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Entscheid

VSBES.2021.38

Rückforderung IV

9. März 2022Deutsch11 min

Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 9. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

IV (Verfügung vom 28. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003

(Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem

1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53).

Diese wurde mit Verfügungen vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008

bestätigt (IV-Nrn. 54 f.).

2.

2.1 Im Januar 2009 wurde eine

Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___

am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet

(IV-Nrn. 65.1 - 65.2). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010

wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt

(IV-Nr. 67). Dagegen wurden am 22. Februar und 3. Mai 2010

(IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben und das vom 14. April 2010

datierende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Nr. 78 S. 20 ff.), eingereicht. Daraufhin

erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September 2013 ein polydisziplinäres

Gutachten (IV-Nrn. 115.1 - 115.4).

2.2 Aufgrund der am 25. Februar

2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes (IV-Nr. 134), erachtete die Beschwerdegegnerin die

erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig

(IV-Nr. 144). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 162) hielt

sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest.

Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom

13. Juli 2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. März 2016 erstattet

(IV-Nrn. 183.1 -183.6).

2.3 Mit Vorbescheid vom

6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) wurde der Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 10. November und 5. Dezember 2016 Einwände erheben

(IV-Nrn. 195, 197) und weitere medizinische Berichte einreichen. Am

25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle E.___ als

erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2017

(IV-Nr. 219) fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am

2. Februar 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 220) wurde mit Urteil

VSBES.2018.36 vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 230) abgewiesen. Das Verlaufsgutachten

der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018 erstattet

(IV-Nrn. 239.1 - 239.9). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019

(IV-Nr. 251) wurde der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der bisherigen

Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

– trotz den Einwänden vom 1. und 22. Juli 2019 (IV-Nrn. 252,

254) – mit Verfügung vom 29. Juli 2020 fest.

2.4 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 14. September 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen.

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Wahrung der Gehörsrechte und korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es sei der

Beschwerdeführerin die bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten.

c) Subeventualiter: Es seien neue

medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.

d) Subsubeventualiter: Es seien vorgängig

einer allfälligen Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen

und durchzuführen, unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente

während der Dauer der Massnahmen.

e) Subsubsubeventualiter: Es sei die

bisherige ganze IV-Rente auf eine IV-Dreiviertelsrente, eventuell auf eine

halbe IV-Rente herabzusetzen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die ihr im

Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten zu

ersetzen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin die vom 1. Oktober

bis 31. Dezember 2020 sowie ab 1. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin

auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die der Beschwerdeführerin im

Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 zu viel ausbezahlten

Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00 zurück.

4. Gegen die Verfügung vom 28.

Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ebenfalls Beschwerde erheben (A.S.

4) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 28. Januar 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass keine

Rückerstattungspflicht besteht.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Ausgang des vor dem an gerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens

VSBES.2020.186 zu sistieren.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber sei mittels prozessleitender

Verfügung und superprovisorisch zu entscheiden.

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Verfügung der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 8. März 2021 (A.S. 10 f.) wird

das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar

2021 sei mittels superprovisorischer Verfügung wiederherzustellen,

gutgeheissen. Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, sich zum

gestellten Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung zu äussern.

6. Mit Stellungnahme vom 22. März

2021 (A.S. 13 f.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, der Entscheid über

die Erteilung der superprovisorisch aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.

Eventualiter sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Betrag in der Höhe von

CHF 5'928.00 zur Sicherheit auf ein Sperrkonto zu überweisen.

7. Mit Verfügung vom 24. März 2021

(A.S. 15) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, sich zum Antrag der

Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung zu äussern.

8. Mit Stellungnahme vom 15. April

2021 (A.S. 18 ff.) stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien die

Anträge der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 abzuweisen und es sei der

Suspensiveffekt der Beschwerde zu bestätigen.

9. Mit Verfügung vom 22. April

2021 (A.S. 20 f.) wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 28. Januar 2021 sei wiederherzustellen, gutgeheissen. Zudem wird

das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

VSBES.2020.186 von Amtes wegen sistiert.

10. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021

(VSBES.2020.186) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die

Beschwerde vom 14. September 2020 (s. E. I. 2.4 hiervor) – soweit darauf eingetreten

wird – gut, hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli

2020 auf und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Zudem wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente vorderhand weiterhin

auszurichten sei. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen

fest, die in der Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise

Herabsetzung auf eine Viertelsrente erweise sich zwar im Resultat grundsätzlich

als korrekt. Da jedoch der Eingliederungswille bzw. die subjektive

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht

abgeklärt worden seien, dürfe die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen

der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder

aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020

E. 4.4.2).

11. Mit Verfügung vom 17. Dezember

2021 (A.S. 23) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 22. Oktober 2021

im Verfahren VSBES.2020.186 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im

vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.

12. Mit Stellungnahme vom 8. Februar

2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren

VSBES.2021.38 sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Zur

Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 10. Dezember

2021 habe sie festgestellt, dass die ganze Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der

Rentenaufhebung wieder auszurichten sei. Am 22. Dezember 2012 habe die

Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle die entsprechende Nachzahlungsverfügung

erstellt, womit sich die Rückforderungsverfügung vom 28. Januar 2021 als

hinfällig erweise.

13. Mit Stellungnahme vom 24.

Februar 2022 (A.S. 35 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Es sei das Verfahren infolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts

abzuschreiben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

nach Massgabe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen.

3. Es seien die Verfahrenskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin der von ihr

geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

Strittig ist vorliegend die Rückforderung

eines Teils der im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021

ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht

überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur

Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

3.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

4.

Wie vorne unter E. I. 10

hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2020.186

vom 22. Oktober 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29.

Juli 2020 in Gutheissung der Beschwerde vom 14. September 2020 aufgehoben. Dies

hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf

Dispositiv

eine ganze Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend

angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 28. Januar 2021) betreffend die

im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlten

Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 jedoch nicht

dahin, wenn sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 feststellt, die ganze

Invalidenrente sei ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung wieder auszurichten und

die Ausgleichskasse am 22. Dezember die entsprechende

Nachzahlungsverfügung erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom

28. Januar 2021 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr

bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 10. und 22. Dezember 2021 auf der

einen Seite und mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2021

auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen. Das

Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügung vom 28. Januar

2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 24. Februar

2022 (A.S. 37 f.) einen Aufwand von 6.61 Stunden geltend. Im

Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend

gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand

dar (Orientierungskopien), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Sodann wird bei Obsiegen für den nachprozessualen

Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind

Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 1'306.50

festzusetzen (4.67 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

von CHF 45.60 und MwSt).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.

6. Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung. Der diesbezügliche

Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'306.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch