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Entscheid

VSBES.2021.220

Unfallversicherung / Invalidenrente

1. Juli 2022Deutsch17 min

[2 x 7.0 mm kanülierte Schrauben] und Revision Peronealsehnen Fuss rechts; siehe

Source so.ch

Urteil vom 1. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 25. November 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1988 geborene B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war bei der C.___ AG, [...], als Lernende

(Polymechanikerin) angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. März

2015 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 2) machte die Beschwerdeführerin am

11. März 2015 beim Treppensteigen einen Fehltritt und verletzte sich am

rechten Fussgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (Suva-Nrn. 3,

14).

1.2 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Am 27. November 2015 wurde im

Spital D.___ eine Operation durchgeführt (Lateralisierende Calcaneus Osteotomie

[2 x 7.0 mm kanülierte Schrauben] und Revision Peronealsehnen Fuss rechts; siehe

Operationsbericht vom 30. November 2015, Suva-Nr. 74). Vom 21. Januar bis 7.

Februar 2016 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ (siehe

Austrittsbericht vom 26. Februar 2016, Suva-Nr. 105) und vom 21. März bis 10. April

2016 in der Klinik F.___ (siehe Austrittsbericht vom 10. April 2016,

Suva-Nr. 119) hospitalisiert. Am 2. Mai 2016 erfolgte eine kreisärztliche

Untersuchung. Der Kreisarzt med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, kam in

seinem Bericht zum Ergebnis, die zukünftige berufliche Tätigkeit als

Polymechanikerin sei wahrscheinlich wegen zum Teil sehr schwerer

fussbelastender Tätigkeiten nicht realisierbar. Eine definitive

Zumutbarkeitsbeurteilung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle erst bei

der Abschlussuntersuchung erfolgen. Aktuell sei die Patientin wegen noch

aktiver, nicht abgeschlossener Behandlungsphase zu 100 % arbeitsunfähig

(Suva-Nr. 125). Am 5. August 2016 konnten schliesslich die Schrauben am rechten

Fussgelenk entfernt werden (siehe Operationsbericht des Spitals H.___ vom 5.

August 2016, Suva-Nr. 166).

1.3 Am 22. September 2016 fand bei med.

pract. G.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Der Kreisarzt

hielt in seinem Bericht vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 175) fest, von

weiteren medizinischen Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Bei nur leicht

eingeschränkter Beweglichkeit des rechten USG sowie nun beginnenden

USG-Arthrosezeichen erreiche der Integritätsschaden aktuell kein

entschädigungspflichtiges Ausmass. Hierauf beabsichtigte die

Beschwerdegegnerin, den Fall auf Ende 2016 abzuschliessen (Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016, Suva-Nr. 180).

1.4 Mit Unterstützung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle Solothurn) wurde beabsichtigt, dass

die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung (verlängerte Lehre als Polymechanikerin)

bis 31. Juli 2017 beenden würde. Die IV-Stelle Solothurn übernahm deshalb die

Kosten für das letzte Jahr der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember

2016 bis 31. Juli 2017 (Suva-Nr. 217). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass

die Tätigkeit als Polymechanikerin unfallbedingt nicht mehr möglich war,

leistete die IV-Stelle Solothurn Kostengutsprache für eine verkürzte Ausbildung

zur Konstrukteurin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 (Suva-Nr. 254).

1.5 In der Zwischenzeit wurden aufgrund

persistierender Beschwerden am rechten OSG im H.___ wiederholt Infiltrationen

durchgeführt, welche von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (siehe

Schreiben vom 17. Mai 2017, Suva-Nr. 247; E-Mail vom 18. Dezember 2017,

Suva-Nr. 272). Zudem fanden weiterhin Physiotherapien statt. Ab Juli 2018

erfolgte die Behandlung im Spital I.___ (Suva-Nr. 304). Am 1. November 2018

wurde erneut eine Operation durchgeführt (Laterale Bandrekonstruktion OSG

rechts von LFC und LFTA mittels Semitendinosussehnentransplantat; siehe

Operationsbericht des Spitals I.___ vom 5. November 2018, Suva-Nr. 336). Die

Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für weitere Heilbehandlungen.

1.6 Am 26. Mai 2021 erfolgte

schliesslich eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. G.___.

Der Kreisarzt gelangte in seiner Beurteilung zum Ergebnis, dass von weiteren

Behandlungen aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Aktuell seien

auch keine weiteren Therapien indiziert. Bei nur leicht eingeschränkter

Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie nun bei beginnenden

OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein

entschädigungspflichtiges Ausmass (Suva-Nr. 460). Hierauf stellte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die

Heilkostenleistungen per 30. Juni 2021 ein (Suva-Nr. 464). Sodann verneinte sie

mit Verfügung vom 12. August 2021 (Suva-Nr. 471) einen Rentenanspruch sowie

einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Die

dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. September 2021

(Suva-Nr. 475) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25.

November 2021 ab (Suva-Nr. 479; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 20. Dezember

2021 (A.S. 9 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 25. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 25.11.2021 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 12.08.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 11.05.2020 eine UVG-Invalidenrente nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 17 % sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu

entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG

zu übernehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 (A.S. 22 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 28. Februar 2022

(A.S. 34 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

5. In ihrer Duplik vom 4. März

2022 (A.S. 45) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Die am 10. März 2022 durch den

Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 48 f.) geht mit

Verfügung vom 14. März 2022 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen ist der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei ist – abgesehen von der Beurteilung

der Integritätsentschädigung – zwischen den Parteien unbestritten, dass auf die

Beurteilung des Kreisarztes med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26.

Mai 2021 abzustellen ist (Suva-Nr. 460). Der Kreisarzt stellte folgende

Diagnosen (S. 10):

Leicht eingeschränkte

Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und minimale beginnende OSG Arthrose

rechts bei Status nach Bandrekonstruktion laterales OSG mittels Semitendinosus-Graft

rechts am 1. November 2018 bei ausgeprägter Instabilität des rechten OSG bei

- Status nach Schraubenentfernung

Calcaneus rechts am 5. August 2016 bei

-

Status nach

lateralisierender Calcaneusosteotomie und Revision Peronealsehnen rechter Fuss

am 27. November 2015 bei subjektiver OSG-Instabilität rechts bei Status nach

OSG-Distorsion rechts vom 11. März 2015 und varischer Rückfussachse beidseits

Sodann formulierte der

Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 11):

Aus unfallchirurgischer /

versicherungsmedizinischer Sicht sollte aktuell und künftig in einer

angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (gehend,

stehend und sitzend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Kein

repetitives Besteigen von Treppen und Begehen von unebenem Gelände. Auch selten

Arbeiten in Zwangshaltungen wie kauern oder knien. Des Weiteren bestünden keine

anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich

weitere medizinische Abklärungen. Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich

den Einkommensvergleich und die Beurteilung betreffend die

Integritätsentschädigung (A.S. 11).

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 25. November 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.4

Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht

gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September

2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 11. März 2015.

Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

2.

2.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273

E. 4b S. 276).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der

Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3.

November 2021 E. 4.1).

3.

3.1

Was zunächst die Ermittlung des

Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung

hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2018

vom 9. August 2018 E. 3.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

3.2

Konnte die Versicherte wegen

einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine

nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung

nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend,

das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

3.3

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

4.

Die Parteien sind sich uneinig

darüber, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Abschluss der Lehre

als Polymechanikerin bei der C.___ AG eine Festanstellung angetreten hätte.

Während dies die Beschwerdegegnerin annimmt und für die Berechnung des

Valideneinkommens auf die Angaben der C.___ AG, wo die Beschwerdeführerin ihre

Ausbildung begonnen hatte, abstellt (A.S. 4), vertritt die Beschwerdeführerin die

Auffassung, dass sie nach Abschluss der Lehrprüfungen nicht bei ihrem damaligen

Lehrbetrieb weitergearbeitet hätte (A.S. 12 ff.).

4.1

Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ AG am 3. November 2014

eine Lehre als Polymechanikerin begonnen hatte, welche sie bis Ende Juli 2016 hätte

abschliessen sollen (siehe Lehrvertrag vom 30. September 2014, Suva-Nr. 229,

S. 3 f.; siehe auch Schadenmeldung UVG vom 23. März 2015, Suva-Nr. 2). Das

Unfallereignis vom 11. März 2015 und die darauffolgenden Heilbehandlungen

führten dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre nicht wie vorgesehen im

Jahr 2016 abschliessen konnte, weshalb die C.___ AG eine Verlängerung der

Lehrzeit beantragte, welche denn auch bis am 31. Juli 2017 bewilligt wurde (Suva-Nr. 229,

S. 5 f.). Mit Unterstützung der IV-Stelle Solothurn wurde die Ausbildung

(verlängerte Lehre als Polymechanikerin) der Beschwerdeführerin in der J.___, [...],

fortgesetzt. Die IV-Stelle Solothurn übernahm die Kosten für das letzte Jahr

der Ausbildung zur Polymechanikerin vom 6. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017

(Suva-Nr. 217). Das Lehrverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___

AG wurde daraufhin aufgelöst (Suva-Nr. 235, S. 2).

4.2

In Würdigung der vorstehend

wiedergegebenen Informationen kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich

gelten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung zur Polymechanikerin

eine Festanstellung bei der C.___ AG angetreten hätte. Die Ausbildungsstätte

hat sich mit der beantragten Lehrzeitverlängerung zwar bemüht, der Beschwerdeführerin

den erfolgreichen Abschluss der Lehre zu ermöglichen. Indizien, die auf eine Festanstellung

nach erfolgreichem Abschluss der Lehre hindeuten, finden sich aber keine in den

Akten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem

Lehrabschluss um eine anderweitige Stelle hätte bemühen müssen. Diese Vermutung

wird auch durch die Notiz eines Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin mit der

C.___ AG vom 9. Januar 2017 (Suva-Nr. 228) untermauert. Im Gespräch teilte der

Lehrbetrieb der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Beschwerdeführerin nach

der Lehre nicht weiterbeschäftigt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin die

schriftlichen Prüfungen bestanden gehabt habe, habe die Firma ihr die Chance

geben wollen, die Ausbildung auch praktisch abschliessen zu können. Der Vorgehensweise

der Beschwerdegegnerin, für das Valideneinkommen auf die Angaben der C.___ AG

zum mutmasslichen Verdienst im Jahr 2021 (Suva-Nr. 452) abzustellen, ist nicht

beizupflichten.

4.3

Zur Festlegung des

Valideneinkommens rechtfertigt es sich, einen Tabellenlohn der vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

heranzuziehen. Dabei herrscht Uneinigkeit darüber, auf welchen Tabellenlohn

abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom

6.

Januar 2022 (A.S. 22 ff.) vor, dass, wenn man auf Tabellenlöhne abstellen

würde, sich höchstens der Beizug von Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn nach

Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Schweiz 2018, rechtfertigen würde.

Hierbei wäre die Position 72 (Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und

verwandte Berufe) sachgerecht. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die

Auffassung, es sei auf die Tabelle TA1 tirage skill level, Kompetenzniveau 2,

Ziff. 28 «Maschinenbau» abzustellen (A.S. 14).

4.3.1

Gemäss den öffentlich zugänglichen Angaben auf

www.berufsberatung.ch (offizielles Informationsportal im Auftrag der Kantone) beteiligen

sich Polymechaniker an der Entwicklung, Herstellung und Montage von Werkzeugen,

Geräteteilen oder ganzen Produktionsanlagen. Je nach Betrieb, Tätigkeitsgebiet

und Erfahrung übernehmen sie dabei unterschiedliche Aufgaben. Zu den

Haupttätigkeiten von Polymechanikerinnen gehört die Fertigung. Aus Metallen

wie Stahl, Chromstahl oder Aluminium sowie aus Kunst- oder Verbundstoffen

stellen sie Werkzeuge, Bauteile oder Produktionsanlagen her. Bei der

Einzelteilanfertigung oder beim Prototypenbau arbeiten sie von Hand auf Dreh-,

Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen. Meistens setzen sie auch computergesteuerte

Maschinen ein. Diese programmieren sie gemäss den Konstruktionszeichnungen,

wobei sie auch die Bearbeitungsschritte bestimmen. Sie wählen die benötigten

Werkzeuge aus, bestücken die Maschinen damit und führen Testläufe durch. Sobald

alles perfekt eingestellt ist, lassen sie die Produktion laufen, die sie genau

überwachen. Falls sie Abweichungen feststellen, stoppen sie die Maschinen und

korrigieren die Einstellungen. Mit hochpräzisen Mess- und Prüfinstrumenten

überprüfen sie schliesslich die Qualität der Werkstücke. Polymechaniker und

Polymechanikerinnen arbeiten vor allem in Betrieben der Maschinen-, Elektro-

und Metallindustrie (MEM-Branche). Als Berufsfelder werden Metall, Maschinen

und Uhren genannt (siehe

zuletzt besucht am 23. Juni 2022).

4.3.2

Den obigen Informationen lässt

sich entnehmen, dass der Beruf der Polymechanikerin in verschiedenen Branchen

anzutreffen ist. Aufgrund der Vielseitigkeit dieses Berufs erscheint das

Abstellen auf den Wirtschaftszweig «Maschinenbau» (Tabelle TA1, Ziff. 28), wie es

die Beschwerdeführerin fordert, nicht sachgerecht, zumal auch andere

Wirtschaftszweige wie «Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen»

(Tabelle TA1, Ziff. 24 – 25) oder «Herstellung von

Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Uhren»

(Tabelle TA1, Ziff. 26) dafür in Frage kämen (zu den einzelnen Fachbereichen

und Wirtschaftszweigen siehe NOGA 2008, Allgemeine Systematik der

Wirtschaftszweige, Erläuterungen, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch). Gemäss

dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) fällt

der Beruf der Polymechanikerin – sowie auch andere ähnliche Berufe wie

Mechaniker/in, Automechaniker/in, Metallbauer/in, Maschinenoperatuer/in oder

auch Werkzeugmacher/in – unter die Position 72 der Tabelle T17 «Metallarbeiter/innen,

Mechaniker/innen und verwandte Berufe». Da das Valideneinkommen so konkret wie

möglich zu bestimmen ist (siehe E. II. 3.1 hiervor), rechtfertigt es sich, dieses

anhand der LSE-Tabellenlöhne im Bereich «Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen

und verwandte Berufe (Tabelle T17, Ziff. 72) zu bestimmen. Im massgebenden

Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 25. November 2021 war die

Beschwerdeführerin 33 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer Arbeitszeit

von 40 Wochenstunden monatlich CHF 4'889.00 bzw. jährlich CHF 58'668.00 betrug.

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7

Stunden und der Nominallohnentwicklung bei Frauen zwischen den Jahren 2018 und

2021.

um 2.7 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.2.10, Nominallohnindex,

Frauen, 2011 – 2021), resultiert für das Jahr 2021

ein Valideneinkommen von CHF 62'721.00.

4.4

Bei einem Valideneinkommen von CHF

62'721.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 57'200.00 (vgl. Arbeitsvertrag

vom 8. / 15. Oktober 2020, Suva-Nr. 444) resultiert ein Invaliditätsgrad

von (aufgerundet) 9 %, der keinen Anspruch auf eine Rente der

Unfallversicherung begründet. Die Beschwerde stellt sich folglich in diesem

Punkt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

5.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung

der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die

Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind,

die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen

der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis

31).

5.2

Der Kreisarzt pract. med. G.___

gelangte in seinem Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Nr. 460) zum Schluss, bei nur

leicht eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes sowie bei nun

beginnenden OSG-Arthrosezeichen erreiche aktuell der Integritätsschaden kein

entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im weiteren Verlauf zu einer

Zunahme der Sprunggelenksarthrose rechts kommen sollte, sei die Höhe des

Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Dies

ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung von mindestens 20 % geltend macht

(vgl. A.S. 15 f.), vermag sie sich nicht auf eine entsprechende

ärztliche Stellungnahme zu berufen. Auch in den Akten findet sich kein einziger

medizinischer Bericht, der bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer

dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit

leide, welche nach den einschlägigen Bemessungsgrundlagen einen Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_653/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entfällt somit.

6.

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jenen auf eine

Dispositiv

Integritätsentschädigung verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar