VSBES.2021.221
Krankenversicherung KVG
22. März 2022Deutsch21 min
Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 sowie Mahnspesen
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis SA
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 1996 bis zum
31. Dezember 2018 bei der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im
Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem der
Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 sowie Mahnspesen
nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim
Betreibungsamt [...] ein. Am 18. Dezember 2020 erliess sie eine Verfügung,
worin der in der Betreibung Nr. [...]erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich
der geltend gemachten Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 von
insgesamt CHF 1'203.60 (inkl. administrative Spesen und
Betreibungskosten) aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Die
vom Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Einsprache
(BAB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. November
2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
dargelegt, der gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
erhobene Rechtsvorschlag sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 für den
Betrag von CHF 1'203.60 (Prämien Oktober bis Dezember 2018 von
CHF 1'080.30, Mahnspesen von CHF 50.00 und Betreibungskosten von
CHF 73.30) zuzüglich Zinsen beseitigt worden. Von den verfügten Mahnspesen
seien CHF 10.00 im Nachhinein annulliert worden; dadurch habe sich die
Forderung auf CHF 1'193.60 reduziert. Gemäss dem neusten Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)
vom 2. März 2021 (VSBES.2020.148) sei nach wie vor von einem
Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 1996 bis
31. Dezember 2018 auszugehen. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses sei
bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt worden. Der
Beschwerdeführer sei im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen, weshalb er die
entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit der Beschwerdeführer
verschiedene Entschädigungen fordere, sei darauf nicht einzutreten (BAB 7;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit am 21. Dezember 2021 persönlich
überbrachter Eingabe erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) gegen den vorerwähnten
Einspracheentscheid vom 16. November 2021 Beschwerde und stellt sinngemäss
das Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben. Zur Begründung legt er im Wesentlichen
dar, das Versicherungsgericht sei befangen und daher nicht in der Lage, die
Sache gewissenhaft zu beurteilen. Diese sei daher an ein anderes Gericht zu
überweisen. Im Weiteren sei er seit dem 1. Januar 2004 bei der
Beschwerdegegnerin nicht versichert und habe daher keine Verpflichtungen. Die
Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 habe er der ordentlichen
Krankenkasse bezahlt. Die Betreibung Nr. [...] sei zu annullieren. Im
Übrigen seien ihm Entschädigungen zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin habe
alle Kosten zu tragen (A.S. 8 f.).
2.2 Am 4. Januar 2022 erneuert der
Beschwerdeführer sein Begehren, das Versicherungsgericht habe in den Ausstand
zu treten. Das Beschwerdeverfahren sei von einem anderen Gericht weiterzuführen
(A.S. 12).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 15
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2021
ist insoweit einzutreten, als sie sich gegen den im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 16. November 2021 beurteilten Streitgegenstand
(Verfügung vom 18. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. [...]
Betreibungsamt [...]) richtet. Nicht einzutreten ist auf die Anträge des
Beschwerdeführers, er sei wegen «öffentlichen Unterstellungen» im Rahmen der erwähnten
Betreibung zu entschädigen und gegen namentlich genannte Personen seien wegen angeblich
begangener Urkundenfälschung Bussen auszusprechen. Dafür ist das
Versicherungsgericht nicht zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer bringt
zunächst vor, das Versicherungsgericht sei befangen und daher nicht in der
Lage, die Sache gewissenhaft zu beurteilen. Die Angelegenheit sei an ein
anderes Gericht zur Beurteilung zu überweisen. Mit Eingabe vom 4. Januar
2022.
erneuert er dieses Begehren, indem er den Ausstand des gesamten Versicherungsgerichts
und die Weiterleitung sämtlicher erhaltener Unterlagen verlangt (A.S. 8 f.
und 12).
Im Sinne einer unabhängig vom
anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden und damit auch für das
kantonale Versicherungsgericht nach Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ohne
weiteres massgeblichen Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1
mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller
Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom
27.
April 2018 E. 2.1. mit Hinweisen).
Sowohl für das Gerichts- als auch für
das Verwaltungsverfahren besteht eine grundsätzlich einheitliche
Ausstandsregelung; im gesamten Verfahren müssen die gesetzlichen
Ausstandsgründe analog verstanden werden (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 36, S. 685
N 4 f.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109). Gemäss
Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte
und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der
Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein
Ausstandsbegehren grundsätzlich nur gegen Personen und nicht gegen Behörden
richten. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz
ausserordentlicher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die
Behörde als solche. Dies erhellt auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von
Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder
vorzubereiten haben, was sich sinngemäss auf die handelnden natürlichen
Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche
Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische
Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die
Behörde als solche sei befangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018
vom 6. Juni 2019 E. 4.2., 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018
E. 2.2., 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2., 8C_978/2012 vom
20.
Juni 2013 E. 5.2.2. und 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013
E. 4.1, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3
S. 227).
Der Beschwerdeführer bringt besondere
Ausstandsgründe weder gegen einzelne noch gegen sämtliche Mitglieder des
Versicherungsgerichts vor, sondern er erklärt das Gericht als solches für
befangen, was grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es gilt zu beachten, dass sich Aufgaben
und Zuständigkeiten von Behörden nach Massgabe der gesetzlichen Regelung definieren.
Der Ausstand einer Behörde als solche stellt in Wirklichkeit die gesetzliche
Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt. Dies
ist indessen nicht der Sinn von Ausstandsregeln (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2. und 8C_994/2012
vom 18. Februar 2013 E. 4.1, je mit Hinweisen). Da keine
aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche ausnahmsweise für die
Befangenheit des gesamten Versicherungsgerichts sprechen würden, erweist sich
das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass sich das Gericht bereits in zahlreichen Beschwerdeverfahren
mit den immer wieder gleichartigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers befassen
musste (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O.,
Art. 36, S. 687 ff. N 11, 16 und 20).
1.3
Im Folgenden ist die
Rechtmässigkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende
Krankenkassenprämien der Monate Oktober bis Dezember 2018, Mahnspesen und
Betreibungskosten gemäss ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2020 in Höhe von
insgesamt CHF 1'203.60 (BAB 5) bzw. laut vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid vom 16. November 2021 in Höhe von CHF 1'120.30 (BAB 7)
zu prüfen. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00, weshalb die
Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
2.
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. Januar
2004.
bei der Beschwerdegegnerin nicht (mehr) versichert und habe keine
Verpflichtungen. Er habe die Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis
Dezember 2018 der «ordentlichen Krankenkasse» bezahlt. Die Betreibung Nr[...] Betreibungsamt
[...] sei zu annullieren.
2.1
Gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,
SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei
Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege
versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihr gesetzlichen
Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können
unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG)
eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei
wählen (Art. 4 KVG).
Nach Art. 7
Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines
Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die
versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der
neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für
Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate
im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der Versicherer zu wechseln,
hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Das
Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue
Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der
bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene
Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7
Abs. 5 KVG).
2.2
Laut
Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der
Versicherer von seinem Versicherten die gleichen Prämien.
Nach Art. 64
Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64
Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10
Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).
Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen
jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).
Bezahlt die
versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der
Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine
Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen
und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen
(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz
Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht
innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben
(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
In Abweichung von
Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht
wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie
die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.
Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6
KVG).
2.3
Gemäss
Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)
sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die
Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die
Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres
erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in
eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter
Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten
Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94
Abs. 2 KVV).
Nach
Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien
nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b
Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab
deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen
Zahlungsausständen zustellen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen,
die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer
angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende
Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
2.4
Laut
Art. 6.3 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen
Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin (in der seit
1.
Januar 2018 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) wird der
versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen
Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von CHF 10.00
bzw. CHF 30.00 auferlegt.
3.
Soweit
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal
geltend macht, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin
versichert, ist Folgendes festzuhalten: Das Versicherungsgericht kam in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2020 (VSBES.2018.151 und
VSBES.2018.173) nach eingehender Würdigung der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwände zum Schluss, von einer Beendigung des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei – entgegen der
Auffassung der Ombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 –
nicht bereits am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen,
wie dies von den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
6.
November 2018 vereinbart worden sei. Es liege eine
Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers ([...]) per
1.
Januar 2019 vor (S. 14 E. 3.3.3). Sodann legte das Gericht
unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits vor Versicherungsgericht
anhängig gemachten und mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen
Beschwerdeverfahren VSBES.2012.260, VSBES.2013.160, VSBES.2013.161,
VSBES.2014.226, VSBES.2015.90 und VSBES.2016.160 bezüglich ausstehender Prämien
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2012 bis 2015
ausführlich dar, das Versicherungsgericht habe bereits mehrmals verbindlich
festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
nicht nachweisen könne. Schliesslich habe auch die C.___ ([...]) dem Gericht im
Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 bestätigt, gemäss ihren Abklärungen sei der
Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996 ununterbrochen bei der
Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflege versichert. Die
Versicherung bei der C.___ sei daher rückwirkend beendet worden. Nach dem
Gesagten sei von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis des
Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2018
auszugehen (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173, S. 14 f. E. 4). Die
vom Beschwerdeführer immer wieder bestrittene Dauer des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde vom Versicherungsgericht somit
bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt, weshalb darauf
nicht zurückzukommen ist. Auch dies wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit ebenfalls
rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2021 dargelegt (VSBES.2020.148,
S. 5 f. E. 4). Es besteht kein Hinweis, dass sich an der gegebenen
Sachlage etwas geändert hätte; der Beschwerdeführer bringt denn auch keine
neuen Einwände vor. Auf den von ihm erneut erhobenen Einwand, er sei seit dem
1.
Januar 2004 nicht (mehr) bei der Beschwerdegegnerin versichert und habe
keine Verpflichtungen, ist somit nicht einzutreten.
4.
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Betreibung für die ausstehenden Prämien der
Monate Oktober bis Dezember 2018 im Gesamtbetrag von CHF 1'193.60 (Prämien
von je CHF 360.10 pro Monat = CHF 1'080.30; Mahnspesen vom 31. August
2020.
von CHF 10.00 und Mahnspesen vom 30. September 2020 von
CHF 30.00 = CHF 40.00; Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30; vgl. detaillierter Rechnungsüberblick
der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 [BAB 9, S. 2 f.]) sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch
die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform erfolgten. Nach den Angaben der
Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid handelt es
sich bei den ebenfalls in Betreibung gesetzten Mahnspesen vom 17. März
2020.
von CHF 10.00 (vgl. BAB 2 S. 2 und 9 S. 2) um offen
gebliebene Spesen eines früheren Verfahrens, weshalb diese annulliert wurden
(A.S. 2, Ziff. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet die
Forderung der geltend gemachten Krankenkassenprämien, er habe die Prämien für die
Monate Oktober bis Dezember 2018 der «ordentlichen Krankenkasse» bereits bezahlt
(Beschwerde, A.S. 8). Im Jahr 2018 beliefen sich die monatlichen Prämien
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von
CHF 500.00 im Modell «Basis» auf CHF 360.10 (vgl. A.S. 2 und
BAB 2 S. 2).
4.1
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit
welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben
erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober
2003.
E. 2.1).
4.2
Für die Prämien Oktober bis
Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 31. August
2020.
eine «1. Mahnung – Obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)» im
Betrag von CHF 1'100.30 zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
KVG-Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 von je CHF 360.10
sowie Mahnspesen vom 17. März und 31. August 2020 von je CHF 10.00
(BAB 1). Am 30. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «Letzte
Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 zugestellt, wobei ihm für diese letzte
Mahnung weitere Kosten von CHF 30.00 auferlegt wurden. Mit dieser letzten Mahnung
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das
Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen
Frist die erwähnten Ausstände bezahle (BAB 2). Da weiterhin keine Zahlung
geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 10. November 2018 beim
Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Oktober bis Dezember 2018
(CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2018 sowie
für administrative Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 3). Der
entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom
12.
November 2020 konnte dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zugestellt
werden, worauf dieser am 18. November 2020 Rechtsvorschlag erhob
(BAB 4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 hob die
Beschwerdegegnerin den erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich auf, setzte den
aktuell geschuldeten Betrag auf insgesamt CHF 1'203.60 (zuzüglich Zins
gemäss Zahlungsbefehl) fest (Betrag des Zahlungsbefehls von CHF 1'130.30
und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30) und machte den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit aufmerksam, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben (BAB 5).
Nach erhobener Einsprache vom 18. Dezember 2020 (BAB 6) erliess die
Beschwerdegegnerin am 16. November 2021 den vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid, worin die Einsprache – soweit darauf eingetreten wurde – abgewiesen,
die Forderung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2020 von CHF 1'203.60
um die offen gebliebenen und annullierten Spesen eines früheren Verfahrens vom
17.
März 2020 in Höhe von CHF 10.00 auf CHF 1'193.60 (Prämien
von CHF 1'080.30, Mahnspesen vom 31. August und 30. September 2020
von CHF 40.00, Betreibungsspesen von CHF 73.30) reduziert und der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im
Umfang von CHF 1'120.30 (ohne Betreibungskosten) nebst Zins zu 5 %
seit dem 1. November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 aufgehoben
wurde (BAB 7).
4.3
Aus den dargelegten Vorgängen
ergibt sich, dass das oben (unter E. II. 2 hiervor) beschriebene Verfahren
von der Beschwerdegegnerin eingehalten wurde und der Beschwerdeführer trotz
wiederholter Abmahnung die geforderten Prämien für die Monate Oktober bis
Dezember 2018 von je CHF 360.10 nicht bezahlt hat. Entsprechende
Zahlungsbelege wurden von ihm nicht eingereicht. Es kann somit nicht davon
ausgegangen werden, dass er die Krankenkassenprämien für Oktober bis Dezember 2018
der Beschwerdegegnerin bezahlt hätte. Dass er diese Prämien gemäss seinen
unbelegten Angaben der «ordentlichen Krankenkasse», d.h. einer anderen
Krankenkasse, bezahlt hat, vermag ihn von seiner Zahlungspflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht zu befreien, war er doch bei ihr bis zum
31.
Dezember 2018 obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. E.
II. 3. hiervor). Anhaltspunkte für die behauptete «Fälschung» des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids durch die Beschwerdegegnerin sind
nicht ersichtlich. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die von der
Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung zu annullieren bzw. den die
Verfügung vom 18. Dezember 2020 bestätigenden, vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid aufzuheben. Die Berechtigung zur Erhebung von Mahnspesen in
Höhe von CHF 10.00 am 31. August 2020 und in Höhe von CHF 30.00 am
30.
September 2020 ergibt sich aus Art. 105b Abs. 2 KVV sowie
Art. 6.3 Satz 1 AVB (vgl. E. II. 2.3 f. hiervor). Wie erwähnt,
wies die Beschwerdegegnerin bezüglich der Mahnspesen von CHF 10.00 vom 17. März
2020.
im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, es handle sich
dabei um offen gebliebene Spesen eines früheren Verfahrens, weshalb diese
annulliert worden seien. Somit belaufe sich die Forderung in der Betreibung
Nr. [...] Betreibungsamt [...] neu auf CHF 1'193.60 (Prämien von
CHF 1'080.30, Mahnspesen von CHF 40.00 und Betreibungsspesen von
CHF 73.30; BAB 7 S. 2). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt
und ist daher nicht zu beanstanden.
4.4
Hinsichtlich der von der
Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten des Zahlungsbefehls) von CHF 73.30 gilt es zu beachten, dass der Ersatz der Betreibungskosten
durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von Gesetzes wegen
vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, die bevorschussten
Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben (Art. 68 Abs. 2
SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht
dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4
mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV 252
S. 227 f. auszugsweise
publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017
f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5
mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1
in fine).
5.
Zusammenfassend ist somit in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von
CHF 1'120.30 (Prämien Oktober bis Dezember 2018 [CHF 1'080.30],
administrative Spesen von CHF 40.00) nebst Zins zu 5 % seit dem
1.
November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene
Dispositiv
Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos; das KVG sieht für die vorliegende Streitigkeit keine Kostenpflicht
vor. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten,
d.h. eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten, auferlegt werden.
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des
Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt
betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr
behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie
bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig
ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.
Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch
nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich
des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323
E. 1b S. 324).
Der Beschwerdeführer beschritt in dieser
Angelegenheit mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Urteile des Versicherungsgerichts vom 14. Februar
2013 [VSBES.2012.260], 20. März 2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161],
2. Dezember 2014 [VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90],
18. August 2016 [VSBES.2016.160], 20. Juni 2017 [VSBES.2017.127],
7. März 2018 [VSBES.2018.23], 24. Januar 2020 [VSBES.2018.151 und
VSBES.2018.173] sowie 2. März 2021 [VSBES.2020.148]). Obwohl das
Versicherungsgericht stets feststellte, dass der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin versichert sei und daher die Prämien zu begleichen habe,
bestreitet er den Sachverhalt stets von Neuem, ohne substanziierte Argumente
vorzubringen. Bei vernunftgemässer Überlegung müsste der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit
erkennen können. Da er den Prozess trotzdem führt, sind ihm – wie bereits in
den Verfahren VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173 angedroht und im letzten Verfahren
VSBES.2020.148 umgesetzt – eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten
von CHF 200.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer samt Beilagen zur Kenntnisnahme
zugestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin CHF 1'120.30 nebst 5 % Verzugszins seit
1. November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 zu bezahlen. In
diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]
definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführer hat eine
Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von
CHF 200.00, somit einen Betrag von insgesamt CHF 300.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schmidhauser