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Entscheid

VSBES.2021.224

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. Mai 2022Deutsch22 min

sie es ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 23. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 11. Februar 2013 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (Akten der IV-Stelle [IV-] Nr. 1). Am 20. November 2013

erfolgte die Anmeldung für eine berufliche Integration (IV-Nr. 9). Die

Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten für ein Laufbahn- und

Bewerbungscoaching (IV-Nr. 19, 33). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 lehnte

sie es ab, weitere Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente

zu erbringen (IV-Nr. 43).

2. Am 9. Juni 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). Die

Beschwerdegegnerin nahm eine Reihe ärztlicher Berichte zu den Akten und

veranlasste Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).

Schliesslich holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein polydis­ziplinäres

Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuro­psychologie,

Psychiatrie, Rheumatologie) ein. Dieses wurde am 22. März 2018 erstattet

(IV-Nr. 100). Ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die

Begutachtungsstelle B.___ am 17. Juli 2018 (IV-Nr. 110), 8. Februar 2019

(IV-Nr. 112) sowie 12. März 2019 (IV-Nr. 124).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 5. November

2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente (IV-Nr. 130); gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden

des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 83).

3.2 Die dagegen am 26. November 2019

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 134) hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 15. April

2021 (VSBES.2019.275; IV-Nr. 147) in dem Sinne gut, als es die angefochtene

Verfügung aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit

diese gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und (weitere) berufliche Massnahmen neu

entscheide. In den Erwägungen wurde festgehalten, das von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf das Gutachten der B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei

korrekt; es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den

gutachterlich festgestellten Einschränkungen die frühere Tätigkeit nicht mehr

ausüben könne. Der Invaliditätsgrad müsse deshalb durch einen

Einkommensvergleich unter Bezugnahme auf eine Verweistätigkeit bestimmt werden.

4.

4.1 Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2021

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum in Aussicht, sie

werde das Leistungsbegehren ablehnen. Der Einkommensvergleich führe zu einem

Invaliditätsgrad von 9 % (IV-Nr. 150).

4.2 Der Beschwerdeführer liess am 5.

August 2021 Einwände erheben. Er verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % (IV-Nr. 151).

4.3 Mit Verfügung vom 1. Dezember

2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 155; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 01.12.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 %

auszurichten.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 24. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 15. März 2022 seine Honorarnote ein (A.S. 33 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom

23.

März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Folgenden wird daher jeweils auf die

bis Ende 2021 gültig gewesene Regelung Bezug genommen.

1.4

Das Versicherungsgericht hat in

derselben Sache am 15. April 2021 einen Rückweisungsentscheid gefällt, wobei im

Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wurde. Die damaligen Erwägungen des

Gerichts waren im anschliessenden Verfahren für die Beschwerdegegnerin

verbindlich und sind es im aktuellen Beschwerdeverfahren auch für das

Versicherungsgericht selbst (vgl. BGE 117 V 241; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 115 f.

zur Art. 61 ATSG).

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b und c). Gemäss Art.

28.

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1

Satz 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im

Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar

2011.

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.2

Zu den Eingliederungsmassnahmen

zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG

geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse,

Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede

einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen

und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

4.

4.1

Die Erwägungen des

Versicherungsgerichts im Rückweisungsurteil vom 15. April 2021 (VSBES.2019.275)

sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich verbindlich (vgl. E. II.

1.4

hiervor). Dies betrifft insbesondere die folgenden Ausführungen (E. II.

10.1, 10.2 und 11 des damaligen Urteils):

10.

10.1

Gestützt auf das

Dispositiv

beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist demnach von folgendem Zumutbarkeitsprofil

auszugehen (…): Der Beschwerdeführer vermag leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen

Begabung in wechselnder Körperhaltung zu bewältigen, wobei das Verharren in

einer einseitigen Körperposition (insbesondere Stehen und Sitzen) für Zeiträume

über zirka 50 - 60 Minuten nicht möglich sei. Er sollte daher die Möglichkeit

haben, immer wieder seine Körperposition zu verändern, so dass er zwischendurch

aufstehen und herumgehen kann. Zudem besteht ein besseres Leistungsvermögen in

der zweiten Tageshälfte, weshalb die Möglichkeit gegeben sein sollte, seine Arbeitszeit

möglichst frei zu gestalten. Tätigkeiten im Akkord sowie mit Kälteexposition

sind zu vermeiden. In einer Tätigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wird,

ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

10.2 Die gutachterliche

Aussage, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 %

arbeitsfähig, basiert einerseits auf ihrer fachkundigen medizinischen

Beurteilung, die in allen Teilen beweiswertig ist und der gerichtlichen

Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Sie umfasst andererseits eine

Vorstellung von der Art der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers; dabei

handelt es sich um eine nichtmedizinische Frage, die das Gericht selbst

beurteilen kann. Im Rahmen der Verhandlung vom 11. Februar 2021 ist zu diesem

Zweck eine Parteibefragung durchgeführt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll,

A.S. 42 f.). Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er sei für die technische

Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich

gewesen. Laut seinen Angaben, die dem Gericht als glaubhaft erscheinen, habe

seine Tätigkeit häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige

dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern

können. Der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen

nicht einseitig festlegen können. Das Ausüben einer solchen Tätigkeit unter

Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheint als

wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer

seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei gestalten konnte und auch das

Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich

war. Dieser Problematik wird die Annahme einer um 20 % reduzierten

Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht, lässt sich doch die erwähnte

Funktion nicht ausüben, wenn längere Sitzungen ausgeschlossen sind und Termine,

wenn möglich, auf die zweite Tageshälfte konzentriert werden sollen. Der

Umstand, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 14. Juni 2016 auflöste

(vgl. IV-Nr. 55, S. 9), erlaubt zwar für sich allein genommen nicht den

Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers in Bezug auf die dortige Tätigkeit. In Verbindung mit dessen

Aussagen in der Parteibefragung erscheint es jedoch als überwiegend

wahrscheinlich, dass es nicht möglich ist, mit den gutachterlich festgestellten

Einschränkungen in dieser Funktion eine Leistung von 80 % zu erbringen.

Dem Gutachten kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als darin die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit auf 80 % beziffert wird; dies steht der

Beweiskraft des Gutachtens bezüglich sämtlichen medizinischen Aussagen und

Feststellungen nicht entgegen. Es bedeutet jedoch, dass für die Beurteilung der

Leistungsansprüche nicht auf die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden

kann, weil diese entgegen der Annahme der Gutachter nicht mit dem von ihnen

formulierten Zumutbarkeitsprofil zu vereinbaren ist. Demgegenüber ändert sich

nichts an der Beweiskraft des aus medizinischer Sicht formulierten

Zumutbarkeitsprofils und der gutachterlichen Einschätzung, für diese genügenden

Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

11. Die

Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der

Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 80 % auf, und damit werde die für den Rentenanspruch verlangte

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art.

28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 2.2 hiervor) nicht erreicht. Diese Beurteilung kann,

wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, nicht bestätigt werden. Es muss

davon ausgegangen werden, dass in der konkret ausgeübten Funktion ab 20. Juni

2016 die vom Hausarzt im Bericht vom 3. August 2016 bescheinigte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 57, S. 5 ff.) gegeben war,

so dass das Wartejahr im Juni 2017 ablief. Ob ein Anspruch auf eine

Invalidenrente besteht, beurteilt sich demnach aufgrund eines

Einkommensvergleichs. Dabei ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens von

einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten,

durch die Gutachter formulierten Anforderungen gerecht wird, auszugehen.

Angesichts des überdurchschnittlich hohen früheren Verdienstes erscheint es

dennoch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren könnte. Da sich die Frage des Einkommensvergleichs

bisher nicht stellte und die Parteien daher auch keinen Anlass hatten, sich

dazu zu äussern, ist es angezeigt, dass das Gericht den Einkommensvergleich

nicht selbst durchführt, sondern die Sache zu diesem Zweck an die

Beschwerdegegnerin zurückweist; diese wird den Invaliditätsgrad zu bemessen

haben und anschliessend erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente

entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auch neu über den Anspruch auf

berufliche Massnahmen zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 5. November 2019 ist

aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in

der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 zur Umsetzung des Urteils vom

15. April 2021 insbesondere aus, wenn dem Beschwerdeführer die konkret

ausgeübte Funktion bei der Firma C.___ nicht mehr zumutbar sei, bedeute dies

nicht, dass er seine polyvalente berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie

intellektuelle Begabung nicht nutzen könnte, um im angestammten oder einem

verwandten Berufsfeld weiterhin ein relativ hohes Einkommen zu erwirtschaften. Dieses

sei gestützt auf den Wert gemäss der Tabelle T17 der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE), Abschnitt 2 «Akademische Berufe», Ziffer 21

(Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure), für Männer im Alter über 50

Jahre zu bestimmen. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Das

(nach Hochrechnung auf 41,7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der

Lohnentwicklung von 2018 bis 2020) resultierende Invalideneinkommen von CHF 130'585.00

ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 144'032.00 einen

Invaliditätsgrad von 9 %.

4.3 Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, rechtsprechungsgemäss sei in der Regel die LSE-Tabelle TA1

anzuwenden. Eine andere Tabelle sei nur ausnahmsweise heranzuziehen, wenn dies

eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube. Wenn die angestammte

Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, verbiete sich die Anwendung der Tabelle T17

von vornherein (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6.

August 2018 E. 6.2.4). Deshalb sei auf den Totalwert für Männer gemäss Tabelle

TA1 abzustellen. Die Einschränkungen, welche dem Beschwerdeführer laut dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. April 2021 die Ausübung der bisherigen

Tätigkeit verunmöglichten, wirkten sich auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten

der Kompetenzniveaus 3 und 4 aus. Solche Arbeiten (Projektleitung)

gingen praktisch immer mit Sitzungen und Terminen und einem Zeitdruck einher.

Die Sitzungen könnten nicht einfach immer auf den Nachmittag verschoben werden.

Es sei unrealistisch davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, welcher einem

Arbeitnehmer einen Lohn gemäss den Kompetenzniveaus 3 und 4 bezahle, bereit

wäre, den gesamten Ablauf an den Beschwerdeführer anzupassen, so dass dieser

seine Arbeitszeit frei gestalten könne. Den besten Beweis dafür liefere der

letzte Arbeitgeber, der den Beschwerdeführer lange gestützt habe, aber dann

doch nicht den Arbeitsplatz entsprechend habe einrichten können. Deshalb sei

auf die LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», Männer,

Kompetenzniveau 2 abzustellen. Die auf diese Weise resultierende Summe von

CHF 71'921.00 sei um einen leidensbedingten Abzug von 25 % zu reduzieren,

so dass sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'940.00 ergebe. Bei einem

Valideneinkommen von CHF 144'032.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von

63 %. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.

5.

5.1 Zu den beruflichen

Qualifikationen und Erfahrungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten

Folgendes entnehmen:

5.1.1 Laut dem eingereichten Lebenslauf

(IV-Nr. 7) absolvierte der Beschwerdeführer nach der Matura ein

«interdisziplinäres Studium (Bachelor) an der Universität Bern mit

Nebenfachabschlüssen in den Fächern Physik, Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft, Jura und Geografie». Hinzu kommen diverse Kurse in

Projektleitung, Organisationsmanagement, Konstruktion, Mechanik und Spritzguss-Technologie,

die im Rahmen von Anstellungsverhältnissen besucht wurden, sowie eine

Ausbildung in Spritzguss-Technologie und Formenbau (ohne Diplom). Weitere

Ausbildungen betreffen Tätigkeiten als Taxi- und Kleinbus-Chauffeur, als

Skilehrer (in Kanada) sowie als Skibau- und Skiservice-Techniker.

5.1.2 Während des Studiums engagierte

sich der Beschwerdeführer im Bereich des Flugsports. Anschliessend arbeitete er

von 1987 bis 1993 beim Sportfachanbieter D.___ AG in [...], wo er das «Shop in

Shop»-System einführte, die Einrichtungsplanung für den Neubau vornahm und

ansonsten im Wareneinkauf, Sportservice und der Eventorganisation tätig war. Es

folgte von 1993 bis 1995 eine Anstellung im Bereich der Konstruktion und

Entwicklung von Ski- und Snowboardbindungen bei der E.___ AG (mit Betreuung des

Rennsports). Nach kurzer Selbständigkeit im Extremsportbereich folgte vom 1996

bis 1999 wieder eine Anstellung bei der F.___ GmbH, dies als Leiter des

Entwicklungsteams Snowboard, danach als Development Manager Trendsports, mit

Leitung von mehreren Projekt- und Entwicklungsteams in verschiedenen Ländern.

Von 1999 bis 2002 folgte eine erneute Phase der Selbständigkeit in der Projekt-

und Organisationsberatung sowie Produkte-Entwicklung für diverse Firmen im

Mandatsverhältnis (u.a. [...]). In dieser Zeit wurde er für

Produkteentwicklungen mit drei Innovationspreisen an der Sportfachmesse ISPO

München ausgezeichnet. Nach einer Anstellung als Projektleiter bei der G.___ AG

(2002-2003) folgte von 2004 bis 2011 eine solche bei der H.___ AG. Dort

fungierte der Beschwerdeführer bis 2008 als Projektmanager R&D für den

Standort [...] und anschliessend bis 2011 als Manager Intellectual Properties

(Patentwesen) für alle Standorte des Konzerns in Europa. Im Oktober 2011 begann

die Anstellung bei der Firma I.___ als Projektleiter Kniegelenke. Daneben

betrieb der Beschwerdeführer ab Mai 2009 eine eigene Skiservice-Werkstatt als

temporären Nebenerwerb im Winter (vgl. zum Ganzen den vom Beschwerdeführer

eingereichten Lebenslauf, IV-Nr. 7). Im Rahmen der ab Oktober 2011 ausgeübten

Tätigkeit als Projektleiter wurde dem Beschwerdeführer durch die Neurologin Dr.

med. J.___ ab 1. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert

(IV-Nr. 13).

5.2 Laut den Angaben der

Arbeitgeberin bestand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma I.___ zu 90

% aus Arbeiten am PC und ansonsten aus Besprechungen sowie (in sehr geringem

Umfang) Qualitätskontrollen. Diese Arbeit stelle hohe Anforderungen an

Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt, mittelhohe Anforderungen an

das Durchhaltevermögen. Weiter wurde im Arbeitgeberbericht vom 2. Dezember 2013

erklärt, der Beschwerdeführer habe sich befasst mit dem «Erstellen von

technischen Dokumentationen anhand der geltenden Normen und Gesetze für

Medizinalprodukte, welche zur Freigabe und Gewährleistung der

Produktesicherheit dienen». Weiter sei er zuständig gewesen für die

Koordination von Entwicklungsarbeiten und Produktetests sowie die Überwachung

der Entwicklungs- und Produktpflege-Aktivitäten. Dem Beschwerdeführer habe den

Anforderungen insofern nicht entsprechen können, als ihm das zeitgerechte

Erledigen der anstehenden Arbeiten nicht möglich gewesen sei (IV-Nr. 15

S. 6 ff.).

Der Beschwerdeführer schilderte seinen

Arbeitsalltag im Rahmen der Parteibefragung im Verfahren VSBES.2019.275, wobei

er andere Akzente setzte als die Arbeitgeberin (vgl. E. II. 10.2 des

Urteils). Er sagte aus, er sei für die technische Dokumentation und die

Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich gewesen. Seine

Tätigkeit habe häufige Sitzungen mit unterschiedlichen Teams umfasst. Einige

dieser Sitzungen seien kurz gewesen, andere hätten mehrere Stunden dauern

können. Er habe den Zeitpunkt und die Dauer dieser Sitzungen nicht einseitig

festlegen können.

Das Gericht erachtete diese Aussagen als

glaubhaft und hielt fest, das Ausüben der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit

unter Einhaltung der durch die Gutachter formulierten Anforderungen erscheine

als wenig realistisch; insbesondere ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer

seine Arbeitszeit nur sehr beschränkt frei habe gestalten können und auch das

Einlegen von Pausen im Rhythmus von 50 - 60 Minuten nicht regelmässig möglich

gewesen sei. Deshalb könne für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf

die bisherige Tätigkeit Bezug genommen werden. Stattdessen sei auf das

Einkommen in einer geeigneten Verweistätigkeit abzustellen, welche den

gutachterlich formulierten Einschränkungen (vgl. Urteil vom 15. April 2021

E. II. 10.1) gerecht werde. Das Versicherungsgericht hielt weiter

fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen

Tätigkeit ab 20. Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und das Wartejahr für

den Rentenanspruch demnach im Juni 2017 abgelaufen sei (Urteil vom 15. April

2021 E. II. 11, IV-Nr. 147 S. 37). Der Einkommensvergleich hat sich

demzufolge auf das Jahr 2017 zu beziehen (BGE 129 V 222).

6.

6.1 Das vorstehend umschriebene

Zumutbarkeitsprofil umfasst neben der Einschränkung auf körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten die Anforderung, dass es dem Beschwerdeführer möglich

sein muss, alle 50 bis 60 Minuten seine Körperposition zu wechseln, aufzustehen

und herumzugehen. Weiter ist dem Umstand, dass das Leistungsvermögen in der

zweiten Tageshälfte höher ist als am Vormittag, dadurch Rechnung zu tragen,

dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, die Arbeitszeit frei

einzuteilen.

6.2 Angesichts der beruflichen

Qualifikationen und Erfahrungen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) erscheint

die Umsetzung der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer

geeigneten Tätigkeit als durchaus realistisch. Die Kombination von Kenntnissen

in Betriebswirtschaft und Organisationsentwicklung mit vielfältigem technischem

Wissen eröffnet dem Beschwerdeführer eine vergleichsweise grosse Zahl von

Betätigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die

zeitlichen Einschränkungen (Pausenmöglichkeit alle 50 bis 60 Minuten,

Berücksichtigung der höheren Leistungsfähigkeit am Nachmittag) erschweren die

Ausübung von Tätigkeiten, in welchen – wie bei der letzten Anstellung – häufig

Sitzungen stattfinden, welche sich über Stunden hinziehen und durch den

Beschwerdeführer zeitlich nicht selbst angesetzt werden können. Projektarbeiten

mit vielen Beteiligten und hohem Koordinations- und Absprachebedarf erscheinen

daher als wenig geeignet. Wenn der Beschwerdeführer klare Aufträge erhält, die

er weitgehend selbständig umsetzen kann, steht der Einhaltung der genannten

zeitlichen Vorgaben jedoch nichts entgegen. Mit seinem Wissens- und

Erfahrungshintergrund sind dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zugänglich. Dies gilt auch für Aufgaben,

welche hohe fachliche Kompetenz verlangen. Lohnmässig entspricht dies innerhalb

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einer Tätigkeit im

Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen

in einem Spezialgebiet voraussetzen). Es kann nicht gesagt werden, alle

derartigen Tätigkeiten seien zwingend mit lange dauernden Sitzungen und

Terminen und einem Zeitdruck verbunden. Das Invalideneinkommen kann daher auf

der Grundlage der LSE-Tabelle A1, Kompetenzniveau 3, bestimmt werden. Ein

Ausweichen auf die Tabelle T17 und den dortigen Wert für Naturwissenschaftler,

Mathematiker und Ingenieure (Berufsgruppe 21), entsprechend dem Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, erscheint allerdings als zu spezifisch, lässt sich der

Beschwerdeführer doch nicht eindeutig dieser Berufsgruppe zuordnen. Ausgehend

vom Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 3 gemäss LSE 2016 von CHF 7'183.00

sowie nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche

Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein

Tabellenlohn von CHF 89'859.00. Unter Berücksichtigung der allgemeinen

Lohnentwicklung von 2016 auf 2017 von + 0,5 % (vgl. Bundesamt für

Statistik Lohnindex 2011-2020, Tabelle T1.1.10) resultiert ein Verdienst von CHF 90'308.00.

6.3

6.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80). Nach der Rechtsprechung

ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

6.3.2 Der Beschwerdeführer ist

Schweizer Bürger und kann eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines vollen

Pensums ausüben. Sein Alter (Jahrgang 1962) gebietet keinen Abzug, da die

statistischen Grundlagen keine damit verbundene Lohneinbusse ausweisen. Auch

ein leidens- oder behinderungsbedingter Abzug im engeren Sinn rechtfertigt sich

nicht, denn die durch die gesundheitliche Einschränkung begründeten

Anforderungen, welche neben der körperlichen Belastung namentlich die zeitliche

Ausgestaltung betreffen, können bei der Umschreibung der geeigneten Tätigkeit

berücksichtigt werden. In einer Arbeit, welche diesen Kriterien gerecht wird,

ist kein Grund für eine zusätzliche Lohneinbusse ersichtlich. Vor diesem

Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen beläuft sich

demnach auf CHF 90'308.00.

6.4 Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bezogen

auf das Jahr 2020 mit CHF 144'032.00 beziffert. Diese Festlegung, welche

unbestritten geblieben ist, stützt sich auf den Arbeitgeberbericht der C.___

vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 15) und deren telefonische Auskunft vom

5. Januar 2016 (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum, Protokoll S. 25). Danach

hätte sich der Lohn des Beschwerdeführers als Gesunder im Jahr 2016 auf brutto

CHF 140'000.00 belaufen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2016

auf 2017 im Bereich «Verarbeitendes Gewerbe, Herstellung von Waren» (Tabelle

T1.1.10) von + 0,5 % ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2017 von

CHF 140'700.00.

6.5 Die Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 140'700.00 und des Invalideneinkommens von CHF

90'308.00 führt zu einem Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch

auf eine Rente begründet. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher im

Rentenpunkt nicht beanstanden.

7. Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, er habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund

der Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit sei er auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin

bei der Eingliederung angewiesen. Welche konkreten Massnahmen ihm vorschweben,

legt er nicht dar. Eine Umschulung erscheint (abgesehen von der fraglichen

Verhältnismässigkeit) nicht als zweckmässig, da sich die zeitlichen

Anforderungen unabhängig von einer zusätzlichen Ausbildung auswirken. Auch eine

Notwendigkeit «niederschwelligerer», spezifisch IV-rechtlicher Massnahmen ist

angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu

erkennen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen

ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_305/2022 vom 24. November 2022 teilweise

aufgehoben.