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Entscheid

VSBES.2021.34

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. Juni 2023Deutsch50 min

[IV-Nr.] 1). Gemäss Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 14. Juli 2008 haben

Source so.ch

Urteil vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1959

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 30. Juni 2008 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf Erschöpfungsdepression / Burn-Out zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1). Gemäss Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 14. Juli 2008 haben

sich die Parteien darauf geeinigt, von einer Anmeldung abzusehen (IV-Nrn. 3 f.).

2. Am 9. Juli 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an

(IV-Nr. 9). Als gesundheitliche Problematik wurden Schmerzen in Hand- und

Fussgelenken mit Ausstrahlung in Arme und Beine angegeben. Am 29. Juli 2019

erfolgte ein Intake-Gespräch (IV-Nr. 15).

3.

3.1 Am 29. Januar 2020 folgte

schliesslich die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche

Integration/Rente; IV-Nr. 19). Der Beschwerdeführer gab an, seit 1984

selbstständig als Möbel Restaurator tätig zu sein. Zudem arbeite er seit August

2007 in einem Pensum von 20 % als Sakristan in der B.___.

3.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der B.___

(IV-Nr. 23) ein, zog die Akten der Taggeldversicherung des

Beschwerdeführers bei und holte selber medizinische Unterlagen ein. Am 28. Juli

2020 nahm RAD-Arzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Stellung zur

medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr.

34).

3.3 Am 23. Oktober 2020 gab die Beschwerdegegnerin

einen Situationsbericht für Selbstständigerwerbende in Auftrag (Bericht vom 1.

Dezember 2020, IV-Nr. 38).

3.4 Mit Vorbescheid vom 4. Dezember

2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 39).

Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 bestätigte sie ihren Entscheid (IV-Nr. 44;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen die Verfügung vom 3. Februar

2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2021 Einsprache

bei der Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (A.S. 5 ff.).

5. Mit Schreiben vom 25. Februar

2021 (Eingang: 26. Februar 2021; A.S. 8) überweist die Beschwerdegegnerin die

Einsprache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).

6. Mit Eingabe vom 2. Mai 2021

reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 12).

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 16 f.).

8. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021

wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik

verzichtet (A.S. 19).

9. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021

(A.S. 20) und 20. August 2021 (A.S. 22 f.) stellt der Beschwerdeführer dem

Versicherungsgericht weitere medizinische Unterlagen in Aussicht.

10. Mit Verfügung vom 31. August

2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, die in Aussicht gestellten

Berichte einzureichen (A.S. 24 f.).

11. Mit Schreiben vom 29. September

2021 reicht der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen zu den

Akten (A.S. 27 f.).

12. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2021 wird der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. September 2021 und den eingereichten Unterlagen schriftlich

zu äussern (A.S. 29 f.).

13. Mit Stellungnahme vom 5.

November 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag fest, wonach die Beschwerde

abzuweisen sei (A.S. 34 ff.).

14. Der Beschwerdeführer nimmt mit

Schreiben vom 22. November 2021 abschliessend Stellung zu den Äusserungen der

Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 (A.S. 39 ff.).

15. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. April 2022 (A.S. 43 ff.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Dr. med.

E.___, FMH Handchirurgie, und PD Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, alle von der G.___, ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten einholen. Am 4. Mai 2022 wird der

entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.).

16. Am 10. November 2022 reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 54).

17. Das polydisziplinäre Gutachten der

G.___ ergeht am 29. Dezember 2022 (A.S. 56 – 112).

18. Mit Verfügung vom 16. Februar

2023 holt das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle G.___

medizinische Berichte über die Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. H.___,

Facharzt für Handchirurgie, ein (A.S. 126 f.). Die erwähnten Berichte werden

den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2023

zugestellt (A.S. 141).

19. Mit Schreiben vom 25. Februar

2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen (A.S. 143 ff.). Mit

Stellungnahme vom 31. März 2023 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag fest,

wonach die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 150).

20. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Mai 2018 (IV-Nr. 19) geltend

gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 29. Januar 2020,

IV-Nr. 19), was hier im Juli 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli 2020 gegeben sein.

Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis Dezember 2021 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

2.3 Nach der bis Dezember 2021

geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar

2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

Hinsichtlich des Beweiswerts von

Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,

ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von

den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Hinsichtlich

von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,

wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015

E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,

er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender

Möbelrestaurateur sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten nicht zu 100 %

arbeitsfähig. Aktuell erachte er seine Leistungsminderung bei mindestens 50 %.

Medizinisch habe er aus seiner persönlichen Sicht keine Möglichkeit, das Pensum

zu erhöhen. Er sei immer wieder gewillt, es zu tun, erleide aber jedes Mal

einen Rückfall. Zudem werde auch der Einkommensvergleich bestritten.

In der Eingabe vom 29. September 2021 (A.S.

27 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerden in den Handgelenken

hätten sich in den letzten Wochen stark verschlechtert. Er habe vermehrt Schmerzen,

vor allem in der Nacht. Beim Arbeiten sei er sehr eingeschränkt. In der letzten

Zeit habe er mehrere Arzttermine gehabt. Es sei ihm Ergotherapie verordnet

worden und seit dem 1. August arbeite er nicht mehr in der Werkstatt. Er werde

am 17. November 2021 die rechte Hand und im Januar 2022 die linke Hand

operieren lassen.

In seinem Schreiben vom 22. November

2021 (A.S. 39 ff.) gibt der Beschwerdeführer an, sich am 18. November 2021 bei

der Beschwerdegegnerin neu angemeldet zu haben.

4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 44; A.S. 1 ff.) vor, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender Möbelrestaurateur sowie in

jeglichen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe eine

geringe Leistungsminderung von höchstens 10 – 20 % durch eine möglicherweise

etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem Pausenbedarf. Aufgrund des

Einkommensvergleichs bestehe jedoch kein Invaliditätsgrad. Dies infolge dessen,

dass der Beschwerdeführer in seiner selbstständigen Tätigkeit als

Möbelrestaurateur seit Jahren ein minimales Einkommen erwirtschaftet habe.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai

2021 (A.S. 16 f.) führt sie aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die

Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator zum Verfügungszeitpunkt noch

ausgeführt werden könne. Das ändere aber nichts daran, dass die Rente zu Recht

abgelehnt worden sei, da die Invaliditätsbemessung im Situationsbericht für

Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2020 nicht zu beanstanden sei.

In ihrer Stellungnahme vom 5. November

2021 (A.S. 34 ff.) fügt die Beschwerdegegnerin an, in der Verfügung vom 3.

Februar 2021 sei ihr insofern ein Fehler unterlaufen, als darin festgehalten

worden sei, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als

selbstständig erwerbender Möbelrestaurateur zu 100 % arbeitsfähig sei. Die

Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung des

versicherungsinternen ärztlichen Dienstes und den Abklärungen von Herrn I.___ nur

noch in einer angepassten leichten Verweistätigkeit mit einer Gewichtsbelastung

von maximal 5 kg, ohne axiale Krafteinwirkung auf die Gelenke, für

100 % arbeitsfähig gehalten, wobei von einer Leistungsminderung von

10 – 20 % ausgegangen worden sei. Abschliessend sei

festzuhalten, dass aus der Eingabe vom 29. September 2021 samt Beilagen keine

Rückschlüsse auf den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 3. Februar 2021 gezogen werden könne, in dem Sinne, dass der

Gesundheitszustand des Versicherten nicht genügend abgeklärt worden resp.

schlechter gewesen sei als von der IV-Stelle festgestellt. Das ergebe sich

schon aus den Arbeitstagebucheinträgen des Versicherten ab März 2021. Dort habe

er nämlich festgehalten, dass er von Dr. med. J.___ ab 24. Februar 2021 zu 50 %

arbeitsunfähig (bezogen auf die angestammte Tätigkeit) geschrieben worden sei. Im

Gegensatz dazu sei für die IV-Stelle mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom

28. Juli 2020 klar gewesen, dass der Versicherte mit seinen funktionellen

Einschränkungen bei einer Weiterführung seiner Arbeit als Möbelrestaurateur die

Situation im Handgelenk verschlechtern werde, was die eingereichten Unterlagen

denn auch eindrücklich bestätigt hätten. Den nachträglich eingereichten

Unterlagen könne ausserdem entnommen werden, dass sich die Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zweifelsohne nach Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 3. Februar 2021 ereignet habe. Indem diese Unterlagen die

Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle indirekt bestätigt hätten, seien sie relevant.

Weitere Beweismassnahmen seien jedoch nicht erforderlich. Anders könnte es in

einem allfälligen Neuanmeldeverfahren aussehen, worauf in diesem

Beschwerdeverfahren jedoch nicht einzugehen sei.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf

es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Dem Bericht des Instituts K.___,

[...], vom 12. März 2019 (IV-Nr. 11, S. 5 ff.) lässt sich entnehmen, anamnestisch

bestünden keine Hinweise für rheumatoide Arthritis oder Kollagenose. Es bestehe

eine mechanische Ursache der artikulären und periartikulären Beschwerden, vor

allem im Bereich der Mittelfüsse und der Handgelenke ulnar. Ebenda hätten sich

wahrscheinlich mechanisch induzierte degenerative Veränderungen im TFCC gezeigt.

Nebenbefundlich Rhizarthrose links und Heberden-Arthrose Digitus 2 Hand rechts.

Anamnestisch, klinisch und sonografisch aktuell keine Zeichen einer Arthritis.

5.2 Dr. med. L.___, Praktische

Ärztin, führte im Arztzeugnis über Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung M.___

vom 4. Juni 2019 (IV-Nr. 26, S. 10 f.) aus, der Beschwerdeführer sei bezogen

auf die bisher ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2019 zu 50 %

arbeitsunfähig. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er arbeitsfähig.

5.3 Dem Bericht des Spitals N.___ vom

12. Juli 2019 (IV-Nr. 11, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer über zunehmend progrediente Schmerzen berichte, insbesondere

in den Handgelenken beidseits seit Mai 2018. Die initiale Abklärung bezüglich

eines Karpaltunnelsyndroms sei unauffällig gewesen. Keine akuten Schmerzschübe,

keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung von Gelenken. Leichte Schmerzen auch

in den MCP- und PIP-Gelenken (insbesondere Dig. I und II rechtsbetont). Leichte

Schmerzen auch belastungsabhängig in den Fussgelenken. Die Beschwerden träten

insbesondere bei der Arbeit als Schreiner auf, in Ruhe und im Urlaub jeweils

Schmerzbesserung. Keine Tageszeitabhängigkeit der Schmerzen. Kein Einfluss auf

Kälte oder Wärme. Analgesie mit Novalgin und Irfen sowie Einnahme von

Condrosulf seit März 2019 habe bisher keinen wesentlichen Effekt gehabt.

Ergotherapie sei zwei bis drei Mal erfolgt, ebenfalls ohne Schmerzansprechen. In

Zusammenschau der Anamnese sowie der radiologischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde

bestehe kein Hinweis für eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis.

Bei ausgeprägtem Leidensdruck (insbesondere durch die eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit) werde eine handchirurgische Beurteilung der Situation durch

Dr. med. O.___ empfohlen.

5.4 Dem Bericht von Dr. med. P.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2019 (IV-Nr. 25,

S. 6 f.) lässt sich die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) entnehmen.

Von psychiatrischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.5 Am 4. September 2019 wurde eine

Handgelenk ap, lateral und Ulnar-/Radialduktion beidseits durchgeführt. Dem

dazugehörigen Bericht des Spitals N.___ vom 5. September 2019 (IV-Nr. 26, S. 7)

sind folgende Befunde zu entnehmen:

Rechts: Zwischen p.a. und Ulna Abduktions-Aufnahme

deutlich zunehmende Dissoziation scapholunär, von 6,5 auf 8,7 mm. Zudem

Entstehung einer deutlichen Alignementstörung zwischen proximaler und distaler

Handwurzelreihe mit Prolaps des Os capitatum nach proximal.

Radiokarpal-Arthrose und Kriterien für ein Impaktion-Syndrom zwischen Os

lunatum und distalen Radius. Zudem geringe Ulnaplus Variante. Oben erwähnte

Veränderungen z.B. im Rahmen eines SLAC-Wrist.

Links: Zunehmende scapholunäre Dissoziation in der Ulna,

Abduktionsaufnahme (von 4,8 auf 6,7 mm), moderater Prolaps des Os capitatum und

resultierende Alignementstörung zwischen proximalen und distalen

Handwurzelreihe. Die Arthrose radiokarpal sei hier moderat DD: SLAC-Wrist.

5.6 Am 11. September 2019 wurde beim

Beschwerdeführer eine MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks durchgeführt. Im

gleichentags erstellten Bericht der Radiologie Q.___ (IV-Nr. 32, S. 7 ff.) wird

in der Beurteilung Folgendes festgehalten: Vollständige Ruptur des SL Ligaments

mit skapholunärer Dissoziation / SLAC Wrist. Dabei nur mässige

arthrotische Veränderungen radiokarpal in Höhe Lunatum / distaler Radius mit Gelenkspaltverschmälerung,

vermehrter Sklerosierung der Gelenkflächen und ossärem Stress-Ödem, jedoch ohne

Zeichen einer Lunatummalazie; Keine relevante Arthrose zwischen Scaphoid und

Radius; Langstreckiger degenerativer Einriss des TFCC unter Ausbildung eines

nach volar reichenden grösseren Ganglions; Radio-palmares Kapsel Ganglion; nur

leichte Tendovaginitis der Extensor carpi ulnaris Sehne.

5.7 Am 12. September 2019 erfolgte

eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks. Im gleichentags erstellten

Bericht der Radiologie Q.___ (IV-Nr. 32, S. 11 ff.) wird in der

Beurteilung Folgendes festgehalten: Vollständige Ruptur des SL Ligaments mit

skapholunären Dissoziation von 7 mm, jedoch keine Zeichen einer

fortgeschrittenen Radiokarpalarthrose; Lediglich fokale hyaline Knorpeldefekte

Grad II des distalen Radius und der Basis des Os Lunatum mit leichtem ossären

Stress-Ödem. Keine Zeichen einer Lunatummalazie; Leichte Tendovaginitis des IV.

Strecksehnenfaches sowie der radialseitigen Flexoren; Chronischer degenerativer

Einriss des TFCC unter Ausbildung eines grösseren septierten nach dorsal

reichenden Ganglions; Leichte Rhizarthrose; Keine DISI-Fehlstellung.

5.8 Dem Arztzeugnis über

Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. O.___, Fachärztin Chirurgie und Handchirurgie,

an die Versicherung M.___ vom 19. März 2020 (IV-Nr. 26, S. 5 f.) sind die

Diagnosen einer SLAC-Wrist beidseits rechts > links sowie einer Handgelenks-Instabilität

rechts > links seit Mai 2018 zu entnehmen. In der Anamnese wird

aufgeführt, es bestünden progrediente Schmerzen seit Mai 2018 im Bereich beider

Handgelenke bei Belastung, die den Beschwerdeführer gezwungen hätten, langsamer

und kürzer zu arbeiten. Bei zunächst Verdacht auf eine Erkrankung des

rheumatologischen Formenkreises sei der Patient durch Dr. med. R.___ (Bericht

vom 12. März 2019; IV-Nr. 11, S. 5 ff.; E. II. 5.1 hiervor) und

durch Dr. med. S.___ (Bericht vom 12. Juli 2019; IV-Nr. 11, S. 1 ff.; E.

II. 5.3 hiervor) untersucht worden. Aktuell bestünden weiter Schmerzen bei

Belastung, rezidivierende Schwellungen dorsales Handgelenk beidseits, die

Handgelenksbeweglichkeit sei deutlich reduziert resp. eingeschränkt. Früher

oder später werde eine Operation nötig sein. In seiner bisher ausgeübten

Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis auf Weiteres zu 50 %

eingeschränkt. Sie, Dr. med. O.___, empfehle aber eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %. Die Arbeit als Schreiner sei für den Beschwerdeführer nicht mehr

vertretbar. Er sei aber in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit

arbeitsfähig. Tätigkeiten welche in Frage kämen, seien Arbeiten, welche keine

Kräfte benötigten, keine repetitiven Arbeiten und keine Leitern beinhalteten. Dr.

med. O.___ denke, dass bei leichten Arbeiten der Beschwerdeführer zu 50 – 70 %

arbeitsfähig wäre.

5.9 Im Bericht vom 24. Mai 2020

(IV-Nr. 28, S. 2) führte Dr. med. O.___ aus, sie sei mit dem Beschwerdeführer

so verblieben, dass ab dem 1. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als

Schreiner gelten werde. Der Patient könne durchaus andere Arbeiten ausführen,

bei welchen axiale Belastungen nicht vorkämen. Seinen Beruf könne er jedoch

nicht mehr ausüben.

5.10 In ihrem Arztbericht an die

Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 32, S. 1 ff.) führte Dr.

med. O.___ folgende Diagnosen auf: «SLAC-Wrist beidseits rechts > links»,

«beginnende Radiocarpale Arthrose», «HG-Instabilität rechts > links»,

«TFCC-Läsion HG links», symptomatisch seit Mai 2018. Der Beschwerdeführer sei

für die Tätigkeit als Schreiner sowie für schwere Arbeiten, Steigen auf Leitern

und Arbeiten mit axialen Kräften vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2020 zu

50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Um

die Frage beantworten zu können, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer

eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsste man den Patienten je

nach Arbeit ausprobieren lassen und ihn sicher zu Beginn begleiten. Bei einer Arbeit,

die keine Kräfte benötige, wäre die Prognose zur Eingliederung gut.

5.11 RAD-Arzt Dr. med. C.___,

Praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Nr. 34) aus,

für eine schwere körperliche Tätigkeit oder repetitive Tätigkeiten mit axialer

Belastung seien die Handgelenke des Beschwerdeführers zu schwach, für andere

Tätigkeiten aber gut. Ab 1. Juni 2020 bestehe eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schreiner. Seit 1. Februar 2019

sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Diese AUFs seien aus

gesundheitlichen Gründen attestiert worden und seien medizinisch

nachvollziehbar, sodass sich der RAD hier der handchirurgischen Beurteilung

anschliesse. Nachdem sich der Versicherte bereits in den Jahren 2008 und 2016

wegen depressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung befunden habe, sei wegen

verschiedener psychosozialer Konfliktfelder vom 30. April 2019 bis 15. Juli 2019

erneut eine ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Laut Bericht des

Psychiaters vom 15. Juli 2019 sei aufgrund einer erfreulichen Verbesserung

der psychischen Symptome keine Psychotherapie mehr erforderlich gewesen. Es habe

sich um eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehandelt.

Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte, nicht repetitive wechselbelastende

(nicht ausschliesslich gehende oder stehende) Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung

von maximal 5 kg, ohne axiale Krafteinwirkung auf die Handgelenke, ganztags

mit höchstens geringer Leistungsminderung von maximal 10 – 20 % durch eine

möglicherweise etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem

Pausenbedarf. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, bei denen man sich selbst (oder

andere) durch Festhalten sichern müsse, wie zum Beispiel das Besteigen von

Leitern. Sowohl die von der Hausärztin als auch die von der Handchirurgin

attestierten Arbeitsunfähigkeiten hätten sich ausdrücklich auf die angestammte

Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator bezogen, von Letzterer

präzisiert als körperlich strenge, repetitive Tätigkeit mit Einwirkung axialer

Kräfte. Für eine angepasste Tätigkeit habe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

5.12 Die Beschwerdegegnerin liess

einen Situationsbericht betreffend Invalidität als Selbstständigerwerbende(r) anfertigen.

Dem Bericht des Abklärungsfachmannes Herrn I.___ vom 1. Dezember 2020 (IV-Nr.

38) lässt sich entnehmen, aus Sicht des Abklärungsdienstes sei es dem

Beschwerdeführer zumutbar, seine selbständige Tätigkeit als Möbelrestaurator aufzugeben

und in einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen im Pensum von 85 % bei vollschichtiger Präsenz

zu erwirtschaften bis zur ordentlichen Pensionierung. Ausserdem lasse sich dem

Intake-Gespräch vom 29. Juli 2020 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer

bereits auf eine Stelle als Sakristan im Pensum von 50 % beworben habe. Er

hätte seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, wenn er die Stelle erhalten

hätte. Das Valideneinkommen bestehe aus dem durchschnittlichen Einkommen des

individuellen Kontoauszuges IK für die Jahre 2012 – 2016 und betrage CHF

46'553.20, nach Aufrechnung des Reallohnindex 2016 – 2019 CHF 46'291.90.

Das Invalideneinkommen betrage CHF 58'094.95. Der Ausfall betrage CHF 0.00

oder 0 %. Aus den genannten Gründen sei das Gesuch vom 30. Januar 2020

abzulehnen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer angepassten

Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.

6. Im Beschwerdeverfahren reicht

der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen

Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

6.1 Dr. med. J.___, Facharzt FMH

Handchirurgie, führte im Bericht vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage [BB]

3) als Diagnose eine fortgeschrittene radiolunäre Arthrose rechts und

wahrscheinlich beginnende Radioscaphoidalarthrose rechts ausgeprägter als links

bei scapholunärer Bandinsuffizienz beidseits und zentralem Diskusriss beidseits

auf. Beidseits liege eine scapholunäre Bandinsuffizienz mit entsprechender

DISI-Fehlstellung der Handwurzelknochen vor. Rechts finde sich eine

fortgeschrittene radiolunäre Arthrose, welche eigentlich nicht typisch sei für

eine scapholunäre Bandruptur. Der Befund würde eher zu einer entzündlich

rheumatischen Erkrankung passen, was aber beim Beschwerdeführer offenbar nicht

vorliege. Solange die Schmerzsymptomatik erträglich sei, könne abgewartet

werden, eine Bandrekonstruktion sei aufgrund der vorliegenden Veränderungen

nicht mehr sinnvoll. Allenfalls käme rechts eine radioscapholunäre

Teilarthrodese des Handgelenkes infrage, links müsste die Situation noch

genauer abgeklärt werden, ob allenfalls eine Resektion des Os scaphoideums mit

Resektion der übrigen proximaien Carpalia geeignet wäre. Ein dringender

Handlungsbedarf bestehe bei erträglicher Schmerzsymptomatik nicht, konservative

Massnahmen könnten weitergeführt werden mit Tragen einer Handgelenksmanschette

oder allenfalls auch lokal entzündungshemmenden Massnahmen wie Salbenumschläge

oder lokale Ultraschallbehandlung. Bei Beschwerdezunahme könne sich der Patient

natürlich auch jederzeit wieder melden. Man habe sich nun auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % versuchsweise ab 24. Februar 2021 geeinigt. Es werde

eine volle Arbeitsfähigkeit als Schreiner und Möbelrestaurator nicht erreicht

werden können, auch nach operativen Eingriffen sei mit einer reduzierten

Belastbarkeit zu rechnen. Wie die Arbeitsfähigkeit im Detail aussehe, werde ein

Arbeitsversuch zeigen müssen.

6.2 Dem Bericht von Dr. med. J.___

vom 29. Juli 2021 (BB 13) lässt sich entnehmen, die Situation habe sich seit

der letzten Kontrolle vom 23. Februar 2021 eindeutig verschlechtert. Da sich mit

der Belastungsreduktion die Schmerzsymptomatik bessere, stelle sich tatsächlich

die Frage, ob die Arbeitsbelastung nicht besser reduziert werden sollte. Auch

nach einem operativen Eingriff im Sinne einer Handgelenks-Teilarthrodese könnte

keine volle Belastbarkeit der beiden Hände garantiert werden und die manuell

stark belastende Arbeit als Schreiner wäre auch nach einem operativen Eingriff

ungünstig und wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. Auch jetzt sei natürlich diese

manuell belastende Arbeitstätigkeit sehr ungünstig in Anbetracht der

vorhandenen Abnutzungsveränderungen im Handgelenk auf beiden Seiten. Aufgrund

der fortgeschrittenen Arthrosen werde eine Besserung unter konservativen

Massnahmen sicherlich nicht möglich sein und die Arbeitsbelastung sollte tatsächlich

reduziert werden. Dementsprechend sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 80 %

ab dem 1. August 2021 ausgestellt worden. Eine nur langsamere Arbeitsführung werde

hier nicht genügen, um die Schmerzen reduzieren zu können und natürlich sei bei

langsamerer Arbeitsausführung (was ja schon tatsächlich so gelebt werde) auch

nicht mehr ein gleiches Einkommen zu generieren bei einer Tätigkeit als Schreiner.

Dementsprechend werde erhofft, dass über die IV die Situation doch nochmals

beurteilt werden könne im Hinblick auf eine zumindest teilweise Berentung. Man

habe auch heute nochmals besprochen, dass die arthrotischen Veränderungen in

den Handgelenken mit der Zeit zunehmen würden und unter Umständen könne dann

die aktuell noch denkbare Teilversteifung des Handgelenkes nicht mehr durchgeführt

werden und es müsste dann eine vollständige Versteifung vorgenommen werden.

Eine solche vollständige Versteifung sei eigentlich bei jedem Stadium der

Handgelenksarthrose noch möglich, natürlich sei es auch für die

Gebrauchsfähigkeit der Hände im Alltag günstiger, wenn wenigstens eine

Restbeweglichkeit bestehe. Dementsprechend werde – gerade in Anbetracht der

beidseitigen Arthrosen – eigentlich zur operativen Versorgung geraten.

6.3 Dem Bericht von Dr. med. T.___,

Facharzt Orthopädie, Klinik U.___, vom 30. Juli 2021 (BB 15) lässt sich

entnehmen, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde erscheine eine operative

Behandlung, die dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits nahegelegt worden

sei, sicherlich sinnvoll. Aktuell wünsche der Patient jedoch ein konservatives

Prozedere. Eine Verordnung für Physiotherapie mit Ultraschallbehandlung und ein

Rezept für Zaldiar seien ihm mitgegeben worden. Bei ausbleibender

Beschwerdelinderung wäre zudem eine nuklearmedizinische Strahlentherapie eine

weitere mögliche konservative Behandlungsoption. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

sei dem Patienten mitgegeben worden. Unter Berücksichtigung der angegebenen

Beschwerden und der radiologischen Befunde erscheine eine Rückkehr in seinem

Beruf als Schreiner momentan unwahrscheinlich, da hierfür eine freie

Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit der Handgelenke essenziell sei.

6.4 Dr. med. V.___, Facharzt für

Rheumatologie, Klinik U.___, führte in seinem Bericht vom 13. August 2021 (BB

16) aus, aus seiner Sicht erklärten sich die Beschwerden durch die Bandläsion

am SL-Band. Am ehesten sei eine arbeitsassoziierte Ätiologie anzunehmen. Durch

die Bandläsion komme es zu einer gewissen Fehlstellung der Handwurzelknochen

mit dadurch entstehender radiokarpaler Gelenkverschmälerung zwischen Os lunatum

und Radius / Ulna bzw. Auswirkung auch auf das STT-Gelenk. Durch die

handchirurgische Expertise von Dr. med. J.___ sei eine zusätzliche rheumatologische

Erkrankung aufgeführt worden. In der Anamnese seien typische entzündlich rheumatologische

Phänomene allerdings verneint worden. Eine beginnende STT-Arthrose gebe jedoch

einen Hinweis auf eine CPPD-Arthritis. Diese habe aktuell sonographisch jedoch

nicht verifiziert werden können. Möglich sei daher eine Überlastung des

STT-Gelenks durch die Bandläsion-bedingte Fehlstellung als alternative Erklärung.

6.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 22. September 2021 (BB 6) fest,

eine rheumatologische Ursache sei bisher nicht gefunden worden. Es liege

allerdings bereits schon die entsprechende Arthrose vor. Es sei mit der

Beurteilung durch Dr. med. J.___ davon auszugehen, dass eine gelenkerhaltende

Operation nicht kurzfristig helfen werde, um auch die volle Arbeitsfähigkeit

weiter zu beurteilen. Diese sei insbesondere als selbstständiger Schreiner

wahrscheinlich mit operativen Massnahmen nicht mehr möglich. Lediglich eine

Handgelenksdenervation nach Wilhelm alleine könnte die Beschwerden verringern,

allerdings würden noch Restbeschwerden vorhanden sein, was insbesondere die

manuell schweren Tätigkeiten als Schreiner mit auch repetitiven Tätigkeiten

ebenfalls nicht möglich machen würde. Anhand der vorhandenen konventionellen

Röntgenbilder käme, wie von Dr. med. J.___ vorgeschlagen, rechts die

RSL-Arthrodese, links die four-corner-Arthrodese infrage. Allerdings müsse noch

eine CT-Abklärung durchgeführt werden, um die genaue Beurteilung der Arthrose

interkarpal zu beurteilen. Theoretisch käme auch die prothetische Versorgung

infrage, wobei z.B. die dominante rechte Seite mit einer Prothese (Motec

vs. RCPI-Spacer) durchgeführt werden könne und links die four-corner-Arthrodese

im Sinne der Teilversteifung resp. im späteren Verlauf auch die totale Arthrodese,

welche der Patient natürlich aktuell nicht durchführen möchte. Um die aktuelle

Handgelenksbeweglichkeit beizubehalten und auch einen kurzen

Rehabilitationsverlauf zu ermöglichen, käme theoretisch auch die alleinige

Handgelenksdenervation nach Wilhelm beidseits infrage. Dies allerdings mit dem

Wissen des weiteren Fortschreitens der Arthrose und dann später nur noch

möglicher Totalversteifung des Handgelenkes resp. auch nur noch möglicher

prothetischer Versorgung.

6.6 Am 27. September 2021 erfolgte

bei Dr. med. H.___ eine Lokalanästhesie zur Imitation der Handgelenksdenervation

nach Wilhelm. Diese sei am Vormittag durchgeführt worden. Der Patient habe am

Nachmittag seine Hand belastet. Reduktion der Schmerzen von ursprünglich 7 – 8/10

in der VAS-Skala auf 4 – 5/10 nach Infiltration. Keine Schmerzfreiheit.

Zusätzlich sei letzte Woche noch ein CT beider Handgelenke durchgeführt worden,

welches die Arthrosen bestätige, insbesondere rechts radiolunär, STT sowie auch

beginnende radioscaphoidal distal und auch diskret beginnend zwischen

Scaphoideum und Capitatum. Links bekannte Arthrose radioscaphoidal, STT sowie

vor allem Sattelgelenk. Mit dem Patienten seien die verschiedenen Operationen

besprochen worden. Allerdings sei dem Patienten bewusst, dass nach beiden Operationen

eine Vollbelastung beider Handgelenke nicht mehr möglich sein werde, insbesondere

rechts mit teilprothetischer Versorgung und auch, dass eine verminderte

Beweglichkeit nachfolgend zu erwarten sei im Vergleich zur jetzigen noch recht

guten Beweglichkeit. Die Operationen seien zur Schmerzreduktion da.

Entsprechend sei der Patienten aufgeklärt worden. Geplant sei zur Proximal row

Carpectomy, RCPI-Spacerimplantation sowie dorsaler Teildenervation des Handgelenkes

im Rahmen eines stationären Eingriffes für den 17. November 2021.

7. Die Beschwerdegegnerin hat sich

zur Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des

RAD-Arztes Dr. med. C.___ (IV-Nr. 34) abgestützt.

7.1 Die Regionalen Ärztlichen

Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend

Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine

Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation

und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet

sind. Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen.

Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV

können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen

Gutachten vergleichbar ist. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig

sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf

Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom

8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

7.2 Nach der Rechtsprechung ist es

denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die

Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei

auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.

E. II. 3.3 hiervor).

7.3 Gemäss der RAD-Stellungnahme vom

28. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als

Schreiner nicht mehr arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte,

nicht repetitive wechselbelastende (nicht ausschliesslich gehende oder

stehende) Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 kg, ohne axiale

Krafteinwirkung auf die Handgelenke, ganztags mit höchstens geringer

Leistungsminderung von maximal 10 – 20 % durch eine möglicherweise etwas

verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem Pausenbedarf. Zu vermeiden seien

Tätigkeiten, bei denen man sich selbst (oder andere) durch Festhalten sichern

müsse, wie zum Beispiel das Besteigen von Leitern. Für eine angepasste

Tätigkeit bestand und bestehe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Theoretisch

denkbar wäre allenfalls eine geringe Leistungsminderung von höchstens 10 – 20 %

durch eine möglicherweise etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem

Pausenbedarf.

7.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

überzeugt die reine Aktenbeurteilung des RAD nicht:

7.4.1 RAD-Arzt Dr. med. C.___ hält in

seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest, dass sich sowohl die von der

Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten als auch die von der Handchirurgin

attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausdrücklich auf die angestammte Tätigkeit

als Schreiner / Möbelrestaurator bezogen hätten. Diese Feststellung ist aber

unzutreffend. Dr. med. O.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht an

die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 32, S. 1 ff.) zwar eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, was mit den

Ausführungen von Dr. med. C.___ übereinstimmt. Sie lässt aber die Frage offen,

ob dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Konkret

führt sie dazu aus, je nach Arbeit (Typ der Arbeit) müsste man den

Beschwerdeführer ausprobieren lassen und ihn sicher zu Beginn begleiten, um

diese Frage beantworten zu können. Ihre Prognose zur Eingliederung sei bei

einer Arbeit, die keine Kräfte benötige, aber gut. Folglich nimmt Dr. med. O.___

zwar keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten

Tätigkeit vor, erachtet aber berufliche Eingliederungsmassnahmen als angezeigt.

7.4.2 Weiter fällt auf, dass Dr. med. C.___

in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 nicht auf sämtliche sich in den

IV-Akten befindlichen medizinischen Berichte, insbesondere die der

Handchirurgin Dr. med. O.___, eingeht. Neben dem Bericht der Handchirurgin an

die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020, auf welchen der RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme Bezug nimmt (vgl. IV-Nr. 34, S. 1), finden sich in den Akten zwei

weitere Berichte der Handchirurgin: Im Bericht vom 24. Mai 2020 (IV-Nr. 28, S.

2) führte sie aus, der Beschwerdeführer könne durchaus andere Arbeiten ausführen,

bei welchen axiale Belastungen nicht vorkämen. Seinen Beruf könne er jedoch

nicht mehr ausüben. In ihrem Bericht vom 19. März 2020 an die Versicherung M.___

(IV-Nr. 26, S. 5 f.) attestierte sie dem Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, empfahl aber eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer den

Beschwerden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, führte sie aus, sie denke,

dass der Beschwerdeführer bei leichten Arbeiten, welche keine Kräfte benötigten,

ohne repetitiven Arbeiten und ohne Leiter, zu 50 – 70 % arbeitsfähig wäre. Aus

dem Gesagten lässt sich schliessen, dass Dr. med. O.___ in ihren Berichten

keine einheitlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit getätigt

hat. Inwiefern und ob überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit besteht, lässt sich den Beurteilungen der Handchirurgin

nicht eindeutig entnehmen. Immerhin schliesst sie eine Leistungseinschränkung

in einer Verweistätigkeit nicht aus, was sich dem Bericht vom 19. März 2020 an

die Versicherung M.___ entnehmen lässt. Insofern trifft es nicht zu, dass sich

die attestierten Arbeitsunfähigkeiten der Handchirurgin ausschliesslich auf die

angestammte Tätigkeit bezogen hätten, so wie in der RAD-Stellungnahme behauptet.

Dr. med. C.___ setzte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 in keiner

Weise mit den vorgenannten abweichenden Einschätzungen der Handchirurgin auseinander.

Insbesondere findet der Bericht vom 19. März 2020 und die darin getätigte

Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 – 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit) in seiner Stellungnahme keine Erwähnung.

7.4.3 Sodann ist nicht nachvollziehbar,

auf welche Berichte sich der RAD-Arzt stützt, wenn er behauptet, die

attestierten Arbeitsunfähigkeiten der Hausärztin bezogen sich ausdrücklich auf

die angestammte Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator. Die IV-Akten enthalten

lediglich einen Bericht der Hausärztin Dr. med. L.___ (Bericht an die Versicherung

M.___ vom 4. Juni 2019, IV-Nr. 26, S. 10 f.). Zwar findet sich in den

Akten auch ein Bericht von Dr. med. W.___, Praktischer Arzt (Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2020, IV-Nr. 25, S. 1 ff.). Dr. med.

W.___ liess aber sämtliche der an ihn von der Beschwerdegegnerin gestellten

Fragen offen, weshalb dem Bericht kaum Beweiswert zukommt. Wie die

Handchirurgin machte auch Dr. med. L.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019

Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie attestierte dem

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50 %. Weiter führte sie aus, dem Beschwerdeführer wäre eine den

Beschwerden angepasste Tätigkeit zumutbar. Auf die Frage, welche Tätigkeiten in

Frage kämen und in welchem Umfang, führte sie aus, «die gleiche in 50 %». Die

Ausführungen der Hausärztin sind zwar sehr vage, jedoch klar genug, um daraus

schliessen zu können, dass auch sie dem Beschwerdeführer eine Leistungseinschränkung

in einer Verweistätigkeit attestierte. RAD-Arzt Dr. med. C.___ setzte sich in

seiner Stellungnahme auch mit dem Bericht der Hausärztin vom 4. Juni 2019 nicht

auseinander.

7.4.4 Unter diesen Umständen kann die

durch Dr. med. C.___ geschätzte Leistungsminderung von maximal 10 – 20 %

in einer angepassten Tätigkeit nicht als beweiskräftig gelten, denn sie beruht

nicht auf hinreichend verlässlichen Grundlagen. Dasselbe gilt für die

angefochtene Verfügung. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht

ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Handgelenksproblematik

auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, war das Gericht gehalten, diese

Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde ein Gerichtsgutachten

eingeholt.

8. Aufgrund der in E. II. 7

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. E.___ (Handchirurgie), PD Dr. med. F.___ (Orthopädie) sowie

zusätzlich zur Fallführung Dr. med. D.___ (Innere Medizin), alle von der

Begutachtungsstelle G.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst.

Das Gutachten vom 29. Dezember 2022 (A.S. 56 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

8.1 Im allgemeinmedizinischen

Teilgutachten der G.___ hielt der Gutachter fest, aus internistischer Sicht seien

keine spezifischen Beschwerden beklagt worden, der internistische Status sei

durchgängig normal. Entsprechend sie der Explorand aus internistischer Sicht in

der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Vordergrund stünden

Handgelenksbeschwerden beidseits, rechtsbetont. Es sei deshalb auf das

handchirurgische Fachgutachten zu verweisen.

Diese gutachterlichen Ausführungen

vermögen im Lichte der Befunderhebung (A.S. 84) zu überzeugen und es

stehen auch keine medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu. Auf das

internistische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

8.2 Im orthopädischen Gutachten der G.___

(A.S. 86 ff.) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1. Ausgeprägter Pes planovalgus et abductus bds. mit

-

aktenanamnestisch einzelnen

Arthrosen in den Tarsometatarsalgelenken; (sonographisch 2019)

-

Hallux valgus Fehlstellung

bds., allenfalls beginnende degenerative Veränderungen im MTP-Gelenk Dig. 1

bds.; keine erosiven Veränderungen (Röntgen 2019)

2. Plantarfasciitis rechtsbetont

3. St. n. 3x Schulterluxation links, operiert vor >20J,

beschwerdefrei

4. St. n. Schulterluxation rechts nach Skiunfall, konservativ,

beschwerdefrei

Zur Begründung wurde im Gutachten

ausgeführt, der Explorand leide primär an Problemen mit den Händen beidseits.

Diesbezüglich werde auf das handchirurgische Fachgutachten verwiesen (siehe E.

II. 8.3 nachstehend; A.S. 97 ff.). Ansonsten bestehe ein Pes

planovalgus et abductus sowie eine durch Fehlstellung und Verkürzung der

Wadenmuskulatur mitbedingte Plantarfasziitis bds., rechtsbetont und einen

Hallux valgus bds. Der Explorand habe diesbezüglich eine

Masseinlagenversorgung, mache regelmässig Dehnungsübungen und müsse bezüglich

Schuhwahl etwas Rücksicht nehmen. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen.

Vor mehr als 20 Jahren habe er beide Schultern, links dreimal, rechts einmal,

luxiert. Auf der linken Seite habe eine operative Stabilisierung durchgeführt

werden müssen. Diesbezüglich sei der Patient vollständig beschwerdefrei.

Klinisch finde sich einzig eine etwas eingeschränkte Innenrotationsfähigkeit,

jedoch ohne funktionelle Relevanz. Anderweitige Diagnosen bestünden am

Bewegungsapparat nicht.

Da die führende Problematik gemäss der

Gutachterin bei den Händen liegt, wurden im orthopädischen Teilgutachten keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, was gestützt auf die

von der Gutachterin erhobenen Befunde nachvollziehbar erscheint.

Dementsprechend ergab sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit.

8.3 Im handchirurgischen Teilgutachten

der G.___ (A.S. 97 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1. SLAC Wrist bds.

a. Ruptur des scapho-lunären Band

beidseits; mechanische Bandläsion, am ehesten berufsassoziiert

b. Beginnende STT-Arthrose beidseits,

Verschmälerung des Abstandes zwischen Os lunatum und radiokarpal rechts durch

Bandläsion (MRI 09/2019 Hand beidseits, Rx Bilder 30. Juli 2021)

c. Rechts: St. n, Teildenervation

Handgelenk dorsal, proximal row carpectomy, Capitatum Spacer RCPI Handgelenk

rechts 08.12.2021

d. St. n. Kortisoninfiltration HG rechts

06/2022 bei Tendinitis HG Bereich rechts

2. Radiologisch manifeste Rhizarthrose links

3. TFCC-Läsion Handgelenk links (degenerativ)

Dem Gutachten liegt eine umfangreiche

Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung zog Dr. med. E.___ zusätzlich

zur klinischen Untersuchung (A.S. 101 f.) den im Rahmen der Begutachtung

erstellten Röntgenbericht beider Handgelenke (Bericht vom 15. September 2022,

A.S. 111) sowie den MRI-Bericht des linken Handgelenks (Bericht vom 30.

September 2022, A.S. 109 f.) bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den

Vorakten auseinander (A.S. 102 und 106). Seine Ausführungen zur Krankheitsentwicklung

und Diagnoseherleitung sind schlüssig und nachvollziehbar (A.S. 103): Ab 2018 hätten

beim Exploranden zunehmende Arthrosebeschwerden an beiden Handgelenken

bestanden. Dies sei aetiologisch einer erhöhten Belastung bei der Arbeit

zugeschrieben worden, was plausibel sei. Eine differentialdiagnostisch erwogene

sogenannte SCAC Wrist (Systemic condrochalcinosis advanced collaps) auf dem

Boden einer Chondrokalzinose habe nie nachgewiesen werden können. Aufgrund der

besonders handbelastenden Tätigkeit des Exploranden sei die Verursachung durch die

chronische Überlastung nachvollziehbar. Im Dezember 2021 sei aufgrund des

Leidensdrucks und bei fortgeschrittener Arthrose eine Teilversteifung des rechten

Handgelenks mit Einsatz einer Oberflächenprothese zum Resterhalt der

Beweglichkeit erfolgt. Durch die Entfernung einer Gelenkreihe habe eine

Reduktion der Beweglichkeit um die Hälfte resultiert. Ziel solcher Operationen sei

eine Schmerzreduktion und Vermeidung eines Fortschreitens der Arthrose. Die

effektive mechanische Belastungsfähigkeit könne dadurch jedoch nicht verbessert

werden, dies auch im Hinblick auf das Verhindern des weiteren Fortschreitens

der degenerativen Handgelenksveränderungen. Die effektive Schmerzreduktion sei durch

die Operation beim Exploranden nicht erreicht worden, trotz zusätzlicher

Teildenervation. Es habe eine zusätzlich eingeschränkte Beweglichkeit im

Handgelenk resultiert. Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine subjektive

Instabilität, wobei dies zehn Monate nach stattgehabter Operation im Rahmen des

normalen Heilungsprozesses noch stadiengerecht zu werten sei. Ein Abwarten des

weiteren Heilungsprozesses für insgesamt 12 – 18 Monate werde hier empfohlen.

Einschränkungen im Bewegungsumfang seien bleibend und vermutlich würden auch die

Schmerzen nicht wesentlich weiter bessern. Am linken Handgelenk bestehe

ebenfalls eine noch nicht behandelte SLAC Wrist Grad 3, welche die Schmerzen

und die Funktionseinschränkung vollständig erkläre. Handgelenksarthrosen führten

zu Schmerzen bei Vibration und bei Kraftübertragung von der Hand auf den

Unterarm. Morgendliche Steifigkeit und Schmerz bei Überbelastung, resp. Zunahme

im Tagesverlauf seien die Kardinalsymptome, die auch beim Exploranden vorkämmen.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Grundsätzlich sei eine Tätigkeit mit

starker mechanischer Belastung in den Handgelenken bei vorhandener

Handgelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen nicht geeignet. Eine

übermässige Belastung führe zu einer weiteren Beschleunigung der degenerativen

Veränderungen, zunehmender Funktionseinschränkung und auch Schmerzzunahme. Der

Explorand arbeite aktuell rund zwei bis maximal zweieinhalb Stunden in der

eigenen Werkstatt. Vom Pensum her entspreche dies rund 25 % des früheren

Arbeitstages. Die zeitliche Einschränkung sei absolut nachvollziehbar. Die

dabei mögliche Leistungsfähigkeit werde deutlich geringer eingeschätzt als ohne

die gesundheitlichen Einschränkungen. Es werde von einer effektiven

Leistungsfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) von bestenfalls 15 % ausgegangen.

Wie erwähnt, sei diese Art von Tätigkeit eigentlich nicht geeignet, da sie zu

stark handgelenksbelastend und die Degeneration beschleunigend sei. Es sei aber

aus der Arbeitsbiographie nachvollziehbar, dass der Explorand seine jahrelange

selbständige Tätigkeit nicht ohne weiteres aufgeben wolle und versuche,

bestmöglich über die Runden zu kommen. Dies umso mehr, als er mit der gegebenen

Handgelenkspathologie in einer angestellten Tätigkeit im angestammten Beruf als

100 % arbeitsunfähig einzustufen sei. Die geforderte Leistungsfähigkeit in

einer angestellten Tätigkeit könne er nicht erbringen. Die selbständige

Tätigkeit mit gänzlich freier Einteilbarkeit der Arbeitsbelastung, der Abläufe,

der Pausen etc. biete optimale Bedingungen, die geringe Restarbeitsfähigkeit

umzusetzen. Die Tätigkeit als Sakristan sei uneingeschränkt möglich.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, denkbar seien Tätigkeiten mit

sehr geringer Anforderung und Belastung für die Handgelenke. Zu vermeiden seien

insbesondere hohe Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere

Bewegungsauslenkungen, Arbeiten in Zwangshaltungen der Hände, Schläge,

Erschütterungen und Vibrationen, Exposition zu Kälte und Nässe. Tätigkeiten

müssten mit optimaler ergonomischer Anpassung erfolgen, bei grösseren

Belastungen sollten Handgelenksschienen getragen werden zur Entlastung. Mittlere

Belastungen seien nur ganz kurzzeitig zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung

bestehe nicht. Der Explorand sei grundsätzlich in der Lage, ganztägig zu

arbeiten. Die effektive Leistungsfähigkeit werde auch in einer optimal

angepassten Tätigkeit, je nach Profil, als eingeschränkt eingeschätzt, weil

faktisch in jeder Berufstätigkeit eine Handbelastung vorkomme. Selbst wenn es

sich um eine vorwiegend intellektuelle Tätigkeit handeln würde, sei in der

Regel eine Arbeit an einem PC zu erwarten, die wiederum limitiert sei. Auch

eine Tätigkeit z.B. als Antiquitätenhändler würde die Notwendigkeit zum

Handling von Möbeln und Gegenständen beinhalten, was wiederum handbelastend sei.

Entsprechend werde die Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit

auf (medizinisch-theoretisch) 60 % geschätzt. Die Frage der Umsetzbarkeit

(Alter, Arbeitsbiographie etc.) bleibe hierbei aus medizinischer Sicht

ausgeklammert.

Auch der von Dr. med. E.___ umschriebene

zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar,

weshalb darauf abgestellt werden kann. So habe in der angestammten Tätigkeit ab

Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2020 dann eine

15%ige Leistungsfähigkeit; peri- / postoperativ nach der

Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 habe für rund sechs Monate eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2022 bestehe eine andauernde 15%ige

Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeiten seien nur umsetzbar in der

selbständigen Tätigkeit, für eine angestellte Tätigkeit als Schreiner bestehe

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2019 und eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2020. Zur Begründung führte Dr. med. E.___ aus, zu

Handen der Taggeldversicherung sei ab 7. Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

und ab Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei nachvollziehbar

aufgrund der objektiven Befunde. Die volle Arbeitsunfähigkeit gelte sicher

weiterhin und bleibend für eine angestellte Tätigkeit. Dr. med. O.___ habe ab 1. Juni

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schreiner mit der prognostischen

Annahme attestiert, dass er diesen Beruf nicht mehr werde ausüben können. Leichte

Arbeiten ohne Krafteinsatz und ohne repetitives Arbeiten wären zu 50 – 70 %

möglich. Diverse Handchirurgen hätten eine hohe oder vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt. Dr. med. J.___ sehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August

2021, eine manuell stark belastende Arbeit als Schreiner wäre auch nach einem

operativen Eingriff ungünstig und wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. Die

Einschränkung als Schreiner werde auch durch den Orthopäden Dr. med. T.___

am 30. Juli 2021 so gesehen. Dr. med. H.___ halte fest, dass eine

Tätigkeit als Schreiner auch mit operativen Massnahmen kaum wieder erreichbar

sei. Die leichten Abweichungen zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit und

einer geringen Restarbeitsfähigkeit (20 %) seien dadurch zustande gekommen,

dass der Explorand in der eigenen Werkstatt eine geringe Restleistungsfähigkeit

erbringen könne, er sich aber grundsätzlich für diesen Beruf nicht mehr eigne

und in einem angestellten Verhältnis klar als 100 % arbeitsunfähig

eingestuft werden müsse. Dabei sei zu keinem Zeitpunkt ausser perioperativ die

zeitliche Präsenzfähigkeit eingeschränkt, jedoch hochgradig die dabei mögliche

Leistung.

In einer angepassten Tätigkeit

präsentiere sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss dem handchirurgischen

Gutachter wie folgt: Ab Februar 2019 habe eine 60%ige Leistungsfähigkeit

bestanden; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit peri- / postoperativ nach

der Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 für rund sechs Monate; ab Juni

2022 eine andauernde 60%ige Leistungsfähigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit

wirkten sich die Einschränkungen jedoch weniger gravierend aus als in der

handbelastenden Tätigkeit als Schreiner.

Auf das beweiswertige handchirurgische

Gutachten der G.___ kann somit ebenfalls abgestellt werden.

8.4 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der G.___-Gutachter,

welche sich vollumfänglich mit der Beurteilung im handchirurgischen

Teilgutachten deckt, zu überzeugen (A.S. 56 ff.). Dies leuchtet ein, zumal

sowohl der allgemeininternistische Gutachter als auch die orthopädische

Gutachterin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

haben und beide in ihren Teilgutachten festhielten, dass die

Handgelenksproblematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehe. Entsprechend

haben auch beide Experten auf das handchirurgische Teilgutachten verwiesen. Es

kann deshalb auf die Ausführungen unter E. II. 8.3 hiervor verwiesen

werden.

9. Zusammenfassend kann in Bezug

auf den medizinischen Sachverhalt vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten der G.___

vom 29. Dezember 2022 abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in der angestammten

Tätigkeit als selbstständiger Schreiner zu 50 % und ab Juni 2020 zu 85 %

arbeitsunfähig (volles

Pensum mit um 85 % reduzierter Leistung), wobei peri- / postoperativ nach der

Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 für rund sechs Monate eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Für eine angestellte Tätigkeit als

Schreiner ist der Beschwerdeführer ab Februar 2019 zu 50 % und ab Juni 2020 zu

100 % arbeitsunfähig. In

einer leidensangepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

(volles Pensum mit um 40 % reduzierter Leistung). Geeignet sind Tätigkeiten mit sehr geringer

Anforderung und Belastung für die Handgelenke. Zu vermeiden sind insbesondere

hohe Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere Bewegungsauslenkungen,

Arbeiten in Zwangshaltungen der Hände, Schläge, Erschütterungen und

Vibrationen, Exposition zu Kälte und Nässe. Die Tätigkeiten müssten mit

optimaler ergonomischer Anpassung erfolgen, bei grösseren Belastungen sollten

Handgelenksschienen getragen werden zur Entlastung. Mittlere Belastungen sind

nur ganz kurzzeitig zumutbar.

Einschränkend wirken sich aus gutachterlicher Sicht ausschliesslich die

Probleme an beiden Handgelenken aus.

10. Mit dem Vorliegen des

Gerichtsgutachtens kann die medizinische Situation als geklärt gelten. Es

stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.

10.1 Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich

nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand

und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen

und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459

f. mit Hinweisen).

10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im April 1959 geboren. Für die Frage,

ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar

sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit

einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein

medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann

das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.).

Dies gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss, weil der

medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und 3.2).

Als die durch das Gericht beauftragte Begutachtungsstelle G.___ im Dezember

2022 ihr Gutachten vorlegte, war der Beschwerdeführer 63 ½ Jahre alt und

wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren auf. Dem

Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit

Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit

dieses Zeitpunktes abzuweichen.

10.3 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina

Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021

[abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 45 N 154 f.). Eine

mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab

dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das

Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer

nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des

Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung

dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch

zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs-

oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen

Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von 60 – 64

Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender Elemente, damit

eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.

10.4 Vor diesem Hintergrund ist die

Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu

beurteilen:

Die bisherige Tätigkeit als

selbstständiger Schreiner kann der Beschwerdeführer aufgrund des von handchirurgischer

Seite festgestellten Beschwerdebildes nur noch mit einer Arbeitsfähigkeit von

15 % (volles Pensum mit um 85 % reduzierter Leistung) ausüben. Eine

angestellte Tätigkeit als Schreiner ist ihm nicht mehr zumutbar. Eine

berufliche Umstellung ist daher unumgänglich. Ungünstig wirkt sich in der

vorliegenden Konstellation aus, dass der Beschwerdeführer seit 1984 (er war

damals 25-jährig) ausschliesslich als selbstständiger Schreiner erwerbstätig

war und diese Tätigkeit nun nicht mehr infrage kommt. Der Beschwerdeführer ist

demnach nicht mit beruflichen Umstellungen, wie sie nunmehr notwendig wären,

vertraut. Diese Umstände begründen im Quervergleich mit anderen Fällen eine

gewisse Erschwerung. Weiter enthält das durch die Gutachter formulierte

Zumutbarkeitsprofil eine Reihe von Einschränkungen. Insbesondere die

Kombination einer leichten bis nur zeitweise mittelschweren Tätigkeit mit sehr

geringer Anforderung und Belastung für die Handgelenke (zu vermeiden sind hohe

Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere Bewegungsauslenkungen, Arbeiten

in Zwangshaltungen der Hände, Schläge, Erschütterungen und Vibrationen sowie

Exposition zu Kälte und Nässe) schränkt das Feld möglicher Tätigkeiten stark ein.

Eine besondere Konstellation ergibt sich aus dem Umstand, dass aus

handchirurgischer Sicht keine spezifischen Massnahmen genannt werden konnten,

welche zu einer Verbesserung der Handgelenkssituation führen könnten und welche

eine höhere Leistungsfähigkeit zur Folge hätten. Insbesondere müsste man bei

einem allfälligen operativen Eingriff (Dr. med. E.___ nennt Arthrodesen oder

Prothesen als mögliche Interventionsmassnahmen) mit einer mehrmonatigen

Ausheilphase rechnen, so dass im konkreten Fall nicht mit einer Ausheilung vor

Erreichen des Pensionsalters gerechnet werden könnte (A.S. 64). In

Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, dem vergleichsweise

engen Feld zumutbarer Tätigkeiten und der relativ kurzen, verbleibenden

Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren liegt eine Konstellation vor, in der davon

ausgegangen werden muss, dass sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten lässt. Eine Anstellung

wäre nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich.

11. Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die durch das Gerichtsgutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit

mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und angesichts

der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise engen

Zumutbarkeitsprofils und der ausgeprägten Handgelenksproblematik, auch auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden kann. Da es –

entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1;

vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4,

8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3, 9C_437/2008 vom 19.

März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97) – an der wirtschaftlichen

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt folglich eine vollständige

Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist

dem Beschwerdeführer daher ab 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer ist

vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine

Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend nicht

auszurichten.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

12.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___

vom 29. Dezember 2022 von CHF 14'164.45 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2021 aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle G.___

von CHF 14'164.45 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 teilweise (Ziff. 4)

aufgehoben.