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Entscheid

VSBES.2021.36

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

16. September 2022Deutsch75 min

26. August 2021 (A.S. 76 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

Source so.ch

Urteil vom 16. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1967, meldete sich am 1. Oktober 2010

erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar

2011 (IV-Nr. 20) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug

auf die Ausrichtung einer Rente ab, da der Beschwerdeführer am 1. April 2008

aus Deutschland in die Schweiz eingereist sei und die erforderliche

Beitragszeit nicht erreicht habe. Weiter wurde ausgeführt, er leide seit

Dezember 2008 an Schmerzen, wobei er ab dem 24. Juni 2009 für eine leichte,

körperlich wenig belastende Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Am

6. September 2011 wurden zudem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im

Sinne einer Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-Nr. 33).

2. Am 27. Mai 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 35). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Spondylarthritis

angegeben. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse medizinische Abklärungen und

holte bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und

Psychiatrie ein. Dieses wurde am 31. Juli 2020 erstattet (IV-Nrn. 54.2 bis

54.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 58 und 62) wies sie

mit Verfügung vom 3. Februar 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und

/ oder eine Invalidenrente ab (Aktenseite / A.S. 1 f.).

3. Gegen die genannte

Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 1. März 2021 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

(A.S. 3 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 3. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und mir sei eine ganze

IV-Rente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches

und rheumatologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses

Gutachten neu zu verfügen.

3. Es sei mir für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

April 2021 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Der

Beschwerdeführer lässt, mittlerweile anwaltlich vertreten, am 7. Mai 2021 sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen

(A.S. 37 f.). Am 14. Juni 2021 lässt er eine Replik einreichen (A.S.

43 ff.) und seine Rechtsbegehren folgendermassen präzisieren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Initiierung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 30. Juni 2021 noch einmal und beantragt wiederum die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 67 ff.). Eine Rückäusserung des Beschwerdeführers erfolgt am

26. August 2021 (A.S. 76 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

eine Kostennote zu den Akten (A.S. 84 ff.).

7. Mit Verfügung vom 26. Oktober

2021 (A.S. 87 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien keine

Einwände gegen die vorgesehene Gutachterin erhoben haben (A.S. 91 ff.), wird

das Gutachten mit Verfügung vom 16. November 2021 in Auftrag gegeben (A.S. 96

ff.) und am 16. März 2022 von Dr. med. C.___ erstattet (A.S. 104 ff.). Der

Beschwerdeführer äussert sich am 30. März 2022 dazu (A.S. 171 f.), die

Beschwerdegegnerin verzichtet darauf (s. A.S. 174).

8. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022

(A.S. 176 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers wiederum eine Kostennote

sowie einen zusätzlichen ärztlichen Bericht zu den Akten.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 3. Februar 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416

f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen

Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.2.4

Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28.

Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung und ihren Stellungnahmen (A.S. 1 ff., 32 ff., 67

ff.) dar, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben von schweren

Lasten in einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad

von 20 % sei es ihm weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

zu erzielen.

Das eingeholte Administrativgutachten

sei beweiskräftig. In der Konsensbeurteilung werde einleuchtend dargelegt, wie

die aktuellen Diagnosen hergeleitet worden seien und deren Auswirkungen auf die

Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates würden dargelegt. Den Gutachtern

hätten die Berichte der behandelnden Personen vorgelegen und diese seien

gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen worden. Im Rahmen des

psychiatrischen Gutachtens sei die Indikatorenprüfung im Rahmen der

Konsensbeurteilung des Gutachtens erfolgt, was durchaus nachvollziehbar sei,

müssten doch für die Beurteilung der Standardindikatoren alle Befunde und

Diagnosen wie auch die sich daraus ergebenden Ressourcen und Belastungsfaktoren

berücksichtigt werden. Darin werde ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt,

weshalb sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung einer kompletten

Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt werde.

Mit dem im Gutachtensauftrag umrissenen

medizinischen Sachverhalt sei nicht beabsichtigt gewesen, die Gutachterstelle

zu beeinflussen. Es handle sich bei diesen Ausführungen um eine Zusammenfassung

des medizinischen Sachverhalts, der sich aus den Akten ergebe. Weiter mache die

Objektivierbarkeit von beklagten Beschwerden noch keine Aussage zur daraus

resultierenden Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestehe keine Korrelation

zwischen einer ärztlich gestellten Diagnose und der attestierten

Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ergebe sich letztere aus den vorhandenen

objektivierten oder plausibilisierten Funktionseinschränkungen.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde und den weiteren Vernehmlassungen (A.S. 3 ff., 43 ff., 76

ff.) entgegenhalten, er weise eine jahrelange Leidensgeschichte mit chronischen

thorakolumbalen Schmerzen, HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Hände

beidseits sowie Hüft- und Kopfschmerzen auf. Im Jahr 2017 sei er zudem

psychotherapeutisch betreut worden bei Schlafproblemen sowie Kraft- und

Hoffnungslosigkeit. Er versuche einen Umgang mit den Schmerzen zu finden,

jedoch falle es ihm schwer. Im eingeholten Gutachten werde eine

nachvollziehbare und medizinisch einleuchtende Erklärung für die geklagten

Symptome vermisst. Tatsache sei, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes

nicht arbeiten könne. Die in den Akten vorhandenen Berichte und Gutachten der

behandelnden Ärzte würden denjenigen der Versicherungsmediziner widersprechen.

Der psychiatrische Gutachter habe die Standardindikatoren nicht geprüft. Sollte

das Gericht sich auf das psychiatrische Gutachten abstützen, beantrage er die

Durchführung eines psychiatrisch-rheumatologischen Obergutachtens. Weiter sei

der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden. Es sei ein

leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

Hinsichtlich des Administrativgutachtens

sei weiter zu sagen, dass bereits der von der Beschwerdegegnerin umrissene

Kontext des Auftrags und medizinische Sachverhalt, wie er erstmals auf Seite 2

des Gutachtens dargestellt werde, in qualifizierter Weise suggestiv und

vorurteilsbehaftet sei. Die Gutachter würden instruiert, wie die Ergebnisse

sein sollen. Der entsprechende Text werde im Gutachten mehrfach wiedergegeben.

Im Weiteren sei das rheumatologische Teilgutachten nicht überzeugend, weil es

in sich widersprüchlich sei. Sämtliche Gutachter würden davon ausgehen, dass im

Falle des Beschwerdeführers keine Inkonsistenzen vorlägen und auch eine

Aggravation werde ausdrücklich verneint. Der rheumatologische Gutachter vermöge

sodann sämtliche vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und Schmerzen zu

objektivieren. Er halte explizit fest, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerden konsistent und plausibel dargelegt habe. So müsste folgerichtig auf

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Dies

versuche der rheumatologische Gutachter dann aber mit konstruierten Zweifeln im

Rahmen der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität zu vermeiden,

beispielsweise hinsichtlich weniger laufender Therapien und einem fehlenden

Nachweis der regelmässigen Einnahme von Ibuprofen. Dies obwohl er Letzteres

selber nicht empfehle. Weitere Therapien halte er schliesslich selber für

aussichtslos. Auch die Tatsache, dass sich bei gewissen Organsystemen eine

nicht relevant gestörte Situation zeige und der Beschwerdeführer zwei Stunden

lang habe sitzen können, spreche nicht gegen das Vorliegen einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit. Falsch sei auch, dass das reduzierte Aktivitätsniveau eher

finanziell, nicht primär krankheitsbedingt begründet sei. Im Weiteren sei die

Verneinung der Diagnose der axialen Spondylarthropathie nicht überzeugend. Der

rheumatologische Gutachter widerspreche damit sowohl den behandelnden Ärzten

als auch den Ausführungen des neurologischen Gutachters und beruhe auf falschen

Behauptungen. Die vom rheumatologischen Gutachter vorgenommene Einschätzung

einer 20%igen Einschränkung in einer Verweistätigkeit sei weder schlüssig noch

nachvollziehbar. Die mit den objektivierbaren Beschwerden einhergehenden

Schmerzen berücksichtige er offensichtlich zu wenig. Ganz allgemein würden im

Gutachten allfällige Wechselwirkungen der doch in grosser Anzahl vorliegenden

Diagnosen nicht berücksichtigt.

Auch das neurologische Teilgutachten

leide an Mängeln. Der Gutachter gehe nicht auf die geltend gemachten

Kopfschmerzen ein. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Einordnung des

Neurologen der Diagnosen der Ulnaris-Neuropathie mit Schädigung des N. ulnaris,

des TOS auf der linken Seite sowie des sensiblen Halbseitensyndroms linksseitig

als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies werde nicht

nachvollziehbar begründet. Das neurologische Gutachten basiere ausserdem auf

unzutreffender Anamneseerhebung.

Auch das psychiatrische Teilgutachten

sei nicht überzeugend. Es sei bereits bei der Erhebung der Anamnese teils krass

widersprüchlich zu den weiteren Gutachten und in sich selbst. Die

Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters sei in keiner Weise

überzeugend. Obwohl er die Diagnose einer leichten depressiven Episode und

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

stelle, gelange er zur Einschätzung, dass diese keinen Einfluss auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Er gehe offenbar

noch immer von der Überwindbarkeitsvermutung aus sowie davon, dass eine leichte

Depression per se keinen invalidisierenden Charakter habe. Dass die Erhebungen

des psychiatrischen Gutachters nicht korrekt seien, bestätige auch der Bericht

von med. pract. D.___ vom 31. Mai 2021. Zusammenfassend könne zur

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf

das Gutachten der Gutachterstelle B.___ abgestellt werden.

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

4.1

Gemäss Arztbericht des damaligen

Hausarztes, Dr. med. E.___, vom 20. Januar 2011 (IV-Nr. 18, mit Beilagen)

beklage der Beschwerdeführer ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz

zur Chronifizierung und pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide oberen

Extremitäten links mehr als rechts. Die Tätigkeit als Gipser könne er nicht

mehr ausführen, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben hingegen

schon.

4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Rheumatologie FMH, berichtete am 14. Mai 2019 (IV-Nr. 35 S 2) über eine

Spondylarthritis. Das HLAB 27 sei positiv und im MRI zeigten sich entzündliche

und degenerative Veränderungen. Diesen Bericht reichte der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner Neuanmeldung vom 27. Mai 2019 (IV-Nr. 35 S. 1) ein. In ihrem

Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2019

(IV-Nr. 40 S. 6 f.) führte Dr. med. F.___ sodann aus, der Beschwerdeführer

klage seit ungefähr zehn Jahren über Rückenschmerzen. Er berichte zudem von

starker Müdigkeit, Kraftverlust, starker Muskelverspannung, Schmerzen auch in

der Nacht und in Ruhe sowie Morgensteifigkeit. Der Rheuma-status zeige eine

Wirbelsäule im Lot mit normaler Beweglichkeit, keine Gelenkschmerzen oder

Gelenkschwellung und eine normale Beweglichkeit aller Gelenke. Bei anamnestisch

entzündlichen Rückenschmerzen mit Verstärkung in Ruhe und Morgensteifigkeit

sowie positivem HLA-B27 sei eine Behandlung mit Arcoxia empfohlen worden. Zum

Zeitpunkt der Kontrollkonsultation habe der Beschwerdeführer berichtet, das Medikament

wegen Unverträglichkeit gestoppt zu haben. Andere NSARs wolle er wegen

Nebenwirkungen nicht versuchen. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig.

4.3

Im Arztbericht von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 42,

mit Beilagen) werden folgende Diagnosen aufgeführt:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Spondylarthritis (Typ M. Bechterew)

-

HLA- B27 positiv

-

Leichte

Fingerpolyarthrose

2.

Chronisches cervico-thoracolumbales

Schmerzleiden mit Brachialgien und lschiocruralgien

-

differentialdiagnostisch:

Spondylarthropathie

-

Status nach

Infiltration HWK 3/4 und 4/5 ohne Ansprechen, Status nach Scalenusinfiltration

ohne Ansprechen

-

MRI der HWS November

2014: Breitbasige Discushernie mit fraglicher C6 Irritation rechts

-

MRI der LWS Mai

2016: Diskrete birecessale Stenose LWK 4/5 beidseits, rechtsbetont

-

Aktuell: Am ehesten

im Rahmen HLA-B27 positiver Spondylarthritis (am ehesten Morbus Bechterew)

-

Hyposensibilitäten

in den Armen und Händen

3.

Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits

(Erstdiagnose September 2019)

-

Elektrodiagnostisch

leichtgradige Funktionsstörung in Form von leicht reduzierter motorischer

Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcus ulnaris beidseits, ohne Nachweis eines

vollständigen Leitungsblockes, wobei ein partieller Leitungsblock links

vorliegt.

4.

Anpassungsstörung

5.

Probleme in der Beziehung zu den Eltern,

Ehepartnerin und im Berufsleben

6.

Schwindel unklarer Genese

-

a.e. vestibuläre

Migräne

-

differentialdiagnostisch

zervikogene Komponente

-

kein Anhalt auf

peripher vestibuläre Genese, kein Anhalt auf BPLS

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Refluxösophagitis Grad I

2.

Chronische Gastritis

-

Status nach

Eradikation bei HP-Gastritis

3.

Pansinusitis

4.

Status nach Bauchwandhernien-Plastik

links

-

Status nach total

extraperitonealer Netzplastik 15.12.14 bei indirekter Inguinalhernie rechts

5.

Status nach Appendektomie

6.

Kleine, nicht raumfordernde

Arachnoidalzyste temperobasal rechts (CT 2009)

7.

Generalisierter Pruritus

Auf Grund der seit Jahren anhaltenden Schmerzen

in diversen Gelenkbereichen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage,

körperliche Tätigkeiten auszuüben.

4.4

Ein in der Klinik H.___

durchgeführtes MRI der gesamten Wirbelsäule vom 17. April 2019 (IV-Nr. 42 S. 14

f.) zeigte eine Diszitis mit Ödem der angrenzenden Deckplatte und Grundplatte

bei klein Schmorl'schen Knoten im Segment BWK 6/7 sowie eine leichte

Spondylodiszitis BWK 7/8. Eine entzündliche Ursache sei nicht ausgeschlossen.

Ansonsten bestehe kein eindeutiger Hinweis auf eine axiale Spondylarthropathie.

Vom Aspekt zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS, BWS und LWS

sowie eine chronische unspezifische Knochenspange im rechten ISG,

differentialdiagnostisch mechanisch, multiple Schmorl'sche Knoten der mittleren

BWS und der oberen LWS, mit angedeuteter Keilwirbelbildung der mittleren BWS,

differentialdiagnostisch nach Scheuermann.

4.5

Im neurologischen

Konsilium von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. September

2019.

(IV-Nr. 42 S. 16 f.) wird folgende Diagnose erhoben:

Elektrodiagnostisch und

sonographisch Zeichen von Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, mit / bei:

-

elektrodiagnostisch

leichtgradiger Funktionsstörung in Form von leicht reduzierter motorischer

Nervenleitgeschwindigkeit im Sulcus ulnaris beidseits, ohne Nachweis eines

vollständigen Leitungsblockes, wobei ein partieller Leitungsblock links

vorliegt. Keine Hinweise auf ein CTS, weder elektrodiagnostisch noch

sonographisch

Bei klinisch undifferenzierter

Symptomatik zeige sich in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine leichte

Funktionsstörung des N. ulnaris im Sulcus ulnaris-Bereich beidseits, mit leicht

partiellem Leitungsblock auf der linken Seite. Die Ultraschall-Untersuchung des

N. ulnaris bestätige dies, mit Nachweis einer fokalen Schwellung des N. ulnaris

im Sulcus ulnaris, mit linksseitiger Betonung. Aus elektrodiagnostischer Sicht

bestünden keine Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom, ebenso könne dies

sonographisch ausgeschlossen werden. In erster Linie würden konservative

Massnahmen in Form von Vermeiden von Druckexponierung sowie Flexionsbewegungen

im Ellenbogen über 90° empfohlen. Es bleibe jedoch offen, ob dies gänzlich

durch das leichtgradige Sulcus ulnaris-Syndrom erklärbar sei. Eine

pseudoradikuläre Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden, bei bekannten

ausgeprägten muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich.

4.6

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde

am 31. Juli 2020 von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nrn. 54.2 bis 54.8).

4.6.1

Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 54.5) wurde zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

festgehalten, dieser berichte über Beschwerden des Bewegungsapparats. Aus

genuin internistischen Diagnosen sehe er seine Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt an. Der Blutdruck betrage 153/100 mmHg

rechts und 142/96 mmHg links. Die Lunge zeige sich mit vesikulärem Atemgeräusch

über beiden Lungenfeldern. Die Herztöne seien rein und rhythmisch, das Abdomen

weich, ohne Druckdolenzen. Auch der periphere Pulsstatus sei unauffällig.

Klinisch gebe es soweit prüfbar keine Hinweise für eine Pansinusitis. Der

Laborbefund zeige ein normales Blutbild und Differenzialblutbild, normale

Leberwerte, eine normale Kreatinkinase, normales Kreatinin und normale

geschätzte Nierenfunktion, normales Kalzium, normalen Eisenstoffwechsel,

normales HbA1c, normale Entzündungszeichen (CRP und Blutsenkungsreaktion) und

ein normales TSH. Der Ibuprofen-Spiegel liege bei unter 0,1 und sei somit nicht

nachweisbar.

4.6.2

Das rheumatologische Gutachten

(IV-Nr. 54.6) hielt zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes

fest: Dieser gebe an, nicht mehr arbeiten zu können auf Grund von Schmerzen im

Nacken-Schulterbereich mit Ausstrahlung in die Arme (linksbetont) und wegen

lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (linksbetont). Neben

Muskelschmerzen plagten ihn eine Kraftlosigkeit sowie Gefühle einer Taubheit in

den Armen und weniger auch in den Beinen. Die Nacken- und Schulterschmerzen

bestünden bereits in Ruhe, verstärkt bei Belastung sowie klimaabhängig. Je schwerer,

je länger und je höher eine körperliche Last zu heben sei, desto stärker seien

die Schmerzen. Auch in Ruhe seien je nach Tagesform bereits Beschwerden

vorhanden. Gehen und Stehen sei in Bezug auf die geklagten Nacken- und

Schulterschmerzen grundsätzlich nicht schmerzverstärkend. Ausruhen lindere,

ebenso Abliegen. Die Ausstrahlungen in die Arme seien dabei den ganzen Arm

umfassend. Grundsätzlich bestünden Kribbelparästhesien in der ganzen Hand

links, weniger auch rechts (ohne Dermatombezug). Weiter habe er Schmerzen in

der Lendenwirbelsäule mit wechselnder Ausstrahlung in beide Beine, linksbetont.

Diese plagten ihn vor allem beim Stehen und Gehen sowie Sitzen und in

Zwangspositionen. Es sei eine Wechselbelastung nötig. Er habe das Gefühl, die

Knochen würden im Sitzen in das Becken stechen. Sensibilitätsstörungen beträfen

vor allem das linke Bein und träten tagesformabhänig im wechselnden Muster auf.

Gezeigt werde ein Ausstrahlungsmuster, das den Dermatomen L5 und S1 links

entspreche. Nächtliche Schmerzen seien im Hintergrund. Generell schlafe er

schlecht und meist nur ein bis zwei Stunden pro Nacht. Hierbei seien je nach

Kopfposition vor allem Nackenschmerzen störend. Er habe gelegentliche

Schwellungen an den PIP-Gelenken der Hände bemerkt. Rötungen oder Überwärmungen

von peripheren Gelenken habe er nicht beobachtet. Durch die behandelnde

Rheumatologin seien mehrere Medikamente verschrieben worden, die ihm letztlich

jedoch keine Wirkung gebracht hätten bzw. die er nicht vertrage. Er habe viele

Therapien versucht, die ihm jedoch längerfristig nicht geholfen hätten. Er sei

er über mehrere Jahre im Schmerzzentrum [...] Physiotherapie und Infiltrationen

betreut worden. Beides habe nicht geholfen. Vor ein paar Jahren habe er auch

Akupunktur gemacht. Einen anhaltenden Effekt habe er hieraus nicht erkannt.

Der rheumatologische

Gutachter erhob folgende Befunde:

· Halswirbelsäule: Kopfprotraktion.

Kinn-Sternum-Abstand in Inklination und Reklination 4/16 cm. Rotation der

Halswirbelsäule in Gradangaben: Rotation in Inklination nach rechts 40°, nach

links 30°; Rotation der Halswirbelsäule in Neutralstellung nach rechts 50°,

nach links 40°; Rotation der Halswirbelsäule in Reklination nach rechts 50°, nach

links 40°; Seitneigung der Halswirbelsäule nach rechts 30°, nach links 20°.

· Brustwirbelsäule: Hyperkyphose der

Brustwirbelsäule. Mass nach Ott 30 + 1 cm (pathologisch). Rotation der

Brustwirbelsäule funktionell nicht möglich.

· Lendenwirbelsäule und Becken: Mass nach

Schober 10 + 7 cm (physiologisch), Rotation der Lendenwirbelsäule

vollumfänglich (in Reklination, Inklination und Seitneigung). Endgradige

Schmerzangabe im Quadranten-Test nach links, nicht nach rechts. Inkonstante

Schmerzangabe bei Prüfung des Iliosakralgelenkes rechtsseitig: Femurvorschub

rechtsseitig schmerzhaft, Mennell-Zeichen rechtsseitig schmerzhaft,

Vierer-Zeichen unauffällig, Prüfung der Iliosakralgelenke im 3-Phasen-Test

unauffällig.

· Schultern beidseits: Rotation in

Abduktion bis 90° aus Schultergelenk, darüber vorwiegend aus Schultergürtel /

Scapula. Hierbei diffuse Schmerzangabe im Nacken-Schulterbereich. Übrige

Bewegungsausmasse unauffällig. DVP von oben beidseits 15 cm, DVP von unten

beidseits 30 cm. Kein Impingement.

· Ellenbogen beidseits: Beidseits klinisch

unauffällig. Extension/Flexion-messungen in Gradangaben beidseits 10/0/140°.

Umfangmessungen an der oberen Extremität jeweils 10 cm proximal und distal des

Ellenbogengelenks: 29 cm am Oberarm beidseits; am Unterarm links 25 cm, rechts

27.

cm; Rechtshändigkeit. Klinisch nachvollziehbare Volumendifferenz der

Unterarmmuskulatur mit links weniger als rechts.

· Hand und Handgelenke: Flexionsstellungen

an mehreren PIP-Gelenken; rechts Dig. II bis Dig. V, links Dig. IV und V.

Klinisch keine Hinweise für Synovitis. Keine Druckschmerzhaftigkeit. Keine

Hinweise auf Atrophien.

· Kraftprüfung an der oberen Extremität in

allen Muskelgruppen: Unauffällig. Muskeleigenreflexe an der oberen Extremität

beidseits seitengleich. Sulcus ulnaris beidseits in Druckschmerzhaftigkeit

unauffällig und ohne Auslösen einer klinischen Symptomatik. Wiedererkennung von

Kribbelparästhesien und Schmerzen bei Palpation des Plexus unterhalb der

Klavikula linksseitig, ebenso Wiedererkennung der Schmerzen bei Palpation der Skalenuslücke

linksseitig.

· Hüfte: Hüftrotation unauffällig

beidseits, Leg Roll-Test unauffällig beidseits, kein Extensionsdefizit in

Rückenlage. Flexionsfähigkeit bis 110° beidseits Negative Impingement-Zeichen.

· Knie: Unauffällig, Flexion/Extension

beidseits 0/0/150°. Kein Erguss. Negative Meniskuszeichen.

· Füsse: Angabe einer Druckdolenz im

Bereich der Metatarsalgelenke ohne klinische Auffälligkeiten am linken Fuss.

Rechter Fuss unauffällig. Pseudo-Lasägue im Bereich des Fusses linksseitig ab

55° mit Angabe von Rücken- und ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein.

Keine Myelopathiezeichen. Umgekehrter Lasögue negativ, normale Kraftprüfung und

seitengleiche Muskeleigenreflexe.

Zum vorliegenden MRI der gesamten

Wirbelsäule vom 17. April 2019 (Klinik H.___) wurde angegeben, im Befundbericht

würden eine Diszitis mit Ödem der angrenzenden Deck- und Grundplatten und

kleineren Schmorl'schen Knoten im Segment BWK6/7 sowie eine leichte

Spondylodiszitis BWK7/8, am ehesten mechanischer Genese, beschrieben. Im Review

stellten sich Schmorl'sche Impressionen LWK3/4 und LWK2/3, Chondrosen LWK5 /

SKW1, weniger auch in Segment LWK4/5 dar. Eine Nervenwurzelkompression zeige

sich nicht. An der Brustwirbelsäule bestünden Andersson läsion-artige

Veränderungen mit Spondylodiszitis BWK6/7, weniger BWK7/8, an der HWS

mehrsegmentale Diskusprotrusionen, insbesondere HWK4/5, HWK5/6 und HWK6/7, ohne

eindeutige Nervenwurzelkompression.

Zum Laborbefund wurde ausgeführt, zum

Zeitpunkt des Gutachtens sei Ibuprofen im Serum nicht nachweisbar gewesen,

obwohl dieses bei einer Halbwertszeit von nur wenigen Stunden in der Regel auch

nach 24 Stunden vollständig ausgeschieden sei, so dass auf Grund des fehlenden

Nachweises nur sehr beschränkt eine Aussage über die Einnahmehäufigkeit

erfolgen könne. Die Angabe einer eher bedarfsweisen Einnahme wäre mit dem

Befund vereinbar, lasse sich jedoch mit dem gefundenen Laborwert nicht

verifizieren oder ausschliessen.

Zusätzlich wurden im

Rahmen der Begutachtung am 12. Mai 2020 aktuelle Röntgenbilder erstellt, mit

folgenden Befunden:

·

HWS: Steilstellung

der HWS. Diskrete Retrolisthesis von HWK5. Darüber hinaus erhaltenes dorsales

Alignement. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur.

Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Degenerative Veränderungen in der

mittleren und unteren HWS mit Facettengelenksarthrosen. Die paravertebralen

Weichteile stellten sich nicht verbreitert dar.

·

BWS: Vermehrte

Kyphose der BWS. Der Kyphosewinkel betrug 59°. Regelrechte Konfiguration und

Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur. Keine höhengeminderten Wirbelkörper.

Degenerative Veränderungen der BWS mit leichten Mehrsklerosierungen der

Grund-und Deckplatten sowie anterioren spondylophytären Anbauten.

·

LWS: Steilstellung

der LWS. Regelrechte Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper. Keine Fraktur.

Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Erhaltenes dorsales Alignement. Keine

wesentlichen degenerativen Veränderungen.

·

Hände beidseits:

Regelrechte Artikulations- und Stellungsverhältnisse. Keine wesentlichen

degenerativen Veränderungen. Keine Gelenkspaltenschmälerung. Keine Erosionen.

Keine subchondralen Zysten. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen.

·

Becken: Regelrechte

Darstellung des knöchernen Beckens, allenfalls minimale

Pfannendachsklerosierungen beidseits. Ansonsten unauffällige Hüftgelenke

beidseitig. Die ISG seien bei nicht optimaler Projektionsrichtung nur

unzuverlässig zu beurteilen, die obere Hälfte des rechten ISG sei somit nicht

sichtbar. Die übrigen Anteile seien regelrecht.

Gutachterlich zeigten sich bei den

Bildern eine Unkovertebralarthrose HWK5/6 beidseits rechtsbetont,

Spondylarthrosen im Bereich HWK3/4 und HWK4/5, eine teils aufgehobene

Kyphose/Steilstellung, ohne Hinweise auf Syndesmophyten im Sinne eines Befalls

einer axialen Spondylarthropathie. Weiter zeigte sich eine überbrückende

Spangenbildung BWK6/7 und BWK7/8 im Sinne von Spondylophyten, ohne Hinweise für

Syndesmophyten als Ausdruck einer axialen Spondylarthropathie. Die LWS zeigte

keine Hinweise auf radiologische Veränderungen im Sinne einer axialen

Spondylarthropathie. Im Bereich der Hände seien keine Veränderungen erkennbar.

Soweit beurteilbar bestünden keine Hinweise für relevante Veränderungen der

ISG, insbesondere nicht im Sinne einer axialen Spondylarthropathie. In

rheumatologischen Fachkreisen gälten Beckenübersichtsaufnahmen zur Beurteilung

der ISG als ausreichend.

4.6.3

Das neurologische Teilgutachten

(IV-Nr. 54.7) hielt zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest,

dieser berichte über seit ca. zwölf Jahren bestehende Schmerzen im Bereich der

Schultern und des Nackens, zudem im Bereich des Rückens sowie Muskelschmerzen.

Es bestehe ein Brennen in den Füssen, beim Sitzen täten die Sitzhöcker weh.

Intermittierend würden der linke Arm und das linke Bein einschlafen. Er habe

fast jeden Tag haubenförmige Kopfschmerzen, unter Einnahme von Schmerzmitteln

seien diese deutlich rückläufig. Das Sehen sei gut, der Geruchsinn sei

schlecht, da er unter Entzündungen der Nasennebenhöhlen leide. Gelegentlich

habe er Drehschwindel, auf explizite Frage werde berichtet, dass dieser häufig

beim Aufstehen am Morgen auftrete. Im Bereich der HWS und oberen Extremitäten

habe er nuchale Schmerzen und ausgeprägte Schulterschmerzen linksbetont.

Intermittierend komme es zu einer Schmerzausstrahlung in die linke obere

Extremität, dies insbesondere bei Belastung. Ebenfalls intermittierend und

zusammen mit den Schmerzen träten eine Taubheit und Kribbelparästhesien im

Bereich des Ober- und Unterarmes sowie in den Fingern II und V, deutlich

linksbetont, auf. Die ausstrahlenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen seien

bei kühlen Temperaturen, Windzug und bei eingeschalteter Klimaanlage

akzentuiert. Die Kraft der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Weiter

bestünden lumbale, mehr als thorakale, Schmerzen. Diese seien unterschiedlich

intensiv ausgeprägt, ganz schmerzfrei sei er nie. Bei längeren Gehstrecken von

mehr als 20 bis 30 Minuten komme es zu einer Schmerzausstrahlung in den linken

lateralen Oberschenkel und Unterschenkel sowie in den Rist und die Zehen I bis

V. Darüber hinaus bestünden Kribbelparästhesien im Bereich des Ristes und der

Fusssohle auf der linken Seite. Diese Symptome seien seit ca. vier bis fünf

Jahren akzentuiert auftretend. Akupunktur würde sehr helfen, Massagen

ebenfalls, die Spritzen, die er vor einiger Zeit erhalten habe, hätten auch

geholfen. Die Beschwerden würden insgesamt zunehmen. Aktuell nehme er bei

Bedarf Optifen 600 mg.

Der neurologische

Teilgutachter erhob diese Befunde:

· Allgemein: Spurling-Test negativ, kein

Meningismus, Lasegue-Zeichen beidseits negativ.

· Hirnnerven: Peripheres Gesichtsfeld

fingerperimetrisch ohne pathologischen Befund, direkte und indirekte

Pupillenreaktion träge, keine Doppelbilder, kein Spontan- oder

Blickrichtungsnystagmus, vestibulo-okulärer Reflex normal. Blickfolge leicht

sakkadiert, Sakkaden metrisch, keine faziale Hypästhesie oder Schwäche,

Sprechen normal.

· Gang- und Standproben: Fersen- und

Zehengang regelrecht, Strichgang etwas unsicher, Romberg negativ.

· Motorik: Im Armvorhalteversuch keine

Rotations- oder Absinktendenz, in der Einzelkraftprüfung keine manifesten

Paresen an oberen und unteren Extremitäten.

· Muskeleigenreflexe: An den oberen

Extremitäten BSR, RPR und TSR schwach lebhaft seitengleich. An den unteren

Extremitäten PSR und ASR schwach lebhaft seitengleich, Babinski-Zeichen

negativ.

· Sensibilität: Oberflächensensibilität an

den oberen und unteren Extremitäten intakt, Pallästhesie 7/8 bimalleolär und

biradial, Lagesinn der Zehen beidseits normal. Im Seitenvergleich und keinem

Dermatom oder Versorgungsgebiet folgend linksseitig verminderte Temperatur- und

Schmerzwahrnehmung an den oberen und unteren Extremitäten. Hyperabduktionstest

mit Provozierbarkeit von Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand, wie

sie auch spontan aufträten.

· Koordination: Finger-Nase-Versuch

regelrecht.

· Extrapyramidalmotorische Störungen: Kein

Tremor, kein Rigor, keine Feinmotorikstörung.

In der klinischen Untersuchung zeige

sich somit kein Hinweis für eine ausgeprägtere zervikoradikuläre oder

lumboradikuläre Symptomatik. Darüber hinaus ergäben sich klinisch keine

Hinweise für eine Ulnarisneuropathie bei normaler Fingerspreizung und ohne

Sensibilitätsstörung, die das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris betreffe. In

der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten im Hyperabduktionstest

linksseitig Sensibilitätsstörungen im Bereich der ganzen Hand provoziert

werden, wie sie auch spontan aufträten, rechtsseitig nicht. Hinweise für eine

periphere oder zentral-vestibuläre Störung ergäben sich nicht.

Der Befund zum spinalen MRI vom 2. Juni

2020.

fiel folgendermassen aus: Foraminalstenose HWK5/6 auf der rechten Seite,

linksseitig auf den Höhen HWK4 bis Th1 keine signifikanten Stenosen. Im

LWS-Bereich rezessale Enge LWK4/5 auf der linken Seite und rezessale Enge

LWK5/SWK1 rechtsbetont.

4.6.4

Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 54.8) wurden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

wiedergegeben: Er sei seit elf Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung. Er

leide unter chronischen Schmerzen mit vor allem Schulterschmerzen. Er habe

viele Behandlungen gehabt, nichts habe geholfen, er habe auch falsche

Behandlungen gehabt. Die Krankheit wirke sich auch negativ auf sein soziales

Leben aus. Er schlafe nämlich nicht mehr gut, wegen Schmerzen. Oft wache er in

der Nacht auf, er gehe dann in der Wohnung umher, zum Teil komme es dann auch

zu Diskussionen mit der Ehefrau und Streitereien, wenn diese das Fenster öffnen

wolle. Am Tag sei er meistens müde, als ob er die ganze Welt auf seinen

Schultern zu tragen habe, eigentlich sei er ständig müde, in wechselndem

Ausmass. Der Appetit sei gut. Viermal sei er bei einem Psychiater gewesen,

einmal in der Schmerztherapie, und schliesslich beim Psychologen, beim

Hausarzt, Dr. med. G.___. Mit der Rheumatologin habe er nun

besprochen, dass eine psychiatrische Behandlung hilfreich sein könne.

Finanziell lebe er vor allem vom Sozialamt. Er habe im Quartier Kontakte zu

zwei bis drei Freunden. Viele würden nicht verstehen, dass man unter so starken

Schmerzen leiden könne. In solchen Situationen verspüre er auch einen Druck.

Zum Teil komme es zu Problemen mit verbalen Auseinandersetzungen, zusammen mit

der Ehefrau und den Kindern. Der Verlust seiner Gesundheit sei das Schlimmste

was ihm passiert sei, das Beste sei nämlich, wenn man gesund sei und arbeiten

könne. Es gebe keine Heilung für seine Krankheit. Sein Tagesablauf sehe so aus,

dass er um 06:00 Uhr oder 06:30 Uhr wach sei und dann versuche, das Frühstück

vorzubereiten. Durch Schmerzen sei er aber oft blockiert. Tagsüber sei er

meistens zu Hause. Er schaue Fernsehen. Wenn das Wetter nicht allzu schlecht

sei, gehe er spazieren. Zu Hause fühle er sich nämlich auch isoliert, er könne

eben nicht mehr viel unternehmen, aus finanziellen Gründen. Wenn der Sohn von

der Schule nach Hause komme, koche er zusammen mit ihm. Er mache dies trotz

Schmerzen und kämpfe eben stets gegen seine Schmerzen. Er müsse aber vor allem

auch auf das Wetter achten, schlechtes Wetter mit Kälte sei nämlich nicht gut.

Zu Bett gehe er zu unregelmässigen Zeiten, so um 24:00 oder 1:00 Uhr. Er

beschäftige sich in Gedanken mit seinen Problemen, die er nicht lösen könne, da

er krank sei und nicht mehr arbeiten könne. Verreist sei er letztmals im

letzten Sommer in die Heimat Türkei, zusammen mit einem Freund mit dem Auto,

zurück dann mit dem Flugzeug. Er sei alleine mit dem Auto zur Untersuchung

gefahren. Eine Schlafmedikation oder ein Medikament gegen Depressionen erhalte

er nicht.

Der psychiatrische Gutachter erhob

folgende Befunde: Während des ganzen Gesprächs habe der Beschwerdeführer auf

dem Stuhl gesessen und keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung gezeigt. Mimik

und Gestik seien normal ausgeprägt, die affektive Modulation aber

eingeschränkt. Der Beschwerdeführer bleibe durchwegs in ernster, gefasster Haltung

und wirke doch auch traurig mit seinen Schmerzen und der konsekutiv anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit. Er zeige sonst keine auffälligen Persönlichkeitsmerkmale.

Der affektive Kontakt sei gut herstellbar. Die Stimmung sei leicht depressiv

mit etwas verminderter Freude, anamnestisch bestehe auch Reizbarkeit mit

verbaler Aggressivität, bei sonst durchaus erhaltenen Interessen. Als

Hauptbeschwerde gebe der Beschwerdeführer ausgeweitete Schmerzen im

Bewegungsapparat an, weiter konsekutive Schlafstörungen in der Nacht mit

Durchschlafschwierigkeiten und erhöhter Ermüdbarkeit am Tag. Der Selbstwert sei

erhalten. Schuldgedanken bestünden nicht, jedoch negative Zukunftsperspektiven

bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Hinweise auf

manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge

bestünden nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien

sonst intakt. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich bestünden keine

Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Bei der Hamilton Depressionsskala

(HAMD) erreiche der Beschwerdeführer einen Punktwert von 10, was einer leichten

Depression entspreche.

4.6.5

In ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 54.3) stellten die Gutachter zusammengefasst folgende

Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80)

-

Hyperkyphose mit

sekundärer Fehlhaltung

-

differentialdiagnostisch

Morbus Scheuermann

-

differentialdiagnostisch

axiale Spondarthropathie aus klinischem Verlauf und fehlendem Ansprechen auf

Therapie unwahrscheinlich

-

funktionelle

Spangenbildungen, Brustwirbelsäule mit fehlender Rotationsfähigkeit, in der

Brustwirbelsäule verminderter Beweglichkeit und Aktivierungen

2.

Wahrscheinlich intermittierend

auftretendes sensibles Reizsyndrom und Schmerzsyndrom L5 auf der linke Seite

(G55.1)

-

im LWS-MRI vom 2.

Juni 2020 mit rezessaler Enge LWK4/5 auf der linken Seite

-

im EMG vom Juni 2018

mit chronisch-neurogenen Veränderungen im Myotom L5 auf der linken Seite

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Wahrscheinlich unspezifisch / muskuläres

TOS bei positivem Hyperabduktionstest auf der linken Seite (G54.0)

2.

Sensibles Halbseitensyndrom linksseitig

mit geichförmiger Minderung der Schmerz- und Temperaturwahrnehmung (R20.8)

-

wahrscheinlich im

Rahmen eines zunehmend zentralisierten und chronifizierten Schmerzsyndroms

linksbetont im Sinne eines «Nondermatomal somatosensory deficits» (NDSD)

3.

Elektrophysiologisch in der Untersuchung

vom 29. September 2019 nachgewiesene Ulnaris-Neuropathie mit lokaler Schädigung

des Nervus ulnaris im Bereich des Ellenbogens, etwas linksbetont (G56.2)

-

aktuell ohne

klinisches Korrelat

4.

Verdacht auf beginnende

Fingerpolyarthrose Typ Bouchard (M15.2)

-

Flexionsfehlstellung

ohne relevante klinische oder radiologische Auffälligkeit

5.

Refluxösophagitis Grad 1 (K21.0)

-

gemäss Gastroskopie

im März 2019

-

aktuell klinisch

reizlos

6.

Anamnestisch behinderte Nasenatmung bei

Polyposis nasi (J33.9)

7.

Verdacht auf arterielle Hypertonie

(I10.00)

8.

Status nach Inguinalhernie rechts

(K40.3)

-

operativer

Versorgung mit Netzplastik 2014

9.

Status nach Appendektomie (Z98.8)

10.

Leichte depressive Episode (F32.00)

11.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

4.6.6

Im Beschwerdeverfahren liess der

Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichen, so einen Bericht

von Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie, Klinik N.___, vom 10. Mai

2021.

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Darin wird über eine Sonographie

beider Handgelenke berichtet, wobei der Befund normal sei. Die Sonographie der

Fingergelenke beidseits zeige eine Enthesitis im Ansatzbereich der

Flexorensehnen aller Digiti links und in Digiti II-IV rechts, sowie eine

Synovitis Grad II in PIP III und MCP IV links. Dieser Befund wäre vereinbar mit

einer axialen Spondylarthritis oder auch mit einer Psoriasis-Arthritis. Darüber

hinaus zeige sich auch eine Oligoarthritis mit Synovitis II. Grades in zwei

Fingergelenken links. Der Beschwerdeführer wolle weiterhin keine

immunsupprimierten Medikamente. Er berichte auch weiterhin über diffuse

paravertebrale Beschwerden. Diese sehe sie in erster Linie muskulär bedingt.

Nicht zuletzt sei die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes im Rahmen des

multimodalen Schmerzprogramms bei hochgradigem Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren auf dem Boden der bereits erwähnten

somatischen Befunden besprochen worden. Der Beschwerdeführer wolle in erster

Linie eine stationäre Rehabilitation.

Am 26. Mai 201 berichtete Dr. med. M.___

weiter über eine Sonographie beider Füsse, wonach eine Synovitis Grad II in MTP

III und IV rechts, eine Synovitis Grad II in MTP II-IV links sowie ein dorsaler

Fersensporn beidseits bestünden. Eine immunsuppressive Medikation werde

weiterhin nicht gewünscht (BB-Nr. 2).

Gemäss Bericht von med. pract. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 13. Mai 2021 (BB-Nr. 3) seien

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere

Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei in psychotherapeutischer

Behandlung. Er klage über innere Unruhe, Angst und Schlafstörungen. Er sei

vergesslich, unkonzentriert, traurig, deprimiert, interesse- und lustlos. Er

klage auch über reduzierte Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit. Auf Grund

seiner psychischen und physischen Verfassung der Beschwerdeführer nur sehr

reduziert belastbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Schliesslich wurde ein Befundbericht vom

24.

Juli 2021 über eine neuropsychologische Abklärung von M. Sc. P.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eingereicht (BB-Nr. 4). Die

allgemeine Aufmerksamkeit und konzentrative Belastbarkeit sei in der

Untersuchung deutlich reduziert. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und stark.

Das Verarbeitungs- und Arbeitstempo sei deutlich verlangsamt. Bei bestimmten

Aufgaben falle eine deutliche schmerzbedingte motorische Unruhe auf. Konsistenz

und Plausibilität seien aus neuropsychologischer Sicht gegeben. Es hätten sich

keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation gezeigt. Die Durchführung

von zwei Symptomvalidierungsverfahren habe gesamthaft unauffällige Ergebnisse

hervorgebracht. Klinisch falle der Beschwerdeführer auf durch eine reduzierte

allgemeine Aufmerksamkeit und konzentrative Belastbarkeit mit rascher und

starker Ermüdung, durch ein verlangsamtes Verarbeitungs- und Arbeitstempo, eine

schmerzbedingte motorische Unruhe sowie einen reduzierten Wortschatz und ein

leicht vermindertes Instruktionsverständnis bei komplexeren Inhalten (beides

fremdsprachlichkeitsbedingt). Affektiv fielen Niedergestimmtheit,

Angespanntheit, Wut, Resignation und Enttäuschung auf. In der

neuropsychologischen Abklärung zeigten sich unterdurchschnittliche Leistungen

in den Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, den mnestischen Funktionen und

den sprachlichen Fertigkeiten. Die unterdurchschnittlichen Leistungen bezüglich

der semantischen Flüssigkeit und des objektiven Benennens seien eher in

Zusammenhang mit der Fremdsprachlichkeit zu interpretieren. In allen anderen

überprüften Bereichen erziele er durchschnittliche Ergebnisse. Weder die

anamnestischen Angaben noch der klinische Eindruck sprächen für das Vorliegen eines

ADHS im Erwachsenenalter. Die Befunde der neuropsychologischen Abklärung

sprächen für das Vorliegen einer leichten bis mittelschweren

neuropsychologischen Störung, mit dem Fokus auf die Aufmerksamkeits- und

Exekutivfunktionen, und seien am ehesten in Zusammenhang mit den

psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu

interpretieren.

4.7

Im Beschwerdeverfahren holt das

Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein, welches Dr.

med. C.___ am 16. März 2022 erstattet (A.S. 104 ff.):

Zu seinen subjektiven Angaben wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr in regelmässiger

psychotherapeutischer Behandlung, etwa alle drei Wochen. Er habe nicht nur ein

Problem mit seiner Gesundheit, sondern viele, die miteinander zusammenhingen.

Die Situation, die er gerade habe, der Schaden, den die Krankheit gebracht

habe, dass er sich nicht frei bewegen könne, sei das Hauptproblem. Der Arzt und

die Menschen draussen glaubten ihm nicht. Das bringe grossen Druck. Sein

Tagesablauf sehe so aus, dass er manchmal um 6:00 oder 7:00 Uhr, manchmal auch

um 8:00 Uhr aufstehe. In der Nacht könne er nicht schlafen, höchstens drei

bis vier Stunden. Da habe er immer Fragezeichen im Kopf und Schmerzen. Wenn er

Wind bekomme oder kleine Feuchtigkeit, schade ihm das sehr. Wenn er aufstehe,

habe er etwas Schwindel, Schmerzen, die Muskeln seien angespannt und er sei

müde. Jeden Morgen mache er eine halbe Stunde Übungen. Aber manchmal gehe es

ihm so schlecht, dass er das auch nicht machen könne. Nach dem Aufstehen mache

er Wasser für den Tee. Meistens stehe er früher auf als seine Frau und mache

für sich Frühstück. Danach sitze er auf dem Sofa, drehe sich mal hierum und mal

darum. Vielleicht gehe er in der Wohnung ein bisschen herum. Meistens schaue er

fern, Nachrichten. Das Mittagessen gebe es nicht zu einer bestimmten Zeit.

Seine Frau koche und mache alles selber. Wenn das Wetter schön sei, gehe er

laufen. Der Arzt habe gesagt, Laufen sei gut. Aber es dürfe nicht regnen,

keinen Wind haben und keine Feuchtigkeit. Er laufe je nach Schmerzen zehn bis

15.

Minuten, manchmal 30 Minuten. Seine sozialen Beziehungen seien total

weg seit den letzten zwei bis drei Jahren. Er telefoniere mit der Schwester und

dem Vater in der Türkei. Wenn seine Tochter anrufe, spreche diese meistens mit

ihrer Mutter. Ab und zu sprächen sie auch zusammen. Am Nachmittag verbringe er

Zeit auf dem Sofa, manchmal auf dieser, manchmal auf der anderen Seite. Er

zappe. Ein Buch könne er nicht lesen, es bleibe nichts. Manchmal gehe er zum

Schrank und wisse dann nicht mehr, warum er die Tür geöffnet habe. Manchmal

schlafe er tagsüber auf dem Sofa, eine halbe oder eine Stunde. Ein Abendessen

gebe es manchmal um sechs, manchmal um sieben oder acht. Manchmal esse er auch

zwischendrin etwas Kleines. Mit seiner Frau zusammen etwas zu machen, sei sehr

schwierig. Zu Bett gehe er gegen 24:00 oder 1:00 / 1:30 Uhr. Diese

Unklarheiten machten sein Hirn schwierig. Er stehe hier und die Schmerzen auf

der Schulter vermehrten sich. Er wache jede Nacht auf. Manchmal wegen der

Schmerzen und wegen der Unklarheiten im Kopf, wegen der Hilflosigkeit.

Einkaufen gehe er meistens mit der Frau. Manchmal hole er kleine Sachen wie

Brot oder Milch. Das Tragen sei schwierig. Besuch bekomme er von niemandem. Die

Tochter komme im Sommer und manchmal gegen Silvester. Wenn sie nichts kaufen

könnten, breche die Umgebung auch den Kontakt ab. Er kämpfe gegen seine

Krankheit. Manchmal denke er, die anderen lachten ihn aus, inklusive Frau und

Kinder. Er würde eigentlich gerne etwas arbeiten, wenn seine Gesundheit das

erlauben würde. Aber jetzt gebe es nichts, was er tun könnte.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:

Bis auf wenige Ausnahmen habe es keine Hinweise auf Auffassungsstörungen

gegeben. In den wenigen Situationen sei der Eindruck entstanden, dass der

Beschwerdeführer eher vermieden habe, sich dem erfragten belastenden Thema

zuzuwenden, als dass er tatsächlich nicht verstanden hätte, was die Frage

gewesen sei. Hinweise auf Konzentrations-, Merkfähigkeits- oder

Gedächtnisstörungen habe es in der Untersuchung nicht gegeben. Auf Nachfragen

nach der Selbstwahrnehmung habe er Konzentrationsprobleme und zunehmende

Merkfähigkeitsprobleme angegeben. Das Denken sei formal mässig geordnet,

vielfach assoziativ aufgelockert, vielfach weiche der Beschwerdeführer auch vom

Thema ab und komme zu Themen, die ihn umtrieben. Oft perseveriere er auf seinen

Schmerzen und der Zerstörung seiner Gesundheit. Das Denken sei nicht

verlangsamt. Ausgesprochen intensiv scheine aber Gedankenkreisen

vorzuherrschen. Der Gedankengang sei schwer eingeengt auf die eigenen

Beschwerden und die eigene Lebenssituation. Der Beschwerdeführer scheine

generell Kontakte zu meiden. Darauf angesprochen erkläre er, das habe mit

seinen gesundheitlichen und psychischen Problemen zu tun. Sorgen bejahe der

Beschwerdeführer ausdrücklich. In erster Linie gehe es dabei um seine

Gesundheit. Der Kopf sei müde, er könne keinen Stress mehr ertragen, keine Diskussionen.

Und er könne sich nicht helfen. Vielfach träten im Verlauf der Exploration

hypochondrische Befürchtungen zutage, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer

durch bestimmte Bewegungen oder Heben von Gewichten seiner Wirbelsäule schaden

oder dass er durch die Medikamente ein Loch in den Magen bekommen könnte. Der

Beschwerdeführer bejahe weiter Dunkelangst und Angst vor dem Alleinsein. Im

Hinblick auf anfällige Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen berichte er, dass

er vielfach die Wohnungstür kontrollieren müsse. Das Misstrauen sei

ausgesprochen hoch ausgeprägt. Er habe einfach sein Vertrauen in die Menschheit

allgemein verloren. Das habe mit den Dingen zu tun, die er mit Ärzten erlebt

habe. Er sei auch zuhause im Haus isoliert. Das Vertrauen zu seiner Frau habe

er total verloren. Seine Kinder seien der einzige Grund, warum er noch auf

seinen Füssen stehe. Hinweise auf einen manifesten Wahn gebe es nicht, aber die

verschiedenen Äusserungen in Zusammenhang mit den Arztkontakten und den

psychiatrisch-psychologischen Behandlungsversuchen sprächen für zumindest

überwertige Ideen. Ich-Störungen, insbesondere von Depersonalisation seien

nicht ausgeschlossen, aber nicht zu eruieren gewesen. Hörbar werde aus den

Beschreibungen, dass es Körperwahrnehmungsstörungen gebe. Dazu könnte auch die

Intensität der Schmerzen gehören. Auf die Frage nach der Stimmung im Alltag

erkläre der Beschwerdeführer, sie sei meist schlecht, er habe keine Kraft etwas

zu machen, sowohl körperlich als auch psychisch. Am Untersuchungstag sei seine

Stimmung hoch angespannt, nervös, wütend, teils auch aggressiv und daneben sehr

ängstlich gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht, der

Beschwerdeführer bejahe Hoffnungslosigkeit, eine ausgeprägte Gereiztheit und

innere Unruhe. Insuffizienz- und Schuldgefühle würden verneint. Die

Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeengt und tendenziell zum depressiven Pol

verschoben. Der Beschwerdeführer beklage massiv reduzierte Vitalgefühle,

reduzierte Energie, erhöhte Tagesmüdigkeit und massiv reduzierte

Leistungsfähigkeit. Der Antrieb sei teils leicht, teils schwer reduziert, vor

allem am Morgen. Nach seinen Schilderungen sei es zu einem schweren sozialen

Rückzug gekommen, selbst innerhalb der Familie und selbst gegenüber den Kindern

und der Ehefrau. Viele Kontakte habe er laut eigenen Angaben noch nie gepflegt,

aber selbst diese schienen inzwischen fast vollständig zum Erliegen gekommen zu

sein. Eine Krankheitseinsicht gebe es insofern, als sich der Beschwerdeführer

als schwer krank erlebe, nicht im Hinblick darauf, dass es weit überwiegend um

eine psychische und nur am Rande um eine körperliche Störung gehe, auch nicht

im Hinblick auf seine schweren Interaktions- und Impulskontrollprobleme

gegenüber anderen Menschen.

Die psychiatrische

Gutachterin erhebt folgende Diagnosen:

- paranoide Persönlichkeitsstörung gemäss

F60.0

- hypochondrische Störung gemäss F45.2,

differentialdiagnostisch Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gemäss F45.41

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelschwere Episode gemäss F33.1

5.

Die Beschwerdegegnerin stellt

in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle B.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen

ist. In allgemeiner Hinsicht lässt der Beschwerdeführer diesbezüglich rügen,

dass von der Beschwerdegegnerin umrissene Kontext des Auftrags (IV-Nr. 54.3 S.

2.

Ziff. 3.2) suggestiv und vorurteilsbehaftet sei, weshalb die Gutachter

voreingenommen seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin

hält im Auftrag fest, der Beschwerdeführer halte sich selbst für nicht

arbeitsfähig und anhand der Diagnoseliste werde deutlich, dass offensichtlich

IV-fremde Faktoren die Schmerzproblematik beeinflussten, was in den

(Arzt-)Berichten nicht diskutiert worden sei. Die Experten werden damit

lediglich darauf hingewiesen, dass vorhandene IV-fremde Umstände bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuscheiden sind. Ein Versuch, die Gutachter

zu beeinflussen, kann darin nicht gesehen werden und es ist anhand der

Expertise auch nicht erkennbar, dass der Auftrag eine Voreingenommenheit

hervorgerufen hätte.

5.1

In der internistischen

Beurteilung wird einleuchtend dargelegt, dass die klinische Untersuchung ausser

diskreten prätibialen Knöchel-Ödemen einen Normalbefund zeige. Dies wird auch

nicht bestritten. Die Diagnose einer Refluxösophagitis wird zudem aus den Akten

übernommen und darauf hingewiesen, dass passend dazu entsprechende Befunde in

einer Gastroskopie aus dem Jahr 2019 dokumentiert sind. Die regelmässige

Einnahme von Ibuprofen wegen der rheumatologischen Beschwerden wird als

passendes Risiko für die Entwicklung säurebedingter Störungen des oberen

Verdauungstrakts gesehen. Ebenfalls zu Recht wird gutachterlich darauf

hingewiesen, dass die Ausprägung der geschilderten Beschwerden und die Befunde

in der Untersuchung deutlich im Hintergrund gestanden hätten und weder von den

behandelnden Ärzten noch vom Beschwerdeführer in den Kontext eines invalidisierenden

Gesundheitsschadens gesetzt worden seien. Weiter wird der Verdacht auf eine

arterielle Hypertonie geäussert. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden

ergibt sich aber insgesamt nicht. So besteht aus allgemeininternistischer Sicht

eine volle Arbeitsfähigkeit.

5.2

5.2.1

Der rheumatologische Gutachter

schlussfolgert unter Berücksichtigung der Aktenlage, dass beim Beschwerdeführer

Einschränkungen und Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule

dokumentiert worden seien, die letztlich zur Arbeitsaufgabe geführt hätten.

Beschwerden im Bereich der unteren Extremität und Lendenwirbelsäule seien erst

in der jüngeren Zeit aktenkundig. Dokumentiert sei eine Hyperkyphose mit

sekundärer neurogener Reizung, die im Folgenden auch wirbelsäulenchirurgisch bestätigt

worden sei. Bei Ausweitung der Schmerzen seien im Jahr 2019 unter Nachweis

eines positiven HLA-B27 die Beschwerden als axiale Spondylarthropathie gedeutet

und eine immunsupprimierende Therapie eingeführt worden. Diese Therapien seien

nicht vertragen worden oder wirkungslos gewesen. Die aktuelle Befragung zeige

keinen entzündlichen Schmerzcharakter. Schmerzen würden vorwiegend muskulär

sowie neuropathisch brennend-stechend geklagt. In der klinischen Untersuchung

erhebt der Gutachter eine Hyperkyphose mit funktioneller Minderbeweglichkeit,

eine nach linksseitig eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule,

eine gestörte Rotationsfähigkeit der Brustwirbelsäule sowie ein Wiedererkennen

der Schmerzen bei Palpation des Nervenplexus im Austritt aus der Klavikula und

im Bereich der Skalenuslücke linksseitig. Darüber hinaus bestehe der Hinweis

für eine Atrophie der Unterarmmuskulatur links versus rechts. Ein klar

neurologisches Defizit im Sinne eines anhaltenden positiven

Nervendehnungszeichens, einer Kraftminderung oder seitendifferenten

Muskeleigenreflexen könne nicht objektiviert werden. Die radiologische

Diagnostik enthalte im Bereich der Halswirbelsäule mehrsegmentale degenerative

Veränderungen. Hinweise auf einen entzündlichen Prozess im Sinne einer

ankylosierenden Spondylitis fänden sich nicht. Im Bereich der Brustwirbelsäule

fänden sich eine Hyperkyphose sowie Spondylophyten als Spangenbildung, die die

Rotations- und Funktionsfähigkeit der Brustwirbelsäule nachvollziehbar

einschränkten. In der MRI-Untersuchung vom April 2019 finde sich eine

Spondylodiszitis im Bereich der Brustwirbelsäulensegmente BWK6/7 wie auch

BWK7/8, die vom Radiologen damals am ehesten als mechanisch angesehen worden

sei, die jedoch auch eine entzündliche Genese haben könnte. Die

Lendenwirbelsäule zeige im konventionellen radiologischen Bild keine relevanten

Auffälligkeiten. Durch die MRI-Untersuchung fänden sich Chondrosen und einige

Schmorl'sche Impressionen als Ausdruck einer zunehmenden Degeneration.

Besonders ausgeprägt seien die Veränderungen im Bereich der mittleren

Brustwirbelsäule, weniger im Bereich der Halswirbelsäule, wenig im Bereich der

Lendenwirbelsäule. Zusammenfassend ergebe sich im Bereich der Brustwirbelsäule

eine Hyperkyphose, die über Schulterprotraktion Zug auf die Nerven produziere

und damit eine Plexus-lrritation im Übergang in den Arm hervorrufe. Passend

dazu bestünden eine diffuse Schmerzausstrahlung und die Angabe von diffusen

Parästhesien. Das Vorliegen einer Hyperkyphose könne radiologisch bestätigt

werden. Als Hinweis für eine fehlende Rotationsfähigkeit der Brustwirbelsäule

bestünden mehrsegmentale Spangenbildungen an den durch die Hyperkyphose

entstehenden Belastungszonen im Sinne von Spondylophyten im Bereich der

Brustwirbelsäule. Ätiologisch kann der Gutachter die Ursache der Hyperkyphose

nicht abschliessend klären. Neben einem gewissen Trainingsmangel zur effektiven

Haltungskorrektur, einer Mehrbelastung bei körperlicher Arbeit wäre auch ein

Morbus Scheuermann denkbar. Die radiologischen Befunde seien hierfür nicht

eindeutig, wird festgehalten. Als Nachweis einer funktionell relevanten

Auswirkung im Bereich des linken Arms könne eine Umfangdifferenz im Unterarm

festgestellt werden im Sinne einer möglichen leichtgradigen Atrophie links vs.

rechtsseitig, wobei bei Rechtshändigkeit dies auch einfach einem

trainingsbedingten und Mehrgebrauch rechtsseitig geschuldet werden könne.

Hierzwischen könne nicht unterschieden werden. Die eingeschränkte

Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule wird schliesslich nachvollziehbar mit

den degenerativen Veränderungen erklärt. Auch Schmerzen mit Ausstrahlung in das

linke Bein werden gutachterlich am ehesten einem intermittierenden L5-Syndrom

zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nur noch residuell vorhanden

sei. Weiter wird festgehalten, die Angabe von Schmerzen beim Sitzen sei bei

Chondrosen der Lendenwirbelsäule plausibel. Das geschilderte Beschwerdebild

wird als ohne Inkonsistenzen mit den vorliegenden Veränderungen erklärbar

erachtet. Nicht teilen kann der Gutachter die Diagnose einer axialen

Spondylarthropathie oder ankylosierenden Spondylitis. Dies wird damit

begründet, dass das Auftreten von Wirbelsäulenveränderungen, die mit einer

axialen Spondylarthritis vereinbar wären, nicht ungewöhnlich ist nach

körperlicher Belastung wie z.B. einer Arbeit als Gipser. Passend zur Diagnose

einer axialen Spondylarthropahtie seien schliesslich im MRI vom 17. April 2019

Veränderungen an der Brustwirbelsäule ähnlich sog. Andersson-Läsionen an der

Brustwirbelsäule zu finden, nicht jedoch an hierfür typischen Stellen wie den

Iliosakralgelenken. Die Diagnose einer axialen Spondarthropathie müsse daher

nicht nur allein aus dem MRI, sondern aus dem Kontext gestellt werden. Das

Vorliegen des Gens HLA-B27 sei hierfür suggestiv, werde allerdings auch bei

einem wesentlichen Teil Gesunder und bei rund 10 % der Gesamtbevölkerung

nachgewiesen. Konventionell-radiologisch fänden sich Spondylophyten im Sinne

eines degenerativen Prozesses. Auch das bei einer axialen Spondylarthropathie

typische Vorliegen von Syndesmophyten sei beim Beschwerdegegnerin nicht

gefunden worden. Ebenfalls stünden das fehlende Ansprechen auf die

immunsuppremierende Therapie, peripher artikulärer Manifestationen sowie der

fehlende entzündliche Schmerzcharakter der Diagnose entgegen, was

nachvollziehbar erscheint. Die entzündlich anmutenden Befunde an der

Brustwirbelsäule lägen in der mechanischen Belastungszone bei Hyperkyphose. Die

Befunde im MRI seien daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mechanisch bedingt.

Weiter nimmt der Gutachter Bezug auf eine in den Vorberichten des Hausarztes

erwähnte Fingerpolyarthrose. Diesbezüglich wird dargelegt, dass der

Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der Finger untergeordnet vorbringe und

die klinische Untersuchung unauffällig sei. Sie zeige aber eine leichtgradige

Flexionsstellung. Darüber hinaus bestünden indessen eine normale

Fingerbeweglichkeit und keine relevanten klinischen Auffälligkeiten. Das

Röntgenbild sei normal. Eine beginnende Fingerpolyarthrose Typ Bouchard kann

aber nicht ausgeschlossen werden. Sie sei von Art und Ausmass jedoch allenfalls

beginnend und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant.

Insgesamt erweist sich die rheumatologische Beurteilung als schlüssig und

begründet.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält

der rheumatologische Gutachter fest, die angestammte Tätigkeit als Gipser sei

ohne Dissens als eingeschränkt angesehen worden. Zwar werde die Diagnose einer

axialen Spondylarthropathie hier nicht geteilt. Dennoch seien die beschriebenen

Funktionseinschränkungen mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringen.

Primär liege das Therapieregime neben einer bedarfsweisen Analgesie jedoch auf

der physikalischen Therapie. Dies habe man laut dem Beschwerdeführer erfolglos

versucht. Wie konsequent er ein Trainingsprogramm verfolgt und umgesetzt habe,

könne nach den Akten und in der Befragung nur ungenügend geklärt werden. In

Auswirkung der medizinischen Situation und Befunde auf die Berufstätigkeit

ergebe sich ein heterogenes Bild: Generell werde eine manifeste

Krankheitsüberzeugung wahrgenommen. Es ergäben sich jedoch Zweifel an einer

generellen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit, da zum Zeitpunkt

des Gutachtens nur wenige laufende Therapien bestünden. Es werde nur eine

regelmässige bis bedarfsweise Ibuprofen-Einnahme angegeben. Im Serum sei

Ibuprofen nicht nachweisbar. Dabei berücksichtigt der Gutachter aber auch, dass

die regelmässige Einnahme auf Grund der Begleitdiagnose Refluxösophagitis nicht

ideal sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während

der Begutachtung die Sitzposition nach ca. zwei Stunden durch nur sehr kleine

Ausgleichsbewegungen verändert habe und ein offensichtliches Schmerzerleben

nicht wahrnehmbar gewesen sei. Von medizinischer Seite seien das Gangbild und

die peripheren Gelenke ungestört gewesen. Im rechten Arm bestehe ein im

Vergleich zur Gegenseite geringerer Leidensdruck. In Zusammenschau mit der

genannten Rechtshändigkeit wird hier gutachterlich eine anhaltende Ressource

gesehen. Zusammengefasst wird die angestammte Tätigkeit als Gipser auf Grund

der Veränderungen und der dargestellten Funktionsstörungen an Hals-, Brust- und

Lendenwirbelsäule als nicht mehr möglich erachtet, dies mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ab der rheumatologischen Behandlung im Mai 2009. Es wird

aber ein gemessen an den Befunden nachvollziehbares Profil einer

Verweistätigkeit umrissen: Grundsätzlich nur eine leichte körperliche Arbeit

ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg. Arbeiten mit Armvorhalt und über Kopf

sind nicht möglich. Es muss eine Wechselbelastung zugestanden werden. Eine

stehende, gehende und sitzende Tätigkeit ist in Grenzen zumutbar. Hierbei

sollten Zwangshaltungen vermieden und die Möglichkeit zu kleineren Pausen zur

Entlastung geschaffen werden. Ideal wäre als Verweistätigkeit eine Kombination

aus allen drei genannten Anforderungen (Sitzen, Gehen, Stehen), vorwiegend

sitzend. Tätigkeiten mit wiederholter dauernder Rotation der Wirbelsäule sind

nicht zumutbar. Weiter bestehen Anforderungen an die Umgebungstemperatur:

Arbeiten im Luftzug sowie Arbeiten im Freien bei Kälte sind als Auslöser für

muskuläre Schmerzen plausibel und daher nicht möglich. Nicht möglich sind auch

Arbeiten, die einen sicheren Stand benötigen (z.B. Steigen auf Leitern oder

Gerüste). Unter Einhaltung dieser Limiten formuliert der rheumatologische

Gutachter eine Einschränkung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit von rund

20.

%. Dies auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs von 15 Minuten

nach ca. zwei Stunden. Zusätzlich ist eine Dispensation zur regelmässigen

Teilnahme an aktiver Physiotherapie einzuräumen, so dass summarisch eine

Einschränkung in einer Verweistätigkeit von 20 % angegeben wird. Diese

gutachterliche Einschätzung gilt ab Juni 2018, da sich ein differenziertes

Arbeitsplatzprofil erst in der Kombination aller Einschränkungen am

Bewegungsapparat ergebe. Ab Juni 2018 seien auch chronische Veränderungen am

linken Bein ausgehend von der Lendenwirbelsäule dokumentiert.

5.2.2

Der Beschwerdeführer lässt gegen das

rheumatologische Gutachten vorbringen, dieses sei widersprüchlich, weil alle

Gutachter davon ausgingen, dass keine Inkonsistenzen vorlägen und der

rheumatologische Gutachter sämtliche geklagten Beschwerden und Schmerzen

objektivieren könne, er aber trotzdem nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in jeglicher Tätigkeit schliesse und hinsichtlich der Konsistenz Zweifel

konstruiere. Dazu ist festzuhalten, dass objektivierbare Befunde, auch wenn sie

die Grundlage für eine Diagnose darstellen, nicht zwangsläufig mit einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergehen (vgl. dazu BGE 140 V 193

S. 195 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016

E. 4). Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, warum er nur eine teilweise

Arbeitsunfähigkeit sieht, indem zum Beispiel der rechte Arm einsetzbar ist und

der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration problemlos zwei Stunden sitzen

konnte. Er formuliert ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil. Dies schliesst nicht

aus, dass die Beschwerden objektivierbar wären, sie wirken sich aber nicht so

weitgehend aus, wie der Beschwerdeführer dies subjektiv empfindet.

Weiter wird moniert, der Gutachter

verneine im Widerspruch zu den Vorakten eine Spondylarthropathie. Einerseits

steht nicht im Vordergrund, welche Diagnosen genau zu stellen sind, sondern die

belegbaren Einschränkungen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai

2022.

E. 6.2.1). Andererseits hat der Gutachter mit Verweis auf die obigen

Ausführungen schlüssig, in Kenntnis der Aktenlage und umfassend ausgeführt,

weshalb er diese Diagnose verneint.

Schliesslich wird gerügt, der Experte

bemängle die Therapieadhärenz, erkläre dann aber im Widerspruch dazu, von einer

Behandlung sei keine Besserung mehr zu erwarten. Auch hierin lässt sich kein

Widerspruch erkennen, der die Plausibilität der gutachterlichen Einschätzung

anzuzweifeln vermöchte. Der Gutachter hält fest, dass Ibuprofen nur

bedarfsweise genommen werde und relativiert dies selber auf Grund der

bestehenden Refluxösophagitis. Allerdings werden auch keinerlei andere

Schmerzmittel eingenommen. Weiter wird angegeben, dass sich die physikalische

Therapie als subjektiv wirkungslos herausgestellt habe, wobei unklar sei,

inwieweit der Beschwerdeführer das indizierte Trainingsprogramm umgesetzt habe.

5.3

5.3.1

In der neurologischen Beurteilung

wird dargelegt, dass in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung zwar

keine Hinweise für eine ausgeprägtere Schädigung der Wurzel L5 auf der linken

Seite nachgewiesen werden könnten, der Beschwerdeführer jedoch über

lumboischialgiforme Schmerzen mit Ausstrahlung Punctum maximum im Dermatom L5

(lateraler Oberschenkel, lateraler Unterschenkel und Rist mit Ausstrahlung

Grosszehen) berichte. Im aktuell durchgeführten spinalen MRI zeige sich eine rezessale

Enge LWK4/5 linksseitig mit Einengung der Wurzel L5. In der

elektromyographischen Untersuchung im Juni 2018 seien chronische neurogene

Veränderungen im Myotom L5 linksseitig nachgewiesen worden. Im Rahmen dieser

damaligen Untersuchung sei ebenfalls der Verdacht auf eine lumboradikuläre

Reizsymptomatik geäussert worden. Insgesamt sei zwar plausibel, dass es bei

längerer Belastung und wahrscheinlich auch bei Belastung in Zwangshaltung mit

Rotation des Rumpfes zu einem lumboradikulären Schmerz- und Reizsyndrom komme.

Darüber hinausgehende motorische Einschränkungen bestünden jedoch nicht. Zudem

stünden wahrscheinlich doch die lokalen lumbalen Schmerzen im Vordergrund.

Diese Einschätzung erweist sich als stimmig. Zu den Händen wird ausgeführt, im

Rahmen einer neurologischen Untersuchung am 29. September 2019 sei eine lokale

Schädigung des Nervus ulnaris im Bereich des Ellenbogens etwas linksbetont

nachgewiesen worden, zudem dazu passende nervensonographisch fassbare

Veränderungen. Jedoch gingen die vom Beschwerdeführer aktuell berichteten

Sensibilitätsstörungen deutlich über das Ulnaris-Versorgungsgebiet hinaus

(Schmerzen und Sensibilitätsstörungen von nuchal über den Oberarm in den

Unterarm in die Finger II bis V). Auch auf explizite Frage werde indessen nicht

über vom medialen Ellenbogen in die Finger IV und V ausstrahlende Schmerzen

berichtet. Es bestehe in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung

kein Nachweis eines sensomotorischen Defizits, das auf eine Ulnaris-Neuropathie

zurückgeführt werden könnte. In der Zusammenschau der Befunde schliesst der

neurologische Gutachter somit auf einen elektrophysiologisch fassbaren Befund

ohne derzeitiges klinisches Korrelat. Dies passe auch zur Einschätzung des

beurteilenden Neurologen, der die neurographischen Veränderungen als

leichtgradig klassifiziert habe und ein primär konservatives Vorgehen mit

Vermeidung von Druck und länger anhaltenden Ellenbogen-Flexionsstellung

vorschlage. Die vom Beschwerdeführer berichteten rezidivierend auftretenden

Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand sieht der Gutachter aller

Wahrscheinlichkeit nach in einem unspezifischen / muskulären TOS begründet. Im

Hyperabduktionstest könnten Sensibilitätsstörungen, wie sie auch spontan

aufträten, ausgelöst werden. Durch den Hyperabduktionstest werde der Plexus

brachialis u.a. retroklavikulär zusätzlich eingeengt und es könne damit eine

Reizsymptomatik provoziert werden. Im Falle ausgeprägter Verspannungen im

Schultergürtelbereich, wie sie bei beim Beschwerdeführer vorlägen, seien

derartige Reizerscheinungen und das Vorliegen eines unspezifischen TOS sehr

häufig. Weiter wird auf eine in der klinisch-neurologischen Untersuchung

aufgefallene linksseitige sensible Halbseitensymptomatik hingewiesen, die in

den oberen und unteren Extremitäten gleichförmig ausgeprägt sei. Darüber

hinausgehende sensible Ausfälle werden nicht gesehen. In der Zusammenschau der

Befunde handelt es sich gutachterlich gesehen wahrscheinlich um ein

«Nondermatomal somatosensory deficit», das gelegentlich bei zentralisierten,

chronifizierten Schmerzen auftrete. Als arbeitsrelevant wird die

Sensibilitätsstörung in der aktuell bestehenden Ausprägung nicht gesehen. Zum

in den Akten geäusserten Verdacht auf eine vestibuläre Migräne hält der

Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestehe weder ein Migränekopfschmerz noch

seien die von ihm berichteten, für Sekunden anhaltenden Schwindelsensationen

beim Aufstehen kompatibel mit einer vestibulären Migräne. Am ehesten handle es

sich dabei um einen orthostatisch bedingten Schwindel. Im spinalen MRI vom

2.

Juni 2020 komme schliesslich eine Foraminalstenose HWK5/6 auf der

rechten Seite zur Darstellung. In der aktuellen klinisch-neurologischen

Untersuchung sei der Spurling-Test auf der rechten Seite negativ, zudem ergäben

sich keine Hinweise für eine sensomotorische Ausfallsymptomatik C6 auf der

rechten Seite. Mit Verweis auf die Aktenlage wird festgehalten, im Rahmen der

2008.

/ 2009 durchgeführten diagnostischen Abklärung habe es keinen Nachweis

einer Neurokompression im Bereich der HWS gegeben, elektromyographisch im

Myotom C5 bis C7 keinen Hinweis für eine Nervenschädigung,

elektroneurographisch bezüglich des Nervus medianus und ulnaris habe sich ein

Normalbefund gezeigt. Eine Ursache für die damalig bestehenden Symptome könne

aus dem neurologischen Fachgebiet nicht identifiziert werden. Im Rahmen einer

neurologischen Abklärung im Juni 2018 habe es weiter keine Hinweise für eine

Myasthenie, Myopathie oder Neuropathie gegeben. Einziger pathologischer Befund

in der elektromyographischen Untersuchung sei eine chronisch-neurogene

Veränderung ohne Hinweis für eine floride Schädigung im Myotom L5 auf der

linken Seite gewesen. Ein eindeutiges klinisches Korrelat für eine

L5-Radikulopathie habe jedoch nicht gefunden werden können. Im durchgeführten

spinalen MRI vom 17. April 2019 im Bereich der HWS, BWS und LWS bestünden kein

Hinweis für eine Neurokompression, jedoch Hinweise für eine

Spondylarthropathie. Im Rahmen einer nochmaligen neurologischen Untersuchung im

September 2019 wegen rechtsbetonten Sensibilitätsstörungen die gesamte Hand

betreffend und seit einem Jahr bestehend, habe sich elektrophysiologisch ein

Hinweis für eine linksbetonte motorische Leitungsverzögerung des Nervus ulnaris

im Bereich des Ellenbogens ergeben. Es sei jedoch hinterfragt worden, ob die

Ulnaris-Neuropathie die Sensibilitätsstörung im Bereich der Hände wirklich

erkläre. Diesbezüglich sei ein konservatives Vorgehen mit Vermeidung von

Ellenbogen-Flexion und lokalem Druck im Bereich des Ellenbogens empfohlen worden.

Da die beim Beschwerdeführer bestehende lumboradikuläre Schmerzkomponente

insgesamt nur einen kleinen Teil der gesamten Schmerzsymptomatik ausmache und

wahrscheinlich auch nicht im Vordergrund stehe, sei eine isolierte Behandlung

nicht zielführend, sondern es müsste ein gesamtheitliches Konzept mit Einbezug

der muskuloskelettalen Veränderung stattfinden.

Zur Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass

eine schwere körperliche Tätigkeit als Gipser auf einer Baustelle mit der

Notwendigkeit, schwere Lasten zu bewegen, in Zwangsstellung zu arbeiten und zum

Teil wahrscheinlich auch in Rotation im unteren LWS-Bereich zu arbeiten, nicht

mehr möglich erscheine. Es bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei sämtlichen leichten, nicht

wirbelsäulenbelastenden Arbeiten mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung

(mit der Möglichkeit im Stehen und im Sitzen wechselnd zu arbeiten), bestehe

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal die lumboradikuläre

Schmerzsymptomatik lediglich bei längeren spezifischen Belastungen auftrete.

5.3.2

Der Beschwerdeführer lässt das

neurologische Teilgutachten ebenfalls bemängeln, da der Gutachter nicht auf die

geltend gemachten Kopfschmerzen eingehe und die erhobenen Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben sollen. Beidem ist nicht

zuzustimmen: Auf die geklagten Kopfschmerzen, auf Grund welcher gemäss

Aktenlage in der Vergangenheit schon der Verdacht auf eine Migräne geäussert

wurde, wird Bezug genommen und das Bestehen einer Migräne nachvollziehbar

verneint. Da die Kopfschmerzen unter Schmerzmitteln deutlich rückläufig sind

(vgl. IV-Nr. 54.7 S. 7 Ziff. 3.2.1), wurde diesen zu Recht kein Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit zugestanden. Schliesslich ist mit Verweis auf die obigen

Ausführungen durch den Gutachter auch plausibel hergeleitet worden, weshalb die

gestellten Diagnosen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zur

Ulnaris-Neuropathie besteht kein klinisches Korrelat, das eine solche Wirkung

entfalten könnte und zu den geklagten Sensibilitätsstörungen in den Händen

wurde gesagt, dass diese deutlich über das Ulnaris-Versorgungsgebiet

hinausgingen. Der Gutachter hat die vom Beschwerdeführer beklagten

Reizerscheinungen bzw. das Reizsyndrom gewürdigt und eine ausgeprägtere Schädigung

der Nervenwurzel verneint.

5.4

Die psychiatrische Beurteilung

fällt schliesslich folgendermassen aus: Beim Beschwerdeführer bestehe eine

chronische Schmerzproblematik, wegen der er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle.

Diese Überzeugung lasse sich aber mit somatischen Befunden nicht hinreichend

objektivieren, weshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.

Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren. Psychische Faktoren, die eine wichtige Rolle für

Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen hätten, seien

hier die emotionale Belastung infolge der chronischen somatischen Problematik,

aber auch die angespannte finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Sozialamt

und die zuweilen auch angespannte familiäre Situation mit verbalen

Auseinandersetzungen. Passend zu einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren, beklage der Beschwerdeführer Schmerzen im

Bewegungsapparat, die er somatisch bedingt sehe. Bei chronischen Schmerzen komme

es oft zu affektiven Symptomen, die beim Beschwerdeführer genügend ausgeprägt

seien für die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Diese sei

gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,

anamnestisch auch aggressiver Gestimmtheit, erhöhter Ermüdbarkeit, leichten

Konzentrationsstörungen und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die Depression habe sich auf dem

Hintergrund der Schmerzproblematik bei chronischen somatischen Problemen

entwickelt. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was gegen eine

Persönlichkeitsstörung spreche. Der Beschwerdeführer habe im

Untersuchungsgespräch mehrfach betont, gegen seine Schmerzen «anzukämpfen».

Auch sei er in seinem Leben nicht einfach inaktiv. So helfe er im Haushalt

seiner Familie mit. Alleine aus psychiatrischer Sicht könne hier eine

Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden, auch auf Grund der täglichen

Aktivitäten, die möglich seien (Mithilfe im Haushalt, durchaus auch bei anspruchsvolleren

Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen und Kochen, regelmässige Kontakte zu

seinen Freunden, selbstständiges Autofahren und auch sonst gute Reisefähigkeit

mit dem Auto). Eine eigentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

sei bisher nicht erfolgt. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

könne empfohlen werden, falls der Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch

tatsächlich wünsche, um eine bessere Akzeptanz und realistische Einschätzung

seiner Beschwerden und Leistungsfähigkeit zu finden. Auch könne die

regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden

Antidepressivums auf die Nacht hilfreich sein. Zur Konsistenz sei zu sagen,

dass der Beschwerdeführer die Schmerzen als Hauptproblem angebe, im Untersuchungsgespräch

aber keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung zeige. Stundenlange Autoreisen in

die Heimat Türkei seien ebenfalls möglich. Es könne dem Beschwerdeführer

ausserdem durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz der

Schmerzen zu arbeiten. So bestünden zwar gewisse Inkonsistenzen, ein deutliches

aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten mit einer deutlich

nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung bestehe im Rahmen der

Untersuchung aber nicht. Ein unbewusster Konflikt sei beim Beschwerdeführer

nicht erwiesen. Er zeige im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf schwere

unverarbeitete lebensgeschichtliche Belastungen oder irgendeinen verfestigten

schweren Konflikt. Bei gut erhaltener Leistungsfähigkeit in vergleichbaren täglichen

Aktivitäten lasse sich hier eine Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten

Tätigkeiten alleine aus psychiatrischer Sicht nicht begründen.

5.4.1

Auch das psychiatrische

Teilgutachten erachtet der Beschwerdeführer als nicht überzeugend. Offenbar

werde darin immer noch von der Überwindbarkeitsvermutung ausgegangen sowie

davon, dass eine leichte Depression per se keinen invalidisierenden Charakter

habe. Die notwendige Indikatorenprüfung sei unterblieben.

Im psychiatrischen Teilgutachten werden

eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. In Bezug auf die die

Frage, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, drängen sich

gewisse Fragen auf. Eine geordnete Indikatorenprüfung hat der psychiatrische

Gutachter tatsächlich nicht durchgeführt, er hat sich aber durchaus mit Fragen

der Konsistenz und des sozialen Umfelds befasst. Er spricht in diesem

Zusammenhang indessen von einer zumutbaren Willensanstrengung, um trotz der

Schmerzen zu arbeiten zu können. Die Formulierung weist auf die frühere Praxis

zur Überwindbarkeit bzw. die Förster-Kriterien (BGE 130 V 352 / BGE 131 V 49)

hin. Diese Praxis wurde mit BGE 141 V 281 durch ein strukturiertes

Beweisverfahren abgelöst (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Ausserdem ist nicht

ersichtlich, inwieweit der Experte Einschränkungen auf psychosoziale Faktoren

zurückführte und diese als invaliditätsfremd ausschied. Schliesslich erweisen

sich gewisse gutachterliche Feststellungen, welche als Basis einer

Indikatorenprüfung dienen könnten, als wenig nachvollziehbar. Der Gutachter

erwähnt, der Beschwerdeführer pflege Kontakte zu seinen Freunden, sei aktiv

durch Mithilfe im Haushalt, unternehme Autofahrten und sei einmal im Jahr

Ferien in der Türkei. In den übrigen Teilgutachten findet sich jedoch ein

anderes Bild: Bei der neurologischen Erhebung bezeichnete sich der

Beschwerdeführer als isoliert. Er verneinte Hobbys, verbringe den Tag,

abgesehen von kleinen Einkäufen, daheim, teils vor dem Fernseher. Im näheren

Umfeld finde er kein Verständnis für seine Symptomatik (IV-Nr. 54.7 S. 9

und 16). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mehrheitlich zu Hause, teilweise vor dem

Fernseher (IV-Nr. 54.6 S. 7). Ausserdem besteht eine angespannte familiäre

Situation (IV-Nr. 54.8 S. 14 und 17), so dass diese keine Ressource darstellen

kann. Hinzu kommt, dass das psychiatrische Gutachten vor den übrigen,

somatischen Expertisen erstellt wurde. Insofern wird auf die Frage, welche

Bedeutung den Komorbiditäten zukommt, nicht eingegangen (s. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.).

Zusammenfassend erweist sich das

psychiatrische Teilgutachten im Gegensatz zu den somatischen Teilgutachten der

Gutachterstelle B.___ als nicht beweiswertig.

6.

Auf Grund der fehlenden

Beweiskraft hat das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___ ein

psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Anhand dessen lässt sich das

vorgegebene strukturierte Beweisverfahren durchführen. Dr. med. C.___

kommt in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass das beim Beschwerdeführer

bestehende ausgesprochen hohe Misstrauen und seine Abwehr konkreter

Schilderungen über die Erfahrungen während seiner Jahre in der Türkei die Frage

aufkommen liessen, ob er damals ausgeprägte psychische und physische

Gewalterfahrungen gemacht habe. Durch seine Arbeitsbiografie ziehe sich ab

seiner Einreise nach Deutschland ein auffällig häufiger Stellenwechsel mit

Episoden von Stellenlosigkeit. Trotz einer Reihe von offenen Fragen trete durch

die vertiefte Exploration in der aktuellen Untersuchung zutage, dass sich der

Beschwerdeführer regelmässig im Streit getrennt habe. Auch die Beziehung zu

seiner Ehefrau sei von unablässigem Streit geprägt. Selbst in der aktuellen Untersuchung

sei es immer wieder zu hoch spannungsgeladenen Situationen, provokantem

Verhalten und provokanten Bemerkungen gekommen. Es zeigten sich Beispiele auf

überwertige Ideen und Überzeugungen, ungerecht behandelt zu werden, in der

Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt zu werden, nicht ausreichend entlöhnt zu

werden und anderes mehr. Der Beschwerdeführer sei überzeugt genau zu wissen,

was passiert sei. Beharrlich bleibe er dabei, dass in den vorliegenden

Berichten nicht das stehe, was sich real zugetragen habe, denn das habe er

erlebt. In den Berichten gemäss Aktenlage tauche diese Seite eher als

Nebenthema auf, ebenso wie der seit Jahren schwelende Konflikt mit der Ehefrau

und dem Schwager. Ganz im Vordergrund der Dokumentation stünden die Klagen über

Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Gefühlsstörungen.

Hinsichtlich der körperlichen

Beschwerden habe die behandelnde Rheumatologin am 9. Juli 2009 berichtet,

dass die Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie über ein gutes halbes

Jahr nicht zu einer relevanten Besserung geführt habe. Der Beschwerdeführer

beklage unverändert dieselben Beschwerden und vertrete dieselben

Krankheitsüberzeugungen. Er sei schon im Jahr 2009 vom Hausarzt an die

psychiatrischen Dienste überwiesen worden unter der Annahme einer depressiven

Entwicklung bei chronischen Schmerzen. Psychopathologisch sei er damals als im

formalen Denken umständlich und perseverierend beschrieben worden. Diagnostisch

seien die Untersuchenden von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und

einer leichten depressiven Episode ausgegangen. Wegen des ständigen

Gedankenkreisens und der inneren Anspannung sei es nicht möglich gewesen, über

andere Themen als die geklagten Beschwerden zu sprechen. Eine ab Dezember 2009

bei einem Psychiater begonnene Therapie habe der Beschwerdeführer wegen

fehlendem Erfolg wieder abgebrochen. Nach zwei Sitzungen mit einem Psychologen

habe er im Schmerzzentrum [...] erklärt, er wolle die Gespräche nicht

fortsetzen. Diagnostisch sei man von einem chronischen Wirbelsäulensyndrom mit

Tendenz zur Chronifizierung und mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide

Beine ausgegangen, neben den Problemen in der Beziehung zu angeheirateten

Verwandten, zur Ehefrau, im Kontext von Arbeitslosigkeit und von

Körperbeschwerden im Kontext von andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss

F54 nach ICD-10. In einem RAV Basisprogramm sei es binnen kurzer Zeit zum

Abbruch gekommen. In der aktuellen Untersuchung auf die damalige Situation

angesprochen, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass die ihm

zustehenden Leistungen gekürzt worden seien und man auch dort versucht habe,

ihn zu unterdrücken. Zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung bei der IV am 27. Mai

2019.

habe ein Untersuchungsbericht mit der nun nachgewiesenen Diagnose eines

Morbus Bechterew bzw. einer Spondylarthritis vorgelegen. Dazu seien auch

Behandlungsvarianten skizziert worden. Der Beschwerdeführer habe entsprechende

Medikamente nicht einnehmen wollen. Im Frühjahr 2018 habe er sich in einer

neurologischen Praxis vorgestellt, anscheinend in der Überzeugung, an einer

Myasthenie zu leiden. Nach entsprechender Diagnostik sei die Verdachtsdiagnose

nicht bestätigt worden, hingegen der Verdacht auf eine Chronifizierung der

Schmerzen und eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert. Zu einem

pharmakologischen Behandlungsversuch sei der Beschwerdeführer nicht bereit

gewesen. Die weiter bei der IV eingegangenen Berichte zeugten von wiederholter

Diagnostik in unterschiedlichen Fachgebieten wegen geklagten Beschwerden. Die

vielfältige Diagnostik in den Bereichen Rheumatologie, Neurologie und

Neurochirurgie habe nicht zu zusätzlichen Erkenntnissen geführt. 2017 sei eine

psychotherapeutische Behandlung im Haus wegen Schlafproblemen, Kraft- und

Hoffnungslosigkeit installiert worden.

Die Gutachterin geht davon aus, dass im

vorliegenden Fall eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, eine hypochondrische Störung, eine depressive Störung und

Fragen zur Persönlichkeit zur Diskussion stünden und leitet die Diagnosen

eingehend her: Zur chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sei zu sagen, dass ein somatischer Krankheitsfaktor gegeben sei. An

aufrechterhaltenen psychologischen Faktoren fänden sich eine erhebliche

Belastungssituation durch die Einschränkungen bei schwerer körperlicher

Tätigkeit, ein hoch ängstlich aufgeladenes Schmerzerleben mit der Überzeugung,

durch Bewegung, selbst Physiotherapie dem Körper weiteren Schaden zufügen zu

können, eine zunehmende Passivität, Schon- und Fehlhaltung und dadurch auch

eine körperliche Dekonditionierung. Der Gedankengang sei massiv eingeengt auf

das Schmerzerleben und Körperempfindungen würden realiter katastrophisiert. Die

Attribution auf organische Faktoren sei erheblich ausgeprägt. Punktuelle

Überlegungen zu einem Zusammenhang der Schmerzwahrnehmung mit psychischer

Belastung tauchten zwar auf, könnten aber nicht vertieft werden. Zu familiären,

sozialen und beruflichen Konsequenzen sei es gekommen, einschliesslich einer

Rollenveränderung in der Familie, ebenso zum Verlust des bereits zuvor

spärlichen Freundeskreises und einem massiven sozialen Rückzug. Somit seien die

Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gemäss F 45.41 nach ICD-10 vollständig erfüllt. Die

Krankheitsüberzeugung, insbesondere an einer gefährlichen, den Körper zunehmend

destruierenden Krankheit zu leiden, sei jedoch so ausgeprägt, dass sich die Frage

nach einer hypochondrischen Störung stelle. Der Beschwerdeführer sei überzeugt,

an einer ernsthaften körperlichen Krankheit zu leiden, er spreche wiederholt

davon, dass «das System» zusammengebrochen sei. Zu vielfältigen Untersuchungen

sei es im Verlaufe der vergangenen gut zehn Jahre wiederholt gekommen, ohne

dass sich die Krankheitsüberzeugungen dadurch verändert hätten. Der Umgang des

Beschwerdeführers mit den verschiedenen Behandlungsempfehlungen, spreche dafür,

dass es ausgeprägte hypochondrische Befürchtungen gebe, sich durch die

Medikamenteneinnahme zusätzlich zu schädigen. Die Kriterien einer

hypochondrischen Störung gemäss F45.2 seien damit erfüllt. Von den

Grundsymptomen einer depressiven Episode fänden sich schliesslich aktuell eine

gedrückte Stimmung, Interessenverlust, weniger ausgeprägt Freudlosigkeit, aber

eine Klage über Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit. Von den weiteren

häufigen Symptomen in der Untersuchung verifiziert werden könnten eine

allenfalls leichte Verminderung von Konzentration und Aufmerksamkeit, kein

vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, wohl aber negative

Zukunftsperspektiven, passive Todeswünsche, keine Suizidgedanken, wohl aber

ausgeprägte Klagen über Schlafstörungen, kein verminderter Appetit. Damit seien

sicher zwei der Grundsymptome und drei, allenfalls auch vier der zusätzlichen

Symptome vorhanden. Dies entspreche einer gegenwärtig anhaltenden

mittelschweren depressiven Episode, was mit dem Ergebnis der Hamilton

Depressions-Skala mit 26 Punkten übereinstimme. Auf Grund der Vorberichte sei

von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zu einer

Persönlichkeitsstörung hält die Gutachterin Folgendes fest: Ganz im Zentrum der

vorliegenden Berichte und auch des Teilgutachtens von Dr. med. L.___ stünden

die Klagen über Schmerzen und eine ganze Reihe weiterer Körperbeschwerden.

Nicht vertieft erhoben und nicht näher geklärt worden seien bislang die vielen

Hinweise auf hohe Anspannung, Gereiztheit, Wut, verbale Auseinandersetzungen

und aggressive Ausbrüche in der Ehe und die wiederholt erwähnten

Auseinandersetzungen mit dem Schwager. Die vertiefte Exploration in der

aktuellen Untersuchung habe ergeben, dass sich verbale Auseinandersetzungen

durch alle Interaktionen des Beschwerdeführers zögen, bis hin zu den ärztlichen

Behandlungen. Dies habe sich auch in der aktuellen Untersuchung in

eindrücklicher Weise abgebildet. Damit fänden sich von den allgemeinen

Kriterien der ICD-10 eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellung und

Verhalten sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen, soweit rekonstruierbar

zumindest seit der Einreise nach Deutschland, also spätestens seit dem jungen

Erwachsenenalter. Ausserdem berichte der Beschwerdeführer aber auch, dass er

bereits in der Schule Mühe gehabt habe, Kontakte zu knüpfen. Dieses

Verhaltensmuster ziehe sich durch und sei nicht auf depressive Episoden

begrenzt. Der Beschwerdeführer könne in keinerlei Weise darüber nachdenken oder

eine andere Perspektive einnehmen. Sein Verhalten sei offensichtlich in vielen sozialen

Situationen unpassend. Der Störungsbeginn liege wahrscheinlich bereits in der

Kindheit, die Rekonstruktion sei in der aktuellen Untersuchung nur sehr ein

geschränkt möglich gewesen. Nachweisen lasse sie sich auf Grund der

vorliegenden Dokumentation und der aktuellen vertieften Exploration

insbesondere der Berufsbiografie seit dem Erwachsenenalter. Zu deutlichem

Leiden scheine es bereits ab ca. 2004 gekommen zu sein, zum Einbruch mit

beruflichen und unübersehbaren sozialen Konsequenzen und Einschränkung der

Leistungsfähigkeit ab 2008. Die allgemeinen Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien somit erfüllt. Im Vordergrund der

Symptomatik stünden vor allem paranoide Züge (übertriebene Empfindlichkeit bei

Rückschlägen und Zurücksetzung, Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und eine

starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, streitsüchtiges und beharrliches,

situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechte, häufiges

ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder

Sexualpartners, Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl, Inanspruchnahme

durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für

Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt). Damit seien die

Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gemäss F60.0 nach ICD-10

erfüllt.

Dass die Einschränkungen den

Beschwerdeführer, der lange Jahre körperlich schwer gearbeitet habe, intensiv

beschäftigten, ziehe sich durch die vorliegenden Behandlungsberichte, führt die

Gutachterin weiter aus. Die dokumentierten Bemühungen um berufliche

Wiedereingliederung durch das RAV liessen die Frage der Leistungsmotivation

aufkommen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit von psychiatrischer Seite

verwendet die Gutachterin die Mini-ICF-APP und legt dar, die Beschreibungen in

den Protokollen und Berichten durch das RAV und auch die Verhaltensweisen

während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sprächen für erhebliche

Probleme in der Anpassung an Regeln und Routinen, mindestens mittelschwer. Zur

Planung und Strukturierung von Aufgaben lägen keine konkreten Informationen

vor. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Einschränkungen in

den exekutiven Funktionen gezeigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien

schwer eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise in der Lage, von

seinen rigiden Vorstellungen und Wahrnehmungen abzuweichen. Hinsichtlich

Kompetenz- und Wissensanwendung bestünden zwar Kompetenzen, jedoch könne er

diese wegen der hypochondrischen Symptomatik und der ausgeprägt paranoiden

Symptomatik nicht zuverlässig abrufen. Die Einschränkung sei leicht.

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien mittelschwer eingeschränkt. Hier

spielten wiederum das hohe Misstrauen, die Rigidität und die Unfähigkeit eine

andere Perspektive einzunehmen eine grosse Rolle. Proaktivität und

Spontanaktivitäten seien nach den aktuellen Schilderungen durch die

Antriebsminderung, vor allem aber die hypochondrischen Befürchtungen schwer

eingeschränkt. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sei auf Grund der als

bedrohlich wahrgenommenen Schmerzen, der Antriebsminderung und der

hypochondrischen Befürchtungen ebenfalls schwer eingeschränkt, ebenso die

Selbstbehauptungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich behaupten, jedoch

in offensichtlich sozial nicht verträglicher Weise. Selbst im engsten

Familienkreis habe er die Kontakte massiv eingeschränkt, ansonsten seien die

Kontakte fast vollständig abgebrochen. In Gesprächen scheine es regelmässig zu

hoher Spannung und verbalen Auseinandersetzungen zu kommen. Auch die

Kontaktfähigkeit zu Dritten sei schwer eingeschränkt, genauso wie die

Gruppenfähigkeit. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mindestens

mittelschwer eingeschränkt. Selbstpflege und Selbstversorgung erschienen nicht

eingeschränkt, Mobilität und Verkehrsfähigkeit leicht bis mittelschwer, da der

Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehr auf die Interaktion mit anderen

Menschen angewiesen sei. Gesamthaft bedeute dies, dass der Beschwerdeführer in

für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt sei: leicht

in der Kompetenz- und Wissensanwendung, leicht bis mittelschwer in der

Mobilität und Verkehrsfähigkeit; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und

Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, schwer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,

der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und

der Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch

den privaten Bereich. Damit erweisen sie sich als konsistent. Zur Ausprägung

der diagnostizierten psychischen Störungen hält die Gutachterin fest, diese

seien gesamthaft mittelschwer bis schwer, tendenziell schwer ausgeprägt. Die

bisherige psychiatrische Behandlung habe nicht zu einer relevanten Besserung

geführt. Nach umfangreicher Diagnostik habe der Hausarzt den Beschwerdeführer

verhältnismässig früh an die psychiatrischen Dienste überwiesen. Dieser habe

sich nicht auf eine psychiatrische Behandlung einlassen können. Bei

somatoformen Störungen und einer ausgeprägt somatischen Krankheitsüberzeugung

seien solche Verläufe eher die Regel als die Ausnahme. Dies führe jedoch auch dazu,

dass die Symptomatik chronifiziere und einer Behandlung kaum mehr zugänglich

sei. Die Krankheitseinsicht sei bis heute im Hinblick auf die hypochondrische

Störung höchstens ansatzweise und nicht dauerhaft gegeben. Unter diesen

Umständen sei eine relevante Änderung durch die psychotherapeutische Behandlung

nicht zu erwarten. Hinzu komme die Persönlichkeitsstörung. Trotz der Hinweise

auf sie habe sie bis heute keinen Eingang in die Behandlung gefunden, sehr

wahrscheinlich bedingt durch diese Pathologie mit schwer ausgeprägtem

Misstrauen, der ausgeprägten Reizbarkeit, den Missinterpretationen des

Beschwerdeführers im Austausch mit anderen und der Unkorrigierbarkeit seiner

Ansichten, die sich auch in der aktuellen Untersuchung abbildeten. Seit etwa

einem Jahr stehe der Beschwerdeführer zwar in ambulanter psychiatrisch- und

psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlerin schildere

jedoch – unter den gegebenen Umständen – erwartbar und nachvollziehbar, dass

eine eigentliche Psychotherapie nicht durchführbar sei. Die Komorbidität von

Hypochondrischer Störung und Paranoider Störung sei ausgeprägt. Diese

verstärkten sich gegenseitig. Die depressive Störung stehe hier eher im

Hintergrund in Form episodischer Akzentuierungen anlässlich unterschiedlicher

zusätzlicher und / oder akuter Belastungen. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung finde sich in den bisherigen Berichten nicht. Dr. med. L.___

habe eine solche explizit verneint, allerdings mit der Begründung, dass die

Anamnese früher psychiatrisch bland gewesen sei und es kaum auffällige

Persönlichkeitsmerkmale gebe. Dies halte der näheren Prüfung nicht stand. Den

vielen Hinweisen auf verbale Auseinandersetzungen in den Akten sei dieser

ebenso wenig nachgegangen wie der Beziehungsgestaltung zur Ehefrau und der

Frage, inwieweit der Beschwerdeführer real noch Kontakte pflege. Die

behandelnde Psychotherapeutin gehe hinsichtlich der Persönlichkeitspathologie

angesprochen eher von einer narzisstischen Störung aus. Als entscheidende

Verhaltensauffälligkeit nenne sie, dass der Beschwerdeführer rigide

Überzeugungen dazu vortrage, was ihm alles zustehe. Überschneidungen zwischen

paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörungen seien vorhanden. Der

Disput um die Spezifität der Persönlichkeitsstörung sei insofern akademisch,

als es um eine Bemühung um Standardisierung gehe, die zum einen nicht ohne

Weiteres mit den klinischen Gegebenheiten übereinstimme und zum zweiten als die

Abgrenzung spezifischer Persönlichkeitsstörungen so trennscharf gar nicht möglich

sei. Zum Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers wird dargelegt, dieses sei seit

Jahren auffallend niedrig. Der Beschwerdeführer fürchte, auch bei kleineren

körperlichen Aktivitäten seinem Körper Schaden zuzufügen. Die Schlussfolgerung

im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, dass der Beschwerdeführer

ein relativ aktives Privatleben führe, sei nicht nachvollziehbar. Inzwischen

sei das Aktivitätsniveau noch weiter zurückgegangen. Ressourcen seien kaum

vorhanden: Selbst die Kontakte in der eigenen Familie seien weitgehend

weggebrochen. Auch im privaten Alltag sei das Aktivitätsniveau auf ein Minimum

der Selbstpflege, kurzer Spaziergänge und Fernsehen herabgesunken. Die

Einschränkungen zögen sich durch alle Bereiche. Der Leidensdruck sei hoch. Er dürfte

der wesentliche Motor dafür sein, dass so vielfältige, wiederholt eingehende

Diagnostik im Verlauf der Jahre stattgefunden habe. Die hypochondrischen

Befürchtungen und das Misstrauen seien bis heute so ausgeprägt, dass sich der Beschwerdeführer

nicht auf Behandlungsmassnahmen einlassen könne.

Zusammengefasst kommt die Gutachterin

zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer als Gipser bereits aus

somatischen Gründen unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist. Doch auch

in einer somatisch angepassten Tätigkeit ist aus psychiatrischer Sicht mit

Problemen durch die hypochondrische Störung zu rechnen und mit den

Einschränkungen der exekutiven Funktionen, die sich in der neuropsychologischen

Untersuchung abgebildet haben und ihre Entsprechung in der Berufsbiografie

finden. Im Hinblick auf die Mini-ICF-APP haben sich zusätzliche Störungen

ergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in einer Nischentätigkeit die

Fähigkeiten für eine verwertbare Tätigkeit nicht ausreichen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers während der Bemühungen von Seiten des RAV plus im Anschluss

an die IV-Verfügung von 2011 bilde die Persönlichkeitspathologie bereits

deutlich ab. Insofern geht die Gutachterin aus psychiatrischer Sicht spätestens

ab den Massnahmen durch RAV plus Im Februar 2011 von einer nur teilzeitig

gegebenen Arbeitsfähigkeit aus. Die vorliegenden Berichte seit Wiederanmeldung

im Mai 2019 sprächen schliesslich dafür, dass spätestens ab damals keine

Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen sei, auch nicht in einer angepassten

Tätigkeit. Ihre Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gilt somit

auch für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Auf diese plausiblen

Ausführungen ist insgesamt abzustellen. Beim Beschwerdeführer besteht allein aus

psychiatrischen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2019 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit.

7.

Ohne einen Einkommensvergleich

vornehmen zu müssen, hat der Beschwerdeführer im Ergebnis gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Ablauf des Wartejahrs ab

Mai 2019, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) Anspruch auf eine volle Invalidenrente.

Die Beschwerde ist zu gutzuheissen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 13. Mai 2022 eine Kostennote zu den Akten gegeben

(A.S. 178 ff.), in welcher ein zeitlicher Aufwand von 21,37 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von 345.00 und damit inkl.

Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 6'125.45 geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf den entsprechenden Betrag

festzusetzen (21,37 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11], zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer).

9.

9.1

Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1 000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

9.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496.

E. 4.4 S. 502).

Das Gutachten der Gutachterstelle B.___,

welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,

erlaubte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers, weil die dortige Indikatorenprüfung nicht schlüssig war bzw.

offenbar noch von der alten Überwindbarkeitspraxis ausgegangen wurde. In dieser

Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat, ein

weiteres Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu

klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat daher die Kosten

des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 9’096.20 zu tragen. Gegen deren

Höhe hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die

fragliche Rechnung zugestellt erhalten hatte (A.S. 169).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

3. Februar 2021 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. Mai

2020

Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'125.45 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ vom 16. März 2022 von insgesamt CHF 9’096.20 werden

der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Ge-

richtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann