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Entscheid

VSBES.2021.210

Kurzarbeitsentschädigung / Covid19

2. Mai 2022Deutsch14 min

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» ein (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK]

Source so.ch

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 12. November 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) reichte am 7. Mai 2021 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die

Monate März und April 2021 jeweils via eService das Formular «Antrag und

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» ein (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK]

Nrn. 3 / 4 / 7 sowie Beschwerdebeilage [BB] Nrn. 2/k + 2/l).

1.2 Nachdem die

Beschwerdeführerin auf die Onlinerücksendung der Anträge am 4. Juni 2021 nicht

reagiert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 1. Juli

2021 auf, die folgenden fehlenden Unterlagen bis 31. Juli 2021 online hochzuladen,

andernfalls der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 erlösche

(ALK-Nr. 5):

· Kopien der Lohnabrechnungen für März und

April 2021

· Personalblatt komplett ausgefüllt für März

und April 2021

1.3 Mit E-Mail vom 19.

Juli 2021, 1:58 Uhr, teilte Herr B.___ als Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin mit, es sei ihm wegen Problemen mit dem Login nicht

gelungen, die Anhänge online (d.h. via eService) hochzuladen. Daher reiche er die

Unterlagen jetzt zusammen mit dieser E-Mail ein, wobei dies in der Form von jpg-Dateien

geschah (s. unter ALK-Nr. 9 sowie BB-Nr. 2/h). Darauf antwortete die

Beschwerdegegnerin gleichentags um 16:01 Uhr mit folgender Mailnachricht

(a.a.O.):

Besten Dank für Ihr Mail.

Leider können wir die

Anhänge nicht öffnen und bearbeiten. Bitte stellen Sie uns ausschliesslich

PDF-Dateien via E-Mail zu.

Sie haben bei uns die

Anträge online eingereicht. Leider waren diese unvollständig, so dass wir die

Anträge zur Korrektur retournieren mussten.

Damit wir die Anträge und

Ihre nachgereichten Unterlagen verarbeiten können, bitten wir um entsprechende

Zustellung.

1.4 Am 16. August 2021 reichte die

Beschwerdeführerin über eService das Formular «Antrag und Abrechnung von

Kurzarbeitsentschädigung» für März 2021 nebst den Lohnabrechnungen für März und

April 2021 ein (ALK-Nrn. 7 + 8). Ausserdem erhielt die Beschwerdegegnerin am

17. August 2021 noch eine E-Mail, welche die verlangten Dokumente als PDF-Anhänge

enthielt (ALK-Nr. 9).

1.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 19. August 2021 (ALK-Nr. 1) einen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2021, weil

der Antrag für März 2021 verspätet und für April 2021 gar nicht eingereicht

worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 12) wurde mit Entscheid

vom 12. November 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt am 8. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

Der Einspracheentscheid

vom 12. November 2021 sei zurückzuweisen und die Einsprache vom 16. September

2021 sei gutzuheissen.

Eine Parteientschädigung

sei nach Ermessen des Richters zu gewähren.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 folgende

Anträge (A.S. 11 ff.):

1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Die Beschwerdeführerin

bekräftigt mit Replik vom 31. Januar 2022 ihre Rechtsbegehren (A.S. 17 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 22. Februar 2022 auf eine Duplik

und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und

Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die

Monate März und April 2021.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht

überschritten, denn für die zwei fraglichen Anspruchsmonate wäre eine

Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 4'760.55 (2'901.75 + 1'858.80)

auszurichten (s. BB-Nrn. 2/k + 2/l). Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

2.1.1

Der Arbeitgeber macht den

Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate

nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm

bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG,

SR 837.0). Dazu gehört auch die

fristgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen (s. Art. 38 Abs. 3 AVIG

sowie Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht /

SBVR, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, S. 2423 f.

N 5222 f.). Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat, wenn die

Löhne (wie hier, s. ALK-Nr. 8) – monatlich ausgerichtet werden (Art. 53

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Frist für die Geltendmachung des

Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode

(Art. 61 AVIV). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung

das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Art.

39.

Abs. 3 AVIG sowie Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).

2.1.2

Während der Coronapandemie wurde

die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der

AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom

20.

März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,

SR 837.033) sowie andererseits im Bundesgesetz über die gesetzlichen

Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102). Beide Erlasse

wurden im Verlauf der Pandemie mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von

Art. 38 Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV abweichende Frist für die

Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und Art. 8i

Abs. 1 der Verordnung bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG, d.h.

die Unterlagen, welche innert der Frist zur Geltendmachung einzureichen waren.

Das Covid-19-Gesetz wiederum wurde am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt,

wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz

1.

hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3

Covid-19-Gesetz waren neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen

1.

und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der

zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betraf aber lediglich die

Anpassung einer bestehenden Voranmeldung von Kurzarbeit, da seit dem

1.

September 2020 keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten war

(Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen

von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem

18.

Dezember 2020 beschlossen wurden (Abs. 2). Beides ist hier nicht

einschlägig.

2.2

2.2.1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass

die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz

/ VwVG, SR 172.021) über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für

Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gelten (Art. 55 Abs. 1bis

ATSG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Bezug auf die

Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht (Art. 1 Abs. 1 AVIV, in Kraft seit 1.

Dispositiv

Juli 2021). Demnach erfolgt der elektronische Verkehr mit den Behörden der

Arbeitslosenversicherung bis zum Einspracheentscheid über die von der

Ausgleichskasse betriebene Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art.

1 Abs. 2 AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2021, und Art. 83 Abs. 1bis

lit. d AVIG). Über diese Plattform können u.a. Arbeitgeber den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

geltend machen (Art. 96c Abs. 1quater lit. c AVIG, in Kraft

seit 1. Juli 2021). Neue Verfahrensvorschriften wie diejenigen zum

elektronischen Verkehr sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort

anwendbar, sofern das neue Recht keine anderslautenden Übergangsbestimmungen

kennt. Vorbehalten bleiben Fälle, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen

Systems zwischen dem altem und dem neuem Recht keine Kontinuität besteht und

mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird

(BGE 129 V 113 E. 2.2 S. 115). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer

Übergangsregelung zum neuen Art. 1 AVIV, und es liegt auch kein Fall eines

eigentlichen Systemwechsels vor, wurde mit der Rechtsänderung doch nur die

zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Eingaben an die Behörden nun auch auf

elektronischem Weg einzureichen. Die Bestimmungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes zum elektronischen Verkehr, auf welche Art. 1

AVIV verweist, sind somit ab dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2021 anwendbar,

also auch auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021, die

Abrechnung zu ergänzen, und das anschliessende Verhalten der Beschwerdeführerin.

2.2.2 Das Verwaltungsverfahrensgesetz

ermächtigt den Bundesrat u.a., das Format elektronischer Eingaben und ihrer

Beilagen zu regeln (Art. 21a Abs. 4 lit. a VwVG, in der seit 1. Januar 2017

geltenden Fassung). Der Bundesrat hat indes für elektronische Eingaben kein

einheitliches Format festgelegt, vielmehr bestimmen die einzelnen Behörden die

zu verwendenden Datenformate selbst (Urs Peter Cavelti in: Kommentar zum VwVG –

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 21a N

9). Die Bundeskanzlei führt ein Verzeichnis, das für jede Behörde u.a. die für

die Übermittlung von Eingaben zugelassenen Datenformate angibt (Art. 4

Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Verordnung über die elektronische Übermittlung im

Rahmen eines Verwaltungsverfahrens / VeÜ-VwV, SR 172.021.2). Die Parteien

haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das

für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist (Art. 5

Abs. 1 VeÜ-VwV). Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so

räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese entweder die Eingabe

oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden

kann (Art. 5 Abs. 2 lit. a VeÜ-VwV) resp. die ganze Eingabe oder einen

Teil davon ausdrucken und auf dem Postweg einreichen kann (lit. b).

2.2.3 Das Verzeichnis der Bundeskanzlei

für die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren nennt nur Behörden

des Bundes (s. Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse

(admin.ch), alle Websites zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2022), nicht aber die

kantonalen Behörden, die sich mit der Arbeitslosenversicherung befassen. Auf

der Homepage des Kantons Solothurn hält das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn indes zur Kurzarbeit fest, dass die Unterlagen zur Abrechnung

der Kurzarbeitsentschädigung zwar auch per E-Mail eingereicht werden können,

aber ausschliesslich als PDF-Dateien (Kurzarbeit – Amt für Wirtschaft und

Arbeit – Kanton Solothurn). Es ist mit anderen Worten, analog zum Verzeichnis

der Bundeskanzlei, aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich,

welches Dateiformat für Unterlagen zur Kurzarbeitsentschädigung vorgeschrieben ist.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, ihr sei unbekannt

gewesen, welchen Anforderungen die elektronische Einreichung von Unterlagen

genügen müsse. Das PDF- resp. PDF/A-Format ist im Übrigen bei der grossen

Mehrheit der Bundesbehörden ebenfalls das einzige zugelassene Format (s.

Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse (admin.ch)). Dafür

bestehen denn auch sachliche praktische Gründe, handelt es sich doch um ein

frei und unentgeltlich zugängliches Format, das auf den meisten

Computersystemen verwendet und sowohl aus Word-Dateien als auch aus

eingescannten Papierdokumenten oder Bilddateien (JPEG oder TIFF) hergestellt

werden kann (vgl. Cavelti, a.a.O., Art 21a N 9). Folglich stellt es

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus

dar, die Einreichung der Unterlagen im PDF-Format zu verlangen.

3.

3.1 Im vorliegenden Fall begann die

dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für die

Abrechnungsperiode März 2021 am 1. April 2021 zu laufen und endete damit am 30. Juni

2021 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Da die erforderlichen Unterlagen

fehlten, setzte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2021 eine Nachfrist bis

31. Juli 2021 zur Vervollständigung des Antrags, ansonsten der Anspruch

erlösche (E. I. 1.2 hiervor). Hinsichtlich der Abrechnungsperiode April

2021 wiederum lief die ordentliche Dreimonatsfrist bis 31. Juli 2021, wobei die

Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass die fehlenden Unterlagen bis zu

diesem Datum eingereicht werden müssten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin

meldete sich daraufhin am 19. Juli 2021 und damit innert Frist bei der

Beschwerdegegnerin. Sie tat dies zulässigerweise mittels E-Mail (s. dazu E. II.

2.2.3 hiervor sowie Cavelti, a.a.O., Art. 21a N 11), weshalb auf ihren

Einwand, die Einreichung über eService habe an diesem Tag nicht funktioniert,

nicht weiter eingegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin unterliess es

jedoch am 19. Juli 2021, für die Anhänge mit den Unterlagen das amtlich vorgesehene

PDF-Format zu verwenden; die ordnungsgemässe Einreichung erfolgte erst nach

Fristablauf am 16. August 2021 über eService und am Tag darauf zusätzlich per

E-Mail (E. I. 1.3 + 1.4 hiervor).

3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die

Dateien mit den erforderlichen Unterlagen am 19. Juli 2021 in einem unzulässigen

Format erhalten hatte und nicht öffnen konnte, war sie gehalten, der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer verbesserten Eingabe zu

geben (E. II. 2.2.2 hiervor). Dies tat die Beschwerdegegnerin denn

auch, indem sie auf die E-Mail der Beschwerdeführerin gleich am 19. Juli

2021 antwortete, auf den Mangel hinwies und um eine nochmalige Einreichung im

richtigen Dateiformat bat (E. I. 1.3 hiervor). Eine Frist dafür setzte die

Beschwerdegegnerin in ihrer Mailnachricht zwar nicht, was aber nicht schadet.

Auf diese Weise galt nämlich weiterhin die Frist bis 31. Juli 2021 gemäss

Schreiben vom 1. Juli 2021, worin bereits auf die Verwirkung des Anspruchs im

Unterlassungsfall hingewiesen worden war. Eine neue Frist wäre nur dann

erforderlich gewesen, wenn die Eingabe im falschen Format kurz vor Ablauf der

Frist bis 31. Juli 2021 erfolgt wäre (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE I7 Absatz 2).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn nach der Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 hätte die Beschwerdeführerin noch zwölf

Tage Zeit gehabt, die Unterlagen erneut einzureichen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, B.___ habe die E-Mail an die Beschwerdegegnerin in der Nacht

auf den 19. Juli 2021 unmittelbar vor seiner Abreise in die Ferien verschickt. Auf

die Antwort der Beschwerdegegnerin später am gleichen Tag habe er nicht umgehend

reagieren können, weil er sie erst nach seiner Rückkehr im August 2021 gelesen habe.

Auf die Mailadresse [...], welcher für vertrauliche Inhalte vorgesehen sei,

habe während seiner Abwesenheit niemand in der Firma Zugriff gehabt. Ihm sei es

auch nicht als notwendig erschienen, während seines Urlaubs auf das fragliche

Mailkonto zuzugreifen (s. AWA-Nr. 12 sowie A.S. 5 / 7 / 17 f.).

Aus den Belegen der Beschwerdeführerin

kann in der Tat geschlossen werden, dass sich B.___ ab dem 19. Juli 2021 in den

Ferien befand (BB-Nr. 2/b ff.). Eine verpasste Frist kann zwar wieder

hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung

unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, binnen der Frist zu handeln

(Art. 41 ATSG). Im vorliegenden Fall kommt dies jedoch nicht in Frage. Da der

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 hängig war, musste

die Beschwerdeführerin jederzeit mit Korrespondenz der Beschwerdegegnerin

rechnen. Es war insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin

auf die E-Mail vom 19. Juli 2021, worin die Beschwerdeführerin die Unterlagen

nachreichte, mit einer eigenen E-Mail antworten würde. In dieser Situation wäre

es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, während der Ferienabwesenheit des

Geschäftsführers eine Vertretung für ihn zu organisieren, welche sich um Nachrichten

auf die Mailadresse […] kümmert. Oder aber der Geschäftsführer hätte sich

während seiner Ferien in den Account einloggen müssen, um dann den Mitarbeitern

in der Firma entsprechende Anweisungen zu geben. Beides ist unterblieben.

3.4 Zusammenfassend fehlt es mit der verspäteten formgültigen Einreichung der

verlangten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin an einer formellen

Anspruchsvoraussetzung, was die Verwirkung des Anspruchs auf

Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 zur Folge hat (s. Nussbaumer

a.a.O.). Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann