VSBES.2021.222
Invalidenrente
19. Juni 2024Deutsch70 min
Haushalt (IV-Nr. 38) und am 28. Juli 2021 eine ergänzende Stellungnahme (IV-Nr. 53).
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1979 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. September 2019 (recte:
29. August 2019; Eingang am 30. August 2019) bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine seit 2010
bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang
von 100 % seit dem Jahr 2000. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab die
Beschwerdeführerin an, bis im Jahr 2000 erwerbstätig gewesen zu sein als
Hilfskraft in der Küche mit einem Pensum von 100 % sowie als
Fabrikangestellte zu 100 %. Seit Mai 2000 sei sie Hausfrau. Ihre Kinder
seien im Januar 2001 und März 2006 geboren (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
die medizinischen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und führte
am 26. September 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10). Auf
Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste
die IV-Stelle ausserdem eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 22.
September 2020 erstattet (IV-Nr. 28.1). Zudem erstellte der
Abklärungsdienst der IV-Stelle am 11. Februar 2021 einen Situationsbericht
Haushalt (IV-Nr. 38) und am 28. Juli 2021 eine ergänzende Stellungnahme (IV-Nr. 53).
2. Gestützt auf das eingeholte
psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Nr. 28.1) und die Berichte
des Abklärungsdienstes vom 11. Februar 2021 und 28. Juli 2021 (IV-Nrn. 38
und 53) lehnte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 39) mit Verfügung vom 23. November 2021 den Anspruch auf eine
Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 56;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 22. Dezember 2021 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 aufzuheben und
es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 2020
eine ganze Invalidenrente zu leisten.
2. Eventualiter
seien weitere Abklärungen zur Statusfrage und zu den Einschränkungen im
Haushalt durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Unter
o/e-Kostenfolge
4. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 (A.S. 19) die Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote (A.S. 21 ff.) ein.
6.
6.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 9. Juni 2022 (A.S. 25 ff.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], und D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie
FSP/SVNP, [...], ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie
und Neuropsychologie einholen. Am 7. Juli 2022 wird der entsprechende Auftrag
erteilt (A.S. 32 ff.). MSc D.___ erstattet ihr Gutachten am 7.
Oktober 2022 (A.S. 103 – 115), dasjenige von Dr. med. C.___ wird am 9. März
2023 erstattet (A.S. 40 – 102).
6.2 Mit Eingabe vom 27. März 2023
nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten (A.S. 119). Die
Beschwerdegegnerin reicht ihre Stellungnahme am 28. März 2023 ein (A.S. 120 f.).
7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023
werden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (A.S. 122 f.),
welche am 23. August 2023 durchgeführt wird. Es werden die Beschwerdeführerin
als Partei sowie Herr E.___ und Frau F.___ als Zeugen befragt. Weiter reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (A.S. 129 ff.).
Für den Inhalt der Partei- und Zeugenbefragungen wird auf das Protokoll der Instruktionsverhandlung
vom 23. August 2023 (A.S. 132 ff.) verwiesen.
8. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die
im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,
wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom
25.
August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die eigenen Abklärungen
hätten ergeben, dass es der Versicherten weiterhin möglich und zumutbar sei,
ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau ohne wesentliche Einschränkungen
nachzugehen. Dies unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den
Ehegatten und die Kinder. Der Gutachter habe festgehalten, dass im Bereich
Haushalt keine Einschränkungen bestünden. Zudem könnten die Haushalttätigkeiten
über den Tag verteilt und ohne Zeitdruck erledigt werden. Ausserdem bestehe
eine Schadenminderungspflicht der Angehörigen. Die Versicherte habe angegeben,
dass sie sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag Haushalttätigkeiten
erledige und das Abendessen koche. Die Unterstützung beim Erledigen der
Einkäufe, bei administrativen Aufgaben und bei gewissen Reinigungsarbeiten sei
im Rahmen der üblichen Unterstützung durch die Familienangehörigen abgedeckt. Es
sei nicht ersichtlich, dass dadurch den Familienangehörigen eine
Erwerbseinbusse entstehen würde, auch sei nicht erwiesen, dass es sich dadurch
um eine übermässige Belastung handeln würde. Ferner bestünden keine
Anhaltspunkte, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 70 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 2. September
2019.
ausgewiesen. Die Versicherte habe aber bereits davor die Gelegenheit
gehabt, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da sie dies aber
unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass die Versicherte auch im
Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Dabei spiele es keine
Rolle, ob dies finanziell gesehen notwendig gewesen wäre.
4.2
Mit Beschwerde vom 22. Dezember
2021.
(A.S. 6 ff.) wendet die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall
mindestens 70 % arbeiten würde. Im Protokoll vom 26. September 2019 werde
unter dem Titel «Pensum ohne Gesundheitsschaden» erwähnt, dass die Beschwerdeführerin
«Hausfrau und Mutter seit Geburt ihrer Kinder» sei. Das Erwerbspensum werde
dabei offengelassen. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht nach dem Status in
gesundem Zustand gefragt worden, sondern es sei lediglich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr erwerbstätig
gewesen sei. Es handle sich um eine Feststellung des effektiven Verlaufs (mit
Gesundheitsschaden) und nicht um die Abklärung des hypothetischen Verlaufs
(ohne Gesundheitsschaden) und auch nicht um eine protokollierte Aussage der
Beschwerdeführerin zur Statusfrage. Es gebe keine Aussage der ersten Stunde. Im
Einwand vom 14. April 2021 habe die Beschwerdeführerin die erste und
einzige Aussage zur Statusfrage gemacht. Sie habe geltend gemacht, dass sie in
gesundem Zustand mindestens zu 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgehen würde. Dies sei detailliert begründet worden. Bis zur Geburt ihrer
Kinder im Jahre 2000 habe sie (mit einem Pensum von 100 %) als Hilfskraft
gearbeitet. Sie habe diese Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung aufgegeben, insbesondere,
weil das jüngere Kind aufgrund einer Entwicklungsverzögerung und einer schweren
Behinderung besonderer Betreuung bedurft habe. Inzwischen habe der Sohn
allerdings Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung und werde an den
Werktagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr fremdbetreut. Erst ab 16:00 Uhr
müsste die Versicherte von der Arbeit zurück sein, wenn der Sohn aus der
Sonderschule nach Hause komme. Wie dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 22.
September 2020 entnommen werden könne, bestehe die psychische Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren. Dass sich die Beschwerdeführerin
somit in der Vergangenheit nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl dies
familiär wieder möglich gewesen wäre, sei diesen Einschränkungen geschuldet und
bedeute keinesfalls, dass sie in gesundem Zustand ebenfalls Hausfrau geblieben
wäre. Die gesamten Umstände sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin in
gesundem Zustand wieder 70 % erwerbstätig wäre, weshalb der Invaliditätsgrad
nach der gemischten Methode bestimmt werden müsse. Im Weiteren fehle eine
verlässliche Grundlage für die Bestimmung der Einschränkungen im Haushalt. Die
gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin bei der
Haushaltsführung vollständig arbeitsfähig sei, sei völlig unbegründet und stehe
im Widerspruch zur aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und dazu, dass selbst an einem
geschützten Arbeitsplatz erhebliche Einschränkungen bestünden. Darüber hinaus
widerspreche die gutachterliche Beurteilung den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte. Auch auf die Ausführung des Abklärungsdienstes könne nicht abgestellt
werden. Dieser habe keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige eingestuft
werde und Anspruch auf eine ganze Rente, eventualiter mindestens auf eine
Dreiviertelsrente habe.
5.
5.1
Als sie am 23. November 2021
einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2020 (IV-Nr. 28). Dieses
Gutachten enthält folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis
schwergradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
2.
Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Störung durch Sedativa oder Hypnotika im Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit,
ggw. abstinent (ICD-10 F13.20)
Seine Beurteilung stützt der Gutachter
auf die eigenen Untersuchungsergebnisse sowie die Vorakten. In seiner
Herleitung der gestellten Diagnosen hielt der Gutachter nachvollziehbar fest, die
Explorandin habe schon seit vielen Jahren immer wiederkehrende depressive
Phasen erlebt, sie sei diesbezüglich mehrfach in psychiatrischer Behandlung und
auch in hausärztlicher Behandlung gewesen. Die Symptomatik sei teilweise
schwergradig ausgeprägt gewesen. Auch in der aktuellen Abklärung habe sie in
der Testpsychologie Hinweise für das Bestehen einer mittelgradigen bis schwergradigen
depressiven Symptomatik geboten. In der neuropsychologischen Abklärung vom 12.
Februar 2020, erstellt durch die G.___, sei in der Beurteilung festgehalten
worden, dass die Explorandin mittelschwere bis schwere kognitive Defizite in
nahezu allen untersuchten Bereichen gezeigt habe. Aufmerksamkeit, Konzentration
und Arbeitstempo seien mittelschwer bis schwer reduziert gewesen. Im Bereich
des verbal-episodischen Gedächtnisses habe sich eine mittelschwere Speicherstörung
ergeben. Auffällig seien die Fluktuationen der kognitiven Leistungsfähigkeit
gewesen. Zudem sei deutlich geworden, dass ihre kognitiven Fähigkeiten sowohl
durch die depressive Störung als auch vermutlich durch den jahrelangen
Benzodiazepinabusus erheblich beeinträchtigt gewesen seien. Um das Vorliegen
einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizieren zu können, könne der
Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche
Aktivitäten fortsetzen. Träten diese depressiven Episoden wiederholt auf, so müsse
man von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen. Die Explorandin
erfülle alle geforderten Kriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven
Störung und fünf Symptome des sogenannten somatischen Syndroms (Interesse- und
Freudverlust, mangelnde emotionale Reaktion auf die Umgebung, psychomotorische
Hemmung, Libidoverlust und Morgentief). Somit erfülle sie die Kriterien einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Explorandin schildere immer wieder auftretende
Ängste beim Aufenthalt in grossen Menschenmengen, aber auch panikartige
Angstattacken in solchen Situationen, wobei sie dabei auch dazu tendiere zu
hyperventilieren. Es träten aber auch Panikattacken ohne offensichtliche
Trigger auf, dies bis zu einmal pro Woche. Aufgrund der erheblichen Ängste, aber
auch der ständigen Attacken, habe die Explorandin bereits vor über fünf Jahren
begonnen, Benzodiazepine regelmässig einzunehmen und habe diesbezüglich
aufgrund ihrer Angsterkrankung sekundär auch eine Abhängigkeitsproblematik
entwickelt. Aufgrund des oben Gesagten, eigener und fremder
Untersuchungsergebnisse könne festgestellt werden, dass die Explorandin
sämtliche Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) erfülle.
Die Explorandin habe schon seit über fünf Jahren wegen ihrer Angststörung einen
regelmässigen Konsum von Benzodiazepinen, vor allem von Xanax, begonnen.
Aufgrund der regelmässigen Einnahme sei es recht schnell zur Entwicklung einer
körperlichen Abhängigkeit verbunden mit Entzugssymptomen gekommen. Im Moment nehme
sie nur sporadisch Benzodiazepine ein. Ein aktueller Missbrauch oder
Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen sei momentan nicht eruierbar. Die Explorandin
erfülle daher die ICD-Kriterien einer Störung durch Sedativa oder Hypnotika im
Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit, ggw. abstinent (ICD-10 F13.20).
Aufgrund der psychischen Störungsbilder
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten unter den
Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes. Die Versicherte sei für eine Stelle nur
im geschützten Rahmen für ca. 50 % einsetzbar und arbeitsfähig. In Bezug auf
den Aufgabenbereich stellte Dr. med. B.___ fest, die Versicherte sei für
sämtliche Tätigkeiten im Haushalt zu 100 % einsetzbar. Tätigkeiten in den
Bereichen Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten
in der Küche, Vorrat), Wohnungs- und Hauspflege (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen,
Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlangen, Bettwäsche wechseln, gründliche
Reinigung, Pflanzen-, Garten- und Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie
Haustierhaltung (Spazieren, Tier- und Stallreinigung), Einkauf (alltäglicher
Einkauf und Grosseinkauf) sowie weitere Besorgungen (Post, Versicherungen,
Amtsstellen) und Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen
seien vollschichtig zumutbar (IV-Nr. 28.1).
5.2
Die gestellten Diagnosen und die
attestierte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werden schlüssig begründet
und decken sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überzeugt hingegen die Begründung hinsichtlich
Beginn der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkungen im Haushalt im Gutachten
vom 22. September 2020 nur bedingt: Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlen im
psychiatrischen Gutachten konkrete und nachvollziehbare Angaben. So gibt der
Administrativgutachter lediglich an, bei der Explorandin sei erst seit
Therapiebeginn im H.___ eine fachärztlich attestierte 100 % Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht bestätigt worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte
und Ärztinnen deuten aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit
Jahren unter psychischen Beschwerden leidet. So gibt Dr. med. I.___ in seinem
Bericht vom 27. August 2019 an, dass die Beschwerdeführerin bereits 2010
Cipralex und Inderal erhalten habe. 2011 sei eine Therapie mit Saroten retard
und Inderal erfolgt. 2014 sei die Zuweisung an Dr. med. J.___ erfolgt, von dort
habe man aber nie einen Bericht oder eine Rückmeldung erhalten. Sie sei dort
wohl ca. zwei Jahre in Therapie gewesen (IV-Nr. 13, S. 10). Dr. med. B.___
äusserte sich dazu nicht in seinem Gutachten. Auch äusserte sich der
Administrativgutacher nicht zu den Auswirkungen einer allfälligen
Minderintelligenz. Fraglich erscheint weiter die Beurteilung, wonach die
Versicherte im Aufgabenbereich zu 100 % einsetzbar sei. Zum einen fehlt eine
entsprechende Begründung. Zum anderen gehen die behandelnde Psychiaterin und
die Hausärztin von einer massgeblichen Einschränkung im Aufgabenbereich aus,
die Psychiaterin beziffert diese mit 50 %. Dr. med. B.___ bejaht eine
vollschichtige Zumutbarkeit sämtlicher Tätigkeiten im Aufgabenbereich, ohne
dies zu begründen. Dem Gutachten selbst lassen sich zwar vereinzelte Hinweise
zum Aufgabenbereich entnehmen, diese vermögen die Begründungslücke jedoch nicht
zu schliessen. Anlässlich der gutachterlichen Befragung zum Tagesablauf gab die
Versicherte an, am Morgen und am Nachmittag den Haushalt zu erledigen, wobei
sie sich zwischendurch hinlege oder fern schaue. Am Mittag gebe es ein leichtes
Mittagessen. Am Abend koche sie das Abendessen für die Familie. Diese Aussagen
zum Tagesablauf werden auch in anderen Aktenberichten bestätigt, namentlich im
Erstgespräch der H.___ vom 2. August 2019 (IV-Nr. 13, S. 11 f.),
im Gesprächsprotokoll Intake vom 26. September 2019 (IV-Nr. 10) und im Bericht
der G.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 51). Die eigenen Angaben der Versicherten
lassen zwar auf eine Betätigung im Aufgabenbereich schliessen, es ist jedoch
unklar, in welchem Umfang und in welchen Bereichen dies möglich ist. In den
Berichten der behandelnden Ärztinnen wird die Situation im Aufgabenbereich so
dargestellt, dass die Versicherte im häuslichen Umfeld nur mit der
Unterstützung der Tochter und des Ehemannes funktionieren könne. Die Tochter
unterstütze die Versicherte in sehr vielen Bereichen des Haushaltes. Ohne sie
müssten wahrscheinlich zusätzlich die Psychiatrie-Spitex und eine
Haushaltshilfe eingesetzt werden. Einkäufe sowie weitere Besorgungen erledige
die Versicherte weitestgehend zusammen mit ihrem Mann, sie könne diese nicht
alleine erledigen. Dazu komme, dass der behinderte Sohn der Versicherten
zusätzliche Betreuung erfordere (IV-Nrn. 32, 33, 40 und 42). Basierend auf
diesen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin und der Hausärztin
erscheint es fraglich, ob die Versicherte im Haushalt vollschichtig einsetzbar
ist. Zudem ergeben sich auch mit Blick auf die Angststörung mit Panikattacken
in grossen Menschenmengen Zweifel in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeiten
in den Bereichen «Einkauf» und «weitere Besorgungen». Dr. med. B.___
stellt im Gutachten fest, die Versicherte leide an immer wieder auftretenden
Ängsten und auch panikartigen Angstattacken beim Aufenthalt in grossen
Menschenmengen, wobei sie dabei auch dazu tendiere zu hyperventilieren. Es
träten aber auch Panikattacken ohne offensichtliche Trigger auf, dies bis zu
einmal pro Woche. Aufgrund der erheblichen Ängste, aber auch der ständigen
Attacken habe die Versicherte bereits vor über fünf Jahren begonnen,
Benzodiazepine regelmässig einzunehmen. Angesichts dieser als erheblich
eingestuften Angststörung und der ständigen Panikattacken erweist sich die
gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Versicherten auch die
Haushaltsbereiche «Einkauf» und «weitere Besorgungen» vollschichtig zumutbar
sein sollen, als nicht schlüssig. Zweifelhaft erscheint im Weiteren auch die
gutachterliche Einschätzung, wonach der Versicherten die Betreuung des
behinderten Sohnes vollschichtig zumutbar sei. Gemäss Bericht von Dr. med.
I.___ vom 6. Dezember 2019 werde der 2006 geborene Sohn in einer
Sonderschule betreut. Zudem organisiere der Sozialdienst eine Sonderbetreuung
zu Hause (IV-Nr. 13, S. 7). Diese ärztliche Feststellung legt damit nahe,
dass die Versicherte bei der Kinderbetreuung zu Hause von einer externen Stelle
unterstützt wird. Dr. med. B.___ geht nicht auf die Zumutbarkeit der Betreuung
des behinderten Sohnes, welcher eine mittelgradige Hilflosenentschädigung
erhält, ein. Seine unbegründete Einschätzung, wonach der Versicherten sämtliche
Tätigkeiten im Haushalt – darunter auch die Kinderbetreuung – vollschichtig
zumutbar sei, ist damit ungenügend abgeklärt und leuchtet nicht ein. Insgesamt
liegen damit diverse Hinweise vor, wonach die Versicherte in mehreren Bereichen
des Haushaltes eingeschränkt ist und durch Familienangehörige sowie durch eine
externe Stelle unterstützt wird. In Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen
im Aufgabenbereich bestehen damit mehrere konkrete Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. B.___ sprechen. Indem die Frage
der Einschränkung im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt wird und konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, kann dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ keine volle Beweiskraft zuerkennt
werden.
6.
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2021
vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.___, Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP/SVNP, ein bidisziplinäres
psychiatrisch-neuropsychologisches Gerichtsgutachten eingeholt (vgl.
E. I. 6 hiervor).
7.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4
hiervor).
7.1
Dem neuropsychologischen Teilgutachten (A.S. 103 ff.) liegt
eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung
führte MSc D.___ zusätzlich verschiedene in der Testung anerkannte
standardisierte und reliable Testverfahren durch (A.S. 106 ff.). Ihre Schlussfolgerung,
wonach aufgrund der auffälligen Leistungsvalidierungsverfahren und Hinweise auf
eine nicht durchgängig gegebene Leistungsbereitschaft keine neuropsychologische
Diagnose gestellt werden könne, ist nachvollziehbar (A.S. 108 ff.): So seien zur
Validierung der kognitiven Leistungserfassung u.a. ein non verbaler
Gedächtnistest verwendet worden, ein international anerkanntes und gut
untersuchtes Symptomvalidierungsverfahren, welches eine hohe Sensitivität und
Spezifität besitze. Dieser Test sei für verschiedene klinische Gruppen mit
guter Anstrengungsbereitschaft (Patienten mit SHT, niedriger Bildung,
Intelligenzminderung etc.) ohne Probleme zu bewältigen. Die erzielten Werte der
Versicherten lägen hier in einem auffälligen Bereich, welcher auf eine
reduzierte Anstrengungsbereitschaft hinweise. Die RDS und eine visuelle
Aufmerksamkeitsaufgabe seien ebenfalls auffällig bzw. stark auffällig. Aus der
klinischen Verhaltensbeobachtung und aus den Testergebnissen ergäben sich weitere
Hinweise für leichte Inkonsistenzen. Im kognitiven Leistungsprofil seien insbesondere
die starken Standardabweichungen in der Alertnesstestung auffällig, somit stark
instabile Reaktionszeiten, was für eine instabile Leistung spreche. Ebenso
auffällig sei im mnestischen Bereich beim Routenlernen eine stetig sinkende
Lernkurve. Während im mnestischen Leistungsvalidierungsverfahren die Resultate
leicht anstiegen. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich die
Leistungsmotivation fluktuierend, bei Gedächtnisaufgaben werde im Verlauf eine
ungenaue und unsorgfältige Arbeitsweise, mit vermehrt Fehlhandlungen auffällig.
In der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der aktuellen
Leistungsvalidierung, sowie des Testprofils und der Verhaltensbeobachtung, bestünden
deutliche Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung der Versicherten in der
Untersuchung. Die Ergebnisse müssten als nicht valide eingeschätzt werden. Die
Slick-Kriterien (Slick, D.J., Sherman, E. & Iverson, G.L., 1999)
A und B2/B3 seien aktuell erfüllt. Dieses selbstlimitierende Leistungsverhalten
werde am ehesten im Sinne einer artifiziellen Störung interpretiert, bei
Erzeugung von Symptomen mit primärem Krankheitsgewinn als Ausdruck der psychischen
Störung, was anhand des Kriterium D im psychiatrischen Gutachten beurteilt und
eingeschätzt werden müsse. Hinweise für eine Entwicklungsstörung ergäben sich
aus der Kindesanamnese keine. Die vorliegenden, nicht validen Resultate würden
auf eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung hinweisen, mit
schweren Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich, im exekutiven und insgesamt
mittelschweren Defiziten im mnestischen Bereich.
7.2
7.2.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9.
März 2023 (A.S. 40 – 102) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es stammt von einer
unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (vgl.
A.S. 58 – 74) und die Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 43 – 58
und 81 ff.). Zusätzlich holte sie Fremdauskünfte von den behandelnden Ärztinnen
Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ ein (A.S. 73 f.). Die Aussagen der Expertin
sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 79 ff. mit
der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Die Gerichtsgutachterin stellt folgende
Diagnosen (A.S. 81):
-
Rezidivierende depressive
Störung, derzeit leicht depressive Episode mit somatischem Syndrom und diversen Ängsten,
chronifiziert (ICD-10 F33.01)
-
Abhängigkeitssyndrom von
Sedativa (ICD-10 F13.24), derzeit mässiger Konsum von Alprazolam (Xanax)
-
Schädlicher Gebrauch von
nicht abhängig machenden Substanzen (Analgetika) (ICD-10 F55.2) mit täglichem
Gebrauch von Ibuprofen / Paracetamol
7.2.2
Aktuell erschienen bei der
Versicherten die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Die
Explorandin leide, länger als die Mindestdauer von zwei Wochen, unter zwei
Kernkriterien einer Depression, d.h. einer depressiven Stimmungslage und einer
erhöhten Ermüdbarkeit. Dazu kämen der Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über
vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen. In der
Anamnese fänden sich depressive Episoden verschiedener Ausprägung, zunächst vom
Hausarzt, später fachärztlich dokumentiert, aber keine manische Episode. Auch
seien weder eine hirnorganische Erkrankung noch eine Suchtmittelabhängigkeit
vorhanden, die das depressive Krankheitsbild für sich allein vollständig
erklären könnten. Zeitweise dürfte zwar eine manifeste Sedativa-Abhängigkeit
(tägliche Einnahme von Xanax) das Bild überlagert haben, derzeit würden aber
wohl nur noch ca. zwei Xanax-Tabletten/Woche von der Explorandin eingenommen. Durch
das Vorliegen von mangelnder Freude an angenehmen Tätigkeiten bzw. Mangel an emotionaler
Ansprechbarkeit, von Schlafstörungen und einem Morgentief, sei ein somatisches Syndrom
zu bestätigen. Allgemein fielen bei der Explorandin im Rahmen ihrer
Depressionen Ängste und starke Somatisierungen (Schmerzen, Schwindel,
Taubheitsgefühle, Missempfindungen etc.) auf, die in der Hausarztpraxis zu
vielfachen Abklärungen ohne organischen Befund führten. Somit sei aktuell eine
leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren bei einer
Vorgeschichte mit unterschiedlich ausgeprägten, teils auch mittelschweren bis depressiven
Episoden, d.h. im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Wann die
erste depressive Episode bei der Versicherten aufgetreten und in welchen
Abständen bisher wie viele depressive Phasen aufgetreten seien, sei nicht genau
dokumentiert, von hausärztlicher Seite sei jedoch ab ca. 2010 eine
Verschreibung von Antidepressiva dokumentiert und eine erste fachärztliche
Überweisung habe 2014 stattgefunden. In der Eigenwahrnehmung der Explorandin habe
sie sich teilweise schon zum Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. jeweils nach den
Geburten der Kinder (2001 / 2006) schlecht, matt und energielos gefühlt. Somit sei
davon auszugehen, dass erste depressive Verstimmungen, wohl noch nicht vom
Schweregrad einer depressiven Episode, schon vor ca. 20 Jahren einsetzten. Ab
ca. 2010 sei eine depressiv-ängstliche Symptomatik mit Somatisierung
hausärztlich erkannt und seither ausschliesslich ambulant behandelt worden. In
den letzten Jahren scheine sich eine Chronifizierung mit kaum noch voneinander abgrenzbaren
depressiven Episoden, sondern lediglich Schwankungen im Ausprägungsgrad, herausgebildet
zu haben. Eine eigenständige Angsterkrankung könne bei der Explorandin nicht
bestätigt werden. Sie schildere zwar immer wieder diverse Ängste, teils auch
panikartig ausgeprägt mit Atembeschwerden, offenbar gefolgt von Erwartungsängsten
mit starkem Vermeidungsverhalten. Diese Ängste seien jedoch laut Vorbefunden /
Vordiagnosen stets eingebettet in depressive Erkrankungsphasen gewesen und könnten
somit nicht als zusätzliche affektive Diagnose beurteilt werden. Bei der
Versicherten seien in der Vergangenheit und aktuell keine Hinweise auf den
Konsum von Nikotin, Alkohol oder Drogen zu finden. Wegen ihrer Ängste / Erwartungsängste
habe sie bedarfsweise das Beruhigungsmittel Xanax (Benzodiazepin-Tranquilizer)
verordnet bekommen, welches sie unkritisch eingenommen habe und somit eine
Beruhigungsmittelabhängigkeit mit täglichem Konsum entwickelt habe. Inzwischen
scheine es in den letzten Jahren zu einer Besserung dieser Problematik gekommen
zu sein, indem die Versicherte nach ihren Angaben durchschnittlich nur noch ca.
2.
Tbl. Xanax / Woche einnehme. Die Versicherte nehme jedoch nach ihrer
Darstellung auch aktuell noch täglich verschiedene Schmerzmittel wie
Paracetamol und Ibuprofen ein, so dass bei ihr ein schädlicher Gebrauch von nicht
abhängig machenden Substanzen (Analgetika) zu diagnostizieren sei (A.S. 79 f.).
7.2.3
Weiter stellte die
Gerichtsgutachterin fest, dass bei der Beschwerdeführerin schulische und
Ausbildungsmängel, eine sehr geringe Berufserfahrung, chronische finanzielle
Probleme, offenbar auch Beziehungsschwierigkeiten und die Belastung durch ein
behindertes Kind vorlägen. Neben diesen psychosozialen Umständen sei bei der
Explorandin eine eher niedrige Intelligenz anzunehmen, wobei sich klinisch
nicht der Eindruck einer Intelligenzminderung im Sinne einer pathologischen
Intelligenz nach der ICD-10-Klassifikation ergeben habe. Die Explorandin habe
(auch ohne Sprachunterricht) die deutsche Sprache erlernen können und sei ihren
sozialen Rollen als Mutter und Hausfrau gerecht geworden, ohne dass jemals eine
Gefährdungsmeldung an die KESB ergangen oder eine Beistandschaft errichtet worden
sei. Eine genaue Bestimmung der Intelligenz sei durch eine neuropsychologische Abklärung
bei mittlerweile drei Versuchen, auch im Rahmen dieser Begutachtung, nicht möglich
gewesen, jeweils wegen mangelnder Anstrengungsbereitschaft der Explorandin und
somit nicht verwertbarer Ergebnisse (A.S. 89 f.).
7.2.4
Zu den Arbeitsbemühungen führte
Dr. med. C.___ aus, laut Hausarzt sei angesichts der Geldsorgen der Familie
versucht worden, die Explorandin über das Sozialamt oder RAV an eine Arbeit
heranzuführen, es seien diesbezüglich jedoch keine eigenen Versuche der
Explorandin dokumentiert. Sie sei stets als Hausfrau und Mutter tätig gewesen und
es seien keine Schritte ersichtlich, in eine ausserhäusliche Tätigkeit
einzusteigen. Die Explorandin habe lediglich einen Versuch erwähnt, im
Privathaushalt zu putzen, den sie jedoch sofort wieder abgebrochen habe. Die
Versicherte habe zwar vielfach den Wunsch geäussert, einmal eine Erwerbsarbeit
auszuüben, jedoch habe sie nicht konkret sagen können, in welchem Bereich sie
arbeiten wolle, sie habe sich nicht beworben und habe sich keine Gedanken
gemacht, wie sie eine Arbeit mit dem Haushalt bzw. der Kinderbetreuung
vereinbaren könnte. Sie habe keine ernsthaften Bemühungen in Richtung einer
ausserhäuslichen Tätigkeit unternommen, was nicht verwundere, da sie mit ihrer
Rolle als Hausfrau und Mutter ausgelastet erschienen sei und kaum auf
berufliche Vorerfahrungen habe zurückgreifen können (A.S. 90).
7.2.5
Zu den funktionellen Auswirkungen
der objektivierten Befunde führte die Gutachterin aus, alle Informationen berücksichtigend
scheine die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren unter einer depressiven
Symptomatik mit Somatisierung und Ängsten gelitten zu haben, jedoch ihre
Aufgaben im Bereich Haushalt und Kindererziehung prinzipiell erfüllt zu haben.
Sie habe bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung angegeben, seit
der Geburt des Sohnes (2006) «total kaputt / erschöpft» gewesen zu sein, «so wie
heute noch». Sie habe sich jedoch in ihrem Umfeld bzw. am Wohnort stets zurechtgefunden,
habe sich für ihren Sohn engagiert, habe in engem Austausch mit der Sonderschule
gestanden. Sie habe Einkäufe und andere Erledigungen (Bankgeschäfte) erledigen
können. Sie sei täglich spazieren gegangen, weil ihr die Bewegung und frische
Luft gutgetan habe und habe in Kontakt mit den ebenfalls in [...] wohnenden
Eltern und Geschwistern gestanden. Wenn sie unter Müdigkeit, Vergesslichkeit
oder (Erwartungs-)Ängsten gelitten habe, habe sie sich von ihrer Familie helfen
lassen. Gegen stärkere Ängste habe sie stets ein Notfallmittel bei sich
(Xanax), sie lasse sich zwar gerne bei Einkäufen begleiten, diese seien ihr
aber prinzipiell aber auch selbständig möglich gewesen (Angaben bei der
testpsychologischen Abklärung vom 19. Mai 2021; IV-Nr. 51). Die
Beschwerdeführerin habe hervorgehoben, dass sie sich die Haushaltsarbeiten
zeitlich einteilen, sich zwischendurch ausruhen und sich das Putzen und schwerere
Arbeiten mit Ehemann und Tochter teilen könne. Es gebe durchaus auch
Haushaltsarbeiten, die ihr gut gefallen würden (z.B. Wäsche aufhängen). Ihre
Angst, Leistungsanforderungen nicht zu genügen, habe sich vor allem auf
ausserhäusliche Arbeiten bezogen, bei denen man zu vorgegebenen Zeiten
funktionieren müsse, wo der Chef beispielsweise nicht erlaube, dass man sich
zwischendurch einmal hinlege und ausruhe. Es erscheine nachvollziehbar, dass
die Explorandin, die kaum Schulbildung oder Berufserfahrung aufweise und die
letzten 23 Jahre als Hausfrau tätig gewesen sei, sich nicht zutraue, den
Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts von einem auf den anderen Tag gerecht zu
werden. Dass die Beschwerdeführerin keine längeren und fremden Strecken mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen möchte, sei ebenfalls nicht
verwunderlich, da sie von Jugend an immer mit ihrer Familie bzw. ihrem Mann gereist
sei und für sie keine Notwendigkeit bestanden habe, sich mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln näher zu beschäftigen. Es sei anzunehmen, dass sie mit etwas Übung
durchaus in der Lage wäre, kürzere Strecken mit dem Bus zu bewältigen. Grundsätzliche
Angst vor der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe die Beschwerdeführerin
nicht geäussert, sie fliege auch regelmässig mit der Familie in den [...]. Sie
fahre selbst weder Auto noch Velo, sei aber offenbar am Wohnort für Einkäufe,
Arztbesuche etc. ausreichend mobil. Für die Tätigkeit im Haushalt sei die
Mobilität der Explorandin immer ausreichend gewesen, sie habe über viele Jahre
hinweg ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter gerecht werden können. Vor diesem
Hintergrund seien die funktionalen Auswirkungen der psychischen Leiden der Explorandin
(rezidivierende depressive Störung mit schwankendem Ausprägungsgrad) vor allem
in einer depressiven Stimmungslage mit Grübeln, geringem Selbstvertrauen,
diversen Ängsten und psychosomatischen Beschwerden, einer erhöhten Ermüdbarkeit
und ängstlichem Vermeidungsverhalten zu benennen. Auch wenn die
Sedativa-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin heute gebessert erscheine und sie
wohl nur noch gelegentlich den Tranquilizer Xanax einnehme, werde dadurch doch
ihre chronische Müdigkeit gefördert und der tägliche Schmerzmittelmissbrauch könne
Kopfschmerzen triggern. Somit sei durch eine intensivere, aktivierende Therapie
der Depression, verbunden mit einer Korrektur der dysfunktionalen
Entlastungsstrategien der Explorandin (übermässige Schonung, Konsum von
Tranquilizern und Schmerzmitteln) durchaus noch ein Verbesserungspotential
ihres psychischen Befindens erkennbar (A.S. 91 f.).
7.2.6
Zur Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Hausfrau führte die gerichtlich bestellte
Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin sei als vollständig leistungsfähig (100
%) zu beurteilen, d.h. sie könne acht Stunden pro Tag tätig sein. Hierbei könne
sie ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit genügend Pausen und ohne feste
Reihenfolge die nötigen Arbeiten verrichten. Da die depressiven Symptome in der
Ausprägung schwankten, sei sie an guten Tagen selbständig in der
Aufgabenverrichtung, an weniger guten Tagen nehme sie die Unterstützung des
Ehemanns und der Tochter an. Möglicherweise könnte der 16-jährige Sohn trotz
der Sonderbeschulung auch einige einfache Aufgaben im Haushalt übernehmen. Die
Tätigkeit als Hausfrau sei als ideale leidensadaptierte Tätigkeit zu
bezeichnen. Diese Beurteilung gelte ab 2. September 2019 durchgängig bis
zur IV-Verfügung vom 23. November 2021 und darüber hinaus bis zum
Gutachtenszeitpunkt (A.S. 94).
Was eine ausserhäusliche Arbeit angehe,
so scheine die Explorandin sich diese nicht zuzutrauen und sich noch nie mit
einer möglichen Vorgehensweise (Bewerbung etc.) auseinandergesetzt zu haben. Es
sei nicht deutlich geworden, dass die Explorandin ihre Hausfrauenrolle
tatsächlich aufgeben möchte zugunsten einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit, der
sie sich schrittweise annähern müsste. Da die Beschwerdeführerin keine
Ausbildung und nur wenige Vorerfahrungen im Berufsleben habe, die zudem über 20
Jahre zurücklägen, müsste eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt allein schon
aufgrund dieser ungünstigen sozialen Bedingungen durch integrative Massnahmen unterstützt
werden. Zusätzlich fehle der Explorandin durch die Depression das Zutrauen zu
sich, sie weise viele Hemmungen und Ängste auf, wobei die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
nicht ausgeschöpft erschienen. Somit wäre eine Annäherung an den ersten
Arbeitsmarkt theoretisch, d.h. falls sich bei der Beschwerdeführerin eine
Motivation zu einer intensivierten Therapie und zum Einstieg in den
Arbeitsprozess entwickeln sollte, nur über den geschützten Arbeitsbereich
realistisch, beginnend bei einem 25%-Pensum, d.h. zwei Stunden täglich. Es
bedürfte einer längeren Phase des Arbeitstrainings und der Erprobung unter
geschützten Bedingungen. Bei gutem Verlauf wäre eine Steigerung auf 50 bis 75
%, d.h. vier bis sechs Stunden denkbar. Ob die Beschwerdeführerin angesichts
ihrer persönlichen Qualifikationen und Fähigkeiten und angesichts ihrer
psychisch-gesundheitlichen Stabilität langfristig der Sprung von einer geschützten
Tätigkeit in eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelingen könnte, müsse skeptisch
betrachtet werden. Derzeit sei ihr auf dem ersten Arbeitsmarkt jedenfalls keine
Tätigkeit (als unqualifizierte Arbeitskraft / Hilfsarbeiterin) zumutbar. Diese
Beurteilung gelte ab 2. September 2019 durchgängig bis zur Verfügung vom
23.
November 2021 und darüber hinaus bis zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 94
f.).
Zum zeitlichen Verlauf führte die
Gutachterin aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei fachärztlich
seit Sommer 2019 dokumentiert, wobei sowohl die behandelnde Psychiaterin als
auch die Hausärztin der Explorandin bestätigten, dass sich der Zustand seit
Jahren praktisch unverändert zeige. Es gebe gewisse Schwankungen im
Ausprägungsgrad der Depression, die jedoch insgesamt nicht für einen
wechselnden Verlauf sprächen. Die aktuelle Beurteilung für die Tätigkeit auf
dem ersten Arbeitsmarkt wie für die angepasste Tätigkeit (Haushalt) gelte daher
ab 2. September 2019 durchgängig bis zur IV-Verfügung vom 23. November
2021.
und darüber hinaus bis zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 100 f.).
7.2.7
Zu den anderslautenden ärztlichen
Beurteilungen nahm Dr. med. C.___ wie folgt Stellung: Von der Hausärztin Dr.
med. K.___ und der Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der Gesundheitszustand
der Explorandin als seit Jahren unverändert beurteilt worden. Krankgeschrieben
sei die Versicherte erstmals am 2. September 2019 worden. Bei einer mittelgradigen
Depression erscheine aus Sicht der Referentin eine vollständige (100 %)
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal die Explorandin als Hausfrau
tätig gewesen sei und angegeben habe, den Haushalt „einigermassen“ zu schaffen.
Dass die Versicherte ausserhäusliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht zugemutet werden könne, könne aus gutachterlicher Sicht bestätigt werden.
Allerdings wäre, vorausgesetzt es bestünde eine Motivation bei der Explorandin,
sich einer ausserhäuslichen Arbeit anzunähern, eine Tätigkeit im geschützten
Bereich von zwei Stunden täglich (25%-Pensum) zumutbar.
7.2.8
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Hinsichtlich der psychischen Leiden
lassen sich die massgeblichen Standardindikatoren anhand der gutachterlichen
Ausführungen prüfen und das gutachterliche Ergebnis erscheint auch unter diesem
Gesichtspunkt als nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren führt
die Gutachterin in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» zur «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» aus, die rezidivierende depressive Störung der
Explorandin zeige sich derzeit mit einer leichten depressiven Episode, während
in der Vergangenheit teils auch mittelgradige bis schwere Episoden vorhanden gewesen
seien. Die Benzodiazepinabhängigkeit, die früher mit täglicher Einnahme von
Xanax (Alprazoiam) ausgeprägt gewesen sei, habe sich gebessert mit derzeit ca.
zwei Xanax-Einnahmen wöchentlich. Der schädliche Gebrauch von Schmerzmitteln sei
auch aktuell mit täglicher Einnahme verschiedener Analgetika weiterhin
ausgeprägt vorhanden gewesen. Hinsichtlich «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg bzw. –resistenz» bestünden bei der Beschwerdeführerin seit
ca. 2010 ärztlich dokumentierte depressiv-ängstliche Zustände, die mit starker
Somatisierung einhergingen und lange in der Hausarztpraxis behandelt worden
seien. Eine erste psychiatrische Anbindung (an Herrn Dr. med. J.___) sei 2014
gescheitert, seit 2019 stehe die Beschwerdeführerin nun in ambulanter
psychiatrischer Behandlung, wobei bei Behandlungsbeginn eine vollständige
Krankschreibung und die IV-Anmeldung erfolgt sei. Die Explorandin habe jedoch
verschiedene Therapie-Intensivierungen (Psychopharmaka, teilstationäre oder stationäre
Behandlungen, neuropsychologische Abklärungen) abgelehnt, sie habe bei drei
neuropsychologischen Abklärungen (inkl. der aktuellen im Rahmen dieser
Begutachtung) keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Eingliederungsmassnahmen
in ausserhäusliche Tätigkeiten hätten nicht stattgefunden, da die
Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren Hausfrau sei und nie Schritte in eine
Erwerbsarbeit unternommen habe. Von Behandlungsresistenz könne aus Sicht der
Referentin nicht gesprochen werden, da die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten
bei weitem nicht ausgeschöpft erschienen. Von Eingliederungsresistenz könne ebenfalls
nicht gesprochen werden, da die Explorandin noch nie an berufsintegrativen
Massnahmen teilgenommen habe. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten,
dass sie langjährig als Hausfrau tätig gewesen sei. Bezüglich «Komorbiditäten»
seien neben der rezidivierenden depressiven Störung, der
Benzodiazepinabhängigkeit und dem schädlichen Gebrauch von Schmerzmitteln keine
wesentlichen somatischen Komorbiditäten bekannt. Zur «Persönlichkeit» wird
aufgeführt, in der Persönlichkeitsstruktur wirke die Explorandin einfach
strukturiert, vor dem Hintergrund niedriger intellektueller Fähigkeiten und
deutlicher Bildungsmängel. Es hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsauffälligkeit bzw. –pathologie gefunden. Zum
«Sozialen Kontext» führt die Gutachterin aus, die Explorandin sei gut familiär
eingebettet, sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, wobei sie vom Ehemann
und von der erwachsenen Tochter sehr unterstützt werde, der 16-jährige Sohn
werde sonderbeschult und bedürfe offenbar besonderer Zuwendung. Die
Beschwerdeführerin habe ihre Eltern und zum Teil auch Geschwister am Wohnort,
mit denen sie im Kontakt stehe. Es bestünden nachbarschaftliche Kontakte und
die Familie werde sowohl von der Hausärztin, der Psychiaterin, früher auch vom
Sozialamt und der Sonderschule ihres Sohnes unterstützt. Freunde und Bekannte
habe sie nach ihren Angaben kaum, vermisse diese aber auch nicht. Im Heimatland
[...] wohnten noch Verwandte ihres Mannes, die einmal jährlich besucht würden.
Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin im Alltag über ausreichende soziale
Unterstützung zu verfügen. Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» wird zum «Verhalten
und Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen» ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei als Hausfrau und Mutter tätig, wobei sie hierbei je nach
psychischer Verfassung wechselnde Einschränkungen beklage. Sie halte sich vor
allem in der Wohnung und dem engsten Umfeld (Wohnort) auf und mache tagsüber
immer wieder Pausen während der Hausarbeit. Es gebe keine Hinweise darauf, dass
das Aktivitätsniveau im Freizeitbereich relevant höher sei. Es bestehe (neben
ihrer eigenen Familie) Kontakt zu den Eltern und Geschwistern am Wohnort, sie
habe weiter Kontakte zu ihren Ärzten und zu Nachbarn, dagegen habe sie keinen
Bekanntenkreis, ohne solche Kontakte zu vermissen. Die Beschwerdeführerin gehe
alleine oder mit ihren Angehörigen spazieren, ihr Radius sei gering, da sie
weder Auto noch Velo fahre. Sie habe wenige Interessen und Ressourcen,
beispielsweise habe sie das Schwimmen, das sie in der Schule gelernt habe,
wieder verlernt. Sie schaue abends fern (schweizer und [...] Sender), gehe
manchmal mit der Familie in ein Restaurant und reise einmal im Jahr in den [...].
Insofern seien keine relevanten Unterschiede im beruflichen
(Haushaltstätigkeit) und im freizeitlichen Aktivitätsniveau festzustellen. Zum
«Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» wird
schliesslich ausgeführt, bei der Explorandin bestünden ein eher geringer
behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck, da sie sich nach
längerer hausärztlicher Behandlung erst 2019 auf eine kontinuierliche
psychiatrische Mitbehandlung eingelassen habe, die Behandlungsmassnahmen nicht
ausgeschöpft erschienen und (aufgrund der Tätigkeit als Hausfrau) keine
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (A.S. 95 ff.).
7.2.9
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende
Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 0 % als Hilfsarbeiterin resp. 100 % in der angestammten
Tätigkeit als Hausfrau zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 %
gilt für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seit 2.
September 2019 (A.S. 94 f.). Dasselbe gilt für die attestierte 100%ige
Arbeitsfähigkeit als Hausfrau.
7.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass Dr. med. C.___ und MSc D.___ zu klaren, schlüssigen
Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet
werden. Die beiden Gutachten vom 7. Oktober 2022 und 9. März 2023 leuchten in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der
Experten begründet. Damit ist diesen Gutachten voller Beweiswert zuzumessen.
8.
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend
die sogenannte Statusfrage.
8.1
Die Beschwerdegegnerin ging in
Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte stellt sich auf den
Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten würde.
8.2
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
8.3
Hinsichtlich der Statusfrage und
der Einschränkung im Aufgabenbereich sind im Wesentlichen folgende Akten
relevant:
8.3.1
Im Bericht zum Erstgespräch der H.___
vom 2. August 2019 diagnostizierte Dr. med. L.___, Fachärztin FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10
F13.04). Bei der Versicherten lägen viele affektive Symptome vor, so dass am
ehesten von einer rezidivierenden mittelgradigen Depression gesprochen werden
könne. Ob die auffälligen kognitiven Störungen in diesem Zusammenhang stünden
oder allenfalls auch im Zusammenhang mit der Benzodiazepinabhängigkeit, könne
zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau gesagt werden. Gemäss ihren eigenen Angaben
könne die Versicherte den Haushalt einigermassen bewältigen, sie sei aber sehr
viel am Liegen, dann auch Kopfschmerzen und Schwindel (IV-Nr. 13, S.
11.
f.).
8.3.2
Mit Schreiben vom 27. August 2019
teilte Dr. med. M.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, der Psychiaterin
Dr. med. L.___ mit, dass die Versicherte mindestens seit 2010 in der
Gruppenpraxis N.___ in hausärztlicher Behandlung sei. 2010 habe sie bereits
Cipralex gehabt und Inderal. 2011 Therapie mit Saroten retard und Inderal. 2014
Zuweisung an Dr. med. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für
die Betreuung, von dort habe man aber nie einen Bericht oder eine Rückmeldung
erhalten. Sie sei dort wohl ca. zwei Jahre in Therapie gewesen (IV-Nr. 13, S.
10).
8.3.3
Gemäss IV-Anmeldung vom 29.
September 2019 (recte: 29. August 2019) bestehe ab 2000 eine volle
Arbeitsunfähigkeit, seit 2010 leide die Versicherte insbesondere an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
Benzodiazepinabhängigkeit (F13.04). Die Versicherte habe bis im Jahr 2000 zu
100.
% gearbeitet, sieben Monate als Fabrikangestellte und sechs Monate als
Hilfskraft in der Küche. Seit Mai 2000 sei sie Hausfrau. Ihre Kinder seien im
Januar 2001 und März 2006 geboren (IV-Nr. 2).
8.3.4
Laut IK-Auszug wurde die
Versicherte von August 1999 bis Juni 2000 von der O.___ vermittelt und erzielte
einen Verdienst von CHF 18'317.00. Von April bis Oktober 2000 arbeitete
sie bei P.___ und erzielte ein Einkommen von CHF 11'888.00. Von Oktober bis
Dezember 2012 erhielt die Versicherte Arbeitslosenentschädigungen (IV-Nr.5).
8.3.5
Im Gesprächsprotokoll Intake vom
26.
September 2019 wurde in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit festgehalten:
«Hausfrau seit Mai 2000 bis heute. Vor zwei, drei Jahren sei alles schlimmer
geworden. Sie hörte zum ersten Mal in der Nacht wie ein Sirenengeheul und hatte
das Gefühl, als ob eine Schlange über den Körper läuft». In Bezug auf das
Pensum ohne Gesundheitsschaden wurde vermerkt: «Hausfrau und Mutter seit Geburt
ihrer Kinder». Der Sohn sei geistig behindert und gehe in die Sonderschule Q.___.
Hinsichtlich des Tagesablaufs habe die Versicherte angegeben, dass der Haushalt
aufgeteilt werde. Wenn es ihr schlecht gehe, habe sie Unterstützung von ihrer
Tochter und ihrem Mann. Sie stehe um 07:00 Uhr auf wegen ihrem Sohn. Sie
schicke ihn zur Schule und gehe dann nochmals ins Bett bis ca. 10:00 Uhr, dann
trinke sie Kaffee, mache etwas Haushalt. Am Mittag komme niemand nach Hause.
Sie gehe täglich aus dem Haus, gehe spazieren oder besuche ihre Eltern. Am Nachmittag
habe ihr Mann Zimmerstunde und verbringe Zeit mit ihr zu Hause. Abends koche
sie und esse mit den Kindern das Abendessen. Sie schauten etwas fern. Gegen
22:00 Uhr gehe sie schlafen, obwohl sie häufig nicht einschlafen könne, trotz
Tabletten. Im Hinblick auf die Selbsteinschätzung habe die Versicherte
ausgeführt, im Haushalt gehe es unterschiedlich gut. Manchmal besser, manchmal
schlechter. Häufig müsse sie sich zwingen, etwas zu machen. Sie habe
Kopfschmerzen und Schwindel (IV-Nr. 10).
8.3.6
Im Arztbericht vom
20.
November 2019 stellte Dr. med. L.___ fest, dass im Verlauf seit der
Erstkonsultation am 2. August 2019 Gedächtnisstörungen und wahnhafte
Schilderungen auffallend seien (IV-Nr. 12).
8.3.7
Im Bericht der Gruppenpraxis N.___
vom 6. Dezember 2019 diagnostizierte Dr. med. I.___ eine rezidivierende
depressive Episode und kognitive Defizite. Hinsichtlich der Einschränkung im
Haushalt vermerkte Dr. med. I.___, dass die Versicherte für die Kinderbetreuung
schon Hilfe habe, das Übrige schaffe sie gerade knapp. In Bezug auf die
familiäre Situation führte Dr. med. I.___ aus, die 2001 geborene Tochter habe
sich normal entwickelt und mache eine Lehre. Der 2006 geborene Sohn sei ein
sehr unruhiges Kind (ADHS?) und müsse in der Sonderschule betreut werden. Auch
zuhause bestehe eine Sonderbetreuung, die vom Sozialdienst organisiert werde.
Im Juni 2014 sei die Versicherte wegen einer depressiven Phase beim Psychiater
Dr. med. J.___ angemeldet worden. Die Therapie habe sie nicht fortgesetzt.
Vielleicht sei sie auch nicht mehr aufgeboten worden, weil sie es nicht habe
bezahlen können. Es sei mehrfach versucht worden, die Versicherte über das
Sozialamt oder das RAV wieder an eine Arbeit heranzuführen. Sie habe vermutlich
den Weg gar nicht selbst machen können. Die psychiatrische Behandlung sei
erschwert durch ihre mangelnde Intelligenz, durch ihre fehlende Einsicht, dass
die somatischen Störungen wohl psychosomatische Ursachen hätten. Sie nehme die
Medikamente nicht regelmässig, auch aus Angst. Sie habe Hyperventilationen, sei
häufig kraftlos und energielos. Dann werde auch der Ehemann zusätzlich nervös
und gelegentlich handgreiflich (IV-Nr. 13, S. 1 ff.).
8.3.8
Gemäss der neuropsychologischen
Untersuchung der G.___ vom 12. Februar 2020 hätten sich mittelschwere bis
schwere kognitive Defizite in nahezu allen untersuchten Bereichen gezeigt.
Aufmerksamkeit, Konzentration und Arbeitstempo seien mittelschwer bis schwer
reduziert. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung (Rey Fifteen Items Test)
erweise sich als schwer auffällig. Es bestehe der Eindruck, dass die
Versicherte versuche, kooperativ an der Untersuchung teilzunehmen, jedoch
aufgrund der affektiven Situation nicht in der Lage sei, ihr optimales
Leistungsniveau zu erreichen. Es ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer
mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Erschwerend komme hinzu, dass
die Versicherte bis auf maximal vier Jahre Primarschule keine weitere
Schulbildung habe und albanischer Muttersprache sei, aber mit einer
deutschsprachigen Normstichprobe verglichen werde, welche die hiesige Schule
während mindestens sechs Jahren besucht habe. Die Validität der
Untersuchungsergebnisse sei somit nicht gegeben. Bei den objektivierten
kognitiven Defiziten handle es sich um eine neuropsychologische Störung, deren
Schweregrad derzeit nicht quantifizierbar sei. Die kognitiven Defizite seien im
Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung zu interpretieren. Ein negativer
Einfluss auf die Hirnleistungen sei zudem bei anamnestisch berichteter
jahrelanger Einnahme von Benzodiazepinen (Xanax) denkbar (IV-Nr. 16).
8.3.9
Gemäss RAD-Stellungnahme vom 29.
September 2020 sei das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___
beweiskräftig. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn
der psychiatrischen Behandlung im H.___ am 2. August 2019. Von einer
Einschränkung im haushaltlichen Bereich sei nicht auszugehen (IV-Nr. 31).
8.3.10
Am 13. Oktober 2020 nahm die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. L.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. B.___. Die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt von 100 % seien zutreffend. Hingegen sei die Versicherte
auch im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig. Einerseits aufgrund
der neuropsychologischen Testung, andererseits aber auch zusätzlich aufgrund
der schweren Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeiten und aufgrund der Symptome
der Agoraphobie mit Panikattacken. Ferner seien der Versicherten die Arbeiten
im Haushalt nicht zu 100 % zumutbar. Im Haushalt sei die Versicherte zu
maximal 50 % einsetzbar. Aktuell sei die Situation so, dass die Versicherte in
sehr vielen Bereichen des Haushaltes durch die Tochter, die im Rahmen der
Corona-Pandemie weiterhin arbeitslos sei, unterstützt werde. Ohne diese müssten
wahrscheinlich zusätzlich die Psychiatrie-Spitex und Haushaltshilfe eingesetzt
werden. Auch Einkäufe, sowie weitere Besorgungen erledige die Versicherte
weitestgehend zusammen mit ihrem Mann, sie könne diese nicht alleine erledigen
(IV-Nr. 32).
8.3.11
Am 11. November 2020 nahm die
Hausärztin der Gruppenpraxis N.___, Dr. med. K.___, Fachärztin FMH
Allgemeine Innere Medizin, Stellung zum psychiatrischen Gutachten. Sie
bezweifle stark, dass die Versicherte im geschützten Bereich zu 50 %
arbeitsfähig sei. Die Versicherte könne schon im häuslichen Umfeld nur mit
Unterstützung der Tochter, welche noch zuhause wohne, und mit Unterstützung des
Ehemannes funktionieren. Aktivitäten (Einkaufen, reisen im ÖV) ausser Haus
seien alleine praktisch nicht möglich (IV-Nr. 33).
8.3.12
Im Situationsbericht Haushalt
vom 11. Februar 2021 erklärte der Abklärungsdienst, die Versicherte wäre heute,
ohne gesundheitliche Einschränkungen, weiterhin zu 100 % als Hausfrau
tätig. Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom 26. September 2019 wäre sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen Hausfrau und Mutter. Dem Auszug aus dem
individuellen Konto sei zu entnehmen, dass sie seit der Geburt ihres ersten
Kindes im Jahr 2001 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen
sei. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2020 bestünden im
Bereich Haushalt keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht wäre es zudem dem Ehemann und den beiden Kindern
zumutbar, die Versicherte im Bereich Haushalt zu unterstützen (IV-Nr. 38).
8.3.13
Mit Schreiben vom 19. März 2021
erklärte Dr. med. L.___ erneut, dass die Versicherte im Haushalt maximal
50.
% einsetzbar sei. Dazu komme auch noch, dass der Sohn der Versicherten
(geboren 2006), welcher wegen einer leichten Behinderung eine spezielle
Sonderschule besuche, zusätzliche Betreuung erfordere. Aktuell bestehe auch die
Diskussion, dass Spitex und Haushalthilfe eingesetzt werden müssten, da die
Tochter nicht alle Haushaltstätigkeiten übernehmen könne (IV-Nrn. 40 und 42).
8.3.14
Mit Einwand vom 14. April 2021
machte die Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis, geltend, dass sie im
Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten würde. Sie habe aufgrund der
Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Insbesondere das jüngere Kind
habe mehr Betreuung verlangt aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung. Der Sohn
habe eine schwere Behinderung und Anspruch auf eine mittlere
Hilflosenentschädigung. Da er auswärts betreut werde, wäre die Versicherte
heute im Gesundheitsfall jeweils ab 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr erwerbstätig. Ab
16:00 Uhr müsste die Versicherte zu Hause sein. Es sei deshalb zumindest von
einem 70%-Pensum auszugehen (IV-Nr. 47).
8.3.15
Anlässlich der
testpsychologischen Untersuchung der G.___ vom 18. Mai 2021 wurde auf eine
Intelligenztestung verzichtet. Bei auffälliger Beschwerdevalidierung könne
davon ausgegangen werden, dass die Versicherte derzeit nicht in der Lage sei,
ihre optimale Leistungsbereitschaft zu zeigen. Im Rahmen der Befragung habe die
Versicherte unter anderem angegeben, dass sie morgens unter enormer
Antriebslosigkeit leide. Sie versuche dann tagsüber während der Abwesenheit
ihres Ehemannes und ihrer Kinder im Haushalt Aufgaben zu erledigen, was sie
aber viel Überwindung koste. Tagsüber lege sie sich zwischendurch für 10 bis 15
Minuten hin, versuche aber – ihrer Familie zu liebe – nicht zu viel zu liegen.
Alleine einkaufen gehe sie nur im äussersten Notfall. Normalerweise werde sie
von ihrer Tochter oder ihrem Ehemann begleitet, welche sie auch im Haushalt
viel unterstützen müssten (IV-Nr. 51).
8.3.16
Mit Stellungnahme vom 28. Juli
2021.
erklärte der Abklärungsdienst, es sei am Situationsbericht vom
11.
Februar 2021 festzuhalten. Dem Argument, dass die Versicherte heute in
einem Pensum von 70 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt
werden. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei seit dem 2. September 2019
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Versicherte sei seit 2001
keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen, auch nicht in einem
Teilzeitpensum. Aufgrund der Kinderbetreuung wäre ihr dies seit längerer Zeit
möglich gewesen. Der behinderte Sohn werde ausser Haus täglich von morgens bis
um 15:00 Uhr betreut. Auch vor der Geburt der Kinder sei sie lediglich in
kleinen Teilzeitpensen tätig gewesen, in einem Pensum von 70 % habe sie
gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto nie gearbeitet. Am
Früherfassungsgespräch vom 26. September 2019 habe die Versicherte gesagt, dass
sie ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau
tätig wäre. Es sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen
(IV-Nr. 53).
8.4
Zur Klärung von noch offenen
Fragen im Zusammenhang mit dem Status der Beschwerdeführerin und ob allenfalls
Einschränkungen im Haushalt bestünden, hat das Versicherungsgericht am 23.
August 2023 eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin
sowie Zeugenbefragungen von Herrn E.___ und Frau F.___ durchgeführt (siehe dazu
das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023, A.S. 132 ff.).
8.4.1
Die Beschwerdeführerin deponierte
an der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst
folgende Beweisaussage:
Sie habe bis zur Geburt der Kinder zu
100.
% gearbeitet. Sie habe vielleicht sieben Monate temporär vor der Geburt der
Tochter gearbeitet. Sie habe in einem Restaurant und in der Fabrik R.___ gearbeitet.
Als die Tochter geboren worden sei, hätten die Depressionen angefangen. Nach
der Geburt des zweiten Kindes sei es noch schlimmer geworden. Nach der Geburt
der Kinder habe sie nicht mehr auswärts gearbeitet. Wäre sie gesund gewesen,
hätte sie auch gerne gearbeitet. Sie hätte auch gerne wie andere Frauen
zusammen mit ihren Männern gearbeitet. Zu Hause verdiene sie nichts. Sie habe
sich auch nicht bei der IV-Stelle melden wollen. Sie habe immer gedacht, dass
es ihr wieder gut gehen werde und dass sie wieder etwas selber machen könne. Wäre
sie gesund gewesen, hätte sie die Kinder, als diese noch klein gewesen seien,
in eine Spielgruppe bzw. Kinderkrippe bringen können und sie hätte arbeiten
gehen können. Aber es sei ihr nicht gut gegangen. Wäre sie gesund gewesen,
hätte sie 100 % gearbeitet, trotz Kinder und Familie. Sie hätte in einer Fabrik
gearbeitet, wie früher. Sie habe nach der Geburt der Kinder keinen Versuch
gestartet, arbeiten zu gehen, auch nicht stundenweise. Dies, weil es ihr
schlecht gegangen sei. Sie habe Schwindel und Kopfschmerzen gehabt und habe
immer wieder sitzen müssen. Ein durchgeführtes CT habe aber nichts ergeben. Nur
der Ehemann arbeite und bezahle die Rechnungen und sie sei einfach zu Hause
gesessen. Auch die Tochter, die noch zu Hause lebe, zahle einen Beitrag zum
Wohnen, aber sie habe auch ihre Sachen. Den Sohn, der eine motorische
Behinderung habe, habe sie, bevor er zur Schule gegangen sei, viel betreuen
müssen. Seit er zur Schule gehe, sei er über den Mittag nicht nach Hause
gekommen. Er sei vom Morgen bis um 16:00 Uhr in der Schule gewesen. Er
komme schon länger nicht mehr über den Mittag nach Hause, seit der 2. oder 3.
Klasse. Es sei eine Tagesschule gewesen. Sie habe schon Gelegenheiten gehabt,
arbeiten zu gehen, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie versuche, etwas im
Haushalt zu machen, wenn es ihr bessergehe. Sie räume etwas auf, dann werde es
ihr schwindlig und heiss und schlecht. Dann müsse sie wieder sitzen und liegen.
Wenn der Ehemann während seiner Zimmerstunde komme, helfe er auch viel, z.B.
koche er etwas. Er bereite ihr auch Sachen vor, die sie dann in den Backofen
schiebe. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wenn er nach Hause komme, koche
er, räume die Geschirrspülmaschine ein und aus. Er mache auch die Kleider. Sie
selber hänge gerne die Kleider auf. Sie sage ihrer Familie, wenn sie es in
diesem Moment nicht machen könne, sollten sie es dort lassen und sie mache es
später. Die Wäsche mache sie, wenn es ihr gut gehe. Manchmal mache es der Mann.
Die Tochter helfe auch viel, sie putze auch. Es sei aber nicht wichtig, dass
man jeden Tag putze. Einmal die Woche reiche. Die Tochter mache auch das Bett
oder tue das Geschirr in die Maschine. Einkäufe erledige der Ehemann. Wenn sie
aufgefordert werde, mitzukommen, komme sie manchmal mit. Alleine Lebensmittel
einkaufen gehe sie aber nicht. Sie gehe manchmal alleine zum Arzt, wenn der
Mann oder die Tochter arbeiteten. Der Ehemann schaue auch zu den Finanzen.
8.4.2
Herr E.___ deponierte an der
Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst folgende
Beweisaussage:
Es sei richtig, dass die
Beschwerdeführerin bis zur Geburt der Kinder gearbeitet habe und danach nicht
mehr. Er habe zum grössten Teil gearbeitet aber auch in der Familie
mitgeholfen. Er helfe viel im Haushalt. Er koche, putze und mache die Wäsche.
Er erledige auch den Einkauf. Manchmal nehme er die Beschwerdeführerin mit,
damit sie ein bisschen rauskomme. Sie gehe auch mit der Tochter und dem Sohn
manchmal raus. Manchmal habe sie keine Lust. Er und die Kinder forderten die
Beschwerdeführerin dann auf, sie solle mit ihnen rauskommen. Sie sei aber immer
müde und müsse schlafen. Das Problem seien die Tabletten. Sie nehme drei, vier
verschiedene Tabletten zum Beruhigen und Entspannen. Sie habe auch körperliche
Probleme. Sie habe auch nachts Probleme, sie stehe um 2 Uhr, 3 Uhr auf. Sie
höre Lärm wie z.B. eine Polizeisirene. Oder sie sage, sie habe etwas im Körper,
wie Ameisen oder Schlangen. Das sei seit etwa 2006 so. Es sei immer schlimmer
geworden. Dann habe sie spezielle Therapietabletten bekommen und jetzt könne
sie ohne diese Tabletten nichts mehr machen. Sie bekomme oft auch Panikattacken.
Sie müsse ein Säckli nehmen zum Luft holen. Aber trotzdem müsse sie Xanax
nehmen, sonst habe sie keine Chance. Es gehe ihr an keinem Tag wirklich gut.
Ein paar Stunden gehe es ihr vielleicht gut. Sie versuche dann immer auf den
Balkon zu gehen. Sie hänge Kleidung auf und so Sachen, dann komme sie wieder
rein. Sie vergesse auch viel und verdrehe die Wörter sogar in ihrer
Muttersprache. So stelle sie z.B. Getränke in den Backofen anstatt in den
Kühlschrank. Dies seien Gründe, weshalb er im Haushalt so viel mache. Er
bekomme keinen schlechten Lohn. Aber mit einem Lohn in der Schweiz sei es nicht
einfach, weil man Steuern und alles zahlen müsse. Sie hätten keine Schulden. Er
erledige alle administrativen Angelegenheiten wie Rechnungen. Die
Beschwerdeführerin habe immer gesagt, wenn es ihr bessergehen würde, würde sie
wieder arbeiten, wie früher in der R.___. Sie habe immer gewartet, dass es
besser werde. Es sei ihr aber immer schlechter gegangen.
8.4.3
Frau F.___ deponierte an der
Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst folgende
Beweisaussage:
Sie lebe immer noch bei den Eltern. Sie
arbeite 100 %. Sie könne aber schon um 15:30 Uhr nach Hause kommen. Sie
räume dann auf, manchmal mache sie auch etwas zu Essen. Manchmal ihr Vater,
manchmal sie. Dann schaue sie, ob es etwas gebe, wo sie helfen könne. Sie putze
aber nicht jeden Tag richtig. Nur ein bisschen aufräumen, das Bad putze sie
immer, Geschirr, Sachen, die zum Haushalt gehören. Auch Wäsche waschen gehöre
dazu. Sie mache das, weil sie wisse, dass ihre Mutter krank sei. Ihrer Mutter
gehe es nicht gut. Diese nehme jeden Tag Tabletten, die eigentlich wie Drogen
seien. Dies, weil es ihr seit Jahren schlecht gehe. Sie könnte schon lange eine
eigene Wohnung haben. Aber sie möchte ihre Mutter nicht alleine lassen. Sie
möchte bei ihr sein und ihr helfen. Der Vater gehe einkaufen, wenn er frei
habe. Sie gehe auch ganz oft einkaufen. Die Mutter gehe nie selber einkaufen,
ausser wenn sie gezwungen werde, mitzukommen. Sie übernehme eigentlich die
gleichen Arbeiten, wie wenn sie alleine wohnen würde. Der Bruder sei
selbstständig. Wenn er etwas möchte, dann nehme er es selber und räume es auch
weg. Sie gebe auch einen Beitrag ab von ihrem Lohn. Für die Rechnungen würde es
gar nicht reichen mit dem Lohn des Vaters.
8.5
Vorliegend gibt es Indizien, die
für, als auch solche, die gegen ein höhergradiges Pensum ohne
Gesundheitsschaden sprechen. So steht im Protokoll des Intake-Gesprächs vom 26.
September 2019 zum Pensum ohne Gesundheitsschaden geschrieben, die
Beschwerdeführerin sei bzw. wäre Hausfrau und Mutter seit Geburt der Kinder
gewesen. Diese Aussage der ersten Stunde, welche noch nicht von
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, hat grundsätzlich
beweismässig mehr Gewicht als spätere Erklärungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
Ob die Beschwerdeführerin eine solche Aussage tatsächlich gemacht hat, kann
aber nicht zweifelsfrei belegt werden. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich
der Parteibefragung vom 23. August 2023 an, sie würde im Gesundheitsfall
100.
% arbeiten. Konkret führte sie aus, sie hätte auch gerne wie andere
Frauen zusammen mit ihren Männern gearbeitet. Zu Hause verdiene sie nichts.
Wäre sie gesund gewesen, hätte sie die Kinder, als diese noch klein gewesen
seien, in eine Spielgruppe bzw. Kinderkrippe bringen können und sie hätte
arbeiten gehen können. Auch komme der Sohn, seit er zur Schule gehe, über den
Mittag nicht nach Hause. Er sei vom Morgen bis um 16:00 Uhr in der Schule
gewesen, dies seit der 2. oder 3. Klasse. Sie hätte die Gelegenheit
gehabt, arbeiten zu gehen, wenn sie gesund gewesen wäre. Aber es sei ihr nicht
gut gegangen. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie 100 % gearbeitet, trotz
Kinder und Familie. Zudem lebe auch die Tochter noch zu Hause und helfe viel im
Haushalt. Auch der Ehemann helfe nach der Arbeit viel im Haushalt. Stellt man
auf diese Angaben ab, hätte die Beschwerdeführerin in der Tat in zeitlicher
Hinsicht Gelegenheiten gehabt, in den letzten Jahren eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die finanzielle Situation sprich eher dafür,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre,
obwohl die Familie bisher auch ohne eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
zurechtgekommen ist. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an der
Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 an, dass die Familie keine Schulden
habe, jedoch sei es mit einem Lohn in der Schweiz nicht einfach, über die Runden
zu kommen (A.S. 141). Die Tochter der Beschwerdeführerin gab an der
Instruktionsverhandlung an, sie leiste auch einen gewissen finanziellen Beitrag
an die Eltern, denn für die Rechnungen würde es gar nicht reichen mit dem Lohn
des Vaters. Sie könne auch für ihre persönlichen Sachen aufkommen, welche nicht
von den Eltern bezahlt werden müssten (A.S. 145). Gegen ein höhergradiges
Pensum ohne Gesundheitsschaden sprechen hingegen die bisherigen beruflichen
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Bemühungen in den
letzten Jahren, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Versicherte arbeitete
zuletzt in den Jahren 1999 und 2000 als Fabrikangestellte und Küchenhilfe.
Eigenen Angaben zufolge habe sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Januar
2001.
zu 100 % gearbeitet. Sie habe zunächst für ein paar Monate als
Küchenhilfe in einem Restaurant in [...] und danach für sechs Monate temporär
in der R.___ in [...] gearbeitet (siehe Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Gerichtsgutachten vom 9. März 2023, A.S. 66 f.). Seit der Geburt
ihres ersten Kindes habe sie nicht mehr gearbeitet. Die im IK-Auszug
verzeichneten Lohnsummen bestätigen, dass die Versicherte noch nie für einen
längeren Zeitraum in einem höheren Pensum gearbeitet hatte (IV-Nr. 5). So
erzielte sie in den Jahren 1999 und 2000, als die Versicherte zuletzt
erwerbstätig war, ein Jahreseinkommen von CHF 10'280.00 für das Jahr 1999
und CHF 35'333.00 für das Jahr 2000, wobei für das Jahr 2000 verschiedene
Arbeitgeber resp. Einkommensarten aufgeführt werden und ein Betrag von CHF 15'408.00
auf Arbeitslosenentschädigungen entfällt. Angesichts dieser Einkommenshöhe ist
davon auszugehen, dass die Versicherte bereits vor der Geburt der Kinder ihre
Arbeitskraft nicht vollumfänglich ausgeschöpft hatte. Weiter lassen die
Aussagen anlässlich der Partei- und Zeugenbefragung vom 23. August 2023 darauf
schliessen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin – trotz Beeinträchtigung –
seit der zweiten Klasse ganztags ausserhäuslich beschult wird bzw. wurde und er
somit auch über den Mittag nicht zu Hause war. Die Beschwerdeführerin unternahm
jedoch keine Bemühungen, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen. Anlässlich
der Befragung gab sie denn auch selbst an, sie habe nach der Geburt der Kinder
keinen Versuch gestartet, arbeiten zu gehen, auch nicht stundenweise. Die
Gerichtsgutachterin bestätigte zudem, dass Eingliederungsmassnahmen nicht
stattgefunden hätten, da die Explorandin Hausfrau sei und sich eine
ausserhäusliche Tätigkeit zwar gewünscht, aber nicht konkret angestrebt habe
(A.S. 93).
Die Beschwerdeführerin behauptet, sie
habe sich wegen ihrer gesundheitlichen Situation in den Jahren nach der Geburt
der Kinder um keine Arbeitsstelle bemüht. Tatsächlich gibt es Hinweise, dass
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren
unverändert geblieben ist. So beschreiben sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihr Ehemann während der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023, dass
sich ihr Gesundheitszustand seit der Geburt der beiden Kinder, insbesondere
seit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2006, verschlechtert und sich seither
nicht mehr gebessert habe. In diesem Zusammenhang führt Dr. med. C.___ in
ihrem Gutachten vom 9. März 2023 aus, wann die erste depressive Episode bei der
Versicherten aufgetreten sei und in welchen Abständen bisher wie viele
depressive Phasen aufgetreten seien, sei nicht genau dokumentiert, von
hausärztlicher Seite sei jedoch ab ca. 2010 eine Verschreibung von Antidepressiva
dokumentiert und eine erste fachärztliche Überweisung habe 2014 stattgefunden.
In der Eigenwahrnehmung der Explorandin fühle sie sich teilweise schon zum
Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. jeweils nach den Geburten der Kinder (2001 / 2006)
schlecht, matt und energielos. Somit sei davon auszugehen, dass erste
depressive Verstimmungen, wohl noch nicht vom Schweregrad einer depressiven
Episode, schon vor ca. 20 Jahren eingesetzt hätten. Ab ca. 2010 sei eine
depressiv-ängstliche Symptomatik mit Somatisierung hausärztlich erkannt und
seither ausschliesslich ambulant behandelt worden. In den letzten Jahren
scheine sich eine Chronifizierung mit kaum noch voneinander abgrenzbaren
depressiven Episoden, sondern lediglich Schwankungen im Ausprägungsgrad,
herausgebildet zu haben (A.S. 80). Konkrete, echtzeitliche Einschätzungen zur
Arbeitsfähigkeit vor der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
September 2019 liegen indessen nicht vor. Vor der psychiatrischen Behandlung
bei Dr. med. L.___, welche im August 2019 begann, war die Versicherte
zuletzt im Jahr 2014 in psychiatrischer Behandlung. Die Versicherte war somit
vor Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. L.___ während fünf
Jahren in keiner fachärztlichen Behandlung. Mangels einer fortgesetzten
psychiatrischen Behandlung und einer echtzeitlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sowie mit Blick auf die Einschätzungen der Gerichtsgutachterin
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann rückblickend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin
bereits vor der erstmaligen Krankschreibung im August 2019 eine langjährige
Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. So geht auch Dr. med. C.___ in ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die aktuelle Beurteilung für
die Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (0 % Arbeitsfähigkeit) sowie für die
angepasste Tätigkeit im Haushalt (100 % Arbeitsfähigkeit) ab 2. September 2019
durchgängig bis zur IV-Verfügung vom 23. November 2021 und darüber hinaus bis
zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 100 f.) gelte. Folglich wäre es der
Beschwerdeführerin möglich gewesen, in den Jahren vor der erstmaligen
Krankschreibung im Jahr 2019 eine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben. Eine
Dispositiv
solche Tätigkeit hat sie aber nie angestrebt. Aus diesen Gründen erscheint es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weder voll-
noch teilzeitlich erwerbstätig wäre.
9. Die Invalidität ist somit anhand
der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu bemessen. In Bezug auf
die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid auf die Einschätzungen von Dr. med. B.___ im psychiatrischen
Gutachten vom 22. September 2020 und die Beurteilungen des Abklärungsdienstes.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die gutachterliche Beurteilung sei
in Bezug auf die Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich unbegründet und auf
die Ausführungen des Abklärungsdienstes könne mangels Abklärung vor Ort nicht
abgestellt werden.
9.1 Im vorliegenden Fall wurde bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich auf eine Abklärung
vor Ort verzichtet. Die Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die
Versicherte im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt sei, beruht auf der Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.___ und auf dem Grundsatz der
Schadenminderungspflicht. Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort erscheint grundsätzlich
insofern naheliegend, als es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist,
das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen
zu erkennen. In der Regel wird bei der Bemessung einer psychisch bedingten
Invalidität den ärztlichen Einschätzungen mehr Gewicht eingeräumt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der
Verzicht auf eine Abklärung ist allerdings nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die
Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufgabenbereich
hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreisschreiben über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR in der Fassung seit 1.
Januar 2022, Rz. 3600). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
9.2 Bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich gilt es zu beachten, dass bei der
Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität
für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben
denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der
Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte
Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam
und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre
Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten
Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im
Haushalt zu verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli
2018 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus muss die versicherte Person im
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von
Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit
Hinweisen). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach
zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde,
sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2
mit Hinweisen).
9.3 Zu den Einschätzungen von Dr. med.
B.___ in Bezug auf den Aufgabenbereich wurde unter Ziffer II. 5 hiervor
eingehend Stellung genommen. Dr. med. B.___ bejaht eine vollschichtige
Zumutbarkeit sämtlicher Tätigkeiten im Aufgabenbereich, ohne dies zu begründen.
Dem Gutachten selbst lassen sich zwar vereinzelte Hinweise zum Aufgabenbereich
entnehmen, diese vermochten die Begründungslücke jedoch nicht zu schliessen. In
dem vom Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten kam Dr. med.
C.___ schliesslich zum ähnlichen Ergebnis wie der Administrativgutachter,
wonach die Versicherte für sämtliche Tätigkeiten im Haushalt zu 100 %
einsetzbar sei. Hierbei könne die Beschwerdeführerin ohne Zeit- und
Leistungsdruck, mit genügend Pausen und ohne feste Reihenfolge die nötigen
Arbeiten verrichten. Da die depressiven Symptome in der Ausprägung schwankten,
sei sie an guten Tagen selbständig in der Aufgabenverrichtung, an weniger guten
Tagen nehme sie die Unterstützung des Ehemanns und der Tochter an.
Möglicherweise könnte der 16-jährige Sohn trotz der Sonderbeschulung auch
einige einfache Aufgaben im Haushalt übernehmen (A.S. 94). Die Versicherte habe
hervorgehoben, dass sie sich die Haushaltsarbeiten zeitlich einteilen, sich zwischendurch
ausruhen und sich das Putzen und schwerere Arbeiten mit Ehemann und Tochter
teilen könne. Es gebe durchaus auch Haushaltsarbeiten, die ihr gut gefallen
würden (z.B. Wäsche aufhängen). Ihre Angst, Leistungsanforderungen nicht zu
genügen, hätten sich vor allem auf ausserhäusliche Arbeiten bezogen, bei denen
man zu vorgegebenen Zeiten funktionieren müsse, wo der Chef beispielsweise
nicht erlaube, dass man sich zwischendurch einmal hinlege und ausruhe (A.S. 91
f.).
9.4 Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie
versuche, etwas im Haushalt zu machen, wenn es ihr bessergehe. Sie räume etwas
auf, dann werde es ihr schwindlig und heiss und schlecht. Dann müsse sie wieder
sitzen und liegen. Wenn der Ehemann während seiner Zimmerstunde komme, helfe er
auch viel, z.B. koche er etwas. Er bereite ihr auch Sachen vor, die sie dann in
den Backofen schiebe. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wenn er nach Hause
komme, koche er, räume die Geschirrspülmaschine ein und aus. Er mache auch die
Kleider. Sie selber hänge gerne die Kleider auf. Die Wäsche mache sie, wenn es
ihr gut gehe. Manchmal mache es der Mann. Die Tochter helfe auch viel, sie
putze auch. Es sei aber nicht wichtig, dass man jeden Tag putze. Einmal die
Woche reiche. Die Tochter mache auch das Bett oder tue das Geschirr in die
Maschine. Einkäufe erledige der Ehemann. Wenn sie aufgefordert werde,
mitzukommen, komme sie manchmal mit. Alleine Lebensmittel einkaufen gehe sie
aber nicht. Übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gab auch
ihr Ehemann anlässlich der Zeugenbefragung an, dass er viel im Haushalt helfe.
Er übernehme die Finanzen der Familie, koche, putze, mache die Wäsche und gehe
einkaufen. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder aufgefordert werden, mit
ihm oder den Kindern mitzukommen. Dies, weil es der Beschwerdeführerin
gesundheitlich nicht gutgehe. Auch die Tochter der Beschwerdeführerin gab an
der Zeugenbefragung vom 23. August 2023 an, dass sie viel im Haushalt helfe.
Sie komme nach der Arbeit früher nach Hause und räume auf und mache manchmal
auch das Essen. Zu Hause werde aber auch nicht jeden Tag richtig geputzt. Es
werde so viel gemacht, dass es ordentlich aussehe. Sie gehe auch häufig
einkaufen. Auch die Tochter gibt an, sie helfe so viel, weil es der
Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe. Der Bruder sei auch
mittlerweile selbstständig und räume Sachen weg, wenn er etwas benutzt habe. Er
sei kein Kleinkind, dem man hinterherrennen und aufräumen müsse.
9.5 Insgesamt liegen einige Hinweise
vor, wonach die Versicherte in mehreren Bereichen des Haushaltes durch
Familienangehörige unterstützt wird. Auch bilden die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen körperlichen Beschwerden (Schwindelgefühl, Übelkeit, Hitzegefühl)
sicherlich Erschwernisse im Alltag. Insgesamt führen sie aber nicht zu
invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Beeinträchtigungen im Haushalt. Denn wenn die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, so muss sie in
erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt
tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht
mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass
Hausarbeiten wegen der Notwendigkeit von Pausen mehr Zeit beanspruchen, stellt
für die Versicherte sicherlich eine zusätzliche Belastung dar. Sie ist aber
nicht dergestalt, dass daraus eine relevante Behinderung resultierte. Wie Dr.
med. C.___ richtig erkannt hat, kann sich die Beschwerdeführerin die
Haushaltsarbeiten zeitlich einteilen, sich zwischendurch ausruhen und sich das
Putzen und schwere Arbeiten mit Ehemann und Tochter aufteilen. Die
Verrichtungen im Haushalt sind aufgrund der
Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung als leicht bis gelegentlich
mittelschwer einzustufen und können in Wechselbelastung und mit Ruhepausen
dazwischen ausgeführt werden. Sie entsprechen somit dem von der
Gerichtsgutachterin beschriebenen Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Weiter
kann den Aussagen des Ehemannes und der Tochter anlässlich der
Instruktionsverhandlung entnommen werden, dass für sie durch ihre Mithilfe im
Haushalt keine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht.
So können sowohl der Ehemann als auch die Tochter einer Arbeitstätigkeit
nachgehen und die Beschwerdeführerin nach der Arbeit im Haushalt unterstützen. Eine
übermässige Belastung wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung von beiden
Familienmitgliedern nicht geltend gemacht bzw. war eine solche nicht zu erkennen.
Die Haushaltstätigkeiten werden zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt,
wobei auch der Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls kleinere Aufräumarbeiten
verrichten kann. Zusammenfassend ist somit nicht von einer das übliche Mass
übersteigenden Hilfestellung durch die Familienmitglieder der
Beschwerdeführerin auszugehen.
9.6 Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen ergibt sich somit, dass – in Übereinstimmung mit den
Schlussfolgerungen der beiden Gutachter Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
– im Bereich Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung besteht.
10. Nach dem Gesagten erscheint es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weder voll-
noch teilzeitlich erwerbstätig, sondern vollumfänglich als Hausfrau tätig wäre.
Auch ist davon auszugehen, dass sie für sämtliche Tätigkeiten im Haushalt (unter
Beachtung der Schadensminderungspflicht) zu 100 % einsetzbar ist. Vor
diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt
werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine
Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit
als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
11.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der beiden Gutachten von MSc D.___ vom
7. Oktober 2022 und Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 von CHF 8'840.65 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ und MSc D.___
von CHF 8'840.65 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_455/2024 vom 19. November 2024 bestätigt.