VSBES.2021.212
Ergänzungsleistungen AHV
7. Februar 2023Deutsch23 min
Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 2001, und C.___,
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Juli 2014 Ergänzungsleistungen zu
seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 20. März 2015,
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11). Die Berechnung umfasste den
Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 2001, und C.___,
geboren 2004 (vgl. AK-Nr. 12 f.).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 20.
Juli 2018 (AK-Nr. 103), umgesetzt durch eine neue Verfügung vom 24. Juli
2018 (AK-Nr. 105), wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab
1. Juli 2014 neu festgesetzt und erhöht, weil neu Kosten für den
Arbeitsweg und für auswärtige Verpflegung der Ehefrau Berücksichtigung fanden.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 13. Januar
2020 (AK-Nr. 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend
ab 1. Januar 2015 nochmals neu fest und forderte einen Betrag von CHF 27'494.00
zurück. Diese Summe resultierte aus der Differenz zwischen einer Rückforderung für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 von insgesamt CHF 28'745.00
und einer damit verrechneten Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2019 bis
Januar 2020 von insgesamt CHF 1'251.00 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3).
2.2 Die vom Beschwerdeführer dagegen
am 21. Januar 2020 erhobene Einsprache (AK-Nr. 213) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (AK-Nr. 341;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab. Zuvor hatte sie für den Zeitraum ab 1. Dezember
2019 am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erlassen (AK-Nr. 297),
nachdem dem Beschwerdeführer, der seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht
(vgl. AK-Nr. 225 und 266), mit Verfügung vom 14. April 2021 (AK-Nr. 286)
für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 zusätzliche
Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden waren. Die neue
EL-Verfügung vom 3. Mai 2021 reduziert den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2019 und Januar 2020 auf die Höhe der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung; ab 1. Februar 2020 wird ein
EL-Anspruch verneint. Hierfür (mit-)entscheidend war, dass der Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche ihre Erwerbstätigkeit Ende 2019 beendet hatte, ab 1. Januar
2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 6. Dezember
2021 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er verlangt
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2021
und der darin enthaltenen Rückforderung (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin
leitet dieses Schreiben am 13. Dezember 2021 an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 10).
Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen (vgl. Verfügung vom 14. Dezember
2021, A.S. 11).
3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 13 ff.).
3.3 In seiner Replik vom 14. Februar
2022 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (A.S. 18).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Schreiben vom 7. März 2022,
A.S. 20).
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193)
und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 16. November
2021.
(AK-Nr. 341; A.S. 1 ff.) zu Recht die jährliche
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu
festgesetzt und einen Betrag von CHF 27'494.00 (Rückforderung von
CHF 28'745.00 minus Nachzahlung von CHF 1'251.00) zurückgefordert
hat. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, von der rückwirkenden
Korrektur und der Rückforderung sei abzusehen.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von CHF 28'745.00 liegt zwar
unter dieser Grenze. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde jedoch auch der Anspruch
für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 (Nachzahlung) und ab 1. Februar
2020.
(laufender Anspruch) festgelegt. Gesamthaft übersteigt der Streitwert
damit die Schwelle von CHF 30'000.00. Deshalb ist das Gesamtgericht in
Dreierbesetzung für die Beurteilung zuständig.
1.4
Am 1. Januar 2021 sind
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach
allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der
massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid wurde über Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar
2021.
entschieden. Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend,
die vor diesem Datum gültig waren. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
werden daher nachstehend in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren
Einnahmen von Ehegatten und von Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9
Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben
übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser
Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ELV).
2.2
Als Einnahmen werden gemäss Art. 11
Abs. 1 ELG unter anderem angerechnet:
·
Zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte, soweit sie (bei Ehepaaren) CHF 1'500.00 übersteigen
(lit. a);
·
Renten, Pensionen
und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und
der IV (lit. d);
·
Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.
anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; […].»
2.4
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.5
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist
insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von
Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen
Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.4 hiervor) zu Ungunsten der
EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.
3.
Die Verfügung vom 13. Januar
2020.
(AK-Nr. 193), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November
2021.
bestätigt wurde, enthält einerseits eine rückwirkende Neuberechnung des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar
2015; andererseits wird die Leistung ab 1. Februar 2020 festgelegt. Die
Verfügung blieb in der Folge wirksam bis Ende Mai 2020. Sie wurde jedoch in
Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 durch
die später erlassene neue Verfügung vom 3. Mai 2021 (AK-Nr. 297; vgl.
E. I. 2.2 hiervor) ersetzt. Ab 1. Juni 2020 erfolgte eine
weitere Neuberechnung, weil der Beschwerdeführer das ordentliche
AHV-Rentenalter erreicht hatte. Der Anspruch ab 1. Juni 2020 wurde mit
Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 243) neu festgelegt. Diese neue
Verfügung vom 2. Juni 2020 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
4.
Nach dem Gesagten betrifft die
Rückforderung von insgesamt CHF 28'745.00 den Zeitraum vom 1. Januar
2015.
bis 30. September 2019 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3). Zu prüfen
ist zunächst der Zeitraum von Januar 2015 bis Ende 2018.
4.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli
2018.
wurde mit dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 103)
und der diesen umsetzenden Verfügung vom 24. Juli 2018 (AK-Nr. 105) auf
die folgenden monatlichen Beträge festgelegt:
·
CHF 3'079.00 von
Januar bis April 2015
·
CHF 2'765.00 für Mai
2015.
·
CHF 2'761.00 für
Juni bis Dezember 2015
·
CHF 2'807.00 für das
Jahr 2016
·
CHF 2'769.00 für das
Jahr 2017
·
CHF 2'759.00 ab 1. Januar
2018.
Die Regelung für die Zeit ab 1. Januar
2018.
blieb wirksam bis Ende September 2018. Für Oktober und November 2018 ergab
sich eine abweichende Berechnung, weil der Beschwerdeführer selbst auch ein
Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2019 [AK-Nr. 130]
und Berechnungsblatt [AK-Nr. 131] sowie AK-Nr. 125-127). Diese
Differenz hat jedoch keine Auswirkungen auf die hier vorzunehmende Beurteilung,
da diese das zusätzliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht betrifft. Für
Dezember 2018 wurde wieder eine Ergänzungsleistung von CHF 2'759.00
ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 130, wo dieser Monat nicht neu geregelt wird).
4.2
4.2.1
Im Rahmen einer periodischen
Überprüfung des Anspruchs reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019
Angaben zu seinen Verhältnissen ein (AK-Nr. 170). Am 19. Dezember
2019.
erging zudem eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskasse. Mit
dieser Verfügung wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend für das
Jahr 2015 Kinder- und Ausbildungszulagen für die beiden Kinder B.___ und C.___ zugesprochen
(AK-Nr. 185 S. 1). Diese beliefen sich, soweit an dieser Stelle
relevant, auf CHF 400.00 pro Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober
2017.
(AK-Nr. 185 S. 1, 3) und auf CHF 450.00 pro Monat vom
1.
November 2017 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 185 S. 5).
Weiter stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der bisherigen Berechnung
für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 die beiden
Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von total CHF 3'120.00
pro Jahr oder CHF 260.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden waren.
4.2.2
Die im Dezember 2019 zugesprochenen
Kinderzulagen für Januar 2015 bis Dezember 2019 bilden Anlass für eine
rückwirkende Korrektur unter dem Titel der prozessualen Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG. Die Feststellung, dass die Kinderrenten von Januar bis April
2015.
unberücksichtigt geblieben waren, rechtfertigt eine Korrektur unter dem
Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.4
hiervor). Die neuen Faktoren führten zu den folgenden Neuberechnungen:
4.2.2.1
Der EL-Anspruch für die Monate
Januar 2015 bis April 2015 reduzierte sich um die neu anrechenbaren Einnahmen
unter dem Titel «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen» (Art. 11
Abs. 1 lit. d ELG; E. II. 2.2 hiervor) in der Höhe von CHF 660.00
pro Monat (Kinderzulagen CHF 4'800.00 respektive CHF 400.00 pro Monat;
Kinderrenten CHF 3'120.00 pro Jahr respektive CHF 260.00 pro Monat)
von CHF 3'079.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf CHF 2'419.00 pro
Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 204).
Dementsprechend resultierte für diesen Zeitraum eine Rückforderung von CHF 2'640.00
(4 x CHF 660.00). Diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.
4.2.2.2
Der EL-Anspruch für die Zeit vom
1.
Mai 2015 bis 31. Oktober 2017 reduzierte sich gegenüber dem
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) um
die neu zugesprochenen Kinderzulagen von CHF 400.00 pro Monat. Für Mai
2015.
resultierten neu CHF 2'365.00 statt CHF 2'765.00, von Juni 2015
bis Dezember 2015 neu CHF 2'361.00 statt CHF 2'761.00, von Januar
2016.
bis Dezember 2016 neu CHF 2'407.00 statt CHF 2'807.00 und von
Januar 2017 bis Oktober 2017 neu CHF 2'369.00 statt CHF 2'769.00 (vgl.
Verfügung vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 193, und die jeweiligen
Berechnungsblätter [AK-Nr. 191, 199, 192 und 205]). Dementsprechend
resultierte für den genannten Zeitraum von insgesamt 30 Monaten eine
Rückforderung von total CHF 12'000.00 (30 x CHF 400.00). Diese
Neuberechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt.
4.2.2.3
Der EL-Anspruch für November
2017.
und Dezember 2017 reduzierte sich wegen der rückwirkend zugesprochenen
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 450.00 pro Monat von CHF 2'769.00
um CHF 450.00 auf CHF 2'319.00 pro Monat. Dementsprechend resultierte für
diese beiden Monate eine zusätzliche Rückforderung von CHF 900.00 (2 x CHF 450.00).
Auch diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.
4.3
Bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli
2018.
(AK-Nr. 105) war die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von einem
Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 35'205.00 (brutto CHF 40'221.00,
Sozialversicherungsabzüge CHF 5'016.00) ausgegangen. Nach Abzug der
Berufsauslagen von CHF 2'490.00 verblieb ein Betrag von CHF 32'715.00,
der unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00 und der zu
zwei Dritteln erfolgenden Anrechnung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ein
anrechenbares Einkommen von CHF 20'810.00 resultieren liess. Aus den
Unterlagen, die im Rahmen der Überprüfung im Oktober 2019 eingereicht wurden,
ergab sich, dass sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im
Jahr 2018 auf netto CHF 37'829.00 (brutto CHF 43'296.00,
Sozialversicherungsabzüge CHF 5'467.00) belaufen hatte (vgl. Lohnausweis
vom 14. Februar 2019, AK-Nr. 171 S. 2). Daraus ergab sich bei
ansonsten unveränderten Faktoren ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 22'559.00
(CHF 37'829.00 minus CHF 2'490.00 ergibt CHF 35'339.00, minus
CHF 1'500.00 ergibt CHF 33'839.00, davon 2/3). Die Differenz von
CHF 1'749.00 führte zusammen mit den Familienzulagen von CHF 5'400.00
pro Jahr zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen von CHF 64'110.00
(vgl. AK-Nr. 106) um CHF 7'149.00 auf CHF 71'259.00 (vgl. AK-Nr. 203).
Der EL-Anspruch reduzierte sich von CHF 2'759.00 pro Monat um CHF 596.00
auf CHF 2'163.00 (für Oktober und November 2018 betrug die Differenz
zufolge Rundung CHF 595.00). Dementsprechend resultierte für das Jahr 2018
eine Rückforderung von CHF 7'150.00 (10 x CHF 596.00 plus 2 x
CHF 595.00). Diese Berechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt. Auch
hier liegt ein Rückkommenstitel vor, da die für die Korrektur massgebenden
Umstände zuvor nicht bekannt waren.
5.
Zu prüfen ist weiter die
Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September
2019.
5.1
5.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ab 1. Januar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar
2019.
auf CHF 2’588.00 pro Monat fest (AK-Nr. 130). Die
Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E.
II. 4.2.1 hiervor), waren (logischerweise) nicht in der Berechnung
enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 132). Bei den Einnahmen wurde ein
anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 23'629.00 berücksichtigt. Das
Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der ersten
Verfügung noch mit brutto CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 132), was
sich auf den damals bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78).
5.1.2
Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar
2020.
wurde die Ergänzungsleistung für Januar 2019 mit CHF 1'985.00
beziffert (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung, welche
der Verfügung vom 22. Januar 2019 zugrunde lag, betrifft drei Punkte (vgl.
die beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 132 und 201): Ohne Zweifel korrekt
ist die Berücksichtigung der Familienzulagen von CHF 5'400.00, welche erst
im Dezember 2019 rückwirkend zugesprochen wurden. Die ausländische Rente des
Beschwerdeführers wurde in der früheren Berechnung mit CHF 645.00 pro Jahr
eingesetzt, was in der neuen Berechnung auf CHF 782.00 korrigiert wurde.
Diese Anpassung stützt sich auf eine entsprechende Bescheinigung (EURO 691.00,
vgl. AK-Nr. 175; Umrechnung zum Kurs per 1.1.2019 von CHF 1.13) und
ist ebenfalls korrekt. Dasselbe gilt für das Erwerbseinkommen der Ehefrau,
welches gestützt auf den inzwischen vorliegenden Lohnausweis 2018
(AK-Nr. 171 S. 2) neu mit brutto CHF 43'296.00 eingesetzt wurde,
wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass eine Anpassung
anhand des Lohnausweises 2019 möglich sei. Andererseits wurden die
Vermögenserträge minimal reduziert. Insgesamt erhöhten sich die anrechenbaren
Einnahmen von CHF 66'989.00 um CHF 7'240.00 (CHF 5'400.00
Familienzulagen plus CHF 137.00 ausländische Rente plus CHF 1'749.00
anrechenbares Erwerbseinkommen minus CHF 46.00 Vermögenserträge) auf CHF 74'229.00.
Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'588.00 pro
Monat auf CHF 1'985.00 pro Monat und einer Rückforderung der Differenz von
CHF 603.00. Diese Beurteilung ist korrekt.
5.2
5.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ab 1. Februar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai
2019.
auf CHF 2’469.00 pro Monat fest (AK-Nr. 141). Die
Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E.
II. 4.2.1 hiervor), waren auch hier nicht in der Berechnung enthalten
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 142). Bei den Einnahmen wurde ein anrechenbares
Erwerbseinkommen von CHF 25’054.00 berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen
der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch hier noch mit brutto
CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 142), was sich auf den damals
bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78). Hinzu kam ein
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 6'408.00, ermittelt auf der
Basis des Lohnausweises 2018 (AK-Nr. 136).
5.2.2
Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar
2020.
wurde die Ergänzungsleistung für Februar bis Juli 2019 auf CHF 1'866.00
pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung,
welche der Verfügung vom 2. Mai 2019 zugrunde lag, betrifft dieselben drei
Punkte wie betreffend Januar 2019 (E. I. 5.1 hiervor; vgl. wiederum die
beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 142 und 197). Auch hier ist der Einbezug
der inzwischen rückwirkend zugesprochenen Familienzulagen korrekt, ebenso das
Heranziehen des Lohns 2018 von brutto CHF 43'296.00 anstelle der CHF 40'221.00
gemäss Lohnausweis 2017 und die Berücksichtigung der ausländischen Rente von
CHF 782.00 anstatt CHF 645.00. Auch die Korrektur der
Vermögenserträge von CHF 48.00 auf CHF 2.00 lässt sich nicht
beanstanden. Damit erhöhen sich bei ansonsten unveränderten Faktoren die
anrechenbaren Einnahmen von CHF 68'414.00 um CHF 7'240.00 auf CHF
75'654.00. Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'469.00
pro Monat auf CHF 1'866.00 pro Monat und zur Rückforderung der Differenz
von CHF 603.00 pro Monat, total CHF 3'618.00 für die sechs Monate von
Februar bis Juli 2019 (vgl. AK-Nr. 193). Dies lässt sich nicht
beanstanden. Auch hier liegt ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision wegen
zuvor unbekannter Tatsachen) vor.
5.3
Für August bis Dezember 2019 nahm
die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor. Diese umfasste den
Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Tochter C.___, nicht dagegen den Sohn B.___.
Auf den Berechnungsblättern wird erklärt, Kinder, deren anrechenbare Einnahmen
die anerkannten Ausgaben übersteigen, fielen für die Berechnung ausser Betracht
(AK-Nr. 206, 198). Dies ist grundsätzlich korrekt. Allerdings findet sich
in den Akten, soweit ersichtlich, keine Berechnung, aus welcher hervorgeht,
dass und warum dies für den Sohn B.___ zutrifft. Es lässt sich zwar nicht
ausschliessen, ist aber bei einem Lehrlingslohn von netto rund CHF 800.00
x 12 (vgl. Lehrvertrag, AK-Nr. 162, und Lohnabrechnung, AK-Nr. 163) nicht
derart offensichtlich, dass eine konkrete Berechnung als entbehrlich erschiene.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Sohn B.___ ab Januar 2020 wieder in
die Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Januar 2020
und ab 1. Februar 2020 [AK-Nr. 196, 194]). Eine Vergleichsrechnung,
wie sie Art. 8 Abs. 2 ELV für diese Konstellation vorsieht, findet
sich in den Akten, die dem Gericht vorliegen, nicht (dies schliesst nicht aus,
dass sie erfolgt ist, steht aber einer Überprüfung entgegen). Es lässt sich
daher nicht überprüfen, ob es korrekt ist, den Sohn aus der Berechnung
auszuklammern. Es kommt hinzu, dass auch die Rückforderung für August und
September 2019 von CHF 917.00 pro Monat der Erläuterung bedarf, denn es
lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, warum bei einer neu resultierenden
Ergänzungsleistung von CHF 1'441.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 13. Januar
2020, AK-Nr. 193) im Vergleich zu den erfolgten Auszahlungen diese
Differenz resultiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Bezug
auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. zu
Dezember 2019 auch die Verfügung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 297)
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die Berechnung, insbesondere den Nicht-Einbezug des Sohnes, nochmals
überprüfe und eine entsprechende Vergleichsrechnung vornehme.
5.4
Mit Verfügung der IV-Stelle vom
14.
April 2021 (AK-Nr. 285) wurden dem Beschwerdeführer, der
inzwischen seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht, für die Zeit vom 1. Dezember
2019.
bis 31. Mai 2020 zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung
zugesprochen. Konkret wurde seine IV-Rente auf eine ganze Rente erhöht. Anlass
dazu gab möglicherweise der im Beschwerdeverfahren thematisierte, am 29. September
2019.
erlittene Hirnschlag. Die Beschwerdegegnerin trug dieser Veränderung
Rechnung, indem sie am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erliess (AK-Nr. 297).
Diese ist in Bezug auf Dezember 2019 korrekt, falls der Sohn B.___ zu Recht
wieder in der Berechnung enthalten ist, was durch die entsprechende
Vergleichsrechnung noch festzustellen ist. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar
2020.
stellt sich die nachstehend zu behandelnde Frage, ob der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der zuvor
erzielten (bzw. im Lohnausweis 2018 ausgewiesenen) Höhe von brutto CHF 43'296.00
angerechnet wurde.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen,
dass seiner Ehefrau (geboren 1968), welche nach ihren Angaben ihre
Erwerbstätigkeit auf Ende 2019 beendet hatte, ab Anfang 2020 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen in der zuvor erzielten Höhe von CHF 43'296.00 angerechnet
wurde. Er macht geltend, er habe am 29. September 2019 einen Hirnschlag
erlitten und sei bis zum 10. Dezember 2019 stationär betreut worden. Seine
Ehefrau pflege ihn und fahre ihn zu ärztlichen Terminen und Therapien. Die
Beschwerdegegnerin hält dazu sinngemäss fest, eine Nichtanrechnung komme nur
dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die Pflege
seiner Ehefrau in einem Heim platziert werden müsste. Dies treffe hier nicht
zu.
6.2
Laut der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV (WEL) wird nicht invaliden Ehegatten, die kein Erwerbseinkommen
erzielen, grundsätzlich dasjenige Erwerbseinkommen angerechnet, das sie
zumutbarerweise erzielen könnten (WEL, Randziffer [Rz.] 3521.02). Auf die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird jedoch (neben anderen,
hier nicht infrage kommenden Konstellationen) verzichtet, wenn die
EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege durch den nicht invaliden
Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Dagegen erlaubt es die
Haushaltführung für den Ehegatten und die Kinder nicht, auf die Anrechnung
eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten (WEL Rz. 3521.03):
6.3
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, wurde die Viertelsrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember
2019.
auf eine ganze Rente erhöht (vgl. Verfügung vom 14. April 2021,
AK-Nr. 285). Es liegt nahe anzunehmen, diese Erhöhung sei wegen der Folgen
des Vorfalls vom 29. September 2019 erfolgt. Daraus lässt sich nicht
ableiten, der Beschwerdeführer sei pflegebedürftig. Ein Hinweis auf
Pflegebedürftigkeit besteht jedoch dann, wenn die Voraussetzungen für die
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erfüllt
sind. Hierfür enthielten die Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom
16.
November 2021 keine Anhaltspunkte, welche ergänzende Abklärungen
erfordert hätten. Kurz darauf erging jedoch ein Beschluss der IV-Stelle vom 7. Dezember
2021, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine
Hilflosenentschädigung der AHV aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades
zugesprochen werde (AK-Nr. 335). Eine entsprechende Verfügung liegt zwar
nicht vor, dürfte aber in der Folge ergangen sein. Es ist davon auszugehen,
dass die Zusprechung erst nach Ablauf eines Jahres ab Eintritt der
Hilflosigkeit mittleren Grades erfolgte (Art. 43bis Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10];
vgl. auch BGE 144 V 368 zur Invalidenversicherung). Es ist jedoch kein
sachlicher Grund ersichtlich, diese einjährige Wartezeit auch im hier zu
beurteilenden Zusammenhang (Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der nicht
invaliden Ehefrau) zu berücksichtigen. Falls bereits Anfang 2020 die Situation
bestanden haben sollte, dass der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die
Pflege der Ehefrau in einem Heim hätte platziert werden müssen (vgl. E. II. 6.2
hiervor), wäre die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon ab diesem Zeitpunkt
als unzumutbar anzusehen. Aufgrund der (inzwischen) bestehenden Anhaltspunkte
wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug der Akten betreffend IV-Rentenerhöhung
und Hilflosenentschädigung zu prüfen haben, ob es sich so verhält. Die
Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der
Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ist deshalb (mit Blick auf den
erst später ergangenen Beschluss betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember
2021) aufzuheben, soweit er den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2020.
betrifft.
7.
Zusammenfassend ergibt sich das
folgende Resultat:
7.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie sich gegen die rückwirkende
Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli
2019.
richtet. Die auf diesen Zeitraum entfallende, in der Verfügung vom 13. Januar
2020.
(AK-Nr. 193) und dem Einspracheentscheid vom 16. November 2021
festgelegte Rückforderung ist zu bestätigen. Sie beläuft sich auf insgesamt CHF 26'911.00
(4 x CHF 660.00, total CHF 2'640.00, für Januar bis April 2015; 30 x
CHF 400.00, total CHF 12'000.00, für Mai 2015 bis Oktober 2017; 2 x
CHF 450.00, total CHF 900.00, für November und Dezember 2017; 10 x
CHF 596.00 und 2 x CHF 595.00, total CHF 7'150.00, für Januar
bis Dezember 2018; 7 x CHF 603.00, total CHF 4'221.00, für Januar bis
Juli 2019).
7.2
In Bezug auf die Zeit vom 1.
August 2019 bis 31. Dezember 2019 ist der Einspracheentscheid vom 16. November
2021.
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie aufgrund einer Vergleichsrechnung, die in die Akten aufzunehmen ist,
prüfe, ob der Sohn B.___ in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. Anschliessend
wird erneut über den Anspruch für diesen Zeitraum und eine allfällige
Rückforderung zu befinden sein.
7.3
In Bezug auf den Anspruch für die
Zeit ab 1. Januar 2020 ist der Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben
und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne
der vorstehenden Erwägung prüfe, ob der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zu einem Betreuungs- und Pflegebedarf geführt hat, der eine
Erwerbstätigkeit der Ehefrau als unzumutbar erscheinen lässt.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer, der in
eigener Sache gehandelt hat und dem durch das Beschwerdeverfahren kein
ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
8.2
Für das gerichtliche
Beschwerdeverfahren im Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015
bis 31. Juli 2019 betrifft. Die auf diesen Zeitraum entfallende
Rückforderung von insgesamt CHF 26'911.00 wird bestätigt.
2. In Bezug auf den Anspruch für die Zeit
vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 wird die Beschwerde in dem
Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2021
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie die Akten im Sinne der Erwägungen vervollständige (Vergleichsrechnung
betreffend den Sohn des Beschwerdeführers) und anschliessend erneut entscheide.
3. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar
2020 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen entscheide.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser