VSBES.2021.35
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. März 2023Deutsch92 min
2014 (IV-Nr. 16) leistete die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für orthopädische
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 19. September
2000 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3) sprach die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1984 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund hyperkinetischer Störung des
Sozialverhaltens sowie depressiver Fehlentwicklung (vgl. IV-Nr. 2)
medizinische Massnahmen zu. Diese wurden in der Folge bis zum 31. August
2003 verlängert (IV-Nr. 5). Am 7. April 2008 (IV-Nr. 10) und am 6. März
2014 (IV-Nr. 16) leistete die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für orthopädische
Schuhe.
1.2 Am 31. August 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf lumbale Diskushernien und Status nach
Operation und Fussdeformitäten bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an
(IV-Nr. 19). Nach dem Früherfassungsgespräch vom 20. September 2016 (IV-Nr. 22)
meldete sich der Beschwerdeführer am 22. September 2016 zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 25). In der Folge
nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und beruflicher
Hinsicht vor. Sie sprach dem Beschwerdeführer daraufhin Integrationsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 11. Juni 2018 bis 16. September 2018 in
der B.___ zu (Mitteilung vom 20. Juni 2018, IV-Nr. 45), wobei der
Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine nennenswerten Fortschritte erzielen
konnte (siehe Schlussbericht vom 4. Oktober 2018, IV-Nr. 52). Am 14. August
2018 (IV-Nr. 48) gab die Beschwerdegegnerin dem C.___ den Auftrag für eine
funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA), welche ihren Bericht am 15.
Oktober 2018 erstattete (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin
weitere medizinische Berichte ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers Stellung nehmen (IV-Nr.
63). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin
(Stellungnahme vom 14. März 2019, IV-Nr. 69) veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei der Begutachtungsstelle E.___ (nachfolgend: E.___), [...], eine
polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische
Chirurgie, Psychiatrie), welche am 29. August 2019 erstattet wurde (IV-Nr.
78.1 – 78.6). Nach Einsichtnahme in das polydisziplinäre Gutachten
kam RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Aktennotiz vom 17. September
2019 (IV-Nr. 80) zum Ergebnis, dass das psychiatrische Teilgutachten zahlreiche
Mängel aufweise, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung, ergänzt um
eine neuropsychologische Begutachtung, empfohlen werde. Am 26. September
2019 wurde ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F.___ (Psychiatrie) und
bei Dr. phil. G.___ (Neuropsychologie) in Auftrag gegeben (IV-Nr. 84). Beide Gutachten
wurden am 24. Februar 2020 erstattet (IV-Nrn. 89 und 90).
1.3 Am 23. März 2020 erfolgte der
Abschluss der beruflichen Massnahmen (Abschlussbericht vom 23. März 2020,
IV-Nr. 92).
1.4 Am 23. März 2020 nahm RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ zu den beiden Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. phil. G.___
Stellung (IV-Nr. 93). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. März 2020 (IV-Nr. 94) bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Zu den Einwänden des
Beschwerdeführers vom 23. April 2020 (IV-Nr. 95), welche am 5. Juni 2020 ergänzt
wurden (IV-Nr. 98), liess die Beschwerdegegnerin RAD Ärztin Dr. med. D.___ am 24.
Juli 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 100). Daraufhin entschied sie mit
Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) im Sinne des
Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
berufliche Massnahmen.
2. Gegen die Verfügung vom 27.
Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer am 1. März 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Januar 2021
sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von mindestens 40 % zuzusprechen.
c)
Subeventualiter: es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene
Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK sowie zusätzlich eine Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (A.S. 36) auf eine Beschwerdeantwort
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Am 9. Juni 2021 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 38 ff.).
Diese wird der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 zur Kenntnis zugestellt
(A.S. 42).
5.
5.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Februar 2022 (A.S. 43 ff.) stellt das Versicherungsgericht
den Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen.
Am 30. März 2022 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 47 ff.).
Dr. med. H.___ erstattet sein Gutachten am 4. Juli 2022 (A.S. 52 – 68).
5.2 Die Parteien verzichten in der
Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 76). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. Oktober 2022 eine aktualisierte
Honorarnote ein (A.S. 77 ff.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 81).
6.
6.1 Mit Verfügung vom 11. Januar
2023 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 28. März 2023 vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
6.2 Am 28. März 2023 findet vor dem
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt. Der
Beschwerdeführer lässt Unterlagen einreichen (Sprechstundenbericht von Dr. med.
I.___ vom 10. Januar 2022; Laborbefunde Urin und Serum vom 17. Juni 2022),
welche vom Gericht als Urkunden 4 bis 6 zu den Akten genommen werden. Für den
Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des
Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 85 ff.).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Januar 2021) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,
wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
fest, es bestehe aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung, von der Einschätzung
des psychiatrischen Experten abzuweichen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern
sich der Administrativgutachter in seinem Bericht vom 24. Februar 2020
hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht an die normativen
Vorgaben gehalten haben solle (BGE 141 V 281). Dass die vom Bundesgericht in
BGE 141 V 281 entwickelte Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens durchführbar
gewesen sei, zeige auch die RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Dadurch, dass dem
Beschwerdeführer diese RAD-Stellungnahme nicht vor Verfügungserlass
unterbreitet worden sei, resultiere keine Gehörsverletzung, zumal die IV-Stelle
auch in der Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
im Umfang von 80 % ausgehe. Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters
sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nur ungern von seiner
aktuellen Tätigkeit zu Hause und in der Betreuung seines Sohnes wegbewegen
lassen dürfte, was letztlich die berufliche Eingliederung schmälern dürfte.
Zudem sei nicht erkennbar, dass er sich im gutachterlich attestierten Ausmass
arbeitsfähig fühle. Im Gegenteil gehe er davon aus, dass er gar nicht mehr in
der Lage sei, einer Arbeit nachkommen zu können. Es sei darauf hinzuweisen,
dass im polydisziplinären Gutachten von Inkonsistenzen insofern die Rede sei,
als die angegebene Schmerzintensität im Fussbereich mit den objektivierbaren
Befunden in der Untersuchung nicht korrelierte. Trotz intensiver Beschwerdeangaben
hätten sich keine Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken
Schulter feststellen lassen können. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als
geringfügig eingestuft worden. Zudem habe sich eine erhebliche Diskrepanz
bezüglich der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und Stehen ergeben.
Trotz extremer Schmerzangabe an den Füssen habe der Beschwerdeführer keinerlei
Fussbettungen oder Schuhzurichtungen benutzt. Er habe zudem eine kräftige
Beschwielung der Füsse gezeigt, welche auf durchaus relevante Fussbelastungen
schliessen lasse. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2020 sei zu
schliessen, dass er sich in ähnlicher Art – wie er das mit seinem Aggravationsverhalten
im Kontext der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe – im Rahmen der
beruflichen Eingliederung bei der B.___ selbst limitiert haben könnte. Nach
Auffassung der beruflichen Eingliederung könne sich der Beschwerdeführer
dennoch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen wieder für berufliche
Massnahmen anmelden (vgl. Abschlussbericht vom 23. März 2020). Derzeit seien
jedoch keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt. Es sei rechtsprechungsgemäss
entscheidend, ob der Beschwerdeführer seine absolvierte Ausbildung, durch die er
offensichtlich zureichende berufliche Kenntnisse erworben habe, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ummünzen könne. Das sei der Fall, weshalb nicht von
einer Frühinvalidität die Rede sein könne. Die Einleitung einer zweiten
zufallsbasierten polydisziplinären Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen,
da sich gemäss RAD-Aktennotiz vom 17. September 2019 nur das psychiatrische
Teilgutachten als nicht überzeugend herausgestellt habe. Dass damit eine
Umgehung des Zufallsprinzips der polydisziplinären Begutachtung verbunden gewesen
sei, sei unzutreffend. Dass der medizinische Sachverhalt in orthopädischer
Hinsicht nicht abgeklärt worden sei, treffe ebenfalls nicht zu. Es werde auf
die RAD-Stellungnahme vom 24. Juli 2020 verwiesen. Weitere Beweisvorkehren seien
somit nicht angezeigt. Die Frage, ob eine medizinische Auflage gemacht werden
solle, könne unter der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit unbeantwortet bleiben.
4.2
Dem lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 1. März 2021 (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,
die Beschwerdegegnerin habe vorliegend dem Beschwerdeführer erst mit der
Verfügung eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 24. Juli
2020.
übermittelt, worin die Verwaltung auch erstmalig eine Indikatorenprüfung
durchgeführt habe. Es liege eine (schwere) Gehörsverletzung vor, welche nicht
geheilt werden könne. Weiter erweise sich die vom RAD am 24. Juli 2020
durchgeführte Indikatorenprüfung als unvollständig und von Mutmassungen
gesteuert, die wiederum auf falschen Annahmen beruhten. Die anhand der beiden
Gutachten und der übrigen Aktenlage vorzunehmende Indikatorenprüfung lasse eine
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vielmehr nicht mehr realistisch
erscheinen. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom
24.
Februar 2020 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei jedenfalls sehr stark. So stark,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal im beschützenden Arbeitsumfeld seines
Schwagers habe funktionieren können. Das Verhalten sei viel zu auffällig
gewesen. Auch die anderen Arbeitsverhältnisse seien mit dem Leiden nicht in
Übereinstimmung zu bringen gewesen. Dr. med. F.___ habe auch vermutet, dass der
Beschwerdeführer nicht nur wegen der Klumpfüsse, sondern auch wegen seiner
hyperaktiven Störung dienstuntauglich gewesen sei. Dr. med. F.___ habe auch
konstatiert, dass allein schon wegen der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
von «deutlichen quantitativen Einschränkungen» ausgegangen werden könne. Diese
zu qualifizieren, sei «schwierig». Es könne davon ausgegangen werden, dass der
Versicherte «unter Einhaltung der obigen Zumutbarkeit» ein 80%-Pensum mit
50%-Leistung erbringen könne. Dass der Versicherte nun, wie von der
Beschwerdegegnerin behauptet, in einer (noch besser dem Zumutbarkeitsprofil
angepassten) Tätigkeit plötzlich nur noch zu 20 % eingeschränkt sein solle,
leuchte nun in keiner Art und Weise ein und finde im Gutachten keine Stütze.
Dr. med. F.___ habe solches denn auch nie ausgeführt, sondern vielmehr
einzig, dass es sein könne, bei Verhältnissen in einer geschützten Umgebung
könnten «die qualitativen Einschränkungen» deutlich geringer ausfallen, vielleicht
gar wegfallen. Er habe angefügt, dass es eine solche Zumutbarkeit in einer marktüblichen
Tätigkeit wohl nicht gäbe. Mit anderen Worten fehle eine verbindliche
Einschätzung einer 20%igen Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Vielmehr
sei gemäss Dr. med. F.___ in einer Verweistätigkeit von einer
Pensenfähigkeit von 80 % mit einer um 50 % reduzierten Rendement auszugehen,
mithin von einer Gesamtrestarbeitsfähigkeit von 40 %. Weiter bleibe der
Beschwerdeführer bei seiner Auffassung, dass er ohne Frühinvalidität wohl eine
andere berufliche Karriere eingeschlagen hätte, sodass wie gefordert das
Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. Auch an der Kritik
des fehlenden Tabellenlohnabzuges halte der Beschwerdeführer fest, es sei ein
Tabellenlohnabzug von 25 % zu fordern. Was die beruflichen Massnahmen
betreffe, sei nicht klar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Versicherten
solche verwehre. Immerhin gehe die IV-Stelle doch sogar selbst von einem
Invaliditätsgrad in der Grössenordnung von 21 % aus, was einen Umschulungsanspruch
begründe.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 28. März 2023 bekräftige der Vertreter des Beschwerdeführers im
Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, das Gerichtsgutachten
von Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022 sei mangelhaft und unvollständig.
Insbesondere erfasse es nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
somatischen Beschwerden. Auch setze sich Dr. med. H.___ nur ungenügend mit der
Schmerz- sowie der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers auseinander.
Zudem seien zahlreiche unrichtige Feststellungen im Gutachten wiedergegeben
worden. Die Angaben im Gutachten zur Suchtproblematik seien ebenfalls
fehlerhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel am psychiatrischen
Gerichtsgutachten, weshalb beantragt werde, den Beschwerdeführer
polydisziplinär zu begutachten (vgl. Verhandlungsprotokoll A.S. 85 ff.).
5.
Es ist vorab auf das Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach eine schwere Verletzung seines rechtlichen
Gehörs vorliege, da ihm die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. D.___
vom 24. Juli 2020 nicht vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung zur
Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet habe.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).
5.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom
20.
September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012
E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt
nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle
Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine
mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst
werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431
E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387
E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
3.
März 2021 E. 4.4.1 m.H.).
5.3
Den vorliegenden Akten lässt
sich entnehmen, dass die Stellungnahme des RAD vom 24. Juli 2020 (A.S. 6 ff.) dem
Beschwerdeführer erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar
2021.
zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte somit davon erst da Kenntnis
erlangen und hatte zuvor keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da jedoch im
Rahmen dieser Stellungnahme keine neuen entscheidwesentlichen Punkte
ersichtlich sind und die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ darin im Wesentlichen aufzeigt,
dass sämtliche Indikatoren in den von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Gutachten abgebildet sind, ist höchstens von einer leichten Gehörsverletzung
auszugehen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem
über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht zudem
Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 zu
äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung seines rechtlichen
Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre als
prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.
Eine Partei wäre aufgrund einer
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar
2010.
E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Darüber
wird in E. II. 13 hiernach zu entscheiden sein.
6.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (A.S. 1
ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
6.1
Dem Bericht der Klinik J.___,
vom 25. Juli 2000 (IV-Nr. 2, S. 3 f.) lassen sich die Diagnosen einer hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens sowie einer depressiven Fehlentwicklung entnehmen.
Dr. med. K.___, Chefarzt, führte aus, im Zusammenhang mit der
hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, welche an sich eine Anmeldung
wegen des Geburtsgebrechens 404 gerechtfertigt hätte, zum damaligen Zeitpunkt
aber noch nicht erkannt worden sei, habe man sich zu einer Ritalin-Behandlung
entschlossen und es seien gleichzeitig grobmaschig psychotherapeutische
Kontakte vereinbart worden. Dieses Behandlungssetting erweise sich insofern als
erfolgreich, als dass sich die schulischen Verhaltensstörungen weitgehend
zurückgebildet hätten und es dem Patienten gelungen sei, eine Lehrstelle als Maler
zu finden. Der Lehrer sei vorerst über die Behandlung nicht informiert gewesen und
habe sich spontan verwundert über die Wandlung seines Schülers gezeigt. Er sei
deutlich weniger ablenkbar, beteilige sich motivierter am Unterricht, störe nur
noch wenig und zeige gute Leistungen. Auch die dissozialen Symptome des
Patienten hätten sich zurückgebildet.
6.2
Dem Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, an die Beschwerdegegnerin vom 28. Februar
2008.
(IV-Nr. 9) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnehmen:
-
Klumpfuss bds.
- Status nach multiplen Operationen im
Verlaufe der Kindheit
Der Patient habe angeborene Klumpfüsse.
Er sei im Verlaufe seiner Kindheit im Spital M.___ und im Kinderspital in [...]
wiederholt operiert worden, so dass ein funktionell und optisch günstiges
Resultat entstanden sei. Der Patient beklage Fussschmerzen und rasche
Ermüdbarkeit beim Tragen von billigen Konfektionsschuhen sowie eine erhöhte
Abnützung bei der Berufsarbeit durch die verbliebene Fussfehlstellung. Es
bestehe vor allem eine erhöhte Belastung auf der lateralen Fusskante bds. Der
Patient sei in seinem Beruf als Maler voll arbeitsfähig. Er habe aber durch die
Fehlbelastung der Füsse eine erhöhte Abnützung des Schuhwerks und müsse
geeignete und stabile Konfektionsschuhe tragen können, um bei der langen
stehenden Arbeit nicht übermässige Schmerzen erdulden zu müssen.
6.3
Lic. phil. N.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 8. Dezember
2012.
(IV-Nr. 55, S. 5 f.) aus, bis zum 9. November 2012 habe sie mit dem
Versicherten insgesamt 13 Psychotherapiesitzungen abgehalten, zu denen der
Patient meist pünktlich erschienen sei. Am 9. November 2012 habe der Patient am
Morgen per SMS seinen Termin vom Nachmittag abgesagt. Seither habe sich der
Patient nicht mehr gemeldet. Auf zahlreiche Versuche, ihn telefonisch zu
erreichen bzw. mit Bitte um Rückruf habe er nicht reagiert. In dieser letzten
Sitzung wäre die Anhörung der digitalen Aufnahme einer seiner Wutanfälle
erfolgt. Obwohl sich der Patient mehrmals motiviert zu diesem Schritt geäussert
habe, werde davon ausgegangen, dass das Anstehen dieser Konfrontation
möglicherweise zum Therapieabbruch geführt habe. Bezüglich seiner
Hauptproblematik sei er bis zur letzten Sitzung weiterhin so weit stabilisiert
gewesen, dass es seit fast einem Jahr zu keinem Durchbruch mehr gekommen sei.
Der Patient habe wiederholt die Erfahrung machen können, sich auch in Konfliktsituationen
und Stimmungseinbrüchen so kontrollieren zu können, dass es nicht zu
Eskalationen komme. Vereinzelte Copingstrategien wie bspw. frühzeitiger Rückzug
und Tagesplanung am Wochenende hätten als Rückfallprophylaxe gedient. Demgegenüber
habe die zugrunde liegende Dynamik der aggressiven Durchbrüche nicht
vollständig erarbeitet werden können, aus diesem Grund gehe sie, lic. phil. N.___,
trotz verbesserter Copingstrategien davon aus, dass die Problematik – auch auf
dem Hintergrund seiner weiterhin bestehenden Dissozialität und dem
Cannabisabusus – weiterhin bestehe und bei einer allfälligen Destabilisierung
wieder auftreten könnte.
6.4
Gemäss Bericht der Klinik O.___,
[...], vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 55, S. 130 f.), sei der Beschwerdeführer für
eine überbrückende Behandlung in die Notfall- und Krisenambulanz aufgrund von
aggressiven Durchbrüchen der Ehefrau gegenüber zugewiesen worden. Der
Versicherte schildere aggressive Ausbrüche mit völligem Kontrollverlust von
jeweils fünfzehn bis zwanzig Minuten zirka einmal wöchentlich, wobei er mit
Gegenständen um sich werfe und Mobiliar zerstöre. Zudem schreie er seine
Ehefrau an, am Vortag habe sie Angst vor ihm gehabt. Er wolle seine Frau nicht
verlieren und habe nach diesen Ausbrüchen jedes Mal Schuldgefühle. Deshalb
wolle er eine intensivere Therapie in Anspruch nehmen. Von seinem sechzehnten
bis dreiundzwanzigsten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer viele Substanzen
wie LSD, Cannabis, Ecstasy und Kokain ausprobiert. In der Regel habe er am
Wochenende zirka fünfzehn Joints gekifft, auch Kokain habe er damals
regelmässig eingenommen. Um das Geld dazu zu verdienen, habe er gedealt, einmal
sei er sogar fast angeschossen worden, weshalb er mit dem Dealen aufgehört habe.
Zudem habe er täglich eineinhalb Liter Bier und zwei Liter Wodka mit Redbull
getrunken. Gegenwärtig rauche er zusammen mit seiner Ehefrau drei Joints täglich,
Alkohol trinke er gelegentlich in geringen Mengen (zwei bis drei Bier). Vor
fünf Jahren habe die Polizei bei einem Bekannten von ihm viele Ecstasy-Pillen
gefunden. In der Folge sei auch dem Patienten für eineinhalb Jahre der
Fahrausweis entzogen worden, danach habe er eine Zeitlang völlig abstinent
gelebt. Die vorbehandelnde Psychologin, lic. phil. N.___, habe im telefonischen
Gespräch vom 21. Juni 2013 angegeben, dass sie überrascht sei, dass sich der
Beschwerdeführer in der Notfall- und Krisenambulanz in [...] gemeldet habe. Er
habe am Vortag den Termin vom 21. Juni 2013 abgesagt. Dieser Patient sei seit
Jahren in psychiatrischer Behandlung, bei ihr seit einem Jahr mit Terminen
einmal die Woche. Es sei eine antisoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
worden, zudem bestehe eine Störung durch Cannabinoide, er kiffe bis zehn Joints
täglich. Sie habe den Verdacht, dass er mit Dealen zusätzliches Geld verdiene.
Ausserdem sei er oft in Schlägereien verwickelt. Die beschriebene Situation mit
der Ehefrau sei nichts Neues. Lic. phil. N.___ habe angegeben, dem
Beschwerdeführer im Verlaufe der Therapie emotional nicht näher gekommen zu
sein. Wenn sie das Gefühl gehabt habe, dies fast erreicht zu haben, habe er die
Termine abgesagt. Der Beschwerdeführer beschreibe eine emotionale Instabilität
mit aggressiven Ausbrüchen, wobei er nahestehende Personen anschreie und
Gegenstände im Haushalt zerstöre. Aufgrund des Erstgespräches könne beurteilt
werden, dass beim Patienten am Wahrscheinlichsten eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege. Der Beschwerdeführer befinde
sich bereits seit seinem sechsten Lebensjahr in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, unter anderem auch wegen der
schweren bipolaren Erkrankung seiner Mutter. Polytoxikomanie in den Jugendjahren,
gegenwärtig bestehe fremdanamnestischer Angaben zufolge ein regelmässiger
Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden. Keine akute Suizidalität.
6.5
Im orthopädischen
Sprechstundenbericht des Spitals M.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 17) wurde die
Nebendiagnose Symptomatische TMT-I-Arthrose rechts bei schwerer Fehlstellung Rück- / Mittel-
und Vorfüsse (Pes cavus, Vorfuss adductus) nach Klumpfussfehlstellung und
9-fachen Operationen im Alter von 0 – 10 Jahren gestellt. Es sei
vorgesehen, mit dem Patienten bei doch deutlicher Besserung nach Infiltration
des TMT-I-Gelenkes (vgl. Bericht vom 29. Januar 2014, IV-Nr. 21, S. 22 f.) bei
Bedarf die TMT I-Arthrodese am rechten Fuss zu planen.
6.6
Am 14. Januar 2015 erfolgte die
TMT-Arthrodese rechts, durchgeführt von Dr. med. I.___, Leitender Arzt,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital M.___ (IV-Nr. 21, S. 8 f. und
14.
f.).
6.7
Gemäss Bericht von Dr. med. I.___
vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 21, S. 10 f.) berichtete der Beschwerdeführer bei der
Kontrolle drei Monate postoperativ über einen grundsätzlich guten Verlauf mit
deutlich weniger Beschwerden als präoperativ. Es sei jetzt aber ein neuer
Schmerz über dem anterolateralen OSG beim Abrollen aufgetreten.
6.8
Gemäss Operationsbericht des
Spitals M.___ vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 21, S. 5 f.) sei beim Beschwerdeführer
eine Diskushernie L3/4 mediolateral links diagnostiziert worden. Am 15. Juli
2016.
sei deshalb eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Dekompression L3/4
links durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Die präoperativ beschriebene Symptomatik mit
Schwäche im Bein und Einschlafen habe sich postoperativ deutlich gebessert,
Sensibilitätsausfälle hätten keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe in
gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen
werden können (Austrittsbericht vom 19. Juli 2016, IV-Nr. 21, S. 3 f.).
6.9
6.9.1
Aufgrund persistierender lumbaler
Rückenschmerzen (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 31. Oktober 2016,
IV-Nr. 55, S. 33 f.) mit gelegentlicher Ausstrahlung ins rechte Bein nach
stattgehabter Dekompression L3/L4 erfolgte am 29. November 2016 eine
transartikuläre / epidurale Infiltration L4/L5 (IV-Nr. 35, S. 1).
6.9.2
Nachdem auch die Infiltration
keine wesentliche Beschwerdebesserung gezeigt hatte (vgl. Sprechstundenbericht
für Wirbelsäulenchirurgie vom 5. Januar 2017, Klinik P.___, IV-Nr. 38, S. 3),
erfolgte am 6. Februar 2017 eine erneute Operation am Rücken (Dekompression
Spinalkanal L4/L5 durch totale Flavektomie und Rezessotomie beidseits;
Operationsbericht vom 7. Februar 2017, IV-Nr. 38, S. 1).
6.10
Dem Bericht von Dr. med. Q.___,
Leiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik P.___, vom 30. März 2017 (IV-Nr. 55, S.
187.
f.), lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer erscheine sechs Wochen nach
Dekompression L4/5 bei funktioneller Spinalkanalstenose zur Verlaufskontrolle.
Es zeige sich eine Beschwerderemission in Bezug auf die vorbestehende
rechtsbetonte Ischialgie-Symptomatik. Die muskuläre Schmerzsymptomatik im
Bereich der HWS / Schultern finde soweit bei strukturell guten Verhältnissen
der HWS in der durchgeführten MRI-Diagnostik kein Korrelat. Es werde empfohlen,
dies symptomatisch zu behandeln, Physiotherapie zur lokalen Muskellockerung und
ggf. Einnahme eines Schmerzmittels bei Bedarf. Es werde empfohlen, keine
gröberen Manipulationen durchführen zu lassen. Insgesamt erscheine die
Schmerzsymptomatik aber sicherlich auch im Rahmen einer Chronifizierung
akzentuiert. Daher sollte nun die körperliche Aktivität gesteigert werden. Die
Arbeit sollte nun sukzessive wieder aufgenommen und flankierende Wiedereingliederungsmassnahmen
durchgeführt werden. Die Behandlung könne an diesem Punkt abgeschlossen werden.
6.11
Dr. med. R.___, Oberärztin, Praxis
S.___, hielt in ihrem Bericht vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 61, S. 2 ff.) fest,
dass derzeit eine operative Therapie keine wesentliche Beschwerdeverbesserung
bringen würde. Auch werde dies vom Patienten derzeit vehement abgelehnt. Eine
neurologische Abklärung werde bei unauffälliger Oberflächensensibilität und
ohne fassbare Nervenläsion wahrscheinlich keine therapierelevanten Aspekte
erbringen. Es könnte überlegt werden, im Rahmen des geplanten stationären
Aufenthaltes in der Klinik T.___ die Fussbeschwerden in Augenschein zu nehmen
und allfällig neuromodulatorisch einen Therapieversuch zu starten. Auch könnte,
dass Einverständnis des Patienten vorausgesetzt, eine Neuraltherapie erwogen
werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei festzuhalten, dass eine ganztags stehende
Tätigkeit in der Zukunft für den Patienten nicht ausführbar sein werde.
Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit kleinen Lasten seien wahrscheinlich
denkbar.
6.12
Dem Austrittsbericht der Klinik T.___
vom 23. April 2018 (IV-Nr. 41, S. 1 ff.), in welcher der Beschwerdeführer
vom 5. März 2018 bis 16. März 2018 hospitalisiert war, lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnose:
1.
Chronische Zervikalgien mit/bei:
- bestehend seit sieben Jahren ohne
Verbesserung
- ohne radiologisches Korrelat
Nebendiagnosen:
2.
Chronische Lumbalgien mit/bei:
- Status nach lumbaler
Dekompressionsoperation L3/4 07/2016
- Status nach lumbaler
Dekompressionsoperation L4/5 02/2017
3.
Symptomatische TMT I-Arthrose rechts bei:
- schwerer Fehlstellung Rück-, Mittel- und
Vorfuss (Pes cavus, Vorfuss Adductus)
- Klumpfuss-Stellung und neunfacher
operativer Korrektur im Alter 0 – 10 Jahren
4.
ADHS
5.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren
Bei Eintritt habe sich ein 34-jähriger
Patient in ordentlichem Allgemeinzustand präsentiert, afebril und
kardiopulmonal kompensiert. Klinisch zeige sich eine HWS mit global
mittelgradig kontrakter Muskulatur beidseits sowie Triggerpunkten im Bereich
des zervikothorakalen Übergangs. Die Beweglichkeit der HWS sei schmerzbedingt
bei Rotation um jeweils ca. ein Drittel reduziert gewesen, Inklination und
Reklination schmerzbedingt auch ungefähr zu einem Drittel eingeschränkt. Im
Bereich der LWS zeige sich eine reizfreie Narbe mit paravertebral mittelgradig
kontrakter Muskulatur, ohne radikuläre Komponente. Lasègue negativ, Bragard
negativ, Füsse inspektorisch mit mehrfachem Narbengewebe nach neunfacher
Korrektionsoperation, zuletzt im Alter von 10 Jahren. Ausgesprochene
Tastsensibilität im Bereich der Füsse und im Bereich des Narbengewebes. Kraft
der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig, keine Anzeichen
für neurologische Defizite. Abdomen weich, keine Druckdolenz, Cor und Pulmo
auskultatorisch unauffällig. Klinisch werde am ehesten ein muskuläres,
zervikales Schmerzsyndrom gesehen. Bildgebend ergäben sich keine Hinweise für
eine Fraktur oder ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS. Laborchemisch
ergäben sich keine Hinweise für einen Infekt oder einen entzündlichen Prozess.
Physiotherapeutisch habe der Behandlungsschwerpunkt in Stabilisationsübungen
des Rumpfes, klassischer Massage und Bindegewebstechniken um die hypertone
Muskulatur, insbesondere im Bereich der HWS zu detonisieren, gelegen.
Zusätzlich sei an Stabilisationsübungen der HWS und Koordinationsübungen
gearbeitet worden. Eine Evaluation der Kollegen der Psychiatrie habe keine
Hinweise für ein psychiatrisches Leiden ergeben. Der Patient habe täglich an
Entspannungstraining bzw. Psychoedukation der Gruppe teilgenommen und habe begleitende
Einzelgespräche mit den Kollegen der Psychologie gehabt, um den Umgang mit den
chronischen Schmerzen zu optimieren. Unterstützend sei eine regelmässige
Akupunktur-Therapie erfolgt, welche der Patient als hilfreich empfunden habe. Erfreulicherweise
hätten im Rahmen des zweiwöchigen Aufenthaltes die Schmerzen des Patienten
positiv beeinflusst werden können, bei Eintritt habe der Patient einen
Schmerzscore NRS von 7 – 8 angegeben, bei Austritt habe dieser noch 6 – 7
betragen. Der Patient habe sich motiviert gezeigt, wieder zu arbeiten und
möchte zu Beginn mit einem 20 % Arbeitspensum anfangen. Aus medizinischer Sicht
sei dies insbesondere auch nach dem stationären Aufenthalt möglich und werde empfohlen.
6.13
Die Beschwerdegegnerin
veranlasste beim U.___ [...], eine funktionsorientierte medizinische Abklärung
(FOMA), welche dieses am 15. Oktober 2018 erstattete (IV-Nr. 53). Gemäss
dem Bericht hätten bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
aufgrund der Verstärkung von akuter L5 Reizung links die Tests früh abgebrochen
werden müssen. Zusammengefasst bestehe bei dem Versicherten eine
strukturell-organische Veränderung beider Füsse mit funktionellen
Einschränkungen, des Weiteren eine strukturell-organische Veränderung im
Lendenwirbelsäulenbereich aktuell mit einem akuten neurologischen Reizsyndrom. Bei
bestehender strukturell-organischer Veränderung der LWS mit aktuell radikulärer
Symptomatik sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit medizinisch
gegeben. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch bei
der Haupterkrankung der Füsse mit strukturell-organischen Veränderungen sei eine
schwere, überwiegend stehend-gehende Tätigkeit, wie die letzte angestammte
Tätigkeit als Glasmonteur, dem Versicherten nicht zumutbar. Aus
orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei medizinisch-theoretisch bei
bestehenden Erkrankungen der LWS und der Füsse eine wechselpositionierende
Tätigkeit denkbar. Eine Prognose abzugeben sei aktuell schwierig, da der
Versicherte im akuten Zustand zur Untersuchung eingetroffen sei. Eine EFL nach
Stabilisierung der Situation im Lendenbereich, um die genaue Belastbarkeit festzustellen,
sei zu empfehlen.
6.14
Dem Arztbericht von Dr. med. L.___
an die Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2018 (IV-Nr. 54) lässt sich
entnehmen, das Haupthindernis zur Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit dürfte
die psychische Konstellation des Patienten sein. Die Prognose sei ungünstig,
nachdem bei den Rehabilitationsversuchen so wenig Fortschritte erzielt worden
seien. Dem Patienten habe die Angst vor der weiteren Schädigung seines Körpers
durch Arbeit nicht genommen werden können. Chirurgische oder orthopädische
Eingriffe sollten möglichst vermieden werden. Psychotherapeutische Eingriffe
seien hier recht schwierig, da der Zugang zum Patienten heikel sei und er
ausserordentliche Widerstände habe. Erzwungene Psychotherapie sei in der Regel
wirkungslos oder sogar kontraproduktiv. Die (Funktions-) Einschränkungen lägen
einerseits in Bereiche des Bewegungsapparates. Hier würde man annehmen, dass
der Patient eine leichte körperliche Tätigkeit in einem höheren Pensum sollte
ausführen können. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe sich aber gezeigt, dass
der Patient subjektiv nicht im Stande gewesen sei, sein Arbeitspensum über zwei
Stunden am Tag zu erhöhen wegen unerträglicher Schmerzen. Er sei aber nicht
bereit gewesen, Schmerzmittel einzunehmen, um ein höheres Pensum erledigen zu
können, mit der Begründung, dass er kein Schmerzmittel wolle, um seinen Körper
mehr belasten zu können, und ihn damit noch weiter zu schädigen. Hier stosse
man auf die psychische Einschränkung bei diesem Patienten. In ihrer
Persönlichkeit gestörte Patienten hätten eine andere Denkweise und Logik, die
für nicht betroffene nicht einsehbar sei. Dies sei vielleicht das Wesentliche
und Gemeinsame aller Persönlichkeitsstörungen, seien sie nun in voller
Ausprägung vorhanden oder bloss in Form von akzentuierten Persönlichkeitszügen.
Er, Dr. med. L.___, denke nicht, dass der Patient simuliere, sondern, dass er
tatsächlich anders erlebe.
6.15
Dem Bericht an die
Beschwerdegegnerin von Dr. med. I.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 57, S. 6
ff.) lässt sich entnehmen, dass die Behandlung in seiner Sprechstunde vorläufig
abgeschlossen sei. Die letzte Konsultation datiere vom 5. Dezember 2017. Ihm,
Dr. med. I.___, sei nicht bekannt, inwiefern die Lumbalgien noch zur
Arbeitsunfähigkeit beitrügen. Die Hauptarbeitsunfähigkeit scheine die Rückfussproblematik
beidseits zu sein. Wie mehrfach in den Sprechstundenberichten erwähnt und auch
durch Dr. med. R.___ in [...] (Sprechstundenbericht vom 12. Februar 2018, E.
II. 6.11 hiervor; IV-Nr. 61, S. 2 ff.) bestätigt worden sei, erscheine aus
medizinischer Sicht eine gehende und stehende Tätigkeit dauerhaft nicht mehr
möglich. Hier sei die Prognose zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für diese
Tätigkeiten sehr ungünstig. Die Tätigkeit als Autolackierer sei eine
grundsätzlich körperlich strenge Tätigkeit mit gehenden und stehenden
Tätigkeiten. Diese sei dauerhaft nicht mehr ausführbar. Eine theoretische, rein
sitzende Tätigkeit wäre in der Grössenordnung von 70 – 80 % denkbar.
6.16
RAD-Ärztin Dr. med. D.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2019
(IV-Nr. 69) fest, wegen der stark abweichenden subjektiven Leistungsminderung
im Gegensatz zu den objektiven Befunden (eine wechselbelastende Tätigkeit mit
häufigeren sitzenden Anteilen müsste in einem höhergradigen Pensum möglich sein)
sowie der nicht ausreichend geklärten psychischen Situation
(Persönlichkeitsstörung? Suchtproblematik? Therapeutische Möglichkeiten?) sei eine
interdisziplinäre Begutachtung angezeigt.
6.17
Dem Bericht der behandelnden
Psychologin M. Sc. V.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, an die
Beschwerdegegnerin vom 8. April 2019 (IV-Nr. 73) lassen sich die Diagnosen
einer ADHS (ICD-10 F90.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10
F32.1) entnehmen. Im Vordergrund stehe im Moment eine grosse
Stimmungslabilität. Der Versicherte halte die Ungewissheit, wie seine Zukunft
weiter gehe, kaum aus. Es entstünden Ängste und Unsicherheiten, welche zu
impulsivem Verhalten geführt hätten. Immer wieder berichte der Versicherte von
massiven verbalen Konflikten, die häufig in physischer Aggression geendet
hätten, indem er sich selber verletze oder etwas kaputt schlage. Der
Versicherte berichte immer wieder von Selbstmordgedanken, er könne sich nicht vorstellen,
so weiterzuleben. Aufgrund seiner Verantwortung der Familie gegenüber käme es
aber nicht zu Handlungen. In der Therapie werde vor allem auf die depressive
Symptomatik wie auf die Impulsivität des Patienten fokussiert. Aus psychischer
Sicht sei der Patient momentan sehr labil. Er sei bezüglich der Stimmung in
einem depressiven Zustandsbild, er traue sich nichts zu und seine Gedanken seien
auf die Schmerzen eingeengt. Er reagiere bei kleinsten Anforderungen sehr
impulsiv. In dieser psychischen Verfassung werde er dem Druck des ersten
Arbeitsmarktes momentan nicht standhalten.
6.18
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von
dieser am 29. August 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 78.1 – 78.6). Im Gutachten
werden folgende Diagnosen genannt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach kongenitalem
Klumpfuss beidseits, mehrfach operativ mittels Arthrodesen Calcaneus / Cuboid,
Naviculare / MT I, sowie Sehnenkapseleingriffen versorgt, persistierend Pes
cavus et adductus leichten Grades, eingeschränkte Beweglichkeit der
Sprunggelenke und schmerzhafte Belastbarkeit
-
Rx 3. Juli 2019: OSG o.B.,
leichte Mittelfussfehlstellungen, St.n. Arthrodesen, keine wesentlichen
Arthrosezeichen.
-
Chronisches
lumbovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit
ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei
-
Status nach
mikrochirurgischer Sequesterektomie und Dekompression L3/4 links wegen Diskushernie
L3/4 mediolateral am 15. Juli 2016
-
Status nach Dekompression
Spinalkanal L4/5 durch totale Flavektomie und Rezessotomie beidseits am 6.
Februar 2017 bei rechtsbetonter ischialgischer Schmerzproblematik beidseits und
funktioneller Spinalstenose L4/5
-
Rx 3. Juli 2019:
Geringfügige Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom
-
Emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ
-
Cannabis-Abhängigkeit,
gegenwärtiger Substanzgebrauch
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Allergische Rhinitis
-
Status nach
Inguinalhernien-Operation rechts 08/2004
-
Status nach Tonsillektomie
ca. 1990
-
Patellaspitzensyndrom
beidseits, rechts deutlicher als links
-
Chronisches Cervicalsyndrom
bei freier Funktion
-
MRT HWS vom 6. März 2017:
Foraminale Einengungen C4/5 links und Diskusprotrusion C5/6 linksbetont
-
Schulterbeschwerden links
ohne Funktionsstörung
Aufgrund der Fussdeformitäten bestehe
eine Einschränkung bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit sowie bezüglich Tätigkeiten
in kniender und kauernder Position. In Anbetracht der operativen Versorgungen
der Lendenwirbelsäule liege eine Einschränkung der Belastbarkeit und
Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bezüglich Bücken, Heben und Tragen von
Lasten sowie Verbleiben in stereotyper Körperhaltung vor. Aufgrund des
psychischen Leidens sei der Versicherte in seiner psychischen Belastbarkeit und
in seiner Durchhaltefähigkeit deutlich eingeschränkt. Hinderlich dazu komme
auch bezüglich Arbeitsfähigkeit der aktuelle Cannabiskonsum, welcher als
sekundär im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuches des depressiven
Leidens verstanden werde. Es bestünden insofern Inkonsistenzen, als die
angegebene Schmerzintensität im Fussbereich mit den objektivierbaren Befunden
bei der Untersuchung nicht korreliere. Trotz intensiver Beschwerdeangaben
hätten sich keine Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken
Schulter feststellen lassen können. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als
geringfügig einzustufen. Zudem ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich
der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und Stehen. Trotz extremer
Schmerzangabe an den Füssen benutze der Versicherte keinerlei Fussbettungen oder
Schuhzurichtungen. Er zeige zudem eine kräftige Beschwielung der Füsse, welche
auf durchaus relevante Fussbelastungen schliessen lasse. Diese Inkonsistenzen
liessen sich zu einem grossen Teil auf die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung
in Kombination mit dem depressiven Leiden zurückführen. Somit sei nicht von
einem rein bewusstseinsnahen Geschehen auszugehen. Für ein eher bewusstseinsfernes
Geschehen spreche auch der Umstand, dass der Versicherte bis zur Sequestrektomie
von Juli 2016 stets einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In
den angestammten Tätigkeiten als Maler und Glasmonteur bestehe seit Juli 2016
eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In diesem Zusammenhang müsse mit aller
Deutlichkeit gesagt werden, dass beide Tätigkeiten wegen der damit verbundenen
Hebetätigkeiten sowie der Belastung durch Gehen und Stehen als ungünstig zu
beurteilen seien. In einer Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten und
der Möglichkeit, die Körperposition gelegentlich zu wechseln und ohne häufiges
Bücken, Knien oder Kauern sowie Besteigen von Leitern, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies aus rein psychiatrischen Gründen. Aus
somatischer Sicht wäre eine solche Tätigkeit vollschichtig zumutbar.
6.19
Mit Stellungnahme vom 17.
September 2019 (IV-Nr. 80) beurteilte RAD-Ärztin Dr. med. D.___ das
psychiatrische Teilgutachten der E.___ als mangelhaft und empfahl eine erneute
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers, die um eine
neuropsychologische Testung zur Abklärung der Aktivität-und
Aufmerksamkeitsstörung ergänzt werden sollte.
6.20
Die Beschwerdegegnerin holte bei
Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein
neuropsychologisches, und bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 24. Februar
2020, IV-Nrn. 89 und 90).
6.20.1
Im neuropsychologischen
Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Verdacht auf Aggravation
(wobei leichte kognitive Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden können)
-
Einfache Aufmerksamkeitsdefizitstörung
(ICD-10 F90.0)
Was die Frage nach objektivierbaren
kognitiven Defiziten anbelange, so hätten hierzu aktuell keine Aussagen gemacht
werden können, da die Aussagekraft der Befunde bei auffälliger
Performanzvalidierung eingeschränkt sei. So lägen alle Indikatoren in einem
eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren deutlich unterhalb des Cut-offs.
Dabei hätten diese Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung nicht durch
eine tatsächliche kognitive Einschränkung erklärt werden können, weil die
Leistungen in den eigentlichen Gedächtnismassen verhältnismässig besser ausgefallen
seien und somit die Auffälligkeiten im Performanzvalidierungsverfahren nicht
erklären könnten (kein sogenanntes „Demenzprofil"). Somit müsse von einer
mangelnden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seitens des Versicherten
ausgegangen werden. Entsprechend könne auf die aktuellen neuropsychologischen
Testergebnisse nicht abgestellt werden, da von ungültigen
Untersuchungsresultaten aufgrund eines mangelnden Efforts auszugehen sei. Weiter
spreche für die Nicht-Gültigkeit der Befunde, dass es dem Versicherten mit
diesen ausgeprägten Einschränkungen nicht gelungen wäre, eine EFZ-Ausbildung zu
absolvieren und anschliessend ca. 15 Jahre ohne gröbere Auffälligkeiten zu
arbeiten. Zudem wären die mittelschweren Einbussen im Aufmerksamkeitsbereich
nicht mit einer gegebenen Fahreignung vereinbar. Auch durch die Schmerzproblematik
und eine mögliche depressive Symptomatik könnte das Ausmass der Einschränkungen
nicht erklärt werden. Dass die aktuellen Testresultate als ungültig zu werten seien,
bedeute jedoch nicht, dass bei dem Versicherten nicht doch gewisse kognitive
Einschränkungen möglich wären. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass
erstens bereits prämorbid bzw. entwicklungsbedingt gewisse Defizite vorlägen.
Dafür sprächen der Besuch der Einführungsklasse und die von ihm berichteten
eher schwachen Leistungen in der Schule und in der Ausbildung. Leider lägen
keine Zeugnisse vor, welche dies bestätigen könnten. Allerdings dürften die
Einbussen nicht stark ausgeprägt gewesen sein, da ja anschliessend eine
langjährige Berufstätigkeit mit einem 100 %-Pensum möglich gewesen sei.
Zweitens sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des langjährigen
Cannabiskonsums zu kognitiven Einschränkungen gekommen sei. Drittens seien auch
kognitive Einbussen im Rahmen einer depressiven Symptomatik möglich. Insgesamt
also könne auf die aktuellen Befunde nicht abgestellt werden, wobei leichtere
kognitive Einschränkungen allerdings auch nicht hätten ausgeschlossen werden
können. Was die Frage nach einem Vorliegen einer Erwachsenen-ADHS betreffe, so
sprächen die Aussagen des Versicherten selbst als auch seiner Ehefrau dafür. Beim
Versicherten sei die Symptomatik bereits im Kindesalter beobachtet und im
Jugendalter diagnostiziert und behandelt worden, wobei als Ursache auch die
psychosoziale Belastungssituation gesehen worden sei. Nach der Schule dürfte
sich bei dem Versicherten eine gewisse Besserung gezeigt haben, so sei immerhin
eine EFZ-Ausbildung und anschliessend eine langjährige Berufstätigkeit mit
körperlichen Anforderungen möglich gewesen. Dabei habe der Versicherte jedoch
viele Jahre beim Bruder der Ehefrau gearbeitet, was ihm eventuell einen
gewissen Schutz geboten habe. Die Ehefrau bestätige eine aktuelle Symptomatik
im Privat- bzw. Beziehungsleben. Dabei sei allerdings zu berücksichtigten, dass
die aktuell beklagten Symptome, insbesondere mit Konzentrationsstörungen und
reduzierter Impulskontrolle, nicht spezifisch für eine ADHS seien, sondern sie
könnten beispielsweise auch im Rahmen einer depressiven Symptomatik auftreten,
ebenso könnten die Schmerzen hier eine relevante Rolle spielen, und die
Impulskontrolle könne auch bei bestimmten Persönlichkeitsstörungen beeinträchtigt
sein. Somit müsse eine differenzialdiagnostische Diskussion aus psychiatrischer
Sicht erfolgen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit führt Dr. phil. G.___ aus, dies könne aufgrund ungültiger Testbefunde
aktuell nicht beantwortet werden, da das tatsächliche Ausmass möglicher
kognitiver Defizite nicht klar sei. Grundsätzlich dürften aber rein kognitiv
eher nur maximal leichte Einschränkungen vorliegen, so dass aus rein
neuropsychologischer Sicht zumindest eine relevante Teilarbeitsfähigkeit
bestehen dürfte. Bezüglich der ADHS-Symptomatik werde die Arbeitsfähigkeit im
psychiatrischen Hauptgutachten (E. II. 6.20.2 nachfolgend) diskutiert. Dasselbe
gelte für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
6.20.2
Dr. med. F.___ stellte in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 90.1) folgende
Diagnosen:
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit/bei
-
rezidivierender depressiver
Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
mit/bei
-
Cannabis-Abusus (ICD-10
F12.1)
-
Alkohol-Abusus (ICD-10
F10.1)
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Der Gutachter sei mit dem RAD einig
darüber, dass bei dem Versicherten aufgrund der Befundlage die Diagnose einer
mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht nachvollzogen
werden könne, zumal sich beispielsweise der gehemmte Antrieb auf Klagen des
Versicherten und nicht auf Befunde bzw. Beobachtungen des Untersuchers bezogen
hätten. In der Untersuchung habe er, Dr. med. F.___, einen verunsicherten,
angespannten, innerlich unruhigen, ängstlichen und sich wenig zutrauenden
Versicherten vorgefunden, welcher psychomotorisch und auch im Gedankengang
leicht verlangsamt gewirkt habe, auch vom Antrieb her eine leichte
Einschränkung gezeigt habe. Affektiv seien im Sinne einer subdepressiven bis
leicht depressiven Stimmungslage keine relevanten Einschränkungen zu
verzeichnen gewesen. Auch kognitiv habe der Versicherte (zumindest) im
klinischen Interview, keine relevanten Auffälligkeiten gezeigt. Von Seiten der
Ängste und Angstäquivalente seien Wiedereinstiegsängste, Versagensängste,
Ängste, die Leistungen nicht zu erbringen, eruierbar gewesen. Zusammenfassend werde
von einem depressiven Zustandsbild ausgegangen, welches vom Ausprägungsgrad her
als leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.01) zu
verorten sei. Auch wenn von Seiten des E.___ eine mittelgradige depressive
Episode psychopathologisch nicht untermauert worden sei, könne nicht
ausgeschlossen werden, dass damals eine solche vorgelegen sei, zumal seine
Ehefrau telefonisch berichtet habe, dass der Versicherte heute nun vom
Depressiven her besser sei. Auch die behandelnde Psychotherapeutin habe zu
Beginn der Behandlung von einem deutlich depressiveren Zustandsbild als heute
gesprochen. Unter der Annahme, dass bereits früher depressive Episoden
vorgelegen seien, sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) auszugehen.
Bezüglich des in den Akten verschiedentlich erwähnten Substanzmittelkonsums sei
ein Drogenscreening im Urin durchgeführt worden, welches bis auf kleinere Mengen
an Cannabinoiden keine auffälligen Befunde habe erbringen können. Die
nachgewiesenen Cannabinoide seien im Kontext des vom Versicherten berichteten
gelegentlichen Rauchens von Hanfzigaretten zu verstehen. So gesehen sei von
einem Cannabis-Abusus (ICD-10 F12.1) auszugehen. Weiter sei beim Versicherten
angesichts der Anamnese der Alkoholmarker CDT bestimmen worden, welcher einen
grenzwertigen Befund gezeigt habe, was auf einen Alkohol-Abusus (ICD-10 F10.1) schliessen
lasse. Auch wenn auf Grund des Laborwertes nicht bestätigt werden könne, dass
der Versicherte regelmässig grosse Mengen Alkohol zu sich nehme, könne aber
doch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er mehr
konsumiere als ein oder zwei Mal monatlich ein Bier, wie er ausgeführt habe, so
dass von einem Dissimulieren ausgegangen werden müsse. Zur einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung berichtet Dr. med. F.___, die Aktenlage,
wie auch Schilderungen des Versicherten, liessen auf ein ADHS in der Kinder-
und Jugendzeit schliessen. Davon könne ausgegangen werden, zumal er damals auch
abgeklärt worden sei. Die Leitsymptome einer ADHS-Erkrankung dürfte der
Versicherte aufgrund der Aktenlage, seinen Schilderungen, wie auch den
Schilderungen aus der Fremdanamnese (letzter Arbeitgeber und Ehefrau) und
teilweise auch aufgrund der Befundlage erfüllen. So gesehen sei aktuell
diagnostisch von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) auszugehen. Dies sei eine rein klinische Beurteilung. Auch wenn sich in
der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. G.___ nun die kognitiven
Einschränkungen des Versicherten letztlich nicht hätten objektivieren lassen,
schliesse dies die klinische Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
nicht aus, was im Übrigen auch dem Gutachten der Neurologin entnommen werden könne.
Und wenn sich die neuropsychologischen Befunde infolge mangelhafter
Anstrengungsbereitschaft nicht validieren liessen, stelle sich die Frage, ob
der Versicherte tatsächliche Beschwerden bzw. Einschränkungen im Sinne einer
Verdeutlichung aggravierte. Im Sinne des Wahrscheinlichen sei von einem
Aggravationsverhalten auszugehen. Des Weiteren habe der Versicherte quälende
und anhaltende Schmerzen im Bereiche beider Füsse, wie auch lumbal, beschrieben.
Angesichts der Tatsache, dass doch ein somatisches Korrelat vorliege, könne gemäss
dem ICD-10 nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
ausgegangen werden. Umgekehrt aber dürften im Kontext einer psychiatrischen
Komorbidität durchaus psychische Einflüsse vorliegen, welche das Schmerzerleben
ein Stück weit verstärken dürften. Diagnostisch könne eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) festgehalten
werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische
Administrativgutachter aus, der Versicherte zeige ein polymorbides
psychiatrisches Störungsbild. Von Seiten der beiden Sucht-Störungsbildern seien
keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Von Seiten
der leichten depressiven Störung seien keine relevanten Einschränkungen zu
formulieren. Quantitativ sei von Einschränkungen von rund 20 % auszugehen.
Im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit zu Hause mit Haushaltsarbeiten inklusive zweimaligem
Kochen für sich und seine Frau, der Versorgung auch seines kleinen Sohns,
dürfte er denn auch quantitativ sicherlich 80 % tätig und präsent sein. Doch
aber beklage sich seine Frau, wenn sie nach Hause komme, über liegen geblieben Arbeiten,
ein nicht sauberes Haus usw., womit sie auf qualitative Einschränkungen des
Versicherten verweise. Von Seiten der einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung seien denn auch qualitative Einschränkungen zu erwarten,
welche sich insgesamt im Sinne einer Verlangsamung zeigen dürften. Darauf habe
insbesondere sein letzter Arbeitgeber verwiesen. Wenn der Versicherte beispielsweise
eine Affektlabilität zeige, wenn er beispielsweise Anweisungen seines
Vorgesetzten früher oder später, nach einer Stunde oder nach drei Stunden, vergesse
bzw. nicht mehr abrufen könne, er weiter ein desorganisiertes Verhalten zeige
mit Einschränkungen in der Priorisierung, er sich in einem Detail vergesse, wie
von seinem letzten Arbeitgeber berichtet worden sei, an diesem Detail haften
bleibe usw., seien deutliche quantitative Einschränkungen zu erwarten. Diese
nun quantifizieren zu wollen, sei schwierig. Doch könne davon ausgegangen werden,
dass der Versicherte unter dem Aspekt der Verlangsamung in etwa doppelt so
lange brauchen dürfte als gemeinhin üblich, so gesehen von quantitativen Einschränkungen
von rund 50 % ausgegangen werden könne. Zusammenfassend sei für die bisherige
Tätigkeit von quantitativen Einschränkungen von 20 % und von qualitativen Einschränkungen
von rund 50 % auszugehen. Unter der Annahme, dass sich diese aus somatischen
Gründen nicht mehr realisieren lasse, der Versicherte eine andere Tätigkeit
etwa im Bürobereich antreten solle, seien die gleichen Einschränkungen zu
erwarten. In einer Verweistätigkeit mit der Zumutbarkeit geringer Anforderungen
an die Konzentration, an das Gedächtnis, das Priorisieren, die
Umstellfähigkeit, an das Tempo und die Interaktionsfähigkeit, wo das
Tätigkeitsfeld klar sei und nicht dauernd ändere, dürften die qualitativen
Einschränkungen deutlich geringer ausfallen, vielleicht gar wegfallen. Ob die
Umsetzung einer solchen Zumutbarkeit auf dem freien Markt realistisch sei, sei
zu bezweifeln. In jedem Fall scheine aber wichtig, den Versicherten
medikamentös adäquat mit einem Methylphenidat zu behandeln. Ob und inwiefern
sich seine Beschwerden verbessern liessen, lasse sich schwer abschätzen, zumal
sein Störungsbild von Seiten des ADHS eine gewisse Chronifizierung aufweisen
dürfte. Auch scheine, dass er sich nur ungern von seiner aktuellen Tätigkeit zu
Hause und in der Betreuung seines Sohnes wegbewegen lassen dürfte, was
letztlich die berufliche Eingliederung schmälere, dann aber auch die Umsetzung
der Behandlungsoption einschränken könnte.
6.21
RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (IV-Nr. 93) fest, aus rein
psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als
Maler in einem 80%igen Pensum 50 % leistungsfähig, womit gemäss Einschätzung von
Dr. med. F.___ eine 40%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Hier müsse jedoch in
gesamtmedizinischer Betrachtung gesagt werden, dass die Tätigkeit als Maler aus
somatischer Sicht seit Juli 2016 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten
Tätigkeit ohne repetitives Heben schwerer Lasten und der Möglichkeit, die Körperposition
gelegentlich zu wechseln und ohne häufiges Bücken, Knien oder Kauern sowie
Besteigen von Leitern, mit geringer Anforderung an die Konzentration, an das
Gedächtnis, das Priorisieren, die Umstellfähigkeit, an das Tempo und Interaktionsfähigkeit,
bei klar definiertem Tätigkeitsfeld, bestehe lediglich eine 20%ige quantitative
Einschränkung. In einer angepassten Tätigkeit sei somit von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Grundsätzlich bestehe aus medizinischer Sicht
weiterhin der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Wegen des gezeigten
Aggravationsverhaltens wie auch der erheblichen Diskrepanz der medizinischen Einschätzung
und der gezeigten Einsatzmöglichkeit im Rahmen der stattgefundenen beruflichen
Massnahmen erscheine die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen derzeit nicht
zielführend. Um berufliche Massnahmen zielführend durchführen zu können, sei eine
Fortsetzung der Psychotherapie zwingend, ebenso sollte die empfohlene
medikamentöse Therapie mit Methylphenidat installiert sein und der Versicherte
eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis nachweisen können.
6.22
In ihrer Stellungnahme vom 24.
Juli 2020 (IV-Nr. 100) legte Dr. med. D.___ dar, dass sämtliche Indikatoren in den
vorliegenden Gutachten abgebildet seien. Unter Gesamtbetrachtung der
Belastungsfaktoren gegenüber den Ressourcen sei die abgeleitete
Leistungsfähigkeit von 80 % einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar
begründet.
7.
Die
Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die beiden von ihr
eingeholten Gutachten ab, weshalb der Beweiswert derselben zu prüfen ist. Dazu
ist einleitend zu sagen, dass beide Gutachten in Kenntnis der gesamten Akten,
nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung
der von ihm geklagten Beschwerden, sowie von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachpersonen erstellt wurden. Insofern erfüllen sie die
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.1
Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte
im allgemeininternistischen E.___-Teilgutachten aus, dass aus
allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden (IV-Nr. 78.3,
S. 6). Dagegen ist mit Blick auf die erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 78.3, S. 5)
nichts einzuwenden.
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in
einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht
eingeschränkt.
7.2
7.2.1
Den Einschätzungen des orthopädischen
Teilgutachters der Begutachtungsstelle E.___ liegt eine umfangreiche klinische
sowie bildgebende Untersuchung (vgl. IV-Nr. 78.4, S. 3 ff.) zugrunde. Auf
die klinische und radiologische Befunderhebung folgt eine nachvollziehbare und
schlüssige Diagnoseherleitung (IV-Nr. 78.4, S. 7 f.): Dr. med. X.___, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, führte aus, der Versicherte leide an den
Folgen eines kongenitalen Klumpfusses beidseits. Nach Angaben des Versicherten seien
an den Füssen mittlerweile elf operative Eingriffe vorgenommen worden. Der letzte
Eingriff habe im Sinne einer TMT I-Arthrodese rechts aufgrund einer
symptomatischen Arthrose stattgefunden. Bei der Anamneseschilderung seien extreme
Schmerzen (VAS 9 – 10) bereits in Ruhe an den Füssen genannt worden. Weder
bei der Anamneseschilderung noch bei der Befunderhebung sei es möglich gewesen,
eine differenzierte Analyse der Schmerzlokalisationen zu erhalten. Bei der
Untersuchung der unteren Extremitäten zeige sich eine beidseitige charakteristische
Wadenatrophie, der Rückfuss sei in Valgus gestanden, das Längsgewölbe sei deutlich
verstärkt gewesen, der Vorfuss sei in einer Adduktion von 10 – 20°
gestanden. Die Beschwielung an den Fusssohlen sei kräftig gewesen, einem
Hohlfuss entsprechend verteilt. Die Beweglichkeit in den oberen Sprunggelenken sei
beidseits eingeschränkt gewesen, rechts deutlicher als links. Das untere
Sprunggelenk sei eingesteift gewesen. Bei den Umfangmassen habe sich eine
Umfangminderung des linken Oberschenkels im Seitenvergleich bei gleichseitig
ausgeprägter verminderter Wadenmuskulatur ergeben. Die Röntgenaufnahmen der
Sprunggelenke und Füsse hätten einen Zustand nach operativer Korrektur eines
Klumpfusses ergeben. An den oberen Sprunggelenken hätten sich keine
Auffälligkeiten ergeben, die unteren Sprunggelenke seien nicht sicher einsehbar
gewesen. Im Mittelfussbereich hätten bei leichter Cavus- / Adductus-Fehlstellung
keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen dargestellt. Die Arthrodesen
zwischen Calcaneus / Cuboid, Naviculare / MT I erschienen knöchern
durchbaut mit liegendem OS-Material. Die Vorfüsse seien beidseits weitgehend
unauffällig. Es handle sich somit um einen Zustand nach operativer Korrektur an
beiden Füssen nach angeborener Klumpfussdeformität mit persistierender leichter
Fussfehlform und eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit. Die
Mittelfussarthrodesen hätten durchbaut gewirkt, wesentliche arthrotische
Veränderungen bestünden radiologisch nicht. Die hochgradige und nicht weiter zu
differenzierende Schmerzhaftigkeit im gesamten Fussbereich sei jedoch in der
geschilderten Form nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Genannt worden seien Kreuzschmerzen,
ebenfalls mit extremer Intensität, welche auch belastungsunabhängig vorhanden
wären. Durchgeführt worden sei hier zunächst am 15. Juli 2016 eine mikrochirurgische
Sequestrektomie und Dekompression L3/4 links wegen Diskushernie L3/4 und hochgradiger
Spinalkanalstenose. Gefolgt worden sei dieser Eingriff durch eine zweite Dekompression
L4/5 mittels totaler Flavektomie und Rezessotomie beidseits im Februar 2017.
Der Versicherte gebe an, dass durch die Eingriffe die Symptomatik in den Beinen
besser geworden sei, die lokale Rückenschmerzsymptomatik jedoch verblieben wäre.
Bei der Untersuchung zeige sich im Stehen zunächst eine hochgradige
Einschränkung der Beugefähigkeit der LWS (FBA minimal im Stehen 50 cm).
Auf der Liege könne jedoch eine volle Hüftflexion bei durchgestreckten Beinen und
ein Finger-Zehen-Abstand von 20 cm erreicht werden. Es ergäben sich keine Zeichen
einer radikulären Irritation oder radikulären Defizitsymptomatik. Die neu
angefertigten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen hätten
keine wesentliche Degeneration der Bandscheibenfächer L3/4 und L4/5 gezeigt,
allenfalls angedeutet am lumbosakralen Übergang mit Facettenarthrose. Es liege
somit eine Funktionseinschränkung an der Lendenwirbelsäule nach zweifachen operativen
Eingriffen ohne adäquates Korrelat vor. Die Funktionsprüfungen der
Lendenwirbelsäule hätten inkonsistente Resultate ergeben. Die hohe
Schmerzintensität und genannte Funktionseinschränkung hätten somatisch nicht
nachvollzogen werden können. Genannt würden konstante Nackenschmerzen,
ebenfalls hoher Intensität. Der Versicherte habe sich diesbezüglich vielfacher
effektloser Behandlungen unterzogen. Bei der Untersuchung ergebe sich eine
völlig freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzäusserungen bei den Summationsbewegungen
oder bei segmentaler Palpation. Es liege ein Befund eines Kernspintomogramms
der HWS vom 6. März 2017 vor, welcher abgesehen von neuroforaminalen Einengungen,
einer breitbasigen Diskusprotrusion C5/6 und beginnenden Degenerationen der kleinen
Wirbelgelenke keine Auffälligkeit gezeigt habe. Die cervicale Symptomatik sei aus
orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dies entspreche auch dem Bericht
der Klinik T.___. Schmerzen seien zudem seitens der linken Schulter angegeben worden
mit einer Intensität von VAS 5. Hier habe sich keinerlei pathologischer
Befund erheben lassen. Des Weiteren würden Schmerzen an den Kniegelenken, rechtsbetont
genannt. Hier zeige sich ein leichtes Patellaspitzensyndrom rechts mehr als
links, ohne Hinweise auf relevante Kniebinnenschädigungen oder
Funktionsstörungen.
7.2.2
Des Weiteren stellte Dr. med. X.___
namhafte Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 78.4, S. 10): Die angegebene hohe
Schmerzintensität korreliere nicht mit dem Bewegungsverhalten bei der
Untersuchung; es hätten sich trotz intensiver Beschwerdeangaben keinerlei
Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken Schulter
feststellen lassen. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als minimal
einzustufen; es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der
Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im Sitzen und im Stehen (Waddell-Zeichen);
trotz der extremen Schmerzangabe an den Füssen seien keinerlei Fussbettungen
oder Schuhzurichtungen verwendet worden; die Beschwielung der Füsse sei kräftig
und lasse durchaus auf relevante Fussbelastungen schliessen.
7.2.3
Gesamthaft überzeugen auch die Ausführungen
des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 78.4, S. 8 f., 11
ff.): So könnten die Tätigkeiten als Glasinstallateur oder als Lackierer
aufgrund der hiermit verbundenen Steh- und Gehbelastung nicht mehr durchgeführt
werden. Andererseits könnten leichte Tätigkeiten vollschichtig in wechselnder
Körperposition bei überwiegendem Sitzen, ohne häufiges Bücken, Knien oder
Kauern, Besteigen von Leitern und Gerüsten durchgeführt werden. Diese
Einschätzung gelte in dieser Form spätestens seit Juli 2016.
7.3
In der psychiatrischen Beurteilung (IV-Nr. 78.5, S. 4 ff.)
wird schliesslich angegeben, der Beschwerdeführer erweise sich als wach und in
allen Qualitäten orientiert. Er zeige eine intakte Wahrnehmung und Auffassung.
Klinisch geprüft fänden sich keine Störungen des Gedächtnisses. Auch sei der
Explorand in der Lage, der Unterredung mit gleichbleibender Aufmerksamkeit zu folgen.
Seine Überlegungen und Äusserungen liessen durchschnittlich intellektuelle
Fähigkeiten vermuten. In der Untersuchungssituation verhalte sich der
Versicherte sehr höflich und sei gut zugewandt. Bezüglich Psychomotorik hätten
sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Zumindest in der Untersuchungssituation hätten
sich keine Störungen des Antriebs feststellen lassen. Der Versicherte klage jedoch
über einen gehemmten Antrieb. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leidlich
erhalten. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht logisch kohärent und in
sich geschlossen. In inhaltlicher Hinsicht hätten sich keine Hinweise für
Phobien oder ein psychotisches Geschehen gezeigt. Der Versicherte berichte
jedoch von Grübelzwängen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Störung des Ich-Erlebens
oder abnorme Triebtendenzen hätten sich nicht fassen lassen. Der Versicherte
berichte von gelegentlich verbal-aggressiven Affektdurchbrüchen. Die
Beschwerdeschilderung erfolge sachlich und entbehre jeglicher Ausgestaltungs-
oder Dramatisierungstendenzen. Es fänden sich auch keine Hinweise für bewusste
Aggravation oder gar Simulation. In der Hamilton-Depressionsskala (21 Items) habe
der Versicherte eine Gesamtpunktzahl von 22 erzielt. Dieser Wert sei mit einer
mittelschweren depressiven Episode vereinbar. Diagnostisch sei von einer
einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom
und Somatisierungstendenzen auszugehen. Darüber hinaus zeige der Versicherte
ein impuls-aggressives Verhalten, welches mit einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, in Einklang stehe. Wie die RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ zurecht kritisiert (IV-Nr. 80), erfolgt in Bezug auf die
gestellten Diagnosen einer mittelschweren Depression und einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung keine Diagnoseherleitung und
Begründung anhand der Kriterien des ICD-10. Auch zur diagnostizierten
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolgt keine klinische Überprüfung bzw.
Durchführung von Testverfahren im Rahmen des Gutachtens. Des Weiteren stellt der
psychiatrische E.___-Teilgutachter eine Cannabisabhängigkeit fest, setzt sich
aber an keiner Stelle in seinem Gutachten damit auseinander. Dies, obwohl in
der Laboruntersuchung ein Cannabiskonsum bestätigt werden konnte (IV-Nr. 78.6),
der Beschwerdeführer aber anlässlich der Untersuchung angab, seit 2011 kein
Cannabis mehr zu konsumieren (vgl. IV-Nr. 78.5, S. 3). Insgesamt erweist
sich die psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ somit als
nicht schlüssig begründet. So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie
davon ausgeht, dass der psychiatrische Teil der polydisziplinären Begutachtung
sich als nicht beweiswertig erweist.
7.4
Es zeigt sich somit in der
Gesamtschau, dass auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann, was die somatische
Komponente betrifft. Einem solchen Gutachten, das die Beschwerdegegnerin selber
im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegeben hat, ist volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien sind somatisch gesehen nicht
erkennbar. Daran vermag auch der im Rahmen der Verhandlung vom 28. März 2023
eingereichte Bericht von Dr. med. I.___ vom 10. Januar 2022 (Urkunde Nr. 4 des
Beschwerdeführers) nichts zu ändern, wonach beim Beschwerdeführer eine
Achillessehneninsertionstendinopathie links festgestellt worden sei. So ist der
Bericht von Dr. med. I.___ ca. ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 27. Januar 2021 erstellt worden. Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich,
dass eine solche Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden
haben könnte. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung sind jedoch konkrete
Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen; auf
diese kann nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen erweist sich die von
der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise, zusätzlich ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen, inhaltlich als korrekt. Da die psychiatrische Komponente
auf die Gesamtbeurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
polydisziplinären E.___-Gutachten Einfluss hat, kann nicht darauf abgestellt
werden. Hingegen kann auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im
orthopädischen Gutachten abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer aus
orthopädischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 nicht mehr
arbeitsfähig ist, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit aber keine
Arbeitsunfähigkeit besteht.
7.5
Zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht
stellt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. phil. G.___ ab.
7.5.1
Die neurologische Gutachterin Dr.
phil. G.___ legte in ihrer Beurteilung (IV-Nr. 89, S. 14 ff.) dar, sie
könne zur Frage nach objektivierbaren kognitiven Befunden keine Aussagen
machen, da die Aussagekraft der Befunde bei auffälliger Performanzvalidierung eingeschränkt
sei. In diesem Zusammenhang erklärt sie, dass alle Indikatoren in einem
eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren deutlich unterhalb des Cut-offs
gelegen hätten. Dabei hätten diese Auffälligkeiten in der Performanzvalidierung
nicht durch eine tatsächliche kognitive Einschränkung erklärt werden können,
weil die Leistungen in den eigentlichen Gedächtnismassen verhältnismässig
besser ausgefallen seien und somit die Auffälligkeiten im Performanzvalidierungsverfahren
nicht erklären könnten (kein sogenanntes „Demenzprofil"). Somit müsse von
einer mangelnden Anstrengungsbereitschaft bzw. -fähigkeit seitens des
Versicherten ausgegangen werden. Entsprechend könne auf die aktuellen
neuropsychologischen Testergebnisse nicht abgestellt werden, da von ungültigen
Untersuchungsresultaten aufgrund eines mangelnden Efforts auszugehen sei. Weiter
spreche für die Nicht-Gültigkeit der Befunde, dass es dem Beschwerdeführer mit
diesen ausgeprägten Einschränkungen nicht gelungen wäre, eine EFZ-Ausbildung zu
absolvieren und anschliessend ca. 15 Jahre ohne gröbere Auffälligkeiten zu
arbeiten. Zudem wären die mittelschweren Einbussen im Aufmerksamkeitsbereich
nicht mit einer gegebenen Fahreignung vereinbar. Auch durch die Schmerzproblematik
und eine mögliche depressive Symptomatik könne das Ausmass der Einschränkungen nicht
erklärt werden. Die Schlussfolgerung der neuropsychologischen Gutachterin,
wonach nicht auf die Testergebnisse abgestellt werden kann, ist mit Blick auf
das Gesagte nachvollziehbar. Dass die aktuellen Testresultate als ungültig zu
werten seien, bedeute gemäss Dr. phil. G.___ jedoch nicht, dass beim
Beschwerdeführer nicht doch gewisse kognitive Einschränkungen möglich wären. So
könne nicht ausgeschlossen werden, dass erstens bereits prämorbid bzw.
entwicklungsbedingt gewisse Defizite vorlägen. Dafür sprächen der Besuch der
Einführungsklasse und die von ihm berichteten eher schwachen Leistungen in der
Schule und in der Ausbildung. Allerdings dürften die Einbussen nicht stark
ausgeprägt gewesen sein, da ja anschliessend eine langjährige Berufstätigkeit
mit einem 100%-Pensum möglich gewesen sei. Zweitens sei es auch denkbar, dass
es im Rahmen des langjährigen Cannabiskonsums zu kognitiven Einschränkungen gekommen
sei. Drittens seien auch kognitive Einbussen im Rahmen einer depressiven
Symptomatik möglich. Insgesamt könne – so Dr. phil. G.___ – auf die aktuellen
Befunde nicht abgestellt werden, wobei leichtere kognitive Einschränkungen
allerdings auch nicht ausgeschlossen werden könnten. Es ist daher
nachvollziehbar, wenn die neuropsychologische Gutachterin zum Ergebnis gelangt,
dass aufgrund der ungültigen Testbefunde die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aktuell nicht beantwortet werden könne.
7.5.2
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 24. Februar 2020 erscheint, was die Diagnosestellung in der
aktuellen Situation anbelangt, schlüssig und nachvollziehbar. Der
psychiatrische Gutachter begründet einleuchtend das Vorliegen einer einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit/bei rezidivierender depressiver
Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom mit/bei
Cannabis-Abusus und Alkohol-Abusus sowie einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren aufgrund des erhobenen Psychostatus
(IV-Nr. 90.1, S. 41 ff.). Dr. med. F.___ setzt sich eingehend mit der von der
Begutachtungsstelle E.___ gestellten Diagnose einer mittelschweren depressiven
Episode mit somatischem Syndrom auseinander (IV-Nr. 90.1, S. 47 f.). Nachvollziehbar
führt er aus, dass zurzeit eine leichte depressive Episode ohne somatisches
Syndrom zu verorten sei, es aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass damals
(zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der E.___) eine solche vorgelegen sei,
zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtet habe, dass der
Beschwerdeführer heute nun vom Depressiven besser sei und auch die behandelnde
Psychotherapeutin zu Beginn der Behandlung von einem deutlich depressiveren
Zustandsbild als heute gesprochen habe. Eingehend setzt sich der psychiatrische
Administrativgutachter zudem mit der von der Begutachtungsstelle E.___ gestellten
Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auseinander und
führt einleuchtend aus, dass eine solche beim Beschwerdeführer nicht vorliege,
weil wichtige Verhaltensweisen bzw. Befunde, welche auf dieses Störungsbild
verweisen würden, schlicht fehlten. Wenn die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs, wie vom E.___ festgehalten worden
sei, im ICD-10 im Wesentlichen als eine emotionale Instabilität und mit einer
mangelnden Impulskontrolle umschrieben werde, welche bis hin zu gewalttätigem
und bedrohlichem Verhalten führen könnte, zeige der Versicherte solche
Verhaltensweisen schlicht nicht. Vielmehr dürfte er sich unter Druck, bei
Konflikten oder in Situationen, wo er sich unzulänglich fühle, ungeduldig,
gereizt, angespannt, frustriert und ungehalten präsentieren, was dann auch zu
impulsiven und auch selbstverletzenden Entladungen führen könne. Dies werde im
Rahmen des ADHS und nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung verstanden
(IV-Nr. 90.1, S. 50 f.). Diese Ausführungen sind plausibel. Auch seine
Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund der leichten depressiven
Episode und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung eine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe, begründet er nachvollziehbar.
Dagegen überzeugt die Begründung der
aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 90.1, S.
54.
f.) nur bedingt: Dr. med. F.___ führt zur Arbeitsfähigkeit aus, von Seiten
der leichten depressiven Störung seien keine relevanten Einschränkungen zu
formulieren. Quantitativ sei von Einschränkungen von rund 20 % auszugehen. Von
Seiten der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien denn auch
qualitative Einschränkungen zu erwarten, welche sich insgesamt im Sinne einer
Verlangsamung zeigen dürften. Darauf habe insbesondere sein letzter Arbeitgeber
verwiesen. Der Experte hält explizit fest, es sei schwierig, diese zu
quantifizieren. Doch könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte unter
dem Aspekt der Verlangsamung in etwa doppelt so lange brauchen dürfte als
gemeinhin üblich, so gesehen von quantitativen Einschränkungen von rund 50 %
ausgegangen werden könne. Zusammenfassend geht er aber davon aus, dass für die
bisherige Tätigkeit von quantitativen Einschränkungen von 20 % und von
qualitativen Einschränkungen von rund 50 % auszugehen sei. Dr. med. F.___
versteht unter «qualitative Einschränkungen» eine Verlangsamung in der Ausübung
der Arbeitstätigkeit, was aber durchaus ein quantitatives Element darstellt,
welches mit 50 % zudem sehr stark ins Gewicht fällt. Des Weiteren führt der
Experte aus, in einer angepassten Verweistätigkeit dürften die qualitativen
Einschränkungen deutlich geringer ausfallen, vielleicht gar wegfallen. Die
Ausführungen von Dr. med. F.___ sind nicht klar formuliert. Daraus lässt
sich nicht entnehmen, ob die qualitativen Einschränkungen in einer
Verweistätigkeit wegfallen oder nicht. Zumindest lässt sich dies aus den
Ausführungen des Psychiaters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Auf die Einschätzung von Dr. med. F.___
kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint eine entsprechende
Rückfrage an den Gutachter als nicht zielführend, hat der Experte doch
ausdrücklich festgehalten, die qualitativen Einschränkungen seien schwierig
einzuschätzen.
7.6
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen des
Beschwerdeführers durch die bei Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2021 vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___
ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 5.1 hiervor).
8.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4
hiervor).
8.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022 (A.S. 52 – 68) wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es
stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend
untersucht (vgl. A.S. 55 – 60) und die Vorakten studiert hat
(vgl. A.S. 52 – 55). Die Aussagen des Experten sind in allen
Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S.60 ff. mit der
ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der Gerichtsgutachter stellt folgende
Diagnosen (A.S. 65):
- Akzentuierte emotional instabile und
unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- ADHS (ICD-10 F90.0)
- Sekundäre depressive Verstimmungen,
leichten bis mittelgradigen Ausmasses, nicht einer eigenständigen depressiven
Störung entsprechend (ICD-I0 F38.8)
- Cannabis-Dauerkonsum (ICD-10 F12.1)
- Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)
- V. a. Schmerzstörung mit psychischen und
körperlichen Faktoren (F45.41)
8.2
Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit
den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.
8.2.1
Die in den Vorakten teilweise
postulierte Persönlichkeitsstörung wird von Dr. med. H.___ in
nachvollziehbarer Weise verneint (A.S. 63 f.). So bedürfe es dafür eines
tief verwurzelten anhaltenden Verhaltensmusters mit starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Es bestehe eine deutliche
Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu andern. Das
Verhaltensmuster sei meistens stabil und beziehe sich auf vielfältige Bereiche
vom Verhalten und psychischen Funktionen, gehe einher mit persönlichen Leiden und
gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit. Beim Exploranden bestünden
tatsächlich gewisse Verhaltensauffälligkeiten, die sich vor allem durch die
aggressiven und impulshaft anmutenden Durchbrüche manifestierten. Der Explorand
meine allerdings, dass er gelernt habe, in den letzten Jahren einen besseren
Umgang damit zu finden und ruhiger geworden sei. Es bestehe allerdings noch
eine Tendenz, eine innere Spannung aufzubauen, die er versuche, mit
Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum anzugehen. Er sei in der Lage, eine
mehrjährige Beziehung zu führen. Er gebe an, seit dem 17. Lebensjahr die
Beziehung zur Ehefrau zu führen, wobei es zu Beginn zu zweimaligen Trennungen gekommen
sei. Es sei anzunehmen, dass die Ehefrau ihm gegenüber eine Toleranz aufweise,
denn nach den Beschreibungen des Exploranden erleide er immer wieder
Durchbrüche, die von ihr dann toleriert worden seien. Er sei zudem auch in der
Lage, einige soziale Kontakte dauerhaft zu pflegen, ohne dass es diesbezüglich
zu massiven Auffälligkeiten komme. Dies decke sich daher nicht ohne Weiteres
mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, es wäre diesbezüglich von einer viel
grösseren Inkonsistenz und inadäquatem Verhalten zu rechnen. Zudem dürfte
sicher die ADHS-Problematik eine gewisse Rolle spielen, wobei sich eine
ADHS-Problematik nicht primär mit Verhaltensauffälligkeiten im zwischenmenschlichen
Bereich manifestiere. Es zeigten sich eine deutliche Unaufmerksamkeit, ein Mangel
an Ausdauer, vor allem bei kognitivem Einsatz und eine Tendenz, Tätigkeiten zu
wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen, eine Desorganisiertheit, eine mangelhaft
regulierte und überschiessende Aktivität. Derartige Auffälligkeiten seien zwar
vom Exploranden beschrieben worden, hätten sich aber nicht mit den
Anspannungszuständen und teilweise aggressiven Durchbrüchen gedeckt, die oft im
zwischenmenschlichen Bereich entstünden, weswegen der Untersucher der Meinung sei,
dass es sich um persönlichkeitsspezifische Verhaltensweisen handle, die im
Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden müssten.
Es könne daher nicht die Meinung von Dr. med. F.___ übernommen werden, der
auch derartige Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der ADHS-Problematik
interpretiere. Nachvollziehbar bestehe allerdings nicht das Ausmass, wie es bei
einer Persönlichkeitsstörung erwartet werden könne.
8.2.2
Bezüglich der ADHS-Problematik verweist
der gerichtlich bestellte Gutachter auf die neuropsychologische Abklärung (IV-Nr.
89; E. II. 7.5.1 hiervor), auch auf die weiteren Angaben in den Unterlagen. Es
würden Auffälligkeiten seit der frühen Kindheit erwähnt, die am ehesten durch
diese Problematik begründet werden könnten. Auch die heutigen Angaben des
Exploranden hätten sich mit einer Störung, welche durch die ADHS-Problematik
erklärt werden könnte, gedeckt. Es schienen aktuell eher kognitive Defizite aufzutreten,
wobei diese in der Untersuchung nicht aufgefallen seien. Eindeutige
hyperkinetische Symptome seien zurzeit nicht evaluierbar. Diese Ausführungen
sind plausibel und überzeugend. Sie lassen sich auch mit den Vorakten
vereinbaren. Eine ADHS-Störung wäre medikamentös gut behandelbar, doch weigere
sich der Explorand, eine entsprechende Behandlung durchzuführen, da er sich zu
stark verändert erlebt haben solle. Es seien auch keine medikamentöse
Alternativen versucht worden. Die von ihm angegebene Begründung, dass er sich
durch den medikamentösen Einfluss nicht noch mehr schädigen wolle, könne nicht
gefolgt werden. Es müsse bedacht werden, dass der Explorand einige Zeit
zumindest tendenziell übermässig Alkohol konsumiert habe, auch regelmässig
Cannabis, was er heute noch tue, was auf Dauer schädlicher sein dürfte als eine
medikamentöse Behandlung mit geeigneten Massnahmen. Es stünden heute
verschiedene Medikamente zur Verfügung, auch könne die Dosis entsprechend
angepasst werden.
8.2.3
Zur depressiven Störung führt Dr.
med. H.___ aus (A.S. 64), eine solche begründe sich durch dauerhaft gedrückte
Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und
erhöhter Ermüdbarkeit. Es handle sich dabei um die Kardinalsymptome. Beim Exploranden
träten Stimmungswechsel auf, die allerdings rasch und situationsabhängig
auftreten könnten. Es bestehe nicht eine dauerhaft gedrückte Stimmung ohne
äussere Einflüsse. Es könne auch nicht ein dauerhafter Interessenverlust oder
dauerhafte Freudlosigkeit bestätigt werden. Der Explorand sei in der Lage,
einigen Interessen nachzugehen, kümmere sich um sein Kind, könne sich mit ihm
freuen, verfolge auch die Nachrichten, schaue sich TV-Serien an, habe Freude,
wenn er sich mit der Familie oder Freunden treffe. Eine Verminderung des
Antriebes oder erhöhte Ermüdbarkeit werde von ihm nicht bestätigt. In diesem
Sinn könne einzig angenommen werden, dass der Explorand wiederholt unter
Verstimmungszuständen leide, die in Kombination mit der ADHS-Problematik und
der labilen Persönlichkeitskonstellation interpretiert werden könnten. Eine
eigenständige depressive Störung lasse sich daher nicht nachweisen, doch
zeitweise depressive Verstimmungen mit Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls,
des Gefühls der Wertlosigkeit, pessimistischer Haltung und Appetitstörungen
sowie Sterbegedanken. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Ihnen
kann auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Einschätzung des
Administrativgutachters Dr. med. F.___, der eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom diagnostiziert hatte
(vgl. E. II. 7.5.2 hiervor), Beweiskraft beigemessen werden.
8.2.4
Zum Cannabis- und Alkohol-Abusus
führt der der gerichtlich bestellte Gutachter aus, beim Exploranden bestehe ein
dauerhafter Konsum von Cannabis. Er meine, dass er nicht übermässig viel
konsumiere, allenfalls dreimal wöchentlich, um eine Spannung abzubauen und zur
Ruhe zu kommen. Der Cannabis-Konsum persistiere nachgewiesenermassen schon seit
mehreren Jahren, es sei ihm bisher nicht gelungen, diesen Konsum zu stoppen.
Einzig vom Hausarzt werde berichtet, dass der Beschwerdeführer einmal versucht
habe auf Cannabis zu verzichten, dabei vermehrt Schmerzen verspürt habe. Als
Grund gebe der Explorand für den Konsum allerdings an, dass er eher eine
Entspannung zu erreichen versuche und weniger einen Effekt auf die Schmerzen
erziele. Es scheine auch ein Alkoholkonsum zu bestehen, wobei unklar sei,
inwieweit es sich um einen überhöhten oder massiven Konsum handle. Auch dieser
Konsum dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine entspannende Wirkung
aufweisen. Ein Konsum von weiteren Drogen finde nicht statt.
8.2.5
Bezüglich der Schmerzproblematik
führt Dr. med. H.___ aus, diese könne aus somatischer Sicht zum Grossteil
weitgehend nachvollzogen werden, wobei eine Überlagerung durch den psychischen
labilen Zustand anzunehmen sei, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung in
Betracht zu ziehen sei. Da die körperlichen Beeinträchtigungen begründbar
seien, sei durch diese mögliche Schmerzstörung nicht noch ein zusätzlicher
Einfluss anzunehmen (A.S. 65).
8.3
8.3.1
In Bezug auf die
Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelangt der Gutachter sodann
zum Schluss, dem Exploranden sei es zuzumuten, Lackierungen von Glasplatten
durchzuführen (A.S. 67). Aufgrund der erhöhten Ablenkbarkeit und
verminderten Belastbarkeit sei davon auszugehen, dass der Explorand verlangsamt
sein dürfte und vermehrt Pausen benötige. Es sei ihm eine ganztägige Arbeit
möglich, wobei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen sei.
8.3.2
Zur Arbeitsfähigkeit in
adaptierter Fähigkeit führt Dr. med. H.___ aus, der Explorand sei nicht in der
Lage, Verantwortung zu übernehmen. Er könne nicht komplexe Tätigkeiten
durchführen, die Arbeit müsse klar vorgegeben sein, er könne sich nicht
wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen, er sollte auch nicht unter Zeitdruck
arbeiten müssen. Eine derartige Tätigkeit könne er ganztags durchführen, es
wäre allerdings auch mit einer leistungsmässigen Einschränkung zu rechnen, wie
sie in der bisherigen Tätigkeit als Glaslackierer ebenfalls bestanden habe,
wobei bei optimalen Bedingungen eine 20%ige Leistungseinschränkung anzunehmen sei.
8.3.3
Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, wie in der Beurteilung dargelegt worden
sei, träten beim Exploranden affektive Verstimmungszustände auf, die von verschiedenen
Umständen abhingen. Grundsätzlich könne allerdings nicht von einem stark
wechselhaften Verlauf ausgegangen werden. Es persistiere die ADHS-Problematik,
welche ungünstig beeinflusst werde durch die labile Persönlichkeitsstruktur.
Mittlerweile gelinge es dem Exploranden besser mit den labilen Zuständen
umzugehen, was sich aber nicht relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die
Veränderungen seien noch zu gering und zu wenig stabil, als dadurch eine
wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
8.4
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.2 hiervor)
verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, bezüglich Ausprägung der
Diagnosen spielten die persönlichkeitsspezifischen Faktoren und die
ADHS-Problematik eine wesentliche Rolle, da sie ungünstig miteinander
interferierten. Dem Exploranden sei es offenbar gut möglich, seinen Alltag zu
gestalten, teilweise in reduziertem Ausmass, indem er Haushaltfunktionen
vernachlässige, doch sei er in der Lage, sich um sein Kind zu kümmern, Einkäufe
zu tätigen, einige Reinigungsarbeiten durchzuführen, sich um den Hund zu
kümmern, er pflege auch soziale Kontakte. Er gerate teilweise in
Spannungszustände, wo er sich dann zurückziehen müsse. Die Auffälligkeiten hätten
nicht zu einem dauerhaften sozialen Rückzug oder Unfähigkeit geführt, sich am
Dispositiv
allgemeinen Leben zu beteiligen. Es sei demnach von einer leichten bis
höchstens mittelschweren Beeinträchtigung auszugehen. Eine schwere
Beeinträchtigung liege nicht vor, denn dann wäre eine viel stärkere
Beeinträchtigung im Alltag zu erwarten und der Explorand wäre nicht mehr in der
Lage, sich genügend um seine Belange zu kümmern (A.S. 65).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es würden
dauernde ambulante psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen durchgeführt,
auch eine antidepressive medikamentöse Therapie. Der Explorand verfolge die
Therapiemassnahmen motiviert. Es bestehe ein Leidensdruck, ansonsten würde er
die Therapie nicht über Jahre verfolgen. Eine Einschränkung ergebe sich
insofern, als er sich weigere, die ADHS-Problematik medikamentös zu behandeln,
obwohl in der Vergangenheit gute Erfolge hätten erzielt werden können.
Andererseits konsumiere er Alkohol und Cannabis, was sich möglicherweise
gesundheitsschädigend auswirken könnte. Es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz.
Es gelinge ihm gemäss seinen Angaben, heute besser mit seinen
Spannungszuständen und aggressiven Durchbrüchen umzugehen, die nicht mehr ein
derart auffallendes Ausmass annähmen wie in jüngeren Jahren. Dies decke sich
auch mit den Angaben in den Unterlagen, wo eine teilweise Beruhigung oder
Stabilisierung erwähnt werde, allerdings nicht konsequent. Vor allem im beziehungsmässigen
Bereich schienen noch teilweise Durchbrüche aufzutreten. Demnach kann weder von
einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird als Komorbidität
der Alkohol- und Cannabis-Konsum aufgefasst, doch bestehe gemäss Dr. med. H.___
nicht ein derart hoher Konsum, als sich daraus klar sekundäre Folgen gezeigt
hätten, welche den Exploranden im Alltag beeinträchtigen würden. Es hätten sich
auch keine körperlichen Auffälligkeiten gezeigt, kognitiv wirke er diesbezüglich
ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weiter spielten die persönlichkeitsspezifischen
Faktoren und die ADHS-Problematik eine wesentliche Rolle, da sie ungünstig
miteinander interferierten. Die Auffälligkeiten hätten aber nicht zu einem
dauerhaften sozialen Rückzug oder der Unfähigkeit geführt, sich am allgemeinen
Leben zu beteiligen. Es bestehe eine Schmerzproblematik, die aus somatischer
Sicht zum Grossteil weitgehend nachvollzogen werden könne, wobei eine
Überlagerung durch den psychischen labilen Zustand anzunehmen sei, weswegen die
Diagnose einer Schmerzstörung in Betracht zu ziehen sei. Da die körperlichen
Beeinträchtigungen begründbar seien, sei durch diese mögliche Schmerzstörung
nicht noch ein zusätzlicher Einfluss anzunehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Dazu verweist der Gutachter auf seine vorherigen Ausführungen zur
Persönlichkeit des Beschwerdeführers (E. II. 8.2.1 hiervor). Die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht begründet werden, doch
bestehe eine labile Persönlichkeitskonstellation, die sich durch schwierige
Anamnese begründe, es hätten sich auch teilweise Verhaltensauffälligkeiten
gezeigt. Der Explorand sei zeitweise nicht genügend in der Lage, seine Affekte
zu steuern, vor allem im privaten Bereich, auch scheine die Impulskontrolle
zumindest in der Vergangenheit gestört gewesen zu sein, indem er Gegenstände
zerstört habe. Er leide teilweise auch unter Antriebsschwierigkeiten und fühle
sich blockiert. Es ist demnach beim Beschwerdeführer sowohl von günstigen als
auch teilweise ungünstigen Persönlichkeitsstrukturen auszugehen, welche im
Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fielen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Hierzu führt der Gutachter aus,
der Explorand sei offenbar gut in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen, er
fühle sich auch wohl mit Bekannten. Es bestehe ein enger Kontakt zu den
Schwiegereltern und zu seinen eigenen Eltern, es finde auch eine gute Unterstützung
durch die Umgebung statt. Eine Konstanz zeige sich in der Beziehung zu seiner
Ehefrau. Diese Beziehung pflege er seit dem 17. Lebensjahr. Der Explorand weise
zwar auf teilweise partnerschaftliche Schwierigkeiten hin aufgrund seines
Verhaltens, doch scheine die Partnerschaft stabil zu bestehen. Demnach enthält
der soziale Lebenskontext des Versicherten mobilisierbare Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gemäss dem
psychiatrischen Gerichtsgutachter fühle sich der Explorand aus verschiedenen
Gründen nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Hauptsächlich gebe er körperliche Beschwerden an, wobei diesbezüglich aus
somatischer Sicht bereits Stellung bezogen worden sei. Eine körperlich
adaptierte Tätigkeit sollte möglich sein. Dies zeige sich auch im Tagesablauf, wo
er offensichtlich in der Lage sei, sich um den Sohn zu kümmern, auch einige
Alltagsaufgaben erledigen könne, keine Pausen einlege. Er sei auch in der Lage,
seine Freizeit zu gestalten und sich zu aktivieren, es bestünden auch soziale
Kontakte. Es könne demnach keine wesentliche Beeinträchtigung im
Aktivitätsbereich festgestellt werden. Es bestehe demnach eine Inkonsistenz
bezüglich seiner subjektiven Angaben, aufgrund derer eine viel grössere
Beeinträchtigung zu erwarten wäre, die nicht mit den Tagesablauf übereinstimme
und auch mit den Untersuchungsergebnissen nicht zu belegen seien. Eine
konsistente Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist daher eher zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Hierzu führt Dr. med. H.___ aus, es bestehe ein Leidensdruck,
der Explorand führe konsequente psychotherapeutische Massnahmen durch, wobei
vorgeschlagene medikamentöse Massnahmen nur teilweise befolgt würden,
insbesondere die ADHS-Problematik nicht genügend angegangen werde. Auch werde keine
konsequente Abstinenz von Drogen- oder Alkoholkonsum durchgeführt. Andererseits
könne diskutiert werden, inwieweit ein konsequenter Verzicht auf Suchtmittel
überhaupt notwendig sei. Es sei allerdings schwierig abzuschätzen, wieviel der
Explorand tatsächlich konsumiere. In der Vergangenheit scheine zumindest ein
teilweiser Überkonsum von Alkohol bestanden zu haben, was sich auch
laborchemisch nachweisen lasse. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck kann somit bejaht werden.
8.5 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281
gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden
Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten sowie in einer
leidensangepassten Tätigkeit (einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeit
ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck, bei welcher sich der
Beschwerdeführer nicht wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen muss) auch
im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt.
8.6 Zu prüfen bleibt, ob die vom Vertreter
des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 28. März 2023 dagegen
vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen:
8.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem
Gerichtsgutachter hätten bei der Beurteilung wesentliche Akten aus der Kindheit
des Beschwerdeführers gefehlt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit mehrere
Jahre in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. Y.___ gestanden. Auch
sei die ADHS-Problematik viel früher diagnostiziert und mit Ritalin behandelt
worden als von Dr. med. H.___ in seinem Gutachten vom 4. Juli 2022 festgehalten.
Dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 25. Juli 2000 (E. II. 6.1 hiervor;
IV-Nr. 2, S. 3 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
depressiver Entwicklung, Selbstwertproblematik und wegen unkontrollierbaren
aggressiven Impulsen sowie schulischen Leistungs- und Verhaltensstörungen
mehrere Jahre beim Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. Y.___ in Behandlung
gestanden sei. Trotz dieser engmaschigen Behandlung hätten gemäss Dr. med. K.___
keine Behandlungserfolge erzielt werden können. So sei der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Anmeldung bei ihm «therapiemüde» gewesen. Erst mit der von Dr.
med. K.___ initiierten Ritalin-Behandlung und der gleichzeitig vereinbarten
grobmaschigen psychotherapeutischen Kontakte hätten insofern Erfolge erzielt
werden können, als dass sich die schulischen Verhaltensstörungen weitgehend
zurückgebildet hätten und es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Lehrstelle
als Maler zu finden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer im Kindesalter resp. vor dem 16. Lebensjahr Ritalin
verschrieben wurde. Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sei
gemäss Dr. med. K.___ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkannt worden. Auch
ist nicht ersichtlich, welche weiterführenden Erkenntnisse durch den Beizug der
medizinischen Akten aus der Kindheit des Beschwerdeführers zu erwarten sind,
zumal sämtliche psychiatrischen Behandlungen vor derjenigen bei Dr. med. K.___ offensichtlich
keinen grossen Nutzen gezeigt hatten. Es ist deshalb von einem Beizug der
medizinischen Akten aus der Kindheit des Beschwerdeführers abzusehen.
8.6.2 Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, Dr. med. H.___ habe die diagnostizierte Schmerzstörung
nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der
Gerichtsgutachter in seinem Gutachten mit der Schmerzstörung auseinandergesetzt
hat. Konkret führte er aus, im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom
24. Februar 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren angenommen worden, auch wenn ein Grossteil der Beschwerden
aus somatischer Sicht begründet werden könne (A.S. 63). Weiter fügte er an,
eine Überlagerung durch den psychisch labilen Zustand sei anzunehmen, weswegen
die Diagnose einer Schmerzstörung in Betracht zu ziehen sei. Da die
körperlichen Beeinträchtigungen begründbar seien, sei durch diese mögliche
Schmerzstörung nicht noch ein zusätzlicher Einfluss anzunehmen (A.S. 65). Gegen
diese Annahme ist nichts einzuwenden. Die Schmerzproblematik wird vom orthopädischen
E.___-Gutachter Dr. med. X.___ hinreichend gewürdigt und findet in seiner
Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Eingang (vgl. IV-Nr.
78.4, S. 7 ff.). Aus den Akten ergeben sich aber auch Hinweise für ein
Aggravationsverhalten. So stellte sich Dr. med. F.___ aufgrund der
neuropsychologischen Befunde (vgl. E. II. 7.5.1 hiervor) in seinem
psychiatrischen Gutachten die Frage, ob der Versicherte Beschwerden bzw.
Einschränkungen im Sinne einer Verdeutlichung aggraviere. Es sei im Sinne des
Wahrscheinlichen von einem Aggravationsverhalten auszugehen. Auch Dr. med. X.___ stellte in
Bezug auf die Schmerzproblematik bei der orthopädischen Untersuchung namhafte
Inkonsistenzen fest (E. II. 7.2.2 hiervor): Die angegebene hohe
Schmerzintensität korreliere nicht mit dem Bewegungsverhalten bei der
Untersuchung; es hätten sich trotz intensiver Beschwerdeangaben keinerlei
Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule und an der linken Schulter
feststellen lassen. Auch die Befunde an den Kniegelenken seien als minimal
einzustufen; es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der Beweglichkeit
der Lendenwirbelsäule im Sitzen und im Stehen (Waddell-Zeichen); trotz der
extremen Schmerzangabe an den Füssen seien keinerlei Fussbettungen oder
Schuhzurichtungen verwendet worden; die Beschwielung der Füsse sei kräftig und
lasse durchaus auf relevante Fussbelastungen schliessen. Aufgrund eindeutiger Hinweise für ein
Aggravationsverhalten besteht vorliegend kein Anlass, von der schlüssigen
Beurteilung von Dr. med. H.___ abzuweichen.
8.6.3 Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, der Gerichtsgutachter habe sich nur ungenügend mit der
Suchtproblematik auseinandergesetzt. So belegten die eingereichten Laborbefunde
vom 17. Juni 2022 (Urkunden Nr. 5 und 6 des Beschwerdeführers), dass der
Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gerichtsgutachten kein Cannabis
oder andere Drogen konsumiere. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt
deshalb den Beizug der Tonaufnahmen der Begutachtung von Dr. med. H.___. Der
Umstand, dass die Laborbefunde dem Gerichtsgutachter nicht vorlagen, schmälert
nicht den Beweiswert seines Gutachtens, zumal der Sachverhalt bis zum Erlass
der Verfügung vom 27. Januar 2021 zu beurteilen ist. Es ist zudem nicht
erkennbar, welche weiterführenden Erkenntnisse durch den Beizug der Tonaufnahmen
der Begutachtung zu erwarten sind, da allfällige anderslautende Angaben zum
aktuellen Konsumverhalten keine Relevanz für die Beurteilung der
gesundheitlichen Situation zum Verfügungszeitpunkt haben. Somit ist von einem
Beizug der Tonaufnahmen abzusehen.
8.6.4 Weiter bemängelt der
Beschwerdeführer, Dr. med. H.___ habe die vom Beschwerdeführer genannten Selbstverletzungen
sowie die auftretende Traurigkeit, wenn er an seine Kindheit zurückdenke resp. an
sein Kind denke, im Gutachten vom 4. Juli 2022 nicht hinreichend gewürdigt. Es
seien auch in diesem Zusammenhang die Tonaufnahmen beizuziehen. Davon ist
vorliegend abzusehen. Dr. med. H.___ hat die Angaben des Beschwerdeführers zu
den Selbstverletzungen und zur auftretenden Traurigkeit in seinem Gutachten mehrfach
erwähnt und in die Beurteilung der medizinischen Situation miteinbezogen (siehe
dazu insbesondere die Ausführungen unter E. II. 8.2.1 und 8.2.3 hiervor; A.S.
63 f.). Dr. med. H.___ legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer
unter Verstimmungszuständen leide, die in Kombination mit der ADHS-Problematik
und der labilen Persönlichkeitskon-stellation interpretiert werden könnten. Eine
eigenständige depressive Störung lasse ich aber nicht nachweisen, hingegen
leide der Beschwerdeführer zeitweise unter depressiven Verstimmungen mit
Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, des Gefühls der Wertlosigkeit,
pessimistischer Haltung und Appetitstörungen sowie Sterbegedanken. Bei den Anspannungszuständen,
die oft im zwischenmenschlichen Bereich entstünden und welche der Beschwerdeführer
mit Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum anzugehen versuche, handle es sich um
persönlichkeitsspezifische Verhaltensweisen, die im Rahmen einer akzentuierten
Persönlichkeitsstruktur interpretiert werden müssten (A.S. 63 f.). Die Einwände
des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere.
8.6.5 Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, im Gerichtsgutachten fehle eine Mini-ICF-App. Ein Gutachten verliert nicht automatisch
seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an allfällige Qualitätsrichtlinien
anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 E. 5.4). Der medizinischen
Fachperson kommt bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens grosses
Ermessen zu. Auch liegt es
ihrem Ermessen, ob sie psychologische Test durchführen will. Massgebend ist
vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und
überzeugend ist. Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der
psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen
werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Aus diesem
Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H.___ nicht
abträglich, dass keine Mini-ICF-APP durchgeführt wurde.
9. Zusammenfassend kann demnach
auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H.___ vom 4. Juli 2022
sowie auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten
abgestellt werden, was die somatische Komponente betrifft. So ist der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Glaslackierer und
Glasmonteur ab Juli 2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit
ist dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.
10. Nachfolgend ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen.
10.1 Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (s. dazu E. II. 2.3
hiervor). Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den
Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2017.
Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
Bei der Ermittlung des hypothetisch
erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der
Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).
Geht die versicherte Person keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach, sind für das Invalideneinkommen die statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
heranzuziehen (s. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Abgestellt wird
dabei regelmässig auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten privaten Sektor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1).
10.2 Einzugehen ist zunächst auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Frühinvalider gelte und daher
beim Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorzugehen sei (vgl. E.
II. 4.2 hiervor). Im vorliegenden Fall war es dem seit seiner Geburt an
Klumpfüssen und ADHS leidenden Beschwerdeführer möglich, eine berufliche
Ausbildung als Maler zu absolvieren. Er verfügt somit über eine abgeschlossene
Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation als Frühinvalider gemäss
Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen Umständen entgegen:
Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit
einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung
jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben
Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit
derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend ist in dieser
Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies
behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 am Ende).
Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___
vom 25. Juli 2000 (IV-Nr. 2, S. 3 f.) hätten sich die schulischen Leistungen
des Beschwerdeführers nach erfolgter Ritalin-Behandlung gebessert und es sei ihm
gelungen, eine Lehrstelle als Maler zu finden. Nach abgeschlossener Ausbildung arbeitete
er über mehrere Jahre auf diesem Beruf. So gab er an, nach dem Schulabschluss
vom 16. bis zum 19. Lebensjahr mit Erfolg eine Lehre als Maler durchlaufen
zu haben. Vom 19. bis 26. Lebensjahr habe er im erlernten Beruf gearbeitet.
Danach sei er bis Juli 2016 als Scheibenmonteur tätig gewesen (IV-Nr. 78.5, S.
2). Dem IK-Auszug lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer über
mehrere Jahre ein reguläres Einkommen erzielen konnte (IV-Nr. 64). Folglich was
es ihm möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, berufliche
Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine längerdauernde Anstellung finden und zu
halten. Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV ausser Betracht.
10.3 Das in der Verfügung vom 27.
Januar 2021 errechnete Valideneinkommen von CHF 67'797.00 stützt sich auf die
Angaben des Arbeitgebers (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. Oktober 2016,
IV-Nr. 33) mit Aufrechnung der Nominallohnentwicklung. Es lässt sich nicht
beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
10.4 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszuüben,
er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf
LSE 2016, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau
1, ab. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen
Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen (LSE 2016
TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden
von 41,7 im Jahr 2017 hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr
2017 anzupassen (CHF 5'340.00 x 12 = CHF 64’080.00 / 40 x 41.7 : 104.1
[2016] x 104.6 [2017]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 80 %
ein Invalideneinkommen von CHF 53'699.00 (80 % von CHF 67'124.00).
10.5
10.5.1 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil
des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
10.5.2 Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2021 überhaupt
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen
ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
10.5.3 Im vorliegenden Fall gebietet
das Alter des Beschwerdeführers von 36 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs keinen Abzug. Auch die vielen Dienstjahre beim immer
gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen
Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht
relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015
E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
möglich sind, kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim
Beschwerdeführer liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere Einschränkungen vor – die Arbeit sollte aus
somatischer Sicht leicht und wechselbelastend sein bei überwiegendem Sitzen unter
Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit häufigem Bücken, Knien oder Kauern,
Besteigen von Leitern und Gerüsten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die Arbeit
keine komplexen Tätigkeiten beinhalten und klar vorgegeben sein. Zudem kann
sich der Beschwerdeführer nicht wiederholt wechselnden Bedingungen anpassen und
er sollte nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen –, weshalb ein Abzug von 10 % geboten scheint.
10.6 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 67'797.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 48'329.00
(CHF 53'699.00 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein IV-Grad
von (aufgerundet) 29 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
11. Im Weiteren ist auf den Antrag
des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu
gewähren.
11.1 Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.
Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so
entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss
(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten
Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und
Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des
Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
11.2 Angesichts des Invaliditätsgrades
von 29 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Dr. med. H.___ kam jedoch in seiner Beurteilung zum Schluss, dass
berufliche Massnahmen zwar grundsätzlich sinnvoll seien, wenn die versicherte
Person auch motiviert sei, sich aktiv daran zu beteiligen. Beim
Beschwerdeführer könne allerdings die Motivation dazu nicht gesehen werden. Die
Vergangenheit habe klar aufgezeigt, dass er sich nicht in der Lage fühle, mehr
als zwei Stunden täglich eine einfache Tätigkeit zu verrichten (A.S. 68).
Tatsächlich lassen die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemachten
Äusserungen auf eine nach wie vor bestehende Krankheits- und
Invalidenüberzeugung schliessen: Der Beschwerdeführer äusserte während der
gutachterlichen Untersuchung, er wolle vielleicht einmal versuchen,
stundenweise kleinere Arbeiten, z.B. Rasenmähen durchzuführen, doch denke er
nicht, dass er in der Lage sei, in der freien Wirtschaft dem Druck standzuhalten.
Irgendwie habe er es in der Vergangenheit geschafft, das Ganze auf die Seite zu
schieben und die Leistung zu erbringen, heute gehe es nicht mehr (A.S. 59). Die
im Rahmen der Begutachtung von ihm gemachten Angaben lassen nicht darauf
schliessen, dass berufliche Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder
zweckmässig sein könnten. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive
Krankheitsüberzeugung im Wege. Dafür spricht auch das Ergebnis des
Belastbarkeitstrainings in der B.___. Gemäss Schlussbericht vom 4. Oktober
2018 (IV-Nr. 52) konnte der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzbelastung
sein Pensum von zwei Stunden pro Tag nicht erhöhen, weswegen er die
Zielvorgaben nicht erfüllen konnte. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an
der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag auf
Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist.
12. Zusammenfassend ist somit die
angefochtene Verfügung 27. Januar 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.
g ATSG). Dagegen ist der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten
Parteientschädigung Rechnung zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch
zusätzliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2012
vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerde auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte.
Für den im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung in der
Beschwerdeschrift getätigten Aufwand sind dem Beschwerdeführer aber pauschal CHF
300.00 zu vergüten. Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass ein
Gerichtsgutachten eingeholt wurde, für sich allein noch keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung begründet (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt in 8C_194/2016 vom
14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
13.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 4.
Juli 2022 von CHF 4'500.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.00 zu
bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ von
CHF 4’500.00 zu erstatten.
5. Je eine Kopie des eingereichten Berichts
von Dr. med. I.___ vom 10. Januar 2022 (Urkunde Nr. 4), der Laborbefunde vom 17.
Juni 2022 (Urkunden Nr. 5 und 6), sowie der Kostennote des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 28. März 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar