VSBES.2021.220
Unfallversicherung / Invalidenrente
1. Juli 2022Deutsch17 min
[2 x 7.0 mm kanülierte Schrauben] und Revision Peronealsehnen Fuss rechts; siehe
Source so.ch
Urteil vom 1. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 25. November 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1988 geborene B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war bei der C.___ AG, [...], als Lernende
(Polymechanikerin) angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. März
2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 2) machte die Beschwerdeführerin am
11. März 2015 beim Treppensteigen einen Fehltritt und verletzte sich am
rechten Fussgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (Suva-Nrn. 3,
14).
1.2 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 27. November 2015 wurde im
Spital D.___ eine Operation durchgeführt (Lateralisierende Calcaneus Osteotomie
[2 x 7.0 mm kanülierte Schrauben] und Revision Peronealsehnen Fuss rechts; siehe
Operationsbericht vom 30. November 2015, Suva-Nr. 74). Vom 21. Januar bis 7.
Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ (siehe
Austrittsbericht vom 26. Februar 2016, Suva-Nr. 105) und vom 21. März bis 10. April
2016 in der Klinik F.___ (siehe Austrittsbericht vom 10. April 2016,
Suva-Nr. 119) hospitalisiert. Am 2. Mai 2016 erfolgte eine kreisärztliche
Untersuchung. Der Kreisarzt med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, kam in
seinem Bericht zum Ergebnis, die zukünftige berufliche Tätigkeit als
Polymechanikerin sei wahrscheinlich wegen zum Teil sehr schwerer
fussbelastender Tätigkeiten nicht realisierbar. Eine definitive
Zumutbarkeitsbeurteilung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle erst bei
der Abschlussuntersuchung erfolgen. Aktuell sei die Patientin wegen noch
aktiver, nicht abgeschlossener Behandlungsphase zu 100 % arbeitsunfähig
(Suva-Nr. 125). Am 5. August 2016 konnten schliesslich die Schrauben am rechten
Fussgelenk entfernt werden (siehe Operationsbericht des Spitals H.___ vom 5.
August 2016, Suva-Nr. 166).
1.3 Am 22. September 2016 fand bei med.
pract. G.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt
hielt in seinem Bericht vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 175) fest, von
weiteren medizinischen Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bei nur leicht
eingeschränkter Beweglichkeit des rechten USG sowie nun beginnenden
USG-Arthrosezeichen erreiche der Integritätsschaden aktuell kein
entschädigungspflichtiges Ausmass. Hierauf beabsichtigte die
Beschwerdegegnerin, den Fall auf Ende 2016 abzuschliessen (Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016, Suva-Nr. 180).
1.4 Mit Unterstützung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle Solothurn) wurde beabsichtigt, dass
die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung (verlängerte Lehre als Polymechanikerin)
bis 31. Juli 2017 beenden würde. Die IV-Stelle Solothurn übernahm deshalb die
Kosten für das letzte Jahr der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember
2016 bis 31. Juli 2017 (Suva-Nr. 217). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass
die Tätigkeit als Polymechanikerin unfallbedingt nicht mehr möglich war,
leistete die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für eine verkürzte Ausbildung
zur Konstrukteurin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 (Suva-Nr. 254).
1.5 In der Zwischenzeit wurden aufgrund
persistierender Beschwerden am rechten OSG im H.___ wiederholt Infiltrationen
durchgeführt, welche von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (siehe
Schreiben vom 17. Mai 2017, Suva-Nr. 247; E-Mail vom 18. Dezember 2017,
Suva-Nr. 272). Zudem fanden weiterhin Physiotherapien statt. Ab Juli 2018
erfolgte die Behandlung im Spital I.___ (Suva-Nr. 304). Am 1. November 2018
wurde erneut eine Operation durchgeführt (Laterale Bandrekonstruktion OSG
rechts von LFC und LFTA mittels Semitendinosussehnentransplantat; siehe
Operationsbericht des Spitals I.___ vom 5. November 2018, Suva-Nr. 336). Die
Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für weitere Heilbehandlungen.
1.6 Am 26. Mai 2021 erfolgte
schliesslich eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. G.___.
Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass von weiteren
Behandlungen aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Aktuell seien
auch keine weiteren Therapien indiziert. Bei nur leicht eingeschränkter
Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie nun bei beginnenden
OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein
entschädigungspflichtiges Ausmass (Suva-Nr. 460). Hierauf stellte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die
Heilkostenleistungen per 30. Juni 2021 ein (Suva-Nr. 464). Sodann verneinte sie
mit Verfügung vom 12. August 2021 (Suva-Nr. 471) einen Rentenanspruch sowie
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Die
dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. September 2021
(Suva-Nr. 475) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25.
November 2021 ab (Suva-Nr. 479; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 20. Dezember
2021 (A.S. 9 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 25. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25.11.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 12.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 11.05.2020 eine UVG-Invalidenrente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 17 % sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu
entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG
zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (A.S. 22 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 28. Februar 2022
(A.S. 34 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
5. In ihrer Duplik vom 4. März
2022 (A.S. 45) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Die am 10. März 2022 durch den
Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 48 f.) geht mit
Verfügung vom 14. März 2022 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei ist – abgesehen von der Beurteilung
der Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die
Beurteilung des Kreisarztes med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26.
Mai 2021 abzustellen ist (Suva-Nr. 460). Der Kreisarzt stellte folgende
Diagnosen (S. 10):
Leicht eingeschränkte
Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und minimale beginnende OSG Arthrose
rechts bei Status nach Bandrekonstruktion laterales OSG mittels Semitendinosus-Graft
rechts am 1. November 2018 bei ausgeprägter Instabilität des rechten OSG bei
- Status nach Schraubenentfernung
Calcaneus rechts am 5. August 2016 bei
-
Status nach
lateralisierender Calcaneusosteotomie und Revision Peronealsehnen rechter Fuss
am 27. November 2015 bei subjektiver OSG-Instabilität rechts bei Status nach
OSG-Distorsion rechts vom 11. März 2015 und varischer Rückfussachse beidseits
Sodann formulierte der
Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 11):
Aus unfallchirurgischer /
versicherungsmedizinischer Sicht sollte aktuell und künftig in einer
angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (gehend,
stehend und sitzend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Kein
repetitives Besteigen von Treppen und Begehen von unebenem Gelände. Auch selten
Arbeiten in Zwangshaltungen wie kauern oder knien. Des Weiteren bestünden keine
anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich
weitere medizinische Abklärungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich
den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die
Integritätsentschädigung (A.S. 11).
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 25. November 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.4
Am 1. Januar 2017 sind
Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht
gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September
2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 11. März 2015.
Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.
2.
2.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273
E. 4b S. 276).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der
Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3.
November 2021 E. 4.1).
3.
3.1
Was zunächst die Ermittlung des
Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung
hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2018
vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
3.2
Konnte die Versicherte wegen
einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine
nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung
nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend,
das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).
3.3
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
4.
Die Parteien sind sich uneinig
darüber, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Abschluss der Lehre
als Polymechanikerin bei der C.___ AG eine Festanstellung angetreten hätte.
Während dies die Beschwerdegegnerin annimmt und für die Berechnung des
Valideneinkommens auf die Angaben der C.___ AG, wo die Beschwerdeführerin ihre
Ausbildung begonnen hatte, abstellt (A.S. 4), vertritt die Beschwerdeführerin die
Auffassung, dass sie nach Abschluss der Lehrprüfungen nicht bei ihrem damaligen
Lehrbetrieb weitergearbeitet hätte (A.S. 12 ff.).
4.1
Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ AG am 3. November 2014
eine Lehre als Polymechanikerin begonnen hatte, welche sie bis Ende Juli 2016 hätte
abschliessen sollen (siehe Lehrvertrag vom 30. September 2014, Suva-Nr. 229,
S. 3 f.; siehe auch Schadenmeldung UVG vom 23. März 2015, Suva-Nr. 2). Das
Unfallereignis vom 11. März 2015 und die darauffolgenden Heilbehandlungen
führten dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre nicht wie vorgesehen im
Jahr 2016 abschliessen konnte, weshalb die C.___ AG eine Verlängerung der
Lehrzeit beantragte, welche denn auch bis am 31. Juli 2017 bewilligt wurde (Suva-Nr. 229,
S. 5 f.). Mit Unterstützung der IV-Stelle Solothurn wurde die Ausbildung
(verlängerte Lehre als Polymechanikerin) der Beschwerdeführerin in der J.___, [...],
fortgesetzt. Die IV-Stelle Solothurn übernahm die Kosten für das letzte Jahr
der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017
(Suva-Nr. 217). Das Lehrverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___
AG wurde daraufhin aufgelöst (Suva-Nr. 235, S. 2).
4.2
In Würdigung der vorstehend
wiedergegebenen Informationen kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur Polymechanikerin
eine Festanstellung bei der C.___ AG angetreten hätte. Die Ausbildungsstätte
hat sich mit der beantragten Lehrzeitverlängerung zwar bemüht, der Beschwerdeführerin
den erfolgreichen Abschluss der Lehre zu ermöglichen. Indizien, die auf eine Festanstellung
nach erfolgreichem Abschluss der Lehre hindeuten, finden sich aber keine in den
Akten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem
Lehrabschluss um eine anderweitige Stelle hätte bemühen müssen. Diese Vermutung
wird auch durch die Notiz eines Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin mit der
C.___ AG vom 9. Januar 2017 (Suva-Nr. 228) untermauert. Im Gespräch teilte der
Lehrbetrieb der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Beschwerdeführerin nach
der Lehre nicht weiterbeschäftigt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin die
schriftlichen Prüfungen bestanden gehabt habe, habe die Firma ihr die Chance
geben wollen, die Ausbildung auch praktisch abschliessen zu können. Der Vorgehensweise
der Beschwerdegegnerin, für das Valideneinkommen auf die Angaben der C.___ AG
zum mutmasslichen Verdienst im Jahr 2021 (Suva-Nr. 452) abzustellen, ist nicht
beizupflichten.
4.3
Zur Festlegung des
Valideneinkommens rechtfertigt es sich, einen Tabellenlohn der vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heranzuziehen. Dabei herrscht Uneinigkeit darüber, auf welchen Tabellenlohn
abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom
6.
Januar 2022 (A.S. 22 ff.) vor, dass, wenn man auf Tabellenlöhne abstellen
würde, sich höchstens der Beizug von Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn nach
Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Schweiz 2018, rechtfertigen würde.
Hierbei wäre die Position 72 (Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und
verwandte Berufe) sachgerecht. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die
Auffassung, es sei auf die Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 2,
Ziff. 28 «Maschinenbau» abzustellen (A.S. 14).
4.3.1
Gemäss den öffentlich zugänglichen Angaben auf
www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag der Kantone) beteiligen
sich Polymechaniker an der Entwicklung, Herstellung und Montage von Werkzeugen,
Geräteteilen oder ganzen Produktionsanlagen. Je nach Betrieb, Tätigkeitsgebiet
und Erfahrung übernehmen sie dabei unterschiedliche Aufgaben. Zu den
Haupttätigkeiten von Polymechanikerinnen gehört die Fertigung. Aus Metallen
wie Stahl, Chromstahl oder Aluminium sowie aus Kunst- oder Verbundstoffen
stellen sie Werkzeuge, Bauteile oder Produktionsanlagen her. Bei der
Einzelteilanfertigung oder beim Prototypenbau arbeiten sie von Hand auf Dreh-,
Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen. Meistens setzen sie auch computergesteuerte
Maschinen ein. Diese programmieren sie gemäss den Konstruktionszeichnungen,
wobei sie auch die Bearbeitungsschritte bestimmen. Sie wählen die benötigten
Werkzeuge aus, bestücken die Maschinen damit und führen Testläufe durch. Sobald
alles perfekt eingestellt ist, lassen sie die Produktion laufen, die sie genau
überwachen. Falls sie Abweichungen feststellen, stoppen sie die Maschinen und
korrigieren die Einstellungen. Mit hochpräzisen Mess- und Prüfinstrumenten
überprüfen sie schliesslich die Qualität der Werkstücke. Polymechaniker und
Polymechanikerinnen arbeiten vor allem in Betrieben der Maschinen-, Elektro-
und Metallindustrie (MEM-Branche). Als Berufsfelder werden Metall, Maschinen
und Uhren genannt (siehe
zuletzt besucht am 23. Juni 2022).
4.3.2
Den obigen Informationen lässt
sich entnehmen, dass der Beruf der Polymechanikerin in verschiedenen Branchen
anzutreffen ist. Aufgrund der Vielseitigkeit dieses Berufs erscheint das
Abstellen auf den Wirtschaftszweig «Maschinenbau» (Tabelle TA1, Ziff. 28), wie es
die Beschwerdeführerin fordert, nicht sachgerecht, zumal auch andere
Wirtschaftszweige wie «Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen»
(Tabelle TA1, Ziff. 24 – 25) oder «Herstellung von
Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Uhren»
(Tabelle TA1, Ziff. 26) dafür in Frage kämen (zu den einzelnen Fachbereichen
und Wirtschaftszweigen siehe NOGA 2008, Allgemeine Systematik der
Wirtschaftszweige, Erläuterungen, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch). Gemäss
dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) fällt
der Beruf der Polymechanikerin – sowie auch andere ähnliche Berufe wie
Mechaniker/in, Automechaniker/in, Metallbauer/in, Maschinenoperatuer/in oder
auch Werkzeugmacher/in – unter die Position 72 der Tabelle T17 «Metallarbeiter/innen,
Mechaniker/innen und verwandte Berufe». Da das Valideneinkommen so konkret wie
möglich zu bestimmen ist (siehe E. II. 3.1 hiervor), rechtfertigt es sich, dieses
anhand der LSE-Tabellenlöhne im Bereich «Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen
und verwandte Berufe (Tabelle T17, Ziff. 72) zu bestimmen. Im massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 25. November 2021 war die
Beschwerdeführerin 33 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer Arbeitszeit
von 40 Wochenstunden monatlich CHF 4'889.00 bzw. jährlich CHF 58'668.00 betrug.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden und der Nominallohnentwicklung bei Frauen zwischen den Jahren 2018 und
2021.
um 2.7 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.2.10, Nominallohnindex,
Frauen, 2011 – 2021), resultiert für das Jahr 2021
ein Valideneinkommen von CHF 62'721.00.
4.4
Bei einem Valideneinkommen von CHF
62'721.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 57'200.00 (vgl. Arbeitsvertrag
vom 8. / 15. Oktober 2020, Suva-Nr. 444) resultiert ein Invaliditätsgrad
von (aufgerundet) 9 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der
Unfallversicherung begründet. Die Beschwerde stellt sich folglich in diesem
Punkt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
5.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung
der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die
Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind,
die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen
der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis
31).
5.2
Der Kreisarzt pract. med. G.___
gelangte in seinem Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Nr. 460) zum Schluss, bei nur
leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie bei nun
beginnenden OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein
entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im weiteren Verlauf zu einer
Zunahme der Sprunggelenksarthrose rechts kommen sollte, sei die Höhe des
Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Dies
ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 % geltend macht
(vgl. A.S. 15 f.), vermag sie sich nicht auf eine entsprechende
ärztliche Stellungnahme zu berufen. Auch in den Akten findet sich kein einziger
medizinischer Bericht, der bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer
dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit
leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen einen Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_653/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entfällt somit.
6.
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jenen auf eine
Dispositiv
Integritätsentschädigung verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar