VSBES.2021.30
Berufliche Massnahmen
30. Juni 2021Deutsch9 min
Beschwerdeführerin um Stellenvermittlung (Schreiben vom 8. April 2019; IV-Nr. 49)
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 27. Januar 2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2017 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug (Berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 10). Nach Vornahme verschiedener medizinischer und erwerblicher
Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 15. April 2019 (IV-Nr. 50) ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente
zu. Berufliche Massnahmen wurden abgewiesen. Eine Hilfeleistung bei der Suche
nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die Stellenvermittlung sei möglich,
falls sich die Beschwerdeführerin arbeitsfähig fühle und gewillt und motiviert
sei, ihren Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten (IV-Nr. 50
S. 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch
IV-Nr. 46).
2.
2.1 Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin um Stellenvermittlung (Schreiben vom 8. April 2019; IV-Nr. 49)
gewährte ihr die Beschwerdegegnerin in der Folge ein Job-Coaching bei der
Durchführungsstelle B.___, [...], im Umfang von 20 Stunden (Mitteilung vom
29. Mai 2019 [IV-Nr. 53]). Dieses Coaching wurde zweimal um jeweils
weitere 20 Stunden verlängert (Mitteilung vom 18. Juli 2019
[IV-Nr. 55]; Mitteilung vom 19. August 2019 [IV-Nr. 56]). Am
22. April 2020 (IV-Nr. 59) erfolgte schliesslich rückwirkend eine
Kostengutsprache für weitere 15 Stunden, die für die Beratung und Begleitung
im Zusammenhang mit einem Schnuppereinsatz im März 2020 bei der C.___, [...], angefallen
waren. Gestützt auf den Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 62)
wurde die Arbeitsvermittlung gemäss Mitteilung vom 17. Juni 2020
(IV-Nr. 63) abgeschlossen.
2.2 Auf Verlangen der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64) erging am 29. Juni 2020 ein
entsprechender Vorbescheid (IV-Nr. 65). In ihrem Einwand vom
14. August 2020 (IV-Nr. 66) machte die Beschwerdeführerin geltend, es
sei ihr für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ eine angemessene
Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 auszurichten. Der Entscheid
betreffend Arbeitsvermittlung und Rentenleistung werde akzeptiert. Mit Verfügung
vom 27. Januar 2021 (IV-Nr. 68; Aktenseiten [A.S.] 1 f.)
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid (Abschluss der
Arbeitsvermittlung) fest und lehnte eine Entschädigung von CHF 2'000.00
ab. Der Anspruch auf Rentenleistungen sei bereits per 15. April 2019
zugesprochen und verfügt worden.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 23. Februar
2021 (A.S. 3 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 und stellt folgendes
Rechtsbegehren:
Es ist der
Beschwerdeführerin für den Schnuppereinsatz von vier Wochen in der C.___ in [...]
eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.00
auszurichten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 (A.S. 8) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist
vorliegend die Verfügung vom 27. Januar 2021 betreffend berufliche
Massnahmen (IV-Nr. 68; A.S. 1 f.). Über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin wurde hingegen mit Verfügung vom 15. April 2019
(IV-Nr. 50) bereits rechtskräftig entschieden (vgl. E. I. 1
hievor), weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auch nicht gegen den
mit Verfügung vom 27. Januar 2021 verfügten – aufgrund der Aktenlage
nachvollziehbaren – Abschluss der beruflichen Massnahmen (Job-Coaching)
richtet. So teilte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Einwandverfahren
mit, sie akzeptiere «den Entscheid betreffend Arbeitsvermittlung»
(IV-Nr. 66 S. 1). Strittig ist vielmehr einzig, ob die
Beschwerdeführerin für ihren Schnuppereinsatz im März 2020 von vier Wochen
(halbtags [vgl. A.S. 3]) in der C.___ Anspruch auf eine Entschädigung von
mindestens CHF 2'000.00 hat.
3.
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als
Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall – mit einer beantragten
Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 – nicht überschritten, weshalb
die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Vermittlung zur C.___ sei eine reine Alibiübung gewesen und es bleibe auch der
Eindruck einer Pflichtübung seitens B.___. Die Art und Weise, wie Herr D.___
mit seinen Angestellten zu kommunizieren pflege, sei unter jeglichem Niveau.
Nach Beendigung dieser Übung sei ihr von Seiten der B.___ mitgeteilt worden,
dass auch das Job-Coaching aufhöre. Sie frage sich, weshalb seitens IV-Stelle solche
Aktionen mit arbeitslosen IV-Bezügern geduldet würden (vgl. dazu auch das
Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar
2021.
in den Beschwerdebeilagen). Die C.___ sowie die B.___ seien einander
bekannt und würden ihre Aufwendungen wohl kaum kostenfrei erbringen. Aber sie
selbst solle ohne Entschädigung dastehen. Obwohl der Beginn des Praktikums
Herrn D.___ bekannt gewesen sei, habe man überhaupt nichts vorbereitet. Diesen
Dispositiv
schwierigen Umständen zum Trotz habe sie gearbeitet. Aus diesen Gründen sei
eine Entschädigung von mindestens CHF 2'000.00 mehr als angemessen
(Beschwerde, A.S. 3 f.; siehe auch die weiteren Beschwerdebeilagen
mit dem Einwandschreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 sowie
ihrer Zusammenstellung der Erlebnisse in der C.___ [Beilage zur E-Mail vom
3. April 2020]).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hält
demgegenüber fest, es sei nicht ersichtlich, gestützt worauf die
Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2'000.00
geltend mache. Die einzige Möglichkeit, eine «Entschädigung» im Rahmen von
beruflichen Massnahmen auszurichten, würde gestützt auf Art. 22
Abs. 5ter IVG bestehen. Nach dieser Bestimmung sei zusätzlich
zur Rente ein Taggeld auszurichten, wenn aufgrund der Durchführung einer
Massnahme ein Erwerbsausfall erlitten werde oder das Taggeld einer anderen
Versicherung verloren gehe. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der beiden
Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin zutreffen würde. Somit sei es
der Beschwerdegegnerin nicht möglich, eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 2'000.00 für den Schnuppereinsatz bei der C.___ zu entrichten
(A.S. 2).
5. Grundlage und Schranke
staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Dieses sog. Gesetzmässigkeits- oder
Legalitätsprinzip gilt auch für die IV-Stellen, welchen – unter Aufsicht des
Bundes – die Durchführung der Invalidenversicherung obliegt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 155). Aus dem
Gesetzmässigkeitsprinzip wird das Erfordernis des Rechtssatzes und der
Gesetzesform abgeleitet. Jede Tätigkeit der IV-Stelle muss folglich auf einem
Gesetz beruhen oder auf einer gesetzesvertretenden Verordnung (Müller, a.a.O., Rz. 156). Aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin geht indes nicht hervor, auf welche
gesetzliche Grundlage sie den von ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch
stützt. Auch eine «Entschädigung» in Form eines Taggeldes fällt vorliegend
ausser Betracht: So besteht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten
Job-Coaching (vgl. E. I. 2.1 hievor) grundsätzlich kein Anspruch auf ein
IV-Taggeld. Anderweitige Massnahmen wurden gemäss Aktenlage durch die
Beschwerdegegnerin nicht gewährt bzw. verfügt, was allerdings Voraussetzung
wäre, damit eine dazu akzessorische Taggeldleistung überhaupt in Frage käme.
Insbesondere ist mit dem Schnuppereinsatz bei der C.___ auch kein
Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – mit einer entsprechenden
Zuweisung durch die Beschwerdegegnerin – durchgeführt worden, was allerdings
ohnehin keinen Taggeldanspruch begründet hätte, zumal Rentenbezügerinnen und
-bezügern stattdessen die Rente weiter ausbezahlt wird (Art. 18a
Abs. 2 IVG). Dies wird denn auch in Art. 22 Abs. 5bis
IVG in allgemeiner Form festgehalten: Bezieht eine versicherte Person eine
Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen
(Art. 14a IVG) und von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a
IVG) anstellte eines Taggeldes weiter ausgerichtet. Dass zusätzlich zur Rente
ein Taggeld gewährt wird, ist nach Art. 22 Abs. 5ter IVG nur
dann vorgesehen, wenn die versicherte Person infolge der Durchführung einer
Massnahme einen Erwerbsausfall erleidet oder das Taggeld einer anderen
Versicherung verliert. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass keinerlei
Hinweise vorliegen, wonach eine dieser Konstellationen im Falle der Beschwerdeführerin
erfüllt wäre. Schliesslich ist, wie bereits erwähnt, auch keine andere
gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte
Entschädigung ersichtlich, weshalb die Ausrichtung einer solchen Leistung durch
die Beschwerdegegnerin nicht möglich ist. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00
zu verrechnen sind; der verbleibende Vorschuss von CHF 400.00 ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Der verbleibende
Vorschuss von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer