufnahme eines in geringer Intensität beginnenden Ausdauertrainings.

Die bisherigen regelmässigen Spaziergänge seien zudem weiterhin fortzuführen.

Die eigenberichtete Alltagsgestaltung mit den Befähigungen die

Haushaltsbesorgungen Kochen und Einkaufen zu erledigen, seine Wohnung im

zweiten Obergeschoss über eine Treppe zu erreichen, zweimal wöchentlich bis zu

einer Stunde spazieren zu gehen, mit seinem Auto mit Automatikgetriebe

unbeschränkt zu fahren, im Juli 2019 mit dem Auto eine Reise nach [...] zu unternehmen,

viele gute Sozialkontakte zu pflegen und am Nachmittag oft Freunde zu treffen,

sprächen für erhaltene Ressourcen. Obwohl unter der vorgenannten Medikation zusammenfassend

klinisch keine Hinweise zu erkennen seien, die eigenständige und dauerhafte

Einschränkungen aufgrund der pulmonalen Erkrankung für die zuletzt ausgeübte

und angestammte Tätigkeit als Auslieferungschauffeur erkennen liessen, seien

limitierende Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund der in der Akte

dokumentierten Pneumopathie für körperlich mittelschwer bis schwer belastende

Tätigkeiten anzunehmen. Es bestünden somit internistisch keine Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit zumindest in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne

inhalative Noxen oder klimatische Belastungen (IV-Nr. 105.2 S. 40). Auch

rückblickend seien internistisch unter der vorgenannten Medikation

zusammenfassend klinisch keine Hinweise erkennbar, die eigenständige und

dauerhafte Einschränkungen aufgrund der pulmonalen Erkrankung für die zuletzt

ausgeübte und angestammte Tätigkeit als Auslieferungschauffeur erkennen liessen

(IV-Nr. 105.2 S. 41).

Aus pneumologischer Sicht seien die

beklagten Symptome konsistent und plausibel. Trotz der normalen

lungenfunktionellen Untersuchung bestünden deutliche respiratorische

Beschwerden im Sinne von Atemnot bei kleinsten Anstrengungen. Die Adipositas

mit einem BMI von 38 kg/m2 sei sicherlich eine für die

Leistungsfähigkeit schlechte Voraussetzung. Die hiesigen objektiven Befunde

würden jedoch kein ausreichendes Korrelat zumindest hinsichtlich der Ausprägung

der reklamierten Leistungseinschränkungen ergeben, sodass eine körperlich

leichte Tätigkeit ohne Exposition mit inhalativen Noxen als leistbar erscheine.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

50 %. In einer optimal angepassten, rein sitzenden Tätigkeit liege eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Der zeitliche Verlauf aus respiratorischer

Sicht bestehe ca. seit Mitte 2018 (IV-Nr. 105.2 S. 58 ff.).

Aus chirurgischer Sicht könne der

Beschwerdeführer aufgrund der Berichte über die durchgeführten

Abdominaleingriffe glaubhaft machen, dass er in seiner Lebensqualität

eingeschränkt sei mit immer wieder auftretendem postprandialem Erbrechen bei

bekannter Anastomosen-Stenose. Allerdings sei seine Arbeitsfähigkeit dadurch

nicht tangiert. Die Behandlung des lumboradikulären Syndroms mit einem

operativen Eingriff im Januar 2020 scheine soweit Erfolg gehabt zu haben, dass

der Beschwerdeführer deutlich beschwerdefreier sei und auch in dieser Hinsicht

die lumboradikuläre Problematik nur bedingt einen Einfluss auf seine Tätigkeit

habe, indem das Heben schwerer Lasten (über 10 kg) nicht möglich sei. Besonders

einschränkend sei die Situation nach mehrfachen Schulteroperationen beidseits

mit immer noch deutlich eingeschränkter Flexion beziehungsweise Abduktion, die

nicht über die Horizontale hinausgehe, sondern aktuell noch deutlich

darunterbleibe. Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass sich der

Beschwerdeführer linksseitig noch in der Rehabilitationsphase befinde und

andererseits unbedingt wieder arbeiten wolle und sich selber auch zutraue, die

Tätigkeit als Chauffeur wieder aufzunehmen, wenn sich die Situation im

Schulterbereich noch etwas stabilisiere und die Flexion und Abduktion definitiv

bis zur Horizontalen (90 Grad) möglich sei. Allerdings müsse dazu auch noch die

aktuell praktizierte Analgesie modifiziert werden, damit man ohne die derzeit

konsumierten Opiate auskomme, um eine Verkehrstauglichkeit zu ermöglichen. Insgesamt

erscheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Chauffeur im Teilzeitpensum

ohne den Auftrag, Lasten über 10 kg zu heben, als durchaus realistisch unter

den genannten Bedingungen der weiteren leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit

beidseits sowie der angepassten Analgesie. Insbesondere auch, da der

Beschwerdeführer wegen seiner Familie arbeitswillig sei und dies durch

zahlreiche Arbeitsversuche auch bewiesen habe. Zusammenfassend könne der

Beschwerdeführer sämtliche körperlich nicht schwere Tätigkeiten ohne Heben von

Lasten und ohne Elevation über 90 Grad der Oberarme in einem Pensum von

50 % ausüben. Diese Beurteilung gelte spätestens seit den erneuten

Operationen im Jahr 2015 und auf Dauer (IV-Nr. 105.2 S. 80 ff.).

In neurologischer Hinsicht führten die

Gutachter aus, angesichts der stattgehabten lumbalen Operation sowie des

neurologischen Befundes sei von einer qualitativen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Namentlich kämen Arbeiten mit schwerer

körperlicher Belastung oder mit häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule

sowie Arbeiten mit häufigem Bücken auf Dauer nicht mehr in Betracht, dies

wahrscheinlich auf Dauer. Gut geeignet seien jedoch noch körperlich leichte,

wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel

an Pforten, Rezeptionen, in Telefon- oder Wachdiensten sowie im Detailhandel oder

Büroarbeiten und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auslieferungsfahrer.

Auch die anamnestisch aufscheinende Alltagsselbständigkeit, das Führen eines

Personenkraftwagens und das Unternehmen von Reisen sprächen für die oben

genannte Einschätzung. Die beklagten Missempfindungen beider Handflächen mit

Betonung der Digiti 1 bis 3 beidseits sprächen für ein mögliches Rezidiv eines

beidseitigen Karpaltunnelsyndroms bei Zustand nach Operation eines CTS

beidseits vor etwa sechs bis sieben Jahren. Diesbezüglich empfehle sich eine

neurophysiologische Zusatzdiagnostik unter hausärztlicher Veranlassung. Ein

Karpaltunnelsyndrom sei eine üblicherweise gut behandelbare medizinische

Entität und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass in der hiesigen

Untersuchung keine Beeinträchtigung der Fingerfeinmotorik habe nachgewiesen

werden können, sei eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht

wahrscheinlich. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit sowie adaptierte Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt

weiterhin zu 100 % (Pensum und Rendement 100 %) zumutbar. Es sei

davon auszugehen, dass die hier beschriebene Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Perspektive bereits seit Jahren bestehe (IV-Nr. 105.2 S. 102

ff.).

Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht

lässt sich dem B.___-Gutachten entnehmen, dass die Untersuchung aktuell eine

hypofunktionelle, chronische Laryngitis im Rahmen der Medikamenteneinnahme und

eines gastrooesophagealen Refluxleidens bei Zustand nach Magenbypassoperation

ergeben habe. Die Funktion der Stimme sei erhalten und könne im Verlauf

unterschiedlich ausgeprägt von Heiserkeit betroffen sei. Die Stimmbänder

sollten weiterhin laryngoskopisch nachkontrolliert werden. Aus ORL-ärztlicher

Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Befunde mit

einer Arbeitstätigkeit vereinbar seien (IV-Nr. 105.2 S. 124 ff.).

In psychiatrischer Hinsicht habe die

testpsychologische Untersuchung ein grösstenteils unauffälliges Testprofil

ergeben. Unter starker Belastung sei eine leichte Minderleistung vereinzelter

kognitiver Teilfunktionen und somit eine minimale kognitive Störung

nachgewiesen worden, die möglicherweise vor dem Hintergrund der Opiatmedikation

entstanden sein könne. Die Funktionsfähigkeit sei hierdurch im Alltag und unter

den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Zusammenfassend

ergäben sich somit keine Hinweise für eine psychiatrisch begründbare

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Opiat-Medikation sei jedoch zu

revidieren. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei bis zu einer

stabilen Abstinenz nicht gegeben (IV-Nr. 105.2 S. 152 ff.).

Zusammenfassend legten die Gutachter

dar, aus interdisziplinärer Sicht seien die pulmonalen und chirurgischen

Gesundheitsstörungen belegt und würden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus

Sicht der Gutachter additiv wirken und die Belastbarkeit deutlich reduzieren,

vor allem in körperlich nicht überwiegend leichten Tätigkeiten. Die

aktenkundige, seitens des Auftraggebers zitierte pulmologische Einschätzung

könne aus Sicht der Gutachter angesichts der Polymorbidität allenfalls in

angepassten Tätigkeiten gelten, da eine reduzierte pulmonale Belastbarkeit

plausibel sei. Auch sollte die Polymorbidität (abdominell / gastral,

spinal und die Schultergelenke betreffend) aus Sicht der Gutachter

mitberücksichtigt werden. Die aktenkundige und seitens des Auftraggebers

zitierte hausärztliche Einschränkung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

widerspreche jedoch aus Sicht der Gutachter den hiesigen objektiven pulmonalen

Befunden, den Indikatoren (mit zumindest partiell erhaltener Selbständigkeit,

Selbstversorgungsfähigkeit und Aktivität) und stelle überwiegend auf den

subjektiven Vortrag ab. Die derzeitige Opiat-Medikation sei mit der Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen nicht vereinbar, die Fahrerlaubnis sei bis zum

Erreichen einer stabilen Abstinenz zu sistieren. Für eine Opiat-Medikation

ergebe sich anhand der hiesigen objektiven Befunde keine ausreichende

Indikation und eine Opiat-Medikation sei mit dem Potenzial erheblicher

unerwünschter Wirkungen behaftet (u.a. gastrointestinale Nebenwirkungen;

psychiatrischerseits u.a. Suchtentwicklung und affektive Störungen) (IV-Nr.

105.2 S. 4 ff.). Nach dem Dargelegten sei dem Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von

einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (IV-Nr. 8 ff.).

5.2.7 Am 22. September 2020 erging der

Bericht von Dr. med. X.___ (IV-Nr. 109). Er führte aus, dem

Beschwerdeführer gehe es in den letzten sechs Wochen schlechter. Momentan

scheine die internistische Situation einschränkend zu sein. Aus Gelenk

fokussierter Sicht käme beim Beschwerdeführer beidseits die inverse Schulter-TP

in Frage. Doch müsse die Operabilität genauer formuliert werden. Prinzipiell

sei Dr. med. X.___ froh über eine Intubationsnarkose, man könne sich auch eine

Interscalenusblockade mit leichter Sedation oder oberflächlicher Anästhesie mit

Larynxmaske vorstellen. Es sei vorläufig kein weiterer Termin vereinbart

worden. Der Beschwerdeführer melde sich, wenn sie aus internistischer Sicht mehr

wüssten. Nächste Woche sei der Beschwerdeführer noch bei Dr. AB.___ im Spital C.___

zur hämatologischen Untersuchung.

5.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. AA.___

nahm am 1. Oktober 2020 Stellung zum polydisziplinären B.___-Gutachten und

führte aus, das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. In der

angestammten Tätigkeit bestehe seit mehreren Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %, in angepasster Tätigkeit ebenfalls seit mehreren Jahren eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % (IV-Nr. 110).

5.2.9 Im Beschwerdeverfahren liess der

Beschwerdeführer mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 5. März 2021 (A.S. 13

ff.) den provisorischen Austrittsbericht der Klinik AC.___, Pneumologie, vom

13. November 2020 (Urkunde-Nr. 5) einreichen. Diesem Bericht lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14.

November 2020 hospitalisiert war. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

COVID-19 Pneumonie,

ED 21. Oktober 2020

-

Isolation gemäss internen

Covid-Richtlinien 30. Oktober 2010 – dato

Diagnostik:

-

Arterielle Blutgasanalyse

21. Oktober 2020: Respiratorische Partialinsuffizienz bei Hypoxämie

-

CT Thorax: Kein eindeutiger

Nachweis einer floriden Covid-19 Infektion. Postentzündliche Veränderungen

dementsprechend mögliche beginnende Fibrosierung. DD bei Status nach

abgeheilter Lungenentzündung

Therapie:

-

Dexamethason p.o. 6 mg 26.

Oktober 2020 bis 4. November 2020

2.

Infektexazerbiertes

Asthma bronchiale

-

In Behandlung Dr. Y.___,

-

Juniper Asthma Score: 24

Punkte

-

Normale Lungenfunktion,

CO-Diffusionskapazität 96 % Soll

-

Keine Hinweise für

zugrundeliegende Atopie

-

April 2019 Spiroergometrie:

Eingeschränkte Leistung 68 % Soll, vor allem respiratorisch bedingte

Leistungseinschränkung, keine Belastungshypoxämie nachweisbar.

-

August 2019 bei

Therapieresistenz auf Steroide, Eosinophilie Beginn Nucala 1x/Monat

-

Juli 2020 normale

Lungenfunktion FEV1 2.53 l, keine Obstruktion

-

Oktober 2020

Asthmaexazerbation bei Covid-19-Infektion, Therapie: 125 mg Solumedrol

i.v. am 22. Oktober 2020, 50 mg Prednison po am 23. Oktober, Ceftriaxon 2

g i.v. einmalig am 22. Oktober

3.

Vd. a. akuten

Cortisonmangel nach Absetzen der Fortecintherapie bei vorheriger

Cortisondauertherapie bei Asthma bronchiale

4.

Hypovolämie,

normoosmolare Hyponatriämie ED 7. November 2020

5.

Multifaktorielle

Dyspnoe

-

bei Adipositas,

diastolische Herzinsuffizienz, Asthma

-

chronisch respiratorische Beschwerden

mit ausgeprägter Anstrengungsdyspnoe

6. Diabetes Mellitus Typ 2, ED 27. Oktober

2020

-

a.e. infekt- und

steroidbedingt exazerbiert

-

27. Oktober 2020 HbA1c:

6.7 %

7. Arterielle Hypertonie

-

zweimalige Hospitalisation

bei hypertensiver Entgleisung

-

April 2019

Echokardiographie: Normal grosser linker Ventrikel mit normaler EF (60 %),

keine relevanten Klappenvitien, diastolische Funktion indeterminant, whs.

Pathologisch

-

cvRF: Adipositas,

Bewegungsmangel, Hypertonie, Status nach Nikotinkonsum

8. Granulozytose (Neutrophilie) am ehesten

im Rahmen der Steroidtherapie

-

Nachgewiesene

Granulozystose seit mind. März 2019

-

August 2018 bis September

2019 (aktenanamnestisch) unter Dauersteroidtherapie

-

Anamnestisch keine

vermehrten Infekte

-

14. September 2020 Hb 135

g/l, Lc 12,7 G/l, neutrophile Granulozyten 10,8 G/l, Eiweisselektrophorese und

Immunfixation unauffällig, Hepatitis-/HIV-Serologie negativ, CRP 3,7 mg/1, BSR

9 mm/h

-

Aktuell: Keine Hinweise für

eine hämatologische Grunderkrankung

9. Morbide Adipositas

-

2002 Magenband

-

2010 Magenbypass (Dr. AD.___)

Nebendiagnosen

St. n. akuter

Niereninsuffizienz ED 22. Oktober 2020

Intraforaminale Diskushernie

L4/L5 rechts und Spondylarthrose L5/S1 bds

-

10. Januar 2020

mikrochirurgische selektive Dekompression L4/L5 rechts und Sequesterektomie

rechts

Rotatorenmanschettenruptur

rechts, Operation November 2017

-

Beidseitige insuffiziente

schmerzhafte Schulterfunktion bei Rerupturen und Tendinosen der

Rotatorenmanschette

-

Erneute operative Therapie

(Schulter TP) in Diskussion

Laryngitis gastrica mit

Heiserkeit und Globusgefühl

St. n. abdominaler

Narbenhernie

-

März 2012: obere mediane

Laparotomie, Adhäsiolyse sowie Abdominalwandplastik mit Netzeinlage

Bei bestehender Covid-19-Infektion sei

der Beschwerdeführer in Isolation übernommen worden, welche nach dem negativen

Abstrichergebnis am 13. November 2020 habe aufgehoben werden können. Die

Steroidgabe sei plangemäss bis zum 4. November 2020 fortgeführt worden. Eine

nasale O2-Gabe sei bei nativen Sättigungswerten um die 95 % zu keinem Zeitpunkt

des stationären Aufenthalts indiziert gewesen. In der nativen arteriellen

Blutgasanalyse vom 11. November 2020 habe sich die gute respiratorische

Suffizienz mit pO2 bei 73.9 mmHg pCO2 bei 28.9 mmHg und einer O2-Sättigung von

96.3 % bestätigt. Die Blutdruck- und Blutzuckerwerte seien im Verlauf

geschwankt, hätten sich jedoch nach Absetzung des Fortecortins und mit

zunehmender Regredienz des Infektionsgeschehens stabilisiert. Bei

weiterbestehender Hyponatriämie sei das Indapamid pausiert worden und es sei

mit Bouillon substituiert worden. Zudem habe anamnestisch eruiert werden

können, dass der Beschwerdeführer vor Spitaleintritt selbständig systemisch

Steroide zur Therapie des Asthmas eingenommen habe. Um einen Cortisonmangel zu

verhindern, sei deshalb Spiricort 20 mg verordnet worden. Dem Beschwerdeführer

werde bei dem durchgemachten Covid-Infekt sowie schwer einstellbarem Asthma

bronchiale klar eine pulmonale Rehabilitation empfohlen. Der Beschwerdeführer

lehne dies jedoch aktuell ab und wünsche, sofort nach Hause auszutreten. Es

werde deshalb ein elektiver Eintritt in die pulmonale Rehabilitation empfohlen.

Die Therapie mit Nucala sei vorerst pausiert worden, könne nach Beendigung der

Hospitalisation durch den behandelnden Pneumologen reaktiviert werden. Während

der Hospitalisation habe eine Hyponatriämie bis Na+ 127 mmol/l am 7. November

2020 vorgelegen, welche sich im Verlauf auf Na+ 131 mmol/l am 11. November 2020

reduziert habe. Es sei eine laborchemische Kontrolle in der Woche vom 16.

November 2020 in der hausärztlichen oder pneumologischen Sprechstunde

erforderlich. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand zurück in die

Häuslichkeit entlassen worden.

5.2.10 Ebenfalls im Beschwerdeverfahren

liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (A.S. 41 ff.) den

Austrittsbericht (provisorisch) des Spitals C.___ vom 16. April 2021

(Urkunde-Nr. 7) einreichen. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht

entnehmen:

Hauptdiagnosen

1. Akute Kompressionsfrakturen LWK 3 und

BWK 12 bei

-

Steroid-induzierter

Osteoporose im Frakturstadium

2. Steroid-induzierte Osteoporose im

Frakturstadium

-

St. n. Dekompression LWK

4/5 rechts und Sequestrektomie rechts Januar 2020

Aktuell, April 2021:

Subakute Kompressionsfrakturen LWK 3 und BWK 11

-

Klinisch seit zwei Wochen

Lumbago mit rechtsseitiger Ausstrahlung übers Knie bis Unterschenkel DD L5

-

9. April 2021 MRT LWS: In

direkter Zusammenschau mit der letzten MR-Untersuchung vom Oktober 2019 neu

aufgetretene Frakturen im Bereich der Deckplatten am LWK3 und BWK12, DD osteoporotisch

bedingte Frakturen. Keine Zeichen einer Instabilität. Wie in der

Voruntersuchung zeigt sich eine verstärkte epidurale Fettgewebseinlagerung, die

in den lateralen Bereichen vor allem links jeweils stärker ausgeprägt sei als

rechts und den Austritt der Nervenwurzeln in die Foramina intervertebralia

betrifft, aber nicht zu einer eindeutigen Nervenwurzel-Kompression und nur

stellenweise zu geringen Verlagerungen führt.

-

9. April 2021 Röntgen LWS:

Diskrete Skoliose Fehlhaltung. Weiterhin abgeflachte Lendenlordose mit

Streckhaltung. Neu zur Voruntersuchung besteht eine Deckplattenimpression am

LWK3 sowie am BWK12. Erhaltenes Alignement. Kein Hinweis auf eine instabile

Situation. Ausgeprägte generalisierte Osteopenie. Nur mässige degenerative

Veränderungen.

-

Therapie

Physiotherapie,

Analgesie, Beginn einer Kalzium- sowie Vitamin D3-Substitution, Vertebroplastie

LWK 3 und BWK 12 für den 16. April 2021 geplant

3. Steoroid-induzierte

Nebennierenrinden-Insuffizienz

-

unter Hydrocortison

Nebendiagnosen

4. Asthma bronchiale

-

(…)

5. St. n. COVID-19 Infektion Oktober 2020

-

(…)

6. Multifaktorielle Dyspnoe

-

(…)

7. Diabetes Mellitus Typ 2 ED 27. Oktober

2020

-

(…)

8. Arterielle Hypertonie

-

(…)

9. Morbide Adipositas

-

(…)

10. Rotatorenmanschettenruptur bds.

-

(…)

11. Laryngitis gastrica

-

(…)

Der Beschwerdeführer sei zur

Durchführung der Operation Vertebroplastie LWK 3 und BWK 12, Biopsie LWK 2

stationär aufgenommen worden. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Die postoperative Röntgenkontrolle zeige regelrechte

Stellungsverhältnisse. Die Erstmobilisation sei physiotherapiebegleitet

problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit

reizlosen und trockenen Wundverhältnissen sowie intakter peripherer

Sensomotorik nach Hause entlassen werden können.

5.3 Die

Beschwerdegegnerin ging in ihrer angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt

auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 27. August

2020 ergebe sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit.

Diese Einschränkung sei auf die belegten pulmonalen und chirurgischen

Gesundheitsstörungen zurückzuführen, welche sich hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Gutachter additiv wirkten und die Belastbarkeit

deutlich reduzierten, vor allem in körperlich nicht überwiegend leichten

Tätigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

vor. Diese Einschränkung beruhe einzig auf der chirurgischen Beurteilung (vgl.

E. II. 5.2.6 hiervor). Insgesamt erscheine eine Wiederaufnahme der Tätigkeit

als Chauffeur im Teilzeitpensum ohne den Auftrag Lasten über 10 kg zu heben,

als durchaus realistisch unter den Bedingungen der weiteren leichten

Verbesserung der Schulterbeweglichkeit bds. sowie der angepassten Analgesie (Beendigung

der Opiat-Medikation). Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass

sich der Beschwerdeführer linksseitig noch in der Rehabilitationsphase befinde

und andererseits unbedingt wieder arbeiten möchte und sich selber auch zutraue,

die Tätigkeit als Chauffeur wieder aufzunehmen, wenn sich die Situation im

Schulterbereich noch etwas stabilisiere und die Flexion und Abduktion definitiv

bis zur Horizontalen (90 Grad) möglich sei (IV-Nr. 105.2

S. 81 f.). In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt

im Mai 2020 einer Schulteroperation (vgl. IV-Nr. 98) unterzogen hat und sich im

Zeitpunkt der Begutachtung am 3. Juli 2020 – laut Gutachter – noch in der

Rehabilitationsphase befand, kann auf diese Beurteilung des chirurgischen Teilgutachters

nicht abgestellt werden, zumal er keine abschliessende Beurteilung vornehmen

konnte bzw. die Arbeitsfähigkeit unter der Bedingung der Verbesserung der

Schulterbeweglichkeit beurteilte. Sodann lässt sich seinem Gutachten nicht

entnehmen, welche Bedeutung er der zuletzt durchgeführten Rückenoperation im

Januar 2020 und der anschliessenden Schulteroperation im Mai 2020 beimisst,

zumal er festhält, seine Beurteilung gelte spätestens seit den erneuten

Operationen im Jahr 2015. Der gesamte Verlauf des Gesundheitszustandes wurde

unzureichend berücksichtigt. So hielt auch die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 ff.) fest, bezüglich der

chirurgischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer

beizupflichten, dass dabei von einer gewissen Unschärfe gesprochen werden

könne, ob die Gutachter die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Prognose oder

Ist-Zustand ansehen würden. Weiter liess der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren den provisorischen Austrittsbericht der AC.___ vom 13.

November 2020 (vgl. E. II. 5.2.9 hiervor; Urkunde-Nr. 5) einreichen,

welcher noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erging. Diesem

Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober

bis 14. November 2020 infolge einer Covid-Infektion hospitalisiert war. Eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liess sich nicht ausschliessen,

zumal in diesem Bericht von einem «infektexazerbiertem Asthma bronchiale»

berichtet wird und bei dem durchgemachten Covid-Infekt sowie schwer

einstellbarem Asthma bronchiale klar eine pulmonale Rehabilitation empfohlen

wurde. Sodann wurden weitere neue Diagnosen (Hypovolämie ED 7. November 2020;

Diabetes Mellitus Typ 2 ED 27. Oktober 2020; St. n. akuter Niereninsuffizienz

ED 22. Oktober 2020) gestellt. Dementsprechend stellt die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 31 f.) selber fest, dem

provisorischen Austrittsbericht der AC.___ könnten gewisse Anhaltspunkte

entnommen werden, dass sich diesbezüglich eine Veränderung des

Gesundheitszustandes ergeben habe. Wenn das angerufene Gericht der Meinung sei,

dass diesbezüglich von einer abklärungsbedürftigen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen sei, so wäre ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zusammenfassend

waren der medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers durch das bei Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2021

vorliegende B.___-Gutachten nicht hinreichend geklärt. Da auch die übrigen

medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf den

Rentenanspruch mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu

veranlassen.

6.

6.1 Aufgrund der in E. II. 5.3

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. O.___,

Facharzt für Neurologie / Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, Prof.

Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für

Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med.

L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, alle von der R.___, ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst, das am 9. März 2023 erstattet

wurde (A.S. 79 ff.). Das Gerichtsgutachten gelangte in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (A.S. 82 f.):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Schweres Asthma

bronchiale: ICD-10 J45.8

2.

Rechte Schulter:

ICD-10 M75.1

- Latissimus dorsi-Transfer 16.05.2022 bei

irreparabler Supra-lnfraspinatus-Ruptur rechts

- bei Status nach Re-Rekonstruktion

Rotatorenmanschette und subacromialem Ballon am 31. Oktober 2017

- bei Status nach Bizepssehnen-Nahtversuch

2005

- bei Status nach

Rotatorenmanschetten-Naht 1998

3.

Linke Schulter:

ICD-10: M75.1

- Irreparable Supra-lnfraspinatus-Ruptur

links

- bei Status nach SAS, Debridement und

Ortho Space-Einlage bei Re-Ruptur 2020

- bei Status nach

Rotatorenmanschetten-Naht 2009

4.

Osteoporose im

Frakturstadium, am ehesten steroidinduziert: ICD-10 M80.4

- Status nach multiplen BWK- und LWK-

Frakturen

- Status nach Vertebroplastie LWK1, LWK2,

LWK4, LWK5, Biopsie LWK2 30. April 2021

- Status nach Vertebroplastie LWK3 und

BWK12 16. April 2021

- Status nach perkutaner transpedikulärer

Vertebroplastie BWK7 und BWK8 29. September 2021

5.

Residuelle L4-Radikulopathie

rechts mit Parese der Kniestrecker rechts, Verdacht auf L4-Radikulopathie

links: ICD-10 M51.1

- Status nach mikrochirurgischer

selektiver Dekompression L4/5 und Sequestrektomie rechts bei Diskushernie L4/5

10. Januar 2020

6.

Verdacht auf Polyneuropathie:

ICD-10 G62.9

- DD bei Diabetes mellitus, DD bei

beschriebenem Vitamin B12-Mangel

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

7.

Karpaltunnelsyndrom

links, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts: ICD-10 G56.0

8.

Schwergradige

obstruktive Schlafapnoe: ICD-10 G47.3

9.

Leichtgradige

Dysthymie mit einem gewissen Ausmass an Ängstlichkeit: ICD-10 F34.1

- initial klassifiziert als

Anpassungsstörung, aufgrund des Zeitkriteriums umcodiert zur Dysthymie

10.

Zeitweise

Regurgitation, Nausea bei Status nach Magenbypass-Operation: ICD-10 K91.8

- Status nach Gastroskopie mit axialer

Hiatushernie und relativer Stenose der Restmagen-Dünndarmverbindung Dezember 2015

- Status nach Re-Laparotomie mit

Adhäsiolyse und Bauchwandplastik bei Narbenhernie 22. März 2012

- Status nach Magenbypass-Operation mit postoperativer

Nachblutung 15. Oktober 2010

- Status nach Magenband-Operation 2002

11.

Adipositas (BMI

33.1kg/m2): ICD-10 E66.8

12.

Koronarsklerose ohne

signifikante Stenose (Koronar-Angiographie 2. Dezember 2021: lCD-10 I25.9

- cvRF: Adipositas, Diabetes mellitus.

Hyperlipidämie, art. Hypertonie

13.

Diabetes mellitus

Typ 2 (ED Oktober 2020), diätetisch kontrolliert mit HbA1c 6.0%: ICD-10 E11.8

14.

Arterielle

Hypertonie: ICD-10 I10

15.

Hyperlipidämie

Weiter führten die Expertinnen und Experten aus, pneumologisch

bestehe klinisch ein obstruktives Atemgeräusch, lungenfunktionell eine

mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit deutlich erhöhtem FeNO-Wert

als Ausdruck einer endobronchialen Entzündung. Ein 6 Minuten-Gehtest habe

bereits nach drei Minuten abgebrochen werden müssen wegen Atemnot und

Arbeitshypoxämie. Trotz ausgebauter Asthmamedikation bestehe weiterhin eine

schwere bronchiale Hyperreagibilität im Metacholin-Bronchoprovokations-Test. Zwischenzeitlich

sei ein schweres Asthma bronchiale diagnostiziert worden, die aufgeführten

Befunde würden diese Diagnose untermauern. Aufgrund des schweren Asthma

bronchiale bestehe eine relevante Einschränkung der pulmonalen Funktion mit

rascher Atemnot, verminderter Leistungsfähigkeit im Generellen und

Notwendigkeit häufiger Pausen. In Anbetracht der erhobenen Befunde

(mittelschwere Einschränkung des FEV1, schwere bronchiale Hyperreagibilität im

Methacholinbronchoprovokationstest, ausgebaute Behandlung GINA Stufe 5) sei gemäss

American Thoracic Society (American Thoracic Society MSotALA, 1993. Guidelines

for the Evaluation of Impairment/Disability in Patients with Asthma. Am Rev

Respir Dis, 1993;147:1056-61.) eine medizinisch theoretische Ateminvalidität

von mind. 50 % anzunehmen, diese Einschätzung sollte aufgrund der

zusätzlich bestehenden Arbeitshypoxämie noch aufgerundet werden auf ca.

66 %. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne aus pneumologischer

Sicht prinzipiell zugemutet werden, wobei die ventilatorischen Reserven für das

Be- und Entladen des Lieferwagens nicht ausreichend seien, respektive nur mit

oben genannter Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuzumuten seien. Aus

pneumologischer Sicht komme für den Beschwerdeführer primär eine Arbeit mit

leichter körperlicher Belastung in Frage (sitzende Tätigkeit, allenfalls

lockeres Stehen, reine PKW/LKW-Fahrten). Bei Bedarf müssten Pausen zur Erholung

der respiratorischen Situation möglich sein oder auch zur Durchführung der

inhalativen Therapie. Des Weiteren sollte die Umgebung staub- und reizstofffrei

sein. Aufgrund der Anamnese und der Aktenlage sei anzunehmen, dass der neue,

verschlechterte Gesundheitszustand seit September 2019 bestehe (Pneumologisches

Teilgutachten S. 8 ff.; A.S. 128 ff.).

Aus orthopädischer Sicht finde sich eine

eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultern nach mehrfachen Operationen

beidseits. Bei Status nach Latissimus dorsi-Transfer am 16. Mai 2022 sei das

Halten der Aussenrotation aktiv wieder möglich, links sei das Halten der

Aussenrotation knapp möglich mit Unterstützung, aber es bestehe beidseitig ein

LAG. Das Heben der oberen Extremität beidseits sei möglich bis auf Gürtelhöhe,

es bestehe eine scapulo-thorakale Dyskinesie, eine Kraftminderung beidseits und

eine aktiv eingeschränkte Beweglichkeit. Es bestehe auch eine eingeschränkte

Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule nach verschiedenen

osteoporotischen Wirbelkörper-Kompressionsfrakturen und zweizeitiger

Vertebroplastik der BWK12 bis LWK5 im April 2021, sowie der BWK 7 und 8 im

September 2021 (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 3; A.S. 81). Aus orthopädischer

Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine

rudimentäre Schulterbeweglichkeit. Es lägen beidseits irreparable Rupturen vor.

Man müsse davon ausgehen, dass auch der Latissimus dorsi wahrscheinlich nicht

allzu lange halte bei doch bereits mehrfach angedeuteter schlechter

Sehnenqualität und weiterhin Corticoid-Medikation. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Er könne

nur noch kurze Strecken fahren. Das Lenkrad könne knappgehalten werden.

Zusätzlich sei das Fahren unter Opioiden nicht gestattet. Zusätzlich zu den

Schulterproblemen würden sich die multiplen Kyphoplastiken bei

Osteoporosefrakturen gesellen. Es gebe keinen sinnvollen Arbeitsplatz. Beide

Schultern liessen keine körperliche Arbeit zu. Bis 2019 habe der

Beschwerdeführer noch zu 40 % bis 50 % rein als Chauffeur gearbeitet,

was noch knapp tolerierbar gewesen sei, kein Heben von Gewichten. Früher oder

später werde die Implantation beidseits von inversen Schulterprothesen

erfolgen, dies habe aber auf die Arbeitsfähigkeit möglicherweise keinen

Einfluss, da auch die anderen zusätzlichen Pathologien die Arbeitsfähigkeit

einschränken würden (Orthopädisches Teilgutachten S. 6 ff.; A.S. 40 ff.).

Aus neurologischer Sicht

bestehe eine Parese der Kniestrecker rechts mit schwach auslösbarem PSR im

Sinne einer residuellen L4-Radikulopatie sowie der Verdacht einer

L4-Radikulopathie links, eine Pallhypästhesie links von 5/8 im Sinne einer

peripheren Polyneuropathie, ein Karpaltunnelsyndrom links und der Verdacht auf

ein Karpaltunnelsyndrom rechts. Beim Beschwerdeführer bestehe eine massive

Einschränkung der Beweglichkeit sowie Schmerzen im Schulterbereich beidseits.

Beide Arme könnten gegen die Schwerkraft nicht vollständig hochgehoben werden.

Dies aufgrund einer am ehesten muskulotendinösen Genese. Auch wenn dies das

neurologische Fachgebiet nicht vollständig betreffe, sei die Arbeit als

Chauffeur nicht mehr zumutbar. Bei körperlichen leichten Tätigkeiten für max.

vier Stunden/Tag ohne repetitives Bücken, langes Sitzen und ohne langes Stehen

und Gehen, könne aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40 %

attestiert werden. Tätigkeiten seien entsprechend anzupassen. Limitierend seien

die neuropathischen Schmerzen, welche von neuropathischem Charakter seien.

Tragen oder Heben von Gewichten > 8 kg sollte vermieden werden.

Wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere mit zeitlicher Flexibilität sowie

Möglichkeiten zur flexiblen Pausengestaltung seien ebenfalls zu empfehlen

(Neurologisches Teilgutachten S. 8 f.; A.S. 107 f.).

Aus chirurgischer Sicht bestünden noch

leichte Restbeschwerden nach einer Magenbypass-Operation mit Komplikationen

Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers; dies subjektiv und objektiv beurteilt (vgl. chirurgisches

Teilgutachten S. 5 f.; A.S. 117 f.).

Aus internistischer Sicht

bestünden eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter links, rechts nicht

untersuchbar, ebenso eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüften, der

Wirbelsäule, Anstrengungsdyspnoe und obstruktive Lungenauskultation sowie

verminderte Sensibilität beider Unterschenkel. Zusätzlich seien eine Adipositas

mit BMI von 33,1 kg/m2, eine asymptomatische Koronarsklerose sowie

ein diätetisch kontrollierter Diabetes mellitus Typ II zu diagnostizieren. Aus

internistischer Sicht werde eine Verschlechterung zwischen 2013 bis 2021

festgestellt. Dies bei neu diagnostiziertem Asthma bronchiale, Status nach

zwischenzeitlich mehreren Schulter-Operationen, Diskushernien-Operation lumbal

sowie mehreren osteoporotischen Wirbelkörper-Frakturen. Eine weitere Verschlechterung

sei auch nachvollziehbar seit 13. Januar 2021. Aus rein internistischer Sicht

könne die Arbeitsfähigkeit nicht belastbar festgestellt werden, eine volle

Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chauffeur sei jedoch nachvollziehbar.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei

im Konsens mit Berücksichtigung aller Fachdisziplinen zu beurteilen (Internistisches

Teilgutachten S. 6 ff.; A.S. 95 ff.).

Aus psychiatrischer Sicht bestünden

keine relevanten inhaltlichen und formalen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen,

kein veränderter Antrieb, keine ausgeprägte Beeinträchtigung der kognitiven Fertigkeiten.

Stimmungsmässig sei der Beschwerdeführer leichtgradig dysthym wirkend, aber nicht

mittel- bis schwergradig depressiv, anhedonisch oder dysphorisch. Er selbst

beschreibe eine gewisse Zermürbung im Laufe der letzten Jahre durch seine

verschiedenen Erkrankungen sowie die hohe psychosoziale Belastung. Es werde

eine leichtgradige Dysthymie mit einem gewissen Ausmass an Ängstlichkeit

diagnostiziert. Die Dysthymie sei allerdings an der Grenze zum Normalbefund,

deshalb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfahigkeit. Auffallend sei vor allem die

dysthyme Grundstimmung mit wenig Initiative auch zur Zeitstrukturierung und

selbstständigen Aktivierung. Diagnostische Kriterien für eine depressive

Episode seien aber klar nicht erfüllt. Dies einerseits aufgrund des

Schweregrades, andererseits aufgrund der formalen Kriterien, indem zwei

Stimmungskriterien und mehrere Zusatzkriterien erfüllt sein müssten, was beim

Beschwerdeführer alles nicht zutreffe. Diagnostische Kriterien für eine

effektive Angststörung unabhängig der depressiven Problematik seien ebenfalls

nicht erfüllt. Kriterien für eine spezifische Phobie oder eine soziale Phobie

seien nicht erfüllt (Psychiatrisches Teilgutachten S. 10 ff.; A.S. 159 ff.).

Im Konsens sei eine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. Aus

pneumologischer Sicht sei zwischenzeitlich im Jahr 2019 ein schweres Asthma

bronchiale diagnostiziert worden mit einer relevanten Einschränkung der

pulmonalen Funktion trotz ausgebauter Therapie. Dadurch werde eine wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Auch aus orthopädischer

Sicht werde anhand der Aktenlage eine erhebliche Verschlechterung der

Funktionsfähigkeit seit 2013 festgestellt. Zwischen 2013 und 2021 sei eine

massive Abnahme der aktiven Beweglichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der beiden

oberen Extremitäten dokumentiert worden neben einer Zunahme der Schmerzen.

Zudem bestünden mittlerweile beidseitig irreparable

Rotatorenmanschetten-Rupturen mit noch minimaler Restfunktion. Am 19. Mai 2020

sei auf der linken Seite bei ausgedehnter Re-Ruptur von Supraspinatus bis

Infraspinatus ein Debridement und eine Bizeps-Tenotomie durchgeführt und ein

Ortho Space implantiert worden. Bereits 2020 sei beidseits die Implantation

einer inversen Schulterprothese diskutiert worden. Erschwerend bestehe eine

verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei wohl steroidinduzierter

Osteoporose mit spätestens seit April 2021 dokumentierten akuten

Kompressionsfrakturen der LWS und BWS mit Vertebroplastie LWK3 und BWK12

16. April 2021, Vertebroplastie LWK1, LWK2, LWK4, LWK5 am 30. April 2021

sowie Vertebroplastie der BWK 7 und 8 am 29. September 2021. Auch bestehe neu

eine Kniestrecker-Parese rechts im Sinne einer residuellen motorischen

L4-Ausfallsymptomatik nach einer Diskushernie L4/5 trotz operativer

Dekompression und Sequesterektomie L4/5 im Januar 2020, wodurch sich eine

Einschränkung der Gehfähigkeit ergebe. Aus rein psychiatrischer Sicht finde

sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. Die

Anpassungsstörung beziehungsweise Dysthymie sei wohl als neu zu sehen, erreiche

aber nicht ein Ausmass, das nicht überwindbar wäre im Sinne der

Arbeitsfähigkeit. Auch aus chirurgischer und internistischer Sicht ergäben sich

keine relevanten zusätzlichen Verschlechterungen des Zustandes seit 2013. Am

ehesten sei die relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit

September 2019 erkennbar mit weiterer Verschlechterung seither (Interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung S. 5 f.; A.S. 83 f.).

Im Konsens bestehe eine

vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit (100 % Arbeitsunfähigkeit) in der

bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. Diese Angabe gelte am ehesten seit

September 2019. Dies sei bedingt durch die orthopädischen Einschränkungen bei

nur noch rudimentärer Schulterbeweglichkeit mit beidseits irreparablen Rupturen

der Rotatorenmanschette sowie der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule

nach multiplen Osteoporose-bedingten Wirbel-Frakturen mit mehrfacher

Vertebroplastik in Kombination mit der residuellen L4-Ausfallsymptomatik des

rechten Beines mit verminderter Gehfähigkeit und der relevanten pulmonalen

Einschränkung / Ateminvalidität. Zuvor habe der Beschwerdeführer bis

2019 noch zu 40 bis 50 % als Chauffeur gearbeitet, was noch knapp

tolerierbar gewesen sei. Auch für alle angepassten Tätigkeiten bestehe eine

volle Arbeitsunfähigkeit, auch dies geltend seit September 2019. Auch dies

werde begründet durch die stark eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit

der Schultern und der Wirbelsäule in Kombination mit der residuellen

L4-Ausfallsymptomatik des rechten Beines mit verminderter Gehfähigkeit und der

relevanten pulmonalen Einschränkung / Ateminvalidität (Interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung S. 6; A.S. 84).

6.2 Das Gutachten der

Gutachterstelle R.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen

Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 4.3 hiervor): Es stammt von

unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten der einschlägigen medizinischen

Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation

und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben

die Expertinnen und Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt, die

objektiven Befunde erhoben und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen.

Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Expertinnen und Experten

sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. In der interdisziplinären Besprechung gelangten sie sodann

zu einer gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 6.1 hiervor), welche

vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Schliesslich

legten die Expertinnen und Experten überzeugend dar, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Durchschnitt über die letzten Jahre

im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. März 2013 schlechter geworden

ist. Unter den Parteien ist denn auch unbestritten, das gestützt auf das

vorgenannte Gutachten vom 9. März 2023 mit Wirkung ab September 2019 von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der

Gutachterstelle R.___ vom 9. März 2023 abgestellt werden. Wie (unter

E. II. 4.4 hiervor) erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson

ab. Solche Gründe sind hier denn auch nicht ersichtlich.

7. Da in der vorgenannten

Konstellation der Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 % in jeglicher

Tätigkeit) demjenigen der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität entspricht, kann

auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden. Der frühestmögliche

Rentenbeginn besteht sechs Monate nach der im August 2019 erfolgten

Neuanmeldung (vgl. IV-Nr. 72), wobei das Wartejahr im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) abgelaufen

sein muss. Laut dem Gutachten der R.___ besteht seit September 2019 eine

vollständig aufgehobene Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Die zuvor

bis 2019 in einem Pensum von 40 bis 50 % ausgeübte Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Chauffeur (Arbeitsbeginn: 1. November 2018; vgl. IV-Nr.

80) sei laut Gutachter noch knapp tolerierbar gewesen (vgl. E. II. 6.1

hiervor). Das Wartejahr ist demnach gestützt auf die Ausführungen aus dem

Gutachten der R.___ per November 2019 abgelaufen. Mit Blick auf die Vorgabe von

Art. 29 Abs. 1 IVG (Neuanmeldung vom 16. August 2019) und die für den

Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzte durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit kann der Rentenanspruch jedoch frühestens ab 1. Februar

2020 entstehen. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Rechtsanwalt Thomann, der damalige Vertreter

des Beschwerdeführers, hat am 15. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht,

worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 20.55 Stunden zu CHF 250.00

und Auslagen von CHF 607.25 bzw. insgesamt CHF 6'187.10 (inkl. MwSt.)

geltend macht (A.S. 52 ff.). Der zu entschädigende Zeitaufwand von 20.55 muss

mit Blick auf die Schwierigkeit und Komplexität der Sache, auch im

Quervergleich mit anderen Fällen, als aussergewöhnlich hoch bezeichnet werden,

wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Kostennote mehrere Positionen

aufweist, bei welchen mangels näherer Bezeichnung praxisgemäss von Kanzleiaufwand

ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine

Kürzung auf pauschal 15 Stunden, der sich im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Verfahren immer noch als sehr hoch erweist. Daraus ergibt sich mit

dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 3'750.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF

607.25 betrifft, so lässt sich die Bedeutung der Positionen «Bericht Dr. Y.___,

[…]» vom 19. März 2021, «Bericht Dr. Z.___, […]» vom 6. April 2021 sowie

«Bericht Dr. X.___» vom 15. Juni 2021 für das Verfahren nicht überprüfen. Es

ist davon auszugehen, dass diese Briefe mit der aufgeführten Position «Briefe

an Ärzte samt Fragekatalog» vom 24. Februar 2021 eingeholt wurden, die sich

jedoch nicht in den Akten befinden. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF

231.60. Einschliesslich Mehrwertsteuer von

7.7 % beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 4'288.20.

Rechtsanwältin Arul macht in der

Kostennote vom 16. Mai 2023 (A.S. 279 f.) einen Aufwand von 11.62

Stunden zu CHF 250.00 und Auslagen von CHF 43.00 bzw. insgesamt CHF 3'175.00

geltend. Die Positionen «Brief an Klient» vom 21. Juni 2021, 29. Oktober

2021, 7. Februar 2022, 8. März 2022, 8. April 2022, 2. Mai 2022, 8. Juli 2022,

31. August 2022, 1. Februar 2023 (je 0.17 Stunden) und 27. April 2023

(0.25 Stunden) können auch hier nicht berücksichtigt werden, da von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Ebenfalls nicht zu

entschädigen ist grundsätzlich der Aufwand für das Aktenstudium von

Gerichtsverfügungen. Solche sind in der Regel nicht umfangreich und komplex.

Eine Ausnahme stellen die Verfügungen vom 29. Oktober 2021, 7. Februar

2022 und 8. März 2022 dar, mit welchen den Parteien die vorgesehene

Begutachtung und die beabsichtigen Gutachterfragen mitgeteilt wurden. Die

Position «Brief an Dr. Y.___» befindet sich nicht in den Akten, weshalb deren

Bedeutung für das Verfahren daher nicht überprüfbar ist. Worum es sich bei der

Position «Studium Post» vom 7. März 2023 in der Höhe von 0.25 Stunden

handelt, lässt sich nicht eruieren, weshalb diese Position ebenfalls nicht

berücksichtigt werden kann. Der Gesamtaufwand beträgt nach diesen Kürzungen (im

Umfang von insgesamt 2.45 Stunden) noch 9.17 Stunden. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 43.00 sowie der

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'515.35.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung somit auf gesamthaft CHF 6'803.55 festzusetzen

(24.17 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 274.60 und MwSt.).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

8.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70

E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in Erwägung II. 5.3 hiervor

dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt,

weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen

musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der R.___

vom 9. März 2023 von CHF 15'999.05 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 13. Januar 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1.

Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'803.55 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens der R.___ von CHF 15'999.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin