VSBES.2021.224
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. Mai 2022Deutsch22 min
sie es ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 11. Februar 2013 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (Akten der IV-Stelle [IV-] Nr. 1). Am 20. November 2013
erfolgte die Anmeldung für eine berufliche Integration (IV-Nr. 9). Die
Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für ein Laufbahn- und
Bewerbungscoaching (IV-Nr. 19, 33). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 lehnte
sie es ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente
zu erbringen (IV-Nr. 43).
2. Am 9. Juni 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). Die
Beschwerdegegnerin nahm eine Reihe ärztlicher Berichte zu den Akten und
veranlasste Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).
Schliesslich holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres
Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie,
Psychiatrie, Rheumatologie) ein. Dieses wurde am 22. März 2018 erstattet
(IV-Nr. 100). Ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die
Begutachtungsstelle B.___ am 17. Juli 2018 (IV-Nr. 110), 8. Februar 2019
(IV-Nr. 112) sowie 12. März 2019 (IV-Nr. 124).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 5. November
2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente (IV-Nr. 130); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden
des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).
3.2 Die dagegen am 26. November 2019
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 134) hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 15. April
2021 (VSBES.2019.275; IV-Nr. 147) in dem Sinne gut, als es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit
diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und (weitere) berufliche Massnahmen neu
entscheide. In den Erwägungen wurde festgehalten, das von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf das Gutachten der B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei
korrekt; es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den
gutachterlich festgestellten Einschränkungen die frühere Tätigkeit nicht mehr
ausüben könne. Der Invaliditätsgrad müsse deshalb durch einen
Einkommensvergleich unter Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit bestimmt werden.
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2021
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum in Aussicht, sie
werde das Leistungsbegehren ablehnen. Der Einkommensvergleich führe zu einem
Invaliditätsgrad von 9 % (IV-Nr. 150).
4.2 Der Beschwerdeführer liess am 5.
August 2021 Einwände erheben. Er verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % (IV-Nr. 151).
4.3 Mit Verfügung vom 1. Dezember
2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 155; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht
erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 01.12.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 %
auszurichten.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 24. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 15. März 2022 seine Honorarnote ein (A.S. 33 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom
23.
März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Folgenden wird daher jeweils auf die
bis Ende 2021 gültig gewesene Regelung Bezug genommen.
1.4
Das Versicherungsgericht hat in
derselben Sache am 15. April 2021 einen Rückweisungsentscheid gefällt, wobei im
Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wurde. Die damaligen Erwägungen des
Gerichts waren im anschliessenden Verfahren für die Beschwerdegegnerin
verbindlich und sind es im aktuellen Beschwerdeverfahren auch für das
Versicherungsgericht selbst (vgl. BGE 117 V 241; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 115 f.
zur Art. 61 ATSG).
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.
28.
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
Satz 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im
Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar
2011.
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.
3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen
zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG
geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,
Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede
einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen
und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
4.
4.1
Die Erwägungen des
Versicherungsgerichts im Rückweisungsurteil vom 15. April 2021 (VSBES.2019.275)
sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich verbindlich (vgl. E. II.
1.4
hiervor). Dies betrifft insbesondere die folgenden Ausführungen (E. II.
10.1, 10.2 und 11 des damaligen Urteils):
10.
10.1
Gestützt auf das
Dispositiv
beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil
auszugehen (…): Der Beschwerdeführer vermag leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen
Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in
einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume
über zirka 50 - 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit
haben, immer wieder seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch
aufstehen und herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in
der zweiten Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit
möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition
sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird,
ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
10.2 Die gutachterliche
Aussage, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 %
arbeitsfähig, basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen
Beurteilung, die in allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen
Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine
Vorstellung von der Art der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei
handelt es sich um eine nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst
beurteilen kann. Im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem
Zweck eine Parteibefragung durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll,
A.S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische
Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich
gewesen. Laut seinen Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe
seine Tätigkeit häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige
dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern
können. Der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen
nicht einseitig festlegen können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter
Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als
wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das
Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich
war. Dieser Problematik wird die Annahme einer um 20 % reduzierten
Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte
Funktion nicht ausüben, wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine,
wenn möglich, auf die zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der
Umstand, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste
(vgl. IV-Nr. 55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den
Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen
Aussagen in der Parteibefragung erscheint es jedoch als überwiegend
wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist, mit den gutachterlich festgestellten
Einschränkungen in dieser Funktion eine Leistung von 80 % zu erbringen.
Dem Gutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit auf 80 % beziffert wird; dies steht der
Beweiskraft des Gutachtens bezüglich sämtlichen medizinischen Aussagen und
Feststellungen nicht entgegen. Es bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der
Leistungsansprüche nicht auf die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden
kann, weil diese entgegen der Annahme der Gutachter nicht mit dem von ihnen
formulierten Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich
nichts an der Beweiskraft des aus medizinischer Sicht formulierten
Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen Einschätzung, für diese genügenden
Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
11. Die
Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der
Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % auf, und damit werde die für den Rentenanspruch verlangte
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art.
28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor) nicht erreicht. Diese Beurteilung kann,
wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss
davon ausgegangen werden, dass in der konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni
2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3. August 2016 bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57, S. 5 ff.) gegeben war,
so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines
Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten,
durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen.
Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es
dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs
bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich
dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich
nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die
Beschwerdegegnerin zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen
haben und anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente
entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf
berufliche Massnahmen zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist
aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 zur Umsetzung des Urteils vom
15. April 2021 insbesondere aus, wenn dem Beschwerdeführer die konkret
ausgeübte Funktion bei der Firma C.___ nicht mehr zumutbar sei, bedeute dies
nicht, dass er seine polyvalente berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie
intellektuelle Begabung nicht nutzen könnte, um im angestammten oder einem
verwandten Berufsfeld weiterhin ein relativ hohes Einkommen zu erwirtschaften. Dieses
sei gestützt auf den Wert gemäss der Tabelle T17 der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE), Abschnitt 2 «Akademische Berufe», Ziffer 21
(Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure), für Männer im Alter über 50
Jahre zu bestimmen. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Das
(nach Hochrechnung auf 41,7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung von 2018 bis 2020) resultierende Invalideneinkommen von CHF 130'585.00
ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 144'032.00 einen
Invaliditätsgrad von 9 %.
4.3 Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, rechtsprechungsgemäss sei in der Regel die LSE-Tabelle TA1
anzuwenden. Eine andere Tabelle sei nur ausnahmsweise heranzuziehen, wenn dies
eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube. Wenn die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, verbiete sich die Anwendung der Tabelle T17
von vornherein (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6.
August 2018 E. 6.2.4). Deshalb sei auf den Totalwert für Männer gemäss Tabelle
TA1 abzustellen. Die Einschränkungen, welche dem Beschwerdeführer laut dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. April 2021 die Ausübung der bisherigen
Tätigkeit verunmöglichten, wirkten sich auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten
der Kompetenzniveaus 3 und 4 aus. Solche Arbeiten (Projektleitung)
gingen praktisch immer mit Sitzungen und Terminen und einem Zeitdruck einher.
Die Sitzungen könnten nicht einfach immer auf den Nachmittag verschoben werden.
Es sei unrealistisch davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, welcher einem
Arbeitnehmer einen Lohn gemäss den Kompetenzniveaus 3 und 4 bezahle, bereit
wäre, den gesamten Ablauf an den Beschwerdeführer anzupassen, so dass dieser
seine Arbeitszeit frei gestalten könne. Den besten Beweis dafür liefere der
letzte Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer lange gestützt habe, aber dann
doch nicht den Arbeitsplatz entsprechend habe einrichten können. Deshalb sei
auf die LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer,
Kompetenzniveau 2 abzustellen. Die auf diese Weise resultierende Summe von
CHF 71'921.00 sei um einen leidensbedingten Abzug von 25 % zu reduzieren,
so dass sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'940.00 ergebe. Bei einem
Valideneinkommen von CHF 144'032.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von
63 %. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.
5.
5.1 Zu den beruflichen
Qualifikationen und Erfahrungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten
Folgendes entnehmen:
5.1.1 Laut dem eingereichten Lebenslauf
(IV-Nr. 7) absolvierte der Beschwerdeführer nach der Matura ein
«interdisziplinäres Studium (Bachelor) an der Universität Bern mit
Nebenfachabschlüssen in den Fächern Physik, Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft, Jura und Geografie». Hinzu kommen diverse Kurse in
Projektleitung, Organisationsmanagement, Konstruktion, Mechanik und Spritzguss-Technologie,
die im Rahmen von Anstellungsverhältnissen besucht wurden, sowie eine
Ausbildung in Spritzguss-Technologie und Formenbau (ohne Diplom). Weitere
Ausbildungen betreffen Tätigkeiten als Taxi- und Kleinbus-Chauffeur, als
Skilehrer (in Kanada) sowie als Skibau- und Skiservice-Techniker.
5.1.2 Während des Studiums engagierte
sich der Beschwerdeführer im Bereich des Flugsports. Anschliessend arbeitete er
von 1987 bis 1993 beim Sportfachanbieter D.___ AG in [...], wo er das «Shop in
Shop»-System einführte, die Einrichtungsplanung für den Neubau vornahm und
ansonsten im Wareneinkauf, Sportservice und der Eventorganisation tätig war. Es
folgte von 1993 bis 1995 eine Anstellung im Bereich der Konstruktion und
Entwicklung von Ski- und Snowboardbindungen bei der E.___ AG (mit Betreuung des
Rennsports). Nach kurzer Selbständigkeit im Extremsportbereich folgte vom 1996
bis 1999 wieder eine Anstellung bei der F.___ GmbH, dies als Leiter des
Entwicklungsteams Snowboard, danach als Development Manager Trendsports, mit
Leitung von mehreren Projekt- und Entwicklungsteams in verschiedenen Ländern.
Von 1999 bis 2002 folgte eine erneute Phase der Selbständigkeit in der Projekt-
und Organisationsberatung sowie Produkte-Entwicklung für diverse Firmen im
Mandatsverhältnis (u.a. [...]). In dieser Zeit wurde er für
Produkteentwicklungen mit drei Innovationspreisen an der Sportfachmesse ISPO
München ausgezeichnet. Nach einer Anstellung als Projektleiter bei der G.___ AG
(2002-2003) folgte von 2004 bis 2011 eine solche bei der H.___ AG. Dort
fungierte der Beschwerdeführer bis 2008 als Projektmanager R&D für den
Standort [...] und anschliessend bis 2011 als Manager Intellectual Properties
(Patentwesen) für alle Standorte des Konzerns in Europa. Im Oktober 2011 begann
die Anstellung bei der Firma I.___ als Projektleiter Kniegelenke. Daneben
betrieb der Beschwerdeführer ab Mai 2009 eine eigene Skiservice-Werkstatt als
temporären Nebenerwerb im Winter (vgl. zum Ganzen den vom Beschwerdeführer
eingereichten Lebenslauf, IV-Nr. 7). Im Rahmen der ab Oktober 2011 ausgeübten
Tätigkeit als Projektleiter wurde dem Beschwerdeführer durch die Neurologin Dr.
med. J.___ ab 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert
(IV-Nr. 13).
5.2 Laut den Angaben der
Arbeitgeberin bestand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma I.___ zu 90
% aus Arbeiten am PC und ansonsten aus Besprechungen sowie (in sehr geringem
Umfang) Qualitätskontrollen. Diese Arbeit stelle hohe Anforderungen an
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt, mittelhohe Anforderungen an
das Durchhaltevermögen. Weiter wurde im Arbeitgeberbericht vom 2. Dezember 2013
erklärt, der Beschwerdeführer habe sich befasst mit dem «Erstellen von
technischen Dokumentationen anhand der geltenden Normen und Gesetze für
Medizinalprodukte, welche zur Freigabe und Gewährleistung der
Produktesicherheit dienen». Weiter sei er zuständig gewesen für die
Koordination von Entwicklungsarbeiten und Produktetests sowie die Überwachung
der Entwicklungs- und Produktpflege-Aktivitäten. Dem Beschwerdeführer habe den
Anforderungen insofern nicht entsprechen können, als ihm das zeitgerechte
Erledigen der anstehenden Arbeiten nicht möglich gewesen sei (IV-Nr. 15
S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer schilderte seinen
Arbeitsalltag im Rahmen der Parteibefragung im Verfahren VSBES.2019.275, wobei
er andere Akzente setzte als die Arbeitgeberin (vgl. E. II. 10.2 des
Urteils). Er sagte aus, er sei für die technische Dokumentation und die
Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Seine
Tätigkeit habe häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige
dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern
können. Er habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig
festlegen können.
Das Gericht erachtete diese Aussagen als
glaubhaft und hielt fest, das Ausüben der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit
unter Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheine
als wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei habe gestalten können und auch das
Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich
gewesen sei. Deshalb könne für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf
die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden. Stattdessen sei auf das
Einkommen in einer geeigneten Verweistätigkeit abzustellen, welche den
gutachterlich formulierten Einschränkungen (vgl. Urteil vom 15. April 2021
E. II. 10.1) gerecht werde. Das Versicherungsgericht hielt weiter
fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit ab 20. Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und das Wartejahr für
den Rentenanspruch demnach im Juni 2017 abgelaufen sei (Urteil vom 15. April
2021 E. II. 11, IV-Nr. 147 S. 37). Der Einkommensvergleich hat sich
demzufolge auf das Jahr 2017 zu beziehen (BGE 129 V 222).
6.
6.1 Das vorstehend umschriebene
Zumutbarkeitsprofil umfasst neben der Einschränkung auf körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten die Anforderung, dass es dem Beschwerdeführer möglich
sein muss, alle 50 bis 60 Minuten seine Körperposition zu wechseln, aufzustehen
und herumzugehen. Weiter ist dem Umstand, dass das Leistungsvermögen in der
zweiten Tageshälfte höher ist als am Vormittag, dadurch Rechnung zu tragen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die Arbeitszeit frei
einzuteilen.
6.2 Angesichts der beruflichen
Qualifikationen und Erfahrungen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) erscheint
die Umsetzung der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer
geeigneten Tätigkeit als durchaus realistisch. Die Kombination von Kenntnissen
in Betriebswirtschaft und Organisationsentwicklung mit vielfältigem technischem
Wissen eröffnet dem Beschwerdeführer eine vergleichsweise grosse Zahl von
Betätigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die
zeitlichen Einschränkungen (Pausenmöglichkeit alle 50 bis 60 Minuten,
Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit am Nachmittag) erschweren die
Ausübung von Tätigkeiten, in welchen – wie bei der letzten Anstellung – häufig
Sitzungen stattfinden, welche sich über Stunden hinziehen und durch den
Beschwerdeführer zeitlich nicht selbst angesetzt werden können. Projektarbeiten
mit vielen Beteiligten und hohem Koordinations- und Absprachebedarf erscheinen
daher als wenig geeignet. Wenn der Beschwerdeführer klare Aufträge erhält, die
er weitgehend selbständig umsetzen kann, steht der Einhaltung der genannten
zeitlichen Vorgaben jedoch nichts entgegen. Mit seinem Wissens- und
Erfahrungshintergrund sind dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zugänglich. Dies gilt auch für Aufgaben,
welche hohe fachliche Kompetenz verlangen. Lohnmässig entspricht dies innerhalb
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einer Tätigkeit im
Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen). Es kann nicht gesagt werden, alle
derartigen Tätigkeiten seien zwingend mit lange dauernden Sitzungen und
Terminen und einem Zeitdruck verbunden. Das Invalideneinkommen kann daher auf
der Grundlage der LSE-Tabelle A1, Kompetenzniveau 3, bestimmt werden. Ein
Ausweichen auf die Tabelle T17 und den dortigen Wert für Naturwissenschaftler,
Mathematiker und Ingenieure (Berufsgruppe 21), entsprechend dem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, erscheint allerdings als zu spezifisch, lässt sich der
Beschwerdeführer doch nicht eindeutig dieser Berufsgruppe zuordnen. Ausgehend
vom Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 3 gemäss LSE 2016 von CHF 7'183.00
sowie nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein
Tabellenlohn von CHF 89'859.00. Unter Berücksichtigung der allgemeinen
Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 von + 0,5 % (vgl. Bundesamt für
Statistik Lohnindex 2011-2020, Tabelle T1.1.10) resultiert ein Verdienst von CHF 90'308.00.
6.3
6.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Nach der Rechtsprechung
ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
6.3.2 Der Beschwerdeführer ist
Schweizer Bürger und kann eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines vollen
Pensums ausüben. Sein Alter (Jahrgang 1962) gebietet keinen Abzug, da die
statistischen Grundlagen keine damit verbundene Lohneinbusse ausweisen. Auch
ein leidens- oder behinderungsbedingter Abzug im engeren Sinn rechtfertigt sich
nicht, denn die durch die gesundheitliche Einschränkung begründeten
Anforderungen, welche neben der körperlichen Belastung namentlich die zeitliche
Ausgestaltung betreffen, können bei der Umschreibung der geeigneten Tätigkeit
berücksichtigt werden. In einer Arbeit, welche diesen Kriterien gerecht wird,
ist kein Grund für eine zusätzliche Lohneinbusse ersichtlich. Vor diesem
Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen beläuft sich
demnach auf CHF 90'308.00.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bezogen
auf das Jahr 2020 mit CHF 144'032.00 beziffert. Diese Festlegung, welche
unbestritten geblieben ist, stützt sich auf den Arbeitgeberbericht der C.___
vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 15) und deren telefonische Auskunft vom
5. Januar 2016 (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum, Protokoll S. 25). Danach
hätte sich der Lohn des Beschwerdeführers als Gesunder im Jahr 2016 auf brutto
CHF 140'000.00 belaufen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2016
auf 2017 im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren» (Tabelle
T1.1.10) von + 0,5 % ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von
CHF 140'700.00.
6.5 Die Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 140'700.00 und des Invalideneinkommens von CHF
90'308.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch
auf eine Rente begründet. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher im
Rentenpunkt nicht beanstanden.
7. Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, er habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund
der Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit sei er auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin
bei der Eingliederung angewiesen. Welche konkreten Massnahmen ihm vorschweben,
legt er nicht dar. Eine Umschulung erscheint (abgesehen von der fraglichen
Verhältnismässigkeit) nicht als zweckmässig, da sich die zeitlichen
Anforderungen unabhängig von einer zusätzlichen Ausbildung auswirken. Auch eine
Notwendigkeit «niederschwelligerer», spezifisch IV-rechtlicher Massnahmen ist
angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu
erkennen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen
ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_305/2022 vom 24. November 2022 teilweise
aufgehoben.