VSBES.2021.37
Unfallversicherung
19. August 2021Deutsch49 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2007 beim B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 19. August 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2007 beim B.___ (nachfolgend:
Arbeitgeber) zu 100 % als Polizist beschäftigt. Aufgrund dieser Anstellung
war er bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. Oktober
2009 um 11.20 Uhr bei der Eigenschutz-Ausbildung im Zweikampf eine
Überdehnung der Bänder an der linken Schulter zuzog (vgl. Bagatell-Unfallmeldung
UVG vom 24. November 2009, Akten der Beschwerdegegnerin [Vaudoise-Nr.] 1
S. 36). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen. Die ärztliche Behandlung (inkl. Physiotherapie) dauerte
zunächst bis Mai 2011. Im November 2012 wurde sie erneut aufgenommen. Die
Beschwerdegegnerin übernahm Kosten für Behandlungen bis 18. Februar 2013
(Vaudoise-Nr. 1 S. 37). Am 17. Januar 2017 wurde ein Arthro-MRI des linken
Schultergelenks erstellt (Vaudoise-Nr. 1 S. 1).
1.2 Am 3. November 2020 wurde eine
MPT Arthrographie des linken Schultergelenks durchgeführt (Vaudoise-Nr. 8 S.
41). Zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin die
eingeholten medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt
Chirurgie FMH, vor. Gestützt auf dessen «Beantwortung Fragenkatalog und
Kurzbeurteilung anhand der Akten» vom 25. November 2020 (Vaudoise-Nr. 5)
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Heilungskosten mit
Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 6) aufgrund des
erreichten Status quo sine per 17. Januar 2013 ein. Die durch den
Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vaudoise-Nr. 10)
wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Februar
2021 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
2. Am 2. März 2021 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgenden
Verfahrensantrag bzw. folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
Verfahrensantrag
1. Dem Beschwerdeführer sei Frist zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde von 30 Tagen nach Erhalt der
Verfahrensakten zu setzen
Rechtsbegehren
2. Der Einspracheentscheid vom 1. Februar
2021 sowie [die] diesem zugrundeliegende Verfügung vom 16. Dezember 2020
seien aufzuheben.
3. Dem Versicherten seien sämtliche
Leistungen nach UVG auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 3. März
2021 (A.S. 15 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 17. März
2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.
4. Mit ergänzender
Beschwerdebegründung vom 17. März 2021 (A.S. 18 ff.) lässt der
Beschwerdeführer vollumfänglich an den bereits gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April
2021 (A.S. 30 f.) lässt die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres
beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 19. April 2021 einreichen (Vaudoise-Nr. 17)
und sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 1. Februar 2021 beantragen. Weiter wird
beantragt, es seien keine Kosten zu vergüten.
6. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 beantragte Zustellung der Abklärungen
nach Verfügungserlass (A.S. 35) werden diesem mit Verfügung vom 17. Mai
2021 (A.S. 36 f.) zugestellt.
7. Im Rahmen der Replik vom
20. Mai 2021 (A.S. 38 ff.) und der Duplik vom 3. Juni 2021
(A.S. 49 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest,
wobei der Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 29. März 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und die
Beschwerdegegnerin die vom 2. Juni 2021 datierende Stellungnahme von Dr.
med. D.___ (A.S. 51) zu den Akten reichen.
8. Die mit Triplik vom
8. Juli 2021 (A.S. 57 ff.) eingereichte Kostennote des Vertreters des
Beschwerdeführers geht mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (A.S. 65) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Fassung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist im
vorliegenden Fall beim zu beurteilenden Ereignis vom 20. Oktober 2009
nicht anwendbar. Massgebend sind die Bestimmungen, welche bis Ende 2016 in
Kraft standen (vgl. Matthias Kradolfer, Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 118 N
14).
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2021 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit) erwartet
werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3
S. 115).
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch
keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer
leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt
ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren
Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
3.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).
3.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
3.4
Bei Rückfällen und Spätfolgen
obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191, U 93/96 E. 1c
in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten
Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b).
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere
Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) fest, es
hätten im vorliegenden Fall zwischen 2013 und 2020 keine ärztlichen
Behandlungen stattgefunden, so dass eindeutige Brückensymptome nicht vorlägen.
Im Weiteren gehe es hier um eine Kausalitätsfrage und somit um eine
medizinische Frage. In diesem Zusammenhang könne auf die Beurteilung des
beratenden Arztes sowie auf die Arztberichte, welche degenerative Veränderungen
(Tendinopathie der Supraspinatussehne und Progredienz der Ruptur sowie ein
hypertrophes AC-Gelenk mit angeborener Akromion Dysplasie) zeigten, verwiesen
werden. Medizinische Argumente, welche geeignet wären, die Stellungnahme von
Dr. med. D.___ zu widerlegen oder zu entkräften, würden nicht geltend gemacht.
Es bestehe somit kein Grund, von diesen begründeten und nachvollziehbaren
Feststellungen abzuweichen. Die drei MRI vom 7. Dezember 2009,
17.
Januar 2013 und 3. November 2020 zeigten keine Läsionen, die
überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. Oktober 2009
zurückzuführen wären. Zudem habe schon Dr. F.___ im September 2011 am
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden gezweifelt, dies
aufgrund des hakenförmigem Akromions. Zwischen Mai 2011 und Januar 2013 sowie
zwischen Februar 2013 und November 2020 hätten keine ärztlichen Konsultationen
stattgefunden, so dass auch von einem Fallabschluss im Mai 2011 ausgegangen
werden könne. Angesichts der gesamten Umstände, bzw. der behandlungsfreien
Latenzzeit von sieben bis zehn Jahren, dem Vorliegen von degenerativen Läsionen
und Absenz von objektiven strukturellen Veränderungen, könnten die heutigen
Schulterbeschwerden nur möglicherweise, jedoch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden.
4.2
Dem lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2021 bzw. in der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 17. März 2021 (A.S. 9 ff., 18 ff.)
entgegenhalten, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten sich darauf
beschränkt, das Dossier ihrem versicherungsinternen Arzt Dr. med. D.___
vorzulegen. Gestützt auf dessen Beurteilung verneine die Beschwerdegegnerin die
Unfallkausalität. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen
seien jedoch in keiner Weise hinreichend. Auf die Beurteilung des
versicherungsinternen Arztes könne nicht abgestellt werden. Denn die
Beurteilung von Dr. med. D.___ sei sowohl in formell- als auch in
materiellrechtlicher Hinsicht nicht beweistauglich. So sei die Beurteilung von
Dr. med. D.___ schon mit Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln
kaum beweiskräftig und vermöge keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu bilden. Dr. med. D.___ habe den
Beschwerdeführer noch nicht einmal persönlich untersucht. Auch inhaltlich
vermöge die Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht zu überzeugen. Er behaupte,
dass sämtliche vorhandenen Diagnosen, insbesondere auch jene der partiellen
Ruptur der Supraspinatussehne unfallfremd seien. Diesbezüglich führe er aus, dass
in drei MRIs im Abstand von 11 Jahren keine strukturellen Veränderungen
beschrieben worden seien, die über den Zeitraum von 11 Jahren auf das
Unfallereignis von 2009 zurückzuführen und somit für die Beschwerden
verantwortlich gemacht werden könnten. Diese Begründung überzeuge in keiner
Weise. Bereits die am 4. Dezember 2009 durchgeführte MRI habe eine
gelenksseitige partiale Sehnenruptur gezeigt. In den MRI vom 17. Januar 2013
und 3. November 2020 sei dieser Befund bestätigt worden. Entgegen der
Dispositiv
Behauptung von Dr. med. D.___ sei demnach sämtlichen MRIs eine
strukturelle Läsion zu entnehmen. Wieso diese nicht auf das Unfallereignis vom
20. Oktober 2009 zurückzuführen sein soll, sei nicht nachvollziehbar und werde
von Dr. med. D.___ auch nicht begründet. Es ist denn auch nicht klar, ob Dr. med.
D.___ die MRI vom 4. Dezember 2009 überhaupt vorgelegen habe. In seiner
Beurteilung vom 25. November 2020 werde diese auf jeden Fall nicht
erwähnt. Dr. med. D.___ führe vielmehr aus, dass die MRI aus dem Jahr 2013
verspätet erfolgt sei. Demnach sei dessen Beurteilung auch unvollständig. Im
Weiteren sei auch klarerweise davon auszugehen, dass das Unfallereignis
geeignet gewesen sei, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Verletzungen
hervorzurufen. Auch allfällige, nun gemäss MRI aus dem Jahr 2020, vorhandene
degenerative Veränderungen hätten sodann die Unfallkausalität klarerweise nicht
ausgeschlossen. Denn das Unfallereignis liege bereits länger zurück und sei
demnach geeignet, auch solche Veränderungen hervorzurufen. So habe bereits med.
prakt. G.___ mit Bericht vom 11. Januar 2011 festgehalten, dass aufgrund
des Unfallereignisses eine vorzeitige Sehnendegeneration zu erwarten sei.
Sodann verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer erst seit dem
Unfallereignis an den Schulterschmerzen gelitten habe. Zuvor sei der
Beschwerdeführer völlig beschwerdefrei gewesen. Hinzu komme, dass es sich beim
MRI-Befund um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handle.
Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich den Beweis zu
erbringen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Hierzu äussere sich Dr. med. D.___
aber ebenfalls mit keiner Silbe. Im Sinne des Ausgeführten sei die Beurteilung
von Dr. med. D.___ nicht überzeugend. Fakt sei, dass bereits in der MRI aus dem
Jahr 2009 eine Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden sei. Es
sei klarerweise davon auszugehen, dass diese durch das Unfallereignis
verursacht worden sei. Seine gegenteilige Beurteilung begründe Dr. med. D.___
mit keiner Silbe, sondern behaupte pauschal, dass es sich um bloss degenerative
Veränderungen handle. Dies sei aber eben nicht nachvollziehbar. Damit verbiete
sich ein Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. D.___.
Zusammenfassend könne nicht auf die
Beurteilung von Dr. med. D.___ abgestellt werden. Entgegen dessen Ansicht sei
klarerweise davon auszugehen, dass die MRI-Befunde und die damit einhergehenden
Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 20. Oktober
2009 zurückzuführen seien. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei
demnach zu bejahen. Diese habe dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach
UVG zu entrichten.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Form von Heilungskosten zu
Recht per 17. Januar 2013 eingestellt hat.
6. Für die im vorliegenden Fall zu
beantwortende Frage sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten
relevant:
6.1 Die am 4. Dezember 2009 im
Röntgeninstitut H.___, durchgeführte Hochfeld-3-Tesla-Arthro MRT des linken Schultergelenks
(Vaudoise-Nr. 1 S. 34) wurde wie folgt beurteilt: Suboptimale
Untersuchungsbedingungen wegen Durchführung der Untersuchungen in Innenrotation
aus Schmerzgründen; Chronische Tendinose der Supraspinatussehne, möglicherweise
mit kleinflächiger, gelenkseitiger, partialer Sehnenruptur zentral; Tiefer
Recessus sublabralis als Normvariante der Anheftung des superioren Labrums; Hakenförmiges
Akromion (Typ III) sowie low-lying-acromion (prädisponierend für Impingement).
Leichte Begleitbursitis subacromialis und subdeltoidea.
6.2 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 14. März 2010 stellte der Hausarzt, med. pract. G.___, Allgemeine
Medizin FMH, folgende Diagnosen (Vaudoise-Nr. 1 S. 28):
Schulterdistorsion links
−
Bursitis subacromialis
links
−
Verdacht auf Partialruptur
des Supraspinatus links
Bisheriger Verlauf: Unter Physiotherapie
langsamer Schmerzrückgang. Die linke Schulter sei normal beweglich. Das
Impingement-Zeichen links sei positiv. Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde
Faktoren im Sinne einer angeborenen Dysplasie des Akromions (hakenförmiges
Akromion) mit. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie behandelt. Falls sich kein
Erfolg einstelle, werde ein orthopädisches Konsil erfolgen. Die Beratungen
fänden einmal alle zwei- bis drei Monate statt. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
Es sei ein bleibender Nachteil im Sinn eines chronischen Impingement-Syndroms
zu erwarten.
6.3 Dr. med. E.___, Leitender Arzt,
Spital I.___, Departement Orthopädie, hielt im Sprechstundenbericht vom
7. Mai 2010 folgende Diagnose fest (Vaudoise-Nr. 1 S. 21 f.):
Schulterdistorsionstrauma vom 20. Oktober
2009 mit Verdacht auf Unterflächenläsion Supraspinatus / Subluxation
Bicepssehne
Anamnese: Der Beschwerdeführer arbeite
bei der Kantonspolizei. Bei einem Kampfsporttraining sei sein linker
adominanter Arm zum Trainieren des Anlegens der Handschellen nach hinten
gedreht worden, dabei sei der Trainingspartner direkt auf den Beschwerdeführer gefallen
und es sei zu einem übermässigen Verdrehen des Armes gekommen. Initial
deutliche Beschwerden, dann Besserung der Symptomatik. Im Augenblick gehe es
dem Beschwerdeführer adäquat. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden,
lediglich ein Dispens für das aktive Zugreifen in einer Gefahrensituation
(Ordnungsdienst).
Hauptproblem sei im Augenblick ein zeitweises
Blockieren im Bereich der anterioren Schulter mit Schmerzen, selbständige
Besserung der Symptomatik.
Beurteilung und Procedere: Im Augenblick
weitestgehend blande Verhältnisse, hervorragende Kraft, gute Beweglichkeit,
wenig symptomatisches Schultergelenk. Die vom Beschwerdeführer beschriebene
Symptomatik, sowohl vonseiten des Traumas als auch von den Beschwerden, könnte
durchaus mit einer Subluxation bzw. Instabilität der Bicepssehne in
Zusammenhang stehen. Im Augenblick sei die Stärke der Beschwerden für den Beschwerdeführer
aber so minim, dass ein aktives Vorgehen mit einer arthroskopischen Operation
nicht indiziert sei. Vorschlag: Intensivierung des Kampfsporttrainings, ohne
Rücksicht auf die betroffene Schulter, Austesten der möglichen Einschränkungen.
Bis zu diesem Zeitpunkt noch Beibehalten der Dispens für den Ordnungsdienst. In
dem Augenblick, wo sich der Beschwerdeführer sicher fühle, auch an aktiven
Einsätzen teilzunehmen, könne dies wieder gestattet werden. Bei Beschwerdezunahme
oder Problemen durch die Steigerung der Symptomatik, könne der Beschwerdeführer
sofort wiedergesehen werden. Dann wäre der nächste Schritt eine
Schulterarthroskopie, intraartikuläre Beurteilung und das Angehen der jeweiligen
Pathologie.
6.4 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 8. September 2010 (Vaudoise-Nr. 1 S. 20) hielt med. prakt. G.___
folgende Diagnose fest:
Schulterdistorsion links
−
Verdacht auf Unterflächenläsion
des Supraspinatus links
−
Subluxation der Bizepssehne
links
Die Schulterschmerzen links blieben
unverändert fortbestehen. Ausser für den Ordnungsdienst sei der
Beschwerdeführer als Polizeibeamter wieder voll im Einsatz. Klinisch bestünden
eine gute Beweglichkeit der linken Schulter und ein positives Impingement-Zeichen
links. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig
werde mit Eigentraining behandelt. Je nach Verlauf sei ein weiteres
orthopädisches Konsilium notwendig. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch
bis Ende Dezember 2010. Es seien bleibende Nachteile im Sinn von chronischen
Schmerzen und einer vorzeitigen Schulterdegeneration zu erwarten.
6.5 Im Sprechstundenbericht vom
1. Februar 2011 hielt Dr. med. E.___ folgende Diagnose fest
(Vaudoise-Nr. 1 S. 18):
Persistierende Schulterschmerzen links
bei Verdacht auf Unterflächenläsion Supraspinatus / Subluxation der Bizepssehne
links nach Schulterdistorsionstrauma vom 20. Oktober 2009
Anamnese: Wiederzuweisung bei
persistierenden Beschwerden mit Schmerzzunahme in letzter Zeit vor allem nachts
und bei Belastung im Sinne von Heben von schweren Sachen oder Liegestützen. Die
Schmerzen seien lokal im Bereich über der Bizepssehne mit Ausstrahlung in den
Oberarm. Bei unklarem Befund und noch erträglicher Symptomatik werde nach über
einem Jahr eine erneute Arthro-MRT-Untersuchung der Schulter durchgeführt. Bis
dahin erneuter Versuch einer physiotherapeutischen Therapie, vor allem mit
zentrierten Übungen und Kräftigung der Schulter. Der Beschwerdeführer werde
nach der MRT-Untersuchung in vier Wochen in der Sprechstunde zur Besprechung
der Befunde und des weiteren Procederes wiedergesehen. Momentan sei die
Indikation einer Arthroskopie noch nicht gegeben.
6.6 Im Sprechstundenbericht vom
2. März 2011 (Vaudoise-Nr. 1 S. 15 f.) bestätigte Dr. med. E.___
die bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011 ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Anamnese: Der Beschwerdeführer habe bis
jetzt fünf Sitzungen Physiotherapie mit Stosswellenbehandlung gemacht. Darunter
subjektiv das Gefühl einer Besserung der Symptomatik. Endgültige Aussagen seien
nach fünf Therapien sicherlich noch nicht möglich. Beurteilung und Procedere:
Tendenziell leichte Besserung durch die konservative Therapie. Bei der
augenblicklichen Situation werde ein weiteres Fortsetzen unterstützt. Der
Beschwerdeführer melde sich in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten
selbständig mit der Aussage, ob eine Besserung der Therapie stattgefunden habe
– dann sei keine weitere Kontrolle erforderlich. Bei unveränderten Beschwerden
im Bereich der Unterfläche der Supraspinatussehne / Bizepssehne wäre der
nächste Schritt eine Arthro-MRI zur Quantifizierung der Läsion und dann
operativen Sanierung.
6.7 Im Schreiben an Dr. med. E.___ und
den Physiotherapeuten vom 14. September 2011 (Vaudoise-Nr. 1 S. 13
f.) hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt
Chirurgische Orthopädie FMH, fest, nach der Schulterdistorsion links vom 20. Oktober
2009 seien bis zum 9. Mai 2011 fünfmal neun Physiotherapiesitzungen durchgeführt
worden. Der Beschwerdegegnerin werde empfohlen, ab dem 10. Mai 2011 keine
neue Physiotherapie mehr zu übernehmen. Im Bericht vom 2. März 2011 (vgl.
E. II. 6.6 hiervor) habe Dr. med. E.___ eine zweite Arthro-MRI vorgesehen. Gemäss
Dr. med. F.___ sei dies ein sehr guter Vorschlag, umso mehr, dass die erste MRI
vom 7. Dezember 2009 [recte: 4. Dezember 2009] nicht unter optimalen Bedingungen
durchgeführt worden sei. Diese vorzunehmende bilddiagnostische Untersuchung werde
den jetzigen Zustand am besten dokumentieren können, so dass man überprüfen
könne, ob er immer noch im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom
20. Oktober 2009 sei: Das Impingement mit hakenförmigem Akromion links sei
jedenfalls unfallfremd.
6.8 Am 17. Januar 2013 fand
eine Arthro-MRI des Schultergelenks links statt (Vaudoise-Nr. 1 S. 1).
Befund: Regelrechtes Signalverhalten des Knochenmarks, insbesondere kein
Nachweis umschriebener ödematöser Veränderungen. Kein Kontrastmittelaustritt in
den subakromialen oder subdeltoidealen Raum. Die Sehne des Musculus
Supraspinatus weise ansatznah diskrete Signalinhomogenitäten, vereinbar mit
einer Tendinopathie, auf. Ihre Kontinuität sei erhalten. Kontinuitätserhaltene
Darstellung sowie regelrechtes Signalverhalten der Sehne des Infraspinatus und
Subscapularis. Die lange Bizepssehne sei regelrecht im Sulcus intertubercularis
gelagert und in ihrer Kontinuität bis zum Anker verfolgbar. Keine erkennbaren
pathologischen Veränderungen des Labrums und des Glenoids. Die Muskulatur der
Rotatorenmanschette sei ohne Atrophie / fettige Degeneration
dargestellt. Beurteilung: Mässige, ansatznahe Tendinopathie der
Supraspinatussehne.
6.9 Im Arztzeugnis vom 20. Januar
2013 (Vaudoise-Nr. 1 S. 3) hielt med. prakt. G.___ fest, die
ärztliche Behandlung habe am 30. November 2012 begonnen. Angaben des
Verletzten: Seit dem Unfall vom 20. Oktober 2009 anhaltende
Schulterschmerzen. Damals Distorsion der linken Schulter bei einer
Selbstverteidigungsübung der Polizei. Er könne wegen der Schulterschmerzen o.Ä.
nicht an Polizeiübungen teilnehmen. Befund: Positives Impingement-Zeichen linke
Schulter. Schultern beidseits: Abd. 100 °, Ad. 85 °, Druckdolenz des
Sulcus intertubercularis links. Aktive Abduktion links M5 mit
Schulterprovokation. Diagnose: «Subluxation der langen Bizepssehne links». Es
gebe keine unfallfremden Krankheiten / Gebrechen oder früher erfolgte
Unfälle. Es gebe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei mit einer langdauernden
Behandlung durch den Schulterorthopäden (Dr. med. E.___) zu rechnen (6 – 12
Monate). Eventuell sei eine schulterorthopädische Intervention notwendig. Die
Behandlung finde ambulant statt. Als besonderer Vorschlag wurde ein
orthopädisches Konsilium bei Dr. med. E.___ genannt.
6.10 Am 3. November 2020 fand im
Röntgeninstitut H.___, eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks statt
(Vaudoise-Nr. 3 S. 2). Vergleich mit dem schriftlichen Befund vom
4. Dezember 2009: Reizreaktion und Hypertrophie des AC-Gelenkes. Typ III
Konfiguration des Akromions. Keine pathologische Flüssigkeitsansammlung in den
das Schultergelenk umgebenden Bursae. Im Liegen minimal dorsal dezentriert
positionierter Humeruskopf. Sublabraler Recessus an der anterosuperioren
Zirkumferenz des Labrums. Proximale Bizepssehnen unauffällig. Allenfalls
minimale gelenkseitig kommunizierende Partialruptur der Supraspinatussehne im
mittleren bis posterioren Sehnenabschnitt, kein Abriss der Sehne und keine
Pathologie des Muskels. Reguläre Darstellung der übrigen an der
Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und Sehnen. Unauffälliger
Weichteilmantel. Beurteilung: Vorbeschriebene, leichte Tendinose und allenfalls
minimale gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne. Keine sonstige
Pathologie der Rotatorenmanschette; Hypertrophe Degeneration des AC-Gelenkes
und Typ III konfiguriertes Akromion; Sublabraler Recessus an der anterioren bis
superioren Zirkumferenz.
6.11 Gemäss dem Sprechstundenbericht
vom 11. November 2020 fand am 5. November 2020 eine Konsultation bei
Dr. med. E.___ statt (Vaudoise-Nr. 2 S. 2 f.). Es wurde folgende
Hauptdiagnose gestellt:
Schulterdistorsionstrauma
links (adominant) Unfall vom 20. Oktober 2009 mit
−
anteriorer Unterflächenläsion
der Supraspinatussehne links, vermutlich Bizepssehneninstabilität
Befunde: Reizlose Schulter. Freie
Beweglichkeit. Flexion / Abduktion 160°. Leichtgradiger
AC-Druckschmerz. Schmerzen im Bereich der anterioren Schulter, hauptsächlich
bei forcierter Innenrotation. Gute Kraft in allen Ebenen. Procedere / Vorschlag:
Durchführung einer subacromialen Infiltration, auch für den andauernden Nachtschmerz
des Beschwerdeführers. Zusätzlich auch noch Verordnung für die Physiotherapie.
Falls diese Massnahmen für den Beschwerdeführer nicht zu einer adäquaten
Besserung der Situation führten, müsste eine Arthroskopie überdacht werden mit
der Frage nach einer Bizepsinstabilität / Pulley-Läsion / anterosuperiore
Rotatorenmanschetten-Läsion. Der Beschwerdeführer sei im Augenblick voll arbeitsfähig.
Ein fixer Verlaufstermin werde nicht vereinbart. Falls mit den konservativen Massnahmen
keine Verbesserung erreicht werden könne, melde er sich zur Planung der operativen
Sanierung.
6.12 Der beratende Arzt der Vaudoise,
Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, wies in der «Beantwortung Fragenkatalog und Kurzbeurteilung
anhand der Akten» vom 25. November 2020 folgende Diagnosen aus
(Vaudoise-Nr. 5):
1. Schulterdistorsion links
2. Tendinopathie der Supraspinatussehne
links am Ansatz (MRI 2013) mit Progredienz einer allenfalls partiellen Ruptur
gelenkseitig (MRI 2020)
3. Hypertrophes AC Gelenk, Akromion Typ III
links
Es lägen unfallfremde Faktoren vor
(Diagnose 2 und 3). Diese seien entscheidend für die jetzigen Beschwerden. Die
Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang
zum Ereignis vom 20. Oktober 2009. Sie entsprächen den Beschwerden eines
Engpasssyndroms und einer zunehmenden Degeneration der Supraspinatussehnen. In
drei MRIs im Abstand von 11 Jahren seien keine strukturellen Veränderungen
beschrieben worden, die über den Zeitraum von 11 Jahren auf das Unfallereignis
von 2009 zurückzuführen seien und somit für die Beschwerden verantwortlich
gemacht werden könnten. Der Status quo sei spätestens mit dem Zeitpunkt der
Durchführung des verspätet erfolgten MRI 2013 erreicht worden, wo keine
strukturellen Läsionen beschrieben worden seien, die auf das Unfallereignis von
2009 zurückgeführt werden könnten. Die unfall- / UKS-bedingte
medizinische Behandlung habe bis 2013 gedauert. Es sei keine unfall- / UKS-bedingte
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Prognose sei von unfallfremden
Faktoren abhängig. Die geltenden gemachten Beschwerden seien nicht auf das
Ereignis vom 20. Oktober 2009 zurückzuführen (Rückfall). Sofern die
konservative Therapie nicht anschlage, wäre zuerst eine subakromiale
Infiltration zur Diagnostik durchzuführen. Zudem würde eine
Ultraschalluntersuchung zusätzliche Hinweise auf die Bizepssehnen-Stabilität
geben. Es sei keine unfallbedingte strukturelle Läsion vorhanden, die auf das
Ereignis zurückzuführen sei und einer weiteren Behandlung bedürfe. Es sei durch
das Ereignis nicht zu einer richtungsweisenden Veränderung im linken
Schultergelenk gekommen.
6.13 In der im Beschwerdeverfahren
eingereichten «Beantwortung Fragenkatalog» vom 29. März 2021
(Beschwerdebeilage Nr. 5) bestätigte Dr. med. E.___ die bereits im
Sprechstundenbericht vom 11. November 2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor)
gestellten Diagnosen. Befunde: Der Beschwerdeführer sei das erste Mal am 3. Mai
2010 gesehen worden. Die Befunde und der Traumamechanismus seien im
entsprechenden Sprechstundenbericht gut dokumentiert (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
Eine MRT sei mitgebracht und durch Dr. med. E.___ befundet worden. Es sei der
Verdacht auf eine Unterflächenläsion der Rotatorenmanschette im vorderen Anteil
direkt hinter der Bizepssehne mit einer Pulley-Läsion, also einer Läsion des
Halteapparates der Bizepssehne, gestellt worden. Diese sei aber nicht sicher beurteilbar.
Es handle sich um eine Kombination aus der Anamnese, der Untersuchung und den
Strukturen, welche in der Bildgebung gesehen worden seien. Zu dem Zeitpunkt
seien keine weiteren Massnahmen erfolgt. Im Verlauf seien wieder Beschwerden
mit dem Gedanken aufgetreten, dass ein Verlaufs-MRT durchgeführt werde. Mit
einer konservativen Therapie habe eine Besserung erreicht werden können. 2013 seien
weitere Kontrollen mit einer MRT erfolgt. Unverändert leichtgradige
Unterflächenläsion mit Verdacht auf Bizepssehnenpathologie (vgl. E. II. 6.11
hiervor). Die Möglichkeiten der operativen Sanierung seien besprochen worden.
Eine konservative Therapie sei erfolgreich durchgeführt worden. Die nächste
Kontrolle sei am 26. Oktober 2020 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im
Alltag lange einigermassen beschwerdekompensiert gewesen. Eine klare
Besserungstendenz habe sich aber nicht gezeigt. Die Beschwerden seien präsent
gewesen und akzeptiert worden. Im Verlaufs-MRT zeige sich die schon im Vorfeld
gesehene und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannte Traumatisierung der
Schulter mit einer Teilläsion des vorderen Anteils der Rotatorenmanschette.
Es bestehe ein adäquates Trauma in der
Bildgebung suspekt auf eine Pulley-Läsion / Vorderrandläsion der
Supraspinatussehne mit Bizepspathologie. Das würde zum Distorsionstrauma
passen. Die Diagnose / Verdachtsdiagnose sei seit 10 Jahren
unverändert und in der aktuellen Bildgebung ganz klar bestätigt. Die
Dokumentation im Verlaufe der letzten Jahre sei umfangreich und habe die
Pathologie nie in Frage gestellt. Der initiale Unfall sei von der
Beschwerdegegnerin anerkannt worden. Prinzipiell sollte sie auch akzeptieren,
dass eine nicht-operative Therapie bzw. ein Akzeptieren einer gewissen
Einschränkung von einem im Alltag einigermassen kompensierten Beschwerdeführer
auch eine Möglichkeit sei, mit einer krankhaften Veränderung umzugehen. Aufgrund
der Bildgebung, der Klinik und der umfangreichen Dokumentation seien die
Beschwerden des Beschwerdeführers klar auf das initiale Unfallereignis vom
20. Oktober 2009 zurückzuführen.
In Bezug auf die Listenverletzung nach
UVG gebe es eine grosse Differenz im Verständnis dieser Pathologie von Seiten
der Expertengruppe für Schulter- und Ellenbogen-Chirurgie, der Schweizer
Gesellschaft für Orthopädie und dem Verständnis der Versicherungsträger. Der
Beschwerdeführer sei zum Unfallzeitpunkt 35 Jahre alt gewesen. Mit
medizinischem Verständnis sollte hier nicht von einer Degeneration / Erkrankung
der Rotatorenmanschette ausgegangen werden. Es sei überwiegend wahrscheinlich auf
den Unfall zurückzuführen.
Stellungnahme zur Beurteilung von Dr.
med. D.___ vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor): Die
Diagnose «Schulterdistorsion und Tendinopathie der Supraspinatussehne links im
Ansatz mit Progredienz einer partiellen Ruptur gelenksseitig. Hypertrophes
AC-Gelenk» sei korrekt. Bei der Frage, ob unfallfremde Faktoren vorlägen, stehe
ein «JA», welches nicht begründet werde. Die Frage, ob die Beschwerden in
Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Oktober 2009 stünden, werde verneint. Ein
Engpasssyndrom mit zunehmender Degeneration werde als Ursache der Beschwerden
angegeben. Dies werde aber nicht begründet, entspreche auch nicht der Diagnoseliste.
Auch die Begründung, dass keine strukturellen Veränderungen beschrieben seien,
sei inkorrekt. Eine initiale kleine Ruptur im Pulley-System / im
Bereich des Unterrandes der vorderen Supraspinatussehne habe sich im Verlauf
von 11 Jahren vergrössert. Es gebe reichlich wissenschaftliche Daten dazu, dass
kleine Rotatorenmanschettenläsionen über die Zeit grösser würden. Der Status
quo sine werde klinisch und radiologisch nie erreicht. Die Dauer der
unfallbedingten Behandlung betrage 11 Jahre, nicht bis 2013. Die Dauer der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei korrekt. Die Prognose, welche von
unfallfremden Faktoren abhängig sei, entspreche nicht der Einschätzung von Dr.
med. E.___.
Sofern die konservative Therapie nicht anschlage,
würde Dr. med. E.___ eine subacromiale Infiltration durchführen. Dies sei beim
Beschwerdeführer im Rahmen der konservativen Therapie selbstverständlich
durchgeführt worden. Die Formulierung, wonach eine 50%-Chance bestehe, dass die
Operation erforderlich sei, würde von Dr. med. E.___ als korrekter angesehen,
als die Formulierung von Dr. med. D.___, wonach eine 50%-Chance bestehe, dass
die Operation gut komme. Prinzipiell mache es durchaus Sinn, in Situationen,
die nicht zwingend eine operative Sanierung erforderten, eine konservative
Therapie zu probieren.
Weitere Bemerkungen: Die
versicherungstechnische Beurteilung von Rotatorenmanschettenpathologien sei
umstritten. Anerkannt würden aber unverändert traumatische Veränderungen im
Bereich des Pulley-Systems der Bizepssehne in Verbindung mit einer
Bizepssehnen-Instabilität und einer Teilläsion der Rotatorenmanschette, welches
nachvollziehbar Unfallfolgen seien. Dies sei seit 11 Jahren die Problematik des
Beschwerdeführers. Von Anfang an gut dokumentiert. Sowohl klinisch, als auch in
der Bildgebung, der in der letzten MRT jetzt eindeutig gesehene Befund bestätige
ganz klar die initiale Verdachtsdiagnose. Dem Beschwerdeführer sei zum Nachteil
geworden, dass immer Beschwerden bestanden hätten, er aber im Alltag
kompensiert gewesen sei, eine gute Funktion und damit nur einen moderaten Leidensdruck
gehabt habe. Zuzüglich bestehe bei einer solchen Operation ein
Rehabilitationsaufwand von ca. sechs Monaten im Beruf des Beschwerdeführers.
Dies sei bei guter Funktion sicherlich auch für den Beschwerdeführer ein Punkt
gewesen, um mit dem Eingriff zuzuwarten. Eine Ablehnung der Unfallfolgen wäre
ein Signal an die Orthopäden, dass eine nicht operative Therapie für einen Beschwerdeführer
ein Nachteil wäre, und könnte zu einer Vielzahl unnötiger Operationen führen.
6.14 Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichts vom 19. April 2021 (Vaudoise-Nr. 17 S. 2
ff.) äusserte sich Dr. med. D.___ zu zusätzlichen Fragen. Er führte aus,
der MRI-Bericht vom 4. Dezember 2009 sei im Hauptdossier des
Beschwerdeführers abgelegt und er habe diesen einsehen können. Die MRI vom
4. Dezember 2009 sei durch den Facharzt Dr. med. J.___, FMH für
Radiologie, erfolgt, der in seiner Beurteilung folgende Befunde aufgeführt
habe: «Chronische Tendinose der Supraspinatussehne, möglicherweise mit
kleinflächiger, gelenkseitiger, partialer Sehnenruptur zentral. Tiefer Recessus
sublabralis als Normvariante der Anheftung des superioren Labrums.
Hakenförmiges Akromion (Typ III) sowie low-lying-acromion (prädisponierend für
Impingement). Leichte Begleitbursitis subacromialis und subdeltoidea.». Diese
Befunde bedeuteten Folgendes: Es bestehe eine chronische Tendinose der Sehne
des M. supraspinatus, d.h. es bestehe eine degenerativ bedingte
Texturschwäche der Sehnenfasern. Es bestehe nur eine mögliche, gelenkseitige
Zusammenhangstrennung der Sehnenfasern im Bereich der obigen degenerativen
Veränderung und demzufolge keine überwiegend wahrscheinliche, unfallbedingte Sehnenruptur.
Es bestehe mit dem hakenförmigen Akromion (Typ III) eine anlagebedingte Einengung
durch das Schulterdach mit Schulterengpasssyndrom und demzufolge eine Reizung
des Schleimbeutels, welcher unter anderem auf der Sehne des M. supraspinatus
liege.
In allen drei MRI-Berichten, die im
Abstand von 11 Jahren angefertigt worden seien (MRI 4. Dezember 2009,
17. Januar 2013 und 3. November 2020), sei von drei Fachärzten für
Radiologie FMH die gleiche Beurteilung abgegeben worden: Tendinose der
Supraspinatussehne. Auch im rezenten MRI vom 3. November 2020 werde von
einer «allenfalls minimalen gelenkseitigen Partialruptur der
Supraspinatussehne» gesprochen. Daneben würden noch aufgeführt: Typ III
Akromion; als Normvariante der sublabrale Rezessus. Anderweitige strukturelle
Veränderungen würden nicht aufgeführt. Insbesondere zeigten sich keine
Veränderungen der Aufhängung der langen Bizepssehne, die auf das Unfallereignis
zurückzuführen wären. Eine unfallbedingte Instabilität der langen Bizepssehne
müsste im Verlauf von 11 Jahren auch indirekt mit Folgeveränderungen sichtbar
sein. Dies sei nicht der Fall. Als einzig mögliche, strukturelle Unfallfolge
käme eine Partialruptur der Sehne des M. supraspinatus in Frage. Dazu müsse
aber festgehalten werden, dass medizinisch der Begriff «Partialruptur» keine
Rückschlüsse auf deren Entstehung zulasse, eine Ruptur könne sowohl degenerativ
wie auch traumatisch sein; dass eine solche Partialruptur beim Beschwerdeführer
nie mit vollständiger Sicherheit nachgewiesen worden sei; dass eine solche
Läsion, die allenfalls nur minimal vorliege, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch die beklagten Beschwerden verursache; dass
normalerweise eine minimale Partialruptur nach einem Trauma einer gesunden
Sehne ausheile (Vernarbungsprozess), da die Restsehne ja intakt und vollständig
belastbar sei, diese Ausheilung habe beim Beschwerdeführer über 11 Jahre nicht
nachgewiesen werden können, dies spreche für einen persistierenden degenerativen
Prozess im Sinne der dreimal im MRI nachgewiesenen Tendinose; dass
Partialrupturen der Rotatorenmanschette in der Bevölkerung häufig ab dem 4.
Lebensjahrzent als normaler Alterungsprozess nachweisbar seien.
Begründung, warum die Beschwerden nicht
auf das Unfallereignis vom 20. Oktober 2009 zurückzuführen seien: Beim
Beschwerdeführer liege ein nachgewiesenes, nicht unfallbedingtes, chronisches
Engpasssyndrom des linken Schultergelenkes vor. Dies führe je nach Reizzustand
zu Schmerzen bei bestimmten Bewegungen und auch zu nächtlichen Schmerzen.
Dieses Engpasssyndrom sei von Dr. med. E.___ am 5. November 2020 deshalb
therapeutisch mit der subakromialen Infiltration angegangen worden.
6.15 In der ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereichten «medizinischen Stellungnahme über die
Kausalität» vom 2. Juni 2021 (A.S. 51) hielt Dr. med. D.___ fest, Dr. med.
E.___ habe in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)
geschrieben, dass für die Schulter «weitestgehend blande Verhältnisse» und ein
«minimales Impingement» bestünden. Bei einer richtungsweisenden, strukturellen
Verletzung des Schultergelenkes nach einem Distorsionstrauma wäre dies nicht
der Fall. Dies spreche eher für eine vorübergehende Schädigung anlässlich des
Ereignisses vom 20. Oktober 2009. Die Verordnungen für die diversen
Physiotherapieserien, die durch Dr. med. E.___ ausgefüllt worden seien, hätten als
Diagnose «Status nach Schulterdistorsion» enthalten. Weder eine Pathologie der
Bizepssehne noch die nachgewiesene Diagnose eines Impingementsyndroms seien
aufgeführt worden. Bereits Dr. med. F.___ habe in seiner Beurteilung für die Beschwerdegegnerin
im 2011 das Impingement als unfallfremd aufgeführt. Die Indikation für eine
erneute Arthro MRI-Untersuchung sei 2011 gestellt worden. Sie sei vom
Beschwerdeführer aber abgesagt worden und erst zwei Jahre später, 2013, erfolgt.
Auch dies spreche eher für einen langsam ablaufenden, degenerativ bedingten
Prozess, der intermittierend zu Beschwerden führe. Der Verdacht auf eine
Bizepssehneninstabilität sei bis jetzt gemäss den vorliegenden Akten nie
bestätigt worden; in allen MRI (2009, 2013 und 2020) werde von drei
unabhängigen Fachradiologen keine Pathologie der Bizepssehne erkannt und
aufgelistet. Somit könne Dr. med. D.___ der Beurteilung von Dr. med. E.___ in
Punkt 6 seiner Stellungnahme [nicht] beipflichten, dass seine Verdachtsdiagnose
eindeutig bestätigt worden sei. Eine ergänzende funktionelle
Ultraschalluntersuchung, die eine Instabilität der Bizepssehne darstellen
könnte, sei in den 11 Jahren der Behandlung bei Dr. med. E.___ nie
durchgeführt worden. Es sei für Dr. med. D.___ nicht nachvollziehbar, wieso Dr.
med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 (vgl. E. II. 6.13
hiervor) in der Hauptdiagnose nur von einer «vermutlichen
Bizepssehneninstabilität» spreche, wenn sie für ihn bewiesen sei, und wieso er
das Impingement, welches er ja 2010 auch klinisch festgestellt habe, in seinen
Beurteilungen nie mehr erwähne und in die Diagnoseliste aufnehme.
7. Aktenkundig und unbestritten
ist, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 im Rahmen einer beruflichen
Ausbildung zum Eigenschutz beim Zweikampf verletzte, als er bäuchlings am Boden
lag und der «Gegner» seinen linken Arm nach aussen hielt (linke Schulter
angehoben) und bis zum Anschlag dehnte. Dabei geriet der «Gegner» aus dem
Gleichgewicht und stürze aus ca. 30 bis 40 cm Höhe mit dem Knie auf die
linke Schulter des Beschwerdeführers (Vaudoise-Nr. 1 S. 36; vgl. auch
E. II. 6.3 hiervor). Dieser erlitt dabei eine Schulterdistorsion, welche in der
Folge konservativ behandelt wurde. Aktenkundig ist weiter, dass die letzte
Rechnung für Behandlungsleistungen, welche der Beschwerdegegnerin nach diesem
Unfall eingereicht wurde, vom 14. März 2013 datiert (Vaudoise-Nr. 1 S. 37). In
der Folge stand bis November 2020 keine unfallbedingte Behandlung oder
Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere Leistungen ist daher unter dem Aspekt eines Rückfalls zu prüfen. Die
Beweislast liegt dementsprechend beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.4
hiervor).
8. Es stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021
(A.S. 1) zu Recht auf die Kurzbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med.
D.___ vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) abgestellt hat.
8.1 Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit
Hinweis).
8.2 Die Kurzbeurteilung von Dr. med.
D.___ vom 25. November 2020 wird den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl.
E. II. 3.3, 8.1 hiervor) gerecht: So stimmen die von Dr. D.___ in
seiner Kurzbeurteilung einbezogenen medizinischen Akten mit der sich vorliegend
präsentierenden Aktenlage überein. Er hatte demnach Kenntnis der Vorakten
(Anamnese). Diese sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein
lückenloses Bild wieder, so dass Dr. med. D.___ in der Lage war, sich ein
gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu
verschaffen. Somit war die vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche
Untersuchung (A.S. 23 oben) nicht notwendig. Auch die Beurteilung der
medizinischen Situation leuchtet ein: So ist nachvollziehbar, dass der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Unfallereignis 20. Oktober
2009 mit Sturz des Trainingsgegners auf die linke Schulter des
Beschwerdeführers aus ca. 30 bis 40 cm Höhe, welche aufgrund der
Stellung des Armes (Drehung nach Aussen und Dehnung bis zum Anschlag) angehoben
war, von einer «Schulterdistorsion» ausging. So habe gemäss der
Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 24. November 2009 (Vaudoise-Nr. 1
S. 36) bei diesem Ereignis eine Überdehnung der Bänder in der linken
Schulter stattgefunden. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___
hielt im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor)
fest, es sei am 20. Oktober 2009 zu einem übermässigen Verdrehen des Armes
gekommen. Die Einschätzung des beratenden Arztes vermag auch aufgrund der
medizinischen Fachliteratur einzuleuchten, wonach bei Zerrungen und
Überdehnungen (= Distorsionen) meist eine indirekte Krafteinwirkung vorliegt,
die zu unvollständiger Zerreissung des Kapselbandes führt (Alfred Schönberger / Gerhard
Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
9. Aufl. 2017, S. 410). Zudem sind sich die medizinischen Fachärzte
darin einig, dass es sich bei der am 20. Oktober 2009 erlittenen Verletzung
um eine Schulterdistorsion handelt (vgl. E. II. 6.2 ff., 6.7, 6.9, 6.11
hiervor). Dies wird durch den Beschwerdeführer korrekterweise auch nicht
bestritten. Auch die weitere Einschätzung von Dr. med. D.___, wonach es
aufgrund des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2009 nicht zu einer
strukturellen Verletzung des linken Schultergelenkes gekommen sei, überzeugt. So
konnte aufgrund der durchgeführten Arthro-MRT vom 4. Dezember 2009
(vgl. E. II. 6.1 hiervor) keine strukturelle Läsion objektiviert
werden. Die als «kleinflächig, gelenkseitig, partial» beschriebene Sehnenruptur
zentral wurde lediglich als «möglicherweise» und somit nicht – wie dies der
Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vorbringt (A.S. 23)
– als «gesichert» qualifiziert. Es wurde zugleich darauf hingewiesen, dass die
MRT aufgrund der Schmerzen des Beschwerdeführers nicht unter optimalen
Untersuchungsbedingungen (in Innenrotation) habe durchgeführt werden können Dies
führte in der Folge jedoch dazu, dass sowohl der Hausarzt des
Beschwerdeführers, med. prakt. G.___, in seinen ärztlichen Zwischenberichten
vom 14. März 2010 und 8. September 2010 (vgl. E. II. 6.2, 6.4 hiervor)
als auch der behandelnde Orthopäde, Dr. med. E.___, in seinen Berichten vom
7. Mai 2010 und 1. Februar 2011 (vgl. E. II. 6.3, 6.5
hiervor) lediglich einen Verdacht auf eine Partialruptur des Supraspinatus bzw.
einen Verdacht auf eine Unterflächenläsion Supraspinatus diagnostizierten.
Diese reinen Verdachtsdiagnosen konnten jedoch gestützt auf die am
17. Januar 2013 und 3. November 2020 weiter durchgeführten MRTs (vgl.
E. II. 6.8, 6.10 hiervor) nicht bestätigt bzw. erhärtet werden. So wurde
die am 17. Januar 2013 durchgeführte Arthro-MRT wie folgt beurteilt: «Mässige,
ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne». Im MRT vom 3. November
2020 fand sich sodann u.a. eine «allenfalls» minimale gelenkseitige Partialruptur
der Supraspinatussehne, jedoch keine sonstige Pathologie der Rotatorenmanschette.
Im «Befund» wurde diesbezüglich zudem festgehalten, es bestehe weder ein Abriss
der Sehne noch eine Pathologie des Muskels (Vaudoise-Nr. 3 S. 2). Folglich
kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 23), wonach die bereits im
MRI vom 4. Dezember 2009 gezeigte gelenksseitige partiale Sehnenruptur in
den MRI vom 17. Januar 2013 und 3. November 2020 bestätigt worden sei,
nicht gefolgt werden. Eine gesicherte Diagnosestellung einer Partialruptur der
Supraspinatussehne liegt nicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen ist die
durch Dr. med. D.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 25. November 2020
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) u.a. ausgewiesene «Tendinopathie der
Supraspinatussehne links am Ansatz (MRI 2013) mit Progredienz einer
allfälligen partiellen Ruptur gelenkseitig (MRI 2020)» nachvollziehbar. Auch
seine weitere Einschätzung, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers auf
ein Engpasssyndrom und eine zunehmende Degeneration der Supraspinatussehnen
zurückzuführen seien, leuchtet ein. So wird das «Impingementsyndrom (Engpasssyndrom)»
in der medizinischen Fachliteratur wie folgt beschrieben: «Einengung des Raumes
durch knöcherne Anbauten am Acromion oder am Oberarmkopf im Bereich des
Tubercululm majus und im Bereich des Schultereckgelenkes, sei es durch eine
Verdickung der Sehnen infolge krankhafter Prozesse – Tendopathie – oder
funktionell durch das Höhertreten des Oberarmkopfes infolge einer Insuffizienz
der Rotatorenmanschette, meist infolge einer Rotatorenmanschettenruptur» (Alfred
Schönberger et al., a.a.O., S. 557). Da bereits in der Arthro-MRT vom
4. Dezember 2009 eine chronische Tendinose der Supraspinatussehne und ein
hakenförmiges Akromion (Typ III) sowie ein low-lying-acromion, das für ein
Impingement prädisponierend sei, objektiviert werden konnten und med. prakt. G.___
im ärztlichen Zwischenbericht vom 14. März 2010
(vgl. E. II. 6.2 hiervor) von einem bleibenden Nachteil im Sinne
eines zu erwartenden «chronischen Impingement-Syndroms» sprach, erweist sich die
oben genannte Einschätzung von Dr. med. D.___ betreffend das Engpasssyndrom und
die zunehmende Degeneration der Supraspinatussehne als schlüssig. Es kommt
hinzu, dass anlässlich der am 17. Januar 2013 durchgeführten MRT (vgl. E. II. 6.8
hiervor) eine mässige, ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne und bei
der am 3. November 2020 erfolgten MRT (vgl. E. II. 6.11
hiervor) die vorbeschriebene, leichte Tendinose, eine hypertrophe Degeneration
des AC-Gelenkes und das Typ III konfigurierte Akromion bestätigt werden
konnten. In diesem Zusammenhang kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass
das Impingementsyndrom gemäss der medizinischen Fachliteratur keine Diagnose
ist, sondern «eine Einengung der Rotatorenmanschette unterhalb des
coraco-acromialen Bogens» (Alfred Schönenberger et al., S. 557 unten)
bezeichnet. Folglich kann der Einschätzung von Dr. med. E.___ in seinem Bericht
vom 29. März 2021, wonach das Engpasssyndrom mit zunehmender Degeneration
nicht der Diagnoseliste von Dr. D.___ entspreche (vgl. E. II. 6.13
hiervor), nicht gefolgt werden.
Es ist daher beim Beschwerdeführer sowohl
von degenerativen als auch von krankhaften Prozessen in seiner linken Schulter auszugehen.
Folglich überzeugt die Beurteilung von Dr. med. D.___, wonach es sich
hierbei um «unfallfremde Faktoren» handle. Eine entsprechende Einschätzung ist
zudem bereits den Schreiben des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med.
F.___, vom 14. September 2011 zu entnehmen (vgl. E. II. 6.7 hiervor).
So qualifizierte dieser das Impingement mit hakenförmigem Akromion links bereits
zu diesem Zeitpunkt als unfallfremd. Damit kann von grundsätzlich
beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. D.___ ausgegangen werden.
8.3 Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
8.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt (A.S. 21 ff.), der Beurteilung des versicherungsinternen
Arztes komme schon in formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft
zu. Diesbezüglich lässt er auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts hinweisen,
ohne indes einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen. Zudem
wurde in E. II. 8.2 hiervor dargelegt, dass die Kurzbeurteilung von Dr. med. D.___
den bundesrichterlichen Vorgaben durchaus entspricht.
8.3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, die Beurteilung von Dr. med. D.___ sei unvollständig, da nicht
ersichtlich sei, dass ihm die MRI vom 4. Dezember 2009 überhaupt
vorgelegen habe (A.S. 23 f.). So habe dieser einzig festgehalten, dass die
MRI 2013 verspätet erfolgt sei. Diesen Ausführungen kann insoweit
beigepflichtet werden, als Dr. med. D.___ in der Kurzbeurteilung vom
25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) den Bericht betreffend die am
4. Dezember 2009 erfolgte Arthro-MRT nicht explizit erwähnte. Ausserdem wies
er darauf hin, dass die MRI aus dem Jahr 2013 verspätet erfolgt sei. Dies vermag
indes den Beweiswert der Kurzbeurteilung nicht in Frage zu stellen. So führte
Dr. med. D.___ aus, dass den drei MRIs im Abstand von 11 Jahren keine
strukturellen Veränderungen zu entnehmen seien. Dies impliziert, dass er über
die Berichte von sämtlichen durchgeführten Arthro-MRTs Kenntnis hatte –
folglich auch über jenen vom 4. Dezember 2009. Zudem präzisierte Dr. med. D.___
in seiner medizinischen Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15
hiervor) den Hinweis betreffend das verspätet stattgefundene MRI im Jahr 2013
dahingehend, dass die Indikation für eine erneute Arthro MRI-Untersuchung bereits
2011 gestellt worden sei. Diese sei jedoch vom Beschwerdeführer abgesagt worden
und erst zwei Jahre später erfolgt, was eher für einen langsam ablaufenden,
degenerativ bedingten Prozess spreche. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden:
So gab Dr. med. E.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011
an (vgl. E. II. 6.5 hiervor), es werde eine erneute MRT-Untersuchung
der Schulter durchgeführt. Dies befürwortete sodann auch Dr. med. F.___ in seinem
Schreiben vom 14. September 2011 aufgrund der bei der ersten Untersuchung
nicht optimalen Bedingungen (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Tatsächlich fand die entsprechende
Arthro-MRI jedoch erst am 17. Januar 2013 statt (vgl. E. II. 6.8
hiervor).
8.3.3 Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er erst seit dem Unfallereignis an den
Schulterschmerzen gelitten habe und zuvor völlig beschwerdefrei gewesen sei
(A.S. 24), basiert auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
8.4 Der Bericht von Dr. med. D.___
vom 25. November 2020 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) erweist sich somit in
Bezug auf die medizinischen Ausführungen und Beurteilungen als beweiswertig. Es
ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
vom 1. Februar 2021 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf diesen
abgestellt hat.
9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
auch in Bezug auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs auf die Einschätzung
von Dr. med. D.___ abgestützt werden kann:
9.1 Dr. med. D.___ ging davon aus,
dass die Tendopathie der Supraspinatussehne links am Ansatz (MRI 2013) mit
Progredienz einer allenfalls partiellen Ruptur gelenkseitig (MRI 2020) sowie
das hypertrophe AC-Gelenk, Akromion Typ III links, unfallfremde Faktoren und
für die jetzigen Beschwerden entscheidend seien. Diese stünden indes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zum Ereignis vom 20. Oktober
2009. Sie entsprächen einem Engpassyndrom und einer zunehmenden Degeneration
der Supraspinatussehne. Der Status quo sine sei spätestens mit dem Zeitpunkt
der Durchführung des verspätet erfolgten MRI im Jahr 2013 erreicht worden, wo
keine strukturellen Läsionen beschrieben worden seien, die auf das
Unfallereignis von 2009 zurückgeführt werden könnten. Durch das Ereignis sei es
auch nicht zu einer richtungsweisenden Veränderung im linken Schultergelenk
gekommen.
9.2 Der Einschätzung von Dr. med. D.___
steht die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. E.___ entgegen: Dieser hielt
im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3
hiervor) fest, die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik vonseiten des
Traumas und der Beschwerden könnte durchaus mit einer Subluxation bzw. einer
Instabilität der Bicepssehne in Zusammenhang stehen. Da Dr. med. E.___ jedoch im
Rahmen der festgestellten Befunde u.a. festhielt, es bestehe bei der klinischen
Untersuchung keine Bicepssehnenpathologie und es seien blande Verhältnisse,
eine hervorragende Kraft sowie eine gute Beweglichkeit eines wenig
symptomatischen Schultergelenkes gegeben, lässt seine Einschätzung einen
fortbestehenden kausalen Zusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen. In diesem Sinn äusserte sich auch Dr. D.___ in seiner
Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor), indem er
darlegte, dass bei einer richtungsgebenden, strukturellen Verletzung des
Schultergelenks nach einem Distorsionstrauma weder «weitestgehend blande
Verhältnisse» noch «ein minimales Impingement» festgestellt werden könnten.
Diese sprächen eher für eine vorübergehende Schädigung anlässlich des
Ereignisses vom 20. Oktober 2009. Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.___
im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2011 (vgl. E. II. 6.5 hiervor)
selbst von einem «unklaren Befund» ausging. Zudem steht die durch ihn bereits im
Bericht vom 7. Mai 2010 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) empfohlene
Intensivierung des Kampfsporttrainings ohne Rücksicht auf die betroffene
Schulter in einem gewissen Spannungsfeld zur möglicherweise vorliegenden
Subluxation / Instabilität der Bicepssehne. Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.___
im Sprechstundenbericht vom 11. November 2020 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) sodann
festhielt, falls die Physiotherapie nicht zu einer adäquaten Besserung der
Beschwerden führe, müsse die Durchführung einer Arthroskopie mit der Frage nach
einer Bizepsinstabilität / Pully-Läsion / anterosuperioren
Rotatorenmanschetten-Läsion in Betracht gezogen werden. Es ist daher davon
auszugehen, dass die durch den behandelnden Orthopäden schon im Mai 2010 ins
Feld geführte Instabilität der Bicepssehne nicht auf einem objektivierbaren Befund
beruhte, sondern es sich hierbei vielmehr um eine reine Vermutung handelte. So
gab Dr. med. E.___ bei der «Beantwortung des Fragenkatalogs» vom 29. März
2021 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) denn auch an, die festgestellte Läsion des
Halteapparates der Bizepssehne sei «nicht sicher beurteilbar». Es handle sich dabei
um eine Kombination aus Anamnese, Untersuchung und den Strukturen, welche in
der Bildgebung gesehen worden seien. Folglich kann daher der Einschätzung von Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) gefolgt
werden, wonach der Verdacht auf eine Bizepssehneninstabilität gemäss den
vorliegenden Akten bis jetzt nie bestätigt worden sei und durch die drei
Fachradiologen keine Pathologie der Bizepssehne erkannt und aufgelistet worden
sei. Daran vermögen auch die Berichte des Hausarztes G.___ vom
8. September 2010 und 20. Januar 2013 (vgl. E. II. 6.4, 6.9 hiervor) nichts
zu ändern. So ist in Bezug auf die darin ausgewiesene Diagnose einer «Subluxation
der Bizepssehne links» nicht ersichtlich, worauf sich diese stützt.
Auch der weiteren Einschätzung von Dr.
med. E.___ (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wonach sich in der Verlaufs-MRT vom
3. November 2020 eine Teilläsion des vorderen Anteils der
Rotatorenmanschette zeige, kann nicht gefolgt werden. So wurde im
entsprechenden Bericht vom 3. November 2020 (vgl. E. II. 6.10 hiervor)
u.a. festgehalten, es sei «allenfalls» eine minimale gelenkseitig kommunizierte
Partialruptur der Supraspinatussehne im mittleren bis posterioren Sehnenabschnitt
gegeben, wobei kein Abriss der Sehne und keine Pathologie des Muskels vorhanden
und die übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und Sehnen
unauffällig seien. Es kann demzufolge nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Teilläsion des vorderen Anteils der
Rotatorenmanschette ausgegangen werden. So hielt auch Dr. med. D.___ am
19. April 2021 fest (vgl. E. II. 6.14 hiervor), eine Ruptur habe beim
Beschwerdeführer nie mit vollständiger Sicherheit nachgewiesen werden können. Er
führte zudem aus, dass eine Läsion, die allenfalls nur minimal vorliege, nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die beklagten Beschwerden verursachen
könne. Weiter wies er in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass normalerweise
eine minimale Partialruptur nach einem Trauma einer gesunden Sehne ausheile (Vernarbungsprozess),
da die Restsehne ja intakt und vollständig belastbar sei. Da eine solche
Ausheilung beim Beschwerdeführer jedoch über 11 Jahre hinweg nicht habe
nachgewiesen werden können, spreche dies für einen persistierenden
degenerativen Prozess der in den MRI nachgewiesenen Tendinose. Diesen
Ausführungen kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten gefolgt werden.
Insgesamt sind die Stellungnahmen des
behandelnden Orthopäden Dr. E.___ nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 20. Oktober 2009 und den fortbestehenden Beschwerden
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es ist in diesem Zusammenhang
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Fachärzte
aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470, 125 V 341 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts
8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen, 8C_143/2019 vom
21. August 2019 E. 4.4.1). Bei gesamthafter Betrachtung vermögen die
Berichte von Dr. med. E.___ an den Ausführungen und Einschätzungen
betreffend die Kausalität von Dr. med. D.___ keine auch nur geringen Zweifel
hervorzurufen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
9.3 Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die beim Beschwerdeführer objektivierte Tendinopathie
der Supraspinatussehne links am Ansatz mit Progredienz einer allenfalls
partiellen Ruptur gelenkseitig sowie das hypertrophe AC-Gelenk und das Akromion
Typ III links nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. Oktober 2009
zurückgeführt werden können, sondern auf unfallfremden Faktoren beruhen. Es ist
davon auszugehen, dass der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der am
17. Januar 2013 durchgeführten MRI erreicht war. Da den vorliegenden Akten
nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass diese MRI –
im Gegensatz zur MRT vom 4. Dezember 2009 – unter optimalen Bedingungen hat
durchgeführt werden können. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Arthro-MRT vom
4. Dezember 2009 wäre daher verfehlt.
10. Es ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der durch den Beschwerdeführer vorgebrachte
Art. 6 Abs. 2 UVG (A.S. 24) nicht greift. Gemäss der am
1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 6
Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei den in der Liste
bezeichneten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sind. Laut Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai
2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der
SUVA [BBl 2008, 5411]) wird auf das Kriterium des äusseren Faktors verzichtet.
Bei den in der Liste bezeichneten Körperschädigungen wird davon ausgegangen,
dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht
befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend
auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Da beim Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative sowie angeborene
gesundheitliche Problematik in der linken Schulter vorliegt, besteht gestützt
auf den neuen Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht für die
Beschwerdegegnerin. Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 9.3 hiervor), sind die
objektivierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht auf
das Ereignis 20. Oktober 2009 zurückzuführen. Damit entfällt ein Anspruch
unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung auch dann, wenn man die
bis Ende 2016 gültig gewesene Regelung heranzieht (vgl. E. II. 1.2
hiervor).
11. Da gemäss den vorliegenden
medizinischen Akten in den Jahren 2013 bis 2020 keine ärztlichen Behandlungen
bzw. Interventionen stattfanden bzw. keine solchen dokumentiert sind und damit
eindeutige Brückensymptome fehlen, kann auch nicht von einem Rückfall / von
Spätfolgen ausgegangen werden (vgl. E. II. 3.4 hiervor).
12. Die von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. Dezember 2020 und mit Einspracheentscheid vom 1. Februar
2021 bestätigte Einstellung ihrer Leistungspflicht per 17. Januar 2013
infolge des Erreichens des Status quo sine erfolgte daher zu Recht, womit die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng