VSBES.2021.213
Invalidenrente
18. Mai 2022Deutsch21 min
Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung C.___
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Crista Ruedlinger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. März 2016 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1973, erstmals zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische und
Allgemeine Medizin, hielt dazu in ihrem Bericht vom 4. Juni 2016
(IV-Nr. 14 S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches radikuläres Reizsyndrom L5 links bei
foraminaler Stenose L5/S1 und nach transforaminaler lumbaler intersomatischer
Fusion L5/S1 (vgl. IV-Nr. 31.4 S. 23). Die bisherige, in einem
50%-Pensum ausgeführte Tätigkeit sei noch im Umfang von 25 % zumutbar. Diese
Tätigkeit sei aber gekündigt worden. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich veranlasste die Taggeldversicherung C.___
ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. D.___. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 31.4) hielt Dr. med. D.___
fest, ab 1. November 2016 sollte sich für durchschnittlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage
verrichtet werden könnten, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum
von 50 % ergeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Produktion von
Wandlern für Elektroanschlüsse dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet
werden. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
Januar 2017 (IV-Nr. 46) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im weiteren Verlauf sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. März 2017
(IV-Nr. 60) einen Arbeitsversuch in der E.___ GmbH zu. Mit Verfügung vom 13.
Oktober 2017 (IV-Nr. 66) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen.
1.3 Mit Schreiben vom 17. April 2018
(IV-Nr. 67) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und
stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr einer Rente zu gewähren.
Der Invaliditätsgrad sei so zu berechnen, wie dies gemäss Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV seit 1. Januar 2018 gelte.
Mit Vorbescheid vom 22. April 2018
(IV-Nr. 68) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
voraussichtlich nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Seit Januar
2018 gelte bei teilzeitlich Erwerbstätigen die neue Berechnungsmethode gemäss
Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV. Da der Invaliditätsgrad im Fall der
Beschwerdeführerin aber auch bei der neuen Berechnung weiterhin unter den
relevanten 40 % liege (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2018, IV-Nr.
69), bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Zudem sei eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden.
In der Folge liess die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 74) und
reichte den Bericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2018 (IV-Nr. 74 S. 9)
ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2018
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 76).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
13. September 2018 Beschwerde erheben (IV-Nr. 77), welche das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 25. März 2019 (IV-Nr. 84) abwies. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen festgehalten, gestützt auf die eingereichten Unterlagen sei eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht
worden. Ebenfalls nicht glaubhaft sei der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Statuswechsel. Somit sei das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden.
2. Am 1. Februar 2021 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 85). Zusammen mit der Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin einen
Bericht von Dr. med. B.___ vom 27. Dezember 2020 (IV-Nr. 85, S. 2) sowie
ein Kündigungsschreiben der F.___ AG vom 1. September 2020 (IV-Nr. 85, S. 5)
ein.
Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021
(IV-Nr. 86) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden
sei.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
22. März 2021 Einwände erheben (IV-Nr. 87) und weitere Unterlagen (ein Schreiben
betreffend die Einschulung ihrer Tochter per 10. August 2020 vom 19. Juni
2020 [IV-Nr. 87, S. 15] sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Kinderhort G.___
vom 15. Juli 2018 bzw. 2. August 2018 [IV-Nr. 87, S. 16]) einreichen. Sodann
reichte sie den Bericht der H.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 90) ein.
Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 9. November 2021 auf das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2021 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 9. November
2021 aufzuheben.
2. Es sei auf die Neuanmeldung einzutreten,
und diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.
3. Es sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
4. Es seien weitere beruflich-konkrete
Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022
(A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie
seit der Geburt ihrer Tochter in einem reduzierten Pensum von 50 % gearbeitet. Zuvor
sei sie bis zur Geburt der Tochter über acht Jahre hinweg durchgehend immer zu
100.
% arbeitstätig gewesen. Im Gespräch der Früherfassung vom 12. April 2016
habe sie entsprechend angegeben, das Arbeitspensum wieder steigern zu wollen,
sobald ihre Tochter nicht mehr so klein sei. Die Versicherte lebe mit dem Vater
ihrer Tochter zusammen, seit der Operation könne sie im Haushalt nur sehr wenig
machen. Laut Gesprächsprotokoll seien die finanziellen Verhältnisse angespannt.
Insbesondere der Umstand, dass die Versicherte trotz der erheblichen
Veränderungen im familiären Bereich, der schwierigen Anfangsmonate mit der
Tochter, sowie der sich steigernden gesundheitlichen Probleme weiterhin zu
mindestens 50 % habe arbeiten wollen und tatsächlich gearbeitet habe, lasse
darauf schliessen, dass die Reduktion der Arbeitszeit ausschliesslich aufgrund
der Geburt der Tochter sowie der gesundheitlichen Beschwerden und nicht
aufgrund von anderen, invaliditätsfremden Faktoren, erfolgt sei. Dass die auch
im Jahr 2015 andauernde Reduktion der Arbeitszeit nicht freiwillig, sondern
aufgrund gesundheitlicher Beschwerden erfolgt sei, könne aufgrund der
medizinischen Diagnosen und Akten auch nachvollzogen werden. Der
klare Wille der Versicherten, arbeiten zu wollen, werde in sämtlichen Berichten
der beruflichen Massnahmen deutlich, die wiederholt und übereinstimmend
hinsichtlich Motivation und Leistungsbereitschaft ein einwandfreies Zeugnis
erstellt hätten. Zudem bestehe bereits in finanzieller Hinsicht die
hinreichende Vermutung, dass die Versicherte, wäre die komplizierte Geburt der
Tochter im Jahr 2013 sowie die sich daran anschliessenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht dazwischen getreten, im Gesundheitsfall
wieder ein Arbeitspensum wie vor der Geburt der Tochter, mindestens aber ein 80%-Pensum
aufgenommen hätte, weil hierzu eine finanzielle Notwendigkeit bestanden habe
und bereits damals erkennbar auch für die Zukunft weiterhin gegeben gewesen
sei. Neben der finanziellen Notwendigkeit ergebe sich darüber hinaus nunmehr
auch die familiäre und soziale Möglichkeit, das Arbeitspensum wie jeher
beabsichtigt wieder auf mindestens 80 % zu erhöhen. So sei die Tochter seit
August 2020 in die Primarschule eingetreten und werde somit an jedem Werktag
vormittags sowie zweimal am Nachmittag von der Schule betreut. Darüber hinaus
bestehe weiterhin Nachmittagsbetreuung in einem Kinderhort, so dass der
Versicherten in zeitlicher Hinsicht nunmehr eine Pensumsaufstockung auf 80 %
jederzeit möglich wäre. Bei einer umfassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung
der zuvor aufgeführten erwerblichen, gesundheitlichen, finanziellen und
sozialen Verhältnisse sei daher nach dem erforderlichen Beweisgrad dargelegt,
dass die Versicherte ohne die schwere Geburt im Jahr 2013 sowie die darauffolgenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen heute in einem mindestens 80%igen Arbeitspensum
arbeiten würde. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
gemischten Methode eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Gemäss Art. 69 Abs. 2
IVV habe eine solche grundsätzlich vor Ort, das heisse im Haushalt der
Versicherten, zu erfolgen. Ausweislich der dem Verfahren zu Grunde liegenden
IV-Akte sei bisher zu keinem Zeitpunkt eine Haushaltsabklärung vorgenommen
worden. Eine Befragung der Versicherten – etwa auch telefonisch – in Hinsicht
auf Haushaltszuschnitt sowie Einschränkungen in der Haushaltsführung sei nicht
erfolgt. Die Versicherte habe nicht unerhebliche physische
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die unstreitig zu einer relevanten
Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit führten. Es sei
daher nicht nur glaubhaft, sondern überwiegend wahrscheinlich, dass die
medizinisch ausgewiesenen physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch eine
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nach sich zögen. So habe bereits das
Versicherungsgericht in seiner vorangegangenen Entscheidung ausgeführt, es sei
unzulässig, dass die IV-Stelle ohne Weiteres von keinerlei Einschränkungen im
Bereich Haushalt ausginge. Sei zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Haushaltsabklärung
vor Ort im Ergebnis vom Versicherungsgericht noch verneint worden, weil eine
solche erkennbar keine Auswirkung auf die Frage der Begründung eines
Rentenanspruches gehabt hätte, so stelle sich die Situation im konkreten Fall
auf Grundlage eines Invaliditätsgrades im ausserhäuslichen Bereich von
38.4
% anders dar. Es genüge mithin eine Arbeitsunfähigkeit im häuslichen
Bereich von lediglich 15 %. Sodann sei die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13.
Oktober 2017 zum Ergebnis gekommen, die Versicherte sei zum damaligen
Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen, da ihr trotz grossen Bemühens sowie
Wechselhaltung und Hilfsmitteln die körperlichen Einschränkungen sehr zu
schaffen gemacht hätten. Die IV habe daraufhin die beruflichen Massnahmen eingestellt.
Neben dem Zeitablauf von mehr als drei Jahren werde gebeten, die Einordnung als
nicht eingliederbar erneut zu überprüfen. Die Versicherte sei aufgrund der
aktuellen Feststellungen eingliederungsfähig (objektiv) und durchwegs
eingliederungswillig (subjektiv). Ebenfalls sei entsprechendes
Eingliederungspotenzial gegeben.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit dem neuen Gesuch der Beschwerdeführerin vom
1.
Februar 2021 und dem Arztbericht vom 27. Dezember 2020 werde nicht
glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Verfügung wesentlich verändert hätten. Da sich auch an der persönlichen
Situation der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches verändert habe, halte man
an der bisherigen Beurteilung des Status von 50 Prozent Erwerbstätigkeit zu 50
Prozent Haushalt weiterhin fest. Weiter sei festzuhalten, dass, auch wenn man
von einem Statuswechsel ausgehen würde, der IV-Grad im ausserhäuslichen Bereich
mit der Gewichtung von 80 % bei 38.4 % liegen würde. Die
Beschwerdeführerin müsste demzufolge im Haushalt noch zu 15 %
eingeschränkt sein, damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen würde.
Den neu eingereichten medizinischen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hätte. Im Gegenteil,
aufgrund des Austrittsberichts der H.___ vom 18. Mai 2021 sei vielmehr die
Rede, dass sich Ihre Schmerzsituation gebessert habe. Auch sei die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Alltagsaktivitäten beweglicher geworden.
Somit sei nicht davon auszugehen, dass im Haushalt eine Einschränkung von 15 %
erreicht werden würde. Somit habe sie mit Ihrem Gesuch nicht glaubhaft darlegen
können, dass eine erhebliche Tatsachenänderung vorliege. Deshalb werde auf die
Neuanmeldung nicht eingetreten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom 1. Februar 2021 hätte eintreten müssen.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hätte
unter anderem dann auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintreten
müssen, wenn die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätte. Ob eine in diesem Sinn erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der
von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei
Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 27. Januar 2017. Eine
gesundheitliche Verschlechterung wird aber seitens der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und ist gestützt auf die im Verwaltungsverfahren neu
eingereichten medizinischen Unterlagen – Berichte von Dr. med. B.___,
Fachärztin FMH für Physikalische und Allgemeine Medizin, vom 27. Dezember 2020
(IV-Nr. 85, S. 2) sowie der H.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 90) – auch nicht
erstellt.
5.2
5.2.1
Des Weiteren kann sich ein
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auch aufgrund Änderungen in den
persönlichen Verhältnissen der versicherten Person ergeben, wie etwa die
Veränderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status (vollerwerbstätig,
nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall; vgl. BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 und Urteil 9C_915/2012
vom 15. Mai 2013 E. 4.1). In diesem Zusammenhang macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie würde im Gesundheitsfall ab August 2020 wieder
in einem 80%-Pensum arbeiten. Ihre
Tochter sei seit August 2020 in die Primarschule eingetreten, und werde somit
an jedem Werktag vormittags sowie zweimal am Nachmittag von der Schule betreut.
Bei der vorliegend zu klärenden Frage,
ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall angesichts des Alters der Tochter
von acht Jahren (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung; vgl. IV-Nr. 2, S. 3)
wiederum eine 80%ige Tätigkeit aufgenommen hätte, sind nebst den finanziellen
Verhältnissen sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997
S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis).
Bereits im Urteil vom 25. März 2019 hatte
das Versicherungsgericht die Frage nach einem allfälligen Statuswechsel der
Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2018.22 vom 25. März 2019 E. 7). Damals war die Situation der
Beschwerdeführerin insofern noch anders, da ihre Tochter erst fünf Jahre alt
war und der Übertritt von der Kita in den Kindergarten anstand. Diesbezüglich
führte das Versicherungsgericht im vorgenannten Urteil aus, dadurch, dass die
Tochter der Beschwerdeführerin bald den Kindergarten besuche, würden die
Betreuungsaufgaben gegenüber der heutigen Kitabetreuung im Umfang von 50 % nicht
dermassen vermindert, als damit ein 80%-Pensum als selbstverständlich zumutbar
erscheinen würde. Mittlerweile wurde die Tochter aber im August 2020
eingeschult und hat gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin an
fünf Morgen und zwei Nachmittagen Unterricht. Damit erscheint ein 80%-Pensum
für die Beschwerdeführerin durchaus im Rahmen des Möglichen. Alleine aus ihrer
Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 12. April 2016 (IV-Nr. 12), sie
arbeite 50 %, so lange die Tochter noch klein sei, kann zwar noch nicht
ohne Weiteres geschlossen werden, dass bei Erreichen des 7. Altersjahres
bzw. der Schulpflicht der Tochter eine Erhöhung auf 80 % erfolgt wäre.
Jedoch ist aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 91) und dem Arbeitgeberfragebogen
(IV-Nr. 9) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor
der Geburt ihrer Tochter (geb. [...] 2013) bei der I.___ AG in einem
100%-Pensum gearbeitet hat, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und sobald es die Betreuungsaufgaben
zulassen, wieder ein höheres Pensum als 50 % ausgeübt hätte. Ein 80%-Pensum
erscheint für eine Mutter mit einer nun achtjährigen Tochter zwar eher hoch,
aber nicht als unzumutbar, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass dies auch bei
vielen Familien, welche über geringe finanzielle Mittel verfügen, so gehandhabt
wird. Wie von der Beschwerdeführerin sodann zurecht vorgebracht wurde, hat sie
anlässlich der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen stets eine sehr grosse
Arbeitsmotivation gezeigt, welche sich nicht auf das damals ärztlich als
zumutbar erachtete Pensum von 50 % (vgl. Gutachten von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 4. Oktober 2016; IV-Nr. 31.4) beschränkt hat (vgl.
Abschlussbericht vom 31. August 2017; IV-Nr. 63). Dadurch erscheint die
Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einem höheren Pensum als 50 % zusätzlich
plausibel.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen hat die Beschwerdeführerin somit ihren Statuswechsel von einem
50%- auf ein 80%-Pensum in einer ausserhäuslichen Tätigkeit glaubhaft gemacht.
Dispositiv
Demnach hätte die Beschwerdeführerin auf die Neuanmeldung bzw. auf das
Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 eintreten müssen. Damit ist eine
Statusänderung zwar noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
So fehlt es in den vorliegenden Akten im Zusammenhang mit der Frage nach der
finanziellen Notwendigkeit einer Statusänderung unter anderem an aktuellen
Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum
Vater des Kindes und zu seinem Einkommen und Möglichkeiten, Betreuungsaufgaben
wahrzunehmen. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen
veranlassen müssen. Da an eine Glaubhaftmachung aber geringere Anforderungen
als an das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind
(vgl. E. II. 3. hiervor), hätte die Beschwerdegegnerin dennoch
zumindest auf die Neuanmeldung eintreten müssen.
5.2.2 An diesem Resultat vermögen auch
die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. So kann im vorliegenden
Fall – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung – aus dem Umstand, dass keine gesundheitliche Verschlechterung
erstellt ist, nicht geschlossen werden, dass keine Einschränkung im Haushalt
besteht. Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Haushaltsabklärung
vorgenommen. Wie bereits im Urteil VSBES.2018.22 vom 25. März 2019 E. 5.3
festgehalten wurde, ist es im vorliegenden Fall nicht zulässig, ohne weitere
Abklärungen von 0 % Einschränkung im Haushalt auszugehen. Ginge man auch
aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit
aus, so ergäbe sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
Neuanmeldung vom 1. Februar 2021 – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges
vom Tabellenlohn – bei einem Pensum von 80 % in der ausserhäuslichen Tätigkeit bereits
ein anteilsmässiger Invaliditätsgrad von ca. 38.4 % (48 %, davon 4/5;
vgl. IV-Nr. 69; gemischte Methode). Somit würde bereits eine Einschränkung von
weniger als 10 % im Aufgabenbereich, bzw. eine anteilsmässige Einschränkung von
weniger als 2 % (10 %, davon 1/5), ausreichen, damit die Beschwerdeführerin
einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen
würde. Zwar ist – wie vorgehend ausgeführt – eine gesundheitliche
Verschlechterung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Januar
2017 nicht erstellt. Aber bereits damals konnte eine zumindest geringe
Einschränkung im Haushaltsbereich nicht ausgeschlossen werden, auch wenn es das
Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2018.229 vom 25. März 2019 E. 5.3 gestützt
auf die damaligen Akten zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
erstellt erachtet hatte, dass die damalige Einschränkung im Haushalt 32 % oder
mehr betragen hätte. Die Frage, ob aktuell nicht doch eine gewisse Einschränkung
im Haushaltsbereich – wie dargelegt, würde nach der Berechnung der
Beschwerdegegnerin bereits eine solche von 10 % ausreichen, wenn von einem Erwerbsanteil
von 80 % auszugehen wäre – vorliegt, kann nicht ohne vorgängige Durchführung
einer Haushaltsabklärung mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden.
5.2.3 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Statuswechsel von einem 50%-
auf ein 80%-Pensum in einer ausserhäuslichen Tätigkeit glaubhaft gemacht hat
und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich mit diesem Erwerbsanteil ein
Rentenanspruch ergäbe. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb auf die
Neuanmeldung bzw. auf das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 hätte eintreten
müssen.
5.3 Schliesslich ist auf den Antrag
der Beschwerdeführerin einzugehen, es seien weitere beruflich-konkrete
Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017
erachtete es die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als zumutbar, in
einem 50%-Pensum ausserhäuslich tätig zu sein, was in diesem Zeitpunkt auch dem
Status der Beschwerdeführerin entsprach. Dementsprechend schloss die
Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen als «arbeitslos» ab (siehe
Abschlussbericht vom 31. August 2017, IV-Nr. 63). Sollte sich nach den durchzuführenden
Abklärungen der Beschwerdeführerin aber nun eine Statusänderung auf 80 %
ergeben, wären berufliche Massnahmen gegebenenfalls durch die
Beschwerdegegnerin zu prüfen.
6. Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9. November 2021 aufzuheben.
6.1. Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 793.20 festzusetzen (6.20 Stunden zu CHF 115.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und MwSt). So gilt es zu berücksichtigen, dass bei
juristischen Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des
ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung kommt (CHF
115.00 / Std.; vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Somit ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der
Verfügung vom 9. November 2021 gutgeheissen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 793.20 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dieser zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch