VSBES.2021.34
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
1. Juni 2023Deutsch50 min
[IV-Nr.] 1). Gemäss Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 14. Juli 2008 haben
Source so.ch
Urteil vom 1. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1959
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 30. Juni 2008 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf Erschöpfungsdepression / Burn-Out zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1). Gemäss Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 14. Juli 2008 haben
sich die Parteien darauf geeinigt, von einer Anmeldung abzusehen (IV-Nrn. 3 f.).
2. Am 9. Juli 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an
(IV-Nr. 9). Als gesundheitliche Problematik wurden Schmerzen in Hand- und
Fussgelenken mit Ausstrahlung in Arme und Beine angegeben. Am 29. Juli 2019
erfolgte ein Intake-Gespräch (IV-Nr. 15).
3.
3.1 Am 29. Januar 2020 folgte
schliesslich die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche
Integration/Rente; IV-Nr. 19). Der Beschwerdeführer gab an, seit 1984
selbstständig als Möbel Restaurator tätig zu sein. Zudem arbeite er seit August
2007 in einem Pensum von 20 % als Sakristan in der B.___.
3.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der B.___
(IV-Nr. 23) ein, zog die Akten der Taggeldversicherung des
Beschwerdeführers bei und holte selber medizinische Unterlagen ein. Am 28. Juli
2020 nahm RAD-Arzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Stellung zur
medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr.
34).
3.3 Am 23. Oktober 2020 gab die Beschwerdegegnerin
einen Situationsbericht für Selbstständigerwerbende in Auftrag (Bericht vom 1.
Dezember 2020, IV-Nr. 38).
3.4 Mit Vorbescheid vom 4. Dezember
2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 39).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 bestätigte sie ihren Entscheid (IV-Nr. 44;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen die Verfügung vom 3. Februar
2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2021 Einsprache
bei der Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (A.S. 5 ff.).
5. Mit Schreiben vom 25. Februar
2021 (Eingang: 26. Februar 2021; A.S. 8) überweist die Beschwerdegegnerin die
Einsprache des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht).
6. Mit Eingabe vom 2. Mai 2021
reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 12).
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 16 f.).
8. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik
verzichtet (A.S. 19).
9. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021
(A.S. 20) und 20. August 2021 (A.S. 22 f.) stellt der Beschwerdeführer dem
Versicherungsgericht weitere medizinische Unterlagen in Aussicht.
10. Mit Verfügung vom 31. August
2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, die in Aussicht gestellten
Berichte einzureichen (A.S. 24 f.).
11. Mit Schreiben vom 29. September
2021 reicht der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen zu den
Akten (A.S. 27 f.).
12. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2021 wird der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. September 2021 und den eingereichten Unterlagen schriftlich
zu äussern (A.S. 29 f.).
13. Mit Stellungnahme vom 5.
November 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag fest, wonach die Beschwerde
abzuweisen sei (A.S. 34 ff.).
14. Der Beschwerdeführer nimmt mit
Schreiben vom 22. November 2021 abschliessend Stellung zu den Äusserungen der
Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 (A.S. 39 ff.).
15. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. April 2022 (A.S. 43 ff.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Dr. med.
E.___, FMH Handchirurgie, und PD Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, alle von der G.___, ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten einholen. Am 4. Mai 2022 wird der
entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.).
16. Am 10. November 2022 reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 54).
17. Das polydisziplinäre Gutachten der
G.___ ergeht am 29. Dezember 2022 (A.S. 56 – 112).
18. Mit Verfügung vom 16. Februar
2023 holt das Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle G.___
medizinische Berichte über die Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. H.___,
Facharzt für Handchirurgie, ein (A.S. 126 f.). Die erwähnten Berichte werden
den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2023
zugestellt (A.S. 141).
19. Mit Schreiben vom 25. Februar
2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen (A.S. 143 ff.). Mit
Stellungnahme vom 31. März 2023 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag fest,
wonach die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 150).
20. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Mai 2018 (IV-Nr. 19) geltend
gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 29. Januar 2020,
IV-Nr. 19), was hier im Juli 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juli 2020 gegeben sein.
Damit sind die vom 1. Januar 2012 bis Dezember 2021 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
2.3 Nach der bis Dezember 2021
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar
2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
3.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
Hinsichtlich des Beweiswerts von
Stellungnahmen, welche den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werden,
ist wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die
Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Hinsichtlich
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015
E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor,
er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender
Möbelrestaurateur sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten nicht zu 100 %
arbeitsfähig. Aktuell erachte er seine Leistungsminderung bei mindestens 50 %.
Medizinisch habe er aus seiner persönlichen Sicht keine Möglichkeit, das Pensum
zu erhöhen. Er sei immer wieder gewillt, es zu tun, erleide aber jedes Mal
einen Rückfall. Zudem werde auch der Einkommensvergleich bestritten.
In der Eingabe vom 29. September 2021 (A.S.
27 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerden in den Handgelenken
hätten sich in den letzten Wochen stark verschlechtert. Er habe vermehrt Schmerzen,
vor allem in der Nacht. Beim Arbeiten sei er sehr eingeschränkt. In der letzten
Zeit habe er mehrere Arzttermine gehabt. Es sei ihm Ergotherapie verordnet
worden und seit dem 1. August arbeite er nicht mehr in der Werkstatt. Er werde
am 17. November 2021 die rechte Hand und im Januar 2022 die linke Hand
operieren lassen.
In seinem Schreiben vom 22. November
2021 (A.S. 39 ff.) gibt der Beschwerdeführer an, sich am 18. November 2021 bei
der Beschwerdegegnerin neu angemeldet zu haben.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 44; A.S. 1 ff.) vor, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender Möbelrestaurateur sowie in
jeglichen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestehe eine
geringe Leistungsminderung von höchstens 10 – 20 % durch eine möglicherweise
etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem Pausenbedarf. Aufgrund des
Einkommensvergleichs bestehe jedoch kein Invaliditätsgrad. Dies infolge dessen,
dass der Beschwerdeführer in seiner selbstständigen Tätigkeit als
Möbelrestaurateur seit Jahren ein minimales Einkommen erwirtschaftet habe.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai
2021 (A.S. 16 f.) führt sie aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die
Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator zum Verfügungszeitpunkt noch
ausgeführt werden könne. Das ändere aber nichts daran, dass die Rente zu Recht
abgelehnt worden sei, da die Invaliditätsbemessung im Situationsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2020 nicht zu beanstanden sei.
In ihrer Stellungnahme vom 5. November
2021 (A.S. 34 ff.) fügt die Beschwerdegegnerin an, in der Verfügung vom 3.
Februar 2021 sei ihr insofern ein Fehler unterlaufen, als darin festgehalten
worden sei, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als
selbstständig erwerbender Möbelrestaurateur zu 100 % arbeitsfähig sei. Die
Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung des
versicherungsinternen ärztlichen Dienstes und den Abklärungen von Herrn I.___ nur
noch in einer angepassten leichten Verweistätigkeit mit einer Gewichtsbelastung
von maximal 5 kg, ohne axiale Krafteinwirkung auf die Gelenke, für
100 % arbeitsfähig gehalten, wobei von einer Leistungsminderung von
10 – 20 % ausgegangen worden sei. Abschliessend sei
festzuhalten, dass aus der Eingabe vom 29. September 2021 samt Beilagen keine
Rückschlüsse auf den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 3. Februar 2021 gezogen werden könne, in dem Sinne, dass der
Gesundheitszustand des Versicherten nicht genügend abgeklärt worden resp.
schlechter gewesen sei als von der IV-Stelle festgestellt. Das ergebe sich
schon aus den Arbeitstagebucheinträgen des Versicherten ab März 2021. Dort habe
er nämlich festgehalten, dass er von Dr. med. J.___ ab 24. Februar 2021 zu 50 %
arbeitsunfähig (bezogen auf die angestammte Tätigkeit) geschrieben worden sei. Im
Gegensatz dazu sei für die IV-Stelle mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom
28. Juli 2020 klar gewesen, dass der Versicherte mit seinen funktionellen
Einschränkungen bei einer Weiterführung seiner Arbeit als Möbelrestaurateur die
Situation im Handgelenk verschlechtern werde, was die eingereichten Unterlagen
denn auch eindrücklich bestätigt hätten. Den nachträglich eingereichten
Unterlagen könne ausserdem entnommen werden, dass sich die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zweifelsohne nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 3. Februar 2021 ereignet habe. Indem diese Unterlagen die
Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle indirekt bestätigt hätten, seien sie relevant.
Weitere Beweismassnahmen seien jedoch nicht erforderlich. Anders könnte es in
einem allfälligen Neuanmeldeverfahren aussehen, worauf in diesem
Beschwerdeverfahren jedoch nicht einzugehen sei.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf
es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Dem Bericht des Instituts K.___,
[...], vom 12. März 2019 (IV-Nr. 11, S. 5 ff.) lässt sich entnehmen, anamnestisch
bestünden keine Hinweise für rheumatoide Arthritis oder Kollagenose. Es bestehe
eine mechanische Ursache der artikulären und periartikulären Beschwerden, vor
allem im Bereich der Mittelfüsse und der Handgelenke ulnar. Ebenda hätten sich
wahrscheinlich mechanisch induzierte degenerative Veränderungen im TFCC gezeigt.
Nebenbefundlich Rhizarthrose links und Heberden-Arthrose Digitus 2 Hand rechts.
Anamnestisch, klinisch und sonografisch aktuell keine Zeichen einer Arthritis.
5.2 Dr. med. L.___, Praktische
Ärztin, führte im Arztzeugnis über Arbeitsunfähigkeit an die Versicherung M.___
vom 4. Juni 2019 (IV-Nr. 26, S. 10 f.) aus, der Beschwerdeführer sei bezogen
auf die bisher ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2019 zu 50 %
arbeitsunfähig. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei er arbeitsfähig.
5.3 Dem Bericht des Spitals N.___ vom
12. Juli 2019 (IV-Nr. 11, S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer über zunehmend progrediente Schmerzen berichte, insbesondere
in den Handgelenken beidseits seit Mai 2018. Die initiale Abklärung bezüglich
eines Karpaltunnelsyndroms sei unauffällig gewesen. Keine akuten Schmerzschübe,
keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung von Gelenken. Leichte Schmerzen auch
in den MCP- und PIP-Gelenken (insbesondere Dig. I und II rechtsbetont). Leichte
Schmerzen auch belastungsabhängig in den Fussgelenken. Die Beschwerden träten
insbesondere bei der Arbeit als Schreiner auf, in Ruhe und im Urlaub jeweils
Schmerzbesserung. Keine Tageszeitabhängigkeit der Schmerzen. Kein Einfluss auf
Kälte oder Wärme. Analgesie mit Novalgin und Irfen sowie Einnahme von
Condrosulf seit März 2019 habe bisher keinen wesentlichen Effekt gehabt.
Ergotherapie sei zwei bis drei Mal erfolgt, ebenfalls ohne Schmerzansprechen. In
Zusammenschau der Anamnese sowie der radiologischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde
bestehe kein Hinweis für eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis.
Bei ausgeprägtem Leidensdruck (insbesondere durch die eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit) werde eine handchirurgische Beurteilung der Situation durch
Dr. med. O.___ empfohlen.
5.4 Dem Bericht von Dr. med. P.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2019 (IV-Nr. 25,
S. 6 f.) lässt sich die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) entnehmen.
Von psychiatrischer Seite bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.5 Am 4. September 2019 wurde eine
Handgelenk ap, lateral und Ulnar-/Radialduktion beidseits durchgeführt. Dem
dazugehörigen Bericht des Spitals N.___ vom 5. September 2019 (IV-Nr. 26, S. 7)
sind folgende Befunde zu entnehmen:
Rechts: Zwischen p.a. und Ulna Abduktions-Aufnahme
deutlich zunehmende Dissoziation scapholunär, von 6,5 auf 8,7 mm. Zudem
Entstehung einer deutlichen Alignementstörung zwischen proximaler und distaler
Handwurzelreihe mit Prolaps des Os capitatum nach proximal.
Radiokarpal-Arthrose und Kriterien für ein Impaktion-Syndrom zwischen Os
lunatum und distalen Radius. Zudem geringe Ulnaplus Variante. Oben erwähnte
Veränderungen z.B. im Rahmen eines SLAC-Wrist.
Links: Zunehmende scapholunäre Dissoziation in der Ulna,
Abduktionsaufnahme (von 4,8 auf 6,7 mm), moderater Prolaps des Os capitatum und
resultierende Alignementstörung zwischen proximalen und distalen
Handwurzelreihe. Die Arthrose radiokarpal sei hier moderat DD: SLAC-Wrist.
5.6 Am 11. September 2019 wurde beim
Beschwerdeführer eine MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks durchgeführt. Im
gleichentags erstellten Bericht der Radiologie Q.___ (IV-Nr. 32, S. 7 ff.) wird
in der Beurteilung Folgendes festgehalten: Vollständige Ruptur des SL Ligaments
mit skapholunärer Dissoziation / SLAC Wrist. Dabei nur mässige
arthrotische Veränderungen radiokarpal in Höhe Lunatum / distaler Radius mit Gelenkspaltverschmälerung,
vermehrter Sklerosierung der Gelenkflächen und ossärem Stress-Ödem, jedoch ohne
Zeichen einer Lunatummalazie; Keine relevante Arthrose zwischen Scaphoid und
Radius; Langstreckiger degenerativer Einriss des TFCC unter Ausbildung eines
nach volar reichenden grösseren Ganglions; Radio-palmares Kapsel Ganglion; nur
leichte Tendovaginitis der Extensor carpi ulnaris Sehne.
5.7 Am 12. September 2019 erfolgte
eine MRI-Untersuchung des linken Handgelenks. Im gleichentags erstellten
Bericht der Radiologie Q.___ (IV-Nr. 32, S. 11 ff.) wird in der
Beurteilung Folgendes festgehalten: Vollständige Ruptur des SL Ligaments mit
skapholunären Dissoziation von 7 mm, jedoch keine Zeichen einer
fortgeschrittenen Radiokarpalarthrose; Lediglich fokale hyaline Knorpeldefekte
Grad II des distalen Radius und der Basis des Os Lunatum mit leichtem ossären
Stress-Ödem. Keine Zeichen einer Lunatummalazie; Leichte Tendovaginitis des IV.
Strecksehnenfaches sowie der radialseitigen Flexoren; Chronischer degenerativer
Einriss des TFCC unter Ausbildung eines grösseren septierten nach dorsal
reichenden Ganglions; Leichte Rhizarthrose; Keine DISI-Fehlstellung.
5.8 Dem Arztzeugnis über
Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. O.___, Fachärztin Chirurgie und Handchirurgie,
an die Versicherung M.___ vom 19. März 2020 (IV-Nr. 26, S. 5 f.) sind die
Diagnosen einer SLAC-Wrist beidseits rechts > links sowie einer Handgelenks-Instabilität
rechts > links seit Mai 2018 zu entnehmen. In der Anamnese wird
aufgeführt, es bestünden progrediente Schmerzen seit Mai 2018 im Bereich beider
Handgelenke bei Belastung, die den Beschwerdeführer gezwungen hätten, langsamer
und kürzer zu arbeiten. Bei zunächst Verdacht auf eine Erkrankung des
rheumatologischen Formenkreises sei der Patient durch Dr. med. R.___ (Bericht
vom 12. März 2019; IV-Nr. 11, S. 5 ff.; E. II. 5.1 hiervor) und
durch Dr. med. S.___ (Bericht vom 12. Juli 2019; IV-Nr. 11, S. 1 ff.; E.
II. 5.3 hiervor) untersucht worden. Aktuell bestünden weiter Schmerzen bei
Belastung, rezidivierende Schwellungen dorsales Handgelenk beidseits, die
Handgelenksbeweglichkeit sei deutlich reduziert resp. eingeschränkt. Früher
oder später werde eine Operation nötig sein. In seiner bisher ausgeübten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis auf Weiteres zu 50 %
eingeschränkt. Sie, Dr. med. O.___, empfehle aber eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Die Arbeit als Schreiner sei für den Beschwerdeführer nicht mehr
vertretbar. Er sei aber in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit
arbeitsfähig. Tätigkeiten welche in Frage kämen, seien Arbeiten, welche keine
Kräfte benötigten, keine repetitiven Arbeiten und keine Leitern beinhalteten. Dr.
med. O.___ denke, dass bei leichten Arbeiten der Beschwerdeführer zu 50 – 70 %
arbeitsfähig wäre.
5.9 Im Bericht vom 24. Mai 2020
(IV-Nr. 28, S. 2) führte Dr. med. O.___ aus, sie sei mit dem Beschwerdeführer
so verblieben, dass ab dem 1. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als
Schreiner gelten werde. Der Patient könne durchaus andere Arbeiten ausführen,
bei welchen axiale Belastungen nicht vorkämen. Seinen Beruf könne er jedoch
nicht mehr ausüben.
5.10 In ihrem Arztbericht an die
Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 32, S. 1 ff.) führte Dr.
med. O.___ folgende Diagnosen auf: «SLAC-Wrist beidseits rechts > links»,
«beginnende Radiocarpale Arthrose», «HG-Instabilität rechts > links»,
«TFCC-Läsion HG links», symptomatisch seit Mai 2018. Der Beschwerdeführer sei
für die Tätigkeit als Schreiner sowie für schwere Arbeiten, Steigen auf Leitern
und Arbeiten mit axialen Kräften vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2020 zu
50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Um
die Frage beantworten zu können, wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer
eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsste man den Patienten je
nach Arbeit ausprobieren lassen und ihn sicher zu Beginn begleiten. Bei einer Arbeit,
die keine Kräfte benötige, wäre die Prognose zur Eingliederung gut.
5.11 RAD-Arzt Dr. med. C.___,
Praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Nr. 34) aus,
für eine schwere körperliche Tätigkeit oder repetitive Tätigkeiten mit axialer
Belastung seien die Handgelenke des Beschwerdeführers zu schwach, für andere
Tätigkeiten aber gut. Ab 1. Juni 2020 bestehe eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schreiner. Seit 1. Februar 2019
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Diese AUFs seien aus
gesundheitlichen Gründen attestiert worden und seien medizinisch
nachvollziehbar, sodass sich der RAD hier der handchirurgischen Beurteilung
anschliesse. Nachdem sich der Versicherte bereits in den Jahren 2008 und 2016
wegen depressiver Symptomatik in psychiatrischer Behandlung befunden habe, sei wegen
verschiedener psychosozialer Konfliktfelder vom 30. April 2019 bis 15. Juli 2019
erneut eine ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Laut Bericht des
Psychiaters vom 15. Juli 2019 sei aufgrund einer erfreulichen Verbesserung
der psychischen Symptome keine Psychotherapie mehr erforderlich gewesen. Es habe
sich um eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehandelt.
Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte, nicht repetitive wechselbelastende
(nicht ausschliesslich gehende oder stehende) Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung
von maximal 5 kg, ohne axiale Krafteinwirkung auf die Handgelenke, ganztags
mit höchstens geringer Leistungsminderung von maximal 10 – 20 % durch eine
möglicherweise etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem
Pausenbedarf. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, bei denen man sich selbst (oder
andere) durch Festhalten sichern müsse, wie zum Beispiel das Besteigen von
Leitern. Sowohl die von der Hausärztin als auch die von der Handchirurgin
attestierten Arbeitsunfähigkeiten hätten sich ausdrücklich auf die angestammte
Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator bezogen, von Letzterer
präzisiert als körperlich strenge, repetitive Tätigkeit mit Einwirkung axialer
Kräfte. Für eine angepasste Tätigkeit habe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
5.12 Die Beschwerdegegnerin liess
einen Situationsbericht betreffend Invalidität als Selbstständigerwerbende(r) anfertigen.
Dem Bericht des Abklärungsfachmannes Herrn I.___ vom 1. Dezember 2020 (IV-Nr.
38) lässt sich entnehmen, aus Sicht des Abklärungsdienstes sei es dem
Beschwerdeführer zumutbar, seine selbständige Tätigkeit als Möbelrestaurator aufzugeben
und in einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Verweistätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen im Pensum von 85 % bei vollschichtiger Präsenz
zu erwirtschaften bis zur ordentlichen Pensionierung. Ausserdem lasse sich dem
Intake-Gespräch vom 29. Juli 2020 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
bereits auf eine Stelle als Sakristan im Pensum von 50 % beworben habe. Er
hätte seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, wenn er die Stelle erhalten
hätte. Das Valideneinkommen bestehe aus dem durchschnittlichen Einkommen des
individuellen Kontoauszuges IK für die Jahre 2012 – 2016 und betrage CHF
46'553.20, nach Aufrechnung des Reallohnindex 2016 – 2019 CHF 46'291.90.
Das Invalideneinkommen betrage CHF 58'094.95. Der Ausfall betrage CHF 0.00
oder 0 %. Aus den genannten Gründen sei das Gesuch vom 30. Januar 2020
abzulehnen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in einer angepassten
Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
6. Im Beschwerdeverfahren reicht
der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
6.1 Dr. med. J.___, Facharzt FMH
Handchirurgie, führte im Bericht vom 24. Februar 2021 (Beschwerdebeilage [BB]
3) als Diagnose eine fortgeschrittene radiolunäre Arthrose rechts und
wahrscheinlich beginnende Radioscaphoidalarthrose rechts ausgeprägter als links
bei scapholunärer Bandinsuffizienz beidseits und zentralem Diskusriss beidseits
auf. Beidseits liege eine scapholunäre Bandinsuffizienz mit entsprechender
DISI-Fehlstellung der Handwurzelknochen vor. Rechts finde sich eine
fortgeschrittene radiolunäre Arthrose, welche eigentlich nicht typisch sei für
eine scapholunäre Bandruptur. Der Befund würde eher zu einer entzündlich
rheumatischen Erkrankung passen, was aber beim Beschwerdeführer offenbar nicht
vorliege. Solange die Schmerzsymptomatik erträglich sei, könne abgewartet
werden, eine Bandrekonstruktion sei aufgrund der vorliegenden Veränderungen
nicht mehr sinnvoll. Allenfalls käme rechts eine radioscapholunäre
Teilarthrodese des Handgelenkes infrage, links müsste die Situation noch
genauer abgeklärt werden, ob allenfalls eine Resektion des Os scaphoideums mit
Resektion der übrigen proximaien Carpalia geeignet wäre. Ein dringender
Handlungsbedarf bestehe bei erträglicher Schmerzsymptomatik nicht, konservative
Massnahmen könnten weitergeführt werden mit Tragen einer Handgelenksmanschette
oder allenfalls auch lokal entzündungshemmenden Massnahmen wie Salbenumschläge
oder lokale Ultraschallbehandlung. Bei Beschwerdezunahme könne sich der Patient
natürlich auch jederzeit wieder melden. Man habe sich nun auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % versuchsweise ab 24. Februar 2021 geeinigt. Es werde
eine volle Arbeitsfähigkeit als Schreiner und Möbelrestaurator nicht erreicht
werden können, auch nach operativen Eingriffen sei mit einer reduzierten
Belastbarkeit zu rechnen. Wie die Arbeitsfähigkeit im Detail aussehe, werde ein
Arbeitsversuch zeigen müssen.
6.2 Dem Bericht von Dr. med. J.___
vom 29. Juli 2021 (BB 13) lässt sich entnehmen, die Situation habe sich seit
der letzten Kontrolle vom 23. Februar 2021 eindeutig verschlechtert. Da sich mit
der Belastungsreduktion die Schmerzsymptomatik bessere, stelle sich tatsächlich
die Frage, ob die Arbeitsbelastung nicht besser reduziert werden sollte. Auch
nach einem operativen Eingriff im Sinne einer Handgelenks-Teilarthrodese könnte
keine volle Belastbarkeit der beiden Hände garantiert werden und die manuell
stark belastende Arbeit als Schreiner wäre auch nach einem operativen Eingriff
ungünstig und wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. Auch jetzt sei natürlich diese
manuell belastende Arbeitstätigkeit sehr ungünstig in Anbetracht der
vorhandenen Abnutzungsveränderungen im Handgelenk auf beiden Seiten. Aufgrund
der fortgeschrittenen Arthrosen werde eine Besserung unter konservativen
Massnahmen sicherlich nicht möglich sein und die Arbeitsbelastung sollte tatsächlich
reduziert werden. Dementsprechend sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 80 %
ab dem 1. August 2021 ausgestellt worden. Eine nur langsamere Arbeitsführung werde
hier nicht genügen, um die Schmerzen reduzieren zu können und natürlich sei bei
langsamerer Arbeitsausführung (was ja schon tatsächlich so gelebt werde) auch
nicht mehr ein gleiches Einkommen zu generieren bei einer Tätigkeit als Schreiner.
Dementsprechend werde erhofft, dass über die IV die Situation doch nochmals
beurteilt werden könne im Hinblick auf eine zumindest teilweise Berentung. Man
habe auch heute nochmals besprochen, dass die arthrotischen Veränderungen in
den Handgelenken mit der Zeit zunehmen würden und unter Umständen könne dann
die aktuell noch denkbare Teilversteifung des Handgelenkes nicht mehr durchgeführt
werden und es müsste dann eine vollständige Versteifung vorgenommen werden.
Eine solche vollständige Versteifung sei eigentlich bei jedem Stadium der
Handgelenksarthrose noch möglich, natürlich sei es auch für die
Gebrauchsfähigkeit der Hände im Alltag günstiger, wenn wenigstens eine
Restbeweglichkeit bestehe. Dementsprechend werde – gerade in Anbetracht der
beidseitigen Arthrosen – eigentlich zur operativen Versorgung geraten.
6.3 Dem Bericht von Dr. med. T.___,
Facharzt Orthopädie, Klinik U.___, vom 30. Juli 2021 (BB 15) lässt sich
entnehmen, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde erscheine eine operative
Behandlung, die dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits nahegelegt worden
sei, sicherlich sinnvoll. Aktuell wünsche der Patient jedoch ein konservatives
Prozedere. Eine Verordnung für Physiotherapie mit Ultraschallbehandlung und ein
Rezept für Zaldiar seien ihm mitgegeben worden. Bei ausbleibender
Beschwerdelinderung wäre zudem eine nuklearmedizinische Strahlentherapie eine
weitere mögliche konservative Behandlungsoption. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
sei dem Patienten mitgegeben worden. Unter Berücksichtigung der angegebenen
Beschwerden und der radiologischen Befunde erscheine eine Rückkehr in seinem
Beruf als Schreiner momentan unwahrscheinlich, da hierfür eine freie
Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit der Handgelenke essenziell sei.
6.4 Dr. med. V.___, Facharzt für
Rheumatologie, Klinik U.___, führte in seinem Bericht vom 13. August 2021 (BB
16) aus, aus seiner Sicht erklärten sich die Beschwerden durch die Bandläsion
am SL-Band. Am ehesten sei eine arbeitsassoziierte Ätiologie anzunehmen. Durch
die Bandläsion komme es zu einer gewissen Fehlstellung der Handwurzelknochen
mit dadurch entstehender radiokarpaler Gelenkverschmälerung zwischen Os lunatum
und Radius / Ulna bzw. Auswirkung auch auf das STT-Gelenk. Durch die
handchirurgische Expertise von Dr. med. J.___ sei eine zusätzliche rheumatologische
Erkrankung aufgeführt worden. In der Anamnese seien typische entzündlich rheumatologische
Phänomene allerdings verneint worden. Eine beginnende STT-Arthrose gebe jedoch
einen Hinweis auf eine CPPD-Arthritis. Diese habe aktuell sonographisch jedoch
nicht verifiziert werden können. Möglich sei daher eine Überlastung des
STT-Gelenks durch die Bandläsion-bedingte Fehlstellung als alternative Erklärung.
6.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 22. September 2021 (BB 6) fest,
eine rheumatologische Ursache sei bisher nicht gefunden worden. Es liege
allerdings bereits schon die entsprechende Arthrose vor. Es sei mit der
Beurteilung durch Dr. med. J.___ davon auszugehen, dass eine gelenkerhaltende
Operation nicht kurzfristig helfen werde, um auch die volle Arbeitsfähigkeit
weiter zu beurteilen. Diese sei insbesondere als selbstständiger Schreiner
wahrscheinlich mit operativen Massnahmen nicht mehr möglich. Lediglich eine
Handgelenksdenervation nach Wilhelm alleine könnte die Beschwerden verringern,
allerdings würden noch Restbeschwerden vorhanden sein, was insbesondere die
manuell schweren Tätigkeiten als Schreiner mit auch repetitiven Tätigkeiten
ebenfalls nicht möglich machen würde. Anhand der vorhandenen konventionellen
Röntgenbilder käme, wie von Dr. med. J.___ vorgeschlagen, rechts die
RSL-Arthrodese, links die four-corner-Arthrodese infrage. Allerdings müsse noch
eine CT-Abklärung durchgeführt werden, um die genaue Beurteilung der Arthrose
interkarpal zu beurteilen. Theoretisch käme auch die prothetische Versorgung
infrage, wobei z.B. die dominante rechte Seite mit einer Prothese (Motec
vs. RCPI-Spacer) durchgeführt werden könne und links die four-corner-Arthrodese
im Sinne der Teilversteifung resp. im späteren Verlauf auch die totale Arthrodese,
welche der Patient natürlich aktuell nicht durchführen möchte. Um die aktuelle
Handgelenksbeweglichkeit beizubehalten und auch einen kurzen
Rehabilitationsverlauf zu ermöglichen, käme theoretisch auch die alleinige
Handgelenksdenervation nach Wilhelm beidseits infrage. Dies allerdings mit dem
Wissen des weiteren Fortschreitens der Arthrose und dann später nur noch
möglicher Totalversteifung des Handgelenkes resp. auch nur noch möglicher
prothetischer Versorgung.
6.6 Am 27. September 2021 erfolgte
bei Dr. med. H.___ eine Lokalanästhesie zur Imitation der Handgelenksdenervation
nach Wilhelm. Diese sei am Vormittag durchgeführt worden. Der Patient habe am
Nachmittag seine Hand belastet. Reduktion der Schmerzen von ursprünglich 7 – 8/10
in der VAS-Skala auf 4 – 5/10 nach Infiltration. Keine Schmerzfreiheit.
Zusätzlich sei letzte Woche noch ein CT beider Handgelenke durchgeführt worden,
welches die Arthrosen bestätige, insbesondere rechts radiolunär, STT sowie auch
beginnende radioscaphoidal distal und auch diskret beginnend zwischen
Scaphoideum und Capitatum. Links bekannte Arthrose radioscaphoidal, STT sowie
vor allem Sattelgelenk. Mit dem Patienten seien die verschiedenen Operationen
besprochen worden. Allerdings sei dem Patienten bewusst, dass nach beiden Operationen
eine Vollbelastung beider Handgelenke nicht mehr möglich sein werde, insbesondere
rechts mit teilprothetischer Versorgung und auch, dass eine verminderte
Beweglichkeit nachfolgend zu erwarten sei im Vergleich zur jetzigen noch recht
guten Beweglichkeit. Die Operationen seien zur Schmerzreduktion da.
Entsprechend sei der Patienten aufgeklärt worden. Geplant sei zur Proximal row
Carpectomy, RCPI-Spacerimplantation sowie dorsaler Teildenervation des Handgelenkes
im Rahmen eines stationären Eingriffes für den 17. November 2021.
7. Die Beschwerdegegnerin hat sich
zur Begründung der angefochtenen Verfügung vor allem auf die Beurteilung des
RAD-Arztes Dr. med. C.___ (IV-Nr. 34) abgestützt.
7.1 Die Regionalen Ärztlichen
Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend
Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation
und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet
sind. Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen.
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen
Gutachten vergleichbar ist. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf
Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
7.2 Nach der Rechtsprechung ist es
denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.
E. II. 3.3 hiervor).
7.3 Gemäss der RAD-Stellungnahme vom
28. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als
Schreiner nicht mehr arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien leichte,
nicht repetitive wechselbelastende (nicht ausschliesslich gehende oder
stehende) Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 kg, ohne axiale
Krafteinwirkung auf die Handgelenke, ganztags mit höchstens geringer
Leistungsminderung von maximal 10 – 20 % durch eine möglicherweise etwas
verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem Pausenbedarf. Zu vermeiden seien
Tätigkeiten, bei denen man sich selbst (oder andere) durch Festhalten sichern
müsse, wie zum Beispiel das Besteigen von Leitern. Für eine angepasste
Tätigkeit bestand und bestehe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Theoretisch
denkbar wäre allenfalls eine geringe Leistungsminderung von höchstens 10 – 20 %
durch eine möglicherweise etwas verlangsamte Arbeitsweise bei leicht erhöhtem
Pausenbedarf.
7.4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
überzeugt die reine Aktenbeurteilung des RAD nicht:
7.4.1 RAD-Arzt Dr. med. C.___ hält in
seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 fest, dass sich sowohl die von der
Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeiten als auch die von der Handchirurgin
attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausdrücklich auf die angestammte Tätigkeit
als Schreiner / Möbelrestaurator bezogen hätten. Diese Feststellung ist aber
unzutreffend. Dr. med. O.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht an
die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020 (IV-Nr. 32, S. 1 ff.) zwar eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, was mit den
Ausführungen von Dr. med. C.___ übereinstimmt. Sie lässt aber die Frage offen,
ob dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Konkret
führt sie dazu aus, je nach Arbeit (Typ der Arbeit) müsste man den
Beschwerdeführer ausprobieren lassen und ihn sicher zu Beginn begleiten, um
diese Frage beantworten zu können. Ihre Prognose zur Eingliederung sei bei
einer Arbeit, die keine Kräfte benötige, aber gut. Folglich nimmt Dr. med. O.___
zwar keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten
Tätigkeit vor, erachtet aber berufliche Eingliederungsmassnahmen als angezeigt.
7.4.2 Weiter fällt auf, dass Dr. med. C.___
in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 nicht auf sämtliche sich in den
IV-Akten befindlichen medizinischen Berichte, insbesondere die der
Handchirurgin Dr. med. O.___, eingeht. Neben dem Bericht der Handchirurgin an
die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020, auf welchen der RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme Bezug nimmt (vgl. IV-Nr. 34, S. 1), finden sich in den Akten zwei
weitere Berichte der Handchirurgin: Im Bericht vom 24. Mai 2020 (IV-Nr. 28, S.
2) führte sie aus, der Beschwerdeführer könne durchaus andere Arbeiten ausführen,
bei welchen axiale Belastungen nicht vorkämen. Seinen Beruf könne er jedoch
nicht mehr ausüben. In ihrem Bericht vom 19. März 2020 an die Versicherung M.___
(IV-Nr. 26, S. 5 f.) attestierte sie dem Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, empfahl aber eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer den
Beschwerden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, führte sie aus, sie denke,
dass der Beschwerdeführer bei leichten Arbeiten, welche keine Kräfte benötigten,
ohne repetitiven Arbeiten und ohne Leiter, zu 50 – 70 % arbeitsfähig wäre. Aus
dem Gesagten lässt sich schliessen, dass Dr. med. O.___ in ihren Berichten
keine einheitlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit getätigt
hat. Inwiefern und ob überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit besteht, lässt sich den Beurteilungen der Handchirurgin
nicht eindeutig entnehmen. Immerhin schliesst sie eine Leistungseinschränkung
in einer Verweistätigkeit nicht aus, was sich dem Bericht vom 19. März 2020 an
die Versicherung M.___ entnehmen lässt. Insofern trifft es nicht zu, dass sich
die attestierten Arbeitsunfähigkeiten der Handchirurgin ausschliesslich auf die
angestammte Tätigkeit bezogen hätten, so wie in der RAD-Stellungnahme behauptet.
Dr. med. C.___ setzte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2020 in keiner
Weise mit den vorgenannten abweichenden Einschätzungen der Handchirurgin auseinander.
Insbesondere findet der Bericht vom 19. März 2020 und die darin getätigte
Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 – 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit) in seiner Stellungnahme keine Erwähnung.
7.4.3 Sodann ist nicht nachvollziehbar,
auf welche Berichte sich der RAD-Arzt stützt, wenn er behauptet, die
attestierten Arbeitsunfähigkeiten der Hausärztin bezogen sich ausdrücklich auf
die angestammte Tätigkeit als Schreiner / Möbelrestaurator. Die IV-Akten enthalten
lediglich einen Bericht der Hausärztin Dr. med. L.___ (Bericht an die Versicherung
M.___ vom 4. Juni 2019, IV-Nr. 26, S. 10 f.). Zwar findet sich in den
Akten auch ein Bericht von Dr. med. W.___, Praktischer Arzt (Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2020, IV-Nr. 25, S. 1 ff.). Dr. med.
W.___ liess aber sämtliche der an ihn von der Beschwerdegegnerin gestellten
Fragen offen, weshalb dem Bericht kaum Beweiswert zukommt. Wie die
Handchirurgin machte auch Dr. med. L.___ in ihrem Bericht vom 4. Juni 2019
Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie attestierte dem
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50 %. Weiter führte sie aus, dem Beschwerdeführer wäre eine den
Beschwerden angepasste Tätigkeit zumutbar. Auf die Frage, welche Tätigkeiten in
Frage kämen und in welchem Umfang, führte sie aus, «die gleiche in 50 %». Die
Ausführungen der Hausärztin sind zwar sehr vage, jedoch klar genug, um daraus
schliessen zu können, dass auch sie dem Beschwerdeführer eine Leistungseinschränkung
in einer Verweistätigkeit attestierte. RAD-Arzt Dr. med. C.___ setzte sich in
seiner Stellungnahme auch mit dem Bericht der Hausärztin vom 4. Juni 2019 nicht
auseinander.
7.4.4 Unter diesen Umständen kann die
durch Dr. med. C.___ geschätzte Leistungsminderung von maximal 10 – 20 %
in einer angepassten Tätigkeit nicht als beweiskräftig gelten, denn sie beruht
nicht auf hinreichend verlässlichen Grundlagen. Dasselbe gilt für die
angefochtene Verfügung. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht
ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Handgelenksproblematik
auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, war das Gericht gehalten, diese
Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde ein Gerichtsgutachten
eingeholt.
8. Aufgrund der in E. II. 7
hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. E.___ (Handchirurgie), PD Dr. med. F.___ (Orthopädie) sowie
zusätzlich zur Fallführung Dr. med. D.___ (Innere Medizin), alle von der
Begutachtungsstelle G.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst.
Das Gutachten vom 29. Dezember 2022 (A.S. 56 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
8.1 Im allgemeinmedizinischen
Teilgutachten der G.___ hielt der Gutachter fest, aus internistischer Sicht seien
keine spezifischen Beschwerden beklagt worden, der internistische Status sei
durchgängig normal. Entsprechend sie der Explorand aus internistischer Sicht in
der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Vordergrund stünden
Handgelenksbeschwerden beidseits, rechtsbetont. Es sei deshalb auf das
handchirurgische Fachgutachten zu verweisen.
Diese gutachterlichen Ausführungen
vermögen im Lichte der Befunderhebung (A.S. 84) zu überzeugen und es
stehen auch keine medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu. Auf das
internistische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
8.2 Im orthopädischen Gutachten der G.___
(A.S. 86 ff.) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1. Ausgeprägter Pes planovalgus et abductus bds. mit
-
aktenanamnestisch einzelnen
Arthrosen in den Tarsometatarsalgelenken; (sonographisch 2019)
-
Hallux valgus Fehlstellung
bds., allenfalls beginnende degenerative Veränderungen im MTP-Gelenk Dig. 1
bds.; keine erosiven Veränderungen (Röntgen 2019)
2. Plantarfasciitis rechtsbetont
3. St. n. 3x Schulterluxation links, operiert vor >20J,
beschwerdefrei
4. St. n. Schulterluxation rechts nach Skiunfall, konservativ,
beschwerdefrei
Zur Begründung wurde im Gutachten
ausgeführt, der Explorand leide primär an Problemen mit den Händen beidseits.
Diesbezüglich werde auf das handchirurgische Fachgutachten verwiesen (siehe E.
II. 8.3 nachstehend; A.S. 97 ff.). Ansonsten bestehe ein Pes
planovalgus et abductus sowie eine durch Fehlstellung und Verkürzung der
Wadenmuskulatur mitbedingte Plantarfasziitis bds., rechtsbetont und einen
Hallux valgus bds. Der Explorand habe diesbezüglich eine
Masseinlagenversorgung, mache regelmässig Dehnungsübungen und müsse bezüglich
Schuhwahl etwas Rücksicht nehmen. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen.
Vor mehr als 20 Jahren habe er beide Schultern, links dreimal, rechts einmal,
luxiert. Auf der linken Seite habe eine operative Stabilisierung durchgeführt
werden müssen. Diesbezüglich sei der Patient vollständig beschwerdefrei.
Klinisch finde sich einzig eine etwas eingeschränkte Innenrotationsfähigkeit,
jedoch ohne funktionelle Relevanz. Anderweitige Diagnosen bestünden am
Bewegungsapparat nicht.
Da die führende Problematik gemäss der
Gutachterin bei den Händen liegt, wurden im orthopädischen Teilgutachten keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, was gestützt auf die
von der Gutachterin erhobenen Befunde nachvollziehbar erscheint.
Dementsprechend ergab sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit.
8.3 Im handchirurgischen Teilgutachten
der G.___ (A.S. 97 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. SLAC Wrist bds.
a. Ruptur des scapho-lunären Band
beidseits; mechanische Bandläsion, am ehesten berufsassoziiert
b. Beginnende STT-Arthrose beidseits,
Verschmälerung des Abstandes zwischen Os lunatum und radiokarpal rechts durch
Bandläsion (MRI 09/2019 Hand beidseits, Rx Bilder 30. Juli 2021)
c. Rechts: St. n, Teildenervation
Handgelenk dorsal, proximal row carpectomy, Capitatum Spacer RCPI Handgelenk
rechts 08.12.2021
d. St. n. Kortisoninfiltration HG rechts
06/2022 bei Tendinitis HG Bereich rechts
2. Radiologisch manifeste Rhizarthrose links
3. TFCC-Läsion Handgelenk links (degenerativ)
Dem Gutachten liegt eine umfangreiche
Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung zog Dr. med. E.___ zusätzlich
zur klinischen Untersuchung (A.S. 101 f.) den im Rahmen der Begutachtung
erstellten Röntgenbericht beider Handgelenke (Bericht vom 15. September 2022,
A.S. 111) sowie den MRI-Bericht des linken Handgelenks (Bericht vom 30.
September 2022, A.S. 109 f.) bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den
Vorakten auseinander (A.S. 102 und 106). Seine Ausführungen zur Krankheitsentwicklung
und Diagnoseherleitung sind schlüssig und nachvollziehbar (A.S. 103): Ab 2018 hätten
beim Exploranden zunehmende Arthrosebeschwerden an beiden Handgelenken
bestanden. Dies sei aetiologisch einer erhöhten Belastung bei der Arbeit
zugeschrieben worden, was plausibel sei. Eine differentialdiagnostisch erwogene
sogenannte SCAC Wrist (Systemic condrochalcinosis advanced collaps) auf dem
Boden einer Chondrokalzinose habe nie nachgewiesen werden können. Aufgrund der
besonders handbelastenden Tätigkeit des Exploranden sei die Verursachung durch die
chronische Überlastung nachvollziehbar. Im Dezember 2021 sei aufgrund des
Leidensdrucks und bei fortgeschrittener Arthrose eine Teilversteifung des rechten
Handgelenks mit Einsatz einer Oberflächenprothese zum Resterhalt der
Beweglichkeit erfolgt. Durch die Entfernung einer Gelenkreihe habe eine
Reduktion der Beweglichkeit um die Hälfte resultiert. Ziel solcher Operationen sei
eine Schmerzreduktion und Vermeidung eines Fortschreitens der Arthrose. Die
effektive mechanische Belastungsfähigkeit könne dadurch jedoch nicht verbessert
werden, dies auch im Hinblick auf das Verhindern des weiteren Fortschreitens
der degenerativen Handgelenksveränderungen. Die effektive Schmerzreduktion sei durch
die Operation beim Exploranden nicht erreicht worden, trotz zusätzlicher
Teildenervation. Es habe eine zusätzlich eingeschränkte Beweglichkeit im
Handgelenk resultiert. Im Bereich des rechten Handgelenks bestehe eine subjektive
Instabilität, wobei dies zehn Monate nach stattgehabter Operation im Rahmen des
normalen Heilungsprozesses noch stadiengerecht zu werten sei. Ein Abwarten des
weiteren Heilungsprozesses für insgesamt 12 – 18 Monate werde hier empfohlen.
Einschränkungen im Bewegungsumfang seien bleibend und vermutlich würden auch die
Schmerzen nicht wesentlich weiter bessern. Am linken Handgelenk bestehe
ebenfalls eine noch nicht behandelte SLAC Wrist Grad 3, welche die Schmerzen
und die Funktionseinschränkung vollständig erkläre. Handgelenksarthrosen führten
zu Schmerzen bei Vibration und bei Kraftübertragung von der Hand auf den
Unterarm. Morgendliche Steifigkeit und Schmerz bei Überbelastung, resp. Zunahme
im Tagesverlauf seien die Kardinalsymptome, die auch beim Exploranden vorkämmen.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Grundsätzlich sei eine Tätigkeit mit
starker mechanischer Belastung in den Handgelenken bei vorhandener
Handgelenksarthrose und belastungsabhängigen Schmerzen nicht geeignet. Eine
übermässige Belastung führe zu einer weiteren Beschleunigung der degenerativen
Veränderungen, zunehmender Funktionseinschränkung und auch Schmerzzunahme. Der
Explorand arbeite aktuell rund zwei bis maximal zweieinhalb Stunden in der
eigenen Werkstatt. Vom Pensum her entspreche dies rund 25 % des früheren
Arbeitstages. Die zeitliche Einschränkung sei absolut nachvollziehbar. Die
dabei mögliche Leistungsfähigkeit werde deutlich geringer eingeschätzt als ohne
die gesundheitlichen Einschränkungen. Es werde von einer effektiven
Leistungsfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) von bestenfalls 15 % ausgegangen.
Wie erwähnt, sei diese Art von Tätigkeit eigentlich nicht geeignet, da sie zu
stark handgelenksbelastend und die Degeneration beschleunigend sei. Es sei aber
aus der Arbeitsbiographie nachvollziehbar, dass der Explorand seine jahrelange
selbständige Tätigkeit nicht ohne weiteres aufgeben wolle und versuche,
bestmöglich über die Runden zu kommen. Dies umso mehr, als er mit der gegebenen
Handgelenkspathologie in einer angestellten Tätigkeit im angestammten Beruf als
100 % arbeitsunfähig einzustufen sei. Die geforderte Leistungsfähigkeit in
einer angestellten Tätigkeit könne er nicht erbringen. Die selbständige
Tätigkeit mit gänzlich freier Einteilbarkeit der Arbeitsbelastung, der Abläufe,
der Pausen etc. biete optimale Bedingungen, die geringe Restarbeitsfähigkeit
umzusetzen. Die Tätigkeit als Sakristan sei uneingeschränkt möglich.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, denkbar seien Tätigkeiten mit
sehr geringer Anforderung und Belastung für die Handgelenke. Zu vermeiden seien
insbesondere hohe Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere
Bewegungsauslenkungen, Arbeiten in Zwangshaltungen der Hände, Schläge,
Erschütterungen und Vibrationen, Exposition zu Kälte und Nässe. Tätigkeiten
müssten mit optimaler ergonomischer Anpassung erfolgen, bei grösseren
Belastungen sollten Handgelenksschienen getragen werden zur Entlastung. Mittlere
Belastungen seien nur ganz kurzzeitig zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung
bestehe nicht. Der Explorand sei grundsätzlich in der Lage, ganztägig zu
arbeiten. Die effektive Leistungsfähigkeit werde auch in einer optimal
angepassten Tätigkeit, je nach Profil, als eingeschränkt eingeschätzt, weil
faktisch in jeder Berufstätigkeit eine Handbelastung vorkomme. Selbst wenn es
sich um eine vorwiegend intellektuelle Tätigkeit handeln würde, sei in der
Regel eine Arbeit an einem PC zu erwarten, die wiederum limitiert sei. Auch
eine Tätigkeit z.B. als Antiquitätenhändler würde die Notwendigkeit zum
Handling von Möbeln und Gegenständen beinhalten, was wiederum handbelastend sei.
Entsprechend werde die Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit
auf (medizinisch-theoretisch) 60 % geschätzt. Die Frage der Umsetzbarkeit
(Alter, Arbeitsbiographie etc.) bleibe hierbei aus medizinischer Sicht
ausgeklammert.
Auch der von Dr. med. E.___ umschriebene
zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar,
weshalb darauf abgestellt werden kann. So habe in der angestammten Tätigkeit ab
Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2020 dann eine
15%ige Leistungsfähigkeit; peri- / postoperativ nach der
Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 habe für rund sechs Monate eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab Juni 2022 bestehe eine andauernde 15%ige
Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeiten seien nur umsetzbar in der
selbständigen Tätigkeit, für eine angestellte Tätigkeit als Schreiner bestehe
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2019 und eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2020. Zur Begründung führte Dr. med. E.___ aus, zu
Handen der Taggeldversicherung sei ab 7. Februar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
und ab Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei nachvollziehbar
aufgrund der objektiven Befunde. Die volle Arbeitsunfähigkeit gelte sicher
weiterhin und bleibend für eine angestellte Tätigkeit. Dr. med. O.___ habe ab 1. Juni
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schreiner mit der prognostischen
Annahme attestiert, dass er diesen Beruf nicht mehr werde ausüben können. Leichte
Arbeiten ohne Krafteinsatz und ohne repetitives Arbeiten wären zu 50 – 70 %
möglich. Diverse Handchirurgen hätten eine hohe oder vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Dr. med. J.___ sehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 1. August
2021, eine manuell stark belastende Arbeit als Schreiner wäre auch nach einem
operativen Eingriff ungünstig und wahrscheinlich auch nicht mehr möglich. Die
Einschränkung als Schreiner werde auch durch den Orthopäden Dr. med. T.___
am 30. Juli 2021 so gesehen. Dr. med. H.___ halte fest, dass eine
Tätigkeit als Schreiner auch mit operativen Massnahmen kaum wieder erreichbar
sei. Die leichten Abweichungen zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit und
einer geringen Restarbeitsfähigkeit (20 %) seien dadurch zustande gekommen,
dass der Explorand in der eigenen Werkstatt eine geringe Restleistungsfähigkeit
erbringen könne, er sich aber grundsätzlich für diesen Beruf nicht mehr eigne
und in einem angestellten Verhältnis klar als 100 % arbeitsunfähig
eingestuft werden müsse. Dabei sei zu keinem Zeitpunkt ausser perioperativ die
zeitliche Präsenzfähigkeit eingeschränkt, jedoch hochgradig die dabei mögliche
Leistung.
In einer angepassten Tätigkeit
präsentiere sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss dem handchirurgischen
Gutachter wie folgt: Ab Februar 2019 habe eine 60%ige Leistungsfähigkeit
bestanden; eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit peri- / postoperativ nach
der Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 für rund sechs Monate; ab Juni
2022 eine andauernde 60%ige Leistungsfähigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit
wirkten sich die Einschränkungen jedoch weniger gravierend aus als in der
handbelastenden Tätigkeit als Schreiner.
Auf das beweiswertige handchirurgische
Gutachten der G.___ kann somit ebenfalls abgestellt werden.
8.4 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der G.___-Gutachter,
welche sich vollumfänglich mit der Beurteilung im handchirurgischen
Teilgutachten deckt, zu überzeugen (A.S. 56 ff.). Dies leuchtet ein, zumal
sowohl der allgemeininternistische Gutachter als auch die orthopädische
Gutachterin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
haben und beide in ihren Teilgutachten festhielten, dass die
Handgelenksproblematik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehe. Entsprechend
haben auch beide Experten auf das handchirurgische Teilgutachten verwiesen. Es
kann deshalb auf die Ausführungen unter E. II. 8.3 hiervor verwiesen
werden.
9. Zusammenfassend kann in Bezug
auf den medizinischen Sachverhalt vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten der G.___
vom 29. Dezember 2022 abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in der angestammten
Tätigkeit als selbstständiger Schreiner zu 50 % und ab Juni 2020 zu 85 %
arbeitsunfähig (volles
Pensum mit um 85 % reduzierter Leistung), wobei peri- / postoperativ nach der
Handgelenksoperation vom 8. Dezember 2021 für rund sechs Monate eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Für eine angestellte Tätigkeit als
Schreiner ist der Beschwerdeführer ab Februar 2019 zu 50 % und ab Juni 2020 zu
100 % arbeitsunfähig. In
einer leidensangepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
(volles Pensum mit um 40 % reduzierter Leistung). Geeignet sind Tätigkeiten mit sehr geringer
Anforderung und Belastung für die Handgelenke. Zu vermeiden sind insbesondere
hohe Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere Bewegungsauslenkungen,
Arbeiten in Zwangshaltungen der Hände, Schläge, Erschütterungen und
Vibrationen, Exposition zu Kälte und Nässe. Die Tätigkeiten müssten mit
optimaler ergonomischer Anpassung erfolgen, bei grösseren Belastungen sollten
Handgelenksschienen getragen werden zur Entlastung. Mittlere Belastungen sind
nur ganz kurzzeitig zumutbar.
Einschränkend wirken sich aus gutachterlicher Sicht ausschliesslich die
Probleme an beiden Handgelenken aus.
10. Mit dem Vorliegen des
Gerichtsgutachtens kann die medizinische Situation als geklärt gelten. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
10.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen
und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459
f. mit Hinweisen).
10.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im April 1959 geboren. Für die Frage,
ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar
sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit
einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein
medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann
das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461 f.).
Dies gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss, weil der
medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 und 3.2).
Als die durch das Gericht beauftragte Begutachtungsstelle G.___ im Dezember
2022 ihr Gutachten vorlegte, war der Beschwerdeführer 63 ½ Jahre alt und
wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren auf. Dem
Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich bewusst mit
Verzögerung angemeldet, so dass kein Grund besteht, von der Massgeblichkeit
dieses Zeitpunktes abzuweichen.
10.3 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina
Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021
[abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter e.a.], S. 45 N 154 f.). Eine
mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab
dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das
Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer
nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des
Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung
dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch
zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs-
oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen
Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von 60 – 64
Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender Elemente, damit
eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.
10.4 Vor diesem Hintergrund ist die
Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit wie folgt zu
beurteilen:
Die bisherige Tätigkeit als
selbstständiger Schreiner kann der Beschwerdeführer aufgrund des von handchirurgischer
Seite festgestellten Beschwerdebildes nur noch mit einer Arbeitsfähigkeit von
15 % (volles Pensum mit um 85 % reduzierter Leistung) ausüben. Eine
angestellte Tätigkeit als Schreiner ist ihm nicht mehr zumutbar. Eine
berufliche Umstellung ist daher unumgänglich. Ungünstig wirkt sich in der
vorliegenden Konstellation aus, dass der Beschwerdeführer seit 1984 (er war
damals 25-jährig) ausschliesslich als selbstständiger Schreiner erwerbstätig
war und diese Tätigkeit nun nicht mehr infrage kommt. Der Beschwerdeführer ist
demnach nicht mit beruflichen Umstellungen, wie sie nunmehr notwendig wären,
vertraut. Diese Umstände begründen im Quervergleich mit anderen Fällen eine
gewisse Erschwerung. Weiter enthält das durch die Gutachter formulierte
Zumutbarkeitsprofil eine Reihe von Einschränkungen. Insbesondere die
Kombination einer leichten bis nur zeitweise mittelschweren Tätigkeit mit sehr
geringer Anforderung und Belastung für die Handgelenke (zu vermeiden sind hohe
Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere Bewegungsauslenkungen, Arbeiten
in Zwangshaltungen der Hände, Schläge, Erschütterungen und Vibrationen sowie
Exposition zu Kälte und Nässe) schränkt das Feld möglicher Tätigkeiten stark ein.
Eine besondere Konstellation ergibt sich aus dem Umstand, dass aus
handchirurgischer Sicht keine spezifischen Massnahmen genannt werden konnten,
welche zu einer Verbesserung der Handgelenkssituation führen könnten und welche
eine höhere Leistungsfähigkeit zur Folge hätten. Insbesondere müsste man bei
einem allfälligen operativen Eingriff (Dr. med. E.___ nennt Arthrodesen oder
Prothesen als mögliche Interventionsmassnahmen) mit einer mehrmonatigen
Ausheilphase rechnen, so dass im konkreten Fall nicht mit einer Ausheilung vor
Erreichen des Pensionsalters gerechnet werden könnte (A.S. 64). In
Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, dem vergleichsweise
engen Feld zumutbarer Tätigkeiten und der relativ kurzen, verbleibenden
Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren liegt eine Konstellation vor, in der davon
ausgegangen werden muss, dass sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten lässt. Eine Anstellung
wäre nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich.
11. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die durch das Gerichtsgutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit
mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und angesichts
der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise engen
Zumutbarkeitsprofils und der ausgeprägten Handgelenksproblematik, auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden kann. Da es –
entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1;
vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4,
8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3, 9C_437/2008 vom 19.
März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97) – an der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt folglich eine vollständige
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist
dem Beschwerdeführer daher ab 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer ist
vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine
Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend nicht
auszurichten.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
12.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___
vom 29. Dezember 2022 von CHF 14'164.45 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2021 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle G.___
von CHF 14'164.45 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 teilweise (Ziff. 4)
aufgehoben.