VSBES.2021.25
Krankenversicherung KVG
15. Dezember 2021Deutsch38 min
Jahre 2010 bis 2019 von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO)
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Avocats
Anwälte
Beschwerdeführer
gegen
CONCORDIA Schweiz. Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Rechtsdienst, 6002
Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) verfügt bei der Concordia Krankenversicherung (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung.
1.2 Mit Schreiben vom 25. Mai 2020
forderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin
die Rückerstattung der Prämienverbilligungen aus den Jahren 2010 bis 2019 von
insgesamt von CHF 17'858.80 bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
1.3 Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hielt
die Beschwerdegegnerin fest, per Verfügungszeitpunkt seien sämtliche für die
Jahre 2010 bis 2019 von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO)
zugunsten des Beschwerdeführers erhaltenen Beiträge seitens der
Beschwerdegegnerin korrekt verbucht und allfällige Guthaben ebenso korrekt
verrechnet worden, weshalb kein weiteres Guthaben zugunsten des
Beschwerdeführers sondern vielmehr ein KVG-Prämienausstand seinerseits von
insgesamt CHF 533.70 (zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45,
Verzugszinsen von CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen
von CHF 200.00) resultiere.
1.4 Dagegen liess der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2020 Einsprache erheben, welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Januar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
abwies.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 (A.S. 9 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
A. Hauptsache
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
3. Der Einspracheentscheid vom 21. Januar
2021 sei aufzuheben.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer eine umfassende und korrekte
Forderungsübersicht, Prämienkontoauszug, Leistungsabrechnung sowie Übersicht
betreffend übrige Gebühren, Verzugszinsen und Spesen zuzustellen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer sämtliche Zahlungsbestätigungen betreffend
die an ihn geleisteten Zahlungen zuzustellen.
6. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von mind. CHF 5'618.25 (zzgl. Zins
zu 5 % seit dem 15. Mai 2019) zu bezahlen (unter ausdrücklichem
Mehrforderungsvorbehalt nach Erhalt der in Ziff. 4 und 5 aufgeführten Dokumente).
Eventualiter: Der
Entscheid sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Es seien für das Verfahren keine
Gerichtskosten zu erheben.
Subsidiär: Die
Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von mind. CHF
3'500.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
B. Unentgeltliche Rechtspflege
9. Auf das Gesuch sei einzutreten.
10. Das Gesuch sei gutzuheissen.
11. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
12. Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt
Elmar Wohlhauser, [...], als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
13. Für das Verfahren seien keine Kosten zu
erheben.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
März 2021 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021
(A.S. 48 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Elmar Wohlhauser, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 1. Juli 2021
(A.S. 51 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren
fest.
6. Mit Duplik vom 9. Juli 2021 (A.S.
55 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 17. November
2021 (A.S. 69 f.) reicht die Beschwerdegegnerin Überweisungsbestätigungen der B.___
AG ein.
8. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2021 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig ist, ob der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen KVG-Prämienausstand von insgesamt
CHF 533.70 zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45, Verzugszinsen von
CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00 zu
bezahlen hat, oder ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihrerseits einen
Betrag von mindestens CHF 5'618.25 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem
15.
Mai 2019) schuldet. Der Beschwerdeführer behält sich zwar allfällige
Mehrforderungen nach Erhalt der in den Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5
aufgeführten Dokumente vor. Angesichts der im Verwaltungsverfahren vom
Beschwerdeführer noch geforderten Summe von CHF 17'858.80 (vgl. E. I. 1.2
hiervor) kann aber davon ausgegangen werden, dass der Streitwert unter
CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
2.
Die Prämien sind am Ersten
eines jeden Monats fällig und im Voraus zu bezahlen (Art. 20.1 Reglement der
Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ausgabe
2016). Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz
Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten
(Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG
gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone bezahlen den Beitrag für die
Prämienverbilligung jeweils direkt an die betreffende Krankenversicherung.
3.2
Der Versicherer gibt die
Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an
(Art. 106c Abs. 4 KVV). Er bezahlt der versicherten Person die Differenz
innerhalb von 60 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das
laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt,
kleiner sind als die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung und / oder
dem vom Kanton gewährten Pauschalbeitrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung ([ELG]; Art. 106c Abs. 5 KW).
3.3
Nach § 29 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 87 Abs. 1 Bst. b des solothurnischen Sozialgesetzes (SG) ist die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) insbesondere zuständig für den
Vollzug des kantonalen Rechts über die individuelle Prämienverbilligung nach
dem KVG und die Ergänzungsleistungen nach dem ELG für Personen die am 1. Januar
des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten. Die Auszahlung der
Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer (§ 91 Abs. 1 SG).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erhalte er
seit dem Jahr 2010 Krankenkassenprämienverbilligungen. Der Gesamtbetrag über
die Jahre belaufe sich auf CHF 17'858.80. Die Prämienverbilligungen seien der
Beschwerdegegnerin durch die Ausgleichskasse gesamthaft überwiesen worden, was
diese wider besseres Wissen bestreite. Im Verlauf des Jahres 2018 habe der
Beschwerdeführer festgestellt, dass ihm die Prämienverbilligungen in den
Rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht bzw. nur teilweise angerechnet worden
seien. Es müsse festgestellt werden, dass sich sowohl der angefochtene Beschwerdeentscheid,
die jenem zugrunde liegende Verfügung, als auch die am 6. März 2020
nachträglich erstellte Forderungsübersicht / Prämienkontoauszug /
Leistungsabrechnungen / übrige Gebühren, Verzugszinsen und Spesen als
fehlerhaft erwiesen resp. zwischen den einzelnen Dokumenten eklatante
Widersprüche bestünden. Insbesondere stimme der Kontoauszug vom 20. September
2018.
nicht mit demjenigen vom 6. März 2020 sowie mit den einzelnen Auszügen
überein. Sodann habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt,
dass sie für die Jahre 2010 bis 2013 bis heute keine den Beschwerdeführer
betreffenden Prämienverbilligungen von der AKSO erhalten habe und habe
sämtliche Forderungen zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 8. November 2019 habe die
Beschwerdegegnerin dann einräumen müssen, dass sie für die Jahre 2011 bis 2013
in der Tat Prämienverbilligungen erhalten habe. Dass die Beschwerdegegnerin in
ihrem Schreiben vom 4. Juli 2019 wider besseres Wissen den Erhalt der
Prämienverbilligung geleugnet habe, sei mindestens fragwürdig und zeuge davon,
dass die Übersichten und Abrechnungen der Beschwerdegegnerin fehlerhaft seien.
Zudem habe die AKSO dem unterzeichnenden Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14.
November 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung
für das Jahr 2010 am 23. April 2010 überwiesen worden sei, was von der
Beschwerdegegnerin bis heute wider besseres Wissen bestritten werde. Die
Beschwerdegegnerin gehe im angefochtenen Entscheid wenn überhaupt nur teilweise
auf die in der Einsprache vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein. Die
Beschwerdegegnerin beschränke sich grösstenteils darauf, das in der zugrunde
liegenden Verfügung vorgebrachte zu wiederholen. Da sie spätestens nach
erfolgter Einsprache über die eklatant widersprüchlichen Abrechnungen im Bilde
habe sein müssen, genüge das im angefochtenen Entscheid wiedergegebene dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erst im
vorliegenden Verfahren über 700 Seiten an Dokumenten eingereicht. Somit
habe sie dem Akteneinsichtsanspruch des Beschwerdeführers keineswegs
vollständig entsprochen, womit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege. Sodann seien dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im
Einspracheentscheid für das Jahr 2010 nachweislich Prämienverbilligungen in der
Höhe von CHF 1'618.25 zugesprochen und der Betrag der Beschwerdegegnerin von
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 23. April 2010 ausbezahlt worden.
Dem Beschwerdeführer sei die aufgeführte Verbilligung jedoch nicht
weitergeleitet resp. an die Prämienrechnungen angerechnet worden. Indem die
Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen festhalte, dass sie im Jahr 2010 keine
Prämienverbilligungen erhalten habe, stelle sie den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Aufgrund der Akten sei vielmehr
davon auszugehen, dass die Prämienverbilligung tatsächlich, wie verfügt, an die
Beschwerdegegnerin ausbezahlt, von dieser jedoch nicht an den Beschwerdeführer
weitergeleitet worden sei. Schwierigkeiten bei der Beurteilung könnten
jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht zu dessen Nachteil gereichen. Weiter
mache die Beschwerdegegnerin mehrfach geltend, dass sie dem Beschwerdeführer
Überschüsse ausbezahlt resp. rückvergütet (im Prämienkontoauszug aufgeführt als
«Auszahlung PV-Überschuss») habe. Auch in diesem Punkt erweise sich die
Sachverhaltsfeststellung resp. die der Sachverhaltsfeststellung zugrunde
liegende Abrechnung als falsch. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien zu
keiner Zeit Rückvergütungen der Beschwerdegegnerin eingegangen. Im
angefochtenen Entscheid (sowie der Verfügung vom 19. Juni 2020) behaupte die
Beschwerdegegnerin nun, dass sämtliche Überschüsse verrechnet worden seien und
entsprechend keine Guthaben zur Rückerstattung resultieren würden. Folglich
ändere die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt für den Erlass
der angefochtenen Verfügung resp. des angefochtenen Entscheids zu ihren Gunsten
ab. Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz Prämienzahlungen und von der
Ausgleichskasse AKSO erhaltenen Prämienverbilligungen immer weitergehende
Forderungen und habe hierfür zahlreiche Betreibungen eingeleitet, die sich im
Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer seit
dem Jahr 2010 nachweislich einen Saldo gegenüber der Beschwerdegegnerin von
CHF 1'618.25, der mit späteren Ausständen hätte verrechnet werden müssen,
bevor der Betreibungsweg eingeschlagen worden sei. Folglich könnten dem
Beschwerdeführer keine Betreibungskosten, Mahnspesen, Umtriebsspesen und
Verzugszinsen auferlegt werden. Die durch die Beschwerdegegnerin erstellten
Übersichten erwiesen sich als widersprüchlich und falsch, weshalb auch hier der
Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Wenn die Beschwerdegegnerin nun
in Ziff. 13 bis 22 des angefochtenen Entscheids vorbringe, dass die AKSO-Beiträge
vollumfänglich mit den jeweiligen KVG-Prämien verrechnet worden seien und
deshalb kein Guthaben zur Rückerstattung resultieren würde, so stelle sie den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Somit seien, entgegen den
Vorbringen in Ziff. 23 des angefochtenen Einspracheentscheids, die nachweislich
von der AKSO an die Beschwerdegegnerin geleisteten Beträge keineswegs korrekt
verbucht und dem Beschwerdeführer angerechnet worden. Indem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl die Prämienverbilligung für das
Jahr 2010 als auch diverse weitere Beiträge nicht weitergeleitet habe, verletze
sie offensichtlich Art. 65 Abs. 4bis KVG sowie § 91 Abs. 1 SG (BGS 831.1,
Sozialgesetz des Kantons Solothurn). Dasselbe gelte für die Art und Weise wie
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils informiere, resp. nicht
oder falsch informiert habe betreffend die ihm zugute stehenden
Prämienverbilligungen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von der
Beschwerdegegnerin erstellte Forderungsübersicht weder umfassend noch korrekt
sei. Weiterhin scheine die Beschwerdegegnerin die verschiedenen Abrechnungen
stets den Tatsachen und Vorbringen des Beschwerdeführers anzupassen. So sei
etwa erneut eine «Übersicht» erstellt worden (S. 4 Beschwerdeantwort), aus
welcher hervorgehen solle, dass quasi keine Überschüsse bestanden haben
sollten. Dies sei nachweislich aktenwidrig. Aus den Abrechnungen der
Beschwerdegegnerin selbst (Beschwerdeantwort vom 23. März 2021;
«zusätzliche Unterlagen zu Beilage 1»: S. 95, 116, 204, 258, 339, 341, 353,
355-370, 374, 385, 402, 403, 404, 409, 410, 413, 415, 416, 417, 420, 443, 529,
538, 551, 563) sei zu entnehmen, dass in einer Vielzahl von Fällen Überschüsse
bestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin habe in etlichen Fällen geltend
gemacht, dass diese Überschüsse auf das Bankkonto des Beschwerdeführers
ausbezahlt würden. Auf das Konto des Beschwerdeführers seien jedoch zu keiner
Zeit Rückvergütungen der Beschwerdegegnerin eingegangen. Zudem könne betreffend
der nachweislich an die Beschwerdegegnerin überwiesene Prämienverbilligung für
das Jahr 2010 (Verfügung der AKSO vom 23. April 2010) eine vorgenommene
Systemumstellung selbstredend nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
gereichen. Sodann werde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin,
nach konstantem Nachhaken des Beschwerdeführers, zuerst immer wieder den
Sachverhalt zu ihren Gunsten abgeändert habe und sich nunmehr auf die
Verwirkung berufe. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG finde das ATSG jedoch keine
Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und
66a KVG. Die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Regelungen über die
individuelle Prämienverbilligung seien nach konstanter Rechtsprechung autonomes
kantonales Recht (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Dies gelte auch für die
Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 E. 2c). Im
Umkehrschluss könne dies nur bedeuten, dass die entsprechende Bestimmung auch
für die Rückerstattung resp. Ausbezahlung zu Unrecht nicht weitergeleiteter
resp. angerechneter Verbilligungen zu gelten habe. Art. 25 ATSG finde daher in
casu nicht direkt Anwendung. Eine kantonalrechtliche Verweisung scheine
diesbezüglich nicht zu bestehen. Doch auch wenn Art. 25 ATSG zur Anwendung
gelangen würde, so wäre die Verwirkungsfrist durch den Beschwerdeführer
eingehalten worden, mache er doch die Beschwerdegegnerin seit langem auf die
Missstände aufmerksam und habe zumindest sinngemäss seinen
Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Denn die Frist werde mit einfachem
Schreiben des mutmasslich Berechtigten, mit dem er die Rückforderung bei der
rückerstattungspflichtigen Stelle geltend mache, gewahrt (vgl. BGE 133 V 579,
E. 4.3.1). Die Ansprüche des Beschwerdeführers seien folglich auch nicht
verwirkt.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund einer per 2011 bei der CONCORDIA
erfolgten Systemumstellung könnten zu den sich davor zugetragenen Sachverhalten
bzw. zum Erhalt / Nichterhalt entsprechender, ältere Zeiträume
betreffenden Prämienverbilligungen keine abschliessenden Beurteilungen mehr
vorgenommen werden. Einzig in diesem Punkt werde die Verfügung vom 19. Juni
2020.
insofern korrigiert, als nicht mit abschliessender Gewissheit mehr gesagt
werden könne, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für das
Prämienjahr 2010 Prämienverbilligungen seitens der AKSO (zugunsten des
Beschwerdeführers) tatsächlich erhalten habe bzw. nachträglich nicht wieder
rückvergüten haben müsse (was im Übrigen auch die AKSO selbst gemäss ihrem
beiliegendem Schreiben vom 22. Oktober 2019 nicht mehr mit abschliessender
Gewissheit sagen könne). Sollte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten und sich aus der Verfügung der AKSO vom 23. April 2010
ergebenden CHF 1'618.25 an ihn betreffenden Prämienverbilligungen tatsächlich
erhalten haben bzw. diese Festlegung seitens der AKSO nicht nachträglich noch
revidiert worden sein, so sei davon auszugehen, dass auch diese
Prämienverbilligungen seitens der Beschwerdegegnerin dazumal korrekt an die
betreffenden Prämien angerechnet worden seien. Ernsthafte Hinweise, dass dies
damals nicht bzw. nicht korrekt erfolgt sei, gebe es keine. Für die Jahre 2014
und 2015 habe die Beschwerdegegnerin sodann keine Beiträge von der AKSO
erhalten (so auch die Verfügungen der AKSO vom 17. Februar 2015 und bzw. 26.
Juni 2018; resp. die für das Jahr 2015 ursprünglich zugesprochene
Prämienverbilligung sei mit Verfügung vom 26. Juni 2018 von der
Beschwerdegegnerin wieder zurückgefordert worden). Für das Jahr 2011 habe die
Beschwerdegegnerin von der AKSO Beiträge im Umfang von CHF 1’446.20
erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom
18.
Februar 2011). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 2'894.40 gestanden.
Die Beiträge 2011 seien mit den KVG-Prämien 2011 verrechnet worden. Es
resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2012 habe die
Beschwerdegegnerin von der AKSO Beiträge im Umfang von CHF 1'335.20
erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom
24.
Februar 2012). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3'020.40
gestanden. Die Beiträge 2012 seien mit den KVG-Prämien 2012 verrechnet worden.
Es resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2013 habe die
Beschwerdegegnerin von der AKSO am 13. Juli 2013 Beiträge im Umfang CHF 574.15
erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom
20.
Juni 2013). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3'027.60 gestanden.
Die Beiträge 2013 seien mit den KVG-Prämien 2013 verrechnet worden. Es
resultiere kein Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2016 habe die
CONCORDIA von der AKSO am 16. Mai 2018 Beiträge im Umfang CHF 1'284.00
erhalten (siehe dazugehörige Sedex-Meldung; so auch die Verfügung der AKSO vom
27.
April 2018). Demgegenüber hätten KVG-Prämien von insgesamt CHF 3’612.00
gestanden. Der Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt die KVG-Prämien 2016
bereits beglichen gehabt, weshalb die PV-Beiträge 2016 mit den am 16. Mai
2018.
noch ausstehenden KVG-Prämien Juli bis Oktober 2017 (insgesamt CHF 1’490.60)
verrechnet worden seien. Es habe für die genannte Periode per 16. Mai 2018
ein Restausstand von CHF 206.60 und damit kein Guthaben zur Rückerstattung
resultiert. Für das Jahr 2017 (Beitragsmonat Dezember 2017) habe die
Beschwerdegegnerin von der AKSO am 15. Dezember 2017 Beiträge im Umfang von CHF
441.00
(so auch die Verfügung der AKSO vom 12. Dezember 2017) bzw. durch
die nachträgliche Plafonierung auf die effektive Grundversicherungsprämie
CHF 383.30 (siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr mit der AKSO vom 20. Januar
2021.
und dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten. Demgegenüber sei die zu
bezahlende KVG-Prämie Dezember 2017 über CHF 372.65 gestanden. Der Beitrag 2017
sei mit der zu bezahlenden KVG-Prämie Dezember 2017 verrechnet worden. Der
Überschuss von CHF 10.65 zu Gunsten des Versicherten sei mit der ausstehenden
Prämie November 2017 verrechnet worden (CHF 372.65). Es habe per 15.
Dezember 2017 ein Restausstand bezüglich der Prämie November 2017 von CHF
362.00
und damit kein Guthaben zur Rückerstattung resultiert. Aus der Periode
Juli bis Oktober 2017 habe durch zwischenzeitlich beim Betreibungsamt
geleistete Zahlungen (CHF 35.50 aus Totalzahlung vom 13. September 2018) ein
aktueller KVG-Prämienausstand von noch CHF 171.70, zzgl. Betreibungskosten
von CHF 407.05, Verzugszinsen von CHF 105.10, Mahnspesen von
CHF 40.00 und Umtriebsspesen von CHF 100.00 resultiert. Aus der am 15.
November 2017 eingeleiteten Betreibung Nr. [...] sei am 3. Januar 2019 der
Verlustschein Nr. [...] über CHF 823.85 hervorgegangen und sei bis dato
ausstehend. Aus der Periode November bis Dezember 2017 resultiere aktuell ein
KVG-Prämienausstand von CHF 362.00, zzgl. Betreibungskosten von CHF 103.40,
Verzugszinsen von CHF 26.90, Mahnspesen von CHF 40.00 und Umtriebsspesen
von CHF 100.00. Aus der am 22. Juni 2018 eingeleiteten Betreibung[...] sei
am 28. März 2019 der Verlustschein Nr. [...] über CHF 660.70 (inklusive KVG-Leistungsabrechnungen
vom 11. Juli 2017 über CHF 3.55 und vom 18. Januar 2018 über CHF
24.85) hervorgegangen und bis dato ausstehend. Für das Jahr 2018 habe die
Beschwerdegegnerin von der AKSO am 9. Dezember 2017 Beiträge im Umfang von CHF
5'496.00 (so auch die Verfügung der AKSO vom 6. Dezember 2017) bzw. durch die
nachträgliche Plafonierung auf die effektive Grundversicherungsprämie CHF 4’706.40
(siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr mit der AKSO vom 20. Januar 2021 und
dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten. Demgegenüber hätten zu bezahlende
KVG-Prämien von insgesamt CHF 4'557.60 gestanden. Der Überschuss von CHF 148.80
sei mit Auszahlungen vom 3. Januar 2018 (CHF 24.80), 26. März 2018 (CHF
24.80), 30. April 2018 (CHF 24.80), 20. September 2018 (CHF 49.60)
und 1. November 2018 (CHF 24.80) dem Versicherten zurückvergütet worden. Es
resultiere somit kein weiteres Guthaben zur Rückerstattung. Für das Jahr 2019
habe die Beschwerdegegnerin von der AKSO am 27. September 2019 Beiträge im
Umfang von CHF 5'664.00 (so auch die Verfügung der AKSO vom 23. September 2019)
bzw. durch die nachträgliche Plafonierung auf die effektive
Grundversicherungsprämie CHF 4’792.80 (siehe beiliegenden E-Mail-Verkehr
mit der AKSO vom 20. Januar 2021 und dazugehörige Sedex-Meldung) erhalten.
Demgegenüber hätten zu bezahlende KVG-Prämien von insgesamt CHF 4’596.00
gestanden. Der Überschuss von CHF 196.80 sei zu einem Teil am 31. Dezember
2018.
dem Versicherten ausbezahlt (CHF 32.80), zum anderen Teil mit ausstehenden
KVG-Leistungsabrechnungen (vom 30. Oktober 2018, CHF 24.40; 26. Februar
2019, CHF 111.50; 19. März 2019, CHF 78.15) verrechnet worden. Es
resultiere kein weiteres Guthaben zur Rückerstattung. Aktuell seien für die
Jahre 2010 bis 2019 somit sämtliche erhaltenen Beiträge der AKSO korrekt
verbucht und allfällige Guthaben verrechnet worden. Es resultiere kein weiteres
Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr ein KVG-Prämienausstand
von insgesamt CHF 533.70 (zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45,
Verzugszinsen von CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen
von CHF 200.00). Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.
April 2020 bereits Akteneinsicht gewährt worden. Dabei seien ihm alle den
zugrundeliegenden Zeitraum betreffenden und noch verfügbaren Rechnungen, Zahlungserinnerungen,
Mahnungen, Versicherungspolicen, die geführte Korrespondenz, Verfügungen,
kantonale PV-Meldungen gemäss Sedex, Verlustscheine, die Einsprache vom 17.
August 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 bereits
zugestellt worden. Über mehr oder andere den zugrundeliegenden Zeitraum
betreffende Unterlagen verfüge die Beschwerdegegnerin schlichtweg nicht. Sodann
sei anzufügen, dass die auf der Basis der kantonalen Durchschnittsprämie
vorgängig zugesprochenen Prämienverbilligungen nachträglich seitens der AKSO
jeweils auf die effektive, konkrete Prämienhöhe plafoniert worden seien, was zu
entsprechenden rückwirkenden Korrekturen geführt habe. Entsprechend könne nicht
einfach auf die jeweils vorgängig und provisorisch zugesprochenen Prämienverbilligungen
abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Höhe der nachträglich und
effektiv abgerechneten Prämienverbilligungsbeträge. Zudem seien allfällige die
Jahre 2010 bis 2013 (oder noch älter) betreffende Prämienrückforderungen
ohnehin verwirkt bzw. erloschen (Art. 25 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und daher für das vor
liegende Verfahren irrelevant.
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nur teilweise mit den
von ihm in der Einsprache vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Zudem habe
sie seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Akteneinsichtsgesuch nur
teilweise entsprochen, da sie ihm damals nicht die gesamten der nun im
Beschwerdeverfahren eingereichten 700 Seiten umfassenden Akten zugestellt habe.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei
muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren
Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E.
5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen
Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz
allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309
S. 460 E. 4a).
5.2
Die Verfügungen sind zu begründen,
wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein
Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie
durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist,
jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz
geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV
1994.
K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3
Bezüglich der Rüge des
Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid
ungenügend begründet habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2021 die Überlegungen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, dargelegt und
ausreichend begründet hat. Zudem ist es, wie erwähnt, nicht notwendig, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt
abhandelt. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit
sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
Ebenso zu verneinen ist eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe seinem Akteneinsichtsgesuch nicht vollständig
entsprochen. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren mehr Aktenseiten eingereicht haben soll, als
sie dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs im
Verwaltungsverfahren zugestellt hat, kann keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs abgeleitet werden. So vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht
darzulegen, welche für ihn und für die Beurteilung des vorliegenden Falles
wesentlichen Akten ihm damals von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt
wurden. Er macht diesbezüglich lediglich pauschal eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, welche aber gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
zu verneinen ist.
6.
Nachfolgend ist unter anderem
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sämtliche im Zeitraum
von 2010 bis 2019 von der AKSO erhaltenen Prämienverbilligungen angerechnet
bzw. allfällige Überschüsse zurückerstattet hat.
6.1
Vorweg ist auf die Argumentation
der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach allfällige die Jahre 2010 bis 2013
(oder noch älter) betreffende Prämienrückforderungen verwirkt bzw. erloschen
(Art. 25 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG]) und daher für das vor liegende Verfahren irrelevant seien. Dies ist
zutreffend, soweit die Rückforderung geleisteter Prämienzahlungen zur
Diskussion steht. Falls man dagegen annimmt, es gehe um die korrekte
Ausrichtung der Prämienverbilligung, gelangt das ATSG demgegenüber nicht zur
Anwendung, weshalb auch Art. 25 ATSG nicht direkt gilt, sondern höchstens –
kraft kantonalrechtlicher Verweisung – als subsidiäres kantonales Recht (so SVR
2008.
KV Nr. 19, 9C_549/2007, E. 2.1). Eine solche kantonsrechtliche Verweisung
besteht im Kanton Solothurn jedoch nicht. Vielmehr wird in § 13 Abs. 2 SG
bezüglich der Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen festgehalten wird,
dass ein solcher Anspruch nach Ablauf von fünf Jahren verjährt. Als
Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz gelten unter anderem auch
Prämienverbilligungen (vgl. § 6 i.V.m. § 8 SG). Somit gilt sowohl gemäss
Art. 25 Abs. 3 ATSG als auch gemäss § 13 SG eine absolute Verjährungs-
bzw. Verwirkungsfrist von 5 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, welche Variante zutrifft. Nach Darstellung des Beschwerdeführers
habe er im Verlauf des Jahres 2018 festgestellt, dass ihm die
Prämienverbilligungen in den Rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht bzw. nur
teilweise angerechnet worden seien. Bezüglich eines Unterbruchs dieser
Verjährungsfrist bzw. einer Wahrung der Verwirkungsfrist macht der
Beschwerdeführer geltend, mit Datum vom 15. Mai 2019 (C-Nr. 1.3, S. 17) sei die
Beschwerdegegnerin schriftlich auf die Forderungen des Beschwerdeführers
hingewiesen worden. Zudem mache er die Beschwerdegegnerin seit langem auf die
Missstände aufmerksam und habe zumindest sinngemäss seinen
Rückerstattungsanspruch geltend gemacht. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich
grundsätzlich korrekt festgehalten hat, wird eine solche Frist auch mit einem einfachen
Schreiben des mutmasslich Berechtigten, mit dem er die Rückforderung bei der
rückerstattungspflichtigen Stelle geltend macht, gewahrt (vgl. BGE 133 V 579,
E. 4.3.1). Jedoch ist aus den Akten kein früheres Schreiben des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin als das vorgenannte Schreiben vom
15.
Mai 2019 ersichtlich, worin er die Forderung gegenüber der
Beschwerdegegnerin konkret geltend gemacht hat. Somit kann als fristwahrend erst
dieses Schreiben angesehen werden, weshalb allfällige Rück- oder Nachforderungen
die Jahre 2010 - 2013 betreffend verjährt bzw. verwirkt und vorliegend nicht
weiter zu prüfen sind (die Verfügungen über die Prämienverbilligungen der Jahre
2011.
bis 2013 ergingen am 18. Februar 2011, am 24. Februar 2012 und am 20. Juni
2013).
6.2
Für die Jahre 2014 und 2015 hat
der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen keine
Prämienverbilligung erhalten, weshalb diesbezüglich keine allfälligen
Rückforderungen zu prüfen sind. Zu prüfen bleiben somit die Jahre 2016 -
2019.
Diesbezüglich kann jedoch auf die nachvollziehbaren Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (s. E. II. 4. hiervor), welche sich anhand
des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Prämienkontoauszugs (C-Nr. 1.1, S.
2.
ff) und der Aufstellung «Leistungsabrechnungen» (C-Nr. 1.1, S. 5 ff.)
sowie der eingereichten Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen (C-Nr. 1.1,
S. 110 ff.) und der Sedex-Meldungen (C-Nr. 1.5) bezüglich jeder Position
verifizieren lassen:
- 2016: Die Prämienverbilligung von CHF
1'284.00 wurde dem Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 27. April 2018
zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu nachvollziehbar fest, der
Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt die KVG-Prämien 2016 bereits beglichen
gehabt, weshalb die PV-Beiträge 2016 mit den am 16. Mai 2018 noch
ausstehenden KVG-Prämien Juli bis Oktober 2017 (insgesamt CHF 1’490.60; 4 x CHF
372.65, vgl. Versicherungspolice ab 1. März 2017) verrechnet worden seien. Es
habe für die genannte Periode per 16. Mai 2018 ein Restausstand von CHF 206.60
und damit kein Guthaben zur Rückerstattung resultiert.
- 2017: Für den Beitragsmonat Dezember
2017.
hat die Beschwerdegegnerin eine Prämienverbilligung von CHF 441.00
bzw. durch die nachträgliche Plafonierung auf die effektive
Grundversicherungsprämie eine solche von CHF 383.30 erhalten (vgl.
Sedex-Meldung; C-Nr. 1.5; Bestätigung der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021,
A.S. 20), welche mit der KVG-Prämie vom Dezember 2017 von CHF 372.65
verrechnet wurde. Der Überschuss von CHF 10.65 wurde mit der ausstehenden
Prämie November 2017 verrechnet (CHF 372.65), womit per 15. Dezember 2017 ein
Restausstand bezüglich der Prämie November 2017 von CHF 362.00 und damit
kein Guthaben zur Rückerstattung resultierte. Aus der Periode Juli bis Oktober
2017.
hat durch zwischenzeitlich beim Betreibungsamt geleistete Zahlungen ein
aktueller KVG-Prämienausstand von noch CHF 171.70, zzgl. Betreibungskosten
von CHF 407.05, Verzugszinsen von CHF 105.10, Mahnspesen von CHF 40.00 und
Umtriebsspesen von CHF 100.00 resultiert. Aus der am 15. November 2017
eingeleiteten Betreibung Nr. [...] ist am 3. Januar 2019 der Verlustschein Nr. [...]
über CHF 823.85 hervorgegangen und bis dato ausstehend. Aus der Periode
November bis Dezember 2017 resultiert aktuell ein KVG-Prämienausstand von CHF
362.00, zzgl. Betreibungskosten von CHF 103.40, Verzugszinsen von CHF
26.90, Mahnspesen von CHF 40.00 und Umtriebsspesen von CHF 100.00. Aus der
am 22. Juni 2018 eingeleiteten Betreibung Nr. [...] ist der Verlustschein Nr. [...]
über CHF 660.70 (inklusive KVG-Leistungsabrechnungen vom 11. Juli 2017 über CHF
3.55
und vom 18. Januar 2018 über CHF 24.85) hervorgegangen und bis dato
ausstehend.
- 2018: Die Beschwerdegegnerin hat
Prämienverbilligungen von CHF 4’706.40 (siehe Sedex-Meldung sowie Bestätigung
der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021, A.S. 20) erhalten, welche mit KVG-Prämien
von insgesamt CHF 4'557.60 verrechnet wurden. Der Überschuss von CHF 148.80
ist mit Auszahlungen vom 3. Januar 2018 (CHF 24.80), 26. März 2018 (CHF 24.80),
30.
April 2018 (CHF 24.80), 20. September 2018 (CHF 49.60) und 1. November 2018
(CHF 24.80) dem Versicherten zurückvergütet worden. Es resultiert somit kein
weiteres Guthaben zur Rückerstattung.
- 2019: Die Beschwerdegegnerin hat
Prämienverbilligungen von CHF 4’792.80 (siehe Sedex-Meldung) erhalten, welche
mit den KVG-Prämien von insgesamt CHF 4’596.00 verrechnet wurden. Der
Überschuss von CHF 196.80 ist zu einem Teil am 31. Dezember 2018 dem
Versicherten ausbezahlt (CHF 32.80), zum anderen Teil mit ausstehenden
KVG-Leistungsabrechnungen (vom 30. Oktober 2018, CHF 24.40; 26. Februar 2019,
CHF 111.50; 19. März 2019, CHF 78.15) verrechnet worden. Es resultiert kein
weiteres Guthaben zur Rückerstattung.
Wie vorgehend festgehalten, lassen sich
die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid sowie in ihren
eingereichten Rechtschriften gemachten Ausführungen und Aufstellungen anhand
der vorliegenden Unterlagen verifizieren. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die
erhaltenen Prämienverbilligungsbeiträge von der Beschwerdegegnerin nicht
korrekt abgerechnet worden wären. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag kaum zu überzeugen und beschränkt sich grösstenteils auf allgemein
gehaltene Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche nicht konkret
belegt werden. Ebenfalls nicht nachvollziehen lässt sich der Vorhalt des
Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ständig ihre Berechnungen und
Argumentationen abändere. So stimmen zumindest die Argumente und Berechnungen
in der Verfügung vom 19. Juni 2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 21. Januar 2021 grösstenteils überein. Insofern der Beschwerdeführer rügt,
dass insbesondere der Kontoauszug vom 20. September 2018 nicht mit
demjenigen vom 6. März 2020 übereinstimme ist festzuhalten, dass dem vorliegend
angefochtenen Entscheid der Auszug vom 6. März 2020 zugrunde liegt und sich,
wie vorstehend ausgeführt, aufgrund der Akten als nachvollziehbar und korrekt
erwiesen hat. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er bezüglich
der Höhe der von der AKSO an die Beschwerdegegnerin überwiesenen
Prämienverbilligungsbeiträge einzig auf die gemäss den AKSO-Verfügungen
zugesprochenen Prämienverbilligungen der betreffenden Jahre (s. C-Nr. 8 - 11)
abstellt. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu korrekt festgehalten hat, sind die
auf der Basis der kantonalen Durchschnittsprämie vorgängig jeweils mit
Verfügung zugesprochenen Prämienverbilligungen nachträglich seitens der AKSO
auf die effektive, konkrete Prämienhöhe plafoniert worden, was zu
entsprechenden rückwirkenden Korrekturen geführt hat (vgl. die Bestätigung der
Ausgleichskasse vom 20. Januar 2021, A.S. 20 f.). Entsprechend kann nicht
einfach auf die jeweils vorgängig und provisorisch zugesprochenen
Prämienverbilligungen abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Höhe der
nachträglich und effektiv abgerechneten Prämienverbilligungsbeiträge, welche
sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sedex-Meldungen (vgl.
C-Nr. 1.5) ergeben.
6.3
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin behaupte mit ihrer neu eingereichten
Übersicht, dass keine Überschüsse mehr bestünden. Dies sei jedoch nachweislich
aktenwidrig. So sei aus den
Abrechnungen der Beschwerdegegnerin selbst (Beschwerdeantwort vom 23. März
2021; «zusätzliche Unterlagen zu Beilage 1»: S. 95, 116, 204, 258, 339, 341,
353, 355-370, 374, 385, 402, 403, 404, 409, 410, 413, 415, 416, 417, 420, 443,
529, 538, 551, 563) zu entnehmen, dass in einer Vielzahl von Fällen Überschüsse
bestanden hätten. Den vom Beschwerdeführer angeführten Unterlagen sowie den
vorliegenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass zwar Überschüsse zu Gunsten
des Beschwerdeführers bestanden haben, diese aber entweder mit ausstehenden
Forderungen des Beschwerdeführers verrechnet oder dem Beschwerdeführer zurückerstattet
wurden, womit aktuell keine Überschüsse mehr vorhanden sind, wie nachfolgend
darzulegen ist (Anmerkung: Die Beschwerdegegnerin hat die eingereichten Akten
teilweise nicht paginiert, was dazu geführt hat, dass die Paginierung des
Versicherungsgericht von den vom Beschwerdeführer genannten Aktenseiten
abweicht.):
- Wie aus der Leistungsabrechnung vom 17.
Oktober 2014 (C-Nr. 1.1, S. 93) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.
September 2021 (C-Nr. 14) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von
CHF 487.50 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Das gemäss Leistungsabrechnung vom 10.
Februar 2015 (C-Nr. 1.1, S. 114) ausgewiesene Guthaben von CHF 97.50 wurde gemäss
Bestätigung der B.___ AG vom 7. September 2021 (C-Nr. 15) auf das Konto
des Beschwerdeführers überwiesen.
- Das gemäss Leistungsabrechnung vom 15.
März 2016 (C-Nr. 1.1, S. 202) ausgewiesene Guthaben von CHF 0.65 wurde gemäss
Sammelrechnung vom 15. März 2016 (C-Nr. 1.1., S. 200) mit einer ausstehenden
Kostenbeteiligung verrechnet.
- Wie aus der Leistungsabrechnung vom 25.
August 2016 (C-Nr. 1.1, S. 256) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.
September 2021 (C-Nr. 16) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von
CHF 710.50 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Gemäss Prämienrechnung vom 11. Dezember
2017.
(C-Nr. 1.1 S. 337) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7. September
2021.
(C-Nr. 17) wurde das Guthaben von CHF 24.80 auf das Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
- Mit Prämienrechnung vom 15. Dezember
2017.
(C-Nr. 1.1, S. 339) wurde angekündigt, das aus der Prämienverbilligung für
Dezember 2017 resultierende Guthaben von CHF 383.30 werde auf das Konto des Beschwerdeführers
überwiesen. Wie jedoch aus der Sammelrechnung vom 25. Januar 2018 (C-Nr.
1.1, S. 349) ersichtlich, wurde dieser Betrag mit der offenen Prämienrechnung
für November - Dezember 2017 verrechnet. Sodann betreffen die vom
Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Guthaben aus den Prämienrechnungen vom 25.
Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 351) und 30. Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 355, 358 und
362) ebenfalls das vorgenannte Guthaben aus der Prämienverbilligung für den
Monat Dezember 2017 von CHF 383.30.
- Wie aus der Prämienrechnung vom 30.
Januar 2018 (C-Nr. 1.1, S. 353, 356, 359 und 363) ersichtlich, wurde das dort
ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
- Das gemäss Sammelrechnung vom 30. Januar
2018.
(C-Nr. 1.1, S. 354 und 361) ausgewiesene Guthaben von CHF 408.10 wurde mit
der nächsten Abrechnung verrechnet.
- Gemäss Angaben auf der Sammelrechnung
vom 30. Januar 2018 (C-Nr. 1.1 S. 357) wurde das Guthaben von CHF 390.50
mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
- Wie aus der Sammelrechnung vom 21. März
2018.
(C-Nr. 1.1, S. 366 und 367) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 7.
September 2021 (C-Nr. 18) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von
CHF 24.80 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Das gemäss Prämienrechnung vom 27. März
2018.
(C-Nr. 1.1, S. 372) ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 wurde gemäss
Bestätigung der B.___ AG vom 11. Oktober 2021 (C-Nr. 19) auf das Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
- Die gemäss Prämienrechnung vom 16. Mai
2018.
(C-Nr. 1.1, S. 383) für das Jahr 2016 erhaltene Prämienverbilligung von
CHF 1'284.00 wurde mit der nächsten Abrechnung verrechnet.
- Wie aus den Sammelrechnungen vom 24.
Juli 2018, 4. September 2018 und 14. September 2018 (C-Nr. 1.1, S. 400,
407, 408, 413, 414 und 415) sowie den Prämienrechnungen vom 24. Juli 2018
(C-Nr. 1.1 S. 401 und 402) und der Bestätigung der B.___ AG vom 6. Oktober 2021
(C-Nr. 20) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von CHF 49.60
auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Gemäss den Angaben auf der
Prämienrechnung vom 4. September 2018 (C-Nr. 1.1 S. 408) wurde das
Guthaben von CHF 24.80 verrechnet oder rückerstattet.
- Gemäss Prämienrechnung vom 4. September
2018.
(C-Nr. 1.1 S. 411) wurde das Guthaben von CHF 24.80 verrechnet oder rückerstattet.
- Das gemäss Prämienrechnung vom 25.
September 2018 (C-Nr. 1.1, S. 418) ausgewiesene Guthaben von CHF 24.80 wurde gemäss
Bestätigung der B.___ AG vom 6. Oktober 2021 (C-Nr. 21) auf das Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
- Wie aus der Prämienrechnung vom 10.
Dezember 2018 (C-Nr. 1.1, S. 441) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 29.
September 2021 (C-Nr. 22) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von
CHF 32.80 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Gemäss dem Schreiben vom 2. Oktober 2019
betreffend die freiwillige Auszahlung des Ertragsüberschusses 2018 (C-Nr. 1.1,
S. 527) wurde das dort ausgewiesene Gutachten von CHF 270.00 mit der nächsten
Abrechnung verrechnet.
- Das gemäss Prämienrechnung vom 9.
Dezember 2019 (C-Nr. 1.1, S. 536) ausgewiesene Guthaben von CHF 22.90 wurde gemäss
Bestätigung der B.___ AG vom 29. September 2021 (C-Nr. 23) auf das Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
- Wie aus der Prämienrechnung vom 28.
Januar 2020 (C-Nr. 1.1, 549) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 29.
September 2021 (C-Nr. 24) ersichtlich, wurde das dort ausgewiesene Guthaben von
CHF 22.90 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
- Gemäss Prämienrechnung vom 24. März 2020
(C-Nr. 1.1, S. 561) sowie der Bestätigung der B.___ AG vom 16. November 2021
(C-Nr. 25) wurde das ausgewiesene Guthaben von CHF 22.90 auf das Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
Die vorstehenden Ausführungen bezüglich
der an den Beschwerdeführer überwiesenen Guthaben stimmen sodann auch mit den
von der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden Rechtsschriften und
Aufstellungen gemachten Angaben überein, wonach dem Beschwerdeführer betreffend
das Jahr 2018 ein Betrag von gesamthaft CHF 148.80 sowie betreffend das
Jahr 2019 ein Betrag von CHF 32.80 überwiesen wurde.
6.4
Zusammenfassend ist gestützt auf
die vorliegenden Ausführungen festzuhalten, dass die der Beschwerdegegnerin für
den Beschwerdeführer überwiesenen Prämienverbilligungsbeiträge der Jahre 2016 -
2019.
– bzw. soweit aus den Akten ersichtlich auch für das Jahr 2020 – allesamt
korrekt verrechnet oder dem Beschwerdeführer zurückerstattet wurden. Es besteht
somit keine Notwendigkeit, die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer
beantragt, anzuweisen, erneut eine umfassende Forderungsübersicht, einen
Prämienkontoauszug sowie eine Leistungsabrechnung zu erstellen. Der
Dispositiv
diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den von ihr geforderten Betrag von
CHF 533.70 zzgl. Betreibungskosten von CHF 510.45, Verzugszinsen von CHF
132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00 schuldet.
7.1 Der Forderungsbetrag von CHF
533.70 ergibt sich aus dem Prämienkontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 6.
März 2020, welcher bereits in E. II. 6 hiervor überprüft und für korrekt
befunden wurde. Die gestellte Forderung von CHF 533.70 ist demnach nicht zu
beanstanden.
7.2 Demgegenüber kann die
versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von
Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet
werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes
wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
7.3 Sodann fordert die
Beschwerdegegnerin Verzugszinse von gesamthaft CHF 132.00. Diese sind im
Zusammenhang mit ausstehenden KVG-Prämien von März bis August 2017
(Verzugszinse von CHF 105.10; Valuta 3. Januar 2019) und von November bis
Dezember 2017 (Verzugszinsen von CHF 26.90; Valuta 27. März 2019) entstanden
(vgl. Verlustscheine Nr. [...] vom 3. Januar 2019 und Nr. [...] vom
25. Februar 2019; C-Nr. 1.6, S. 1 und 2). Die Prämien sind im Voraus und
in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins
auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art.
105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse nicht zu beanstanden.
7.4 Zu prüfen ist zudem die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
Mahnspesen von CHF 80.00 sowie der Umtriebsspesen von CHF 200.00. Diese
sind ebenfalls im Zusammenhang mit dem Inkasso von ausstehenden KVG-Prämien von
März bis August 2017 und November bis Dezember 2017 sowie von nicht bezahlten
Kostenbeteiligungen gemäss Leistungsabrechnungen vom 2. März 2017, 11. Juli
2017 und 18. Januar 2018 entstanden (vgl. Verlustscheine Nr. [...] vom
3. Januar 2019 und Nr. [...] vom 25. Februar 2019; C-Nr. 1.6, S. 1 und 2).
Bei Verzug der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Erhebung
angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte
Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen
allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten
Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre
Grundlage in Ziff. 20.5 und 22.3 des Reglements der Beschwerdegegnerin betreffend
die obligatorische Krankenversicherung, Ausgabe 2016. Zudem werden die Gebühren
für die mehrfachen Mahnungen von 2 x CHF 40.00 sowie die
Umtriebsspesen von 2 x 100.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt.
7.5 Zusammenfassend schuldet der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin somit einen Gesamtbetrag von 945.70 (CHF 533.70 zzgl. Verzugszinsen von
CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF
200.00).
8. Die Beschwerde ist demnach
bezüglich der Betreibungskosten gutzuheissen und in den übrigen Punkten
abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende Beschwerde führende Person grundsätzlich
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem der Beschwerdeführer aber lediglich
in einem marginalen Nebenpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die
Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Da
dem in der Hauptsache unterlegenen Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt wurde, ist sein Rechtsbeistand für die Parteikosten
direkt durch den Kanton Solothurn zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 3'151.70 (15.32 Std. à CHF 180.00 inkl. Auslagen von
CHF 168.75 und MwSt.) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 824.95 (Differenz zum vollen Honorar [15.32
x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = 3'976.65; - CHF 3'151.70 = CHF 824.95]),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zur eingereichten
Kostennote begründet sich einerseits damit, dass der Stundenansatz für
unentgeltliche Rechtspflege vor dem Versicherungsgericht CHF 180.00
beträgt. Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
per E-Mail an den Klienten, Fristerstreckungsgesuch sowie Einreichung der
Kostennoten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Des Weiteren wird das Studium der selten komplexen
Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet. Zudem wird
für Eingaben im Zusammenhang mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
praxisgemäss 0.5 Std. vergütet. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Position vom 20. August 2021 (Schreiben an Richteramt) mit dem
vorliegenden Verfahren in Zusammenhang steht, weshalb diese gestrichen wird.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Concordia Krankenversicherung AG vom 21.
Januar 2021 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mit dem vorgenannten
Einspracheentscheid nicht zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtet
werden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 945.70 (CHF 533.70 zzgl. Verzugszinsen von
CHF 132.00, Mahnspesen von CHF 80.00 und Umtriebsspesen von CHF 200.00) zu
bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Elmar Wohlhauser, wird auf CHF 3'151.70 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 824.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
14. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch