VSBES.2021.210
Kurzarbeitsentschädigung / Covid19
2. Mai 2022Deutsch14 min
Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» ein (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK]
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 12. November 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) reichte am 7. Mai 2021 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die
Monate März und April 2021 jeweils via eService das Formular «Antrag und
Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» ein (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK]
Nrn. 3 / 4 / 7 sowie Beschwerdebeilage [BB] Nrn. 2/k + 2/l).
1.2 Nachdem die
Beschwerdeführerin auf die Onlinerücksendung der Anträge am 4. Juni 2021 nicht
reagiert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 1. Juli
2021 auf, die folgenden fehlenden Unterlagen bis 31. Juli 2021 online hochzuladen,
andernfalls der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 erlösche
(ALK-Nr. 5):
· Kopien der Lohnabrechnungen für März und
April 2021
· Personalblatt komplett ausgefüllt für März
und April 2021
1.3 Mit E-Mail vom 19.
Juli 2021, 1:58 Uhr, teilte Herr B.___ als Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin mit, es sei ihm wegen Problemen mit dem Login nicht
gelungen, die Anhänge online (d.h. via eService) hochzuladen. Daher reiche er die
Unterlagen jetzt zusammen mit dieser E-Mail ein, wobei dies in der Form von jpg-Dateien
geschah (s. unter ALK-Nr. 9 sowie BB-Nr. 2/h). Darauf antwortete die
Beschwerdegegnerin gleichentags um 16:01 Uhr mit folgender Mailnachricht
(a.a.O.):
Besten Dank für Ihr Mail.
Leider können wir die
Anhänge nicht öffnen und bearbeiten. Bitte stellen Sie uns ausschliesslich
PDF-Dateien via E-Mail zu.
Sie haben bei uns die
Anträge online eingereicht. Leider waren diese unvollständig, so dass wir die
Anträge zur Korrektur retournieren mussten.
Damit wir die Anträge und
Ihre nachgereichten Unterlagen verarbeiten können, bitten wir um entsprechende
Zustellung.
1.4 Am 16. August 2021 reichte die
Beschwerdeführerin über eService das Formular «Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung» für März 2021 nebst den Lohnabrechnungen für März und
April 2021 ein (ALK-Nrn. 7 + 8). Ausserdem erhielt die Beschwerdegegnerin am
17. August 2021 noch eine E-Mail, welche die verlangten Dokumente als PDF-Anhänge
enthielt (ALK-Nr. 9).
1.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 19. August 2021 (ALK-Nr. 1) einen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2021, weil
der Antrag für März 2021 verspätet und für April 2021 gar nicht eingereicht
worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 12) wurde mit Entscheid
vom 12. November 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt am 8. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
Der Einspracheentscheid
vom 12. November 2021 sei zurückzuweisen und die Einsprache vom 16. September
2021 sei gutzuheissen.
Eine Parteientschädigung
sei nach Ermessen des Richters zu gewähren.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 folgende
Anträge (A.S. 11 ff.):
1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
2.3 Die Beschwerdeführerin
bekräftigt mit Replik vom 31. Januar 2022 ihre Rechtsbegehren (A.S. 17 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 22. Februar 2022 auf eine Duplik
und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und
Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die
Monate März und April 2021.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht
überschritten, denn für die zwei fraglichen Anspruchsmonate wäre eine
Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 4'760.55 (2'901.75 + 1'858.80)
auszurichten (s. BB-Nrn. 2/k + 2/l). Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
2.1.1
Der Arbeitgeber macht den
Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate
nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm
bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG,
SR 837.0). Dazu gehört auch die
fristgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen (s. Art. 38 Abs. 3 AVIG
sowie Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht /
SBVR, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, S. 2423 f.
N 5222 f.). Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat, wenn die
Löhne (wie hier, s. ALK-Nr. 8) – monatlich ausgerichtet werden (Art. 53
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Frist für die Geltendmachung des
Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode
(Art. 61 AVIV). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung
das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Art.
39.
Abs. 3 AVIG sowie Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).
2.1.2
Während der Coronapandemie wurde
die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der
AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom
20.
März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
SR 837.033) sowie andererseits im Bundesgesetz über die gesetzlichen
Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102). Beide Erlasse
wurden im Verlauf der Pandemie mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von
Art. 38 Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV abweichende Frist für die
Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und Art. 8i
Abs. 1 der Verordnung bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG, d.h.
die Unterlagen, welche innert der Frist zur Geltendmachung einzureichen waren.
Das Covid-19-Gesetz wiederum wurde am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt,
wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz
1.
hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3
Covid-19-Gesetz waren neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen
1.
und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der
zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betraf aber lediglich die
Anpassung einer bestehenden Voranmeldung von Kurzarbeit, da seit dem
1.
September 2020 keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten war
(Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen
von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem
18.
Dezember 2020 beschlossen wurden (Abs. 2). Beides ist hier nicht
einschlägig.
2.2
2.2.1
Der Bundesrat kann vorsehen, dass
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz
/ VwVG, SR 172.021) über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für
Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gelten (Art. 55 Abs. 1bis
ATSG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Bezug auf die
Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht (Art. 1 Abs. 1 AVIV, in Kraft seit 1.
Dispositiv
Juli 2021). Demnach erfolgt der elektronische Verkehr mit den Behörden der
Arbeitslosenversicherung bis zum Einspracheentscheid über die von der
Ausgleichskasse betriebene Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art.
1 Abs. 2 AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2021, und Art. 83 Abs. 1bis
lit. d AVIG). Über diese Plattform können u.a. Arbeitgeber den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
geltend machen (Art. 96c Abs. 1quater lit. c AVIG, in Kraft
seit 1. Juli 2021). Neue Verfahrensvorschriften wie diejenigen zum
elektronischen Verkehr sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort
anwendbar, sofern das neue Recht keine anderslautenden Übergangsbestimmungen
kennt. Vorbehalten bleiben Fälle, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen
Systems zwischen dem altem und dem neuem Recht keine Kontinuität besteht und
mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird
(BGE 129 V 113 E. 2.2 S. 115). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer
Übergangsregelung zum neuen Art. 1 AVIV, und es liegt auch kein Fall eines
eigentlichen Systemwechsels vor, wurde mit der Rechtsänderung doch nur die
zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Eingaben an die Behörden nun auch auf
elektronischem Weg einzureichen. Die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zum elektronischen Verkehr, auf welche Art. 1
AVIV verweist, sind somit ab dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2021 anwendbar,
also auch auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021, die
Abrechnung zu ergänzen, und das anschliessende Verhalten der Beschwerdeführerin.
2.2.2 Das Verwaltungsverfahrensgesetz
ermächtigt den Bundesrat u.a., das Format elektronischer Eingaben und ihrer
Beilagen zu regeln (Art. 21a Abs. 4 lit. a VwVG, in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung). Der Bundesrat hat indes für elektronische Eingaben kein
einheitliches Format festgelegt, vielmehr bestimmen die einzelnen Behörden die
zu verwendenden Datenformate selbst (Urs Peter Cavelti in: Kommentar zum VwVG –
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 21a N
9). Die Bundeskanzlei führt ein Verzeichnis, das für jede Behörde u.a. die für
die Übermittlung von Eingaben zugelassenen Datenformate angibt (Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Verordnung über die elektronische Übermittlung im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens / VeÜ-VwV, SR 172.021.2). Die Parteien
haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das
für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist (Art. 5
Abs. 1 VeÜ-VwV). Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so
räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese entweder die Eingabe
oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden
kann (Art. 5 Abs. 2 lit. a VeÜ-VwV) resp. die ganze Eingabe oder einen
Teil davon ausdrucken und auf dem Postweg einreichen kann (lit. b).
2.2.3 Das Verzeichnis der Bundeskanzlei
für die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren nennt nur Behörden
des Bundes (s. Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse
(admin.ch), alle Websites zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2022), nicht aber die
kantonalen Behörden, die sich mit der Arbeitslosenversicherung befassen. Auf
der Homepage des Kantons Solothurn hält das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn indes zur Kurzarbeit fest, dass die Unterlagen zur Abrechnung
der Kurzarbeitsentschädigung zwar auch per E-Mail eingereicht werden können,
aber ausschliesslich als PDF-Dateien (Kurzarbeit – Amt für Wirtschaft und
Arbeit – Kanton Solothurn). Es ist mit anderen Worten, analog zum Verzeichnis
der Bundeskanzlei, aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich,
welches Dateiformat für Unterlagen zur Kurzarbeitsentschädigung vorgeschrieben ist.
Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, ihr sei unbekannt
gewesen, welchen Anforderungen die elektronische Einreichung von Unterlagen
genügen müsse. Das PDF- resp. PDF/A-Format ist im Übrigen bei der grossen
Mehrheit der Bundesbehörden ebenfalls das einzige zugelassene Format (s.
Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse (admin.ch)). Dafür
bestehen denn auch sachliche praktische Gründe, handelt es sich doch um ein
frei und unentgeltlich zugängliches Format, das auf den meisten
Computersystemen verwendet und sowohl aus Word-Dateien als auch aus
eingescannten Papierdokumenten oder Bilddateien (JPEG oder TIFF) hergestellt
werden kann (vgl. Cavelti, a.a.O., Art 21a N 9). Folglich stellt es
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus
dar, die Einreichung der Unterlagen im PDF-Format zu verlangen.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall begann die
dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für die
Abrechnungsperiode März 2021 am 1. April 2021 zu laufen und endete damit am 30. Juni
2021 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Da die erforderlichen Unterlagen
fehlten, setzte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2021 eine Nachfrist bis
31. Juli 2021 zur Vervollständigung des Antrags, ansonsten der Anspruch
erlösche (E. I. 1.2 hiervor). Hinsichtlich der Abrechnungsperiode April
2021 wiederum lief die ordentliche Dreimonatsfrist bis 31. Juli 2021, wobei die
Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass die fehlenden Unterlagen bis zu
diesem Datum eingereicht werden müssten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin
meldete sich daraufhin am 19. Juli 2021 und damit innert Frist bei der
Beschwerdegegnerin. Sie tat dies zulässigerweise mittels E-Mail (s. dazu E. II.
2.2.3 hiervor sowie Cavelti, a.a.O., Art. 21a N 11), weshalb auf ihren
Einwand, die Einreichung über eService habe an diesem Tag nicht funktioniert,
nicht weiter eingegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin unterliess es
jedoch am 19. Juli 2021, für die Anhänge mit den Unterlagen das amtlich vorgesehene
PDF-Format zu verwenden; die ordnungsgemässe Einreichung erfolgte erst nach
Fristablauf am 16. August 2021 über eService und am Tag darauf zusätzlich per
E-Mail (E. I. 1.3 + 1.4 hiervor).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die
Dateien mit den erforderlichen Unterlagen am 19. Juli 2021 in einem unzulässigen
Format erhalten hatte und nicht öffnen konnte, war sie gehalten, der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer verbesserten Eingabe zu
geben (E. II. 2.2.2 hiervor). Dies tat die Beschwerdegegnerin denn
auch, indem sie auf die E-Mail der Beschwerdeführerin gleich am 19. Juli
2021 antwortete, auf den Mangel hinwies und um eine nochmalige Einreichung im
richtigen Dateiformat bat (E. I. 1.3 hiervor). Eine Frist dafür setzte die
Beschwerdegegnerin in ihrer Mailnachricht zwar nicht, was aber nicht schadet.
Auf diese Weise galt nämlich weiterhin die Frist bis 31. Juli 2021 gemäss
Schreiben vom 1. Juli 2021, worin bereits auf die Verwirkung des Anspruchs im
Unterlassungsfall hingewiesen worden war. Eine neue Frist wäre nur dann
erforderlich gewesen, wenn die Eingabe im falschen Format kurz vor Ablauf der
Frist bis 31. Juli 2021 erfolgt wäre (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE I7 Absatz 2).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn nach der Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 hätte die Beschwerdeführerin noch zwölf
Tage Zeit gehabt, die Unterlagen erneut einzureichen.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, B.___ habe die E-Mail an die Beschwerdegegnerin in der Nacht
auf den 19. Juli 2021 unmittelbar vor seiner Abreise in die Ferien verschickt. Auf
die Antwort der Beschwerdegegnerin später am gleichen Tag habe er nicht umgehend
reagieren können, weil er sie erst nach seiner Rückkehr im August 2021 gelesen habe.
Auf die Mailadresse [...], welcher für vertrauliche Inhalte vorgesehen sei,
habe während seiner Abwesenheit niemand in der Firma Zugriff gehabt. Ihm sei es
auch nicht als notwendig erschienen, während seines Urlaubs auf das fragliche
Mailkonto zuzugreifen (s. AWA-Nr. 12 sowie A.S. 5 / 7 / 17 f.).
Aus den Belegen der Beschwerdeführerin
kann in der Tat geschlossen werden, dass sich B.___ ab dem 19. Juli 2021 in den
Ferien befand (BB-Nr. 2/b ff.). Eine verpasste Frist kann zwar wieder
hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, binnen der Frist zu handeln
(Art. 41 ATSG). Im vorliegenden Fall kommt dies jedoch nicht in Frage. Da der
Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 hängig war, musste
die Beschwerdeführerin jederzeit mit Korrespondenz der Beschwerdegegnerin
rechnen. Es war insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin
auf die E-Mail vom 19. Juli 2021, worin die Beschwerdeführerin die Unterlagen
nachreichte, mit einer eigenen E-Mail antworten würde. In dieser Situation wäre
es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, während der Ferienabwesenheit des
Geschäftsführers eine Vertretung für ihn zu organisieren, welche sich um Nachrichten
auf die Mailadresse […] kümmert. Oder aber der Geschäftsführer hätte sich
während seiner Ferien in den Account einloggen müssen, um dann den Mitarbeitern
in der Firma entsprechende Anweisungen zu geben. Beides ist unterblieben.
3.4 Zusammenfassend fehlt es mit der verspäteten formgültigen Einreichung der
verlangten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin an einer formellen
Anspruchsvoraussetzung, was die Verwirkung des Anspruchs auf
Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 zur Folge hat (s. Nussbaumer
a.a.O.). Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann