VSBES.2021.23
Taggeldleistungen UVG
23. September 2021Deutsch24 min
100%-Pensum in der Produktion von Kosmetikprodukten bei der Firma B.___ angestellt
Source so.ch
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40,
Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggeldleistungen
UVG (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. November 2019 in einem
100%-Pensum in der Produktion von Kosmetikprodukten bei der Firma B.___ angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG
(Axa-Akten-Nummer [Axa-Nr.] A1) vom 21. November 2019 rutschte der
Beschwerdeführer am 15. November 2019, um 5.00 Uhr, zuhause auf der
Treppe aus, wobei er eine Prellung des Thorax (Brustkorb) und der Rippen
erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht
und richtete Taggelder aus (Axa-Nr. A2). Am 14. Januar 2020 wurde dem
Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis durch die Firma B.___ per
24. Januar 2020 gekündigt (Axa-Nr. A10).
2.
2.1 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin die eingeholten medizinischen
Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor.
Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 27. April 2020 (Axa-Nr. M5)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020
(Axa-Nr. A26) mit, dass in seiner angestammten Tätigkeit ab
12. Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 11. Mai
2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Daher werde ihm vom 25. Januar
bis 11. Februar 2020 ein Taggeld von 100 % und vom 12. Februar
bis 10. Mai 2020 ein Taggeld von 50 % zugesprochen. Mit Eingabe vom 26. Juni
2020 (Axa-Nr. A30) beantragte der Beschwerdeführer eine umgehend korrekte
Auszahlung der ihm zustehenden Taggelder ab dem 25. Januar 2020.
2.2 Mit Verfügung vom 24. Juli
2020 (Axa-Nr. A33) wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzliches Taggeld von
50 % für die Zeit vom 12. Februar bis 31. März 2020 sowie vom 11. Mai bis 31.
Mai 2020 zugesprochen, insgesamt somit ein Taggeld aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. März 2020 und ein solches aufgrund
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020.
2.3 Der Beschwerdeführer erhob am
13. September 2020 (Axa-Nr. A34) Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Juli
2020 mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei auch für die Zeit vom 1. April 2020
bis 10. Mai 2020 ein Taggeld von 100 % (anstatt nur 50 %) auszurichten.
2.4 Mit Einspracheentscheid vom
15. Januar 2021 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
3. Am
16. Februar 2021 (A.S. 8 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde. Er stellt den Antrag, ihm seien für die Zeit vom 1. April bis
10. Mai 2020 Taggelder aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 100 %
(anstatt 50 %) zuzusprechen.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 16. März 2021 (A.S. 14 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit
Replik vom 19. April 2021 (A.S. 20 f.) und Duplik vom 11. Mai
2021 (A.S. 24 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen
Standpunkten fest.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit
einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer verlangt, ihm seien für die Zeit vom 1.
April 2020 bis 10. Mai 2020 zusätzliche Taggelder von 50 % (aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % anstelle der bereits anerkannten 50 %), entsprechend
einem Betrag von CHF 3'103.60, zuzusprechen. Der Streitwert liegt somit
Dispositiv
unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde ist demnach durch den
Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2 Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld,
welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei
voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und
bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Als arbeitsunfähig
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des
Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt
oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben
kann (BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 f. mit Hinweisen, 134 V 392
E. 5.1). Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst
bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als
versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem
Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG, BGE 139 V 148
E. 2.2 S. 151). Dieser belief sich laut den Angaben in der
Unfallmeldung auf CHF 5'900.00 pro Monat (Axa-Nr. A1; «pro Jahr» kann
sinnvollerweise nur als Verschrieb interpretiert werden).
2.3 Wie aus Art. 19 Abs. 1
UVG erhellt, handelt es sich beim Taggeld um eine vorübergehende Leistung, die nur
solange zu gewähren ist, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung
oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall
ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung
medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf
Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen
Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2 Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich
Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten.
Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) fest, die versicherungsinterne
Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ vom 27. April 2020 sei voll beweiswertig,
weshalb auf diese abgestellt werden könne. Demnach bestehe ab 1. Januar
2020 eine Teilarbeitsfähigkeit und ab 12. Februar 2020 eine volle
Arbeitsfähigkeit mit Limitierung des Hebens von Lasten grösser als 15 kg. So
erachte Dr. med. C.___ ab dem 12. Februar 2020 eine Teilarbeitsfähigkeit
von mindestens 50 % und ab 11. Mai 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als angemessen, wobei das bisherige
Arbeitsverhältnis per 24. Januar 2020 aufgelöst worden sei und der
Beschwerdeführer als arbeitslos zu gelten habe. Es komme hinzu, dass der
behandelnde Arzt Dr. med. D.___ bereits am 12. Februar 2020 notiert
habe, die Arbeitsfähigkeit sei schon zu diesem Zeitpunkt zu etwa 50 bis 70 %
gegeben gewesen, ausgenommen davon sei ein Heben von Gewichten über 15 kg.
Weiter sei Dr. med. D.___ davon ausgegangen, dass in einem Monat eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
Gestützt auf das Gebot der
Schadenminderungspflicht – so die Beschwerdegegnerin weiter – sei es dem
Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht und unter Würdigung der persönlichen
und beruflichen Situation, des Werdegangs sowie unter Berücksichtigung der medizinischen
Gegebenheiten zumutbar, bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis per 12. Februar
2020 eine Berufstätigkeit von zumindest 50 % und ab spätestens 31. März
2020 eine volle Arbeitsfähigkeit wahrzunehmen und umzusetzen. Gestützt auf
diese Beurteilung könnten die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Taggeldleistungen
von 100 % bis 31. März 2020 und von 50 % ab 1. April 2020
bis 31. Mai 2020 als sehr kulant und grosszügig eingestuft werden. An
dieser Einschätzung vermöge auch die Zuschreibung einer vollen Arbeitsunfähigkeit
durch Dr. med. E.___ nichts zu ändern.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vom 16. Februar 2020 (A.S. 8 ff.) entgegen, Dr.
med. C.___ habe lediglich den Zeitraum bis zum 11. Februar 2020 beurteilt,
über die restliche Zeit bis zum 27. April 2020 habe er gemäss seinem
Bericht gar keine ärztlichen Unterlagen gehabt und somit den weiteren, fast
dreimonatigen Gesundheitsverlauf ignoriert. Es sei erstaunlich, dass Dr. med.
C.___ aufgrund des Aktenstudiums vom 11. Februar 2020 bereits am
27. April 2020 eine sichere volle Arbeitsfähigkeit per 11. Mai 2020
habe feststellen können. Zudem beruhe dieses «Gutachten» ausschliesslich auf
dem längst überholten Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___ vom
11. Februar 2020. Dr. med. C.___ habe den Beschwerdeführer auch nie
untersucht.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis
10. Mai 2020 ein Taggeld von 100 % (statt 50 %) auszurichten
hat. Für die Beantwortung dieser Frage sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Akten relevant:
5.1 Die CT des Thorax nat vom
6. Januar 2020 (Axa-Nr. M3) im F.___ wurde bei anhaltenden Schmerzen
nach Thoraxprellung veranlasst. Die Frage lautete, ob Rippenfrakturen vorlägen.
Die Aufnahmen ergaben nicht konsolidierte Frakturen der 9. bis 11. Rippe rechts
dorsal, angrenzend diskrete Minderbelüftungen im rechten Unterlappen sowie ein
normales übriges natives Computertomogramm.
5.2 Im ambulanten Bericht des Spitals
G.___, Thoraxchirurgie, vom 28. Januar 2020 (Axa-Nr. M2) wurde die
Hauptdiagnose «nicht dislozierte Rippenfrakturen Costae 9 – 11 rechts
nach Treppensturz am 15. November 2019» gestellt. Beurteilung / Procedere:
Der Beschwerdeführer habe sich am 28. Januar 2020 zur Beurteilung von
zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Thoraxwand, welche beim Liegen auf
der betroffenen Körperseite und beim Heben und Tragen von Lasten exazerbierten,
in der thoraxchirurgischen Sprechstunde vorgestellt. Es liege ein Zustand nach
Rippenserienfraktur Costae 9 bis 11 rechts vor. Schmerzmittel nehme der
Beschwerdeführer nicht ein. Klinisch präsentiere er sich in gutem
Allgemeinzustand. Bei tiefer Palpation im Bereich der dorso-lateralen Brustwand
rechts zeigten sich keine Instabilitätszeichen. Eine CT-Thorax vom 6. Januar
2020 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) habe eine nicht dislozierte Fraktur der 9. bis 10. Rippe
mit Kallusbildung gezeigt. In Anbetracht der dorsalen Lokalisation der
Rippenfrakturen, des CT-Befundes und der aktuellen Beschwerden bestehe zum jetzigen
Zeitpunkt kein thoraxchirurgischer Handlungsbedarf. Es sei davon auszugehen,
das im weiteren Verlauf eine vollständige Konsolidation der Frakturen eintreten
werde, so dass ein konservatives Vorgehen mit Ausbau einer Bedarfsanalgesie mit
Dafalgan 1'000 mg und Brufen 600 mg empfohlen worden sei.
5.3 Im «Sprechstundenbericht
Thoraxchirurgie vom 11. Februar 2020» stellte Dr. med. D.___, Leiter
Thoraxchirurgie, Spital H.___, am 12. Februar 2020 (Axa-Nr. M1) die
Hauptdiagnose: «Nichtdislozierte Rippenserienfrakturen rechts 9 – 11
dorsal». Befunde: Klinisch seien die Frakturen stabil, die Kallusbuckel liessen
sich durch die Muskulatur hindurch noch palpieren und es finde sich auch
palpatorisch in diesem Bereich keine Instabilität, so dass davon ausgegangen
werden könne, dass sich auch keine Pseudarthrosen bilden würden (diese könnten
bekannterweise zu starken chronischen Schmerzsyndromen führen). Auskultatorisch
sei die Lunge bis basal symmetrisch belüftet, die Herztöne seien normal und es
fänden sich keine pathologischen Herzgeräusche. Prozedere: Ein Eingriff sei in
dieser Situation nicht indiziert, die Frakturen würden von allein stabil
abheilen. Allerdings brauche der Prozess insgesamt etwa sechs Monate, die
Arbeitsfähigkeit sei aber schon zum jetzigen Zeitpunkt zu etwa 50 bis 70 %
gegeben. Das Heben von Gewichten über 15 kg sollte noch weitere zwei bis drei
Monate vermieden werden. Voraussichtlich sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit in circa
einem Monat bei der jetzigen Beschäftigung, welche kein Heben sehr schwerer
Gewichte voraussetze, gegeben.
5.4 Die hausärztliche Behandlung des
Beschwerdeführers erfolgte im I.___ durch Dr. med. E.___, Praktischer
Arzt. Den Verlaufseinträgen des I.___ vom 18. November 2019 bis zum
20. Februar 2020 (Axa-Nr. M4, Beschwerdebeilage Nr. 9) lässt
sich Folgendes entnehmen: Am 18. November 2019 habe sich der
Beschwerdeführer notfallmässig vorgestellt. Er sei am 15. November 2019
bei sich in der Wohnung gestürzt und habe sich am Rücken verletzt. Seitdem bestünden
Schmerzen rechtsthorakal basal. Am Rücken sei ein Hämatom rechts basal
feststellbar, der Thorax sei klinisch ohne Befund. Bei der Kontrolle vom 21. November
2019 fühle sich der Beschwerdeführer besser, habe aber noch Schmerzen. Am
Rücken sei das Hämatom rückläufig, es bestehe keine Schwellung, das
Atemgeräusch sei vesikulär über die ganzen Lungenfelder. Am 30. November
2019 habe sich der Beschwerdeführer wieder notfallmassig vorgestellt. Er klage
weiter über thorakale Schmerzen. Der Thorax sei klinisch ohne Befund, das
Atemgeräusch vesikulär über die ganzen Lungenfelder. Bei der Kontrolle vom
6. Dezember 2019 fühle sich der Beschwerdeführer besser, die Ruheschmerzen
seien weniger, es bestünden nur ein Druck und Bewegungsschmerzen. Der Thorax
sei klinisch ohne Befund. Am 13. Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer
gekommen, weil er sich nicht fit fühle, 100 % zu arbeiten. Der Thorax sei
klinisch ohne Befund, es bestehe nur ein Bewegungsschmerz. Bei der Konsultation
vom 20. Dezember 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe
50 % gearbeitet, habe aber wieder Schmerzen. Am 10. Januar 2020 sei
der Beschwerdeführer zur Kontrolle und Besprechung der CT gekommen. Er habe
noch Schmerzen. Auch am 22. Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer über
Schmerzen. Der Thorax sei klinisch ohne Befund und das Atemgeräusch sei
vesikulär über die ganzen Lungenfelder. Auch bei den Kontrollen vom 11. und
20. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt. Bei der
Arbeit bestehe nicht die Möglichkeit, dass er keine grösseren Gewichte hebe. Der
Thorax sei klinisch ohne Befund, es bestehe ein Druck und Bewegungsschmerz an
der Unfallstelle.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18., 21.,
30. November und 6. Dezember 2019 jeweils ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von je 100 % ausgestellt. Am 13. Dezember
2019 erfolgte sodann lediglich noch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Rahmen
von 50 %. Am 20. Dezember 2019, 10. und 22. Januar 2020 wurden
sodann wiederum Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mit einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Am 20. Februar 2020 wurde festgehalten,
dass die Arbeitsunfähigkeit noch für zwei Wochen verlängert werde.
5.5 Der die Beschwerdegegnerin
beratende Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner
Stellungnahme vom 27. April 2020 (Axa-Nr. M5) fest, die aktuelle
Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt nicht mehr begründet und nicht mehr
medizinisch nachvollziehbar. Gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2020 (vgl.
E. II. 5.3 hiervor) seien die Frakturen klinisch stabil, der Kallusbuckel lasse
sich durch die Muskulatur hindurch palpieren und es finde sich palpatorisch in
diesem Bereich keine Instabilität, so dass davon ausgegangen werden könne, dass
sich keine Pseudarthrosen bilden würden. Die Lunge sei symmetrisch belüftet und
es fänden sich keine weiteren pathologischen Befunde. Computertomografisch habe
bereits am 6. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) eine zunehmende
Konsolidierung der nicht dislozierten Frakturen der 9. bis 11. Rippe
rechts dorsal dokumentiert werden können. Erfahrungsgemäss sei acht bis zwölf
Wochen postoperativ der Status quo sine betreffend stabile Heilung erreicht. Im
Bericht vom 11. Februar 2020 werde eine Teilarbeitsfähigkeit von bis zu 70 %
mit Limitierung des Hebens von Lasten grösser 15 kg erwähnt. Die volle
Arbeitskraft auch bezüglich des Hebens von Gewicht über 15 kg sollte
spätestens sechs Monate posttraumatisch erreicht sein. Es könne mit einer
Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit / auf dem gesamten Arbeitsmarkt gerechnet werden. Es
bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit ab 12. Februar 2020 mindestens zu
50 % und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 11. Mai 2020. Dies gemäss der
bereits attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche nachvollziehbar und begründet
sei.
Es könne mit einer Steigerung der
unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden
angepassten Tätigkeit / auf dem gesamten Arbeitsmarkt gerechnet werden.
So sei eine Teilarbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2020 (sechs Wochen post
Trauma) mindestens zu 50 % und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 12. Februar
2020 zu 100 % mit Limitierung des Hebens von Lasten grösser 15 kg
möglich. So könne normalerweise davon ausgegangen werden, dass die Rippen nach sechs
Wochen soweit konsolidiert seien, dass keine Instabilität mit daraus
ableitbaren Schmerzen zu erwarten sei. Spätestens drei bis vier Monate nach dem
Trauma sei von einer nahezu vollständigen Konsolidation auszugehen. Es bestehe kein
Verdacht, dass eine verzögerte Heilung oder sogar eine Pseudarthrose bestehe,
da der Verlauf bis anhin betreffend die Bildgebung eine stadiengerechte
Frakturkonsolidation zeige.
5.6 Gemäss dem «Auszug aus der
Krankengeschichte» erfolgten vom 20. Februar bis 8. Juni 2020 weitere
Konsultationen in der Hausarztpraxis I.___ (Axa-Nr. M6, Beschwerdebeilage Nr.
9). Dem Beschwerdeführer wurde vom 22. Februar bis 10. Mai 2020 eine
100%ige und vom 11. Mai bis 31. Mai 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Den einzelnen Einträgen ist zu entnehmen, bei der Verlaufskontrolle
vom 6. März 2020 klage der Beschwerdeführer über leichte Schmerzen. Er
arbeite seit dem 24. Januar 2020 nicht mehr. Der Thorax sei klinisch ohne
Befund. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen beim Bücken und bei seitlichen
Bewegungen. Anlässlich der Konsultation vom 25. März 2020 klage der
Beschwerdeführer weiter über Schmerzen. Am 7. April 2020 sei mit dem
Beschwerdeführer telefoniert worden; er habe weiter Schmerzen. Am 8. und
17. April 2020 wurde je ein Aktenstudium durchgeführt und festgehalten,
dass dringend ein Bericht an die Beschwerdegegnerin erfolgen solle, da der
Beschwerdeführer sonst kein Geld erhalte und der Beschwerdeführer erneut um ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. April 2020 bitte. Anlässlich der
Konsultation vom 20. April 2020 wurden keine Angaben zum Gesundheitszustand
gemacht. Bei der Kontrolle vom 11. Mai 2020 fühle sich der
Beschwerdeführer besser, klage noch über Schmerzen nach Belastung. Der Thorax
sei klinisch ohne Befund, es seien Schmerzen nach Belastung gegeben. Die
Bewegungen seien frei.
5.7 Gemäss den im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
von Dr. med. E.___ bestand für den Beschwerdeführer vom 25. Januar 2020
bis 10. Mai 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 11. bis und mit
31. Mai 2020 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab
1. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Beschwerdebeilage
Nr. 10).
6. Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 (A.S. 6) auf die
Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.___ vom 27. April 2020
abgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Vorgehen. Es ist
daher zu prüfen, ob der Stellungnahme Beweiskraft beizumessen ist.
6.1 Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit
Hinweis).
6.2 Die Stellungnahme von Dr. med. C.___
vom 27. April 2020 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) wird den von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.1 hiervor) grundsätzlich gerecht. Sie
basiert auf den vollständigen relevanten Vorakten und nimmt auf diese Bezug. Auf
dieser Grundlage gelangt der Arzt zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet und erläutert werden. Angesichts der vorhandenen
Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen lag eine vollständige
Dokumentation vor, welche eine beweiskräftige Aktenbeurteilung zuliess.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der
Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin auch inhaltlich zu
überzeugen vermag.
6.3.1 Dr. med. C.___ führt in seiner
Stellungnahme vom 27. April 2020 aus, gemäss dem Bericht vom
12. Februar 2020 seien die Frakturen klinisch stabil, der Kallusbuckel
lasse sich durch die Muskulatur hindurch palpieren und es finde sich
palpatorisch in diesem Bereich keine Instabilität, so dass davon ausgegangen
werden könne, dass sich keine Pseudarthrosen bilden würden. Die Lunge sei
symmetrisch belüftet und es fänden sich keine weiteren pathologischen Befunde.
Diese Darlegungen überzeugen unter Heranziehung des vom 12. Februar 2020
datierenden Sprechstundenberichts von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 5.3
hiervor), der diese Befunde aufgrund seiner Untersuchung vom 11. Februar
2020 erhoben hat. Die weitere Feststellung von Dr. med. C.___, wonach
computertomografisch bereits am 6. Januar 2020 eine zunehmende
Konsolidierung der nicht dislozierten Frakturen der 9. bis 11. Rippe rechts
dorsal habe dokumentiert werden können, kann aufgrund des Bericht über die
durchgeführte CT des Thorax vom 6. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.1
hiervor) ebenfalls bestätigt werden. So wurde im damals erhobenen Befund
Folgendes festgehalten: «Die Frakturen sind nicht konsolidiert mit
Kallusreaktion». Da es sich bei einem Kallus um neugebildetes Knochengewebe bei
sekundärer Frakturheilung handelt, das für einen provisorischen
Frakturverschluss sorgt (vgl. https://www.pschyrembel.de/Kallus%20%5BKnochen%5D/B0XPH/doc/,
zuletzt besucht am 11. Juni 2021), ist nachvollziehbar, dass Dr. med. C.___
von einer sich in der CT vom 6. Januar 2020 abzeichnenden, zunehmenden
Konsolidierung ausging. Zum ambulanten Bericht vom 28. Januar 2020 (vgl.
E. II. 5.2 hiervor), der ihm ebenfalls vorgelegen haben muss, nahm der
beratende Arzt nicht explizit Stellung. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, denn
in diesem Bericht werden zunächst die anlässlich der CT vom 6. Januar 2020
festgestellten Befunde wiedergegeben und es wird sodann festgehalten, es sei
davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf eine vollständige Konsolidation der
Frakturen eintreten werde. Somit ergeben sich aus diesem Bericht keine abweichenden
Ausführungen oder Beurteilungen. So hielt auch Dr. med. C.___ dafür, dass
spätestens drei bis vier Monate nach dem Trauma von einer nahezu vollständigen
Konsolidation auszugehen sei. In Bezug auf die Verlaufseinträge des I.___ vom
18. November 2019 bis 20. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) kann
festgehalten werden, dass sich darin nebst dem zu Beginn der Konsultationen festgestellten
Hämatom am Rücken, dem vesikulären Atemgeräusch über die ganzen Lungenfelder, dem
sich klinisch ohne Befund präsentierenden Thorax und den Schmerzangaben des
Beschwerdeführers keine weiteren Angaben zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers finden. Es war daher nicht erforderlich, dass sich Dr. med. C.___
mit diesen Einträgen auseinanderzusetzen hatte. Dies gilt im Übrigen auch für
die dokumentierten Auszüge aus der Krankengeschichte des I.___ und die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 5.6 f. hiervor),
denen ebenfalls keine näheren Angaben zu den festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Sie sind deshalb
nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med. C.___ infrage zu stellen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, Dr. med. C.___ habe in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020
den fast drei Monate dauernden weiteren Gesundungsverlauf in seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt. Er weist darauf hin, dass die Stellungnahme des
beratenden Arztes vom 27. April 2020 datiert und sich in erster Linie auf
den Behandlungsbericht des Spitals H.___, Dr. med. D.___, Leiter
Thoraxchirurgie, vom 12. Februar 2020 stützt. Dieser Hinweis ist insofern
korrekt, als es grundsätzlich denkbar wäre, dass im weiteren Verlauf zu einer
überraschenden, von der Einschätzung dieses Arztes abweichenden Entwicklung
gekommen wäre, welche Dr. med. C.___ wegen fehlender Informationen nicht mehr
berücksichtigen konnte. Für diese Annahme besteht jedoch keine hinreichende
Basis, denn die Akten nach dem 12. Februar 2020 enthalten keinen ärztlichen
Bericht, der sich in einer substantiierten Weise zum Verlauf und zu den
erhobenen Befunden äussern würde. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med.
E.___ vom 27. Januar, 11. Februar, 20. Februar, 6. März, 25. März, 7. April,
20. April, 11. Mai und 5. Juni 2020 (Beschwerdebeilage Nr. 10) enthalten
keinerlei Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 10.
Mai 2020 und anschliessend 50 % bis 31. Mai 2020. Den Auszügen aus der
Krankengeschichte (Beschwerdebeilage Nr. 9) lässt sich zu den objektiven
Befunden entnehmen, dass schon im Dezember 2019 der Thorax ohne Befund und das
Atemgeräusch normal war. Am 20. Februar 2020 wurde vorgesehen, die
Arbeitsunfähigkeit «für noch zwei Wochen» zu verlängern. Die anschliessenden
Verlängerungen erfolgten nach Lage der Akten nicht aufgrund objektiver Befunde,
sondern anhand der Angaben des Beschwerdeführers. Das ärztliche Zeugnis vom 7.
April 2020, wonach bis 19. April 2020 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bestehe, wurde offenbar sogar gestützt auf ein an diesem Tag (7.
April 2020) geführtes Telefonat mit dem Beschwerdeführer verfasst. Am 17. April
2020 wurde vermerkt, der Beschwerdeführer «möchte erneut ein AUF Zeugnis, er
bittet um ein 100 % vom 20.04.2020 - ?» (vgl. Axa-Nr. M6). Am 20.
April 2020 fand eine Konsultation statt, über deren Ergebnisse dem Auszug aus der
Krankengeschichte aber einzig zu entnehmen ist, die volle Arbeitsunfähigkeit
sei bis 10. Mai 2020 verlängert worden. Warum Dr. med. E.___ dem Beschwerdeführer,
entgegen der Beurteilung des behandelnden Spezialisten Dr. med. D.___, der
bereits am 12. Februar 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 70 %
ausgegangen war, wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und
dies noch über drei Monate hinweg, lässt sich anhand der in den Berichten
erwähnten Befunde nicht nachvollziehen und wird durch Dr. med. E.___ auch nicht
begründet. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach dem
12. Februar 2020 zu einer unerwarteten Verschlechterung oder Verzögerung des
Heilungsverlaufs gekommen wäre. Wenn sich Dr. med. C.___ an der einzigen
substantiierten Stellungnahme, jener von Dr. med. D.___, orientierte, lässt
sich dies daher nicht beanstanden. Auch mit Blick darauf, dass Dr. med. E.___
als Allgemeinmediziner nicht in gleicher Weise wie Dr. med. D.___ und Dr.
med. C.___ qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zu beurteilen,
sowie unter Berücksichtigung des grundlegenden Unterschieds zwischen
Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) sind die
Bescheinigungen des Hausarztes nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der
Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zu wecken.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich
die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 27. April 2020 als beweiswertig.
Sie bildet eine geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
6.5 Zusammenfassend war der
Beschwerdeführer somit aufgrund des Unfalls vom 15. November 2019 zunächst
zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens ab 1. April 2020 bestand eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei nicht zu prüfen ist, ob eine solche schon ab
einem früheren Zeitpunkt anzunehmen wäre. Ab 1. Juni 2020 bestand
unbestrittenermassen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum vom
1. April bis 10. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
Taggelder von 50 %, wie sie ihm durch die Beschwerdegegnerin zugesprochen
und inzwischen auch ausbezahlt wurden. Ein weitergehender Anspruch besteht
nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer weist in
der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2021 weiter darauf hin, dass ihm der
Betrag von CHF 5'431.30, den ihm die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom
24. Juli 2020 zusätzlich zugesprochen hatte (vgl. E. I. 2.2 hiervor), nicht
ausbezahlt worden sei. Dies traf damals zu, hat sich aber in der Zwischenzeit
erledigt und die Zahlung ist erfolgt (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
vom 16. März 2021 [A.S. 14 ff.]).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine mutwillige
oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist demnach
kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin