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Entscheid

VSBES.2021.213

Invalidenrente

18. Mai 2022Deutsch21 min

Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung C.___

Source so.ch

Urteil vom 18. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Crista Ruedlinger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. März 2016 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische und

Allgemeine Medizin, hielt dazu in ihrem Bericht vom 4. Juni 2016

(IV-Nr. 14 S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches radikuläres Reizsyndrom L5 links bei

foraminaler Stenose L5/S1 und nach transforaminaler lumbaler intersomatischer

Fusion L5/S1 (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 23). Die bisherige, in einem

50%-Pensum ausgeführte Tätigkeit sei noch im Umfang von 25 % zumutbar. Diese

Tätigkeit sei aber gekündigt worden. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung C.___

ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. D.___. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4) hielt Dr. med. D.___

fest, ab 1. November 2016 sollte sich für durchschnittlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage

verrichtet werden könnten, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum

von 50 % ergeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion von

Wandlern für Elektroanschlüsse dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet

werden. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

Januar 2017 (IV-Nr. 46) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Im weiteren Verlauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. März 2017

(IV-Nr. 60) einen Arbeitsversuch in der E.___ GmbH zu. Mit Verfügung vom 13.

Oktober 2017 (IV-Nr. 66) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen.

1.3 Mit Schreiben vom 17. April 2018

(IV-Nr. 67) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und

stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung

der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr einer Rente zu gewähren.

Der Invaliditätsgrad sei so zu berechnen, wie dies gemäss Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 gelte.

Mit Vorbescheid vom 22. April 2018

(IV-Nr. 68) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Seit Januar

2018 gelte bei teilzeitlich Erwerbstätigen die neue Berechnungsmethode gemäss

Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV. Da der Invaliditätsgrad im Fall der

Beschwerdeführerin aber auch bei der neuen Berechnung weiterhin unter den

relevanten 40 % liege (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr.

69), bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Zudem sei eine Veränderung des

Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden.

In der Folge liess die

Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 74) und

reichte den Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 74 S. 9)

ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2018

auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 76).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

13. September 2018 Beschwerde erheben (IV-Nr. 77), welche das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 25. März 2019 (IV-Nr. 84) abwies. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen festgehalten, gestützt auf die eingereichten Unterlagen sei eine

erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht

worden. Ebenfalls nicht glaubhaft sei der von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte Statuswechsel. Somit sei das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden.

2. Am 1. Februar 2021 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 85). Zusammen mit der Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin einen

Bericht von Dr. med. B.___ vom 27. Dezember 2020 (IV-Nr. 85, S. 2) sowie

ein Kündigungsschreiben der F.___ AG vom 1. September 2020 (IV-Nr. 85, S. 5)

ein.

Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021

(IV-Nr. 86) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden

sei.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

22. März 2021 Einwände erheben (IV-Nr. 87) und weitere Unterlagen (ein Schreiben

betreffend die Einschulung ihrer Tochter per 10. August 2020 vom 19. Juni

2020 [IV-Nr. 87, S. 15] sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Kinderhort G.___

vom 15. Juli 2018 bzw. 2. August 2018 [IV-Nr. 87, S. 16]) einreichen. Sodann

reichte sie den Bericht der H.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 90) ein.

Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 9. November 2021 auf das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 9. November

2021 aufzuheben.

2. Es sei auf die Neuanmeldung einzutreten,

und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.

3. Es sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen.

4. Es seien weitere beruflich-konkrete

Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022

(A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie

seit der Geburt ihrer Tochter in einem reduzierten Pensum von 50 % gearbeitet. Zuvor

sei sie bis zur Geburt der Tochter über acht Jahre hinweg durchgehend immer zu

100.

% arbeitstätig gewesen. Im Gespräch der Früherfassung vom 12. April 2016

habe sie entsprechend angegeben, das Arbeitspensum wieder steigern zu wollen,

sobald ihre Tochter nicht mehr so klein sei. Die Versicherte lebe mit dem Vater

ihrer Tochter zusammen, seit der Operation könne sie im Haushalt nur sehr wenig

machen. Laut Gesprächsprotokoll seien die finanziellen Verhältnisse angespannt.

Insbesondere der Umstand, dass die Versicherte trotz der erheblichen

Veränderungen im familiären Bereich, der schwierigen Anfangsmonate mit der

Tochter, sowie der sich steigernden gesundheitlichen Probleme weiterhin zu

mindestens 50 % habe arbeiten wollen und tatsächlich gearbeitet habe, lasse

darauf schliessen, dass die Reduktion der Arbeitszeit ausschliesslich aufgrund

der Geburt der Tochter sowie der gesundheitlichen Beschwerden und nicht

aufgrund von anderen, invaliditätsfremden Faktoren, erfolgt sei. Dass die auch

im Jahr 2015 andauernde Reduktion der Arbeitszeit nicht freiwillig, sondern

aufgrund gesundheitlicher Beschwerden erfolgt sei, könne aufgrund der

medizinischen Diagnosen und Akten auch nachvollzogen werden. Der

klare Wille der Versicherten, arbeiten zu wollen, werde in sämtlichen Berichten

der beruflichen Massnahmen deutlich, die wiederholt und übereinstimmend

hinsichtlich Motivation und Leistungsbereitschaft ein einwandfreies Zeugnis

erstellt hätten. Zudem bestehe bereits in finanzieller Hinsicht die

hinreichende Vermutung, dass die Versicherte, wäre die komplizierte Geburt der

Tochter im Jahr 2013 sowie die sich daran anschliessenden

Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht dazwischen getreten, im Gesundheitsfall

wieder ein Arbeitspensum wie vor der Geburt der Tochter, mindestens aber ein 80%-Pensum

aufgenommen hätte, weil hierzu eine finanzielle Notwendigkeit bestanden habe

und bereits damals erkennbar auch für die Zukunft weiterhin gegeben gewesen

sei. Neben der finanziellen Notwendigkeit ergebe sich darüber hinaus nunmehr

auch die familiäre und soziale Möglichkeit, das Arbeitspensum wie jeher

beabsichtigt wieder auf mindestens 80 % zu erhöhen. So sei die Tochter seit

August 2020 in die Primarschule eingetreten und werde somit an jedem Werktag

vormittags sowie zweimal am Nachmittag von der Schule betreut. Darüber hinaus

bestehe weiterhin Nachmittagsbetreuung in einem Kinderhort, so dass der

Versicherten in zeitlicher Hinsicht nunmehr eine Pensumsaufstockung auf 80 %

jederzeit möglich wäre. Bei einer umfassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung

der zuvor aufgeführten erwerblichen, gesundheitlichen, finanziellen und

sozialen Verhältnisse sei daher nach dem erforderlichen Beweisgrad dargelegt,

dass die Versicherte ohne die schwere Geburt im Jahr 2013 sowie die darauffolgenden

Gesundheitsbeeinträchtigungen heute in einem mindestens 80%igen Arbeitspensum

arbeiten würde. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

gemischten Methode eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Gemäss Art. 69 Abs. 2

IVV habe eine solche grundsätzlich vor Ort, das heisse im Haushalt der

Versicherten, zu erfolgen. Ausweislich der dem Verfahren zu Grunde liegenden

IV-Akte sei bisher zu keinem Zeitpunkt eine Haushaltsabklärung vorgenommen

worden. Eine Befragung der Versicherten – etwa auch telefonisch – in Hinsicht

auf Haushaltszuschnitt sowie Einschränkungen in der Haushaltsführung sei nicht

erfolgt. Die Versicherte habe nicht unerhebliche physische

Gesundheitsbeeinträchtigungen, die unstreitig zu einer relevanten

Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit führten. Es sei

daher nicht nur glaubhaft, sondern überwiegend wahrscheinlich, dass die

medizinisch ausgewiesenen physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch eine

Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nach sich zögen. So habe bereits das

Versicherungsgericht in seiner vorangegangenen Entscheidung ausgeführt, es sei

unzulässig, dass die IV-Stelle ohne Weiteres von keinerlei Einschränkungen im

Bereich Haushalt ausginge. Sei zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Haushaltsabklärung

vor Ort im Ergebnis vom Versicherungsgericht noch verneint worden, weil eine

solche erkennbar keine Auswirkung auf die Frage der Begründung eines

Rentenanspruches gehabt hätte, so stelle sich die Situation im konkreten Fall

auf Grundlage eines Invaliditätsgrades im ausserhäuslichen Bereich von

38.4

% anders dar. Es genüge mithin eine Arbeitsunfähigkeit im häuslichen

Bereich von lediglich 15 %. Sodann sei die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

13.

Oktober 2017 zum Ergebnis gekommen, die Versicherte sei zum damaligen

Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen, da ihr trotz grossen Bemühens sowie

Wechselhaltung und Hilfsmitteln die körperlichen Einschränkungen sehr zu

schaffen gemacht hätten. Die IV habe daraufhin die beruflichen Massnahmen eingestellt.

Neben dem Zeitablauf von mehr als drei Jahren werde gebeten, die Einordnung als

nicht eingliederbar erneut zu überprüfen. Die Versicherte sei aufgrund der

aktuellen Feststellungen eingliederungsfähig (objektiv) und durchwegs

eingliederungswillig (subjektiv). Ebenfalls sei entsprechendes

Eingliederungspotenzial gegeben.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit dem neuen Gesuch der Beschwerdeführerin vom

1.

Februar 2021 und dem Arztbericht vom 27. Dezember 2020 werde nicht

glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

Verfügung wesentlich verändert hätten. Da sich auch an der persönlichen

Situation der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches verändert habe, halte man

an der bisherigen Beurteilung des Status von 50 Prozent Erwerbstätigkeit zu 50

Prozent Haushalt weiterhin fest. Weiter sei festzuhalten, dass, auch wenn man

von einem Statuswechsel ausgehen würde, der IV-Grad im ausserhäuslichen Bereich

mit der Gewichtung von 80 % bei 38.4 % liegen würde. Die

Beschwerdeführerin müsste demzufolge im Haushalt noch zu 15 %

eingeschränkt sein, damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen würde.

Den neu eingereichten medizinischen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte zu

entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Im Gegenteil,

aufgrund des Austrittsberichts der H.___ vom 18. Mai 2021 sei vielmehr die

Rede, dass sich Ihre Schmerzsituation gebessert habe. Auch sei die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Alltagsaktivitäten beweglicher geworden.

Somit sei nicht davon auszugehen, dass im Haushalt eine Einschränkung von 15 %

erreicht werden würde. Somit habe sie mit Ihrem Gesuch nicht glaubhaft darlegen

können, dass eine erhebliche Tatsachenänderung vorliege. Deshalb werde auf die

Neuanmeldung nicht eingetreten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 1. Februar 2021 hätte eintreten müssen.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hätte

unter anderem dann auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintreten

müssen, wenn die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätte. Ob eine in diesem Sinn erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der

von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei

Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 27. Januar 2017. Eine

gesundheitliche Verschlechterung wird aber seitens der Beschwerdeführerin nicht

geltend gemacht und ist gestützt auf die im Verwaltungsverfahren neu

eingereichten medizinischen Unterlagen – Berichte von Dr. med. B.___,

Fachärztin FMH für Physikalische und Allgemeine Medizin, vom 27. Dezember 2020

(IV-Nr. 85, S. 2) sowie der H.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 90) – auch nicht

erstellt.

5.2

5.2.1

Des Weiteren kann sich ein

Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auch aufgrund Änderungen in den

persönlichen Verhältnissen der versicherten Person ergeben, wie etwa die

Veränderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status (vollerwerbstätig,

nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im

Gesundheitsfall; vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012

vom 15. Mai 2013 E. 4.1). In diesem Zusammenhang macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie würde im Gesundheitsfall ab August 2020 wieder

in einem 80%-Pensum arbeiten. Ihre

Tochter sei seit August 2020 in die Primarschule eingetreten, und werde somit

an jedem Werktag vormittags sowie zweimal am Nachmittag von der Schule betreut.

Bei der vorliegend zu klärenden Frage,

ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall angesichts des Alters der Tochter

von acht Jahren (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung; vgl. IV-Nr. 2, S. 3)

wiederum eine 80%ige Tätigkeit aufgenommen hätte, sind nebst den finanziellen

Verhältnissen sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997

S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis).

Bereits im Urteil vom 25. März 2019 hatte

das Versicherungsgericht die Frage nach einem allfälligen Statuswechsel der

Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2018.22 vom 25. März 2019 E. 7). Damals war die Situation der

Beschwerdeführerin insofern noch anders, da ihre Tochter erst fünf Jahre alt

war und der Übertritt von der Kita in den Kindergarten anstand. Diesbezüglich

führte das Versicherungsgericht im vorgenannten Urteil aus, dadurch, dass die

Tochter der Beschwerdeführerin bald den Kindergarten besuche, würden die

Betreuungsaufgaben gegenüber der heutigen Kitabetreuung im Umfang von 50 % nicht

dermassen vermindert, als damit ein 80%-Pensum als selbstverständlich zumutbar

erscheinen würde. Mittlerweile wurde die Tochter aber im August 2020

eingeschult und hat gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin an

fünf Morgen und zwei Nachmittagen Unterricht. Damit erscheint ein 80%-Pensum

für die Beschwerdeführerin durchaus im Rahmen des Möglichen. Alleine aus ihrer

Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. April 2016 (IV-Nr. 12), sie

arbeite 50 %, so lange die Tochter noch klein sei, kann zwar noch nicht

ohne Weiteres geschlossen werden, dass bei Erreichen des 7. Altersjahres

bzw. der Schulpflicht der Tochter eine Erhöhung auf 80 % erfolgt wäre.

Jedoch ist aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 91) und dem Arbeitgeberfragebogen

(IV-Nr. 9) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor

der Geburt ihrer Tochter (geb. [...] 2013) bei der I.___ AG in einem

100%-Pensum gearbeitet hat, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und sobald es die Betreuungsaufgaben

zulassen, wieder ein höheres Pensum als 50 % ausgeübt hätte. Ein 80%-Pensum

erscheint für eine Mutter mit einer nun achtjährigen Tochter zwar eher hoch,

aber nicht als unzumutbar, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass dies auch bei

vielen Familien, welche über geringe finanzielle Mittel verfügen, so gehandhabt

wird. Wie von der Beschwerdeführerin sodann zurecht vorgebracht wurde, hat sie

anlässlich der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen stets eine sehr grosse

Arbeitsmotivation gezeigt, welche sich nicht auf das damals ärztlich als

zumutbar erachtete Pensum von 50 % (vgl. Gutachten von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 4. Oktober 2016; IV-Nr. 31.4) beschränkt hat (vgl.

Abschlussbericht vom 31. August 2017; IV-Nr. 63). Dadurch erscheint die

Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einem höheren Pensum als 50 % zusätzlich

plausibel.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen hat die Beschwerdeführerin somit ihren Statuswechsel von einem

50%- auf ein 80%-Pensum in einer ausserhäuslichen Tätigkeit glaubhaft gemacht.

Dispositiv

Demnach hätte die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung bzw. auf das

Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 eintreten müssen. Damit ist eine

Statusänderung zwar noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

So fehlt es in den vorliegenden Akten im Zusammenhang mit der Frage nach der

finanziellen Notwendigkeit einer Statusänderung unter anderem an aktuellen

Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum

Vater des Kindes und zu seinem Einkommen und Möglichkeiten, Betreuungsaufgaben

wahrzunehmen. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen

veranlassen müssen. Da an eine Glaubhaftmachung aber geringere Anforderungen

als an das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind

(vgl. E. II. 3. hiervor), hätte die Beschwerdegegnerin dennoch

zumindest auf die Neuanmeldung eintreten müssen.

5.2.2 An diesem Resultat vermögen auch

die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. So kann im vorliegenden

Fall – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung – aus dem Umstand, dass keine gesundheitliche Verschlechterung

erstellt ist, nicht geschlossen werden, dass keine Einschränkung im Haushalt

besteht. Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Haushaltsabklärung

vorgenommen. Wie bereits im Urteil VSBES.2018.22 vom 25. März 2019 E. 5.3

festgehalten wurde, ist es im vorliegenden Fall nicht zulässig, ohne weitere

Abklärungen von 0 % Einschränkung im Haushalt auszugehen. Ginge man auch

aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit

aus, so ergäbe sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

Neuanmeldung vom 1. Februar 2021 – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges

vom Tabellenlohn – bei einem Pensum von 80 % in der ausserhäuslichen Tätigkeit bereits

ein anteilsmässiger Invaliditätsgrad von ca. 38.4 % (48 %, davon 4/5;

vgl. IV-Nr. 69; gemischte Methode). Somit würde bereits eine Einschränkung von

weniger als 10 % im Aufgabenbereich, bzw. eine anteilsmässige Einschränkung von

weniger als 2 % (10 %, davon 1/5), ausreichen, damit die Beschwerdeführerin

einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen

würde. Zwar ist – wie vorgehend ausgeführt – eine gesundheitliche

Verschlechterung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar

2017 nicht erstellt. Aber bereits damals konnte eine zumindest geringe

Einschränkung im Haushaltsbereich nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es das

Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2018.229 vom 25. März 2019 E. 5.3 gestützt

auf die damaligen Akten zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

erstellt erachtet hatte, dass die damalige Einschränkung im Haushalt 32 % oder

mehr betragen hätte. Die Frage, ob aktuell nicht doch eine gewisse Einschränkung

im Haushaltsbereich – wie dargelegt, würde nach der Berechnung der

Beschwerdegegnerin bereits eine solche von 10 % ausreichen, wenn von einem Erwerbsanteil

von 80 % auszugehen wäre – vorliegt, kann nicht ohne vorgängige Durchführung

einer Haushaltsabklärung mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden.

5.2.3 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Statuswechsel von einem 50%-

auf ein 80%-Pensum in einer ausserhäuslichen Tätigkeit glaubhaft gemacht hat

und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich mit diesem Erwerbsanteil ein

Rentenanspruch ergäbe. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb auf die

Neuanmeldung bzw. auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 hätte eintreten

müssen.

5.3 Schliesslich ist auf den Antrag

der Beschwerdeführerin einzugehen, es seien weitere beruflich-konkrete

Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017

erachtete es die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als zumutbar, in

einem 50%-Pensum ausserhäuslich tätig zu sein, was in diesem Zeitpunkt auch dem

Status der Beschwerdeführerin entsprach. Dementsprechend schloss die

Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen als «arbeitslos» ab (siehe

Abschlussbericht vom 31. August 2017, IV-Nr. 63). Sollte sich nach den durchzuführenden

Abklärungen der Beschwerdeführerin aber nun eine Statusänderung auf 80 %

ergeben, wären berufliche Massnahmen gegebenenfalls durch die

Beschwerdegegnerin zu prüfen.

6. Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9. November 2021 aufzuheben.

6.1. Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 793.20 festzusetzen (6.20 Stunden zu CHF 115.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt). So gilt es zu berücksichtigen, dass bei

juristischen Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des

ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung kommt (CHF

115.00 / Std.; vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Somit ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der

Verfügung vom 9. November 2021 gutgeheissen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 793.20 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch