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Entscheid

VSBES.2021.35

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. März 2023Deutsch92 min

2014 (IV-Nr. 16) leistete die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für orthopädische

Source so.ch

Urteil vom 28. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 19. September

2000 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3) sprach die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1984 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund hyperkinetischer Störung des

Sozialverhaltens sowie depressiver Fehlentwicklung (vgl. IV-Nr. 2)

medizinische Massnahmen zu. Diese wurden in der Folge bis zum 31. August

2003 verlängert (IV-Nr. 5). Am 7. April 2008 (IV-Nr. 10) und am 6. März

2014 (IV-Nr. 16) leistete die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für orthopädische

Schuhe.

1.2 Am 31. August 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer unter Hinweis auf lumbale Diskushernien und Status nach

Operation und Fussdeformitäten bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an

(IV-Nr. 19). Nach dem Früherfassungsgespräch vom 20. September 2016 (IV-Nr. 22)

meldete sich der Beschwerdeführer am 22. September 2016 zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 25). In der Folge

nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und beruflicher

Hinsicht vor. Sie sprach dem Beschwerdeführer daraufhin Integrationsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 11. Juni 2018 bis 16. September 2018 in

der B.___ zu (Mitteilung vom 20. Juni 2018, IV-Nr. 45), wobei der

Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine nennenswerten Fortschritte erzielen

konnte (siehe Schlussbericht vom 4. Oktober 2018, IV-Nr. 52). Am 14. August

2018 (IV-Nr. 48) gab die Beschwerdegegnerin dem C.___ den Auftrag für eine

funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), welche ihren Bericht am 15.

Oktober 2018 erstattete (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin

weitere medizinische Berichte ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers Stellung nehmen (IV-Nr.

63). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin

(Stellungnahme vom 14. März 2019, IV-Nr. 69) veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der Begutachtungsstelle E.___ (nachfolgend: E.___), [...], eine

polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische

Chirurgie, Psychiatrie), welche am 29. August 2019 erstattet wurde (IV-Nr.

78.1 – 78.6). Nach Einsichtnahme in das polydisziplinäre Gutachten

kam RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Aktennotiz vom 17. September

2019 (IV-Nr. 80) zum Ergebnis, dass das psychiatrische Teilgutachten zahlreiche

Mängel aufweise, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung, ergänzt um

eine neuropsychologische Begutachtung, empfohlen werde. Am 26. September

2019 wurde ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F.___ (Psychiatrie) und

bei Dr. phil. G.___ (Neuropsychologie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 84). Beide Gutachten

wurden am 24. Februar 2020 erstattet (IV-Nrn. 89 und 90).

1.3 Am 23. März 2020 erfolgte der

Abschluss der beruflichen Massnahmen (Abschlussbericht vom 23. März 2020,

IV-Nr. 92).

1.4 Am 23. März 2020 nahm RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ zu den beiden Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. phil. G.___

Stellung (IV-Nr. 93). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. März 2020 (IV-Nr. 94) bei einem

Invaliditätsgrad von 21 % die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Zu den Einwänden des

Beschwerdeführers vom 23. April 2020 (IV-Nr. 95), welche am 5. Juni 2020 ergänzt

wurden (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdegegnerin RAD Ärztin Dr. med. D.___ am 24.

Juli 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 100). Daraufhin entschied sie mit

Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) im Sinne des

Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf

berufliche Massnahmen.

2. Gegen die Verfügung vom 27.

Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer am 1. März 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Januar 2021

sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades

von mindestens 40 % zuzusprechen.

c)

Subeventualiter: es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK sowie zusätzlich eine Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (A.S. 36) auf eine Beschwerdeantwort

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Am 9. Juni 2021 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 38 ff.).

Diese wird der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 zur Kenntnis zugestellt

(A.S. 42).

5.

5.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. Februar 2022 (A.S. 43 ff.) stellt das Versicherungsgericht

den Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen.

Am 30. März 2022 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.).

Dr. med. H.___ erstattet sein Gutachten am 4. Juli 2022 (A.S. 52 – 68).

5.2 Die Parteien verzichten in der

Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 76). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. Oktober 2022 eine aktualisierte

Honorarnote ein (A.S. 77 ff.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 81).

6.

6.1 Mit Verfügung vom 11. Januar

2023 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 28. März 2023 vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

6.2 Am 28. März 2023 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt. Der

Beschwerdeführer lässt Unterlagen einreichen (Sprechstundenbericht von Dr. med.

I.___ vom 10. Januar 2022; Laborbefunde Urin und Serum vom 17. Juni 2022),

welche vom Gericht als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten genommen werden. Für den

Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des

Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 85 ff.).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Januar 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

3.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

fest, es bestehe aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung, von der Einschätzung

des psychiatrischen Experten abzuweichen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern

sich der Administrativgutachter in seinem Bericht vom 24. Februar 2020

hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht an die normativen

Vorgaben gehalten haben solle (BGE 141 V 281). Dass die vom Bundesgericht in

BGE 141 V 281 entwickelte Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens durchführbar

gewesen sei, zeige auch die RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Dadurch, dass dem

Beschwerdeführer diese RAD-Stellungnahme nicht vor Verfügungserlass

unterbreitet worden sei, resultiere keine Gehörsverletzung, zumal die IV-Stelle

auch in der Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

im Umfang von 80 % ausgehe. Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters

sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nur ungern von seiner

aktuellen Tätigkeit zu Hause und in der Betreuung seines Sohnes wegbewegen

lassen dürfte, was letztlich die berufliche Eingliederung schmälern dürfte.

Zudem sei nicht erkennbar, dass er sich im gutachterlich attestierten Ausmass

arbeitsfähig fühle. Im Gegenteil gehe er davon aus, dass er gar nicht mehr in

der Lage sei, einer Arbeit nachkommen zu können. Es sei darauf hinzuweisen,

dass im polydisziplinären Gutachten von Inkonsistenzen insofern die Rede sei,

als die angegebene Schmerzintensität im Fussbereich mit den objektivierbaren

Befunden in der Untersuchung nicht korrelierte. Trotz intensiver Beschwerdeangaben

hätten sich keine Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken

Schulter feststellen lassen können. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als

geringfügig eingestuft worden. Zudem habe sich eine erhebliche Diskrepanz

bezüglich der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und Stehen ergeben.

Trotz extremer Schmerzangabe an den Füssen habe der Beschwerdeführer keinerlei

Fussbettungen oder Schuhzurichtungen benutzt. Er habe zudem eine kräftige

Beschwielung der Füsse gezeigt, welche auf durchaus relevante Fussbelastungen

schliessen lasse. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2020 sei zu

schliessen, dass er sich in ähnlicher Art – wie er das mit seinem Aggravationsverhalten

im Kontext der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe – im Rahmen der

beruflichen Eingliederung bei der B.___ selbst limitiert haben könnte. Nach

Auffassung der beruflichen Eingliederung könne sich der Beschwerdeführer

dennoch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen wieder für berufliche

Massnahmen anmelden (vgl. Abschlussbericht vom 23. März 2020). Derzeit seien

jedoch keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt. Es sei rechtsprechungsgemäss

entscheidend, ob der Beschwerdeführer seine absolvierte Ausbildung, durch die er

offensichtlich zureichende berufliche Kenntnisse erworben habe, auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ummünzen könne. Das sei der Fall, weshalb nicht von

einer Frühinvalidität die Rede sein könne. Die Einleitung einer zweiten

zufallsbasierten polydisziplinären Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen,

da sich gemäss RAD-Aktennotiz vom 17. September 2019 nur das psychiatrische

Teilgutachten als nicht überzeugend herausgestellt habe. Dass damit eine

Umgehung des Zufallsprinzips der polydisziplinären Begutachtung verbunden gewesen

sei, sei unzutreffend. Dass der medizinische Sachverhalt in orthopädischer

Hinsicht nicht abgeklärt worden sei, treffe ebenfalls nicht zu. Es werde auf

die RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2020 verwiesen. Weitere Beweisvorkehren seien

somit nicht angezeigt. Die Frage, ob eine medizinische Auflage gemacht werden

solle, könne unter der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit unbeantwortet bleiben.

4.2

Dem lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift vom 1. März 2021 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,

die Beschwerdegegnerin habe vorliegend dem Beschwerdeführer erst mit der

Verfügung eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 24. Juli

2020.

übermittelt, worin die Verwaltung auch erstmalig eine Indikatorenprüfung

durchgeführt habe. Es liege eine (schwere) Gehörsverletzung vor, welche nicht

geheilt werden könne. Weiter erweise sich die vom RAD am 24. Juli 2020

durchgeführte Indikatorenprüfung als unvollständig und von Mutmassungen

gesteuert, die wiederum auf falschen Annahmen beruhten. Die anhand der beiden

Gutachten und der übrigen Aktenlage vorzunehmende Indikatorenprüfung lasse eine

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vielmehr nicht mehr realistisch

erscheinen. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom

24.

Februar 2020 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei jedenfalls sehr stark. So stark,

dass der Beschwerdeführer nicht einmal im beschützenden Arbeitsumfeld seines

Schwagers habe funktionieren können. Das Verhalten sei viel zu auffällig

gewesen. Auch die anderen Arbeitsverhältnisse seien mit dem Leiden nicht in

Übereinstimmung zu bringen gewesen. Dr. med. F.___ habe auch vermutet, dass der

Beschwerdeführer nicht nur wegen der Klumpfüsse, sondern auch wegen seiner

hyperaktiven Störung dienstuntauglich gewesen sei. Dr. med. F.___ habe auch

konstatiert, dass allein schon wegen der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

von «deutlichen quantitativen Einschränkungen» ausgegangen werden könne. Diese

zu qualifizieren, sei «schwierig». Es könne davon ausgegangen werden, dass der

Versicherte «unter Einhaltung der obigen Zumutbarkeit» ein 80%-Pensum mit

50%-Leistung erbringen könne. Dass der Versicherte nun, wie von der

Beschwerdegegnerin behauptet, in einer (noch besser dem Zumutbarkeitsprofil

angepassten) Tätigkeit plötzlich nur noch zu 20 % eingeschränkt sein solle,

leuchte nun in keiner Art und Weise ein und finde im Gutachten keine Stütze.

Dr. med. F.___ habe solches denn auch nie ausgeführt, sondern vielmehr

einzig, dass es sein könne, bei Verhältnissen in einer geschützten Umgebung

könnten «die qualitativen Einschränkungen» deutlich geringer ausfallen, vielleicht

gar wegfallen. Er habe angefügt, dass es eine solche Zumutbarkeit in einer marktüblichen

Tätigkeit wohl nicht gäbe. Mit anderen Worten fehle eine verbindliche

Einschätzung einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Vielmehr

sei gemäss Dr. med. F.___ in einer Verweistätigkeit von einer

Pensenfähigkeit von 80 % mit einer um 50 % reduzierten Rendement auszugehen,

mithin von einer Gesamtrestarbeitsfähigkeit von 40 %. Weiter bleibe der

Beschwerdeführer bei seiner Auffassung, dass er ohne Frühinvalidität wohl eine

andere berufliche Karriere eingeschlagen hätte, sodass wie gefordert das

Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. Auch an der Kritik

des fehlenden Tabellenlohnabzuges halte der Beschwerdeführer fest, es sei ein

Tabellenlohnabzug von 25 % zu fordern. Was die beruflichen Massnahmen

betreffe, sei nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Versicherten

solche verwehre. Immerhin gehe die IV-Stelle doch sogar selbst von einem

Invaliditätsgrad in der Grössenordnung von 21 % aus, was einen Umschulungsanspruch

begründe.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 28. März 2023 bekräftige der Vertreter des Beschwerdeführers im

Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, das Gerichtsgutachten

von Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022 sei mangelhaft und unvollständig.

Insbesondere erfasse es nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

somatischen Beschwerden. Auch setze sich Dr. med. H.___ nur ungenügend mit der

Schmerz- sowie der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers auseinander.

Zudem seien zahlreiche unrichtige Feststellungen im Gutachten wiedergegeben

worden. Die Angaben im Gutachten zur Suchtproblematik seien ebenfalls

fehlerhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel am psychiatrischen

Gerichtsgutachten, weshalb beantragt werde, den Beschwerdeführer

polydisziplinär zu begutachten (vgl. Verhandlungsprotokoll A.S. 85 ff.).

5.

Es ist vorab auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach eine schwere Verletzung seines rechtlichen

Gehörs vorliege, da ihm die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom 24. Juli 2020 nicht vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung zur

Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet habe.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).

5.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom

20.

September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012

E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt

nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle

Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine

mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst

werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431

E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117

E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387

E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom

3.

März 2021 E. 4.4.1 m.H.).

5.3

Den vorliegenden Akten lässt

sich entnehmen, dass die Stellungnahme des RAD vom 24. Juli 2020 (A.S. 6 ff.) dem

Beschwerdeführer erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar

2021.

zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte somit davon erst da Kenntnis

erlangen und hatte zuvor keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da jedoch im

Rahmen dieser Stellungnahme keine neuen entscheidwesentlichen Punkte

ersichtlich sind und die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ darin im Wesentlichen aufzeigt,

dass sämtliche Indikatoren in den von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Gutachten abgebildet sind, ist höchstens von einer leichten Gehörsverletzung

auszugehen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem

über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht zudem

Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 zu

äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung seines rechtlichen

Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre als

prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.

Eine Partei wäre aufgrund einer

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar

2010.

E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Darüber

wird in E. II. 13 hiernach zu entscheiden sein.

6.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. 1

ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

6.1

Dem Bericht der Klinik J.___,

vom 25. Juli 2000 (IV-Nr. 2, S. 3 f.) lassen sich die Diagnosen einer hyperkinetischen

Störung des Sozialverhaltens sowie einer depressiven Fehlentwicklung entnehmen.

Dr. med. K.___, Chefarzt, führte aus, im Zusammenhang mit der

hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche an sich eine Anmeldung

wegen des Geburtsgebrechens 404 gerechtfertigt hätte, zum damaligen Zeitpunkt

aber noch nicht erkannt worden sei, habe man sich zu einer Ritalin-Behandlung

entschlossen und es seien gleichzeitig grobmaschig psychotherapeutische

Kontakte vereinbart worden. Dieses Behandlungssetting erweise sich insofern als

erfolgreich, als dass sich die schulischen Verhaltensstörungen weitgehend

zurückgebildet hätten und es dem Patienten gelungen sei, eine Lehrstelle als Maler

zu finden. Der Lehrer sei vorerst über die Behandlung nicht informiert gewesen und

habe sich spontan verwundert über die Wandlung seines Schülers gezeigt. Er sei

deutlich weniger ablenkbar, beteilige sich motivierter am Unterricht, störe nur

noch wenig und zeige gute Leistungen. Auch die dissozialen Symptome des

Patienten hätten sich zurückgebildet.

6.2

Dem Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, an die Beschwerdegegnerin vom 28. Februar

2008.

(IV-Nr. 9) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnehmen:

-

Klumpfuss bds.

- Status nach multiplen Operationen im

Verlaufe der Kindheit

Der Patient habe angeborene Klumpfüsse.

Er sei im Verlaufe seiner Kindheit im Spital M.___ und im Kinderspital in [...]

wiederholt operiert worden, so dass ein funktionell und optisch günstiges

Resultat entstanden sei. Der Patient beklage Fussschmerzen und rasche

Ermüdbarkeit beim Tragen von billigen Konfektionsschuhen sowie eine erhöhte

Abnützung bei der Berufsarbeit durch die verbliebene Fussfehlstellung. Es

bestehe vor allem eine erhöhte Belastung auf der lateralen Fusskante bds. Der

Patient sei in seinem Beruf als Maler voll arbeitsfähig. Er habe aber durch die

Fehlbelastung der Füsse eine erhöhte Abnützung des Schuhwerks und müsse

geeignete und stabile Konfektionsschuhe tragen können, um bei der langen

stehenden Arbeit nicht übermässige Schmerzen erdulden zu müssen.

6.3

Lic. phil. N.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 8. Dezember

2012.

(IV-Nr. 55, S. 5 f.) aus, bis zum 9. November 2012 habe sie mit dem

Versicherten insgesamt 13 Psychotherapiesitzungen abgehalten, zu denen der

Patient meist pünktlich erschienen sei. Am 9. November 2012 habe der Patient am

Morgen per SMS seinen Termin vom Nachmittag abgesagt. Seither habe sich der

Patient nicht mehr gemeldet. Auf zahlreiche Versuche, ihn telefonisch zu

erreichen bzw. mit Bitte um Rückruf habe er nicht reagiert. In dieser letzten

Sitzung wäre die Anhörung der digitalen Aufnahme einer seiner Wutanfälle

erfolgt. Obwohl sich der Patient mehrmals motiviert zu diesem Schritt geäussert

habe, werde davon ausgegangen, dass das Anstehen dieser Konfrontation

möglicherweise zum Therapieabbruch geführt habe. Bezüglich seiner

Hauptproblematik sei er bis zur letzten Sitzung weiterhin so weit stabilisiert

gewesen, dass es seit fast einem Jahr zu keinem Durchbruch mehr gekommen sei.

Der Patient habe wiederholt die Erfahrung machen können, sich auch in Konfliktsituationen

und Stimmungseinbrüchen so kontrollieren zu können, dass es nicht zu

Eskalationen komme. Vereinzelte Copingstrategien wie bspw. frühzeitiger Rückzug

und Tagesplanung am Wochenende hätten als Rückfallprophylaxe gedient. Demgegenüber

habe die zugrunde liegende Dynamik der aggressiven Durchbrüche nicht

vollständig erarbeitet werden können, aus diesem Grund gehe sie, lic. phil. N.___,

trotz verbesserter Copingstrategien davon aus, dass die Problematik – auch auf

dem Hintergrund seiner weiterhin bestehenden Dissozialität und dem

Cannabisabusus – weiterhin bestehe und bei einer allfälligen Destabilisierung

wieder auftreten könnte.

6.4

Gemäss Bericht der Klinik O.___,

[...], vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 55, S. 130 f.), sei der Beschwerdeführer für

eine überbrückende Behandlung in die Notfall- und Krisenambulanz aufgrund von

aggressiven Durchbrüchen der Ehefrau gegenüber zugewiesen worden. Der

Versicherte schildere aggressive Ausbrüche mit völligem Kontrollverlust von

jeweils fünfzehn bis zwanzig Minuten zirka einmal wöchentlich, wobei er mit

Gegenständen um sich werfe und Mobiliar zerstöre. Zudem schreie er seine

Ehefrau an, am Vortag habe sie Angst vor ihm gehabt. Er wolle seine Frau nicht

verlieren und habe nach diesen Ausbrüchen jedes Mal Schuldgefühle. Deshalb

wolle er eine intensivere Therapie in Anspruch nehmen. Von seinem sechzehnten

bis dreiundzwanzigsten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer viele Substanzen

wie LSD, Cannabis, Ecstasy und Kokain ausprobiert. In der Regel habe er am

Wochenende zirka fünfzehn Joints gekifft, auch Kokain habe er damals

regelmässig eingenommen. Um das Geld dazu zu verdienen, habe er gedealt, einmal

sei er sogar fast angeschossen worden, weshalb er mit dem Dealen aufgehört habe.

Zudem habe er täglich eineinhalb Liter Bier und zwei Liter Wodka mit Redbull

getrunken. Gegenwärtig rauche er zusammen mit seiner Ehefrau drei Joints täglich,

Alkohol trinke er gelegentlich in geringen Mengen (zwei bis drei Bier). Vor

fünf Jahren habe die Polizei bei einem Bekannten von ihm viele Ecstasy-Pillen

gefunden. In der Folge sei auch dem Patienten für eineinhalb Jahre der

Fahrausweis entzogen worden, danach habe er eine Zeitlang völlig abstinent

gelebt. Die vorbehandelnde Psychologin, lic. phil. N.___, habe im telefonischen

Gespräch vom 21. Juni 2013 angegeben, dass sie überrascht sei, dass sich der

Beschwerdeführer in der Notfall- und Krisenambulanz in [...] gemeldet habe. Er

habe am Vortag den Termin vom 21. Juni 2013 abgesagt. Dieser Patient sei seit

Jahren in psychiatrischer Behandlung, bei ihr seit einem Jahr mit Terminen

einmal die Woche. Es sei eine antisoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

worden, zudem bestehe eine Störung durch Cannabinoide, er kiffe bis zehn Joints

täglich. Sie habe den Verdacht, dass er mit Dealen zusätzliches Geld verdiene.

Ausserdem sei er oft in Schlägereien verwickelt. Die beschriebene Situation mit

der Ehefrau sei nichts Neues. Lic. phil. N.___ habe angegeben, dem

Beschwerdeführer im Verlaufe der Therapie emotional nicht näher gekommen zu

sein. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, dies fast erreicht zu haben, habe er die

Termine abgesagt. Der Beschwerdeführer beschreibe eine emotionale Instabilität

mit aggressiven Ausbrüchen, wobei er nahestehende Personen anschreie und

Gegenstände im Haushalt zerstöre. Aufgrund des Erstgespräches könne beurteilt

werden, dass beim Patienten am Wahrscheinlichsten eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege. Der Beschwerdeführer befinde

sich bereits seit seinem sechsten Lebensjahr in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, unter anderem auch wegen der

schweren bipolaren Erkrankung seiner Mutter. Polytoxikomanie in den Jugendjahren,

gegenwärtig bestehe fremdanamnestischer Angaben zufolge ein regelmässiger

Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden. Keine akute Suizidalität.

6.5

Im orthopädischen

Sprechstundenbericht des Spitals M.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 17) wurde die

Nebendiagnose Symptomatische TMT-I-Arthrose rechts bei schwerer Fehlstellung Rück- / Mittel-

und Vorfüsse (Pes cavus, Vorfuss adductus) nach Klumpfussfehlstellung und

9-fachen Operationen im Alter von 0 – 10 Jahren gestellt. Es sei

vorgesehen, mit dem Patienten bei doch deutlicher Besserung nach Infiltration

des TMT-I-Gelenkes (vgl. Bericht vom 29. Januar 2014, IV-Nr. 21, S. 22 f.) bei

Bedarf die TMT I-Arthrodese am rechten Fuss zu planen.

6.6

Am 14. Januar 2015 erfolgte die

TMT-Arthrodese rechts, durchgeführt von Dr. med. I.___, Leitender Arzt,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital M.___ (IV-Nr. 21, S. 8 f. und

14.

f.).

6.7

Gemäss Bericht von Dr. med. I.___

vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 21, S. 10 f.) berichtete der Beschwerdeführer bei der

Kontrolle drei Monate postoperativ über einen grundsätzlich guten Verlauf mit

deutlich weniger Beschwerden als präoperativ. Es sei jetzt aber ein neuer

Schmerz über dem anterolateralen OSG beim Abrollen aufgetreten.

6.8

Gemäss Operationsbericht des

Spitals M.___ vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 21, S. 5 f.) sei beim Beschwerdeführer

eine Diskushernie L3/4 mediolateral links diagnostiziert worden. Am 15. Juli

2016.

sei deshalb eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Dekompression L3/4

links durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Die präoperativ beschriebene Symptomatik mit

Schwäche im Bein und Einschlafen habe sich postoperativ deutlich gebessert,

Sensibilitätsausfälle hätten keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe in

gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen

werden können (Austrittsbericht vom 19. Juli 2016, IV-Nr. 21, S. 3 f.).

6.9

6.9.1

Aufgrund persistierender lumbaler

Rückenschmerzen (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 31. Oktober 2016,

IV-Nr. 55, S. 33 f.) mit gelegentlicher Ausstrahlung ins rechte Bein nach

stattgehabter Dekompression L3/L4 erfolgte am 29. November 2016 eine

transartikuläre / epidurale Infiltration L4/L5 (IV-Nr. 35, S. 1).

6.9.2

Nachdem auch die Infiltration

keine wesentliche Beschwerdebesserung gezeigt hatte (vgl. Sprechstundenbericht

für Wirbelsäulenchirurgie vom 5. Januar 2017, Klinik P.___, IV-Nr. 38, S. 3),

erfolgte am 6. Februar 2017 eine erneute Operation am Rücken (Dekompression

Spinalkanal L4/L5 durch totale Flavektomie und Rezessotomie beidseits;

Operationsbericht vom 7. Februar 2017, IV-Nr. 38, S. 1).

6.10

Dem Bericht von Dr. med. Q.___,

Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik P.___, vom 30. März 2017 (IV-Nr. 55, S.

187.

f.), lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer erscheine sechs Wochen nach

Dekompression L4/5 bei funktioneller Spinalkanalstenose zur Verlaufskontrolle.

Es zeige sich eine Beschwerderemission in Bezug auf die vorbestehende

rechtsbetonte Ischialgie-Symptomatik. Die muskuläre Schmerzsymptomatik im

Bereich der HWS / Schultern finde soweit bei strukturell guten Verhältnissen

der HWS in der durchgeführten MRI-Diagnostik kein Korrelat. Es werde empfohlen,

dies symptomatisch zu behandeln, Physiotherapie zur lokalen Muskellockerung und

ggf. Einnahme eines Schmerzmittels bei Bedarf. Es werde empfohlen, keine

gröberen Manipulationen durchführen zu lassen. Insgesamt erscheine die

Schmerzsymptomatik aber sicherlich auch im Rahmen einer Chronifizierung

akzentuiert. Daher sollte nun die körperliche Aktivität gesteigert werden. Die

Arbeit sollte nun sukzessive wieder aufgenommen und flankierende Wiedereingliederungsmassnahmen

durchgeführt werden. Die Behandlung könne an diesem Punkt abgeschlossen werden.

6.11

Dr. med. R.___, Oberärztin, Praxis

S.___, hielt in ihrem Bericht vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 61, S. 2 ff.) fest,

dass derzeit eine operative Therapie keine wesentliche Beschwerdeverbesserung

bringen würde. Auch werde dies vom Patienten derzeit vehement abgelehnt. Eine

neurologische Abklärung werde bei unauffälliger Oberflächensensibilität und

ohne fassbare Nervenläsion wahrscheinlich keine therapierelevanten Aspekte

erbringen. Es könnte überlegt werden, im Rahmen des geplanten stationären

Aufenthaltes in der Klinik T.___ die Fussbeschwerden in Augenschein zu nehmen

und allfällig neuromodulatorisch einen Therapieversuch zu starten. Auch könnte,

dass Einverständnis des Patienten vorausgesetzt, eine Neuraltherapie erwogen

werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei festzuhalten, dass eine ganztags stehende

Tätigkeit in der Zukunft für den Patienten nicht ausführbar sein werde.

Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit kleinen Lasten seien wahrscheinlich

denkbar.

6.12

Dem Austrittsbericht der Klinik T.___

vom 23. April 2018 (IV-Nr. 41, S. 1 ff.), in welcher der Beschwerdeführer

vom 5. März 2018 bis 16. März 2018 hospitalisiert war, lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

Hauptdiagnose:

1.

Chronische Zervikalgien mit/bei:

- bestehend seit sieben Jahren ohne

Verbesserung

- ohne radiologisches Korrelat

Nebendiagnosen:

2.

Chronische Lumbalgien mit/bei:

- Status nach lumbaler

Dekompressionsoperation L3/4 07/2016

- Status nach lumbaler

Dekompressionsoperation L4/5 02/2017

3.

Symptomatische TMT I-Arthrose rechts bei:

- schwerer Fehlstellung Rück-, Mittel- und

Vorfuss (Pes cavus, Vorfuss Adductus)

- Klumpfuss-Stellung und neunfacher

operativer Korrektur im Alter 0 – 10 Jahren

4.

ADHS

5.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren

Bei Eintritt habe sich ein 34-jähriger

Patient in ordentlichem Allgemeinzustand präsentiert, afebril und

kardiopulmonal kompensiert. Klinisch zeige sich eine HWS mit global

mittelgradig kontrakter Muskulatur beidseits sowie Triggerpunkten im Bereich

des zervikothorakalen Übergangs. Die Beweglichkeit der HWS sei schmerzbedingt

bei Rotation um jeweils ca. ein Drittel reduziert gewesen, Inklination und

Reklination schmerzbedingt auch ungefähr zu einem Drittel eingeschränkt. Im

Bereich der LWS zeige sich eine reizfreie Narbe mit paravertebral mittelgradig

kontrakter Muskulatur, ohne radikuläre Komponente. Lasègue negativ, Bragard

negativ, Füsse inspektorisch mit mehrfachem Narbengewebe nach neunfacher

Korrektionsoperation, zuletzt im Alter von 10 Jahren. Ausgesprochene

Tastsensibilität im Bereich der Füsse und im Bereich des Narbengewebes. Kraft

der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig, keine Anzeichen

für neurologische Defizite. Abdomen weich, keine Druckdolenz, Cor und Pulmo

auskultatorisch unauffällig. Klinisch werde am ehesten ein muskuläres,

zervikales Schmerzsyndrom gesehen. Bildgebend ergäben sich keine Hinweise für

eine Fraktur oder ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS. Laborchemisch

ergäben sich keine Hinweise für einen Infekt oder einen entzündlichen Prozess.

Physiotherapeutisch habe der Behandlungsschwerpunkt in Stabilisationsübungen

des Rumpfes, klassischer Massage und Bindegewebstechniken um die hypertone

Muskulatur, insbesondere im Bereich der HWS zu detonisieren, gelegen.

Zusätzlich sei an Stabilisationsübungen der HWS und Koordinationsübungen

gearbeitet worden. Eine Evaluation der Kollegen der Psychiatrie habe keine

Hinweise für ein psychiatrisches Leiden ergeben. Der Patient habe täglich an

Entspannungstraining bzw. Psychoedukation der Gruppe teilgenommen und habe begleitende

Einzelgespräche mit den Kollegen der Psychologie gehabt, um den Umgang mit den

chronischen Schmerzen zu optimieren. Unterstützend sei eine regelmässige

Akupunktur-Therapie erfolgt, welche der Patient als hilfreich empfunden habe. Erfreulicherweise

hätten im Rahmen des zweiwöchigen Aufenthaltes die Schmerzen des Patienten

positiv beeinflusst werden können, bei Eintritt habe der Patient einen

Schmerzscore NRS von 7 – 8 angegeben, bei Austritt habe dieser noch 6 – 7

betragen. Der Patient habe sich motiviert gezeigt, wieder zu arbeiten und

möchte zu Beginn mit einem 20 % Arbeitspensum anfangen. Aus medizinischer Sicht

sei dies insbesondere auch nach dem stationären Aufenthalt möglich und werde empfohlen.

6.13

Die Beschwerdegegnerin

veranlasste beim U.___ [...], eine funktionsorientierte medizinische Abklärung

(FOMA), welche dieses am 15. Oktober 2018 erstattete (IV-Nr. 53). Gemäss

dem Bericht hätten bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

aufgrund der Verstärkung von akuter L5 Reizung links die Tests früh abgebrochen

werden müssen. Zusammengefasst bestehe bei dem Versicherten eine

strukturell-organische Veränderung beider Füsse mit funktionellen

Einschränkungen, des Weiteren eine strukturell-organische Veränderung im

Lendenwirbelsäulenbereich aktuell mit einem akuten neurologischen Reizsyndrom. Bei

bestehender strukturell-organischer Veränderung der LWS mit aktuell radikulärer

Symptomatik sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit medizinisch

gegeben. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch bei

der Haupterkrankung der Füsse mit strukturell-organischen Veränderungen sei eine

schwere, überwiegend stehend-gehende Tätigkeit, wie die letzte angestammte

Tätigkeit als Glasmonteur, dem Versicherten nicht zumutbar. Aus

orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei medizinisch-theoretisch bei

bestehenden Erkrankungen der LWS und der Füsse eine wechselpositionierende

Tätigkeit denkbar. Eine Prognose abzugeben sei aktuell schwierig, da der

Versicherte im akuten Zustand zur Untersuchung eingetroffen sei. Eine EFL nach

Stabilisierung der Situation im Lendenbereich, um die genaue Belastbarkeit festzustellen,

sei zu empfehlen.

6.14

Dem Arztbericht von Dr. med. L.___

an die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 54) lässt sich

entnehmen, das Haupthindernis zur Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit dürfte

die psychische Konstellation des Patienten sein. Die Prognose sei ungünstig,

nachdem bei den Rehabilitationsversuchen so wenig Fortschritte erzielt worden

seien. Dem Patienten habe die Angst vor der weiteren Schädigung seines Körpers

durch Arbeit nicht genommen werden können. Chirurgische oder orthopädische

Eingriffe sollten möglichst vermieden werden. Psychotherapeutische Eingriffe

seien hier recht schwierig, da der Zugang zum Patienten heikel sei und er

ausserordentliche Widerstände habe. Erzwungene Psychotherapie sei in der Regel

wirkungslos oder sogar kontraproduktiv. Die (Funktions-) Einschränkungen lägen

einerseits in Bereiche des Bewegungsapparates. Hier würde man annehmen, dass

der Patient eine leichte körperliche Tätigkeit in einem höheren Pensum sollte

ausführen können. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe sich aber gezeigt, dass

der Patient subjektiv nicht im Stande gewesen sei, sein Arbeitspensum über zwei

Stunden am Tag zu erhöhen wegen unerträglicher Schmerzen. Er sei aber nicht

bereit gewesen, Schmerzmittel einzunehmen, um ein höheres Pensum erledigen zu

können, mit der Begründung, dass er kein Schmerzmittel wolle, um seinen Körper

mehr belasten zu können, und ihn damit noch weiter zu schädigen. Hier stosse

man auf die psychische Einschränkung bei diesem Patienten. In ihrer

Persönlichkeit gestörte Patienten hätten eine andere Denkweise und Logik, die

für nicht betroffene nicht einsehbar sei. Dies sei vielleicht das Wesentliche

und Gemeinsame aller Persönlichkeitsstörungen, seien sie nun in voller

Ausprägung vorhanden oder bloss in Form von akzentuierten Persönlichkeitszügen.

Er, Dr. med. L.___, denke nicht, dass der Patient simuliere, sondern, dass er

tatsächlich anders erlebe.

6.15

Dem Bericht an die

Beschwerdegegnerin von Dr. med. I.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 57, S. 6

ff.) lässt sich entnehmen, dass die Behandlung in seiner Sprechstunde vorläufig

abgeschlossen sei. Die letzte Konsultation datiere vom 5. Dezember 2017. Ihm,

Dr. med. I.___, sei nicht bekannt, inwiefern die Lumbalgien noch zur

Arbeitsunfähigkeit beitrügen. Die Hauptarbeitsunfähigkeit scheine die Rückfussproblematik

beidseits zu sein. Wie mehrfach in den Sprechstundenberichten erwähnt und auch

durch Dr. med. R.___ in [...] (Sprechstundenbericht vom 12. Februar 2018, E.

II. 6.11 hiervor; IV-Nr. 61, S. 2 ff.) bestätigt worden sei, erscheine aus

medizinischer Sicht eine gehende und stehende Tätigkeit dauerhaft nicht mehr

möglich. Hier sei die Prognose zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für diese

Tätigkeiten sehr ungünstig. Die Tätigkeit als Autolackierer sei eine

grundsätzlich körperlich strenge Tätigkeit mit gehenden und stehenden

Tätigkeiten. Diese sei dauerhaft nicht mehr ausführbar. Eine theoretische, rein

sitzende Tätigkeit wäre in der Grössenordnung von 70 – 80 % denkbar.

6.16

RAD-Ärztin Dr. med. D.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2019

(IV-Nr. 69) fest, wegen der stark abweichenden subjektiven Leistungsminderung

im Gegensatz zu den objektiven Befunden (eine wechselbelastende Tätigkeit mit

häufigeren sitzenden Anteilen müsste in einem höhergradigen Pensum möglich sein)

sowie der nicht ausreichend geklärten psychischen Situation

(Persönlichkeitsstörung? Suchtproblematik? Therapeutische Möglichkeiten?) sei eine

interdisziplinäre Begutachtung angezeigt.

6.17

Dem Bericht der behandelnden

Psychologin M. Sc. V.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, an die

Beschwerdegegnerin vom 8. April 2019 (IV-Nr. 73) lassen sich die Diagnosen

einer ADHS (ICD-10 F90.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10

F32.1) entnehmen. Im Vordergrund stehe im Moment eine grosse

Stimmungslabilität. Der Versicherte halte die Ungewissheit, wie seine Zukunft

weiter gehe, kaum aus. Es entstünden Ängste und Unsicherheiten, welche zu

impulsivem Verhalten geführt hätten. Immer wieder berichte der Versicherte von

massiven verbalen Konflikten, die häufig in physischer Aggression geendet

hätten, indem er sich selber verletze oder etwas kaputt schlage. Der

Versicherte berichte immer wieder von Selbstmordgedanken, er könne sich nicht vorstellen,

so weiterzuleben. Aufgrund seiner Verantwortung der Familie gegenüber käme es

aber nicht zu Handlungen. In der Therapie werde vor allem auf die depressive

Symptomatik wie auf die Impulsivität des Patienten fokussiert. Aus psychischer

Sicht sei der Patient momentan sehr labil. Er sei bezüglich der Stimmung in

einem depressiven Zustandsbild, er traue sich nichts zu und seine Gedanken seien

auf die Schmerzen eingeengt. Er reagiere bei kleinsten Anforderungen sehr

impulsiv. In dieser psychischen Verfassung werde er dem Druck des ersten

Arbeitsmarktes momentan nicht standhalten.

6.18

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von

dieser am 29. August 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 78.1 – 78.6). Im Gutachten

werden folgende Diagnosen genannt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach kongenitalem

Klumpfuss beidseits, mehrfach operativ mittels Arthrodesen Calcaneus / Cuboid,

Naviculare / MT I, sowie Sehnenkapseleingriffen versorgt, persistierend Pes

cavus et adductus leichten Grades, eingeschränkte Beweglichkeit der

Sprunggelenke und schmerzhafte Belastbarkeit

-

Rx 3. Juli 2019: OSG o.B.,

leichte Mittelfussfehlstellungen, St.n. Arthrodesen, keine wesentlichen

Arthrosezeichen.

-

Chronisches

lumbovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit

ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei

-

Status nach

mikrochirurgischer Sequesterektomie und Dekompression L3/4 links wegen Diskushernie

L3/4 mediolateral am 15. Juli 2016

-

Status nach Dekompression

Spinalkanal L4/5 durch totale Flavektomie und Rezessotomie beidseits am 6.

Februar 2017 bei rechtsbetonter ischialgischer Schmerzproblematik beidseits und

funktioneller Spinalstenose L4/5

-

Rx 3. Juli 2019:

Geringfügige Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom

-

Emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ

-

Cannabis-Abhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzgebrauch

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Allergische Rhinitis

-

Status nach

Inguinalhernien-Operation rechts 08/2004

-

Status nach Tonsillektomie

ca. 1990

-

Patellaspitzensyndrom

beidseits, rechts deutlicher als links

-

Chronisches Cervicalsyndrom

bei freier Funktion

-

MRT HWS vom 6. März 2017:

Foraminale Einengungen C4/5 links und Diskusprotrusion C5/6 linksbetont

-

Schulterbeschwerden links

ohne Funktionsstörung

Aufgrund der Fussdeformitäten bestehe

eine Einschränkung bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit sowie bezüglich Tätigkeiten

in kniender und kauernder Position. In Anbetracht der operativen Versorgungen

der Lendenwirbelsäule liege eine Einschränkung der Belastbarkeit und

Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bezüglich Bücken, Heben und Tragen von

Lasten sowie Verbleiben in stereotyper Körperhaltung vor. Aufgrund des

psychischen Leidens sei der Versicherte in seiner psychischen Belastbarkeit und

in seiner Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Hinderlich dazu komme

auch bezüglich Arbeitsfähigkeit der aktuelle Cannabiskonsum, welcher als

sekundär im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuches des depressiven

Leidens verstanden werde. Es bestünden insofern Inkonsistenzen, als die

angegebene Schmerzintensität im Fussbereich mit den objektivierbaren Befunden

bei der Untersuchung nicht korreliere. Trotz intensiver Beschwerdeangaben

hätten sich keine Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken

Schulter feststellen lassen können. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als

geringfügig einzustufen. Zudem ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich

der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und Stehen. Trotz extremer

Schmerzangabe an den Füssen benutze der Versicherte keinerlei Fussbettungen oder

Schuhzurichtungen. Er zeige zudem eine kräftige Beschwielung der Füsse, welche

auf durchaus relevante Fussbelastungen schliessen lasse. Diese Inkonsistenzen

liessen sich zu einem grossen Teil auf die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung

in Kombination mit dem depressiven Leiden zurückführen. Somit sei nicht von

einem rein bewusstseinsnahen Geschehen auszugehen. Für ein eher bewusstseinsfernes

Geschehen spreche auch der Umstand, dass der Versicherte bis zur Sequestrektomie

von Juli 2016 stets einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In

den angestammten Tätigkeiten als Maler und Glasmonteur bestehe seit Juli 2016

eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In diesem Zusammenhang müsse mit aller

Deutlichkeit gesagt werden, dass beide Tätigkeiten wegen der damit verbundenen

Hebetätigkeiten sowie der Belastung durch Gehen und Stehen als ungünstig zu

beurteilen seien. In einer Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten und

der Möglichkeit, die Körperposition gelegentlich zu wechseln und ohne häufiges

Bücken, Knien oder Kauern sowie Besteigen von Leitern, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies aus rein psychiatrischen Gründen. Aus

somatischer Sicht wäre eine solche Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

6.19

Mit Stellungnahme vom 17.

September 2019 (IV-Nr. 80) beurteilte RAD-Ärztin Dr. med. D.___ das

psychiatrische Teilgutachten der E.___ als mangelhaft und empfahl eine erneute

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers, die um eine

neuropsychologische Testung zur Abklärung der Aktivität-und

Aufmerksamkeitsstörung ergänzt werden sollte.

6.20

Die Beschwerdegegnerin holte bei

Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein

neuropsychologisches, und bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 24. Februar

2020, IV-Nrn. 89 und 90).

6.20.1

Im neuropsychologischen

Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Verdacht auf Aggravation

(wobei leichte kognitive Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden können)

-

Einfache Aufmerksamkeitsdefizitstörung

(ICD-10 F90.0)

Was die Frage nach objektivierbaren

kognitiven Defiziten anbelange, so hätten hierzu aktuell keine Aussagen gemacht

werden können, da die Aussagekraft der Befunde bei auffälliger

Performanzvalidierung eingeschränkt sei. So lägen alle Indikatoren in einem

eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren deutlich unterhalb des Cut-offs.

Dabei hätten diese Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung nicht durch

eine tatsächliche kognitive Einschränkung erklärt werden können, weil die

Leistungen in den eigentlichen Gedächtnismassen verhältnismässig besser ausgefallen

seien und somit die Auffälligkeiten im Performanzvalidierungsverfahren nicht

erklären könnten (kein sogenanntes „Demenzprofil"). Somit müsse von einer

mangelnden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seitens des Versicherten

ausgegangen werden. Entsprechend könne auf die aktuellen neuropsychologischen

Testergebnisse nicht abgestellt werden, da von ungültigen

Untersuchungsresultaten aufgrund eines mangelnden Efforts auszugehen sei. Weiter

spreche für die Nicht-Gültigkeit der Befunde, dass es dem Versicherten mit

diesen ausgeprägten Einschränkungen nicht gelungen wäre, eine EFZ-Ausbildung zu

absolvieren und anschliessend ca. 15 Jahre ohne gröbere Auffälligkeiten zu

arbeiten. Zudem wären die mittelschweren Einbussen im Aufmerksamkeitsbereich

nicht mit einer gegebenen Fahreignung vereinbar. Auch durch die Schmerzproblematik

und eine mögliche depressive Symptomatik könnte das Ausmass der Einschränkungen

nicht erklärt werden. Dass die aktuellen Testresultate als ungültig zu werten seien,

bedeute jedoch nicht, dass bei dem Versicherten nicht doch gewisse kognitive

Einschränkungen möglich wären. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass

erstens bereits prämorbid bzw. entwicklungsbedingt gewisse Defizite vorlägen.

Dafür sprächen der Besuch der Einführungsklasse und die von ihm berichteten

eher schwachen Leistungen in der Schule und in der Ausbildung. Leider lägen

keine Zeugnisse vor, welche dies bestätigen könnten. Allerdings dürften die

Einbussen nicht stark ausgeprägt gewesen sein, da ja anschliessend eine

langjährige Berufstätigkeit mit einem 100 %-Pensum möglich gewesen sei.

Zweitens sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des langjährigen

Cannabiskonsums zu kognitiven Einschränkungen gekommen sei. Drittens seien auch

kognitive Einbussen im Rahmen einer depressiven Symptomatik möglich. Insgesamt

also könne auf die aktuellen Befunde nicht abgestellt werden, wobei leichtere

kognitive Einschränkungen allerdings auch nicht hätten ausgeschlossen werden

können. Was die Frage nach einem Vorliegen einer Erwachsenen-ADHS betreffe, so

sprächen die Aussagen des Versicherten selbst als auch seiner Ehefrau dafür. Beim

Versicherten sei die Symptomatik bereits im Kindesalter beobachtet und im

Jugendalter diagnostiziert und behandelt worden, wobei als Ursache auch die

psychosoziale Belastungssituation gesehen worden sei. Nach der Schule dürfte

sich bei dem Versicherten eine gewisse Besserung gezeigt haben, so sei immerhin

eine EFZ-Ausbildung und anschliessend eine langjährige Berufstätigkeit mit

körperlichen Anforderungen möglich gewesen. Dabei habe der Versicherte jedoch

viele Jahre beim Bruder der Ehefrau gearbeitet, was ihm eventuell einen

gewissen Schutz geboten habe. Die Ehefrau bestätige eine aktuelle Symptomatik

im Privat- bzw. Beziehungsleben. Dabei sei allerdings zu berücksichtigten, dass

die aktuell beklagten Symptome, insbesondere mit Konzentrationsstörungen und

reduzierter Impulskontrolle, nicht spezifisch für eine ADHS seien, sondern sie

könnten beispielsweise auch im Rahmen einer depressiven Symptomatik auftreten,

ebenso könnten die Schmerzen hier eine relevante Rolle spielen, und die

Impulskontrolle könne auch bei bestimmten Persönlichkeitsstörungen beeinträchtigt

sein. Somit müsse eine differenzialdiagnostische Diskussion aus psychiatrischer

Sicht erfolgen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit führt Dr. phil. G.___ aus, dies könne aufgrund ungültiger Testbefunde

aktuell nicht beantwortet werden, da das tatsächliche Ausmass möglicher

kognitiver Defizite nicht klar sei. Grundsätzlich dürften aber rein kognitiv

eher nur maximal leichte Einschränkungen vorliegen, so dass aus rein

neuropsychologischer Sicht zumindest eine relevante Teilarbeitsfähigkeit

bestehen dürfte. Bezüglich der ADHS-Symptomatik werde die Arbeitsfähigkeit im

psychiatrischen Hauptgutachten (E. II. 6.20.2 nachfolgend) diskutiert. Dasselbe

gelte für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

6.20.2

Dr. med. F.___ stellte in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 90.1) folgende

Diagnosen:

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit/bei

-

rezidivierender depressiver

Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)

mit/bei

-

Cannabis-Abusus (ICD-10

F12.1)

-

Alkohol-Abusus (ICD-10

F10.1)

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Der Gutachter sei mit dem RAD einig

darüber, dass bei dem Versicherten aufgrund der Befundlage die Diagnose einer

mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen

werden könne, zumal sich beispielsweise der gehemmte Antrieb auf Klagen des

Versicherten und nicht auf Befunde bzw. Beobachtungen des Untersuchers bezogen

hätten. In der Untersuchung habe er, Dr. med. F.___, einen verunsicherten,

angespannten, innerlich unruhigen, ängstlichen und sich wenig zutrauenden

Versicherten vorgefunden, welcher psychomotorisch und auch im Gedankengang

leicht verlangsamt gewirkt habe, auch vom Antrieb her eine leichte

Einschränkung gezeigt habe. Affektiv seien im Sinne einer subdepressiven bis

leicht depressiven Stimmungslage keine relevanten Einschränkungen zu

verzeichnen gewesen. Auch kognitiv habe der Versicherte (zumindest) im

klinischen Interview, keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt. Von Seiten der

Ängste und Angstäquivalente seien Wiedereinstiegsängste, Versagensängste,

Ängste, die Leistungen nicht zu erbringen, eruierbar gewesen. Zusammenfassend werde

von einem depressiven Zustandsbild ausgegangen, welches vom Ausprägungsgrad her

als leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.01) zu

verorten sei. Auch wenn von Seiten des E.___ eine mittelgradige depressive

Episode psychopathologisch nicht untermauert worden sei, könne nicht

ausgeschlossen werden, dass damals eine solche vorgelegen sei, zumal seine

Ehefrau telefonisch berichtet habe, dass der Versicherte heute nun vom

Depressiven her besser sei. Auch die behandelnde Psychotherapeutin habe zu

Beginn der Behandlung von einem deutlich depressiveren Zustandsbild als heute

gesprochen. Unter der Annahme, dass bereits früher depressive Episoden

vorgelegen seien, sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) auszugehen.

Bezüglich des in den Akten verschiedentlich erwähnten Substanzmittelkonsums sei

ein Drogenscreening im Urin durchgeführt worden, welches bis auf kleinere Mengen

an Cannabinoiden keine auffälligen Befunde habe erbringen können. Die

nachgewiesenen Cannabinoide seien im Kontext des vom Versicherten berichteten

gelegentlichen Rauchens von Hanfzigaretten zu verstehen. So gesehen sei von

einem Cannabis-Abusus (ICD-10 F12.1) auszugehen. Weiter sei beim Versicherten

angesichts der Anamnese der Alkoholmarker CDT bestimmen worden, welcher einen

grenzwertigen Befund gezeigt habe, was auf einen Alkohol-Abusus (ICD-10 F10.1) schliessen

lasse. Auch wenn auf Grund des Laborwertes nicht bestätigt werden könne, dass

der Versicherte regelmässig grosse Mengen Alkohol zu sich nehme, könne aber

doch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er mehr

konsumiere als ein oder zwei Mal monatlich ein Bier, wie er ausgeführt habe, so

dass von einem Dissimulieren ausgegangen werden müsse. Zur einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung berichtet Dr. med. F.___, die Aktenlage,

wie auch Schilderungen des Versicherten, liessen auf ein ADHS in der Kinder-

und Jugendzeit schliessen. Davon könne ausgegangen werden, zumal er damals auch

abgeklärt worden sei. Die Leitsymptome einer ADHS-Erkrankung dürfte der

Versicherte aufgrund der Aktenlage, seinen Schilderungen, wie auch den

Schilderungen aus der Fremdanamnese (letzter Arbeitgeber und Ehefrau) und

teilweise auch aufgrund der Befundlage erfüllen. So gesehen sei aktuell

diagnostisch von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) auszugehen. Dies sei eine rein klinische Beurteilung. Auch wenn sich in

der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. G.___ nun die kognitiven

Einschränkungen des Versicherten letztlich nicht hätten objektivieren lassen,

schliesse dies die klinische Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

nicht aus, was im Übrigen auch dem Gutachten der Neurologin entnommen werden könne.

Und wenn sich die neuropsychologischen Befunde infolge mangelhafter

Anstrengungsbereitschaft nicht validieren liessen, stelle sich die Frage, ob

der Versicherte tatsächliche Beschwerden bzw. Einschränkungen im Sinne einer

Verdeutlichung aggravierte. Im Sinne des Wahrscheinlichen sei von einem

Aggravationsverhalten auszugehen. Des Weiteren habe der Versicherte quälende

und anhaltende Schmerzen im Bereiche beider Füsse, wie auch lumbal, beschrieben.

Angesichts der Tatsache, dass doch ein somatisches Korrelat vorliege, könne gemäss

dem ICD-10 nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

ausgegangen werden. Umgekehrt aber dürften im Kontext einer psychiatrischen

Komorbidität durchaus psychische Einflüsse vorliegen, welche das Schmerzerleben

ein Stück weit verstärken dürften. Diagnostisch könne eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) festgehalten

werden.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische

Administrativgutachter aus, der Versicherte zeige ein polymorbides

psychiatrisches Störungsbild. Von Seiten der beiden Sucht-Störungsbildern seien

keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Von Seiten

der leichten depressiven Störung seien keine relevanten Einschränkungen zu

formulieren. Quantitativ sei von Einschränkungen von rund 20 % auszugehen.

Im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit zu Hause mit Haushaltsarbeiten inklusive zweimaligem

Kochen für sich und seine Frau, der Versorgung auch seines kleinen Sohns,

dürfte er denn auch quantitativ sicherlich 80 % tätig und präsent sein. Doch

aber beklage sich seine Frau, wenn sie nach Hause komme, über liegen geblieben Arbeiten,

ein nicht sauberes Haus usw., womit sie auf qualitative Einschränkungen des

Versicherten verweise. Von Seiten der einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung seien denn auch qualitative Einschränkungen zu erwarten,

welche sich insgesamt im Sinne einer Verlangsamung zeigen dürften. Darauf habe

insbesondere sein letzter Arbeitgeber verwiesen. Wenn der Versicherte beispielsweise

eine Affektlabilität zeige, wenn er beispielsweise Anweisungen seines

Vorgesetzten früher oder später, nach einer Stunde oder nach drei Stunden, vergesse

bzw. nicht mehr abrufen könne, er weiter ein desorganisiertes Verhalten zeige

mit Einschränkungen in der Priorisierung, er sich in einem Detail vergesse, wie

von seinem letzten Arbeitgeber berichtet worden sei, an diesem Detail haften

bleibe usw., seien deutliche quantitative Einschränkungen zu erwarten. Diese

nun quantifizieren zu wollen, sei schwierig. Doch könne davon ausgegangen werden,

dass der Versicherte unter dem Aspekt der Verlangsamung in etwa doppelt so

lange brauchen dürfte als gemeinhin üblich, so gesehen von quantitativen Einschränkungen

von rund 50 % ausgegangen werden könne. Zusammenfassend sei für die bisherige

Tätigkeit von quantitativen Einschränkungen von 20 % und von qualitativen Einschränkungen

von rund 50 % auszugehen. Unter der Annahme, dass sich diese aus somatischen

Gründen nicht mehr realisieren lasse, der Versicherte eine andere Tätigkeit

etwa im Bürobereich antreten solle, seien die gleichen Einschränkungen zu

erwarten. In einer Verweistätigkeit mit der Zumutbarkeit geringer Anforderungen

an die Konzentration, an das Gedächtnis, das Priorisieren, die

Umstellfähigkeit, an das Tempo und die Interaktionsfähigkeit, wo das

Tätigkeitsfeld klar sei und nicht dauernd ändere, dürften die qualitativen

Einschränkungen deutlich geringer ausfallen, vielleicht gar wegfallen. Ob die

Umsetzung einer solchen Zumutbarkeit auf dem freien Markt realistisch sei, sei

zu bezweifeln. In jedem Fall scheine aber wichtig, den Versicherten

medikamentös adäquat mit einem Methylphenidat zu behandeln. Ob und inwiefern

sich seine Beschwerden verbessern liessen, lasse sich schwer abschätzen, zumal

sein Störungsbild von Seiten des ADHS eine gewisse Chronifizierung aufweisen

dürfte. Auch scheine, dass er sich nur ungern von seiner aktuellen Tätigkeit zu

Hause und in der Betreuung seines Sohnes wegbewegen lassen dürfte, was

letztlich die berufliche Eingliederung schmälere, dann aber auch die Umsetzung

der Behandlungsoption einschränken könnte.

6.21

RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt

in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (IV-Nr. 93) fest, aus rein

psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als

Maler in einem 80%igen Pensum 50 % leistungsfähig, womit gemäss Einschätzung von

Dr. med. F.___ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Hier müsse jedoch in

gesamtmedizinischer Betrachtung gesagt werden, dass die Tätigkeit als Maler aus

somatischer Sicht seit Juli 2016 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten

Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten und der Möglichkeit, die Körperposition

gelegentlich zu wechseln und ohne häufiges Bücken, Knien oder Kauern sowie

Besteigen von Leitern, mit geringer Anforderung an die Konzentration, an das

Gedächtnis, das Priorisieren, die Umstellfähigkeit, an das Tempo und Interaktionsfähigkeit,

bei klar definiertem Tätigkeitsfeld, bestehe lediglich eine 20%ige quantitative

Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit sei somit von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Grundsätzlich bestehe aus medizinischer Sicht

weiterhin der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Wegen des gezeigten

Aggravationsverhaltens wie auch der erheblichen Diskrepanz der medizinischen Einschätzung

und der gezeigten Einsatzmöglichkeit im Rahmen der stattgefundenen beruflichen

Massnahmen erscheine die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen derzeit nicht

zielführend. Um berufliche Massnahmen zielführend durchführen zu können, sei eine

Fortsetzung der Psychotherapie zwingend, ebenso sollte die empfohlene

medikamentöse Therapie mit Methylphenidat installiert sein und der Versicherte

eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis nachweisen können.

6.22

In ihrer Stellungnahme vom 24.

Juli 2020 (IV-Nr. 100) legte Dr. med. D.___ dar, dass sämtliche Indikatoren in den

vorliegenden Gutachten abgebildet seien. Unter Gesamtbetrachtung der

Belastungsfaktoren gegenüber den Ressourcen sei die abgeleitete

Leistungsfähigkeit von 80 % einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar

begründet.

7.

Die

Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die beiden von ihr

eingeholten Gutachten ab, weshalb der Beweiswert derselben zu prüfen ist. Dazu

ist einleitend zu sagen, dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten,

nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung

der von ihm geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die

Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

7.1

Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte

im allgemeininternistischen E.___-Teilgutachten aus, dass aus

allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden (IV-Nr. 78.3,

S. 6). Dagegen ist mit Blick auf die erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 78.3, S. 5)

nichts einzuwenden.

Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in

einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht

eingeschränkt.

7.2

7.2.1

Den Einschätzungen des orthopädischen

Teilgutachters der Begutachtungsstelle E.___ liegt eine umfangreiche klinische

sowie bildgebende Untersuchung (vgl. IV-Nr. 78.4, S. 3 ff.) zugrunde. Auf

die klinische und radiologische Befunderhebung folgt eine nachvollziehbare und

schlüssige Diagnoseherleitung (IV-Nr. 78.4, S. 7 f.): Dr. med. X.___, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie, führte aus, der Versicherte leide an den

Folgen eines kongenitalen Klumpfusses beidseits. Nach Angaben des Versicherten seien

an den Füssen mittlerweile elf operative Eingriffe vorgenommen worden. Der letzte

Eingriff habe im Sinne einer TMT I-Arthrodese rechts aufgrund einer

symptomatischen Arthrose stattgefunden. Bei der Anamneseschilderung seien extreme

Schmerzen (VAS 9 – 10) bereits in Ruhe an den Füssen genannt worden. Weder

bei der Anamneseschilderung noch bei der Befunderhebung sei es möglich gewesen,

eine differenzierte Analyse der Schmerzlokalisationen zu erhalten. Bei der

Untersuchung der unteren Extremitäten zeige sich eine beidseitige charakteristische

Wadenatrophie, der Rückfuss sei in Valgus gestanden, das Längsgewölbe sei deutlich

verstärkt gewesen, der Vorfuss sei in einer Adduktion von 10 – 20°

gestanden. Die Beschwielung an den Fusssohlen sei kräftig gewesen, einem

Hohlfuss entsprechend verteilt. Die Beweglichkeit in den oberen Sprunggelenken sei

beidseits eingeschränkt gewesen, rechts deutlicher als links. Das untere

Sprunggelenk sei eingesteift gewesen. Bei den Umfangmassen habe sich eine

Umfangminderung des linken Oberschenkels im Seitenvergleich bei gleichseitig

ausgeprägter verminderter Wadenmuskulatur ergeben. Die Röntgenaufnahmen der

Sprunggelenke und Füsse hätten einen Zustand nach operativer Korrektur eines

Klumpfusses ergeben. An den oberen Sprunggelenken hätten sich keine

Auffälligkeiten ergeben, die unteren Sprunggelenke seien nicht sicher einsehbar

gewesen. Im Mittelfussbereich hätten bei leichter Cavus- / Adductus-Fehlstellung

keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen dargestellt. Die Arthrodesen

zwischen Calcaneus / Cuboid, Naviculare / MT I erschienen knöchern

durchbaut mit liegendem OS-Material. Die Vorfüsse seien beidseits weitgehend

unauffällig. Es handle sich somit um einen Zustand nach operativer Korrektur an

beiden Füssen nach angeborener Klumpfussdeformität mit persistierender leichter

Fussfehlform und eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit. Die

Mittelfussarthrodesen hätten durchbaut gewirkt, wesentliche arthrotische

Veränderungen bestünden radiologisch nicht. Die hochgradige und nicht weiter zu

differenzierende Schmerzhaftigkeit im gesamten Fussbereich sei jedoch in der

geschilderten Form nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Genannt worden seien Kreuzschmerzen,

ebenfalls mit extremer Intensität, welche auch belastungsunabhängig vorhanden

wären. Durchgeführt worden sei hier zunächst am 15. Juli 2016 eine mikrochirurgische

Sequestrektomie und Dekompression L3/4 links wegen Diskushernie L3/4 und hochgradiger

Spinalkanalstenose. Gefolgt worden sei dieser Eingriff durch eine zweite Dekompression

L4/5 mittels totaler Flavektomie und Rezessotomie beidseits im Februar 2017.

Der Versicherte gebe an, dass durch die Eingriffe die Symptomatik in den Beinen

besser geworden sei, die lokale Rückenschmerzsymptomatik jedoch verblieben wäre.

Bei der Untersuchung zeige sich im Stehen zunächst eine hochgradige

Einschränkung der Beugefähigkeit der LWS (FBA minimal im Stehen 50 cm).

Auf der Liege könne jedoch eine volle Hüftflexion bei durchgestreckten Beinen und

ein Finger-Zehen-Abstand von 20 cm erreicht werden. Es ergäben sich keine Zeichen

einer radikulären Irritation oder radikulären Defizitsymptomatik. Die neu

angefertigten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen hätten

keine wesentliche Degeneration der Bandscheibenfächer L3/4 und L4/5 gezeigt,

allenfalls angedeutet am lumbosakralen Übergang mit Facettenarthrose. Es liege

somit eine Funktionseinschränkung an der Lendenwirbelsäule nach zweifachen operativen

Eingriffen ohne adäquates Korrelat vor. Die Funktionsprüfungen der

Lendenwirbelsäule hätten inkonsistente Resultate ergeben. Die hohe

Schmerzintensität und genannte Funktionseinschränkung hätten somatisch nicht

nachvollzogen werden können. Genannt würden konstante Nackenschmerzen,

ebenfalls hoher Intensität. Der Versicherte habe sich diesbezüglich vielfacher

effektloser Behandlungen unterzogen. Bei der Untersuchung ergebe sich eine

völlig freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzäusserungen bei den Summationsbewegungen

oder bei segmentaler Palpation. Es liege ein Befund eines Kernspintomogramms

der HWS vom 6. März 2017 vor, welcher abgesehen von neuroforaminalen Einengungen,

einer breitbasigen Diskusprotrusion C5/6 und beginnenden Degenerationen der kleinen

Wirbelgelenke keine Auffälligkeit gezeigt habe. Die cervicale Symptomatik sei aus

orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dies entspreche auch dem Bericht

der Klinik T.___. Schmerzen seien zudem seitens der linken Schulter angegeben worden

mit einer Intensität von VAS 5. Hier habe sich keinerlei pathologischer

Befund erheben lassen. Des Weiteren würden Schmerzen an den Kniegelenken, rechtsbetont

genannt. Hier zeige sich ein leichtes Patellaspitzensyndrom rechts mehr als

links, ohne Hinweise auf relevante Kniebinnenschädigungen oder

Funktionsstörungen.

7.2.2

Des Weiteren stellte Dr. med. X.___

namhafte Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 78.4, S. 10): Die angegebene hohe

Schmerzintensität korreliere nicht mit dem Bewegungsverhalten bei der

Untersuchung; es hätten sich trotz intensiver Beschwerdeangaben keinerlei

Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken Schulter

feststellen lassen. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als minimal

einzustufen; es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der

Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und im Stehen (Waddell-Zeichen);

trotz der extremen Schmerzangabe an den Füssen seien keinerlei Fussbettungen

oder Schuhzurichtungen verwendet worden; die Beschwielung der Füsse sei kräftig

und lasse durchaus auf relevante Fussbelastungen schliessen.

7.2.3

Gesamthaft überzeugen auch die Ausführungen

des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 78.4, S. 8 f., 11

ff.): So könnten die Tätigkeiten als Glasinstallateur oder als Lackierer

aufgrund der hiermit verbundenen Steh- und Gehbelastung nicht mehr durchgeführt

werden. Andererseits könnten leichte Tätigkeiten vollschichtig in wechselnder

Körperposition bei überwiegendem Sitzen, ohne häufiges Bücken, Knien oder

Kauern, Besteigen von Leitern und Gerüsten durchgeführt werden. Diese

Einschätzung gelte in dieser Form spätestens seit Juli 2016.

7.3

In der psychiatrischen Beurteilung (IV-Nr. 78.5, S. 4 ff.)

wird schliesslich angegeben, der Beschwerdeführer erweise sich als wach und in

allen Qualitäten orientiert. Er zeige eine intakte Wahrnehmung und Auffassung.

Klinisch geprüft fänden sich keine Störungen des Gedächtnisses. Auch sei der

Explorand in der Lage, der Unterredung mit gleichbleibender Aufmerksamkeit zu folgen.

Seine Überlegungen und Äusserungen liessen durchschnittlich intellektuelle

Fähigkeiten vermuten. In der Untersuchungssituation verhalte sich der

Versicherte sehr höflich und sei gut zugewandt. Bezüglich Psychomotorik hätten

sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Zumindest in der Untersuchungssituation hätten

sich keine Störungen des Antriebs feststellen lassen. Der Versicherte klage jedoch

über einen gehemmten Antrieb. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leidlich

erhalten. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht logisch kohärent und in

sich geschlossen. In inhaltlicher Hinsicht hätten sich keine Hinweise für

Phobien oder ein psychotisches Geschehen gezeigt. Der Versicherte berichte

jedoch von Grübelzwängen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Störung des Ich-Erlebens

oder abnorme Triebtendenzen hätten sich nicht fassen lassen. Der Versicherte

berichte von gelegentlich verbal-aggressiven Affektdurchbrüchen. Die

Beschwerdeschilderung erfolge sachlich und entbehre jeglicher Ausgestaltungs-

oder Dramatisierungstendenzen. Es fänden sich auch keine Hinweise für bewusste

Aggravation oder gar Simulation. In der Hamilton-Depressionsskala (21 Items) habe

der Versicherte eine Gesamtpunktzahl von 22 erzielt. Dieser Wert sei mit einer

mittelschweren depressiven Episode vereinbar. Diagnostisch sei von einer

einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom

und Somatisierungstendenzen auszugehen. Darüber hinaus zeige der Versicherte

ein impuls-aggressives Verhalten, welches mit einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, in Einklang stehe. Wie die RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ zurecht kritisiert (IV-Nr. 80), erfolgt in Bezug auf die

gestellten Diagnosen einer mittelschweren Depression und einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung keine Diagnoseherleitung und

Begründung anhand der Kriterien des ICD-10. Auch zur diagnostizierten

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolgt keine klinische Überprüfung bzw.

Durchführung von Testverfahren im Rahmen des Gutachtens. Des Weiteren stellt der

psychiatrische E.___-Teilgutachter eine Cannabisabhängigkeit fest, setzt sich

aber an keiner Stelle in seinem Gutachten damit auseinander. Dies, obwohl in

der Laboruntersuchung ein Cannabiskonsum bestätigt werden konnte (IV-Nr. 78.6),

der Beschwerdeführer aber anlässlich der Untersuchung angab, seit 2011 kein

Cannabis mehr zu konsumieren (vgl. IV-Nr. 78.5, S. 3). Insgesamt erweist

sich die psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ somit als

nicht schlüssig begründet. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie

davon ausgeht, dass der psychiatrische Teil der polydisziplinären Begutachtung

sich als nicht beweiswertig erweist.

7.4

Es zeigt sich somit in der

Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische

Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber

im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht

erkennbar. Daran vermag auch der im Rahmen der Verhandlung vom 28. März 2023

eingereichte Bericht von Dr. med. I.___ vom 10. Januar 2022 (Urkunde Nr. 4 des

Beschwerdeführers) nichts zu ändern, wonach beim Beschwerdeführer eine

Achillessehneninsertionstendinopathie links festgestellt worden sei. So ist der

Bericht von Dr. med. I.___ ca. ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 27. Januar 2021 erstellt worden. Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich,

dass eine solche Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden

haben könnte. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung sind jedoch konkrete

Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen; auf

diese kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von

der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein psychiatrisches

Gutachten einzuholen, inhaltlich als korrekt. Da die psychiatrische Komponente

auf die Gesamtbeurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im

polydisziplinären E.___-Gutachten Einfluss hat, kann nicht darauf abgestellt

werden. Hingegen kann auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im

orthopädischen Gutachten abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer aus

orthopädischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 nicht mehr

arbeitsfähig ist, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit aber keine

Arbeitsunfähigkeit besteht.

7.5

Zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht

stellt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen

auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. phil. G.___ ab.

7.5.1

Die neurologische Gutachterin Dr.

phil. G.___ legte in ihrer Beurteilung (IV-Nr. 89, S. 14 ff.) dar, sie

könne zur Frage nach objektivierbaren kognitiven Befunden keine Aussagen

machen, da die Aussagekraft der Befunde bei auffälliger Performanzvalidierung eingeschränkt

sei. In diesem Zusammenhang erklärt sie, dass alle Indikatoren in einem

eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren deutlich unterhalb des Cut-offs

gelegen hätten. Dabei hätten diese Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung

nicht durch eine tatsächliche kognitive Einschränkung erklärt werden können,

weil die Leistungen in den eigentlichen Gedächtnismassen verhältnismässig

besser ausgefallen seien und somit die Auffälligkeiten im Performanzvalidierungsverfahren

nicht erklären könnten (kein sogenanntes „Demenzprofil"). Somit müsse von

einer mangelnden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seitens des

Versicherten ausgegangen werden. Entsprechend könne auf die aktuellen

neuropsychologischen Testergebnisse nicht abgestellt werden, da von ungültigen

Untersuchungsresultaten aufgrund eines mangelnden Efforts auszugehen sei. Weiter

spreche für die Nicht-Gültigkeit der Befunde, dass es dem Beschwerdeführer mit

diesen ausgeprägten Einschränkungen nicht gelungen wäre, eine EFZ-Ausbildung zu

absolvieren und anschliessend ca. 15 Jahre ohne gröbere Auffälligkeiten zu

arbeiten. Zudem wären die mittelschweren Einbussen im Aufmerksamkeitsbereich

nicht mit einer gegebenen Fahreignung vereinbar. Auch durch die Schmerzproblematik

und eine mögliche depressive Symptomatik könne das Ausmass der Einschränkungen nicht

erklärt werden. Die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Gutachterin,

wonach nicht auf die Testergebnisse abgestellt werden kann, ist mit Blick auf

das Gesagte nachvollziehbar. Dass die aktuellen Testresultate als ungültig zu

werten seien, bedeute gemäss Dr. phil. G.___ jedoch nicht, dass beim

Beschwerdeführer nicht doch gewisse kognitive Einschränkungen möglich wären. So

könne nicht ausgeschlossen werden, dass erstens bereits prämorbid bzw.

entwicklungsbedingt gewisse Defizite vorlägen. Dafür sprächen der Besuch der

Einführungsklasse und die von ihm berichteten eher schwachen Leistungen in der

Schule und in der Ausbildung. Allerdings dürften die Einbussen nicht stark

ausgeprägt gewesen sein, da ja anschliessend eine langjährige Berufstätigkeit

mit einem 100%-Pensum möglich gewesen sei. Zweitens sei es auch denkbar, dass

es im Rahmen des langjährigen Cannabiskonsums zu kognitiven Einschränkungen gekommen

sei. Drittens seien auch kognitive Einbussen im Rahmen einer depressiven

Symptomatik möglich. Insgesamt könne – so Dr. phil. G.___ – auf die aktuellen

Befunde nicht abgestellt werden, wobei leichtere kognitive Einschränkungen

allerdings auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Es ist daher

nachvollziehbar, wenn die neuropsychologische Gutachterin zum Ergebnis gelangt,

dass aufgrund der ungültigen Testbefunde die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aktuell nicht beantwortet werden könne.

7.5.2

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 24. Februar 2020 erscheint, was die Diagnosestellung in der

aktuellen Situation anbelangt, schlüssig und nachvollziehbar. Der

psychiatrische Gutachter begründet einleuchtend das Vorliegen einer einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit/bei rezidivierender depressiver

Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom mit/bei

Cannabis-Abusus und Alkohol-Abusus sowie einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren aufgrund des erhobenen Psychostatus

(IV-Nr. 90.1, S. 41 ff.). Dr. med. F.___ setzt sich eingehend mit der von der

Begutachtungsstelle E.___ gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven

Episode mit somatischem Syndrom auseinander (IV-Nr. 90.1, S. 47 f.). Nachvollziehbar

führt er aus, dass zurzeit eine leichte depressive Episode ohne somatisches

Syndrom zu verorten sei, es aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass damals

(zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der E.___) eine solche vorgelegen sei,

zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtet habe, dass der

Beschwerdeführer heute nun vom Depressiven besser sei und auch die behandelnde

Psychotherapeutin zu Beginn der Behandlung von einem deutlich depressiveren

Zustandsbild als heute gesprochen habe. Eingehend setzt sich der psychiatrische

Administrativgutachter zudem mit der von der Begutachtungsstelle E.___ gestellten

Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auseinander und

führt einleuchtend aus, dass eine solche beim Beschwerdeführer nicht vorliege,

weil wichtige Verhaltensweisen bzw. Befunde, welche auf dieses Störungsbild

verweisen würden, schlicht fehlten. Wenn die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs, wie vom E.___ festgehalten worden

sei, im ICD-10 im Wesentlichen als eine emotionale Instabilität und mit einer

mangelnden Impulskontrolle umschrieben werde, welche bis hin zu gewalttätigem

und bedrohlichem Verhalten führen könnte, zeige der Versicherte solche

Verhaltensweisen schlicht nicht. Vielmehr dürfte er sich unter Druck, bei

Konflikten oder in Situationen, wo er sich unzulänglich fühle, ungeduldig,

gereizt, angespannt, frustriert und ungehalten präsentieren, was dann auch zu

impulsiven und auch selbstverletzenden Entladungen führen könne. Dies werde im

Rahmen des ADHS und nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung verstanden

(IV-Nr. 90.1, S. 50 f.). Diese Ausführungen sind plausibel. Auch seine

Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der leichten depressiven

Episode und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe, begründet er nachvollziehbar.

Dagegen überzeugt die Begründung der

aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 90.1, S.

54.

f.) nur bedingt: Dr. med. F.___ führt zur Arbeitsfähigkeit aus, von Seiten

der leichten depressiven Störung seien keine relevanten Einschränkungen zu

formulieren. Quantitativ sei von Einschränkungen von rund 20 % auszugehen. Von

Seiten der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien denn auch

qualitative Einschränkungen zu erwarten, welche sich insgesamt im Sinne einer

Verlangsamung zeigen dürften. Darauf habe insbesondere sein letzter Arbeitgeber

verwiesen. Der Experte hält explizit fest, es sei schwierig, diese zu

quantifizieren. Doch könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte unter

dem Aspekt der Verlangsamung in etwa doppelt so lange brauchen dürfte als

gemeinhin üblich, so gesehen von quantitativen Einschränkungen von rund 50 %

ausgegangen werden könne. Zusammenfassend geht er aber davon aus, dass für die

bisherige Tätigkeit von quantitativen Einschränkungen von 20 % und von

qualitativen Einschränkungen von rund 50 % auszugehen sei. Dr. med. F.___

versteht unter «qualitative Einschränkungen» eine Verlangsamung in der Ausübung

der Arbeitstätigkeit, was aber durchaus ein quantitatives Element darstellt,

welches mit 50 % zudem sehr stark ins Gewicht fällt. Des Weiteren führt der

Experte aus, in einer angepassten Verweistätigkeit dürften die qualitativen

Einschränkungen deutlich geringer ausfallen, vielleicht gar wegfallen. Die

Ausführungen von Dr. med. F.___ sind nicht klar formuliert. Daraus lässt

sich nicht entnehmen, ob die qualitativen Einschränkungen in einer

Verweistätigkeit wegfallen oder nicht. Zumindest lässt sich dies aus den

Ausführungen des Psychiaters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Auf die Einschätzung von Dr. med. F.___

kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint eine entsprechende

Rückfrage an den Gutachter als nicht zielführend, hat der Experte doch

ausdrücklich festgehalten, die qualitativen Einschränkungen seien schwierig

einzuschätzen.

7.6

Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des

Beschwerdeführers durch die bei Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2021 vorliegenden

medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese

Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___

ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 5.1 hiervor).

8.

Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4

hiervor).

8.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022 (A.S. 52 – 68) wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es

stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend

untersucht (vgl. A.S. 55 – 60) und die Vorakten studiert hat

(vgl. A.S. 52 – 55). Die Aussagen des Experten sind in allen

Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S.60 ff. mit der

ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der Gerichtsgutachter stellt folgende

Diagnosen (A.S. 65):

- Akzentuierte emotional instabile und

unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- ADHS (ICD-10 F90.0)

- Sekundäre depressive Verstimmungen,

leichten bis mittelgradigen Ausmasses, nicht einer eigenständigen depressiven

Störung entsprechend (ICD-I0 F38.8)

- Cannabis-Dauerkonsum (ICD-10 F12.1)

- Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)

- V. a. Schmerzstörung mit psychischen und

körperlichen Faktoren (F45.41)

8.2

Der Gutachter würdigt die

Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit

den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.

8.2.1

Die in den Vorakten teilweise

postulierte Persönlichkeitsstörung wird von Dr. med. H.___ in

nachvollziehbarer Weise verneint (A.S. 63 f.). So bedürfe es dafür eines

tief verwurzelten anhaltenden Verhaltensmusters mit starren Reaktionen auf

unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Es bestehe eine deutliche

Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu andern. Das

Verhaltensmuster sei meistens stabil und beziehe sich auf vielfältige Bereiche

vom Verhalten und psychischen Funktionen, gehe einher mit persönlichen Leiden und

gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit. Beim Exploranden bestünden

tatsächlich gewisse Verhaltensauffälligkeiten, die sich vor allem durch die

aggressiven und impulshaft anmutenden Durchbrüche manifestierten. Der Explorand

meine allerdings, dass er gelernt habe, in den letzten Jahren einen besseren

Umgang damit zu finden und ruhiger geworden sei. Es bestehe allerdings noch

eine Tendenz, eine innere Spannung aufzubauen, die er versuche, mit

Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum anzugehen. Er sei in der Lage, eine

mehrjährige Beziehung zu führen. Er gebe an, seit dem 17. Lebensjahr die

Beziehung zur Ehefrau zu führen, wobei es zu Beginn zu zweimaligen Trennungen gekommen

sei. Es sei anzunehmen, dass die Ehefrau ihm gegenüber eine Toleranz aufweise,

denn nach den Beschreibungen des Exploranden erleide er immer wieder

Durchbrüche, die von ihr dann toleriert worden seien. Er sei zudem auch in der

Lage, einige soziale Kontakte dauerhaft zu pflegen, ohne dass es diesbezüglich

zu massiven Auffälligkeiten komme. Dies decke sich daher nicht ohne Weiteres

mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, es wäre diesbezüglich von einer viel

grösseren Inkonsistenz und inadäquatem Verhalten zu rechnen. Zudem dürfte

sicher die ADHS-Problematik eine gewisse Rolle spielen, wobei sich eine

ADHS-Problematik nicht primär mit Verhaltensauffälligkeiten im zwischenmenschlichen

Bereich manifestiere. Es zeigten sich eine deutliche Unaufmerksamkeit, ein Mangel

an Ausdauer, vor allem bei kognitivem Einsatz und eine Tendenz, Tätigkeiten zu

wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen, eine Desorganisiertheit, eine mangelhaft

regulierte und überschiessende Aktivität. Derartige Auffälligkeiten seien zwar

vom Exploranden beschrieben worden, hätten sich aber nicht mit den

Anspannungszuständen und teilweise aggressiven Durchbrüchen gedeckt, die oft im

zwischenmenschlichen Bereich entstünden, weswegen der Untersucher der Meinung sei,

dass es sich um persönlichkeitsspezifische Verhaltensweisen handle, die im

Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden müssten.

Es könne daher nicht die Meinung von Dr. med. F.___ übernommen werden, der

auch derartige Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der ADHS-Problematik

interpretiere. Nachvollziehbar bestehe allerdings nicht das Ausmass, wie es bei

einer Persönlichkeitsstörung erwartet werden könne.

8.2.2

Bezüglich der ADHS-Problematik verweist

der gerichtlich bestellte Gutachter auf die neuropsychologische Abklärung (IV-Nr.

89; E. II. 7.5.1 hiervor), auch auf die weiteren Angaben in den Unterlagen. Es

würden Auffälligkeiten seit der frühen Kindheit erwähnt, die am ehesten durch

diese Problematik begründet werden könnten. Auch die heutigen Angaben des

Exploranden hätten sich mit einer Störung, welche durch die ADHS-Problematik

erklärt werden könnte, gedeckt. Es schienen aktuell eher kognitive Defizite aufzutreten,

wobei diese in der Untersuchung nicht aufgefallen seien. Eindeutige

hyperkinetische Symptome seien zurzeit nicht evaluierbar. Diese Ausführungen

sind plausibel und überzeugend. Sie lassen sich auch mit den Vorakten

vereinbaren. Eine ADHS-Störung wäre medikamentös gut behandelbar, doch weigere

sich der Explorand, eine entsprechende Behandlung durchzuführen, da er sich zu

stark verändert erlebt haben solle. Es seien auch keine medikamentöse

Alternativen versucht worden. Die von ihm angegebene Begründung, dass er sich

durch den medikamentösen Einfluss nicht noch mehr schädigen wolle, könne nicht

gefolgt werden. Es müsse bedacht werden, dass der Explorand einige Zeit

zumindest tendenziell übermässig Alkohol konsumiert habe, auch regelmässig

Cannabis, was er heute noch tue, was auf Dauer schädlicher sein dürfte als eine

medikamentöse Behandlung mit geeigneten Massnahmen. Es stünden heute

verschiedene Medikamente zur Verfügung, auch könne die Dosis entsprechend

angepasst werden.

8.2.3

Zur depressiven Störung führt Dr.

med. H.___ aus (A.S. 64), eine solche begründe sich durch dauerhaft gedrückte

Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und

erhöhter Ermüdbarkeit. Es handle sich dabei um die Kardinalsymptome. Beim Exploranden

träten Stimmungswechsel auf, die allerdings rasch und situationsabhängig

auftreten könnten. Es bestehe nicht eine dauerhaft gedrückte Stimmung ohne

äussere Einflüsse. Es könne auch nicht ein dauerhafter Interessenverlust oder

dauerhafte Freudlosigkeit bestätigt werden. Der Explorand sei in der Lage,

einigen Interessen nachzugehen, kümmere sich um sein Kind, könne sich mit ihm

freuen, verfolge auch die Nachrichten, schaue sich TV-Serien an, habe Freude,

wenn er sich mit der Familie oder Freunden treffe. Eine Verminderung des

Antriebes oder erhöhte Ermüdbarkeit werde von ihm nicht bestätigt. In diesem

Sinn könne einzig angenommen werden, dass der Explorand wiederholt unter

Verstimmungszuständen leide, die in Kombination mit der ADHS-Problematik und

der labilen Persönlichkeitskonstellation interpretiert werden könnten. Eine

eigenständige depressive Störung lasse sich daher nicht nachweisen, doch

zeitweise depressive Verstimmungen mit Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls,

des Gefühls der Wertlosigkeit, pessimistischer Haltung und Appetitstörungen

sowie Sterbegedanken. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Ihnen

kann auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Einschätzung des

Administrativgutachters Dr. med. F.___, der eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom diagnostiziert hatte

(vgl. E. II. 7.5.2 hiervor), Beweiskraft beigemessen werden.

8.2.4

Zum Cannabis- und Alkohol-Abusus

führt der der gerichtlich bestellte Gutachter aus, beim Exploranden bestehe ein

dauerhafter Konsum von Cannabis. Er meine, dass er nicht übermässig viel

konsumiere, allenfalls dreimal wöchentlich, um eine Spannung abzubauen und zur

Ruhe zu kommen. Der Cannabis-Konsum persistiere nachgewiesenermassen schon seit

mehreren Jahren, es sei ihm bisher nicht gelungen, diesen Konsum zu stoppen.

Einzig vom Hausarzt werde berichtet, dass der Beschwerdeführer einmal versucht

habe auf Cannabis zu verzichten, dabei vermehrt Schmerzen verspürt habe. Als

Grund gebe der Explorand für den Konsum allerdings an, dass er eher eine

Entspannung zu erreichen versuche und weniger einen Effekt auf die Schmerzen

erziele. Es scheine auch ein Alkoholkonsum zu bestehen, wobei unklar sei,

inwieweit es sich um einen überhöhten oder massiven Konsum handle. Auch dieser

Konsum dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine entspannende Wirkung

aufweisen. Ein Konsum von weiteren Drogen finde nicht statt.

8.2.5

Bezüglich der Schmerzproblematik

führt Dr. med. H.___ aus, diese könne aus somatischer Sicht zum Grossteil

weitgehend nachvollzogen werden, wobei eine Überlagerung durch den psychischen

labilen Zustand anzunehmen sei, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung in

Betracht zu ziehen sei. Da die körperlichen Beeinträchtigungen begründbar

seien, sei durch diese mögliche Schmerzstörung nicht noch ein zusätzlicher

Einfluss anzunehmen (A.S. 65).

8.3

8.3.1

In Bezug auf die

Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelangt der Gutachter sodann

zum Schluss, dem Exploranden sei es zuzumuten, Lackierungen von Glasplatten

durchzuführen (A.S. 67). Aufgrund der erhöhten Ablenkbarkeit und

verminderten Belastbarkeit sei davon auszugehen, dass der Explorand verlangsamt

sein dürfte und vermehrt Pausen benötige. Es sei ihm eine ganztägige Arbeit

möglich, wobei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen sei.

8.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit in

adaptierter Fähigkeit führt Dr. med. H.___ aus, der Explorand sei nicht in der

Lage, Verantwortung zu übernehmen. Er könne nicht komplexe Tätigkeiten

durchführen, die Arbeit müsse klar vorgegeben sein, er könne sich nicht

wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen, er sollte auch nicht unter Zeitdruck

arbeiten müssen. Eine derartige Tätigkeit könne er ganztags durchführen, es

wäre allerdings auch mit einer leistungsmässigen Einschränkung zu rechnen, wie

sie in der bisherigen Tätigkeit als Glaslackierer ebenfalls bestanden habe,

wobei bei optimalen Bedingungen eine 20%ige Leistungseinschränkung anzunehmen sei.

8.3.3

Zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, wie in der Beurteilung dargelegt worden

sei, träten beim Exploranden affektive Verstimmungszustände auf, die von verschiedenen

Umständen abhingen. Grundsätzlich könne allerdings nicht von einem stark

wechselhaften Verlauf ausgegangen werden. Es persistiere die ADHS-Problematik,

welche ungünstig beeinflusst werde durch die labile Persönlichkeitsstruktur.

Mittlerweile gelinge es dem Exploranden besser mit den labilen Zuständen

umzugehen, was sich aber nicht relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die

Veränderungen seien noch zu gering und zu wenig stabil, als dadurch eine

wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.

8.4

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.2 hiervor)

verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, bezüglich Ausprägung der

Diagnosen spielten die persönlichkeitsspezifischen Faktoren und die

ADHS-Problematik eine wesentliche Rolle, da sie ungünstig miteinander

interferierten. Dem Exploranden sei es offenbar gut möglich, seinen Alltag zu

gestalten, teilweise in reduziertem Ausmass, indem er Haushaltfunktionen

vernachlässige, doch sei er in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern, Einkäufe

zu tätigen, einige Reinigungsarbeiten durchzuführen, sich um den Hund zu

kümmern, er pflege auch soziale Kontakte. Er gerate teilweise in

Spannungszustände, wo er sich dann zurückziehen müsse. Die Auffälligkeiten hätten

nicht zu einem dauerhaften sozialen Rückzug oder Unfähigkeit geführt, sich am

Dispositiv

allgemeinen Leben zu beteiligen. Es sei demnach von einer leichten bis

höchstens mittelschweren Beeinträchtigung auszugehen. Eine schwere

Beeinträchtigung liege nicht vor, denn dann wäre eine viel stärkere

Beeinträchtigung im Alltag zu erwarten und der Explorand wäre nicht mehr in der

Lage, sich genügend um seine Belange zu kümmern (A.S. 65).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es würden

dauernde ambulante psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen durchgeführt,

auch eine antidepressive medikamentöse Therapie. Der Explorand verfolge die

Therapiemassnahmen motiviert. Es bestehe ein Leidensdruck, ansonsten würde er

die Therapie nicht über Jahre verfolgen. Eine Einschränkung ergebe sich

insofern, als er sich weigere, die ADHS-Problematik medikamentös zu behandeln,

obwohl in der Vergangenheit gute Erfolge hätten erzielt werden können.

Andererseits konsumiere er Alkohol und Cannabis, was sich möglicherweise

gesundheitsschädigend auswirken könnte. Es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz.

Es gelinge ihm gemäss seinen Angaben, heute besser mit seinen

Spannungszuständen und aggressiven Durchbrüchen umzugehen, die nicht mehr ein

derart auffallendes Ausmass annähmen wie in jüngeren Jahren. Dies decke sich

auch mit den Angaben in den Unterlagen, wo eine teilweise Beruhigung oder

Stabilisierung erwähnt werde, allerdings nicht konsequent. Vor allem im beziehungsmässigen

Bereich schienen noch teilweise Durchbrüche aufzutreten. Demnach kann weder von

einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird als Komorbidität

der Alkohol- und Cannabis-Konsum aufgefasst, doch bestehe gemäss Dr. med. H.___

nicht ein derart hoher Konsum, als sich daraus klar sekundäre Folgen gezeigt

hätten, welche den Exploranden im Alltag beeinträchtigen würden. Es hätten sich

auch keine körperlichen Auffälligkeiten gezeigt, kognitiv wirke er diesbezüglich

ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weiter spielten die persönlichkeitsspezifischen

Faktoren und die ADHS-Problematik eine wesentliche Rolle, da sie ungünstig

miteinander interferierten. Die Auffälligkeiten hätten aber nicht zu einem

dauerhaften sozialen Rückzug oder der Unfähigkeit geführt, sich am allgemeinen

Leben zu beteiligen. Es bestehe eine Schmerzproblematik, die aus somatischer

Sicht zum Grossteil weitgehend nachvollzogen werden könne, wobei eine

Überlagerung durch den psychischen labilen Zustand anzunehmen sei, weswegen die

Diagnose einer Schmerzstörung in Betracht zu ziehen sei. Da die körperlichen

Beeinträchtigungen begründbar seien, sei durch diese mögliche Schmerzstörung

nicht noch ein zusätzlicher Einfluss anzunehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Dazu verweist der Gutachter auf seine vorherigen Ausführungen zur

Persönlichkeit des Beschwerdeführers (E. II. 8.2.1 hiervor). Die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht begründet werden, doch

bestehe eine labile Persönlichkeitskonstellation, die sich durch schwierige

Anamnese begründe, es hätten sich auch teilweise Verhaltensauffälligkeiten

gezeigt. Der Explorand sei zeitweise nicht genügend in der Lage, seine Affekte

zu steuern, vor allem im privaten Bereich, auch scheine die Impulskontrolle

zumindest in der Vergangenheit gestört gewesen zu sein, indem er Gegenstände

zerstört habe. Er leide teilweise auch unter Antriebsschwierigkeiten und fühle

sich blockiert. Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als

auch teilweise ungünstigen Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im

Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fielen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Hierzu führt der Gutachter aus,

der Explorand sei offenbar gut in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen, er

fühle sich auch wohl mit Bekannten. Es bestehe ein enger Kontakt zu den

Schwiegereltern und zu seinen eigenen Eltern, es finde auch eine gute Unterstützung

durch die Umgebung statt. Eine Konstanz zeige sich in der Beziehung zu seiner

Ehefrau. Diese Beziehung pflege er seit dem 17. Lebensjahr. Der Explorand weise

zwar auf teilweise partnerschaftliche Schwierigkeiten hin aufgrund seines

Verhaltens, doch scheine die Partnerschaft stabil zu bestehen. Demnach enthält

der soziale Lebenskontext des Versicherten mobilisierbare Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gemäss dem

psychiatrischen Gerichtsgutachter fühle sich der Explorand aus verschiedenen

Gründen nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Hauptsächlich gebe er körperliche Beschwerden an, wobei diesbezüglich aus

somatischer Sicht bereits Stellung bezogen worden sei. Eine körperlich

adaptierte Tätigkeit sollte möglich sein. Dies zeige sich auch im Tagesablauf, wo

er offensichtlich in der Lage sei, sich um den Sohn zu kümmern, auch einige

Alltagsaufgaben erledigen könne, keine Pausen einlege. Er sei auch in der Lage,

seine Freizeit zu gestalten und sich zu aktivieren, es bestünden auch soziale

Kontakte. Es könne demnach keine wesentliche Beeinträchtigung im

Aktivitätsbereich festgestellt werden. Es bestehe demnach eine Inkonsistenz

bezüglich seiner subjektiven Angaben, aufgrund derer eine viel grössere

Beeinträchtigung zu erwarten wäre, die nicht mit den Tagesablauf übereinstimme

und auch mit den Untersuchungsergebnissen nicht zu belegen seien. Eine

konsistente Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist daher eher zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Hierzu führt Dr. med. H.___ aus, es bestehe ein Leidensdruck,

der Explorand führe konsequente psychotherapeutische Massnahmen durch, wobei

vorgeschlagene medikamentöse Massnahmen nur teilweise befolgt würden,

insbesondere die ADHS-Problematik nicht genügend angegangen werde. Auch werde keine

konsequente Abstinenz von Drogen- oder Alkoholkonsum durchgeführt. Andererseits

könne diskutiert werden, inwieweit ein konsequenter Verzicht auf Suchtmittel

überhaupt notwendig sei. Es sei allerdings schwierig abzuschätzen, wieviel der

Explorand tatsächlich konsumiere. In der Vergangenheit scheine zumindest ein

teilweiser Überkonsum von Alkohol bestanden zu haben, was sich auch

laborchemisch nachweisen lasse. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener

Leidensdruck kann somit bejaht werden.

8.5 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden

Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer

leidensangepassten Tätigkeit (einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeit

ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck, bei welcher sich der

Beschwerdeführer nicht wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen muss) auch

im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt.

8.6 Zu prüfen bleibt, ob die vom Vertreter

des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 28. März 2023 dagegen

vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:

8.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem

Gerichtsgutachter hätten bei der Beurteilung wesentliche Akten aus der Kindheit

des Beschwerdeführers gefehlt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit mehrere

Jahre in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. Y.___ gestanden. Auch

sei die ADHS-Problematik viel früher diagnostiziert und mit Ritalin behandelt

worden als von Dr. med. H.___ in seinem Gutachten vom 4. Juli 2022 festgehalten.

Dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 25. Juli 2000 (E. II. 6.1 hiervor;

IV-Nr. 2, S. 3 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen

depressiver Entwicklung, Selbstwertproblematik und wegen unkontrollierbaren

aggressiven Impulsen sowie schulischen Leistungs- und Verhaltensstörungen

mehrere Jahre beim Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. Y.___ in Behandlung

gestanden sei. Trotz dieser engmaschigen Behandlung hätten gemäss Dr. med. K.___

keine Behandlungserfolge erzielt werden können. So sei der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Anmeldung bei ihm «therapiemüde» gewesen. Erst mit der von Dr.

med. K.___ initiierten Ritalin-Behandlung und der gleichzeitig vereinbarten

grobmaschigen psychotherapeutischen Kontakte hätten insofern Erfolge erzielt

werden können, als dass sich die schulischen Verhaltensstörungen weitgehend

zurückgebildet hätten und es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Lehrstelle

als Maler zu finden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer im Kindesalter resp. vor dem 16. Lebensjahr Ritalin

verschrieben wurde. Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sei

gemäss Dr. med. K.___ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkannt worden. Auch

ist nicht ersichtlich, welche weiterführenden Erkenntnisse durch den Beizug der

medizinischen Akten aus der Kindheit des Beschwerdeführers zu erwarten sind,

zumal sämtliche psychiatrischen Behandlungen vor derjenigen bei Dr. med. K.___ offensichtlich

keinen grossen Nutzen gezeigt hatten. Es ist deshalb von einem Beizug der

medizinischen Akten aus der Kindheit des Beschwerdeführers abzusehen.

8.6.2 Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, Dr. med. H.___ habe die diagnostizierte Schmerzstörung

nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der

Gerichtsgutachter in seinem Gutachten mit der Schmerzstörung auseinandergesetzt

hat. Konkret führte er aus, im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom

24. Februar 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren angenommen worden, auch wenn ein Grossteil der Beschwerden

aus somatischer Sicht begründet werden könne (A.S. 63). Weiter fügte er an,

eine Überlagerung durch den psychisch labilen Zustand sei anzunehmen, weswegen

die Diagnose einer Schmerzstörung in Betracht zu ziehen sei. Da die

körperlichen Beeinträchtigungen begründbar seien, sei durch diese mögliche

Schmerzstörung nicht noch ein zusätzlicher Einfluss anzunehmen (A.S. 65). Gegen

diese Annahme ist nichts einzuwenden. Die Schmerzproblematik wird vom orthopädischen

E.___-Gutachter Dr. med. X.___ hinreichend gewürdigt und findet in seiner

Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Eingang (vgl. IV-Nr.

78.4, S. 7 ff.). Aus den Akten ergeben sich aber auch Hinweise für ein

Aggravationsverhalten. So stellte sich Dr. med. F.___ aufgrund der

neuropsychologischen Befunde (vgl. E. II. 7.5.1 hiervor) in seinem

psychiatrischen Gutachten die Frage, ob der Versicherte Beschwerden bzw.

Einschränkungen im Sinne einer Verdeutlichung aggraviere. Es sei im Sinne des

Wahrscheinlichen von einem Aggravationsverhalten auszugehen. Auch Dr. med. X.___ stellte in

Bezug auf die Schmerzproblematik bei der orthopädischen Untersuchung namhafte

Inkonsistenzen fest (E. II. 7.2.2 hiervor): Die angegebene hohe

Schmerzintensität korreliere nicht mit dem Bewegungsverhalten bei der

Untersuchung; es hätten sich trotz intensiver Beschwerdeangaben keinerlei

Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken Schulter

feststellen lassen. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als minimal

einzustufen; es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der Beweglichkeit

der Lendenwirbelsäule im Sitzen und im Stehen (Waddell-Zeichen); trotz der

extremen Schmerzangabe an den Füssen seien keinerlei Fussbettungen oder

Schuhzurichtungen verwendet worden; die Beschwielung der Füsse sei kräftig und

lasse durchaus auf relevante Fussbelastungen schliessen. Aufgrund eindeutiger Hinweise für ein

Aggravationsverhalten besteht vorliegend kein Anlass, von der schlüssigen

Beurteilung von Dr. med. H.___ abzuweichen.

8.6.3 Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, der Gerichtsgutachter habe sich nur ungenügend mit der

Suchtproblematik auseinandergesetzt. So belegten die eingereichten Laborbefunde

vom 17. Juni 2022 (Urkunden Nr. 5 und 6 des Beschwerdeführers), dass der

Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gerichtsgutachten kein Cannabis

oder andere Drogen konsumiere. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt

deshalb den Beizug der Tonaufnahmen der Begutachtung von Dr. med. H.___. Der

Umstand, dass die Laborbefunde dem Gerichtsgutachter nicht vorlagen, schmälert

nicht den Beweiswert seines Gutachtens, zumal der Sachverhalt bis zum Erlass

der Verfügung vom 27. Januar 2021 zu beurteilen ist. Es ist zudem nicht

erkennbar, welche weiterführenden Erkenntnisse durch den Beizug der Tonaufnahmen

der Begutachtung zu erwarten sind, da allfällige anderslautende Angaben zum

aktuellen Konsumverhalten keine Relevanz für die Beurteilung der

gesundheitlichen Situation zum Verfügungszeitpunkt haben. Somit ist von einem

Beizug der Tonaufnahmen abzusehen.

8.6.4 Weiter bemängelt der

Beschwerdeführer, Dr. med. H.___ habe die vom Beschwerdeführer genannten Selbstverletzungen

sowie die auftretende Traurigkeit, wenn er an seine Kindheit zurückdenke resp. an

sein Kind denke, im Gutachten vom 4. Juli 2022 nicht hinreichend gewürdigt. Es

seien auch in diesem Zusammenhang die Tonaufnahmen beizuziehen. Davon ist

vorliegend abzusehen. Dr. med. H.___ hat die Angaben des Beschwerdeführers zu

den Selbstverletzungen und zur auftretenden Traurigkeit in seinem Gutachten mehrfach

erwähnt und in die Beurteilung der medizinischen Situation miteinbezogen (siehe

dazu insbesondere die Ausführungen unter E. II. 8.2.1 und 8.2.3 hiervor; A.S.

63 f.). Dr. med. H.___ legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer

unter Verstimmungszuständen leide, die in Kombination mit der ADHS-Problematik

und der labilen Persönlichkeitskon-stellation interpretiert werden könnten. Eine

eigenständige depressive Störung lasse ich aber nicht nachweisen, hingegen

leide der Beschwerdeführer zeitweise unter depressiven Verstimmungen mit

Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, des Gefühls der Wertlosigkeit,

pessimistischer Haltung und Appetitstörungen sowie Sterbegedanken. Bei den Anspannungszuständen,

die oft im zwischenmenschlichen Bereich entstünden und welche der Beschwerdeführer

mit Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum anzugehen versuche, handle es sich um

persönlichkeitsspezifische Verhaltensweisen, die im Rahmen einer akzentuierten

Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden müssten (A.S. 63 f.). Die Einwände

des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere.

8.6.5 Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, im Gerichtsgutachten fehle eine Mini-ICF-App. Ein Gutachten verliert nicht automatisch

seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an allfällige Qualitätsrichtlinien

anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 E. 5.4). Der medizinischen

Fachperson kommt bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens grosses

Ermessen zu. Auch liegt es

ihrem Ermessen, ob sie psychologische Test durchführen will. Massgebend ist

vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und

überzeugend ist. Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der

psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen

werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Aus diesem

Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.___ nicht

abträglich, dass keine Mini-ICF-APP durchgeführt wurde.

9. Zusammenfassend kann demnach

auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022

sowie auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten

abgestellt werden, was die somatische Komponente betrifft. So ist der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Glaslackierer und

Glasmonteur ab Juli 2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit

ist dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.

10. Nachfolgend ist ein

Einkommensvergleich vorzunehmen.

10.1 Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (s. dazu E. II. 2.3

hiervor). Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen

und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den

Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2017.

Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu

erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

Bei der Ermittlung des hypothetisch

erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der

Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Geht die versicherte Person keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, sind für das Invalideneinkommen die statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)

heranzuziehen (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt wird

dabei regelmässig auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des

Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1).

10.2 Einzugehen ist zunächst auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Frühinvalider gelte und daher

beim Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E.

II. 4.2 hiervor). Im vorliegenden Fall war es dem seit seiner Geburt an

Klumpfüssen und ADHS leidenden Beschwerdeführer möglich, eine berufliche

Ausbildung als Maler zu absolvieren. Er verfügt somit über eine abgeschlossene

Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation als Frühinvalider gemäss

Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen Umständen entgegen:

Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit

einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung

jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben

Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit

derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035 des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend ist in dieser

Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies

behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 am Ende).

Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___

vom 25. Juli 2000 (IV-Nr. 2, S. 3 f.) hätten sich die schulischen Leistungen

des Beschwerdeführers nach erfolgter Ritalin-Behandlung gebessert und es sei ihm

gelungen, eine Lehrstelle als Maler zu finden. Nach abgeschlossener Ausbildung arbeitete

er über mehrere Jahre auf diesem Beruf. So gab er an, nach dem Schulabschluss

vom 16. bis zum 19. Lebensjahr mit Erfolg eine Lehre als Maler durchlaufen

zu haben. Vom 19. bis 26. Lebensjahr habe er im erlernten Beruf gearbeitet.

Danach sei er bis Juli 2016 als Scheibenmonteur tätig gewesen (IV-Nr. 78.5, S.

2). Dem IK-Auszug lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer über

mehrere Jahre ein reguläres Einkommen erzielen konnte (IV-Nr. 64). Folglich was

es ihm möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, berufliche

Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine längerdauernde Anstellung finden und zu

halten. Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –

eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV ausser Betracht.

10.3 Das in der Verfügung vom 27.

Januar 2021 errechnete Valideneinkommen von CHF 67'797.00 stützt sich auf die

Angaben des Arbeitgebers (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. Oktober 2016,

IV-Nr. 33) mit Aufrechnung der Nominallohnentwicklung. Es lässt sich nicht

beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

10.4 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben,

er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf

LSE 2016, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau

1, ab. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen

Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen (LSE 2016

TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden

von 41,7 im Jahr 2017 hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr

2017 anzupassen (CHF 5'340.00 x 12 = CHF 64’080.00 / 40 x 41.7 : 104.1

[2016] x 104.6 [2017]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 %

ein Invalideneinkommen von CHF 53'699.00 (80 % von CHF 67'124.00).

10.5

10.5.1 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil

des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

10.5.2 Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2021 überhaupt

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

10.5.3 Im vorliegenden Fall gebietet

das Alter des Beschwerdeführers von 36 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug. Auch die vielen Dienstjahre beim immer

gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen

Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht

relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015

E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim

Beschwerdeführer liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere Einschränkungen vor – die Arbeit sollte aus

somatischer Sicht leicht und wechselbelastend sein bei überwiegendem Sitzen unter

Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit häufigem Bücken, Knien oder Kauern,

Besteigen von Leitern und Gerüsten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Arbeit

keine komplexen Tätigkeiten beinhalten und klar vorgegeben sein. Zudem kann

sich der Beschwerdeführer nicht wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen und

er sollte nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen –, weshalb ein Abzug von 10 % geboten scheint.

10.6 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 67'797.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 48'329.00

(CHF 53'699.00 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein IV-Grad

von (aufgerundet) 29 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

11. Im Weiteren ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren.

11.1 Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.

Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so

entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss

(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille

muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten

Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und

Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

11.2 Angesichts des Invaliditätsgrades

von 29 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Dr. med. H.___ kam jedoch in seiner Beurteilung zum Schluss, dass

berufliche Massnahmen zwar grundsätzlich sinnvoll seien, wenn die versicherte

Person auch motiviert sei, sich aktiv daran zu beteiligen. Beim

Beschwerdeführer könne allerdings die Motivation dazu nicht gesehen werden. Die

Vergangenheit habe klar aufgezeigt, dass er sich nicht in der Lage fühle, mehr

als zwei Stunden täglich eine einfache Tätigkeit zu verrichten (A.S. 68).

Tatsächlich lassen die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemachten

Äusserungen auf eine nach wie vor bestehende Krankheits- und

Invalidenüberzeugung schliessen: Der Beschwerdeführer äusserte während der

gutachterlichen Untersuchung, er wolle vielleicht einmal versuchen,

stundenweise kleinere Arbeiten, z.B. Rasenmähen durchzuführen, doch denke er

nicht, dass er in der Lage sei, in der freien Wirtschaft dem Druck standzuhalten.

Irgendwie habe er es in der Vergangenheit geschafft, das Ganze auf die Seite zu

schieben und die Leistung zu erbringen, heute gehe es nicht mehr (A.S. 59). Die

im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten Angaben lassen nicht darauf

schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder

zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive

Krankheitsüberzeugung im Wege. Dafür spricht auch das Ergebnis des

Belastbarkeitstrainings in der B.___. Gemäss Schlussbericht vom 4. Oktober

2018 (IV-Nr. 52) konnte der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzbelastung

sein Pensum von zwei Stunden pro Tag nicht erhöhen, weswegen er die

Zielvorgaben nicht erfüllen konnte. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an

der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag auf

Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.

12. Zusammenfassend ist somit die

angefochtene Verfügung 27. Januar 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.

g ATSG). Dagegen ist der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des

rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten

Parteientschädigung Rechnung zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch

zusätzliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012

vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte.

Für den im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung in der

Beschwerdeschrift getätigten Aufwand sind dem Beschwerdeführer aber pauschal CHF

300.00 zu vergüten. Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass ein

Gerichtsgutachten eingeholt wurde, für sich allein noch keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung begründet (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts

8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt in 8C_194/2016 vom

14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

13.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 4.

Juli 2022 von CHF 4'500.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.00 zu

bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ von

CHF 4’500.00 zu erstatten.

5. Je eine Kopie des eingereichten Berichts

von Dr. med. I.___ vom 10. Januar 2022 (Urkunde Nr. 4), der Laborbefunde vom 17.

Juni 2022 (Urkunden Nr. 5 und 6), sowie der Kostennote des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 28. März 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar