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Entscheid

VSBES.2021.32

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Juli 2024Deutsch82 min

sowie N.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im P.___, im Q.___, in der R.___,

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Juli 1993 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) wegen eines Hirntumors zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.11). In der Folge erhielt die

Beschwerdeführerin ab 1. September 1993 bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente (IV-Nr. 1.9, S. 9). Diese

Rente wurde mit Verfügung vom 19. Juli 1995 rückwirkend per 1. Februar 1995

wieder aufgehoben, da die Beschwerdeführerin ab diesem Datum ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielte (IV-Nr. 1.9, S. 3).

2. Am 23. Januar 2017 meldete sich

die Beschwerdeführerin wegen den Folgen eines am 13. Juni 2016 erlittenen

Autounfalls erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 20).

2.1 Nach Einholung von medizinischen

Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 18. Oktober

2018 mit (IV-Nr. 54), es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten mit Beteiligung folgender Experten einzuholen:

·

Allgemeine Innere

Medizin: Dr. med. C.___

·

Psychiatrie: Dr.

med. D.___

·

Neurologie: Dr.

med. E.___

·

Neuropsychologie: Dr.

med. F.___

·

Orthopädie: Dr.

med. G.___

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen

innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den

Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 13.

Februar 2019 erstattete (IV-Nr. 59, S. 3).

2.2 Mit Eingabe vom 30. April 2020

liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das neuropsychologische

Privatgutachten von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6)

zukommen.

2.3 Mit Vorbescheid vom 5. November

2019 (IV-Nr. 76) wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie habe

vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Juli

2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diesen Vorbescheid ersetzte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (IV-Nr. 95) und

stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente werde abgewiesen. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2021 fest (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin lässt

gegen diese Verfügung am 23. Februar 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2020 eine ganze IV-Rente

und ab 1. November 2020 eine Dreiviertelinvalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der

Disziplinen Innere Medizin, Viszeralchirurgie, Gastroenterologie, Neurologie,

Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 16. April 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 50).

3.3 Mit Eingabe vom 8. September 2021

(A.S. 56) reicht die Beschwerdeführerin zwei Berichte von Dr. med. I.___,

Facharzt für Neurologie, vom 19. August 2021 und 7. September 2021 ein.

3.4 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022

(A.S. 65) wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein gerichtliches Gutachten

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.

med. J.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. K.___

(Facharzt für Neurologie FMH), Dr. med. L.___ (Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.___ (Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und lic. phil. N.___ (Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP), alle von der O.___, zu beauftragen. Das Gutachten

werde ebenfalls zur Klärung der offenen Fragen im parallel laufenden

Beschwerdeverfahren VSBES.2021.72 betreffend die Unfallversicherung eingeholt.

3.5 Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2022 (A.S. 49) lässt die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge stellen:

1. Es sei von einer Begutachtung in der O.___

unter Einbezug der Dres. J.___, K.___, L.___, M.___ sowie N.___ abzusehen.

2. Es sei eine polydisziplinäre

Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,

Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie im P.___, im Q.___,

in der R.___, in der S.___ oder in der T.___ zu initiieren.

3.6 Mit Verfügung vom 10. März 2022

(A.S. 73) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei von einer

Begutachtung in der O.___ unter Einbezug der Dres. J.___, K.___, L.___, M.___

sowie N.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im P.___, im Q.___, in der R.___,

in der S.___ oder in der T.___ zu initiieren, abgewiesen und die vom

Versicherungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2022 vorgeschlagenen

Gutachter (s. E. I. 3.4 hiervor) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin

beauftragt.

3.7 Mit Eingabe vom 13. Januar 2023

(A.S. 80) ersuchte die Beschwerdeführerin das Versicherungsgericht um

Mitteilung, ob das Gutachten zwischenzeitlich vorliege. Falls das Gutachten

noch nicht vorliege, werde das Gericht darum ersucht, der O.___ GmbH den

Gutachterauftrag zu entziehen und wie mit Eingabe vom 25. Februar 2022

vorgeschlagen, ein neues Gerichtsgutachten im P.___, im Q.___, in der R.___

oder im S.___ zu initiieren.

3.8 Mit Aktennotiz vom 16. Januar

2023 (A.S. 82) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest,

auf Nachfrage bei der O.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Gutachten in

Bearbeitung sei und es bestimmt noch 2 - 3 Wochen dauere.

3.9 Mit Verfügung vom 17. Januar 2023

(A.S. 83) wird festgehalten, über den in der Eingabe vom 13. Januar 2023

gestellten Antrag der Beschwerdeführerin werde – je nach Sachlage – im Rahmen

des Instruktionsverfahrens oder der Beweiswürdigung im Urteil entschieden.

3.10 Mit Aktennotiz vom 9. März 2023

(A.S. 84) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest, auf

Nachfrage bei der O.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Zusammentragen der

verschiedenen Teilgutachten am Laufen sei, dies aber sicher noch mindestens

zwei Wochen dauern werde.

3.11 Mit Eingabe vom 14. März 2023

(A.S. 85) moniert der Vertreter der Beschwerdeführerin, das Gutachten der O.___

liege immer noch nicht vor. Deshalb werde der Antrag gestellt, es sei der O.___

GmbH der Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im

Verfahren VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues

Gerichtsgutachten im P.___, im Q.___, in der R.___ oder im S.___ zu initiieren.

3.12 Mit Verfügung vom 16. März 2023

(A.S. 87) wird festgehalten, bezüglich des mit Eingabe vom 14. März 2023

gestellten Antrags werde auf die Verfügung vom 17. Januar 2023, Ziff. 3,

verwiesen.

3.13 Das Gutachten der O.___ ergeht am

28. März 2023 (A.S. 88 ff.).

3.14 Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023

(A.S. 252 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen:

1. Das Gutachten der O.___ vom 27. März

2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen.

2. Dem Unterzeichnenden seien die

vollständigen Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der O.___ vom 27. März 2023

zu edieren, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in diesem

Punkt.

3.15 Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (A.S.

278 ff.) reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom

4. Juni 2023 zu den Akten.

3.16 Mit Verfügung vom 7. Juni 2023

werden dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Audiodateien der Begutachtung

durch die O.___ elektronisch per WebTransfer übermittelt. Am 3. Juli 2023 (A.S.

286 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

3.17 Mit Eingabe vom 10. Juli 2023

(A.S. 295) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. U.___ vom 7.

Juli 2023 zu den Akten.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung

erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb das bis zu diesem Zeitpunkt

geltende Recht zur Anwendung kommt.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen ab 50 % auf eine

halbe Rente, bei einem solchen ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 13. Februar

2019.

(IV-Nr. 59, S. 3 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F32.1), möglicherweise rezidivierender depressiver

Verlauf

·

Zustand nach

operativ behandelter LWK-1/2- und konservativ behandelter LWK-5-Fraktur

·

Zustand nach

dorsalem Fixateur intern-Spondylodese BVVK11 bis LWK3 (14. Juni 2016) und

zwischenzeitlicher Materialentfernung (28. Juli 2017)

·

Endgradige

Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes nach operativ behandeltem

Kniescheibenquerbruch (24. Juni 2016) und zwischenzeitlicher Materialentfernung

(22. November 2016)

·

Initiale

Retropatellararthrose rechtes Kniegelenk

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Schmerzmittelfehlgebrauch

·

Verdacht auf NSAR

Gastritis

·

Migräne

·

Status nach

Operation eines anaplastischen Oligodendroglioms (WHO III) rechts präzentral

parasagittal

·

Status nach Fraktur

LWK 1, LWK 2 und LWK 5

·

Erstgradiger Morbus

Dupuytren beider Hände

In der Konsensbesprechung gelangten die

Experten zum Ergebnis, die bildmorphologischen orthopädischen Befunde (spinal

und das rechte Kniegelenk betreffend) bedingten eine reduzierte Belastbarkeit

in körperlich schweren und überwiegend gehend und stehend auszuübenden

Tätigkeiten. Die affektiven und vegetativen Störungen im Rahmen des aktuellen

depressiven Syndroms bedingten eine zeitlich begrenzte Minderung der

Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Mittels einer

leitliniengerechten antidepressiven Behandlung sei per Ende März 2019 die

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Was die übrigen

Fachdisziplinen angehe, so ergebe sich weder in der angestammten noch in einer

anderen Tätigkeit eine Einschränkung.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht nun

unter anderem geltend, Dr. med. F.___ mangle es als Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation

für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung. Wegen seiner

Beteiligung habe das B.___-Gutachten keinen Beweiswert. Dieser Einwand ist

vorab zu prüfen, bevor allenfalls auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin

gegen das Gutachten eingegangen wird.

4.2.1

Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1.

Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender

Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die

Beschwerdeführerin habe es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten

Ausstandsgründe bzw. die fachliche Qualifikation von Dr. med. F.___ innert der

ihr gesetzten Frist zu beanstanden (s. E. I. 2.1 hiervor), weshalb der Anspruch

auf Anrufung dieser Verfahrensgarantie verwirkt sei. Richtig ist, dass

Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese

bereits im Vorfeld der Begutachtung geklärt werden können. Im vorliegenden Fall

kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem

Einwand gegen Dr. med. F.___, der mit Eingaben vom 11. November 2019 und 19.

Dezember 2019 (IV-Nr. 78 und 88) erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der

Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der sich mit der

neuropsychologischen Qualifikation von Dr. med. F.___ befasste und

diese verneinte, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019 (s. IV-Nr. 88, S. 3),

also nach der Begutachtung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die

fachliche Eignung von Dr. med. F.___ kann daher nicht aus formellen

Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).

4.2.2

4.2.2.1

Das Versicherungsgericht hatte

bereits in den Urteilen VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 sowie

VSBES.2019.237 vom 8. März 2021 über die vorliegend interessierende Frage zu

entscheiden, ob es Dr. med. F.___ als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die von ihm

durchgeführte neuropsychologische Begutachtung mangelt. Es kann somit im

Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, welche nachfolgend

in Auszügen wiedergegeben werden. Es wird darin unter anderem Bezug auf die

Stellungnahme von Dr. phil. V.___ vom 23. Juni 2020 genommen, welche in

den vorliegenden IV-Akten ebenfalls enthalten ist (s. IV-Nr. 98, S. 14).

«(….) Gemäss den von Dr. med. F.___ im

damaligen Verfahren eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung

der Landesärztekammer Thüringen vom 14. November 1994 (….) sind für den Erwerb

der Anerkennung als Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch

Dr. med. F.___ erlangt im Jahr 2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse

in psychodiagnostischen Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text

der Richtlinien «die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von

5.

Testuntersuchungen einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden»

(….). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der

neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des

zentralen Nervensystems» (….). Die durch Dr. med. F.___ absolvierte

Dispositiv

Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach

in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer

Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das

vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. V.___

in einem Psychologiestudium mit anschliessender Weiterbildung zum

Neuropsychologen FSP (oder einer vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird

(….).

Den eingereichten Unterlagen lässt sich

ausserdem entnehmen, dass Dr. med. F.___ eine Reihe von Fortbildungen

absolviert hat. Bescheinigt sind (….): Die Teilnahme an einer eintägigen

Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie

schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (….), an einem viertägigen Workshop zum

Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent

behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung

zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen

Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn

Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr

2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und

Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema

«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr

2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016

(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur

versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und

Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. F.___

2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische

Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /

2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung

an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (….).» (s. VSBES.2019.237 E. II.

3.3.3)

«Vergleicht man die neuropsychologischen

Anteile der von Dr. med. F.___ absolvierten Ausbildung zum Arzt und Psychiater

mit den durch Dr. phil. V.___ genannten Elementen der spezifischen Ausbildung

zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine erhebliche Differenz besteht.

Die von Dr. med. F.___ über die eigentliche Ausbildung hinaus absolvierten

Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen vermitteln zusätzliches Wissen

und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt entspricht jedoch offensichtlich nicht

der Differenz zwischen den neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. F.___

absolvierten Ausbildung und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen

eines Psychologiestudiums mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe

vermittelt werden. Es kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. F.___

durch die Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen

den vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder

einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat (s. VSBES.2019.237 E. II.

3.3.4).»

4.2.2.2 Dr. med. F.___ verfügt somit

nicht über einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige

anerkannte, spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem

Kenntnisse aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber

nicht hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,

ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten. Das

neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ stellt sich folglich

mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus

(s.a. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.3.9).

5. Sodann ist nachfolgend zu

prüfen, ob an Stelle des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___

das von der Beschwerdeführerin veranlasste neuropsychologische Privatgutachten

von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6) als Beweisgrundlage

dienen kann.

Dr. phil. H.___ diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische

Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und

spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten

Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder

konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. H.___ aus, im

Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven

bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im

Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der

Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-

und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich

leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,

sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch

im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.

Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,

insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in

der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale

Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. H.___ aus, aufgrund der

insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen

Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur

Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A.

Frei et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der

beruflichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum)

auszugehen, je nach Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf

die angestammte Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin,

als auch in der verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin

eines grossen Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca. 50%igen

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die

kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.

Auch wenn das Gutachten von Dr. phil. H.___

als grundsätzlich nachvollziehbar und eingehend begründet erscheint, kann

dennoch nicht alleine auf dieses abgestellt werden. Dr. phil. H.___ wurde vom Hausarzt

der Beschwerdeführerin, Dr. med. W.___, mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 mit

der Begutachtung beauftragt (s. S. 2 des neuropsychologischen Gutachtens von

Dr. phil. H.___). Dies offensichtlich als Reaktion auf den ersten Vorbescheid

der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 76), in welchem der Beschwerdeführerin

in Aussicht gestellt wurde, ab 1. Juli 2019 bestehe kein Anspruch auf eine

Rente mehr. Insoweit muss – analog der diesbezüglichen Rechtsprechung über

behandelnde Ärzte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember

2006; I 482/06, E. 3.3; BGE 125 V 353 E. 3b/cc) – davon ausgegangen werden,

dass Dr. phil. H.___ eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt.

6. Nachdem somit weder auf das

Privatgutachten von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 noch auf das

neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ abgestellt werden kann,

bedarf es einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung durch eine

Gutachterperson mit der erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch

Auswirkungen auf die übrigen Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens. Um

die neuropsychologischen Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in

eine Konsensdiskussion einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die

Begutachtung auch in den vier anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem

Urteil VSBES.2020.22 des Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar

2021 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten, da es

um eine andere Situation ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob

der Neurologe Prof. Dr. med. X.___ für neuropsychologische

Begutachtungen qualifiziert sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er

erstellt hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich

war und deshalb ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären

Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4). Dagegen ist die neuropsychologische

Fachrichtung im vorliegenden Fall durchaus relevant, da in verschiedenen

Arztberichten kognitive Defizite attestiert wurden.

Insofern die Beschwerdeführerin

beantragt, es seien zusätzlich die Fachrichtungen Viszeralchirurgie und

Gastroenterologie begutachten zu lassen, ist festzuhalten, dass in den Akten

diesbezüglich aktuell weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit postuliert wird. Zudem liegen in diesen Fachrichtungen in

den Akten nach 2017 keine Arztberichte mehr vor, so dass nicht davon auszugehen

ist, dass diesbezüglich eine Behandlungs- bzw. eine zusätzliche

Abklärungsbedürftigkeit besteht. Demnach ist der diesbezügliche Antrag

abzuweisen.

Zusammenfassend kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, im vorliegenden Verfahren ein neues

polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie zu veranlassen.

Da zudem im parallel laufenden UV-Verfahren nicht auf die kreisärztlichen

Beurteilungen abgestellt werden kann und diesbezüglich ebenfalls weitere

medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, wird das polydisziplinäre

Gerichtsgutachten zur Sicherstellung einer einheitlichen medizinischen

Entscheidgrundlage im vorliegenden Verfahren als auch im UV-Verfahren

VSBES.2021.72 gemeinsam veranlasst. Da ohnehin ein gänzlich neues Gutachten

eingeholt werden muss, erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der

Beschwerdeführerin gegen das vorliegende B.___-Gutachten einzugehen.

7. Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. J.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. K.___ (Facharzt für

Neurologie FMH), Dr. med. L.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.___ (Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH) und lic. phil. N.___ (Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP), alle von der O.___, ein polydisziplinäres Gutachten

eingeholt. Das Gutachten vom 28. März 2023 (A.S. 88 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1 Im orthopädischen Teilgutachten

der O.___ (A.S. 122 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Retropatellararthrose

rechts Grad l-ll mit M. vastus medialis Insuffizienz und Patella baja

o funktionell axial volle

Beinbelastbarkeit,

o funktionell eingeschränkt sind

patellabelastende Tätigkeiten (z.B. Treppensteigen, Bergabgehen, ständig

gebeugtes Kniegelenk sollte vermieden bzw. Wechselposition ermöglicht werden,

vermieden werden müssen auch kniende und kauernde Positionen).

-

Knöchern konsolidierte LWK

1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur (14. Juni 2016)

o Status nach Spondylodese (14. Juni

2016), OSME am 28. Juli 2017

-

funktional sehr gutes

Gesamtergebnis, keine signifikante Einschränkung der Beweglichkeit, keine

Einschränkung der Rückenbelastbarkeit

Sodann führt der orthopädische Gutachter

aus, objektivierbar beurteile Dr. Y.___, Oberarzt Orthopädie Z.___, Hüft-und

Knickchirurgie, mit Bericht vom 13. Januar 2020 als Hauptproblem am

ehesten eine traumatisch entstandene Patella baja, während hingegen die

retropatelläre chondropathischen Veränderungen nur mit Grad l-ll beurteilt

worden sei und auch femorotibial gemäss MRI vom Juni 2019 altersentsprechend

unauffällig mit intaktem Meniskus und Knorpelverhältnissen sowie Ligamenten

beschrieben worden sei. Auch das Rotation CT vom November 2019 sei allseits unauffällig

gewesen. Dies decke sich mit der aktuellen orthopädischen Befundlage, wo

ebenfalls ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer insuffizienten

muskulären Führung durch den M. quadriceps feststellbar sei. Somit seien alle

Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der Patella führten

(Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell schmerzerzeugend.

Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender und kniender Position,

Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte Kniegelenke. Hingegen sei axial

das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe gemäss den vorliegenden

radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung femorotibial, es bestehe eine

stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen. Somit seien sämtliche

Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme möglich, so also auch

normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit geringer

Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Aus

orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende

Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren

Durchführung begründet werden. Wenn die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe,

sie traue sich keine sportliche Betätigung zu, so könne dies aus orthopädischer

Sicht nicht nachvollzogen werden. Gleichermassen nicht begründbar seien die

subjektiv angegebenen Schlafstörungen wegen angegebener nächtlicher Schmerzen.

Dies könne pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des Rückens

begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei bei

Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes

klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung

der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

überzeugen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht

sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis teilweise leicht bis

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in

rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Stehen,

Gehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Gewichten oberhalb von 15 kg ausserhalb des Körperlots,

ruckartige Bewegungen, ständige Überstreckung des Rumpfes und der

Halswirbelsäule sowie Heben beider Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und

ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule sollten ebenso vermieden werden. Aufgrund

der Patellapathologie rechts bei M. vastus medialis Insuffizienz / Patella

baja, seien auch Tätigkeiten, welche zum Anpressen der Patella führten (starke

Quadricepsanspannung bei gebeugtem Knie) schmerzerzeugend. Somit seien Arbeiten

in hockender, kauernder oder kniender Position nicht gut geeignet.

Treppensteigen sei ungünstig. Bei dauerhafter sitzender Tätigkeit sollten

gelegentliche Bewegung des Knies möglich sein. Axial bestünden hingegen für das

Kniegelenk keine Belastungseinschränkungen. Die angestammte Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte sei als körperlich leichte, wechselbelastende und

sogar überwiegend sitzende Tätigkeit auch gemäss Auskunft Arbeitgeber

beschrieben. Diese Tätigkeit stelle keine relevante Rückenbelastung und

Kniebelastung dar. Allenfalls sollte eine gelegentliche Wechselbewegung

ermöglicht werden, was aber als gegeben bewertet werden dürfe. Somit sei die

Beschwerdeführerin in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100

% arbeitsfähig mit einer um 0 % verminderten Leistungsfähigkeit bei

ganztägiger Präsenz. Retrospektiv könne bei klinisch führender

Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,

mithin also 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden.

Am Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der orthopädische

Gutachter bei seiner Einschätzung der zumutbaren Sportarten ausschliesslich auf

die Einschränkungen im Kniebereich. Zudem hat der Gutachter nicht jegliche

sportlichen Tätigkeiten als zumutbar erachtet, wie dies die Beschwerdeführerin

behauptet. Vielmehr hat er festgehalten, patellabelastende Sportarten wie

Fahrradfahren oder Bergsteigen könnten wahrscheinlich nur mit Schmerzen durchgeführt

werden. Geradeausgehen, Joggen, Schwimmen, Velofahren im kleinen Gang (mit

wenig Beinbelastung) seien aber durchaus gut möglich. Aus orthopädischer Sicht

könne für solche nicht direkt patellabelastende Tätigkeiten und Sportarten

keinerlei zeitliche Einschränkung in deren Durchführung begründet werden.

Demnach steht diese Einschätzung auch nicht der orthopädischen

Gesamtbeurteilung entgegen, wonach der Beschwerdeführerin noch körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich seien. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin hat der Gutachter bei seiner Beurteilung auch nicht die

bestehende Femoropatellararthrose ausgeblendet. Vielmehr hat er festgehalten,

das Schmerzausmass korreliere weniger mit der Retropatellararthrose als

vielmehr mit der Insuffizienz der muskulären Führung der Patella.

Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter die

Retropatellararthrose bei seiner Einschätzung betreffend die noch zumutbaren

sportlichen Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt hat. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Tonaufnahmen geltend, es habe schon vor der

Begutachtung Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Gutachter gegeben. So sei er

ziemlich aufbrausend geworden, weil sie lieber nicht habe schriftdeutsch

sprechen wollen. Unter diesen Umständen sei keine objektive und

unvoreingenommene Begutachtung mehr möglich gewesen. Diese Darstellung kann

aufgrund der Tonaufnahmen jedoch nicht bestätigt werden. Nachdem der Gutachter

die Beschwerdeführerin fragte, ob sie hochdeutsch antworten könne, wies sie ihn

darauf hin, dass sie bei einer Begutachtung erwarte, dass sie diese in ihrer

Muttersprache machen könne. In der Schweiz sei nicht Hochdeutsch die gängige

Sprache. Der Gutachter blieb hiernach ruhig und reagierte – entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht aufbrausend. Das Gespräch wurde

danach im freundlichen Tonfall weitergeführt. Es ergeben sich keine Hinweise

darauf, dass der Gutachter deswegen gegenüber der Beschwerdeführerin

voreingenommen gewesen wäre. Bei den weiteren diesbezüglichen Einwänden der

Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um Details, welche keinen Einfluss auf

den Beweiswert des Gutachtens haben, so dass nicht weiter darauf einzugehen

ist.

Somit ist auf das beweiswertige

orthopädische Teilgutachten der O.___ abzustellen. Im Übrigen vermag auch der

erst nach der Begutachtung ergangene Bericht von Dr. med. U.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, vom 7. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 10) nichts an der

Beurteilung aus dem beweiswertigen orthopädischen Gutachten zu ändern. So

stützt sich dieser Bericht im Wesentlichen auf die Berichte betreffend MRT der

LWS und lSG nativ und MRT des rechten Kniegelenkes vom 20. und 22. Juni 2023

(Beschwerdebeilage 8 und 9), welche mehr als zwei Jahre nach der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2021 ergangen sind. Das Gericht hat den

Sachverhalt rechtsprechungsgemäss bis zum Datum der angefochtenen Verfügung zu

überprüfen, weshalb die genannten Berichte im vorliegenden Verfahren nicht

relevant sind.

7.2 Im internistischen Teilgutachten

der O.___ (A.S. 213 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Unfallkausale Diagnosen:

-

keine

Nichtunfallkausale Diagnosen:

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

-

keine

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

-

St.n. Exzision

Oligodendrogliom WHO III 1992

o Nachkontrollen anamnestisch unauffällig

-

St.n. Polytrauma 06/2016

(Frontalkollision mit Auto)

o mit Patellafraktur, Wirbelsäulen-Trauma,

Dünndarmperforation

o St.n. Netz-Implantation abdominal

06/2017 wegen Narbenhernie

Weiter führt der internistische

Gutachter aus, von Seiten des Abdomens bestünden Restbeschwerden (geschildert

als Durchfall und Obstipation), die die Versicherte subjektiv auf den Unfall

zurückführe. Der klinische Befund abdominal sei im Wesentlichen unauffällig,

mit leichter Druckdolenz. Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe dadurch keiner. Die Frage der «Fatigue» sei nicht in erster Linie

allgemein-internistischer Natur. Internistisch begründbare Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit würden sich äussern in einer Leistungs-Intoleranz für

körperlich anstrengendere Tätigkeiten, eigentlich prinzipiell ausschliesslich

während der entsprechenden Leistung, die eben nicht erbracht werden könne – dies

prinzipiell unabhängig von vorherigen Belastungen. Einschränkungen beim Pensum

– «Erschöpfung» nach einer gewissen Anzahl Stunden – könnten damit in keiner

Weise begründet werden. Auch eine Leistungsminderung könne daraus nicht

resultieren, ausser für Anteile einer Tätigkeit, die mit grösseren körperlichen

Belastungen verbunden wären. Für Bürotätigkeiten treffe dies nach Kenntnis des

Gutachters nicht zu. Anamnestisch würden in diesem Fall körperliche Aktivitäten

wie Krafttraining und Aquafit nach wie vor ausgeführt; die Versicherte gebe

dabei lediglich an, beim Sport im Gegensatz zu früher keine Freude mehr zu verspüren.

Obschon vorwiegend von interessierten Kreisen stark in den Vordergrund

geschoben, bestünden keine wissenschaftlichen Belege für «Fatigue».

Insbesondere existierten auch keine Labor-Untersuchungen, mit denen ein

«chronic fatigue syndrome» objektiv nachgewiesen oder ausgeschlossen werden

könnte. Begrifflichkeiten wie «Erschöpfung» deuteten eher auf psychiatrisch und

nicht allgemein-internistisch zu beurteilende Symptome hin. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aus internistischer Sicht zu überzeugen: Sowohl bezüglich Pensum wie auch beim

Rendement (Leistungsfähigkeit) bestünden aus allgemein internistischer Sicht keine

Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer

Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit bestanden, abgesehen von Interkurrenten Perioden während Hospitalisationen

und Rekonvaleszenzzeiten.

Am Beweiswert des internistischen

Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der internistische Gutachter

ordne eine mögliche Fatigue in unzulässigerweise dem psychiatrischen

Fachbereich zu, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Neurasthenie (ICD-10:

F48.0) wie auch das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den

Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre

funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. Bei dieser

Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1

IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage stehenden

Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf medizinischem

Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher Gesundheitsschaden hinreichend

erstellt ist und wie weit ein solcher für die funktionellen Ausfälle

verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage, ob die Folgen des

festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1). Allfällige

diesbezügliche Auswirkungen wären somit zusätzlich im Rahmen der

psychiatrischen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Somit ist auf das beweiswertige

internistische Teilgutachten der O.___ abzustellen.

7.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten

der O.___ (A.S. 225 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Nicht-authentische kognitive

Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen

mit/bei:

-

Problematischem

Leistungsverhalten (am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

-

Polytrauma mit

Schädeltrauma links am 13. Juni 2016

-

Status nach

Oligodendrogliom präzentral rechts, operativ entfernt 1992

Die neuropsychologische Gutachterin

führt zur Begründung aus, die Validität der von der Beschwerdeführerin

gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt: Bei der

Leistungsvalidierung gebe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. In einem

gut standardisierten Leistungsvalidierungstest (Schmand & Lindeboom, 2005)

seien die Leistungen auffällig gewesen. Die Leistungen hätten klar unter dem

kritischen Grenzwert gelegen, in einem anderen gut standardisierten

Leistungsvalidierungstest (Green, 2003) seien die Leistungen aber unauffällig

gewesen. Weiter hätten sich folgende auffällige eingebettete Faktoren gezeigt

(vgl. Miele et al., 2012, Rickards et al., 2017, Webber et al., 2018): Die dort

gezeigten Leistungen fielen in den Bereich eines problematischen

Leistungsverhaltens. Die Leistungsbereitschaft habe somit geschwankt und es sei

zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung –

zumindest punktuell – unter ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblieben

sei. So dann sei bei der Beschwerdenvalidierung die Glaubwürdigkeit der

geschilderten Beschwerden ebenfalls herabgesetzt. In einem Fragebogen zu

typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen

(Merten et al., 2019) hätten sich eine Menge an Pseudobeschwerden gezeigt,

welche über dem kritischen Grenzwert gelegen hätten. Allerdings sei das

Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden unter dem Grenzwert gelegen.

In einem weiteren Fragebogen zu atypischen Symptomen (SIMS, 2003; durchgeführt

im psychiatrischen Gutachten) sei der Gesamtwert ebenfalls über dem kritischen

Wert der Beschwerdenübertreibung gelegen. Die Beschwerdeführerin habe eine

auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen

psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch

seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr

unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung

inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden

Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische Beeinträchtigungen

und affektive Störungen. Alle Angaben zusammengenommen, d.h. mit der schweren

Fatiguesymptomatik, sprächen die Daten für eine Beschwerdenübertreibung.

Dagegen hätten sich innerhalb und zwischen Tests keine Inkonsistenzen ergeben.

Neben den Auffälligkeiten in den eingebetteten Faktoren zeigten sich keine

bedeutsamen Inkonsistenzen zwischen den Tests oder innerhalb einzelner Verfahren.

Gewisse Leistungsschwankungen (z.B. beim Lernen) könnten auch bei Gesunden

auftreten. Jedoch bestünden Inkonsistenzen zwischen den Testleistungen, direkt

beobachtetem Verhalten und Fähigkeiten: So hätten sich klinisch keine Hinweise

auf bedeutsame Gedächtnisdefizite ergeben, testdiagnostisch seien die

Gedächtnisleistungen aber bis zu teilweise schwer defizitär gewesen. Sodann

bestünden ebenfalls Inkonsistenzen zwischen Testleistungen und dem aufgrund der

Entwicklung und der medizinischen Akten erwarteten Funktionsniveau. 2017 hätten

auf Testebene nur geringe kognitive Minderleistungen bestanden (mentales Rotieren,

Konzeptfindung). 2020 seien deutlich mehr kognitive Minderleistungen

festgestellt worden. Auch aktuell zeigten sich Einschränkungen in einem

ähnlichen Ausmass wie 2020, allerdings seien auch einzelne Leistungen besser

als noch vor mehr als zwei Jahren (z.B. geteilte Aufmerksamkeit). Der Verlauf

spreche gegen eine bedeutsame kognitive Verschlechterung durch den Unfall 2016,

zumindest auf kognitiver Ebene. Für die subjektiv verminderte Belastbarkeit

seien schon 2017 mehrere Faktoren genannt worden. Ein problematisches Leistungs-

und Antwortverhalten sei nachgewiesen. In der Gesamtsicht aller verfügbaren

Informationen, in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und

Sherman (2013), sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von

Beschwerden und Symptomen festzuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven

Störungen und berichteten Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als

unbewusst zu werten seien. Wie unter Ätiologie beschrieben werde, sei trotz

invalider Befunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit von tatsächlich bestehenden,

wenn auch nicht starken, kognitiven Einschränkungen auszugehen. Diese wären

aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.

Sodann setzt sich die neuropsychologische

Gutachterin kritisch mit den Vorakten auseinander und begründet ihre davon

teilweise abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer Weise. Die neuropsychologischen

Ergebnisse von 1994 seien aus heutiger gutachterlicher Sicht ungenügend, da

keine Validierung der Befunde vorgenommen worden sei. Es erstaune die Interpretation,

dass die klar linkshemisphärischen Defizite mit einem rechtshemisphärischen Tumor

übereinstimmen würden. Vielmehr müssten sich aufgrund des Tumorortes v.a. exekutive

und visuell-räumliche Einschränkungen zeigen. Auch in der neuropsychologischen

Untersuchung von 2017 seien keine Validierungsverfahren verwendet worden. Bei

der Frage nach der Fahreignung sei allerdings in der Regel von einer hohen

Motivation der Exploranden auszugehen. Es zeigten sich denn auch nur geringe

Auffälligkeiten, welche grundsätzlich mit der Tumorlokalisation vereinbar

gewesen seien. Der höhere Schweregrad habe sich durch die verminderte

Belastbarkeit ergeben, welche richtigerweise als multifaktoriell interpretiert

worden sei. 2018 sei es zu einem neuropsychologischen Gutachten durch Dr. med. F.___

gekommen, welches gemäss seinen Ergebnissen kein plausibles Testprofil gezeigt

habe, dagegen hätten sich deutliche Hinweise auf ein negativ verzerrtes

Antwortverhalten in der Beschwerdevalidierung ergeben. Dr. phil. V.___ werde im

Nachgang der Begutachtung angefragt, ob Dr. F.___ überhaupt die fachlichen

Anforderungen für ein solches Gutachten besitze. Diese Frage habe sie klar mit

«Nein» beantwortet, weshalb die Aussagekraft des damaligen Gutachtens erheblich

eingeschränkt sei. Die von Dr. F.___ verwendeten Testverfahren seien sehr

spärlich gewesen. Allerdings sei das verwendete Validierungsverfahren tatsächlich

sehr auffällig gewesen, die dort gezeigten Leistungen wären durch echte Gedächtnisdefizite

nicht erklärbar gewesen. 2020 sei erneut ein Gutachten veranlasst worden. Die Neuropsychologin

H.___ habe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen

ergeben. Es hätten sich keine Inkonsistenzen zwischen den subjektiv beklagten

Symptomen und den objektivierten Befunden ergeben, ebenso keine Aggravationstendenz.

Die Befunde habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise auf den

Unfall vom 13. Juni 2016 zurückgeführt. Was erstaune, sei die fehlende

kritische Auseinandersetzung mit den fast unauffälligen Vorbefunden von 2017 in

[...], welche auch nach dem Unfall erhoben worden seien. Die klare

Verschlechterung sei nicht weiter eingeordnet worden, denn 2017 habe v.a. die verminderte

Belastbarkeit zu dem leichten bis mittelschweren Schweregrad geführt und nicht kognitive

Funktionsdefizite per se. Das auffällige Ergebnis im Gutachten von Dr. F.___

sei als möglicher Rosenthal-Effekt diskutiert worden, ein Argument, welches

zwar angebracht werden könne, allerdings weiterhin invalide Ergebnisse bedeute.

Auch Dr. I.___ interpretiere die Einschränkungen als vorwiegend unfallbedingt,

obwohl das kognitive Niveau 2017 nur gering auffällig ausgefallen sei. Die

damals verminderte Belastbarkeit sei auch auf unfallfremde Faktoren

zurückgeführt worden. Dr. I.___ habe den Hirntumor als Grund für eine

verminderte kognitive Reserve angegeben, was grundsätzlich nicht falsch sei.

Dennoch sei die Versicherte in der Lage gewesen, eine hochstehende

Qualifikation zu erlangen und 100 % zu arbeiten. Es sei schwer nachvollziehbar,

dass ein Autounfall ohne nachgewiesene neue Hirnschädigung eine solch

drastische Verschlechterung bewirkt haben solle, zumal eben 2017 die Kognition

nur geringfügig auffällig gewesen sei.

Zusammenfassend hielt die neuropsychologische

Gutachterin der O.___ fest, die Validität der Ergebnisse sei eingeschränkt,

negative Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar. Das gezeigte Profil

sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gültig. Dies schliesse

zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus, sie

bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass und könnten weder die Auffälligkeiten

im Leistungsvalidierungsverfahren, in den eigenbetteten Faktoren, noch die Diskrepanzen

erklären. Kognitive Defizite durch den Hirntumor präzentral rechts seien

möglich, so seien 2017 Einschränkungen des mentalen Rotierens (bei

Rechtshändern eine rechtshemisphärische Funktion) und der Konzeptfindung

(exekutive/frontale Funktion) objektiviert worden. Das mentale Rotieren wie

auch die Konzeptfindung seien jetzt allerdings im Normalbereich. Dennoch seien

exekutive Defizite möglich, visuell-räumliche Fähigkeiten (Wahrnehmung und

Konstruktion) erhalten. In der Begutachtung 2020 zeigten sich dann in

vergleichbaren Verfahren klar mehr Einschränkungen. Für diese Verschlechterung

könne allerdings kaum der Unfall verantwortlich sein. Andere Faktoren dürften

vielmehr diese Verschlechterung bewirkt haben. Die aktuellen Leistungen seien

eingeschränkt valide. Das gezeigte Profil würde aber, wären sie valide, maximal

einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen

(ohne Berücksichtigung der subjektiv verminderten Belastbarkeit). Obwohl

hirnorganische Ursachen (Hirntumor, unfallbedingt) nicht gänzlich

ausgeschlossen seien, dürften andere Faktoren (z.B. psychische Störung,

Aggravation, Verdeutlichung) bedeutsame Rollen spielen. Es werde hierfür auf

das psychiatrische Gutachten verwiesen. Ebenfalls könne eine reduzierte

Belastbarkeit theoretisch bestehen, allerdings seien auch hier mehrere Ursachen

dafür möglich. Aufgrund der invaliden Ergebnisse könne keine differenzierte

Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die Belastbarkeit möge reduziert

sein, innerhalb der 4 h 35 min (mit Pausen) hätten sich allerdings keine

Hinweise auf eine solche ergeben. Da maximal leichte bis mittelschwere

kognitive Einschränkungen bestünden, könne eine maximale Leistungseinschränkung

von 30 bis 50 % (gemäss Tabelle Frei et al.) begründet werden. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Leistungseinschränkung geringer.

Auf das schlüssig begründete und damit beweiswertige

neuropsychologische Teilgutachten der O.___ ist somit abzustellen. Die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern.

Insofern sie den Umstand rügt, dass die Gutachterin keine fremdanamnestischen

Auskünfte eingeholt habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit

einer Fremdanamnese durch die Gutachterin zu beurteilen ist. Des Weiteren

kritisiert Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, in seiner Stellungnahme

vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) das neuropsychologische Gutachten und

macht geltend, der «Amsterdam Kurzzeit-Gedächtnis-Test» (AKGT) sei nicht

geeignet, bei Personen mit einer Hirnfunktionsstörung eine verminderte

Leistungsbereitschaft zu eruieren. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass es

sich bei Dr. med. I.___ nicht um einen Neuropsychologen handelt, weshalb seine

diesbezüglichen Ausführungen nur begrenzt beweiswertig sind. Zum anderen ist

bei der Beschwerdeführerin eine organische Hirnfunktionsstörung eben nicht

erstellt, weshalb das Argument von Dr. med. I.___ nicht weiterführend ist.

Zudem geht die Nichtverwertbarkeit der neuropsychologischen Testresultate auch

aus anderen anlässlich der Begutachtung durchgeführten Tests hervor.

7.4 Im neurologischen Teilgutachten

der O.___ (A.S. 178 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (KV-Angestellte):

-

keine

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

-

Polytrauma bei Autounfall

am 13. Juni 2016

o mit leichtem gedeckten Schädeltrauma

ohne objektiven Nachweis einer Gehirngewebeschädigung

·

aus neurologischer

Sicht längstens ein Jahr unfallkausale Symptomatik

·

nur vorübergehend

organisch-neurologisch anzuerkennende Symptomatik

§ vorübergehend somatisch-neurologisch

unfallkausale Symptomatik

o Thoraxtrauma mit bilateralen Pneumothorax

Thoraxdrainage links (13. Juni 2016), Rippenfraktur C1 links

· Ohne Folgen verheilt

§ Unfallkausal, aber remittiert

o Bauchtrauma mit Dünndarmperforation,

· diagnostische Laparoskopie, Laparotomie

mit Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,

End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016),

expiorative Laparotomie (2nd Look) intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)

· ohne Folgen verheilt

§ unfallkausal, aber remittiert

o Rückentrauma mit: LWK-1 und LWK-2 Wirbelfraktur

mit Beteiligung der Hinterwandkante. L5 Bruch mit Beteiligung der vorderen

oberen Rand.

· Mit Osteosynthese BWK11-LWK3 am 14. Juni

2016, OSME am 28. Juli 2017

§ Klinisch mit gutem funktionellem

Ergebnis

§ Unfallkausal, aber funktional nicht mehr

arbeitsrelevant

o Fraktur der rechten Kniescheibe mit

teilweise Quadrizepssehnenruptur rechts

· offene Osteosynthese der rechten Kniescheibe,

Draht-Cerclage (24. Juni 2016).

· OSME 22. November 2016

· Funktional mit positions-/belastungsabhängiger

Schmerzsymptomatik

§ bei residualer massiger

Retropatellararthrose

§ und Patella baja bei

Quadricepsinsuffizienz

§ unfallkausale Symptomatik, leichtgradig

-

St. n. Oligodendrogliom

frontal rechts präzentral parasagittal 1992

o Mit osteoplastischer Kraniotomie am 10.

September 1992

o Palacos-Plastik am 14. Dezember 1993

· Unfallfremd, Vorzustand früher nicht

arbeitsrelevant als KV-Angestellte

-

Kombinationskopfschmerz

o Primäre episodische Migräne ohne Aura

(familiäre Disposition)

o Spannungskopfschmerz episodisch

· Allenfalls vorübergehend unfallkausal

als posttraumatischer Kopfschmerz

· Ansonsten nicht unfallkausal

-

Tinnitus links

(Rauschtinnitus)

o Nicht organisch unfallkausal

-

Subjektive Angabe von

Fatigue und Leistungsminderung

o Nicht hinreichend organisch-neurologisch

erklärbar

o Jedoch Hinweis auf negative Antwort- und

Leistungsverzerrung

-

Nicht-authentische

kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen

mit/bei:

o Problematisches Leistungsverhalten (am

ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

o Polytrauma mit Schädeltrauma links am

13. Juni 2016

o Status nach Oligodendrogliom präzentral

rechts, operativ entfernt 1992

Sodann setzt sich der neurologische

Gutachter in nachvollziehbarer Weise mit den Folgen der Tumorerkrankung und den

diesbezüglichen Behandlungen auseinander: Frontalhirnfunktionsdefizite müssten

im Fall der Beschwerdeführerin angesichts der Lokalisation des dorsolateral

gelegenen Tumors am ehesten einem sogenannten dysexekutiven Prägnanztyp

entsprechen. Dabei wären vorrangig Störungen der Initiative, der Strategie, der

Flexibilität und des Metagedächtnisses zu erwarten. Solche Störungen seien

ausweislich der beruflichen Biografie aber nicht oder mindestens nicht relevant

in Erscheinung getreten. Eine verminderte Flexibilität wäre allenfalls auch

schon über die aus der frühen Biografie ableitbaren (bei teilweise unsicherem

frühem Bindungsstil) Selbstunsicherheit und kompensatorischer

leistungsbezogener anankastischer Persönlichkeitsstruktur zu erklären. Es sei

auch erklärt, dass sich dieses damalige Gehirntumorleiden im Alter von 22

Jahren ereignet habe, wo sich das Gehirn noch im sehr hohen Masse durch seine

hohe Neuroplastizität an Einflüsse, so auch derartiger Erkrankungen, anzupassen

in der Lage sei. Das Gehirn befinde sich in diesem Zeitpunkt noch in der

Ausformung und Reifung und könne somit aufgrund dieser sehr hohen neuronalen

Plastizität viele Schadenseinflüsse zu einem Grossteil gut kompensieren. Im

Übrigen sei auch keine Schädigung der ventromedialen oder orbitofrontalen

Regionen des Frontallappens des Gehirns eingetreten, es könne also auch nicht von

einem apathischen Prägnanztyp (Indifferenz, Abulie, Akinese etc.) respektive

von einem disinhibiertem Prägnanztyp (relevant insbesondere auch für

Selbstreflexion, Sozialverhalten, Affektsteuerung) ausgegangen werden. Wenn

also im Weiteren eine erhöhte Müdigkeit und Aktivierungsbedürfnis angegeben

werde, so sei dieses nicht, oder mindestens nicht massgeblich, aus dieser

Organpathologie am Gehirn ableitbar. Es müsse hier vielmehr eine

multifaktorielle Symptomatik angenommen werden, in welcher nicht zuletzt auch die

konstitutionelle respektive Persönlichkeitsaspekte massgeblich mit einflössen,

aber auch psychische dysfunktionale Konfliktbewältigung eine Rolle spiele,

zudem auch Inkonsistenzen abzugrenzen seien. Immerhin beschreibe auch die

Beschwerdeführerin gemäss aktueller Anamnese, konkret befragt zu kognitiven

Funktionen und zu ihren Persönlichkeitszügen explizit, dass keine konkreten

Auffälligkeiten in ihren Fähigkeiten die beruflichen Tätigkeiten auszuüben

feststellbar gewesen seien. Dies sei ihr genauso gut gelungen wie zuvor.

Konzentration, Merkfähigkeit seien unverändert gewesen, sofern sie ihren Sport

habe durchführen können, so habe sich eine normale Belastbarkeit erbeben. Auch

in ihrer Persönlichkeit habe sie keinerlei Veränderungen zum Status vor der

Operation beschrieben. Es sei weder eine erhöhte Adynamie noch Auffälligkeiten

von Agitation erkennbar gewesen. Sinngemäss sei eine Persönlichkeitsveränderung

durch die Operation nicht eingetreten. Immerhin habe sie auch ihre zuvor schon

gesetzten Lebensziele und beruflichen Ziele umgesetzt, indem sie studiert und

auch diese hohe Anforderung bewältigt habe. Es könne somit rückblickend

betrachtet aus diesen anamnestischen Angaben kein Hinweis abgeleitet werden,

dass durch die Gehirnoperation 1992 eine signifikante Beeinträchtigung der

kognitiven Funktionen als auch der Persönlichkeitsstruktur entstanden sei. Die

Leistungsfähigkeit habe sich auch nachfolgend unverändert gut gezeigt,

ausweislich dessen, dass die Versicherte relativ bald schon ihre angestammte

Tätigkeit im KV-Bereich mit immerhin dann auch wieder vollem Pensum zu 100 %

aufgenommen habe, dann ab 1996 auch ein Vollzeitstudium über drei Jahre hinweg

bis 1999 absolviert habe, und dass sie auch nachfolgend wiederum die

anschliessenden Arbeitsstellen mit vollem Pensum bewältigt habe, damals zuletzt

bei der AA.___, das immerhin bis 2012. Dabei handle es sich immerhin um

kognitiv durchaus anspruchsvolle und fordernde Aufgaben, wo dieses – wenn es je

arbeitsrelevante Störungen gegeben hätte – mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte

auffallen müssen. Wenn also je irgendwelche kognitive Basisfunktionen oder auch

höhere Funktionen gestört gewesen sein sollten, was zwar nicht gänzlich

auszuschliessen sei, so seien diese offensichtlich nur sehr minim gewesen und

bewegten sich im Rahmen der Normbreite der Bevölkerung. Sodann setzt sich der

neurologische Gutachter eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden

Arztberichten aus den Vorakten auseinander: Die Erwägungen von Dr. I.___ in

seinem Bericht vom 19. August 2021, in welchem er zur Frontalhirnfunktionen und

Diagnostik exekutiver Störungen zwar grundsätzliche Ausführungen mache, könnten

insbesondere zur Bewertung des Schweregrades einer verbleibenden Symptomatik im

Verlauf nicht überzeugen. Das Gehirn habe sehr wohl Kompensationsmöglichkeiten,

welche gerade auch bei Frontalhirnschädigungen im Verlauf vieles auszugleichen

vermöchten, insbesondere bei jungen Personen mit ihrer hohen Neuroplastizität. Weder

seien aktenkundig initiale relevante Auffälligkeiten im Verhalten der

Versicherten beschrieben worden (hier hätten insbesondere Auffälligkeiten

bestehen können, welche sich im Zeitverlauf zunehmend bessern würden) noch

seien von der Versicherten sonstige Auffälligkeiten im psychosozialen und

beruflichen Kontext als auffällig geschildert oder bemerkt worden, welche

Hinweise auf ein ungewöhnliches Ausmass an Störungen höherer kognitiver

Funktionen hätte geben können. Wenn solche Einschränkungen vorlägen oder

vorgelegen haben sollten, was zwar insbesondere anfangs nicht auszuschliessen

sei, so seien diese in der Ausprägung offensichtlich nicht so ausgeprägt, als

dass sie insbesondere anfangs in den Akten einer Erwähnung bedurft hätten, noch

das erfolgreiche Absolvieren eines 3-jährigen Vollzeitstudiums (1996-1999) und

auch nicht die jahrelange berufliche Vollzeittätigkeit (anschliessend bis 2012)

erkennbar eingeschränkt hätten. Die Erklärung von Dr. I.___,

Exekutivfunktionsstörungen würden sich in einem extern strukturierten Setting

wie einem neuropsychologischen Untersuchungsgang wenig zeigen (also sinngemäss

überlernte Handlungen seien möglich), vielmehr im unstrukturierten Alltag

manifestieren, möge zwar prinzipiell teilweise zutreffen, jedoch sei dies allenfalls

ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsplatzbedingungen daran anzupassen wären. Es

wäre aber doch sehr erstaunlich, wenn gerade eine anspruchsvolle Tätigkeit in

einer Bank, mit durchaus anzunehmender Notwendigkeit einer selbstkritischen,

flexiblen und bewussten Handlungskontrolle, auch ausweislich der

Arbeitsbiographie jahrelang möglich gewesen sein, nun aber so beeinträchtigt

sein solle. Die aktenkundig erwähnten Überlegungen, es wäre damals eine

hirnorganische Störungssymptomatik eingetreten und allenfalls nur langfristig

kompensiert gewesen, könne rückblickend aus neurologischer Sicht somit in der

apodiktischen Darstellung und Schweregradbewertung nicht nachvollzogen werden.

Dr. med. I.___ übersehe die Vielzahl von anderen Faktoren mit

modulierendem Einfluss auch auf die Entwicklung allfälliger psychoemotionaler

Störungen. So seien in der Komplexität eben auch Persönlichkeits- und

sozialrelevante Aspekte zu beachten (Persönlichkeitstyp, Attributionsstil,

Coping-Strategien, soziale Rollen und Bindungsgestaltung, psychische Vorbelastungen).

Es seien aber auch arbeitsplatzbezogene Faktoren relevant (z.B.

Arbeitsplatzzufriedenheit), aber auch Entschädigungsansprüche könnten eine

Rolle spielen (insbesondere auch in gutachterlichem Kontext zu bedenken, zumal

nach dem SHT 6/2016 im Raum solches als Opfer des Unfallereignisses zu

diskutieren sei).

Des Weiteren setzt sich der

neurologische Gutachter auf einleuchtende Weise mit dem Unfallereignis vom 13.

Juni 2016 und dessen Folgen auseinander: Es habe gemäss aktueller Anamnese

keine signifikante retrograde Amnesie bestanden. Zumindest akustische

Wahrnehmungen seien sogar noch im Unfallmoment geschildert worden. Die

Bewertung der anterograden Amnesiedauer sei durch die medizinischen Massnahmen

mit Ruhigstellung und Sedierung bei zudem bestehender Rückenverletzung erschwert.

Jedoch sei gemäss den rapportierten Berichten auch keine Intubation benötigt

worden. Auch seien Erinnerungsinseln während des Fluges im Helikopter

erinnerlich. Eine längere Dauer einer Bewusstlosigkeit sei somit nicht

ausgewiesen. Diese Einschätzung teile im Übrigen auch Dr. I.___ in seinem

Bericht von 19. August 2021. Bei GCS 15/15 und nur kurzer anterograder

Bewusstlosigkeit könne somit formal nur von einem leichten Schädelhirntrauma

ausgegangen werden. Im Weiteren sei aus neurologischer Sicht die Frage nach

allfälliger intrakranieller und insbesondere nach Hirnparenchymschädigung zu

klären. Aktenkundig seien diesbezüglich in der ersten orientierenden Bildgebung

mit Schädel-CT keine intrazerebralen Blutungen oder Kontusionsbefunde

festgestellt worden. Äusserlich habe nur eine Platzwunde links

frontotemporoparietal in der Region der Fixierungshalterung des Haarteiles

bestanden. Andere Prellungsmarken seien am Kopf nicht dokumentiert worden. Aber

auch die später durchgeführte MRI-Cranium vom 10. Juli 2017 als auch vom 21.

Dezember 2018 (letzteres im Rahmen des B.___-Gutachtens) hätten nur den

altbekannten zystischen Substanzdefekt im Parenchym frontoparietal rechts

ergeben. Dabei werde im Originalbericht vom 10. Juli 2017 auch der Vergleich zu

den Bildbefunden vom 15. Februar 2014 beurteilt, in welchem explizit die

Ausdehnung und Signalgebung sowie die unveränderte Darstellung des

postoperativen rechtsseitigen frontalen Defekts mit angrenzender Gliose

beschrieben werde, sowie eine leichte Erweiterung des rechten Seitenventrikels

in Abgrenzung zum Resektionsbereich, ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert

würden multiple punktförmige Bloomingartefakte in Venbold-Sequnzen mit

Hämosiderinring frontal rechts ohne Befundprogredienz im Verlauf beschrieben. Auch

würden keine Hinweise auf ein Rezidiv, keine sonstige intrakranielle

Raumforderung oder neue Blutung beschrieben, keine Schrankenstörung auch nach

intravenöser Kontrastmittelgabe, keine Diffusionsrestriktion, eine reguläre

Darstellung der intrakraniellen arteriellen Gefässstrukturen dokumentiert. Es

hätten somit also explizit keine Hinweise auf unfallkausale shearing-injuries

oder gar Kontusionsverletzungen festgestellt werden können. Somit sei auch die

explizit von Dr. I.___ bei der Beschreibung und Bewertung der MRI-Befunde erwähnte

frontobasal rechts an der Markrindengrenze liegende kleine Signalstörung (was

einer shearin-injurie hätte entsprechen können) als auch ein

Suszeptibilitätsartefakt im temporalen Operculum rechts, explizit schon im

Vorbefund von 2014 vor dem Unfallereignis in gleicher Weise vorhanden gewesen.

Es liege also keine Änderung der gegenüber einem Schädel-CT sicher wesentlich

aussagekräftigeren MRI-Bildbefunde nach dem Unfall vom 13. Juni 2016 vor.

Dies konstatiere auch Dr. I.___ explizit gleichermassen. Es könne

zusammenfassend somit also kein signifikantes bildtechnisches Korrelat für eine

relevante traumatische Hirngewebeschädigung festgestellt werden. Dr. I.___

postuliere zwar die Möglichkeit einer sogenannten diffusen axonalen Schädigung

(DAI), was er festmache an einem völlig unspezifischen Befund einer zudem nur

sehr diskreten fraglichen Volumenänderung am Gehirn im Vergleich der Bilder von

2014 zu 2018. Solche Befunde seien unspezifisch und sicher kein ausreichender

Beleg für eine stattgehabte intrazerebrale traumatische Schädigung. Es sei

somit also gemäss klinischer Klassifikation von einem leichtgradigen gedeckten Schädelhirntrauma

auszugehen ohne bildtechnischen validen Hinweis für eine relevante

Hirnparenchymschädigung durch das Unfallereignis von 13. Juni 2016. Selbst wenn

bei dem Schädelhirntrauma geringe diffuse axonale Schädigungen je eingetreten

sein sollten, ohne dass aber das Trauma überhaupt shearin-injuries oder gar

andere kontusionelle Schädigungs-Zeichen verursacht habe, so dürfe eine

weitestgehende Restitution im Heilungsverlauf erwartet werden.

Versicherungsmedizinisch könne jedoch ohne einen solchen signifikanten Nachweis

einer Hirnparenchym-Schädigung durch ein solch leichtes Schädelhirntrauma eine

längerdauernde klinische Beeinträchtigung, auch kognitiver Funktionen, nicht

plausibel gemacht werden. Wenn hier längere subjektive Beeinträchtigungen

geltend gemacht würden, die über ein halbes Jahr, und allenfalls hier angesichts

der Vorschädigung über ein Jahr hinausgingen, so seien andere Einflussfaktoren

insbesondere zu klären. Mittlerweile liege das Ereignis auch schon über sechs

Jahre zurück. Es könne also die im Weiteren auch derzeit noch immer angegebene

Beschwerdesymptomatik nicht ausreichend auf hirnorganischer Grundlage erklärt

werden. Umso mehr relativierten sich aber auch die Ausführungen im

neuropsychologischen Bericht von Frau Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020. Sie

beschreibe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit im

Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen, und spezifischen exekutiven

Minderleistungen, sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit erhöhter

Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit bei längerdauernder konzentrativer

Beanspruchung. Die Beschreibung dieser auch von der Beschwerdeführerin

vorrangig als arbeitsrelevant geltend gemachten erhöhten Ermüdbarkeit und

Erschöpfbarkeit sei jedoch ein völlig unspezifisches Phänomen. Es sei hier

erinnert an die Phänomenologie von HWS-Distorsionstraumen/Schleudertraumen, die

eben ohne jedwede Gehirnschädigung zu vergleichbarer Symptomatik führten,

weshalb umso mehr diese subjektiv so wesentlich arbeitslimitierend beschriebene

Symptomatik als multifaktoriell habe gewertet werden müssen. Solche

unspezifischen Phänomene hochakribisch auf einzelne minimale Detailbefunde im

Gehirn zurückführen zu wollen (hier die Forderung einer nicht bildgebend

nachweisbaren DAI), jetzt noch nach Jahren, folge vielmehr der unzulässigen

Logik «post hoc ergo propter hoc». Im vorliegenden Fall müsse vielmehr auf die

psychiatrischen und psychosomatischen Zusammenhänge verwiesen werden. Insbesondere

seien hier aber auch Aspekte der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung

gemäss der neuropsychologischen Beurteilung der O.___ durchaus sehr

beachtenswert.

Sodann setzt sich der neurologische

Gutachter eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden und allfälligen diesbezüglichen Inkonsistenzen auseinander: Gerade

die angegebene so erhebliche rasche Ermüdbarkeit und Leistungsminderung im

Rahmen des neurologischen Gutachtens habe nicht beobachtet werden können.

Immerhin sei die Versicherte zwischen 13:15 bis 18:10 Uhr, also fast fünf

Stunden lang neurologisch begutachtet worden, vorgängig aber sei sie bereits

zwischen 9:30 und 12:15 Uhr im psychiatrischen Gutachten gefordert worden,

nachdem sie die Anreise bewältigt habe. Trotz dieser Belastung habe sich die

Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten in ihrer Stimmung ausgeglichen

gezeigt, sei durchaus sehr gut schwingungsfähig gewesen, es habe sich in diesem

ausgedehnten Gespräch eine durchgängig unauffällige Auffassungsgabe,

Umstellungsfähigkeit und völlig unauffälliges Antwortverhalten ohne jegliche

erkennbare Beeinträchtigung durch allfällige Müdigkeit gezeigt. Die

Stimmmodulation und Stimmkraft seien durchgängig unauffällig geblieben, sie sei

gleichermassen dynamisch und kräftig im gesamten Verlauf geblieben, kein

Verlieren des roten Fadens, keine Müdigkeitszeichen wie Reduktion der

Stimmkraft, kleine Augen, Reduktion der Mimik oder Gestik. Einzig erst am

Schluss ab 17:00 Uhr seien völlig diskrepant zu diesem ansonsten völlig

gleichbleibenden Vigilanzniveau scheinbare Ermüdungszeichen im Sinne eines 3

oder 4-maligen Gähnens aufgetreten, mit dem gleichzeitigen subjektiven Hinweis

der Versicherten, sie stehe jetzt neben sich und habe Sorge, nicht mehr nach

Hause zu kommen. Dieses Erscheinungsbild sei jedoch erst im direkten zeitlichen

Zusammenhang aufgetreten, als das Thema der Leistungsminderung und der

Belastbarkeitsminderung nochmals angesprochen worden sei mit dem zusätzlichen

Hinweis des Referenten, dass sie doch vergleichsweise gut durchgehalten habe in

der bisherigen gesamten Begutachtung. Auffällig sei auch, dass die

Beschwerdeführerin explizit in dem eine Woche später durchgeführten

internistischen Gutachten spontan darauf hingewiesen habe, sie wäre im

neurologischen Gutachten fast eingeschlafen. Dieser somit vermittelte Eindruck

der hohen Ermüdbarkeit sei aus neurologischer Sicht aber eben nicht zutreffend.

Ein settingabhängiges und themenabhängiges Antwortverhalten sei somit

erkennbar. Dieses reihe sich in die Beobachtungen im Rahmen der

neuropsychologischen Beurteilung ein, vorgenommen von Frau lic. phil. N.___ vom

20. Juli 2022, in welchem ebenfalls deutliche Zeichen der nichtauthentischen

kognitiven Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und

Exekutivfunktionen hätten dokumentiert werden können. Aber auch die subjektiv

angegebenen ausgeprägten Schmerzen, insbesondere im rechten Knie, sodass ihr

weitgehend sportliche Aktivitäten verwehrt seien, die sie gemäss eigenen

Angaben so dringlich bräuchte für ihre subjektive Aktivierung, könnten so nicht

nachvollzogen werden. Im klinischen Eindruck fänden sich während der

Begutachtung keine Zeichen einer solchen Schmerzsymptomatik, trotz

langdauerndem Sitzen. Es seien weder affektiv noch vegetative Schmerzkorrelate nachweisbar,

noch sei das Verhalten auffällig gewesen. Wie sodann in der interdisziplinären

Besprechung mit dem Orthopäden von diesem ausgeführt werde, seien zwar bei einer

mässigen retropatellaren Knorpelschädigung und einer tiefstehenden Patella bei

einer muskulären Quadriceps-Insuffizienz Schmerzen zu erwarten bei Tätigkeiten

mit Belastung der Kniescheibe, also wenn Anpressdruck auf die Patella ausgeübt

werde, jedoch sei eben keine Schädigung im tibiofemoralen Gelenkanteil des

Kniegelenks vorhanden, so dass sehr wohl natürlich alle axialen Kniebelastungen

möglich seien. Es gebe somit also sehr wohl auch genügend Sportarten (z.B.

Laufen, Joggen, Schwimmen), welche die Versicherte ausüben könnte, wenn sie

diese bräuchte. Und selbst wenn ein gewisser Schmerz ausgelöst sein sollte, so

wäre dieses üblicherweise als gut behandelbar zu bewerten. Zudem seien auch

hier Therapiereserven gegeben. Die subjektive Interpretation, ihre subjektive

Müdigkeit sei insbesondere auch Folge ihrer schmerzbedingt nicht ausübbaren

sportlichen Betätigung, könne somit nicht begründet werden und entspreche einem

medizinischen Laienmodell ohne objektive plausibel Grundlage. Dass im Rahmen

ihrer eher asthenen Konstitutionstendenz eine Aktivierung sinnvoll sei, dürfe

aber angenommen werden. Dieses entspreche aber ihrer persönlichen

Prädisposition, was nicht als krankheitswertig bezeichnet werden dürfe.

Versicherungsmedizinisch könne also das Knieleiden ebenfalls nicht

verantwortlich gemacht werden für die subjektiv angegebene Leistungsminderung.

Aus neurologischer Sicht sei zudem beizutragen, dass auch keine primär

neurogenen kniegelenkbezogenen Schädigungskorrelate bestünden. Dieses sei aus

der Aktenlage auch retrospektiv zu konstatieren. Aber auch hinsichtlich des

Rückenleidens habe zwar im Rahmen des Unfallereignisses von 13. Juni 2016 eine

damals aufgetretene instabile Fraktur LWK1, LWK2 und stabile Fraktur LWK5

osteosynthetisch versorgt werden müssen (Fixateur intern Spondylodese BWK11 -

LWK3 vom 14. Juni 2016, Metallentfernung 28. Juli 2017). Jedoch gebe die

Versicherte selber an, dass sie diesbezüglich recht zufrieden sei mit dem

Outcome der bisherigen Behandlung. Auch diesbezüglich fänden sich

klinisch-neurologisch keinerlei Hinweise für eine signifikante neurogene

Beeinträchtigung, explizit fänden sich auch hier eben keine Hinweise auf primär

neurogene Schmerzanteile, speziell eben keine radikuläre Symptomatik. Auch

dieses gelte ausweislich der Aktenlage durchgängig retrospektiv. Im Hinblick auf

die genannten Kopfschmerzen seien diese deskriptiv zwar als

Kombinationskopfschmerz bestehend aus vereinzelt Migräne-Episoden (pulsierend,

vereinzelt bis drei Tage Dauer, bei familiärer Disposition väterlicherseits),

als auch mit teilweise Spannungskopfschmerzen (holozephal, drückend) zu klassifizieren,

bei einer Häufigkeit von ca. allenfalls einmal in der Woche und zumeist

Ansprechen auf Medikation, überdies nicht ausgeschöpfter Therapiereserven,

begründeten diese ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Es dürfe also konstatiert werden, dass eine relevante

pathogenetische Grundlage für eine höhergradige Schmerzsymptomatik organisch

nicht bestehe. Auch hinsichtlich der angegebenen Schlafstörungen (Ein- und

Durchschlaf sei wegen Schmerz gestört) könne dieses weder aus neurologischer

Sicht objektivierbar somatisch begründet werden noch unter Einbezug der orthopädischen

gutachterlichen Befunde (im Konsens). Aber auch hinsichtlich der angegebenen

Tinnitussymptomatik wechselten offensichtlich die Darstellungsarten. Während

die Beschwerdeführerin hier den Tinnitus «seit Unfall von 13. Juni 2016»

geltend mache, sei im ORL-Bericht von Dr. AB.___ vom 29. August 2017 explizit

zur Anamnese angegeben worden: «Seit 2 - 3 Wochen leidet sie an einem

rauschenden Tinnitus links». Der klinische ORL-Befund sei ansonsten normal

gewesen. Somit sei auch diesbezüglich eine unfallkausale somatische Pathologie

nicht objektivierbar. Aber auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten in

Gesamtbetrachtung interdisziplinärer keine zusätzlichen Gründe für die

angegebenen Beeinträchtigungen objektiviert werden. Allgemein-internistische

Gründe für eine Fatigue bestünden nicht. Hinsichtlich der ehemaligen

Dünndarm-Schädigung fänden sich keine Folgen. Aus dem Pneumothorax seien keine

weiteren Folgen erwachsen.

Des Weiteren führt der neurologische

Gutachter zu allfälligen Beeinträchtigungen durch die von ihm gestellten

Diagnosen aus, die erhobenen Befunde zeigten objektivierbar kein neurologisches

sensomotorisches und koordinatives Störungsmuster. Es ergäben sich keine

konkreten Hinweise für entsprechende Schädigungen. Insbesondere seitens des

Rückenleidens seien keine neurologischen Folgen verblieben. Selbst die

Versicherte erkläre hierzu, dass sie vergleichsweise wenig lumbale

Rückenschmerzen habe. Es könne zwar initial eine insgesamt leicht reduzierte

lumbale Rückenbelastbarkeit angesichts des Status nach Operation nachvollzogen

werden. Die körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten, wie solche eben

auch im administrativen Bereich gefordert seien, könnten somit normal und

umfänglich durchgeführt werden, mindestens bestünden keine neurogenen

Störungsanteile. Dieses dürfe spätestens auch nach der

Osteosynthesematerialentfernung (OSME) 2017 angenommen werden. Hinsichtlich des

muskuloskelettal vorrangig im Vordergrund stehenden Knieleidens ergäben sich

ebenfalls keine Hinweise für primär neurogene Störungen. Eine Schädigung

kniegelenksbezogener Nervenstrukturen könne nicht festgestellt werden. Zwar

seien bei tiefstehender Patella und mässiger retropatellarer Knorpelschäden bei

Patella-belastenden Tätigkeiten gewisse Beschwerden nachvollziehbar. Dieses sei

jedoch nur hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils zu beachten (siehe

orthopädisches Gutachten). Zusätzliche Einschränkungen des Funktionsprofils aus

neurologischer Sicht ergäben sich diesbezüglich nicht, zumal in der aktuellen

klinischen Untersuchung keine signifikante Auffälligkeit im Gangbild

feststellbar gewesen sei (kein Schonhinken). Für die angestammte Tätigkeit

ergebe sich somit hieraus auch bei Einbezug der orthopädischen Befunde, keine

Einschränkung. Die allenfalls gelegentlich kurz zu Ausfällen führenden

Migränekopfschmerzen (Analgetika wirkten nicht immer ausreichend, wenn ein

höheres Schmerzniveau überschritten sei, teilweise pulsierender Charakter, mit

Licht- und Lärmempfindlichkeit und teilweise auch Episoden der Kopfschmerzen

von drei bis vier Tage) seien angesichts der familienanamnestischen

Auffälligkeiten beim Vater als familiäre, primär angelegte episodische Migräne

zu bewerten und seien nicht als dauerhafter posttraumatischer Kopfschmerz zu

beurteilen. Selbst wenn initial solche vorgelegen haben sollten, so wären diese

zumeist nur kurze Zeit versicherungsmedizinisch unfallkausal anzuerkennen,

allenfalls wenige Wochen, allerlängstens in dann aber nur geringem Umfang bis

zu einem Jahr. Teilweise werde überlagert aber auch ein holozephaler, drückender,

dumpfer, helmförmiger Kopfschmerz beschrieben, der als Spannungskopfschmerz zu

klassifizieren sei. Selbst wenn nach dem Unfallereignis 2016 vorübergehend also

ein posttraumatischer Kopfschmerz bestanden haben sollte, der zumeist in

solcher spannungskopfschmerzartigen Phänomenologie auftreten könnte, so könne

dieses angesichts fehlender intracranieller traumatischer Schädigungsfolgen

keine längerdauernde Beeinträchtigung erklären. Es wäre im Verlauf also eine

überholende Kausalität der Vorzustände, der schon primär angelegten

episodischen Migräne respektive Spannungskopfschmerzen zu konstatieren. Auch

schon vor dem Unfall habe eine Tendenz zu Kopfschmerzen bestanden, wenngleich

nicht in dieser Ausprägung und Häufigkeit, wenn man den subjektiven Angaben

folge. Zur Häufigkeit der Kopfschmerzen beschreibe die Versicherte aber auch,

dass die ausgeprägte migräneartige intensive Kopfschmerzsymptomatik nur

sporadisch auftrete, so zum Beispiel innerhalb der ersten fünf Monate dieses

Jahres mit ca. nur drei solcher Episoden. Ansonsten trete der Kopfschmerz als

Spannungskopfschmerz, also leichterer Kopfschmerz, etwa nur einmal in der Woche

auf. Somit sei die Häufigkeit der Kopfschmerzen – unabhängig von der

Ätiopathogenese – gering und damit nicht als arbeitsrelevant zu bewerten, zumal

auch Therapiemöglichkeiten bestünden, welche bislang nicht genutzt worden seien

(Basistherapie bei Migräne, Akutmedikamente migränespezifisch). Es könne somit

auch bezüglich dieser Kopfschmerzsymptomatik, gleich welcher Pathophysiologie,

funktionell keine signifikante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet

werden. Aber auch das leichte gedeckte Schädelhirntrauma ohne objektiv

belegbare Gehirngewebeschädigung könne nur vorübergehend eine Beeinträchtigung

erklären, welche im Decrescendo binnen ca. sechs Monaten, allerlängstens ein

Jahr, abklingen müsste (angesichts der Vorschädigung verlängerter Zeithorizont,

damit werde den allfällig leicht reduzierten Kompensationsreserven bei

Vorschädigung genügend Rechnung getragen). Begründbare verbliebene hirnorganische

Schäden durch den Unfall vom 13. Juni 2016 seien nicht belegbar, mindestens

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Alle entsprechenden Annahmen, so

auch von Frau Dr. phil. H.___ (27. April 2020), seien nicht begründbar. Leider

könne ausweislich der wiederholt feststellbaren Inkonsistenzen im Sinne der

Antwort- und Leistungsverzerrung bei der Beschwerdeführerin nicht auf die

gezeigten neuropsychologischen Befunde in Gänze abgestellt werden. Die

tatsächlichen Einschränkungen lägen sicherlich deutlich tiefer als in den

Untersuchungen gezeigt, was sich auch aus der Biografie zeige. Zudem seien nur

vergleichsweise leichte Defizite ehemals feststellbar gewesen als es darum

gegangen sei, den Führerschein wieder zu erlangen, also höhere Motivation

bestanden habe. Das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 ohne objektiven validen

Hinweis für eine Hirnsubstanzschädigung erkläre keine längerdauernde

Veränderung dieser Ausgangslage aus organischer Sicht. Auch bei Bestehen eines

solchen leichten gedeckten Schädel-Hirn-Traumas erklärten sich nicht

durchgängig dauerhafte relevante Beeinträchtigungen in der subjektiv so tief

angegebenen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Dieses sei neurologisch nicht

begründbar. Es sei hier von zusätzlichen Aspekten und Faktoren auszugehen,

welche in den Bereich psychoreaktiver Aspekte falle und auch gegenüber

Inkonsistenzen abgegrenzt werden müsse. Es seien hier somit multifaktorielle

Ursachen zu betrachten. Es müsse diesbezüglich aber auf die psychiatrischen

Zusammenhänge verwiesen werden. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen,

dass die Versicherte schon vor dem Unfallereignis nur zu 60 % arbeitstätig war,

damals reduziert aus persönlichen Gründen. Es dominierten damals also nicht die

gesundheitlichen Probleme als eben die wirtschaftlichen Aspekte beim

Arbeitgeber. Siehe dazu aber die oben schon beschriebenen Inkonsistenzen

bezüglich subjektiver Angabe zu Müdigkeit als auch Schmerz. Es sei hier von

mindestens teilweise von dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung und

Symptomausweitung auszugehen, weshalb hier umso mehr auf die psychiatrische

Bewertung hinzuweisen sei. Inkonsistent erscheine diesbezüglich aber auch, dass

die Versicherte bisherige Therapiemassnahmen psychologisch/psychotherapeutisch

nicht erhalten habe, auch ein psychiatrischer Therapieansatz sei von ihr wieder

beendet worden und habe gemäss ihren Angaben nur ca. ein halbes Jahr gedauert.

Sinngemäss sei sie diesbezüglich nicht adäquat behandelt worden. Hinsichtlich

der Persönlichkeit werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Gewisse

Auffälligkeiten seien erkennbar, aus der frühen Biografie auch teilweise

ableitbar. Die Angaben, ungenügend sportlich aktiv sein zu können, sei nicht

nachvollziehbar. Die subjektiven vorgebrachten Begründungen seien plakativ.

Auch die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl könne neurologisch nicht

erklärt werden und sei im klinischen Befund nicht verifizierbar gewesen. Zusammenfassend

könne aus neurologischer Sicht durch das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 keine

zusätzliche Einschränkung des vorbestehenden Funktions- und Fähigkeitsprofils

objektiv begründet werden. Dieses gelte mindestens ab dem Zeitpunkt eines Jahres

nach Unfallereignis. In etwa dieser Zeit sei auch die Metallentfernung

vorgenommen worden (sowohl lumbal wie auch an der Patella), eine allfällige

vorübergehen Beeinträchtigung durch das Schädelhirntrauma wäre zu diesem

Zeitpunkt als weitestgehend abgeklungen zu bewerten (dieser Zeithorizont

berücksichtige die theoretisch denkbare leicht reduzierte Kompensationsreserve

des Gehirns bei Vorschädigung). Die Arbeitsfähigkeit sei aus organisch

neurologischen Gründen dann vergleichbar mit der früheren Arbeits- und

Leistungsfähigkeit, in welcher die Versicherte jahrelang mit vollem Pensum in

durchaus auch kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten gearbeitet habe. Nur aus

persönlichen Gründen habe sie 2014 das Pensum reduziert unter Aspekten der

Work-Life-Balance und bei damaliger Lebenssituation in finanziell gut

gestellter Partnerschaft. Es sei dann zwar zur Trennung im Herbst 2015

gekommen, eine Erhöhung des Arbeitspensums sei an mangelnden Jobangeboten

gescheitert. In dieser Situation der zerbrochenen Partnerschaft und auch in der

Folge limitierten Finanzen sei es letztlich zu der Unfallsituation gekommen, in

welcher sie unverschuldet Opfer in einem Verkehrsunfall geworden sei. Die

Auswirkungen dieser psychosozialen Faktoren in Wechselwirkung mit den

anfänglichen somatischen Beeinträchtigungen (WS-OP, Knie-OP) seien

psychiatrisch zu klären.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar: Die bisherige

Tätigkeit im KV-Bereich sei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu

100 % ohne Leistungseinschränkungen zumutbar. Die angestammte Tätigkeit

(KV-Tätigkeit) sei als leidensadaptiert zu bewerten. Diese Einschätzung gelte

mindestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 13. Juni 2016. Eine geringe

Einschränkung der lumbalen Rückenbelastbarkeit sei ausweislich der

Rückenoperation erklärbar. Auch sei eine leichte Einschränkung

Patella-belastender Tätigkeiten am rechten Knie begründbar. Somit seien körperlich

leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich. Wegen der

Kniepathologie sollten gelegentliche Wechselbelastung und Bewegung für das Knie

ermöglicht werden. Kognitive Einschränkungen seien angesichts der Inkonsistenzen

nicht genau beurteilbar, lägen aber sicher deutlich unter den mit Antwort- und

Leistungsverzerrung gezeigten leicht bis mittelgradigen Einschränkungen im

Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung. Es sei überwiegend wahrscheinlich

auch keine signifikante Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand bezüglich des

Unfallereignisses vom 13. Juni 2016 aus neurologischer Sicht anzunehmen. Früher

habe die Versicherte auch vollumfänglich jahrelang in kognitiv anspruchsvoller

Tätigkeit (Bankangestellte) gearbeitet und habe zuvor noch ein 3-jähriges

Studium absolviert. Wegen des Tinnitus als auch wegen der episodischen

Kopfschmerzen sollten Arbeiten in lärmender und reizdichter Umgebung vermeiden

werden.

Am Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens vermögen weder die Rügen der Beschwerdeführerin noch die

entgegenstehenden Arztberichte etwas zu ändern. Die Rügen der

Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf darzulegen, dass

sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den entgegenstehenden

Arztberichten auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich erübrigen sich aber

weitergehende Ausführungen und es kann auf die schlüssigen Erläuterungen des

neurologischen Gutachters verwiesen werden. Dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, der von ihr geschilderte Schwindel sei von den Gutachtern

völlig unberücksichtigt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass der neurologische

Gutachter diesbezüglich festhielt, die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl

könne neurologisch nicht erklärt werden und sei auch im klinischen Befund nicht

verifizierbar gewesen. Auch die Rügen im Zusammenhang mit den im Vergleich zum

Gutachten divergierenden Tonaufnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf kaum

relevante Details, welche den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

nicht zu vermindern vermögen. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, wie dies

von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist daraus nicht ersichtlich. Sodann

ist auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurologie FMH, vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) einzugehen. Dr. med. I.___

führt darin unter anderem aus, das Alter zum Zeitpunkt der Hirntumorbehandlung

spreche entgegen der auf veralteten Lehrmeinungen basierenden oder zumindest zu

allgemein gehaltenen Darlegungen des Gutachters genau nicht für eine gute,

sondern für eine ungünstige langfristige Prognose. Zu beachten sei dabei auch,

dass die Frontalhirnfunktionen für die Anpassung an veränderte Umstände sehr

wichtig seien. Eine Konsequenz daraus könne sein, dass die kognitiven

Ressourcen vermindert seien, die Folgen einer weiteren, späteren Hirnverletzung

zu kompensieren. Wenn der neurologische Gutachter zwar anerkenne, dass eine

grosse Läsion im Frontalhirn vorhanden sei, aber Auswirkungen davon verneine,

weil sich die Symptome von denjenigen unterschieden, die in diesen alten, auf

der Forschung des 19. Jahrhunderts basierenden Atlanten eingetragen seien,

berücksichtige er den aktuellen Wissensstand nicht. In der damals durchgeführten

neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juni 1994 habe der Neuropsychologe auf

jeden Fall kognitive Defizite beschrieben, die er «eindeutig» als

psychoorganisch begründet betrachtet habe. In dieser Konstellation sei

wahrscheinlicher, dass die damaligen neuropsychiatrischen Symptome organische

Folgen der Frontalhirnläsion gewesen seien, als dass es sich (ausschliesslich)

um reaktive psychologische Phänomene gehandelt habe. Diesen Ausführungen von

Dr. med. I.___ ist aber entgegenzuhalten, dass vorliegend eben nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass bei der Beschwerdeführerin

verminderte kognitive Ressourcen vorliegen. Die diesbezüglichen

neuropsychologischen Befunde waren gemäss dem neuropsychologischen Gutachten

der O.___ nicht verwertbar. Sodann macht Dr. med. I.___ weiter geltend, die

Beschwerdeführerin sei mittels Operation und Bestrahlung (Radiotherapie)

behandelt worden. Das Besondere bei dieser Behandlung sei, dass die Operation

zu einem sofortigen Schaden führe, die Radiotherapie jedoch zu einem

verzögerten. Die Radiotherapie sei neurotoxisch, also für das Hirn schädlich,

und zwar für weite Teile des Hirns, da ja nicht nur die operierte Stelle,

sondern das ganze Hirn bestrahlt werde. Diese neurotoxischen Effekte äusserten

sich aber erst im jahrelangen Verlauf, wenn die geschädigten Hirnareale

zunehmend zugrunde gingen. Entgegen der allgemeinen Aussage des neurologischen Gutachters

sei es gestützt auf Studien bei Überlebenden von Oligodendrogliomen geradezu

typisch, dass kognitive Defizite im Verlauf neu aufträten und zunähmen. Die

Wahrscheinlichkeit, dass zum Gutachtenzeitpunkt kognitive Folgen der

Hirntumorbehandlung vorlägen, sei – rein statistisch – mit 70 % sehr viel höher

als die Wahrscheinlichkeit von lediglich 30 %, dass keine solchen Folgen

vorhanden seien. Diese Erläuterungen von Dr. med. I.___ erscheinen zwar grundsätzlich

nachvollziehbar, sie bleiben aber schlussendlich hypothetisch, da sie eben nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen,

dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch die Bestrahlung ebenfalls

Spätfolgen in Form von entsprechenden kognitiven Defiziten vorliegen, zumal

solche gestützt auf die nicht verwertbaren Resultate der neuropsychologischen

Resultate eben nicht verifiziert werden konnten. Des Weiteren weist Dr. med. I.___

darauf hin, dass der neurologische und der psychiatrischen Gutachter unterschiedliche

psychische Befunde erhoben hätten, welche interdisziplinär hätten diskutiert

werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Befunderhebung

grundsätzlich in den psychiatrischen Fachbereich fällt, weshalb diesbezüglich

unterschiedliche Befunderhebungen in unterschiedlichen Fachbereichen nicht per

se gegen den Beweiswert der Teilgutachten sprechen und auch nicht einer

interdisziplinären Beurteilung bedürfen.

Insofern Dr. med. I.___ in seinen vorhergehenden

Berichten die Hirnatrophie als Folge des Unfallereignisses vom 13. Juni 2016

beurteilte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Zwar kann bereits ein mittelschweres bis schweres

Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres zu einer deutlichen

Hirnatrophie führen, die dann in den folgenden Jahren fortschreiten kann

(Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ, Yaffe K. Association

of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of Consciousness With

Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018;75(9):1055-1061. https://jamanetwork.com/journals /jamaneurology/article-abstract/2679879;

besucht am 25. September

2023). Jedoch ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die

Beschwerdeführerin durch den Unfall ein mittelschweres bis schweres

Schädelhirntrauma erlitten hat. So sind, wie erwähnt, im Zusammenhang mit dem

Unfall keine strukturellen Schädigungen des Gehirns erstellt und im Austrittsbericht des Regionalspitals

Locarno vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurde der Wert der Glasgow Coma Scale

(GCS) bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis lediglich

auf 15 – entsprechend dem geringsten Wert – festgelegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Kopf

eine Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von einem Bewusstseinsverlust.

Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber höchstens von einer

leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.

flexikon.doccheck.com/de /Glasgow_Coma_Scale), womit eine Unfallkausalität der

Hirnatrophie auch aus diesem Grund wenig wahrscheinlich erscheint. Im Übrigen

kann diesbezüglich auf die vorstehenden überzeugenden Ausführungen des

neurologischen Gutachters der O.___ verwiesen werden. Auch Dr. med. I.___

räumte in seinem Bericht vom 7. September 2021 ein, dass solche strukturellen

Scherverletzungen, welche zu einem Absterben des Axone und damit zu einem

messbaren Verlust an Hirnvolumen führten, bei der Beschwerdeführerin nicht

hätten bildgebend nachgewiesen werden können. Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte

von Dr. med. I.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt

beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

nicht zu vermindern vermögen.

Auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten der O.___ ist somit abzustellen.

7.5

7.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der O.___ (A.S. 137 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit:

-

Somatoforme Störung

(somatische Belastung) F45.1

-

Nicht-authentische

kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und

Exekutivfunktionen mit/bei:

o Problematisches Leistungsverhalten (am

ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

o Polytrauma mit Schädeltrauma links am

13. Juni 2016

o Status nach Oligodendrogliom präzentral

rechts, operativ entfernt 1992

o St. n. Operation und Bestrahlung eines

Oligodendroglioms WHO III 1992

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

-

Persönlichkeitsakzentuierung

Z73.1

-

Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z 73

Sodann begründet der psychiatrische

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der

Versicherten sei von einer Somatisierungsstörung im Sinne einer somatischen

Belastungsstörung auszugehen. Für die Entstehung von psychosomatischen

Erkrankungen spielten u.a. psychische, gesundheitliche, gesellschaftliche und

soziale Aspekte sowie Persönlichkeit und hereditäre Veranlagung eine Rolle. Bei

der sogenannten somatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 und ICD-11 handle es

sich um ein Zustandsbild mit körperlichen Symptomen, die belastend seien oder

zu erheblichen Einschränkungen der täglichen Lebensführung führten. Dabei

könnten entweder spezifische Symptome wie Schmerzen oder unspezifische Symptome

wie z.B. subjektive Erschöpfung vorliegen. Diese gingen definitionsgemäss mit

Einbussen der Lebensqualität und einer Einschränkung der Teilhabe am

Arbeitsleben einher. Die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung

entspreche gemäss ICD-10 der Diagnose ICD-10 F 45.1. Bei der Versicherten lägen

Kriterien gemäss einer mittelschweren somatoformen Störung (analog somatischen

Belastungsstörung) vor: Bei der Versicherten bestünden seit Jahren körperliche

Symptome, welche die Versicherte belasteten und auf die sie eine besondere

Aufmerksamkeit richte. Die körperlichen Symptome der somatischen Belastung

sollten anhaltend sein und an den meisten Tagen und mindestens mehrere Monate

lang aufträten. Typischerweise solle eine körperliche Belastungsstörung ihre

körperlichen Symptome betreffen, die im Laufe der Zeit variieren könnten.

Gelegentlich gebe es ein einziges Symptom – in der Regel Schmerzen oder

Müdigkeit – das mit den anderen Merkmalen der Erkrankung verbunden sei (WHO

2018). Bei der Versicherten bestünden zusätzliche Faktoren, welche die

Symptomatik verstärkten und beeinflussten. Es lägen bei ihr neben den beiden

somatischen Problembereichen (Status nach Hirntumor, Status nach schwerem

Unfall) auch Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstrukturierung sowie

Traumatisierungen in der Vergangenheit vor, welche die Entwicklung der

somatoformen Störung begünstigten und die aktuellen Symptome verstärkten; diese

würden durch die anhaltende Beschäftigung mit den daraus resultierenden

Einschränkungen im Alltagsleben weiter gefördert und aufrechterhalten. Des

Weiteren sei bei der Versicherten als Diagnose von einer

Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, dabei wirke die Versicherte

introvertiert, in ihrem Lebensstil sozial eher zurückgezogen, nachdenklich,

wodurch auch interpersonelle Konflikte entstehen könnten. Es liege eine

passiv-abhängige Grundeinstellung vor, sie sei gewissenhaft, mitunter rigide,

aber auch loyal, strebsam, anankastisch und leistungsorientiert. Sie neige zum

Grübeln, zu Schuldgefühlen, zu Somatisierung, sie sei oft besorgt über ihre

körperliche Verfassung, fühle sich manchmal schon in Alltagssituationen

innerlich angespannt, ängstlich und überfordert und es träten vegetative

Reaktionen und emotionale Konflikte in Erscheinung. Sie neige zu geringem

Selbstvertrauen, schlechter Laune und scheine beeinflussbar, strebe nach

Autonomie und Unabhängigkeit. Sodann sei in Bezug auf eine allfällige

Frontalhirnstörung unter Berücksichtigung der psychiatrischen und

neuropsychologischen Untersuchung festzuhalten, dass bei Störungen des

Frontalhirns Defizite der sozialen und emotionalen Fähigkeiten bestehen

könnten, also auch der kognitiven Fähigkeiten (Aufmerksamkeit, Denken auf hohem

Niveau und Problemlösung). Wenn auch ein manifestes Frontalhirnsyndrom bei der

Versicherten klinisch und testpsychologisch nicht nachweisbar sei, lasse sich

ein gewisser Zusammenhang mit diesem speziell im motivationalen und

verhaltenspsychologischen Bereich nicht mit dem Mass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Jedoch stelle sich die Frage nach dem Grad

der Ausprägung dieser psychoorganischen Störungsanteile. Siehe dazu auch die

Ausführungen im neurologischen Gutachten. Hinweise für eine bedeutsame

affektive Störung lägen aktuell jedoch nicht vor.

Des Weiteren führt der Gutachter zur

Unfallkausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, die psychischen Beschwerden

seien allenfalls teilweise unfallkausal. Dies gelte für die weitere Entwicklung

der somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1, jedoch auch für die

motivationalen Faktoren. Es lägen auch unfallfremde Beschwerden vor, speziell im

Hinblick auf ihre Kindheitserfahrungen und Belastungen. Die Symptomatik hätte

sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber anders (positiver) entwickelt,

wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte. Das Unfallereignis habe eine

richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt.

Was die Beschwerdeführerin sodann gegen

das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu

entkräften. So setzte sich der psychiatrische Gutachter – wie hiervor

ausgeführt – sehr wohl mit möglichen psychoorganischen Störungsanteilen

auseinander. Dass sich der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –

nicht explizit mit der von Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FM, SUVA Versicherungsmedizin, im Bericht vom 8. Juni 2017

(SUVA-Nr. 134) gestellten Diagnose «Organisches Psychosyndrom nach

Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2)» bzw. mit der von Dr. med. AD.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisarzt, mit Bericht vom 20. April 2018

(Suva-Nr. 274) gestellten Diagnose «Organische Persönlichkeitsstörung

(inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) (ICD-10: F07.0)» auseinandersetzte,

vermindert den Beweiswert des Teilgutachtens somit nicht.

7.5.2 Des Weiteren führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, die Arbeitsfähigkeit liege aus psychiatrischer und

neuropsychologischer Hinsicht (gemäss Konsens) in der bisherigen und in einer

angepassten Tätigkeit bei 50 % integral. Das Zumutbarkeitsprofil laute wie

folgt: Kein Zeitdruck, es sollte wohlwollende Atmosphäre bestehen, die

Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen oder einer kurzfristigen Möglichkeit, die

Arbeitszeit im Ausnahmefall der Befindlichkeit der Versicherten anzupassen,

sollte gewährt werden. Neuropsychologisch könne die Versicherte Neues sofort

notieren, es sollte sich eher um Routineaufgaben handeln. Die Aufträge sollten

ihr wiederholt oder schriftlich abgegeben werden, sie sollte vereinzelt mehr

Zeit zur Verfügung haben. Da aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger

kognitive Störungen bestünden, seien entsprechend weniger Anpassungen für eine

normale Leistungsfähigkeit notwendig.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei in

Gesamtbetrachtung von einer Somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1

auszugehen, maximal in mittelgradiger Ausprägung.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Versicherte befinde sich gegenwärtig nicht in psychiatrische Betreuung. Sie

nehme auch keine Psychopharmaka ein. Unter Berücksichtigung der somatoformen

Schmerzstörung (somatische Belastung) sollte psychiatrisch einerseits die

Grundversorgung erweitert werden, in der Therapie sollten für die Versicherten

realisierbare Bewältigungsmassnahmen aus dem Beschwerdebild abgeleitet werden,

und es sollte eine Ermutigung bezüglich des gesundheitsfördernden Verhaltens

(intensivere körperliche Bewegung, Sport, soziale Kontakte, Schlafhygiene)

erfolgen mit der Entwicklung und Umsetzung von adaptiven

Bewältigungsstrategien. Bei dem Schweregrad und der Chronifizierung der

Versicherten sei es notwendig, eine psychotherapeutische Behandlung zu

etablieren. Falls eine ambulante Behandlung nicht möglich oder

erfolgversprechend wäre, sollte die Indikation zu einer multidisziplinären

stationären Behandlung überprüft werden. Als Therapieverfahren kämen die

kognitive Verhaltenstherapie oder eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie

in Betracht. Die Versicherte sollte auch Entspannungsverfahren erlernen, ggf.

wäre auch der Einsatz von Biofeedbackverfahren zu erwägen. Auch der Einsatz von

Psychopharmakotherapie sollte in Betracht gezogen werden, allerdings könnten

unerwünschte Wirkungen katastrophisierende Gedanken und Bewertung der Therapie

bei der Versicherten auslösen. Weiter führt der Gutachter aus, aktuell seien berufliche

Massnahmen nicht angezeigt. Diese sollten jedoch nach einer Therapie von ca. 12

Monaten abhängig von Ergebnis in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, bei

Zunahme der psychischen Beschwerden sei von deutlicheren kognitiven

Einschränkungen auszugehen. Die kognitiven Leistungen könnten im Rahmen von

psychiatrischen Diagnosen schwanken.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

Befragung des Gutachters an, an guten Tagen werde sie um 7:00 Uhr wach, an

schlechten Tagen stehe sie etwas später auf. An schlechten Tagen fühle sie sich

den ganzen Vormittag müde, dann liege sie wieder ab und stehe manchmal erst

mittags auf. Wenn sie arbeite, müsse sie zwischen 8:00 bis 08:30 Uhr vor Ort

sein. Sie arbeite in der Regel bis 11:00 Uhr. Sie passe die Arbeitszeit aber

auch den Bedürfnissen an, auch wenn sie vormittags Therapien habe, gehe sie

etwas früher. Mit den neuen Medikamenten könne sie jetzt besser aufstehen, und

auch schlafen. Morgens müsse sie gleich auf das Smartphone schauen, sie schaue

immer etwas auf dem Smartphone, auch abends Filme oder andere Sachen. Manchmal

sitze sie nur da in der Stille, könne es aber schwer aushalten. In der Nacht

könne sie nicht länger als 2-3 Stunden am Stück schlafen. Im Moment werde sie

in der Nacht 3 - 4 mal wach. Wenn sie vormittags Therapie habe, gehe

sie hin. Sie gehe auch Einkaufen: Schwere Sachen müsse sie aber bestellen und

ins Haus liefern lassen. Zum Einkaufen nehme sie das Auto mit, wenn sie

Kleinigkeiten einkaufe, gehe sie zu Fuss. Mit dem Auto fahre sie auch zum

Arbeitsplatz. Sie versuche dann etwas im Haushalt zu machen, die Wohnung sauber

zu halten. Fenster lasse sie putzen, auch für die Terrassenbepflanzung brauche sie

Hilfe. Sie könne zwar noch Staubsaugen, müsse sich aber nach ihrer Kraft und

momentaner Kondition orientieren. Sonst schaue sie später gerne einen Film oder

Serien im TV. Sie lese nicht so viel, da sie sich abgelenkt fühle. Das Lesen

erfordere Konzentration, diese sei bei ihr momentan schlecht. Deswegen lese sie

nicht so viel und schaue dann eher mehr fern. Manchmal setze sie sich an den

PC. Sie liege oft auf dem Sofa, schlafe auch ein. Ins Bett gehe sie zwischen

22:00 und 23:30 Uhr. Wenn sie aufwache, gehe sie auch aufs WC. Zu ihrer

Freizeitgestaltung und Hobbys gebe die Versicherte an, dass sie momentan keine

habe. Sie habe auch keine Hilfe für den Haushalt, habe momentan keine Spitex,

habe früher aber schon Spitex gehabt. Sie fahre Auto auf kurzen Strecken, sonst

benutze sie für längere Fahrten, wie heute, den Zug. Ferienreisen mache sie

zurzeit keine. Die Versicherte sei momentan sozial relativ zurückgezogen, habe

nur wenig Kontakte, weil sie nicht viel mit anderen Personen unternehmen könne,

deswegen blieben ihre Kollegen auch weg. Sodann führte der psychiatrische

Gutachter aus, die Versicherte verfüge über gute Ressourcen und eine sehr gute

berufliche Ausbildung / Weiterbildung sowie Erfahrung. Bei der Versicherten

gelte es jedoch auch die inneren (teils unbewussten) Widerstände sowie die

teils dysfunktionalen motivationalen Faktoren, um die geschilderten Beschwerden

zu überwinden, zu berücksichtigen. Zusammenfassend liegen demnach bei der

Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen und – gemäss ihren Angaben –

wenigen sozialen Ressourcen überwiegend positive persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führt der

psychiatrische Gutachter aus, bei der Versicherten erscheine das

Aktivitätenniveau zwar gleichmässig eingeschränkt, es liege auch ein

Leidensdruck vor, jedoch ergäben sich entgegen den Ergebnissen im BDI und SFSS

keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, vielmehr entsprächen die

Ergebnisse Inkonsistenzen, die auf eine Verdeutlichung bis Aggravation

zurückzuführen seien. Ähnliches ergebe sich aus der aktuellen

neuropsychologischen Untersuchung. Eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit zu

verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liegt

ein Leidensdruck vor, die Versicherte nehme derzeit aber keine adäquate

psychiatrische Therapie in Anspruch. Demnach ist von einem leichtgradigen

Leidensdruck auszugehen.

7.5.3 Insgesamt erweisen sich die

geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.

Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische

Gutachter der O.___ für eine angepasste Tätigkeit postuliert, lässt sich nach

dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber

nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.

c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V

193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die

vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer in genügendem Masse vorhandenen

psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu

verrichten. Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer

medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne

dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische

Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen

von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt

werden.

7.6 Gestützt auf das beweiswertige

polydisziplinäre Gutachten der O.___ vom 28. März 2023 ist somit im Lichte

der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Leiterin nach wie vor

uneingeschränkt zumutbar ist. Auch im Verlauf ist keine längerfristige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. So ist gemäss der

interdisziplinären Beurteilung der O.___-Gutachter ein Jahr nach dem Unfall –

somit ab Juni 2017 von der im Gutachten statuierten Arbeitsfähigkeit

auszugehen: Aus neurologischer und internistischer Sicht bestand rückblickend

keine Einschränkung. Sodann kann orthopädisch bei klinisch führender

Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,

mithin also per 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Des Weiteren ergab sich aus

neuropsychologischer Sicht kein verwertbares Resultat, was sich im Sinne einer

Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Zudem ist auch in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die

Indikatorenprüfung sowohl aktuell als auch rückblickend von keiner

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung aus

psychiatrischer Sicht ergibt sich denn auch nicht aus den Vorakten.

8. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen kann somit auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs

verzichtet werden. So sind der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit

sowie andere, dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten, wieder zu 100 %

zuzumuten. Folglich entsprechen sich die Vergleichseinkommen (Validen- und

Invalideneinkommen), weshalb keine Einkommenseinbusse besteht. Auch

rückblickend erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs, nachdem

nach Ablauf des Wartejahres per Juni 2017 keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

9. Abschliessend ist festzuhalten,

dass sich im Lichte des beweiswertigen Gutachtens der O.___ vom 28. März 2023

die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute polydisziplinäre Begutachtung

als nicht notwendig erweist und somit abzuweisen ist. Sodann ist auf den Antrag der

Beschwerdeführerin einzugehen, es sei der O.___ GmbH den Gutachterauftrag

sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im Verfahren VSBES.2021.72 zu

entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues Gerichtsgutachten im P.___,

im Q.___, in der R.___ oder im S.___ zu initiieren. Insofern die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Gutachten sei nicht

innert den geforderten 2 - 3 Wochen erstellt worden, weshalb dieses aus den

Akten zu weisen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass nicht sie, sondern das

Versicherungsgericht Auftraggeberin für die Begutachtung ist und sie somit

nicht legitimiert ist, den Gutachtern eine Frist zu Fertigstellung des

Gutachtens zu setzen. Zudem wurde seitens des Versicherungsgerichts keine

solche Frist gesetzt, weshalb der Umstand, dass das Gutachten nicht innert des

von der Gutachterstelle angegebenen Zeitraums erging, sondern erst einige

Wochen später, kein Grund darstellt, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Des

Weiteren ist anzumerken, dass die Gesamtdauer zwischen Auftragsvergabe und

Erstellung im Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen nicht übermässig lang

ausgefallen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin

vom 13. Januar 2023 und vom 14. März 2023 sowie der Antrag vom 31. Mai

2023, das Gutachten der O.___ vom 27. März 2023 sei aus formell-rechtlichen

Gründen aus den Akten zu weisen, sind demnach abzuweisen. Daran vermag auch das

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ändern, wonach zwischen den

Begutachtungen und der Erstellung des Gutachtens zwischen acht und zehn Monaten

vergangen seien, weshalb sich die Gutachter kaum mehr an die Beschwerdeführerin

zu erinnern vermocht hätten. Einerseits handelt es sich hierbei um eine

Hypothese der Beschwerdeführerin, andererseits wurden sämtliche

Gutachtensgespräche mittels Tonaufnahmen aufgezeichnet und es ist davon

auszugehen, dass sich die Gutachter zusätzlich Notizen machten. Zudem ergeben

sich aus dem Gutachten keine Hinweise, welche die Hypothese der

Beschwerdeführerin zu stützen vermögen.

10. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang, besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit

dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

10.3 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher einen Anteil der Kosten des Gutachtens der O.___

vom 28. März 2023, welches zur Klärung der offenen Fragen sowohl im

vorliegenden Verfahren als auch im parallel laufenden Beschwerdeverfahren

VSBES.2021.72 betreffend die Unfallversicherung eingeholt wurde, zu tragen.

Nachdem das Gutachten aufgrund der unzureichenden Abklärungen in beiden

Verfahren veranlasst werden musste und die Gutachter sowohl

invalidenversicherungs- als auch unfallversicherungsrechtliche Aspekte zu

beurteilen hatten, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin von den

Gesamtkosten von CHF 34'938.70 den hälftigen Anteil im Betrag von CHF 17'469.35

zu überbinden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

von den Kosten des Gerichtsgutachtens der O.___ einen Anteil von CHF 17'469.35

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_504/2024 vom 12. August 2025 bestätigt.