VSBES.2021.218
Nichteintreten Wiederwägungsgesuch
22. März 2022Deutsch9 min
Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate April und Mai 2021 ein (AWA-Nrn. 6 + 7).
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeit
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ AG (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 12. Januar 2021 beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) in Zusammenhang
mit der Coronapandemie Kurzarbeit ab 22. Januar 2021 (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin bewilligte
daraufhin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 für den Zeitraum vom 22.
Januar bis 21. April 2021 Kurzarbeit (AWA-Nr. 4). Diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 24. Juli 2021 reichte die
Beschwerdeführerin die Formulare «Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate April und Mai 2021 ein (AWA-Nrn. 6 + 7).
Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf mit E-Mail vom 6. August 2021,
die Kurzarbeit sei nur bis 21. April 2021 bewilligt worden sei, weshalb man
den Ausfall nach diesem Datum nicht vergüten könne (AWA-Nr. 8).
1.3 Die Beschwerdeführerin stellte
mit Schreiben vom 19. August 2021 ein «Wiedererwägungsgesuch» und verlangte, ihr
sei vom 22. April bis 31. Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten (AWA-Nr.
9). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin im Schreiben vom 2. September
2021, betitelt als «Nichteintretensentscheid», mit, auf dieses Gesuch werde
nicht eingetreten (AWA-Nr. 2). Auch auf die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 13)
trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. November 2021 nicht ein und
schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
16. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid
vom 16. November 2021 sei aufzuheben und die am 24. Juli 2021 eingereichte
Kurzarbeitsabrechnung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten
Teilzahlung freizugeben (A.S. 4 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 folgende
Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 14. Februar 2022
(s. A.S. 13) keine Replik ein und lässt sich auch sonst nicht mehr
vernehmen (A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen
Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von prozess-
und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid wiederum (sowie gegen Verfügungen,
bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist) ist die Beschwerde an das
kantonale Versicherungsgericht gegeben (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2
Der
Versicherungsträger kann auf seine formell rechtskräftigen Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Es
besteht indes kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).
Tritt der Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch einer versicherten
Person nicht ein, so kann dagegen weder Einsprache noch Beschwerde an das
Versicherungsgericht erhoben werden (Susanne Genner in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum ATSG, Basel 2020, Art. 49 Abs. 1 – 4 N 25 und Art. 52 Abs. 1
– 3 N 23; BGE 133 V 50 E. 4.2.2 in fine S. 56). Falls der
Versicherungsträger indes auf das Gesuch eintritt und die
Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft, aber verneint, so handelt es sich bei der
fraglichen Verfügung um einen neuen Sachentscheid, der auf dem Rechtsmittelweg
angefochten werden kann; das Gericht als Rechtsmittelinstanz prüft jedoch in
dieser Konstellation nur, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen der
zweifellosen Unrichtigkeit und erheblichen Bedeutung zu Recht verneint wurden
(Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 53 N 92). Das
Gericht muss daher im Beschwerdefall vorab klären, ob der Versicherungsträger
auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist oder nicht (Miriam Lendfers, a.a.O.,
Art. 56 N 31). Dabei ist entscheidend, wie die Begründung der Verfügung verstanden
werden muss. Auch ein Verfügungsdispositiv, welches klar auf Nichteintreten
lautet, ist nicht ausschlaggebend, wenn der Versicherungsträger das
Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft
und danach einen Sachentscheid gefällt hat. Keine materielle Neubeurteilung
liegt demgegenüber vor, wenn die neue Verfügung bloss die für die seinerzeitige
Verfügung massgeblich gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf
darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Eine
summarische Prüfung führt mit anderen Worten nicht ohne weiteres dazu, dass von
einer materiellen Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs auszugehen ist
(BGE 117 8 E. 2b/aa S. 14 + E. 2b/cc S. 15).
2.
2.1
2.1.1
Im
vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 2. September 2021 formell
betrachtet eine Nichteintretensverfügung, heisst es doch im Dispositiv
ausdrücklich, auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten (s. AWA-Nr.
2).
2.1.2
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2021, mit der Kurzarbeit bis 21. April 2021 bewilligt
wurde, enthält folgende hier interessierende Erwägung (AWA-Nr. 4):
[…] Unsere Amtsstelle darf Kurzarbeit
jeweils höchstens für drei Monate bewilligen. Wir machen Sie darauf aufmerksam,
dass bei jedem allfälligen weiteren Gesuch von Kurzarbeit eine entsprechende
Voranmeldung mit ausführlicher Begründung fristgerecht, d. h. zehn Tage vor
gewünschtem Beginn der Kurzarbeit, eingereicht werden müsste.
2.1.3
Die neue Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. September 2021 wird im Anschluss an die Wiedergabe
der Rechtsgrundlagen wie folgt begründet (AWA-Nr. 2):
Aus Ihren Ausführungen geht hervor, dass
Sie für die Zeit nach Ablauf Ihrer Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 22. April
2021.
wiedererwägungsweise um eine Bewilligung von Kurzarbeit für den Zeitraum
ab 22. April 2021 ersuchen.
Sie machen eine Wiedererwägung gestützt
auf den Text der Internetseite des Volkswirtschaftsdepartments des Kantons
Solothurn geltend. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf
Kurzarbeitsarbeitsentschädigung für Personen in befristeten
Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten
Arbeitsverhältnissen vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 verlängert wird.
Es ist festzustellen, dass sich dieser Abschnitt lediglich auf die
Anspruchsberechtigung Personen gewisser Anstellungsverhältnisse bezieht. Die
Pflicht zur Einreichung einer Voranmeldung von Kurzarbeit bleibt allerdings
nach wie vor bestehen.
Wir kommen zum Schluss, dass keine
Hinweise auf Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2021 vorliegen. Gesuche
um Verlängerung der Bewilligung konnten wir nur bis zum 30. April 2021
entgegennehmen. Eine Wiedererwägung ist auf Grund des vorliegenden Sachverhalts
nicht angezeigt. Folglich wird auf Ihr Gesuch vom 19. August 2021 nicht
eingetreten.
2.1.4
Der Einspracheentscheid vom 16.
November 2021 beinhaltet folgende Erwägungen (A.S. 2):
Im vorliegenden Fall ist gemäss
Rechtsprechung der Nichteintretensentscheid vom 2. September 2021 von einer
Anfechtung ausgeschlossen, da auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
wurde und kein neuer materieller Entscheid gefällt worden ist [...] Auf Ihre
Einsprache vom 1. Oktober 2021 kann mangels fehlender Rechtsmittelmöglichkeit
nicht eingetreten werden.
Zudem vermögen die In Ihrer Einsprache
vorgebrachten Gründe ebenfalls keine neuen Hinweise auf eine zweifellose
Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2021 darzulegen.
Wir kommen somit zum Schluss, dass
weiterhin keine Hinweise ersichtlich sind, die eine Wiedererwägung der
rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2021 rechtfertigen könnten.
2.2
Der
Vergleich der beiden Begründungen zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin in
ihrem «Nichteintretensentscheid» vom 2. September 2021 nicht damit begnügte, die
Entscheidgründe der Bewilligung vom 13. Januar 2021 zu rekapitulieren. Sie
liess sich vielmehr auf das Wiedererwägungsgesuch ein und stellte im Hinblick
auf die dortigen Argumente der Beschwerdeführerin – d.h. die Berufung auf im
Internet erhältliche amtliche Informationen zur Kurzarbeit – zusätzliche
materielle Überlegungen an, bevor sie die Wiedererwägungsvoraussetzung einer zweifellosen
Unrichtigkeit der Bewilligung verneinte. Diese Sachlage lässt sich folglich mit
derjenigen im Urteil BGE 117 V 8 vergleichen, wo das Bundesgericht von
einem materiellen Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch ausging (s. dortige E.
2b/cc S. 16). Stellte aber der «Nichteintretensentscheid» vom 2. September
2021.
bei richtiger Betrachtung einen materiellen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
vom 19. August 2021 dar, so war es der Beschwerdegegnerin nicht gestattet,
auf die Einsprache gegen diesen Entscheid nicht einzutreten. Sie hätte diese
vielmehr behandeln und inhaltlich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung erfüllt sind oder nicht. Dies unterblieb, beschränkte sich doch der
angefochtene Einspracheentscheid darauf, auf die fehlende Anfechtbarkeit von
Nichteintretensentscheiden hinzuweisen, und ansonsten lapidar festzuhalten,
dass keine neuen Gründe für eine Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar
2021.
vorlägen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in dem Sinne
gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese auf
die Einsprache vom 1. Oktober 2021 eintritt und über die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2021 befindet. Da
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. November 2021
auf die Einsprache nicht einging, ist es dem Versicherungsgericht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt, sich zum materiell streitigen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu äussern, weil dadurch der Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens auf eine Frage ausgedehnt würde, zu der sich der
angefochtene Entscheid nicht geäussert hat.
2.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit einer streitigen Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 5'979.80
(1'464.35 [4'058.35 ./. 2'594.00] plus 4'515.45, s. AWA-Nrn. 6, 7 und 12)
nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als
Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
3.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 16. November 2021 aufgehoben und
die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann