VSBES.2021.24
Invalidenrente
25. Juli 2022Deutsch50 min
zum Leistungsbezug in Sachen Berufliche Integration / Rente an (IV-Stelle Belege
Source so.ch
[...]
Urteil vom 25. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 12. Januar sowie 11. und 18. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 23. September 2013 und 28.
April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug in Sachen Berufliche Integration / Rente an (IV-Stelle Belege
[IV]-Nrn. 12 + 31). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin am 24.
November 2014 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente (IV-Nr. 35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.2 Am 7. Juli 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41). Darauf trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2015 nicht ein (IV-Nr. 48),
was unangefochten blieb.
1.3 Am 1. März 2016 bat Dr. med. B.___
die Beschwerdegegnerin, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu
überprüfen (IV-Nr. 52 S. 3). Nach verschiedenen Abklärungen sprach ihm die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 bei einem Invaliditätsgrad
von 54 % ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu, während sie
berufliche Massnahmen ablehnte. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin die
Rentenleistungen für den Beschwerdeführer und seine beiden Kinder ab 1. Februar
2021 fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.4 Am 11. Februar 2021 verfügte die
Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis
31. Januar 2021 (A.S. 7 ff.), wobei sie die dortige Anpassung an die Teuerung mit
Verfügung vom 18. Februar 2021 per 1. Januar 2021 korrigierte (A.S. 13 ff.).
2.
2.1 Gegen die
Verfügungen vom 12. Januar und 11. Februar 2021 lässt der Beschwerdeführer am 18.
Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16
ff.):
1. Die
Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 12. Januar 2021 und vom 11. Februar
2021 seien aufzuheben.
2. a) Es
sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. September 2016 eine
IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %
zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es seien ergänzende Abklärungen in medizinischer (Rückfrage beim C.___) und / oder
beruflich-erwerblicher Hinsicht durchzuführen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 24. Februar 2021 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 ebenfalls Beschwerde erheben
und in der Sache die gleichen Rechtsbegehren wie in der Beschwerdeschrift vom
18. Februar 2021 stellen. Gleichzeitig wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurückgezogen (A.S. 25
f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hält daraufhin in der
Verfügung vom 1. März 2021 fest, diese neue Beschwerde werde im vorliegenden Verfahren
VSBES.2021.24 behandelt (A.S. 27).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32
f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 18.
Juni 2021 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte und an seinen bisherigen
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte (A.S. 42). Sein Vertreter reicht
am 5. Juli 2021 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
2.5 Am 20. Juli 2022 findet die
öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers verzichtet auf Beweisanträge. In seinem Parteivortrag bekräftigt
und begründet er die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 56). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54 f.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 50), sowie
der Beschwerdeführer, den das Gericht auf sein Gesuch hin dispensiert hat (A.S.
53), nehmen an der Verhandlung nicht teil (A.S. 56).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
September 2016, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass spätestens ab
Oktober 2019 mindestens eine halbe Rente auszurichten ist. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtenen Verfügungen ergingen noch vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297);
liegt aber ein Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht
von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O.,
E. 2.2.1 f. S. 287 f.).
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch
wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.
1.
IVG). Dies wäre hier, angesichts der Neuanmeldung vom 1. März 2016 (E. I. 1.3
hiervor), im September 2016 der Fall.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1
S. 30).
2.3
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, nachdem eine Rente wegen eines fehlenden oder zu
geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert wurde, so ist analog wie
bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom
19.
Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V
198.
E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf
den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes
als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme
am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Was den massgeblichen
Vergleichszeitpunkt angeht, so ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügungen der früheren Beurteilung in der Verfügung vom 24. November
2014.
gegenüberzustellen. Die dazwischen ergangene Nichteintretensverfügung vom
7.
Juli 2015 beruht nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und taugt
daher nicht als Vergleichszeitpunkt, lagen doch damals nur ein knapper Bericht des
D.___ (IV-Nr. 44 S. 2 f.) sowie eine nichtärztliche Situationsabklärung der [...]
Krankenversicherung (IV-Nr. 44 S. 4 ff.) vor.
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in
der Verfügung vom 24. November 2014, der Beschwerdeführer sei seit dem 3.
Februar 2014 [recte: 2013, s. IV-Nr. 12 S. 3 Ziff. 4.4] wegen eines Unfalls
in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Inzwischen habe
sich der Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass der Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Imbissbetreiber am 1. Februar 2014
zu 50 % habe aufnehmen und schrittweise steigern können. Seit 1. Juni 2014
(und damit noch vor dem Ablauf der einjährigen Wartezeit) sei er in der Lage,
diese Tätigkeit wieder im bisherigen Umfang auszuüben und ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Es bestehe keine lang dauernde
Arbeitsunfähigkeit, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen
würde (IV-Nr. 35 S. 1).
3.1.3
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im
Bericht vom 16. Juni 2014 (IV-Nr. 32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Postpoliosyndrom
rechts
o ausgeprägte Einschränkung der
Gehfähigkeit bei Kraftminderung des ganzen rechten Beins
o ausgeprägte fettige Degeneration der
Glutealmuskulatur rechts (MRI Mai 2009)
·
Rezidivierende
Impingement-Schulter beidseits
o Schulterarthroskopie, Débridement,
Rekonstruktion subscapularis und supraspinatus, Acromioplastik, Bicepstenotomie
(Juli 2013)
·
Gonarthrose links
o Meniskushinterhorndegeneration (MRI Dezember
2009)
·
Fussschmerzen beidseits
o Knick-Senkfüsse (Mortonneurom III/IV
links, MRI August 2009)
o beginnende Polyneuropathie (Vitamin
B12-Mangel)
·
Schmerzkrankheit bei
psychosozialer Belastungssituation
·
rezidivierende
depressive Störungen
Bei ihm sei lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 27. Februar bis 20. März 2014
dokumentiert. Die Frage, ob in der bisherigen Tätigkeit eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe, müsse eine Fachperson beantworten.
3.1.4
Dr. med. F.___ stellte
im Bericht vom 30. Juni 2014 (IV-Nr. 33 S. 5 f.) aktuell eine postoperative
Schultersteife links fest, mit / bei
o vollständiger Ruptur Subscapularis mit
Vorderrandläsion Supraspinatus bei Instabilität der Bizepssehne
o Status nach Schulterarthroskopie links am
23.
Juli 2013
Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.
Mai 2014, ca. zehn Monate nach dem Eingriff, zu 100 % arbeitsfähig. Im
Grossen und Ganzen bestehe eine adäquate Situation. Dem Beschwerdeführer sei
die bisherige oder eine andere Tätigkeit ohne Einschränkung der
Leistungsfähigkeit zumutbar.
3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom
1.
März 2016 nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen zu den Akten:
3.2.1
Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte im Schreiben vom 1. März 2016 (IV-Nr.
52), an der rechten Schulter bestünden Schmerzen bei erheblichen omarthrotischen
Veränderungen. Der Verlauf nach der Schulterarthroskopie am 11. März 2015 sei
sehr schlecht gewesen. Auf der linken Seite seien die Restbeschwerden etwas
geringer. Das schmerzhafte linke Knie weise eine massive Gonarthrose auf. Etwas
weniger gravierend sei die auf die Parese des rechten Beines zurückgehende Verformung
des rechten Fusses, welche die Gehfähigkeit deutlich einschränke. Die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Monaten sei
eindrücklich. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.2
Der Bericht von Dr.
med. E.___ vom 11. April 2016 enthielt folgende Diagnosen mit Auswirkung sich
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 61 S. 5 ff.):
·
Postpoliosyndrom
rechts
o progrediente, ausgeprägte Einschränkung
der Gehfähigkeit bei Kraftminderung des ganzen rechten Beins
o ausgeprägte fettige Degeneration der
Glutealmuskulatur rechts (MRI Mai 2009)
·
Rezidivierende
Impingement Schulter beidseits
o Schulterarthroskopie, Débridement,
Rekonstruktion subscapularis und supraspinatus, Acromioplastik, Bicepstenotomie
(Juli 2013)
o anhaltend starke Schmerzen beidseits mit
eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft
·
Central pain-Syndrom
o bei psychosozialer Belastungssituation
o chronisch depressive Verstimmung
o Fibromyalgie
o Exacerbation der Beschwerden mit
Symptomintensivierung und -ausweitung
·
Gonarthrose links
o Meniskushinterhorndegeneration (MRI Dezember
2009)
o Chondrocalcinose
·
Belastungsabhängige
Unterschenkel- und Fussschmerzen beidseits
o differentialdiagnostisch chronische
Fehl- / Überbelastung
o Knick-Senkfüsse (Mortonneurom III/IV
links, MRI August 2009)
o beginnende Polyneuropathie (Vitamin
B12-Mangel)
Der Beschwerdeführer sei vom 10. März
2015.
bis 4. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Trotz intensiver
Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Wie
schon im Bericht vom Juni 2014 festgehalten, sei eine stehende Arbeit wegen der
Lähmung des rechten Beins, der Kniegelenksarthrose sowie der ausgedehnten Myotendinosen
sehr ungünstig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, jedenfalls
bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine Quantifizierung müsse von
geeigneter Stelle vorgenommen werden. Das Ausmass der Verschlechterung des
Allgemeinzustands und der Schmerzen habe aber dazu geführt, dass gemäss klinischer
Einschätzung die Arbeitsfähigkeit [recte wohl: Arbeitsunfähigkeit] seit langem
100.
% betrage. Im Moment seien andere Tätigkeiten nicht zumutbar. Die
psychische Verstimmung spiele sicher eine nicht unwesentliche Rolle. Der Grund
für die psychische Verschlechterung liege aber zu einem wesentlichen Teil in
den multiplen medizinischen Problemen mit dauernden Schmerzen, den fehlenden Behandlungerfolgen
und der daraus resultierenden psychosozialen Belastungssituation. Er, Dr. med.
E.___, schlage vor, den Beschwerdeführer zu berenten, damit der Teufelskreis
aus Belastungsschmerzen mit verminderter Leistungsfähigkeit und depressiver
Verstimmung durchbrochen werden könne. Diesem Hausarztbericht lagen verschiedene
fachärztliche Berichte bei (S. 8 – 91).
3.2.3
Im
Situationsgespräch mit der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2016 ergab sich, dass
der Beschwerdeführer seit Januar 2015 nicht mehr im Geschäft arbeitete, sondern
seine Ehefrau alles erledigte. Der 16jährige Sohn half dabei aus, hatte aber
kein Interesse, ins Geschäft einzusteigen (IV-Nr. 65). Der RAD-Arzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Allg. Medizin FMH, hielt in der Aktennotiz vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 67)
zum Gespräch fest, der Beschwerdeführer wirke müde und resigniert, verdeutliche
aber seine Beschwerden. Es scheine so, als ob er die Verantwortung für seine
Zukunft an andere abgegeben habe. Der Alltag sei weitgehend von Inaktivität
geprägt. Zusammenfassend bestünden objektiv folgende Einschränkungen:
· Die schweren neurologischen
Einschränkungen am rechten Bein seien am ehesten Folge einer Poliomyelitis in
der Kindheit, was in zunehmendem Masse zu starkem Muskelabbau und einer
globalen Schwäche von Gesäss bis Fuss führe, verbunden mit einer starken und
schnellen Ermüdung beim Gehen und Stehen. Gehhilfen seien auch für kurze
Strecken notwendig, und beim Stehen müsse sich der Beschwerdeführer abstützen. Diese
Störung bewirke Deformitäten am rechten Fuss, eine beträchtliche
Beinlängendifferenz sowie durch die Einseitigkeit eine Überlastung des linken
Beins mit Stand- und Gangunsicherheit.
· Beide Schultern zeigten
Abnützungserscheinungen mit eingeschränkter Funktion der Rotatorenmanschette
sowie starker Arthrose mehr rechts als links. Dies führe u.a. zu Problemen beim
Heben von Lasten, insbesondere über Nabelhöhe. Heben über Schulterhöhe sei
allenfalls noch sporadisch für leichte Lasten bis 5 kg möglich, aber nicht mehr
repetitiv.
· Am unteren Rücken bestünden zwischen
Lendenwirbelsäule (LWS) und Kreuzbein Verschiebungen (Listhesis Grad I° von L5
über S1), was zu einer gewissen Minderbelastbarkeit führe und die Fähigkeit zu
Zwangshaltungen zusätzlich einschränke.
· Die nächtlichen Schmerzen führten zu
durch die Inaktivität im Alltag verstärkte Schlafstörungen, was eine etwas
erhöhten Ermüdbarkeit nach sich ziehe.
In der angestammten Tätigkeit im Laden
mit viel Stehen und Vorbeugen, häufigem Gehen (nur über kurze Strecken, aber
sehr oft) sowie teilweise Heben von Lasten bestehe eine bedeutende
Einschränkung. Anderseits sei nicht nachvollziehbar und höchstens durch die
Rückzugstendenzen erklärbar, dass keine Präsenz oder teilweise auch kleinere «Hilfsarbeiten»
vor Ort mehr möglich sein sollen. Langfristig und in höherem Mass zumutbar seien
körperliche leichte, eher fein- bis mittelmotorisch und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten
ohne Überkopfarbeiten. Durch die allgemeine Ermüdbarkeit und den motorisch
bedingten Erholungsbedarf sei mit einer gewissen Leistungseinschränkung zu
rechnen, so dass noch eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Diese lasse sich derzeit
nicht genau quantifizieren, liege aber nach vorläufiger Einschätzung unter
Berücksichtigung des Pausenbedarfs sowie einer gewissen Verlangsamung wohl im
Bereich von 50 bis 60 %. Damit werde auch ein durch den Erholungsbedarf
mitbedingtes reduziertes Pensum berücksichtigt.
3.2.4
Das Gutachten der
Gutachterstelle H.___ vom 30. November 2017 (IV-Nr. 91.1), mit den
Disziplinen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, enthielt folgende
Diagnosen (S. 34):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Post-Polio-Syndrom
mit fast kompletter hypotoner Lähmung des rechten Beins.
2.
Mediale
Gonarthrose links.
3.
Akromioklavikulararthrose
beidseits, rechts mehr als links, bei
o Status nach Schulterarthroskopie links
mit Rekonstruktion des M. subscapularis und des Vorderrands des M.
supraspinatus, Bizepstenodese sowie anterolateraler Acromioplastik am 23. Juli 2013
o Status nach Schulterarthroskopie rechts
mit Rekonstruktion der Subscapularis- und der Supraspinatussehne sowie
lateraler Acromioplastik am 10. März 2015
4.
Mittelgradig
depressive Episode (ICD-10 F32.1).
5.
Anhaltend
somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Allergisches
Asthma bronchiale (behandelt).
2.
Ausgeprägter
Senk-Spreizfuss beidseits.
3.
Adipositas
I (BMI 31 kg/m2).
Die Experten hielten in der
interdisziplinären Beurteilung fest (S. 34 ff.), der Beschwerdeführer habe als
Kind eine Poliomyelitis durchgemacht und leide seither an einer Schwäche des
rechten Beins mit Deformierung des rechten Fusses. Auf Grund der Anamnese sei
neurologisch nachvollziehbar, dass sich seit mehreren Jahren, sicher ab 2009, bei
schleichender Minderung der Muskelkraft am rechten Bein eine zunehmende
Gehverschlechterung eingestellt habe. Es handle sich um ein Post-Polio-Syndrom,
das zu einer Zunahme der vorbestehenden schlaffen Lähmungen am rechten Bein geführt
habe. Der Beschwerdeführer benutze deshalb seit etwa 2009 zum Gehen zwei Unterarmgehstützen.
Freies Gehen und Stehen sei nicht mehr möglich, da die Stabilität im rechten Knie
und Oberschenkel fehle. Zusätzliche Unsicherheit entstehe durch das verminderte
Vibrationsempfinden am rechten Bein (S. 34). Die aktuelle neurologische Untersuchung
zeige passend zum Post-Polio-Syndrom als periphere neurologische Erkrankung
eine fast komplette schlaffe Plegie des rechten Beins mit weitgehendem Verlust
der Kniestreckung und vollständigem Verlust der Fusshebung. Gemäss
Beschwerdeführer sei der Befund seit 2014 weitgehend unverändert. Angesichts
der ausgeprägten schlaffen Paresen am rechten Bein und der schweren Gangstörung
sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger
Betreiber eines Dönerladens aufgehoben. In einer Verweistätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 35).
Was den Stütz- und Bewegungsapparats
angehe, so berichte der Beschwerdeführer von Schmerzen in beiden Knie- und
Schultergelenken sowie im rechten Bein von der Hüfte bis zum Fuss. Bei der
jetzigen Untersuchung hätten sich einige Inkonsistenzen und Auffälligkeiten
gezeigt; so habe der Beschwerdeführer z.B. den Zehenspitzengang rechts
vorgeführt, mit dem linken Fuss jedoch nicht, da er sonst umfallen würde. Dies
sei orthopädisch-traumatologisch nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vor- und Rückneigung des Oberkörpers im
Stehen ablehne, während die Vorneigung des Oberkörpers im schmerzfrei durchführbaren
Langsitz auf der Untersuchungsliege mit einem Fingerspitzen-Zehen-Abstand von 0
cm möglich sei. Auch die vollständige Demonstration der tiefen Hocke ohne
Zuhilfenahme der Unterarmgehstützen passe nicht zur Aussage des
Beschwerdeführers, dass das Stehen ohne Unterarmgehstützen nicht möglich sei,
da er sonst umfiele. Auffällig sei weiter eine ausgeprägte Schwielenbildung
über den Tuberositas tibiae beidseits. Befragt, ob er oft knie, gebe der Beschwerdeführer
an, dass er «seit Jahren nicht mehr knien» könne. Eine Schwielenbildung
entstehe jedoch bei permanenter Druckbelastung und bilde sich nach wenigen
Wochen ohne Belastung wieder zurück. Bei der Untersuchung der beiden reizlosen
und stabilen Kniegelenke habe beidseits ein Streckdefizit bestanden, rechts von
20° und links von 10°, sowie eine Einschränkung der Beugung des linken
Kniegelenks auf 100°. Die mitgebrachten Röntgenbilder des linken Kniegelenks,
zuletzt vom 3. Juli 2017, stellten eine mediale Gonarthrose mit etwa fünf freien
Gelenkkörpern im Bereich der Baker-Zyste ohne Progredienz zu den Voraufnahmen
von 2014 dar. Auf Grund der klinischen und radiologischen Befunde des linken
Kniegelenks bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit
vorwiegendem Stehen, Knien und Hocken. Bei der Untersuchung der beiden frei beweglichen
Schultergelenke gebe der Beschwerdeführer beim Abspreizen der Arme von 95° bis 160°
beidseits sowie endgradig bei der Vorwärts- und Rückwärtsbewegung beider Arme
Schmerzen an, was zu der in den aktuellen Röntgenaufnahmen beider
Schultergelenke sichtbaren Akromioklavikulararthrose passe. Bezüglich der
Schultergelenke bestehe wegen der beklagten Beschwerden eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten. Die Beschwerden
im rechten Bein seien nicht auf eine orthopädisch-traumatologische Ursache zurückzuführen,
es werde auf die Ausführungen im neurologischen Fachgutachten verwiesen. Bei
Überprüfung der aktuellen diagnostischen Kriterien liege keine Fibromyalgie vor
(S. 35). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als
selbstständiger Dönerverkäufer im Rahmen des Belastungsprofils (z.B.
administrative Tätigkeiten) zu 20 % arbeitsfähig. In einer anderen, dem
Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% (S. 35 f.).
Der Beschwerdeführer klage bei der
psychiatrischen Exploration über Symptome einer mittelgradig depressiven
Episode mit deprimierter Stimmungslage, Interessenverlust und Freudlosigkeit,
Appetitverlust, Schlafprobleme und Selbstwertverlust. Die mittelgradig
depressive Episode habe deutliche Auswirkungen auf das soziale und berufliche
Leben (schwieriger Kundenkontakt, schnelle Ermüdbarkeit etc.) und bestehe
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit ungefähr zwei Jahren,
ohne komplette Abheilung in dieser Zeit, weshalb es sich um keine
rezidivierende depressive Störung handle. Erschwerend kämen die körperlichen
Schmerzen und die Beinschwäche sowie die Angstgefühle einer körperlichen
Verschlechterung hinzu, was insgesamt am besten zu einer anhaltend somatoformen
Schmerzstörung passe und durch anatomisch-körperliche Prozesse nicht
vollständig erklärt werde. Diese beiden Krankheitsbilder erschwerten den
gegenseitigen Heilungsverlauf im Sinne einer Komorbidität. In diesem Zustand
fehlten sowohl innerpsychische Werkzeuge (Sprache für Gefühle) als auch soziale
Kompetenzen (interaktionelle Fähigkeiten mit dem Umfeld), so dass sich der Beschwerdeführer
zunehmend zurückziehe und aktivere Funktionen ablehne. Die Alexithymie
verstärke die Tendenz zur Somatisierungsstörung. Die chronische Schmerzstörung
habe daher neben somatischen Ursachen auch eine psychogene Komponente, was mit
der Diagnose «anhaltend somatoforme Schmerzstörung» beschrieben werde.
Schmerzmittel wie das opiathaltige Palexia verstärkten Konzentrationsprobleme,
Müdigkeit und Gefühlsvermeidung. Man empfehle die Weiterführung der
psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. I.___. Eine Schmerzmodulation durch
SSNRI könnte nochmals versucht werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der
angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% (S. 36).
Internistisch bestehe ein adäquat
behandeltes Asthma bronchiale, das keine nennenswerten Probleme zu bereiten
scheine. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei
nicht bzw. nie eingeschränkt gewesen (A.S. 36).
Zusammenfassend betrage die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 %. Dies gelte ab der
letzten rechtsgültigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2015 (S. 37).
In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit wiederum
sei ab 30. September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
auszugehen, ab dem 29. August 2016 hingegen, mit dem Antritt einer
fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, von einer Arbeitsfähigkeit von
70.
% (S. 38). Nicht versicherte Faktoren seien bei der Beurteilung der
Funktionseinschränkungen abgegrenzt bzw. nicht berücksichtigt worden. Ein
Hinweis auf Aggravation oder Simulation habe sich nicht ergeben (S. 40).
3.2.5
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ bezeichnete
das H.___-Gutachten in der Stellungnahme vom 15. März 2018 als an sich
schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 107 S. 2). Die dortige Beurteilung kontrastiere
wenig mit derjenigen des RAD vom 24. Mai 2016, da damals keine Rede davon
gewesen sei, die angestammte Tätigkeit sei noch in einem höheren Ausmass
zumutbar. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 55 % habe sich klar
auf Verweistätigkeiten bezogen.
3.2.6
Der Beschwerdeführer befand sich
seit dem 14. Mai 2019 bei den J.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Die Ärzte K.___ und L.___ attestierten im Bericht vom 14. Juni 2019 (IV-Nr. 121)
für den Zeitraum vom 14. Mai bis 30. Juli 2019 für alle Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie diagnostizierten auf ihrem Fachgebiet mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), und erwähnen ansonsten eine
aktivierte Gonarthrose links, ein Postpoliosyndrom rechts, eine rezidivierende beidseitige
Impingement-Schulter sowie einen chronischen Spannungskopfschmerz. Trotz
mehrfach angepasster und ausgebauter Psychopharmakotherapie, Tagesstruktur und
aktivierendem Therapieprogramm habe sich der Zustand bisher nur sehr wenig
verbessert. Auf Grund der körperlichen und psychischen Einschränkungen sei in
absehbarer Zeit keine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Nach Abschluss der
stationären Behandlung werde der Beschwerdeführer die ambulante psychiatrische Behandlung
bei Dr. med. I.___ fortsetzen. Es bestünden eine reduzierte
Konzentrationsfähigkeit, eine mentale und körperliche Belastungsintoleranz, ein
deprimierter Affekt mit Gereiztheit und Problemen in zwischenmenschlichen
Kontakten sowie eine reduzierte Flexibilität. Infolge chronischer Schmerzen sei
die Mobilität eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit könne nicht mehr
ausgeführt werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ein bis zwei
Stunden pro Tag zumutbar.
3.2.7
Der RAD-Arzt Dr. med. M.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom
25.
Juli 2019 (IV-Nr. 123 S. 2 ff.) fest, nach dem H.___-Gutachten seien neue
medizinische Gesichtspunkte beschrieben worden, die teilweise als andere
Einschätzung desselben Sachverhalts und teilweise als Verschlechterung anzusehen
seien. Auf Grund der dadurch bestehenden Unklarheiten über den aktuellen medizinischen
Sachverhalt und der Tatsache, dass wegen der neueren Befunde nicht mehr ohne
weiteres auf die Ergebnisse der Begutachtung von 2017 abgestellt werden könne, empfehle
man eine Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle H.___.
3.2.8
Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte im Bericht vom
29.
Juli 2019 (IV-Nr. 126 S. 6 ff.) vom 29. August 2016 bis 31. Dezember
2018.
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. Januar 2019 von 80 %.
Als Diagnose nannte er «F33.11: Trouble dépressif récurrent épisode actuel
moyen à grave». Die
bisherige wie auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei maximal zwei
Stunden pro Tag zumutbar.
3.2.9
Die Ärzte K.___ und L.___ bestätigten
im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 127 S. 2 ff.) ihre früheren
psychiatrischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2019 bei
zunehmend depressivem Zustandsbild in Verbindung mit chronischen Schmerzen und
Schlafstörungen durch Dr. med. I.___ eingewiesen worden und bis 2. Juli 2019
hospitalisiert gewesen. Der Austritt in die vorbestehenden häuslichen
Verhältnisse sei in einem insgesamt etwas verbessertem Zustandsbild erfolgt.
3.3
Das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 31. März 2020 (IV-Nr.
141.1) gelangte zu folgenden Diagnosen (S. 9):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· Postpoliosyndrom mit Lähmung des rechten
Beins mit hypotoner sensomotorischer distal betonter Parese der rechten unteren
Extremität
· Gonarthrose links
· Somatoforme Schmerzstörung
· Depressive Episode, gegenwärtig leicht-
bis mittelgradig ausgeprägt
· Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstischen Anteilen
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· Status nach Schulterarthroskopie und
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Bizepstenodese und Acromioplastik am
23.
Juli 2013
· Status nach Schulterarthroskopie rechts
und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie Acromioplastik am 10. März 2015
· Allergisches Asthma bronchiale
· Allergische Rhinokonjunktivitis
· Adipositas (BMI 32,7)
· Chronische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei
festzuhalten, dass das Asthma bronchiale bei guter Einstellung keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 7).
Orthopädisch gesehen leide der Beschwerdeführer
an diversen Beschwerden des Bewegungsapparats. Im Vordergrund stehe die Lähmung
des rechten Beins und der hüftstabilisierenden Glutealmuskulatur im Rahmen des
Postpoliosyndroms. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren auf Gehstöcke
angewiesen. Durch die poliobedingte Beinverkürzung rechts komme es zu einer
Fehlbelastung des Achsenskeletts. Das linke Knie, bei dem eine Arthrose
diagnostiziert worden sei, werde überlastet, was zu einer Schmerzverstärkung
führe. Bezüglich der empfohlenen Totalprothesen-Arthroplastik habe der
Beschwerdeführer verständlicherweise Bedenken. Die Rehabilitation nach der
Operation würde sich wahrscheinlich recht schwierig gestalten. Nach den
Schulteroperationen 2013 und 2015 habe sich ein funktionell zufriedenstellendes
Resultat mit endgradig eingeschränkter Funktion für Abduktion und Anteversion
gezeigt. Wegen der Stocknutzung komme es zu vermehrter Belastung der Arme und
zu einem Schmerzzustand, der jedoch nur teilweise nachvollziehbar sei (S. 7 f.).
Neurologisch habe sich die seit
frühester Kindheit bestehende Parese der Beinmuskulatur rechtsseitig gezeigt.
Im Verlauf sei ein zunehmendes Schmerzsyndrom des rechten Beins mit
Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie ein Belastungsschmerz des linken
Beins entstanden. Es habe sich eine periphere, hypotone sensomotorische
Monoparese des rechten Beins mit aufgehobenem Lagesinn, Pallästhesien,
aufgehobener Spitz-Stumpf-Diskriminierung und erloschenem Achillessehnenreflex
entwickelt. Eine vollständige Plegie des rechten Beins und ein kompletter
Fallfuss lägen nicht vor. Zusammengefasst bestehe eine periphere motorische
Parese des rechten Beins, Kraftgrad M2 – 3. Die Störungen der Sensibilität, die
als wechselhaft, insgesamt aber zunehmend beschrieben würden, seien aus
neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 8).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leicht- bis mittelgradig
ausgeprägte depressive Episode. In Bezug auf die Anamnese sei die Kinderlähmung
zu erwähnen, die die persönliche und emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers
beeinflusst habe. Er sei nach eigener Angabe in der Türkei im Gefängnis gewesen
und habe später in der Schweiz Asyl beantragt. Trotz seiner Behinderung habe er
sich hier etabliert und als Ungelernter gearbeitet. Er berichte über Überforderungsgefühle
und Ängste. Die psychische Erkrankung habe sich allmählich entwickelt,
beginnend mit dem Unfall von 2001. Im Verlauf sei es zu einer allmählichen Dekompensation
gekommen. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden in verschiedenen Körperbereichen
entwickelt. Die berufliche Identität im selbstständigen Imbiss sei verloren
gegangen. Die Ehefrau habe die finanzielle Versorgung der Familie übernommen
(S. 8). In der Folge sei es durch die Gesamtumstände zu einer tiefen inneren
Erschütterung mit narzisstischer Kränkung, Hilflosigkeit und Abhängigkeit
gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Leidens über den Schmerz
ausgedrückt, was auch die Inkonsistenzen bei der orthopädischen und der
neurologischen Untersuchung erkläre. Diese Anteile seien ihm nicht bewusst zugänglich.
Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, hingegen akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine validen Befunde gezeigt (S. 9).
Die Experten gelangten in der
Konsensbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch das
Postpoliosyndrom eingeschränkt. Auf Grund der schlaffen Parese des rechten
Beins und der Gangstörung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als selbstständiger Betreiber eines Dönerladens nicht möglich. Aus
orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit vorwiegendem
Stehen, Knien und Hocken nicht mehr ausführen. Ebenso seien häufige
Überkopfarbeiten wegen der Schulterbeschwerden nicht möglich. Für Tätigkeiten,
die Gehstrecken mit sich brächten, benötige der Beschwerdeführer deutlich mehr
Zeit. Er gehe langsam und nehme seine Stöcke zu Hilfe. Auch wenn ihm
Gehstrecken ohne Unterarmstützen möglich seien, brauche er länger, um diese
zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, sich in eine andere
Rolle einzufügen bzw. einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Er sei wenig
flexibel und habe keine hohe Umstellungsfähigkeit. Er sei zwar gruppenfähig,
reagiere jedoch bei Konfrontation mit dysphorischen Symptomen oder vermeide
Gruppen, wobei auch die leichte Kränkbarkeit eine Rolle spiele. Der Beschwerdeführer
benötige einen positiven Support. Er spreche jedoch auch günstig auf
Gruppenangebote an, was sich bei der Hospitalisation gezeigt habe. Ungünstig
wirkten sich die somatische Situation sowie die Verschuldung aus. Der Beschwerdeführer
zeige eine akzentuierte Persönlichkeit mit Unsicherheit, Ängsten und rascher
Überforderung. Er habe lange Zeit noch Kompensationsmechanismen gehabt, jedoch
zu viele Probleme parallel bewältigen müssen. Letztlich seien wirtschaftliche
und familiäre Probleme hinzugekommen, die zur Überforderung geführt hätten (S.
10). Die Ressourcen seien gering. Der Beschwerdeführer spreche wenig Deutsch
und habe keine Ausbildung. Positiv sei die Selbstständigkeit mit dem Imbiss
gewesen, womit er seine Familie habe ernähren können; dies habe jedoch
gleichzeitig auch zur Belastung geführt, da die Ehefrau jetzt den Laden führe
und er von dieser abhängig sei. Die familiären Konflikte wirkten sich ungünstig
aus. Allfällige Inkonsistenzen erklärten sich durch die psychische Erkrankung
und seien unbewusster Natur. Als bisherige Tätigkeit werde die des selbstständigen
Imbissverkäufers angenommen. Dort sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall am
24.
Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei
er aus orthopädischer Sicht zu 70 %, aus neurologischer Sicht zu 50 %
und aus psychiatrischer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig (S. 11). Die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei gesamthaft mit 50 % zu
beziffern. Die psychische Situation werde anders gewichtet. Die
Persönlichkeitsakzentuierung stelle ein Integrationshindernis dar und wirke
sich auf die depressive Symptomatik sowie die somatoforme Schmerzstörung aus.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für sich ein anderes Konzept zu
entwickeln. Es sei zu einer Chronifizierung gekommen. Auch die zunehmenden somatischen
Beschwerden wirkten sich auf eine Verbesserung der psychischen Situation
ungünstig aus. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands werde Mitte 2019
geltend gemacht. Man lege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf diesen
Zeitpunkt fest. Zum Verlauf sei zu sagen, dass sich aus orthopädischer Sicht
die Situation an den Schultern gegenüber dem Vorgutachten nicht wesentlich
verändert habe. Die Situation am Kniegelenk habe sich etwas verschlechtert. Der
Beschwerdeführer sei auf Stöcke angewiesen, was sich auf die
Schulterbeschwerden mit einer Reizung beziehungsweise Überlastung auswirke. Die
Gesamtarbeitsunfähigkeit liege bei 50 % (S. 12).
3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. N.___,
Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 6. August
2020.
(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) fest, die Schlussfolgerungen im Gutachten seien gesamthaft
nachvollziehbar. Allerdings seien die Voraussetzungen für die
neuropsychologische Testung bzw. für die Beurteilung der Ergebnisse nicht
erfüllt gewesen, da der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Schulbildung genossen
habe. Zur Arbeitsfähigkeit auf diesem Fachgebiet habe daher nicht Stellung genommen
werden können. Nicht alle Beschwerdeangaben liessen sich durch somatische
Befunde vollumfänglich nachvollziehen, was der über Jahre rezidivierenden
psychischen Störung zugeschrieben werden könne. Insgesamt sei der Beschwerdeführer
auf Grund seiner bestehenden somatischen und psychischen Leiden erheblich in
der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er zeige eine akzentuierte Persönlichkeit
mit Unsicherheit, Ängsten und rascher Überforderung. Lediglich optimal
angepasste Tätigkeiten ohne Gehstrecken und ohne längeres Stehen mit einem
übersichtlichen Aufgabengebiet ohne hohe psychische Anforderungen seien noch zu
insgesamt 50 % möglich, sofern der Anfahrtsweg zumutbar sei. In der
angestammten selbständigen Tätigkeit als Imbissbetreiber bestehe keine
Arbeitsfähigkeit. Nach zunehmender Verschlechterung sei dies im Rahmen der Begutachtung
im November 2019 festgestellt worden und somit ab diesem Zeitpunkt zu
unterstellen. Da sich sowohl die Kniesymptomatik als auch die psychische
Situation wegen der zunehmenden Chronifizierung seit 2017 kontinuierlich
verschlechtert hätten, sei bei der Beurteilung des aktuellen Leistungsvermögens
von der gutachterlichen Exploration im November 2019 auszugehen. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Als zusätzliche Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte die RAD-Ärztin eine lageabhängige
obstruktive Schlafapnoe.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es sei nicht erst seit 2019, sondern bereits ab März 2016 von einer
durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in einer
Verweistätigkeit auszugehen (A.S.21), was einen Rentenanspruch ab 1. September
2016.
begründe (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem
Entscheid, wonach erst ab dem 1. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% bestand, in erster Linie auf die Gutachten der Gutachterstellen H.___
und C.___ (s. IV-Nr. 157 f. und A.S. 32). Daher ist zunächst zu prüfen, ob
diese als beweiswertig gelten können.
4.2
4.2.1
Die Expertise der Gutachterstelle
C.___ ist voll beweiskräftig, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (A.S. 21
Ziff. 7). Die Ausführungen der Gutachter basieren auf den vollständigen
Vorakten (s. IV-Nr. 141.2) und den persönlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers, die am 18., 19. und 20. November 2019 sowie am 15. Januar
2020.
stattgefunden haben (IV-Nr. 141.1 S. 2). Auf dieser Grundlage sind die
Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei und in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben. Dieser Meinung ist im
Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. N.___ (E. II. 3.4 hiervor). Das Gutachten
vom 31. März 2020 wird folglich den allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 2.4 hiervor) gerecht
Auch die ausführlich abgefassten
Beurteilungen der H.___-Gutachter vermögen den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme zu genügen (vgl. E. II 2.4
hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen basieren auf den vollständigen
Vorakten (IV-Nr. 91.1 S. 3 ff.) sowie der persönlichen Untersuchung
und Befragung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 91.2 S. 2 ff. / Nr. 91.3 S. 1
ff. / Nr. 91.4 S. 2 ff. / Nr. 91.5 S. 2 ff.). Auf dieser Basis
sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei
und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben. Sie haben zu
den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit wie auch mit
den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt
(IV-Nr. 91.1 S. 34 ff. / Nr. 91.2 S. 9 ff. / Nr. 91.3 S. 6 / Nr.
91.4
S. 5 f. / Nr. 91.5 S. 6 ff.). Auf die Erkenntnisse der H.___-Gutachter
kann daher abgestellt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers an der
Verhandlung, das H.___-Gutachten lasse eine Indikatorenprüfung vermissen (s. dazu
E. II. 2.2.3 hiervor), ist unzutreffend. Das Gutachten befasst sich sehr
wohl mit den einschlägigen Elementen des strukturierten Beweisverfahrens, wie
z.B. den Ressourcen oder der Konsistenz (IV-Nr. 91.1 S. 37 / 38 ff. / 47 f.), und
erlaubt damit eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
4.2.2
Dr. med. O.___ diagnostizierte im
psychiatrischen H.___-Gutachten vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 91.5) eine
mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie
auch in einer angepassten Tätigkeit seit 29. August 2016 auf 30 % (S. 6
+ 10). Dr. med. P.___ wiederum erklärte im psychiatrischen C.___-Gutachten vom
18.
November 2019 (IV-Nr. 141.6), im Juni 2019 sei es zu einer schweren Episode
mit psychotischen Symptomen und zur ersten psychiatrischen Hospitalisation
gekommen (S. 11). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig,
sowie eine akzentuierte Persönlichkeit, und attestierte sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% (S. 10 + 16). Somit ist in psychiatrischer Hinsicht in der
Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten.
4.2.3
Im orthopädisch-traumatologischen
H.___-Gutachten vom 9. Oktober 2017 (IV-Nr. 91.2) gab Dr. med. Q.___ an, zwar
liege eine mässige mediale Gonarthrose links vor, jedoch sei anhand der
vorliegenden Röntgenbilder von 2014 bis 2017 keine Progredienz des Verschleisses
des linken Kniegelenks zu verzeichnen. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit sei
von einer 20%igen und bezüglich einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer
unveränderten 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, in beiden Fällen seit 30.
September 2015. Bei einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei von
einer stabilen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine dringende Gewichtsreduktion
zur Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke der beiden unteren Extremitäten
werde von orthopädisch-traumatologischer Seite angeraten und sei dem Beschwerdeführer
im eigenen Gesundheitsinteresse zuzumuten (S. 11 f.). Im orthopädischen C.___-Gutachten
vom 21. November 2019 (IV-Nr. 141.4) diagnostizierte Dr. med. R.___ u.a.
ebenfalls eine Gonarthrose links. Im Zusammenhang mit der poliobedingten
Beinverkürzung rechts werde das linke Knie, bei dem eine Arthrose
diagnostiziert worden sei, überlastet, was zu einer Schmerzverstärkung führe (S.
5). Das linke Kniegelenk mache schon seit der Arthroskopie im Jahr 2004 Probleme.
Die in letzter Zeit durchgeführten Infiltrationen hätten keinen anhaltenden
Effekt gehabt. 2018 habe Prof. S.___, [...], zu einer Totalprothese geraten,
doch der Beschwerdeführer sei sehr skeptisch. Auch unter Berücksichtigung der
Schmerzproblematik, der Verschlechterung des Gesundheitszustands insgesamt und
vor allem der neurologischen Problematik (Postpolio-Syndrom) sei Zurückhaltung
angebracht (S. 6). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Inhaber und Betreiber einer Imbissbude nicht
arbeitsfähig. Eine Verweistätigkeit könne im Rahmen von 50 % verrichtet
werden (S. 7). Auch hier ist folglich eine Verschlechterung der Knieproblematik
seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 zu erkennen.
4.2.4
Zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation gemäss
Gutachten vom 30. November 2017 resp. der Untersuchung vom 9. und 26. Oktober
2017.
erheblich verändert habe, worin diese Veränderung bestehe und wie sie sich
auf die Arbeitsfähigkeit in der früheren und in einer leidensangepassten
Tätigkeit auswirke, führten die C.___-Gutachter aus, die Einschätzung bezüglich
der ursprünglichen Tätigkeit sei gleich geblieben, hier bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung in einer adaptierten Tätigkeit habe sich demgegenüber
verändert. In Bezug auf die psychische Situation werde die Symptomatik anders
gewichtet. Neben der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Episode sei
die Persönlichkeitsakzentuierung zu berücksichtigen, die ein Heilungs- und
Reintegrationshindernis bilde. Die behandelnden Ärzte hätten ab 2019 ebenfalls
eine Verschlechterung des psychischen Befunds angegeben, indem sich eine
gewisse Chronifizierung zeige. Der Zustand am Kniegelenk habe sich
verschlechtert, was sich wiederum ungünstig auf die psychische Situation
auswirke. Es sei zu einem ungünstigen negativen Kreislauf gekommen, sodass die
Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werde als 2017. Aus orthopädischer Sicht
sei die Schulterproblematik in etwa gleichgeblieben. Hinzugekommen sei eine
Verschlechterung am Kniegelenk. Aus neurologischer Sicht werde die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anders eingeschätzt. Vorherrschend
sei das Postpoliosyndrom (IV-Nr. 141.1 S. 13 f.). Den Beginn der höheren Arbeitsunfähigkeit
legten die C.___-Gutachter auf Mitte 2019, als sich die psychische Situation
verschlechterte und es zu einer stationären Behandlung kam sei (S. 12). Dies
erscheint als nachvollziehbar. In somatischer Hinsicht wiederum ist, der
RAD-Ärztin Dr. med. N.___ folgend (E. II. 3.4 hiervor), von einer
Verschlechterung ab der Begutachtung im C.___-Begutachtung im November 2019
auszugehen.
4.2.5
Dr. med. P.___ weicht zwar im C.___–Gutachten
von der Auffassung von Dr. med. I.___ ab, wonach der Beschwerdeführer seit 1.
Januar 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt sei (E. II.
3.2.8
hiervor). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich
der Behandlungsauftrag vom Begutachtungsauftrag unterscheidet. Die
therapeutisch tätigen Fachärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die
Behandlung der versicherten Personen, während die Gutachten der amtlich
bestellten medizinischen Sachverständigen den Gesundheitszustand objektiv
beurteilen und dem Versicherungsträger als Grundlage für einen abschliessenden
Entscheid über die Leistungsansprüche dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts
9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Eine psychiatrische
Exploration kann zudem von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen. Den Sachverständigen steht hier praktisch immer ein gewisser
Spielraum offen, in dessen Rahmen verschiedene Interpretationen möglich,
zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2). Es
geht daher nicht an, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage
zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte
zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018
E. 6.2.1, mit Hinweisen). Derartige Aspekte finden sich im Bericht von Dr.
med. I.___ vom 29. Juli 2019 indes nicht. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als
stelle er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des
Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch zu würdigen. Ausserdem fehlen
Angaben, vor welchem medizinischen Hintergrund die Diagnosen und Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit entstanden sind. Was den letzten, ausführlich gehaltenen Bericht
des Hausarztes von Dr. med. E.___ vom 11. April 2016 (E. II. 3.2.2 hiervor)
anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass keine der in den Gutachten der
Gutachterstellen H.___ und C.___ berücksichtigten, für die Arbeitsfähigkeit
relevanten Disziplinen zu seinem Fachgebiet gehört, ist er doch Facharzt für Innere
Medizin. Andererseits gilt es zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf
Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,
wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (s.
E. II. 2.4 hiervor). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden
Hausarzt, sondern ebenso für behandelnde Spezialärzte wie Dr. med.I.___. Liegen
aber taugliche Beurteilungsgrundlagen vor, so sind weitere medizinische
Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, nicht erforderlich.
4.3
Folglich ist auf Grund der
gutachterlichen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 30. September
2015.
durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer seinen Leiden
angepassten Tätigkeit war er demgegenüber ab dem 30. September 2015 zunächst
voll arbeitsfähig. Ab dem 29. August 2016, dem Antritt einer fachärztlichen
psychiatrischen Behandlung, war sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
auszugehen, während ab Mitte 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass
seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar sei. Er übersieht dabei, dass das
trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei
an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1
S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den
konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen
Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger
anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Da es
sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann
eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin
angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.
5.2). Vor diesem Hintergrund ist das massgebliche Anforderungsprofil des
Beschwerdeführers nicht derart restriktiv, dass es von vornherein
ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Vom
Bewegungsapparat her ist er auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit
allenfalls kurzen Gehstrecken angewiesen (IV-Nr. 141.1 S. 10). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet indes neben den klassischen Büroarbeiten auch
zahlreiche weitere Tätigkeiten, die sitzend ausgeführt werden können, wie etwa
einfache Überwachungs- oder Sortierarbeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019
vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016
E. 3.3). In psychischer Hinsicht wiederum hat der Beschwerdeführer teils
Mühe in der Gruppe und mit der Flexibilität, weshalb er auf ein wohlwollendes,
unterstützendes Arbeitsumfeld angewiesen ist (IV-Nr. 141.1 S. 10). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet jedoch auch hier ausreichende realistische
Beschäftigungsmöglichkeiten mit einem angenehmen und ruhigen Arbeitsklima sowie
ohne viel Kontakt mit anderen Menschen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2021
vom 10. August 2021 E. 5.4 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Hier
ist insbesondere auf die sog. Nischenarbeitsplätze hinzuweisen, also Stellenangebote,
bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli
2016.
E. 4.3). Ob es für den Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich ist,
auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist
unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete
den Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 12. Januar 2021 mittels Einkommensvergleich
(A.S. 3). Beim Valideneinkommens zog sie das durchschnittliche Einkommen gemäss
IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2015 heran, während sie für das Invalideneinkommen
auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellte.
5.2
5.2.1
Der Invaliditätsgrad ist
grundsätzlich auch bei Selbstständigerwerbenden mittels Einkommensvergleich
festzulegen. Ein Betätigungsvergleich hat nur dann zu erfolgen, wenn sich die
beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen (Christoph Frey
/ Nathalie Lang in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 16 N 23)
5.2.2
Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte
(BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der
Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Das Valideneinkommen von
Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im
Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der
Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer
längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Demgegenüber
darf bei Selbstständigerwerbenden nicht an das zuletzt erzielte Einkommen
angeknüpft werden, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im
Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und
eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder wenn die vor der
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer
kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens
darstellt Urteil des
Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 2001
die Firma «[...] [...]» mit Sitz in [...] (IV-Nr. 20 S. 4). Gemäss
IK-Auszug erzielte er von Dezember 2001 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Ende September 2015 (s. dazu E. II. 4.3 hiervor) durchgehend ein Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (IV-Nr. 143 S. 4 f.), also
während knapp 14 Jahren. Angesichts dieses längeren Zeitraums stützte sich die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die IK-Einträge. Wenn der Beschwerdeführer
einwendet, das fragliche Einkommen sei aus invaliditätsfremden Gründen
unterdurchschnittlich ausgefallen (A.S. 21 unten), so ist ihm zu entgegnen,
dass er über all die Jahre hinweg nie die Absicht erkennen liess, sein Geschäft
aufzugeben, d.h. er begnügte sich offenkundig aus freien Stücken mit dem
Ertrag, den dieses abwarf. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
entfällt daher schon aus diesem Grund (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; 134 V 322
E. 4.1 S. 326). Richtig ist, dass das Einkommen gemäss IK-Auszug grösseren
Schwankungen im Rahmen von CHF 34'948.00 und 72'800.00 unterworfen war. Die
Beschwerdegegnerin ging daher zutreffend vom durchschnittlichen Einkommen der
Jahre 2008 bis 2015 aus. Der für die Neuanmeldung vom 1. März 2016 massgebliche
Gesundheitsschaden wirkte sich gemäss Beweisergebnis erst seit Ende September 2015
auf die Arbeitsfähigkeit aus (s. E. II. 4.3 hiervor). Der Zeitraum, den die
Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens heranzog, liegt
damit vor dem Eintritt des hier interessierenden Gesundheitsschadens, so dass
dieser die im IK-Auszug dokumentierten Einkünfte nicht beeinflusste. Dies zeigt
sich auch darin, dass das Einkommen erst ab 2016 deutlich tiefer ausfiel, indem
es sich von 2008 bis 2015 durchschnittlich auf CHF 53'445.00 belief, 2016
bis 2018 demgegenüber nur noch auf CHF 24'000.00, 21'100.00 resp. 35'700.00 (IV-Nr. 143
S. 5). Vor der Berechnung des Durchschnittswertes ist indes jedes einzelne
Einkommen der fraglichen Jahre 2008 bis 2015 an die Nominallohnentwicklung für
Männer bis 2016 (dem frühestmöglichen Rentenbeginn, s. E. II. 2.2.3
hiervor) resp. 2019 (dem Eintritt der höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 %)
anzupassen, dies bezogen auf den Bereich «Handel; Reparatur; Gastgewerbe»
(Tabelle T1.1.05 Lit. G, H) resp. (ab 2010) «Beherbergung und Gastronomie»
(Tabelle T1.1.10 Ziff. 5.5 / 5.6, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22304314.html,
alle Websites zuletzt aufgerufen am 20. Juli 2022). Das durchschnittliche
Valideneinkommen beläuft sich auf diese Weise pro 2016 auf CHF 55'357.00 und
pro 2019 auf CHF 55'251.00.
5.2.3
Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, es sei ihm unzumutbar, seinen Betrieb aufzugeben, und eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. A.S. 21 Ziff. 8). Bis
zur angefochtenen Verfügung nahm er keine solche Erwerbstätigkeit auf. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt
wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 /
einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html),
bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017
vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der
Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in
sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente 2016 resp. 2018 im
besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5'340.00 resp. 5‘417.00
pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser
Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von
40.
Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit
aufzurechnen, welche 2016 und 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment jeweils 41,7 Stunden
betrug (s. dazu Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22708568.html).
Zudem ist das Einkommen gemäss der LSE 2018 an die Nominallohnentwicklung
für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2019 anzupassen (Tabelle T1.1.10 /
Total). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare
vollzeitliche Verweistätigkeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (ab
August 2016) resp. 50 % (ab Mitte 2019) ein Tabellenlohn von CHF 46'762.00
resp. 34'173.00. Ausserdem gewährte die Beschwerdegegnerin den maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 % (s. A.S. 3 unten), womit sich das anrechenbare
Invalideneinkommen für 2016 auf CHF 35'072.00 und für 2019 auf CHF 25'630.00
beläuft. Gemessen am jeweiligen Valideneinkommen (E. II. 5.2.2 in fine hiervor)
resultiert daraus ab 2016 ein Invaliditätsgrad von 36,64 %, der keinen
Rentenanspruch begründet. Ab 2019 lag dagegen neu ein Invaliditätsgrad von 53,61
% mit einem Anspruch auf eine halbe Rente vor. Die Beschwerdegegnerin hat diese
Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Oktober 2019 zugesprochen,
also drei Monate nach der gesundheitlichen Verschlechterung Mitte 2019 (s. A.S. 3
und E. II. 2.3 in fine hiervor). Die Anwendung der Dreimonatsfrist von
Art. 88a Abs. 2 IVV setzt indes voraus, dass bei Eintritt der
anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität
vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.2).
Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Rentenanspruch bereits per 1. Juli
2019.
entsteht.
6.
Zusammenfassend wird die Beschwerde
insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden
und der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 eine halbe Rente zugesprochen erhält.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
7.
Obsiegt die anwaltlich
vertretene versicherte Person vor dem Versicherungsgericht, so steht ihr eine Parteientschädigung
zu (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat
der Beschwerdeführer indes bloss drei zusätzliche Rentenmonate erstritten.
Gemessen am Antrag auf eine Rente ab September 2016, also drei Jahr früher als
in den angefochtenen Verfügungen, kann daher nur von einem marginalen Obsiegen
gesprochen werden, so dass keine Parteientschädigung zu gewähren ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.2).
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der weitestgehend unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 12. Januar 2021 sowie 11. und 18. Februar 2021 werden in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab
1. Juli 2019 eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote
vom 20. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann