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Entscheid

VSBES.2021.221

Krankenversicherung KVG

22. März 2022Deutsch21 min

Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 sowie Mahnspesen

Source so.ch

Urteil vom 22. März 2022

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Assura-Basis SA

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 16. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 1996 bis zum

31. Dezember 2018 bei der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im

Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem der

Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 sowie Mahnspesen

nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung beim

Betreibungsamt [...] ein. Am 18. Dezember 2020 erliess sie eine Verfügung,

worin der in der Betreibung Nr. [...]erhobene Rechtsvorschlag hinsichtlich

der geltend gemachten Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 von

insgesamt CHF 1'203.60 (inkl. administrative Spesen und

Betreibungskosten) aufgehoben wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Die

vom Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Einsprache

(BAB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. November

2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, der gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

erhobene Rechtsvorschlag sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 für den

Betrag von CHF 1'203.60 (Prämien Oktober bis Dezember 2018 von

CHF 1'080.30, Mahnspesen von CHF 50.00 und Betreibungskosten von

CHF 73.30) zuzüglich Zinsen beseitigt worden. Von den verfügten Mahnspesen

seien CHF 10.00 im Nachhinein annulliert worden; dadurch habe sich die

Forderung auf CHF 1'193.60 reduziert. Gemäss dem neusten Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht)

vom 2. März 2021 (VSBES.2020.148) sei nach wie vor von einem

Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 1996 bis

31. Dezember 2018 auszugehen. Die Dauer des Versicherungsverhältnisses sei

bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt worden. Der

Beschwerdeführer sei im Jahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen, weshalb er die

entsprechenden Prämien zu bezahlen habe. Soweit der Beschwerdeführer

verschiedene Entschädigungen fordere, sei darauf nicht einzutreten (BAB 7;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit am 21. Dezember 2021 persönlich

überbrachter Eingabe erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) gegen den vorerwähnten

Einspracheentscheid vom 16. November 2021 Beschwerde und stellt sinngemäss

das Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben. Zur Begründung legt er im Wesentlichen

dar, das Versicherungsgericht sei befangen und daher nicht in der Lage, die

Sache gewissenhaft zu beurteilen. Diese sei daher an ein anderes Gericht zu

überweisen. Im Weiteren sei er seit dem 1. Januar 2004 bei der

Beschwerdegegnerin nicht versichert und habe daher keine Verpflichtungen. Die

Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 habe er der ordentlichen

Krankenkasse bezahlt. Die Betreibung Nr. [...] sei zu annullieren. Im

Übrigen seien ihm Entschädigungen zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin habe

alle Kosten zu tragen (A.S. 8 f.).

2.2 Am 4. Januar 2022 erneuert der

Beschwerdeführer sein Begehren, das Versicherungsgericht habe in den Ausstand

zu treten. Das Beschwerdeverfahren sei von einem anderen Gericht weiterzuführen

(A.S. 12).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 15

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2021

ist insoweit einzutreten, als sie sich gegen den im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 16. November 2021 beurteilten Streitgegenstand

(Verfügung vom 18. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. [...]

Betreibungsamt [...]) richtet. Nicht einzutreten ist auf die Anträge des

Beschwerdeführers, er sei wegen «öffentlichen Unterstellungen» im Rahmen der erwähnten

Betreibung zu entschädigen und gegen namentlich genannte Personen seien wegen angeblich

begangener Urkundenfälschung Bussen auszusprechen. Dafür ist das

Versicherungsgericht nicht zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer bringt

zunächst vor, das Versicherungsgericht sei befangen und daher nicht in der

Lage, die Sache gewissenhaft zu beurteilen. Die Angelegenheit sei an ein

anderes Gericht zur Beurteilung zu überweisen. Mit Eingabe vom 4. Januar

2022.

erneuert er dieses Begehren, indem er den Ausstand des gesamten Versicherungsgerichts

und die Weiterleitung sämtlicher erhaltener Unterlagen verlangt (A.S. 8 f.

und 12).

Im Sinne einer unabhängig vom

anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden und damit auch für das

kantonale Versicherungsgericht nach Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ohne

weiteres massgeblichen Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten

Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und

unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine

sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger

Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil

einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1

mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller

Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom

27.

April 2018 E. 2.1. mit Hinweisen).

Sowohl für das Gerichts- als auch für

das Verwaltungsverfahren besteht eine grundsätzlich einheitliche

Ausstandsregelung; im gesamten Verfahren müssen die gesetzlichen

Ausstandsgründe analog verstanden werden (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 36, S. 685

N 4 f.; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109). Gemäss

Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte

und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in

der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der

Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung kann sich ein

Ausstandsbegehren grundsätzlich nur gegen Personen und nicht gegen Behörden

richten. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz

ausserordentlicher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die

Behörde als solche. Dies erhellt auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von

Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder

vorzubereiten haben, was sich sinngemäss auf die handelnden natürlichen

Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche

Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische

Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die

Behörde als solche sei befangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018

vom 6. Juni 2019 E. 4.2., 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018

E. 2.2., 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2., 8C_978/2012 vom

20.

Juni 2013 E. 5.2.2. und 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013

E. 4.1, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3

S. 227).

Der Beschwerdeführer bringt besondere

Ausstandsgründe weder gegen einzelne noch gegen sämtliche Mitglieder des

Versicherungsgerichts vor, sondern er erklärt das Gericht als solches für

befangen, was grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es gilt zu beachten, dass sich Aufgaben

und Zuständigkeiten von Behörden nach Massgabe der gesetzlichen Regelung definieren.

Der Ausstand einer Behörde als solche stellt in Wirklichkeit die gesetzliche

Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt. Dies

ist indessen nicht der Sinn von Ausstandsregeln (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2. und 8C_994/2012

vom 18. Februar 2013 E. 4.1, je mit Hinweisen). Da keine

aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche ausnahmsweise für die

Befangenheit des gesamten Versicherungsgerichts sprechen würden, erweist sich

das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als unzulässig. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass sich das Gericht bereits in zahlreichen Beschwerdeverfahren

mit den immer wieder gleichartigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers befassen

musste (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O.,

Art. 36, S. 687 ff. N 11, 16 und 20).

1.3

Im Folgenden ist die

Rechtmässigkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende

Krankenkassenprämien der Monate Oktober bis Dezember 2018, Mahnspesen und

Betreibungskosten gemäss ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2020 in Höhe von

insgesamt CHF 1'203.60 (BAB 5) bzw. laut vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid vom 16. November 2021 in Höhe von CHF 1'120.30 (BAB 7)

zu prüfen. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00, weshalb die

Angelegenheit in Einzelrichterkompetenz zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

2.

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 1. Januar

2004.

bei der Beschwerdegegnerin nicht (mehr) versichert und habe keine

Verpflichtungen. Er habe die Krankenkassenprämien für die Monate Oktober bis

Dezember 2018 der «ordentlichen Krankenkasse» bezahlt. Die Betreibung Nr[...] Betreibungsamt

[...] sei zu annullieren.

2.1

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG,

SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei

Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege

versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihr gesetzlichen

Vertreterin versichern lassen. Die versicherungspflichtigen Personen können

unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG)

eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei

wählen (Art. 4 KVG).

Nach Art. 7

Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines

Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die

versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen

Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der

neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für

Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate

im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, der Versicherer zu wechseln,

hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).

Das

Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der

neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne

Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue

Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus

entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der

bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene

Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7

Abs. 5 KVG).

2.2

Laut

Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine

Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der

Versicherer von seinem Versicherten die gleichen Prämien.

Nach Art. 64

Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie

erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64

Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10

Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).

Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen

jährlichen Höchstbetrag fest (Art. 64 Abs. 3 KVG).

Bezahlt die

versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der

Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine

Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen

und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen

(Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz

Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht

innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben

(Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

In Abweichung von

Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht

wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie

die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.

Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleibt vorbehalten (Art. 64a Abs. 6

KVG).

2.3

Gemäss

Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102)

sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die

Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die

Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres

erfolgen (Art. 94 Abs.1 KVV). Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in

eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter

Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten

Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94

Abs. 2 KVV).

Nach

Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien

nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr. Laut Art. 105b

Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei

Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab

deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen

Zahlungsausständen zustellen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen,

die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer

angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende

Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

2.4

Laut

Art. 6.3 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen

Taggeldversicherung im Sinne des KVG der Beschwerdegegnerin (in der seit

1.

Januar 2018 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) wird der

versicherten Person bei Zahlungsverzug eine Beteiligung an den zusätzlichen

Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von CHF 10.00

bzw. CHF 30.00 auferlegt.

3.

Soweit

der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal

geltend macht, er sei seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin

versichert, ist Folgendes festzuhalten: Das Versicherungsgericht kam in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2020 (VSBES.2018.151 und

VSBES.2018.173) nach eingehender Würdigung der vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwände zum Schluss, von einer Beendigung des

Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sei – entgegen der

Auffassung der Ombudsstelle in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 –

nicht bereits am 31. Dezember 2003, sondern erst per Ende 2018 auszugehen,

wie dies von den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

6.

November 2018 vereinbart worden sei. Es liege eine

Weiterversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers ([...]) per

1.

Januar 2019 vor (S. 14 E. 3.3.3). Sodann legte das Gericht

unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bereits vor Versicherungsgericht

anhängig gemachten und mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossenen

Beschwerdeverfahren VSBES.2012.260, VSBES.2013.160, VSBES.2013.161,

VSBES.2014.226, VSBES.2015.90 und VSBES.2016.160 bezüglich ausstehender Prämien

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2012 bis 2015

ausführlich dar, das Versicherungsgericht habe bereits mehrmals verbindlich

festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses

nicht nachweisen könne. Schliesslich habe auch die C.___ ([...]) dem Gericht im

Beschwerdeverfahren VSBES.2018.23 bestätigt, gemäss ihren Abklärungen sei der

Beschwerdeführer seit 1. Februar 1996 ununterbrochen bei der

Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflege versichert. Die

Versicherung bei der C.___ sei daher rückwirkend beendet worden. Nach dem

Gesagten sei von einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis des

Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 2018

auszugehen (VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173, S. 14 f. E. 4). Die

vom Beschwerdeführer immer wieder bestrittene Dauer des

Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung wurde vom Versicherungsgericht somit

bereits in mehreren Beschwerdeverfahren eingehend behandelt, weshalb darauf

nicht zurückzukommen ist. Auch dies wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit ebenfalls

rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2021 dargelegt (VSBES.2020.148,

S. 5 f. E. 4). Es besteht kein Hinweis, dass sich an der gegebenen

Sachlage etwas geändert hätte; der Beschwerdeführer bringt denn auch keine

neuen Einwände vor. Auf den von ihm erneut erhobenen Einwand, er sei seit dem

1.

Januar 2004 nicht (mehr) bei der Beschwerdegegnerin versichert und habe

keine Verpflichtungen, ist somit nicht einzutreten.

4.

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Betreibung für die ausstehenden Prämien der

Monate Oktober bis Dezember 2018 im Gesamtbetrag von CHF 1'193.60 (Prämien

von je CHF 360.10 pro Monat = CHF 1'080.30; Mahnspesen vom 31. August

2020.

von CHF 10.00 und Mahnspesen vom 30. September 2020 von

CHF 30.00 = CHF 40.00; Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30; vgl. detaillierter Rechnungsüberblick

der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 [BAB 9, S. 2 f.]) sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch

die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform erfolgten. Nach den Angaben der

Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid handelt es

sich bei den ebenfalls in Betreibung gesetzten Mahnspesen vom 17. März

2020.

von CHF 10.00 (vgl. BAB 2 S. 2 und 9 S. 2) um offen

gebliebene Spesen eines früheren Verfahrens, weshalb diese annulliert wurden

(A.S. 2, Ziff. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet die

Forderung der geltend gemachten Krankenkassenprämien, er habe die Prämien für die

Monate Oktober bis Dezember 2018 der «ordentlichen Krankenkasse» bereits bezahlt

(Beschwerde, A.S. 8). Im Jahr 2018 beliefen sich die monatlichen Prämien

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von

CHF 500.00 im Modell «Basis» auf CHF 360.10 (vgl. A.S. 2 und

BAB 2 S. 2).

4.1

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit

welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben

erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober

2003.

E. 2.1).

4.2

Für die Prämien Oktober bis

Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 31. August

2020.

eine «1. Mahnung – Obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)» im

Betrag von CHF 1'100.30 zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus

KVG-Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2018 von je CHF 360.10

sowie Mahnspesen vom 17. März und 31. August 2020 von je CHF 10.00

(BAB 1). Am 30. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine «Letzte

Mahnung» im Betrag von CHF 1'130.30 zugestellt, wobei ihm für diese letzte

Mahnung weitere Kosten von CHF 30.00 auferlegt wurden. Mit dieser letzten Mahnung

wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen

Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass unter Kostenfolge das

Betreibungsverfahren eingeleitet werde, falls er nicht innert der gegebenen

Frist die erwähnten Ausstände bezahle (BAB 2). Da weiterhin keine Zahlung

geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin am 10. November 2018 beim

Betreibungsamt [...] für die offenen Monatsprämien Oktober bis Dezember 2018

(CHF 1'080.30) nebst Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2018 sowie

für administrative Spesen (CHF 50.00) die Betreibung ein (BAB 3). Der

entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom

12.

November 2020 konnte dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zugestellt

werden, worauf dieser am 18. November 2020 Rechtsvorschlag erhob

(BAB 4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 hob die

Beschwerdegegnerin den erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich auf, setzte den

aktuell geschuldeten Betrag auf insgesamt CHF 1'203.60 (zuzüglich Zins

gemäss Zahlungsbefehl) fest (Betrag des Zahlungsbefehls von CHF 1'130.30

und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30) und machte den Beschwerdeführer

auf die Möglichkeit aufmerksam, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben (BAB 5).

Nach erhobener Einsprache vom 18. Dezember 2020 (BAB 6) erliess die

Beschwerdegegnerin am 16. November 2021 den vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid, worin die Einsprache – soweit darauf eingetreten wurde – abgewiesen,

die Forderung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2020 von CHF 1'203.60

um die offen gebliebenen und annullierten Spesen eines früheren Verfahrens vom

17.

März 2020 in Höhe von CHF 10.00 auf CHF 1'193.60 (Prämien

von CHF 1'080.30, Mahnspesen vom 31. August und 30. September 2020

von CHF 40.00, Betreibungsspesen von CHF 73.30) reduziert und der

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im

Umfang von CHF 1'120.30 (ohne Betreibungskosten) nebst Zins zu 5 %

seit dem 1. November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 aufgehoben

wurde (BAB 7).

4.3

Aus den dargelegten Vorgängen

ergibt sich, dass das oben (unter E. II. 2 hiervor) beschriebene Verfahren

von der Beschwerdegegnerin eingehalten wurde und der Beschwerdeführer trotz

wiederholter Abmahnung die geforderten Prämien für die Monate Oktober bis

Dezember 2018 von je CHF 360.10 nicht bezahlt hat. Entsprechende

Zahlungsbelege wurden von ihm nicht eingereicht. Es kann somit nicht davon

ausgegangen werden, dass er die Krankenkassenprämien für Oktober bis Dezember 2018

der Beschwerdegegnerin bezahlt hätte. Dass er diese Prämien gemäss seinen

unbelegten Angaben der «ordentlichen Krankenkasse», d.h. einer anderen

Krankenkasse, bezahlt hat, vermag ihn von seiner Zahlungspflicht gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht zu befreien, war er doch bei ihr bis zum

31.

Dezember 2018 obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. E.

II. 3. hiervor). Anhaltspunkte für die behauptete «Fälschung» des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids durch die Beschwerdegegnerin sind

nicht ersichtlich. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die von der

Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung zu annullieren bzw. den die

Verfügung vom 18. Dezember 2020 bestätigenden, vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid aufzuheben. Die Berechtigung zur Erhebung von Mahnspesen in

Höhe von CHF 10.00 am 31. August 2020 und in Höhe von CHF 30.00 am

30.

September 2020 ergibt sich aus Art. 105b Abs. 2 KVV sowie

Art. 6.3 Satz 1 AVB (vgl. E. II. 2.3 f. hiervor). Wie erwähnt,

wies die Beschwerdegegnerin bezüglich der Mahnspesen von CHF 10.00 vom 17. März

2020.

im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, es handle sich

dabei um offen gebliebene Spesen eines früheren Verfahrens, weshalb diese

annulliert worden seien. Somit belaufe sich die Forderung in der Betreibung

Nr. [...] Betreibungsamt [...] neu auf CHF 1'193.60 (Prämien von

CHF 1'080.30, Mahnspesen von CHF 40.00 und Betreibungsspesen von

CHF 73.30; BAB 7 S. 2). Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt

und ist daher nicht zu beanstanden.

4.4

Hinsichtlich der von der

Beschwerdegegnerin überdies geforderten Betreibungskosten (Kosten des Zahlungsbefehls) von CHF 73.30 gilt es zu beachten, dass der Ersatz der Betreibungskosten

durch den Schuldner bei erfolgreicher Betreibung ohnehin von Gesetzes wegen

vorgesehen und die Beschwerdegegnerin daher berechtigt ist, die bevorschussten

Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben (Art. 68 Abs. 2

SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht

dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226 [Urteil B. vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4

mit Hinweisen]; E. 4.1 des in RKUV 2003 Nr. KV 252

S. 227 f. auszugsweise

publizierten Urteils I. vom 23. Juni 2003, K 99/02; Pra 2004 Nr. 176 S. 1017

f. E. 4.1 [Urteil B. vom 18. Juni 2004, K 144/03]; SZS 2001 S. 568 E. 5

mit Hinweisen [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]; Urteil I. vom 18. März 2005, K 154/04, E. 4.1

in fine).

5.

Zusammenfassend ist somit in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] für den Betrag von

CHF 1'120.30 (Prämien Oktober bis Dezember 2018 [CHF 1'080.30],

administrative Spesen von CHF 40.00) nebst Zins zu 5 % seit dem

1.

November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG); ebenso wenig die nicht anwaltlich vertretene

Dispositiv

Beschwerdegegnerin (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Demnach sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos; das KVG sieht für die vorliegende Streitigkeit keine Kostenpflicht

vor. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten,

d.h. eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten, auferlegt werden.

Die Begriffe der Mutwilligkeit und des

Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt

betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr

behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie

bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig

ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung.

Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch

nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich

des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die

Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323

E. 1b S. 324).

Der Beschwerdeführer beschritt in dieser

Angelegenheit mehrmals erfolglos den Rechtsweg (vgl. die unangefochten in

Rechtskraft erwachsenen Urteile des Versicherungsgerichts vom 14. Februar

2013 [VSBES.2012.260], 20. März 2014 [VSBES.2013.160 und VSBES.2013.161],

2. Dezember 2014 [VSBES.2014.226], 10. Februar 2016 [VSBES.2015.90],

18. August 2016 [VSBES.2016.160], 20. Juni 2017 [VSBES.2017.127],

7. März 2018 [VSBES.2018.23], 24. Januar 2020 [VSBES.2018.151 und

VSBES.2018.173] sowie 2. März 2021 [VSBES.2020.148]). Obwohl das

Versicherungsgericht stets feststellte, dass der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin versichert sei und daher die Prämien zu begleichen habe,

bestreitet er den Sachverhalt stets von Neuem, ohne substanziierte Argumente

vorzubringen. Bei vernunftgemässer Überlegung müsste der Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit

erkennen können. Da er den Prozess trotzdem führt, sind ihm – wie bereits in

den Verfahren VSBES.2018.151 und VSBES.2018.173 angedroht und im letzten Verfahren

VSBES.2020.148 umgesetzt – eine Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten

von CHF 200.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerdeantwort vom

24. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer samt Beilagen zur Kenntnisnahme

zugestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin CHF 1'120.30 nebst 5 % Verzugszins seit

1. November 2018 auf dem Betrag von CHF 1'080.30 zu bezahlen. In

diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]

definitive Rechtsöffnung erteilt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Der Beschwerdeführer hat eine

Spruchgebühr von CHF 100.00 sowie die Verfahrenskosten von

CHF 200.00, somit einen Betrag von insgesamt CHF 300.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schmidhauser