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Entscheid

VSBES.2021.24

Invalidenrente

25. Juli 2022Deutsch50 min

zum Leistungsbezug in Sachen Berufliche Integration / Rente an (IV-Stelle Belege

Source so.ch

[...]

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 12. Januar sowie 11. und 18. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 23. September 2013 und 28.

April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug in Sachen Berufliche Integration / Rente an (IV-Stelle Belege

[IV]-Nrn. 12 + 31). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin am 24.

November 2014 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente (IV-Nr. 35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.2 Am 7. Juli 2015 meldete sich der

Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41). Darauf trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2015 nicht ein (IV-Nr. 48),

was unangefochten blieb.

1.3 Am 1. März 2016 bat Dr. med. B.___

die Beschwerdegegnerin, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu

überprüfen (IV-Nr. 52 S. 3). Nach verschiedenen Abklärungen sprach ihm die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 bei einem Invaliditätsgrad

von 54 % ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu, während sie

berufliche Massnahmen ablehnte. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin die

Rentenleistungen für den Beschwerdeführer und seine beiden Kinder ab 1. Februar

2021 fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.4 Am 11. Februar 2021 verfügte die

Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis

31. Januar 2021 (A.S. 7 ff.), wobei sie die dortige Anpassung an die Teuerung mit

Verfügung vom 18. Februar 2021 per 1. Januar 2021 korrigierte (A.S. 13 ff.).

2.

2.1 Gegen die

Verfügungen vom 12. Januar und 11. Februar 2021 lässt der Beschwerdeführer am 18.

Februar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16

ff.):

1. Die

Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 12. Januar 2021 und vom 11. Februar

2021 seien aufzuheben.

2. a) Es

sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Wirkung ab 1. September 2016 eine

IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 %

zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es seien ergänzende Abklärungen in medizinischer (Rückfrage beim C.___) und / oder

beruflich-erwerblicher Hinsicht durchzuführen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 24. Februar 2021 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 ebenfalls Beschwerde erheben

und in der Sache die gleichen Rechtsbegehren wie in der Beschwerdeschrift vom

18. Februar 2021 stellen. Gleichzeitig wird das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurückgezogen (A.S. 25

f.). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hält daraufhin in der

Verfügung vom 1. März 2021 fest, diese neue Beschwerde werde im vorliegenden Verfahren

VSBES.2021.24 behandelt (A.S. 27).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32

f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 18.

Juni 2021 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte und an seinen bisherigen

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte (A.S. 42). Sein Vertreter reicht

am 5. Juli 2021 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

2.5 Am 20. Juli 2022 findet die

öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers verzichtet auf Beweisanträge. In seinem Parteivortrag bekräftigt

und begründet er die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 56). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54 f.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 50), sowie

der Beschwerdeführer, den das Gericht auf sein Gesuch hin dispensiert hat (A.S.

53), nehmen an der Verhandlung nicht teil (A.S. 56).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

September 2016, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass spätestens ab

Oktober 2019 mindestens eine halbe Rente auszurichten ist. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtenen Verfügungen ergingen noch vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts

8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297);

liegt aber ein Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht

von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O.,

E. 2.2.1 f. S. 287 f.).

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch

wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.

1.

IVG). Dies wäre hier, angesichts der Neuanmeldung vom 1. März 2016 (E. I. 1.3

hiervor), im September 2016 der Fall.

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1

S. 30).

2.3

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, nachdem eine Rente wegen eines fehlenden oder zu

geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert wurde, so ist analog wie

bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom

19.

Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V

198.

E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes

als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1). Eine

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme

am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Was den massgeblichen

Vergleichszeitpunkt angeht, so ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügungen der früheren Beurteilung in der Verfügung vom 24. November

2014.

gegenüberzustellen. Die dazwischen ergangene Nichteintretensverfügung vom

7.

Juli 2015 beruht nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und taugt

daher nicht als Vergleichszeitpunkt, lagen doch damals nur ein knapper Bericht des

D.___ (IV-Nr. 44 S. 2 f.) sowie eine nichtärztliche Situationsabklärung der [...]

Krankenversicherung (IV-Nr. 44 S. 4 ff.) vor.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in

der Verfügung vom 24. November 2014, der Beschwerdeführer sei seit dem 3.

Februar 2014 [recte: 2013, s. IV-Nr. 12 S. 3 Ziff. 4.4] wegen eines Unfalls

in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Inzwischen habe

sich der Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass der Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Imbissbetreiber am 1. Februar 2014

zu 50 % habe aufnehmen und schrittweise steigern können. Seit 1. Juni 2014

(und damit noch vor dem Ablauf der einjährigen Wartezeit) sei er in der Lage,

diese Tätigkeit wieder im bisherigen Umfang auszuüben und ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Es bestehe keine lang dauernde

Arbeitsunfähigkeit, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen

würde (IV-Nr. 35 S. 1).

3.1.3

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im

Bericht vom 16. Juni 2014 (IV-Nr. 32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Postpoliosyndrom

rechts

o ausgeprägte Einschränkung der

Gehfähigkeit bei Kraftminderung des ganzen rechten Beins

o ausgeprägte fettige Degeneration der

Glutealmuskulatur rechts (MRI Mai 2009)

·

Rezidivierende

Impingement-Schulter beidseits

o Schulterarthroskopie, Débridement,

Rekonstruktion subscapularis und supraspinatus, Acromioplastik, Bicepstenotomie

(Juli 2013)

·

Gonarthrose links

o Meniskushinterhorndegeneration (MRI Dezember

2009)

·

Fussschmerzen beidseits

o Knick-Senkfüsse (Mortonneurom III/IV

links, MRI August 2009)

o beginnende Polyneuropathie (Vitamin

B12-Mangel)

·

Schmerzkrankheit bei

psychosozialer Belastungssituation

·

rezidivierende

depressive Störungen

Bei ihm sei lediglich eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 27. Februar bis 20. März 2014

dokumentiert. Die Frage, ob in der bisherigen Tätigkeit eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe, müsse eine Fachperson beantworten.

3.1.4

Dr. med. F.___ stellte

im Bericht vom 30. Juni 2014 (IV-Nr. 33 S. 5 f.) aktuell eine postoperative

Schultersteife links fest, mit / bei

o vollständiger Ruptur Subscapularis mit

Vorderrandläsion Supraspinatus bei Instabilität der Bizepssehne

o Status nach Schulterarthroskopie links am

23.

Juli 2013

Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.

Mai 2014, ca. zehn Monate nach dem Eingriff, zu 100 % arbeitsfähig. Im

Grossen und Ganzen bestehe eine adäquate Situation. Dem Beschwerdeführer sei

die bisherige oder eine andere Tätigkeit ohne Einschränkung der

Leistungsfähigkeit zumutbar.

3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

1.

März 2016 nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen zu den Akten:

3.2.1

Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte im Schreiben vom 1. März 2016 (IV-Nr.

52), an der rechten Schulter bestünden Schmerzen bei erheblichen omarthrotischen

Veränderungen. Der Verlauf nach der Schulterarthroskopie am 11. März 2015 sei

sehr schlecht gewesen. Auf der linken Seite seien die Restbeschwerden etwas

geringer. Das schmerzhafte linke Knie weise eine massive Gonarthrose auf. Etwas

weniger gravierend sei die auf die Parese des rechten Beines zurückgehende Verformung

des rechten Fusses, welche die Gehfähigkeit deutlich einschränke. Die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Monaten sei

eindrücklich. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2.2

Der Bericht von Dr.

med. E.___ vom 11. April 2016 enthielt folgende Diagnosen mit Auswirkung sich

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 61 S. 5 ff.):

·

Postpoliosyndrom

rechts

o progrediente, ausgeprägte Einschränkung

der Gehfähigkeit bei Kraftminderung des ganzen rechten Beins

o ausgeprägte fettige Degeneration der

Glutealmuskulatur rechts (MRI Mai 2009)

·

Rezidivierende

Impingement Schulter beidseits

o Schulterarthroskopie, Débridement,

Rekonstruktion subscapularis und supraspinatus, Acromioplastik, Bicepstenotomie

(Juli 2013)

o anhaltend starke Schmerzen beidseits mit

eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft

·

Central pain-Syndrom

o bei psychosozialer Belastungssituation

o chronisch depressive Verstimmung

o Fibromyalgie

o Exacerbation der Beschwerden mit

Symptomintensivierung und -ausweitung

·

Gonarthrose links

o Meniskushinterhorndegeneration (MRI Dezember

2009)

o Chondrocalcinose

·

Belastungsabhängige

Unterschenkel- und Fussschmerzen beidseits

o differentialdiagnostisch chronische

Fehl- / Überbelastung

o Knick-Senkfüsse (Mortonneurom III/IV

links, MRI August 2009)

o beginnende Polyneuropathie (Vitamin

B12-Mangel)

Der Beschwerdeführer sei vom 10. März

2015.

bis 4. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Trotz intensiver

Behandlungen habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Wie

schon im Bericht vom Juni 2014 festgehalten, sei eine stehende Arbeit wegen der

Lähmung des rechten Beins, der Kniegelenksarthrose sowie der ausgedehnten Myotendinosen

sehr ungünstig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, jedenfalls

bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine Quantifizierung müsse von

geeigneter Stelle vorgenommen werden. Das Ausmass der Verschlechterung des

Allgemeinzustands und der Schmerzen habe aber dazu geführt, dass gemäss klinischer

Einschätzung die Arbeitsfähigkeit [recte wohl: Arbeitsunfähigkeit] seit langem

100.

% betrage. Im Moment seien andere Tätigkeiten nicht zumutbar. Die

psychische Verstimmung spiele sicher eine nicht unwesentliche Rolle. Der Grund

für die psychische Verschlechterung liege aber zu einem wesentlichen Teil in

den multiplen medizinischen Problemen mit dauernden Schmerzen, den fehlenden Behandlungerfolgen

und der daraus resultierenden psychosozialen Belastungssituation. Er, Dr. med.

E.___, schlage vor, den Beschwerdeführer zu berenten, damit der Teufelskreis

aus Belastungsschmerzen mit verminderter Leistungsfähigkeit und depressiver

Verstimmung durchbrochen werden könne. Diesem Hausarztbericht lagen verschiedene

fachärztliche Berichte bei (S. 8 – 91).

3.2.3

Im

Situationsgespräch mit der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2016 ergab sich, dass

der Beschwerdeführer seit Januar 2015 nicht mehr im Geschäft arbeitete, sondern

seine Ehefrau alles erledigte. Der 16jährige Sohn half dabei aus, hatte aber

kein Interesse, ins Geschäft einzusteigen (IV-Nr. 65). Der RAD-Arzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Allg. Medizin FMH, hielt in der Aktennotiz vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 67)

zum Gespräch fest, der Beschwerdeführer wirke müde und resigniert, verdeutliche

aber seine Beschwerden. Es scheine so, als ob er die Verantwortung für seine

Zukunft an andere abgegeben habe. Der Alltag sei weitgehend von Inaktivität

geprägt. Zusammenfassend bestünden objektiv folgende Einschränkungen:

· Die schweren neurologischen

Einschränkungen am rechten Bein seien am ehesten Folge einer Poliomyelitis in

der Kindheit, was in zunehmendem Masse zu starkem Muskelabbau und einer

globalen Schwäche von Gesäss bis Fuss führe, verbunden mit einer starken und

schnellen Ermüdung beim Gehen und Stehen. Gehhilfen seien auch für kurze

Strecken notwendig, und beim Stehen müsse sich der Beschwerdeführer abstützen. Diese

Störung bewirke Deformitäten am rechten Fuss, eine beträchtliche

Beinlängendifferenz sowie durch die Einseitigkeit eine Überlastung des linken

Beins mit Stand- und Gangunsicherheit.

· Beide Schultern zeigten

Abnützungserscheinungen mit eingeschränkter Funktion der Rotatorenmanschette

sowie starker Arthrose mehr rechts als links. Dies führe u.a. zu Problemen beim

Heben von Lasten, insbesondere über Nabelhöhe. Heben über Schulterhöhe sei

allenfalls noch sporadisch für leichte Lasten bis 5 kg möglich, aber nicht mehr

repetitiv.

· Am unteren Rücken bestünden zwischen

Lendenwirbelsäule (LWS) und Kreuzbein Verschiebungen (Listhesis Grad I° von L5

über S1), was zu einer gewissen Minderbelastbarkeit führe und die Fähigkeit zu

Zwangshaltungen zusätzlich einschränke.

· Die nächtlichen Schmerzen führten zu

durch die Inaktivität im Alltag verstärkte Schlafstörungen, was eine etwas

erhöhten Ermüdbarkeit nach sich ziehe.

In der angestammten Tätigkeit im Laden

mit viel Stehen und Vorbeugen, häufigem Gehen (nur über kurze Strecken, aber

sehr oft) sowie teilweise Heben von Lasten bestehe eine bedeutende

Einschränkung. Anderseits sei nicht nachvollziehbar und höchstens durch die

Rückzugstendenzen erklärbar, dass keine Präsenz oder teilweise auch kleinere «Hilfsarbeiten»

vor Ort mehr möglich sein sollen. Langfristig und in höherem Mass zumutbar seien

körperliche leichte, eher fein- bis mittelmotorisch und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten

ohne Überkopfarbeiten. Durch die allgemeine Ermüdbarkeit und den motorisch

bedingten Erholungsbedarf sei mit einer gewissen Leistungseinschränkung zu

rechnen, so dass noch eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Diese lasse sich derzeit

nicht genau quantifizieren, liege aber nach vorläufiger Einschätzung unter

Berücksichtigung des Pausenbedarfs sowie einer gewissen Verlangsamung wohl im

Bereich von 50 bis 60 %. Damit werde auch ein durch den Erholungsbedarf

mitbedingtes reduziertes Pensum berücksichtigt.

3.2.4

Das Gutachten der

Gutachterstelle H.___ vom 30. November 2017 (IV-Nr. 91.1), mit den

Disziplinen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, enthielt folgende

Diagnosen (S. 34):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Post-Polio-Syndrom

mit fast kompletter hypotoner Lähmung des rechten Beins.

2.

Mediale

Gonarthrose links.

3.

Akromioklavikulararthrose

beidseits, rechts mehr als links, bei

o Status nach Schulterarthroskopie links

mit Rekonstruktion des M. subscapularis und des Vorderrands des M.

supraspinatus, Bizepstenodese sowie anterolateraler Acromioplastik am 23. Juli 2013

o Status nach Schulterarthroskopie rechts

mit Rekonstruktion der Subscapularis- und der Supraspinatussehne sowie

lateraler Acromioplastik am 10. März 2015

4.

Mittelgradig

depressive Episode (ICD-10 F32.1).

5.

Anhaltend

somatoforme Schmerzstörung (F45.4).

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Allergisches

Asthma bronchiale (behandelt).

2.

Ausgeprägter

Senk-Spreizfuss beidseits.

3.

Adipositas

I (BMI 31 kg/m2).

Die Experten hielten in der

interdisziplinären Beurteilung fest (S. 34 ff.), der Beschwerdeführer habe als

Kind eine Poliomyelitis durchgemacht und leide seither an einer Schwäche des

rechten Beins mit Deformierung des rechten Fusses. Auf Grund der Anamnese sei

neurologisch nachvollziehbar, dass sich seit mehreren Jahren, sicher ab 2009, bei

schleichender Minderung der Muskelkraft am rechten Bein eine zunehmende

Gehverschlechterung eingestellt habe. Es handle sich um ein Post-Polio-Syndrom,

das zu einer Zunahme der vorbestehenden schlaffen Lähmungen am rechten Bein geführt

habe. Der Beschwerdeführer benutze deshalb seit etwa 2009 zum Gehen zwei Unterarmgehstützen.

Freies Gehen und Stehen sei nicht mehr möglich, da die Stabilität im rechten Knie

und Oberschenkel fehle. Zusätzliche Unsicherheit entstehe durch das verminderte

Vibrationsempfinden am rechten Bein (S. 34). Die aktuelle neurologische Untersuchung

zeige passend zum Post-Polio-Syndrom als periphere neurologische Erkrankung

eine fast komplette schlaffe Plegie des rechten Beins mit weitgehendem Verlust

der Kniestreckung und vollständigem Verlust der Fusshebung. Gemäss

Beschwerdeführer sei der Befund seit 2014 weitgehend unverändert. Angesichts

der ausgeprägten schlaffen Paresen am rechten Bein und der schweren Gangstörung

sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger

Betreiber eines Dönerladens aufgehoben. In einer Verweistätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 35).

Was den Stütz- und Bewegungsapparats

angehe, so berichte der Beschwerdeführer von Schmerzen in beiden Knie- und

Schultergelenken sowie im rechten Bein von der Hüfte bis zum Fuss. Bei der

jetzigen Untersuchung hätten sich einige Inkonsistenzen und Auffälligkeiten

gezeigt; so habe der Beschwerdeführer z.B. den Zehenspitzengang rechts

vorgeführt, mit dem linken Fuss jedoch nicht, da er sonst umfallen würde. Dies

sei orthopädisch-traumatologisch nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den

Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vor- und Rückneigung des Oberkörpers im

Stehen ablehne, während die Vorneigung des Oberkörpers im schmerzfrei durchführbaren

Langsitz auf der Untersuchungsliege mit einem Fingerspitzen-Zehen-Abstand von 0

cm möglich sei. Auch die vollständige Demonstration der tiefen Hocke ohne

Zuhilfenahme der Unterarmgehstützen passe nicht zur Aussage des

Beschwerdeführers, dass das Stehen ohne Unterarmgehstützen nicht möglich sei,

da er sonst umfiele. Auffällig sei weiter eine ausgeprägte Schwielenbildung

über den Tuberositas tibiae beidseits. Befragt, ob er oft knie, gebe der Beschwerdeführer

an, dass er «seit Jahren nicht mehr knien» könne. Eine Schwielenbildung

entstehe jedoch bei permanenter Druckbelastung und bilde sich nach wenigen

Wochen ohne Belastung wieder zurück. Bei der Untersuchung der beiden reizlosen

und stabilen Kniegelenke habe beidseits ein Streckdefizit bestanden, rechts von

20° und links von 10°, sowie eine Einschränkung der Beugung des linken

Kniegelenks auf 100°. Die mitgebrachten Röntgenbilder des linken Kniegelenks,

zuletzt vom 3. Juli 2017, stellten eine mediale Gonarthrose mit etwa fünf freien

Gelenkkörpern im Bereich der Baker-Zyste ohne Progredienz zu den Voraufnahmen

von 2014 dar. Auf Grund der klinischen und radiologischen Befunde des linken

Kniegelenks bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit

vorwiegendem Stehen, Knien und Hocken. Bei der Untersuchung der beiden frei beweglichen

Schultergelenke gebe der Beschwerdeführer beim Abspreizen der Arme von 95° bis 160°

beidseits sowie endgradig bei der Vorwärts- und Rückwärtsbewegung beider Arme

Schmerzen an, was zu der in den aktuellen Röntgenaufnahmen beider

Schultergelenke sichtbaren Akromioklavikulararthrose passe. Bezüglich der

Schultergelenke bestehe wegen der beklagten Beschwerden eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit häufigen Überkopfarbeiten. Die Beschwerden

im rechten Bein seien nicht auf eine orthopädisch-traumatologische Ursache zurückzuführen,

es werde auf die Ausführungen im neurologischen Fachgutachten verwiesen. Bei

Überprüfung der aktuellen diagnostischen Kriterien liege keine Fibromyalgie vor

(S. 35). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als

selbstständiger Dönerverkäufer im Rahmen des Belastungsprofils (z.B.

administrative Tätigkeiten) zu 20 % arbeitsfähig. In einer anderen, dem

Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% (S. 35 f.).

Der Beschwerdeführer klage bei der

psychiatrischen Exploration über Symptome einer mittelgradig depressiven

Episode mit deprimierter Stimmungslage, Interessenverlust und Freudlosigkeit,

Appetitverlust, Schlafprobleme und Selbstwertverlust. Die mittelgradig

depressive Episode habe deutliche Auswirkungen auf das soziale und berufliche

Leben (schwieriger Kundenkontakt, schnelle Ermüdbarkeit etc.) und bestehe

gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits seit ungefähr zwei Jahren,

ohne komplette Abheilung in dieser Zeit, weshalb es sich um keine

rezidivierende depressive Störung handle. Erschwerend kämen die körperlichen

Schmerzen und die Beinschwäche sowie die Angstgefühle einer körperlichen

Verschlechterung hinzu, was insgesamt am besten zu einer anhaltend somatoformen

Schmerzstörung passe und durch anatomisch-körperliche Prozesse nicht

vollständig erklärt werde. Diese beiden Krankheitsbilder erschwerten den

gegenseitigen Heilungsverlauf im Sinne einer Komorbidität. In diesem Zustand

fehlten sowohl innerpsychische Werkzeuge (Sprache für Gefühle) als auch soziale

Kompetenzen (interaktionelle Fähigkeiten mit dem Umfeld), so dass sich der Beschwerdeführer

zunehmend zurückziehe und aktivere Funktionen ablehne. Die Alexithymie

verstärke die Tendenz zur Somatisierungsstörung. Die chronische Schmerzstörung

habe daher neben somatischen Ursachen auch eine psychogene Komponente, was mit

der Diagnose «anhaltend somatoforme Schmerzstörung» beschrieben werde.

Schmerzmittel wie das opiathaltige Palexia verstärkten Konzentrationsprobleme,

Müdigkeit und Gefühlsvermeidung. Man empfehle die Weiterführung der

psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. I.___. Eine Schmerzmodulation durch

SSNRI könnte nochmals versucht werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der

angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% (S. 36).

Internistisch bestehe ein adäquat

behandeltes Asthma bronchiale, das keine nennenswerten Probleme zu bereiten

scheine. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei

nicht bzw. nie eingeschränkt gewesen (A.S. 36).

Zusammenfassend betrage die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 %. Dies gelte ab der

letzten rechtsgültigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2015 (S. 37).

In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit wiederum

sei ab 30. September 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszugehen, ab dem 29. August 2016 hingegen, mit dem Antritt einer

fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, von einer Arbeitsfähigkeit von

70.

% (S. 38). Nicht versicherte Faktoren seien bei der Beurteilung der

Funktionseinschränkungen abgegrenzt bzw. nicht berücksichtigt worden. Ein

Hinweis auf Aggravation oder Simulation habe sich nicht ergeben (S. 40).

3.2.5

Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ bezeichnete

das H.___-Gutachten in der Stellungnahme vom 15. März 2018 als an sich

schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 107 S. 2). Die dortige Beurteilung kontrastiere

wenig mit derjenigen des RAD vom 24. Mai 2016, da damals keine Rede davon

gewesen sei, die angestammte Tätigkeit sei noch in einem höheren Ausmass

zumutbar. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 55 % habe sich klar

auf Verweistätigkeiten bezogen.

3.2.6

Der Beschwerdeführer befand sich

seit dem 14. Mai 2019 bei den J.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Die Ärzte K.___ und L.___ attestierten im Bericht vom 14. Juni 2019 (IV-Nr. 121)

für den Zeitraum vom 14. Mai bis 30. Juli 2019 für alle Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie diagnostizierten auf ihrem Fachgebiet mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), sowie eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), und erwähnen ansonsten eine

aktivierte Gonarthrose links, ein Postpoliosyndrom rechts, eine rezidivierende beidseitige

Impingement-Schulter sowie einen chronischen Spannungskopfschmerz. Trotz

mehrfach angepasster und ausgebauter Psychopharmakotherapie, Tagesstruktur und

aktivierendem Therapieprogramm habe sich der Zustand bisher nur sehr wenig

verbessert. Auf Grund der körperlichen und psychischen Einschränkungen sei in

absehbarer Zeit keine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Nach Abschluss der

stationären Behandlung werde der Beschwerdeführer die ambulante psychiatrische Behandlung

bei Dr. med. I.___ fortsetzen. Es bestünden eine reduzierte

Konzentrationsfähigkeit, eine mentale und körperliche Belastungsintoleranz, ein

deprimierter Affekt mit Gereiztheit und Problemen in zwischenmenschlichen

Kontakten sowie eine reduzierte Flexibilität. Infolge chronischer Schmerzen sei

die Mobilität eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit könne nicht mehr

ausgeführt werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ein bis zwei

Stunden pro Tag zumutbar.

3.2.7

Der RAD-Arzt Dr. med. M.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom

25.

Juli 2019 (IV-Nr. 123 S. 2 ff.) fest, nach dem H.___-Gutachten seien neue

medizinische Gesichtspunkte beschrieben worden, die teilweise als andere

Einschätzung desselben Sachverhalts und teilweise als Verschlechterung anzusehen

seien. Auf Grund der dadurch bestehenden Unklarheiten über den aktuellen medizinischen

Sachverhalt und der Tatsache, dass wegen der neueren Befunde nicht mehr ohne

weiteres auf die Ergebnisse der Begutachtung von 2017 abgestellt werden könne, empfehle

man eine Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle H.___.

3.2.8

Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte im Bericht vom

29.

Juli 2019 (IV-Nr. 126 S. 6 ff.) vom 29. August 2016 bis 31. Dezember

2018.

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. Januar 2019 von 80 %.

Als Diagnose nannte er «F33.11: Trouble dépressif récurrent épisode actuel

moyen à grave». Die

bisherige wie auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei maximal zwei

Stunden pro Tag zumutbar.

3.2.9

Die Ärzte K.___ und L.___ bestätigten

im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 127 S. 2 ff.) ihre früheren

psychiatrischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2019 bei

zunehmend depressivem Zustandsbild in Verbindung mit chronischen Schmerzen und

Schlafstörungen durch Dr. med. I.___ eingewiesen worden und bis 2. Juli 2019

hospitalisiert gewesen. Der Austritt in die vorbestehenden häuslichen

Verhältnisse sei in einem insgesamt etwas verbessertem Zustandsbild erfolgt.

3.3

Das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 31. März 2020 (IV-Nr.

141.1) gelangte zu folgenden Diagnosen (S. 9):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· Postpoliosyndrom mit Lähmung des rechten

Beins mit hypotoner sensomotorischer distal betonter Parese der rechten unteren

Extremität

· Gonarthrose links

· Somatoforme Schmerzstörung

· Depressive Episode, gegenwärtig leicht-

bis mittelgradig ausgeprägt

· Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstischen Anteilen

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· Status nach Schulterarthroskopie und

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Bizepstenodese und Acromioplastik am

23.

Juli 2013

· Status nach Schulterarthroskopie rechts

und Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie Acromioplastik am 10. März 2015

· Allergisches Asthma bronchiale

· Allergische Rhinokonjunktivitis

· Adipositas (BMI 32,7)

· Chronische Kopfschmerzen vom

Spannungstyp

Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei

festzuhalten, dass das Asthma bronchiale bei guter Einstellung keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 7).

Orthopädisch gesehen leide der Beschwerdeführer

an diversen Beschwerden des Bewegungsapparats. Im Vordergrund stehe die Lähmung

des rechten Beins und der hüftstabilisierenden Glutealmuskulatur im Rahmen des

Postpoliosyndroms. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren auf Gehstöcke

angewiesen. Durch die poliobedingte Beinverkürzung rechts komme es zu einer

Fehlbelastung des Achsenskeletts. Das linke Knie, bei dem eine Arthrose

diagnostiziert worden sei, werde überlastet, was zu einer Schmerzverstärkung

führe. Bezüglich der empfohlenen Totalprothesen-Arthroplastik habe der

Beschwerdeführer verständlicherweise Bedenken. Die Rehabilitation nach der

Operation würde sich wahrscheinlich recht schwierig gestalten. Nach den

Schulteroperationen 2013 und 2015 habe sich ein funktionell zufriedenstellendes

Resultat mit endgradig eingeschränkter Funktion für Abduktion und Anteversion

gezeigt. Wegen der Stocknutzung komme es zu vermehrter Belastung der Arme und

zu einem Schmerzzustand, der jedoch nur teilweise nachvollziehbar sei (S. 7 f.).

Neurologisch habe sich die seit

frühester Kindheit bestehende Parese der Beinmuskulatur rechtsseitig gezeigt.

Im Verlauf sei ein zunehmendes Schmerzsyndrom des rechten Beins mit

Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit sowie ein Belastungsschmerz des linken

Beins entstanden. Es habe sich eine periphere, hypotone sensomotorische

Monoparese des rechten Beins mit aufgehobenem Lagesinn, Pallästhesien,

aufgehobener Spitz-Stumpf-Diskriminierung und erloschenem Achillessehnenreflex

entwickelt. Eine vollständige Plegie des rechten Beins und ein kompletter

Fallfuss lägen nicht vor. Zusammengefasst bestehe eine periphere motorische

Parese des rechten Beins, Kraftgrad M2 – 3. Die Störungen der Sensibilität, die

als wechselhaft, insgesamt aber zunehmend beschrieben würden, seien aus

neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 8).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leicht- bis mittelgradig

ausgeprägte depressive Episode. In Bezug auf die Anamnese sei die Kinderlähmung

zu erwähnen, die die persönliche und emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers

beeinflusst habe. Er sei nach eigener Angabe in der Türkei im Gefängnis gewesen

und habe später in der Schweiz Asyl beantragt. Trotz seiner Behinderung habe er

sich hier etabliert und als Ungelernter gearbeitet. Er berichte über Überforderungsgefühle

und Ängste. Die psychische Erkrankung habe sich allmählich entwickelt,

beginnend mit dem Unfall von 2001. Im Verlauf sei es zu einer allmählichen Dekompensation

gekommen. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden in verschiedenen Körperbereichen

entwickelt. Die berufliche Identität im selbstständigen Imbiss sei verloren

gegangen. Die Ehefrau habe die finanzielle Versorgung der Familie übernommen

(S. 8). In der Folge sei es durch die Gesamtumstände zu einer tiefen inneren

Erschütterung mit narzisstischer Kränkung, Hilflosigkeit und Abhängigkeit

gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Leidens über den Schmerz

ausgedrückt, was auch die Inkonsistenzen bei der orthopädischen und der

neurologischen Untersuchung erkläre. Diese Anteile seien ihm nicht bewusst zugänglich.

Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, hingegen akzentuierte Persönlichkeitszüge.

Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine validen Befunde gezeigt (S. 9).

Die Experten gelangten in der

Konsensbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch das

Postpoliosyndrom eingeschränkt. Auf Grund der schlaffen Parese des rechten

Beins und der Gangstörung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als selbstständiger Betreiber eines Dönerladens nicht möglich. Aus

orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit vorwiegendem

Stehen, Knien und Hocken nicht mehr ausführen. Ebenso seien häufige

Überkopfarbeiten wegen der Schulterbeschwerden nicht möglich. Für Tätigkeiten,

die Gehstrecken mit sich brächten, benötige der Beschwerdeführer deutlich mehr

Zeit. Er gehe langsam und nehme seine Stöcke zu Hilfe. Auch wenn ihm

Gehstrecken ohne Unterarmstützen möglich seien, brauche er länger, um diese

zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, sich in eine andere

Rolle einzufügen bzw. einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Er sei wenig

flexibel und habe keine hohe Umstellungsfähigkeit. Er sei zwar gruppenfähig,

reagiere jedoch bei Konfrontation mit dysphorischen Symptomen oder vermeide

Gruppen, wobei auch die leichte Kränkbarkeit eine Rolle spiele. Der Beschwerdeführer

benötige einen positiven Support. Er spreche jedoch auch günstig auf

Gruppenangebote an, was sich bei der Hospitalisation gezeigt habe. Ungünstig

wirkten sich die somatische Situation sowie die Verschuldung aus. Der Beschwerdeführer

zeige eine akzentuierte Persönlichkeit mit Unsicherheit, Ängsten und rascher

Überforderung. Er habe lange Zeit noch Kompensationsmechanismen gehabt, jedoch

zu viele Probleme parallel bewältigen müssen. Letztlich seien wirtschaftliche

und familiäre Probleme hinzugekommen, die zur Überforderung geführt hätten (S.

10). Die Ressourcen seien gering. Der Beschwerdeführer spreche wenig Deutsch

und habe keine Ausbildung. Positiv sei die Selbstständigkeit mit dem Imbiss

gewesen, womit er seine Familie habe ernähren können; dies habe jedoch

gleichzeitig auch zur Belastung geführt, da die Ehefrau jetzt den Laden führe

und er von dieser abhängig sei. Die familiären Konflikte wirkten sich ungünstig

aus. Allfällige Inkonsistenzen erklärten sich durch die psychische Erkrankung

und seien unbewusster Natur. Als bisherige Tätigkeit werde die des selbstständigen

Imbissverkäufers angenommen. Dort sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall am

24.

Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei

er aus orthopädischer Sicht zu 70 %, aus neurologischer Sicht zu 50 %

und aus psychiatrischer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig (S. 11). Die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei gesamthaft mit 50 % zu

beziffern. Die psychische Situation werde anders gewichtet. Die

Persönlichkeitsakzentuierung stelle ein Integrationshindernis dar und wirke

sich auf die depressive Symptomatik sowie die somatoforme Schmerzstörung aus.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für sich ein anderes Konzept zu

entwickeln. Es sei zu einer Chronifizierung gekommen. Auch die zunehmenden somatischen

Beschwerden wirkten sich auf eine Verbesserung der psychischen Situation

ungünstig aus. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands werde Mitte 2019

geltend gemacht. Man lege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf diesen

Zeitpunkt fest. Zum Verlauf sei zu sagen, dass sich aus orthopädischer Sicht

die Situation an den Schultern gegenüber dem Vorgutachten nicht wesentlich

verändert habe. Die Situation am Kniegelenk habe sich etwas verschlechtert. Der

Beschwerdeführer sei auf Stöcke angewiesen, was sich auf die

Schulterbeschwerden mit einer Reizung beziehungsweise Überlastung auswirke. Die

Gesamtarbeitsunfähigkeit liege bei 50 % (S. 12).

3.4

Die RAD-Ärztin Dr. med. N.___,

Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, stellte im Bericht vom 6. August

2020.

(IV-Nr. 148 S. 2 ff.) fest, die Schlussfolgerungen im Gutachten seien gesamthaft

nachvollziehbar. Allerdings seien die Voraussetzungen für die

neuropsychologische Testung bzw. für die Beurteilung der Ergebnisse nicht

erfüllt gewesen, da der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Schulbildung genossen

habe. Zur Arbeitsfähigkeit auf diesem Fachgebiet habe daher nicht Stellung genommen

werden können. Nicht alle Beschwerdeangaben liessen sich durch somatische

Befunde vollumfänglich nachvollziehen, was der über Jahre rezidivierenden

psychischen Störung zugeschrieben werden könne. Insgesamt sei der Beschwerdeführer

auf Grund seiner bestehenden somatischen und psychischen Leiden erheblich in

der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er zeige eine akzentuierte Persönlichkeit

mit Unsicherheit, Ängsten und rascher Überforderung. Lediglich optimal

angepasste Tätigkeiten ohne Gehstrecken und ohne längeres Stehen mit einem

übersichtlichen Aufgabengebiet ohne hohe psychische Anforderungen seien noch zu

insgesamt 50 % möglich, sofern der Anfahrtsweg zumutbar sei. In der

angestammten selbständigen Tätigkeit als Imbissbetreiber bestehe keine

Arbeitsfähigkeit. Nach zunehmender Verschlechterung sei dies im Rahmen der Begutachtung

im November 2019 festgestellt worden und somit ab diesem Zeitpunkt zu

unterstellen. Da sich sowohl die Kniesymptomatik als auch die psychische

Situation wegen der zunehmenden Chronifizierung seit 2017 kontinuierlich

verschlechtert hätten, sei bei der Beurteilung des aktuellen Leistungsvermögens

von der gutachterlichen Exploration im November 2019 auszugehen. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Als zusätzliche Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte die RAD-Ärztin eine lageabhängige

obstruktive Schlafapnoe.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, es sei nicht erst seit 2019, sondern bereits ab März 2016 von einer

durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in einer

Verweistätigkeit auszugehen (A.S.21), was einen Rentenanspruch ab 1. September

2016.

begründe (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem

Entscheid, wonach erst ab dem 1. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% bestand, in erster Linie auf die Gutachten der Gutachterstellen H.___

und C.___ (s. IV-Nr. 157 f. und A.S. 32). Daher ist zunächst zu prüfen, ob

diese als beweiswertig gelten können.

4.2

4.2.1

Die Expertise der Gutachterstelle

C.___ ist voll beweiskräftig, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (A.S. 21

Ziff. 7). Die Ausführungen der Gutachter basieren auf den vollständigen

Vorakten (s. IV-Nr. 141.2) und den persönlichen Untersuchungen des

Beschwerdeführers, die am 18., 19. und 20. November 2019 sowie am 15. Januar

2020.

stattgefunden haben (IV-Nr. 141.1 S. 2). Auf dieser Grundlage sind die

Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei und in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben. Dieser Meinung ist im

Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. N.___ (E. II. 3.4 hiervor). Das Gutachten

vom 31. März 2020 wird folglich den allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 2.4 hiervor) gerecht

Auch die ausführlich abgefassten

Beurteilungen der H.___-Gutachter vermögen den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme zu genügen (vgl. E. II 2.4

hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen basieren auf den vollständigen

Vorakten (IV-Nr. 91.1 S. 3 ff.) sowie der persönlichen Untersuchung

und Befragung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 91.2 S. 2 ff. / Nr. 91.3 S. 1

ff. / Nr. 91.4 S. 2 ff. / Nr. 91.5 S. 2 ff.). Auf dieser Basis

sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei

und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet haben. Sie haben zu

den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit wie auch mit

den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt

(IV-Nr. 91.1 S. 34 ff. / Nr. 91.2 S. 9 ff. / Nr. 91.3 S. 6 / Nr.

91.4

S. 5 f. / Nr. 91.5 S. 6 ff.). Auf die Erkenntnisse der H.___-Gutachter

kann daher abgestellt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers an der

Verhandlung, das H.___-Gutachten lasse eine Indikatorenprüfung vermissen (s. dazu

E. II. 2.2.3 hiervor), ist unzutreffend. Das Gutachten befasst sich sehr

wohl mit den einschlägigen Elementen des strukturierten Beweisverfahrens, wie

z.B. den Ressourcen oder der Konsistenz (IV-Nr. 91.1 S. 37 / 38 ff. / 47 f.), und

erlaubt damit eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

4.2.2

Dr. med. O.___ diagnostizierte im

psychiatrischen H.___-Gutachten vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 91.5) eine

mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltend somatoforme

Schmerzstörung und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie

auch in einer angepassten Tätigkeit seit 29. August 2016 auf 30 % (S. 6

+ 10). Dr. med. P.___ wiederum erklärte im psychiatrischen C.___-Gutachten vom

18.

November 2019 (IV-Nr. 141.6), im Juni 2019 sei es zu einer schweren Episode

mit psychotischen Symptomen und zur ersten psychiatrischen Hospitalisation

gekommen (S. 11). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, eine depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig,

sowie eine akzentuierte Persönlichkeit, und attestierte sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% (S. 10 + 16). Somit ist in psychiatrischer Hinsicht in der

Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten.

4.2.3

Im orthopädisch-traumatologischen

H.___-Gutachten vom 9. Oktober 2017 (IV-Nr. 91.2) gab Dr. med. Q.___ an, zwar

liege eine mässige mediale Gonarthrose links vor, jedoch sei anhand der

vorliegenden Röntgenbilder von 2014 bis 2017 keine Progredienz des Verschleisses

des linken Kniegelenks zu verzeichnen. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit sei

von einer 20%igen und bezüglich einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer

unveränderten 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, in beiden Fällen seit 30.

September 2015. Bei einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei von

einer stabilen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine dringende Gewichtsreduktion

zur Entlastung der Wirbelsäule und der Gelenke der beiden unteren Extremitäten

werde von orthopädisch-traumatologischer Seite angeraten und sei dem Beschwerdeführer

im eigenen Gesundheitsinteresse zuzumuten (S. 11 f.). Im orthopädischen C.___-Gutachten

vom 21. November 2019 (IV-Nr. 141.4) diagnostizierte Dr. med. R.___ u.a.

ebenfalls eine Gonarthrose links. Im Zusammenhang mit der poliobedingten

Beinverkürzung rechts werde das linke Knie, bei dem eine Arthrose

diagnostiziert worden sei, überlastet, was zu einer Schmerzverstärkung führe (S.

5). Das linke Kniegelenk mache schon seit der Arthroskopie im Jahr 2004 Probleme.

Die in letzter Zeit durchgeführten Infiltrationen hätten keinen anhaltenden

Effekt gehabt. 2018 habe Prof. S.___, [...], zu einer Totalprothese geraten,

doch der Beschwerdeführer sei sehr skeptisch. Auch unter Berücksichtigung der

Schmerzproblematik, der Verschlechterung des Gesundheitszustands insgesamt und

vor allem der neurologischen Problematik (Postpolio-Syndrom) sei Zurückhaltung

angebracht (S. 6). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner

bisherigen Tätigkeit als Inhaber und Betreiber einer Imbissbude nicht

arbeitsfähig. Eine Verweistätigkeit könne im Rahmen von 50 % verrichtet

werden (S. 7). Auch hier ist folglich eine Verschlechterung der Knieproblematik

seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 zu erkennen.

4.2.4

Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation gemäss

Gutachten vom 30. November 2017 resp. der Untersuchung vom 9. und 26. Oktober

2017.

erheblich verändert habe, worin diese Veränderung bestehe und wie sie sich

auf die Arbeitsfähigkeit in der früheren und in einer leidensangepassten

Tätigkeit auswirke, führten die C.___-Gutachter aus, die Einschätzung bezüglich

der ursprünglichen Tätigkeit sei gleich geblieben, hier bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung in einer adaptierten Tätigkeit habe sich demgegenüber

verändert. In Bezug auf die psychische Situation werde die Symptomatik anders

gewichtet. Neben der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Episode sei

die Persönlichkeitsakzentuierung zu berücksichtigen, die ein Heilungs- und

Reintegrationshindernis bilde. Die behandelnden Ärzte hätten ab 2019 ebenfalls

eine Verschlechterung des psychischen Befunds angegeben, indem sich eine

gewisse Chronifizierung zeige. Der Zustand am Kniegelenk habe sich

verschlechtert, was sich wiederum ungünstig auf die psychische Situation

auswirke. Es sei zu einem ungünstigen negativen Kreislauf gekommen, sodass die

Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt werde als 2017. Aus orthopädischer Sicht

sei die Schulterproblematik in etwa gleichgeblieben. Hinzugekommen sei eine

Verschlechterung am Kniegelenk. Aus neurologischer Sicht werde die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anders eingeschätzt. Vorherrschend

sei das Postpoliosyndrom (IV-Nr. 141.1 S. 13 f.). Den Beginn der höheren Arbeitsunfähigkeit

legten die C.___-Gutachter auf Mitte 2019, als sich die psychische Situation

verschlechterte und es zu einer stationären Behandlung kam sei (S. 12). Dies

erscheint als nachvollziehbar. In somatischer Hinsicht wiederum ist, der

RAD-Ärztin Dr. med. N.___ folgend (E. II. 3.4 hiervor), von einer

Verschlechterung ab der Begutachtung im C.___-Begutachtung im November 2019

auszugehen.

4.2.5

Dr. med. P.___ weicht zwar im C.___–Gutachten

von der Auffassung von Dr. med. I.___ ab, wonach der Beschwerdeführer seit 1.

Januar 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt sei (E. II.

3.2.8

hiervor). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich

der Behandlungsauftrag vom Begutachtungsauftrag unterscheidet. Die

therapeutisch tätigen Fachärzte konzentrieren sich in erster Linie auf die

Behandlung der versicherten Personen, während die Gutachten der amtlich

bestellten medizinischen Sachverständigen den Gesundheitszustand objektiv

beurteilen und dem Versicherungsträger als Grundlage für einen abschliessenden

Entscheid über die Leistungsansprüche dienen sollen (Urteil des Bundesgerichts

9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Eine psychiatrische

Exploration kann zudem von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen. Den Sachverständigen steht hier praktisch immer ein gewisser

Spielraum offen, in dessen Rahmen verschiedene Interpretationen möglich,

zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2). Es

geht daher nicht an, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage

zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte

zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018

E. 6.2.1, mit Hinweisen). Derartige Aspekte finden sich im Bericht von Dr.

med. I.___ vom 29. Juli 2019 indes nicht. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als

stelle er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des

Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch zu würdigen. Ausserdem fehlen

Angaben, vor welchem medizinischen Hintergrund die Diagnosen und Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit entstanden sind. Was den letzten, ausführlich gehaltenen Bericht

des Hausarztes von Dr. med. E.___ vom 11. April 2016 (E. II. 3.2.2 hiervor)

anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass keine der in den Gutachten der

Gutachterstellen H.___ und C.___ berücksichtigten, für die Arbeitsfähigkeit

relevanten Disziplinen zu seinem Fachgebiet gehört, ist er doch Facharzt für Innere

Medizin. Andererseits gilt es zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf

Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,

wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (s.

E. II. 2.4 hiervor). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden

Hausarzt, sondern ebenso für behandelnde Spezialärzte wie Dr. med.I.___. Liegen

aber taugliche Beurteilungsgrundlagen vor, so sind weitere medizinische

Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, nicht erforderlich.

4.3

Folglich ist auf Grund der

gutachterlichen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 30. September

2015.

durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer seinen Leiden

angepassten Tätigkeit war er demgegenüber ab dem 30. September 2015 zunächst

voll arbeitsfähig. Ab dem 29. August 2016, dem Antritt einer fachärztlichen

psychiatrischen Behandlung, war sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

auszugehen, während ab Mitte 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag.

Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass

seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar sei. Er übersieht dabei, dass das

trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare

Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei

an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1

S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den

konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen

Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger

anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Da es

sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann

eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin

angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.

5.2). Vor diesem Hintergrund ist das massgebliche Anforderungsprofil des

Beschwerdeführers nicht derart restriktiv, dass es von vornherein

ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Vom

Bewegungsapparat her ist er auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit

allenfalls kurzen Gehstrecken angewiesen (IV-Nr. 141.1 S. 10). Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet indes neben den klassischen Büroarbeiten auch

zahlreiche weitere Tätigkeiten, die sitzend ausgeführt werden können, wie etwa

einfache Überwachungs- oder Sortierarbeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019

vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016

E. 3.3). In psychischer Hinsicht wiederum hat der Beschwerdeführer teils

Mühe in der Gruppe und mit der Flexibilität, weshalb er auf ein wohlwollendes,

unterstützendes Arbeitsumfeld angewiesen ist (IV-Nr. 141.1 S. 10). Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet jedoch auch hier ausreichende realistische

Beschäftigungsmöglichkeiten mit einem angenehmen und ruhigen Arbeitsklima sowie

ohne viel Kontakt mit anderen Menschen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2021

vom 10. August 2021 E. 5.4 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Hier

ist insbesondere auf die sog. Nischenarbeitsplätze hinzuweisen, also Stellenangebote,

bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli

2016.

E. 4.3). Ob es für den Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich ist,

auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist

unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete

den Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 12. Januar 2021 mittels Einkommensvergleich

(A.S. 3). Beim Valideneinkommens zog sie das durchschnittliche Einkommen gemäss

IK-Auszug der Jahre 2008 bis 2015 heran, während sie für das Invalideneinkommen

auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellte.

5.2

5.2.1

Der Invaliditätsgrad ist

grundsätzlich auch bei Selbstständigerwerbenden mittels Einkommensvergleich

festzulegen. Ein Betätigungsvergleich hat nur dann zu erfolgen, wenn sich die

beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen (Christoph Frey

/ Nathalie Lang in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 16 N 23)

5.2.2

Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte

(BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Das Valideneinkommen von

Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im

Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der

Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer

längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Demgegenüber

darf bei Selbstständigerwerbenden nicht an das zuletzt erzielte Einkommen

angeknüpft werden, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im

Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und

eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder wenn die vor der

Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer

kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens

darstellt Urteil des

Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer betreibt seit 2001

die Firma «[...] [...]» mit Sitz in [...] (IV-Nr. 20 S. 4). Gemäss

IK-Auszug erzielte er von Dezember 2001 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

Ende September 2015 (s. dazu E. II. 4.3 hiervor) durchgehend ein Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (IV-Nr. 143 S. 4 f.), also

während knapp 14 Jahren. Angesichts dieses längeren Zeitraums stützte sich die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die IK-Einträge. Wenn der Beschwerdeführer

einwendet, das fragliche Einkommen sei aus invaliditätsfremden Gründen

unterdurchschnittlich ausgefallen (A.S. 21 unten), so ist ihm zu entgegnen,

dass er über all die Jahre hinweg nie die Absicht erkennen liess, sein Geschäft

aufzugeben, d.h. er begnügte sich offenkundig aus freien Stücken mit dem

Ertrag, den dieses abwarf. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

entfällt daher schon aus diesem Grund (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; 134 V 322

E. 4.1 S. 326). Richtig ist, dass das Einkommen gemäss IK-Auszug grösseren

Schwankungen im Rahmen von CHF 34'948.00 und 72'800.00 unterworfen war. Die

Beschwerdegegnerin ging daher zutreffend vom durchschnittlichen Einkommen der

Jahre 2008 bis 2015 aus. Der für die Neuanmeldung vom 1. März 2016 massgebliche

Gesundheitsschaden wirkte sich gemäss Beweisergebnis erst seit Ende September 2015

auf die Arbeitsfähigkeit aus (s. E. II. 4.3 hiervor). Der Zeitraum, den die

Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens heranzog, liegt

damit vor dem Eintritt des hier interessierenden Gesundheitsschadens, so dass

dieser die im IK-Auszug dokumentierten Einkünfte nicht beeinflusste. Dies zeigt

sich auch darin, dass das Einkommen erst ab 2016 deutlich tiefer ausfiel, indem

es sich von 2008 bis 2015 durchschnittlich auf CHF 53'445.00 belief, 2016

bis 2018 demgegenüber nur noch auf CHF 24'000.00, 21'100.00 resp. 35'700.00 (IV-Nr. 143

S. 5). Vor der Berechnung des Durchschnittswertes ist indes jedes einzelne

Einkommen der fraglichen Jahre 2008 bis 2015 an die Nominallohnentwicklung für

Männer bis 2016 (dem frühestmöglichen Rentenbeginn, s. E. II. 2.2.3

hiervor) resp. 2019 (dem Eintritt der höheren Arbeitsunfähigkeit von 50 %)

anzupassen, dies bezogen auf den Bereich «Handel; Reparatur; Gastgewerbe»

(Tabelle T1.1.05 Lit. G, H) resp. (ab 2010) «Beherbergung und Gastronomie»

(Tabelle T1.1.10 Ziff. 5.5 / 5.6, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22304314.html,

alle Websites zuletzt aufgerufen am 20. Juli 2022). Das durchschnittliche

Valideneinkommen beläuft sich auf diese Weise pro 2016 auf CHF 55'357.00 und

pro 2019 auf CHF 55'251.00.

5.2.3

Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, es sei ihm unzumutbar, seinen Betrieb aufzugeben, und eine

unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. A.S. 21 Ziff. 8). Bis

zur angefochtenen Verfügung nahm er keine solche Erwerbstätigkeit auf. Die

Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt

wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 /

einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html),

bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017

vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der

Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in

sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente 2016 resp. 2018 im

besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5'340.00 resp. 5‘417.00

pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser

Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von

40.

Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit

aufzurechnen, welche 2016 und 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment jeweils 41,7 Stunden

betrug (s. dazu Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.22708568.html).

Zudem ist das Einkommen gemäss der LSE 2018 an die Nominallohnentwicklung

für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2019 anzupassen (Tabelle T1.1.10 /

Total). Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare

vollzeitliche Verweistätigkeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (ab

August 2016) resp. 50 % (ab Mitte 2019) ein Tabellenlohn von CHF 46'762.00

resp. 34'173.00. Ausserdem gewährte die Beschwerdegegnerin den maximalen

leidensbedingten Abzug von 25 % (s. A.S. 3 unten), womit sich das anrechenbare

Invalideneinkommen für 2016 auf CHF 35'072.00 und für 2019 auf CHF 25'630.00

beläuft. Gemessen am jeweiligen Valideneinkommen (E. II. 5.2.2 in fine hiervor)

resultiert daraus ab 2016 ein Invaliditätsgrad von 36,64 %, der keinen

Rentenanspruch begründet. Ab 2019 lag dagegen neu ein Invaliditätsgrad von 53,61

% mit einem Anspruch auf eine halbe Rente vor. Die Beschwerdegegnerin hat diese

Rente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Oktober 2019 zugesprochen,

also drei Monate nach der gesundheitlichen Verschlechterung Mitte 2019 (s. A.S. 3

und E. II. 2.3 in fine hiervor). Die Anwendung der Dreimonatsfrist von

Art. 88a Abs. 2 IVV setzt indes voraus, dass bei Eintritt der

anspruchsbeeinflussenden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität

vorgelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2.2).

Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Rentenanspruch bereits per 1. Juli

2019.

entsteht.

6.

Zusammenfassend wird die Beschwerde

insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden

und der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 eine halbe Rente zugesprochen erhält.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

7.

Obsiegt die anwaltlich

vertretene versicherte Person vor dem Versicherungsgericht, so steht ihr eine Parteientschädigung

zu (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat

der Beschwerdeführer indes bloss drei zusätzliche Rentenmonate erstritten.

Gemessen am Antrag auf eine Rente ab September 2016, also drei Jahr früher als

in den angefochtenen Verfügungen, kann daher nur von einem marginalen Obsiegen

gesprochen werden, so dass keine Parteientschädigung zu gewähren ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.2).

8.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der weitestgehend unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 12. Januar 2021 sowie 11. und 18. Februar 2021 werden in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab

1. Juli 2019 eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote

vom 20. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann