VSBES.2021.36
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
16. September 2022Deutsch75 min
26. August 2021 (A.S. 76 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
Source so.ch
Urteil vom 16. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1967, meldete sich am 1. Oktober 2010
erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar
2011 (IV-Nr. 20) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug
auf die Ausrichtung einer Rente ab, da der Beschwerdeführer am 1. April 2008
aus Deutschland in die Schweiz eingereist sei und die erforderliche
Beitragszeit nicht erreicht habe. Weiter wurde ausgeführt, er leide seit
Dezember 2008 an Schmerzen, wobei er ab dem 24. Juni 2009 für eine leichte,
körperlich wenig belastende Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Am
6. September 2011 wurden zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im
Sinne einer Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 33).
2. Am 27. Mai 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 35). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Spondylarthritis
angegeben. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse medizinische Abklärungen und
holte bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und
Psychiatrie ein. Dieses wurde am 31. Juli 2020 erstattet (IV-Nrn. 54.2 bis
54.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 58 und 62) wies sie
mit Verfügung vom 3. Februar 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und
/ oder eine Invalidenrente ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).
3. Gegen die genannte
Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 1. März 2021 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
(A.S. 3 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 3. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und mir sei eine ganze
IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches
und rheumatologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses
Gutachten neu zu verfügen.
3. Es sei mir für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
April 2021 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Der
Beschwerdeführer lässt, mittlerweile anwaltlich vertreten, am 7. Mai 2021 sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen
(A.S. 37 f.). Am 14. Juni 2021 lässt er eine Replik einreichen (A.S.
43 ff.) und seine Rechtsbegehren folgendermassen präzisieren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Initiierung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 30. Juni 2021 noch einmal und beantragt wiederum die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 67 ff.). Eine Rückäusserung des Beschwerdeführers erfolgt am
26. August 2021 (A.S. 76 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote zu den Akten (A.S. 84 ff.).
7. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2021 (A.S. 87 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien keine
Einwände gegen die vorgesehene Gutachterin erhoben haben (A.S. 91 ff.), wird
das Gutachten mit Verfügung vom 16. November 2021 in Auftrag gegeben (A.S. 96
ff.) und am 16. März 2022 von Dr. med. C.___ erstattet (A.S. 104 ff.). Der
Beschwerdeführer äussert sich am 30. März 2022 dazu (A.S. 171 f.), die
Beschwerdegegnerin verzichtet darauf (s. A.S. 174).
8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022
(A.S. 176 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers wiederum eine Kostennote
sowie einen zusätzlichen ärztlichen Bericht zu den Akten.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28.
Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung und ihren Stellungnahmen (A.S. 1 ff., 32 ff., 67
ff.) dar, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem
Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben von schweren
Lasten in einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad
von 20 % sei es ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen.
Das eingeholte Administrativgutachten
sei beweiskräftig. In der Konsensbeurteilung werde einleuchtend dargelegt, wie
die aktuellen Diagnosen hergeleitet worden seien und deren Auswirkungen auf die
Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates würden dargelegt. Den Gutachtern
hätten die Berichte der behandelnden Personen vorgelegen und diese seien
gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen worden. Im Rahmen des
psychiatrischen Gutachtens sei die Indikatorenprüfung im Rahmen der
Konsensbeurteilung des Gutachtens erfolgt, was durchaus nachvollziehbar sei,
müssten doch für die Beurteilung der Standardindikatoren alle Befunde und
Diagnosen wie auch die sich daraus ergebenden Ressourcen und Belastungsfaktoren
berücksichtigt werden. Darin werde ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt,
weshalb sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung einer kompletten
Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt werde.
Mit dem im Gutachtensauftrag umrissenen
medizinischen Sachverhalt sei nicht beabsichtigt gewesen, die Gutachterstelle
zu beeinflussen. Es handle sich bei diesen Ausführungen um eine Zusammenfassung
des medizinischen Sachverhalts, der sich aus den Akten ergebe. Weiter mache die
Objektivierbarkeit von beklagten Beschwerden noch keine Aussage zur daraus
resultierenden Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestehe keine Korrelation
zwischen einer ärztlich gestellten Diagnose und der attestierten
Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ergebe sich letztere aus den vorhandenen
objektivierten oder plausibilisierten Funktionseinschränkungen.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde und den weiteren Vernehmlassungen (A.S. 3 ff., 43 ff., 76
ff.) entgegenhalten, er weise eine jahrelange Leidensgeschichte mit chronischen
thorakolumbalen Schmerzen, HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Hände
beidseits sowie Hüft- und Kopfschmerzen auf. Im Jahr 2017 sei er zudem
psychotherapeutisch betreut worden bei Schlafproblemen sowie Kraft- und
Hoffnungslosigkeit. Er versuche einen Umgang mit den Schmerzen zu finden,
jedoch falle es ihm schwer. Im eingeholten Gutachten werde eine
nachvollziehbare und medizinisch einleuchtende Erklärung für die geklagten
Symptome vermisst. Tatsache sei, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes
nicht arbeiten könne. Die in den Akten vorhandenen Berichte und Gutachten der
behandelnden Ärzte würden denjenigen der Versicherungsmediziner widersprechen.
Der psychiatrische Gutachter habe die Standardindikatoren nicht geprüft. Sollte
das Gericht sich auf das psychiatrische Gutachten abstützen, beantrage er die
Durchführung eines psychiatrisch-rheumatologischen Obergutachtens. Weiter sei
der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden. Es sei ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
Hinsichtlich des Administrativgutachtens
sei weiter zu sagen, dass bereits der von der Beschwerdegegnerin umrissene
Kontext des Auftrags und medizinische Sachverhalt, wie er erstmals auf Seite 2
des Gutachtens dargestellt werde, in qualifizierter Weise suggestiv und
vorurteilsbehaftet sei. Die Gutachter würden instruiert, wie die Ergebnisse
sein sollen. Der entsprechende Text werde im Gutachten mehrfach wiedergegeben.
Im Weiteren sei das rheumatologische Teilgutachten nicht überzeugend, weil es
in sich widersprüchlich sei. Sämtliche Gutachter würden davon ausgehen, dass im
Falle des Beschwerdeführers keine Inkonsistenzen vorlägen und auch eine
Aggravation werde ausdrücklich verneint. Der rheumatologische Gutachter vermöge
sodann sämtliche vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und Schmerzen zu
objektivieren. Er halte explizit fest, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerden konsistent und plausibel dargelegt habe. So müsste folgerichtig auf
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Dies
versuche der rheumatologische Gutachter dann aber mit konstruierten Zweifeln im
Rahmen der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität zu vermeiden,
beispielsweise hinsichtlich weniger laufender Therapien und einem fehlenden
Nachweis der regelmässigen Einnahme von Ibuprofen. Dies obwohl er Letzteres
selber nicht empfehle. Weitere Therapien halte er schliesslich selber für
aussichtslos. Auch die Tatsache, dass sich bei gewissen Organsystemen eine
nicht relevant gestörte Situation zeige und der Beschwerdeführer zwei Stunden
lang habe sitzen können, spreche nicht gegen das Vorliegen einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit. Falsch sei auch, dass das reduzierte Aktivitätsniveau eher
finanziell, nicht primär krankheitsbedingt begründet sei. Im Weiteren sei die
Verneinung der Diagnose der axialen Spondylarthropathie nicht überzeugend. Der
rheumatologische Gutachter widerspreche damit sowohl den behandelnden Ärzten
als auch den Ausführungen des neurologischen Gutachters und beruhe auf falschen
Behauptungen. Die vom rheumatologischen Gutachter vorgenommene Einschätzung
einer 20%igen Einschränkung in einer Verweistätigkeit sei weder schlüssig noch
nachvollziehbar. Die mit den objektivierbaren Beschwerden einhergehenden
Schmerzen berücksichtige er offensichtlich zu wenig. Ganz allgemein würden im
Gutachten allfällige Wechselwirkungen der doch in grosser Anzahl vorliegenden
Diagnosen nicht berücksichtigt.
Auch das neurologische Teilgutachten
leide an Mängeln. Der Gutachter gehe nicht auf die geltend gemachten
Kopfschmerzen ein. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Einordnung des
Neurologen der Diagnosen der Ulnaris-Neuropathie mit Schädigung des N. ulnaris,
des TOS auf der linken Seite sowie des sensiblen Halbseitensyndroms linksseitig
als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies werde nicht
nachvollziehbar begründet. Das neurologische Gutachten basiere ausserdem auf
unzutreffender Anamneseerhebung.
Auch das psychiatrische Teilgutachten
sei nicht überzeugend. Es sei bereits bei der Erhebung der Anamnese teils krass
widersprüchlich zu den weiteren Gutachten und in sich selbst. Die
Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters sei in keiner Weise
überzeugend. Obwohl er die Diagnose einer leichten depressiven Episode und
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
stelle, gelange er zur Einschätzung, dass diese keinen Einfluss auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Er gehe offenbar
noch immer von der Überwindbarkeitsvermutung aus sowie davon, dass eine leichte
Depression per se keinen invalidisierenden Charakter habe. Dass die Erhebungen
des psychiatrischen Gutachters nicht korrekt seien, bestätige auch der Bericht
von med. pract. D.___ vom 31. Mai 2021. Zusammenfassend könne zur
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf
das Gutachten der Gutachterstelle B.___ abgestellt werden.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
4.1
Gemäss Arztbericht des damaligen
Hausarztes, Dr. med. E.___, vom 20. Januar 2011 (IV-Nr. 18, mit Beilagen)
beklage der Beschwerdeführer ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz
zur Chronifizierung und pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide oberen
Extremitäten links mehr als rechts. Die Tätigkeit als Gipser könne er nicht
mehr ausführen, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben hingegen
schon.
4.2
Dr. med. F.___, Fachärztin für
Rheumatologie FMH, berichtete am 14. Mai 2019 (IV-Nr. 35 S 2) über eine
Spondylarthritis. Das HLAB 27 sei positiv und im MRI zeigten sich entzündliche
und degenerative Veränderungen. Diesen Bericht reichte der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Neuanmeldung vom 27. Mai 2019 (IV-Nr. 35 S. 1) ein. In ihrem
Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2019
(IV-Nr. 40 S. 6 f.) führte Dr. med. F.___ sodann aus, der Beschwerdeführer
klage seit ungefähr zehn Jahren über Rückenschmerzen. Er berichte zudem von
starker Müdigkeit, Kraftverlust, starker Muskelverspannung, Schmerzen auch in
der Nacht und in Ruhe sowie Morgensteifigkeit. Der Rheuma-status zeige eine
Wirbelsäule im Lot mit normaler Beweglichkeit, keine Gelenkschmerzen oder
Gelenkschwellung und eine normale Beweglichkeit aller Gelenke. Bei anamnestisch
entzündlichen Rückenschmerzen mit Verstärkung in Ruhe und Morgensteifigkeit
sowie positivem HLA-B27 sei eine Behandlung mit Arcoxia empfohlen worden. Zum
Zeitpunkt der Kontrollkonsultation habe der Beschwerdeführer berichtet, das Medikament
wegen Unverträglichkeit gestoppt zu haben. Andere NSARs wolle er wegen
Nebenwirkungen nicht versuchen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig.
4.3
Im Arztbericht von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 42,
mit Beilagen) werden folgende Diagnosen aufgeführt:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Spondylarthritis (Typ M. Bechterew)
-
HLA- B27 positiv
-
Leichte
Fingerpolyarthrose
2.
Chronisches cervico-thoracolumbales
Schmerzleiden mit Brachialgien und lschiocruralgien
-
differentialdiagnostisch:
Spondylarthropathie
-
Status nach
Infiltration HWK 3/4 und 4/5 ohne Ansprechen, Status nach Scalenusinfiltration
ohne Ansprechen
-
MRI der HWS November
2014: Breitbasige Discushernie mit fraglicher C6 Irritation rechts
-
MRI der LWS Mai
2016: Diskrete birecessale Stenose LWK 4/5 beidseits, rechtsbetont
-
Aktuell: Am ehesten
im Rahmen HLA-B27 positiver Spondylarthritis (am ehesten Morbus Bechterew)
-
Hyposensibilitäten
in den Armen und Händen
3.
Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits
(Erstdiagnose September 2019)
-
Elektrodiagnostisch
leichtgradige Funktionsstörung in Form von leicht reduzierter motorischer
Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcus ulnaris beidseits, ohne Nachweis eines
vollständigen Leitungsblockes, wobei ein partieller Leitungsblock links
vorliegt.
4.
Anpassungsstörung
5.
Probleme in der Beziehung zu den Eltern,
Ehepartnerin und im Berufsleben
6.
Schwindel unklarer Genese
-
a.e. vestibuläre
Migräne
-
differentialdiagnostisch
zervikogene Komponente
-
kein Anhalt auf
peripher vestibuläre Genese, kein Anhalt auf BPLS
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Refluxösophagitis Grad I
2.
Chronische Gastritis
-
Status nach
Eradikation bei HP-Gastritis
3.
Pansinusitis
4.
Status nach Bauchwandhernien-Plastik
links
-
Status nach total
extraperitonealer Netzplastik 15.12.14 bei indirekter Inguinalhernie rechts
5.
Status nach Appendektomie
6.
Kleine, nicht raumfordernde
Arachnoidalzyste temperobasal rechts (CT 2009)
7.
Generalisierter Pruritus
Auf Grund der seit Jahren anhaltenden Schmerzen
in diversen Gelenkbereichen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
körperliche Tätigkeiten auszuüben.
4.4
Ein in der Klinik H.___
durchgeführtes MRI der gesamten Wirbelsäule vom 17. April 2019 (IV-Nr. 42 S. 14
f.) zeigte eine Diszitis mit Ödem der angrenzenden Deckplatte und Grundplatte
bei klein Schmorl'schen Knoten im Segment BWK 6/7 sowie eine leichte
Spondylodiszitis BWK 7/8. Eine entzündliche Ursache sei nicht ausgeschlossen.
Ansonsten bestehe kein eindeutiger Hinweis auf eine axiale Spondylarthropathie.
Vom Aspekt zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS, BWS und LWS
sowie eine chronische unspezifische Knochenspange im rechten ISG,
differentialdiagnostisch mechanisch, multiple Schmorl'sche Knoten der mittleren
BWS und der oberen LWS, mit angedeuteter Keilwirbelbildung der mittleren BWS,
differentialdiagnostisch nach Scheuermann.
4.5
Im neurologischen
Konsilium von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. September
2019.
(IV-Nr. 42 S. 16 f.) wird folgende Diagnose erhoben:
Elektrodiagnostisch und
sonographisch Zeichen von Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, mit / bei:
-
elektrodiagnostisch
leichtgradiger Funktionsstörung in Form von leicht reduzierter motorischer
Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcus ulnaris beidseits, ohne Nachweis eines
vollständigen Leitungsblockes, wobei ein partieller Leitungsblock links
vorliegt. Keine Hinweise auf ein CTS, weder elektrodiagnostisch noch
sonographisch
Bei klinisch undifferenzierter
Symptomatik zeige sich in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine leichte
Funktionsstörung des N. ulnaris im Sulcus ulnaris-Bereich beidseits, mit leicht
partiellem Leitungsblock auf der linken Seite. Die Ultraschall-Untersuchung des
N. ulnaris bestätige dies, mit Nachweis einer fokalen Schwellung des N. ulnaris
im Sulcus ulnaris, mit linksseitiger Betonung. Aus elektrodiagnostischer Sicht
bestünden keine Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom, ebenso könne dies
sonographisch ausgeschlossen werden. In erster Linie würden konservative
Massnahmen in Form von Vermeiden von Druckexponierung sowie Flexionsbewegungen
im Ellenbogen über 90° empfohlen. Es bleibe jedoch offen, ob dies gänzlich
durch das leichtgradige Sulcus ulnaris-Syndrom erklärbar sei. Eine
pseudoradikuläre Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden, bei bekannten
ausgeprägten muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich.
4.6
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde
am 31. Juli 2020 von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 54.2 bis 54.8).
4.6.1
Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 54.5) wurde zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
festgehalten, dieser berichte über Beschwerden des Bewegungsapparats. Aus
genuin internistischen Diagnosen sehe er seine Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt an. Der Blutdruck betrage 153/100 mmHg
rechts und 142/96 mmHg links. Die Lunge zeige sich mit vesikulärem Atemgeräusch
über beiden Lungenfeldern. Die Herztöne seien rein und rhythmisch, das Abdomen
weich, ohne Druckdolenzen. Auch der periphere Pulsstatus sei unauffällig.
Klinisch gebe es soweit prüfbar keine Hinweise für eine Pansinusitis. Der
Laborbefund zeige ein normales Blutbild und Differenzialblutbild, normale
Leberwerte, eine normale Kreatinkinase, normales Kreatinin und normale
geschätzte Nierenfunktion, normales Kalzium, normalen Eisenstoffwechsel,
normales HbA1c, normale Entzündungszeichen (CRP und Blutsenkungsreaktion) und
ein normales TSH. Der Ibuprofen-Spiegel liege bei unter 0,1 und sei somit nicht
nachweisbar.
4.6.2
Das rheumatologische Gutachten
(IV-Nr. 54.6) hielt zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes
fest: Dieser gebe an, nicht mehr arbeiten zu können auf Grund von Schmerzen im
Nacken-Schulterbereich mit Ausstrahlung in die Arme (linksbetont) und wegen
lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (linksbetont). Neben
Muskelschmerzen plagten ihn eine Kraftlosigkeit sowie Gefühle einer Taubheit in
den Armen und weniger auch in den Beinen. Die Nacken- und Schulterschmerzen
bestünden bereits in Ruhe, verstärkt bei Belastung sowie klimaabhängig. Je schwerer,
je länger und je höher eine körperliche Last zu heben sei, desto stärker seien
die Schmerzen. Auch in Ruhe seien je nach Tagesform bereits Beschwerden
vorhanden. Gehen und Stehen sei in Bezug auf die geklagten Nacken- und
Schulterschmerzen grundsätzlich nicht schmerzverstärkend. Ausruhen lindere,
ebenso Abliegen. Die Ausstrahlungen in die Arme seien dabei den ganzen Arm
umfassend. Grundsätzlich bestünden Kribbelparästhesien in der ganzen Hand
links, weniger auch rechts (ohne Dermatombezug). Weiter habe er Schmerzen in
der Lendenwirbelsäule mit wechselnder Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont.
Diese plagten ihn vor allem beim Stehen und Gehen sowie Sitzen und in
Zwangspositionen. Es sei eine Wechselbelastung nötig. Er habe das Gefühl, die
Knochen würden im Sitzen in das Becken stechen. Sensibilitätsstörungen beträfen
vor allem das linke Bein und träten tagesformabhänig im wechselnden Muster auf.
Gezeigt werde ein Ausstrahlungsmuster, das den Dermatomen L5 und S1 links
entspreche. Nächtliche Schmerzen seien im Hintergrund. Generell schlafe er
schlecht und meist nur ein bis zwei Stunden pro Nacht. Hierbei seien je nach
Kopfposition vor allem Nackenschmerzen störend. Er habe gelegentliche
Schwellungen an den PIP-Gelenken der Hände bemerkt. Rötungen oder Überwärmungen
von peripheren Gelenken habe er nicht beobachtet. Durch die behandelnde
Rheumatologin seien mehrere Medikamente verschrieben worden, die ihm letztlich
jedoch keine Wirkung gebracht hätten bzw. die er nicht vertrage. Er habe viele
Therapien versucht, die ihm jedoch längerfristig nicht geholfen hätten. Er sei
er über mehrere Jahre im Schmerzzentrum [...] Physiotherapie und Infiltrationen
betreut worden. Beides habe nicht geholfen. Vor ein paar Jahren habe er auch
Akupunktur gemacht. Einen anhaltenden Effekt habe er hieraus nicht erkannt.
Der rheumatologische
Gutachter erhob folgende Befunde:
· Halswirbelsäule: Kopfprotraktion.
Kinn-Sternum-Abstand in Inklination und Reklination 4/16 cm. Rotation der
Halswirbelsäule in Gradangaben: Rotation in Inklination nach rechts 40°, nach
links 30°; Rotation der Halswirbelsäule in Neutralstellung nach rechts 50°,
nach links 40°; Rotation der Halswirbelsäule in Reklination nach rechts 50°, nach
links 40°; Seitneigung der Halswirbelsäule nach rechts 30°, nach links 20°.
· Brustwirbelsäule: Hyperkyphose der
Brustwirbelsäule. Mass nach Ott 30 + 1 cm (pathologisch). Rotation der
Brustwirbelsäule funktionell nicht möglich.
· Lendenwirbelsäule und Becken: Mass nach
Schober 10 + 7 cm (physiologisch), Rotation der Lendenwirbelsäule
vollumfänglich (in Reklination, Inklination und Seitneigung). Endgradige
Schmerzangabe im Quadranten-Test nach links, nicht nach rechts. Inkonstante
Schmerzangabe bei Prüfung des Iliosakralgelenkes rechtsseitig: Femurvorschub
rechtsseitig schmerzhaft, Mennell-Zeichen rechtsseitig schmerzhaft,
Vierer-Zeichen unauffällig, Prüfung der Iliosakralgelenke im 3-Phasen-Test
unauffällig.
· Schultern beidseits: Rotation in
Abduktion bis 90° aus Schultergelenk, darüber vorwiegend aus Schultergürtel /
Scapula. Hierbei diffuse Schmerzangabe im Nacken-Schulterbereich. Übrige
Bewegungsausmasse unauffällig. DVP von oben beidseits 15 cm, DVP von unten
beidseits 30 cm. Kein Impingement.
· Ellenbogen beidseits: Beidseits klinisch
unauffällig. Extension/Flexion-messungen in Gradangaben beidseits 10/0/140°.
Umfangmessungen an der oberen Extremität jeweils 10 cm proximal und distal des
Ellenbogengelenks: 29 cm am Oberarm beidseits; am Unterarm links 25 cm, rechts
27.
cm; Rechtshändigkeit. Klinisch nachvollziehbare Volumendifferenz der
Unterarmmuskulatur mit links weniger als rechts.
· Hand und Handgelenke: Flexionsstellungen
an mehreren PIP-Gelenken; rechts Dig. II bis Dig. V, links Dig. IV und V.
Klinisch keine Hinweise für Synovitis. Keine Druckschmerzhaftigkeit. Keine
Hinweise auf Atrophien.
· Kraftprüfung an der oberen Extremität in
allen Muskelgruppen: Unauffällig. Muskeleigenreflexe an der oberen Extremität
beidseits seitengleich. Sulcus ulnaris beidseits in Druckschmerzhaftigkeit
unauffällig und ohne Auslösen einer klinischen Symptomatik. Wiedererkennung von
Kribbelparästhesien und Schmerzen bei Palpation des Plexus unterhalb der
Klavikula linksseitig, ebenso Wiedererkennung der Schmerzen bei Palpation der Skalenuslücke
linksseitig.
· Hüfte: Hüftrotation unauffällig
beidseits, Leg Roll-Test unauffällig beidseits, kein Extensionsdefizit in
Rückenlage. Flexionsfähigkeit bis 110° beidseits Negative Impingement-Zeichen.
· Knie: Unauffällig, Flexion/Extension
beidseits 0/0/150°. Kein Erguss. Negative Meniskuszeichen.
· Füsse: Angabe einer Druckdolenz im
Bereich der Metatarsalgelenke ohne klinische Auffälligkeiten am linken Fuss.
Rechter Fuss unauffällig. Pseudo-Lasägue im Bereich des Fusses linksseitig ab
55° mit Angabe von Rücken- und ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein.
Keine Myelopathiezeichen. Umgekehrter Lasögue negativ, normale Kraftprüfung und
seitengleiche Muskeleigenreflexe.
Zum vorliegenden MRI der gesamten
Wirbelsäule vom 17. April 2019 (Klinik H.___) wurde angegeben, im Befundbericht
würden eine Diszitis mit Ödem der angrenzenden Deck- und Grundplatten und
kleineren Schmorl'schen Knoten im Segment BWK6/7 sowie eine leichte
Spondylodiszitis BWK7/8, am ehesten mechanischer Genese, beschrieben. Im Review
stellten sich Schmorl'sche Impressionen LWK3/4 und LWK2/3, Chondrosen LWK5 /
SKW1, weniger auch in Segment LWK4/5 dar. Eine Nervenwurzelkompression zeige
sich nicht. An der Brustwirbelsäule bestünden Andersson läsion-artige
Veränderungen mit Spondylodiszitis BWK6/7, weniger BWK7/8, an der HWS
mehrsegmentale Diskusprotrusionen, insbesondere HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7, ohne
eindeutige Nervenwurzelkompression.
Zum Laborbefund wurde ausgeführt, zum
Zeitpunkt des Gutachtens sei Ibuprofen im Serum nicht nachweisbar gewesen,
obwohl dieses bei einer Halbwertszeit von nur wenigen Stunden in der Regel auch
nach 24 Stunden vollständig ausgeschieden sei, so dass auf Grund des fehlenden
Nachweises nur sehr beschränkt eine Aussage über die Einnahmehäufigkeit
erfolgen könne. Die Angabe einer eher bedarfsweisen Einnahme wäre mit dem
Befund vereinbar, lasse sich jedoch mit dem gefundenen Laborwert nicht
verifizieren oder ausschliessen.
Zusätzlich wurden im
Rahmen der Begutachtung am 12. Mai 2020 aktuelle Röntgenbilder erstellt, mit
folgenden Befunden:
·
HWS: Steilstellung
der HWS. Diskrete Retrolisthesis von HWK5. Darüber hinaus erhaltenes dorsales
Alignement. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur.
Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Degenerative Veränderungen in der
mittleren und unteren HWS mit Facettengelenksarthrosen. Die paravertebralen
Weichteile stellten sich nicht verbreitert dar.
·
BWS: Vermehrte
Kyphose der BWS. Der Kyphosewinkel betrug 59°. Regelrechte Konfiguration und
Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper.
Degenerative Veränderungen der BWS mit leichten Mehrsklerosierungen der
Grund-und Deckplatten sowie anterioren spondylophytären Anbauten.
·
LWS: Steilstellung
der LWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur.
Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Keine
wesentlichen degenerativen Veränderungen.
·
Hände beidseits:
Regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse. Keine wesentlichen
degenerativen Veränderungen. Keine Gelenkspaltenschmälerung. Keine Erosionen.
Keine subchondralen Zysten. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen.
·
Becken: Regelrechte
Darstellung des knöchernen Beckens, allenfalls minimale
Pfannendachsklerosierungen beidseits. Ansonsten unauffällige Hüftgelenke
beidseitig. Die ISG seien bei nicht optimaler Projektionsrichtung nur
unzuverlässig zu beurteilen, die obere Hälfte des rechten ISG sei somit nicht
sichtbar. Die übrigen Anteile seien regelrecht.
Gutachterlich zeigten sich bei den
Bildern eine Unkovertebralarthrose HWK5/6 beidseits rechtsbetont,
Spondylarthrosen im Bereich HWK3/4 und HWK4/5, eine teils aufgehobene
Kyphose/Steilstellung, ohne Hinweise auf Syndesmophyten im Sinne eines Befalls
einer axialen Spondylarthropathie. Weiter zeigte sich eine überbrückende
Spangenbildung BWK6/7 und BWK7/8 im Sinne von Spondylophyten, ohne Hinweise für
Syndesmophyten als Ausdruck einer axialen Spondylarthropathie. Die LWS zeigte
keine Hinweise auf radiologische Veränderungen im Sinne einer axialen
Spondylarthropathie. Im Bereich der Hände seien keine Veränderungen erkennbar.
Soweit beurteilbar bestünden keine Hinweise für relevante Veränderungen der
ISG, insbesondere nicht im Sinne einer axialen Spondylarthropathie. In
rheumatologischen Fachkreisen gälten Beckenübersichtsaufnahmen zur Beurteilung
der ISG als ausreichend.
4.6.3
Das neurologische Teilgutachten
(IV-Nr. 54.7) hielt zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest,
dieser berichte über seit ca. zwölf Jahren bestehende Schmerzen im Bereich der
Schultern und des Nackens, zudem im Bereich des Rückens sowie Muskelschmerzen.
Es bestehe ein Brennen in den Füssen, beim Sitzen täten die Sitzhöcker weh.
Intermittierend würden der linke Arm und das linke Bein einschlafen. Er habe
fast jeden Tag haubenförmige Kopfschmerzen, unter Einnahme von Schmerzmitteln
seien diese deutlich rückläufig. Das Sehen sei gut, der Geruchsinn sei
schlecht, da er unter Entzündungen der Nasennebenhöhlen leide. Gelegentlich
habe er Drehschwindel, auf explizite Frage werde berichtet, dass dieser häufig
beim Aufstehen am Morgen auftrete. Im Bereich der HWS und oberen Extremitäten
habe er nuchale Schmerzen und ausgeprägte Schulterschmerzen linksbetont.
Intermittierend komme es zu einer Schmerzausstrahlung in die linke obere
Extremität, dies insbesondere bei Belastung. Ebenfalls intermittierend und
zusammen mit den Schmerzen träten eine Taubheit und Kribbelparästhesien im
Bereich des Ober- und Unterarmes sowie in den Fingern II und V, deutlich
linksbetont, auf. Die ausstrahlenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen seien
bei kühlen Temperaturen, Windzug und bei eingeschalteter Klimaanlage
akzentuiert. Die Kraft der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Weiter
bestünden lumbale, mehr als thorakale, Schmerzen. Diese seien unterschiedlich
intensiv ausgeprägt, ganz schmerzfrei sei er nie. Bei längeren Gehstrecken von
mehr als 20 bis 30 Minuten komme es zu einer Schmerzausstrahlung in den linken
lateralen Oberschenkel und Unterschenkel sowie in den Rist und die Zehen I bis
V. Darüber hinaus bestünden Kribbelparästhesien im Bereich des Ristes und der
Fusssohle auf der linken Seite. Diese Symptome seien seit ca. vier bis fünf
Jahren akzentuiert auftretend. Akupunktur würde sehr helfen, Massagen
ebenfalls, die Spritzen, die er vor einiger Zeit erhalten habe, hätten auch
geholfen. Die Beschwerden würden insgesamt zunehmen. Aktuell nehme er bei
Bedarf Optifen 600 mg.
Der neurologische
Teilgutachter erhob diese Befunde:
· Allgemein: Spurling-Test negativ, kein
Meningismus, Lasegue-Zeichen beidseits negativ.
· Hirnnerven: Peripheres Gesichtsfeld
fingerperimetrisch ohne pathologischen Befund, direkte und indirekte
Pupillenreaktion träge, keine Doppelbilder, kein Spontan- oder
Blickrichtungsnystagmus, vestibulo-okulärer Reflex normal. Blickfolge leicht
sakkadiert, Sakkaden metrisch, keine faziale Hypästhesie oder Schwäche,
Sprechen normal.
· Gang- und Standproben: Fersen- und
Zehengang regelrecht, Strichgang etwas unsicher, Romberg negativ.
· Motorik: Im Armvorhalteversuch keine
Rotations- oder Absinktendenz, in der Einzelkraftprüfung keine manifesten
Paresen an oberen und unteren Extremitäten.
· Muskeleigenreflexe: An den oberen
Extremitäten BSR, RPR und TSR schwach lebhaft seitengleich. An den unteren
Extremitäten PSR und ASR schwach lebhaft seitengleich, Babinski-Zeichen
negativ.
· Sensibilität: Oberflächensensibilität an
den oberen und unteren Extremitäten intakt, Pallästhesie 7/8 bimalleolär und
biradial, Lagesinn der Zehen beidseits normal. Im Seitenvergleich und keinem
Dermatom oder Versorgungsgebiet folgend linksseitig verminderte Temperatur- und
Schmerzwahrnehmung an den oberen und unteren Extremitäten. Hyperabduktionstest
mit Provozierbarkeit von Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand, wie
sie auch spontan aufträten.
· Koordination: Finger-Nase-Versuch
regelrecht.
· Extrapyramidalmotorische Störungen: Kein
Tremor, kein Rigor, keine Feinmotorikstörung.
In der klinischen Untersuchung zeige
sich somit kein Hinweis für eine ausgeprägtere zervikoradikuläre oder
lumboradikuläre Symptomatik. Darüber hinaus ergäben sich klinisch keine
Hinweise für eine Ulnarisneuropathie bei normaler Fingerspreizung und ohne
Sensibilitätsstörung, die das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris betreffe. In
der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten im Hyperabduktionstest
linksseitig Sensibilitätsstörungen im Bereich der ganzen Hand provoziert
werden, wie sie auch spontan aufträten, rechtsseitig nicht. Hinweise für eine
periphere oder zentral-vestibuläre Störung ergäben sich nicht.
Der Befund zum spinalen MRI vom 2. Juni
2020.
fiel folgendermassen aus: Foraminalstenose HWK5/6 auf der rechten Seite,
linksseitig auf den Höhen HWK4 bis Th1 keine signifikanten Stenosen. Im
LWS-Bereich rezessale Enge LWK4/5 auf der linken Seite und rezessale Enge
LWK5/SWK1 rechtsbetont.
4.6.4
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 54.8) wurden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wiedergegeben: Er sei seit elf Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung. Er
leide unter chronischen Schmerzen mit vor allem Schulterschmerzen. Er habe
viele Behandlungen gehabt, nichts habe geholfen, er habe auch falsche
Behandlungen gehabt. Die Krankheit wirke sich auch negativ auf sein soziales
Leben aus. Er schlafe nämlich nicht mehr gut, wegen Schmerzen. Oft wache er in
der Nacht auf, er gehe dann in der Wohnung umher, zum Teil komme es dann auch
zu Diskussionen mit der Ehefrau und Streitereien, wenn diese das Fenster öffnen
wolle. Am Tag sei er meistens müde, als ob er die ganze Welt auf seinen
Schultern zu tragen habe, eigentlich sei er ständig müde, in wechselndem
Ausmass. Der Appetit sei gut. Viermal sei er bei einem Psychiater gewesen,
einmal in der Schmerztherapie, und schliesslich beim Psychologen, beim
Hausarzt, Dr. med. G.___. Mit der Rheumatologin habe er nun
besprochen, dass eine psychiatrische Behandlung hilfreich sein könne.
Finanziell lebe er vor allem vom Sozialamt. Er habe im Quartier Kontakte zu
zwei bis drei Freunden. Viele würden nicht verstehen, dass man unter so starken
Schmerzen leiden könne. In solchen Situationen verspüre er auch einen Druck.
Zum Teil komme es zu Problemen mit verbalen Auseinandersetzungen, zusammen mit
der Ehefrau und den Kindern. Der Verlust seiner Gesundheit sei das Schlimmste
was ihm passiert sei, das Beste sei nämlich, wenn man gesund sei und arbeiten
könne. Es gebe keine Heilung für seine Krankheit. Sein Tagesablauf sehe so aus,
dass er um 06:00 Uhr oder 06:30 Uhr wach sei und dann versuche, das Frühstück
vorzubereiten. Durch Schmerzen sei er aber oft blockiert. Tagsüber sei er
meistens zu Hause. Er schaue Fernsehen. Wenn das Wetter nicht allzu schlecht
sei, gehe er spazieren. Zu Hause fühle er sich nämlich auch isoliert, er könne
eben nicht mehr viel unternehmen, aus finanziellen Gründen. Wenn der Sohn von
der Schule nach Hause komme, koche er zusammen mit ihm. Er mache dies trotz
Schmerzen und kämpfe eben stets gegen seine Schmerzen. Er müsse aber vor allem
auch auf das Wetter achten, schlechtes Wetter mit Kälte sei nämlich nicht gut.
Zu Bett gehe er zu unregelmässigen Zeiten, so um 24:00 oder 1:00 Uhr. Er
beschäftige sich in Gedanken mit seinen Problemen, die er nicht lösen könne, da
er krank sei und nicht mehr arbeiten könne. Verreist sei er letztmals im
letzten Sommer in die Heimat Türkei, zusammen mit einem Freund mit dem Auto,
zurück dann mit dem Flugzeug. Er sei alleine mit dem Auto zur Untersuchung
gefahren. Eine Schlafmedikation oder ein Medikament gegen Depressionen erhalte
er nicht.
Der psychiatrische Gutachter erhob
folgende Befunde: Während des ganzen Gesprächs habe der Beschwerdeführer auf
dem Stuhl gesessen und keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung gezeigt. Mimik
und Gestik seien normal ausgeprägt, die affektive Modulation aber
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer bleibe durchwegs in ernster, gefasster Haltung
und wirke doch auch traurig mit seinen Schmerzen und der konsekutiv anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit. Er zeige sonst keine auffälligen Persönlichkeitsmerkmale.
Der affektive Kontakt sei gut herstellbar. Die Stimmung sei leicht depressiv
mit etwas verminderter Freude, anamnestisch bestehe auch Reizbarkeit mit
verbaler Aggressivität, bei sonst durchaus erhaltenen Interessen. Als
Hauptbeschwerde gebe der Beschwerdeführer ausgeweitete Schmerzen im
Bewegungsapparat an, weiter konsekutive Schlafstörungen in der Nacht mit
Durchschlafschwierigkeiten und erhöhter Ermüdbarkeit am Tag. Der Selbstwert sei
erhalten. Schuldgedanken bestünden nicht, jedoch negative Zukunftsperspektiven
bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Hinweise auf
manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge
bestünden nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien
sonst intakt. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich bestünden keine
Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Bei der Hamilton Depressionsskala
(HAMD) erreiche der Beschwerdeführer einen Punktwert von 10, was einer leichten
Depression entspreche.
4.6.5
In ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 54.3) stellten die Gutachter zusammengefasst folgende
Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80)
-
Hyperkyphose mit
sekundärer Fehlhaltung
-
differentialdiagnostisch
Morbus Scheuermann
-
differentialdiagnostisch
axiale Spondarthropathie aus klinischem Verlauf und fehlendem Ansprechen auf
Therapie unwahrscheinlich
-
funktionelle
Spangenbildungen, Brustwirbelsäule mit fehlender Rotationsfähigkeit, in der
Brustwirbelsäule verminderter Beweglichkeit und Aktivierungen
2.
Wahrscheinlich intermittierend
auftretendes sensibles Reizsyndrom und Schmerzsyndrom L5 auf der linke Seite
(G55.1)
-
im LWS-MRI vom 2.
Juni 2020 mit rezessaler Enge LWK4/5 auf der linken Seite
-
im EMG vom Juni 2018
mit chronisch-neurogenen Veränderungen im Myotom L5 auf der linken Seite
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Wahrscheinlich unspezifisch / muskuläres
TOS bei positivem Hyperabduktionstest auf der linken Seite (G54.0)
2.
Sensibles Halbseitensyndrom linksseitig
mit geichförmiger Minderung der Schmerz- und Temperaturwahrnehmung (R20.8)
-
wahrscheinlich im
Rahmen eines zunehmend zentralisierten und chronifizierten Schmerzsyndroms
linksbetont im Sinne eines «Nondermatomal somatosensory deficits» (NDSD)
3.
Elektrophysiologisch in der Untersuchung
vom 29. September 2019 nachgewiesene Ulnaris-Neuropathie mit lokaler Schädigung
des Nervus ulnaris im Bereich des Ellenbogens, etwas linksbetont (G56.2)
-
aktuell ohne
klinisches Korrelat
4.
Verdacht auf beginnende
Fingerpolyarthrose Typ Bouchard (M15.2)
-
Flexionsfehlstellung
ohne relevante klinische oder radiologische Auffälligkeit
5.
Refluxösophagitis Grad 1 (K21.0)
-
gemäss Gastroskopie
im März 2019
-
aktuell klinisch
reizlos
6.
Anamnestisch behinderte Nasenatmung bei
Polyposis nasi (J33.9)
7.
Verdacht auf arterielle Hypertonie
(I10.00)
8.
Status nach Inguinalhernie rechts
(K40.3)
-
operativer
Versorgung mit Netzplastik 2014
9.
Status nach Appendektomie (Z98.8)
10.
Leichte depressive Episode (F32.00)
11.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
4.6.6
Im Beschwerdeverfahren liess der
Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen, so einen Bericht
von Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie, Klinik N.___, vom 10. Mai
2021.
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Darin wird über eine Sonographie
beider Handgelenke berichtet, wobei der Befund normal sei. Die Sonographie der
Fingergelenke beidseits zeige eine Enthesitis im Ansatzbereich der
Flexorensehnen aller Digiti links und in Digiti II-IV rechts, sowie eine
Synovitis Grad II in PIP III und MCP IV links. Dieser Befund wäre vereinbar mit
einer axialen Spondylarthritis oder auch mit einer Psoriasis-Arthritis. Darüber
hinaus zeige sich auch eine Oligoarthritis mit Synovitis II. Grades in zwei
Fingergelenken links. Der Beschwerdeführer wolle weiterhin keine
immunsupprimierten Medikamente. Er berichte auch weiterhin über diffuse
paravertebrale Beschwerden. Diese sehe sie in erster Linie muskulär bedingt.
Nicht zuletzt sei die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes im Rahmen des
multimodalen Schmerzprogramms bei hochgradigem Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden der bereits erwähnten
somatischen Befunden besprochen worden. Der Beschwerdeführer wolle in erster
Linie eine stationäre Rehabilitation.
Am 26. Mai 201 berichtete Dr. med. M.___
weiter über eine Sonographie beider Füsse, wonach eine Synovitis Grad II in MTP
III und IV rechts, eine Synovitis Grad II in MTP II-IV links sowie ein dorsaler
Fersensporn beidseits bestünden. Eine immunsuppressive Medikation werde
weiterhin nicht gewünscht (BB-Nr. 2).
Gemäss Bericht von med. pract. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 13. Mai 2021 (BB-Nr. 3) seien
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere
Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei in psychotherapeutischer
Behandlung. Er klage über innere Unruhe, Angst und Schlafstörungen. Er sei
vergesslich, unkonzentriert, traurig, deprimiert, interesse- und lustlos. Er
klage auch über reduzierte Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit. Auf Grund
seiner psychischen und physischen Verfassung der Beschwerdeführer nur sehr
reduziert belastbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Schliesslich wurde ein Befundbericht vom
24.
Juli 2021 über eine neuropsychologische Abklärung von M. Sc. P.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eingereicht (BB-Nr. 4). Die
allgemeine Aufmerksamkeit und konzentrative Belastbarkeit sei in der
Untersuchung deutlich reduziert. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und stark.
Das Verarbeitungs- und Arbeitstempo sei deutlich verlangsamt. Bei bestimmten
Aufgaben falle eine deutliche schmerzbedingte motorische Unruhe auf. Konsistenz
und Plausibilität seien aus neuropsychologischer Sicht gegeben. Es hätten sich
keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gezeigt. Die Durchführung
von zwei Symptomvalidierungsverfahren habe gesamthaft unauffällige Ergebnisse
hervorgebracht. Klinisch falle der Beschwerdeführer auf durch eine reduzierte
allgemeine Aufmerksamkeit und konzentrative Belastbarkeit mit rascher und
starker Ermüdung, durch ein verlangsamtes Verarbeitungs- und Arbeitstempo, eine
schmerzbedingte motorische Unruhe sowie einen reduzierten Wortschatz und ein
leicht vermindertes Instruktionsverständnis bei komplexeren Inhalten (beides
fremdsprachlichkeitsbedingt). Affektiv fielen Niedergestimmtheit,
Angespanntheit, Wut, Resignation und Enttäuschung auf. In der
neuropsychologischen Abklärung zeigten sich unterdurchschnittliche Leistungen
in den Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, den mnestischen Funktionen und
den sprachlichen Fertigkeiten. Die unterdurchschnittlichen Leistungen bezüglich
der semantischen Flüssigkeit und des objektiven Benennens seien eher in
Zusammenhang mit der Fremdsprachlichkeit zu interpretieren. In allen anderen
überprüften Bereichen erziele er durchschnittliche Ergebnisse. Weder die
anamnestischen Angaben noch der klinische Eindruck sprächen für das Vorliegen eines
ADHS im Erwachsenenalter. Die Befunde der neuropsychologischen Abklärung
sprächen für das Vorliegen einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Störung, mit dem Fokus auf die Aufmerksamkeits- und
Exekutivfunktionen, und seien am ehesten in Zusammenhang mit den
psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu
interpretieren.
4.7
Im Beschwerdeverfahren holt das
Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein, welches Dr.
med. C.___ am 16. März 2022 erstattet (A.S. 104 ff.):
Zu seinen subjektiven Angaben wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in regelmässiger
psychotherapeutischer Behandlung, etwa alle drei Wochen. Er habe nicht nur ein
Problem mit seiner Gesundheit, sondern viele, die miteinander zusammenhingen.
Die Situation, die er gerade habe, der Schaden, den die Krankheit gebracht
habe, dass er sich nicht frei bewegen könne, sei das Hauptproblem. Der Arzt und
die Menschen draussen glaubten ihm nicht. Das bringe grossen Druck. Sein
Tagesablauf sehe so aus, dass er manchmal um 6:00 oder 7:00 Uhr, manchmal auch
um 8:00 Uhr aufstehe. In der Nacht könne er nicht schlafen, höchstens drei
bis vier Stunden. Da habe er immer Fragezeichen im Kopf und Schmerzen. Wenn er
Wind bekomme oder kleine Feuchtigkeit, schade ihm das sehr. Wenn er aufstehe,
habe er etwas Schwindel, Schmerzen, die Muskeln seien angespannt und er sei
müde. Jeden Morgen mache er eine halbe Stunde Übungen. Aber manchmal gehe es
ihm so schlecht, dass er das auch nicht machen könne. Nach dem Aufstehen mache
er Wasser für den Tee. Meistens stehe er früher auf als seine Frau und mache
für sich Frühstück. Danach sitze er auf dem Sofa, drehe sich mal hierum und mal
darum. Vielleicht gehe er in der Wohnung ein bisschen herum. Meistens schaue er
fern, Nachrichten. Das Mittagessen gebe es nicht zu einer bestimmten Zeit.
Seine Frau koche und mache alles selber. Wenn das Wetter schön sei, gehe er
laufen. Der Arzt habe gesagt, Laufen sei gut. Aber es dürfe nicht regnen,
keinen Wind haben und keine Feuchtigkeit. Er laufe je nach Schmerzen zehn bis
15.
Minuten, manchmal 30 Minuten. Seine sozialen Beziehungen seien total
weg seit den letzten zwei bis drei Jahren. Er telefoniere mit der Schwester und
dem Vater in der Türkei. Wenn seine Tochter anrufe, spreche diese meistens mit
ihrer Mutter. Ab und zu sprächen sie auch zusammen. Am Nachmittag verbringe er
Zeit auf dem Sofa, manchmal auf dieser, manchmal auf der anderen Seite. Er
zappe. Ein Buch könne er nicht lesen, es bleibe nichts. Manchmal gehe er zum
Schrank und wisse dann nicht mehr, warum er die Tür geöffnet habe. Manchmal
schlafe er tagsüber auf dem Sofa, eine halbe oder eine Stunde. Ein Abendessen
gebe es manchmal um sechs, manchmal um sieben oder acht. Manchmal esse er auch
zwischendrin etwas Kleines. Mit seiner Frau zusammen etwas zu machen, sei sehr
schwierig. Zu Bett gehe er gegen 24:00 oder 1:00 / 1:30 Uhr. Diese
Unklarheiten machten sein Hirn schwierig. Er stehe hier und die Schmerzen auf
der Schulter vermehrten sich. Er wache jede Nacht auf. Manchmal wegen der
Schmerzen und wegen der Unklarheiten im Kopf, wegen der Hilflosigkeit.
Einkaufen gehe er meistens mit der Frau. Manchmal hole er kleine Sachen wie
Brot oder Milch. Das Tragen sei schwierig. Besuch bekomme er von niemandem. Die
Tochter komme im Sommer und manchmal gegen Silvester. Wenn sie nichts kaufen
könnten, breche die Umgebung auch den Kontakt ab. Er kämpfe gegen seine
Krankheit. Manchmal denke er, die anderen lachten ihn aus, inklusive Frau und
Kinder. Er würde eigentlich gerne etwas arbeiten, wenn seine Gesundheit das
erlauben würde. Aber jetzt gebe es nichts, was er tun könnte.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Bis auf wenige Ausnahmen habe es keine Hinweise auf Auffassungsstörungen
gegeben. In den wenigen Situationen sei der Eindruck entstanden, dass der
Beschwerdeführer eher vermieden habe, sich dem erfragten belastenden Thema
zuzuwenden, als dass er tatsächlich nicht verstanden hätte, was die Frage
gewesen sei. Hinweise auf Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder
Gedächtnisstörungen habe es in der Untersuchung nicht gegeben. Auf Nachfragen
nach der Selbstwahrnehmung habe er Konzentrationsprobleme und zunehmende
Merkfähigkeitsprobleme angegeben. Das Denken sei formal mässig geordnet,
vielfach assoziativ aufgelockert, vielfach weiche der Beschwerdeführer auch vom
Thema ab und komme zu Themen, die ihn umtrieben. Oft perseveriere er auf seinen
Schmerzen und der Zerstörung seiner Gesundheit. Das Denken sei nicht
verlangsamt. Ausgesprochen intensiv scheine aber Gedankenkreisen
vorzuherrschen. Der Gedankengang sei schwer eingeengt auf die eigenen
Beschwerden und die eigene Lebenssituation. Der Beschwerdeführer scheine
generell Kontakte zu meiden. Darauf angesprochen erkläre er, das habe mit
seinen gesundheitlichen und psychischen Problemen zu tun. Sorgen bejahe der
Beschwerdeführer ausdrücklich. In erster Linie gehe es dabei um seine
Gesundheit. Der Kopf sei müde, er könne keinen Stress mehr ertragen, keine Diskussionen.
Und er könne sich nicht helfen. Vielfach träten im Verlauf der Exploration
hypochondrische Befürchtungen zutage, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer
durch bestimmte Bewegungen oder Heben von Gewichten seiner Wirbelsäule schaden
oder dass er durch die Medikamente ein Loch in den Magen bekommen könnte. Der
Beschwerdeführer bejahe weiter Dunkelangst und Angst vor dem Alleinsein. Im
Hinblick auf anfällige Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen berichte er, dass
er vielfach die Wohnungstür kontrollieren müsse. Das Misstrauen sei
ausgesprochen hoch ausgeprägt. Er habe einfach sein Vertrauen in die Menschheit
allgemein verloren. Das habe mit den Dingen zu tun, die er mit Ärzten erlebt
habe. Er sei auch zuhause im Haus isoliert. Das Vertrauen zu seiner Frau habe
er total verloren. Seine Kinder seien der einzige Grund, warum er noch auf
seinen Füssen stehe. Hinweise auf einen manifesten Wahn gebe es nicht, aber die
verschiedenen Äusserungen in Zusammenhang mit den Arztkontakten und den
psychiatrisch-psychologischen Behandlungsversuchen sprächen für zumindest
überwertige Ideen. Ich-Störungen, insbesondere von Depersonalisation seien
nicht ausgeschlossen, aber nicht zu eruieren gewesen. Hörbar werde aus den
Beschreibungen, dass es Körperwahrnehmungsstörungen gebe. Dazu könnte auch die
Intensität der Schmerzen gehören. Auf die Frage nach der Stimmung im Alltag
erkläre der Beschwerdeführer, sie sei meist schlecht, er habe keine Kraft etwas
zu machen, sowohl körperlich als auch psychisch. Am Untersuchungstag sei seine
Stimmung hoch angespannt, nervös, wütend, teils auch aggressiv und daneben sehr
ängstlich gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht, der
Beschwerdeführer bejahe Hoffnungslosigkeit, eine ausgeprägte Gereiztheit und
innere Unruhe. Insuffizienz- und Schuldgefühle würden verneint. Die
Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeengt und tendenziell zum depressiven Pol
verschoben. Der Beschwerdeführer beklage massiv reduzierte Vitalgefühle,
reduzierte Energie, erhöhte Tagesmüdigkeit und massiv reduzierte
Leistungsfähigkeit. Der Antrieb sei teils leicht, teils schwer reduziert, vor
allem am Morgen. Nach seinen Schilderungen sei es zu einem schweren sozialen
Rückzug gekommen, selbst innerhalb der Familie und selbst gegenüber den Kindern
und der Ehefrau. Viele Kontakte habe er laut eigenen Angaben noch nie gepflegt,
aber selbst diese schienen inzwischen fast vollständig zum Erliegen gekommen zu
sein. Eine Krankheitseinsicht gebe es insofern, als sich der Beschwerdeführer
als schwer krank erlebe, nicht im Hinblick darauf, dass es weit überwiegend um
eine psychische und nur am Rande um eine körperliche Störung gehe, auch nicht
im Hinblick auf seine schweren Interaktions- und Impulskontrollprobleme
gegenüber anderen Menschen.
Die psychiatrische
Gutachterin erhebt folgende Diagnosen:
- paranoide Persönlichkeitsstörung gemäss
F60.0
- hypochondrische Störung gemäss F45.2,
differentialdiagnostisch Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gemäss F45.41
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelschwere Episode gemäss F33.1
5.
Die Beschwerdegegnerin stellt
in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle B.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen
ist. In allgemeiner Hinsicht lässt der Beschwerdeführer diesbezüglich rügen,
dass von der Beschwerdegegnerin umrissene Kontext des Auftrags (IV-Nr. 54.3 S.
2.
Ziff. 3.2) suggestiv und vorurteilsbehaftet sei, weshalb die Gutachter
voreingenommen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin
hält im Auftrag fest, der Beschwerdeführer halte sich selbst für nicht
arbeitsfähig und anhand der Diagnoseliste werde deutlich, dass offensichtlich
IV-fremde Faktoren die Schmerzproblematik beeinflussten, was in den
(Arzt-)Berichten nicht diskutiert worden sei. Die Experten werden damit
lediglich darauf hingewiesen, dass vorhandene IV-fremde Umstände bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuscheiden sind. Ein Versuch, die Gutachter
zu beeinflussen, kann darin nicht gesehen werden und es ist anhand der
Expertise auch nicht erkennbar, dass der Auftrag eine Voreingenommenheit
hervorgerufen hätte.
5.1
In der internistischen
Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die klinische Untersuchung ausser
diskreten prätibialen Knöchel-Ödemen einen Normalbefund zeige. Dies wird auch
nicht bestritten. Die Diagnose einer Refluxösophagitis wird zudem aus den Akten
übernommen und darauf hingewiesen, dass passend dazu entsprechende Befunde in
einer Gastroskopie aus dem Jahr 2019 dokumentiert sind. Die regelmässige
Einnahme von Ibuprofen wegen der rheumatologischen Beschwerden wird als
passendes Risiko für die Entwicklung säurebedingter Störungen des oberen
Verdauungstrakts gesehen. Ebenfalls zu Recht wird gutachterlich darauf
hingewiesen, dass die Ausprägung der geschilderten Beschwerden und die Befunde
in der Untersuchung deutlich im Hintergrund gestanden hätten und weder von den
behandelnden Ärzten noch vom Beschwerdeführer in den Kontext eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens gesetzt worden seien. Weiter wird der Verdacht auf eine
arterielle Hypertonie geäussert. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden
ergibt sich aber insgesamt nicht. So besteht aus allgemeininternistischer Sicht
eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.2
5.2.1
Der rheumatologische Gutachter
schlussfolgert unter Berücksichtigung der Aktenlage, dass beim Beschwerdeführer
Einschränkungen und Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule
dokumentiert worden seien, die letztlich zur Arbeitsaufgabe geführt hätten.
Beschwerden im Bereich der unteren Extremität und Lendenwirbelsäule seien erst
in der jüngeren Zeit aktenkundig. Dokumentiert sei eine Hyperkyphose mit
sekundärer neurogener Reizung, die im Folgenden auch wirbelsäulenchirurgisch bestätigt
worden sei. Bei Ausweitung der Schmerzen seien im Jahr 2019 unter Nachweis
eines positiven HLA-B27 die Beschwerden als axiale Spondylarthropathie gedeutet
und eine immunsupprimierende Therapie eingeführt worden. Diese Therapien seien
nicht vertragen worden oder wirkungslos gewesen. Die aktuelle Befragung zeige
keinen entzündlichen Schmerzcharakter. Schmerzen würden vorwiegend muskulär
sowie neuropathisch brennend-stechend geklagt. In der klinischen Untersuchung
erhebt der Gutachter eine Hyperkyphose mit funktioneller Minderbeweglichkeit,
eine nach linksseitig eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule,
eine gestörte Rotationsfähigkeit der Brustwirbelsäule sowie ein Wiedererkennen
der Schmerzen bei Palpation des Nervenplexus im Austritt aus der Klavikula und
im Bereich der Skalenuslücke linksseitig. Darüber hinaus bestehe der Hinweis
für eine Atrophie der Unterarmmuskulatur links versus rechts. Ein klar
neurologisches Defizit im Sinne eines anhaltenden positiven
Nervendehnungszeichens, einer Kraftminderung oder seitendifferenten
Muskeleigenreflexen könne nicht objektiviert werden. Die radiologische
Diagnostik enthalte im Bereich der Halswirbelsäule mehrsegmentale degenerative
Veränderungen. Hinweise auf einen entzündlichen Prozess im Sinne einer
ankylosierenden Spondylitis fänden sich nicht. Im Bereich der Brustwirbelsäule
fänden sich eine Hyperkyphose sowie Spondylophyten als Spangenbildung, die die
Rotations- und Funktionsfähigkeit der Brustwirbelsäule nachvollziehbar
einschränkten. In der MRI-Untersuchung vom April 2019 finde sich eine
Spondylodiszitis im Bereich der Brustwirbelsäulensegmente BWK6/7 wie auch
BWK7/8, die vom Radiologen damals am ehesten als mechanisch angesehen worden
sei, die jedoch auch eine entzündliche Genese haben könnte. Die
Lendenwirbelsäule zeige im konventionellen radiologischen Bild keine relevanten
Auffälligkeiten. Durch die MRI-Untersuchung fänden sich Chondrosen und einige
Schmorl'sche Impressionen als Ausdruck einer zunehmenden Degeneration.
Besonders ausgeprägt seien die Veränderungen im Bereich der mittleren
Brustwirbelsäule, weniger im Bereich der Halswirbelsäule, wenig im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Zusammenfassend ergebe sich im Bereich der Brustwirbelsäule
eine Hyperkyphose, die über Schulterprotraktion Zug auf die Nerven produziere
und damit eine Plexus-lrritation im Übergang in den Arm hervorrufe. Passend
dazu bestünden eine diffuse Schmerzausstrahlung und die Angabe von diffusen
Parästhesien. Das Vorliegen einer Hyperkyphose könne radiologisch bestätigt
werden. Als Hinweis für eine fehlende Rotationsfähigkeit der Brustwirbelsäule
bestünden mehrsegmentale Spangenbildungen an den durch die Hyperkyphose
entstehenden Belastungszonen im Sinne von Spondylophyten im Bereich der
Brustwirbelsäule. Ätiologisch kann der Gutachter die Ursache der Hyperkyphose
nicht abschliessend klären. Neben einem gewissen Trainingsmangel zur effektiven
Haltungskorrektur, einer Mehrbelastung bei körperlicher Arbeit wäre auch ein
Morbus Scheuermann denkbar. Die radiologischen Befunde seien hierfür nicht
eindeutig, wird festgehalten. Als Nachweis einer funktionell relevanten
Auswirkung im Bereich des linken Arms könne eine Umfangdifferenz im Unterarm
festgestellt werden im Sinne einer möglichen leichtgradigen Atrophie links vs.
rechtsseitig, wobei bei Rechtshändigkeit dies auch einfach einem
trainingsbedingten und Mehrgebrauch rechtsseitig geschuldet werden könne.
Hierzwischen könne nicht unterschieden werden. Die eingeschränkte
Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule wird schliesslich nachvollziehbar mit
den degenerativen Veränderungen erklärt. Auch Schmerzen mit Ausstrahlung in das
linke Bein werden gutachterlich am ehesten einem intermittierenden L5-Syndrom
zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nur noch residuell vorhanden
sei. Weiter wird festgehalten, die Angabe von Schmerzen beim Sitzen sei bei
Chondrosen der Lendenwirbelsäule plausibel. Das geschilderte Beschwerdebild
wird als ohne Inkonsistenzen mit den vorliegenden Veränderungen erklärbar
erachtet. Nicht teilen kann der Gutachter die Diagnose einer axialen
Spondylarthropathie oder ankylosierenden Spondylitis. Dies wird damit
begründet, dass das Auftreten von Wirbelsäulenveränderungen, die mit einer
axialen Spondylarthritis vereinbar wären, nicht ungewöhnlich ist nach
körperlicher Belastung wie z.B. einer Arbeit als Gipser. Passend zur Diagnose
einer axialen Spondylarthropahtie seien schliesslich im MRI vom 17. April 2019
Veränderungen an der Brustwirbelsäule ähnlich sog. Andersson-Läsionen an der
Brustwirbelsäule zu finden, nicht jedoch an hierfür typischen Stellen wie den
Iliosakralgelenken. Die Diagnose einer axialen Spondarthropathie müsse daher
nicht nur allein aus dem MRI, sondern aus dem Kontext gestellt werden. Das
Vorliegen des Gens HLA-B27 sei hierfür suggestiv, werde allerdings auch bei
einem wesentlichen Teil Gesunder und bei rund 10 % der Gesamtbevölkerung
nachgewiesen. Konventionell-radiologisch fänden sich Spondylophyten im Sinne
eines degenerativen Prozesses. Auch das bei einer axialen Spondylarthropathie
typische Vorliegen von Syndesmophyten sei beim Beschwerdegegnerin nicht
gefunden worden. Ebenfalls stünden das fehlende Ansprechen auf die
immunsuppremierende Therapie, peripher artikulärer Manifestationen sowie der
fehlende entzündliche Schmerzcharakter der Diagnose entgegen, was
nachvollziehbar erscheint. Die entzündlich anmutenden Befunde an der
Brustwirbelsäule lägen in der mechanischen Belastungszone bei Hyperkyphose. Die
Befunde im MRI seien daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mechanisch bedingt.
Weiter nimmt der Gutachter Bezug auf eine in den Vorberichten des Hausarztes
erwähnte Fingerpolyarthrose. Diesbezüglich wird dargelegt, dass der
Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der Finger untergeordnet vorbringe und
die klinische Untersuchung unauffällig sei. Sie zeige aber eine leichtgradige
Flexionsstellung. Darüber hinaus bestünden indessen eine normale
Fingerbeweglichkeit und keine relevanten klinischen Auffälligkeiten. Das
Röntgenbild sei normal. Eine beginnende Fingerpolyarthrose Typ Bouchard kann
aber nicht ausgeschlossen werden. Sie sei von Art und Ausmass jedoch allenfalls
beginnend und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.
Insgesamt erweist sich die rheumatologische Beurteilung als schlüssig und
begründet.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält
der rheumatologische Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit als Gipser sei
ohne Dissens als eingeschränkt angesehen worden. Zwar werde die Diagnose einer
axialen Spondylarthropathie hier nicht geteilt. Dennoch seien die beschriebenen
Funktionseinschränkungen mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringen.
Primär liege das Therapieregime neben einer bedarfsweisen Analgesie jedoch auf
der physikalischen Therapie. Dies habe man laut dem Beschwerdeführer erfolglos
versucht. Wie konsequent er ein Trainingsprogramm verfolgt und umgesetzt habe,
könne nach den Akten und in der Befragung nur ungenügend geklärt werden. In
Auswirkung der medizinischen Situation und Befunde auf die Berufstätigkeit
ergebe sich ein heterogenes Bild: Generell werde eine manifeste
Krankheitsüberzeugung wahrgenommen. Es ergäben sich jedoch Zweifel an einer
generellen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit, da zum Zeitpunkt
des Gutachtens nur wenige laufende Therapien bestünden. Es werde nur eine
regelmässige bis bedarfsweise Ibuprofen-Einnahme angegeben. Im Serum sei
Ibuprofen nicht nachweisbar. Dabei berücksichtigt der Gutachter aber auch, dass
die regelmässige Einnahme auf Grund der Begleitdiagnose Refluxösophagitis nicht
ideal sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während
der Begutachtung die Sitzposition nach ca. zwei Stunden durch nur sehr kleine
Ausgleichsbewegungen verändert habe und ein offensichtliches Schmerzerleben
nicht wahrnehmbar gewesen sei. Von medizinischer Seite seien das Gangbild und
die peripheren Gelenke ungestört gewesen. Im rechten Arm bestehe ein im
Vergleich zur Gegenseite geringerer Leidensdruck. In Zusammenschau mit der
genannten Rechtshändigkeit wird hier gutachterlich eine anhaltende Ressource
gesehen. Zusammengefasst wird die angestammte Tätigkeit als Gipser auf Grund
der Veränderungen und der dargestellten Funktionsstörungen an Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule als nicht mehr möglich erachtet, dies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ab der rheumatologischen Behandlung im Mai 2009. Es wird
aber ein gemessen an den Befunden nachvollziehbares Profil einer
Verweistätigkeit umrissen: Grundsätzlich nur eine leichte körperliche Arbeit
ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg. Arbeiten mit Armvorhalt und über Kopf
sind nicht möglich. Es muss eine Wechselbelastung zugestanden werden. Eine
stehende, gehende und sitzende Tätigkeit ist in Grenzen zumutbar. Hierbei
sollten Zwangshaltungen vermieden und die Möglichkeit zu kleineren Pausen zur
Entlastung geschaffen werden. Ideal wäre als Verweistätigkeit eine Kombination
aus allen drei genannten Anforderungen (Sitzen, Gehen, Stehen), vorwiegend
sitzend. Tätigkeiten mit wiederholter dauernder Rotation der Wirbelsäule sind
nicht zumutbar. Weiter bestehen Anforderungen an die Umgebungstemperatur:
Arbeiten im Luftzug sowie Arbeiten im Freien bei Kälte sind als Auslöser für
muskuläre Schmerzen plausibel und daher nicht möglich. Nicht möglich sind auch
Arbeiten, die einen sicheren Stand benötigen (z.B. Steigen auf Leitern oder
Gerüste). Unter Einhaltung dieser Limiten formuliert der rheumatologische
Gutachter eine Einschränkung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit von rund
20.
%. Dies auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs von 15 Minuten
nach ca. zwei Stunden. Zusätzlich ist eine Dispensation zur regelmässigen
Teilnahme an aktiver Physiotherapie einzuräumen, so dass summarisch eine
Einschränkung in einer Verweistätigkeit von 20 % angegeben wird. Diese
gutachterliche Einschätzung gilt ab Juni 2018, da sich ein differenziertes
Arbeitsplatzprofil erst in der Kombination aller Einschränkungen am
Bewegungsapparat ergebe. Ab Juni 2018 seien auch chronische Veränderungen am
linken Bein ausgehend von der Lendenwirbelsäule dokumentiert.
5.2.2
Der Beschwerdeführer lässt gegen das
rheumatologische Gutachten vorbringen, dieses sei widersprüchlich, weil alle
Gutachter davon ausgingen, dass keine Inkonsistenzen vorlägen und der
rheumatologische Gutachter sämtliche geklagten Beschwerden und Schmerzen
objektivieren könne, er aber trotzdem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit schliesse und hinsichtlich der Konsistenz Zweifel
konstruiere. Dazu ist festzuhalten, dass objektivierbare Befunde, auch wenn sie
die Grundlage für eine Diagnose darstellen, nicht zwangsläufig mit einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergehen (vgl. dazu BGE 140 V 193
S. 195 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016
E. 4). Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, warum er nur eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit sieht, indem zum Beispiel der rechte Arm einsetzbar ist und
der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration problemlos zwei Stunden sitzen
konnte. Er formuliert ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil. Dies schliesst nicht
aus, dass die Beschwerden objektivierbar wären, sie wirken sich aber nicht so
weitgehend aus, wie der Beschwerdeführer dies subjektiv empfindet.
Weiter wird moniert, der Gutachter
verneine im Widerspruch zu den Vorakten eine Spondylarthropathie. Einerseits
steht nicht im Vordergrund, welche Diagnosen genau zu stellen sind, sondern die
belegbaren Einschränkungen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai
2022.
E. 6.2.1). Andererseits hat der Gutachter mit Verweis auf die obigen
Ausführungen schlüssig, in Kenntnis der Aktenlage und umfassend ausgeführt,
weshalb er diese Diagnose verneint.
Schliesslich wird gerügt, der Experte
bemängle die Therapieadhärenz, erkläre dann aber im Widerspruch dazu, von einer
Behandlung sei keine Besserung mehr zu erwarten. Auch hierin lässt sich kein
Widerspruch erkennen, der die Plausibilität der gutachterlichen Einschätzung
anzuzweifeln vermöchte. Der Gutachter hält fest, dass Ibuprofen nur
bedarfsweise genommen werde und relativiert dies selber auf Grund der
bestehenden Refluxösophagitis. Allerdings werden auch keinerlei andere
Schmerzmittel eingenommen. Weiter wird angegeben, dass sich die physikalische
Therapie als subjektiv wirkungslos herausgestellt habe, wobei unklar sei,
inwieweit der Beschwerdeführer das indizierte Trainingsprogramm umgesetzt habe.
5.3
5.3.1
In der neurologischen Beurteilung
wird dargelegt, dass in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung zwar
keine Hinweise für eine ausgeprägtere Schädigung der Wurzel L5 auf der linken
Seite nachgewiesen werden könnten, der Beschwerdeführer jedoch über
lumboischialgiforme Schmerzen mit Ausstrahlung Punctum maximum im Dermatom L5
(lateraler Oberschenkel, lateraler Unterschenkel und Rist mit Ausstrahlung
Grosszehen) berichte. Im aktuell durchgeführten spinalen MRI zeige sich eine rezessale
Enge LWK4/5 linksseitig mit Einengung der Wurzel L5. In der
elektromyographischen Untersuchung im Juni 2018 seien chronische neurogene
Veränderungen im Myotom L5 linksseitig nachgewiesen worden. Im Rahmen dieser
damaligen Untersuchung sei ebenfalls der Verdacht auf eine lumboradikuläre
Reizsymptomatik geäussert worden. Insgesamt sei zwar plausibel, dass es bei
längerer Belastung und wahrscheinlich auch bei Belastung in Zwangshaltung mit
Rotation des Rumpfes zu einem lumboradikulären Schmerz- und Reizsyndrom komme.
Darüber hinausgehende motorische Einschränkungen bestünden jedoch nicht. Zudem
stünden wahrscheinlich doch die lokalen lumbalen Schmerzen im Vordergrund.
Diese Einschätzung erweist sich als stimmig. Zu den Händen wird ausgeführt, im
Rahmen einer neurologischen Untersuchung am 29. September 2019 sei eine lokale
Schädigung des Nervus ulnaris im Bereich des Ellenbogens etwas linksbetont
nachgewiesen worden, zudem dazu passende nervensonographisch fassbare
Veränderungen. Jedoch gingen die vom Beschwerdeführer aktuell berichteten
Sensibilitätsstörungen deutlich über das Ulnaris-Versorgungsgebiet hinaus
(Schmerzen und Sensibilitätsstörungen von nuchal über den Oberarm in den
Unterarm in die Finger II bis V). Auch auf explizite Frage werde indessen nicht
über vom medialen Ellenbogen in die Finger IV und V ausstrahlende Schmerzen
berichtet. Es bestehe in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung
kein Nachweis eines sensomotorischen Defizits, das auf eine Ulnaris-Neuropathie
zurückgeführt werden könnte. In der Zusammenschau der Befunde schliesst der
neurologische Gutachter somit auf einen elektrophysiologisch fassbaren Befund
ohne derzeitiges klinisches Korrelat. Dies passe auch zur Einschätzung des
beurteilenden Neurologen, der die neurographischen Veränderungen als
leichtgradig klassifiziert habe und ein primär konservatives Vorgehen mit
Vermeidung von Druck und länger anhaltenden Ellenbogen-Flexionsstellung
vorschlage. Die vom Beschwerdeführer berichteten rezidivierend auftretenden
Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand sieht der Gutachter aller
Wahrscheinlichkeit nach in einem unspezifischen / muskulären TOS begründet. Im
Hyperabduktionstest könnten Sensibilitätsstörungen, wie sie auch spontan
aufträten, ausgelöst werden. Durch den Hyperabduktionstest werde der Plexus
brachialis u.a. retroklavikulär zusätzlich eingeengt und es könne damit eine
Reizsymptomatik provoziert werden. Im Falle ausgeprägter Verspannungen im
Schultergürtelbereich, wie sie bei beim Beschwerdeführer vorlägen, seien
derartige Reizerscheinungen und das Vorliegen eines unspezifischen TOS sehr
häufig. Weiter wird auf eine in der klinisch-neurologischen Untersuchung
aufgefallene linksseitige sensible Halbseitensymptomatik hingewiesen, die in
den oberen und unteren Extremitäten gleichförmig ausgeprägt sei. Darüber
hinausgehende sensible Ausfälle werden nicht gesehen. In der Zusammenschau der
Befunde handelt es sich gutachterlich gesehen wahrscheinlich um ein
«Nondermatomal somatosensory deficit», das gelegentlich bei zentralisierten,
chronifizierten Schmerzen auftrete. Als arbeitsrelevant wird die
Sensibilitätsstörung in der aktuell bestehenden Ausprägung nicht gesehen. Zum
in den Akten geäusserten Verdacht auf eine vestibuläre Migräne hält der
Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestehe weder ein Migränekopfschmerz noch
seien die von ihm berichteten, für Sekunden anhaltenden Schwindelsensationen
beim Aufstehen kompatibel mit einer vestibulären Migräne. Am ehesten handle es
sich dabei um einen orthostatisch bedingten Schwindel. Im spinalen MRI vom
2.
Juni 2020 komme schliesslich eine Foraminalstenose HWK5/6 auf der
rechten Seite zur Darstellung. In der aktuellen klinisch-neurologischen
Untersuchung sei der Spurling-Test auf der rechten Seite negativ, zudem ergäben
sich keine Hinweise für eine sensomotorische Ausfallsymptomatik C6 auf der
rechten Seite. Mit Verweis auf die Aktenlage wird festgehalten, im Rahmen der
2008.
/ 2009 durchgeführten diagnostischen Abklärung habe es keinen Nachweis
einer Neurokompression im Bereich der HWS gegeben, elektromyographisch im
Myotom C5 bis C7 keinen Hinweis für eine Nervenschädigung,
elektroneurographisch bezüglich des Nervus medianus und ulnaris habe sich ein
Normalbefund gezeigt. Eine Ursache für die damalig bestehenden Symptome könne
aus dem neurologischen Fachgebiet nicht identifiziert werden. Im Rahmen einer
neurologischen Abklärung im Juni 2018 habe es weiter keine Hinweise für eine
Myasthenie, Myopathie oder Neuropathie gegeben. Einziger pathologischer Befund
in der elektromyographischen Untersuchung sei eine chronisch-neurogene
Veränderung ohne Hinweis für eine floride Schädigung im Myotom L5 auf der
linken Seite gewesen. Ein eindeutiges klinisches Korrelat für eine
L5-Radikulopathie habe jedoch nicht gefunden werden können. Im durchgeführten
spinalen MRI vom 17. April 2019 im Bereich der HWS, BWS und LWS bestünden kein
Hinweis für eine Neurokompression, jedoch Hinweise für eine
Spondylarthropathie. Im Rahmen einer nochmaligen neurologischen Untersuchung im
September 2019 wegen rechtsbetonten Sensibilitätsstörungen die gesamte Hand
betreffend und seit einem Jahr bestehend, habe sich elektrophysiologisch ein
Hinweis für eine linksbetonte motorische Leitungsverzögerung des Nervus ulnaris
im Bereich des Ellenbogens ergeben. Es sei jedoch hinterfragt worden, ob die
Ulnaris-Neuropathie die Sensibilitätsstörung im Bereich der Hände wirklich
erkläre. Diesbezüglich sei ein konservatives Vorgehen mit Vermeidung von
Ellenbogen-Flexion und lokalem Druck im Bereich des Ellenbogens empfohlen worden.
Da die beim Beschwerdeführer bestehende lumboradikuläre Schmerzkomponente
insgesamt nur einen kleinen Teil der gesamten Schmerzsymptomatik ausmache und
wahrscheinlich auch nicht im Vordergrund stehe, sei eine isolierte Behandlung
nicht zielführend, sondern es müsste ein gesamtheitliches Konzept mit Einbezug
der muskuloskelettalen Veränderung stattfinden.
Zur Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass
eine schwere körperliche Tätigkeit als Gipser auf einer Baustelle mit der
Notwendigkeit, schwere Lasten zu bewegen, in Zwangsstellung zu arbeiten und zum
Teil wahrscheinlich auch in Rotation im unteren LWS-Bereich zu arbeiten, nicht
mehr möglich erscheine. Es bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei sämtlichen leichten, nicht
wirbelsäulenbelastenden Arbeiten mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung
(mit der Möglichkeit im Stehen und im Sitzen wechselnd zu arbeiten), bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal die lumboradikuläre
Schmerzsymptomatik lediglich bei längeren spezifischen Belastungen auftrete.
5.3.2
Der Beschwerdeführer lässt das
neurologische Teilgutachten ebenfalls bemängeln, da der Gutachter nicht auf die
geltend gemachten Kopfschmerzen eingehe und die erhobenen Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben sollen. Beidem ist nicht
zuzustimmen: Auf die geklagten Kopfschmerzen, auf Grund welcher gemäss
Aktenlage in der Vergangenheit schon der Verdacht auf eine Migräne geäussert
wurde, wird Bezug genommen und das Bestehen einer Migräne nachvollziehbar
verneint. Da die Kopfschmerzen unter Schmerzmitteln deutlich rückläufig sind
(vgl. IV-Nr. 54.7 S. 7 Ziff. 3.2.1), wurde diesen zu Recht kein Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit zugestanden. Schliesslich ist mit Verweis auf die obigen
Ausführungen durch den Gutachter auch plausibel hergeleitet worden, weshalb die
gestellten Diagnosen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zur
Ulnaris-Neuropathie besteht kein klinisches Korrelat, das eine solche Wirkung
entfalten könnte und zu den geklagten Sensibilitätsstörungen in den Händen
wurde gesagt, dass diese deutlich über das Ulnaris-Versorgungsgebiet
hinausgingen. Der Gutachter hat die vom Beschwerdeführer beklagten
Reizerscheinungen bzw. das Reizsyndrom gewürdigt und eine ausgeprägtere Schädigung
der Nervenwurzel verneint.
5.4
Die psychiatrische Beurteilung
fällt schliesslich folgendermassen aus: Beim Beschwerdeführer bestehe eine
chronische Schmerzproblematik, wegen der er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle.
Diese Überzeugung lasse sich aber mit somatischen Befunden nicht hinreichend
objektivieren, weshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.
Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren. Psychische Faktoren, die eine wichtige Rolle für
Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen hätten, seien
hier die emotionale Belastung infolge der chronischen somatischen Problematik,
aber auch die angespannte finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt
und die zuweilen auch angespannte familiäre Situation mit verbalen
Auseinandersetzungen. Passend zu einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, beklage der Beschwerdeführer Schmerzen im
Bewegungsapparat, die er somatisch bedingt sehe. Bei chronischen Schmerzen komme
es oft zu affektiven Symptomen, die beim Beschwerdeführer genügend ausgeprägt
seien für die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Diese sei
gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,
anamnestisch auch aggressiver Gestimmtheit, erhöhter Ermüdbarkeit, leichten
Konzentrationsstörungen und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die Depression habe sich auf dem
Hintergrund der Schmerzproblematik bei chronischen somatischen Problemen
entwickelt. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was gegen eine
Persönlichkeitsstörung spreche. Der Beschwerdeführer habe im
Untersuchungsgespräch mehrfach betont, gegen seine Schmerzen «anzukämpfen».
Auch sei er in seinem Leben nicht einfach inaktiv. So helfe er im Haushalt
seiner Familie mit. Alleine aus psychiatrischer Sicht könne hier eine
Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden, auch auf Grund der täglichen
Aktivitäten, die möglich seien (Mithilfe im Haushalt, durchaus auch bei anspruchsvolleren
Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen und Kochen, regelmässige Kontakte zu
seinen Freunden, selbstständiges Autofahren und auch sonst gute Reisefähigkeit
mit dem Auto). Eine eigentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
sei bisher nicht erfolgt. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
könne empfohlen werden, falls der Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch
tatsächlich wünsche, um eine bessere Akzeptanz und realistische Einschätzung
seiner Beschwerden und Leistungsfähigkeit zu finden. Auch könne die
regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden
Antidepressivums auf die Nacht hilfreich sein. Zur Konsistenz sei zu sagen,
dass der Beschwerdeführer die Schmerzen als Hauptproblem angebe, im Untersuchungsgespräch
aber keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung zeige. Stundenlange Autoreisen in
die Heimat Türkei seien ebenfalls möglich. Es könne dem Beschwerdeführer
ausserdem durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz der
Schmerzen zu arbeiten. So bestünden zwar gewisse Inkonsistenzen, ein deutliches
aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten mit einer deutlich
nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung bestehe im Rahmen der
Untersuchung aber nicht. Ein unbewusster Konflikt sei beim Beschwerdeführer
nicht erwiesen. Er zeige im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf schwere
unverarbeitete lebensgeschichtliche Belastungen oder irgendeinen verfestigten
schweren Konflikt. Bei gut erhaltener Leistungsfähigkeit in vergleichbaren täglichen
Aktivitäten lasse sich hier eine Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten
Tätigkeiten alleine aus psychiatrischer Sicht nicht begründen.
5.4.1
Auch das psychiatrische
Teilgutachten erachtet der Beschwerdeführer als nicht überzeugend. Offenbar
werde darin immer noch von der Überwindbarkeitsvermutung ausgegangen sowie
davon, dass eine leichte Depression per se keinen invalidisierenden Charakter
habe. Die notwendige Indikatorenprüfung sei unterblieben.
Im psychiatrischen Teilgutachten werden
eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. In Bezug auf die die
Frage, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, drängen sich
gewisse Fragen auf. Eine geordnete Indikatorenprüfung hat der psychiatrische
Gutachter tatsächlich nicht durchgeführt, er hat sich aber durchaus mit Fragen
der Konsistenz und des sozialen Umfelds befasst. Er spricht in diesem
Zusammenhang indessen von einer zumutbaren Willensanstrengung, um trotz der
Schmerzen zu arbeiten zu können. Die Formulierung weist auf die frühere Praxis
zur Überwindbarkeit bzw. die Förster-Kriterien (BGE 130 V 352 / BGE 131 V 49)
hin. Diese Praxis wurde mit BGE 141 V 281 durch ein strukturiertes
Beweisverfahren abgelöst (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ausserdem ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Experte Einschränkungen auf psychosoziale Faktoren
zurückführte und diese als invaliditätsfremd ausschied. Schliesslich erweisen
sich gewisse gutachterliche Feststellungen, welche als Basis einer
Indikatorenprüfung dienen könnten, als wenig nachvollziehbar. Der Gutachter
erwähnt, der Beschwerdeführer pflege Kontakte zu seinen Freunden, sei aktiv
durch Mithilfe im Haushalt, unternehme Autofahrten und sei einmal im Jahr
Ferien in der Türkei. In den übrigen Teilgutachten findet sich jedoch ein
anderes Bild: Bei der neurologischen Erhebung bezeichnete sich der
Beschwerdeführer als isoliert. Er verneinte Hobbys, verbringe den Tag,
abgesehen von kleinen Einkäufen, daheim, teils vor dem Fernseher. Im näheren
Umfeld finde er kein Verständnis für seine Symptomatik (IV-Nr. 54.7 S. 9
und 16). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mehrheitlich zu Hause, teilweise vor dem
Fernseher (IV-Nr. 54.6 S. 7). Ausserdem besteht eine angespannte familiäre
Situation (IV-Nr. 54.8 S. 14 und 17), so dass diese keine Ressource darstellen
kann. Hinzu kommt, dass das psychiatrische Gutachten vor den übrigen,
somatischen Expertisen erstellt wurde. Insofern wird auf die Frage, welche
Bedeutung den Komorbiditäten zukommt, nicht eingegangen (s. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.).
Zusammenfassend erweist sich das
psychiatrische Teilgutachten im Gegensatz zu den somatischen Teilgutachten der
Gutachterstelle B.___ als nicht beweiswertig.
6.
Auf Grund der fehlenden
Beweiskraft hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___ ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Anhand dessen lässt sich das
vorgegebene strukturierte Beweisverfahren durchführen. Dr. med. C.___
kommt in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass das beim Beschwerdeführer
bestehende ausgesprochen hohe Misstrauen und seine Abwehr konkreter
Schilderungen über die Erfahrungen während seiner Jahre in der Türkei die Frage
aufkommen liessen, ob er damals ausgeprägte psychische und physische
Gewalterfahrungen gemacht habe. Durch seine Arbeitsbiografie ziehe sich ab
seiner Einreise nach Deutschland ein auffällig häufiger Stellenwechsel mit
Episoden von Stellenlosigkeit. Trotz einer Reihe von offenen Fragen trete durch
die vertiefte Exploration in der aktuellen Untersuchung zutage, dass sich der
Beschwerdeführer regelmässig im Streit getrennt habe. Auch die Beziehung zu
seiner Ehefrau sei von unablässigem Streit geprägt. Selbst in der aktuellen Untersuchung
sei es immer wieder zu hoch spannungsgeladenen Situationen, provokantem
Verhalten und provokanten Bemerkungen gekommen. Es zeigten sich Beispiele auf
überwertige Ideen und Überzeugungen, ungerecht behandelt zu werden, in der
Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt zu werden, nicht ausreichend entlöhnt zu
werden und anderes mehr. Der Beschwerdeführer sei überzeugt genau zu wissen,
was passiert sei. Beharrlich bleibe er dabei, dass in den vorliegenden
Berichten nicht das stehe, was sich real zugetragen habe, denn das habe er
erlebt. In den Berichten gemäss Aktenlage tauche diese Seite eher als
Nebenthema auf, ebenso wie der seit Jahren schwelende Konflikt mit der Ehefrau
und dem Schwager. Ganz im Vordergrund der Dokumentation stünden die Klagen über
Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Gefühlsstörungen.
Hinsichtlich der körperlichen
Beschwerden habe die behandelnde Rheumatologin am 9. Juli 2009 berichtet,
dass die Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie über ein gutes halbes
Jahr nicht zu einer relevanten Besserung geführt habe. Der Beschwerdeführer
beklage unverändert dieselben Beschwerden und vertrete dieselben
Krankheitsüberzeugungen. Er sei schon im Jahr 2009 vom Hausarzt an die
psychiatrischen Dienste überwiesen worden unter der Annahme einer depressiven
Entwicklung bei chronischen Schmerzen. Psychopathologisch sei er damals als im
formalen Denken umständlich und perseverierend beschrieben worden. Diagnostisch
seien die Untersuchenden von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
einer leichten depressiven Episode ausgegangen. Wegen des ständigen
Gedankenkreisens und der inneren Anspannung sei es nicht möglich gewesen, über
andere Themen als die geklagten Beschwerden zu sprechen. Eine ab Dezember 2009
bei einem Psychiater begonnene Therapie habe der Beschwerdeführer wegen
fehlendem Erfolg wieder abgebrochen. Nach zwei Sitzungen mit einem Psychologen
habe er im Schmerzzentrum [...] erklärt, er wolle die Gespräche nicht
fortsetzen. Diagnostisch sei man von einem chronischen Wirbelsäulensyndrom mit
Tendenz zur Chronifizierung und mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide
Beine ausgegangen, neben den Problemen in der Beziehung zu angeheirateten
Verwandten, zur Ehefrau, im Kontext von Arbeitslosigkeit und von
Körperbeschwerden im Kontext von andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss
F54 nach ICD-10. In einem RAV Basisprogramm sei es binnen kurzer Zeit zum
Abbruch gekommen. In der aktuellen Untersuchung auf die damalige Situation
angesprochen, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass die ihm
zustehenden Leistungen gekürzt worden seien und man auch dort versucht habe,
ihn zu unterdrücken. Zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung bei der IV am 27. Mai
2019.
habe ein Untersuchungsbericht mit der nun nachgewiesenen Diagnose eines
Morbus Bechterew bzw. einer Spondylarthritis vorgelegen. Dazu seien auch
Behandlungsvarianten skizziert worden. Der Beschwerdeführer habe entsprechende
Medikamente nicht einnehmen wollen. Im Frühjahr 2018 habe er sich in einer
neurologischen Praxis vorgestellt, anscheinend in der Überzeugung, an einer
Myasthenie zu leiden. Nach entsprechender Diagnostik sei die Verdachtsdiagnose
nicht bestätigt worden, hingegen der Verdacht auf eine Chronifizierung der
Schmerzen und eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert. Zu einem
pharmakologischen Behandlungsversuch sei der Beschwerdeführer nicht bereit
gewesen. Die weiter bei der IV eingegangenen Berichte zeugten von wiederholter
Diagnostik in unterschiedlichen Fachgebieten wegen geklagten Beschwerden. Die
vielfältige Diagnostik in den Bereichen Rheumatologie, Neurologie und
Neurochirurgie habe nicht zu zusätzlichen Erkenntnissen geführt. 2017 sei eine
psychotherapeutische Behandlung im Haus wegen Schlafproblemen, Kraft- und
Hoffnungslosigkeit installiert worden.
Die Gutachterin geht davon aus, dass im
vorliegenden Fall eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, eine hypochondrische Störung, eine depressive Störung und
Fragen zur Persönlichkeit zur Diskussion stünden und leitet die Diagnosen
eingehend her: Zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sei zu sagen, dass ein somatischer Krankheitsfaktor gegeben sei. An
aufrechterhaltenen psychologischen Faktoren fänden sich eine erhebliche
Belastungssituation durch die Einschränkungen bei schwerer körperlicher
Tätigkeit, ein hoch ängstlich aufgeladenes Schmerzerleben mit der Überzeugung,
durch Bewegung, selbst Physiotherapie dem Körper weiteren Schaden zufügen zu
können, eine zunehmende Passivität, Schon- und Fehlhaltung und dadurch auch
eine körperliche Dekonditionierung. Der Gedankengang sei massiv eingeengt auf
das Schmerzerleben und Körperempfindungen würden realiter katastrophisiert. Die
Attribution auf organische Faktoren sei erheblich ausgeprägt. Punktuelle
Überlegungen zu einem Zusammenhang der Schmerzwahrnehmung mit psychischer
Belastung tauchten zwar auf, könnten aber nicht vertieft werden. Zu familiären,
sozialen und beruflichen Konsequenzen sei es gekommen, einschliesslich einer
Rollenveränderung in der Familie, ebenso zum Verlust des bereits zuvor
spärlichen Freundeskreises und einem massiven sozialen Rückzug. Somit seien die
Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gemäss F 45.41 nach ICD-10 vollständig erfüllt. Die
Krankheitsüberzeugung, insbesondere an einer gefährlichen, den Körper zunehmend
destruierenden Krankheit zu leiden, sei jedoch so ausgeprägt, dass sich die Frage
nach einer hypochondrischen Störung stelle. Der Beschwerdeführer sei überzeugt,
an einer ernsthaften körperlichen Krankheit zu leiden, er spreche wiederholt
davon, dass «das System» zusammengebrochen sei. Zu vielfältigen Untersuchungen
sei es im Verlaufe der vergangenen gut zehn Jahre wiederholt gekommen, ohne
dass sich die Krankheitsüberzeugungen dadurch verändert hätten. Der Umgang des
Beschwerdeführers mit den verschiedenen Behandlungsempfehlungen, spreche dafür,
dass es ausgeprägte hypochondrische Befürchtungen gebe, sich durch die
Medikamenteneinnahme zusätzlich zu schädigen. Die Kriterien einer
hypochondrischen Störung gemäss F45.2 seien damit erfüllt. Von den
Grundsymptomen einer depressiven Episode fänden sich schliesslich aktuell eine
gedrückte Stimmung, Interessenverlust, weniger ausgeprägt Freudlosigkeit, aber
eine Klage über Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit. Von den weiteren
häufigen Symptomen in der Untersuchung verifiziert werden könnten eine
allenfalls leichte Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, kein
vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, wohl aber negative
Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, keine Suizidgedanken, wohl aber
ausgeprägte Klagen über Schlafstörungen, kein verminderter Appetit. Damit seien
sicher zwei der Grundsymptome und drei, allenfalls auch vier der zusätzlichen
Symptome vorhanden. Dies entspreche einer gegenwärtig anhaltenden
mittelschweren depressiven Episode, was mit dem Ergebnis der Hamilton
Depressions-Skala mit 26 Punkten übereinstimme. Auf Grund der Vorberichte sei
von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zu einer
Persönlichkeitsstörung hält die Gutachterin Folgendes fest: Ganz im Zentrum der
vorliegenden Berichte und auch des Teilgutachtens von Dr. med. L.___ stünden
die Klagen über Schmerzen und eine ganze Reihe weiterer Körperbeschwerden.
Nicht vertieft erhoben und nicht näher geklärt worden seien bislang die vielen
Hinweise auf hohe Anspannung, Gereiztheit, Wut, verbale Auseinandersetzungen
und aggressive Ausbrüche in der Ehe und die wiederholt erwähnten
Auseinandersetzungen mit dem Schwager. Die vertiefte Exploration in der
aktuellen Untersuchung habe ergeben, dass sich verbale Auseinandersetzungen
durch alle Interaktionen des Beschwerdeführers zögen, bis hin zu den ärztlichen
Behandlungen. Dies habe sich auch in der aktuellen Untersuchung in
eindrücklicher Weise abgebildet. Damit fänden sich von den allgemeinen
Kriterien der ICD-10 eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellung und
Verhalten sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen, soweit rekonstruierbar
zumindest seit der Einreise nach Deutschland, also spätestens seit dem jungen
Erwachsenenalter. Ausserdem berichte der Beschwerdeführer aber auch, dass er
bereits in der Schule Mühe gehabt habe, Kontakte zu knüpfen. Dieses
Verhaltensmuster ziehe sich durch und sei nicht auf depressive Episoden
begrenzt. Der Beschwerdeführer könne in keinerlei Weise darüber nachdenken oder
eine andere Perspektive einnehmen. Sein Verhalten sei offensichtlich in vielen sozialen
Situationen unpassend. Der Störungsbeginn liege wahrscheinlich bereits in der
Kindheit, die Rekonstruktion sei in der aktuellen Untersuchung nur sehr ein
geschränkt möglich gewesen. Nachweisen lasse sie sich auf Grund der
vorliegenden Dokumentation und der aktuellen vertieften Exploration
insbesondere der Berufsbiografie seit dem Erwachsenenalter. Zu deutlichem
Leiden scheine es bereits ab ca. 2004 gekommen zu sein, zum Einbruch mit
beruflichen und unübersehbaren sozialen Konsequenzen und Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ab 2008. Die allgemeinen Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien somit erfüllt. Im Vordergrund der
Symptomatik stünden vor allem paranoide Züge (übertriebene Empfindlichkeit bei
Rückschlägen und Zurücksetzung, Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und eine
starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, streitsüchtiges und beharrliches,
situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechte, häufiges
ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder
Sexualpartners, Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, Inanspruchnahme
durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für
Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt). Damit seien die
Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gemäss F60.0 nach ICD-10
erfüllt.
Dass die Einschränkungen den
Beschwerdeführer, der lange Jahre körperlich schwer gearbeitet habe, intensiv
beschäftigten, ziehe sich durch die vorliegenden Behandlungsberichte, führt die
Gutachterin weiter aus. Die dokumentierten Bemühungen um berufliche
Wiedereingliederung durch das RAV liessen die Frage der Leistungsmotivation
aufkommen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von psychiatrischer Seite
verwendet die Gutachterin die Mini-ICF-APP und legt dar, die Beschreibungen in
den Protokollen und Berichten durch das RAV und auch die Verhaltensweisen
während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sprächen für erhebliche
Probleme in der Anpassung an Regeln und Routinen, mindestens mittelschwer. Zur
Planung und Strukturierung von Aufgaben lägen keine konkreten Informationen
vor. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Einschränkungen in
den exekutiven Funktionen gezeigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien
schwer eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise in der Lage, von
seinen rigiden Vorstellungen und Wahrnehmungen abzuweichen. Hinsichtlich
Kompetenz- und Wissensanwendung bestünden zwar Kompetenzen, jedoch könne er
diese wegen der hypochondrischen Symptomatik und der ausgeprägt paranoiden
Symptomatik nicht zuverlässig abrufen. Die Einschränkung sei leicht.
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien mittelschwer eingeschränkt. Hier
spielten wiederum das hohe Misstrauen, die Rigidität und die Unfähigkeit eine
andere Perspektive einzunehmen eine grosse Rolle. Proaktivität und
Spontanaktivitäten seien nach den aktuellen Schilderungen durch die
Antriebsminderung, vor allem aber die hypochondrischen Befürchtungen schwer
eingeschränkt. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei auf Grund der als
bedrohlich wahrgenommenen Schmerzen, der Antriebsminderung und der
hypochondrischen Befürchtungen ebenfalls schwer eingeschränkt, ebenso die
Selbstbehauptungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich behaupten, jedoch
in offensichtlich sozial nicht verträglicher Weise. Selbst im engsten
Familienkreis habe er die Kontakte massiv eingeschränkt, ansonsten seien die
Kontakte fast vollständig abgebrochen. In Gesprächen scheine es regelmässig zu
hoher Spannung und verbalen Auseinandersetzungen zu kommen. Auch die
Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer eingeschränkt, genauso wie die
Gruppenfähigkeit. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mindestens
mittelschwer eingeschränkt. Selbstpflege und Selbstversorgung erschienen nicht
eingeschränkt, Mobilität und Verkehrsfähigkeit leicht bis mittelschwer, da der
Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehr auf die Interaktion mit anderen
Menschen angewiesen sei. Gesamthaft bedeute dies, dass der Beschwerdeführer in
für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt sei: leicht
in der Kompetenz- und Wissensanwendung, leicht bis mittelschwer in der
Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und
Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, schwer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,
der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und
der Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch
den privaten Bereich. Damit erweisen sie sich als konsistent. Zur Ausprägung
der diagnostizierten psychischen Störungen hält die Gutachterin fest, diese
seien gesamthaft mittelschwer bis schwer, tendenziell schwer ausgeprägt. Die
bisherige psychiatrische Behandlung habe nicht zu einer relevanten Besserung
geführt. Nach umfangreicher Diagnostik habe der Hausarzt den Beschwerdeführer
verhältnismässig früh an die psychiatrischen Dienste überwiesen. Dieser habe
sich nicht auf eine psychiatrische Behandlung einlassen können. Bei
somatoformen Störungen und einer ausgeprägt somatischen Krankheitsüberzeugung
seien solche Verläufe eher die Regel als die Ausnahme. Dies führe jedoch auch dazu,
dass die Symptomatik chronifiziere und einer Behandlung kaum mehr zugänglich
sei. Die Krankheitseinsicht sei bis heute im Hinblick auf die hypochondrische
Störung höchstens ansatzweise und nicht dauerhaft gegeben. Unter diesen
Umständen sei eine relevante Änderung durch die psychotherapeutische Behandlung
nicht zu erwarten. Hinzu komme die Persönlichkeitsstörung. Trotz der Hinweise
auf sie habe sie bis heute keinen Eingang in die Behandlung gefunden, sehr
wahrscheinlich bedingt durch diese Pathologie mit schwer ausgeprägtem
Misstrauen, der ausgeprägten Reizbarkeit, den Missinterpretationen des
Beschwerdeführers im Austausch mit anderen und der Unkorrigierbarkeit seiner
Ansichten, die sich auch in der aktuellen Untersuchung abbildeten. Seit etwa
einem Jahr stehe der Beschwerdeführer zwar in ambulanter psychiatrisch- und
psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlerin schildere
jedoch – unter den gegebenen Umständen – erwartbar und nachvollziehbar, dass
eine eigentliche Psychotherapie nicht durchführbar sei. Die Komorbidität von
Hypochondrischer Störung und Paranoider Störung sei ausgeprägt. Diese
verstärkten sich gegenseitig. Die depressive Störung stehe hier eher im
Hintergrund in Form episodischer Akzentuierungen anlässlich unterschiedlicher
zusätzlicher und / oder akuter Belastungen. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung finde sich in den bisherigen Berichten nicht. Dr. med. L.___
habe eine solche explizit verneint, allerdings mit der Begründung, dass die
Anamnese früher psychiatrisch bland gewesen sei und es kaum auffällige
Persönlichkeitsmerkmale gebe. Dies halte der näheren Prüfung nicht stand. Den
vielen Hinweisen auf verbale Auseinandersetzungen in den Akten sei dieser
ebenso wenig nachgegangen wie der Beziehungsgestaltung zur Ehefrau und der
Frage, inwieweit der Beschwerdeführer real noch Kontakte pflege. Die
behandelnde Psychotherapeutin gehe hinsichtlich der Persönlichkeitspathologie
angesprochen eher von einer narzisstischen Störung aus. Als entscheidende
Verhaltensauffälligkeit nenne sie, dass der Beschwerdeführer rigide
Überzeugungen dazu vortrage, was ihm alles zustehe. Überschneidungen zwischen
paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörungen seien vorhanden. Der
Disput um die Spezifität der Persönlichkeitsstörung sei insofern akademisch,
als es um eine Bemühung um Standardisierung gehe, die zum einen nicht ohne
Weiteres mit den klinischen Gegebenheiten übereinstimme und zum zweiten als die
Abgrenzung spezifischer Persönlichkeitsstörungen so trennscharf gar nicht möglich
sei. Zum Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers wird dargelegt, dieses sei seit
Jahren auffallend niedrig. Der Beschwerdeführer fürchte, auch bei kleineren
körperlichen Aktivitäten seinem Körper Schaden zuzufügen. Die Schlussfolgerung
im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, dass der Beschwerdeführer
ein relativ aktives Privatleben führe, sei nicht nachvollziehbar. Inzwischen
sei das Aktivitätsniveau noch weiter zurückgegangen. Ressourcen seien kaum
vorhanden: Selbst die Kontakte in der eigenen Familie seien weitgehend
weggebrochen. Auch im privaten Alltag sei das Aktivitätsniveau auf ein Minimum
der Selbstpflege, kurzer Spaziergänge und Fernsehen herabgesunken. Die
Einschränkungen zögen sich durch alle Bereiche. Der Leidensdruck sei hoch. Er dürfte
der wesentliche Motor dafür sein, dass so vielfältige, wiederholt eingehende
Diagnostik im Verlauf der Jahre stattgefunden habe. Die hypochondrischen
Befürchtungen und das Misstrauen seien bis heute so ausgeprägt, dass sich der Beschwerdeführer
nicht auf Behandlungsmassnahmen einlassen könne.
Zusammengefasst kommt die Gutachterin
zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer als Gipser bereits aus
somatischen Gründen unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist. Doch auch
in einer somatisch angepassten Tätigkeit ist aus psychiatrischer Sicht mit
Problemen durch die hypochondrische Störung zu rechnen und mit den
Einschränkungen der exekutiven Funktionen, die sich in der neuropsychologischen
Untersuchung abgebildet haben und ihre Entsprechung in der Berufsbiografie
finden. Im Hinblick auf die Mini-ICF-APP haben sich zusätzliche Störungen
ergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in einer Nischentätigkeit die
Fähigkeiten für eine verwertbare Tätigkeit nicht ausreichen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers während der Bemühungen von Seiten des RAV plus im Anschluss
an die IV-Verfügung von 2011 bilde die Persönlichkeitspathologie bereits
deutlich ab. Insofern geht die Gutachterin aus psychiatrischer Sicht spätestens
ab den Massnahmen durch RAV plus Im Februar 2011 von einer nur teilzeitig
gegebenen Arbeitsfähigkeit aus. Die vorliegenden Berichte seit Wiederanmeldung
im Mai 2019 sprächen schliesslich dafür, dass spätestens ab damals keine
Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen sei, auch nicht in einer angepassten
Tätigkeit. Ihre Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gilt somit
auch für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Auf diese plausiblen
Ausführungen ist insgesamt abzustellen. Beim Beschwerdeführer besteht allein aus
psychiatrischen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2019 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit.
7.
Ohne einen Einkommensvergleich
vornehmen zu müssen, hat der Beschwerdeführer im Ergebnis gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Ablauf des Wartejahrs ab
Mai 2019, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) Anspruch auf eine volle Invalidenrente.
Die Beschwerde ist zu gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 13. Mai 2022 eine Kostennote zu den Akten gegeben
(A.S. 178 ff.), in welcher ein zeitlicher Aufwand von 21,37 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von 345.00 und damit inkl.
Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 6'125.45 geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf den entsprechenden Betrag
festzusetzen (21,37 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11], zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).
9.
9.1
Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1 000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
9.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496.
E. 4.4 S. 502).
Das Gutachten der Gutachterstelle B.___,
welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,
erlaubte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, weil die dortige Indikatorenprüfung nicht schlüssig war bzw.
offenbar noch von der alten Überwindbarkeitspraxis ausgegangen wurde. In dieser
Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein
weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu
klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten
des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9’096.20 zu tragen. Gegen deren
Höhe hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die
fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 169).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
3. Februar 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai
2020
Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'125.45 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. C.___ vom 16. März 2022 von insgesamt CHF 9’096.20 werden
der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Ge-
richtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann