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Entscheid

VSBES.2021.37

Unfallversicherung

19. August 2021Deutsch49 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2007 beim B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 19. August 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2007 beim B.___ (nachfolgend:

Arbeitgeber) zu 100 % als Polizist beschäftigt. Aufgrund dieser Anstellung

war er bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. Oktober

2009 um 11.20 Uhr bei der Eigenschutz-Ausbildung im Zweikampf eine

Überdehnung der Bänder an der linken Schulter zuzog (vgl. Bagatell-Unfallmeldung

UVG vom 24. November 2009, Akten der Beschwerdegegnerin [Vaudoise-Nr.] 1

S. 36). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen. Die ärztliche Behandlung (inkl. Physiotherapie) dauerte

zunächst bis Mai 2011. Im November 2012 wurde sie erneut aufgenommen. Die

Beschwerdegegnerin übernahm Kosten für Behandlungen bis 18. Februar 2013

(Vaudoise-Nr. 1 S. 37). Am 17. Januar 2017 wurde ein Arthro-MRI des linken

Schultergelenks erstellt (Vaudoise-Nr. 1 S. 1).

1.2 Am 3. November 2020 wurde eine

MPT Arthrographie des linken Schultergelenks durchgeführt (Vaudoise-Nr. 8 S.

41). Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin die

eingeholten medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt

Chirurgie FMH, vor. Gestützt auf dessen «Beantwortung Fragenkatalog und

Kurzbeurteilung anhand der Akten» vom 25. November 2020 (Vaudoise-Nr. 5)

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Heilungskosten mit

Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 6) aufgrund des

erreichten Status quo sine per 17. Januar 2013 ein. Die durch den

Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vaudoise-Nr. 10)

wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Februar

2021 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

2. Am 2. März 2021 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden

Verfahrensantrag bzw. folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

Verfahrensantrag

1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur

ergänzenden Begründung der Beschwerde von 30 Tagen nach Erhalt der

Verfahrensakten zu setzen

Rechtsbegehren

2. Der Einspracheentscheid vom 1. Februar

2021 sowie [die] diesem zugrundeliegende Verfügung vom 16. Dezember 2020

seien aufzuheben.

3. Dem Versicherten seien sämtliche

Leistungen nach UVG auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 3. März

2021 (A.S. 15 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 17. März

2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

4. Mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 17. März 2021 (A.S. 18 ff.) lässt der

Beschwerdeführer vollumfänglich an den bereits gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April

2021 (A.S. 30 f.) lässt die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres

beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 19. April 2021 einreichen (Vaudoise-Nr. 17)

und sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch die Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 1. Februar 2021 beantragen. Weiter wird

beantragt, es seien keine Kosten zu vergüten.

6. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 beantragte Zustellung der Abklärungen

nach Verfügungserlass (A.S. 35) werden diesem mit Verfügung vom 17. Mai

2021 (A.S. 36 f.) zugestellt.

7. Im Rahmen der Replik vom

20. Mai 2021 (A.S. 38 ff.) und der Duplik vom 3. Juni 2021

(A.S. 49 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest,

wobei der Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 29. März 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und die

Beschwerdegegnerin die vom 2. Juni 2021 datierende Stellungnahme von Dr.

med. D.___ (A.S. 51) zu den Akten reichen.

8. Die mit Triplik vom

8. Juli 2021 (A.S. 57 ff.) eingereichte Kostennote des Vertreters des

Beschwerdeführers geht mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (A.S. 65) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist im

vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 20. Oktober 2009

nicht anwendbar. Massgebend sind die Bestimmungen, welche bis Ende 2016 in

Kraft standen (vgl. Matthias Kradolfer, Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 118 N

14).

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2021 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit) erwartet

werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3

S. 115).

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch

keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer

leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt

ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren

Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

3.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).

3.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

3.4

Bei Rückfällen und Spätfolgen

obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem

Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191, U 93/96 E. 1c

in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten

Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b).

Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere

Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 mit

Hinweisen).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) fest, es

hätten im vorliegenden Fall zwischen 2013 und 2020 keine ärztlichen

Behandlungen stattgefunden, so dass eindeutige Brückensymptome nicht vorlägen.

Im Weiteren gehe es hier um eine Kausalitätsfrage und somit um eine

medizinische Frage. In diesem Zusammenhang könne auf die Beurteilung des

beratenden Arztes sowie auf die Arztberichte, welche degenerative Veränderungen

(Tendinopathie der Supraspinatussehne und Progredienz der Ruptur sowie ein

hypertrophes AC-Gelenk mit angeborener Akromion Dysplasie) zeigten, verwiesen

werden. Medizinische Argumente, welche geeignet wären, die Stellungnahme von

Dr. med. D.___ zu widerlegen oder zu entkräften, würden nicht geltend gemacht.

Es bestehe somit kein Grund, von diesen begründeten und nachvollziehbaren

Feststellungen abzuweichen. Die drei MRI vom 7. Dezember 2009,

17.

Januar 2013 und 3. November 2020 zeigten keine Läsionen, die

überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. Oktober 2009

zurückzuführen wären. Zudem habe schon Dr. F.___ im September 2011 am

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden gezweifelt, dies

aufgrund des hakenförmigem Akromions. Zwischen Mai 2011 und Januar 2013 sowie

zwischen Februar 2013 und November 2020 hätten keine ärztlichen Konsultationen

stattgefunden, so dass auch von einem Fallabschluss im Mai 2011 ausgegangen

werden könne. Angesichts der gesamten Umstände, bzw. der behandlungsfreien

Latenzzeit von sieben bis zehn Jahren, dem Vorliegen von degenerativen Läsionen

und Absenz von objektiven strukturellen Veränderungen, könnten die heutigen

Schulterbeschwerden nur möglicherweise, jedoch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden.

4.2

Dem lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2021 bzw. in der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 17. März 2021 (A.S. 9 ff., 18 ff.)

entgegenhalten, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten sich darauf

beschränkt, das Dossier ihrem versicherungsinternen Arzt Dr. med. D.___

vorzulegen. Gestützt auf dessen Beurteilung verneine die Beschwerdegegnerin die

Unfallkausalität. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen

seien jedoch in keiner Weise hinreichend. Auf die Beurteilung des

versicherungsinternen Arztes könne nicht abgestellt werden. Denn die

Beurteilung von Dr. med. D.___ sei sowohl in formell- als auch in

materiellrechtlicher Hinsicht nicht beweistauglich. So sei die Beurteilung von

Dr. med. D.___ schon mit Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln

kaum beweiskräftig und vermöge keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu bilden. Dr. med. D.___ habe den

Beschwerdeführer noch nicht einmal persönlich untersucht. Auch inhaltlich

vermöge die Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht zu überzeugen. Er behaupte,

dass sämtliche vorhandenen Diagnosen, insbesondere auch jene der partiellen

Ruptur der Supraspinatussehne unfallfremd seien. Diesbezüglich führe er aus, dass

in drei MRIs im Abstand von 11 Jahren keine strukturellen Veränderungen

beschrieben worden seien, die über den Zeitraum von 11 Jahren auf das

Unfallereignis von 2009 zurückzuführen und somit für die Beschwerden

verantwortlich gemacht werden könnten. Diese Begründung überzeuge in keiner

Weise. Bereits die am 4. Dezember 2009 durchgeführte MRI habe eine

gelenksseitige partiale Sehnenruptur gezeigt. In den MRI vom 17. Januar 2013

und 3. November 2020 sei dieser Befund bestätigt worden. Entgegen der

Dispositiv

Behauptung von Dr. med. D.___ sei demnach sämtlichen MRIs eine

strukturelle Läsion zu entnehmen. Wieso diese nicht auf das Unfallereignis vom

20. Oktober 2009 zurückzuführen sein soll, sei nicht nachvollziehbar und werde

von Dr. med. D.___ auch nicht begründet. Es ist denn auch nicht klar, ob Dr. med.

D.___ die MRI vom 4. Dezember 2009 überhaupt vorgelegen habe. In seiner

Beurteilung vom 25. November 2020 werde diese auf jeden Fall nicht

erwähnt. Dr. med. D.___ führe vielmehr aus, dass die MRI aus dem Jahr 2013

verspätet erfolgt sei. Demnach sei dessen Beurteilung auch unvollständig. Im

Weiteren sei auch klarerweise davon auszugehen, dass das Unfallereignis

geeignet gewesen sei, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Verletzungen

hervorzurufen. Auch allfällige, nun gemäss MRI aus dem Jahr 2020, vorhandene

degenerative Veränderungen hätten sodann die Unfallkausalität klarerweise nicht

ausgeschlossen. Denn das Unfallereignis liege bereits länger zurück und sei

demnach geeignet, auch solche Veränderungen hervorzurufen. So habe bereits med.

prakt. G.___ mit Bericht vom 11. Januar 2011 festgehalten, dass aufgrund

des Unfallereignisses eine vorzeitige Sehnendegeneration zu erwarten sei.

Sodann verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer erst seit dem

Unfallereignis an den Schulterschmerzen gelitten habe. Zuvor sei der

Beschwerdeführer völlig beschwerdefrei gewesen. Hinzu komme, dass es sich beim

MRI-Befund um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle.

Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich den Beweis zu

erbringen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Hierzu äussere sich Dr. med. D.___

aber ebenfalls mit keiner Silbe. Im Sinne des Ausgeführten sei die Beurteilung

von Dr. med. D.___ nicht überzeugend. Fakt sei, dass bereits in der MRI aus dem

Jahr 2009 eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden sei. Es

sei klarerweise davon auszugehen, dass diese durch das Unfallereignis

verursacht worden sei. Seine gegenteilige Beurteilung begründe Dr. med. D.___

mit keiner Silbe, sondern behaupte pauschal, dass es sich um bloss degenerative

Veränderungen handle. Dies sei aber eben nicht nachvollziehbar. Damit verbiete

sich ein Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. D.___.

Zusammenfassend könne nicht auf die

Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden. Entgegen dessen Ansicht sei

klarerweise davon auszugehen, dass die MRI-Befunde und die damit einhergehenden

Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 20. Oktober

2009 zurückzuführen seien. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei

demnach zu bejahen. Diese habe dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach

UVG zu entrichten.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Heilungskosten zu

Recht per 17. Januar 2013 eingestellt hat.

6. Für die im vorliegenden Fall zu

beantwortende Frage sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten

relevant:

6.1 Die am 4. Dezember 2009 im

Röntgeninstitut H.___, durchgeführte Hochfeld-3-Tesla-Arthro MRT des linken Schultergelenks

(Vaudoise-Nr. 1 S. 34) wurde wie folgt beurteilt: Suboptimale

Untersuchungsbedingungen wegen Durchführung der Untersuchungen in Innenrotation

aus Schmerzgründen; Chronische Tendinose der Supraspinatussehne, möglicherweise

mit kleinflächiger, gelenkseitiger, partialer Sehnenruptur zentral; Tiefer

Recessus sublabralis als Normvariante der Anheftung des superioren Labrums; Hakenförmiges

Akromion (Typ III) sowie low-lying-acromion (prädisponierend für Impingement).

Leichte Begleitbursitis subacromialis und subdeltoidea.

6.2 Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 14. März 2010 stellte der Hausarzt, med. pract. G.___, Allgemeine

Medizin FMH, folgende Diagnosen (Vaudoise-Nr. 1 S. 28):

Schulterdistorsion links

Bursitis subacromialis

links

Verdacht auf Partialruptur

des Supraspinatus links

Bisheriger Verlauf: Unter Physiotherapie

langsamer Schmerzrückgang. Die linke Schulter sei normal beweglich. Das

Impingement-Zeichen links sei positiv. Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde

Faktoren im Sinne einer angeborenen Dysplasie des Akromions (hakenförmiges

Akromion) mit. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie behandelt. Falls sich kein

Erfolg einstelle, werde ein orthopädisches Konsil erfolgen. Die Beratungen

fänden einmal alle zwei- bis drei Monate statt. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.

Es sei ein bleibender Nachteil im Sinn eines chronischen Impingement-Syndroms

zu erwarten.

6.3 Dr. med. E.___, Leitender Arzt,

Spital I.___, Departement Orthopädie, hielt im Sprechstundenbericht vom

7. Mai 2010 folgende Diagnose fest (Vaudoise-Nr. 1 S. 21 f.):

Schulterdistorsionstrauma vom 20. Oktober

2009 mit Verdacht auf Unterflächenläsion Supraspinatus / Subluxation

Bicepssehne

Anamnese: Der Beschwerdeführer arbeite

bei der Kantonspolizei. Bei einem Kampfsporttraining sei sein linker

adominanter Arm zum Trainieren des Anlegens der Handschellen nach hinten

gedreht worden, dabei sei der Trainingspartner direkt auf den Beschwerdeführer gefallen

und es sei zu einem übermässigen Verdrehen des Armes gekommen. Initial

deutliche Beschwerden, dann Besserung der Symptomatik. Im Augenblick gehe es

dem Beschwerdeführer adäquat. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden,

lediglich ein Dispens für das aktive Zugreifen in einer Gefahrensituation

(Ordnungsdienst).

Hauptproblem sei im Augenblick ein zeitweises

Blockieren im Bereich der anterioren Schulter mit Schmerzen, selbständige

Besserung der Symptomatik.

Beurteilung und Procedere: Im Augenblick

weitestgehend blande Verhältnisse, hervorragende Kraft, gute Beweglichkeit,

wenig symptomatisches Schultergelenk. Die vom Beschwerdeführer beschriebene

Symptomatik, sowohl vonseiten des Traumas als auch von den Beschwerden, könnte

durchaus mit einer Subluxation bzw. Instabilität der Bicepssehne in

Zusammenhang stehen. Im Augenblick sei die Stärke der Beschwerden für den Beschwerdeführer

aber so minim, dass ein aktives Vorgehen mit einer arthroskopischen Operation

nicht indiziert sei. Vorschlag: Intensivierung des Kampfsporttrainings, ohne

Rücksicht auf die betroffene Schulter, Austesten der möglichen Einschränkungen.

Bis zu diesem Zeitpunkt noch Beibehalten der Dispens für den Ordnungsdienst. In

dem Augenblick, wo sich der Beschwerdeführer sicher fühle, auch an aktiven

Einsätzen teilzunehmen, könne dies wieder gestattet werden. Bei Beschwerdezunahme

oder Problemen durch die Steigerung der Symptomatik, könne der Beschwerdeführer

sofort wiedergesehen werden. Dann wäre der nächste Schritt eine

Schulterarthroskopie, intraartikuläre Beurteilung und das Angehen der jeweiligen

Pathologie.

6.4 Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 8. September 2010 (Vaudoise-Nr. 1 S. 20) hielt med. prakt. G.___

folgende Diagnose fest:

Schulterdistorsion links

Verdacht auf Unterflächenläsion

des Supraspinatus links

Subluxation der Bizepssehne

links

Die Schulterschmerzen links blieben

unverändert fortbestehen. Ausser für den Ordnungsdienst sei der

Beschwerdeführer als Polizeibeamter wieder voll im Einsatz. Klinisch bestünden

eine gute Beweglichkeit der linken Schulter und ein positives Impingement-Zeichen

links. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig

werde mit Eigentraining behandelt. Je nach Verlauf sei ein weiteres

orthopädisches Konsilium notwendig. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch

bis Ende Dezember 2010. Es seien bleibende Nachteile im Sinn von chronischen

Schmerzen und einer vorzeitigen Schulterdegeneration zu erwarten.

6.5 Im Sprechstundenbericht vom

1. Februar 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnose fest

(Vaudoise-Nr. 1 S. 18):

Persistierende Schulterschmerzen links

bei Verdacht auf Unterflächenläsion Supraspinatus / Subluxation der Bizepssehne

links nach Schulterdistorsionstrauma vom 20. Oktober 2009

Anamnese: Wiederzuweisung bei

persistierenden Beschwerden mit Schmerzzunahme in letzter Zeit vor allem nachts

und bei Belastung im Sinne von Heben von schweren Sachen oder Liegestützen. Die

Schmerzen seien lokal im Bereich über der Bizepssehne mit Ausstrahlung in den

Oberarm. Bei unklarem Befund und noch erträglicher Symptomatik werde nach über

einem Jahr eine erneute Arthro-MRT-Untersuchung der Schulter durchgeführt. Bis

dahin erneuter Versuch einer physiotherapeutischen Therapie, vor allem mit

zentrierten Übungen und Kräftigung der Schulter. Der Beschwerdeführer werde

nach der MRT-Untersuchung in vier Wochen in der Sprechstunde zur Besprechung

der Befunde und des weiteren Procederes wiedergesehen. Momentan sei die

Indikation einer Arthroskopie noch nicht gegeben.

6.6 Im Sprechstundenbericht vom

2. März 2011 (Vaudoise-Nr. 1 S. 15 f.) bestätigte Dr. med. E.___

die bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011 ausgewiesenen

Diagnosen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Anamnese: Der Beschwerdeführer habe bis

jetzt fünf Sitzungen Physiotherapie mit Stosswellenbehandlung gemacht. Darunter

subjektiv das Gefühl einer Besserung der Symptomatik. Endgültige Aussagen seien

nach fünf Therapien sicherlich noch nicht möglich. Beurteilung und Procedere:

Tendenziell leichte Besserung durch die konservative Therapie. Bei der

augenblicklichen Situation werde ein weiteres Fortsetzen unterstützt. Der

Beschwerdeführer melde sich in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten

selbständig mit der Aussage, ob eine Besserung der Therapie stattgefunden habe

– dann sei keine weitere Kontrolle erforderlich. Bei unveränderten Beschwerden

im Bereich der Unterfläche der Supraspinatussehne / Bizepssehne wäre der

nächste Schritt eine Arthro-MRI zur Quantifizierung der Läsion und dann

operativen Sanierung.

6.7 Im Schreiben an Dr. med. E.___ und

den Physiotherapeuten vom 14. September 2011 (Vaudoise-Nr. 1 S. 13

f.) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt

Chirurgische Orthopädie FMH, fest, nach der Schulterdistorsion links vom 20. Oktober

2009 seien bis zum 9. Mai 2011 fünfmal neun Physiotherapiesitzungen durchgeführt

worden. Der Beschwerdegegnerin werde empfohlen, ab dem 10. Mai 2011 keine

neue Physiotherapie mehr zu übernehmen. Im Bericht vom 2. März 2011 (vgl.

E. II. 6.6 hiervor) habe Dr. med. E.___ eine zweite Arthro-MRI vorgesehen. Gemäss

Dr. med. F.___ sei dies ein sehr guter Vorschlag, umso mehr, dass die erste MRI

vom 7. Dezember 2009 [recte: 4. Dezember 2009] nicht unter optimalen Bedingungen

durchgeführt worden sei. Diese vorzunehmende bilddiagnostische Untersuchung werde

den jetzigen Zustand am besten dokumentieren können, so dass man überprüfen

könne, ob er immer noch im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom

20. Oktober 2009 sei: Das Impingement mit hakenförmigem Akromion links sei

jedenfalls unfallfremd.

6.8 Am 17. Januar 2013 fand

eine Arthro-MRI des Schultergelenks links statt (Vaudoise-Nr. 1 S. 1).

Befund: Regelrechtes Signalverhalten des Knochenmarks, insbesondere kein

Nachweis umschriebener ödematöser Veränderungen. Kein Kontrastmittelaustritt in

den subakromialen oder subdeltoidealen Raum. Die Sehne des Musculus

Supraspinatus weise ansatznah diskrete Signalinhomogenitäten, vereinbar mit

einer Tendinopathie, auf. Ihre Kontinuität sei erhalten. Kontinuitätserhaltene

Darstellung sowie regelrechtes Signalverhalten der Sehne des Infraspinatus und

Subscapularis. Die lange Bizepssehne sei regelrecht im Sulcus intertubercularis

gelagert und in ihrer Kontinuität bis zum Anker verfolgbar. Keine erkennbaren

pathologischen Veränderungen des Labrums und des Glenoids. Die Muskulatur der

Rotatorenmanschette sei ohne Atrophie / fettige Degeneration

dargestellt. Beurteilung: Mässige, ansatznahe Tendinopathie der

Supraspinatussehne.

6.9 Im Arztzeugnis vom 20. Januar

2013 (Vaudoise-Nr. 1 S. 3) hielt med. prakt. G.___ fest, die

ärztliche Behandlung habe am 30. November 2012 begonnen. Angaben des

Verletzten: Seit dem Unfall vom 20. Oktober 2009 anhaltende

Schulterschmerzen. Damals Distorsion der linken Schulter bei einer

Selbstverteidigungsübung der Polizei. Er könne wegen der Schulterschmerzen o.Ä.

nicht an Polizeiübungen teilnehmen. Befund: Positives Impingement-Zeichen linke

Schulter. Schultern beidseits: Abd. 100 °, Ad. 85 °, Druckdolenz des

Sulcus intertubercularis links. Aktive Abduktion links M5 mit

Schulterprovokation. Diagnose: «Subluxation der langen Bizepssehne links». Es

gebe keine unfallfremden Krankheiten / Gebrechen oder früher erfolgte

Unfälle. Es gebe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei mit einer langdauernden

Behandlung durch den Schulterorthopäden (Dr. med. E.___) zu rechnen (6 – 12

Monate). Eventuell sei eine schulterorthopädische Intervention notwendig. Die

Behandlung finde ambulant statt. Als besonderer Vorschlag wurde ein

orthopädisches Konsilium bei Dr. med. E.___ genannt.

6.10 Am 3. November 2020 fand im

Röntgeninstitut H.___, eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks statt

(Vaudoise-Nr. 3 S. 2). Vergleich mit dem schriftlichen Befund vom

4. Dezember 2009: Reizreaktion und Hypertrophie des AC-Gelenkes. Typ III

Konfiguration des Akromions. Keine pathologische Flüssigkeitsansammlung in den

das Schultergelenk umgebenden Bursae. Im Liegen minimal dorsal dezentriert

positionierter Humeruskopf. Sublabraler Recessus an der anterosuperioren

Zirkumferenz des Labrums. Proximale Bizepssehnen unauffällig. Allenfalls

minimale gelenkseitig kommunizierende Partialruptur der Supraspinatussehne im

mittleren bis posterioren Sehnenabschnitt, kein Abriss der Sehne und keine

Pathologie des Muskels. Reguläre Darstellung der übrigen an der

Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und Sehnen. Unauffälliger

Weichteilmantel. Beurteilung: Vorbeschriebene, leichte Tendinose und allenfalls

minimale gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Keine sonstige

Pathologie der Rotatorenmanschette; Hypertrophe Degeneration des AC-Gelenkes

und Typ III konfiguriertes Akromion; Sublabraler Recessus an der anterioren bis

superioren Zirkumferenz.

6.11 Gemäss dem Sprechstundenbericht

vom 11. November 2020 fand am 5. November 2020 eine Konsultation bei

Dr. med. E.___ statt (Vaudoise-Nr. 2 S. 2 f.). Es wurde folgende

Hauptdiagnose gestellt:

Schulterdistorsionstrauma

links (adominant) Unfall vom 20. Oktober 2009 mit

anteriorer Unterflächenläsion

der Supraspinatussehne links, vermutlich Bizepssehneninstabilität

Befunde: Reizlose Schulter. Freie

Beweglichkeit. Flexion / Abduktion 160°. Leichtgradiger

AC-Druckschmerz. Schmerzen im Bereich der anterioren Schulter, hauptsächlich

bei forcierter Innenrotation. Gute Kraft in allen Ebenen. Procedere / Vorschlag:

Durchführung einer subacromialen Infiltration, auch für den andauernden Nachtschmerz

des Beschwerdeführers. Zusätzlich auch noch Verordnung für die Physiotherapie.

Falls diese Massnahmen für den Beschwerdeführer nicht zu einer adäquaten

Besserung der Situation führten, müsste eine Arthroskopie überdacht werden mit

der Frage nach einer Bizepsinstabilität / Pulley-Läsion / anterosuperiore

Rotatorenmanschetten-Läsion. Der Beschwerdeführer sei im Augenblick voll arbeitsfähig.

Ein fixer Verlaufstermin werde nicht vereinbart. Falls mit den konservativen Massnahmen

keine Verbesserung erreicht werden könne, melde er sich zur Planung der operativen

Sanierung.

6.12 Der beratende Arzt der Vaudoise,

Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, wies in der «Beantwortung Fragenkatalog und Kurzbeurteilung

anhand der Akten» vom 25. November 2020 folgende Diagnosen aus

(Vaudoise-Nr. 5):

1. Schulterdistorsion links

2. Tendinopathie der Supraspinatussehne

links am Ansatz (MRI 2013) mit Progredienz einer allenfalls partiellen Ruptur

gelenkseitig (MRI 2020)

3. Hypertrophes AC Gelenk, Akromion Typ III

links

Es lägen unfallfremde Faktoren vor

(Diagnose 2 und 3). Diese seien entscheidend für die jetzigen Beschwerden. Die

Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang

zum Ereignis vom 20. Oktober 2009. Sie entsprächen den Beschwerden eines

Engpasssyndroms und einer zunehmenden Degeneration der Supraspinatussehnen. In

drei MRIs im Abstand von 11 Jahren seien keine strukturellen Veränderungen

beschrieben worden, die über den Zeitraum von 11 Jahren auf das Unfallereignis

von 2009 zurückzuführen seien und somit für die Beschwerden verantwortlich

gemacht werden könnten. Der Status quo sei spätestens mit dem Zeitpunkt der

Durchführung des verspätet erfolgten MRI 2013 erreicht worden, wo keine

strukturellen Läsionen beschrieben worden seien, die auf das Unfallereignis von

2009 zurückgeführt werden könnten. Die unfall- / UKS-bedingte

medizinische Behandlung habe bis 2013 gedauert. Es sei keine unfall- / UKS-bedingte

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Prognose sei von unfallfremden

Faktoren abhängig. Die geltenden gemachten Beschwerden seien nicht auf das

Ereignis vom 20. Oktober 2009 zurückzuführen (Rückfall). Sofern die

konservative Therapie nicht anschlage, wäre zuerst eine subakromiale

Infiltration zur Diagnostik durchzuführen. Zudem würde eine

Ultraschalluntersuchung zusätzliche Hinweise auf die Bizepssehnen-Stabilität

geben. Es sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion vorhanden, die auf das

Ereignis zurückzuführen sei und einer weiteren Behandlung bedürfe. Es sei durch

das Ereignis nicht zu einer richtungsweisenden Veränderung im linken

Schultergelenk gekommen.

6.13 In der im Beschwerdeverfahren

eingereichten «Beantwortung Fragenkatalog» vom 29. März 2021

(Beschwerdebeilage Nr. 5) bestätigte Dr. med. E.___ die bereits im

Sprechstundenbericht vom 11. November 2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor)

gestellten Diagnosen. Befunde: Der Beschwerdeführer sei das erste Mal am 3. Mai

2010 gesehen worden. Die Befunde und der Traumamechanismus seien im

entsprechenden Sprechstundenbericht gut dokumentiert (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

Eine MRT sei mitgebracht und durch Dr. med. E.___ befundet worden. Es sei der

Verdacht auf eine Unterflächenläsion der Rotatorenmanschette im vorderen Anteil

direkt hinter der Bizepssehne mit einer Pulley-Läsion, also einer Läsion des

Halteapparates der Bizepssehne, gestellt worden. Diese sei aber nicht sicher beurteilbar.

Es handle sich um eine Kombination aus der Anamnese, der Untersuchung und den

Strukturen, welche in der Bildgebung gesehen worden seien. Zu dem Zeitpunkt

seien keine weiteren Massnahmen erfolgt. Im Verlauf seien wieder Beschwerden

mit dem Gedanken aufgetreten, dass ein Verlaufs-MRT durchgeführt werde. Mit

einer konservativen Therapie habe eine Besserung erreicht werden können. 2013 seien

weitere Kontrollen mit einer MRT erfolgt. Unverändert leichtgradige

Unterflächenläsion mit Verdacht auf Bizepssehnenpathologie (vgl. E. II. 6.11

hiervor). Die Möglichkeiten der operativen Sanierung seien besprochen worden.

Eine konservative Therapie sei erfolgreich durchgeführt worden. Die nächste

Kontrolle sei am 26. Oktober 2020 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im

Alltag lange einigermassen beschwerdekompensiert gewesen. Eine klare

Besserungstendenz habe sich aber nicht gezeigt. Die Beschwerden seien präsent

gewesen und akzeptiert worden. Im Verlaufs-MRT zeige sich die schon im Vorfeld

gesehene und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannte Traumatisierung der

Schulter mit einer Teilläsion des vorderen Anteils der Rotatorenmanschette.

Es bestehe ein adäquates Trauma in der

Bildgebung suspekt auf eine Pulley-Läsion / Vorderrandläsion der

Supraspinatussehne mit Bizepspathologie. Das würde zum Distorsionstrauma

passen. Die Diagnose / Verdachtsdiagnose sei seit 10 Jahren

unverändert und in der aktuellen Bildgebung ganz klar bestätigt. Die

Dokumentation im Verlaufe der letzten Jahre sei umfangreich und habe die

Pathologie nie in Frage gestellt. Der initiale Unfall sei von der

Beschwerdegegnerin anerkannt worden. Prinzipiell sollte sie auch akzeptieren,

dass eine nicht-operative Therapie bzw. ein Akzeptieren einer gewissen

Einschränkung von einem im Alltag einigermassen kompensierten Beschwerdeführer

auch eine Möglichkeit sei, mit einer krankhaften Veränderung umzugehen. Aufgrund

der Bildgebung, der Klinik und der umfangreichen Dokumentation seien die

Beschwerden des Beschwerdeführers klar auf das initiale Unfallereignis vom

20. Oktober 2009 zurückzuführen.

In Bezug auf die Listenverletzung nach

UVG gebe es eine grosse Differenz im Verständnis dieser Pathologie von Seiten

der Expertengruppe für Schulter- und Ellenbogen-Chirurgie, der Schweizer

Gesellschaft für Orthopädie und dem Verständnis der Versicherungsträger. Der

Beschwerdeführer sei zum Unfallzeitpunkt 35 Jahre alt gewesen. Mit

medizinischem Verständnis sollte hier nicht von einer Degeneration / Erkrankung

der Rotatorenmanschette ausgegangen werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich auf

den Unfall zurückzuführen.

Stellungnahme zur Beurteilung von Dr.

med. D.___ vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor): Die

Diagnose «Schulterdistorsion und Tendinopathie der Supraspinatussehne links im

Ansatz mit Progredienz einer partiellen Ruptur gelenksseitig. Hypertrophes

AC-Gelenk» sei korrekt. Bei der Frage, ob unfallfremde Faktoren vorlägen, stehe

ein «JA», welches nicht begründet werde. Die Frage, ob die Beschwerden in

Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Oktober 2009 stünden, werde verneint. Ein

Engpasssyndrom mit zunehmender Degeneration werde als Ursache der Beschwerden

angegeben. Dies werde aber nicht begründet, entspreche auch nicht der Diagnoseliste.

Auch die Begründung, dass keine strukturellen Veränderungen beschrieben seien,

sei inkorrekt. Eine initiale kleine Ruptur im Pulley-System / im

Bereich des Unterrandes der vorderen Supraspinatussehne habe sich im Verlauf

von 11 Jahren vergrössert. Es gebe reichlich wissenschaftliche Daten dazu, dass

kleine Rotatorenmanschettenläsionen über die Zeit grösser würden. Der Status

quo sine werde klinisch und radiologisch nie erreicht. Die Dauer der

unfallbedingten Behandlung betrage 11 Jahre, nicht bis 2013. Die Dauer der

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei korrekt. Die Prognose, welche von

unfallfremden Faktoren abhängig sei, entspreche nicht der Einschätzung von Dr.

med. E.___.

Sofern die konservative Therapie nicht anschlage,

würde Dr. med. E.___ eine subacromiale Infiltration durchführen. Dies sei beim

Beschwerdeführer im Rahmen der konservativen Therapie selbstverständlich

durchgeführt worden. Die Formulierung, wonach eine 50%-Chance bestehe, dass die

Operation erforderlich sei, würde von Dr. med. E.___ als korrekter angesehen,

als die Formulierung von Dr. med. D.___, wonach eine 50%-Chance bestehe, dass

die Operation gut komme. Prinzipiell mache es durchaus Sinn, in Situationen,

die nicht zwingend eine operative Sanierung erforderten, eine konservative

Therapie zu probieren.

Weitere Bemerkungen: Die

versicherungstechnische Beurteilung von Rotatorenmanschettenpathologien sei

umstritten. Anerkannt würden aber unverändert traumatische Veränderungen im

Bereich des Pulley-Systems der Bizepssehne in Verbindung mit einer

Bizepssehnen-Instabilität und einer Teilläsion der Rotatorenmanschette, welches

nachvollziehbar Unfallfolgen seien. Dies sei seit 11 Jahren die Problematik des

Beschwerdeführers. Von Anfang an gut dokumentiert. Sowohl klinisch, als auch in

der Bildgebung, der in der letzten MRT jetzt eindeutig gesehene Befund bestätige

ganz klar die initiale Verdachtsdiagnose. Dem Beschwerdeführer sei zum Nachteil

geworden, dass immer Beschwerden bestanden hätten, er aber im Alltag

kompensiert gewesen sei, eine gute Funktion und damit nur einen moderaten Leidensdruck

gehabt habe. Zuzüglich bestehe bei einer solchen Operation ein

Rehabilitationsaufwand von ca. sechs Monaten im Beruf des Beschwerdeführers.

Dies sei bei guter Funktion sicherlich auch für den Beschwerdeführer ein Punkt

gewesen, um mit dem Eingriff zuzuwarten. Eine Ablehnung der Unfallfolgen wäre

ein Signal an die Orthopäden, dass eine nicht operative Therapie für einen Beschwerdeführer

ein Nachteil wäre, und könnte zu einer Vielzahl unnötiger Operationen führen.

6.14 Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichts vom 19. April 2021 (Vaudoise-Nr. 17 S. 2

ff.) äusserte sich Dr. med. D.___ zu zusätzlichen Fragen. Er führte aus,

der MRI-Bericht vom 4. Dezember 2009 sei im Hauptdossier des

Beschwerdeführers abgelegt und er habe diesen einsehen können. Die MRI vom

4. Dezember 2009 sei durch den Facharzt Dr. med. J.___, FMH für

Radiologie, erfolgt, der in seiner Beurteilung folgende Befunde aufgeführt

habe: «Chronische Tendinose der Supraspinatussehne, möglicherweise mit

kleinflächiger, gelenkseitiger, partialer Sehnenruptur zentral. Tiefer Recessus

sublabralis als Normvariante der Anheftung des superioren Labrums.

Hakenförmiges Akromion (Typ III) sowie low-lying-acromion (prädisponierend für

Impingement). Leichte Begleitbursitis subacromialis und subdeltoidea.». Diese

Befunde bedeuteten Folgendes: Es bestehe eine chronische Tendinose der Sehne

des M. supraspinatus, d.h. es bestehe eine degenerativ bedingte

Texturschwäche der Sehnenfasern. Es bestehe nur eine mögliche, gelenkseitige

Zusammenhangstrennung der Sehnenfasern im Bereich der obigen degenerativen

Veränderung und demzufolge keine überwiegend wahrscheinliche, unfallbedingte Sehnenruptur.

Es bestehe mit dem hakenförmigen Akromion (Typ III) eine anlagebedingte Einengung

durch das Schulterdach mit Schulterengpasssyndrom und demzufolge eine Reizung

des Schleimbeutels, welcher unter anderem auf der Sehne des M. supraspinatus

liege.

In allen drei MRI-Berichten, die im

Abstand von 11 Jahren angefertigt worden seien (MRI 4. Dezember 2009,

17. Januar 2013 und 3. November 2020), sei von drei Fachärzten für

Radiologie FMH die gleiche Beurteilung abgegeben worden: Tendinose der

Supraspinatussehne. Auch im rezenten MRI vom 3. November 2020 werde von

einer «allenfalls minimalen gelenkseitigen Partialruptur der

Supraspinatussehne» gesprochen. Daneben würden noch aufgeführt: Typ III

Akromion; als Normvariante der sublabrale Rezessus. Anderweitige strukturelle

Veränderungen würden nicht aufgeführt. Insbesondere zeigten sich keine

Veränderungen der Aufhängung der langen Bizepssehne, die auf das Unfallereignis

zurückzuführen wären. Eine unfallbedingte Instabilität der langen Bizepssehne

müsste im Verlauf von 11 Jahren auch indirekt mit Folgeveränderungen sichtbar

sein. Dies sei nicht der Fall. Als einzig mögliche, strukturelle Unfallfolge

käme eine Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus in Frage. Dazu müsse

aber festgehalten werden, dass medizinisch der Begriff «Partialruptur» keine

Rückschlüsse auf deren Entstehung zulasse, eine Ruptur könne sowohl degenerativ

wie auch traumatisch sein; dass eine solche Partialruptur beim Beschwerdeführer

nie mit vollständiger Sicherheit nachgewiesen worden sei; dass eine solche

Läsion, die allenfalls nur minimal vorliege, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch die beklagten Beschwerden verursache; dass

normalerweise eine minimale Partialruptur nach einem Trauma einer gesunden

Sehne ausheile (Vernarbungsprozess), da die Restsehne ja intakt und vollständig

belastbar sei, diese Ausheilung habe beim Beschwerdeführer über 11 Jahre nicht

nachgewiesen werden können, dies spreche für einen persistierenden degenerativen

Prozess im Sinne der dreimal im MRI nachgewiesenen Tendinose; dass

Partialrupturen der Rotatorenmanschette in der Bevölkerung häufig ab dem 4.

Lebensjahrzent als normaler Alterungsprozess nachweisbar seien.

Begründung, warum die Beschwerden nicht

auf das Unfallereignis vom 20. Oktober 2009 zurückzuführen seien: Beim

Beschwerdeführer liege ein nachgewiesenes, nicht unfallbedingtes, chronisches

Engpasssyndrom des linken Schultergelenkes vor. Dies führe je nach Reizzustand

zu Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und auch zu nächtlichen Schmerzen.

Dieses Engpasssyndrom sei von Dr. med. E.___ am 5. November 2020 deshalb

therapeutisch mit der subakromialen Infiltration angegangen worden.

6.15 In der ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereichten «medizinischen Stellungnahme über die

Kausalität» vom 2. Juni 2021 (A.S. 51) hielt Dr. med. D.___ fest, Dr. med.

E.___ habe in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)

geschrieben, dass für die Schulter «weitestgehend blande Verhältnisse» und ein

«minimales Impingement» bestünden. Bei einer richtungsweisenden, strukturellen

Verletzung des Schultergelenkes nach einem Distorsionstrauma wäre dies nicht

der Fall. Dies spreche eher für eine vorübergehende Schädigung anlässlich des

Ereignisses vom 20. Oktober 2009. Die Verordnungen für die diversen

Physiotherapieserien, die durch Dr. med. E.___ ausgefüllt worden seien, hätten als

Diagnose «Status nach Schulterdistorsion» enthalten. Weder eine Pathologie der

Bizepssehne noch die nachgewiesene Diagnose eines Impingementsyndroms seien

aufgeführt worden. Bereits Dr. med. F.___ habe in seiner Beurteilung für die Beschwerdegegnerin

im 2011 das Impingement als unfallfremd aufgeführt. Die Indikation für eine

erneute Arthro MRI-Untersuchung sei 2011 gestellt worden. Sie sei vom

Beschwerdeführer aber abgesagt worden und erst zwei Jahre später, 2013, erfolgt.

Auch dies spreche eher für einen langsam ablaufenden, degenerativ bedingten

Prozess, der intermittierend zu Beschwerden führe. Der Verdacht auf eine

Bizepssehneninstabilität sei bis jetzt gemäss den vorliegenden Akten nie

bestätigt worden; in allen MRI (2009, 2013 und 2020) werde von drei

unabhängigen Fachradiologen keine Pathologie der Bizepssehne erkannt und

aufgelistet. Somit könne Dr. med. D.___ der Beurteilung von Dr. med. E.___ in

Punkt 6 seiner Stellungnahme [nicht] beipflichten, dass seine Verdachtsdiagnose

eindeutig bestätigt worden sei. Eine ergänzende funktionelle

Ultraschalluntersuchung, die eine Instabilität der Bizepssehne darstellen

könnte, sei in den 11 Jahren der Behandlung bei Dr. med. E.___ nie

durchgeführt worden. Es sei für Dr. med. D.___ nicht nachvollziehbar, wieso Dr.

med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 (vgl. E. II. 6.13

hiervor) in der Hauptdiagnose nur von einer «vermutlichen

Bizepssehneninstabilität» spreche, wenn sie für ihn bewiesen sei, und wieso er

das Impingement, welches er ja 2010 auch klinisch festgestellt habe, in seinen

Beurteilungen nie mehr erwähne und in die Diagnoseliste aufnehme.

7. Aktenkundig und unbestritten

ist, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 im Rahmen einer beruflichen

Ausbildung zum Eigenschutz beim Zweikampf verletzte, als er bäuchlings am Boden

lag und der «Gegner» seinen linken Arm nach aussen hielt (linke Schulter

angehoben) und bis zum Anschlag dehnte. Dabei geriet der «Gegner» aus dem

Gleichgewicht und stürze aus ca. 30 bis 40 cm Höhe mit dem Knie auf die

linke Schulter des Beschwerdeführers (Vaudoise-Nr. 1 S. 36; vgl. auch

E. II. 6.3 hiervor). Dieser erlitt dabei eine Schulterdistorsion, welche in der

Folge konservativ behandelt wurde. Aktenkundig ist weiter, dass die letzte

Rechnung für Behandlungsleistungen, welche der Beschwerdegegnerin nach diesem

Unfall eingereicht wurde, vom 14. März 2013 datiert (Vaudoise-Nr. 1 S. 37). In

der Folge stand bis November 2020 keine unfallbedingte Behandlung oder

Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere Leistungen ist daher unter dem Aspekt eines Rückfalls zu prüfen. Die

Beweislast liegt dementsprechend beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.4

hiervor).

8. Es stellt sich die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021

(A.S. 1) zu Recht auf die Kurzbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med.

D.___ vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) abgestellt hat.

8.1 Ein medizinischer Aktenbericht

ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit

Hinweis).

8.2 Die Kurzbeurteilung von Dr. med.

D.___ vom 25. November 2020 wird den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl.

E. II. 3.3, 8.1 hiervor) gerecht: So stimmen die von Dr. D.___ in

seiner Kurzbeurteilung einbezogenen medizinischen Akten mit der sich vorliegend

präsentierenden Aktenlage überein. Er hatte demnach Kenntnis der Vorakten

(Anamnese). Diese sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein

lückenloses Bild wieder, so dass Dr. med. D.___ in der Lage war, sich ein

gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu

verschaffen. Somit war die vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche

Untersuchung (A.S. 23 oben) nicht notwendig. Auch die Beurteilung der

medizinischen Situation leuchtet ein: So ist nachvollziehbar, dass der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Unfallereignis 20. Oktober

2009 mit Sturz des Trainingsgegners auf die linke Schulter des

Beschwerdeführers aus ca. 30 bis 40 cm Höhe, welche aufgrund der

Stellung des Armes (Drehung nach Aussen und Dehnung bis zum Anschlag) angehoben

war, von einer «Schulterdistorsion» ausging. So habe gemäss der

Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 24. November 2009 (Vaudoise-Nr. 1

S. 36) bei diesem Ereignis eine Überdehnung der Bänder in der linken

Schulter stattgefunden. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___

hielt im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)

fest, es sei am 20. Oktober 2009 zu einem übermässigen Verdrehen des Armes

gekommen. Die Einschätzung des beratenden Arztes vermag auch aufgrund der

medizinischen Fachliteratur einzuleuchten, wonach bei Zerrungen und

Überdehnungen (= Distorsionen) meist eine indirekte Krafteinwirkung vorliegt,

die zu unvollständiger Zerreissung des Kapselbandes führt (Alfred Schönberger / Gerhard

Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

9. Aufl. 2017, S. 410). Zudem sind sich die medizinischen Fachärzte

darin einig, dass es sich bei der am 20. Oktober 2009 erlittenen Verletzung

um eine Schulterdistorsion handelt (vgl. E. II. 6.2 ff., 6.7, 6.9, 6.11

hiervor). Dies wird durch den Beschwerdeführer korrekterweise auch nicht

bestritten. Auch die weitere Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach es

aufgrund des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2009 nicht zu einer

strukturellen Verletzung des linken Schultergelenkes gekommen sei, überzeugt. So

konnte aufgrund der durchgeführten Arthro-MRT vom 4. Dezember 2009

(vgl. E. II. 6.1 hiervor) keine strukturelle Läsion objektiviert

werden. Die als «kleinflächig, gelenkseitig, partial» beschriebene Sehnenruptur

zentral wurde lediglich als «möglicherweise» und somit nicht – wie dies der

Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vorbringt (A.S. 23)

– als «gesichert» qualifiziert. Es wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die

MRT aufgrund der Schmerzen des Beschwerdeführers nicht unter optimalen

Untersuchungsbedingungen (in Innenrotation) habe durchgeführt werden können Dies

führte in der Folge jedoch dazu, dass sowohl der Hausarzt des

Beschwerdeführers, med. prakt. G.___, in seinen ärztlichen Zwischenberichten

vom 14. März 2010 und 8. September 2010 (vgl. E. II. 6.2, 6.4 hiervor)

als auch der behandelnde Orthopäde, Dr. med. E.___, in seinen Berichten vom

7. Mai 2010 und 1. Februar 2011 (vgl. E. II. 6.3, 6.5

hiervor) lediglich einen Verdacht auf eine Partialruptur des Supraspinatus bzw.

einen Verdacht auf eine Unterflächenläsion Supraspinatus diagnostizierten.

Diese reinen Verdachtsdiagnosen konnten jedoch gestützt auf die am

17. Januar 2013 und 3. November 2020 weiter durchgeführten MRTs (vgl.

E. II. 6.8, 6.10 hiervor) nicht bestätigt bzw. erhärtet werden. So wurde

die am 17. Januar 2013 durchgeführte Arthro-MRT wie folgt beurteilt: «Mässige,

ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne». Im MRT vom 3. November

2020 fand sich sodann u.a. eine «allenfalls» minimale gelenkseitige Partialruptur

der Supraspinatussehne, jedoch keine sonstige Pathologie der Rotatorenmanschette.

Im «Befund» wurde diesbezüglich zudem festgehalten, es bestehe weder ein Abriss

der Sehne noch eine Pathologie des Muskels (Vaudoise-Nr. 3 S. 2). Folglich

kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 23), wonach die bereits im

MRI vom 4. Dezember 2009 gezeigte gelenksseitige partiale Sehnenruptur in

den MRI vom 17. Januar 2013 und 3. November 2020 bestätigt worden sei,

nicht gefolgt werden. Eine gesicherte Diagnosestellung einer Partialruptur der

Supraspinatussehne liegt nicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen ist die

durch Dr. med. D.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 25. November 2020

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) u.a. ausgewiesene «Tendinopathie der

Supraspinatussehne links am Ansatz (MRI 2013) mit Progredienz einer

allfälligen partiellen Ruptur gelenkseitig (MRI 2020)» nachvollziehbar. Auch

seine weitere Einschätzung, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers auf

ein Engpasssyndrom und eine zunehmende Degeneration der Supraspinatussehnen

zurückzuführen seien, leuchtet ein. So wird das «Impingementsyndrom (Engpasssyndrom)»

in der medizinischen Fachliteratur wie folgt beschrieben: «Einengung des Raumes

durch knöcherne Anbauten am Acromion oder am Oberarmkopf im Bereich des

Tubercululm majus und im Bereich des Schultereckgelenkes, sei es durch eine

Verdickung der Sehnen infolge krankhafter Prozesse – Tendopathie – oder

funktionell durch das Höhertreten des Oberarmkopfes infolge einer Insuffizienz

der Rotatorenmanschette, meist infolge einer Rotatorenmanschettenruptur» (Alfred

Schönberger et al., a.a.O., S. 557). Da bereits in der Arthro-MRT vom

4. Dezember 2009 eine chronische Tendinose der Supraspinatussehne und ein

hakenförmiges Akromion (Typ III) sowie ein low-lying-acromion, das für ein

Impingement prädisponierend sei, objektiviert werden konnten und med. prakt. G.___

im ärztlichen Zwischenbericht vom 14. März 2010

(vgl. E. II. 6.2 hiervor) von einem bleibenden Nachteil im Sinne

eines zu erwartenden «chronischen Impingement-Syndroms» sprach, erweist sich die

oben genannte Einschätzung von Dr. med. D.___ betreffend das Engpasssyndrom und

die zunehmende Degeneration der Supraspinatussehne als schlüssig. Es kommt

hinzu, dass anlässlich der am 17. Januar 2013 durchgeführten MRT (vgl. E. II. 6.8

hiervor) eine mässige, ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne und bei

der am 3. November 2020 erfolgten MRT (vgl. E. II. 6.11

hiervor) die vorbeschriebene, leichte Tendinose, eine hypertrophe Degeneration

des AC-Gelenkes und das Typ III konfigurierte Akromion bestätigt werden

konnten. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass

das Impingementsyndrom gemäss der medizinischen Fachliteratur keine Diagnose

ist, sondern «eine Einengung der Rotatorenmanschette unterhalb des

coraco-acromialen Bogens» (Alfred Schönenberger et al., S. 557 unten)

bezeichnet. Folglich kann der Einschätzung von Dr. med. E.___ in seinem Bericht

vom 29. März 2021, wonach das Engpasssyndrom mit zunehmender Degeneration

nicht der Diagnoseliste von Dr. D.___ entspreche (vgl. E. II. 6.13

hiervor), nicht gefolgt werden.

Es ist daher beim Beschwerdeführer sowohl

von degenerativen als auch von krankhaften Prozessen in seiner linken Schulter auszugehen.

Folglich überzeugt die Beurteilung von Dr. med. D.___, wonach es sich

hierbei um «unfallfremde Faktoren» handle. Eine entsprechende Einschätzung ist

zudem bereits den Schreiben des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med.

F.___, vom 14. September 2011 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.7 hiervor).

So qualifizierte dieser das Impingement mit hakenförmigem Akromion links bereits

zu diesem Zeitpunkt als unfallfremd. Damit kann von grundsätzlich

beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. D.___ ausgegangen werden.

8.3 Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

8.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt (A.S. 21 ff.), der Beurteilung des versicherungsinternen

Arztes komme schon in formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft

zu. Diesbezüglich lässt er auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts hinweisen,

ohne indes einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen. Zudem

wurde in E. II. 8.2 hiervor dargelegt, dass die Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___

den bundesrichterlichen Vorgaben durchaus entspricht.

8.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, die Beurteilung von Dr. med. D.___ sei unvollständig, da nicht

ersichtlich sei, dass ihm die MRI vom 4. Dezember 2009 überhaupt

vorgelegen habe (A.S. 23 f.). So habe dieser einzig festgehalten, dass die

MRI 2013 verspätet erfolgt sei. Diesen Ausführungen kann insoweit

beigepflichtet werden, als Dr. med. D.___ in der Kurzbeurteilung vom

25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) den Bericht betreffend die am

4. Dezember 2009 erfolgte Arthro-MRT nicht explizit erwähnte. Ausserdem wies

er darauf hin, dass die MRI aus dem Jahr 2013 verspätet erfolgt sei. Dies vermag

indes den Beweiswert der Kurzbeurteilung nicht in Frage zu stellen. So führte

Dr. med. D.___ aus, dass den drei MRIs im Abstand von 11 Jahren keine

strukturellen Veränderungen zu entnehmen seien. Dies impliziert, dass er über

die Berichte von sämtlichen durchgeführten Arthro-MRTs Kenntnis hatte –

folglich auch über jenen vom 4. Dezember 2009. Zudem präzisierte Dr. med. D.___

in seiner medizinischen Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15

hiervor) den Hinweis betreffend das verspätet stattgefundene MRI im Jahr 2013

dahingehend, dass die Indikation für eine erneute Arthro MRI-Untersuchung bereits

2011 gestellt worden sei. Diese sei jedoch vom Beschwerdeführer abgesagt worden

und erst zwei Jahre später erfolgt, was eher für einen langsam ablaufenden,

degenerativ bedingten Prozess spreche. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden:

So gab Dr. med. E.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011

an (vgl. E. II. 6.5 hiervor), es werde eine erneute MRT-Untersuchung

der Schulter durchgeführt. Dies befürwortete sodann auch Dr. med. F.___ in seinem

Schreiben vom 14. September 2011 aufgrund der bei der ersten Untersuchung

nicht optimalen Bedingungen (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Tatsächlich fand die entsprechende

Arthro-MRI jedoch erst am 17. Januar 2013 statt (vgl. E. II. 6.8

hiervor).

8.3.3 Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er erst seit dem Unfallereignis an den

Schulterschmerzen gelitten habe und zuvor völlig beschwerdefrei gewesen sei

(A.S. 24), basiert auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten.

8.4 Der Bericht von Dr. med. D.___

vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) erweist sich somit in

Bezug auf die medizinischen Ausführungen und Beurteilungen als beweiswertig. Es

ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2021 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf diesen

abgestellt hat.

9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

auch in Bezug auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs auf die Einschätzung

von Dr. med. D.___ abgestützt werden kann:

9.1 Dr. med. D.___ ging davon aus,

dass die Tendopathie der Supraspinatussehne links am Ansatz (MRI 2013) mit

Progredienz einer allenfalls partiellen Ruptur gelenkseitig (MRI 2020) sowie

das hypertrophe AC-Gelenk, Akromion Typ III links, unfallfremde Faktoren und

für die jetzigen Beschwerden entscheidend seien. Diese stünden indes nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Oktober

2009. Sie entsprächen einem Engpassyndrom und einer zunehmenden Degeneration

der Supraspinatussehne. Der Status quo sine sei spätestens mit dem Zeitpunkt

der Durchführung des verspätet erfolgten MRI im Jahr 2013 erreicht worden, wo

keine strukturellen Läsionen beschrieben worden seien, die auf das

Unfallereignis von 2009 zurückgeführt werden könnten. Durch das Ereignis sei es

auch nicht zu einer richtungsweisenden Veränderung im linken Schultergelenk

gekommen.

9.2 Der Einschätzung von Dr. med. D.___

steht die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. E.___ entgegen: Dieser hielt

im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3

hiervor) fest, die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik vonseiten des

Traumas und der Beschwerden könnte durchaus mit einer Subluxation bzw. einer

Instabilität der Bicepssehne in Zusammenhang stehen. Da Dr. med. E.___ jedoch im

Rahmen der festgestellten Befunde u.a. festhielt, es bestehe bei der klinischen

Untersuchung keine Bicepssehnenpathologie und es seien blande Verhältnisse,

eine hervorragende Kraft sowie eine gute Beweglichkeit eines wenig

symptomatischen Schultergelenkes gegeben, lässt seine Einschätzung einen

fortbestehenden kausalen Zusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen. In diesem Sinn äusserte sich auch Dr. D.___ in seiner

Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor), indem er

darlegte, dass bei einer richtungsgebenden, strukturellen Verletzung des

Schultergelenks nach einem Distorsionstrauma weder «weitestgehend blande

Verhältnisse» noch «ein minimales Impingement» festgestellt werden könnten.

Diese sprächen eher für eine vorübergehende Schädigung anlässlich des

Ereignisses vom 20. Oktober 2009. Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.___

im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011 (vgl. E. II. 6.5 hiervor)

selbst von einem «unklaren Befund» ausging. Zudem steht die durch ihn bereits im

Bericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) empfohlene

Intensivierung des Kampfsporttrainings ohne Rücksicht auf die betroffene

Schulter in einem gewissen Spannungsfeld zur möglicherweise vorliegenden

Subluxation / Instabilität der Bicepssehne. Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.___

im Sprechstundenbericht vom 11. November 2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) sodann

festhielt, falls die Physiotherapie nicht zu einer adäquaten Besserung der

Beschwerden führe, müsse die Durchführung einer Arthroskopie mit der Frage nach

einer Bizepsinstabilität / Pully-Läsion / anterosuperioren

Rotatorenmanschetten-Läsion in Betracht gezogen werden. Es ist daher davon

auszugehen, dass die durch den behandelnden Orthopäden schon im Mai 2010 ins

Feld geführte Instabilität der Bicepssehne nicht auf einem objektivierbaren Befund

beruhte, sondern es sich hierbei vielmehr um eine reine Vermutung handelte. So

gab Dr. med. E.___ bei der «Beantwortung des Fragenkatalogs» vom 29. März

2021 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) denn auch an, die festgestellte Läsion des

Halteapparates der Bizepssehne sei «nicht sicher beurteilbar». Es handle sich dabei

um eine Kombination aus Anamnese, Untersuchung und den Strukturen, welche in

der Bildgebung gesehen worden seien. Folglich kann daher der Einschätzung von Dr. D.___

in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) gefolgt

werden, wonach der Verdacht auf eine Bizepssehneninstabilität gemäss den

vorliegenden Akten bis jetzt nie bestätigt worden sei und durch die drei

Fachradiologen keine Pathologie der Bizepssehne erkannt und aufgelistet worden

sei. Daran vermögen auch die Berichte des Hausarztes G.___ vom

8. September 2010 und 20. Januar 2013 (vgl. E. II. 6.4, 6.9 hiervor) nichts

zu ändern. So ist in Bezug auf die darin ausgewiesene Diagnose einer «Subluxation

der Bizepssehne links» nicht ersichtlich, worauf sich diese stützt.

Auch der weiteren Einschätzung von Dr.

med. E.___ (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wonach sich in der Verlaufs-MRT vom

3. November 2020 eine Teilläsion des vorderen Anteils der

Rotatorenmanschette zeige, kann nicht gefolgt werden. So wurde im

entsprechenden Bericht vom 3. November 2020 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)

u.a. festgehalten, es sei «allenfalls» eine minimale gelenkseitig kommunizierte

Partialruptur der Supraspinatussehne im mittleren bis posterioren Sehnenabschnitt

gegeben, wobei kein Abriss der Sehne und keine Pathologie des Muskels vorhanden

und die übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und Sehnen

unauffällig seien. Es kann demzufolge nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Teilläsion des vorderen Anteils der

Rotatorenmanschette ausgegangen werden. So hielt auch Dr. med. D.___ am

19. April 2021 fest (vgl. E. II. 6.14 hiervor), eine Ruptur habe beim

Beschwerdeführer nie mit vollständiger Sicherheit nachgewiesen werden können. Er

führte zudem aus, dass eine Läsion, die allenfalls nur minimal vorliege, nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die beklagten Beschwerden verursachen

könne. Weiter wies er in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass normalerweise

eine minimale Partialruptur nach einem Trauma einer gesunden Sehne ausheile (Vernarbungsprozess),

da die Restsehne ja intakt und vollständig belastbar sei. Da eine solche

Ausheilung beim Beschwerdeführer jedoch über 11 Jahre hinweg nicht habe

nachgewiesen werden können, spreche dies für einen persistierenden

degenerativen Prozess der in den MRI nachgewiesenen Tendinose. Diesen

Ausführungen kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten gefolgt werden.

Insgesamt sind die Stellungnahmen des

behandelnden Orthopäden Dr. E.___ nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 20. Oktober 2009 und den fortbestehenden Beschwerden

als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es ist in diesem Zusammenhang

auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Fachärzte

aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470, 125 V 341 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen, 8C_143/2019 vom

21. August 2019 E. 4.4.1). Bei gesamthafter Betrachtung vermögen die

Berichte von Dr. med. E.___ an den Ausführungen und Einschätzungen

betreffend die Kausalität von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel

hervorzurufen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

9.3 Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass die beim Beschwerdeführer objektivierte Tendinopathie

der Supraspinatussehne links am Ansatz mit Progredienz einer allenfalls

partiellen Ruptur gelenkseitig sowie das hypertrophe AC-Gelenk und das Akromion

Typ III links nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. Oktober 2009

zurückgeführt werden können, sondern auf unfallfremden Faktoren beruhen. Es ist

davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der am

17. Januar 2013 durchgeführten MRI erreicht war. Da den vorliegenden Akten

nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass diese MRI –

im Gegensatz zur MRT vom 4. Dezember 2009 – unter optimalen Bedingungen hat

durchgeführt werden können. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Arthro-MRT vom

4. Dezember 2009 wäre daher verfehlt.

10. Es ist ergänzend darauf

hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der durch den Beschwerdeführer vorgebrachte

Art. 6 Abs. 2 UVG (A.S. 24) nicht greift. Gemäss der am

1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 6

Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei den in der Liste

bezeichneten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sind. Laut Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai

2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der

SUVA [BBl 2008, 5411]) wird auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet.

Bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen,

dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer

übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht

befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend

auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Da beim Beschwerdeführer

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative sowie angeborene

gesundheitliche Problematik in der linken Schulter vorliegt, besteht gestützt

auf den neuen Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht für die

Beschwerdegegnerin. Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 9.3 hiervor), sind die

objektivierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht auf

das Ereignis 20. Oktober 2009 zurückzuführen. Damit entfällt ein Anspruch

unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung auch dann, wenn man die

bis Ende 2016 gültig gewesene Regelung heranzieht (vgl. E. II. 1.2

hiervor).

11. Da gemäss den vorliegenden

medizinischen Akten in den Jahren 2013 bis 2020 keine ärztlichen Behandlungen

bzw. Interventionen stattfanden bzw. keine solchen dokumentiert sind und damit

eindeutige Brückensymptome fehlen, kann auch nicht von einem Rückfall / von

Spätfolgen ausgegangen werden (vgl. E. II. 3.4 hiervor).

12. Die von der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. Dezember 2020 und mit Einspracheentscheid vom 1. Februar

2021 bestätigte Einstellung ihrer Leistungspflicht per 17. Januar 2013

infolge des Erreichens des Status quo sine erfolgte daher zu Recht, womit die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng