VSBES.2021.26
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Juli 2021Deutsch44 min
Ausbildung als Kosmetikerin sowie Ihrer Vorbildung (Handelsschule / Verkaufserfahrung)
Source so.ch
Urteil vom 6. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. Januar 2021
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 7. September 1999 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1976, erstmals zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In der Folge sprach
ihr die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung zur Kosmetikerin zu (IV-Nr. 22) und verneinte nach
erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Verfügung vom 15. Dezember 2000
(IV-Nr. 25) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.2 Am 24. Januar 2002 (IV-Nr. 27)
meldete der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, die
Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der
Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf berufliche
Massnahmen mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 mit der Begründung ab, mit ihrer
Ausbildung als Kosmetikerin sowie Ihrer Vorbildung (Handelsschule / Verkaufserfahrung)
sei die Beschwerdeführerin als Kosmetik-Verkäuferin nach wie vor in vollem
Pensum arbeitsfähig.
1.3 Am 27. Dezember 2002 meldete
sich die Beschwerdeführerin wiederum zur Durchführung beruflicher Massnahmen
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 40). Dieses Gesuch wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2003 (IV-Nr. 44) ab.
1.4 Am 29. Mai 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___
[...] ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachten vom 25. November
2019 (IV-Nr. 81.2) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen
Pensum arbeitsfähig. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 92) mit Verfügung vom 19. Januar
2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (A.S. 5 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 19. Januar 2021 sei
aufzuheben.
2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei
umfassend abzuklären.
3. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung
des Sachverhalts neu zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
April 2021 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 29. Mai 2018 geltend
gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 19. Januar 2021, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.
1.
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84
E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestünden
diverse Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens
sprächen. Diese ergäben sich hauptsächlich aus dem Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. E.___, Eidg.
anerkannte Psychotherapeutin, Psychologin FSP, vom 20. Januar 2020. Diesem
Bericht sei einerseits die Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der
Medikamentenspiegel anlässlich der Begutachtung im C.___ nicht aussagekräftig
gewesen sei. Andererseits ergebe sich daraus eine nach der Begutachtung
eingetroffene Zustandsverschlechterung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht
weiter abgeklärt worden sei. Im Weiteren zeigten Dr. med. D.___ und Psychologin
E.___ nachvollziehbar auf, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer
Schmerzstörung auszugehen sei, wogegen das Vorliegen einer solchen Diagnose im
Gutachten gar nicht diskutiert worden sei. Weiter werde dargelegt, welche
relevanten Punkte im Gutachten nicht erwähnt (z.B. gering ausgeprägte Introspektions-
und Reflexionsfähigkeit) bzw. nicht korrekt erfasst worden seien (z.B.
Schwierigkeiten mit längeren Autofahrten). Überdies erläuterten Dr. med. D.___
und Psychologin E.___ schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es bei der
Beschwerdeführerin Differenzen gebe zwischen dem subjektiv Erlebten und dem
Beobachtbaren und welche Auswirkungen die Fassadenpersönlichkeit der
Beschwerdeführerin habe. Alles in allem komme der besagte Bericht zum Schluss,
dass das C.___-Gutachten wichtige Punkte vernachlässigt habe und dem bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht gerecht werde. Diese Indizien, welche die Zulässigkeit
des Gutachtens in Frage stellten, hätten auch mit der Stellungnahme der C.___-Gutachter
nicht gänzlich aus dem Weg geschaffen werden können. So hätten die Gutachter
als Grund, welcher gegen das Vorhandensein einer Schmerzstörung spreche,
angeführt, es würden kaum physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Dem
sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Behandlung bei
Chiropraktor F.___ sei und dort chiropraktorische Massnahmen kombiniert mit
Training zur Rumpf- und Rückenstabilisation sowie Ergonomie-Training
absolviere, womit sie eine der Physiotherapie verwandte Therapie mache. Im
Weiteren würden die Gutachter auch der von Dr. med. D.___ und Psychologin E.___
festgestellten Fassadenpersönlichkeit nicht gerecht, in dem sie hierzu lapidar
ausführten, es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass schwer
depressive Menschen makellos zurechtgemacht daherkämen und die nötige Energie
hätten, eine solche Fassade aufrecht zu halten. Schliesslich sei an dieser
Stelle erwähnt, dass die Beweiskraft eines Gutachtens, welches bei der C.___
eingeholt worden sei, ohnehin fraglich sei. Es sei sehr zweifelhaft, ob eine
Begutachtungsstelle, deren Machenschaften derart negativ in die Schlagzeilen
geraten seien, einen Sachverhalt so zuverlässig abklären könne, damit dieser
eine würdige Grundlage für einen IV-Entscheid darstellen könne. Bevor die
bekannt gewordenen Vorkommnisse rund um das C.___ nicht geklärt seien, könne
nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten dieser Stelle abgestellt werden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Gutachten des C.___ habe insgesamt
festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin habe
festgestellt werden können. In diesem Sinne liege keine Diagnose vor, welche
eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Tätigkeit als
selbständige Kosmetikerin sowie körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin
weiterhin zumutbar. Somit sei es ihr weiterhin möglich, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der entgegenstehende
Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Januar 2020 sei der Gutachterstelle zur
Stellungnahme zugestellt worden. Der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie habe
zu den gerügten Punkten Stellung genommen. Gestützt auf die medizinische
Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien die Ausführungen
im Gutachten sowie jene in der Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig und
es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Ein Belastbarkeitstraining sei
nicht angezeigt, da nach wie vor die selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ausgeübt
werden könne und somit die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen
nicht erfüllt seien.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –
vorliegend am 15. Dezember 2000 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 19. Januar 2021 (BGE 130 V 71
E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013
vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die Rentenabweisung mit Verfügung
vom 15. Dezember 2000 nicht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund dessen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Umschulung zur Kosmetikerin erfolgreich abschloss und
damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann vorliegend ein
Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die Neuanmeldung vom 14. Mai
2018 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. G.___, FMH,
Allgemeinmedizin, stellte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 17. Juni 2018 (IV-Nr.
50, S. 4) folgende Diagnosen:
-
Depressive Episoden
· Angstsymptome
-
chronisches thorakolumbales
Schmerzsyndrom
· 05/12 MRI LWS: Lumboradikuläres
(sensibles) Reizsyndrom L5 links bei mediolateraler DH L4/5 links und
rezessaler Beeinträchtigung der Wurzel L5 links
· Status nach IV-Umschulung auf
Kosmetikerin
· 01/02 IV Ablehnung Rentenbegehren
-
RVOT Extrasystolie
· TTE 27. April 2015: Normale links-und
rechtsventrikuläre Funktion; kein Klappenvitium
· Holter-EKG 27. Mai 2015: Sinusrhythmus,
ventrikuläre polymorphe ES ansonsten keine höhergradigen Rhythmusstörungen.
· CVRF: Nikotin, anam pos FA
-
subklinische Hypothyreose
-
Chronisch venöse
Insuffizienz C2 beidseits nach CEPA-Klassifikation
· 01/18 intakte tiefe Beinvenen beidseits,
suffiziente Vena saphena magna und Vena saphena parva beidseits, insuffiziente
akzessorische Vena saphena magna am anterolateralen Oberschenkel rechts,
retikulare Varizen und Besenreiser beidseits
In den letzten Jahren sei eine
allgemeine Erschöpfung mit diversen somatischen Symptomen im Vordergrund
gestanden. Es habe eine ausgeprägte Mangelsituation in Bezug auf Vitamin-B12,
Vitamin D und Eisen bestanden, was alles substituiert worden sei. Gleichzeitig habe
eine subklinische Hypothyreose bestanden. Immer wieder leide sie auch unter
thorakolumbalen Schmerzen welche sich in gewissen degenerativen Veränderungen
erklärten. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf Grund der schwierigen
psychosozialen Situation in der Behandlung bei Frau lic. phil. H.___.
6.2 Im Bericht des I.___ vom 17.
Dezember 2018 betreffend die neuropsychologischen Untersuchungen vom 26. und
29. November 2018 (IV-Nr. 63, S. 4) wurde ausgeführt, es seien vordergründig
Beeinträchtigungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen Reaktionsgeschwindigkeit
(Alertness) und geteilte Aufmerksamkeit zu vermerken. Klinisch zeige sich die
Aufmerksamkeitsstörung (Flüchtigkeitsfehler, vereinzelt fehlendes Aufnehmen von
Informationen) ebenfalls während der Untersuchung. In den Gedächtnisleistungen
fänden sich Beeinträchtigungen im Lernen von einfachem verbalem und von
visuellem Material. Die Leistungen in diesem Bereich würden durch die
Aufmerksamkeitsstörung überlagert. Das Wiedererkennen verbaler Inhalte sei
grenzwertig. Die exekutive Funktion theoretische Handlungsplanung sei als
grenzwertig zu beurteilen. Zudem fänden sich deutliche Hinweise auf eine
depressive Problematik. Die Befunde entsprächen (in Anlehnung an die SVNP
Tabelle1) insgesamt einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen
Funktionseinschränkung. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der
wahrscheinlichen Depression sowie der Schmerzproblematik gut vereinbar.
6.3 Im Bericht vom 25. April 2019
(IV-Nr. 65) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen:
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ED 2019)
ICD-10 F33.1, St.n. Burnout ca. 2014
·
Vd.a. Chronische
Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ED 2019) ICD-10 F45.41
·
Vd.a.
Selbstaufopfernde Persönlichkeitsakzentuierung (ED 2019) ICD-10 Z73.1
Grundsätzlich schränkten die einzelnen
Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht langfristig ein. Problematisch seien die
Kombination und gegenseitige Wechselwirkung der Diagnosen. Durch die Schmerzen
leide die Beschwerdeführerin an Schlafmangel, welche die Depression begünstige.
Die Depression verstärke wiederum die Schmerzen, was sich wiederum auf den
Schlaf und die Depression negativ auswirke. Bei vorliegender Situation sei
langfristig maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
Geistig bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, welche die
Fehlerwahrscheinlichkeit und Vergesslichkeit erhöhten, sowie die kognitive
Belastbarkeit reduzierten. Psychisch bestünden Einschränkungen durch die
mittelgradige Depression, v.a. durch die im Vordergrund stehende rasche
Erschöpfbarkeit. Die Schmerzstärke beeinflusse die Konzentrationsfähigkeit und
mache alltägliche Handlungen deutlich anstrengender. Die insgesamt reduzierte
Belastbarkeit erfordere auch mehr und längere Pausen.
6.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH
für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
stellte in seinem Bericht vom 3. April 2019 folgende Diagnosen:
-
Chronisches thorakolumbovertebrales
Schmerzsyndrom, teilweise mit spondylogenen Ausstrahlungen bei Wirbelsäulenfehlhaltung
mit muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
· Aktuell keine Hinweise für radikuläre
Symptomatik, Spondylarthritis oder konsumierendes Leiden
· Biopsychosoziale Problematik
-
Angststörung/depressive
Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe er, Dr. med.
J.___, bereits 2012 wegen einer linksseitigen Lumboischialgie, damals bei einer
radikulären Reizsymptomatik L5 links infolge einer mediolateral links gelegenen
DH L4/5 behandelt. Die Beschwerden hätten damals nach einer epiduralen
Infiltration gebessert, seien offensichtlich im Verlauf allerdings wieder
aufgetreten und hätten in letzter Zeit an Intensität zugenommen. Erwähnenswert
sei, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, alleinerziehende Mutter und
vom geschiedenen Ehemann finanziell bisher nicht unterstützt worden sei.
Anamnestisch sei eine Angststörung mit Panikattacken bekannt. Diesbezüglich sei
eine psychiatrische resp. psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Jetzt
bestehe ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, teilweise mit spondylogenen
Ausstrahlungen bei Zeichen einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie
beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik, ein entzündlich-rheumatisches Rückenleiden oder auch
eine konsumierende Erkrankung fehlten. Das Beschwerdebild dürfte durch eine
psychosoziale Problematik überlagert sein. Aus rheumatischer Sicht empfehle er,
Dr. med. J.___, nebst analgetischen und detonisierenden Massnahmen vor
allem aktivierende, auf Kräftigung der Rückenmuskulatur ausgerichtete Gymnastik
ev. in Kombination mit Instruktion von Entspannungstechniken. Als
Schmerztherapie empfehle er eher den Einsatz von Analgetika denn von NSAR ev.
in Kombination mit einer schmerzdistanzierenden antidepressiven Therapie,
welche vom behandelnden Psychiater verordnet werden sollte.
6.5 Im Bericht des K.___, [...] für
Neurologie, vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 75, S. 9) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Chronisches Schmerzsyndrom mit
physischen wie psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
-
chronisches
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
· St. n. Diskushernie L4/5 mediolateral
links mit rezessaler Beeinträchtigung der L5-Wurzel links
-
pseudoradikuläre
Symptomatik rechtsbetont mit angedeuteter Schmerzbesetzung vor allem der
rechten Körperhälfte
· Hinweise auf action- sowie
pain-proneness
· Hyperalgesie mit rechtsbetonter
zentraler Sensibilisierung (Algopeg vom 26. Juni 2019)
-
Ängstlich-depressives
Zustandsbild
Bei der Beschwerdeführerin seien nur
Teile der Schmerzen organischen Befunden zuzuordnen. Interessant dabei sei
einerseits die Chronizität sowie die Ausdehnung der Schmerzen schwerpunktmässig
auf die rechte Körperhälfte. Zudem fänden sich mit bedeutenden Verlusten
(Vater) sowie mit einer schwierigen Ehe mit Scheidung Elemente einer
«pain-proneness». Es scheine auch, dass die Beschwerdeführerin durch ihre
Persönlichkeit, aber auch durch die Familienkultur enorm zum Handeln, tätig
sein, leisten neige, sich damit auch überfordere. Somit fänden sich zusätzlich
zu den Elementen einer rechtsbetonten Hyperalgesie auch deutliche Zeichen eines
chronischen Stresssyndromes, welches zudem von einer ängstlich-depressiven und
selbstunsicheren Grundhaltung begleitet sei. Aktuell habe die
Beschwerdeführerin ein sehr somatisches Krankheitskonzept in Bezug auf die
Schmerzsymptomatik. Diese werde im Gespräch völlig getrennt von der seelischen
Situation, bzw. Letztere – wohl aus Angst – werde ausgeklammert und
abgespalten. Entsprechend reserviert sei sie gegenüber jeglicher Form von
Psychopharmakotherapie.
6.6 Im C.___-Gutachten vom 25.
November 2019 (IV-Nr. 81.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
2. Chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
myostatische Insuffizienz
mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-
ISG-Funktionsstörung rechts
-
klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
-
beginnende Osteochondrose
und Diskusprotrusion L4/5 (MRI 06/18)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
-
leichte neuropsychologische
Funktionsstörung am Übergang zur leichten bis mässigen Funktionsstörung
2. Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
-
Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur
-
klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
3. Coxalgie beidseits (ICD-10 M25.55)
-
klinisch und radiologisch
unauffälliger Befund (Rx 06/18)
4. Atopie gemäss Unterlagen (ICD-10 T78.4)
-
Kontaktallergien
-
Asthma bronchiale
5. Chronisch venöse Insuffizienz beidseits
(ICD-10 183.9)
6. Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
(ICD-10 F17.1)
7. Latente Hypothyreose (ICD-10 E03.9)
-
erhöhter TSH-Wert bei
normalen peripheren Schilddrüsenparametern
Aus rheumatologischer Sicht
beeinflussten die Hypermobilität und das chronische thorakolumbospondylogene
Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin qualitativ. Für körperlich
regelmässig mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten seien der Explorandin jedoch, ebenso wie die selbständige
Tätigkeit als Kosmetikerin, ohne Einschränkung zumutbar. Aus allgemeininternistischer
Sicht könne keine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die psychiatrische Diagnose einer
Neurasthenie schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht
relevant ein. Die assoziierte leichte neuropsychologische Funktionsstörung
führe dazu, dass Tempoanforderungen bei Erwerbstätigkeiten leicht
unterdurchschnittlich sein sollten. Arbeitsaufträge sollten nur bei einfachen
Problemen das selbständige Erarbeiten von Lösungen beinhalten. Bei bekannten
Anforderungen, wie auch in der angestammten Tätigkeit, seien die besten
Leistungen zu erwarten. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als selbständige Kosmetikerin festgestellt werden.
6.7 Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___,
Psychotherapeutin, führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Nr.
84) aus, der Gutachter schlussfolgere, dass die Beschwerdeführerin ihre
Medikamente nicht einnähme, da der Spiegel des Duloxetins gleich 0 gewesen sei.
Die angegebene medikamentöse Behandlung habe am 19. September 2019 begonnen,
also ein paar Tage vor dem Gutachten, weswegen der Spiegel ohnehin zum
Zeitpunkt der Messung nicht aussagekräftig gewesen sei. Sodann werde im
Gutachten eine Neurasthenie diagnostiziert, was u.a. bedeuten würde, dass die
Beschwerdeführerin höchstens phasenweise leicht depressiv wäre. Bereits zu
Behandlungsbeginn seien die Kriterien einer mittelgradigen Depression erfüllt
mit Niedergestimmtheit, erhöhter Ermüdbarkeit, Interessenslosigkeit,
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten, Appetitverlust,
Insuffizienzgefühlen, negativistischen Zukunftsperspektiven (vgl. auch den
Eintrittsbericht vom 21. März 2019). Im weiteren Verlauf der Behandlung habe
sie zunehmend von einer Zustandsverschlechterung geklagt. Anfang Dezember 2019
(bevor das Gutachten einsehbar gewesen sei), habe sie über Suizidgedanken
berichtet und habe von sich aus den Wunsch nach einer stationären Behandlung
geäussert, welche im Dezember 2019 angemeldet worden sei (L.___, [...]). Die
oben aufgeführten Symptome seien im Verlauf der Therapie immer wieder im Sinne
von Befunden objektivierbar gewesen. Des Weiteren werde im Gutachten das
Vorliegen einer Schmerzstörung nicht diskutiert, obwohl die Kriterien für eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt
seien. Die Beschwerdeführerin leide seit über sechs Monaten an Schmerzen im
Rücken mit somatischem Korrelat, welches den Schweregrad, die Aufrechterhaltung
der Schmerzen und die Exazerbation im vorliegenden Ausmass nicht erklären
könne. Sie berichte auch, durch diese Schmerzen im Schlaf massiv gestört zu
sein, in ihrem Arbeitspensum nur noch reduziert arbeiten zu können, und sich
auch sozial zurückgezogen zu haben. Weiterhin nicht erwähnt sei, dass bei der
Beschwerdeführerin eine gering ausgeprägte Introspektions- und
Reflexionsfähigkeit auffalle. In den Therapiesitzungen sei auch beobachtet
worden, dass sie sich teilweise an Dinge nicht mehr erinnert habe oder sie
durcheinandergebracht habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die im Gutachten
erwähnten Inkonsistenzen auch dadurch mitbedingt gewesen seien. Weiterhin werde
im Gutachten nicht erwähnt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher psychische Dekompensationen erlitten habe
(2017 Panikstörung, 2015 / 2016 Depression). Wegen ersterer habe sie
damals einige Sitzungen bei einem Therapeuten wahrgenommen. Auch wenn diese
Störungen die aktuelle Arbeitsunfähigkeit nicht beeinflussten, so hinterlasse
ihr Nichterwähnen Zweifel in Bezug auf die Sorgfältigkeit des Gutachtens. Sodann
weise das neuropsychologische Gutachten darauf hin, dass «insgesamt eine
gewisse Leistungsverbesserung gegenüber der Voruntersuchung anzunehmen» sei.
Nicht erwähnt worden sei, dass es sich bei der angenommenen Leistungsverbesserung
mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Lerneffekt handle. Bei der
Beschwerdeführerin sei bereits ein Jahr zuvor eine neuropsychologische Testung
durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit
eher schlechter sei, als im Rahmen des Gutachtens erhoben. Die in der Therapie
objektivierbaren Aufmerksamkeitsdefizite widersprächen der beschriebenen Aufmerksamkeitsleistung,
die nötig wäre, um «ohne Schwierigkeiten» Auto zu fahren und «stundenlang»
lesen zu können, wie es im Gutachten heisse. Im Gutachten stehe, dass die
Beschwerdeführerin «ohne Schwierigkeiten» Auto fahre. Auf S. 35 werde
jedoch geschrieben, dass sie angegeben habe, maximal 30 Min fahren zu
können. Ebenfalls werde erwähnt, dass sie nicht selber nach Basel gefahren sei,
sondern vom Bruder dorthin gebracht worden sei. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin im Dezember 2019 (noch vor Kenntnisnahme des Gutachtens) die
Psychotherapeutin gewechselt, da diese den Arbeitsort von [...] nach [...] gewechselt
habe, und es sich die Beschwerdeführerin nicht zugetraut habe, den fortan längeren
Weg mit dem Auto zu fahren (was ungefähr 10 – 15 Min ausmache). Es
sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter die Ansicht entwickeln könne, dass
Frau A.___ «ohne Schwierigkeiten» Auto fahre. Man interpretiere die
qualifzierende Sichtweise des Gutachters als intuitives Framing und damit als
Bias. Weiterhin beschreibe das Gutachten, dass Frau A.___ in die Ferien fahre.
Seit Behandlungsbeginn habe man aber keine Hinweise darauf, dass sie jemals in
die Ferien gegangen sei. Gegenüber den behandelnden Ärzten habe die
Beschwerdeführerin geäussert, dass, wenn die Tochter Ferien habe und zu Hause
sei, ihr (Frau A.___) alles zu viel werde, da sie sich ihre Erholungszeiten
nicht mehr im selben Ausmass nehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin keine Ferien i.e.S. verbracht habe, und dass bereits die
Betreuung der Tochter, wenn sie ferienhalber zu Hause sei, die
Beschwerdeführerin massiv überfordere. Weiterhin erwähne das Gutachten
mehrfach, dass die beklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien, beschreibe
die Stimmung aber im Gegenteil als beobachtbar «bedrückt, gelegentlich auch
leichtgradig depressiv. Der Antrieb war etwas herabgesetzt». Es liege in der
Natur der psychischen Erkrankungen, dass das subjektive Erleben mit dem Beobachtbaren
oft stark differiere, gerade bei zwanghafter, angepasster oder leistungsorientierter
Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerdeführerin habe einen überaus hohen und
unflexiblen Anspruch an sich selber, der sie zu einem Auftreten zwinge, dem
Aussenstehende nicht anmerken sollten, wie es ihr gehe. Darunter falle auch
ihre stets makellose Zurechtgemachtheit, eine Fassade, in die sie praktisch die
gesamte noch verfügbare Energie stecke, um ihr Selbstbild zu erhalten. Sie sei
daher im Gespräch wenig spürbar, wirke affektarm und wenig auslenkbar, wie es
teilweise auch im Gutachten nachzulesen sei («nur selten zeigte sich ein
Lächeln auf ihrem Gesicht»). Diese Starrheit und die Fixierung auf ihr Äusseres
(angesichts ihres Berufs umso verständlicher), sowie die mangelnde
Introspektionsfähigkeit führten bei der Beschwerdeführerin zum Aufbau einer
reinen Fassadenpersönlichkeit, die sie erst ganz zum Schluss opfere. Die von
der Beschwerdeführerin als unerträglich wahrgenommenen Schmerzen zwängen sie dazu,
ihre durch die Schmerzen stark reduzierten Ressourcen in ihr Äusseres zu
stecken, um nicht suizidal zu werden. Breche dieses Äussere zusammen, sei die
Beschwerdeführerin am Ende. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im
psychiatrischen Gutachten beurteilungsrelevante Inhalte vernachlässigt resp.
nicht erwähnt und teilweise nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche
Aussagen gemacht worden seien. Somit werde das psychiatrische Gutachten dem
Krankheitsbild und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gerecht.
Angesichts der psychischen Struktur und des Leidens der Beschwerdeführerin sei
es komplett unrealistisch, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Um
die mittelfristige Arbeitsfähigkeit überhaupt sinnvoll eruieren zu können, sei
ein Belastbarkeitstraining indiziert. Weiterhin sei zu beachten, dass sich das
Zustandsbild verschlechtert habe, und die Beschwerdeführerin Anfang Dezember
2019 von Suizidgedanken berichtet und von sich aus einen Klinikaufenthalt gewünscht
habe. Die Anmeldung sei im L.___-Haus des K.___ in [...] erfolgt.
6.8 In der Stellungnahme des C.___
vom 22. Februar 2020 (IV-Nr. 88) wurde ausgeführt, am 25. September 2019 sei
die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht und es sei eine Blutentnahme
durchgeführt worden. Dabei sei das Medikament Duloxetin im Blut nicht
nachweisbar gewesen. Bei der Untersuchung habe sie berichtet, dass sie das
Medikament seit zwei Wochen einnehme. Sie habe explizit berichtet, dass sie es
an den Vortagen und am Tag der Untersuchung eingenommen habe. Wenn nun das
Medikament im Rahmen der Blutuntersuchung nicht nachweisbar gewesen sei,
bedeute dies, dass die Explorandin im Gegensatz zu ihren Angaben das Medikament
an den Vortagen und am Tag der Untersuchung nicht eingenommen habe. Sodann habe
die Explorandin berichtet, dass sie seit April 2019 eine
psychiatrisch-psychologische Behandlung aufgenommen habe und sie in
psychologischer Behandlung bei Frau E.___ sei. Die Behandlung
sei alle
zwei Wochen durchgeführt worden. Die Explorandin sei noch nie stationär
psychiatrisch behandelt worden. Weiter habe sie berichtet, dass sie nachts
gelegentlich erwache, dass das Aufstehen keine Probleme mit sich bringe. Sie
mache regelmässig mehrere Spaziergänge pro Tag mit ihrem Hund, bereite
regelmässig ein Frühstück für die Tochter zu. Den Haushalt führe sie bis auf
schwere Arbeiten selbständig. Kleinere Einkäufe seien möglich. Autofahren bis
zu 30 Minuten sei möglich. Sie habe explizit berichtet, dass sie sehr viel
lese, sich für Geschichte und Biographien interessiere. Auch am Abend würde sie
meistens lesen. An den Wochenenden habe sie regelmässig Kontakt mit ihrem
Bruder. Sie habe berichtet, dass sie 2019 in der [...] in den Ferien gewesen
sei. Diese Schilderungen ihrer Alltagsaktivitäten und der psychopathologische
Befund, der anlässlich der Untersuchung erhoben worden sei, zeigten also keine
Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung. Die Stimmung sei bei
der Untersuchung herabgesetzt gewesen, gelegentlich leichtgradig depressiv, der
affektive Kontakt sei gut gewesen, der Antrieb etwas herabgesetzt. Es gebe
somit anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2019 keine Hinweise für das
Vorhandensein einer manifesten Depression. Sodann habe die Explorandin
berichtet, dass sie gelegentlich wegen ihrer Schmerzen nicht gut schlafen
könne. Sie berichte, dass sie nicht regelmässig Schmerzmittel einnehme, da
diese nicht helfen würden und keine physiotherapeutischen Behandlungen
durchgeführt würden. Die Explorandin berichte, dass sie bei der Arbeit müde und
erschöpft sei, berichte aber in ihren ausführlichen Schilderungen ihrer
Alltagsaktivitäten nicht, dass sie dabei gelegentlich durch Schmerzen
eingeschränkt sei. Die Tatsache, dass sie also kaum Schmerzmittel einnehme,
kaum physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden seien und sie den
Alltag trotz der Klagen über Schmerzen aktiv gestalte, schliesse das
Vorhandensein einer Schmerzstörung aus. Die Explorandin sei im Alltag nicht
durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt. Auf dem Hintergrund
ihrer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung fühle sie sich durch ihre Schmerzen
mehr beeinträchtigt, als dass es objektivierbar sei. Eine eigentliche
Schmerzstörung könne aber nicht diagnostiziert werden. Des Weiteren weise die Explorandin
keine gering ausgeprägte Introspektions- oder Reflexionsfähigkeit auf. Die
Konzentration sei gut gewesen, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien
intakt. Es fänden sich somit keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen, die
die Inkonsistenzen erklären könnten. Die Explorandin habe anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung nicht erwähnt, dass sie früher psychische Probleme
gehabt habe und sie in Behandlung gewesen sei. Nach Angaben des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. D.___, hätten auch früher nur einzelne Sitzungen
stattgefunden. Die Explorandin berichte explizit, dass sie gerne lese, dass sie
stundenlang ohne Probleme lesen könne, dass sie problemlos 30 Minuten mit dem
Auto fahren könne. Dies schliesse relevante Konzentrationsstörungen, die die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten, aus. Wenn die Explorandin 30 Minuten
mit dem Auto fahren könne, so sei sie auch in der Lage, mit dem Auto von [...]
nach [...] zur Therapie zu fahren. Die Explorandin berichtete explizit, dass
sie im Frühjahr 2019 während zwei Wochen zusammen mit der Mutter in der [...]
in den Ferien gewesen sei. Es treffe zu, dass der Verlauf einer Depression
schwankend sei. Die Explorandin habe sich aber erst 04/19 in ambulante
Psychotherapie begeben, nehme entgegen ihren Angaben die verordneten
Antidepressiva gar nicht ein. Im Rahmen einer Neurasthenie könne es durchaus
gelegentlich zu leichten depressiven Verstimmungen, einem leicht herabgesetzten
Antrieb kommen. Die Explorandin sei aber im Alltag nicht durch eigentlich
depressive Symptome beeinträchtigt. Es entspreche auch nicht der klinischen
Erfahrung, dass schwer depressive Menschen makellos «zurechtgemacht»
daherkämen, die nötige Energie hätten, um eine solche «Fassade»
aufrechtzuhalten. Zusammenfassend seien auch in Anbetracht der in der
Zwischenzeit eingegangenen Akten keine Hinweise vorhanden, dass die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt sei.
6.9 Dr. F.___, Chiropraktor, hielt
in seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 (IV-Nr. 102) fest, hiermit bestätige
er, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnose «Chronisches
Lumbovertebralsyndrom überlagert von Kinesiophobie» bei ihm in Behandlung
befinde. Die Therapie bestehe aus chiropraktorischen Massnahmen kombiniert mit
Training zur Rumpf- und Rückenstabilisation sowie Ergonomie-Training.
7. Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Die
Begutachtungsstelle wurde nach dem Zufallsprinzip ausgesucht und die Expertise
von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten
erstellt. Diese waren im Besitz der gesamten, der Beschwerdegegnerin zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden Akten und sie haben die Beschwerdeführerin allesamt
eingehend untersucht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden
wurden dabei berücksichtigt. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin lässt aber hinsichtlich
der von der Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip ausgewählten
Begutachtungsstelle vorbringen, es sei sehr zweifelhaft, ob eine Gutachterstelle
wie das C.___, deren Machenschaften derart negativ in die Schlagzeilen geraten
sei, einen Sachverhalt so zuverlässig abklären könne, damit dieses Gutachten
eine würdige Grundlage für einen IV-Entscheid darstellen könne. Mit diesen
pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine generelle
Befangenheit der involvierten Gutachter zu begründen, zumal sich auch ein
Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen
die Gutachterstelle als solche richten könnte (s. BGE 137 V 210 E.
1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).
Genau auf Letzteres zielen aber die vorgenannten Ausführungen ab. Nachdem die
Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände nennt, welche geeignet wären, den
Anschein einer Befangenheit der involvierten Gutachter zu erwecken, ist darauf
nicht weiter einzugehen.
Sodann ist zu prüfen, ob das C.___-Gutachten
auch die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten (vgl.
E. II. 4.2 hiervor) zu erfüllen vermag.
7.1 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 81.4) führte der Gutachter aus, die Explorandin gebe keine spezifischen
Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen allgemeininternistische Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Sie könne in erster Linie wegen ihren
chronischen Schmerzen und psychischen Problemen nicht vollzeitig arbeiten.
Sodann erhob der Gutachter folgende Befunde: «Puls regelmässig 72/min.
Klinische Untersuchung des Herzens, der Lungen und des Abdomens unauffällig.
Normaler Gefässstatus, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Kopf- und
Halsorgane kursorisch geprüft unauffällig. Integument unauffällig. Varikosis an
beiden Beinen. Nervensystem: Positionsversuch, Finger-Nasen-Versuch,
Diadochokinese und Hirnnerven kursorisch geprüft unauffällig.» Gestützt auf
diese Befunderhebung kam der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss,
dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Retrospektiv gesehen fänden sich auch keine Hinweise für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit
in der Vergangenheit aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose. Aus rein
allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin.
7.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 81.5) hielt die rheumatologische Gutachterin fest, bei
der aktuellen klinischen Untersuchung klage die Explorandin über Schmerzen im
Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Betonung iliolumbal rechts. In diesem Bereich
gebe die Explorandin schon bei leichter Berührung deutliche Druckdolenzen an.
Es bestehe eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden
muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Die Beweglichkeit der LWS sei
ausschliesslich für die Inklination schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Es
zeige sich eine ISG-Funktionsstörung rechts, die für die Beschwerdesymptomatik
in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Klinische Hinweise für eine radikuläre
oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von
Kennmuskeln fänden sich nicht. Der Lasegue sei beidseits negativ. Dies
korreliere gut mit dem Befund der letztmalig im 06/18 durchgeführten
Kernspintomographie der LWS und ISG, die bis auf eine beginnende Osteochondrose
und Diskusprotrusion L4/5 unauffällig gewesen sei. Hinweise für eine
Neurokompression oder höhergradige degenerative Veränderungen hätten sich nicht
gefunden. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren ein chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und gelegentlichen
Zervikobrachialgien entwickelt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei
lediglich die Reklination des Kopfes schmerzbedingt eingeschränkt. Ansonsten
sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur, insbesondere Triggerpunkte am M. levator scapulae,
die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich seien.
Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik
fänden sich nicht. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine
allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Bei ungenügender
muskulärer Stabilisierung könne es deswegen immer wieder zu
Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu
Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden
Beschwerdesymptomatik kommen. Die von der Explorandin angegebenen
belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden beidseits liessen sich am ehesten
hierauf zurückführen. Bei der klinischen Untersuchung seien die Hüftgelenke
frei beweglich. Die im 06/18 durchgeführten Rx-Aufnahmen des Beckens und der
Hüftgelenke zeigten einen unauffälligen altersentsprechenden Befund. Aufgrund
von intermittierenden Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sei die Explorandin
in der Vergangenheit mehrfach in chiropraktischer Behandlung mit jeweils gutem,
wenn auch nur vorübergehendem Erfolg. Hinweise für ein entzündlich
rheumatisches Geschehen als Ursache der Beschwerdesymptomatik fänden sich weder
klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch. Für die von
Seiten des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und
Funktionseinschränkungen finde sich nur zum Teil ein entsprechendes
morphologisches Korrelat. Die im Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. J.___
am 3. April 2019 gestellte Diagnose eines chronischen thorakolumbovertebralen
Schmerzsyndroms, teilweise mit spondylogenen Ausstrahlungen bei
Wirbelsäulenfehlstatik und muskulären Dysbalancen sowie degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen decke sich mit der Diagnose im vorliegenden
Gutachten. Auch dort hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
oder eine Spondylarthritis ergeben. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei
durch ihn nicht erfolgt. Sodann vermag gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht zu überzeugen: Bis auf die allgemeine Hypermobilität
und degenerative Veränderungen im Lumbalbereich stünden der Explorandin aus
rein rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung,
die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien. Die Tätigkeit
als selbständige Kosmetikerin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei
der Explorandin 8 Stunden pro Tag zumutbar. Als zumutbar sei eine leichte bis
gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit anzusehen. Es gebe aus
Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit
als Kosmetikerin in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt
gewesen sei.
7.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 81.7) führte der Gutachter aus, das prämorbide
Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Hierauf wiesen die schulische und
berufliche Anamnese sowie nicht vulnerable verbale Leistungen hin. Es fänden
sich Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit. Im Einzelnen finde sich bei
einer einfachen Reiz-Reaktionszeitaufgabe zunächst eine stark
unterdurchschnittliche mittlere Reaktionszeit, die Reaktionen schwankten stark.
Die Reaktionszeit verbessere sich jedoch bereits während der
Aufgabenbearbeitung auf ein leicht unterdurchschnittliches Niveau. Auch bei
Wiederholung eines Durchgangs am Ende der Untersuchung sei die Leistung
lediglich leicht unterdurchschnittlich. Daher seien Anlaufschwierigkeiten und
Unsicherheit als Ursache für das zunächst stark unterdurchschnittliche
Abschneiden anzunehmen. In Durchgängen mit Warnsignal vor dem kritischen Reiz
sei die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich und die Zeiten
schwankten leicht vermehrt. Wenn auf bestimmte Reize reagiert werden solle, sei
die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich, es träten leicht
vermehrt Fehler auf. Solle auf visuelle und akustische Reize gleichzeitig
reagiert werden, finde sich eine durchschnittliche mittlere Reaktionszeit bei
auditiven Reizen, die Reaktionen schwankten leicht. Bei visuellen Reizen sei
die mittlere Reaktionsgeschwindigkeit leicht unterdurchschnittlich, die
Reaktionen schwankten stark. Bei schriftlichen Aufgaben seien die Tempoleistungen
leicht unterdurchschnittlich bis durchschnittlich. Im Bereich des verbalen
Gedächtnisses seien die Leistungen beim Wortlistenlernen durchschnittlich.
Bezüglich des unmittelbaren Behaltens verbaler Informationen und dem verbalen
Arbeitsgedächtnis zeigten sich leichte Schwierigkeiten. Die figurale
Gedächtnisleistung sei durchschnittlich. Im räumlich-konstruktiven Bereich
werde eine komplexe zweidimensionale Figur adäquat, jedoch etwas langsam
abgezeichnet. Im Bereich der Exekutivfunktionen und höheren Denkleistungen
fänden sich durchschnittliche Resultate bezüglich der verbalen
Abstraktionsfähigkeit, beim Lösen von einfachen Rechenaufgaben und beim
Umstellungswechsel. Die verbale Flexibilität sei leicht herabgesetzt. Die
Leistung bei der Konzepterkennung sei deutlich unterdurchschnittlich. Es
ergäben sich in der Untersuchung keine Auffälligkeiten, die auf Simulation oder
Aggravation hinwiesen. In Beschwerdevalidierungsverfahren würden der Norm
entsprechende Resultate erzielt.
Das Profil kognitiver Leistungen sei
konsistent. Die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven, wahrscheinlichen
oder möglichen negativen Antwortverzerrung nach Slick et al. (1999) würden
nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Testresultate mit dem
tatsächlichen Leistungspotential übereinstimmten. Die Probandin berichte einige
depressive Symptome, im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer depressiven
Störung werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Die
neuropsychologischen Defizite beträfen bei der Depression typischerweise
Aufmerksamkeitsleistungen und Gedächtnisleistungen sowie Exekutivfunktionen.
Üblicherweise sei eine Normalisierung oder weitgehende Normalisierung
kognitiver Leistungen nach Remission depressiver Symptome zu erwarten. Bei
beklagten Schmerzen und Erschöpfungsgefühl könne auch an das Vorliegen einer
Neurasthenie gedacht werden. Neurokognitive Störungen seien in Zusammenhang mit
Neurasthenie kaum wissenschaftlich untersucht. In Zusammenhang mit Schmerzen
würden insbesondere Aufmerksamkeitseinschränkungen häufig beobachtet. Ein
Einfluss der Symptome auf kognitive Leistungen sei im Fall der Probandin
anzunehmen. Ein berichteter Unfall sei als möglicher Einflussfaktor zu
berücksichtigen. Die Probandin berichte 2017 zusammengebrochen und kurz
bewusstlos gewesen zu sein. Sie sei mit einer Platzwurde aufgewacht. Bereits
nach leichten Schädelhirntraumen könnten kognitive, affektive und physische
Folgebeschwerden auftreten. Im Bereich der kognitiven Leistungen würden am
häufigsten Aufmerksamkeitsdefizite, Lern- und Gedächtnisdefizite sowie
Exekutivfunktionsstörungen festgestellt. Im weiteren Verlauf sei im Fall des
von der Probandin berichteten Ereignisses von einer weitgehenden Normalisierung
auszugehen. Es sei ein geringer Einfluss durch das Unfallereignis auf aktuelle
kognitive Leistungen möglich. Gestützt auf die vorgehenden schlüssigen
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne aus
rein neuropsychologischer Sicht gesagt werden, dass Tempoanforderungen bei
erwerblichen Tätigkeiten leicht unterdurchschnittlich sein sollten.
Anforderungen die rasches Reagieren erforderten, würden nur eingeschränkt
bewältigt, daher könnten nur Maschinen mit geringen Reaktionsanforderungen
bedient werden. Die Produktivität sei leicht reduziert. Arbeitsaufträge sollten
aufgrund der Einschränkungen beim unmittelbaren Behalten bei Bedarf wiederholt
oder schriftlich gegeben werden bzw. die Möglichkeit bestehen, Aufträge schriftlich
festzuhalten. Aufgrund von Defiziten im Bereich der Exekutivfunktionen sollten
Arbeitsaufträge nur bei einfachen Problemen das selbständige Erarbeiten von
Lösungen beinhalten. Bei bekannten Anforderungen seien die besten Leistungen zu
erwarten. Die Einschränkungen gälten unter anderem auch für eine Tätigkeit als
Kosmetikerin. Die neurokognitiven Defizite stünden in Zusammenhang mit dem
Verlauf der psychischen Beschwerden, in der Vergangenheit hätten bei der
Probandin ausgeprägtere Defizite bestanden (siehe frühere neuropsychologische
Einschätzungen). In Zusammenhang mit einer Besserung psychischer Beschwerden
sei eine Leistungsverbesserung zu erwarten. Im Vergleich zur Voruntersuchung
vom 26. und 29. November 2018, Bericht vom 17. Dezember 2018, Neuropsychologie
am I.___, fänden sich teilweise Leistungsveränderungen. Es sei zu
berücksichtigen, dass leichte Leistungsveränderungen auch durch die
Messungenauigkeit der Instrumente bedingt sein könnten und zufällige
Leistungsschwankungen sowie Lern- und Übungseffekte. Im Bereich der
Aufmerksamkeit würden aktuell bessere Leistungen bei Reaktionszeitaufgaben
erreicht. Ebenso zeige sich eine etwas bessere Leistung beim Wortlistenlernen.
Es seien teilweise andere Leistungen geprüft worden, so dass ein Vergleich nur
begrenzt möglich sei. In der Voruntersuchung habe sich beispielsweise eine
beeinträchtigte Leistung beim Lernen von Routen gezeigt, was aktuell nicht
erfasst worden sei. Andererseits fänden sich in der vorliegenden Untersuchung
leichte Defizite im Bereich des Arbeitsgedächtnisses, während in der
Voruntersuchung nur das unmittelbare Behalten geprüft worden sei. Insgesamt sei
eine gewisse Leistungsverbesserung gegenüber der Voruntersuchung anzunehmen.
7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 81.6) begründet der Gutachter gestützt auf seine eingehende Anamnese
und Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise seine Diagnosestellung einer
Neurasthenie: Die Explorandin habe vor allem über gesteigerte Ermüdbarkeit,
körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen,
Muskelschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Alle
diese Klagen begründeten die Diagnose einer Neurasthenie. Daneben sei die Explorandin
gelegentlich auch leichtgradig depressiv gewesen, wobei die depressiven
Verstimmungen nicht ausgeprägt gewesen seien. So habe sie berichtet, dass sie
Freude an ihrer Tochter habe, dass sie sehr gerne lese, dass sie Freude an
Spaziergängen in der Natur habe. Die Explorandin lese während Stunden, fahre
Auto, geniesse das Zusammensein mit ihrer Tochter, ihren Familienmitgliedern,
fahre auch in die Ferien. All dies seien Hinweise dafür, dass sie nicht an
einer ausgeprägten depressiven Störung leide. Somit seien die leichten
depressiven Verstimmungen im Rahmen der Neurasthenie einzuordnen. Eine weitere
psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Im Dezember 2018 sei bei
der neuropsychologischen Untersuchung am I.___ eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionseinschränkung festgestellt worden. Dieser
Untersuchung sei nicht zu entnehmen, ob ein Beschwerdevalidierungsverfahren
durchgeführt worden sei. Es sei erwähnt worden, dass das Wiedererkennen
verbaler Inhalte grenzwertig sei, dass sie Mühe habe, sich zu konzentrieren,
dass die Aufmerksamkeit herabgesetzt sei. Diese Befunde stünden im Gegensatz zu
den Schilderungen der Explorandin, dass sie gerne während Stunden lese. Lesen
sei eine Tätigkeit, die ein hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit
voraussetze, ansonsten es nicht als lustvoll erlebt werden könne. Auch die
Tatsache, dass die Explorandin ohne Schwierigkeiten Autofahren könne, schliesse
relevante kognitive Beeinträchtigungen aus. Die Explorandin stehe in Behandlung
von Frau E.___, die in der Praxis von Dr. D.___ in [...] arbeite. Letzterer
habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und
eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert. Bei der Explorandin hätten
im Rahmen der Untersuchung aber gelegentlich leichte depressive Verstimmungen
festgestellt werden können. Es bestünden auch keine morgendlichen
Antriebsstörungen, kein ausgeprägter sozialer Rückzug, keine Minderwertigkeitsgefühle.
Die gelegentlich auftretenden leichten depressiven Verstimmungen seien im
Rahmen der Neurasthenie einzuordnen. Es seien praktisch alle Kriterien für die
Diagnose einer Neurasthenie vorhanden. Dabei handle es sich um eine rein
subjektive Beschwerdeschilderung, die Beschwerden könnten nicht objektiviert
werden. Aufgrund einer rein subjektiven Schilderung von Beschwerden könne keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorandin schone sich über alle
Massen, fühle sich schnell erschöpft, habe von Schmerzen berichtet, die nicht
objektiviert werden könnten. Es handle sich also um rein subjektive Angaben von
Beschwerden, Einschränkungen und Schmerzen, ohne dass irgendwelche objektiven
Befunde erhoben werden könnten. Die im Brief von Dr. med. D.___ erwähnten
Konzentrationsstörungen kontrastierten mit den Aussagen der Explorandin, dass
sie sehr gerne und sehr viel lese. Die Explorandin habe seit jeher eine gute
Beziehung mit ihren Familienangehörigen, habe während Jahren im Verkauf
gearbeitet und sei als selbständige Kosmetikerin tätig. Gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen vermag auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu
überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt: Von ihrer Persönlichkeit her sei die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Sie sei belastet
durch die angespannte finanzielle Situation, sie werde mehrheitlich von ihrem
Bruder unterstützt. Die Explorandin befinde sich seit 04/19 in ambulanter
psychiatrischer und psychologischer Behandlung, werde antidepressiv behandelt.
Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie aber gemäss den durchgeführten
Blutuntersuchungen das verordnete Antidepressivum gar nicht ein. Zusätzlich sollte
dringend eine MTT durchgeführt werden. Die Explorandin gestalte ihren Alltag
sehr passiv, schränke sich über alle Massen ein, begründe ihre Passivität mit
Schmerzen, die nicht objektiviert werden könnten. Eine MTT sei im ambulanten
Setting ohne weiteres durchführbar. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung,
bei der kaum mehr eine Arbeit möglich sei, lasse sich weder aus psychiatrischer
noch aus somatischer Sicht hinreichend objektivieren. Sie sei weitgehend
invaliditätsfremd und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung auch kaum
beeinflussen lassen. Diese Selbstlimitierung begründe aus psychiatrischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche
Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in
überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet
werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.5 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten (vgl.
E. II. 6.6 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Kosmetikerin als auch einer angepassten Tätigkeit nicht
eingeschränkt sei und auch rückblickend keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden habe, zu überzeugen.
7.6 Schliesslich vermögen auch die
Rügen der Beschwerdeführerin und die entgegenstehenden Arztberichte des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, auf welche sich die
Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen abstützt, den Beweiswert des C.___-Gutachtens
nicht zu schmälern. Wie die C.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom
22. Februar 2020 überzeugend darlegten, spricht der Umstand, dass das
Medikament Duloxetin im Rahmen der Blutuntersuchung vom 25. September 2019
(vgl. IV-Nr. 88) nicht nachweisbar war, dafür, dass die Explorandin im
Gegensatz zu ihren Angaben das Medikament an den Vortagen und am Tag der
Untersuchung nicht eingenommen hat. Dies wiederum spricht eher gegen einen
hohen Leidensdruck. Der Einwand von Dr. med. D.___, wonach die angegebene medikamentöse
Behandlung erst am 19. September 2019 begonnen worden sei, weswegen der
Spiegel zum Zeitpunkt der Messung ohnehin nicht aussagekräftig gewesen sei,
vermag daran nichts zu ändern. Sodann verwies Dr. med. D.___ in seiner
Stellungnahme vom 20. Januar 2020 darauf, dass im Gegensatz zur gutachterlichen
Befunderhebung anlässlich seiner Behandlungen bei der Beschwerdeführerin immer
wieder die Kriterien einer mittelgradigen Depression vorgelegen hätten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus unterschiedlichen Befunden, welche
zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhoben wurden, grundsätzlich keine
Schlüsse gezogen werden können, welche gegen den Beweiswert des Gutachtens
sprechen, zumal Dr. med. D.___ nicht darlegt, inwiefern die Befunderhebung des
psychiatrischen Gutachters nicht fachgerecht erhoben worden sein sollte. Der
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf
(S. 35 des C.___-Gutachtens) spricht denn auch gegen das Vorliegen eines
erheblichen sozialen Rückzugs. Des Weiteren macht Dr. med. D.___ geltend, bei
der Beschwerdeführerin sei eine Verschlechterung erstellt, da sie, noch bevor
das Gutachten einsehbar gewesen sei, Anfang Dezember 2019 über Suizidgedanken
berichtet und von sich aus den Wunsch nach einer stationären Behandlung
geäussert habe, zu welchem sie im Dezember 2019 angemeldet worden sei. Diesbezüglich
ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bereits
mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 (IV-Nr. 82) darüber in Kenntnis gesetzt
wurde, dass das C.___-Gutachten nun vorliege und ihrem behandelnden Arzt eine
Kopie des Gutachtens zugestellt worden sei. Ob die von der Beschwerdeführerin
Anfang Dezember erwähnten Suizidgedanken von dieser somit tatsächlich vor
Kenntnisnahme des Gutachtens geäussert wurde oder erst danach, als eine mögliche
Folge der gutachterlichen Beurteilung, erscheint damit zumindest fraglich. Die
behauptete Verschlechterung wird von Seiten des behandelnden Psychiaters denn
auch nicht eingehender begründet. Somit erscheint eine relevante andauernde
Verschlechterung seit dem Erlass des Gutachtens nicht erstellt zu sein, zumal
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2021 keine weiteren
medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine allfällige Verschlechterung
belegen würden. Sodann kritisierte Dr. med. D.___, im Gutachten werde das
Vorliegen einer Schmerzstörung nicht diskutiert, obwohl die Kriterien für eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt
seien. Diesbezüglich entgegnete der psychiatrische Gutachter in seiner
Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise, die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin kaum Schmerzmittel einnehme, kaum physiotherapeutische
Behandlungen durchgeführt worden seien und sie den Alltag trotz der Klagen über
Schmerzen aktiv gestalte, schliesse das Vorhandensein einer Schmerzstörung aus.
Die Explorandin sei im Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen
beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung erscheint durch die gutachterliche
Befund- und Anamneseerhebung plausibel. So ergeben sich aus dem von der
Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf (S. 35 des C.___-Gutachtens) zwar
gewisse Einschränkungen, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der
Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in
sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen» verursacht
(vgl. die Definition zu «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren» gemäss ICD-10 F45.41, welche von Dr. med. D.___
diagnostiziert wurde, vgl. E. II. 6.7 hiervor). Die Beschwerdeführerin gab
zudem gegenüber dem Gutachter an, physiotherapeutische Behandlungen hätten zu
einer Zunahme der Schmerzen geführt, sie habe diese Behandlungen vorzeitig
abbrechen müssen (S. 33 des Gutachtens). Dass sie sich nun gemäss
Bestätigung von Dr. F.___ vom 10. Juli 2020 (IV-Nr. 102) wiederum
chiropraktorischen Massnahmen kombiniert mit Training zur Rumpf- und
Rücken-stabilisation sowie Ergonomie-Training unterzieht, vermag an der
vorgenannten Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal auf der vorgenannten
Bestätigung nicht zu entnehmen ist, in welcher Häufigkeit sie diese
therapeutischen Massnahmen beansprucht. Des Weiteren brachte Dr. med. D.___
vor, im Gutachten werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits
früher psychische Dekompensationen erlitten habe (2017 Panikstörung, 2015/2016
Depression). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es hierzu in den vorliegenden
Akten keine Hinweise gibt. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung lediglich, nach der Scheidung 2016 sei sie durch die Drohungen
ihres Ex-Mannes betroffen gewesen, in der Zwischenzeit habe sich die Situation beruhigt.
Sie sei damals während zwei Sitzungen bei einer Psychiaterin in [...] gewesen,
an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Die Behandlung habe sie
nicht als hilfreich erlebt. Aus diesen Angaben kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche frühere psychiatrische Erkrankung
geschlossen werden. Insofern Dr. med. D.___ weiter darauf hinweist, dass
die im neuropsychologischen Gutachten im Vergleich zur vorgehenden
neuropsychologischen Untersuchung ausgewiesene Leistungsverbesserung auch durch
einen Lerneffekt begünstigt sein könnte, so erscheint dies zwar möglich, bleibt
aber schlussendlich hypothetisch, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann.
Sodann brachte Dr. med. D.___ vor, die in der Therapie objektivierbaren
Aufmerksamkeitsdefizite widersprächen der beschriebenen
Aufmerksamkeitsleistung, die nötig wäre, um «ohne Schwierigkeiten» Auto zu
fahren und «stundenlang» lesen zu können, wie es im Gutachten heisse. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung
offenbar tatsächlich angegeben hat, sehr gerne und viel zu lesen und zumindest
30 Minuten Auto fahren zu können. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Gutachter bei seiner Beurteilung auf diese Aussagen der
Beschwerdeführerin abstellt. Allfällige divergierende Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten vermögen daran nichts zu
ändern. Das Gleiche gilt hinsichtlich der klaren Aussage der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Gutachter, wonach sie im Frühjahr 2019 mit ihrer Mutter während
zwei Wochen in der [...] in den Ferien gewesen sei. Schliesslich argumentierte
Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme, die Beschwerdeführerin habe einen
überaus hohen und unflexiblen Anspruch an sich selber, der sie zu einem
Auftreten zwinge, dem Aussenstehende nicht anmerken sollten, wie es ihr gehe.
Darunter falle auch ihre stets makellose Zurechtgemachtheit, eine Fassade, in
die sie praktisch die gesamte noch verfügbare Energie stecke, um ihr Selbstbild
zu erhalten. Demgegenüber erscheint die Argumentation des psychiatrischen
Gutachtens nachvollziehbarer, wonach es nicht der klinischen Erfahrung
entspreche, dass schwer depressive Menschen makellos «zurechtgemacht»
daherkämen und die nötige Energie hätten, um eine solche «Fassade»
aufrechtzuhalten. Zusammenfassend vermögen somit die Vorbringen des
behandelnden Psychiaters den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens
nicht zu schmälern, zumal in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ auch aus diesem Grund nur begrenzt
Beweiswert zuzumessen ist.
8.
8.1 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2021 somit zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch