VSBES.2021.32
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Juli 2024Deutsch82 min
sowie N.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im P.___, im Q.___, in der R.___,
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Januar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Juli 1993 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) wegen eines Hirntumors zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.11). In der Folge erhielt die
Beschwerdeführerin ab 1. September 1993 bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente (IV-Nr. 1.9, S. 9). Diese
Rente wurde mit Verfügung vom 19. Juli 1995 rückwirkend per 1. Februar 1995
wieder aufgehoben, da die Beschwerdeführerin ab diesem Datum ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielte (IV-Nr. 1.9, S. 3).
2. Am 23. Januar 2017 meldete sich
die Beschwerdeführerin wegen den Folgen eines am 13. Juni 2016 erlittenen
Autounfalls erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 20).
2.1 Nach Einholung von medizinischen
Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 18. Oktober
2018 mit (IV-Nr. 54), es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten mit Beteiligung folgender Experten einzuholen:
·
Allgemeine Innere
Medizin: Dr. med. C.___
·
Psychiatrie: Dr.
med. D.___
·
Neurologie: Dr.
med. E.___
·
Neuropsychologie: Dr.
med. F.___
·
Orthopädie: Dr.
med. G.___
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen
innert Frist keine Einwände. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin den
Begutachtungsauftrag der Gutachterstelle B.___, welche das Gutachten am 13.
Februar 2019 erstattete (IV-Nr. 59, S. 3).
2.2 Mit Eingabe vom 30. April 2020
liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das neuropsychologische
Privatgutachten von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6)
zukommen.
2.3 Mit Vorbescheid vom 5. November
2019 (IV-Nr. 76) wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie habe
vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Juli
2019 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diesen Vorbescheid ersetzte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 15. September 2020 (IV-Nr. 95) und
stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente werde abgewiesen. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2021 fest (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt
gegen diese Verfügung am 23. Februar 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2020 eine ganze IV-Rente
und ab 1. November 2020 eine Dreiviertelinvalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der
Disziplinen Innere Medizin, Viszeralchirurgie, Gastroenterologie, Neurologie,
Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 16. April 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 50).
3.3 Mit Eingabe vom 8. September 2021
(A.S. 56) reicht die Beschwerdeführerin zwei Berichte von Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie, vom 19. August 2021 und 7. September 2021 ein.
3.4 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022
(A.S. 65) wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein gerichtliches Gutachten
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.
med. J.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. K.___
(Facharzt für Neurologie FMH), Dr. med. L.___ (Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.___ (Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und lic. phil. N.___ (Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP), alle von der O.___, zu beauftragen. Das Gutachten
werde ebenfalls zur Klärung der offenen Fragen im parallel laufenden
Beschwerdeverfahren VSBES.2021.72 betreffend die Unfallversicherung eingeholt.
3.5 Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2022 (A.S. 49) lässt die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge stellen:
1. Es sei von einer Begutachtung in der O.___
unter Einbezug der Dres. J.___, K.___, L.___, M.___ sowie N.___ abzusehen.
2. Es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie im P.___, im Q.___,
in der R.___, in der S.___ oder in der T.___ zu initiieren.
3.6 Mit Verfügung vom 10. März 2022
(A.S. 73) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei von einer
Begutachtung in der O.___ unter Einbezug der Dres. J.___, K.___, L.___, M.___
sowie N.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im P.___, im Q.___, in der R.___,
in der S.___ oder in der T.___ zu initiieren, abgewiesen und die vom
Versicherungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2022 vorgeschlagenen
Gutachter (s. E. I. 3.4 hiervor) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin
beauftragt.
3.7 Mit Eingabe vom 13. Januar 2023
(A.S. 80) ersuchte die Beschwerdeführerin das Versicherungsgericht um
Mitteilung, ob das Gutachten zwischenzeitlich vorliege. Falls das Gutachten
noch nicht vorliege, werde das Gericht darum ersucht, der O.___ GmbH den
Gutachterauftrag zu entziehen und wie mit Eingabe vom 25. Februar 2022
vorgeschlagen, ein neues Gerichtsgutachten im P.___, im Q.___, in der R.___
oder im S.___ zu initiieren.
3.8 Mit Aktennotiz vom 16. Januar
2023 (A.S. 82) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest,
auf Nachfrage bei der O.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Gutachten in
Bearbeitung sei und es bestimmt noch 2 - 3 Wochen dauere.
3.9 Mit Verfügung vom 17. Januar 2023
(A.S. 83) wird festgehalten, über den in der Eingabe vom 13. Januar 2023
gestellten Antrag der Beschwerdeführerin werde – je nach Sachlage – im Rahmen
des Instruktionsverfahrens oder der Beweiswürdigung im Urteil entschieden.
3.10 Mit Aktennotiz vom 9. März 2023
(A.S. 84) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest, auf
Nachfrage bei der O.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Zusammentragen der
verschiedenen Teilgutachten am Laufen sei, dies aber sicher noch mindestens
zwei Wochen dauern werde.
3.11 Mit Eingabe vom 14. März 2023
(A.S. 85) moniert der Vertreter der Beschwerdeführerin, das Gutachten der O.___
liege immer noch nicht vor. Deshalb werde der Antrag gestellt, es sei der O.___
GmbH der Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im
Verfahren VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues
Gerichtsgutachten im P.___, im Q.___, in der R.___ oder im S.___ zu initiieren.
3.12 Mit Verfügung vom 16. März 2023
(A.S. 87) wird festgehalten, bezüglich des mit Eingabe vom 14. März 2023
gestellten Antrags werde auf die Verfügung vom 17. Januar 2023, Ziff. 3,
verwiesen.
3.13 Das Gutachten der O.___ ergeht am
28. März 2023 (A.S. 88 ff.).
3.14 Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023
(A.S. 252 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen:
1. Das Gutachten der O.___ vom 27. März
2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen.
2. Dem Unterzeichnenden seien die
vollständigen Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der O.___ vom 27. März 2023
zu edieren, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in diesem
Punkt.
3.15 Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (A.S.
278 ff.) reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom
4. Juni 2023 zu den Akten.
3.16 Mit Verfügung vom 7. Juni 2023
werden dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Audiodateien der Begutachtung
durch die O.___ elektronisch per WebTransfer übermittelt. Am 3. Juli 2023 (A.S.
286 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
3.17 Mit Eingabe vom 10. Juli 2023
(A.S. 295) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. U.___ vom 7.
Juli 2023 zu den Akten.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung
erging vor dem 1. Januar 2022, weshalb das bis zu diesem Zeitpunkt
geltende Recht zur Anwendung kommt.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen ab 50 % auf eine
halbe Rente, bei einem solchen ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 13. Februar
2019.
(IV-Nr. 59, S. 3 ff.). Dieses enthielt folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F32.1), möglicherweise rezidivierender depressiver
Verlauf
·
Zustand nach
operativ behandelter LWK-1/2- und konservativ behandelter LWK-5-Fraktur
·
Zustand nach
dorsalem Fixateur intern-Spondylodese BVVK11 bis LWK3 (14. Juni 2016) und
zwischenzeitlicher Materialentfernung (28. Juli 2017)
·
Endgradige
Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes nach operativ behandeltem
Kniescheibenquerbruch (24. Juni 2016) und zwischenzeitlicher Materialentfernung
(22. November 2016)
·
Initiale
Retropatellararthrose rechtes Kniegelenk
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Schmerzmittelfehlgebrauch
·
Verdacht auf NSAR
Gastritis
·
Migräne
·
Status nach
Operation eines anaplastischen Oligodendroglioms (WHO III) rechts präzentral
parasagittal
·
Status nach Fraktur
LWK 1, LWK 2 und LWK 5
·
Erstgradiger Morbus
Dupuytren beider Hände
In der Konsensbesprechung gelangten die
Experten zum Ergebnis, die bildmorphologischen orthopädischen Befunde (spinal
und das rechte Kniegelenk betreffend) bedingten eine reduzierte Belastbarkeit
in körperlich schweren und überwiegend gehend und stehend auszuübenden
Tätigkeiten. Die affektiven und vegetativen Störungen im Rahmen des aktuellen
depressiven Syndroms bedingten eine zeitlich begrenzte Minderung der
Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Mittels einer
leitliniengerechten antidepressiven Behandlung sei per Ende März 2019 die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Was die übrigen
Fachdisziplinen angehe, so ergebe sich weder in der angestammten noch in einer
anderen Tätigkeit eine Einschränkung.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht nun
unter anderem geltend, Dr. med. F.___ mangle es als Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation
für die von ihm durchgeführte neuropsychologische Begutachtung. Wegen seiner
Beteiligung habe das B.___-Gutachten keinen Beweiswert. Dieser Einwand ist
vorab zu prüfen, bevor allenfalls auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
gegen das Gutachten eingegangen wird.
4.2.1
Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1.
Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender
Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die
Beschwerdeführerin habe es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten
Ausstandsgründe bzw. die fachliche Qualifikation von Dr. med. F.___ innert der
ihr gesetzten Frist zu beanstanden (s. E. I. 2.1 hiervor), weshalb der Anspruch
auf Anrufung dieser Verfahrensgarantie verwirkt sei. Richtig ist, dass
Einwendungen nach Treu und Glauben möglichst bald zu erheben sind, damit diese
bereits im Vorfeld der Begutachtung geklärt werden können. Im vorliegenden Fall
kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem
Einwand gegen Dr. med. F.___, der mit Eingaben vom 11. November 2019 und 19.
Dezember 2019 (IV-Nr. 78 und 88) erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der sich mit der
neuropsychologischen Qualifikation von Dr. med. F.___ befasste und
diese verneinte, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019 (s. IV-Nr. 88, S. 3),
also nach der Begutachtung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die
fachliche Eignung von Dr. med. F.___ kann daher nicht aus formellen
Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).
4.2.2
4.2.2.1
Das Versicherungsgericht hatte
bereits in den Urteilen VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 sowie
VSBES.2019.237 vom 8. März 2021 über die vorliegend interessierende Frage zu
entscheiden, ob es Dr. med. F.___ als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die von ihm
durchgeführte neuropsychologische Begutachtung mangelt. Es kann somit im
Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, welche nachfolgend
in Auszügen wiedergegeben werden. Es wird darin unter anderem Bezug auf die
Stellungnahme von Dr. phil. V.___ vom 23. Juni 2020 genommen, welche in
den vorliegenden IV-Akten ebenfalls enthalten ist (s. IV-Nr. 98, S. 14).
«(….) Gemäss den von Dr. med. F.___ im
damaligen Verfahren eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
der Landesärztekammer Thüringen vom 14. November 1994 (….) sind für den Erwerb
der Anerkennung als Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch
Dr. med. F.___ erlangt im Jahr 2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse
in psychodiagnostischen Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text
der Richtlinien «die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von
5.
Testuntersuchungen einschliesslich neuropsychologischer Untersuchungsmethoden»
(….). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in der psychopathologischen Symptomatik und der
neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen und Störungen des
zentralen Nervensystems» (….). Die durch Dr. med. F.___ absolvierte
Dispositiv
Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie umfasst demnach
in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung neuropsychologischer
Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung bildet demgegenüber das
vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der Stellungnahme von Dr. phil. V.___
in einem Psychologiestudium mit anschliessender Weiterbildung zum
Neuropsychologen FSP (oder einer vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird
(….).
Den eingereichten Unterlagen lässt sich
ausserdem entnehmen, dass Dr. med. F.___ eine Reihe von Fortbildungen
absolviert hat. Bescheinigt sind (….): Die Teilnahme an einer eintägigen
Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie
schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (….), an einem viertägigen Workshop zum
Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent
behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung
zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen
Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn
Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr
2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und
Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema
«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr
2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016
(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur
versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und
Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. F.___
2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische
Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /
2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung
an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (….).» (s. VSBES.2019.237 E. II.
3.3.3)
«Vergleicht man die neuropsychologischen
Anteile der von Dr. med. F.___ absolvierten Ausbildung zum Arzt und Psychiater
mit den durch Dr. phil. V.___ genannten Elementen der spezifischen Ausbildung
zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine erhebliche Differenz besteht.
Die von Dr. med. F.___ über die eigentliche Ausbildung hinaus absolvierten
Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen vermitteln zusätzliches Wissen
und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt entspricht jedoch offensichtlich nicht
der Differenz zwischen den neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. F.___
absolvierten Ausbildung und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen
eines Psychologiestudiums mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe
vermittelt werden. Es kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. F.___
durch die Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen
den vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder
einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat (s. VSBES.2019.237 E. II.
3.3.4).»
4.2.2.2 Dr. med. F.___ verfügt somit
nicht über einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige
anerkannte, spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem
Kenntnisse aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber
nicht hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,
ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten. Das
neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ stellt sich folglich
mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus
(s.a. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.3.9).
5. Sodann ist nachfolgend zu
prüfen, ob an Stelle des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___
das von der Beschwerdeführerin veranlasste neuropsychologische Privatgutachten
von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6) als Beweisgrundlage
dienen kann.
Dr. phil. H.___ diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und
spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten
Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder
konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. H.___ aus, im
Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven
bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im
Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der
Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-
und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich
leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,
sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch
im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.
Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,
insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in
der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale
Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. H.___ aus, aufgrund der
insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen
Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur
Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A.
Frei et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der
beruflichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum)
auszugehen, je nach Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf
die angestammte Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin,
als auch in der verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin
eines grossen Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca. 50%igen
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die
kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.
Auch wenn das Gutachten von Dr. phil. H.___
als grundsätzlich nachvollziehbar und eingehend begründet erscheint, kann
dennoch nicht alleine auf dieses abgestellt werden. Dr. phil. H.___ wurde vom Hausarzt
der Beschwerdeführerin, Dr. med. W.___, mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 mit
der Begutachtung beauftragt (s. S. 2 des neuropsychologischen Gutachtens von
Dr. phil. H.___). Dies offensichtlich als Reaktion auf den ersten Vorbescheid
der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 76), in welchem der Beschwerdeführerin
in Aussicht gestellt wurde, ab 1. Juli 2019 bestehe kein Anspruch auf eine
Rente mehr. Insoweit muss – analog der diesbezüglichen Rechtsprechung über
behandelnde Ärzte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember
2006; I 482/06, E. 3.3; BGE 125 V 353 E. 3b/cc) – davon ausgegangen werden,
dass Dr. phil. H.___ eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt.
6. Nachdem somit weder auf das
Privatgutachten von Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020 noch auf das
neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ abgestellt werden kann,
bedarf es einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung durch eine
Gutachterperson mit der erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch
Auswirkungen auf die übrigen Teile des polydisziplinären B.___-Gutachtens. Um
die neuropsychologischen Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in
eine Konsensdiskussion einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die
Begutachtung auch in den vier anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem
Urteil VSBES.2020.22 des Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar
2021 lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten, da es
um eine andere Situation ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob
der Neurologe Prof. Dr. med. X.___ für neuropsychologische
Begutachtungen qualifiziert sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er
erstellt hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich
war und deshalb ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären
Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4). Dagegen ist die neuropsychologische
Fachrichtung im vorliegenden Fall durchaus relevant, da in verschiedenen
Arztberichten kognitive Defizite attestiert wurden.
Insofern die Beschwerdeführerin
beantragt, es seien zusätzlich die Fachrichtungen Viszeralchirurgie und
Gastroenterologie begutachten zu lassen, ist festzuhalten, dass in den Akten
diesbezüglich aktuell weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit postuliert wird. Zudem liegen in diesen Fachrichtungen in
den Akten nach 2017 keine Arztberichte mehr vor, so dass nicht davon auszugehen
ist, dass diesbezüglich eine Behandlungs- bzw. eine zusätzliche
Abklärungsbedürftigkeit besteht. Demnach ist der diesbezügliche Antrag
abzuweisen.
Zusammenfassend kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, im vorliegenden Verfahren ein neues
polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie zu veranlassen.
Da zudem im parallel laufenden UV-Verfahren nicht auf die kreisärztlichen
Beurteilungen abgestellt werden kann und diesbezüglich ebenfalls weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, wird das polydisziplinäre
Gerichtsgutachten zur Sicherstellung einer einheitlichen medizinischen
Entscheidgrundlage im vorliegenden Verfahren als auch im UV-Verfahren
VSBES.2021.72 gemeinsam veranlasst. Da ohnehin ein gänzlich neues Gutachten
eingeholt werden muss, erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der
Beschwerdeführerin gegen das vorliegende B.___-Gutachten einzugehen.
7. Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. J.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. K.___ (Facharzt für
Neurologie FMH), Dr. med. L.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.___ (Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH) und lic. phil. N.___ (Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP), alle von der O.___, ein polydisziplinäres Gutachten
eingeholt. Das Gutachten vom 28. März 2023 (A.S. 88 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1 Im orthopädischen Teilgutachten
der O.___ (A.S. 122 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Retropatellararthrose
rechts Grad l-ll mit M. vastus medialis Insuffizienz und Patella baja
o funktionell axial volle
Beinbelastbarkeit,
o funktionell eingeschränkt sind
patellabelastende Tätigkeiten (z.B. Treppensteigen, Bergabgehen, ständig
gebeugtes Kniegelenk sollte vermieden bzw. Wechselposition ermöglicht werden,
vermieden werden müssen auch kniende und kauernde Positionen).
-
Knöchern konsolidierte LWK
1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur (14. Juni 2016)
o Status nach Spondylodese (14. Juni
2016), OSME am 28. Juli 2017
-
funktional sehr gutes
Gesamtergebnis, keine signifikante Einschränkung der Beweglichkeit, keine
Einschränkung der Rückenbelastbarkeit
Sodann führt der orthopädische Gutachter
aus, objektivierbar beurteile Dr. Y.___, Oberarzt Orthopädie Z.___, Hüft-und
Knickchirurgie, mit Bericht vom 13. Januar 2020 als Hauptproblem am
ehesten eine traumatisch entstandene Patella baja, während hingegen die
retropatelläre chondropathischen Veränderungen nur mit Grad l-ll beurteilt
worden sei und auch femorotibial gemäss MRI vom Juni 2019 altersentsprechend
unauffällig mit intaktem Meniskus und Knorpelverhältnissen sowie Ligamenten
beschrieben worden sei. Auch das Rotation CT vom November 2019 sei allseits unauffällig
gewesen. Dies decke sich mit der aktuellen orthopädischen Befundlage, wo
ebenfalls ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer insuffizienten
muskulären Führung durch den M. quadriceps feststellbar sei. Somit seien alle
Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der Patella führten
(Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell schmerzerzeugend.
Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender und kniender Position,
Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte Kniegelenke. Hingegen sei axial
das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe gemäss den vorliegenden
radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung femorotibial, es bestehe eine
stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen. Somit seien sämtliche
Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme möglich, so also auch
normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit geringer
Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Aus
orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende
Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren
Durchführung begründet werden. Wenn die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe,
sie traue sich keine sportliche Betätigung zu, so könne dies aus orthopädischer
Sicht nicht nachvollzogen werden. Gleichermassen nicht begründbar seien die
subjektiv angegebenen Schlafstörungen wegen angegebener nächtlicher Schmerzen.
Dies könne pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des Rückens
begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei bei
Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes
klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung
der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
überzeugen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht
sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis teilweise leicht bis
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in
rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Stehen,
Gehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Heben
und Tragen von Gewichten oberhalb von 15 kg ausserhalb des Körperlots,
ruckartige Bewegungen, ständige Überstreckung des Rumpfes und der
Halswirbelsäule sowie Heben beider Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und
ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule sollten ebenso vermieden werden. Aufgrund
der Patellapathologie rechts bei M. vastus medialis Insuffizienz / Patella
baja, seien auch Tätigkeiten, welche zum Anpressen der Patella führten (starke
Quadricepsanspannung bei gebeugtem Knie) schmerzerzeugend. Somit seien Arbeiten
in hockender, kauernder oder kniender Position nicht gut geeignet.
Treppensteigen sei ungünstig. Bei dauerhafter sitzender Tätigkeit sollten
gelegentliche Bewegung des Knies möglich sein. Axial bestünden hingegen für das
Kniegelenk keine Belastungseinschränkungen. Die angestammte Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte sei als körperlich leichte, wechselbelastende und
sogar überwiegend sitzende Tätigkeit auch gemäss Auskunft Arbeitgeber
beschrieben. Diese Tätigkeit stelle keine relevante Rückenbelastung und
Kniebelastung dar. Allenfalls sollte eine gelegentliche Wechselbewegung
ermöglicht werden, was aber als gegeben bewertet werden dürfe. Somit sei die
Beschwerdeführerin in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100
% arbeitsfähig mit einer um 0 % verminderten Leistungsfähigkeit bei
ganztägiger Präsenz. Retrospektiv könne bei klinisch führender
Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,
mithin also 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden.
Am Beweiswert des orthopädischen
Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der orthopädische
Gutachter bei seiner Einschätzung der zumutbaren Sportarten ausschliesslich auf
die Einschränkungen im Kniebereich. Zudem hat der Gutachter nicht jegliche
sportlichen Tätigkeiten als zumutbar erachtet, wie dies die Beschwerdeführerin
behauptet. Vielmehr hat er festgehalten, patellabelastende Sportarten wie
Fahrradfahren oder Bergsteigen könnten wahrscheinlich nur mit Schmerzen durchgeführt
werden. Geradeausgehen, Joggen, Schwimmen, Velofahren im kleinen Gang (mit
wenig Beinbelastung) seien aber durchaus gut möglich. Aus orthopädischer Sicht
könne für solche nicht direkt patellabelastende Tätigkeiten und Sportarten
keinerlei zeitliche Einschränkung in deren Durchführung begründet werden.
Demnach steht diese Einschätzung auch nicht der orthopädischen
Gesamtbeurteilung entgegen, wonach der Beschwerdeführerin noch körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich seien. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat der Gutachter bei seiner Beurteilung auch nicht die
bestehende Femoropatellararthrose ausgeblendet. Vielmehr hat er festgehalten,
das Schmerzausmass korreliere weniger mit der Retropatellararthrose als
vielmehr mit der Insuffizienz der muskulären Führung der Patella.
Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter die
Retropatellararthrose bei seiner Einschätzung betreffend die noch zumutbaren
sportlichen Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt hat. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Tonaufnahmen geltend, es habe schon vor der
Begutachtung Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Gutachter gegeben. So sei er
ziemlich aufbrausend geworden, weil sie lieber nicht habe schriftdeutsch
sprechen wollen. Unter diesen Umständen sei keine objektive und
unvoreingenommene Begutachtung mehr möglich gewesen. Diese Darstellung kann
aufgrund der Tonaufnahmen jedoch nicht bestätigt werden. Nachdem der Gutachter
die Beschwerdeführerin fragte, ob sie hochdeutsch antworten könne, wies sie ihn
darauf hin, dass sie bei einer Begutachtung erwarte, dass sie diese in ihrer
Muttersprache machen könne. In der Schweiz sei nicht Hochdeutsch die gängige
Sprache. Der Gutachter blieb hiernach ruhig und reagierte – entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht aufbrausend. Das Gespräch wurde
danach im freundlichen Tonfall weitergeführt. Es ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass der Gutachter deswegen gegenüber der Beschwerdeführerin
voreingenommen gewesen wäre. Bei den weiteren diesbezüglichen Einwänden der
Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um Details, welche keinen Einfluss auf
den Beweiswert des Gutachtens haben, so dass nicht weiter darauf einzugehen
ist.
Somit ist auf das beweiswertige
orthopädische Teilgutachten der O.___ abzustellen. Im Übrigen vermag auch der
erst nach der Begutachtung ergangene Bericht von Dr. med. U.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, vom 7. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 10) nichts an der
Beurteilung aus dem beweiswertigen orthopädischen Gutachten zu ändern. So
stützt sich dieser Bericht im Wesentlichen auf die Berichte betreffend MRT der
LWS und lSG nativ und MRT des rechten Kniegelenkes vom 20. und 22. Juni 2023
(Beschwerdebeilage 8 und 9), welche mehr als zwei Jahre nach der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2021 ergangen sind. Das Gericht hat den
Sachverhalt rechtsprechungsgemäss bis zum Datum der angefochtenen Verfügung zu
überprüfen, weshalb die genannten Berichte im vorliegenden Verfahren nicht
relevant sind.
7.2 Im internistischen Teilgutachten
der O.___ (A.S. 213 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Unfallkausale Diagnosen:
-
keine
Nichtunfallkausale Diagnosen:
Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
-
keine
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
-
St.n. Exzision
Oligodendrogliom WHO III 1992
o Nachkontrollen anamnestisch unauffällig
-
St.n. Polytrauma 06/2016
(Frontalkollision mit Auto)
o mit Patellafraktur, Wirbelsäulen-Trauma,
Dünndarmperforation
o St.n. Netz-Implantation abdominal
06/2017 wegen Narbenhernie
Weiter führt der internistische
Gutachter aus, von Seiten des Abdomens bestünden Restbeschwerden (geschildert
als Durchfall und Obstipation), die die Versicherte subjektiv auf den Unfall
zurückführe. Der klinische Befund abdominal sei im Wesentlichen unauffällig,
mit leichter Druckdolenz. Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe dadurch keiner. Die Frage der «Fatigue» sei nicht in erster Linie
allgemein-internistischer Natur. Internistisch begründbare Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit würden sich äussern in einer Leistungs-Intoleranz für
körperlich anstrengendere Tätigkeiten, eigentlich prinzipiell ausschliesslich
während der entsprechenden Leistung, die eben nicht erbracht werden könne – dies
prinzipiell unabhängig von vorherigen Belastungen. Einschränkungen beim Pensum
– «Erschöpfung» nach einer gewissen Anzahl Stunden – könnten damit in keiner
Weise begründet werden. Auch eine Leistungsminderung könne daraus nicht
resultieren, ausser für Anteile einer Tätigkeit, die mit grösseren körperlichen
Belastungen verbunden wären. Für Bürotätigkeiten treffe dies nach Kenntnis des
Gutachters nicht zu. Anamnestisch würden in diesem Fall körperliche Aktivitäten
wie Krafttraining und Aquafit nach wie vor ausgeführt; die Versicherte gebe
dabei lediglich an, beim Sport im Gegensatz zu früher keine Freude mehr zu verspüren.
Obschon vorwiegend von interessierten Kreisen stark in den Vordergrund
geschoben, bestünden keine wissenschaftlichen Belege für «Fatigue».
Insbesondere existierten auch keine Labor-Untersuchungen, mit denen ein
«chronic fatigue syndrome» objektiv nachgewiesen oder ausgeschlossen werden
könnte. Begrifflichkeiten wie «Erschöpfung» deuteten eher auf psychiatrisch und
nicht allgemein-internistisch zu beurteilende Symptome hin. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus internistischer Sicht zu überzeugen: Sowohl bezüglich Pensum wie auch beim
Rendement (Leistungsfähigkeit) bestünden aus allgemein internistischer Sicht keine
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer
Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestanden, abgesehen von Interkurrenten Perioden während Hospitalisationen
und Rekonvaleszenzzeiten.
Am Beweiswert des internistischen
Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der internistische Gutachter
ordne eine mögliche Fatigue in unzulässigerweise dem psychiatrischen
Fachbereich zu, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Neurasthenie (ICD-10:
F48.0) wie auch das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den
Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre
funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. Bei dieser
Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1
IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage stehenden
Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf medizinischem
Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher Gesundheitsschaden hinreichend
erstellt ist und wie weit ein solcher für die funktionellen Ausfälle
verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage, ob die Folgen des
festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1). Allfällige
diesbezügliche Auswirkungen wären somit zusätzlich im Rahmen der
psychiatrischen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.
Somit ist auf das beweiswertige
internistische Teilgutachten der O.___ abzustellen.
7.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten
der O.___ (A.S. 225 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Nicht-authentische kognitive
Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen
mit/bei:
-
Problematischem
Leistungsverhalten (am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
-
Polytrauma mit
Schädeltrauma links am 13. Juni 2016
-
Status nach
Oligodendrogliom präzentral rechts, operativ entfernt 1992
Die neuropsychologische Gutachterin
führt zur Begründung aus, die Validität der von der Beschwerdeführerin
gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt: Bei der
Leistungsvalidierung gebe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. In einem
gut standardisierten Leistungsvalidierungstest (Schmand & Lindeboom, 2005)
seien die Leistungen auffällig gewesen. Die Leistungen hätten klar unter dem
kritischen Grenzwert gelegen, in einem anderen gut standardisierten
Leistungsvalidierungstest (Green, 2003) seien die Leistungen aber unauffällig
gewesen. Weiter hätten sich folgende auffällige eingebettete Faktoren gezeigt
(vgl. Miele et al., 2012, Rickards et al., 2017, Webber et al., 2018): Die dort
gezeigten Leistungen fielen in den Bereich eines problematischen
Leistungsverhaltens. Die Leistungsbereitschaft habe somit geschwankt und es sei
zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung –
zumindest punktuell – unter ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblieben
sei. So dann sei bei der Beschwerdenvalidierung die Glaubwürdigkeit der
geschilderten Beschwerden ebenfalls herabgesetzt. In einem Fragebogen zu
typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen
(Merten et al., 2019) hätten sich eine Menge an Pseudobeschwerden gezeigt,
welche über dem kritischen Grenzwert gelegen hätten. Allerdings sei das
Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden unter dem Grenzwert gelegen.
In einem weiteren Fragebogen zu atypischen Symptomen (SIMS, 2003; durchgeführt
im psychiatrischen Gutachten) sei der Gesamtwert ebenfalls über dem kritischen
Wert der Beschwerdenübertreibung gelegen. Die Beschwerdeführerin habe eine
auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen
psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch
seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr
unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung
inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden
Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische Beeinträchtigungen
und affektive Störungen. Alle Angaben zusammengenommen, d.h. mit der schweren
Fatiguesymptomatik, sprächen die Daten für eine Beschwerdenübertreibung.
Dagegen hätten sich innerhalb und zwischen Tests keine Inkonsistenzen ergeben.
Neben den Auffälligkeiten in den eingebetteten Faktoren zeigten sich keine
bedeutsamen Inkonsistenzen zwischen den Tests oder innerhalb einzelner Verfahren.
Gewisse Leistungsschwankungen (z.B. beim Lernen) könnten auch bei Gesunden
auftreten. Jedoch bestünden Inkonsistenzen zwischen den Testleistungen, direkt
beobachtetem Verhalten und Fähigkeiten: So hätten sich klinisch keine Hinweise
auf bedeutsame Gedächtnisdefizite ergeben, testdiagnostisch seien die
Gedächtnisleistungen aber bis zu teilweise schwer defizitär gewesen. Sodann
bestünden ebenfalls Inkonsistenzen zwischen Testleistungen und dem aufgrund der
Entwicklung und der medizinischen Akten erwarteten Funktionsniveau. 2017 hätten
auf Testebene nur geringe kognitive Minderleistungen bestanden (mentales Rotieren,
Konzeptfindung). 2020 seien deutlich mehr kognitive Minderleistungen
festgestellt worden. Auch aktuell zeigten sich Einschränkungen in einem
ähnlichen Ausmass wie 2020, allerdings seien auch einzelne Leistungen besser
als noch vor mehr als zwei Jahren (z.B. geteilte Aufmerksamkeit). Der Verlauf
spreche gegen eine bedeutsame kognitive Verschlechterung durch den Unfall 2016,
zumindest auf kognitiver Ebene. Für die subjektiv verminderte Belastbarkeit
seien schon 2017 mehrere Faktoren genannt worden. Ein problematisches Leistungs-
und Antwortverhalten sei nachgewiesen. In der Gesamtsicht aller verfügbaren
Informationen, in Anlehnung an den Entscheidungsalgorithmus von Slick und
Sherman (2013), sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von
Beschwerden und Symptomen festzuhalten, d.h. eine Verstärkung von kognitiven
Störungen und berichteten Symptomen, die zu einem wesentlichen Teil als
unbewusst zu werten seien. Wie unter Ätiologie beschrieben werde, sei trotz
invalider Befunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit von tatsächlich bestehenden,
wenn auch nicht starken, kognitiven Einschränkungen auszugehen. Diese wären
aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.
Sodann setzt sich die neuropsychologische
Gutachterin kritisch mit den Vorakten auseinander und begründet ihre davon
teilweise abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer Weise. Die neuropsychologischen
Ergebnisse von 1994 seien aus heutiger gutachterlicher Sicht ungenügend, da
keine Validierung der Befunde vorgenommen worden sei. Es erstaune die Interpretation,
dass die klar linkshemisphärischen Defizite mit einem rechtshemisphärischen Tumor
übereinstimmen würden. Vielmehr müssten sich aufgrund des Tumorortes v.a. exekutive
und visuell-räumliche Einschränkungen zeigen. Auch in der neuropsychologischen
Untersuchung von 2017 seien keine Validierungsverfahren verwendet worden. Bei
der Frage nach der Fahreignung sei allerdings in der Regel von einer hohen
Motivation der Exploranden auszugehen. Es zeigten sich denn auch nur geringe
Auffälligkeiten, welche grundsätzlich mit der Tumorlokalisation vereinbar
gewesen seien. Der höhere Schweregrad habe sich durch die verminderte
Belastbarkeit ergeben, welche richtigerweise als multifaktoriell interpretiert
worden sei. 2018 sei es zu einem neuropsychologischen Gutachten durch Dr. med. F.___
gekommen, welches gemäss seinen Ergebnissen kein plausibles Testprofil gezeigt
habe, dagegen hätten sich deutliche Hinweise auf ein negativ verzerrtes
Antwortverhalten in der Beschwerdevalidierung ergeben. Dr. phil. V.___ werde im
Nachgang der Begutachtung angefragt, ob Dr. F.___ überhaupt die fachlichen
Anforderungen für ein solches Gutachten besitze. Diese Frage habe sie klar mit
«Nein» beantwortet, weshalb die Aussagekraft des damaligen Gutachtens erheblich
eingeschränkt sei. Die von Dr. F.___ verwendeten Testverfahren seien sehr
spärlich gewesen. Allerdings sei das verwendete Validierungsverfahren tatsächlich
sehr auffällig gewesen, die dort gezeigten Leistungen wären durch echte Gedächtnisdefizite
nicht erklärbar gewesen. 2020 sei erneut ein Gutachten veranlasst worden. Die Neuropsychologin
H.___ habe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen
ergeben. Es hätten sich keine Inkonsistenzen zwischen den subjektiv beklagten
Symptomen und den objektivierten Befunden ergeben, ebenso keine Aggravationstendenz.
Die Befunde habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise auf den
Unfall vom 13. Juni 2016 zurückgeführt. Was erstaune, sei die fehlende
kritische Auseinandersetzung mit den fast unauffälligen Vorbefunden von 2017 in
[...], welche auch nach dem Unfall erhoben worden seien. Die klare
Verschlechterung sei nicht weiter eingeordnet worden, denn 2017 habe v.a. die verminderte
Belastbarkeit zu dem leichten bis mittelschweren Schweregrad geführt und nicht kognitive
Funktionsdefizite per se. Das auffällige Ergebnis im Gutachten von Dr. F.___
sei als möglicher Rosenthal-Effekt diskutiert worden, ein Argument, welches
zwar angebracht werden könne, allerdings weiterhin invalide Ergebnisse bedeute.
Auch Dr. I.___ interpretiere die Einschränkungen als vorwiegend unfallbedingt,
obwohl das kognitive Niveau 2017 nur gering auffällig ausgefallen sei. Die
damals verminderte Belastbarkeit sei auch auf unfallfremde Faktoren
zurückgeführt worden. Dr. I.___ habe den Hirntumor als Grund für eine
verminderte kognitive Reserve angegeben, was grundsätzlich nicht falsch sei.
Dennoch sei die Versicherte in der Lage gewesen, eine hochstehende
Qualifikation zu erlangen und 100 % zu arbeiten. Es sei schwer nachvollziehbar,
dass ein Autounfall ohne nachgewiesene neue Hirnschädigung eine solch
drastische Verschlechterung bewirkt haben solle, zumal eben 2017 die Kognition
nur geringfügig auffällig gewesen sei.
Zusammenfassend hielt die neuropsychologische
Gutachterin der O.___ fest, die Validität der Ergebnisse sei eingeschränkt,
negative Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar. Das gezeigte Profil
sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gültig. Dies schliesse
zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven Einschränkungen nicht aus, sie
bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass und könnten weder die Auffälligkeiten
im Leistungsvalidierungsverfahren, in den eigenbetteten Faktoren, noch die Diskrepanzen
erklären. Kognitive Defizite durch den Hirntumor präzentral rechts seien
möglich, so seien 2017 Einschränkungen des mentalen Rotierens (bei
Rechtshändern eine rechtshemisphärische Funktion) und der Konzeptfindung
(exekutive/frontale Funktion) objektiviert worden. Das mentale Rotieren wie
auch die Konzeptfindung seien jetzt allerdings im Normalbereich. Dennoch seien
exekutive Defizite möglich, visuell-räumliche Fähigkeiten (Wahrnehmung und
Konstruktion) erhalten. In der Begutachtung 2020 zeigten sich dann in
vergleichbaren Verfahren klar mehr Einschränkungen. Für diese Verschlechterung
könne allerdings kaum der Unfall verantwortlich sein. Andere Faktoren dürften
vielmehr diese Verschlechterung bewirkt haben. Die aktuellen Leistungen seien
eingeschränkt valide. Das gezeigte Profil würde aber, wären sie valide, maximal
einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen
(ohne Berücksichtigung der subjektiv verminderten Belastbarkeit). Obwohl
hirnorganische Ursachen (Hirntumor, unfallbedingt) nicht gänzlich
ausgeschlossen seien, dürften andere Faktoren (z.B. psychische Störung,
Aggravation, Verdeutlichung) bedeutsame Rollen spielen. Es werde hierfür auf
das psychiatrische Gutachten verwiesen. Ebenfalls könne eine reduzierte
Belastbarkeit theoretisch bestehen, allerdings seien auch hier mehrere Ursachen
dafür möglich. Aufgrund der invaliden Ergebnisse könne keine differenzierte
Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die Belastbarkeit möge reduziert
sein, innerhalb der 4 h 35 min (mit Pausen) hätten sich allerdings keine
Hinweise auf eine solche ergeben. Da maximal leichte bis mittelschwere
kognitive Einschränkungen bestünden, könne eine maximale Leistungseinschränkung
von 30 bis 50 % (gemäss Tabelle Frei et al.) begründet werden. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Leistungseinschränkung geringer.
Auf das schlüssig begründete und damit beweiswertige
neuropsychologische Teilgutachten der O.___ ist somit abzustellen. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern.
Insofern sie den Umstand rügt, dass die Gutachterin keine fremdanamnestischen
Auskünfte eingeholt habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit
einer Fremdanamnese durch die Gutachterin zu beurteilen ist. Des Weiteren
kritisiert Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, in seiner Stellungnahme
vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) das neuropsychologische Gutachten und
macht geltend, der «Amsterdam Kurzzeit-Gedächtnis-Test» (AKGT) sei nicht
geeignet, bei Personen mit einer Hirnfunktionsstörung eine verminderte
Leistungsbereitschaft zu eruieren. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass es
sich bei Dr. med. I.___ nicht um einen Neuropsychologen handelt, weshalb seine
diesbezüglichen Ausführungen nur begrenzt beweiswertig sind. Zum anderen ist
bei der Beschwerdeführerin eine organische Hirnfunktionsstörung eben nicht
erstellt, weshalb das Argument von Dr. med. I.___ nicht weiterführend ist.
Zudem geht die Nichtverwertbarkeit der neuropsychologischen Testresultate auch
aus anderen anlässlich der Begutachtung durchgeführten Tests hervor.
7.4 Im neurologischen Teilgutachten
der O.___ (A.S. 178 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (KV-Angestellte):
-
keine
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
-
Polytrauma bei Autounfall
am 13. Juni 2016
o mit leichtem gedeckten Schädeltrauma
ohne objektiven Nachweis einer Gehirngewebeschädigung
·
aus neurologischer
Sicht längstens ein Jahr unfallkausale Symptomatik
·
nur vorübergehend
organisch-neurologisch anzuerkennende Symptomatik
§ vorübergehend somatisch-neurologisch
unfallkausale Symptomatik
o Thoraxtrauma mit bilateralen Pneumothorax
Thoraxdrainage links (13. Juni 2016), Rippenfraktur C1 links
· Ohne Folgen verheilt
§ Unfallkausal, aber remittiert
o Bauchtrauma mit Dünndarmperforation,
· diagnostische Laparoskopie, Laparotomie
mit Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,
End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016),
expiorative Laparotomie (2nd Look) intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)
· ohne Folgen verheilt
§ unfallkausal, aber remittiert
o Rückentrauma mit: LWK-1 und LWK-2 Wirbelfraktur
mit Beteiligung der Hinterwandkante. L5 Bruch mit Beteiligung der vorderen
oberen Rand.
· Mit Osteosynthese BWK11-LWK3 am 14. Juni
2016, OSME am 28. Juli 2017
§ Klinisch mit gutem funktionellem
Ergebnis
§ Unfallkausal, aber funktional nicht mehr
arbeitsrelevant
o Fraktur der rechten Kniescheibe mit
teilweise Quadrizepssehnenruptur rechts
· offene Osteosynthese der rechten Kniescheibe,
Draht-Cerclage (24. Juni 2016).
· OSME 22. November 2016
· Funktional mit positions-/belastungsabhängiger
Schmerzsymptomatik
§ bei residualer massiger
Retropatellararthrose
§ und Patella baja bei
Quadricepsinsuffizienz
§ unfallkausale Symptomatik, leichtgradig
-
St. n. Oligodendrogliom
frontal rechts präzentral parasagittal 1992
o Mit osteoplastischer Kraniotomie am 10.
September 1992
o Palacos-Plastik am 14. Dezember 1993
· Unfallfremd, Vorzustand früher nicht
arbeitsrelevant als KV-Angestellte
-
Kombinationskopfschmerz
o Primäre episodische Migräne ohne Aura
(familiäre Disposition)
o Spannungskopfschmerz episodisch
· Allenfalls vorübergehend unfallkausal
als posttraumatischer Kopfschmerz
· Ansonsten nicht unfallkausal
-
Tinnitus links
(Rauschtinnitus)
o Nicht organisch unfallkausal
-
Subjektive Angabe von
Fatigue und Leistungsminderung
o Nicht hinreichend organisch-neurologisch
erklärbar
o Jedoch Hinweis auf negative Antwort- und
Leistungsverzerrung
-
Nicht-authentische
kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen
mit/bei:
o Problematisches Leistungsverhalten (am
ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
o Polytrauma mit Schädeltrauma links am
13. Juni 2016
o Status nach Oligodendrogliom präzentral
rechts, operativ entfernt 1992
Sodann setzt sich der neurologische
Gutachter in nachvollziehbarer Weise mit den Folgen der Tumorerkrankung und den
diesbezüglichen Behandlungen auseinander: Frontalhirnfunktionsdefizite müssten
im Fall der Beschwerdeführerin angesichts der Lokalisation des dorsolateral
gelegenen Tumors am ehesten einem sogenannten dysexekutiven Prägnanztyp
entsprechen. Dabei wären vorrangig Störungen der Initiative, der Strategie, der
Flexibilität und des Metagedächtnisses zu erwarten. Solche Störungen seien
ausweislich der beruflichen Biografie aber nicht oder mindestens nicht relevant
in Erscheinung getreten. Eine verminderte Flexibilität wäre allenfalls auch
schon über die aus der frühen Biografie ableitbaren (bei teilweise unsicherem
frühem Bindungsstil) Selbstunsicherheit und kompensatorischer
leistungsbezogener anankastischer Persönlichkeitsstruktur zu erklären. Es sei
auch erklärt, dass sich dieses damalige Gehirntumorleiden im Alter von 22
Jahren ereignet habe, wo sich das Gehirn noch im sehr hohen Masse durch seine
hohe Neuroplastizität an Einflüsse, so auch derartiger Erkrankungen, anzupassen
in der Lage sei. Das Gehirn befinde sich in diesem Zeitpunkt noch in der
Ausformung und Reifung und könne somit aufgrund dieser sehr hohen neuronalen
Plastizität viele Schadenseinflüsse zu einem Grossteil gut kompensieren. Im
Übrigen sei auch keine Schädigung der ventromedialen oder orbitofrontalen
Regionen des Frontallappens des Gehirns eingetreten, es könne also auch nicht von
einem apathischen Prägnanztyp (Indifferenz, Abulie, Akinese etc.) respektive
von einem disinhibiertem Prägnanztyp (relevant insbesondere auch für
Selbstreflexion, Sozialverhalten, Affektsteuerung) ausgegangen werden. Wenn
also im Weiteren eine erhöhte Müdigkeit und Aktivierungsbedürfnis angegeben
werde, so sei dieses nicht, oder mindestens nicht massgeblich, aus dieser
Organpathologie am Gehirn ableitbar. Es müsse hier vielmehr eine
multifaktorielle Symptomatik angenommen werden, in welcher nicht zuletzt auch die
konstitutionelle respektive Persönlichkeitsaspekte massgeblich mit einflössen,
aber auch psychische dysfunktionale Konfliktbewältigung eine Rolle spiele,
zudem auch Inkonsistenzen abzugrenzen seien. Immerhin beschreibe auch die
Beschwerdeführerin gemäss aktueller Anamnese, konkret befragt zu kognitiven
Funktionen und zu ihren Persönlichkeitszügen explizit, dass keine konkreten
Auffälligkeiten in ihren Fähigkeiten die beruflichen Tätigkeiten auszuüben
feststellbar gewesen seien. Dies sei ihr genauso gut gelungen wie zuvor.
Konzentration, Merkfähigkeit seien unverändert gewesen, sofern sie ihren Sport
habe durchführen können, so habe sich eine normale Belastbarkeit erbeben. Auch
in ihrer Persönlichkeit habe sie keinerlei Veränderungen zum Status vor der
Operation beschrieben. Es sei weder eine erhöhte Adynamie noch Auffälligkeiten
von Agitation erkennbar gewesen. Sinngemäss sei eine Persönlichkeitsveränderung
durch die Operation nicht eingetreten. Immerhin habe sie auch ihre zuvor schon
gesetzten Lebensziele und beruflichen Ziele umgesetzt, indem sie studiert und
auch diese hohe Anforderung bewältigt habe. Es könne somit rückblickend
betrachtet aus diesen anamnestischen Angaben kein Hinweis abgeleitet werden,
dass durch die Gehirnoperation 1992 eine signifikante Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen als auch der Persönlichkeitsstruktur entstanden sei. Die
Leistungsfähigkeit habe sich auch nachfolgend unverändert gut gezeigt,
ausweislich dessen, dass die Versicherte relativ bald schon ihre angestammte
Tätigkeit im KV-Bereich mit immerhin dann auch wieder vollem Pensum zu 100 %
aufgenommen habe, dann ab 1996 auch ein Vollzeitstudium über drei Jahre hinweg
bis 1999 absolviert habe, und dass sie auch nachfolgend wiederum die
anschliessenden Arbeitsstellen mit vollem Pensum bewältigt habe, damals zuletzt
bei der AA.___, das immerhin bis 2012. Dabei handle es sich immerhin um
kognitiv durchaus anspruchsvolle und fordernde Aufgaben, wo dieses – wenn es je
arbeitsrelevante Störungen gegeben hätte – mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte
auffallen müssen. Wenn also je irgendwelche kognitive Basisfunktionen oder auch
höhere Funktionen gestört gewesen sein sollten, was zwar nicht gänzlich
auszuschliessen sei, so seien diese offensichtlich nur sehr minim gewesen und
bewegten sich im Rahmen der Normbreite der Bevölkerung. Sodann setzt sich der
neurologische Gutachter eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden
Arztberichten aus den Vorakten auseinander: Die Erwägungen von Dr. I.___ in
seinem Bericht vom 19. August 2021, in welchem er zur Frontalhirnfunktionen und
Diagnostik exekutiver Störungen zwar grundsätzliche Ausführungen mache, könnten
insbesondere zur Bewertung des Schweregrades einer verbleibenden Symptomatik im
Verlauf nicht überzeugen. Das Gehirn habe sehr wohl Kompensationsmöglichkeiten,
welche gerade auch bei Frontalhirnschädigungen im Verlauf vieles auszugleichen
vermöchten, insbesondere bei jungen Personen mit ihrer hohen Neuroplastizität. Weder
seien aktenkundig initiale relevante Auffälligkeiten im Verhalten der
Versicherten beschrieben worden (hier hätten insbesondere Auffälligkeiten
bestehen können, welche sich im Zeitverlauf zunehmend bessern würden) noch
seien von der Versicherten sonstige Auffälligkeiten im psychosozialen und
beruflichen Kontext als auffällig geschildert oder bemerkt worden, welche
Hinweise auf ein ungewöhnliches Ausmass an Störungen höherer kognitiver
Funktionen hätte geben können. Wenn solche Einschränkungen vorlägen oder
vorgelegen haben sollten, was zwar insbesondere anfangs nicht auszuschliessen
sei, so seien diese in der Ausprägung offensichtlich nicht so ausgeprägt, als
dass sie insbesondere anfangs in den Akten einer Erwähnung bedurft hätten, noch
das erfolgreiche Absolvieren eines 3-jährigen Vollzeitstudiums (1996-1999) und
auch nicht die jahrelange berufliche Vollzeittätigkeit (anschliessend bis 2012)
erkennbar eingeschränkt hätten. Die Erklärung von Dr. I.___,
Exekutivfunktionsstörungen würden sich in einem extern strukturierten Setting
wie einem neuropsychologischen Untersuchungsgang wenig zeigen (also sinngemäss
überlernte Handlungen seien möglich), vielmehr im unstrukturierten Alltag
manifestieren, möge zwar prinzipiell teilweise zutreffen, jedoch sei dies allenfalls
ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsplatzbedingungen daran anzupassen wären. Es
wäre aber doch sehr erstaunlich, wenn gerade eine anspruchsvolle Tätigkeit in
einer Bank, mit durchaus anzunehmender Notwendigkeit einer selbstkritischen,
flexiblen und bewussten Handlungskontrolle, auch ausweislich der
Arbeitsbiographie jahrelang möglich gewesen sein, nun aber so beeinträchtigt
sein solle. Die aktenkundig erwähnten Überlegungen, es wäre damals eine
hirnorganische Störungssymptomatik eingetreten und allenfalls nur langfristig
kompensiert gewesen, könne rückblickend aus neurologischer Sicht somit in der
apodiktischen Darstellung und Schweregradbewertung nicht nachvollzogen werden.
Dr. med. I.___ übersehe die Vielzahl von anderen Faktoren mit
modulierendem Einfluss auch auf die Entwicklung allfälliger psychoemotionaler
Störungen. So seien in der Komplexität eben auch Persönlichkeits- und
sozialrelevante Aspekte zu beachten (Persönlichkeitstyp, Attributionsstil,
Coping-Strategien, soziale Rollen und Bindungsgestaltung, psychische Vorbelastungen).
Es seien aber auch arbeitsplatzbezogene Faktoren relevant (z.B.
Arbeitsplatzzufriedenheit), aber auch Entschädigungsansprüche könnten eine
Rolle spielen (insbesondere auch in gutachterlichem Kontext zu bedenken, zumal
nach dem SHT 6/2016 im Raum solches als Opfer des Unfallereignisses zu
diskutieren sei).
Des Weiteren setzt sich der
neurologische Gutachter auf einleuchtende Weise mit dem Unfallereignis vom 13.
Juni 2016 und dessen Folgen auseinander: Es habe gemäss aktueller Anamnese
keine signifikante retrograde Amnesie bestanden. Zumindest akustische
Wahrnehmungen seien sogar noch im Unfallmoment geschildert worden. Die
Bewertung der anterograden Amnesiedauer sei durch die medizinischen Massnahmen
mit Ruhigstellung und Sedierung bei zudem bestehender Rückenverletzung erschwert.
Jedoch sei gemäss den rapportierten Berichten auch keine Intubation benötigt
worden. Auch seien Erinnerungsinseln während des Fluges im Helikopter
erinnerlich. Eine längere Dauer einer Bewusstlosigkeit sei somit nicht
ausgewiesen. Diese Einschätzung teile im Übrigen auch Dr. I.___ in seinem
Bericht von 19. August 2021. Bei GCS 15/15 und nur kurzer anterograder
Bewusstlosigkeit könne somit formal nur von einem leichten Schädelhirntrauma
ausgegangen werden. Im Weiteren sei aus neurologischer Sicht die Frage nach
allfälliger intrakranieller und insbesondere nach Hirnparenchymschädigung zu
klären. Aktenkundig seien diesbezüglich in der ersten orientierenden Bildgebung
mit Schädel-CT keine intrazerebralen Blutungen oder Kontusionsbefunde
festgestellt worden. Äusserlich habe nur eine Platzwunde links
frontotemporoparietal in der Region der Fixierungshalterung des Haarteiles
bestanden. Andere Prellungsmarken seien am Kopf nicht dokumentiert worden. Aber
auch die später durchgeführte MRI-Cranium vom 10. Juli 2017 als auch vom 21.
Dezember 2018 (letzteres im Rahmen des B.___-Gutachtens) hätten nur den
altbekannten zystischen Substanzdefekt im Parenchym frontoparietal rechts
ergeben. Dabei werde im Originalbericht vom 10. Juli 2017 auch der Vergleich zu
den Bildbefunden vom 15. Februar 2014 beurteilt, in welchem explizit die
Ausdehnung und Signalgebung sowie die unveränderte Darstellung des
postoperativen rechtsseitigen frontalen Defekts mit angrenzender Gliose
beschrieben werde, sowie eine leichte Erweiterung des rechten Seitenventrikels
in Abgrenzung zum Resektionsbereich, ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert
würden multiple punktförmige Bloomingartefakte in Venbold-Sequnzen mit
Hämosiderinring frontal rechts ohne Befundprogredienz im Verlauf beschrieben. Auch
würden keine Hinweise auf ein Rezidiv, keine sonstige intrakranielle
Raumforderung oder neue Blutung beschrieben, keine Schrankenstörung auch nach
intravenöser Kontrastmittelgabe, keine Diffusionsrestriktion, eine reguläre
Darstellung der intrakraniellen arteriellen Gefässstrukturen dokumentiert. Es
hätten somit also explizit keine Hinweise auf unfallkausale shearing-injuries
oder gar Kontusionsverletzungen festgestellt werden können. Somit sei auch die
explizit von Dr. I.___ bei der Beschreibung und Bewertung der MRI-Befunde erwähnte
frontobasal rechts an der Markrindengrenze liegende kleine Signalstörung (was
einer shearin-injurie hätte entsprechen können) als auch ein
Suszeptibilitätsartefakt im temporalen Operculum rechts, explizit schon im
Vorbefund von 2014 vor dem Unfallereignis in gleicher Weise vorhanden gewesen.
Es liege also keine Änderung der gegenüber einem Schädel-CT sicher wesentlich
aussagekräftigeren MRI-Bildbefunde nach dem Unfall vom 13. Juni 2016 vor.
Dies konstatiere auch Dr. I.___ explizit gleichermassen. Es könne
zusammenfassend somit also kein signifikantes bildtechnisches Korrelat für eine
relevante traumatische Hirngewebeschädigung festgestellt werden. Dr. I.___
postuliere zwar die Möglichkeit einer sogenannten diffusen axonalen Schädigung
(DAI), was er festmache an einem völlig unspezifischen Befund einer zudem nur
sehr diskreten fraglichen Volumenänderung am Gehirn im Vergleich der Bilder von
2014 zu 2018. Solche Befunde seien unspezifisch und sicher kein ausreichender
Beleg für eine stattgehabte intrazerebrale traumatische Schädigung. Es sei
somit also gemäss klinischer Klassifikation von einem leichtgradigen gedeckten Schädelhirntrauma
auszugehen ohne bildtechnischen validen Hinweis für eine relevante
Hirnparenchymschädigung durch das Unfallereignis von 13. Juni 2016. Selbst wenn
bei dem Schädelhirntrauma geringe diffuse axonale Schädigungen je eingetreten
sein sollten, ohne dass aber das Trauma überhaupt shearin-injuries oder gar
andere kontusionelle Schädigungs-Zeichen verursacht habe, so dürfe eine
weitestgehende Restitution im Heilungsverlauf erwartet werden.
Versicherungsmedizinisch könne jedoch ohne einen solchen signifikanten Nachweis
einer Hirnparenchym-Schädigung durch ein solch leichtes Schädelhirntrauma eine
längerdauernde klinische Beeinträchtigung, auch kognitiver Funktionen, nicht
plausibel gemacht werden. Wenn hier längere subjektive Beeinträchtigungen
geltend gemacht würden, die über ein halbes Jahr, und allenfalls hier angesichts
der Vorschädigung über ein Jahr hinausgingen, so seien andere Einflussfaktoren
insbesondere zu klären. Mittlerweile liege das Ereignis auch schon über sechs
Jahre zurück. Es könne also die im Weiteren auch derzeit noch immer angegebene
Beschwerdesymptomatik nicht ausreichend auf hirnorganischer Grundlage erklärt
werden. Umso mehr relativierten sich aber auch die Ausführungen im
neuropsychologischen Bericht von Frau Dr. phil. H.___ vom 27. April 2020. Sie
beschreibe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit im
Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen, und spezifischen exekutiven
Minderleistungen, sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit erhöhter
Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit bei längerdauernder konzentrativer
Beanspruchung. Die Beschreibung dieser auch von der Beschwerdeführerin
vorrangig als arbeitsrelevant geltend gemachten erhöhten Ermüdbarkeit und
Erschöpfbarkeit sei jedoch ein völlig unspezifisches Phänomen. Es sei hier
erinnert an die Phänomenologie von HWS-Distorsionstraumen/Schleudertraumen, die
eben ohne jedwede Gehirnschädigung zu vergleichbarer Symptomatik führten,
weshalb umso mehr diese subjektiv so wesentlich arbeitslimitierend beschriebene
Symptomatik als multifaktoriell habe gewertet werden müssen. Solche
unspezifischen Phänomene hochakribisch auf einzelne minimale Detailbefunde im
Gehirn zurückführen zu wollen (hier die Forderung einer nicht bildgebend
nachweisbaren DAI), jetzt noch nach Jahren, folge vielmehr der unzulässigen
Logik «post hoc ergo propter hoc». Im vorliegenden Fall müsse vielmehr auf die
psychiatrischen und psychosomatischen Zusammenhänge verwiesen werden. Insbesondere
seien hier aber auch Aspekte der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung
gemäss der neuropsychologischen Beurteilung der O.___ durchaus sehr
beachtenswert.
Sodann setzt sich der neurologische
Gutachter eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden und allfälligen diesbezüglichen Inkonsistenzen auseinander: Gerade
die angegebene so erhebliche rasche Ermüdbarkeit und Leistungsminderung im
Rahmen des neurologischen Gutachtens habe nicht beobachtet werden können.
Immerhin sei die Versicherte zwischen 13:15 bis 18:10 Uhr, also fast fünf
Stunden lang neurologisch begutachtet worden, vorgängig aber sei sie bereits
zwischen 9:30 und 12:15 Uhr im psychiatrischen Gutachten gefordert worden,
nachdem sie die Anreise bewältigt habe. Trotz dieser Belastung habe sich die
Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten in ihrer Stimmung ausgeglichen
gezeigt, sei durchaus sehr gut schwingungsfähig gewesen, es habe sich in diesem
ausgedehnten Gespräch eine durchgängig unauffällige Auffassungsgabe,
Umstellungsfähigkeit und völlig unauffälliges Antwortverhalten ohne jegliche
erkennbare Beeinträchtigung durch allfällige Müdigkeit gezeigt. Die
Stimmmodulation und Stimmkraft seien durchgängig unauffällig geblieben, sie sei
gleichermassen dynamisch und kräftig im gesamten Verlauf geblieben, kein
Verlieren des roten Fadens, keine Müdigkeitszeichen wie Reduktion der
Stimmkraft, kleine Augen, Reduktion der Mimik oder Gestik. Einzig erst am
Schluss ab 17:00 Uhr seien völlig diskrepant zu diesem ansonsten völlig
gleichbleibenden Vigilanzniveau scheinbare Ermüdungszeichen im Sinne eines 3
oder 4-maligen Gähnens aufgetreten, mit dem gleichzeitigen subjektiven Hinweis
der Versicherten, sie stehe jetzt neben sich und habe Sorge, nicht mehr nach
Hause zu kommen. Dieses Erscheinungsbild sei jedoch erst im direkten zeitlichen
Zusammenhang aufgetreten, als das Thema der Leistungsminderung und der
Belastbarkeitsminderung nochmals angesprochen worden sei mit dem zusätzlichen
Hinweis des Referenten, dass sie doch vergleichsweise gut durchgehalten habe in
der bisherigen gesamten Begutachtung. Auffällig sei auch, dass die
Beschwerdeführerin explizit in dem eine Woche später durchgeführten
internistischen Gutachten spontan darauf hingewiesen habe, sie wäre im
neurologischen Gutachten fast eingeschlafen. Dieser somit vermittelte Eindruck
der hohen Ermüdbarkeit sei aus neurologischer Sicht aber eben nicht zutreffend.
Ein settingabhängiges und themenabhängiges Antwortverhalten sei somit
erkennbar. Dieses reihe sich in die Beobachtungen im Rahmen der
neuropsychologischen Beurteilung ein, vorgenommen von Frau lic. phil. N.___ vom
20. Juli 2022, in welchem ebenfalls deutliche Zeichen der nichtauthentischen
kognitiven Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und
Exekutivfunktionen hätten dokumentiert werden können. Aber auch die subjektiv
angegebenen ausgeprägten Schmerzen, insbesondere im rechten Knie, sodass ihr
weitgehend sportliche Aktivitäten verwehrt seien, die sie gemäss eigenen
Angaben so dringlich bräuchte für ihre subjektive Aktivierung, könnten so nicht
nachvollzogen werden. Im klinischen Eindruck fänden sich während der
Begutachtung keine Zeichen einer solchen Schmerzsymptomatik, trotz
langdauerndem Sitzen. Es seien weder affektiv noch vegetative Schmerzkorrelate nachweisbar,
noch sei das Verhalten auffällig gewesen. Wie sodann in der interdisziplinären
Besprechung mit dem Orthopäden von diesem ausgeführt werde, seien zwar bei einer
mässigen retropatellaren Knorpelschädigung und einer tiefstehenden Patella bei
einer muskulären Quadriceps-Insuffizienz Schmerzen zu erwarten bei Tätigkeiten
mit Belastung der Kniescheibe, also wenn Anpressdruck auf die Patella ausgeübt
werde, jedoch sei eben keine Schädigung im tibiofemoralen Gelenkanteil des
Kniegelenks vorhanden, so dass sehr wohl natürlich alle axialen Kniebelastungen
möglich seien. Es gebe somit also sehr wohl auch genügend Sportarten (z.B.
Laufen, Joggen, Schwimmen), welche die Versicherte ausüben könnte, wenn sie
diese bräuchte. Und selbst wenn ein gewisser Schmerz ausgelöst sein sollte, so
wäre dieses üblicherweise als gut behandelbar zu bewerten. Zudem seien auch
hier Therapiereserven gegeben. Die subjektive Interpretation, ihre subjektive
Müdigkeit sei insbesondere auch Folge ihrer schmerzbedingt nicht ausübbaren
sportlichen Betätigung, könne somit nicht begründet werden und entspreche einem
medizinischen Laienmodell ohne objektive plausibel Grundlage. Dass im Rahmen
ihrer eher asthenen Konstitutionstendenz eine Aktivierung sinnvoll sei, dürfe
aber angenommen werden. Dieses entspreche aber ihrer persönlichen
Prädisposition, was nicht als krankheitswertig bezeichnet werden dürfe.
Versicherungsmedizinisch könne also das Knieleiden ebenfalls nicht
verantwortlich gemacht werden für die subjektiv angegebene Leistungsminderung.
Aus neurologischer Sicht sei zudem beizutragen, dass auch keine primär
neurogenen kniegelenkbezogenen Schädigungskorrelate bestünden. Dieses sei aus
der Aktenlage auch retrospektiv zu konstatieren. Aber auch hinsichtlich des
Rückenleidens habe zwar im Rahmen des Unfallereignisses von 13. Juni 2016 eine
damals aufgetretene instabile Fraktur LWK1, LWK2 und stabile Fraktur LWK5
osteosynthetisch versorgt werden müssen (Fixateur intern Spondylodese BWK11 -
LWK3 vom 14. Juni 2016, Metallentfernung 28. Juli 2017). Jedoch gebe die
Versicherte selber an, dass sie diesbezüglich recht zufrieden sei mit dem
Outcome der bisherigen Behandlung. Auch diesbezüglich fänden sich
klinisch-neurologisch keinerlei Hinweise für eine signifikante neurogene
Beeinträchtigung, explizit fänden sich auch hier eben keine Hinweise auf primär
neurogene Schmerzanteile, speziell eben keine radikuläre Symptomatik. Auch
dieses gelte ausweislich der Aktenlage durchgängig retrospektiv. Im Hinblick auf
die genannten Kopfschmerzen seien diese deskriptiv zwar als
Kombinationskopfschmerz bestehend aus vereinzelt Migräne-Episoden (pulsierend,
vereinzelt bis drei Tage Dauer, bei familiärer Disposition väterlicherseits),
als auch mit teilweise Spannungskopfschmerzen (holozephal, drückend) zu klassifizieren,
bei einer Häufigkeit von ca. allenfalls einmal in der Woche und zumeist
Ansprechen auf Medikation, überdies nicht ausgeschöpfter Therapiereserven,
begründeten diese ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es dürfe also konstatiert werden, dass eine relevante
pathogenetische Grundlage für eine höhergradige Schmerzsymptomatik organisch
nicht bestehe. Auch hinsichtlich der angegebenen Schlafstörungen (Ein- und
Durchschlaf sei wegen Schmerz gestört) könne dieses weder aus neurologischer
Sicht objektivierbar somatisch begründet werden noch unter Einbezug der orthopädischen
gutachterlichen Befunde (im Konsens). Aber auch hinsichtlich der angegebenen
Tinnitussymptomatik wechselten offensichtlich die Darstellungsarten. Während
die Beschwerdeführerin hier den Tinnitus «seit Unfall von 13. Juni 2016»
geltend mache, sei im ORL-Bericht von Dr. AB.___ vom 29. August 2017 explizit
zur Anamnese angegeben worden: «Seit 2 - 3 Wochen leidet sie an einem
rauschenden Tinnitus links». Der klinische ORL-Befund sei ansonsten normal
gewesen. Somit sei auch diesbezüglich eine unfallkausale somatische Pathologie
nicht objektivierbar. Aber auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten in
Gesamtbetrachtung interdisziplinärer keine zusätzlichen Gründe für die
angegebenen Beeinträchtigungen objektiviert werden. Allgemein-internistische
Gründe für eine Fatigue bestünden nicht. Hinsichtlich der ehemaligen
Dünndarm-Schädigung fänden sich keine Folgen. Aus dem Pneumothorax seien keine
weiteren Folgen erwachsen.
Des Weiteren führt der neurologische
Gutachter zu allfälligen Beeinträchtigungen durch die von ihm gestellten
Diagnosen aus, die erhobenen Befunde zeigten objektivierbar kein neurologisches
sensomotorisches und koordinatives Störungsmuster. Es ergäben sich keine
konkreten Hinweise für entsprechende Schädigungen. Insbesondere seitens des
Rückenleidens seien keine neurologischen Folgen verblieben. Selbst die
Versicherte erkläre hierzu, dass sie vergleichsweise wenig lumbale
Rückenschmerzen habe. Es könne zwar initial eine insgesamt leicht reduzierte
lumbale Rückenbelastbarkeit angesichts des Status nach Operation nachvollzogen
werden. Die körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten, wie solche eben
auch im administrativen Bereich gefordert seien, könnten somit normal und
umfänglich durchgeführt werden, mindestens bestünden keine neurogenen
Störungsanteile. Dieses dürfe spätestens auch nach der
Osteosynthesematerialentfernung (OSME) 2017 angenommen werden. Hinsichtlich des
muskuloskelettal vorrangig im Vordergrund stehenden Knieleidens ergäben sich
ebenfalls keine Hinweise für primär neurogene Störungen. Eine Schädigung
kniegelenksbezogener Nervenstrukturen könne nicht festgestellt werden. Zwar
seien bei tiefstehender Patella und mässiger retropatellarer Knorpelschäden bei
Patella-belastenden Tätigkeiten gewisse Beschwerden nachvollziehbar. Dieses sei
jedoch nur hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils zu beachten (siehe
orthopädisches Gutachten). Zusätzliche Einschränkungen des Funktionsprofils aus
neurologischer Sicht ergäben sich diesbezüglich nicht, zumal in der aktuellen
klinischen Untersuchung keine signifikante Auffälligkeit im Gangbild
feststellbar gewesen sei (kein Schonhinken). Für die angestammte Tätigkeit
ergebe sich somit hieraus auch bei Einbezug der orthopädischen Befunde, keine
Einschränkung. Die allenfalls gelegentlich kurz zu Ausfällen führenden
Migränekopfschmerzen (Analgetika wirkten nicht immer ausreichend, wenn ein
höheres Schmerzniveau überschritten sei, teilweise pulsierender Charakter, mit
Licht- und Lärmempfindlichkeit und teilweise auch Episoden der Kopfschmerzen
von drei bis vier Tage) seien angesichts der familienanamnestischen
Auffälligkeiten beim Vater als familiäre, primär angelegte episodische Migräne
zu bewerten und seien nicht als dauerhafter posttraumatischer Kopfschmerz zu
beurteilen. Selbst wenn initial solche vorgelegen haben sollten, so wären diese
zumeist nur kurze Zeit versicherungsmedizinisch unfallkausal anzuerkennen,
allenfalls wenige Wochen, allerlängstens in dann aber nur geringem Umfang bis
zu einem Jahr. Teilweise werde überlagert aber auch ein holozephaler, drückender,
dumpfer, helmförmiger Kopfschmerz beschrieben, der als Spannungskopfschmerz zu
klassifizieren sei. Selbst wenn nach dem Unfallereignis 2016 vorübergehend also
ein posttraumatischer Kopfschmerz bestanden haben sollte, der zumeist in
solcher spannungskopfschmerzartigen Phänomenologie auftreten könnte, so könne
dieses angesichts fehlender intracranieller traumatischer Schädigungsfolgen
keine längerdauernde Beeinträchtigung erklären. Es wäre im Verlauf also eine
überholende Kausalität der Vorzustände, der schon primär angelegten
episodischen Migräne respektive Spannungskopfschmerzen zu konstatieren. Auch
schon vor dem Unfall habe eine Tendenz zu Kopfschmerzen bestanden, wenngleich
nicht in dieser Ausprägung und Häufigkeit, wenn man den subjektiven Angaben
folge. Zur Häufigkeit der Kopfschmerzen beschreibe die Versicherte aber auch,
dass die ausgeprägte migräneartige intensive Kopfschmerzsymptomatik nur
sporadisch auftrete, so zum Beispiel innerhalb der ersten fünf Monate dieses
Jahres mit ca. nur drei solcher Episoden. Ansonsten trete der Kopfschmerz als
Spannungskopfschmerz, also leichterer Kopfschmerz, etwa nur einmal in der Woche
auf. Somit sei die Häufigkeit der Kopfschmerzen – unabhängig von der
Ätiopathogenese – gering und damit nicht als arbeitsrelevant zu bewerten, zumal
auch Therapiemöglichkeiten bestünden, welche bislang nicht genutzt worden seien
(Basistherapie bei Migräne, Akutmedikamente migränespezifisch). Es könne somit
auch bezüglich dieser Kopfschmerzsymptomatik, gleich welcher Pathophysiologie,
funktionell keine signifikante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet
werden. Aber auch das leichte gedeckte Schädelhirntrauma ohne objektiv
belegbare Gehirngewebeschädigung könne nur vorübergehend eine Beeinträchtigung
erklären, welche im Decrescendo binnen ca. sechs Monaten, allerlängstens ein
Jahr, abklingen müsste (angesichts der Vorschädigung verlängerter Zeithorizont,
damit werde den allfällig leicht reduzierten Kompensationsreserven bei
Vorschädigung genügend Rechnung getragen). Begründbare verbliebene hirnorganische
Schäden durch den Unfall vom 13. Juni 2016 seien nicht belegbar, mindestens
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Alle entsprechenden Annahmen, so
auch von Frau Dr. phil. H.___ (27. April 2020), seien nicht begründbar. Leider
könne ausweislich der wiederholt feststellbaren Inkonsistenzen im Sinne der
Antwort- und Leistungsverzerrung bei der Beschwerdeführerin nicht auf die
gezeigten neuropsychologischen Befunde in Gänze abgestellt werden. Die
tatsächlichen Einschränkungen lägen sicherlich deutlich tiefer als in den
Untersuchungen gezeigt, was sich auch aus der Biografie zeige. Zudem seien nur
vergleichsweise leichte Defizite ehemals feststellbar gewesen als es darum
gegangen sei, den Führerschein wieder zu erlangen, also höhere Motivation
bestanden habe. Das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 ohne objektiven validen
Hinweis für eine Hirnsubstanzschädigung erkläre keine längerdauernde
Veränderung dieser Ausgangslage aus organischer Sicht. Auch bei Bestehen eines
solchen leichten gedeckten Schädel-Hirn-Traumas erklärten sich nicht
durchgängig dauerhafte relevante Beeinträchtigungen in der subjektiv so tief
angegebenen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Dieses sei neurologisch nicht
begründbar. Es sei hier von zusätzlichen Aspekten und Faktoren auszugehen,
welche in den Bereich psychoreaktiver Aspekte falle und auch gegenüber
Inkonsistenzen abgegrenzt werden müsse. Es seien hier somit multifaktorielle
Ursachen zu betrachten. Es müsse diesbezüglich aber auf die psychiatrischen
Zusammenhänge verwiesen werden. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die Versicherte schon vor dem Unfallereignis nur zu 60 % arbeitstätig war,
damals reduziert aus persönlichen Gründen. Es dominierten damals also nicht die
gesundheitlichen Probleme als eben die wirtschaftlichen Aspekte beim
Arbeitgeber. Siehe dazu aber die oben schon beschriebenen Inkonsistenzen
bezüglich subjektiver Angabe zu Müdigkeit als auch Schmerz. Es sei hier von
mindestens teilweise von dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung und
Symptomausweitung auszugehen, weshalb hier umso mehr auf die psychiatrische
Bewertung hinzuweisen sei. Inkonsistent erscheine diesbezüglich aber auch, dass
die Versicherte bisherige Therapiemassnahmen psychologisch/psychotherapeutisch
nicht erhalten habe, auch ein psychiatrischer Therapieansatz sei von ihr wieder
beendet worden und habe gemäss ihren Angaben nur ca. ein halbes Jahr gedauert.
Sinngemäss sei sie diesbezüglich nicht adäquat behandelt worden. Hinsichtlich
der Persönlichkeit werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Gewisse
Auffälligkeiten seien erkennbar, aus der frühen Biografie auch teilweise
ableitbar. Die Angaben, ungenügend sportlich aktiv sein zu können, sei nicht
nachvollziehbar. Die subjektiven vorgebrachten Begründungen seien plakativ.
Auch die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl könne neurologisch nicht
erklärt werden und sei im klinischen Befund nicht verifizierbar gewesen. Zusammenfassend
könne aus neurologischer Sicht durch das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 keine
zusätzliche Einschränkung des vorbestehenden Funktions- und Fähigkeitsprofils
objektiv begründet werden. Dieses gelte mindestens ab dem Zeitpunkt eines Jahres
nach Unfallereignis. In etwa dieser Zeit sei auch die Metallentfernung
vorgenommen worden (sowohl lumbal wie auch an der Patella), eine allfällige
vorübergehen Beeinträchtigung durch das Schädelhirntrauma wäre zu diesem
Zeitpunkt als weitestgehend abgeklungen zu bewerten (dieser Zeithorizont
berücksichtige die theoretisch denkbare leicht reduzierte Kompensationsreserve
des Gehirns bei Vorschädigung). Die Arbeitsfähigkeit sei aus organisch
neurologischen Gründen dann vergleichbar mit der früheren Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, in welcher die Versicherte jahrelang mit vollem Pensum in
durchaus auch kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten gearbeitet habe. Nur aus
persönlichen Gründen habe sie 2014 das Pensum reduziert unter Aspekten der
Work-Life-Balance und bei damaliger Lebenssituation in finanziell gut
gestellter Partnerschaft. Es sei dann zwar zur Trennung im Herbst 2015
gekommen, eine Erhöhung des Arbeitspensums sei an mangelnden Jobangeboten
gescheitert. In dieser Situation der zerbrochenen Partnerschaft und auch in der
Folge limitierten Finanzen sei es letztlich zu der Unfallsituation gekommen, in
welcher sie unverschuldet Opfer in einem Verkehrsunfall geworden sei. Die
Auswirkungen dieser psychosozialen Faktoren in Wechselwirkung mit den
anfänglichen somatischen Beeinträchtigungen (WS-OP, Knie-OP) seien
psychiatrisch zu klären.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar: Die bisherige
Tätigkeit im KV-Bereich sei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu
100 % ohne Leistungseinschränkungen zumutbar. Die angestammte Tätigkeit
(KV-Tätigkeit) sei als leidensadaptiert zu bewerten. Diese Einschätzung gelte
mindestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 13. Juni 2016. Eine geringe
Einschränkung der lumbalen Rückenbelastbarkeit sei ausweislich der
Rückenoperation erklärbar. Auch sei eine leichte Einschränkung
Patella-belastender Tätigkeiten am rechten Knie begründbar. Somit seien körperlich
leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich. Wegen der
Kniepathologie sollten gelegentliche Wechselbelastung und Bewegung für das Knie
ermöglicht werden. Kognitive Einschränkungen seien angesichts der Inkonsistenzen
nicht genau beurteilbar, lägen aber sicher deutlich unter den mit Antwort- und
Leistungsverzerrung gezeigten leicht bis mittelgradigen Einschränkungen im
Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung. Es sei überwiegend wahrscheinlich
auch keine signifikante Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand bezüglich des
Unfallereignisses vom 13. Juni 2016 aus neurologischer Sicht anzunehmen. Früher
habe die Versicherte auch vollumfänglich jahrelang in kognitiv anspruchsvoller
Tätigkeit (Bankangestellte) gearbeitet und habe zuvor noch ein 3-jähriges
Studium absolviert. Wegen des Tinnitus als auch wegen der episodischen
Kopfschmerzen sollten Arbeiten in lärmender und reizdichter Umgebung vermeiden
werden.
Am Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens vermögen weder die Rügen der Beschwerdeführerin noch die
entgegenstehenden Arztberichte etwas zu ändern. Die Rügen der
Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf darzulegen, dass
sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den entgegenstehenden
Arztberichten auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich erübrigen sich aber
weitergehende Ausführungen und es kann auf die schlüssigen Erläuterungen des
neurologischen Gutachters verwiesen werden. Dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der von ihr geschilderte Schwindel sei von den Gutachtern
völlig unberücksichtigt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass der neurologische
Gutachter diesbezüglich festhielt, die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl
könne neurologisch nicht erklärt werden und sei auch im klinischen Befund nicht
verifizierbar gewesen. Auch die Rügen im Zusammenhang mit den im Vergleich zum
Gutachten divergierenden Tonaufnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf kaum
relevante Details, welche den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens
nicht zu vermindern vermögen. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, wie dies
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist daraus nicht ersichtlich. Sodann
ist auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurologie FMH, vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 7) einzugehen. Dr. med. I.___
führt darin unter anderem aus, das Alter zum Zeitpunkt der Hirntumorbehandlung
spreche entgegen der auf veralteten Lehrmeinungen basierenden oder zumindest zu
allgemein gehaltenen Darlegungen des Gutachters genau nicht für eine gute,
sondern für eine ungünstige langfristige Prognose. Zu beachten sei dabei auch,
dass die Frontalhirnfunktionen für die Anpassung an veränderte Umstände sehr
wichtig seien. Eine Konsequenz daraus könne sein, dass die kognitiven
Ressourcen vermindert seien, die Folgen einer weiteren, späteren Hirnverletzung
zu kompensieren. Wenn der neurologische Gutachter zwar anerkenne, dass eine
grosse Läsion im Frontalhirn vorhanden sei, aber Auswirkungen davon verneine,
weil sich die Symptome von denjenigen unterschieden, die in diesen alten, auf
der Forschung des 19. Jahrhunderts basierenden Atlanten eingetragen seien,
berücksichtige er den aktuellen Wissensstand nicht. In der damals durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juni 1994 habe der Neuropsychologe auf
jeden Fall kognitive Defizite beschrieben, die er «eindeutig» als
psychoorganisch begründet betrachtet habe. In dieser Konstellation sei
wahrscheinlicher, dass die damaligen neuropsychiatrischen Symptome organische
Folgen der Frontalhirnläsion gewesen seien, als dass es sich (ausschliesslich)
um reaktive psychologische Phänomene gehandelt habe. Diesen Ausführungen von
Dr. med. I.___ ist aber entgegenzuhalten, dass vorliegend eben nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass bei der Beschwerdeführerin
verminderte kognitive Ressourcen vorliegen. Die diesbezüglichen
neuropsychologischen Befunde waren gemäss dem neuropsychologischen Gutachten
der O.___ nicht verwertbar. Sodann macht Dr. med. I.___ weiter geltend, die
Beschwerdeführerin sei mittels Operation und Bestrahlung (Radiotherapie)
behandelt worden. Das Besondere bei dieser Behandlung sei, dass die Operation
zu einem sofortigen Schaden führe, die Radiotherapie jedoch zu einem
verzögerten. Die Radiotherapie sei neurotoxisch, also für das Hirn schädlich,
und zwar für weite Teile des Hirns, da ja nicht nur die operierte Stelle,
sondern das ganze Hirn bestrahlt werde. Diese neurotoxischen Effekte äusserten
sich aber erst im jahrelangen Verlauf, wenn die geschädigten Hirnareale
zunehmend zugrunde gingen. Entgegen der allgemeinen Aussage des neurologischen Gutachters
sei es gestützt auf Studien bei Überlebenden von Oligodendrogliomen geradezu
typisch, dass kognitive Defizite im Verlauf neu aufträten und zunähmen. Die
Wahrscheinlichkeit, dass zum Gutachtenzeitpunkt kognitive Folgen der
Hirntumorbehandlung vorlägen, sei – rein statistisch – mit 70 % sehr viel höher
als die Wahrscheinlichkeit von lediglich 30 %, dass keine solchen Folgen
vorhanden seien. Diese Erläuterungen von Dr. med. I.___ erscheinen zwar grundsätzlich
nachvollziehbar, sie bleiben aber schlussendlich hypothetisch, da sie eben nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen,
dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch die Bestrahlung ebenfalls
Spätfolgen in Form von entsprechenden kognitiven Defiziten vorliegen, zumal
solche gestützt auf die nicht verwertbaren Resultate der neuropsychologischen
Resultate eben nicht verifiziert werden konnten. Des Weiteren weist Dr. med. I.___
darauf hin, dass der neurologische und der psychiatrischen Gutachter unterschiedliche
psychische Befunde erhoben hätten, welche interdisziplinär hätten diskutiert
werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Befunderhebung
grundsätzlich in den psychiatrischen Fachbereich fällt, weshalb diesbezüglich
unterschiedliche Befunderhebungen in unterschiedlichen Fachbereichen nicht per
se gegen den Beweiswert der Teilgutachten sprechen und auch nicht einer
interdisziplinären Beurteilung bedürfen.
Insofern Dr. med. I.___ in seinen vorhergehenden
Berichten die Hirnatrophie als Folge des Unfallereignisses vom 13. Juni 2016
beurteilte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Zwar kann bereits ein mittelschweres bis schweres
Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres zu einer deutlichen
Hirnatrophie führen, die dann in den folgenden Jahren fortschreiten kann
(Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ, Yaffe K. Association
of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of Consciousness With
Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018;75(9):1055-1061. https://jamanetwork.com/journals /jamaneurology/article-abstract/2679879;
besucht am 25. September
2023). Jedoch ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschwerdeführerin durch den Unfall ein mittelschweres bis schweres
Schädelhirntrauma erlitten hat. So sind, wie erwähnt, im Zusammenhang mit dem
Unfall keine strukturellen Schädigungen des Gehirns erstellt und im Austrittsbericht des Regionalspitals
Locarno vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurde der Wert der Glasgow Coma Scale
(GCS) bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis lediglich
auf 15 – entsprechend dem geringsten Wert – festgelegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Kopf
eine Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von einem Bewusstseinsverlust.
Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber höchstens von einer
leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl. z.B.
flexikon.doccheck.com/de /Glasgow_Coma_Scale), womit eine Unfallkausalität der
Hirnatrophie auch aus diesem Grund wenig wahrscheinlich erscheint. Im Übrigen
kann diesbezüglich auf die vorstehenden überzeugenden Ausführungen des
neurologischen Gutachters der O.___ verwiesen werden. Auch Dr. med. I.___
räumte in seinem Bericht vom 7. September 2021 ein, dass solche strukturellen
Scherverletzungen, welche zu einem Absterben des Axone und damit zu einem
messbaren Verlust an Hirnvolumen führten, bei der Beschwerdeführerin nicht
hätten bildgebend nachgewiesen werden können. Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte
von Dr. med. I.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt
beweiskräftig sind und somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens
nicht zu vermindern vermögen.
Auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten der O.___ ist somit abzustellen.
7.5
7.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der O.___ (A.S. 137 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit:
-
Somatoforme Störung
(somatische Belastung) F45.1
-
Nicht-authentische
kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und
Exekutivfunktionen mit/bei:
o Problematisches Leistungsverhalten (am
ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
o Polytrauma mit Schädeltrauma links am
13. Juni 2016
o Status nach Oligodendrogliom präzentral
rechts, operativ entfernt 1992
o St. n. Operation und Bestrahlung eines
Oligodendroglioms WHO III 1992
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
-
Persönlichkeitsakzentuierung
Z73.1
-
Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z 73
Sodann begründet der psychiatrische
Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der
Versicherten sei von einer Somatisierungsstörung im Sinne einer somatischen
Belastungsstörung auszugehen. Für die Entstehung von psychosomatischen
Erkrankungen spielten u.a. psychische, gesundheitliche, gesellschaftliche und
soziale Aspekte sowie Persönlichkeit und hereditäre Veranlagung eine Rolle. Bei
der sogenannten somatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 und ICD-11 handle es
sich um ein Zustandsbild mit körperlichen Symptomen, die belastend seien oder
zu erheblichen Einschränkungen der täglichen Lebensführung führten. Dabei
könnten entweder spezifische Symptome wie Schmerzen oder unspezifische Symptome
wie z.B. subjektive Erschöpfung vorliegen. Diese gingen definitionsgemäss mit
Einbussen der Lebensqualität und einer Einschränkung der Teilhabe am
Arbeitsleben einher. Die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung
entspreche gemäss ICD-10 der Diagnose ICD-10 F 45.1. Bei der Versicherten lägen
Kriterien gemäss einer mittelschweren somatoformen Störung (analog somatischen
Belastungsstörung) vor: Bei der Versicherten bestünden seit Jahren körperliche
Symptome, welche die Versicherte belasteten und auf die sie eine besondere
Aufmerksamkeit richte. Die körperlichen Symptome der somatischen Belastung
sollten anhaltend sein und an den meisten Tagen und mindestens mehrere Monate
lang aufträten. Typischerweise solle eine körperliche Belastungsstörung ihre
körperlichen Symptome betreffen, die im Laufe der Zeit variieren könnten.
Gelegentlich gebe es ein einziges Symptom – in der Regel Schmerzen oder
Müdigkeit – das mit den anderen Merkmalen der Erkrankung verbunden sei (WHO
2018). Bei der Versicherten bestünden zusätzliche Faktoren, welche die
Symptomatik verstärkten und beeinflussten. Es lägen bei ihr neben den beiden
somatischen Problembereichen (Status nach Hirntumor, Status nach schwerem
Unfall) auch Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstrukturierung sowie
Traumatisierungen in der Vergangenheit vor, welche die Entwicklung der
somatoformen Störung begünstigten und die aktuellen Symptome verstärkten; diese
würden durch die anhaltende Beschäftigung mit den daraus resultierenden
Einschränkungen im Alltagsleben weiter gefördert und aufrechterhalten. Des
Weiteren sei bei der Versicherten als Diagnose von einer
Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, dabei wirke die Versicherte
introvertiert, in ihrem Lebensstil sozial eher zurückgezogen, nachdenklich,
wodurch auch interpersonelle Konflikte entstehen könnten. Es liege eine
passiv-abhängige Grundeinstellung vor, sie sei gewissenhaft, mitunter rigide,
aber auch loyal, strebsam, anankastisch und leistungsorientiert. Sie neige zum
Grübeln, zu Schuldgefühlen, zu Somatisierung, sie sei oft besorgt über ihre
körperliche Verfassung, fühle sich manchmal schon in Alltagssituationen
innerlich angespannt, ängstlich und überfordert und es träten vegetative
Reaktionen und emotionale Konflikte in Erscheinung. Sie neige zu geringem
Selbstvertrauen, schlechter Laune und scheine beeinflussbar, strebe nach
Autonomie und Unabhängigkeit. Sodann sei in Bezug auf eine allfällige
Frontalhirnstörung unter Berücksichtigung der psychiatrischen und
neuropsychologischen Untersuchung festzuhalten, dass bei Störungen des
Frontalhirns Defizite der sozialen und emotionalen Fähigkeiten bestehen
könnten, also auch der kognitiven Fähigkeiten (Aufmerksamkeit, Denken auf hohem
Niveau und Problemlösung). Wenn auch ein manifestes Frontalhirnsyndrom bei der
Versicherten klinisch und testpsychologisch nicht nachweisbar sei, lasse sich
ein gewisser Zusammenhang mit diesem speziell im motivationalen und
verhaltenspsychologischen Bereich nicht mit dem Mass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Jedoch stelle sich die Frage nach dem Grad
der Ausprägung dieser psychoorganischen Störungsanteile. Siehe dazu auch die
Ausführungen im neurologischen Gutachten. Hinweise für eine bedeutsame
affektive Störung lägen aktuell jedoch nicht vor.
Des Weiteren führt der Gutachter zur
Unfallkausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, die psychischen Beschwerden
seien allenfalls teilweise unfallkausal. Dies gelte für die weitere Entwicklung
der somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1, jedoch auch für die
motivationalen Faktoren. Es lägen auch unfallfremde Beschwerden vor, speziell im
Hinblick auf ihre Kindheitserfahrungen und Belastungen. Die Symptomatik hätte
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber anders (positiver) entwickelt,
wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte. Das Unfallereignis habe eine
richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt.
Was die Beschwerdeführerin sodann gegen
das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu
entkräften. So setzte sich der psychiatrische Gutachter – wie hiervor
ausgeführt – sehr wohl mit möglichen psychoorganischen Störungsanteilen
auseinander. Dass sich der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –
nicht explizit mit der von Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FM, SUVA Versicherungsmedizin, im Bericht vom 8. Juni 2017
(SUVA-Nr. 134) gestellten Diagnose «Organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2)» bzw. mit der von Dr. med. AD.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisarzt, mit Bericht vom 20. April 2018
(Suva-Nr. 274) gestellten Diagnose «Organische Persönlichkeitsstörung
(inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) (ICD-10: F07.0)» auseinandersetzte,
vermindert den Beweiswert des Teilgutachtens somit nicht.
7.5.2 Des Weiteren führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, die Arbeitsfähigkeit liege aus psychiatrischer und
neuropsychologischer Hinsicht (gemäss Konsens) in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit bei 50 % integral. Das Zumutbarkeitsprofil laute wie
folgt: Kein Zeitdruck, es sollte wohlwollende Atmosphäre bestehen, die
Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen oder einer kurzfristigen Möglichkeit, die
Arbeitszeit im Ausnahmefall der Befindlichkeit der Versicherten anzupassen,
sollte gewährt werden. Neuropsychologisch könne die Versicherte Neues sofort
notieren, es sollte sich eher um Routineaufgaben handeln. Die Aufträge sollten
ihr wiederholt oder schriftlich abgegeben werden, sie sollte vereinzelt mehr
Zeit zur Verfügung haben. Da aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger
kognitive Störungen bestünden, seien entsprechend weniger Anpassungen für eine
normale Leistungsfähigkeit notwendig.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei in
Gesamtbetrachtung von einer Somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1
auszugehen, maximal in mittelgradiger Ausprägung.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Versicherte befinde sich gegenwärtig nicht in psychiatrische Betreuung. Sie
nehme auch keine Psychopharmaka ein. Unter Berücksichtigung der somatoformen
Schmerzstörung (somatische Belastung) sollte psychiatrisch einerseits die
Grundversorgung erweitert werden, in der Therapie sollten für die Versicherten
realisierbare Bewältigungsmassnahmen aus dem Beschwerdebild abgeleitet werden,
und es sollte eine Ermutigung bezüglich des gesundheitsfördernden Verhaltens
(intensivere körperliche Bewegung, Sport, soziale Kontakte, Schlafhygiene)
erfolgen mit der Entwicklung und Umsetzung von adaptiven
Bewältigungsstrategien. Bei dem Schweregrad und der Chronifizierung der
Versicherten sei es notwendig, eine psychotherapeutische Behandlung zu
etablieren. Falls eine ambulante Behandlung nicht möglich oder
erfolgversprechend wäre, sollte die Indikation zu einer multidisziplinären
stationären Behandlung überprüft werden. Als Therapieverfahren kämen die
kognitive Verhaltenstherapie oder eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie
in Betracht. Die Versicherte sollte auch Entspannungsverfahren erlernen, ggf.
wäre auch der Einsatz von Biofeedbackverfahren zu erwägen. Auch der Einsatz von
Psychopharmakotherapie sollte in Betracht gezogen werden, allerdings könnten
unerwünschte Wirkungen katastrophisierende Gedanken und Bewertung der Therapie
bei der Versicherten auslösen. Weiter führt der Gutachter aus, aktuell seien berufliche
Massnahmen nicht angezeigt. Diese sollten jedoch nach einer Therapie von ca. 12
Monaten abhängig von Ergebnis in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, bei
Zunahme der psychischen Beschwerden sei von deutlicheren kognitiven
Einschränkungen auszugehen. Die kognitiven Leistungen könnten im Rahmen von
psychiatrischen Diagnosen schwanken.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung des Gutachters an, an guten Tagen werde sie um 7:00 Uhr wach, an
schlechten Tagen stehe sie etwas später auf. An schlechten Tagen fühle sie sich
den ganzen Vormittag müde, dann liege sie wieder ab und stehe manchmal erst
mittags auf. Wenn sie arbeite, müsse sie zwischen 8:00 bis 08:30 Uhr vor Ort
sein. Sie arbeite in der Regel bis 11:00 Uhr. Sie passe die Arbeitszeit aber
auch den Bedürfnissen an, auch wenn sie vormittags Therapien habe, gehe sie
etwas früher. Mit den neuen Medikamenten könne sie jetzt besser aufstehen, und
auch schlafen. Morgens müsse sie gleich auf das Smartphone schauen, sie schaue
immer etwas auf dem Smartphone, auch abends Filme oder andere Sachen. Manchmal
sitze sie nur da in der Stille, könne es aber schwer aushalten. In der Nacht
könne sie nicht länger als 2-3 Stunden am Stück schlafen. Im Moment werde sie
in der Nacht 3 - 4 mal wach. Wenn sie vormittags Therapie habe, gehe
sie hin. Sie gehe auch Einkaufen: Schwere Sachen müsse sie aber bestellen und
ins Haus liefern lassen. Zum Einkaufen nehme sie das Auto mit, wenn sie
Kleinigkeiten einkaufe, gehe sie zu Fuss. Mit dem Auto fahre sie auch zum
Arbeitsplatz. Sie versuche dann etwas im Haushalt zu machen, die Wohnung sauber
zu halten. Fenster lasse sie putzen, auch für die Terrassenbepflanzung brauche sie
Hilfe. Sie könne zwar noch Staubsaugen, müsse sich aber nach ihrer Kraft und
momentaner Kondition orientieren. Sonst schaue sie später gerne einen Film oder
Serien im TV. Sie lese nicht so viel, da sie sich abgelenkt fühle. Das Lesen
erfordere Konzentration, diese sei bei ihr momentan schlecht. Deswegen lese sie
nicht so viel und schaue dann eher mehr fern. Manchmal setze sie sich an den
PC. Sie liege oft auf dem Sofa, schlafe auch ein. Ins Bett gehe sie zwischen
22:00 und 23:30 Uhr. Wenn sie aufwache, gehe sie auch aufs WC. Zu ihrer
Freizeitgestaltung und Hobbys gebe die Versicherte an, dass sie momentan keine
habe. Sie habe auch keine Hilfe für den Haushalt, habe momentan keine Spitex,
habe früher aber schon Spitex gehabt. Sie fahre Auto auf kurzen Strecken, sonst
benutze sie für längere Fahrten, wie heute, den Zug. Ferienreisen mache sie
zurzeit keine. Die Versicherte sei momentan sozial relativ zurückgezogen, habe
nur wenig Kontakte, weil sie nicht viel mit anderen Personen unternehmen könne,
deswegen blieben ihre Kollegen auch weg. Sodann führte der psychiatrische
Gutachter aus, die Versicherte verfüge über gute Ressourcen und eine sehr gute
berufliche Ausbildung / Weiterbildung sowie Erfahrung. Bei der Versicherten
gelte es jedoch auch die inneren (teils unbewussten) Widerstände sowie die
teils dysfunktionalen motivationalen Faktoren, um die geschilderten Beschwerden
zu überwinden, zu berücksichtigen. Zusammenfassend liegen demnach bei der
Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen und – gemäss ihren Angaben –
wenigen sozialen Ressourcen überwiegend positive persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führt der
psychiatrische Gutachter aus, bei der Versicherten erscheine das
Aktivitätenniveau zwar gleichmässig eingeschränkt, es liege auch ein
Leidensdruck vor, jedoch ergäben sich entgegen den Ergebnissen im BDI und SFSS
keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, vielmehr entsprächen die
Ergebnisse Inkonsistenzen, die auf eine Verdeutlichung bis Aggravation
zurückzuführen seien. Ähnliches ergebe sich aus der aktuellen
neuropsychologischen Untersuchung. Eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit zu
verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liegt
ein Leidensdruck vor, die Versicherte nehme derzeit aber keine adäquate
psychiatrische Therapie in Anspruch. Demnach ist von einem leichtgradigen
Leidensdruck auszugehen.
7.5.3 Insgesamt erweisen sich die
geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.
Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische
Gutachter der O.___ für eine angepasste Tätigkeit postuliert, lässt sich nach
dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber
nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V
193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die
vorgehende Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer in genügendem Masse vorhandenen
psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu
verrichten. Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne
dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische
Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen
von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt
werden.
7.6 Gestützt auf das beweiswertige
polydisziplinäre Gutachten der O.___ vom 28. März 2023 ist somit im Lichte
der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Leiterin nach wie vor
uneingeschränkt zumutbar ist. Auch im Verlauf ist keine längerfristige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. So ist gemäss der
interdisziplinären Beurteilung der O.___-Gutachter ein Jahr nach dem Unfall –
somit ab Juni 2017 von der im Gutachten statuierten Arbeitsfähigkeit
auszugehen: Aus neurologischer und internistischer Sicht bestand rückblickend
keine Einschränkung. Sodann kann orthopädisch bei klinisch führender
Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,
mithin also per 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Des Weiteren ergab sich aus
neuropsychologischer Sicht kein verwertbares Resultat, was sich im Sinne einer
Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Zudem ist auch in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die
Indikatorenprüfung sowohl aktuell als auch rückblickend von keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht ergibt sich denn auch nicht aus den Vorakten.
8. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen kann somit auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs
verzichtet werden. So sind der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit
sowie andere, dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten, wieder zu 100 %
zuzumuten. Folglich entsprechen sich die Vergleichseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen), weshalb keine Einkommenseinbusse besteht. Auch
rückblickend erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs, nachdem
nach Ablauf des Wartejahres per Juni 2017 keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr bestand.
9. Abschliessend ist festzuhalten,
dass sich im Lichte des beweiswertigen Gutachtens der O.___ vom 28. März 2023
die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute polydisziplinäre Begutachtung
als nicht notwendig erweist und somit abzuweisen ist. Sodann ist auf den Antrag der
Beschwerdeführerin einzugehen, es sei der O.___ GmbH den Gutachterauftrag
sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im Verfahren VSBES.2021.72 zu
entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues Gerichtsgutachten im P.___,
im Q.___, in der R.___ oder im S.___ zu initiieren. Insofern die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Gutachten sei nicht
innert den geforderten 2 - 3 Wochen erstellt worden, weshalb dieses aus den
Akten zu weisen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass nicht sie, sondern das
Versicherungsgericht Auftraggeberin für die Begutachtung ist und sie somit
nicht legitimiert ist, den Gutachtern eine Frist zu Fertigstellung des
Gutachtens zu setzen. Zudem wurde seitens des Versicherungsgerichts keine
solche Frist gesetzt, weshalb der Umstand, dass das Gutachten nicht innert des
von der Gutachterstelle angegebenen Zeitraums erging, sondern erst einige
Wochen später, kein Grund darstellt, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Des
Weiteren ist anzumerken, dass die Gesamtdauer zwischen Auftragsvergabe und
Erstellung im Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen nicht übermässig lang
ausgefallen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin
vom 13. Januar 2023 und vom 14. März 2023 sowie der Antrag vom 31. Mai
2023, das Gutachten der O.___ vom 27. März 2023 sei aus formell-rechtlichen
Gründen aus den Akten zu weisen, sind demnach abzuweisen. Daran vermag auch das
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ändern, wonach zwischen den
Begutachtungen und der Erstellung des Gutachtens zwischen acht und zehn Monaten
vergangen seien, weshalb sich die Gutachter kaum mehr an die Beschwerdeführerin
zu erinnern vermocht hätten. Einerseits handelt es sich hierbei um eine
Hypothese der Beschwerdeführerin, andererseits wurden sämtliche
Gutachtensgespräche mittels Tonaufnahmen aufgezeichnet und es ist davon
auszugehen, dass sich die Gutachter zusätzlich Notizen machten. Zudem ergeben
sich aus dem Gutachten keine Hinweise, welche die Hypothese der
Beschwerdeführerin zu stützen vermögen.
10. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang, besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
10.3 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher einen Anteil der Kosten des Gutachtens der O.___
vom 28. März 2023, welches zur Klärung der offenen Fragen sowohl im
vorliegenden Verfahren als auch im parallel laufenden Beschwerdeverfahren
VSBES.2021.72 betreffend die Unfallversicherung eingeholt wurde, zu tragen.
Nachdem das Gutachten aufgrund der unzureichenden Abklärungen in beiden
Verfahren veranlasst werden musste und die Gutachter sowohl
invalidenversicherungs- als auch unfallversicherungsrechtliche Aspekte zu
beurteilen hatten, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin von den
Gesamtkosten von CHF 34'938.70 den hälftigen Anteil im Betrag von CHF 17'469.35
zu überbinden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
von den Kosten des Gerichtsgutachtens der O.___ einen Anteil von CHF 17'469.35
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_504/2024 vom 12. August 2025 bestätigt.