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Entscheid

VSBES.2021.25

Krankenversicherung KVG

15. Dezember 2021Deutsch38 min

Jahre 2010 bis 2019 von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO)

Source so.ch

Urteil vom 15. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Avocats

Anwälte

Beschwerdeführer

gegen

CONCORDIA Schweiz. Kranken- und

Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Rechtsdienst, 6002

Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2021)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) verfügt bei der Concordia Krankenversicherung (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung.

1.2 Mit Schreiben vom 25. Mai 2020

forderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin

die Rückerstattung der Prämienverbilligungen aus den Jahren 2010 bis 2019 von

insgesamt von CHF 17'858.80 bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

1.3 Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hielt

die Beschwerdegegnerin fest, per Verfügungszeitpunkt seien sämtliche für die

Jahre 2010 bis 2019 von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO)

zugunsten des Beschwerdeführers erhaltenen Beiträge seitens der

Beschwerdegegnerin korrekt verbucht und allfällige Guthaben ebenso korrekt

verrechnet worden, weshalb kein weiteres Guthaben zugunsten des

Beschwerdeführers sondern vielmehr ein KVG-Prämienausstand seinerseits von

insgesamt CHF 533.70 (zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45,

Verzugszinsen von CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen

von CHF 200.00) resultiere.

1.4 Dagegen liess der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2020 Einsprache erheben, welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Januar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

abwies.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 (A.S. 9 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

A. Hauptsache

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Der Einspracheentscheid vom 21. Januar

2021 sei aufzuheben.

4. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer eine umfassende und korrekte

Forderungsübersicht, Prämienkontoauszug, Leistungsabrechnung sowie Übersicht

betreffend übrige Gebühren, Verzugszinsen und Spesen zuzustellen.

5. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer sämtliche Zahlungsbestätigungen betreffend

die an ihn geleisteten Zahlungen zuzustellen.

6. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von mind. CHF 5'618.25 (zzgl. Zins

zu 5 % seit dem 15. Mai 2019) zu bezahlen (unter ausdrücklichem

Mehrforderungsvorbehalt nach Erhalt der in Ziff. 4 und 5 aufgeführten Dokumente).

Eventualiter: Der

Entscheid sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Es seien für das Verfahren keine

Gerichtskosten zu erheben.

Subsidiär: Die

Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF

3'500.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

B. Unentgeltliche Rechtspflege

9. Auf das Gesuch sei einzutreten.

10. Das Gesuch sei gutzuheissen.

11. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

12. Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt

Elmar Wohlhauser, [...], als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

13. Für das Verfahren seien keine Kosten zu

erheben.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

März 2021 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021

(A.S. 48 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Elmar Wohlhauser, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 1. Juli 2021

(A.S. 51 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren

fest.

6. Mit Duplik vom 9. Juli 2021 (A.S.

55 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

7. Mit Eingabe vom 17. November

2021 (A.S. 69 f.) reicht die Beschwerdegegnerin Überweisungsbestätigungen der B.___

AG ein.

8. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2021 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig ist, ob der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen KVG-Prämienausstand von insgesamt

CHF 533.70 zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45, Verzugszinsen von

CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00 zu

bezahlen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihrerseits einen

Betrag von mindestens CHF 5'618.25 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem

15.

Mai 2019) schuldet. Der Beschwerdeführer behält sich zwar allfällige

Mehrforderungen nach Erhalt der in den Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5

aufgeführten Dokumente vor. Angesichts der im Verwaltungsverfahren vom

Beschwerdeführer noch geforderten Summe von CHF 17'858.80 (vgl. E. I. 1.2

hiervor) kann aber davon ausgegangen werden, dass der Streitwert unter

CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

2.

Die Prämien sind am Ersten

eines jeden Monats fällig und im Voraus zu bezahlen (Art. 20.1 Reglement der

Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ausgabe

2016). Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz

Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten

(Art. 64a Abs. 2 KVG).

3.

3.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG

gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone bezahlen den Beitrag für die

Prämienverbilligung jeweils direkt an die betreffende Krankenversicherung.

3.2

Der Versicherer gibt die

Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an

(Art. 106c Abs. 4 KVV). Er bezahlt der versicherten Person die Differenz

innerhalb von 60 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das

laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt,

kleiner sind als die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung und / oder

dem vom Kanton gewährten Pauschalbeitrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung ([ELG]; Art. 106c Abs. 5 KW).

3.3

Nach § 29 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 87 Abs. 1 Bst. b des solothurnischen Sozialgesetzes (SG) ist die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) insbesondere zuständig für den

Vollzug des kantonalen Rechts über die individuelle Prämienverbilligung nach

dem KVG und die Ergänzungsleistungen nach dem ELG für Personen die am 1. Januar

des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten. Die Auszahlung der

Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer (§ 91 Abs. 1 SG).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erhalte er

seit dem Jahr 2010 Krankenkassenprämienverbilligungen. Der Gesamtbetrag über

die Jahre belaufe sich auf CHF 17'858.80. Die Prämienverbilligungen seien der

Beschwerdegegnerin durch die Ausgleichskasse gesamthaft überwiesen worden, was

diese wider besseres Wissen bestreite. Im Verlauf des Jahres 2018 habe der

Beschwerdeführer festgestellt, dass ihm die Prämienverbilligungen in den

Rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht bzw. nur teilweise angerechnet worden

seien. Es müsse festgestellt werden, dass sich sowohl der angefochtene Beschwerdeentscheid,

die jenem zugrunde liegende Verfügung, als auch die am 6. März 2020

nachträglich erstellte Forderungsübersicht / Prämienkontoauszug /

Leistungsabrechnungen / übrige Gebühren, Verzugszinsen und Spesen als

fehlerhaft erwiesen resp. zwischen den einzelnen Dokumenten eklatante

Widersprüche bestünden. Insbesondere stimme der Kontoauszug vom 20. September

2018.

nicht mit demjenigen vom 6. März 2020 sowie mit den einzelnen Auszügen

überein. Sodann habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt,

dass sie für die Jahre 2010 bis 2013 bis heute keine den Beschwerdeführer

betreffenden Prämienverbilligungen von der AKSO erhalten habe und habe

sämtliche Forderungen zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 8. November 2019 habe die

Beschwerdegegnerin dann einräumen müssen, dass sie für die Jahre 2011 bis 2013

in der Tat Prämienverbilligungen erhalten habe. Dass die Beschwerdegegnerin in

ihrem Schreiben vom 4. Juli 2019 wider besseres Wissen den Erhalt der

Prämienverbilligung geleugnet habe, sei mindestens fragwürdig und zeuge davon,

dass die Übersichten und Abrechnungen der Beschwerdegegnerin fehlerhaft seien.

Zudem habe die AKSO dem unterzeichnenden Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14.

November 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung

für das Jahr 2010 am 23. April 2010 überwiesen worden sei, was von der

Beschwerdegegnerin bis heute wider besseres Wissen bestritten werde. Die

Beschwerdegegnerin gehe im angefochtenen Entscheid wenn überhaupt nur teilweise

auf die in der Einsprache vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein. Die

Beschwerdegegnerin beschränke sich grösstenteils darauf, das in der zugrunde

liegenden Verfügung vorgebrachte zu wiederholen. Da sie spätestens nach

erfolgter Einsprache über die eklatant widersprüchlichen Abrechnungen im Bilde

habe sein müssen, genüge das im angefochtenen Entscheid wiedergegebene dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erst im

vorliegenden Verfahren über 700 Seiten an Dokumenten eingereicht. Somit

habe sie dem Akteneinsichtsanspruch des Beschwerdeführers keineswegs

vollständig entsprochen, womit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliege. Sodann seien dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im

Einspracheentscheid für das Jahr 2010 nachweislich Prämienverbilligungen in der

Höhe von CHF 1'618.25 zugesprochen und der Betrag der Beschwerdegegnerin von

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 23. April 2010 ausbezahlt worden.

Dem Beschwerdeführer sei die aufgeführte Verbilligung jedoch nicht

weitergeleitet resp. an die Prämienrechnungen angerechnet worden. Indem die

Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen festhalte, dass sie im Jahr 2010 keine

Prämienverbilligungen erhalten habe, stelle sie den rechtserheblichen

Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Aufgrund der Akten sei vielmehr

davon auszugehen, dass die Prämienverbilligung tatsächlich, wie verfügt, an die

Beschwerdegegnerin ausbezahlt, von dieser jedoch nicht an den Beschwerdeführer

weitergeleitet worden sei. Schwierigkeiten bei der Beurteilung könnten

jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht zu dessen Nachteil gereichen. Weiter

mache die Beschwerdegegnerin mehrfach geltend, dass sie dem Beschwerdeführer

Überschüsse ausbezahlt resp. rückvergütet (im Prämienkontoauszug aufgeführt als

«Auszahlung PV-Überschuss») habe. Auch in diesem Punkt erweise sich die

Sachverhaltsfeststellung resp. die der Sachverhaltsfeststellung zugrunde

liegende Abrechnung als falsch. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien zu

keiner Zeit Rückvergütungen der Beschwerdegegnerin eingegangen. Im

angefochtenen Entscheid (sowie der Verfügung vom 19. Juni 2020) behaupte die

Beschwerdegegnerin nun, dass sämtliche Überschüsse verrechnet worden seien und

entsprechend keine Guthaben zur Rückerstattung resultieren würden. Folglich

ändere die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt für den Erlass

der angefochtenen Verfügung resp. des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten

ab. Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz Prämienzahlungen und von der

Ausgleichskasse AKSO erhaltenen Prämienverbilligungen immer weitergehende

Forderungen und habe hierfür zahlreiche Betreibungen eingeleitet, die sich im

Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer seit

dem Jahr 2010 nachweislich einen Saldo gegenüber der Beschwerdegegnerin von

CHF 1'618.25, der mit späteren Ausständen hätte verrechnet werden müssen,

bevor der Betreibungsweg eingeschlagen worden sei. Folglich könnten dem

Beschwerdeführer keine Betreibungskosten, Mahnspesen, Umtriebsspesen und

Verzugszinsen auferlegt werden. Die durch die Beschwerdegegnerin erstellten

Übersichten erwiesen sich als widersprüchlich und falsch, weshalb auch hier der

Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Wenn die Beschwerdegegnerin nun

in Ziff. 13 bis 22 des angefochtenen Entscheids vorbringe, dass die AKSO-Beiträge

vollumfänglich mit den jeweiligen KVG-Prämien verrechnet worden seien und

deshalb kein Guthaben zur Rückerstattung resultieren würde, so stelle sie den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Somit seien, entgegen den

Vorbringen in Ziff. 23 des angefochtenen Einspracheentscheids, die nachweislich

von der AKSO an die Beschwerdegegnerin geleisteten Beträge keineswegs korrekt

verbucht und dem Beschwerdeführer angerechnet worden. Indem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl die Prämienverbilligung für das

Jahr 2010 als auch diverse weitere Beiträge nicht weitergeleitet habe, verletze

sie offensichtlich Art. 65 Abs. 4bis KVG sowie § 91 Abs. 1 SG (BGS 831.1,

Sozialgesetz des Kantons Solothurn). Dasselbe gelte für die Art und Weise wie

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils informiere, resp. nicht

oder falsch informiert habe betreffend die ihm zugute stehenden

Prämienverbilligungen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von der

Beschwerdegegnerin erstellte Forderungsübersicht weder umfassend noch korrekt

sei. Weiterhin scheine die Beschwerdegegnerin die verschiedenen Abrechnungen

stets den Tatsachen und Vorbringen des Beschwerdeführers anzupassen. So sei

etwa erneut eine «Übersicht» erstellt worden (S. 4 Beschwerdeantwort), aus

welcher hervorgehen solle, dass quasi keine Überschüsse bestanden haben

sollten. Dies sei nachweislich aktenwidrig. Aus den Abrechnungen der

Beschwerdegegnerin selbst (Beschwerdeantwort vom 23. März 2021;

«zusätzliche Unterlagen zu Beilage 1»: S. 95, 116, 204, 258, 339, 341, 353,

355-370, 374, 385, 402, 403, 404, 409, 410, 413, 415, 416, 417, 420, 443, 529,

538, 551, 563) sei zu entnehmen, dass in einer Vielzahl von Fällen Überschüsse

bestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin habe in etlichen Fällen geltend

gemacht, dass diese Überschüsse auf das Bankkonto des Beschwerdeführers

ausbezahlt würden. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien jedoch zu keiner

Zeit Rückvergütungen der Beschwerdegegnerin eingegangen. Zudem könne betreffend

der nachweislich an die Beschwerdegegnerin überwiesene Prämienverbilligung für

das Jahr 2010 (Verfügung der AKSO vom 23. April 2010) eine vorgenommene

Systemumstellung selbstredend nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

gereichen. Sodann werde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin,

nach konstantem Nachhaken des Beschwerdeführers, zuerst immer wieder den

Sachverhalt zu ihren Gunsten abgeändert habe und sich nunmehr auf die

Verwirkung berufe. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG finde das ATSG jedoch keine

Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und

66a KVG. Die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Regelungen über die

individuelle Prämienverbilligung seien nach konstanter Rechtsprechung autonomes

kantonales Recht (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Dies gelte auch für die

Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 E. 2c). Im

Umkehrschluss könne dies nur bedeuten, dass die entsprechende Bestimmung auch

für die Rückerstattung resp. Ausbezahlung zu Unrecht nicht weitergeleiteter

resp. angerechneter Verbilligungen zu gelten habe. Art. 25 ATSG finde daher in

casu nicht direkt Anwendung. Eine kantonalrechtliche Verweisung scheine

diesbezüglich nicht zu bestehen. Doch auch wenn Art. 25 ATSG zur Anwendung

gelangen würde, so wäre die Verwirkungsfrist durch den Beschwerdeführer

eingehalten worden, mache er doch die Beschwerdegegnerin seit langem auf die

Missstände aufmerksam und habe zumindest sinngemäss seinen

Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Denn die Frist werde mit einfachem

Schreiben des mutmasslich Berechtigten, mit dem er die Rückforderung bei der

rückerstattungspflichtigen Stelle geltend mache, gewahrt (vgl. BGE 133 V 579,

E. 4.3.1). Die Ansprüche des Beschwerdeführers seien folglich auch nicht

verwirkt.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund einer per 2011 bei der CONCORDIA

erfolgten Systemumstellung könnten zu den sich davor zugetragenen Sachverhalten

bzw. zum Erhalt / Nichterhalt entsprechender, ältere Zeiträume

betreffenden Prämienverbilligungen keine abschliessenden Beurteilungen mehr

vorgenommen werden. Einzig in diesem Punkt werde die Verfügung vom 19. Juni

2020.

insofern korrigiert, als nicht mit abschliessender Gewissheit mehr gesagt

werden könne, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für das

Prämienjahr 2010 Prämienverbilligungen seitens der AKSO (zugunsten des

Beschwerdeführers) tatsächlich erhalten habe bzw. nachträglich nicht wieder

rückvergüten haben müsse (was im Übrigen auch die AKSO selbst gemäss ihrem

beiliegendem Schreiben vom 22. Oktober 2019 nicht mehr mit abschliessender

Gewissheit sagen könne). Sollte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten und sich aus der Verfügung der AKSO vom 23. April 2010

ergebenden CHF 1'618.25 an ihn betreffenden Prämienverbilligungen tatsächlich

erhalten haben bzw. diese Festlegung seitens der AKSO nicht nachträglich noch

revidiert worden sein, so sei davon auszugehen, dass auch diese

Prämienverbilligungen seitens der Beschwerdegegnerin dazumal korrekt an die

betreffenden Prämien angerechnet worden seien. Ernsthafte Hinweise, dass dies

damals nicht bzw. nicht korrekt erfolgt sei, gebe es keine. Für die Jahre 2014

und 2015 habe die Beschwerdegegnerin sodann keine Beiträge von der AKSO

erhalten (so auch die Verfügungen der AKSO vom 17. Februar 2015 und bzw. 26.

Juni 2018; resp. die für das Jahr 2015 ursprünglich zugesprochene

Prämienverbilligung sei mit Verfügung vom 26. Juni 2018 von der

Beschwerdegegnerin wieder zurückgefordert worden). Für das Jahr 2011 habe die

Beschwerdegegnerin von der AKSO Beiträge im Umfang von CHF 1’446.20

erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom

18.

Februar 2011). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 2'894.40 gestanden.

Die Beiträge 2011 seien mit den KVG-Prämien 2011 verrechnet worden. Es

resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2012 habe die

Beschwerdegegnerin von der AKSO Beiträge im Umfang von CHF 1'335.20

erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom

24.

Februar 2012). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3'020.40

gestanden. Die Beiträge 2012 seien mit den KVG-Prämien 2012 verrechnet worden.

Es resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2013 habe die

Beschwerdegegnerin von der AKSO am 13. Juli 2013 Beiträge im Umfang CHF 574.15

erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom

20.

Juni 2013). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3'027.60 gestanden.

Die Beiträge 2013 seien mit den KVG-Prämien 2013 verrechnet worden. Es

resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2016 habe die

CONCORDIA von der AKSO am 16. Mai 2018 Beiträge im Umfang CHF 1'284.00

erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom

27.

April 2018). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3’612.00

gestanden. Der Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt die KVG-Prämien 2016

bereits beglichen gehabt, weshalb die PV-Beiträge 2016 mit den am 16. Mai

2018.

noch ausstehenden KVG-Prämien Juli bis Oktober 2017 (insgesamt CHF 1’490.60)

verrechnet worden seien. Es habe für die genannte Periode per 16. Mai 2018

ein Restausstand von CHF 206.60 und damit kein Guthaben zur Rückerstattung

resultiert. Für das Jahr 2017 (Beitragsmonat Dezember 2017) habe die

Beschwerdegegnerin von der AKSO am 15. Dezember 2017 Beiträge im Umfang von CHF

441.00

(so auch die Verfügung der AKSO vom 12. Dezember 2017) bzw. durch

die nachträgliche Plafonierung auf die effektive Grundversicherungsprämie

CHF 383.30 (siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr mit der AKSO vom 20. Januar

2021.

und dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten. Demgegenüber sei die zu

bezahlende KVG-Prämie Dezember 2017 über CHF 372.65 gestanden. Der Beitrag 2017

sei mit der zu bezahlenden KVG-Prämie Dezember 2017 verrechnet worden. Der

Überschuss von CHF 10.65 zu Gunsten des Versicherten sei mit der ausstehenden

Prämie November 2017 verrechnet worden (CHF 372.65). Es habe per 15.

Dezember 2017 ein Restausstand bezüglich der Prämie November 2017 von CHF

362.00

und damit kein Guthaben zur Rückerstattung resultiert. Aus der Periode

Juli bis Oktober 2017 habe durch zwischenzeitlich beim Betreibungsamt

geleistete Zahlungen (CHF 35.50 aus Totalzahlung vom 13. September 2018) ein

aktueller KVG-Prämienausstand von noch CHF 171.70, zzgl. Betreibungskosten

von CHF 407.05, Verzugszinsen von CHF 105.10, Mahnspesen von

CHF 40.00 und Umtriebsspesen von CHF 100.00 resultiert. Aus der am 15.

November 2017 eingeleiteten Betreibung Nr. [...] sei am 3. Januar 2019 der

Verlustschein Nr. [...] über CHF 823.85 hervorgegangen und sei bis dato

ausstehend. Aus der Periode November bis Dezember 2017 resultiere aktuell ein

KVG-Prämienausstand von CHF 362.00, zzgl. Betreibungskosten von CHF 103.40,

Verzugszinsen von CHF 26.90, Mahnspesen von CHF 40.00 und Umtriebsspesen

von CHF 100.00. Aus der am 22. Juni 2018 eingeleiteten Betreibung[...] sei

am 28. März 2019 der Verlustschein Nr. [...] über CHF 660.70 (inklusive KVG-Leistungsabrechnungen

vom 11. Juli 2017 über CHF 3.55 und vom 18. Januar 2018 über CHF

24.85) hervorgegangen und bis dato ausstehend. Für das Jahr 2018 habe die

Beschwerdegegnerin von der AKSO am 9. Dezember 2017 Beiträge im Umfang von CHF

5'496.00 (so auch die Verfügung der AKSO vom 6. Dezember 2017) bzw. durch die

nachträgliche Plafonierung auf die effektive Grundversicherungsprämie CHF 4’706.40

(siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr mit der AKSO vom 20. Januar 2021 und

dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten. Demgegenüber hätten zu bezahlende

KVG-Prämien von insgesamt CHF 4'557.60 gestanden. Der Überschuss von CHF 148.80

sei mit Auszahlungen vom 3. Januar 2018 (CHF 24.80), 26. März 2018 (CHF

24.80), 30. April 2018 (CHF 24.80), 20. September 2018 (CHF 49.60)

und 1. November 2018 (CHF 24.80) dem Versicherten zurückvergütet worden. Es

resultiere somit kein weiteres Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2019

habe die Beschwerdegegnerin von der AKSO am 27. September 2019 Beiträge im

Umfang von CHF 5'664.00 (so auch die Verfügung der AKSO vom 23. September 2019)

bzw. durch die nachträgliche Plafonierung auf die effektive

Grundversicherungsprämie CHF 4’792.80 (siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr

mit der AKSO vom 20. Januar 2021 und dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten.

Demgegenüber hätten zu bezahlende KVG-Prämien von insgesamt CHF 4’596.00

gestanden. Der Überschuss von CHF 196.80 sei zu einem Teil am 31. Dezember

2018.

dem Versicherten ausbezahlt (CHF 32.80), zum anderen Teil mit ausstehenden

KVG-Leistungsabrechnungen (vom 30. Oktober 2018, CHF 24.40; 26. Februar

2019, CHF 111.50; 19. März 2019, CHF 78.15) verrechnet worden. Es

resultiere kein weiteres Guthaben zur Rückerstattung. Aktuell seien für die

Jahre 2010 bis 2019 somit sämtliche erhaltenen Beiträge der AKSO korrekt

verbucht und allfällige Guthaben verrechnet worden. Es resultiere kein weiteres

Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr ein KVG-Prämienausstand

von insgesamt CHF 533.70 (zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45,

Verzugszinsen von CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen

von CHF 200.00). Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.

April 2020 bereits Akteneinsicht gewährt worden. Dabei seien ihm alle den

zugrundeliegenden Zeitraum betreffenden und noch verfügbaren Rechnungen, Zahlungserinnerungen,

Mahnungen, Versicherungspolicen, die geführte Korrespondenz, Verfügungen,

kantonale PV-Meldungen gemäss Sedex, Verlustscheine, die Einsprache vom 17.

August 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 bereits

zugestellt worden. Über mehr oder andere den zugrundeliegenden Zeitraum

betreffende Unterlagen verfüge die Beschwerdegegnerin schlichtweg nicht. Sodann

sei anzufügen, dass die auf der Basis der kantonalen Durchschnittsprämie

vorgängig zugesprochenen Prämienverbilligungen nachträglich seitens der AKSO

jeweils auf die effektive, konkrete Prämienhöhe plafoniert worden seien, was zu

entsprechenden rückwirkenden Korrekturen geführt habe. Entsprechend könne nicht

einfach auf die jeweils vorgängig und provisorisch zugesprochenen Prämienverbilligungen

abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Höhe der nachträglich und

effektiv abgerechneten Prämienverbilligungsbeträge. Zudem seien allfällige die

Jahre 2010 bis 2013 (oder noch älter) betreffende Prämienrückforderungen

ohnehin verwirkt bzw. erloschen (Art. 25 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und daher für das vor

liegende Verfahren irrelevant.

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nur teilweise mit den

von ihm in der Einsprache vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Zudem habe

sie seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Akteneinsichtsgesuch nur

teilweise entsprochen, da sie ihm damals nicht die gesamten der nun im

Beschwerdeverfahren eingereichten 700 Seiten umfassenden Akten zugestellt habe.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei

muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren

Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.

5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen

Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz

allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309

S. 460 E. 4a).

5.2

Die Verfügungen sind zu begründen,

wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3

ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein

Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie

durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist,

jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV

1994.

K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.3

Bezüglich der Rüge des

Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid

ungenügend begründet habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2021 die Überlegungen, von denen sie

sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, dargelegt und

ausreichend begründet hat. Zudem ist es, wie erwähnt, nicht notwendig, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt

abhandelt. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit

sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.

Ebenso zu verneinen ist eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe seinem Akteneinsichtsgesuch nicht vollständig

entsprochen. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren mehr Aktenseiten eingereicht haben soll, als

sie dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs im

Verwaltungsverfahren zugestellt hat, kann keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs abgeleitet werden. So vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht

darzulegen, welche für ihn und für die Beurteilung des vorliegenden Falles

wesentlichen Akten ihm damals von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt

wurden. Er macht diesbezüglich lediglich pauschal eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend, welche aber gestützt auf die vorstehenden Ausführungen

zu verneinen ist.

6.

Nachfolgend ist unter anderem

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sämtliche im Zeitraum

von 2010 bis 2019 von der AKSO erhaltenen Prämienverbilligungen angerechnet

bzw. allfällige Überschüsse zurückerstattet hat.

6.1

Vorweg ist auf die Argumentation

der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach allfällige die Jahre 2010 bis 2013

(oder noch älter) betreffende Prämienrückforderungen verwirkt bzw. erloschen

(Art. 25 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG]) und daher für das vor liegende Verfahren irrelevant seien. Dies ist

zutreffend, soweit die Rückforderung geleisteter Prämienzahlungen zur

Diskussion steht. Falls man dagegen annimmt, es gehe um die korrekte

Ausrichtung der Prämienverbilligung, gelangt das ATSG demgegenüber nicht zur

Anwendung, weshalb auch Art. 25 ATSG nicht direkt gilt, sondern höchstens –

kraft kantonalrechtlicher Verweisung – als subsidiäres kantonales Recht (so SVR

2008.

KV Nr. 19, 9C_549/2007, E. 2.1). Eine solche kantonsrechtliche Verweisung

besteht im Kanton Solothurn jedoch nicht. Vielmehr wird in § 13 Abs. 2 SG

bezüglich der Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen festgehalten wird,

dass ein solcher Anspruch nach Ablauf von fünf Jahren verjährt. Als

Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz gelten unter anderem auch

Prämienverbilligungen (vgl. § 6 i.V.m. § 8 SG). Somit gilt sowohl gemäss

Art. 25 Abs. 3 ATSG als auch gemäss § 13 SG eine absolute Verjährungs-

bzw. Verwirkungsfrist von 5 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, welche Variante zutrifft. Nach Darstellung des Beschwerdeführers

habe er im Verlauf des Jahres 2018 festgestellt, dass ihm die

Prämienverbilligungen in den Rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht bzw. nur

teilweise angerechnet worden seien. Bezüglich eines Unterbruchs dieser

Verjährungsfrist bzw. einer Wahrung der Verwirkungsfrist macht der

Beschwerdeführer geltend, mit Datum vom 15. Mai 2019 (C-Nr. 1.3, S. 17) sei die

Beschwerdegegnerin schriftlich auf die Forderungen des Beschwerdeführers

hingewiesen worden. Zudem mache er die Beschwerdegegnerin seit langem auf die

Missstände aufmerksam und habe zumindest sinngemäss seinen

Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich

grundsätzlich korrekt festgehalten hat, wird eine solche Frist auch mit einem einfachen

Schreiben des mutmasslich Berechtigten, mit dem er die Rückforderung bei der

rückerstattungspflichtigen Stelle geltend macht, gewahrt (vgl. BGE 133 V 579,

E. 4.3.1). Jedoch ist aus den Akten kein früheres Schreiben des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin als das vorgenannte Schreiben vom

15.

Mai 2019 ersichtlich, worin er die Forderung gegenüber der

Beschwerdegegnerin konkret geltend gemacht hat. Somit kann als fristwahrend erst

dieses Schreiben angesehen werden, weshalb allfällige Rück- oder Nachforderungen

die Jahre 2010 - 2013 betreffend verjährt bzw. verwirkt und vorliegend nicht

weiter zu prüfen sind (die Verfügungen über die Prämienverbilligungen der Jahre

2011.

bis 2013 ergingen am 18. Februar 2011, am 24. Februar 2012 und am 20. Juni

2013).

6.2

Für die Jahre 2014 und 2015 hat

der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen keine

Prämienverbilligung erhalten, weshalb diesbezüglich keine allfälligen

Rückforderungen zu prüfen sind. Zu prüfen bleiben somit die Jahre 2016 -

2019.

Diesbezüglich kann jedoch auf die nachvollziehbaren Ausführungen der

Beschwerdegegnerin verwiesen werden (s. E. II. 4. hiervor), welche sich anhand

des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Prämienkontoauszugs (C-Nr. 1.1, S.

2.

ff) und der Aufstellung «Leistungsabrechnungen» (C-Nr. 1.1, S. 5 ff.)

sowie der eingereichten Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen (C-Nr. 1.1,

S. 110 ff.) und der Sedex-Meldungen (C-Nr. 1.5) bezüglich jeder Position

verifizieren lassen:

- 2016: Die Prämienverbilligung von CHF

1'284.00 wurde dem Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 27. April 2018

zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu nachvollziehbar fest, der

Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt die KVG-Prämien 2016 bereits beglichen

gehabt, weshalb die PV-Beiträge 2016 mit den am 16. Mai 2018 noch

ausstehenden KVG-Prämien Juli bis Oktober 2017 (insgesamt CHF 1’490.60; 4 x CHF

372.65, vgl. Versicherungspolice ab 1. März 2017) verrechnet worden seien. Es

habe für die genannte Periode per 16. Mai 2018 ein Restausstand von CHF 206.60

und damit kein Guthaben zur Rückerstattung resultiert.

- 2017: Für den Beitragsmonat Dezember

2017.

hat die Beschwerdegegnerin eine Prämienverbilligung von CHF 441.00

bzw. durch die nachträgliche Plafonierung auf die effektive

Grundversicherungsprämie eine solche von CHF 383.30 erhalten (vgl.

Sedex-Meldung; C-Nr. 1.5; Bestätigung der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021,

A.S. 20), welche mit der KVG-Prämie vom Dezember 2017 von CHF 372.65

verrechnet wurde. Der Überschuss von CHF 10.65 wurde mit der ausstehenden

Prämie November 2017 verrechnet (CHF 372.65), womit per 15. Dezember 2017 ein

Restausstand bezüglich der Prämie November 2017 von CHF 362.00 und damit

kein Guthaben zur Rückerstattung resultierte. Aus der Periode Juli bis Oktober

2017.

hat durch zwischenzeitlich beim Betreibungsamt geleistete Zahlungen ein

aktueller KVG-Prämienausstand von noch CHF 171.70, zzgl. Betreibungskosten

von CHF 407.05, Verzugszinsen von CHF 105.10, Mahnspesen von CHF 40.00 und

Umtriebsspesen von CHF 100.00 resultiert. Aus der am 15. November 2017

eingeleiteten Betreibung Nr. [...] ist am 3. Januar 2019 der Verlustschein Nr. [...]

über CHF 823.85 hervorgegangen und bis dato ausstehend. Aus der Periode

November bis Dezember 2017 resultiert aktuell ein KVG-Prämienausstand von CHF

362.00, zzgl. Betreibungskosten von CHF 103.40, Verzugszinsen von CHF

26.90, Mahnspesen von CHF 40.00 und Umtriebsspesen von CHF 100.00. Aus der

am 22. Juni 2018 eingeleiteten Betreibung Nr. [...] ist der Verlustschein Nr. [...]

über CHF 660.70 (inklusive KVG-Leistungsabrechnungen vom 11. Juli 2017 über CHF

3.55

und vom 18. Januar 2018 über CHF 24.85) hervorgegangen und bis dato

ausstehend.

- 2018: Die Beschwerdegegnerin hat

Prämienverbilligungen von CHF 4’706.40 (siehe Sedex-Meldung sowie Bestätigung

der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021, A.S. 20) erhalten, welche mit KVG-Prämien

von insgesamt CHF 4'557.60 verrechnet wurden. Der Überschuss von CHF 148.80

ist mit Auszahlungen vom 3. Januar 2018 (CHF 24.80), 26. März 2018 (CHF 24.80),

30.

April 2018 (CHF 24.80), 20. September 2018 (CHF 49.60) und 1. November 2018

(CHF 24.80) dem Versicherten zurückvergütet worden. Es resultiert somit kein

weiteres Guthaben zur Rückerstattung.

- 2019: Die Beschwerdegegnerin hat

Prämienverbilligungen von CHF 4’792.80 (siehe Sedex-Meldung) erhalten, welche

mit den KVG-Prämien von insgesamt CHF 4’596.00 verrechnet wurden. Der

Überschuss von CHF 196.80 ist zu einem Teil am 31. Dezember 2018 dem

Versicherten ausbezahlt (CHF 32.80), zum anderen Teil mit ausstehenden

KVG-Leistungsabrechnungen (vom 30. Oktober 2018, CHF 24.40; 26. Februar 2019,

CHF 111.50; 19. März 2019, CHF 78.15) verrechnet worden. Es resultiert kein

weiteres Guthaben zur Rückerstattung.

Wie vorgehend festgehalten, lassen sich

die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid sowie in ihren

eingereichten Rechtschriften gemachten Ausführungen und Aufstellungen anhand

der vorliegenden Unterlagen verifizieren. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die

erhaltenen Prämienverbilligungsbeiträge von der Beschwerdegegnerin nicht

korrekt abgerechnet worden wären. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

vermag kaum zu überzeugen und beschränkt sich grösstenteils auf allgemein

gehaltene Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche nicht konkret

belegt werden. Ebenfalls nicht nachvollziehen lässt sich der Vorhalt des

Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ständig ihre Berechnungen und

Argumentationen abändere. So stimmen zumindest die Argumente und Berechnungen

in der Verfügung vom 19. Juni 2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 21. Januar 2021 grösstenteils überein. Insofern der Beschwerdeführer rügt,

dass insbesondere der Kontoauszug vom 20. September 2018 nicht mit

demjenigen vom 6. März 2020 übereinstimme ist festzuhalten, dass dem vorliegend

angefochtenen Entscheid der Auszug vom 6. März 2020 zugrunde liegt und sich,

wie vorstehend ausgeführt, aufgrund der Akten als nachvollziehbar und korrekt

erwiesen hat. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er bezüglich

der Höhe der von der AKSO an die Beschwerdegegnerin überwiesenen

Prämienverbilligungsbeiträge einzig auf die gemäss den AKSO-Verfügungen

zugesprochenen Prämienverbilligungen der betreffenden Jahre (s. C-Nr. 8 - 11)

abstellt. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu korrekt festgehalten hat, sind die

auf der Basis der kantonalen Durchschnittsprämie vorgängig jeweils mit

Verfügung zugesprochenen Prämienverbilligungen nachträglich seitens der AKSO

auf die effektive, konkrete Prämienhöhe plafoniert worden, was zu

entsprechenden rückwirkenden Korrekturen geführt hat (vgl. die Bestätigung der

Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021, A.S. 20 f.). Entsprechend kann nicht

einfach auf die jeweils vorgängig und provisorisch zugesprochenen

Prämienverbilligungen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Höhe der

nachträglich und effektiv abgerechneten Prämienverbilligungsbeiträge, welche

sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sedex-Meldungen (vgl.

C-Nr. 1.5) ergeben.

6.3

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin behaupte mit ihrer neu eingereichten

Übersicht, dass keine Überschüsse mehr bestünden. Dies sei jedoch nachweislich

aktenwidrig. So sei aus den

Abrechnungen der Beschwerdegegnerin selbst (Beschwerdeantwort vom 23. März

2021; «zusätzliche Unterlagen zu Beilage 1»: S. 95, 116, 204, 258, 339, 341,

353, 355-370, 374, 385, 402, 403, 404, 409, 410, 413, 415, 416, 417, 420, 443,

529, 538, 551, 563) zu entnehmen, dass in einer Vielzahl von Fällen Überschüsse

bestanden hätten. Den vom Beschwerdeführer angeführten Unterlagen sowie den

vorliegenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass zwar Überschüsse zu Gunsten

des Beschwerdeführers bestanden haben, diese aber entweder mit ausstehenden

Forderungen des Beschwerdeführers verrechnet oder dem Beschwerdeführer zurückerstattet

wurden, womit aktuell keine Überschüsse mehr vorhanden sind, wie nachfolgend

darzulegen ist (Anmerkung: Die Beschwerdegegnerin hat die eingereichten Akten

teilweise nicht paginiert, was dazu geführt hat, dass die Paginierung des

Versicherungsgericht von den vom Beschwerdeführer genannten Aktenseiten

abweicht.):

- Wie aus der Leistungsabrechnung vom 17.

Oktober 2014 (C-Nr. 1.1, S. 93) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.

September 2021 (C-Nr. 14) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von

CHF 487.50 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Das gemäss Leistungsabrechnung vom 10.

Februar 2015 (C-Nr. 1.1, S. 114) ausgewiesene Guthaben von CHF 97.50 wurde gemäss

Bestätigung der B.___ AG vom 7. September 2021 (C-Nr. 15) auf das Konto

des Beschwerdeführers überwiesen.

- Das gemäss Leistungsabrechnung vom 15.

März 2016 (C-Nr. 1.1, S. 202) ausgewiesene Guthaben von CHF 0.65 wurde gemäss

Sammelrechnung vom 15. März 2016 (C-Nr. 1.1., S. 200) mit einer ausstehenden

Kostenbeteiligung verrechnet.

- Wie aus der Leistungsabrechnung vom 25.

August 2016 (C-Nr. 1.1, S. 256) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.

September 2021 (C-Nr. 16) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von

CHF 710.50 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Gemäss Prämienrechnung vom 11. Dezember

2017.

(C-Nr. 1.1 S. 337) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7. September

2021.

(C-Nr. 17) wurde das Guthaben von CHF 24.80 auf das Konto des

Beschwerdeführers überwiesen.

- Mit Prämienrechnung vom 15. Dezember

2017.

(C-Nr. 1.1, S. 339) wurde angekündigt, das aus der Prämienverbilligung für

Dezember 2017 resultierende Guthaben von CHF 383.30 werde auf das Konto des Beschwerdeführers

überwiesen. Wie jedoch aus der Sammelrechnung vom 25. Januar 2018 (C-Nr.

1.1, S. 349) ersichtlich, wurde dieser Betrag mit der offenen Prämienrechnung

für November - Dezember 2017 verrechnet. Sodann betreffen die vom

Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Guthaben aus den Prämienrechnungen vom 25.

Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 351) und 30. Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 355, 358 und

362) ebenfalls das vorgenannte Guthaben aus der Prämienverbilligung für den

Monat Dezember 2017 von CHF 383.30.

- Wie aus der Prämienrechnung vom 30.

Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 353, 356, 359 und 363) ersichtlich, wurde das dort

ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

- Das gemäss Sammelrechnung vom 30. Januar

2018.

(C-Nr. 1.1, S. 354 und 361) ausgewiesene Guthaben von CHF 408.10 wurde mit

der nächsten Abrechnung verrechnet.

- Gemäss Angaben auf der Sammelrechnung

vom 30. Januar 2018 (C-Nr. 1.1 S. 357) wurde das Guthaben von CHF 390.50

mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

- Wie aus der Sammelrechnung vom 21. März

2018.

(C-Nr. 1.1, S. 366 und 367) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.

September 2021 (C-Nr. 18) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von

CHF 24.80 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Das gemäss Prämienrechnung vom 27. März

2018.

(C-Nr. 1.1, S. 372) ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 wurde gemäss

Bestätigung der B.___ AG vom 11. Oktober 2021 (C-Nr. 19) auf das Konto des

Beschwerdeführers überwiesen.

- Die gemäss Prämienrechnung vom 16. Mai

2018.

(C-Nr. 1.1, S. 383) für das Jahr 2016 erhaltene Prämienverbilligung von

CHF 1'284.00 wurde mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

- Wie aus den Sammelrechnungen vom 24.

Juli 2018, 4. September 2018 und 14. September 2018 (C-Nr. 1.1, S. 400,

407, 408, 413, 414 und 415) sowie den Prämienrechnungen vom 24. Juli 2018

(C-Nr. 1.1 S. 401 und 402) und der Bestätigung der B.___ AG vom 6. Oktober 2021

(C-Nr. 20) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von CHF 49.60

auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Gemäss den Angaben auf der

Prämienrechnung vom 4. September 2018 (C-Nr. 1.1 S. 408) wurde das

Guthaben von CHF 24.80 verrechnet oder rückerstattet.

- Gemäss Prämienrechnung vom 4. September

2018.

(C-Nr. 1.1 S. 411) wurde das Guthaben von CHF 24.80 verrechnet oder rückerstattet.

- Das gemäss Prämienrechnung vom 25.

September 2018 (C-Nr. 1.1, S. 418) ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 wurde gemäss

Bestätigung der B.___ AG vom 6. Oktober 2021 (C-Nr. 21) auf das Konto des

Beschwerdeführers überwiesen.

- Wie aus der Prämienrechnung vom 10.

Dezember 2018 (C-Nr. 1.1, S. 441) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 29.

September 2021 (C-Nr. 22) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von

CHF 32.80 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Gemäss dem Schreiben vom 2. Oktober 2019

betreffend die freiwillige Auszahlung des Ertragsüberschusses 2018 (C-Nr. 1.1,

S. 527) wurde das dort ausgewiesene Gutachten von CHF 270.00 mit der nächsten

Abrechnung verrechnet.

- Das gemäss Prämienrechnung vom 9.

Dezember 2019 (C-Nr. 1.1, S. 536) ausgewiesene Guthaben von CHF 22.90 wurde gemäss

Bestätigung der B.___ AG vom 29. September 2021 (C-Nr. 23) auf das Konto des

Beschwerdeführers überwiesen.

- Wie aus der Prämienrechnung vom 28.

Januar 2020 (C-Nr. 1.1, 549) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 29.

September 2021 (C-Nr. 24) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von

CHF 22.90 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.

- Gemäss Prämienrechnung vom 24. März 2020

(C-Nr. 1.1, S. 561) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 16. November 2021

(C-Nr. 25) wurde das ausgewiesene Guthaben von CHF 22.90 auf das Konto des

Beschwerdeführers überwiesen.

Die vorstehenden Ausführungen bezüglich

der an den Beschwerdeführer überwiesenen Guthaben stimmen sodann auch mit den

von der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden Rechtsschriften und

Aufstellungen gemachten Angaben überein, wonach dem Beschwerdeführer betreffend

das Jahr 2018 ein Betrag von gesamthaft CHF 148.80 sowie betreffend das

Jahr 2019 ein Betrag von CHF 32.80 überwiesen wurde.

6.4

Zusammenfassend ist gestützt auf

die vorliegenden Ausführungen festzuhalten, dass die der Beschwerdegegnerin für

den Beschwerdeführer überwiesenen Prämienverbilligungsbeiträge der Jahre 2016 -

2019.

– bzw. soweit aus den Akten ersichtlich auch für das Jahr 2020 – allesamt

korrekt verrechnet oder dem Beschwerdeführer zurückerstattet wurden. Es besteht

somit keine Notwendigkeit, die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer

beantragt, anzuweisen, erneut eine umfassende Forderungsübersicht, einen

Prämienkontoauszug sowie eine Leistungsabrechnung zu erstellen. Der

Dispositiv

diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.

7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den von ihr geforderten Betrag von

CHF 533.70 zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45, Verzugszinsen von CHF

132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00 schuldet.

7.1 Der Forderungsbetrag von CHF

533.70 ergibt sich aus dem Prämienkontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 6.

März 2020, welcher bereits in E. II. 6 hiervor überprüft und für korrekt

befunden wurde. Die gestellte Forderung von CHF 533.70 ist demnach nicht zu

beanstanden.

7.2 Demgegenüber kann die

versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von

Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet

werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes

wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).

7.3 Sodann fordert die

Beschwerdegegnerin Verzugszinse von gesamthaft CHF 132.00. Diese sind im

Zusammenhang mit ausstehenden KVG-Prämien von März bis August 2017

(Verzugszinse von CHF 105.10; Valuta 3. Januar 2019) und von November bis

Dezember 2017 (Verzugszinsen von CHF 26.90; Valuta 27. März 2019) entstanden

(vgl. Verlustscheine Nr. [...] vom 3. Januar 2019 und Nr. [...] vom

25. Februar 2019; C-Nr. 1.6, S. 1 und 2). Die Prämien sind im Voraus und

in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins

auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art.

105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse nicht zu beanstanden.

7.4 Zu prüfen ist zudem die

Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten

Mahnspesen von CHF 80.00 sowie der Umtriebsspesen von CHF 200.00. Diese

sind ebenfalls im Zusammenhang mit dem Inkasso von ausstehenden KVG-Prämien von

März bis August 2017 und November bis Dezember 2017 sowie von nicht bezahlten

Kostenbeteiligungen gemäss Leistungsabrechnungen vom 2. März 2017, 11. Juli

2017 und 18. Januar 2018 entstanden (vgl. Verlustscheine Nr. [...] vom

3. Januar 2019 und Nr. [...] vom 25. Februar 2019; C-Nr. 1.6, S. 1 und 2).

Bei Verzug der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Erhebung

angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte

Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen

allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten

Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre

Grundlage in Ziff. 20.5 und 22.3 des Reglements der Beschwerdegegnerin betreffend

die obligatorische Krankenversicherung, Ausgabe 2016. Zudem werden die Gebühren

für die mehrfachen Mahnungen von 2 x CHF 40.00 sowie die

Umtriebsspesen von 2 x 100.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den

vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt.

7.5 Zusammenfassend schuldet der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin somit einen Gesamtbetrag von 945.70 (CHF 533.70 zzgl. Verzugszinsen von

CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF

200.00).

8. Die Beschwerde ist demnach

bezüglich der Betreibungskosten gutzuheissen und in den übrigen Punkten

abzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende Beschwerde führende Person grundsätzlich

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem der Beschwerdeführer aber lediglich

in einem marginalen Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die

Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Da

dem in der Hauptsache unterlegenen Beschwerdeführer die unentgeltliche

Verbeiständung gewährt wurde, ist sein Rechtsbeistand für die Parteikosten

direkt durch den Kanton Solothurn zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung auf CHF 3'151.70 (15.32 Std. à CHF 180.00 inkl. Auslagen von

CHF 168.75 und MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 824.95 (Differenz zum vollen Honorar [15.32

x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 3'976.65; - CHF 3'151.70 = CHF 824.95]),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zur eingereichten

Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz für

unentgeltliche Rechtspflege vor dem Versicherungsgericht CHF 180.00

beträgt. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

per E-Mail an den Klienten, Fristerstreckungsgesuch sowie Einreichung der

Kostennoten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Des Weiteren wird das Studium der selten komplexen

Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet. Zudem wird

für Eingaben im Zusammenhang mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

praxisgemäss 0.5 Std. vergütet. Schliesslich ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Position vom 20. August 2021 (Schreiben an Richteramt) mit dem

vorliegenden Verfahren in Zusammenhang steht, weshalb diese gestrichen wird.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Concordia Krankenversicherung AG vom 21.

Januar 2021 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mit dem vorgenannten

Einspracheentscheid nicht zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtet

werden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 945.70 (CHF 533.70 zzgl. Verzugszinsen von

CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00) zu

bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Elmar Wohlhauser, wird auf CHF 3'151.70 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 824.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

14. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch