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Entscheid

VSBES.2021.215

Invalidenrente

23. Mai 2023Deutsch26 min

(IV-Nr. 1.7, S. 17). Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektronikingenieur

Source so.ch

Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) absolvierte bei der B.___ AG eine FEAM-Lehre. Eine Woche nach

seinem Lehrabschluss erlitt er bei einem Motorradunfall im Jahr 1983 eine

Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren

Folgeschäden. Er meldete sich hierauf zum Bezug von IV-Leistungen für

Erwachsene an. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach

ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

(vgl. zum Ganzen: Akten der IV Nr. 1.25 [nachfolgend: IV-Nr.]). Nach

dem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Laborant

(IV-Nr. 1.7, S. 17). Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektronikingenieur

HTL, welche er im Jahr 1989 abschloss (IV-Nr. 1.14, S. 3).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2001

setzte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1. August

2001 auf eine halbe Rente herab (IV-Nr. 16). Zur Begründung führte sie aus,

dass sich das Invalideneinkommen – trotz kaum verändertem Gesundheitszustand –

in rentenverminderndem Ausmass erhöht habe.

2.2 Per 1. August 2001 wurde der

Beschwerdeführer zum [...] von C.___ gewählt.

2.3 Mit Verfügung vom 29. Januar

2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. März

2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur

Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des

Invalideneinkommens ergeben.

3. Der Beschwerdeführer liess

gegen beide Verfügungen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben (Beschwerden vom 18. Juli

2001 [IV-Nr. 21, S. 2 ff.] und 28. Februar 2002 [IV-Nr. 37, S. 3

ff.]). Er bestritt insbesondere das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen.

4. Mit Urteil vom 3. März 2003 (VSBES.2001.339;

IV-Nr. 58) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. Juni 2001 ab, hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni (recte:

Januar) 2002 gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.

März 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.

5. Im März 2021 wurde ein (neuerliches)

Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 107 ff.). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 119) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9.

November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab 1.

Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008

keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine Rente (A.S. [Akten-Seite]

2 ff.). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002

zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und dass er seine Meldepflicht

verletzt habe.

6. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde

(A.S. 13 ff.) erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9.

November 2021 beantragen, u.K.u.E.F.

7. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Januar 2022 (A.S. 26 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

8. Mit Replik vom 11. März 2021

(recte: 2022) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren

fest (A.S. 34 ff.).

9. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 30. März 2022 (A.S. 40) auf eine Duplik.

10. Die am 7. April 2022 durch den

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit

Verfügung vom 8. April 2022 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002

richtig bemessen (vgl. dazu nachfolgend E. II/6) und ob sie zu Recht eine

Meldepflichtverletzung angenommen hat (vgl. dazu nachfolgend E. II/7).

3.

3.1

Der Anspruch auf eine Rente

richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von

mindestens 50 % auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]).

3.2

Eine Rente der

Invalidenversicherung kann (vom hier nicht interessierenden Tatbestand einer

nachträglichen Änderung der Rechtslage abgesehen) gestützt auf Art. 17 Abs. 1

ATSG (materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder

Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt oder aufgehoben werden.

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieser Anpassungstitel

erfasst Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nach der

Rentenzusprechung oder nach der letzten Rentenanpassung eingetreten sind. Wurde

eine laufende Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt, begründet

der entsprechende Entscheid dann einen neuen Vergleichszeitpunkt, wenn er auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und, falls notwendig, Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

3.4

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie

Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den

Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen

und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten

unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV

(und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der

IV-Stelle und losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von

Revisionsverfahren. Die versicherte Person ist gehalten, dem

Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen

unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben. Da

die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf

angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.

4.2.1

mit Hinweisen).

3.5

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten erfolgt gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV frühestens vom ersten

Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie

erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn

der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV

zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der bis 31. Dezember

2014.

gültig gewesenen Fassung). Nach der aktuell geltenden Regelung gilt dies

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm für

den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2020 in der angefochtenen Verfügung

folgende Einkommensvergleiche vor und errechnete nachstehende

Invaliditätsgrade:

Einkommensvergleich 2002:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 128'470.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 80'435.00

Erwerbseinbusse CHF 48'035.00

Invaliditätsgrad 37

%

Gerichtsurteil vom 3. März 2003

CHF 126'055.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3

Dienstleistungen (:109.6 x 111.7) = CHF 128'470.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2002 gemäss IK-Zusammenruf CHF 80'435.00

Einkommensvergleich 2003:

Einkommen ohne gesundheitliche

Einschränkung CHF 130'425.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 81'320.00

Erwerbseinbusse CHF 49'105.00

Invaliditätsgrad 38

%

Einkommen 2002 CHF 128'470.00;

Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:111.7 x

113.4) = CHF 130'425.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2003 gemäss

IK-Zusammenruf CHF 81'320.00

Einkommensvergleich 2004:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 132'035.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 83'624.00

Erwerbseinbusse CHF 48'411.00

Invaliditätsgrad 37

%

Einkommen 2003 CHF 130'035.00;

Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:113.4 x

114.8) = CHF 132'035.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2004 gemäss

IK-Zusammenruf CHF 83'624.00

Einkommensvergleich 2005:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 133'070.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 79'092.00

Erwerbseinbusse CHF 53'978.00

Invaliditätsgrad 41

%

Einkommen 2004 CHF

132'035.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen

(:114.8 x 115.7) = CHF 133'070.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2005 gemäss

IK-Zusammenruf CHF 79'092.00

Einkommensvergleich 2006:

Einkommen ohne gesundheitliche

Einschränkung CHF 134'680.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 74'917.00

Erwerbseinbusse CHF 59'763.00

Invaliditätsgrad 44

%

Einkommen 2005 CHF 133'070.00;

Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:115.7 x

117.1) = CHF 134'680.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2006 gemäss

IK-Zusammenruf CHF 74'917.00

Einkommensvergleich 2007:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 141'972.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 76'237.00

Erwerbseinbusse CHF 65'735.00

Invaliditätsgrad 46

%

Bundesamt für Statistik:

2006.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 10'644.00 x 12

Monate = CHF 127'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7);

Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05 Total Männer 2006/2007 (:101.1 x 102.8) =

CHF 141'972.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2007 gemäss IK-Zusammenruf CHF 76'237.00

Einkommensvergleich 2008:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 139'289.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 97'752.00

Erwerbseinbusse CHF 41'537.00

Invaliditätsgrad 30

%

Bundesamt für Statistik: 2008

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'161.00 x 12 Monate

= CHF 133’932.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF 139'289.00;

Total effektiver Jahreseinkommen 2008 gemäss IK-Zusammenruf CHF 97'752.00

Einkommensvergleich 2009:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 147'896.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 88'689.00

Erwerbseinbusse CHF 59'207.00

Invaliditätsgrad 40

%

Bundesamt für Statistik:

2008.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 139'289.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05

Total Männer 2008/2009 (:105 x 107.2) = CHF 147'896.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2009 gemäss IK-Zusammenruf CHF 88'689.00

Einkommensvergleich 2010:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 143'358.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 90'066.00

Erwerbseinbusse CHF 53'292.00

Invaliditätsgrad 37

%

Bundesamt für Statistik:

2010.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'487.00 x 12

Monate = CHF 137'844.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF

143'358.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2010 gemäss IK-Zusammenruf

CHF 90'066.00

Einkommensvergleich 2011:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 150'945.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 93'125.00

Erwerbseinbusse CHF 57'820.00

Invaliditätsgrad 38

%

Bundesamt für Statistik:

2010.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 143'358.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2010/2011 (:100 x 101) = CHF 150'945.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'125.00

Einkommensvergleich 2012:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 142'539.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 96'342.00

Erwerbseinbusse CHF 46'197.00

Invaliditätsgrad 32

%

Bundesamt für Statistik:

2012.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'394.00 x 12

Monate = CHF 136'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF

142'539.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF

96'342.00

Einkommensvergleich 2013:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 149'766.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 95'432.00

Erwerbseinbusse CHF 54'334.00

Invaliditätsgrad 36

%

Bundesamt für Statistik:

2012.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 142'539.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2012/2013 (:101.7 x 102.5) = CHF 149'766.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 96'342.00

Einkommensvergleich 2014:

Einkommen ohne gesundheitliche

Einschränkung CHF 147'368.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 97'852.00

Erwerbseinbusse CHF 49'516.00

Invaliditätsgrad 34

%

Bundesamt für Statistik:

2014.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'780.00 x 12

Monate = CHF 141'360.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF

147'368.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2014 gemäss IK-Zusammenruf CHF

97'852.00

Einkommensvergleich 2015:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 154'078.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 94'502.00

Erwerbseinbusse CHF 59'576.00

Invaliditätsgrad 39

%

Bundesamt für Statistik:

2012.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 147'368.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2014/2015 (:103.2 x 103.5) = CHF 154'078.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2015 gemäss IK-Zusammenruf CHF 94'502.00

Einkommensvergleich 2016:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 144'503.00

Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung CHF 95'162.00

Erwerbseinbusse CHF 49'341.00

Invaliditätsgrad 34

%

Bundesamt für Statistik:

2016.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'551.00 x 12

Monate = CHF 138'612.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF

144'503.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2016 gemäss IK-Zusammenruf CHF

95'162.00

Einkommensvergleich 2017:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 151'368.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 93'176.00

Erwerbseinbusse CHF 58'192.00

Invaliditätsgrad 38

%

Bundesamt für Statistik:

2016.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 144'503.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2016/2017 (:104.1 x 104.6) = CHF 151'368.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2017 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'176.00

Einkommensvergleich 2018:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 145'954.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 97'882.00

Erwerbseinbusse CHF 48'072.00

Invaliditätsgrad 33

%

Bundesamt für Statistik:

2018.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'667.00 x 12

Monate = CHF 140'004.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF

145'954.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2018 gemäss IK-Zusammenruf CHF

97'882.00

Einkommensvergleich 2019:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 153'460.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 95'445.00

Erwerbseinbusse CHF 58'015.00

Invaliditätsgrad 38

%

Bundesamt für Statistik:

2018.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 145'954.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2018/2019 (:105.1 x 106) = CHF 153'460.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2019 gemäss IK-Zusammenruf CHF 95'445.00

Einkommensvergleich 2020:

Einkommen ohne

gesundheitliche Einschränkung CHF 161'189.00

Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung CHF 98'635.00

Erwerbseinbusse CHF 62'554.00

Invaliditätsgrad 39

%

Bundesamt für Statistik:

2018.

T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 153'460.00;

Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10

Total Männer 2019/2020 (:106 x 106.8) = CHF 161'189.00; Total effektiver

Jahreseinkommen 2020 gemäss IK-Zusammenruf CHF 98'635.00

Zur Begründung wurde in der

angefochtenen Verfügung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Seit 1. Januar 2002 beziehe der Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe

Invalidenrente. In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2009 habe lediglich ein

Anspruch auf eine Viertelrente bestanden, ansonsten habe kein Rentenanspruch

bestanden. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen der letzten 15 Jahre seien

zurückzuerstatten, weil eine Meldepflichtverletzung vorliege. Der

Beschwerdeführer erziele seit 2002 höhere Erwerbseinkommen, als ihm in der

Verfügung vom 16. Juni 2003 (nach Urteil des Versicherungsgerichtes vom 3. März

2003) als Invalideneinkommen angerechnet worden seien. Zur Beurteilung des

Rentenanspruches des Beschwerdeführers sei auf seine tatsächlich erzielten

Einkommen der Jahre 2002 bis 2020 gemäss IK-Zusammenruf abzustellen. Dem

Beschwerdeführer sei im Urteil vom 3. März 2003 eine Validenkarriere

angerechnet worden, indem nicht auf das effektiv erwirtschaftete Einkommen bei

der B.___ AG abgestellt worden, sondern ein allfälliger Stellenwechsel

berücksichtigt worden und deshalb ein Tabellenlohn zur Anwendung gelangt sei.

Diese Anpassung sei unter anderem vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer

eine Ausbildung zum Ingenieur HTL erfolgreich absolviert habe. HTL-Ausbildungen

würden bei der Lohnstrukturerhebung der Fachhochschul-Stufe zugeordnet. Aus

diesem Grund sei vom LSE Tabellenlohn der Liste T11 Ziffer 2 (Fachhochschule)

Niveau 1-2 Männer auszugehen. Als [...] verrichte der Beschwerdeführer eine

komplexe Tätigkeit. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er Weiterbildungen oder

zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen

erlangt hätte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durchgehend ein sehr hohes

Einkommen erzielt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Verdienst des

Beschwerdeführers als [...] auf eine besondere berufliche Qualifizierung

zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu

einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätte. Somit sei der für die

Beurteilung des Valideneinkommens angewendete Lohn der höchst mögliche

Tabellenlohn, der ihm angerechnet werden könne. Es bestünden keine

Anhaltspunkte, dass er noch einen Universitätsabschluss erwirkt hätte. Es sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Tätigkeit

als [...] jeweils neben seinem Einkommen als [...] noch Einkommen in anderen

politischen Gremien (D.___, E.___ und Stiftung F.___) ausweise. Wie er selbst

angebe, handle es sich dabei um zusätzliche Tätigkeiten, die aus seiner

politischen Tätigkeit als [...] entstanden seien. Somit seien sie nicht auf ein

besonders hohes Engagement seinerseits zurückzuführen, sondern mit seiner

Tätigkeit als [...] verknüpft. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Ämter seit

Beginn seiner Tätigkeit als [...] und nicht erst mit fortschreitender Bewährung

in seinem Amt erhalten. Sie seien also nicht mit einer Validenkarriere

gleichzusetzen. Dementsprechend sei es nicht falsch, sein effektiv

erwirtschaftetes Einkommen mit dem Valideneinkommen der Tabelle T11 Ziffer 2

Niveau 1-2 Männer zu vergleichen. Bereits seit Beginn seiner Anstellung als [...]

habe der Beschwerdeführer viel mehr verdient, als er der IV-Stelle angegeben

habe. Der Beschwerdeführer habe es all die Jahre unterlassen, das höhere

Einkommen zu melden. Dies, obwohl er in der rentenzusprechenden Verfügung auf

seine Meldepflicht hingewiesen worden sei. Vielmehr habe er jeweils im Formular

für die Amortisationsbeiträge ein Einkommen angegeben, welches nicht dem

effektiven Einkommen entsprochen habe.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Der

Validenlohn sei wie der Invalidenlohn möglichst konkret zu bestimmen. Es sei davon

auszugehen, dass er seinen Beruf als Elektroingenieur HTL ohne

Gesundheitsschaden nicht aufgegeben hätte. Werde davon ausgegangen, dass er seit

2003.

Abteilungsleiter geblieben wäre, so wären mindestens ab dem Zeitpunkt der

Gründung der G.___ AG zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht die

Tabellenlöhne gemäss LSE, sondern die Lohnauskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin

massgebend gewesen. Aus seiner gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung

seit dem Unfall 1983 werde ersichtlich, dass er als schwer Beeinträchtigter, der

immer wieder gesundheitliche Rückschläge hinzunehmen habe, Überdurchschnittliches

leiste. Dieselbe Leidens- und Leistungsbereitschaft hätten ihn auch als

Gesunden ausgezeichnet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich nicht

damit zufriedengegeben hätte, als Gesunder seit 2003 bis heute als

Abteilungsleiter tätig zu sein. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden,

dass er sich beruflich weiterentwickelt hätte, er also eine die Tabellenlöhne

übertreffende Lohnentwicklung erzielt hätte. Vorliegend sei zur Ermittlung des

Valideneinkommens nicht auf die LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf den

statistischen Lohnrechner des Bundes. So oder anders wäre die Rentenaufhebung

frühestens auf den 1. April 2002 möglich, sei ihm doch mit rechtskräftigem

Urteil vom 3. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe

Invalidenrente zugesprochen worden.

4.3

Die Beschwerdegegnerin verwies

in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung. Ergänzend hielt sie Folgendes fest: Das Gericht habe in

seinem Urteil vom 3. März 2003 in E. 4 ee) ausgeführt, dass aufgrund der

ermittelten Zahlen für das Valideneinkommen davon auszugehen sei, dass der

Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einen

Stellenwechsel vollzogen hätte. Aus diesem Grund sei damals auf den

LSE-Tabellenlohn abgestellt worden. Daraus sei abzuleiten, dass der

Beschwerdeführer heute im Gesundheitsfall nicht mehr bei der B.___ AG resp. der

neu gegründeten G.___ AG gearbeitet hätte. Aus diesem Grund rechtfertige es

sich, weiterhin auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Aufgrund der möglichen

Einkommensentwicklung sei neu der Tabellenlohn T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2

Männer herangezogen worden. Es rechtfertige sich nicht, auf den statistischen

Lohnrechner des Bundes abzustellen, da zu viele Unklarheiten darüber bestünden,

in welcher Funktion und Branche der Beschwerdeführer heute tatsächlich arbeiten

würde. Es entspreche der gängigen Praxis, auf die LSE-Tabellen abzustellen,

wenn das exakte Einkommen ansonsten nicht ermittelt werden könne. Dazu gelte

festzuhalten, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend sei,

was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

4.4

In seiner Replik bringt der

Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen ergänzend Folgendes vor: Herr

Dr. H.___, ehemaliger CEO der G.___ AG, habe in seiner E-Mail vom 23. Februar

2022.

(Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) hinreichend erläutert, dass sein Einkommen

selbst ohne Lohnerhöhung seit 2012 und unabhängig davon, ob er seine Anstellung

als Gesunder bei der G.___ AG oder einem analogen Betrieb fortgeführt hätte,

als Valider die Werte der LSE-Tabellenlöhne deutlich übertreffen würde. Der

Mittelwert der Löhne in [...] ergebe CHF 175'000.00, während der Mittelwert in [...]

CHF 188'956.00 betrage. Folge das Gericht den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, dass er die Stelle gewechselt hätte, so sei der Mittelwert

der Mitarbeiter in [...] für die Zeit von 2012 bis 2021 heranzuziehen. Daraus

resultiere ohne Weiteres für den gesamten Zeitraum ein Rentenanspruch.

5.

Das Versicherungsgericht wandte

in seinem Urteil vom 3. März 2003 die Einkommensvergleichs-Methode an. Betreffend

Invalideneinkommen erwog es, es seien keine Gründe auszumachen, weshalb

vorliegend nicht auf das effektive Einkommen abzustellen sei. Der Beschwerdeführer

erziele seit 1. August 2001 als [...] von C.___ ein Einkommen von CHF 60'047.00

pro Jahr. Betreffend Valideneinkommen erwog das Versicherungsgericht was folgt:

Im letzten Arbeitgeberbericht vom 14. September 2000 habe die B.___ AG ein monatliches

Valideneinkommen von CHF 8'500.00 angegeben und ausgeführt, dass sich der

Beschwerdef.rer nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom Laboranten zum

Ingenieur HTL weitergebildet habe. Darauf habe die IV-Stelle bei der Bemessung

des Valideneinkommens (CHF 110'500.00; 13 x CHF 8'500.00) abgestellt. Der

Beschwerdeführer mache demgegenüber geltend, dass er ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens heute ein höheres Einkommen als CHF 110'500.00 erzielen

würde. Zur Begründung bringe er vor, aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nie

möglich geworden, eine Vollzeitstelle und damit eine Kaderposition zu besetzen.

Die Ermittlung des Valideneinkommens sei losgelöst von den Durchschnittsangaben

der B.___ AG zu ermitteln. Das Versicherungsgericht erwog, aufgrund der Weiterbildung

vom Laboranten zum Ingenieur HTL enthalte der Validenlohn von CHF 8'500.00

bereits eine überproportionale Entwicklung. Insofern sei die berufliche

Weiterentwicklung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Zu prüfen seien

die beiden Fragen, in welchem Tätigkeitsfeld und in welcher Position der Beschwerdeführer

arbeiten würde und ob er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Die vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zeigten auf, dass er sich vorab

intern in der B.___ AG weitergebildet habe. Aufgrund der Ausführungen der

früheren Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute –

ohne Behinderung – als Gruppen- oder Abteilungsleiter im Bereich Softwareentwicklung

tätig wäre. Ferner sei aufgrund der Ergebnisse der vom Instruktionsrichter

angeordneten Umfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Es hätten

nur Schätzungen erhoben werden können (zwischen CHF 100'000.00 und CHF 129'000.00;

zwischen CHF 95'000.00 und CHF 113'000.00; zwischen CHF 130'000.00 und CHF

140'000.00). Diese Zahlen seien zu wenig aussagekräftig, um ohne Weiteres

darauf abstellen zu können. Es rechtfertige sich deshalb, das hypothetische

Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Gemäss

Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 betrage der

Zentralwert im privaten Sektor (Ziff. 70-74 Dienstleistungsbereich Informatik;

Forschung und Entwicklung) auf Anforderungsniveau 1 + 2

(selbständige/qualifizierte bis anspruchsvolle/schwierigste Tätigkeiten) bei

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich

CHF 8'441.00 brutto. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer

eine Position im (zumindest) mittleren Kader innehätte, sei der monatliche

Bruttolohn von CHF 9'750.00 gemäss Tabelle A1_b gemäss LSE 2000 massgebend; pro

Jahr ergebe dies CHF 117'000.00 brutto. Dieser Betrag sei einerseits der

Lohnentwicklung des Jahres 2001 im Bereich «Informatik» anzupassen (3.1 %; Die

Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle B 10.2) und andererseits auf die

betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2003,

S. 94 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergebe einen Betrag von jährlich CHF

126'055.00. Wenn man diesen Betrag mit den Umfrageergebnissen vergleiche, erkenne

man eine gewisse Übereinstimmung. Er entspreche jedenfalls in etwa dem

Durchschnittswert, so dass auf diesen Tabellenwert abzustellen sei. Weil die

Abweichung mit dem hypothetischen Valideneinkommen, das der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG erzielen könnte, annähernd 10 % betrage, könne ein

Stellenwechsel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen

Dispositiv

werden. Es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades demnach auf den

vorstehend berechneten Tabellenwert abzustellen.

6. Strittig und zu klären ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers richtig

bemessen hat.

6.1 Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG

anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie bereits erwähnt (E. II/3.1 hiervor) wird

für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).

6.2 Invalideneinkommen

Laut dem Auszug aus dem Individuellen

Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (IV-Nr. 98) erzielte der Beschwerdeführer

in den Jahren 2002 bis 2020 insgesamt folgende Einkommen (aus seinen

Tätigkeiten bei der B.___ AG, der C.___, der Stiftung F.___, den D.___ und der E.___):

2002 CHF 80'435.00; 2003 CHF 81'320.00; 2004 CHF 83'624.00; 2005 CHF 79'092.00;

2006 CHF 74'917.00; 2007 CHF 76'237.00; 2008 CHF 97'752.00; 2009 CHF 88'689.00;

2010 CHF 90'066.00; 2011 CHF 93'125.00; 2012 CHF 96'342.00; 2013 CHF 95'432.00;

2014 CHF 97'852.00; 2015 94'502.00; 2016 CHF 95'162.00; 2017 CHF 93'176.00;

2018 CHF 97'882.00; 2019 CHF 95'445.00; 2020 CHF 98'635.00. Die

Beschwerdegegnerin hat diese tatsächlich im IK-Auszug genannten Einkommen dem

Invalideneinkommen gleichgesetzt, was weder bestritten noch zu beanstanden ist.

6.3 Valideneinkommen

6.3.1 Während der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den

statistischen Lohnrechner des Bundes abzustellen, will die Beschwerdegegnerin

auf die LSE-Tabelle abstellen.

6.3.2 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1).

6.3.3 Da

die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden

Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die

berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person

normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg

und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären.

Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss

die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des

Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines

Studiums usw. kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom

3. März 2017 E. 5; 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).

6.3.4 Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des

Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn

auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen anhand von

Durchschnittswerten – wie etwa gestützt auf die Tabellenlöhne der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik – zu

ermitteln.

6.3.5 Bereits im Entscheid vom 3. März

2003 hielt das Versicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Auch heute

gibt es keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Demnach ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die heutige G.___ AG tätig

wäre. Entsprechend kann nicht auf die Angaben von Dr. H.___ in seiner E-Mail

vom 23. Februar 2022 (Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) abgestellt werden.

Da nicht abschliessend eruiert werden kann, in welcher Funktion und in welcher

Branche der Beschwerdeführer heute effektiv tätig wäre, ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des

Valideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik herangezogen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der

Beschwerdegegnerin angewendete Tabelle T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2

Männer: Wie erwähnt, arbeitete der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des

Gesundheitsschadens als Laborant und absolvierte nach dem Unfall eine

Weiterbildung zum Ingenieur HTL. HTL-Abschlüsse

werden bei der Lohnstrukturerhebung des Bundes der Kategorie der Fachhochschul-Abschlüsse

zugeordnet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, verrichtet der

Beschwerdeführer als [...] zwar durchaus eine komplexe Tätigkeit. Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit

einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte er aber nicht.

6.3.6 Nur

der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass auch nicht von einer

Invalidenkarriere gesprochen werden kann. Dass der Verdienst des

Beschwerdeführers bei der C.___ auf eine besondere

berufliche Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall

überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen

hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

6.4 Verglichen mit dem jeweilig

jährlich angepassten und um die Wochenstunden und den Nominallohnindex aufgerechneten

Valideneinkommen resultieren die von der Beschwerdegegnerin errechneten

Invaliditätsgrade (vgl. dazu E. II/4.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem

Punkt somit unbegründet.

7. Zu prüfen ist ferner, ob die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend

per 1. Januar 2002 aufgehoben bzw. reduziert hat und damit, ob eine

Meldepflichtverletzung zu bejahen ist oder nicht.

7.1 Auf welchen Zeitpunkt eine

Rentenanpassung oder Aufhebung zu prüfen ist, hängt davon ab, ob eine

Meldepflichtverletzung vorliegt. Wenn dies zu bejahen ist, kommt eine

rückwirkende Anpassung oder Aufhebung infrage (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV).

7.2 Nach Lage der Akten – und auch

unbestritten – erwirtschaftete der Beschwerdeführer seit Beginn seiner

Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein höheres Einkommen,

als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Dieses höhere Einkommen meldete der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von sich aus. Bereits am 1. Juli 1983

(IV-Nr. 1.25, S. 17) wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal auf die

Meldepflicht hingewiesen. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen wurde

der Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich

jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den

Leistungsanspruch beeinflussen kann, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung

nennt ausdrücklich «Änderungen der Erwerbslage, Änderung der

Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl. z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62).

7.3 Nach dem Gesagten hat sich der

relevante Sachverhalt durch den erzielten Mehrverdienst erheblich verändert,

weil anschliessend keine bzw. eine reduzierte rentenbegründende Invalidität (mehr)

bestand. Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin diese

Veränderung unverzüglich zu melden, und verletzte damit die Meldepflicht gemäss

Art. 77 IVV und Art. 31 ATSG.

7.4 Zufolge Meldepflichtverletzung

ist der Anspruch rückwirkend neu festzulegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht feststellte, erzielte der Beschwerdeführer bereits seit Antritt seines

Amtes als [...] der C.___ und damit bereits seit August 2001 ein höheres

Einkommen als angegeben. Entsprechend ist auch unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist

von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2002 anpasste.

8.

8.1 Beim vorliegenden

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - CHF 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar