Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.26

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Juli 2021Deutsch44 min

Ausbildung als Kosmetikerin sowie Ihrer Vorbildung (Handelsschule / Verkaufserfahrung)

Source so.ch

Urteil vom 6. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. Januar 2021

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 7. September 1999 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1976, erstmals zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In der Folge sprach

ihr die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung zur Kosmetikerin zu (IV-Nr. 22) und verneinte nach

erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Verfügung vom 15. Dezember 2000

(IV-Nr. 25) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

1.2 Am 24. Januar 2002 (IV-Nr. 27)

meldete der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, die

Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der

Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf berufliche

Massnahmen mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 mit der Begründung ab, mit ihrer

Ausbildung als Kosmetikerin sowie Ihrer Vorbildung (Handelsschule / Verkaufserfahrung)

sei die Beschwerdeführerin als Kosmetik-Verkäuferin nach wie vor in vollem

Pensum arbeitsfähig.

1.3 Am 27. Dezember 2002 meldete

sich die Beschwerdeführerin wiederum zur Durchführung beruflicher Massnahmen

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 40). Dieses Gesuch wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2003 (IV-Nr. 44) ab.

1.4 Am 29. Mai 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 47). In der Folge holte

die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___

[...] ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachten vom 25. November

2019 (IV-Nr. 81.2) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl

in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen

Pensum arbeitsfähig. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 92) mit Verfügung vom 19. Januar

2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (A.S. 5 ff.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 19. Januar 2021 sei

aufzuheben.

2. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei

umfassend abzuklären.

3. Über die Rentenfrage sei nach Abklärung

des Sachverhalts neu zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

April 2021 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 29. Mai 2018 geltend

gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 19. Januar 2021, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs.

1.

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84

E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestünden

diverse Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens

sprächen. Diese ergäben sich hauptsächlich aus dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. E.___, Eidg.

anerkannte Psychotherapeutin, Psychologin FSP, vom 20. Januar 2020. Diesem

Bericht sei einerseits die Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der

Medikamentenspiegel anlässlich der Begutachtung im C.___ nicht aussagekräftig

gewesen sei. Andererseits ergebe sich daraus eine nach der Begutachtung

eingetroffene Zustandsverschlechterung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht

weiter abgeklärt worden sei. Im Weiteren zeigten Dr. med. D.___ und Psychologin

E.___ nachvollziehbar auf, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer

Schmerzstörung auszugehen sei, wogegen das Vorliegen einer solchen Diagnose im

Gutachten gar nicht diskutiert worden sei. Weiter werde dargelegt, welche

relevanten Punkte im Gutachten nicht erwähnt (z.B. gering ausgeprägte Introspektions-

und Reflexionsfähigkeit) bzw. nicht korrekt erfasst worden seien (z.B.

Schwierigkeiten mit längeren Autofahrten). Überdies erläuterten Dr. med. D.___

und Psychologin E.___ schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es bei der

Beschwerdeführerin Differenzen gebe zwischen dem subjektiv Erlebten und dem

Beobachtbaren und welche Auswirkungen die Fassadenpersönlichkeit der

Beschwerdeführerin habe. Alles in allem komme der besagte Bericht zum Schluss,

dass das C.___-Gutachten wichtige Punkte vernachlässigt habe und dem bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit nicht gerecht werde. Diese Indizien, welche die Zulässigkeit

des Gutachtens in Frage stellten, hätten auch mit der Stellungnahme der C.___-Gutachter

nicht gänzlich aus dem Weg geschaffen werden können. So hätten die Gutachter

als Grund, welcher gegen das Vorhandensein einer Schmerzstörung spreche,

angeführt, es würden kaum physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Dem

sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Behandlung bei

Chiropraktor F.___ sei und dort chiropraktorische Massnahmen kombiniert mit

Training zur Rumpf- und Rückenstabilisation sowie Ergonomie-Training

absolviere, womit sie eine der Physiotherapie verwandte Therapie mache. Im

Weiteren würden die Gutachter auch der von Dr. med. D.___ und Psychologin E.___

festgestellten Fassadenpersönlichkeit nicht gerecht, in dem sie hierzu lapidar

ausführten, es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass schwer

depressive Menschen makellos zurechtgemacht daherkämen und die nötige Energie

hätten, eine solche Fassade aufrecht zu halten. Schliesslich sei an dieser

Stelle erwähnt, dass die Beweiskraft eines Gutachtens, welches bei der C.___

eingeholt worden sei, ohnehin fraglich sei. Es sei sehr zweifelhaft, ob eine

Begutachtungsstelle, deren Machenschaften derart negativ in die Schlagzeilen

geraten seien, einen Sachverhalt so zuverlässig abklären könne, damit dieser

eine würdige Grundlage für einen IV-Entscheid darstellen könne. Bevor die

bekannt gewordenen Vorkommnisse rund um das C.___ nicht geklärt seien, könne

nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten dieser Stelle abgestellt werden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Gutachten des C.___ habe insgesamt

festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin habe

festgestellt werden können. In diesem Sinne liege keine Diagnose vor, welche

eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Tätigkeit als

selbständige Kosmetikerin sowie körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin

weiterhin zumutbar. Somit sei es ihr weiterhin möglich, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der entgegenstehende

Bericht von Dr. med. D.___ vom 20. Januar 2020 sei der Gutachterstelle zur

Stellungnahme zugestellt worden. Der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie habe

zu den gerügten Punkten Stellung genommen. Gestützt auf die medizinische

Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien die Ausführungen

im Gutachten sowie jene in der Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig und

es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Ein Belastbarkeitstraining sei

nicht angezeigt, da nach wie vor die selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin ausgeübt

werden könne und somit die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen

nicht erfüllt seien.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –

vorliegend am 15. Dezember 2000 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 19. Januar 2021 (BGE 130 V 71

E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013

vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die Rentenabweisung mit Verfügung

vom 15. Dezember 2000 nicht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der

medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund dessen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Umschulung zur Kosmetikerin erfolgreich abschloss und

damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann vorliegend ein

Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die Neuanmeldung vom 14. Mai

2018 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1 Dr. med. G.___, FMH,

Allgemeinmedizin, stellte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 17. Juni 2018 (IV-Nr.

50, S. 4) folgende Diagnosen:

-

Depressive Episoden

· Angstsymptome

-

chronisches thorakolumbales

Schmerzsyndrom

· 05/12 MRI LWS: Lumboradikuläres

(sensibles) Reizsyndrom L5 links bei mediolateraler DH L4/5 links und

rezessaler Beeinträchtigung der Wurzel L5 links

· Status nach IV-Umschulung auf

Kosmetikerin

· 01/02 IV Ablehnung Rentenbegehren

-

RVOT Extrasystolie

· TTE 27. April 2015: Normale links-und

rechtsventrikuläre Funktion; kein Klappenvitium

· Holter-EKG 27. Mai 2015: Sinusrhythmus,

ventrikuläre polymorphe ES ansonsten keine höhergradigen Rhythmusstörungen.

· CVRF: Nikotin, anam pos FA

-

subklinische Hypothyreose

-

Chronisch venöse

Insuffizienz C2 beidseits nach CEPA-Klassifikation

· 01/18 intakte tiefe Beinvenen beidseits,

suffiziente Vena saphena magna und Vena saphena parva beidseits, insuffiziente

akzessorische Vena saphena magna am anterolateralen Oberschenkel rechts,

retikulare Varizen und Besenreiser beidseits

In den letzten Jahren sei eine

allgemeine Erschöpfung mit diversen somatischen Symptomen im Vordergrund

gestanden. Es habe eine ausgeprägte Mangelsituation in Bezug auf Vitamin-B12,

Vitamin D und Eisen bestanden, was alles substituiert worden sei. Gleichzeitig habe

eine subklinische Hypothyreose bestanden. Immer wieder leide sie auch unter

thorakolumbalen Schmerzen welche sich in gewissen degenerativen Veränderungen

erklärten. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf Grund der schwierigen

psychosozialen Situation in der Behandlung bei Frau lic. phil. H.___.

6.2 Im Bericht des I.___ vom 17.

Dezember 2018 betreffend die neuropsychologischen Untersuchungen vom 26. und

29. November 2018 (IV-Nr. 63, S. 4) wurde ausgeführt, es seien vordergründig

Beeinträchtigungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen Reaktionsgeschwindigkeit

(Alertness) und geteilte Aufmerksamkeit zu vermerken. Klinisch zeige sich die

Aufmerksamkeitsstörung (Flüchtigkeitsfehler, vereinzelt fehlendes Aufnehmen von

Informationen) ebenfalls während der Untersuchung. In den Gedächtnisleistungen

fänden sich Beeinträchtigungen im Lernen von einfachem verbalem und von

visuellem Material. Die Leistungen in diesem Bereich würden durch die

Aufmerksamkeitsstörung überlagert. Das Wiedererkennen verbaler Inhalte sei

grenzwertig. Die exekutive Funktion theoretische Handlungsplanung sei als

grenzwertig zu beurteilen. Zudem fänden sich deutliche Hinweise auf eine

depressive Problematik. Die Befunde entsprächen (in Anlehnung an die SVNP

Tabelle1) insgesamt einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen

Funktionseinschränkung. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der

wahrscheinlichen Depression sowie der Schmerzproblematik gut vereinbar.

6.3 Im Bericht vom 25. April 2019

(IV-Nr. 65) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen:

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ED 2019)

ICD-10 F33.1, St.n. Burnout ca. 2014

·

Vd.a. Chronische

Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ED 2019) ICD-10 F45.41

·

Vd.a.

Selbstaufopfernde Persönlichkeitsakzentuierung (ED 2019) ICD-10 Z73.1

Grundsätzlich schränkten die einzelnen

Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht langfristig ein. Problematisch seien die

Kombination und gegenseitige Wechselwirkung der Diagnosen. Durch die Schmerzen

leide die Beschwerdeführerin an Schlafmangel, welche die Depression begünstige.

Die Depression verstärke wiederum die Schmerzen, was sich wiederum auf den

Schlaf und die Depression negativ auswirke. Bei vorliegender Situation sei

langfristig maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.

Geistig bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, welche die

Fehlerwahrscheinlichkeit und Vergesslichkeit erhöhten, sowie die kognitive

Belastbarkeit reduzierten. Psychisch bestünden Einschränkungen durch die

mittelgradige Depression, v.a. durch die im Vordergrund stehende rasche

Erschöpfbarkeit. Die Schmerzstärke beeinflusse die Konzentrationsfähigkeit und

mache alltägliche Handlungen deutlich anstrengender. Die insgesamt reduzierte

Belastbarkeit erfordere auch mehr und längere Pausen.

6.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH

für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,

stellte in seinem Bericht vom 3. April 2019 folgende Diagnosen:

-

Chronisches thorakolumbovertebrales

Schmerzsyndrom, teilweise mit spondylogenen Ausstrahlungen bei Wirbelsäulenfehlhaltung

mit muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

· Aktuell keine Hinweise für radikuläre

Symptomatik, Spondylarthritis oder konsumierendes Leiden

· Biopsychosoziale Problematik

-

Angststörung/depressive

Entwicklung

Die Beschwerdeführerin habe er, Dr. med.

J.___, bereits 2012 wegen einer linksseitigen Lumboischialgie, damals bei einer

radikulären Reizsymptomatik L5 links infolge einer mediolateral links gelegenen

DH L4/5 behandelt. Die Beschwerden hätten damals nach einer epiduralen

Infiltration gebessert, seien offensichtlich im Verlauf allerdings wieder

aufgetreten und hätten in letzter Zeit an Intensität zugenommen. Erwähnenswert

sei, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei, alleinerziehende Mutter und

vom geschiedenen Ehemann finanziell bisher nicht unterstützt worden sei.

Anamnestisch sei eine Angststörung mit Panikattacken bekannt. Diesbezüglich sei

eine psychiatrische resp. psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Jetzt

bestehe ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, teilweise mit spondylogenen

Ausstrahlungen bei Zeichen einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie

beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Hinweise für eine

radikuläre Symptomatik, ein entzündlich-rheumatisches Rückenleiden oder auch

eine konsumierende Erkrankung fehlten. Das Beschwerdebild dürfte durch eine

psychosoziale Problematik überlagert sein. Aus rheumatischer Sicht empfehle er,

Dr. med. J.___, nebst analgetischen und detonisierenden Massnahmen vor

allem aktivierende, auf Kräftigung der Rückenmuskulatur ausgerichtete Gymnastik

ev. in Kombination mit Instruktion von Entspannungstechniken. Als

Schmerztherapie empfehle er eher den Einsatz von Analgetika denn von NSAR ev.

in Kombination mit einer schmerzdistanzierenden antidepressiven Therapie,

welche vom behandelnden Psychiater verordnet werden sollte.

6.5 Im Bericht des K.___, [...] für

Neurologie, vom 4. Juli 2019 (IV-Nr. 75, S. 9) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Chronisches Schmerzsyndrom mit

physischen wie psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

-

chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

· St. n. Diskushernie L4/5 mediolateral

links mit rezessaler Beeinträchtigung der L5-Wurzel links

-

pseudoradikuläre

Symptomatik rechtsbetont mit angedeuteter Schmerzbesetzung vor allem der

rechten Körperhälfte

· Hinweise auf action- sowie

pain-proneness

· Hyperalgesie mit rechtsbetonter

zentraler Sensibilisierung (Algopeg vom 26. Juni 2019)

-

Ängstlich-depressives

Zustandsbild

Bei der Beschwerdeführerin seien nur

Teile der Schmerzen organischen Befunden zuzuordnen. Interessant dabei sei

einerseits die Chronizität sowie die Ausdehnung der Schmerzen schwerpunktmässig

auf die rechte Körperhälfte. Zudem fänden sich mit bedeutenden Verlusten

(Vater) sowie mit einer schwierigen Ehe mit Scheidung Elemente einer

«pain-proneness». Es scheine auch, dass die Beschwerdeführerin durch ihre

Persönlichkeit, aber auch durch die Familienkultur enorm zum Handeln, tätig

sein, leisten neige, sich damit auch überfordere. Somit fänden sich zusätzlich

zu den Elementen einer rechtsbetonten Hyperalgesie auch deutliche Zeichen eines

chronischen Stresssyndromes, welches zudem von einer ängstlich-depressiven und

selbstunsicheren Grundhaltung begleitet sei. Aktuell habe die

Beschwerdeführerin ein sehr somatisches Krankheitskonzept in Bezug auf die

Schmerzsymptomatik. Diese werde im Gespräch völlig getrennt von der seelischen

Situation, bzw. Letztere – wohl aus Angst – werde ausgeklammert und

abgespalten. Entsprechend reserviert sei sie gegenüber jeglicher Form von

Psychopharmakotherapie.

6.6 Im C.___-Gutachten vom 25.

November 2019 (IV-Nr. 81.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

2. Chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

myostatische Insuffizienz

mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-

ISG-Funktionsstörung rechts

-

klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

-

beginnende Osteochondrose

und Diskusprotrusion L4/5 (MRI 06/18)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

-

leichte neuropsychologische

Funktionsstörung am Übergang zur leichten bis mässigen Funktionsstörung

2. Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

-

Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur

-

klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

3. Coxalgie beidseits (ICD-10 M25.55)

-

klinisch und radiologisch

unauffälliger Befund (Rx 06/18)

4. Atopie gemäss Unterlagen (ICD-10 T78.4)

-

Kontaktallergien

-

Asthma bronchiale

5. Chronisch venöse Insuffizienz beidseits

(ICD-10 183.9)

6. Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch

(ICD-10 F17.1)

7. Latente Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-

erhöhter TSH-Wert bei

normalen peripheren Schilddrüsenparametern

Aus rheumatologischer Sicht

beeinflussten die Hypermobilität und das chronische thorakolumbospondylogene

Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin qualitativ. Für körperlich

regelmässig mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten seien der Explorandin jedoch, ebenso wie die selbständige

Tätigkeit als Kosmetikerin, ohne Einschränkung zumutbar. Aus allgemeininternistischer

Sicht könne keine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die psychiatrische Diagnose einer

Neurasthenie schränke die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht

relevant ein. Die assoziierte leichte neuropsychologische Funktionsstörung

führe dazu, dass Tempoanforderungen bei Erwerbstätigkeiten leicht

unterdurchschnittlich sein sollten. Arbeitsaufträge sollten nur bei einfachen

Problemen das selbständige Erarbeiten von Lösungen beinhalten. Bei bekannten

Anforderungen, wie auch in der angestammten Tätigkeit, seien die besten

Leistungen zu erwarten. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als selbständige Kosmetikerin festgestellt werden.

6.7 Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___,

Psychotherapeutin, führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Nr.

84) aus, der Gutachter schlussfolgere, dass die Beschwerdeführerin ihre

Medikamente nicht einnähme, da der Spiegel des Duloxetins gleich 0 gewesen sei.

Die angegebene medikamentöse Behandlung habe am 19. September 2019 begonnen,

also ein paar Tage vor dem Gutachten, weswegen der Spiegel ohnehin zum

Zeitpunkt der Messung nicht aussagekräftig gewesen sei. Sodann werde im

Gutachten eine Neurasthenie diagnostiziert, was u.a. bedeuten würde, dass die

Beschwerdeführerin höchstens phasenweise leicht depressiv wäre. Bereits zu

Behandlungsbeginn seien die Kriterien einer mittelgradigen Depression erfüllt

mit Niedergestimmtheit, erhöhter Ermüdbarkeit, Interessenslosigkeit,

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten, Appetitverlust,

Insuffizienzgefühlen, negativistischen Zukunftsperspektiven (vgl. auch den

Eintrittsbericht vom 21. März 2019). Im weiteren Verlauf der Behandlung habe

sie zunehmend von einer Zustandsverschlechterung geklagt. Anfang Dezember 2019

(bevor das Gutachten einsehbar gewesen sei), habe sie über Suizidgedanken

berichtet und habe von sich aus den Wunsch nach einer stationären Behandlung

geäussert, welche im Dezember 2019 angemeldet worden sei (L.___, [...]). Die

oben aufgeführten Symptome seien im Verlauf der Therapie immer wieder im Sinne

von Befunden objektivierbar gewesen. Des Weiteren werde im Gutachten das

Vorliegen einer Schmerzstörung nicht diskutiert, obwohl die Kriterien für eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt

seien. Die Beschwerdeführerin leide seit über sechs Monaten an Schmerzen im

Rücken mit somatischem Korrelat, welches den Schweregrad, die Aufrechterhaltung

der Schmerzen und die Exazerbation im vorliegenden Ausmass nicht erklären

könne. Sie berichte auch, durch diese Schmerzen im Schlaf massiv gestört zu

sein, in ihrem Arbeitspensum nur noch reduziert arbeiten zu können, und sich

auch sozial zurückgezogen zu haben. Weiterhin nicht erwähnt sei, dass bei der

Beschwerdeführerin eine gering ausgeprägte Introspektions- und

Reflexionsfähigkeit auffalle. In den Therapiesitzungen sei auch beobachtet

worden, dass sie sich teilweise an Dinge nicht mehr erinnert habe oder sie

durcheinandergebracht habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die im Gutachten

erwähnten Inkonsistenzen auch dadurch mitbedingt gewesen seien. Weiterhin werde

im Gutachten nicht erwähnt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die

Beschwerdeführerin bereits früher psychische Dekompensationen erlitten habe

(2017 Panikstörung, 2015 / 2016 Depression). Wegen ersterer habe sie

damals einige Sitzungen bei einem Therapeuten wahrgenommen. Auch wenn diese

Störungen die aktuelle Arbeitsunfähigkeit nicht beeinflussten, so hinterlasse

ihr Nichterwähnen Zweifel in Bezug auf die Sorgfältigkeit des Gutachtens. Sodann

weise das neuropsychologische Gutachten darauf hin, dass «insgesamt eine

gewisse Leistungsverbesserung gegenüber der Voruntersuchung anzunehmen» sei.

Nicht erwähnt worden sei, dass es sich bei der angenommenen Leistungsverbesserung

mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Lerneffekt handle. Bei der

Beschwerdeführerin sei bereits ein Jahr zuvor eine neuropsychologische Testung

durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit

eher schlechter sei, als im Rahmen des Gutachtens erhoben. Die in der Therapie

objektivierbaren Aufmerksamkeitsdefizite widersprächen der beschriebenen Aufmerksamkeitsleistung,

die nötig wäre, um «ohne Schwierigkeiten» Auto zu fahren und «stundenlang»

lesen zu können, wie es im Gutachten heisse. Im Gutachten stehe, dass die

Beschwerdeführerin «ohne Schwierigkeiten» Auto fahre. Auf S. 35 werde

jedoch geschrieben, dass sie angegeben habe, maximal 30 Min fahren zu

können. Ebenfalls werde erwähnt, dass sie nicht selber nach Basel gefahren sei,

sondern vom Bruder dorthin gebracht worden sei. Des Weiteren habe die

Beschwerdeführerin im Dezember 2019 (noch vor Kenntnisnahme des Gutachtens) die

Psychotherapeutin gewechselt, da diese den Arbeitsort von [...] nach [...] gewechselt

habe, und es sich die Beschwerdeführerin nicht zugetraut habe, den fortan längeren

Weg mit dem Auto zu fahren (was ungefähr 10 – 15 Min ausmache). Es

sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter die Ansicht entwickeln könne, dass

Frau A.___ «ohne Schwierigkeiten» Auto fahre. Man interpretiere die

qualifzierende Sichtweise des Gutachters als intuitives Framing und damit als

Bias. Weiterhin beschreibe das Gutachten, dass Frau A.___ in die Ferien fahre.

Seit Behandlungsbeginn habe man aber keine Hinweise darauf, dass sie jemals in

die Ferien gegangen sei. Gegenüber den behandelnden Ärzten habe die

Beschwerdeführerin geäussert, dass, wenn die Tochter Ferien habe und zu Hause

sei, ihr (Frau A.___) alles zu viel werde, da sie sich ihre Erholungszeiten

nicht mehr im selben Ausmass nehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin keine Ferien i.e.S. verbracht habe, und dass bereits die

Betreuung der Tochter, wenn sie ferienhalber zu Hause sei, die

Beschwerdeführerin massiv überfordere. Weiterhin erwähne das Gutachten

mehrfach, dass die beklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien, beschreibe

die Stimmung aber im Gegenteil als beobachtbar «bedrückt, gelegentlich auch

leichtgradig depressiv. Der Antrieb war etwas herabgesetzt». Es liege in der

Natur der psychischen Erkrankungen, dass das subjektive Erleben mit dem Beobachtbaren

oft stark differiere, gerade bei zwanghafter, angepasster oder leistungsorientierter

Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerdeführerin habe einen überaus hohen und

unflexiblen Anspruch an sich selber, der sie zu einem Auftreten zwinge, dem

Aussenstehende nicht anmerken sollten, wie es ihr gehe. Darunter falle auch

ihre stets makellose Zurechtgemachtheit, eine Fassade, in die sie praktisch die

gesamte noch verfügbare Energie stecke, um ihr Selbstbild zu erhalten. Sie sei

daher im Gespräch wenig spürbar, wirke affektarm und wenig auslenkbar, wie es

teilweise auch im Gutachten nachzulesen sei («nur selten zeigte sich ein

Lächeln auf ihrem Gesicht»). Diese Starrheit und die Fixierung auf ihr Äusseres

(angesichts ihres Berufs umso verständlicher), sowie die mangelnde

Introspektionsfähigkeit führten bei der Beschwerdeführerin zum Aufbau einer

reinen Fassadenpersönlichkeit, die sie erst ganz zum Schluss opfere. Die von

der Beschwerdeführerin als unerträglich wahrgenommenen Schmerzen zwängen sie dazu,

ihre durch die Schmerzen stark reduzierten Ressourcen in ihr Äusseres zu

stecken, um nicht suizidal zu werden. Breche dieses Äussere zusammen, sei die

Beschwerdeführerin am Ende. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im

psychiatrischen Gutachten beurteilungsrelevante Inhalte vernachlässigt resp.

nicht erwähnt und teilweise nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche

Aussagen gemacht worden seien. Somit werde das psychiatrische Gutachten dem

Krankheitsbild und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

Angesichts der psychischen Struktur und des Leidens der Beschwerdeführerin sei

es komplett unrealistisch, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Um

die mittelfristige Arbeitsfähigkeit überhaupt sinnvoll eruieren zu können, sei

ein Belastbarkeitstraining indiziert. Weiterhin sei zu beachten, dass sich das

Zustandsbild verschlechtert habe, und die Beschwerdeführerin Anfang Dezember

2019 von Suizidgedanken berichtet und von sich aus einen Klinikaufenthalt gewünscht

habe. Die Anmeldung sei im L.___-Haus des K.___ in [...] erfolgt.

6.8 In der Stellungnahme des C.___

vom 22. Februar 2020 (IV-Nr. 88) wurde ausgeführt, am 25. September 2019 sei

die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht und es sei eine Blutentnahme

durchgeführt worden. Dabei sei das Medikament Duloxetin im Blut nicht

nachweisbar gewesen. Bei der Untersuchung habe sie berichtet, dass sie das

Medikament seit zwei Wochen einnehme. Sie habe explizit berichtet, dass sie es

an den Vortagen und am Tag der Untersuchung eingenommen habe. Wenn nun das

Medikament im Rahmen der Blutuntersuchung nicht nachweisbar gewesen sei,

bedeute dies, dass die Explorandin im Gegensatz zu ihren Angaben das Medikament

an den Vortagen und am Tag der Untersuchung nicht eingenommen habe. Sodann habe

die Explorandin berichtet, dass sie seit April 2019 eine

psychiatrisch-psychologische Behandlung aufgenommen habe und sie in

psychologischer Behandlung bei Frau E.___ sei. Die Behandlung

sei alle

zwei Wochen durchgeführt worden. Die Explorandin sei noch nie stationär

psychiatrisch behandelt worden. Weiter habe sie berichtet, dass sie nachts

gelegentlich erwache, dass das Aufstehen keine Probleme mit sich bringe. Sie

mache regelmässig mehrere Spaziergänge pro Tag mit ihrem Hund, bereite

regelmässig ein Frühstück für die Tochter zu. Den Haushalt führe sie bis auf

schwere Arbeiten selbständig. Kleinere Einkäufe seien möglich. Autofahren bis

zu 30 Minuten sei möglich. Sie habe explizit berichtet, dass sie sehr viel

lese, sich für Geschichte und Biographien interessiere. Auch am Abend würde sie

meistens lesen. An den Wochenenden habe sie regelmässig Kontakt mit ihrem

Bruder. Sie habe berichtet, dass sie 2019 in der [...] in den Ferien gewesen

sei. Diese Schilderungen ihrer Alltagsaktivitäten und der psychopathologische

Befund, der anlässlich der Untersuchung erhoben worden sei, zeigten also keine

Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung. Die Stimmung sei bei

der Untersuchung herabgesetzt gewesen, gelegentlich leichtgradig depressiv, der

affektive Kontakt sei gut gewesen, der Antrieb etwas herabgesetzt. Es gebe

somit anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2019 keine Hinweise für das

Vorhandensein einer manifesten Depression. Sodann habe die Explorandin

berichtet, dass sie gelegentlich wegen ihrer Schmerzen nicht gut schlafen

könne. Sie berichte, dass sie nicht regelmässig Schmerzmittel einnehme, da

diese nicht helfen würden und keine physiotherapeutischen Behandlungen

durchgeführt würden. Die Explorandin berichte, dass sie bei der Arbeit müde und

erschöpft sei, berichte aber in ihren ausführlichen Schilderungen ihrer

Alltagsaktivitäten nicht, dass sie dabei gelegentlich durch Schmerzen

eingeschränkt sei. Die Tatsache, dass sie also kaum Schmerzmittel einnehme,

kaum physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden seien und sie den

Alltag trotz der Klagen über Schmerzen aktiv gestalte, schliesse das

Vorhandensein einer Schmerzstörung aus. Die Explorandin sei im Alltag nicht

durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt. Auf dem Hintergrund

ihrer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung fühle sie sich durch ihre Schmerzen

mehr beeinträchtigt, als dass es objektivierbar sei. Eine eigentliche

Schmerzstörung könne aber nicht diagnostiziert werden. Des Weiteren weise die Explorandin

keine gering ausgeprägte Introspektions- oder Reflexionsfähigkeit auf. Die

Konzentration sei gut gewesen, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien

intakt. Es fänden sich somit keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen, die

die Inkonsistenzen erklären könnten. Die Explorandin habe anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung nicht erwähnt, dass sie früher psychische Probleme

gehabt habe und sie in Behandlung gewesen sei. Nach Angaben des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. D.___, hätten auch früher nur einzelne Sitzungen

stattgefunden. Die Explorandin berichte explizit, dass sie gerne lese, dass sie

stundenlang ohne Probleme lesen könne, dass sie problemlos 30 Minuten mit dem

Auto fahren könne. Dies schliesse relevante Konzentrationsstörungen, die die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten, aus. Wenn die Explorandin 30 Minuten

mit dem Auto fahren könne, so sei sie auch in der Lage, mit dem Auto von [...]

nach [...] zur Therapie zu fahren. Die Explorandin berichtete explizit, dass

sie im Frühjahr 2019 während zwei Wochen zusammen mit der Mutter in der [...]

in den Ferien gewesen sei. Es treffe zu, dass der Verlauf einer Depression

schwankend sei. Die Explorandin habe sich aber erst 04/19 in ambulante

Psychotherapie begeben, nehme entgegen ihren Angaben die verordneten

Antidepressiva gar nicht ein. Im Rahmen einer Neurasthenie könne es durchaus

gelegentlich zu leichten depressiven Verstimmungen, einem leicht herabgesetzten

Antrieb kommen. Die Explorandin sei aber im Alltag nicht durch eigentlich

depressive Symptome beeinträchtigt. Es entspreche auch nicht der klinischen

Erfahrung, dass schwer depressive Menschen makellos «zurechtgemacht»

daherkämen, die nötige Energie hätten, um eine solche «Fassade»

aufrechtzuhalten. Zusammenfassend seien auch in Anbetracht der in der

Zwischenzeit eingegangenen Akten keine Hinweise vorhanden, dass die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt sei.

6.9 Dr. F.___, Chiropraktor, hielt

in seinem Schreiben vom 10. Juli 2020 (IV-Nr. 102) fest, hiermit bestätige

er, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnose «Chronisches

Lumbovertebralsyndrom überlagert von Kinesiophobie» bei ihm in Behandlung

befinde. Die Therapie bestehe aus chiropraktorischen Massnahmen kombiniert mit

Training zur Rumpf- und Rückenstabilisation sowie Ergonomie-Training.

7. Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Die

Begutachtungsstelle wurde nach dem Zufallsprinzip ausgesucht und die Expertise

von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten

erstellt. Diese waren im Besitz der gesamten, der Beschwerdegegnerin zu diesem

Zeitpunkt vorliegenden Akten und sie haben die Beschwerdeführerin allesamt

eingehend untersucht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden

wurden dabei berücksichtigt. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin lässt aber hinsichtlich

der von der Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip ausgewählten

Begutachtungsstelle vorbringen, es sei sehr zweifelhaft, ob eine Gutachterstelle

wie das C.___, deren Machenschaften derart negativ in die Schlagzeilen geraten

sei, einen Sachverhalt so zuverlässig abklären könne, damit dieses Gutachten

eine würdige Grundlage für einen IV-Entscheid darstellen könne. Mit diesen

pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine generelle

Befangenheit der involvierten Gutachter zu begründen, zumal sich auch ein

Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen

die Gutachterstelle als solche richten könnte (s. BGE 137 V 210 E.

1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).

Genau auf Letzteres zielen aber die vorgenannten Ausführungen ab. Nachdem die

Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände nennt, welche geeignet wären, den

Anschein einer Befangenheit der involvierten Gutachter zu erwecken, ist darauf

nicht weiter einzugehen.

Sodann ist zu prüfen, ob das C.___-Gutachten

auch die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten (vgl.

E. II. 4.2 hiervor) zu erfüllen vermag.

7.1 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 81.4) führte der Gutachter aus, die Explorandin gebe keine spezifischen

Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen allgemeininternistische Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Sie könne in erster Linie wegen ihren

chronischen Schmerzen und psychischen Problemen nicht vollzeitig arbeiten.

Sodann erhob der Gutachter folgende Befunde: «Puls regelmässig 72/min.

Klinische Untersuchung des Herzens, der Lungen und des Abdomens unauffällig.

Normaler Gefässstatus, keine pathologischen Lymphknoten palpabel. Kopf- und

Halsorgane kursorisch geprüft unauffällig. Integument unauffällig. Varikosis an

beiden Beinen. Nervensystem: Positionsversuch, Finger-Nasen-Versuch,

Diadochokinese und Hirnnerven kursorisch geprüft unauffällig.» Gestützt auf

diese Befunderhebung kam der Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss,

dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.

Retrospektiv gesehen fänden sich auch keine Hinweise für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit

in der Vergangenheit aufgrund einer allgemeininternistischen Diagnose. Aus rein

allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin.

7.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 81.5) hielt die rheumatologische Gutachterin fest, bei

der aktuellen klinischen Untersuchung klage die Explorandin über Schmerzen im

Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Betonung iliolumbal rechts. In diesem Bereich

gebe die Explorandin schon bei leichter Berührung deutliche Druckdolenzen an.

Es bestehe eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden

muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Die Beweglichkeit der LWS sei

ausschliesslich für die Inklination schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Es

zeige sich eine ISG-Funktionsstörung rechts, die für die Beschwerdesymptomatik

in diesem Bereich mitverantwortlich sei. Klinische Hinweise für eine radikuläre

oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von

Kennmuskeln fänden sich nicht. Der Lasegue sei beidseits negativ. Dies

korreliere gut mit dem Befund der letztmalig im 06/18 durchgeführten

Kernspintomographie der LWS und ISG, die bis auf eine beginnende Osteochondrose

und Diskusprotrusion L4/5 unauffällig gewesen sei. Hinweise für eine

Neurokompression oder höhergradige degenerative Veränderungen hätten sich nicht

gefunden. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren ein chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und gelegentlichen

Zervikobrachialgien entwickelt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei

lediglich die Reklination des Kopfes schmerzbedingt eingeschränkt. Ansonsten

sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur, insbesondere Triggerpunkte am M. levator scapulae,

die für die Beschwerdesymptomatik in diesem Bereich mitverantwortlich seien.

Klinische Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik

fänden sich nicht. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine

allgemeine Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke. Bei ungenügender

muskulärer Stabilisierung könne es deswegen immer wieder zu

Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu

Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden

Beschwerdesymptomatik kommen. Die von der Explorandin angegebenen

belastungsabhängigen Hüftgelenksbeschwerden beidseits liessen sich am ehesten

hierauf zurückführen. Bei der klinischen Untersuchung seien die Hüftgelenke

frei beweglich. Die im 06/18 durchgeführten Rx-Aufnahmen des Beckens und der

Hüftgelenke zeigten einen unauffälligen altersentsprechenden Befund. Aufgrund

von intermittierenden Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sei die Explorandin

in der Vergangenheit mehrfach in chiropraktischer Behandlung mit jeweils gutem,

wenn auch nur vorübergehendem Erfolg. Hinweise für ein entzündlich

rheumatisches Geschehen als Ursache der Beschwerdesymptomatik fänden sich weder

klinisch, labortechnisch, radiologisch noch kernspintomographisch. Für die von

Seiten des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und

Funktionseinschränkungen finde sich nur zum Teil ein entsprechendes

morphologisches Korrelat. Die im Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. J.___

am 3. April 2019 gestellte Diagnose eines chronischen thorakolumbovertebralen

Schmerzsyndroms, teilweise mit spondylogenen Ausstrahlungen bei

Wirbelsäulenfehlstatik und muskulären Dysbalancen sowie degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen decke sich mit der Diagnose im vorliegenden

Gutachten. Auch dort hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

oder eine Spondylarthritis ergeben. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei

durch ihn nicht erfolgt. Sodann vermag gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

rheumatologischer Sicht zu überzeugen: Bis auf die allgemeine Hypermobilität

und degenerative Veränderungen im Lumbalbereich stünden der Explorandin aus

rein rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung,

die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien. Die Tätigkeit

als selbständige Kosmetikerin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei

der Explorandin 8 Stunden pro Tag zumutbar. Als zumutbar sei eine leichte bis

gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit anzusehen. Es gebe aus

Sicht des Bewegungsapparates keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit

als Kosmetikerin in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt

gewesen sei.

7.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 81.7) führte der Gutachter aus, das prämorbide

Intelligenzniveau sei durchschnittlich. Hierauf wiesen die schulische und

berufliche Anamnese sowie nicht vulnerable verbale Leistungen hin. Es fänden

sich Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit. Im Einzelnen finde sich bei

einer einfachen Reiz-Reaktionszeitaufgabe zunächst eine stark

unterdurchschnittliche mittlere Reaktionszeit, die Reaktionen schwankten stark.

Die Reaktionszeit verbessere sich jedoch bereits während der

Aufgabenbearbeitung auf ein leicht unterdurchschnittliches Niveau. Auch bei

Wiederholung eines Durchgangs am Ende der Untersuchung sei die Leistung

lediglich leicht unterdurchschnittlich. Daher seien Anlaufschwierigkeiten und

Unsicherheit als Ursache für das zunächst stark unterdurchschnittliche

Abschneiden anzunehmen. In Durchgängen mit Warnsignal vor dem kritischen Reiz

sei die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich und die Zeiten

schwankten leicht vermehrt. Wenn auf bestimmte Reize reagiert werden solle, sei

die mittlere Reaktionszeit leicht unterdurchschnittlich, es träten leicht

vermehrt Fehler auf. Solle auf visuelle und akustische Reize gleichzeitig

reagiert werden, finde sich eine durchschnittliche mittlere Reaktionszeit bei

auditiven Reizen, die Reaktionen schwankten leicht. Bei visuellen Reizen sei

die mittlere Reaktionsgeschwindigkeit leicht unterdurchschnittlich, die

Reaktionen schwankten stark. Bei schriftlichen Aufgaben seien die Tempoleistungen

leicht unterdurchschnittlich bis durchschnittlich. Im Bereich des verbalen

Gedächtnisses seien die Leistungen beim Wortlistenlernen durchschnittlich.

Bezüglich des unmittelbaren Behaltens verbaler Informationen und dem verbalen

Arbeitsgedächtnis zeigten sich leichte Schwierigkeiten. Die figurale

Gedächtnisleistung sei durchschnittlich. Im räumlich-konstruktiven Bereich

werde eine komplexe zweidimensionale Figur adäquat, jedoch etwas langsam

abgezeichnet. Im Bereich der Exekutivfunktionen und höheren Denkleistungen

fänden sich durchschnittliche Resultate bezüglich der verbalen

Abstraktionsfähigkeit, beim Lösen von einfachen Rechenaufgaben und beim

Umstellungswechsel. Die verbale Flexibilität sei leicht herabgesetzt. Die

Leistung bei der Konzepterkennung sei deutlich unterdurchschnittlich. Es

ergäben sich in der Untersuchung keine Auffälligkeiten, die auf Simulation oder

Aggravation hinwiesen. In Beschwerdevalidierungsverfahren würden der Norm

entsprechende Resultate erzielt.

Das Profil kognitiver Leistungen sei

konsistent. Die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven, wahrscheinlichen

oder möglichen negativen Antwortverzerrung nach Slick et al. (1999) würden

nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Testresultate mit dem

tatsächlichen Leistungspotential übereinstimmten. Die Probandin berichte einige

depressive Symptome, im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer depressiven

Störung werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Die

neuropsychologischen Defizite beträfen bei der Depression typischerweise

Aufmerksamkeitsleistungen und Gedächtnisleistungen sowie Exekutivfunktionen.

Üblicherweise sei eine Normalisierung oder weitgehende Normalisierung

kognitiver Leistungen nach Remission depressiver Symptome zu erwarten. Bei

beklagten Schmerzen und Erschöpfungsgefühl könne auch an das Vorliegen einer

Neurasthenie gedacht werden. Neurokognitive Störungen seien in Zusammenhang mit

Neurasthenie kaum wissenschaftlich untersucht. In Zusammenhang mit Schmerzen

würden insbesondere Aufmerksamkeitseinschränkungen häufig beobachtet. Ein

Einfluss der Symptome auf kognitive Leistungen sei im Fall der Probandin

anzunehmen. Ein berichteter Unfall sei als möglicher Einflussfaktor zu

berücksichtigen. Die Probandin berichte 2017 zusammengebrochen und kurz

bewusstlos gewesen zu sein. Sie sei mit einer Platzwurde aufgewacht. Bereits

nach leichten Schädelhirntraumen könnten kognitive, affektive und physische

Folgebeschwerden auftreten. Im Bereich der kognitiven Leistungen würden am

häufigsten Aufmerksamkeitsdefizite, Lern- und Gedächtnisdefizite sowie

Exekutivfunktionsstörungen festgestellt. Im weiteren Verlauf sei im Fall des

von der Probandin berichteten Ereignisses von einer weitgehenden Normalisierung

auszugehen. Es sei ein geringer Einfluss durch das Unfallereignis auf aktuelle

kognitive Leistungen möglich. Gestützt auf die vorgehenden schlüssigen

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne aus

rein neuropsychologischer Sicht gesagt werden, dass Tempoanforderungen bei

erwerblichen Tätigkeiten leicht unterdurchschnittlich sein sollten.

Anforderungen die rasches Reagieren erforderten, würden nur eingeschränkt

bewältigt, daher könnten nur Maschinen mit geringen Reaktionsanforderungen

bedient werden. Die Produktivität sei leicht reduziert. Arbeitsaufträge sollten

aufgrund der Einschränkungen beim unmittelbaren Behalten bei Bedarf wiederholt

oder schriftlich gegeben werden bzw. die Möglichkeit bestehen, Aufträge schriftlich

festzuhalten. Aufgrund von Defiziten im Bereich der Exekutivfunktionen sollten

Arbeitsaufträge nur bei einfachen Problemen das selbständige Erarbeiten von

Lösungen beinhalten. Bei bekannten Anforderungen seien die besten Leistungen zu

erwarten. Die Einschränkungen gälten unter anderem auch für eine Tätigkeit als

Kosmetikerin. Die neurokognitiven Defizite stünden in Zusammenhang mit dem

Verlauf der psychischen Beschwerden, in der Vergangenheit hätten bei der

Probandin ausgeprägtere Defizite bestanden (siehe frühere neuropsychologische

Einschätzungen). In Zusammenhang mit einer Besserung psychischer Beschwerden

sei eine Leistungsverbesserung zu erwarten. Im Vergleich zur Voruntersuchung

vom 26. und 29. November 2018, Bericht vom 17. Dezember 2018, Neuropsychologie

am I.___, fänden sich teilweise Leistungsveränderungen. Es sei zu

berücksichtigen, dass leichte Leistungsveränderungen auch durch die

Messungenauigkeit der Instrumente bedingt sein könnten und zufällige

Leistungsschwankungen sowie Lern- und Übungseffekte. Im Bereich der

Aufmerksamkeit würden aktuell bessere Leistungen bei Reaktionszeitaufgaben

erreicht. Ebenso zeige sich eine etwas bessere Leistung beim Wortlistenlernen.

Es seien teilweise andere Leistungen geprüft worden, so dass ein Vergleich nur

begrenzt möglich sei. In der Voruntersuchung habe sich beispielsweise eine

beeinträchtigte Leistung beim Lernen von Routen gezeigt, was aktuell nicht

erfasst worden sei. Andererseits fänden sich in der vorliegenden Untersuchung

leichte Defizite im Bereich des Arbeitsgedächtnisses, während in der

Voruntersuchung nur das unmittelbare Behalten geprüft worden sei. Insgesamt sei

eine gewisse Leistungsverbesserung gegenüber der Voruntersuchung anzunehmen.

7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 81.6) begründet der Gutachter gestützt auf seine eingehende Anamnese

und Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise seine Diagnosestellung einer

Neurasthenie: Die Explorandin habe vor allem über gesteigerte Ermüdbarkeit,

körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen,

Muskelschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Alle

diese Klagen begründeten die Diagnose einer Neurasthenie. Daneben sei die Explorandin

gelegentlich auch leichtgradig depressiv gewesen, wobei die depressiven

Verstimmungen nicht ausgeprägt gewesen seien. So habe sie berichtet, dass sie

Freude an ihrer Tochter habe, dass sie sehr gerne lese, dass sie Freude an

Spaziergängen in der Natur habe. Die Explorandin lese während Stunden, fahre

Auto, geniesse das Zusammensein mit ihrer Tochter, ihren Familienmitgliedern,

fahre auch in die Ferien. All dies seien Hinweise dafür, dass sie nicht an

einer ausgeprägten depressiven Störung leide. Somit seien die leichten

depressiven Verstimmungen im Rahmen der Neurasthenie einzuordnen. Eine weitere

psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Im Dezember 2018 sei bei

der neuropsychologischen Untersuchung am I.___ eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Funktionseinschränkung festgestellt worden. Dieser

Untersuchung sei nicht zu entnehmen, ob ein Beschwerdevalidierungsverfahren

durchgeführt worden sei. Es sei erwähnt worden, dass das Wiedererkennen

verbaler Inhalte grenzwertig sei, dass sie Mühe habe, sich zu konzentrieren,

dass die Aufmerksamkeit herabgesetzt sei. Diese Befunde stünden im Gegensatz zu

den Schilderungen der Explorandin, dass sie gerne während Stunden lese. Lesen

sei eine Tätigkeit, die ein hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit

voraussetze, ansonsten es nicht als lustvoll erlebt werden könne. Auch die

Tatsache, dass die Explorandin ohne Schwierigkeiten Autofahren könne, schliesse

relevante kognitive Beeinträchtigungen aus. Die Explorandin stehe in Behandlung

von Frau E.___, die in der Praxis von Dr. D.___ in [...] arbeite. Letzterer

habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert und

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert. Bei der Explorandin hätten

im Rahmen der Untersuchung aber gelegentlich leichte depressive Verstimmungen

festgestellt werden können. Es bestünden auch keine morgendlichen

Antriebsstörungen, kein ausgeprägter sozialer Rückzug, keine Minderwertigkeitsgefühle.

Die gelegentlich auftretenden leichten depressiven Verstimmungen seien im

Rahmen der Neurasthenie einzuordnen. Es seien praktisch alle Kriterien für die

Diagnose einer Neurasthenie vorhanden. Dabei handle es sich um eine rein

subjektive Beschwerdeschilderung, die Beschwerden könnten nicht objektiviert

werden. Aufgrund einer rein subjektiven Schilderung von Beschwerden könne keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorandin schone sich über alle

Massen, fühle sich schnell erschöpft, habe von Schmerzen berichtet, die nicht

objektiviert werden könnten. Es handle sich also um rein subjektive Angaben von

Beschwerden, Einschränkungen und Schmerzen, ohne dass irgendwelche objektiven

Befunde erhoben werden könnten. Die im Brief von Dr. med. D.___ erwähnten

Konzentrationsstörungen kontrastierten mit den Aussagen der Explorandin, dass

sie sehr gerne und sehr viel lese. Die Explorandin habe seit jeher eine gute

Beziehung mit ihren Familienangehörigen, habe während Jahren im Verkauf

gearbeitet und sei als selbständige Kosmetikerin tätig. Gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen vermag auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu

überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliegt: Von ihrer Persönlichkeit her sei die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Sie sei belastet

durch die angespannte finanzielle Situation, sie werde mehrheitlich von ihrem

Bruder unterstützt. Die Explorandin befinde sich seit 04/19 in ambulanter

psychiatrischer und psychologischer Behandlung, werde antidepressiv behandelt.

Im Gegensatz zu ihren Angaben nehme sie aber gemäss den durchgeführten

Blutuntersuchungen das verordnete Antidepressivum gar nicht ein. Zusätzlich sollte

dringend eine MTT durchgeführt werden. Die Explorandin gestalte ihren Alltag

sehr passiv, schränke sich über alle Massen ein, begründe ihre Passivität mit

Schmerzen, die nicht objektiviert werden könnten. Eine MTT sei im ambulanten

Setting ohne weiteres durchführbar. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung,

bei der kaum mehr eine Arbeit möglich sei, lasse sich weder aus psychiatrischer

noch aus somatischer Sicht hinreichend objektivieren. Sie sei weitgehend

invaliditätsfremd und werde sich durch eine psychiatrische Behandlung auch kaum

beeinflussen lassen. Diese Selbstlimitierung begründe aus psychiatrischer Sicht

keine Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in

überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet

werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.5 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag sodann auch die Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten (vgl.

E. II. 6.6 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen

Tätigkeit als Kosmetikerin als auch einer angepassten Tätigkeit nicht

eingeschränkt sei und auch rückblickend keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden habe, zu überzeugen.

7.6 Schliesslich vermögen auch die

Rügen der Beschwerdeführerin und die entgegenstehenden Arztberichte des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, auf welche sich die

Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen abstützt, den Beweiswert des C.___-Gutachtens

nicht zu schmälern. Wie die C.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom

22. Februar 2020 überzeugend darlegten, spricht der Umstand, dass das

Medikament Duloxetin im Rahmen der Blutuntersuchung vom 25. September 2019

(vgl. IV-Nr. 88) nicht nachweisbar war, dafür, dass die Explorandin im

Gegensatz zu ihren Angaben das Medikament an den Vortagen und am Tag der

Untersuchung nicht eingenommen hat. Dies wiederum spricht eher gegen einen

hohen Leidensdruck. Der Einwand von Dr. med. D.___, wonach die angegebene medikamentöse

Behandlung erst am 19. September 2019 begonnen worden sei, weswegen der

Spiegel zum Zeitpunkt der Messung ohnehin nicht aussagekräftig gewesen sei,

vermag daran nichts zu ändern. Sodann verwies Dr. med. D.___ in seiner

Stellungnahme vom 20. Januar 2020 darauf, dass im Gegensatz zur gutachterlichen

Befunderhebung anlässlich seiner Behandlungen bei der Beschwerdeführerin immer

wieder die Kriterien einer mittelgradigen Depression vorgelegen hätten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus unterschiedlichen Befunden, welche

zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhoben wurden, grundsätzlich keine

Schlüsse gezogen werden können, welche gegen den Beweiswert des Gutachtens

sprechen, zumal Dr. med. D.___ nicht darlegt, inwiefern die Befunderhebung des

psychiatrischen Gutachters nicht fachgerecht erhoben worden sein sollte. Der

von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf

(S. 35 des C.___-Gutachtens) spricht denn auch gegen das Vorliegen eines

erheblichen sozialen Rückzugs. Des Weiteren macht Dr. med. D.___ geltend, bei

der Beschwerdeführerin sei eine Verschlechterung erstellt, da sie, noch bevor

das Gutachten einsehbar gewesen sei, Anfang Dezember 2019 über Suizidgedanken

berichtet und von sich aus den Wunsch nach einer stationären Behandlung

geäussert habe, zu welchem sie im Dezember 2019 angemeldet worden sei. Diesbezüglich

ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bereits

mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 (IV-Nr. 82) darüber in Kenntnis gesetzt

wurde, dass das C.___-Gutachten nun vorliege und ihrem behandelnden Arzt eine

Kopie des Gutachtens zugestellt worden sei. Ob die von der Beschwerdeführerin

Anfang Dezember erwähnten Suizidgedanken von dieser somit tatsächlich vor

Kenntnisnahme des Gutachtens geäussert wurde oder erst danach, als eine mögliche

Folge der gutachterlichen Beurteilung, erscheint damit zumindest fraglich. Die

behauptete Verschlechterung wird von Seiten des behandelnden Psychiaters denn

auch nicht eingehender begründet. Somit erscheint eine relevante andauernde

Verschlechterung seit dem Erlass des Gutachtens nicht erstellt zu sein, zumal

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2021 keine weiteren

medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine allfällige Verschlechterung

belegen würden. Sodann kritisierte Dr. med. D.___, im Gutachten werde das

Vorliegen einer Schmerzstörung nicht diskutiert, obwohl die Kriterien für eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt

seien. Diesbezüglich entgegnete der psychiatrische Gutachter in seiner

Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise, die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin kaum Schmerzmittel einnehme, kaum physiotherapeutische

Behandlungen durchgeführt worden seien und sie den Alltag trotz der Klagen über

Schmerzen aktiv gestalte, schliesse das Vorhandensein einer Schmerzstörung aus.

Die Explorandin sei im Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen

beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung erscheint durch die gutachterliche

Befund- und Anamneseerhebung plausibel. So ergeben sich aus dem von der

Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf (S. 35 des C.___-Gutachtens) zwar

gewisse Einschränkungen, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der

Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in

sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen» verursacht

(vgl. die Definition zu «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren» gemäss ICD-10 F45.41, welche von Dr. med. D.___

diagnostiziert wurde, vgl. E. II. 6.7 hiervor). Die Beschwerdeführerin gab

zudem gegenüber dem Gutachter an, physiotherapeutische Behandlungen hätten zu

einer Zunahme der Schmerzen geführt, sie habe diese Behandlungen vorzeitig

abbrechen müssen (S. 33 des Gutachtens). Dass sie sich nun gemäss

Bestätigung von Dr. F.___ vom 10. Juli 2020 (IV-Nr. 102) wiederum

chiropraktorischen Massnahmen kombiniert mit Training zur Rumpf- und

Rücken-stabilisation sowie Ergonomie-Training unterzieht, vermag an der

vorgenannten Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal auf der vorgenannten

Bestätigung nicht zu entnehmen ist, in welcher Häufigkeit sie diese

therapeutischen Massnahmen beansprucht. Des Weiteren brachte Dr. med. D.___

vor, im Gutachten werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits

früher psychische Dekompensationen erlitten habe (2017 Panikstörung, 2015/2016

Depression). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es hierzu in den vorliegenden

Akten keine Hinweise gibt. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung lediglich, nach der Scheidung 2016 sei sie durch die Drohungen

ihres Ex-Mannes betroffen gewesen, in der Zwischenzeit habe sich die Situation beruhigt.

Sie sei damals während zwei Sitzungen bei einer Psychiaterin in [...] gewesen,

an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Die Behandlung habe sie

nicht als hilfreich erlebt. Aus diesen Angaben kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine erhebliche frühere psychiatrische Erkrankung

geschlossen werden. Insofern Dr. med. D.___ weiter darauf hinweist, dass

die im neuropsychologischen Gutachten im Vergleich zur vorgehenden

neuropsychologischen Untersuchung ausgewiesene Leistungsverbesserung auch durch

einen Lerneffekt begünstigt sein könnte, so erscheint dies zwar möglich, bleibt

aber schlussendlich hypothetisch, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann.

Sodann brachte Dr. med. D.___ vor, die in der Therapie objektivierbaren

Aufmerksamkeitsdefizite widersprächen der beschriebenen

Aufmerksamkeitsleistung, die nötig wäre, um «ohne Schwierigkeiten» Auto zu

fahren und «stundenlang» lesen zu können, wie es im Gutachten heisse. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung

offenbar tatsächlich angegeben hat, sehr gerne und viel zu lesen und zumindest

30 Minuten Auto fahren zu können. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden,

wenn der Gutachter bei seiner Beurteilung auf diese Aussagen der

Beschwerdeführerin abstellt. Allfällige divergierende Angaben der

Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten vermögen daran nichts zu

ändern. Das Gleiche gilt hinsichtlich der klaren Aussage der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Gutachter, wonach sie im Frühjahr 2019 mit ihrer Mutter während

zwei Wochen in der [...] in den Ferien gewesen sei. Schliesslich argumentierte

Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme, die Beschwerdeführerin habe einen

überaus hohen und unflexiblen Anspruch an sich selber, der sie zu einem

Auftreten zwinge, dem Aussenstehende nicht anmerken sollten, wie es ihr gehe.

Darunter falle auch ihre stets makellose Zurechtgemachtheit, eine Fassade, in

die sie praktisch die gesamte noch verfügbare Energie stecke, um ihr Selbstbild

zu erhalten. Demgegenüber erscheint die Argumentation des psychiatrischen

Gutachtens nachvollziehbarer, wonach es nicht der klinischen Erfahrung

entspreche, dass schwer depressive Menschen makellos «zurechtgemacht»

daherkämen und die nötige Energie hätten, um eine solche «Fassade»

aufrechtzuhalten. Zusammenfassend vermögen somit die Vorbringen des

behandelnden Psychiaters den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

nicht zu schmälern, zumal in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb den Berichten von Dr. med. D.___ auch aus diesem Grund nur begrenzt

Beweiswert zuzumessen ist.

8.

8.1 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2021 somit zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch