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Entscheid

VSBES.2021.212

Ergänzungsleistungen AHV

7. Februar 2023Deutsch23 min

Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 2001, und C.___,

Source so.ch

Urteil vom 7. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Juli 2014 Ergänzungsleistungen zu

seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 20. März 2015,

Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 11). Die Berechnung umfasste den

Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___, geboren 2001, und C.___,

geboren 2004 (vgl. AK-Nr. 12 f.).

1.2 Mit Einspracheentscheid vom 20.

Juli 2018 (AK-Nr. 103), umgesetzt durch eine neue Verfügung vom 24. Juli

2018 (AK-Nr. 105), wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab

1. Juli 2014 neu festgesetzt und erhöht, weil neu Kosten für den

Arbeitsweg und für auswärtige Verpflegung der Ehefrau Berücksichtigung fanden.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 13. Januar

2020 (AK-Nr. 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend

ab 1. Januar 2015 nochmals neu fest und forderte einen Betrag von CHF 27'494.00

zurück. Diese Summe resultierte aus der Differenz zwischen einer Rückforderung für

die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2019 von insgesamt CHF 28'745.00

und einer damit verrechneten Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2019 bis

Januar 2020 von insgesamt CHF 1'251.00 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3).

2.2 Die vom Beschwerdeführer dagegen

am 21. Januar 2020 erhobene Einsprache (AK-Nr. 213) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (AK-Nr. 341;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab. Zuvor hatte sie für den Zeitraum ab 1. Dezember

2019 am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erlassen (AK-Nr. 297),

nachdem dem Beschwerdeführer, der seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht

(vgl. AK-Nr. 225 und 266), mit Verfügung vom 14. April 2021 (AK-Nr. 286)

für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 zusätzliche

Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen worden waren. Die neue

EL-Verfügung vom 3. Mai 2021 reduziert den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2019 und Januar 2020 auf die Höhe der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung; ab 1. Februar 2020 wird ein

EL-Anspruch verneint. Hierfür (mit-)entscheidend war, dass der Ehefrau des

Beschwerdeführers, welche ihre Erwerbstätigkeit Ende 2019 beendet hatte, ab 1. Januar

2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde.

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 6. Dezember

2021 wendet sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er verlangt

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2021

und der darin enthaltenen Rückforderung (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin

leitet dieses Schreiben am 13. Dezember 2021 an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 10).

Dieses nimmt die Eingabe als Beschwerde entgegen (vgl. Verfügung vom 14. Dezember

2021, A.S. 11).

3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 13 ff.).

3.3 In seiner Replik vom 14. Februar

2022 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (A.S. 18).

3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Schreiben vom 7. März 2022,

A.S. 20).

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. Januar 2020 (AK-Nr. 193)

und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 16. November

2021.

(AK-Nr. 341; A.S. 1 ff.) zu Recht die jährliche

Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu

festgesetzt und einen Betrag von CHF 27'494.00 (Rückforderung von

CHF 28'745.00 minus Nachzahlung von CHF 1'251.00) zurückgefordert

hat. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, von der rückwirkenden

Korrektur und der Rückforderung sei abzusehen.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Die Rückforderung von CHF 28'745.00 liegt zwar

unter dieser Grenze. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde jedoch auch der Anspruch

für die Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2020 (Nachzahlung) und ab 1. Februar

2020.

(laufender Anspruch) festgelegt. Gesamthaft übersteigt der Streitwert

damit die Schwelle von CHF 30'000.00. Deshalb ist das Gesamtgericht in

Dreierbesetzung für die Beurteilung zuständig.

1.4

Am 1. Januar 2021 sind

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach

allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der

massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid wurde über Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar

2021.

entschieden. Für die Beurteilung sind daher die Bestimmungen massgebend,

die vor diesem Datum gültig waren. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen

werden daher nachstehend in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren

Einnahmen von Ehegatten und von Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9

Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben

übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser

Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 ELV).

2.2

Als Einnahmen werden gemäss Art. 11

Abs. 1 ELG unter anderem angerechnet:

·

Zwei Drittel der

Erwerbseinkünfte, soweit sie (bei Ehepaaren) CHF 1'500.00 übersteigen

(lit. a);

·

Renten, Pensionen

und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und

der IV (lit. d);

·

Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.

anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; […].»

2.4

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.5

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine Rückforderung ist

insbesondere dann vorzunehmen, wenn eine Verfügung, welche zur Ausrichtung von

Leistungen führte, aufgrund späterer Erkenntnisse im Rahmen einer prozessualen

Revision oder einer Wiedererwägung (E. II. 2.4 hiervor) zu Ungunsten der

EL-beziehenden Person korrigiert werden muss.

3.

Die Verfügung vom 13. Januar

2020.

(AK-Nr. 193), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November

2021.

bestätigt wurde, enthält einerseits eine rückwirkende Neuberechnung des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar

2015; andererseits wird die Leistung ab 1. Februar 2020 festgelegt. Die

Verfügung blieb in der Folge wirksam bis Ende Mai 2020. Sie wurde jedoch in

Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 durch

die später erlassene neue Verfügung vom 3. Mai 2021 (AK-Nr. 297; vgl.

E. I. 2.2 hiervor) ersetzt. Ab 1. Juni 2020 erfolgte eine

weitere Neuberechnung, weil der Beschwerdeführer das ordentliche

AHV-Rentenalter erreicht hatte. Der Anspruch ab 1. Juni 2020 wurde mit

Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 243) neu festgelegt. Diese neue

Verfügung vom 2. Juni 2020 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

4.

Nach dem Gesagten betrifft die

Rückforderung von insgesamt CHF 28'745.00 den Zeitraum vom 1. Januar

2015.

bis 30. September 2019 (vgl. AK-Nr. 193 S. 3). Zu prüfen

ist zunächst der Zeitraum von Januar 2015 bis Ende 2018.

4.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli

2018.

wurde mit dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 103)

und der diesen umsetzenden Verfügung vom 24. Juli 2018 (AK-Nr. 105) auf

die folgenden monatlichen Beträge festgelegt:

·

CHF 3'079.00 von

Januar bis April 2015

·

CHF 2'765.00 für Mai

2015.

·

CHF 2'761.00 für

Juni bis Dezember 2015

·

CHF 2'807.00 für das

Jahr 2016

·

CHF 2'769.00 für das

Jahr 2017

·

CHF 2'759.00 ab 1. Januar

2018.

Die Regelung für die Zeit ab 1. Januar

2018.

blieb wirksam bis Ende September 2018. Für Oktober und November 2018 ergab

sich eine abweichende Berechnung, weil der Beschwerdeführer selbst auch ein

Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2019 [AK-Nr. 130]

und Berechnungsblatt [AK-Nr. 131] sowie AK-Nr. 125-127). Diese

Differenz hat jedoch keine Auswirkungen auf die hier vorzunehmende Beurteilung,

da diese das zusätzliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht betrifft. Für

Dezember 2018 wurde wieder eine Ergänzungsleistung von CHF 2'759.00

ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 130, wo dieser Monat nicht neu geregelt wird).

4.2

4.2.1

Im Rahmen einer periodischen

Überprüfung des Anspruchs reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019

Angaben zu seinen Verhältnissen ein (AK-Nr. 170). Am 19. Dezember

2019.

erging zudem eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskasse. Mit

dieser Verfügung wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend für das

Jahr 2015 Kinder- und Ausbildungszulagen für die beiden Kinder B.___ und C.___ zugesprochen

(AK-Nr. 185 S. 1). Diese beliefen sich, soweit an dieser Stelle

relevant, auf CHF 400.00 pro Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober

2017.

(AK-Nr. 185 S. 1, 3) und auf CHF 450.00 pro Monat vom

1.

November 2017 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 185 S. 5).

Weiter stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der bisherigen Berechnung

für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 die beiden

Kinderrenten zur IV-Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von total CHF 3'120.00

pro Jahr oder CHF 260.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden waren.

4.2.2

Die im Dezember 2019 zugesprochenen

Kinderzulagen für Januar 2015 bis Dezember 2019 bilden Anlass für eine

rückwirkende Korrektur unter dem Titel der prozessualen Revision nach Art. 53

Abs. 1 ATSG. Die Feststellung, dass die Kinderrenten von Januar bis April

2015.

unberücksichtigt geblieben waren, rechtfertigt eine Korrektur unter dem

Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Die neuen Faktoren führten zu den folgenden Neuberechnungen:

4.2.2.1

Der EL-Anspruch für die Monate

Januar 2015 bis April 2015 reduzierte sich um die neu anrechenbaren Einnahmen

unter dem Titel «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen» (Art. 11

Abs. 1 lit. d ELG; E. II. 2.2 hiervor) in der Höhe von CHF 660.00

pro Monat (Kinderzulagen CHF 4'800.00 respektive CHF 400.00 pro Monat;

Kinderrenten CHF 3'120.00 pro Jahr respektive CHF 260.00 pro Monat)

von CHF 3'079.00 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf CHF 2'419.00 pro

Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 204).

Dementsprechend resultierte für diesen Zeitraum eine Rückforderung von CHF 2'640.00

(4 x CHF 660.00). Diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.

4.2.2.2

Der EL-Anspruch für die Zeit vom

1.

Mai 2015 bis 31. Oktober 2017 reduzierte sich gegenüber dem

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) um

die neu zugesprochenen Kinderzulagen von CHF 400.00 pro Monat. Für Mai

2015.

resultierten neu CHF 2'365.00 statt CHF 2'765.00, von Juni 2015

bis Dezember 2015 neu CHF 2'361.00 statt CHF 2'761.00, von Januar

2016.

bis Dezember 2016 neu CHF 2'407.00 statt CHF 2'807.00 und von

Januar 2017 bis Oktober 2017 neu CHF 2'369.00 statt CHF 2'769.00 (vgl.

Verfügung vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 193, und die jeweiligen

Berechnungsblätter [AK-Nr. 191, 199, 192 und 205]). Dementsprechend

resultierte für den genannten Zeitraum von insgesamt 30 Monaten eine

Rückforderung von total CHF 12'000.00 (30 x CHF 400.00). Diese

Neuberechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt.

4.2.2.3

Der EL-Anspruch für November

2017.

und Dezember 2017 reduzierte sich wegen der rückwirkend zugesprochenen

Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 450.00 pro Monat von CHF 2'769.00

um CHF 450.00 auf CHF 2'319.00 pro Monat. Dementsprechend resultierte für

diese beiden Monate eine zusätzliche Rückforderung von CHF 900.00 (2 x CHF 450.00).

Auch diese Neuberechnung und Rückforderung ist korrekt.

4.3

Bei Erlass der Verfügung vom 24. Juli

2018.

(AK-Nr. 105) war die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von einem

Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 35'205.00 (brutto CHF 40'221.00,

Sozialversicherungsabzüge CHF 5'016.00) ausgegangen. Nach Abzug der

Berufsauslagen von CHF 2'490.00 verblieb ein Betrag von CHF 32'715.00,

der unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00 und der zu

zwei Dritteln erfolgenden Anrechnung (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ein

anrechenbares Einkommen von CHF 20'810.00 resultieren liess. Aus den

Unterlagen, die im Rahmen der Überprüfung im Oktober 2019 eingereicht wurden,

ergab sich, dass sich das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im

Jahr 2018 auf netto CHF 37'829.00 (brutto CHF 43'296.00,

Sozialversicherungsabzüge CHF 5'467.00) belaufen hatte (vgl. Lohnausweis

vom 14. Februar 2019, AK-Nr. 171 S. 2). Daraus ergab sich bei

ansonsten unveränderten Faktoren ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 22'559.00

(CHF 37'829.00 minus CHF 2'490.00 ergibt CHF 35'339.00, minus

CHF 1'500.00 ergibt CHF 33'839.00, davon 2/3). Die Differenz von

CHF 1'749.00 führte zusammen mit den Familienzulagen von CHF 5'400.00

pro Jahr zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen von CHF 64'110.00

(vgl. AK-Nr. 106) um CHF 7'149.00 auf CHF 71'259.00 (vgl. AK-Nr. 203).

Der EL-Anspruch reduzierte sich von CHF 2'759.00 pro Monat um CHF 596.00

auf CHF 2'163.00 (für Oktober und November 2018 betrug die Differenz

zufolge Rundung CHF 595.00). Dementsprechend resultierte für das Jahr 2018

eine Rückforderung von CHF 7'150.00 (10 x CHF 596.00 plus 2 x

CHF 595.00). Diese Berechnung und Rückforderung ist ebenfalls korrekt. Auch

hier liegt ein Rückkommenstitel vor, da die für die Korrektur massgebenden

Umstände zuvor nicht bekannt waren.

5.

Zu prüfen ist weiter die

Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. September

2019.

5.1

5.1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ab 1. Januar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar

2019.

auf CHF 2’588.00 pro Monat fest (AK-Nr. 130). Die

Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E.

II. 4.2.1 hiervor), waren (logischerweise) nicht in der Berechnung

enthalten (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 132). Bei den Einnahmen wurde ein

anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 23'629.00 berücksichtigt. Das

Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der ersten

Verfügung noch mit brutto CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 132), was

sich auf den damals bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78).

5.1.2

Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar

2020.

wurde die Ergänzungsleistung für Januar 2019 mit CHF 1'985.00

beziffert (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung, welche

der Verfügung vom 22. Januar 2019 zugrunde lag, betrifft drei Punkte (vgl.

die beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 132 und 201): Ohne Zweifel korrekt

ist die Berücksichtigung der Familienzulagen von CHF 5'400.00, welche erst

im Dezember 2019 rückwirkend zugesprochen wurden. Die ausländische Rente des

Beschwerdeführers wurde in der früheren Berechnung mit CHF 645.00 pro Jahr

eingesetzt, was in der neuen Berechnung auf CHF 782.00 korrigiert wurde.

Diese Anpassung stützt sich auf eine entsprechende Bescheinigung (EURO 691.00,

vgl. AK-Nr. 175; Umrechnung zum Kurs per 1.1.2019 von CHF 1.13) und

ist ebenfalls korrekt. Dasselbe gilt für das Erwerbseinkommen der Ehefrau,

welches gestützt auf den inzwischen vorliegenden Lohnausweis 2018

(AK-Nr. 171 S. 2) neu mit brutto CHF 43'296.00 eingesetzt wurde,

wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinwies, dass eine Anpassung

anhand des Lohnausweises 2019 möglich sei. Andererseits wurden die

Vermögenserträge minimal reduziert. Insgesamt erhöhten sich die anrechenbaren

Einnahmen von CHF 66'989.00 um CHF 7'240.00 (CHF 5'400.00

Familienzulagen plus CHF 137.00 ausländische Rente plus CHF 1'749.00

anrechenbares Erwerbseinkommen minus CHF 46.00 Vermögenserträge) auf CHF 74'229.00.

Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'588.00 pro

Monat auf CHF 1'985.00 pro Monat und einer Rückforderung der Differenz von

CHF 603.00. Diese Beurteilung ist korrekt.

5.2

5.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ab 1. Februar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai

2019.

auf CHF 2’469.00 pro Monat fest (AK-Nr. 141). Die

Familienzulagen, welche erst später rückwirkend zugesprochen wurden (vgl. E.

II. 4.2.1 hiervor), waren auch hier nicht in der Berechnung enthalten

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 142). Bei den Einnahmen wurde ein anrechenbares

Erwerbseinkommen von CHF 25’054.00 berücksichtigt. Das Erwerbseinkommen

der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde auch hier noch mit brutto

CHF 40'221.00 eingesetzt (AK-Nr. 142), was sich auf den damals

bekannten Lohnausweis 2017 stützte (vgl. AK-Nr. 78). Hinzu kam ein

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 6'408.00, ermittelt auf der

Basis des Lohnausweises 2018 (AK-Nr. 136).

5.2.2

Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar

2020.

wurde die Ergänzungsleistung für Februar bis Juli 2019 auf CHF 1'866.00

pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 193). Die Abweichung gegenüber der Berechnung,

welche der Verfügung vom 2. Mai 2019 zugrunde lag, betrifft dieselben drei

Punkte wie betreffend Januar 2019 (E. I. 5.1 hiervor; vgl. wiederum die

beiden Berechnungsblätter, AK-Nr. 142 und 197). Auch hier ist der Einbezug

der inzwischen rückwirkend zugesprochenen Familienzulagen korrekt, ebenso das

Heranziehen des Lohns 2018 von brutto CHF 43'296.00 anstelle der CHF 40'221.00

gemäss Lohnausweis 2017 und die Berücksichtigung der ausländischen Rente von

CHF 782.00 anstatt CHF 645.00. Auch die Korrektur der

Vermögenserträge von CHF 48.00 auf CHF 2.00 lässt sich nicht

beanstanden. Damit erhöhen sich bei ansonsten unveränderten Faktoren die

anrechenbaren Einnahmen von CHF 68'414.00 um CHF 7'240.00 auf CHF

75'654.00. Dies führte zu einer Reduktion der Ergänzungsleistung von CHF 2'469.00

pro Monat auf CHF 1'866.00 pro Monat und zur Rückforderung der Differenz

von CHF 603.00 pro Monat, total CHF 3'618.00 für die sechs Monate von

Februar bis Juli 2019 (vgl. AK-Nr. 193). Dies lässt sich nicht

beanstanden. Auch hier liegt ein Rückkommenstitel (prozessuale Revision wegen

zuvor unbekannter Tatsachen) vor.

5.3

Für August bis Dezember 2019 nahm

die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor. Diese umfasste den

Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Tochter C.___, nicht dagegen den Sohn B.___.

Auf den Berechnungsblättern wird erklärt, Kinder, deren anrechenbare Einnahmen

die anerkannten Ausgaben übersteigen, fielen für die Berechnung ausser Betracht

(AK-Nr. 206, 198). Dies ist grundsätzlich korrekt. Allerdings findet sich

in den Akten, soweit ersichtlich, keine Berechnung, aus welcher hervorgeht,

dass und warum dies für den Sohn B.___ zutrifft. Es lässt sich zwar nicht

ausschliessen, ist aber bei einem Lehrlingslohn von netto rund CHF 800.00

x 12 (vgl. Lehrvertrag, AK-Nr. 162, und Lohnabrechnung, AK-Nr. 163) nicht

derart offensichtlich, dass eine konkrete Berechnung als entbehrlich erschiene.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Sohn B.___ ab Januar 2020 wieder in

die Berechnung einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblätter ab 1. Januar 2020

und ab 1. Februar 2020 [AK-Nr. 196, 194]). Eine Vergleichsrechnung,

wie sie Art. 8 Abs. 2 ELV für diese Konstellation vorsieht, findet

sich in den Akten, die dem Gericht vorliegen, nicht (dies schliesst nicht aus,

dass sie erfolgt ist, steht aber einer Überprüfung entgegen). Es lässt sich

daher nicht überprüfen, ob es korrekt ist, den Sohn aus der Berechnung

auszuklammern. Es kommt hinzu, dass auch die Rückforderung für August und

September 2019 von CHF 917.00 pro Monat der Erläuterung bedarf, denn es

lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, warum bei einer neu resultierenden

Ergänzungsleistung von CHF 1'441.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 13. Januar

2020, AK-Nr. 193) im Vergleich zu den erfolgten Auszahlungen diese

Differenz resultiert. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Bezug

auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. zu

Dezember 2019 auch die Verfügung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 297)

aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie die Berechnung, insbesondere den Nicht-Einbezug des Sohnes, nochmals

überprüfe und eine entsprechende Vergleichsrechnung vornehme.

5.4

Mit Verfügung der IV-Stelle vom

14.

April 2021 (AK-Nr. 285) wurden dem Beschwerdeführer, der

inzwischen seit Juni 2020 eine AHV-Altersrente bezieht, für die Zeit vom 1. Dezember

2019.

bis 31. Mai 2020 zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung

zugesprochen. Konkret wurde seine IV-Rente auf eine ganze Rente erhöht. Anlass

dazu gab möglicherweise der im Beschwerdeverfahren thematisierte, am 29. September

2019.

erlittene Hirnschlag. Die Beschwerdegegnerin trug dieser Veränderung

Rechnung, indem sie am 3. Mai 2021 eine neue Verfügung erliess (AK-Nr. 297).

Diese ist in Bezug auf Dezember 2019 korrekt, falls der Sohn B.___ zu Recht

wieder in der Berechnung enthalten ist, was durch die entsprechende

Vergleichsrechnung noch festzustellen ist. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar

2020.

stellt sich die nachstehend zu behandelnde Frage, ob der Ehefrau des

Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der zuvor

erzielten (bzw. im Lohnausweis 2018 ausgewiesenen) Höhe von brutto CHF 43'296.00

angerechnet wurde.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen,

dass seiner Ehefrau (geboren 1968), welche nach ihren Angaben ihre

Erwerbstätigkeit auf Ende 2019 beendet hatte, ab Anfang 2020 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen in der zuvor erzielten Höhe von CHF 43'296.00 angerechnet

wurde. Er macht geltend, er habe am 29. September 2019 einen Hirnschlag

erlitten und sei bis zum 10. Dezember 2019 stationär betreut worden. Seine

Ehefrau pflege ihn und fahre ihn zu ärztlichen Terminen und Therapien. Die

Beschwerdegegnerin hält dazu sinngemäss fest, eine Nichtanrechnung komme nur

dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die Pflege

seiner Ehefrau in einem Heim platziert werden müsste. Dies treffe hier nicht

zu.

6.2

Laut der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV (WEL) wird nicht invaliden Ehegatten, die kein Erwerbseinkommen

erzielen, grundsätzlich dasjenige Erwerbseinkommen angerechnet, das sie

zumutbarerweise erzielen könnten (WEL, Randziffer [Rz.] 3521.02). Auf die

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens wird jedoch (neben anderen,

hier nicht infrage kommenden Konstellationen) verzichtet, wenn die

EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege durch den nicht invaliden

Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Dagegen erlaubt es die

Haushaltführung für den Ehegatten und die Kinder nicht, auf die Anrechnung

eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten (WEL Rz. 3521.03):

6.3

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, wurde die Viertelsrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Dezember

2019.

auf eine ganze Rente erhöht (vgl. Verfügung vom 14. April 2021,

AK-Nr. 285). Es liegt nahe anzunehmen, diese Erhöhung sei wegen der Folgen

des Vorfalls vom 29. September 2019 erfolgt. Daraus lässt sich nicht

ableiten, der Beschwerdeführer sei pflegebedürftig. Ein Hinweis auf

Pflegebedürftigkeit besteht jedoch dann, wenn die Voraussetzungen für die

Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades erfüllt

sind. Hierfür enthielten die Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom

16.

November 2021 keine Anhaltspunkte, welche ergänzende Abklärungen

erfordert hätten. Kurz darauf erging jedoch ein Beschluss der IV-Stelle vom 7. Dezember

2021, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine

Hilflosenentschädigung der AHV aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades

zugesprochen werde (AK-Nr. 335). Eine entsprechende Verfügung liegt zwar

nicht vor, dürfte aber in der Folge ergangen sein. Es ist davon auszugehen,

dass die Zusprechung erst nach Ablauf eines Jahres ab Eintritt der

Hilflosigkeit mittleren Grades erfolgte (Art. 43bis Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10];

vgl. auch BGE 144 V 368 zur Invalidenversicherung). Es ist jedoch kein

sachlicher Grund ersichtlich, diese einjährige Wartezeit auch im hier zu

beurteilenden Zusammenhang (Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der nicht

invaliden Ehefrau) zu berücksichtigen. Falls bereits Anfang 2020 die Situation

bestanden haben sollte, dass der Beschwerdeführer ohne den Beistand und die

Pflege der Ehefrau in einem Heim hätte platziert werden müssen (vgl. E. II. 6.2

hiervor), wäre die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon ab diesem Zeitpunkt

als unzumutbar anzusehen. Aufgrund der (inzwischen) bestehenden Anhaltspunkte

wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug der Akten betreffend IV-Rentenerhöhung

und Hilflosenentschädigung zu prüfen haben, ob es sich so verhält. Die

Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der

Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ist deshalb (mit Blick auf den

erst später ergangenen Beschluss betreffend Hilflosenentschädigung vom 7. Dezember

2021) aufzuheben, soweit er den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2020.

betrifft.

7.

Zusammenfassend ergibt sich das

folgende Resultat:

7.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie sich gegen die rückwirkende

Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli

2019.

richtet. Die auf diesen Zeitraum entfallende, in der Verfügung vom 13. Januar

2020.

(AK-Nr. 193) und dem Einspracheentscheid vom 16. November 2021

festgelegte Rückforderung ist zu bestätigen. Sie beläuft sich auf insgesamt CHF 26'911.00

(4 x CHF 660.00, total CHF 2'640.00, für Januar bis April 2015; 30 x

CHF 400.00, total CHF 12'000.00, für Mai 2015 bis Oktober 2017; 2 x

CHF 450.00, total CHF 900.00, für November und Dezember 2017; 10 x

CHF 596.00 und 2 x CHF 595.00, total CHF 7'150.00, für Januar

bis Dezember 2018; 7 x CHF 603.00, total CHF 4'221.00, für Januar bis

Juli 2019).

7.2

In Bezug auf die Zeit vom 1.

August 2019 bis 31. Dezember 2019 ist der Einspracheentscheid vom 16. November

2021.

aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie aufgrund einer Vergleichsrechnung, die in die Akten aufzunehmen ist,

prüfe, ob der Sohn B.___ in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. Anschliessend

wird erneut über den Anspruch für diesen Zeitraum und eine allfällige

Rückforderung zu befinden sein.

7.3

In Bezug auf den Anspruch für die

Zeit ab 1. Januar 2020 ist der Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben

und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne

der vorstehenden Erwägung prüfe, ob der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers zu einem Betreuungs- und Pflegebedarf geführt hat, der eine

Erwerbstätigkeit der Ehefrau als unzumutbar erscheinen lässt.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer, der in

eigener Sache gehandelt hat und dem durch das Beschwerdeverfahren kein

ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

8.2

Für das gerichtliche

Beschwerdeverfahren im Bereich der Ergänzungsleistungen sind keine

Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015

bis 31. Juli 2019 betrifft. Die auf diesen Zeitraum entfallende

Rückforderung von insgesamt CHF 26'911.00 wird bestätigt.

2. In Bezug auf den Anspruch für die Zeit

vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 wird die Beschwerde in dem

Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2021

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

sie die Akten im Sinne der Erwägungen vervollständige (Vergleichsrechnung

betreffend den Sohn des Beschwerdeführers) und anschliessend erneut entscheide.

3. In Bezug auf die Zeit ab 1. Januar

2020 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfahre und hierauf neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen entscheide.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser