VSBES.2021.215
Invalidenrente
23. Mai 2023Deutsch26 min
(IV-Nr. 1.7, S. 17). Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektronikingenieur
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) absolvierte bei der B.___ AG eine FEAM-Lehre. Eine Woche nach
seinem Lehrabschluss erlitt er bei einem Motorradunfall im Jahr 1983 eine
Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren
Folgeschäden. Er meldete sich hierauf zum Bezug von IV-Leistungen für
Erwachsene an. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach
ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(vgl. zum Ganzen: Akten der IV Nr. 1.25 [nachfolgend: IV-Nr.]). Nach
dem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Laborant
(IV-Nr. 1.7, S. 17). Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektronikingenieur
HTL, welche er im Jahr 1989 abschloss (IV-Nr. 1.14, S. 3).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2001
setzte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1. August
2001 auf eine halbe Rente herab (IV-Nr. 16). Zur Begründung führte sie aus,
dass sich das Invalideneinkommen – trotz kaum verändertem Gesundheitszustand –
in rentenverminderndem Ausmass erhöht habe.
2.2 Per 1. August 2001 wurde der
Beschwerdeführer zum [...] von C.___ gewählt.
2.3 Mit Verfügung vom 29. Januar
2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. März
2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur
Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des
Invalideneinkommens ergeben.
3. Der Beschwerdeführer liess
gegen beide Verfügungen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben (Beschwerden vom 18. Juli
2001 [IV-Nr. 21, S. 2 ff.] und 28. Februar 2002 [IV-Nr. 37, S. 3
ff.]). Er bestritt insbesondere das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen.
4. Mit Urteil vom 3. März 2003 (VSBES.2001.339;
IV-Nr. 58) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juni 2001 ab, hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni (recte:
Januar) 2002 gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
März 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.
5. Im März 2021 wurde ein (neuerliches)
Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 107 ff.). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 119) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9.
November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab 1.
Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008
keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine Rente (A.S. [Akten-Seite]
2 ff.). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002
zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und dass er seine Meldepflicht
verletzt habe.
6. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde
(A.S. 13 ff.) erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9.
November 2021 beantragen, u.K.u.E.F.
7. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Januar 2022 (A.S. 26 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
8. Mit Replik vom 11. März 2021
(recte: 2022) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren
fest (A.S. 34 ff.).
9. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 30. März 2022 (A.S. 40) auf eine Duplik.
10. Die am 7. April 2022 durch den
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit
Verfügung vom 8. April 2022 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
11. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002
richtig bemessen (vgl. dazu nachfolgend E. II/6) und ob sie zu Recht eine
Meldepflichtverletzung angenommen hat (vgl. dazu nachfolgend E. II/7).
3.
3.1
Der Anspruch auf eine Rente
richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von
mindestens 50 % auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
3.2
Eine Rente der
Invalidenversicherung kann (vom hier nicht interessierenden Tatbestand einer
nachträglichen Änderung der Rechtslage abgesehen) gestützt auf Art. 17 Abs. 1
ATSG (materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder
Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder aufgehoben werden.
3.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieser Anpassungstitel
erfasst Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nach der
Rentenzusprechung oder nach der letzten Rentenanpassung eingetreten sind. Wurde
eine laufende Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt, begründet
der entsprechende Entscheid dann einen neuen Vergleichszeitpunkt, wenn er auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und, falls notwendig, Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
3.4
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie
Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen
und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV
(und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der
IV-Stelle und losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von
Revisionsverfahren. Die versicherte Person ist gehalten, dem
Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen
unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben. Da
die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf
angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.
4.2.1
mit Hinweisen).
3.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten erfolgt gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV frühestens vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie
erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der bis 31. Dezember
2014.
gültig gewesenen Fassung). Nach der aktuell geltenden Regelung gilt dies
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin nahm für
den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2020 in der angefochtenen Verfügung
folgende Einkommensvergleiche vor und errechnete nachstehende
Invaliditätsgrade:
Einkommensvergleich 2002:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 128'470.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 80'435.00
Erwerbseinbusse CHF 48'035.00
Invaliditätsgrad 37
%
Gerichtsurteil vom 3. März 2003
CHF 126'055.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3
Dienstleistungen (:109.6 x 111.7) = CHF 128'470.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2002 gemäss IK-Zusammenruf CHF 80'435.00
Einkommensvergleich 2003:
Einkommen ohne gesundheitliche
Einschränkung CHF 130'425.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 81'320.00
Erwerbseinbusse CHF 49'105.00
Invaliditätsgrad 38
%
Einkommen 2002 CHF 128'470.00;
Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:111.7 x
113.4) = CHF 130'425.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2003 gemäss
IK-Zusammenruf CHF 81'320.00
Einkommensvergleich 2004:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 132'035.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 83'624.00
Erwerbseinbusse CHF 48'411.00
Invaliditätsgrad 37
%
Einkommen 2003 CHF 130'035.00;
Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:113.4 x
114.8) = CHF 132'035.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2004 gemäss
IK-Zusammenruf CHF 83'624.00
Einkommensvergleich 2005:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 133'070.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 79'092.00
Erwerbseinbusse CHF 53'978.00
Invaliditätsgrad 41
%
Einkommen 2004 CHF
132'035.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen
(:114.8 x 115.7) = CHF 133'070.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2005 gemäss
IK-Zusammenruf CHF 79'092.00
Einkommensvergleich 2006:
Einkommen ohne gesundheitliche
Einschränkung CHF 134'680.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 74'917.00
Erwerbseinbusse CHF 59'763.00
Invaliditätsgrad 44
%
Einkommen 2005 CHF 133'070.00;
Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:115.7 x
117.1) = CHF 134'680.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2006 gemäss
IK-Zusammenruf CHF 74'917.00
Einkommensvergleich 2007:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 141'972.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 76'237.00
Erwerbseinbusse CHF 65'735.00
Invaliditätsgrad 46
%
Bundesamt für Statistik:
2006.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 10'644.00 x 12
Monate = CHF 127'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7);
Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05 Total Männer 2006/2007 (:101.1 x 102.8) =
CHF 141'972.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2007 gemäss IK-Zusammenruf CHF 76'237.00
Einkommensvergleich 2008:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 139'289.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 97'752.00
Erwerbseinbusse CHF 41'537.00
Invaliditätsgrad 30
%
Bundesamt für Statistik: 2008
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'161.00 x 12 Monate
= CHF 133’932.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF 139'289.00;
Total effektiver Jahreseinkommen 2008 gemäss IK-Zusammenruf CHF 97'752.00
Einkommensvergleich 2009:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 147'896.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 88'689.00
Erwerbseinbusse CHF 59'207.00
Invaliditätsgrad 40
%
Bundesamt für Statistik:
2008.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 139'289.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05
Total Männer 2008/2009 (:105 x 107.2) = CHF 147'896.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2009 gemäss IK-Zusammenruf CHF 88'689.00
Einkommensvergleich 2010:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 143'358.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 90'066.00
Erwerbseinbusse CHF 53'292.00
Invaliditätsgrad 37
%
Bundesamt für Statistik:
2010.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'487.00 x 12
Monate = CHF 137'844.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF
143'358.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2010 gemäss IK-Zusammenruf
CHF 90'066.00
Einkommensvergleich 2011:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 150'945.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 93'125.00
Erwerbseinbusse CHF 57'820.00
Invaliditätsgrad 38
%
Bundesamt für Statistik:
2010.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 143'358.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2010/2011 (:100 x 101) = CHF 150'945.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'125.00
Einkommensvergleich 2012:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 142'539.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 96'342.00
Erwerbseinbusse CHF 46'197.00
Invaliditätsgrad 32
%
Bundesamt für Statistik:
2012.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'394.00 x 12
Monate = CHF 136'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF
142'539.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF
96'342.00
Einkommensvergleich 2013:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 149'766.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 95'432.00
Erwerbseinbusse CHF 54'334.00
Invaliditätsgrad 36
%
Bundesamt für Statistik:
2012.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 142'539.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2012/2013 (:101.7 x 102.5) = CHF 149'766.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 96'342.00
Einkommensvergleich 2014:
Einkommen ohne gesundheitliche
Einschränkung CHF 147'368.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 97'852.00
Erwerbseinbusse CHF 49'516.00
Invaliditätsgrad 34
%
Bundesamt für Statistik:
2014.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'780.00 x 12
Monate = CHF 141'360.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF
147'368.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2014 gemäss IK-Zusammenruf CHF
97'852.00
Einkommensvergleich 2015:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 154'078.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 94'502.00
Erwerbseinbusse CHF 59'576.00
Invaliditätsgrad 39
%
Bundesamt für Statistik:
2012.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 147'368.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2014/2015 (:103.2 x 103.5) = CHF 154'078.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2015 gemäss IK-Zusammenruf CHF 94'502.00
Einkommensvergleich 2016:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 144'503.00
Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung CHF 95'162.00
Erwerbseinbusse CHF 49'341.00
Invaliditätsgrad 34
%
Bundesamt für Statistik:
2016.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'551.00 x 12
Monate = CHF 138'612.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF
144'503.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2016 gemäss IK-Zusammenruf CHF
95'162.00
Einkommensvergleich 2017:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 151'368.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 93'176.00
Erwerbseinbusse CHF 58'192.00
Invaliditätsgrad 38
%
Bundesamt für Statistik:
2016.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 144'503.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2016/2017 (:104.1 x 104.6) = CHF 151'368.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2017 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'176.00
Einkommensvergleich 2018:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 145'954.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 97'882.00
Erwerbseinbusse CHF 48'072.00
Invaliditätsgrad 33
%
Bundesamt für Statistik:
2018.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'667.00 x 12
Monate = CHF 140'004.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF
145'954.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2018 gemäss IK-Zusammenruf CHF
97'882.00
Einkommensvergleich 2019:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 153'460.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 95'445.00
Erwerbseinbusse CHF 58'015.00
Invaliditätsgrad 38
%
Bundesamt für Statistik:
2018.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 145'954.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2018/2019 (:105.1 x 106) = CHF 153'460.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2019 gemäss IK-Zusammenruf CHF 95'445.00
Einkommensvergleich 2020:
Einkommen ohne
gesundheitliche Einschränkung CHF 161'189.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 98'635.00
Erwerbseinbusse CHF 62'554.00
Invaliditätsgrad 39
%
Bundesamt für Statistik:
2018.
T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 153'460.00;
Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10
Total Männer 2019/2020 (:106 x 106.8) = CHF 161'189.00; Total effektiver
Jahreseinkommen 2020 gemäss IK-Zusammenruf CHF 98'635.00
Zur Begründung wurde in der
angefochtenen Verfügung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Seit 1. Januar 2002 beziehe der Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe
Invalidenrente. In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2009 habe lediglich ein
Anspruch auf eine Viertelrente bestanden, ansonsten habe kein Rentenanspruch
bestanden. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen der letzten 15 Jahre seien
zurückzuerstatten, weil eine Meldepflichtverletzung vorliege. Der
Beschwerdeführer erziele seit 2002 höhere Erwerbseinkommen, als ihm in der
Verfügung vom 16. Juni 2003 (nach Urteil des Versicherungsgerichtes vom 3. März
2003) als Invalideneinkommen angerechnet worden seien. Zur Beurteilung des
Rentenanspruches des Beschwerdeführers sei auf seine tatsächlich erzielten
Einkommen der Jahre 2002 bis 2020 gemäss IK-Zusammenruf abzustellen. Dem
Beschwerdeführer sei im Urteil vom 3. März 2003 eine Validenkarriere
angerechnet worden, indem nicht auf das effektiv erwirtschaftete Einkommen bei
der B.___ AG abgestellt worden, sondern ein allfälliger Stellenwechsel
berücksichtigt worden und deshalb ein Tabellenlohn zur Anwendung gelangt sei.
Diese Anpassung sei unter anderem vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer
eine Ausbildung zum Ingenieur HTL erfolgreich absolviert habe. HTL-Ausbildungen
würden bei der Lohnstrukturerhebung der Fachhochschul-Stufe zugeordnet. Aus
diesem Grund sei vom LSE Tabellenlohn der Liste T11 Ziffer 2 (Fachhochschule)
Niveau 1-2 Männer auszugehen. Als [...] verrichte der Beschwerdeführer eine
komplexe Tätigkeit. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er Weiterbildungen oder
zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen
erlangt hätte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durchgehend ein sehr hohes
Einkommen erzielt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Verdienst des
Beschwerdeführers als [...] auf eine besondere berufliche Qualifizierung
zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu
einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätte. Somit sei der für die
Beurteilung des Valideneinkommens angewendete Lohn der höchst mögliche
Tabellenlohn, der ihm angerechnet werden könne. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass er noch einen Universitätsabschluss erwirkt hätte. Es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Tätigkeit
als [...] jeweils neben seinem Einkommen als [...] noch Einkommen in anderen
politischen Gremien (D.___, E.___ und Stiftung F.___) ausweise. Wie er selbst
angebe, handle es sich dabei um zusätzliche Tätigkeiten, die aus seiner
politischen Tätigkeit als [...] entstanden seien. Somit seien sie nicht auf ein
besonders hohes Engagement seinerseits zurückzuführen, sondern mit seiner
Tätigkeit als [...] verknüpft. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Ämter seit
Beginn seiner Tätigkeit als [...] und nicht erst mit fortschreitender Bewährung
in seinem Amt erhalten. Sie seien also nicht mit einer Validenkarriere
gleichzusetzen. Dementsprechend sei es nicht falsch, sein effektiv
erwirtschaftetes Einkommen mit dem Valideneinkommen der Tabelle T11 Ziffer 2
Niveau 1-2 Männer zu vergleichen. Bereits seit Beginn seiner Anstellung als [...]
habe der Beschwerdeführer viel mehr verdient, als er der IV-Stelle angegeben
habe. Der Beschwerdeführer habe es all die Jahre unterlassen, das höhere
Einkommen zu melden. Dies, obwohl er in der rentenzusprechenden Verfügung auf
seine Meldepflicht hingewiesen worden sei. Vielmehr habe er jeweils im Formular
für die Amortisationsbeiträge ein Einkommen angegeben, welches nicht dem
effektiven Einkommen entsprochen habe.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Der
Validenlohn sei wie der Invalidenlohn möglichst konkret zu bestimmen. Es sei davon
auszugehen, dass er seinen Beruf als Elektroingenieur HTL ohne
Gesundheitsschaden nicht aufgegeben hätte. Werde davon ausgegangen, dass er seit
2003.
Abteilungsleiter geblieben wäre, so wären mindestens ab dem Zeitpunkt der
Gründung der G.___ AG zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht die
Tabellenlöhne gemäss LSE, sondern die Lohnauskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin
massgebend gewesen. Aus seiner gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung
seit dem Unfall 1983 werde ersichtlich, dass er als schwer Beeinträchtigter, der
immer wieder gesundheitliche Rückschläge hinzunehmen habe, Überdurchschnittliches
leiste. Dieselbe Leidens- und Leistungsbereitschaft hätten ihn auch als
Gesunden ausgezeichnet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich nicht
damit zufriedengegeben hätte, als Gesunder seit 2003 bis heute als
Abteilungsleiter tätig zu sein. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden,
dass er sich beruflich weiterentwickelt hätte, er also eine die Tabellenlöhne
übertreffende Lohnentwicklung erzielt hätte. Vorliegend sei zur Ermittlung des
Valideneinkommens nicht auf die LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf den
statistischen Lohnrechner des Bundes. So oder anders wäre die Rentenaufhebung
frühestens auf den 1. April 2002 möglich, sei ihm doch mit rechtskräftigem
Urteil vom 3. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen worden.
4.3
Die Beschwerdegegnerin verwies
in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung. Ergänzend hielt sie Folgendes fest: Das Gericht habe in
seinem Urteil vom 3. März 2003 in E. 4 ee) ausgeführt, dass aufgrund der
ermittelten Zahlen für das Valideneinkommen davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einen
Stellenwechsel vollzogen hätte. Aus diesem Grund sei damals auf den
LSE-Tabellenlohn abgestellt worden. Daraus sei abzuleiten, dass der
Beschwerdeführer heute im Gesundheitsfall nicht mehr bei der B.___ AG resp. der
neu gegründeten G.___ AG gearbeitet hätte. Aus diesem Grund rechtfertige es
sich, weiterhin auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Aufgrund der möglichen
Einkommensentwicklung sei neu der Tabellenlohn T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2
Männer herangezogen worden. Es rechtfertige sich nicht, auf den statistischen
Lohnrechner des Bundes abzustellen, da zu viele Unklarheiten darüber bestünden,
in welcher Funktion und Branche der Beschwerdeführer heute tatsächlich arbeiten
würde. Es entspreche der gängigen Praxis, auf die LSE-Tabellen abzustellen,
wenn das exakte Einkommen ansonsten nicht ermittelt werden könne. Dazu gelte
festzuhalten, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend sei,
was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
4.4
In seiner Replik bringt der
Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen ergänzend Folgendes vor: Herr
Dr. H.___, ehemaliger CEO der G.___ AG, habe in seiner E-Mail vom 23. Februar
2022.
(Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) hinreichend erläutert, dass sein Einkommen
selbst ohne Lohnerhöhung seit 2012 und unabhängig davon, ob er seine Anstellung
als Gesunder bei der G.___ AG oder einem analogen Betrieb fortgeführt hätte,
als Valider die Werte der LSE-Tabellenlöhne deutlich übertreffen würde. Der
Mittelwert der Löhne in [...] ergebe CHF 175'000.00, während der Mittelwert in [...]
CHF 188'956.00 betrage. Folge das Gericht den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, dass er die Stelle gewechselt hätte, so sei der Mittelwert
der Mitarbeiter in [...] für die Zeit von 2012 bis 2021 heranzuziehen. Daraus
resultiere ohne Weiteres für den gesamten Zeitraum ein Rentenanspruch.
5.
Das Versicherungsgericht wandte
in seinem Urteil vom 3. März 2003 die Einkommensvergleichs-Methode an. Betreffend
Invalideneinkommen erwog es, es seien keine Gründe auszumachen, weshalb
vorliegend nicht auf das effektive Einkommen abzustellen sei. Der Beschwerdeführer
erziele seit 1. August 2001 als [...] von C.___ ein Einkommen von CHF 60'047.00
pro Jahr. Betreffend Valideneinkommen erwog das Versicherungsgericht was folgt:
Im letzten Arbeitgeberbericht vom 14. September 2000 habe die B.___ AG ein monatliches
Valideneinkommen von CHF 8'500.00 angegeben und ausgeführt, dass sich der
Beschwerdef.rer nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom Laboranten zum
Ingenieur HTL weitergebildet habe. Darauf habe die IV-Stelle bei der Bemessung
des Valideneinkommens (CHF 110'500.00; 13 x CHF 8'500.00) abgestellt. Der
Beschwerdeführer mache demgegenüber geltend, dass er ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens heute ein höheres Einkommen als CHF 110'500.00 erzielen
würde. Zur Begründung bringe er vor, aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nie
möglich geworden, eine Vollzeitstelle und damit eine Kaderposition zu besetzen.
Die Ermittlung des Valideneinkommens sei losgelöst von den Durchschnittsangaben
der B.___ AG zu ermitteln. Das Versicherungsgericht erwog, aufgrund der Weiterbildung
vom Laboranten zum Ingenieur HTL enthalte der Validenlohn von CHF 8'500.00
bereits eine überproportionale Entwicklung. Insofern sei die berufliche
Weiterentwicklung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Zu prüfen seien
die beiden Fragen, in welchem Tätigkeitsfeld und in welcher Position der Beschwerdeführer
arbeiten würde und ob er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zeigten auf, dass er sich vorab
intern in der B.___ AG weitergebildet habe. Aufgrund der Ausführungen der
früheren Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute –
ohne Behinderung – als Gruppen- oder Abteilungsleiter im Bereich Softwareentwicklung
tätig wäre. Ferner sei aufgrund der Ergebnisse der vom Instruktionsrichter
angeordneten Umfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Es hätten
nur Schätzungen erhoben werden können (zwischen CHF 100'000.00 und CHF 129'000.00;
zwischen CHF 95'000.00 und CHF 113'000.00; zwischen CHF 130'000.00 und CHF
140'000.00). Diese Zahlen seien zu wenig aussagekräftig, um ohne Weiteres
darauf abstellen zu können. Es rechtfertige sich deshalb, das hypothetische
Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Gemäss
Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 betrage der
Zentralwert im privaten Sektor (Ziff. 70-74 Dienstleistungsbereich Informatik;
Forschung und Entwicklung) auf Anforderungsniveau 1 + 2
(selbständige/qualifizierte bis anspruchsvolle/schwierigste Tätigkeiten) bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich
CHF 8'441.00 brutto. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
eine Position im (zumindest) mittleren Kader innehätte, sei der monatliche
Bruttolohn von CHF 9'750.00 gemäss Tabelle A1_b gemäss LSE 2000 massgebend; pro
Jahr ergebe dies CHF 117'000.00 brutto. Dieser Betrag sei einerseits der
Lohnentwicklung des Jahres 2001 im Bereich «Informatik» anzupassen (3.1 %; Die
Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle B 10.2) und andererseits auf die
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2003,
S. 94 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergebe einen Betrag von jährlich CHF
126'055.00. Wenn man diesen Betrag mit den Umfrageergebnissen vergleiche, erkenne
man eine gewisse Übereinstimmung. Er entspreche jedenfalls in etwa dem
Durchschnittswert, so dass auf diesen Tabellenwert abzustellen sei. Weil die
Abweichung mit dem hypothetischen Valideneinkommen, das der Beschwerdeführer
bei der B.___ AG erzielen könnte, annähernd 10 % betrage, könne ein
Stellenwechsel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen
Dispositiv
werden. Es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades demnach auf den
vorstehend berechneten Tabellenwert abzustellen.
6. Strittig und zu klären ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers richtig
bemessen hat.
6.1 Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie bereits erwähnt (E. II/3.1 hiervor) wird
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
6.2 Invalideneinkommen
Laut dem Auszug aus dem Individuellen
Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (IV-Nr. 98) erzielte der Beschwerdeführer
in den Jahren 2002 bis 2020 insgesamt folgende Einkommen (aus seinen
Tätigkeiten bei der B.___ AG, der C.___, der Stiftung F.___, den D.___ und der E.___):
2002 CHF 80'435.00; 2003 CHF 81'320.00; 2004 CHF 83'624.00; 2005 CHF 79'092.00;
2006 CHF 74'917.00; 2007 CHF 76'237.00; 2008 CHF 97'752.00; 2009 CHF 88'689.00;
2010 CHF 90'066.00; 2011 CHF 93'125.00; 2012 CHF 96'342.00; 2013 CHF 95'432.00;
2014 CHF 97'852.00; 2015 94'502.00; 2016 CHF 95'162.00; 2017 CHF 93'176.00;
2018 CHF 97'882.00; 2019 CHF 95'445.00; 2020 CHF 98'635.00. Die
Beschwerdegegnerin hat diese tatsächlich im IK-Auszug genannten Einkommen dem
Invalideneinkommen gleichgesetzt, was weder bestritten noch zu beanstanden ist.
6.3 Valideneinkommen
6.3.1 Während der Beschwerdeführer
geltend macht, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den
statistischen Lohnrechner des Bundes abzustellen, will die Beschwerdegegnerin
auf die LSE-Tabelle abstellen.
6.3.2 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1).
6.3.3 Da
die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden
Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die
berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person
normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg
und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären.
Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss
die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des
Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines
Studiums usw. kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom
3. März 2017 E. 5; 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).
6.3.4 Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des
Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn
auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen anhand von
Durchschnittswerten – wie etwa gestützt auf die Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik – zu
ermitteln.
6.3.5 Bereits im Entscheid vom 3. März
2003 hielt das Versicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Auch heute
gibt es keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die heutige G.___ AG tätig
wäre. Entsprechend kann nicht auf die Angaben von Dr. H.___ in seiner E-Mail
vom 23. Februar 2022 (Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) abgestellt werden.
Da nicht abschliessend eruiert werden kann, in welcher Funktion und in welcher
Branche der Beschwerdeführer heute effektiv tätig wäre, ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des
Valideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik herangezogen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der
Beschwerdegegnerin angewendete Tabelle T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2
Männer: Wie erwähnt, arbeitete der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des
Gesundheitsschadens als Laborant und absolvierte nach dem Unfall eine
Weiterbildung zum Ingenieur HTL. HTL-Abschlüsse
werden bei der Lohnstrukturerhebung des Bundes der Kategorie der Fachhochschul-Abschlüsse
zugeordnet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, verrichtet der
Beschwerdeführer als [...] zwar durchaus eine komplexe Tätigkeit. Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit
einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte er aber nicht.
6.3.6 Nur
der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass auch nicht von einer
Invalidenkarriere gesprochen werden kann. Dass der Verdienst des
Beschwerdeführers bei der C.___ auf eine besondere
berufliche Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall
überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen
hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
6.4 Verglichen mit dem jeweilig
jährlich angepassten und um die Wochenstunden und den Nominallohnindex aufgerechneten
Valideneinkommen resultieren die von der Beschwerdegegnerin errechneten
Invaliditätsgrade (vgl. dazu E. II/4.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem
Punkt somit unbegründet.
7. Zu prüfen ist ferner, ob die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend
per 1. Januar 2002 aufgehoben bzw. reduziert hat und damit, ob eine
Meldepflichtverletzung zu bejahen ist oder nicht.
7.1 Auf welchen Zeitpunkt eine
Rentenanpassung oder Aufhebung zu prüfen ist, hängt davon ab, ob eine
Meldepflichtverletzung vorliegt. Wenn dies zu bejahen ist, kommt eine
rückwirkende Anpassung oder Aufhebung infrage (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV).
7.2 Nach Lage der Akten – und auch
unbestritten – erwirtschaftete der Beschwerdeführer seit Beginn seiner
Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein höheres Einkommen,
als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Dieses höhere Einkommen meldete der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von sich aus. Bereits am 1. Juli 1983
(IV-Nr. 1.25, S. 17) wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal auf die
Meldepflicht hingewiesen. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen wurde
der Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich
jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den
Leistungsanspruch beeinflussen kann, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung
nennt ausdrücklich «Änderungen der Erwerbslage, Änderung der
Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl. z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62).
7.3 Nach dem Gesagten hat sich der
relevante Sachverhalt durch den erzielten Mehrverdienst erheblich verändert,
weil anschliessend keine bzw. eine reduzierte rentenbegründende Invalidität (mehr)
bestand. Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin diese
Veränderung unverzüglich zu melden, und verletzte damit die Meldepflicht gemäss
Art. 77 IVV und Art. 31 ATSG.
7.4 Zufolge Meldepflichtverletzung
ist der Anspruch rückwirkend neu festzulegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht feststellte, erzielte der Beschwerdeführer bereits seit Antritt seines
Amtes als [...] der C.___ und damit bereits seit August 2001 ein höheres
Einkommen als angegeben. Entsprechend ist auch unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist
von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2002 anpasste.
8.
8.1 Beim vorliegenden
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - CHF 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar