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Entscheid

VSBES.2021.30

Berufliche Massnahmen

30. Juni 2021Deutsch9 min

Beschwerdeführerin um Stellenvermittlung (Schreiben vom 8. April 2019; IV-Nr. 49)

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 27. Januar 2021)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2017 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug (Berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 10). Nach Vornahme verschiedener medizinischer und erwerblicher

Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 15. April 2019 (IV-Nr. 50) ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente

zu. Berufliche Massnahmen wurden abgewiesen. Eine Hilfeleistung bei der Suche

nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die Stellenvermittlung sei möglich,

falls sich die Beschwerdeführerin arbeitsfähig fühle und gewillt und motiviert

sei, ihren Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten (IV-Nr. 50

S. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch

IV-Nr. 46).

2.

2.1 Auf Gesuch der

Beschwerdeführerin um Stellenvermittlung (Schreiben vom 8. April 2019; IV-Nr. 49)

gewährte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge ein Job-Coaching bei der

Durchführungsstelle B.___, [...], im Umfang von 20 Stunden (Mitteilung vom

29. Mai 2019 [IV-Nr. 53]). Dieses Coaching wurde zweimal um jeweils

weitere 20 Stunden verlängert (Mitteilung vom 18. Juli 2019

[IV-Nr. 55]; Mitteilung vom 19. August 2019 [IV-Nr. 56]). Am

22. April 2020 (IV-Nr. 59) erfolgte schliesslich rückwirkend eine

Kostengutsprache für weitere 15 Stunden, die für die Beratung und Begleitung

im Zusammenhang mit einem Schnuppereinsatz im März 2020 bei der C.___, [...], angefallen

waren. Gestützt auf den Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 62)

wurde die Arbeitsvermittlung gemäss Mitteilung vom 17. Juni 2020

(IV-Nr. 63) abgeschlossen.

2.2 Auf Verlangen der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64) erging am 29. Juni 2020 ein

entsprechender Vorbescheid (IV-Nr. 65). In ihrem Einwand vom

14. August 2020 (IV-Nr. 66) machte die Beschwerdeführerin geltend, es

sei ihr für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ eine angemessene

Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 auszurichten. Der Entscheid

betreffend Arbeitsvermittlung und Rentenleistung werde akzeptiert. Mit Verfügung

vom 27. Januar 2021 (IV-Nr. 68; Aktenseiten [A.S.] 1 f.)

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid (Abschluss der

Arbeitsvermittlung) fest und lehnte eine Entschädigung von CHF 2'000.00

ab. Der Anspruch auf Rentenleistungen sei bereits per 15. April 2019

zugesprochen und verfügt worden.

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 23. Februar

2021 (A.S. 3 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 und stellt folgendes

Rechtsbegehren:

Es ist der

Beschwerdeführerin für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ in [...]

eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.00

auszurichten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (A.S. 8) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt ist

vorliegend die Verfügung vom 27. Januar 2021 betreffend berufliche

Massnahmen (IV-Nr. 68; A.S. 1 f.). Über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin wurde hingegen mit Verfügung vom 15. April 2019

(IV-Nr. 50) bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. I. 1

hievor), weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auch nicht gegen den

mit Verfügung vom 27. Januar 2021 verfügten – aufgrund der Aktenlage

nachvollziehbaren – Abschluss der beruflichen Massnahmen (Job-Coaching)

richtet. So teilte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Einwandverfahren

mit, sie akzeptiere «den Entscheid betreffend Arbeitsvermittlung»

(IV-Nr. 66 S. 1). Strittig ist vielmehr einzig, ob die

Beschwerdeführerin für ihren Schnuppereinsatz im März 2020 von vier Wochen

(halbtags [vgl. A.S. 3]) in der C.___ Anspruch auf eine Entschädigung von

mindestens CHF 2'000.00 hat.

3.

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als

Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall – mit einer beantragten

Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 – nicht überschritten, weshalb

die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der

vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Vermittlung zur C.___ sei eine reine Alibiübung gewesen und es bleibe auch der

Eindruck einer Pflichtübung seitens B.___. Die Art und Weise, wie Herr D.___

mit seinen Angestellten zu kommunizieren pflege, sei unter jeglichem Niveau.

Nach Beendigung dieser Übung sei ihr von Seiten der B.___ mitgeteilt worden,

dass auch das Job-Coaching aufhöre. Sie frage sich, weshalb seitens IV-Stelle solche

Aktionen mit arbeitslosen IV-Bezügern geduldet würden (vgl. dazu auch das

Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar

2021.

in den Beschwerdebeilagen). Die C.___ sowie die B.___ seien einander

bekannt und würden ihre Aufwendungen wohl kaum kostenfrei erbringen. Aber sie

selbst solle ohne Entschädigung dastehen. Obwohl der Beginn des Praktikums

Herrn D.___ bekannt gewesen sei, habe man überhaupt nichts vorbereitet. Diesen

Dispositiv

schwierigen Umständen zum Trotz habe sie gearbeitet. Aus diesen Gründen sei

eine Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 mehr als angemessen

(Beschwerde, A.S. 3 f.; siehe auch die weiteren Beschwerdebeilagen

mit dem Einwandschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 sowie

ihrer Zusammenstellung der Erlebnisse in der C.___ [Beilage zur E-Mail vom

3. April 2020]).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält

demgegenüber fest, es sei nicht ersichtlich, gestützt worauf die

Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2'000.00

geltend mache. Die einzige Möglichkeit, eine «Entschädigung» im Rahmen von

beruflichen Massnahmen auszurichten, würde gestützt auf Art. 22

Abs. 5ter IVG bestehen. Nach dieser Bestimmung sei zusätzlich

zur Rente ein Taggeld auszurichten, wenn aufgrund der Durchführung einer

Massnahme ein Erwerbsausfall erlitten werde oder das Taggeld einer anderen

Versicherung verloren gehe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der beiden

Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin zutreffen würde. Somit sei es

der Beschwerdegegnerin nicht möglich, eine Entschädigung in der Höhe von

CHF 2'000.00 für den Schnuppereinsatz bei der C.___ zu entrichten

(A.S. 2).

5. Grundlage und Schranke

staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Dieses sog. Gesetzmässigkeits- oder

Legalitätsprinzip gilt auch für die IV-Stellen, welchen – unter Aufsicht des

Bundes – die Durchführung der Invalidenversicherung obliegt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in

der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 155). Aus dem

Gesetzmässigkeitsprinzip wird das Erfordernis des Rechtssatzes und der

Gesetzesform abgeleitet. Jede Tätigkeit der IV-Stelle muss folglich auf einem

Gesetz beruhen oder auf einer gesetzesvertretenden Verordnung (Müller, a.a.O., Rz. 156). Aus den

Ausführungen der Beschwerdeführerin geht indes nicht hervor, auf welche

gesetzliche Grundlage sie den von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch

stützt. Auch eine «Entschädigung» in Form eines Taggeldes fällt vorliegend

ausser Betracht: So besteht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten

Job-Coaching (vgl. E. I. 2.1 hievor) grundsätzlich kein Anspruch auf ein

IV-Taggeld. Anderweitige Massnahmen wurden gemäss Aktenlage durch die

Beschwerdegegnerin nicht gewährt bzw. verfügt, was allerdings Voraussetzung

wäre, damit eine dazu akzessorische Taggeldleistung überhaupt in Frage käme.

Insbesondere ist mit dem Schnuppereinsatz bei der C.___ auch kein

Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – mit einer entsprechenden

Zuweisung durch die Beschwerdegegnerin – durchgeführt worden, was allerdings

ohnehin keinen Taggeldanspruch begründet hätte, zumal Rentenbezügerinnen und

-bezügern stattdessen die Rente weiter ausbezahlt wird (Art. 18a

Abs. 2 IVG). Dies wird denn auch in Art. 22 Abs. 5bis

IVG in allgemeiner Form festgehalten: Bezieht eine versicherte Person eine

Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen

(Art. 14a IVG) und von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a

IVG) anstellte eines Taggeldes weiter ausgerichtet. Dass zusätzlich zur Rente

ein Taggeld gewährt wird, ist nach Art. 22 Abs. 5ter IVG nur

dann vorgesehen, wenn die versicherte Person infolge der Durchführung einer

Massnahme einen Erwerbs­ausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen

Versicherung verliert. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass keinerlei

Hinweise vorliegen, wonach eine dieser Konstellationen im Falle der Beschwerdeführerin

erfüllt wäre. Schliesslich ist, wie bereits erwähnt, auch keine andere

gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte

Entschädigung ersichtlich, weshalb die Ausrichtung einer solchen Leistung durch

die Beschwerdegegnerin nicht möglich ist. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00

zu verrechnen sind; der verbleibende Vorschuss von CHF 400.00 ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Der verbleibende

Vorschuss von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer