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Entscheid

VSBES.2021.222

Invalidenrente

19. Juni 2024Deutsch70 min

Haushalt (IV-Nr. 38) und am 28. Juli 2021 eine ergänzende Stellungnahme (IV-Nr. 53).

Source so.ch

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1979 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. September 2019 (recte:

29. August 2019; Eingang am 30. August 2019) bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine seit 2010

bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode, zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang

von 100 % seit dem Jahr 2000. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab die

Beschwerdeführerin an, bis im Jahr 2000 erwerbstätig gewesen zu sein als

Hilfskraft in der Küche mit einem Pensum von 100 % sowie als

Fabrikangestellte zu 100 %. Seit Mai 2000 sei sie Hausfrau. Ihre Kinder

seien im Januar 2001 und März 2006 geboren (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

die medizinischen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und führte

am 26. September 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10). Auf

Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste

die IV-Stelle ausserdem eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 22.

September 2020 erstattet (IV-Nr. 28.1). Zudem erstellte der

Abklärungsdienst der IV-Stelle am 11. Februar 2021 einen Situationsbericht

Haushalt (IV-Nr. 38) und am 28. Juli 2021 eine ergänzende Stellungnahme (IV-Nr. 53).

2. Gestützt auf das eingeholte

psychiatrische Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Nr. 28.1) und die Berichte

des Abklärungsdienstes vom 11. Februar 2021 und 28. Juli 2021 (IV-Nrn. 38

und 53) lehnte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 39) mit Verfügung vom 23. November 2021 den Anspruch auf eine

Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 56;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 22. Dezember 2021 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 aufzuheben und

es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 2020

eine ganze Invalidenrente zu leisten.

2. Eventualiter

seien weitere Abklärungen zur Statusfrage und zu den Einschränkungen im

Haushalt durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3. Unter

o/e-Kostenfolge

4. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 (A.S. 19) die Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote (A.S. 21 ff.) ein.

6.

6.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 9. Juni 2022 (A.S. 25 ff.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...], und D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie

FSP/SVNP, [...], ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie

und Neuropsychologie einholen. Am 7. Juli 2022 wird der entsprechende Auftrag

erteilt (A.S. 32 ff.). MSc D.___ erstattet ihr Gutachten am 7.

Oktober 2022 (A.S. 103 – 115), dasjenige von Dr. med. C.___ wird am 9. März

2023 erstattet (A.S. 40 – 102).

6.2 Mit Eingabe vom 27. März 2023

nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten (A.S. 119). Die

Beschwerdegegnerin reicht ihre Stellungnahme am 28. März 2023 ein (A.S. 120 f.).

7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023

werden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (A.S. 122 f.),

welche am 23. August 2023 durchgeführt wird. Es werden die Beschwerdeführerin

als Partei sowie Herr E.___ und Frau F.___ als Zeugen befragt. Weiter reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (A.S. 129 ff.).

Für den Inhalt der Partei- und Zeugenbefragungen wird auf das Protokoll der Instruktionsverhandlung

vom 23. August 2023 (A.S. 132 ff.) verwiesen.

8. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind

oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das

Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht

abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom

25.

August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2021 einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente. Die eigenen Abklärungen

hätten ergeben, dass es der Versicherten weiterhin möglich und zumutbar sei,

ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau ohne wesentliche Einschränkungen

nachzugehen. Dies unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den

Ehegatten und die Kinder. Der Gutachter habe festgehalten, dass im Bereich

Haushalt keine Einschränkungen bestünden. Zudem könnten die Haushalttätigkeiten

über den Tag verteilt und ohne Zeitdruck erledigt werden. Ausserdem bestehe

eine Schadenminderungspflicht der Angehörigen. Die Versicherte habe angegeben,

dass sie sowohl am Vormittag wie auch am Nachmittag Haushalttätigkeiten

erledige und das Abendessen koche. Die Unterstützung beim Erledigen der

Einkäufe, bei administrativen Aufgaben und bei gewissen Reinigungsarbeiten sei

im Rahmen der üblichen Unterstützung durch die Familienangehörigen abgedeckt. Es

sei nicht ersichtlich, dass dadurch den Familienangehörigen eine

Erwerbseinbusse entstehen würde, auch sei nicht erwiesen, dass es sich dadurch

um eine übermässige Belastung handeln würde. Ferner bestünden keine

Anhaltspunkte, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 70 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 2. September

2019.

ausgewiesen. Die Versicherte habe aber bereits davor die Gelegenheit

gehabt, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da sie dies aber

unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass die Versicherte auch im

Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Dabei spiele es keine

Rolle, ob dies finanziell gesehen notwendig gewesen wäre.

4.2

Mit Beschwerde vom 22. Dezember

2021.

(A.S. 6 ff.) wendet die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall

mindestens 70 % arbeiten würde. Im Protokoll vom 26. September 2019 werde

unter dem Titel «Pensum ohne Gesundheitsschaden» erwähnt, dass die Beschwerdeführerin

«Hausfrau und Mutter seit Geburt ihrer Kinder» sei. Das Erwerbspensum werde

dabei offengelassen. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht nach dem Status in

gesundem Zustand gefragt worden, sondern es sei lediglich festgehalten, dass

die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr erwerbstätig

gewesen sei. Es handle sich um eine Feststellung des effektiven Verlaufs (mit

Gesundheitsschaden) und nicht um die Abklärung des hypothetischen Verlaufs

(ohne Gesundheitsschaden) und auch nicht um eine protokollierte Aussage der

Beschwerdeführerin zur Statusfrage. Es gebe keine Aussage der ersten Stunde. Im

Einwand vom 14. April 2021 habe die Beschwerdeführerin die erste und

einzige Aussage zur Statusfrage gemacht. Sie habe geltend gemacht, dass sie in

gesundem Zustand mindestens zu 70 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgehen würde. Dies sei detailliert begründet worden. Bis zur Geburt ihrer

Kinder im Jahre 2000 habe sie (mit einem Pensum von 100 %) als Hilfskraft

gearbeitet. Sie habe diese Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung aufgegeben, insbesondere,

weil das jüngere Kind aufgrund einer Entwicklungsverzögerung und einer schweren

Behinderung besonderer Betreuung bedurft habe. Inzwischen habe der Sohn

allerdings Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung und werde an den

Werktagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr fremdbetreut. Erst ab 16:00 Uhr

müsste die Versicherte von der Arbeit zurück sein, wenn der Sohn aus der

Sonderschule nach Hause komme. Wie dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 22.

September 2020 entnommen werden könne, bestehe die psychische Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren. Dass sich die Beschwerdeführerin

somit in der Vergangenheit nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl dies

familiär wieder möglich gewesen wäre, sei diesen Einschränkungen geschuldet und

bedeute keinesfalls, dass sie in gesundem Zustand ebenfalls Hausfrau geblieben

wäre. Die gesamten Umstände sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin in

gesundem Zustand wieder 70 % erwerbstätig wäre, weshalb der Invaliditätsgrad

nach der gemischten Methode bestimmt werden müsse. Im Weiteren fehle eine

verlässliche Grundlage für die Bestimmung der Einschränkungen im Haushalt. Die

gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin bei der

Haushaltsführung vollständig arbeitsfähig sei, sei völlig unbegründet und stehe

im Widerspruch zur aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und dazu, dass selbst an einem

geschützten Arbeitsplatz erhebliche Einschränkungen bestünden. Darüber hinaus

widerspreche die gutachterliche Beurteilung den Einschätzungen der behandelnden

Ärzte. Auch auf die Ausführung des Abklärungsdienstes könne nicht abgestellt

werden. Dieser habe keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Insgesamt sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige eingestuft

werde und Anspruch auf eine ganze Rente, eventualiter mindestens auf eine

Dreiviertelsrente habe.

5.

5.1

Als sie am 23. November 2021

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2020 (IV-Nr. 28). Dieses

Gutachten enthält folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis

schwergradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

2.

Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Störung durch Sedativa oder Hypnotika im Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit,

ggw. abstinent (ICD-10 F13.20)

Seine Beurteilung stützt der Gutachter

auf die eigenen Untersuchungsergebnisse sowie die Vorakten. In seiner

Herleitung der gestellten Diagnosen hielt der Gutachter nachvollziehbar fest, die

Explorandin habe schon seit vielen Jahren immer wiederkehrende depressive

Phasen erlebt, sie sei diesbezüglich mehrfach in psychiatrischer Behandlung und

auch in hausärztlicher Behandlung gewesen. Die Symptomatik sei teilweise

schwergradig ausgeprägt gewesen. Auch in der aktuellen Abklärung habe sie in

der Testpsychologie Hinweise für das Bestehen einer mittelgradigen bis schwergradigen

depressiven Symptomatik geboten. In der neuropsychologischen Abklärung vom 12.

Februar 2020, erstellt durch die G.___, sei in der Beurteilung festgehalten

worden, dass die Explorandin mittelschwere bis schwere kognitive Defizite in

nahezu allen untersuchten Bereichen gezeigt habe. Aufmerksamkeit, Konzentration

und Arbeitstempo seien mittelschwer bis schwer reduziert gewesen. Im Bereich

des verbal-episodischen Gedächtnisses habe sich eine mittelschwere Speicherstörung

ergeben. Auffällig seien die Fluktuationen der kognitiven Leistungsfähigkeit

gewesen. Zudem sei deutlich geworden, dass ihre kognitiven Fähigkeiten sowohl

durch die depressive Störung als auch vermutlich durch den jahrelangen

Benzodiazepinabusus erheblich beeinträchtigt gewesen seien. Um das Vorliegen

einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizieren zu können, könne der

Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche

Aktivitäten fortsetzen. Träten diese depressiven Episoden wiederholt auf, so müsse

man von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen. Die Explorandin

erfülle alle geforderten Kriterien für das Vorhandensein einer rezidivierenden depressiven

Störung und fünf Symptome des sogenannten somatischen Syndroms (Interesse- und

Freudverlust, mangelnde emotionale Reaktion auf die Umgebung, psychomotorische

Hemmung, Libidoverlust und Morgentief). Somit erfülle sie die Kriterien einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F32.11). Die Explorandin schildere immer wieder auftretende

Ängste beim Aufenthalt in grossen Menschenmengen, aber auch panikartige

Angstattacken in solchen Situationen, wobei sie dabei auch dazu tendiere zu

hyperventilieren. Es träten aber auch Panikattacken ohne offensichtliche

Trigger auf, dies bis zu einmal pro Woche. Aufgrund der erheblichen Ängste, aber

auch der ständigen Attacken, habe die Explorandin bereits vor über fünf Jahren

begonnen, Benzodiazepine regelmässig einzunehmen und habe diesbezüglich

aufgrund ihrer Angsterkrankung sekundär auch eine Abhängigkeitsproblematik

entwickelt. Aufgrund des oben Gesagten, eigener und fremder

Untersuchungsergebnisse könne festgestellt werden, dass die Explorandin

sämtliche Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) erfülle.

Die Explorandin habe schon seit über fünf Jahren wegen ihrer Angststörung einen

regelmässigen Konsum von Benzodiazepinen, vor allem von Xanax, begonnen.

Aufgrund der regelmässigen Einnahme sei es recht schnell zur Entwicklung einer

körperlichen Abhängigkeit verbunden mit Entzugssymptomen gekommen. Im Moment nehme

sie nur sporadisch Benzodiazepine ein. Ein aktueller Missbrauch oder

Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen sei momentan nicht eruierbar. Die Explorandin

erfülle daher die ICD-Kriterien einer Störung durch Sedativa oder Hypnotika im

Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit, ggw. abstinent (ICD-10 F13.20).

Aufgrund der psychischen Störungsbilder

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten unter den

Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes. Die Versicherte sei für eine Stelle nur

im geschützten Rahmen für ca. 50 % einsetzbar und arbeitsfähig. In Bezug auf

den Aufgabenbereich stellte Dr. med. B.___ fest, die Versicherte sei für

sämtliche Tätigkeiten im Haushalt zu 100 % einsetzbar. Tätigkeiten in den

Bereichen Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten

in der Küche, Vorrat), Wohnungs- und Hauspflege (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen,

Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlangen, Bettwäsche wechseln, gründliche

Reinigung, Pflanzen-, Garten- und Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie

Haustierhaltung (Spazieren, Tier- und Stallreinigung), Einkauf (alltäglicher

Einkauf und Grosseinkauf) sowie weitere Besorgungen (Post, Versicherungen,

Amtsstellen) und Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen

seien vollschichtig zumutbar (IV-Nr. 28.1).

5.2

Die gestellten Diagnosen und die

attestierte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werden schlüssig begründet

und decken sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überzeugt hingegen die Begründung hinsichtlich

Beginn der Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkungen im Haushalt im Gutachten

vom 22. September 2020 nur bedingt: Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlen im

psychiatrischen Gutachten konkrete und nachvollziehbare Angaben. So gibt der

Administrativgutachter lediglich an, bei der Explorandin sei erst seit

Therapiebeginn im H.___ eine fachärztlich attestierte 100 % Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht bestätigt worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte

und Ärztinnen deuten aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit

Jahren unter psychischen Beschwerden leidet. So gibt Dr. med. I.___ in seinem

Bericht vom 27. August 2019 an, dass die Beschwerdeführerin bereits 2010

Cipralex und Inderal erhalten habe. 2011 sei eine Therapie mit Saroten retard

und Inderal erfolgt. 2014 sei die Zuweisung an Dr. med. J.___ erfolgt, von dort

habe man aber nie einen Bericht oder eine Rückmeldung erhalten. Sie sei dort

wohl ca. zwei Jahre in Therapie gewesen (IV-Nr. 13, S. 10). Dr. med. B.___

äusserte sich dazu nicht in seinem Gutachten. Auch äusserte sich der

Administrativgutacher nicht zu den Auswirkungen einer allfälligen

Minderintelligenz. Fraglich erscheint weiter die Beurteilung, wonach die

Versicherte im Aufgabenbereich zu 100 % einsetzbar sei. Zum einen fehlt eine

entsprechende Begründung. Zum anderen gehen die behandelnde Psychiaterin und

die Hausärztin von einer massgeblichen Einschränkung im Aufgabenbereich aus,

die Psychiaterin beziffert diese mit 50 %. Dr. med. B.___ bejaht eine

vollschichtige Zumutbarkeit sämtlicher Tätigkeiten im Aufgabenbereich, ohne

dies zu begründen. Dem Gutachten selbst lassen sich zwar vereinzelte Hinweise

zum Aufgabenbereich entnehmen, diese vermögen die Begründungslücke jedoch nicht

zu schliessen. Anlässlich der gutachterlichen Befragung zum Tagesablauf gab die

Versicherte an, am Morgen und am Nachmittag den Haushalt zu erledigen, wobei

sie sich zwischendurch hinlege oder fern schaue. Am Mittag gebe es ein leichtes

Mittagessen. Am Abend koche sie das Abendessen für die Familie. Diese Aussagen

zum Tagesablauf werden auch in anderen Aktenberichten bestätigt, namentlich im

Erstgespräch der H.___ vom 2. August 2019 (IV-Nr. 13, S. 11 f.),

im Gesprächsprotokoll Intake vom 26. September 2019 (IV-Nr. 10) und im Bericht

der G.___ vom 18. Mai 2021 (IV-Nr. 51). Die eigenen Angaben der Versicherten

lassen zwar auf eine Betätigung im Aufgabenbereich schliessen, es ist jedoch

unklar, in welchem Umfang und in welchen Bereichen dies möglich ist. In den

Berichten der behandelnden Ärztinnen wird die Situation im Aufgabenbereich so

dargestellt, dass die Versicherte im häuslichen Umfeld nur mit der

Unterstützung der Tochter und des Ehemannes funktionieren könne. Die Tochter

unterstütze die Versicherte in sehr vielen Bereichen des Haushaltes. Ohne sie

müssten wahrscheinlich zusätzlich die Psychiatrie-Spitex und eine

Haushaltshilfe eingesetzt werden. Einkäufe sowie weitere Besorgungen erledige

die Versicherte weitestgehend zusammen mit ihrem Mann, sie könne diese nicht

alleine erledigen. Dazu komme, dass der behinderte Sohn der Versicherten

zusätzliche Betreuung erfordere (IV-Nrn. 32, 33, 40 und 42). Basierend auf

diesen Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin und der Hausärztin

erscheint es fraglich, ob die Versicherte im Haushalt vollschichtig einsetzbar

ist. Zudem ergeben sich auch mit Blick auf die Angststörung mit Panikattacken

in grossen Menschenmengen Zweifel in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeiten

in den Bereichen «Einkauf» und «weitere Besorgungen». Dr. med. B.___

stellt im Gutachten fest, die Versicherte leide an immer wieder auftretenden

Ängsten und auch panikartigen Angstattacken beim Aufenthalt in grossen

Menschenmengen, wobei sie dabei auch dazu tendiere zu hyperventilieren. Es

träten aber auch Panikattacken ohne offensichtliche Trigger auf, dies bis zu

einmal pro Woche. Aufgrund der erheblichen Ängste, aber auch der ständigen

Attacken habe die Versicherte bereits vor über fünf Jahren begonnen,

Benzodiazepine regelmässig einzunehmen. Angesichts dieser als erheblich

eingestuften Angststörung und der ständigen Panikattacken erweist sich die

gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Versicherten auch die

Haushaltsbereiche «Einkauf» und «weitere Besorgungen» vollschichtig zumutbar

sein sollen, als nicht schlüssig. Zweifelhaft erscheint im Weiteren auch die

gutachterliche Einschätzung, wonach der Versicherten die Betreuung des

behinderten Sohnes vollschichtig zumutbar sei. Gemäss Bericht von Dr. med.

I.___ vom 6. Dezember 2019 werde der 2006 geborene Sohn in einer

Sonderschule betreut. Zudem organisiere der Sozialdienst eine Sonderbetreuung

zu Hause (IV-Nr. 13, S. 7). Diese ärztliche Feststellung legt damit nahe,

dass die Versicherte bei der Kinderbetreuung zu Hause von einer externen Stelle

unterstützt wird. Dr. med. B.___ geht nicht auf die Zumutbarkeit der Betreuung

des behinderten Sohnes, welcher eine mittelgradige Hilflosenentschädigung

erhält, ein. Seine unbegründete Einschätzung, wonach der Versicherten sämtliche

Tätigkeiten im Haushalt – darunter auch die Kinderbetreuung – vollschichtig

zumutbar sei, ist damit ungenügend abgeklärt und leuchtet nicht ein. Insgesamt

liegen damit diverse Hinweise vor, wonach die Versicherte in mehreren Bereichen

des Haushaltes eingeschränkt ist und durch Familienangehörige sowie durch eine

externe Stelle unterstützt wird. In Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen

im Aufgabenbereich bestehen damit mehrere konkrete Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. B.___ sprechen. Indem die Frage

der Einschränkung im Aufgabenbereich ungenügend abgeklärt wird und konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, kann dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ keine volle Beweiskraft zuerkennt

werden.

6.

Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2021

vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese

Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.___, Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP/SVNP, ein bidisziplinäres

psychiatrisch-neuropsychologisches Gerichtsgutachten eingeholt (vgl.

E. I. 6 hiervor).

7.

Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4

hiervor).

7.1

Dem neuropsychologischen Teilgutachten (A.S. 103 ff.) liegt

eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung

führte MSc D.___ zusätzlich verschiedene in der Testung anerkannte

standardisierte und reliable Testverfahren durch (A.S. 106 ff.). Ihre Schlussfolgerung,

wonach aufgrund der auffälligen Leistungsvalidierungsverfahren und Hinweise auf

eine nicht durchgängig gegebene Leistungsbereitschaft keine neuropsychologische

Diagnose gestellt werden könne, ist nachvollziehbar (A.S. 108 ff.): So seien zur

Validierung der kognitiven Leistungserfassung u.a. ein non verbaler

Gedächtnistest verwendet worden, ein international anerkanntes und gut

untersuchtes Symptomvalidierungsverfahren, welches eine hohe Sensitivität und

Spezifität besitze. Dieser Test sei für verschiedene klinische Gruppen mit

guter Anstrengungsbereitschaft (Patienten mit SHT, niedriger Bildung,

Intelligenzminderung etc.) ohne Probleme zu bewältigen. Die erzielten Werte der

Versicherten lägen hier in einem auffälligen Bereich, welcher auf eine

reduzierte Anstrengungsbereitschaft hinweise. Die RDS und eine visuelle

Aufmerksamkeitsaufgabe seien ebenfalls auffällig bzw. stark auffällig. Aus der

klinischen Verhaltensbeobachtung und aus den Testergebnissen ergäben sich weitere

Hinweise für leichte Inkonsistenzen. Im kognitiven Leistungsprofil seien insbesondere

die starken Standardabweichungen in der Alertnesstestung auffällig, somit stark

instabile Reaktionszeiten, was für eine instabile Leistung spreche. Ebenso

auffällig sei im mnestischen Bereich beim Routenlernen eine stetig sinkende

Lernkurve. Während im mnestischen Leistungsvalidierungsverfahren die Resultate

leicht anstiegen. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich die

Leistungsmotivation fluktuierend, bei Gedächtnisaufgaben werde im Verlauf eine

ungenaue und unsorgfältige Arbeitsweise, mit vermehrt Fehlhandlungen auffällig.

In der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der aktuellen

Leistungsvalidierung, sowie des Testprofils und der Verhaltensbeobachtung, bestünden

deutliche Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung der Versicherten in der

Untersuchung. Die Ergebnisse müssten als nicht valide eingeschätzt werden. Die

Slick-Kriterien (Slick, D.J., Sherman, E. & Iverson, G.L., 1999)

A und B2/B3 seien aktuell erfüllt. Dieses selbstlimitierende Leistungsverhalten

werde am ehesten im Sinne einer artifiziellen Störung interpretiert, bei

Erzeugung von Symptomen mit primärem Krankheitsgewinn als Ausdruck der psychischen

Störung, was anhand des Kriterium D im psychiatrischen Gutachten beurteilt und

eingeschätzt werden müsse. Hinweise für eine Entwicklungsstörung ergäben sich

aus der Kindesanamnese keine. Die vorliegenden, nicht validen Resultate würden

auf eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung hinweisen, mit

schweren Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich, im exekutiven und insgesamt

mittelschweren Defiziten im mnestischen Bereich.

7.2

7.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 9.

März 2023 (A.S. 40 – 102) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es stammt von einer

unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht (vgl.

A.S. 58 – 74) und die Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 43 – 58

und 81 ff.). Zusätzlich holte sie Fremdauskünfte von den behandelnden Ärztinnen

Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ ein (A.S. 73 f.). Die Aussagen der Expertin

sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 79 ff. mit

der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Die Gerichtsgutachterin stellt folgende

Diagnosen (A.S. 81):

-

Rezidivierende depressive

Störung, derzeit leicht depressive Episode mit somatischem Syndrom und diversen Ängsten,

chronifiziert (ICD-10 F33.01)

-

Abhängigkeitssyndrom von

Sedativa (ICD-10 F13.24), derzeit mässiger Konsum von Alprazolam (Xanax)

-

Schädlicher Gebrauch von

nicht abhängig machenden Substanzen (Analgetika) (ICD-10 F55.2) mit täglichem

Gebrauch von Ibuprofen / Paracetamol

7.2.2

Aktuell erschienen bei der

Versicherten die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Die

Explorandin leide, länger als die Mindestdauer von zwei Wochen, unter zwei

Kernkriterien einer Depression, d.h. einer depressiven Stimmungslage und einer

erhöhten Ermüdbarkeit. Dazu kämen der Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über

vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen und Schlafstörungen. In der

Anamnese fänden sich depressive Episoden verschiedener Ausprägung, zunächst vom

Hausarzt, später fachärztlich dokumentiert, aber keine manische Episode. Auch

seien weder eine hirnorganische Erkrankung noch eine Suchtmittelabhängigkeit

vorhanden, die das depressive Krankheitsbild für sich allein vollständig

erklären könnten. Zeitweise dürfte zwar eine manifeste Sedativa-Abhängigkeit

(tägliche Einnahme von Xanax) das Bild überlagert haben, derzeit würden aber

wohl nur noch ca. zwei Xanax-Tabletten/Woche von der Explorandin eingenommen. Durch

das Vorliegen von mangelnder Freude an angenehmen Tätigkeiten bzw. Mangel an emotionaler

Ansprechbarkeit, von Schlafstörungen und einem Morgentief, sei ein somatisches Syndrom

zu bestätigen. Allgemein fielen bei der Explorandin im Rahmen ihrer

Depressionen Ängste und starke Somatisierungen (Schmerzen, Schwindel,

Taubheitsgefühle, Missempfindungen etc.) auf, die in der Hausarztpraxis zu

vielfachen Abklärungen ohne organischen Befund führten. Somit sei aktuell eine

leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren bei einer

Vorgeschichte mit unterschiedlich ausgeprägten, teils auch mittelschweren bis depressiven

Episoden, d.h. im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Wann die

erste depressive Episode bei der Versicherten aufgetreten und in welchen

Abständen bisher wie viele depressive Phasen aufgetreten seien, sei nicht genau

dokumentiert, von hausärztlicher Seite sei jedoch ab ca. 2010 eine

Verschreibung von Antidepressiva dokumentiert und eine erste fachärztliche

Überweisung habe 2014 stattgefunden. In der Eigenwahrnehmung der Explorandin habe

sie sich teilweise schon zum Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. jeweils nach den

Geburten der Kinder (2001 / 2006) schlecht, matt und energielos gefühlt. Somit sei

davon auszugehen, dass erste depressive Verstimmungen, wohl noch nicht vom

Schweregrad einer depressiven Episode, schon vor ca. 20 Jahren einsetzten. Ab

ca. 2010 sei eine depressiv-ängstliche Symptomatik mit Somatisierung

hausärztlich erkannt und seither ausschliesslich ambulant behandelt worden. In

den letzten Jahren scheine sich eine Chronifizierung mit kaum noch voneinander abgrenzbaren

depressiven Episoden, sondern lediglich Schwankungen im Ausprägungsgrad, herausgebildet

zu haben. Eine eigenständige Angsterkrankung könne bei der Explorandin nicht

bestätigt werden. Sie schildere zwar immer wieder diverse Ängste, teils auch

panikartig ausgeprägt mit Atembeschwerden, offenbar gefolgt von Erwartungsängsten

mit starkem Vermeidungsverhalten. Diese Ängste seien jedoch laut Vorbefunden /

Vordiagnosen stets eingebettet in depressive Erkrankungsphasen gewesen und könnten

somit nicht als zusätzliche affektive Diagnose beurteilt werden. Bei der

Versicherten seien in der Vergangenheit und aktuell keine Hinweise auf den

Konsum von Nikotin, Alkohol oder Drogen zu finden. Wegen ihrer Ängste / Erwartungsängste

habe sie bedarfsweise das Beruhigungsmittel Xanax (Benzodiazepin-Tranquilizer)

verordnet bekommen, welches sie unkritisch eingenommen habe und somit eine

Beruhigungsmittelabhängigkeit mit täglichem Konsum entwickelt habe. Inzwischen

scheine es in den letzten Jahren zu einer Besserung dieser Problematik gekommen

zu sein, indem die Versicherte nach ihren Angaben durchschnittlich nur noch ca.

2.

Tbl. Xanax / Woche einnehme. Die Versicherte nehme jedoch nach ihrer

Darstellung auch aktuell noch täglich verschiedene Schmerzmittel wie

Paracetamol und Ibuprofen ein, so dass bei ihr ein schädlicher Gebrauch von nicht

abhängig machenden Substanzen (Analgetika) zu diagnostizieren sei (A.S. 79 f.).

7.2.3

Weiter stellte die

Gerichtsgutachterin fest, dass bei der Beschwerdeführerin schulische und

Ausbildungsmängel, eine sehr geringe Berufserfahrung, chronische finanzielle

Probleme, offenbar auch Beziehungsschwierigkeiten und die Belastung durch ein

behindertes Kind vorlägen. Neben diesen psychosozialen Umständen sei bei der

Explorandin eine eher niedrige Intelligenz anzunehmen, wobei sich klinisch

nicht der Eindruck einer Intelligenzminderung im Sinne einer pathologischen

Intelligenz nach der ICD-10-Klassifikation ergeben habe. Die Explorandin habe

(auch ohne Sprachunterricht) die deutsche Sprache erlernen können und sei ihren

sozialen Rollen als Mutter und Hausfrau gerecht geworden, ohne dass jemals eine

Gefährdungsmeldung an die KESB ergangen oder eine Beistandschaft errichtet worden

sei. Eine genaue Bestimmung der Intelligenz sei durch eine neuropsychologische Abklärung

bei mittlerweile drei Versuchen, auch im Rahmen dieser Begutachtung, nicht möglich

gewesen, jeweils wegen mangelnder Anstrengungsbereitschaft der Explorandin und

somit nicht verwertbarer Ergebnisse (A.S. 89 f.).

7.2.4

Zu den Arbeitsbemühungen führte

Dr. med. C.___ aus, laut Hausarzt sei angesichts der Geldsorgen der Familie

versucht worden, die Explorandin über das Sozialamt oder RAV an eine Arbeit

heranzuführen, es seien diesbezüglich jedoch keine eigenen Versuche der

Explorandin dokumentiert. Sie sei stets als Hausfrau und Mutter tätig gewesen und

es seien keine Schritte ersichtlich, in eine ausserhäusliche Tätigkeit

einzusteigen. Die Explorandin habe lediglich einen Versuch erwähnt, im

Privathaushalt zu putzen, den sie jedoch sofort wieder abgebrochen habe. Die

Versicherte habe zwar vielfach den Wunsch geäussert, einmal eine Erwerbsarbeit

auszuüben, jedoch habe sie nicht konkret sagen können, in welchem Bereich sie

arbeiten wolle, sie habe sich nicht beworben und habe sich keine Gedanken

gemacht, wie sie eine Arbeit mit dem Haushalt bzw. der Kinderbetreuung

vereinbaren könnte. Sie habe keine ernsthaften Bemühungen in Richtung einer

ausserhäuslichen Tätigkeit unternommen, was nicht verwundere, da sie mit ihrer

Rolle als Hausfrau und Mutter ausgelastet erschienen sei und kaum auf

berufliche Vorerfahrungen habe zurückgreifen können (A.S. 90).

7.2.5

Zu den funktionellen Auswirkungen

der objektivierten Befunde führte die Gutachterin aus, alle Informationen berücksichtigend

scheine die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren unter einer depressiven

Symptomatik mit Somatisierung und Ängsten gelitten zu haben, jedoch ihre

Aufgaben im Bereich Haushalt und Kindererziehung prinzipiell erfüllt zu haben.

Sie habe bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung angegeben, seit

der Geburt des Sohnes (2006) «total kaputt / erschöpft» gewesen zu sein, «so wie

heute noch». Sie habe sich jedoch in ihrem Umfeld bzw. am Wohnort stets zurechtgefunden,

habe sich für ihren Sohn engagiert, habe in engem Austausch mit der Sonderschule

gestanden. Sie habe Einkäufe und andere Erledigungen (Bankgeschäfte) erledigen

können. Sie sei täglich spazieren gegangen, weil ihr die Bewegung und frische

Luft gutgetan habe und habe in Kontakt mit den ebenfalls in [...] wohnenden

Eltern und Geschwistern gestanden. Wenn sie unter Müdigkeit, Vergesslichkeit

oder (Erwartungs-)Ängsten gelitten habe, habe sie sich von ihrer Familie helfen

lassen. Gegen stärkere Ängste habe sie stets ein Notfallmittel bei sich

(Xanax), sie lasse sich zwar gerne bei Einkäufen begleiten, diese seien ihr

aber prinzipiell aber auch selbständig möglich gewesen (Angaben bei der

testpsychologischen Abklärung vom 19. Mai 2021; IV-Nr. 51). Die

Beschwerdeführerin habe hervorgehoben, dass sie sich die Haushaltsarbeiten

zeitlich einteilen, sich zwischendurch ausruhen und sich das Putzen und schwerere

Arbeiten mit Ehemann und Tochter teilen könne. Es gebe durchaus auch

Haushaltsarbeiten, die ihr gut gefallen würden (z.B. Wäsche aufhängen). Ihre

Angst, Leistungsanforderungen nicht zu genügen, habe sich vor allem auf

ausserhäusliche Arbeiten bezogen, bei denen man zu vorgegebenen Zeiten

funktionieren müsse, wo der Chef beispielsweise nicht erlaube, dass man sich

zwischendurch einmal hinlege und ausruhe. Es erscheine nachvollziehbar, dass

die Explorandin, die kaum Schulbildung oder Berufserfahrung aufweise und die

letzten 23 Jahre als Hausfrau tätig gewesen sei, sich nicht zutraue, den

Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts von einem auf den anderen Tag gerecht zu

werden. Dass die Beschwerdeführerin keine längeren und fremden Strecken mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen möchte, sei ebenfalls nicht

verwunderlich, da sie von Jugend an immer mit ihrer Familie bzw. ihrem Mann gereist

sei und für sie keine Notwendigkeit bestanden habe, sich mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln näher zu beschäftigen. Es sei anzunehmen, dass sie mit etwas Übung

durchaus in der Lage wäre, kürzere Strecken mit dem Bus zu bewältigen. Grundsätzliche

Angst vor der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe die Beschwerdeführerin

nicht geäussert, sie fliege auch regelmässig mit der Familie in den [...]. Sie

fahre selbst weder Auto noch Velo, sei aber offenbar am Wohnort für Einkäufe,

Arztbesuche etc. ausreichend mobil. Für die Tätigkeit im Haushalt sei die

Mobilität der Explorandin immer ausreichend gewesen, sie habe über viele Jahre

hinweg ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter gerecht werden können. Vor diesem

Hintergrund seien die funktionalen Auswirkungen der psychischen Leiden der Explorandin

(rezidivierende depressive Störung mit schwankendem Ausprägungsgrad) vor allem

in einer depressiven Stimmungslage mit Grübeln, geringem Selbstvertrauen,

diversen Ängsten und psychosomatischen Beschwerden, einer erhöhten Ermüdbarkeit

und ängstlichem Vermeidungsverhalten zu benennen. Auch wenn die

Sedativa-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin heute gebessert erscheine und sie

wohl nur noch gelegentlich den Tranquilizer Xanax einnehme, werde dadurch doch

ihre chronische Müdigkeit gefördert und der tägliche Schmerzmittelmissbrauch könne

Kopfschmerzen triggern. Somit sei durch eine intensivere, aktivierende Therapie

der Depression, verbunden mit einer Korrektur der dysfunktionalen

Entlastungsstrategien der Explorandin (übermässige Schonung, Konsum von

Tranquilizern und Schmerzmitteln) durchaus noch ein Verbesserungspotential

ihres psychischen Befindens erkennbar (A.S. 91 f.).

7.2.6

Zur Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Hausfrau führte die gerichtlich bestellte

Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin sei als vollständig leistungsfähig (100

%) zu beurteilen, d.h. sie könne acht Stunden pro Tag tätig sein. Hierbei könne

sie ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit genügend Pausen und ohne feste

Reihenfolge die nötigen Arbeiten verrichten. Da die depressiven Symptome in der

Ausprägung schwankten, sei sie an guten Tagen selbständig in der

Aufgabenverrichtung, an weniger guten Tagen nehme sie die Unterstützung des

Ehemanns und der Tochter an. Möglicherweise könnte der 16-jährige Sohn trotz

der Sonderbeschulung auch einige einfache Aufgaben im Haushalt übernehmen. Die

Tätigkeit als Hausfrau sei als ideale leidensadaptierte Tätigkeit zu

bezeichnen. Diese Beurteilung gelte ab 2. September 2019 durchgängig bis

zur IV-Verfügung vom 23. November 2021 und darüber hinaus bis zum

Gutachtenszeitpunkt (A.S. 94).

Was eine ausserhäusliche Arbeit angehe,

so scheine die Explorandin sich diese nicht zuzutrauen und sich noch nie mit

einer möglichen Vorgehensweise (Bewerbung etc.) auseinandergesetzt zu haben. Es

sei nicht deutlich geworden, dass die Explorandin ihre Hausfrauenrolle

tatsächlich aufgeben möchte zugunsten einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit, der

sie sich schrittweise annähern müsste. Da die Beschwerdeführerin keine

Ausbildung und nur wenige Vorerfahrungen im Berufsleben habe, die zudem über 20

Jahre zurücklägen, müsste eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt allein schon

aufgrund dieser ungünstigen sozialen Bedingungen durch integrative Massnahmen unterstützt

werden. Zusätzlich fehle der Explorandin durch die Depression das Zutrauen zu

sich, sie weise viele Hemmungen und Ängste auf, wobei die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten

nicht ausgeschöpft erschienen. Somit wäre eine Annäherung an den ersten

Arbeitsmarkt theoretisch, d.h. falls sich bei der Beschwerdeführerin eine

Motivation zu einer intensivierten Therapie und zum Einstieg in den

Arbeitsprozess entwickeln sollte, nur über den geschützten Arbeitsbereich

realistisch, beginnend bei einem 25%-Pensum, d.h. zwei Stunden täglich. Es

bedürfte einer längeren Phase des Arbeitstrainings und der Erprobung unter

geschützten Bedingungen. Bei gutem Verlauf wäre eine Steigerung auf 50 bis 75

%, d.h. vier bis sechs Stunden denkbar. Ob die Beschwerdeführerin angesichts

ihrer persönlichen Qualifikationen und Fähigkeiten und angesichts ihrer

psychisch-gesundheitlichen Stabilität langfristig der Sprung von einer geschützten

Tätigkeit in eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelingen könnte, müsse skeptisch

betrachtet werden. Derzeit sei ihr auf dem ersten Arbeitsmarkt jedenfalls keine

Tätigkeit (als unqualifizierte Arbeitskraft / Hilfsarbeiterin) zumutbar. Diese

Beurteilung gelte ab 2. September 2019 durchgängig bis zur Verfügung vom

23.

November 2021 und darüber hinaus bis zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 94

f.).

Zum zeitlichen Verlauf führte die

Gutachterin aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei fachärztlich

seit Sommer 2019 dokumentiert, wobei sowohl die behandelnde Psychiaterin als

auch die Hausärztin der Explorandin bestätigten, dass sich der Zustand seit

Jahren praktisch unverändert zeige. Es gebe gewisse Schwankungen im

Ausprägungsgrad der Depression, die jedoch insgesamt nicht für einen

wechselnden Verlauf sprächen. Die aktuelle Beurteilung für die Tätigkeit auf

dem ersten Arbeitsmarkt wie für die angepasste Tätigkeit (Haushalt) gelte daher

ab 2. September 2019 durchgängig bis zur IV-Verfügung vom 23. November

2021.

und darüber hinaus bis zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 100 f.).

7.2.7

Zu den anderslautenden ärztlichen

Beurteilungen nahm Dr. med. C.___ wie folgt Stellung: Von der Hausärztin Dr.

med. K.___ und der Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der Gesundheitszustand

der Explorandin als seit Jahren unverändert beurteilt worden. Krankgeschrieben

sei die Versicherte erstmals am 2. September 2019 worden. Bei einer mittelgradigen

Depression erscheine aus Sicht der Referentin eine vollständige (100 %)

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal die Explorandin als Hausfrau

tätig gewesen sei und angegeben habe, den Haushalt „einigermassen“ zu schaffen.

Dass die Versicherte ausserhäusliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt

nicht zugemutet werden könne, könne aus gutachterlicher Sicht bestätigt werden.

Allerdings wäre, vorausgesetzt es bestünde eine Motivation bei der Explorandin,

sich einer ausserhäuslichen Arbeit anzunähern, eine Tätigkeit im geschützten

Bereich von zwei Stunden täglich (25%-Pensum) zumutbar.

7.2.8

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Hinsichtlich der psychischen Leiden

lassen sich die massgeblichen Standardindikatoren anhand der gutachterlichen

Ausführungen prüfen und das gutachterliche Ergebnis erscheint auch unter diesem

Gesichtspunkt als nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dieser Indikatoren führt

die Gutachterin in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» zur «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» aus, die rezidivierende depressive Störung der

Explorandin zeige sich derzeit mit einer leichten depressiven Episode, während

in der Vergangenheit teils auch mittelgradige bis schwere Episoden vorhanden gewesen

seien. Die Benzodiazepinabhängigkeit, die früher mit täglicher Einnahme von

Xanax (Alprazoiam) ausgeprägt gewesen sei, habe sich gebessert mit derzeit ca.

zwei Xanax-Einnahmen wöchentlich. Der schädliche Gebrauch von Schmerzmitteln sei

auch aktuell mit täglicher Einnahme verschiedener Analgetika weiterhin

ausgeprägt vorhanden gewesen. Hinsichtlich «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg bzw. –resistenz» bestünden bei der Beschwerdeführerin seit

ca. 2010 ärztlich dokumentierte depressiv-ängstliche Zustände, die mit starker

Somatisierung einhergingen und lange in der Hausarztpraxis behandelt worden

seien. Eine erste psychiatrische Anbindung (an Herrn Dr. med. J.___) sei 2014

gescheitert, seit 2019 stehe die Beschwerdeführerin nun in ambulanter

psychiatrischer Behandlung, wobei bei Behandlungsbeginn eine vollständige

Krankschreibung und die IV-Anmeldung erfolgt sei. Die Explorandin habe jedoch

verschiedene Therapie-Intensivierungen (Psychopharmaka, teilstationäre oder stationäre

Behandlungen, neuropsychologische Abklärungen) abgelehnt, sie habe bei drei

neuropsychologischen Abklärungen (inkl. der aktuellen im Rahmen dieser

Begutachtung) keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Eingliederungsmassnahmen

in ausserhäusliche Tätigkeiten hätten nicht stattgefunden, da die

Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren Hausfrau sei und nie Schritte in eine

Erwerbsarbeit unternommen habe. Von Behandlungsresistenz könne aus Sicht der

Referentin nicht gesprochen werden, da die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten

bei weitem nicht ausgeschöpft erschienen. Von Eingliederungsresistenz könne ebenfalls

nicht gesprochen werden, da die Explorandin noch nie an berufsintegrativen

Massnahmen teilgenommen habe. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten,

dass sie langjährig als Hausfrau tätig gewesen sei. Bezüglich «Komorbiditäten»

seien neben der rezidivierenden depressiven Störung, der

Benzodiazepinabhängigkeit und dem schädlichen Gebrauch von Schmerzmitteln keine

wesentlichen somatischen Komorbiditäten bekannt. Zur «Persönlichkeit» wird

aufgeführt, in der Persönlichkeitsstruktur wirke die Explorandin einfach

strukturiert, vor dem Hintergrund niedriger intellektueller Fähigkeiten und

deutlicher Bildungsmängel. Es hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine

Hinweise auf eine Persönlichkeitsauffälligkeit bzw. –pathologie gefunden. Zum

«Sozialen Kontext» führt die Gutachterin aus, die Explorandin sei gut familiär

eingebettet, sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, wobei sie vom Ehemann

und von der erwachsenen Tochter sehr unterstützt werde, der 16-jährige Sohn

werde sonderbeschult und bedürfe offenbar besonderer Zuwendung. Die

Beschwerdeführerin habe ihre Eltern und zum Teil auch Geschwister am Wohnort,

mit denen sie im Kontakt stehe. Es bestünden nachbarschaftliche Kontakte und

die Familie werde sowohl von der Hausärztin, der Psychiaterin, früher auch vom

Sozialamt und der Sonderschule ihres Sohnes unterstützt. Freunde und Bekannte

habe sie nach ihren Angaben kaum, vermisse diese aber auch nicht. Im Heimatland

[...] wohnten noch Verwandte ihres Mannes, die einmal jährlich besucht würden.

Insgesamt erscheine die Beschwerdeführerin im Alltag über ausreichende soziale

Unterstützung zu verfügen. Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» wird zum «Verhalten

und Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen» ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei als Hausfrau und Mutter tätig, wobei sie hierbei je nach

psychischer Verfassung wechselnde Einschränkungen beklage. Sie halte sich vor

allem in der Wohnung und dem engsten Umfeld (Wohnort) auf und mache tagsüber

immer wieder Pausen während der Hausarbeit. Es gebe keine Hinweise darauf, dass

das Aktivitätsniveau im Freizeitbereich relevant höher sei. Es bestehe (neben

ihrer eigenen Familie) Kontakt zu den Eltern und Geschwistern am Wohnort, sie

habe weiter Kontakte zu ihren Ärzten und zu Nachbarn, dagegen habe sie keinen

Bekanntenkreis, ohne solche Kontakte zu vermissen. Die Beschwerdeführerin gehe

alleine oder mit ihren Angehörigen spazieren, ihr Radius sei gering, da sie

weder Auto noch Velo fahre. Sie habe wenige Interessen und Ressourcen,

beispielsweise habe sie das Schwimmen, das sie in der Schule gelernt habe,

wieder verlernt. Sie schaue abends fern (schweizer und [...] Sender), gehe

manchmal mit der Familie in ein Restaurant und reise einmal im Jahr in den [...].

Insofern seien keine relevanten Unterschiede im beruflichen

(Haushaltstätigkeit) und im freizeitlichen Aktivitätsniveau festzustellen. Zum

«Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» wird

schliesslich ausgeführt, bei der Explorandin bestünden ein eher geringer

behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidensdruck, da sie sich nach

längerer hausärztlicher Behandlung erst 2019 auf eine kontinuierliche

psychiatrische Mitbehandlung eingelassen habe, die Behandlungsmassnahmen nicht

ausgeschöpft erschienen und (aufgrund der Tätigkeit als Hausfrau) keine

Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (A.S. 95 ff.).

7.2.9

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende

Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 0 % als Hilfsarbeiterin resp. 100 % in der angestammten

Tätigkeit als Hausfrau zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 0 %

gilt für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seit 2.

September 2019 (A.S. 94 f.). Dasselbe gilt für die attestierte 100%ige

Arbeitsfähigkeit als Hausfrau.

7.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass Dr. med. C.___ und MSc D.___ zu klaren, schlüssigen

Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet

werden. Die beiden Gutachten vom 7. Oktober 2022 und 9. März 2023 leuchten in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der

Experten begründet. Damit ist diesen Gutachten voller Beweiswert zuzumessen.

8.

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend

die sogenannte Statusfrage.

8.1

Die Beschwerdegegnerin ging in

Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte stellt sich auf den

Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten würde.

8.2

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

8.3

Hinsichtlich der Statusfrage und

der Einschränkung im Aufgabenbereich sind im Wesentlichen folgende Akten

relevant:

8.3.1

Im Bericht zum Erstgespräch der H.___

vom 2. August 2019 diagnostizierte Dr. med. L.___, Fachärztin FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10

F13.04). Bei der Versicherten lägen viele affektive Symptome vor, so dass am

ehesten von einer rezidivierenden mittelgradigen Depression gesprochen werden

könne. Ob die auffälligen kognitiven Störungen in diesem Zusammenhang stünden

oder allenfalls auch im Zusammenhang mit der Benzodiazepinabhängigkeit, könne

zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau gesagt werden. Gemäss ihren eigenen Angaben

könne die Versicherte den Haushalt einigermassen bewältigen, sie sei aber sehr

viel am Liegen, dann auch Kopfschmerzen und Schwindel (IV-Nr. 13, S.

11.

f.).

8.3.2

Mit Schreiben vom 27. August 2019

teilte Dr. med. M.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, der Psychiaterin

Dr. med. L.___ mit, dass die Versicherte mindestens seit 2010 in der

Gruppenpraxis N.___ in hausärztlicher Behandlung sei. 2010 habe sie bereits

Cipralex gehabt und Inderal. 2011 Therapie mit Saroten retard und Inderal. 2014

Zuweisung an Dr. med. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, für

die Betreuung, von dort habe man aber nie einen Bericht oder eine Rückmeldung

erhalten. Sie sei dort wohl ca. zwei Jahre in Therapie gewesen (IV-Nr. 13, S.

10).

8.3.3

Gemäss IV-Anmeldung vom 29.

September 2019 (recte: 29. August 2019) bestehe ab 2000 eine volle

Arbeitsunfähigkeit, seit 2010 leide die Versicherte insbesondere an einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,

Benzodiazepinabhängigkeit (F13.04). Die Versicherte habe bis im Jahr 2000 zu

100.

% gearbeitet, sieben Monate als Fabrikangestellte und sechs Monate als

Hilfskraft in der Küche. Seit Mai 2000 sei sie Hausfrau. Ihre Kinder seien im

Januar 2001 und März 2006 geboren (IV-Nr. 2).

8.3.4

Laut IK-Auszug wurde die

Versicherte von August 1999 bis Juni 2000 von der O.___ vermittelt und erzielte

einen Verdienst von CHF 18'317.00. Von April bis Oktober 2000 arbeitete

sie bei P.___ und erzielte ein Einkommen von CHF 11'888.00. Von Oktober bis

Dezember 2012 erhielt die Versicherte Arbeitslosenentschädigungen (IV-Nr.5).

8.3.5

Im Gesprächsprotokoll Intake vom

26.

September 2019 wurde in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit festgehalten:

«Hausfrau seit Mai 2000 bis heute. Vor zwei, drei Jahren sei alles schlimmer

geworden. Sie hörte zum ersten Mal in der Nacht wie ein Sirenengeheul und hatte

das Gefühl, als ob eine Schlange über den Körper läuft». In Bezug auf das

Pensum ohne Gesundheitsschaden wurde vermerkt: «Hausfrau und Mutter seit Geburt

ihrer Kinder». Der Sohn sei geistig behindert und gehe in die Sonderschule Q.___.

Hinsichtlich des Tagesablaufs habe die Versicherte angegeben, dass der Haushalt

aufgeteilt werde. Wenn es ihr schlecht gehe, habe sie Unterstützung von ihrer

Tochter und ihrem Mann. Sie stehe um 07:00 Uhr auf wegen ihrem Sohn. Sie

schicke ihn zur Schule und gehe dann nochmals ins Bett bis ca. 10:00 Uhr, dann

trinke sie Kaffee, mache etwas Haushalt. Am Mittag komme niemand nach Hause.

Sie gehe täglich aus dem Haus, gehe spazieren oder besuche ihre Eltern. Am Nachmittag

habe ihr Mann Zimmerstunde und verbringe Zeit mit ihr zu Hause. Abends koche

sie und esse mit den Kindern das Abendessen. Sie schauten etwas fern. Gegen

22:00 Uhr gehe sie schlafen, obwohl sie häufig nicht einschlafen könne, trotz

Tabletten. Im Hinblick auf die Selbsteinschätzung habe die Versicherte

ausgeführt, im Haushalt gehe es unterschiedlich gut. Manchmal besser, manchmal

schlechter. Häufig müsse sie sich zwingen, etwas zu machen. Sie habe

Kopfschmerzen und Schwindel (IV-Nr. 10).

8.3.6

Im Arztbericht vom

20.

November 2019 stellte Dr. med. L.___ fest, dass im Verlauf seit der

Erstkonsultation am 2. August 2019 Gedächtnisstörungen und wahnhafte

Schilderungen auffallend seien (IV-Nr. 12).

8.3.7

Im Bericht der Gruppenpraxis N.___

vom 6. Dezember 2019 diagnostizierte Dr. med. I.___ eine rezidivierende

depressive Episode und kognitive Defizite. Hinsichtlich der Einschränkung im

Haushalt vermerkte Dr. med. I.___, dass die Versicherte für die Kinderbetreuung

schon Hilfe habe, das Übrige schaffe sie gerade knapp. In Bezug auf die

familiäre Situation führte Dr. med. I.___ aus, die 2001 geborene Tochter habe

sich normal entwickelt und mache eine Lehre. Der 2006 geborene Sohn sei ein

sehr unruhiges Kind (ADHS?) und müsse in der Sonderschule betreut werden. Auch

zuhause bestehe eine Sonderbetreuung, die vom Sozialdienst organisiert werde.

Im Juni 2014 sei die Versicherte wegen einer depressiven Phase beim Psychiater

Dr. med. J.___ angemeldet worden. Die Therapie habe sie nicht fortgesetzt.

Vielleicht sei sie auch nicht mehr aufgeboten worden, weil sie es nicht habe

bezahlen können. Es sei mehrfach versucht worden, die Versicherte über das

Sozialamt oder das RAV wieder an eine Arbeit heranzuführen. Sie habe vermutlich

den Weg gar nicht selbst machen können. Die psychiatrische Behandlung sei

erschwert durch ihre mangelnde Intelligenz, durch ihre fehlende Einsicht, dass

die somatischen Störungen wohl psychosomatische Ursachen hätten. Sie nehme die

Medikamente nicht regelmässig, auch aus Angst. Sie habe Hyperventilationen, sei

häufig kraftlos und energielos. Dann werde auch der Ehemann zusätzlich nervös

und gelegentlich handgreiflich (IV-Nr. 13, S. 1 ff.).

8.3.8

Gemäss der neuropsychologischen

Untersuchung der G.___ vom 12. Februar 2020 hätten sich mittelschwere bis

schwere kognitive Defizite in nahezu allen untersuchten Bereichen gezeigt.

Aufmerksamkeit, Konzentration und Arbeitstempo seien mittelschwer bis schwer

reduziert. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung (Rey Fifteen Items Test)

erweise sich als schwer auffällig. Es bestehe der Eindruck, dass die

Versicherte versuche, kooperativ an der Untersuchung teilzunehmen, jedoch

aufgrund der affektiven Situation nicht in der Lage sei, ihr optimales

Leistungsniveau zu erreichen. Es ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer

mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Erschwerend komme hinzu, dass

die Versicherte bis auf maximal vier Jahre Primarschule keine weitere

Schulbildung habe und albanischer Muttersprache sei, aber mit einer

deutschsprachigen Normstichprobe verglichen werde, welche die hiesige Schule

während mindestens sechs Jahren besucht habe. Die Validität der

Untersuchungsergebnisse sei somit nicht gegeben. Bei den objektivierten

kognitiven Defiziten handle es sich um eine neuropsychologische Störung, deren

Schweregrad derzeit nicht quantifizierbar sei. Die kognitiven Defizite seien im

Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung zu interpretieren. Ein negativer

Einfluss auf die Hirnleistungen sei zudem bei anamnestisch berichteter

jahrelanger Einnahme von Benzodiazepinen (Xanax) denkbar (IV-Nr. 16).

8.3.9

Gemäss RAD-Stellungnahme vom 29.

September 2020 sei das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___

beweiskräftig. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Beginn

der psychiatrischen Behandlung im H.___ am 2. August 2019. Von einer

Einschränkung im haushaltlichen Bereich sei nicht auszugehen (IV-Nr. 31).

8.3.10

Am 13. Oktober 2020 nahm die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. L.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. B.___. Die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt von 100 % seien zutreffend. Hingegen sei die Versicherte

auch im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig. Einerseits aufgrund

der neuropsychologischen Testung, andererseits aber auch zusätzlich aufgrund

der schweren Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeiten und aufgrund der Symptome

der Agoraphobie mit Panikattacken. Ferner seien der Versicherten die Arbeiten

im Haushalt nicht zu 100 % zumutbar. Im Haushalt sei die Versicherte zu

maximal 50 % einsetzbar. Aktuell sei die Situation so, dass die Versicherte in

sehr vielen Bereichen des Haushaltes durch die Tochter, die im Rahmen der

Corona-Pandemie weiterhin arbeitslos sei, unterstützt werde. Ohne diese müssten

wahrscheinlich zusätzlich die Psychiatrie-Spitex und Haushaltshilfe eingesetzt

werden. Auch Einkäufe, sowie weitere Besorgungen erledige die Versicherte

weitestgehend zusammen mit ihrem Mann, sie könne diese nicht alleine erledigen

(IV-Nr. 32).

8.3.11

Am 11. November 2020 nahm die

Hausärztin der Gruppenpraxis N.___, Dr. med. K.___, Fachärztin FMH

Allgemeine Innere Medizin, Stellung zum psychiatrischen Gutachten. Sie

bezweifle stark, dass die Versicherte im geschützten Bereich zu 50 %

arbeitsfähig sei. Die Versicherte könne schon im häuslichen Umfeld nur mit

Unterstützung der Tochter, welche noch zuhause wohne, und mit Unterstützung des

Ehemannes funktionieren. Aktivitäten (Einkaufen, reisen im ÖV) ausser Haus

seien alleine praktisch nicht möglich (IV-Nr. 33).

8.3.12

Im Situationsbericht Haushalt

vom 11. Februar 2021 erklärte der Abklärungsdienst, die Versicherte wäre heute,

ohne gesundheitliche Einschränkungen, weiterhin zu 100 % als Hausfrau

tätig. Gemäss dem Früherfassungsgespräch vom 26. September 2019 wäre sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen Hausfrau und Mutter. Dem Auszug aus dem

individuellen Konto sei zu entnehmen, dass sie seit der Geburt ihres ersten

Kindes im Jahr 2001 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen

sei. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2020 bestünden im

Bereich Haushalt keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht wäre es zudem dem Ehemann und den beiden Kindern

zumutbar, die Versicherte im Bereich Haushalt zu unterstützen (IV-Nr. 38).

8.3.13

Mit Schreiben vom 19. März 2021

erklärte Dr. med. L.___ erneut, dass die Versicherte im Haushalt maximal

50.

% einsetzbar sei. Dazu komme auch noch, dass der Sohn der Versicherten

(geboren 2006), welcher wegen einer leichten Behinderung eine spezielle

Sonderschule besuche, zusätzliche Betreuung erfordere. Aktuell bestehe auch die

Diskussion, dass Spitex und Haushalthilfe eingesetzt werden müssten, da die

Tochter nicht alle Haushaltstätigkeiten übernehmen könne (IV-Nrn. 40 und 42).

8.3.14

Mit Einwand vom 14. April 2021

machte die Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis, geltend, dass sie im

Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten würde. Sie habe aufgrund der

Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Insbesondere das jüngere Kind

habe mehr Betreuung verlangt aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung. Der Sohn

habe eine schwere Behinderung und Anspruch auf eine mittlere

Hilflosenentschädigung. Da er auswärts betreut werde, wäre die Versicherte

heute im Gesundheitsfall jeweils ab 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr erwerbstätig. Ab

16:00 Uhr müsste die Versicherte zu Hause sein. Es sei deshalb zumindest von

einem 70%-Pensum auszugehen (IV-Nr. 47).

8.3.15

Anlässlich der

testpsychologischen Untersuchung der G.___ vom 18. Mai 2021 wurde auf eine

Intelligenztestung verzichtet. Bei auffälliger Beschwerdevalidierung könne

davon ausgegangen werden, dass die Versicherte derzeit nicht in der Lage sei,

ihre optimale Leistungsbereitschaft zu zeigen. Im Rahmen der Befragung habe die

Versicherte unter anderem angegeben, dass sie morgens unter enormer

Antriebslosigkeit leide. Sie versuche dann tagsüber während der Abwesenheit

ihres Ehemannes und ihrer Kinder im Haushalt Aufgaben zu erledigen, was sie

aber viel Überwindung koste. Tagsüber lege sie sich zwischendurch für 10 bis 15

Minuten hin, versuche aber – ihrer Familie zu liebe – nicht zu viel zu liegen.

Alleine einkaufen gehe sie nur im äussersten Notfall. Normalerweise werde sie

von ihrer Tochter oder ihrem Ehemann begleitet, welche sie auch im Haushalt

viel unterstützen müssten (IV-Nr. 51).

8.3.16

Mit Stellungnahme vom 28. Juli

2021.

erklärte der Abklärungsdienst, es sei am Situationsbericht vom

11.

Februar 2021 festzuhalten. Dem Argument, dass die Versicherte heute in

einem Pensum von 70 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, könne nicht gefolgt

werden. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei seit dem 2. September 2019

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Versicherte sei seit 2001

keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen, auch nicht in einem

Teilzeitpensum. Aufgrund der Kinderbetreuung wäre ihr dies seit längerer Zeit

möglich gewesen. Der behinderte Sohn werde ausser Haus täglich von morgens bis

um 15:00 Uhr betreut. Auch vor der Geburt der Kinder sei sie lediglich in

kleinen Teilzeitpensen tätig gewesen, in einem Pensum von 70 % habe sie

gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto nie gearbeitet. Am

Früherfassungsgespräch vom 26. September 2019 habe die Versicherte gesagt, dass

sie ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau

tätig wäre. Es sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen

(IV-Nr. 53).

8.4

Zur Klärung von noch offenen

Fragen im Zusammenhang mit dem Status der Beschwerdeführerin und ob allenfalls

Einschränkungen im Haushalt bestünden, hat das Versicherungsgericht am 23.

August 2023 eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin

sowie Zeugenbefragungen von Herrn E.___ und Frau F.___ durchgeführt (siehe dazu

das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023, A.S. 132 ff.).

8.4.1

Die Beschwerdeführerin deponierte

an der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst

folgende Beweisaussage:

Sie habe bis zur Geburt der Kinder zu

100.

% gearbeitet. Sie habe vielleicht sieben Monate temporär vor der Geburt der

Tochter gearbeitet. Sie habe in einem Restaurant und in der Fabrik R.___ gearbeitet.

Als die Tochter geboren worden sei, hätten die Depressionen angefangen. Nach

der Geburt des zweiten Kindes sei es noch schlimmer geworden. Nach der Geburt

der Kinder habe sie nicht mehr auswärts gearbeitet. Wäre sie gesund gewesen,

hätte sie auch gerne gearbeitet. Sie hätte auch gerne wie andere Frauen

zusammen mit ihren Männern gearbeitet. Zu Hause verdiene sie nichts. Sie habe

sich auch nicht bei der IV-Stelle melden wollen. Sie habe immer gedacht, dass

es ihr wieder gut gehen werde und dass sie wieder etwas selber machen könne. Wäre

sie gesund gewesen, hätte sie die Kinder, als diese noch klein gewesen seien,

in eine Spielgruppe bzw. Kinderkrippe bringen können und sie hätte arbeiten

gehen können. Aber es sei ihr nicht gut gegangen. Wäre sie gesund gewesen,

hätte sie 100 % gearbeitet, trotz Kinder und Familie. Sie hätte in einer Fabrik

gearbeitet, wie früher. Sie habe nach der Geburt der Kinder keinen Versuch

gestartet, arbeiten zu gehen, auch nicht stundenweise. Dies, weil es ihr

schlecht gegangen sei. Sie habe Schwindel und Kopfschmerzen gehabt und habe

immer wieder sitzen müssen. Ein durchgeführtes CT habe aber nichts ergeben. Nur

der Ehemann arbeite und bezahle die Rechnungen und sie sei einfach zu Hause

gesessen. Auch die Tochter, die noch zu Hause lebe, zahle einen Beitrag zum

Wohnen, aber sie habe auch ihre Sachen. Den Sohn, der eine motorische

Behinderung habe, habe sie, bevor er zur Schule gegangen sei, viel betreuen

müssen. Seit er zur Schule gehe, sei er über den Mittag nicht nach Hause

gekommen. Er sei vom Morgen bis um 16:00 Uhr in der Schule gewesen. Er

komme schon länger nicht mehr über den Mittag nach Hause, seit der 2. oder 3.

Klasse. Es sei eine Tagesschule gewesen. Sie habe schon Gelegenheiten gehabt,

arbeiten zu gehen, wenn sie gesund gewesen wäre. Sie versuche, etwas im

Haushalt zu machen, wenn es ihr bessergehe. Sie räume etwas auf, dann werde es

ihr schwindlig und heiss und schlecht. Dann müsse sie wieder sitzen und liegen.

Wenn der Ehemann während seiner Zimmerstunde komme, helfe er auch viel, z.B.

koche er etwas. Er bereite ihr auch Sachen vor, die sie dann in den Backofen

schiebe. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wenn er nach Hause komme, koche

er, räume die Geschirrspülmaschine ein und aus. Er mache auch die Kleider. Sie

selber hänge gerne die Kleider auf. Sie sage ihrer Familie, wenn sie es in

diesem Moment nicht machen könne, sollten sie es dort lassen und sie mache es

später. Die Wäsche mache sie, wenn es ihr gut gehe. Manchmal mache es der Mann.

Die Tochter helfe auch viel, sie putze auch. Es sei aber nicht wichtig, dass

man jeden Tag putze. Einmal die Woche reiche. Die Tochter mache auch das Bett

oder tue das Geschirr in die Maschine. Einkäufe erledige der Ehemann. Wenn sie

aufgefordert werde, mitzukommen, komme sie manchmal mit. Alleine Lebensmittel

einkaufen gehe sie aber nicht. Sie gehe manchmal alleine zum Arzt, wenn der

Mann oder die Tochter arbeiteten. Der Ehemann schaue auch zu den Finanzen.

8.4.2

Herr E.___ deponierte an der

Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst folgende

Beweisaussage:

Es sei richtig, dass die

Beschwerdeführerin bis zur Geburt der Kinder gearbeitet habe und danach nicht

mehr. Er habe zum grössten Teil gearbeitet aber auch in der Familie

mitgeholfen. Er helfe viel im Haushalt. Er koche, putze und mache die Wäsche.

Er erledige auch den Einkauf. Manchmal nehme er die Beschwerdeführerin mit,

damit sie ein bisschen rauskomme. Sie gehe auch mit der Tochter und dem Sohn

manchmal raus. Manchmal habe sie keine Lust. Er und die Kinder forderten die

Beschwerdeführerin dann auf, sie solle mit ihnen rauskommen. Sie sei aber immer

müde und müsse schlafen. Das Problem seien die Tabletten. Sie nehme drei, vier

verschiedene Tabletten zum Beruhigen und Entspannen. Sie habe auch körperliche

Probleme. Sie habe auch nachts Probleme, sie stehe um 2 Uhr, 3 Uhr auf. Sie

höre Lärm wie z.B. eine Polizeisirene. Oder sie sage, sie habe etwas im Körper,

wie Ameisen oder Schlangen. Das sei seit etwa 2006 so. Es sei immer schlimmer

geworden. Dann habe sie spezielle Therapietabletten bekommen und jetzt könne

sie ohne diese Tabletten nichts mehr machen. Sie bekomme oft auch Panikattacken.

Sie müsse ein Säckli nehmen zum Luft holen. Aber trotzdem müsse sie Xanax

nehmen, sonst habe sie keine Chance. Es gehe ihr an keinem Tag wirklich gut.

Ein paar Stunden gehe es ihr vielleicht gut. Sie versuche dann immer auf den

Balkon zu gehen. Sie hänge Kleidung auf und so Sachen, dann komme sie wieder

rein. Sie vergesse auch viel und verdrehe die Wörter sogar in ihrer

Muttersprache. So stelle sie z.B. Getränke in den Backofen anstatt in den

Kühlschrank. Dies seien Gründe, weshalb er im Haushalt so viel mache. Er

bekomme keinen schlechten Lohn. Aber mit einem Lohn in der Schweiz sei es nicht

einfach, weil man Steuern und alles zahlen müsse. Sie hätten keine Schulden. Er

erledige alle administrativen Angelegenheiten wie Rechnungen. Die

Beschwerdeführerin habe immer gesagt, wenn es ihr bessergehen würde, würde sie

wieder arbeiten, wie früher in der R.___. Sie habe immer gewartet, dass es

besser werde. Es sei ihr aber immer schlechter gegangen.

8.4.3

Frau F.___ deponierte an der

Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 zusammengefasst folgende

Beweisaussage:

Sie lebe immer noch bei den Eltern. Sie

arbeite 100 %. Sie könne aber schon um 15:30 Uhr nach Hause kommen. Sie

räume dann auf, manchmal mache sie auch etwas zu Essen. Manchmal ihr Vater,

manchmal sie. Dann schaue sie, ob es etwas gebe, wo sie helfen könne. Sie putze

aber nicht jeden Tag richtig. Nur ein bisschen aufräumen, das Bad putze sie

immer, Geschirr, Sachen, die zum Haushalt gehören. Auch Wäsche waschen gehöre

dazu. Sie mache das, weil sie wisse, dass ihre Mutter krank sei. Ihrer Mutter

gehe es nicht gut. Diese nehme jeden Tag Tabletten, die eigentlich wie Drogen

seien. Dies, weil es ihr seit Jahren schlecht gehe. Sie könnte schon lange eine

eigene Wohnung haben. Aber sie möchte ihre Mutter nicht alleine lassen. Sie

möchte bei ihr sein und ihr helfen. Der Vater gehe einkaufen, wenn er frei

habe. Sie gehe auch ganz oft einkaufen. Die Mutter gehe nie selber einkaufen,

ausser wenn sie gezwungen werde, mitzukommen. Sie übernehme eigentlich die

gleichen Arbeiten, wie wenn sie alleine wohnen würde. Der Bruder sei

selbstständig. Wenn er etwas möchte, dann nehme er es selber und räume es auch

weg. Sie gebe auch einen Beitrag ab von ihrem Lohn. Für die Rechnungen würde es

gar nicht reichen mit dem Lohn des Vaters.

8.5

Vorliegend gibt es Indizien, die

für, als auch solche, die gegen ein höhergradiges Pensum ohne

Gesundheitsschaden sprechen. So steht im Protokoll des Intake-Gesprächs vom 26.

September 2019 zum Pensum ohne Gesundheitsschaden geschrieben, die

Beschwerdeführerin sei bzw. wäre Hausfrau und Mutter seit Geburt der Kinder

gewesen. Diese Aussage der ersten Stunde, welche noch nicht von

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war, hat grundsätzlich

beweismässig mehr Gewicht als spätere Erklärungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Ob die Beschwerdeführerin eine solche Aussage tatsächlich gemacht hat, kann

aber nicht zweifelsfrei belegt werden. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich

der Parteibefragung vom 23. August 2023 an, sie würde im Gesundheitsfall

100.

% arbeiten. Konkret führte sie aus, sie hätte auch gerne wie andere

Frauen zusammen mit ihren Männern gearbeitet. Zu Hause verdiene sie nichts.

Wäre sie gesund gewesen, hätte sie die Kinder, als diese noch klein gewesen

seien, in eine Spielgruppe bzw. Kinderkrippe bringen können und sie hätte

arbeiten gehen können. Auch komme der Sohn, seit er zur Schule gehe, über den

Mittag nicht nach Hause. Er sei vom Morgen bis um 16:00 Uhr in der Schule

gewesen, dies seit der 2. oder 3. Klasse. Sie hätte die Gelegenheit

gehabt, arbeiten zu gehen, wenn sie gesund gewesen wäre. Aber es sei ihr nicht

gut gegangen. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie 100 % gearbeitet, trotz

Kinder und Familie. Zudem lebe auch die Tochter noch zu Hause und helfe viel im

Haushalt. Auch der Ehemann helfe nach der Arbeit viel im Haushalt. Stellt man

auf diese Angaben ab, hätte die Beschwerdeführerin in der Tat in zeitlicher

Hinsicht Gelegenheiten gehabt, in den letzten Jahren eine ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch die finanzielle Situation sprich eher dafür,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre,

obwohl die Familie bisher auch ohne eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

zurechtgekommen ist. So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an der

Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 an, dass die Familie keine Schulden

habe, jedoch sei es mit einem Lohn in der Schweiz nicht einfach, über die Runden

zu kommen (A.S. 141). Die Tochter der Beschwerdeführerin gab an der

Instruktionsverhandlung an, sie leiste auch einen gewissen finanziellen Beitrag

an die Eltern, denn für die Rechnungen würde es gar nicht reichen mit dem Lohn

des Vaters. Sie könne auch für ihre persönlichen Sachen aufkommen, welche nicht

von den Eltern bezahlt werden müssten (A.S. 145). Gegen ein höhergradiges

Pensum ohne Gesundheitsschaden sprechen hingegen die bisherigen beruflichen

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Bemühungen in den

letzten Jahren, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die Versicherte arbeitete

zuletzt in den Jahren 1999 und 2000 als Fabrikangestellte und Küchenhilfe.

Eigenen Angaben zufolge habe sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Januar

2001.

zu 100 % gearbeitet. Sie habe zunächst für ein paar Monate als

Küchenhilfe in einem Restaurant in [...] und danach für sechs Monate temporär

in der R.___ in [...] gearbeitet (siehe Ausführungen der Beschwerdeführerin im

Gerichtsgutachten vom 9. März 2023, A.S. 66 f.). Seit der Geburt

ihres ersten Kindes habe sie nicht mehr gearbeitet. Die im IK-Auszug

verzeichneten Lohnsummen bestätigen, dass die Versicherte noch nie für einen

längeren Zeitraum in einem höheren Pensum gearbeitet hatte (IV-Nr. 5). So

erzielte sie in den Jahren 1999 und 2000, als die Versicherte zuletzt

erwerbstätig war, ein Jahreseinkommen von CHF 10'280.00 für das Jahr 1999

und CHF 35'333.00 für das Jahr 2000, wobei für das Jahr 2000 verschiedene

Arbeitgeber resp. Einkommensarten aufgeführt werden und ein Betrag von CHF 15'408.00

auf Arbeitslosenentschädigungen entfällt. Angesichts dieser Einkommenshöhe ist

davon auszugehen, dass die Versicherte bereits vor der Geburt der Kinder ihre

Arbeitskraft nicht vollumfänglich ausgeschöpft hatte. Weiter lassen die

Aussagen anlässlich der Partei- und Zeugenbefragung vom 23. August 2023 darauf

schliessen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin – trotz Beeinträchtigung –

seit der zweiten Klasse ganztags ausserhäuslich beschult wird bzw. wurde und er

somit auch über den Mittag nicht zu Hause war. Die Beschwerdeführerin unternahm

jedoch keine Bemühungen, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen. Anlässlich

der Befragung gab sie denn auch selbst an, sie habe nach der Geburt der Kinder

keinen Versuch gestartet, arbeiten zu gehen, auch nicht stundenweise. Die

Gerichtsgutachterin bestätigte zudem, dass Eingliederungsmassnahmen nicht

stattgefunden hätten, da die Explorandin Hausfrau sei und sich eine

ausserhäusliche Tätigkeit zwar gewünscht, aber nicht konkret angestrebt habe

(A.S. 93).

Die Beschwerdeführerin behauptet, sie

habe sich wegen ihrer gesundheitlichen Situation in den Jahren nach der Geburt

der Kinder um keine Arbeitsstelle bemüht. Tatsächlich gibt es Hinweise, dass

die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren

unverändert geblieben ist. So beschreiben sowohl die Beschwerdeführerin als

auch ihr Ehemann während der Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023, dass

sich ihr Gesundheitszustand seit der Geburt der beiden Kinder, insbesondere

seit der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2006, verschlechtert und sich seither

nicht mehr gebessert habe. In diesem Zusammenhang führt Dr. med. C.___ in

ihrem Gutachten vom 9. März 2023 aus, wann die erste depressive Episode bei der

Versicherten aufgetreten sei und in welchen Abständen bisher wie viele

depressive Phasen aufgetreten seien, sei nicht genau dokumentiert, von

hausärztlicher Seite sei jedoch ab ca. 2010 eine Verschreibung von Antidepressiva

dokumentiert und eine erste fachärztliche Überweisung habe 2014 stattgefunden.

In der Eigenwahrnehmung der Explorandin fühle sie sich teilweise schon zum

Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. jeweils nach den Geburten der Kinder (2001 / 2006)

schlecht, matt und energielos. Somit sei davon auszugehen, dass erste

depressive Verstimmungen, wohl noch nicht vom Schweregrad einer depressiven

Episode, schon vor ca. 20 Jahren eingesetzt hätten. Ab ca. 2010 sei eine

depressiv-ängstliche Symptomatik mit Somatisierung hausärztlich erkannt und

seither ausschliesslich ambulant behandelt worden. In den letzten Jahren

scheine sich eine Chronifizierung mit kaum noch voneinander abgrenzbaren

depressiven Episoden, sondern lediglich Schwankungen im Ausprägungsgrad,

herausgebildet zu haben (A.S. 80). Konkrete, echtzeitliche Einschätzungen zur

Arbeitsfähigkeit vor der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom

September 2019 liegen indessen nicht vor. Vor der psychiatrischen Behandlung

bei Dr. med. L.___, welche im August 2019 begann, war die Versicherte

zuletzt im Jahr 2014 in psychiatrischer Behandlung. Die Versicherte war somit

vor Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. L.___ während fünf

Jahren in keiner fachärztlichen Behandlung. Mangels einer fortgesetzten

psychiatrischen Behandlung und einer echtzeitlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie mit Blick auf die Einschätzungen der Gerichtsgutachterin

zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit kann rückblickend nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin

bereits vor der erstmaligen Krankschreibung im August 2019 eine langjährige

Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. So geht auch Dr. med. C.___ in ihrer

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die aktuelle Beurteilung für

die Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (0 % Arbeitsfähigkeit) sowie für die

angepasste Tätigkeit im Haushalt (100 % Arbeitsfähigkeit) ab 2. September 2019

durchgängig bis zur IV-Verfügung vom 23. November 2021 und darüber hinaus bis

zum Gutachtenszeitpunkt (A.S. 100 f.) gelte. Folglich wäre es der

Beschwerdeführerin möglich gewesen, in den Jahren vor der erstmaligen

Krankschreibung im Jahr 2019 eine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben. Eine

Dispositiv

solche Tätigkeit hat sie aber nie angestrebt. Aus diesen Gründen erscheint es

überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weder voll-

noch teilzeitlich erwerbstätig wäre.

9. Die Invalidität ist somit anhand

der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs zu bemessen. In Bezug auf

die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid auf die Einschätzungen von Dr. med. B.___ im psychiatrischen

Gutachten vom 22. September 2020 und die Beurteilungen des Abklärungsdienstes.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die gutachterliche Beurteilung sei

in Bezug auf die Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich unbegründet und auf

die Ausführungen des Abklärungsdienstes könne mangels Abklärung vor Ort nicht

abgestellt werden.

9.1 Im vorliegenden Fall wurde bei

der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich auf eine Abklärung

vor Ort verzichtet. Die Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die

Versicherte im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt sei, beruht auf der Beurteilung

des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.___ und auf dem Grundsatz der

Schadenminderungspflicht. Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort erscheint grundsätzlich

insofern naheliegend, als es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich ist,

das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen

zu erkennen. In der Regel wird bei der Bemessung einer psychisch bedingten

Invalidität den ärztlichen Einschätzungen mehr Gewicht eingeräumt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der

Verzicht auf eine Abklärung ist allerdings nur unter der Voraussetzung

zulässig, dass die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die

Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufgabenbereich

hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR in der Fassung seit 1.

Januar 2022, Rz. 3600). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

9.2 Bei der Beurteilung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich gilt es zu beachten, dass bei der

Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität

für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines

Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben

denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der

Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige

Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte

Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam

und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre

Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten

Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im

Haushalt zu verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli

2018 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus muss die versicherte Person im

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur

insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden

können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet

werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine

unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung

bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit

Hinweisen). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach

zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde,

sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2

mit Hinweisen).

9.3 Zu den Einschätzungen von Dr. med.

B.___ in Bezug auf den Aufgabenbereich wurde unter Ziffer II. 5 hiervor

eingehend Stellung genommen. Dr. med. B.___ bejaht eine vollschichtige

Zumutbarkeit sämtlicher Tätigkeiten im Aufgabenbereich, ohne dies zu begründen.

Dem Gutachten selbst lassen sich zwar vereinzelte Hinweise zum Aufgabenbereich

entnehmen, diese vermochten die Begründungslücke jedoch nicht zu schliessen. In

dem vom Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten kam Dr. med.

C.___ schliesslich zum ähnlichen Ergebnis wie der Administrativgutachter,

wonach die Versicherte für sämtliche Tätigkeiten im Haushalt zu 100 %

einsetzbar sei. Hierbei könne die Beschwerdeführerin ohne Zeit- und

Leistungsdruck, mit genügend Pausen und ohne feste Reihenfolge die nötigen

Arbeiten verrichten. Da die depressiven Symptome in der Ausprägung schwankten,

sei sie an guten Tagen selbständig in der Aufgabenverrichtung, an weniger guten

Tagen nehme sie die Unterstützung des Ehemanns und der Tochter an.

Möglicherweise könnte der 16-jährige Sohn trotz der Sonderbeschulung auch

einige einfache Aufgaben im Haushalt übernehmen (A.S. 94). Die Versicherte habe

hervorgehoben, dass sie sich die Haushaltsarbeiten zeitlich einteilen, sich zwischendurch

ausruhen und sich das Putzen und schwerere Arbeiten mit Ehemann und Tochter

teilen könne. Es gebe durchaus auch Haushaltsarbeiten, die ihr gut gefallen

würden (z.B. Wäsche aufhängen). Ihre Angst, Leistungsanforderungen nicht zu

genügen, hätten sich vor allem auf ausserhäusliche Arbeiten bezogen, bei denen

man zu vorgegebenen Zeiten funktionieren müsse, wo der Chef beispielsweise

nicht erlaube, dass man sich zwischendurch einmal hinlege und ausruhe (A.S. 91

f.).

9.4 Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 23. August 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie

versuche, etwas im Haushalt zu machen, wenn es ihr bessergehe. Sie räume etwas

auf, dann werde es ihr schwindlig und heiss und schlecht. Dann müsse sie wieder

sitzen und liegen. Wenn der Ehemann während seiner Zimmerstunde komme, helfe er

auch viel, z.B. koche er etwas. Er bereite ihr auch Sachen vor, die sie dann in

den Backofen schiebe. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wenn er nach Hause

komme, koche er, räume die Geschirrspülmaschine ein und aus. Er mache auch die

Kleider. Sie selber hänge gerne die Kleider auf. Die Wäsche mache sie, wenn es

ihr gut gehe. Manchmal mache es der Mann. Die Tochter helfe auch viel, sie

putze auch. Es sei aber nicht wichtig, dass man jeden Tag putze. Einmal die

Woche reiche. Die Tochter mache auch das Bett oder tue das Geschirr in die

Maschine. Einkäufe erledige der Ehemann. Wenn sie aufgefordert werde,

mitzukommen, komme sie manchmal mit. Alleine Lebensmittel einkaufen gehe sie

aber nicht. Übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gab auch

ihr Ehemann anlässlich der Zeugenbefragung an, dass er viel im Haushalt helfe.

Er übernehme die Finanzen der Familie, koche, putze, mache die Wäsche und gehe

einkaufen. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder aufgefordert werden, mit

ihm oder den Kindern mitzukommen. Dies, weil es der Beschwerdeführerin

gesundheitlich nicht gutgehe. Auch die Tochter der Beschwerdeführerin gab an

der Zeugenbefragung vom 23. August 2023 an, dass sie viel im Haushalt helfe.

Sie komme nach der Arbeit früher nach Hause und räume auf und mache manchmal

auch das Essen. Zu Hause werde aber auch nicht jeden Tag richtig geputzt. Es

werde so viel gemacht, dass es ordentlich aussehe. Sie gehe auch häufig

einkaufen. Auch die Tochter gibt an, sie helfe so viel, weil es der

Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe. Der Bruder sei auch

mittlerweile selbstständig und räume Sachen weg, wenn er etwas benutzt habe. Er

sei kein Kleinkind, dem man hinterherrennen und aufräumen müsse.

9.5 Insgesamt liegen einige Hinweise

vor, wonach die Versicherte in mehreren Bereichen des Haushaltes durch

Familienangehörige unterstützt wird. Auch bilden die von der Beschwerdeführerin

beschriebenen körperlichen Beschwerden (Schwindelgefühl, Übelkeit, Hitzegefühl)

sicherlich Erschwernisse im Alltag. Insgesamt führen sie aber nicht zu

invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Beeinträchtigungen im Haushalt. Denn wenn die versicherte Person wegen ihrer

Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur

noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen kann, so muss sie in

erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein

invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt

tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht

mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass

Hausarbeiten wegen der Notwendigkeit von Pausen mehr Zeit beanspruchen, stellt

für die Versicherte sicherlich eine zusätzliche Belastung dar. Sie ist aber

nicht dergestalt, dass daraus eine relevante Behinderung resultierte. Wie Dr.

med. C.___ richtig erkannt hat, kann sich die Beschwerdeführerin die

Haushaltsarbeiten zeitlich einteilen, sich zwischendurch ausruhen und sich das

Putzen und schwere Arbeiten mit Ehemann und Tochter aufteilen. Die

Verrichtungen im Haushalt sind aufgrund der

Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung als leicht bis gelegentlich

mittelschwer einzustufen und können in Wechselbelastung und mit Ruhepausen

dazwischen ausgeführt werden. Sie entsprechen somit dem von der

Gerichtsgutachterin beschriebenen Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin. Weiter

kann den Aussagen des Ehemannes und der Tochter anlässlich der

Instruktionsverhandlung entnommen werden, dass für sie durch ihre Mithilfe im

Haushalt keine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht.

So können sowohl der Ehemann als auch die Tochter einer Arbeitstätigkeit

nachgehen und die Beschwerdeführerin nach der Arbeit im Haushalt unterstützen. Eine

übermässige Belastung wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung von beiden

Familienmitgliedern nicht geltend gemacht bzw. war eine solche nicht zu erkennen.

Die Haushaltstätigkeiten werden zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt,

wobei auch der Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls kleinere Aufräumarbeiten

verrichten kann. Zusammenfassend ist somit nicht von einer das übliche Mass

übersteigenden Hilfestellung durch die Familienmitglieder der

Beschwerdeführerin auszugehen.

9.6 Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen ergibt sich somit, dass – in Übereinstimmung mit den

Schlussfolgerungen der beiden Gutachter Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___

– im Bereich Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung besteht.

10. Nach dem Gesagten erscheint es

überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weder voll-

noch teilzeitlich erwerbstätig, sondern vollumfänglich als Hausfrau tätig wäre.

Auch ist davon auszugehen, dass sie für sämtliche Tätigkeiten im Haushalt (unter

Beachtung der Schadensminderungspflicht) zu 100 % einsetzbar ist. Vor

diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt

werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine

Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit

als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

11.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der beiden Gutachten von MSc D.___ vom

7. Oktober 2022 und Dr. med. C.___ vom 9. März 2023 von CHF 8'840.65 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ und MSc D.___

von CHF 8'840.65 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_455/2024 vom 19. November 2024 bestätigt.