VSBES.2021.39
Unfallversicherung
10. Februar 2022Deutsch41 min
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2019 sei die Versicherte zusammengezuckt,
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladene
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unfall- und bei der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
krankenversicherte B.___ (nachfolgend: Versicherte), geb. 1992, wurde am 8.
August 2019 bei ihrer Arbeit von einem Betonstück am linken Knie getroffen.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2019 sei die Versicherte zusammengezuckt,
habe ausweichen wollen und habe sich dabei ihr Knie verdreht (Akten der Suva
[Suva-Nr.] 1). Gemäss Bericht der Erstbehandlung im C.___ vom 21. August 2019
wurde bei der Versicherten ein Schlag auf das linke Knie festgestellt (Suva-Nr. 66).
Am 1. Oktober 2019 wurde die Versicherte in der Klinik D.___ von Dr. med. E.___
operiert (Suva-Nr. 2). Bis zur Operation war die Versicherte voll arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom
31. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit, dass sie
für die Folgen des Berufsunfalls vom 8. August 2019 aufkomme (Suva-Nr. 15).
In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen
(Taggeld / Heilkosten). Mit Bericht von Dr. med. E.___ vom 19.
Februar 2020 (Suva-Nr. 42) wurde die Beschwerdegegnerin darüber
informiert, dass bei der Versicherten ein erneuter operativer Eingriff geplant
sei. Darauf veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2020
(Suva-Nr. 72) ihre Leistungen per 21. Februar 2020 ein, mit der Begründung, die
Kniebeschwerden links seien nicht mehr unfallbedingt. Die dagegen am 11.
September 2020 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (Suva-Nr. 82)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin]
vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben.
2. Die Leistungspflicht der [Beschwerdegegnerin]
für das Unfallereignis vom 8. August 2019 sei über den 21. Februar 2020 hinaus
weiterhin anzuerkennen und diese sei zur Übernahme der entsprechenden
gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.
Eventualiter:
Die Sache sei der [Beschwerdegegnerin] zur weiteren Abklärung und
Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Der
Präsident des Versicherungsgerichts lädt die Versicherte mit Verfügung vom 5.
März 2021 (A.S. 24 f.) in das Beschwerdeverfahren bei.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 27 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei
zu bestätigen.
5. Am 4. Mai 2021 erfolgt die Replik (A.S. 36) der Beschwerdeführerin und am
12. Mai 2021 die Duplik (A.S.
40) der Beschwerdegegnerin.
6. Die Versicherte
gibt innert der Frist bis 1. Juni 2021 keine Stellungnahme ab (A.S. 41 +
44).
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,
129.
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103
f., 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.4
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand
verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93, E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da
es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020
E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem
Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die
noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März
2021.
E. 3, SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat
der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1
UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen, worunter auch die
Dispositiv
Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte
Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine
zweckgemässe Behandlung, welche operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu
rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses
von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit
Hinweisen).
2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6 Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).
2.7 Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1
und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Im
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die
Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Meniskusläsion bei der Versicherten degenerativer
Natur sei. Sie erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der
Kreisarzt Dr. med. F.___ sei in seinen Beurteilungen vom 21. Februar 2020
und vom 25. Mai 2020 zum Schluss gelangt, dass die Kontusionsfolgen ohne
nachweisbare traumatische Läsion nach einigen Tagen abgeheilt gewesen seien.
Das Ereignis vom 8. August 2019 habe am linken Knie zu keiner strukturellen
Läsion geführt. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, den
diagnostizierten Innenmeniskusriss zu verursachen. Nach Einsicht in den Bericht
von Dr. med. G.___ vom 1. September 2020 habe der Kreisarzt mit
Beurteilung vom 10. November 2020 an seiner Einschätzung festgehalten. Mit
überzeugender Begründung gelange der Kreisarzt zum Schluss, dass die geklagten
Kniebeschwerden links nicht (mehr) auf das Ereignis vom 8. August 2019
zurückzuführen seien. Die Tatsache, dass die Versicherte in der Lage gewesen
sei, bis zur Operation vom 1. Oktober 2019 weiterzuarbeiten, spreche
eindeutig gegen eine traumatische Ursache des Meniskusschadens. Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation vom 1. Oktober 2019
zu Unrecht übernommen habe, vermöge die Einsprecherin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Die Annahme eines Status quo ante vel sine am 21. Februar 2020 sei nicht
zu beanstanden.
3.2 Die Beschwerdeführerin führt in
ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) zusammengefasst
und im Wesentlichen aus, die Kniebeschwerden links seien weiterhin
unfallbedingt. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass die Operation vom
1. Oktober 2019 unfallkausal gewesen sei, ansonsten sie die Kosten im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis bis zum 21. Februar 2020 nicht übernommen
hätte. Einzig der versicherungsinterne Arzt Dr. med. F.___ sei der
Ansicht, dass bei der Versicherten eine durch Abnützung entstandene Verletzung
(Meniskusriss) vorliege. Sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med.
E.___ seien klar der Ansicht, dass auch die zweite operative Behandlung mit der
ersten Operation und dem durch den Unfall verursachten Meniskusriss zu tun
habe. Auch Dr. med. F.___ bestreite nicht, dass die zweite Operation notwendige
Folge der ersten Operation gewesen sei, halte er doch fest, dass der Radiärriss
«Folge der durchgeführten Operation mit gemäss OP-Bericht zu lockerer Naht» gewesen
sei. Wenn also die Behandlung vom 13. März 2020 medizinisch unbestritten mit
der ursprünglichen Operation vom 1. Oktober 2019 zusammenhänge, so müsse auch
die zweite operative Behandlung (und weitere vergangene und allenfalls
folgende, künftige Behandlungen) als unfallkausal angenommen und von der Beschwerdegegnerin
übernommen werden.
Die Beschwerdegegnerin stütze ihren
Entscheid einzig auf die Ausführungen von Dr. med. F.___, dem
versicherungsinternen Arzt. Sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med. E.___
hätten übereinstimmend festgehalten, dass eindeutig keine Abnützungsverletzung,
sondern eine klar unfallbedingte Verletzung vorliege. Dr. med. F.___
Einschätzung beruhe einzig auf Aktenstudium, während Dr. med. E.___
die Versicherte auch tatsächlich behandelt habe. Dr. med. F.___ verweise
grösstenteils auf allgemeine Ausführungen in Lehrbüchern und nicht einschlägige
Beispiele, ohne auf den Einzelfall einzugehen, und stütze seine Einschätzungen
massgeblich auf einen angeblich «eindeutigen MRI-Befund». Ein MRI-Bild könne eine
Einschätzung «vor Ort» nicht ersetzen. Dr. med. F.___ Ausführungen seien
widersprüchlich: Einerseits werde vorgebracht, dass der Radiärriss Folge der
ersten Operation sei. Andererseits soll aber bereits bei der Bilddokumentation
anlässlich der ersten operativen Behandlung ein beginnender Radiärriss zu
erkennen gewesen sein. Ebenfalls sei nicht klar, welche Bedeutung Dr. med. F.___
dem Radiärriss beimesse, wenn er einmal davon spreche, dieser sei häufig Folge
von degenerativen Veränderungen, dann aber festhalte, ein Radiärriss habe bei
der ersten Operation nicht vorgelegen. Ferner halte er fest, «die anamnestische
Angabe, dass die Versicherte auf dem linken Kniegelenk abgedreht habe ist (…)
auch nicht durch die handschriftlichen Angaben der Versicherten zum Ereignis
belegt». Im darauffolgenden Satz werde dann davon gesprochen, dass die
Versicherte handschriftlich angegeben habe, dass sie als Reaktion «das linke
Knie weggedreht habe». Entgegen den Ausführungen von Dr. med. F.___ sei eine isolierte
Meniskusläsion durch das Unfallereignis sehr wohl möglich und in der
medizinischen Lehre anerkannt.
In vorliegenden Fall sei neben dem
ohnehin erfüllten Unfallbegriff durch den Meniskusriss auch eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG gegeben. Diese
werde von der Suva allerdings gar nicht erst geprüft.
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
27 ff.) zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, dass sie die
Versicherungsleistungen zu Recht per 21. Februar 2020 eingestellt habe. Es habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass
spätestens zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten.
Die Versicherte habe am 8. August 2019 eine Kniekontusion und nicht eine
Kniedistorsion erlitten. Wenn der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin Dr.
med. G.___ in seinem Bericht vom 1. März 2021 von einem Verdrehtrauma
ausgehe, so beruhe seine Einschätzung auf falschen Prämissen. Laut
kreisärztlicher Einschätzung sei die Operation vom 1. Oktober 2019 nicht
unfallkausal gewesen. Aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die
Kosten der Operation vom 1. Oktober 2019 zu Unrecht übernommen habe, vermöge
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Werde das Vorliegen
eines Unfalls bejaht, falle die Unfallkausalität im Verlauf jedoch weg, so sei
keine subsidiäre Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorzunehmen.
3.4 In ihrer Replik vom 4. Mai 2021 (A.S.
36) widerspricht die Beschwerdeführerin, dass Dr. med. G.___ von falschen
Prämissen ausgehe. Dr. med. G.___ gehe nicht alleine von einer Kontusion aus,
sondern von einer Kontusion mit Distorsion. Durch den Aufprall des Stücks Beton
gegen das Knie der Versicherten habe sich diese eine Kontusion zugezogen, durch
den Vorgang sei das Knie im Sinne einer Distorsion abgedreht worden.
3.5 In ihrer Duplik vom 12. Mai
2021 (A.S. 40) weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Versicherte
eine Kniekontusion und keine Kniedistorsion erlitten habe. Nach eigenen Angaben
habe sie das Knie weggedreht. Das Knie wegdrehen sei nicht dasselbe wie das
Knie verdrehen. So sei anlässlich der Erstbehandlung vom 21. August 2019
denn auch eine Kniekontusion links (Schlag aufs linke Knie) diagnostiziert
worden.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 ihre
Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. August 2019 zu Recht per 21.
Februar 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die
folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
4.1.1 Verlaufseintrag C.___ vom 21.
August 2019 (Suva-Nr. 66):
Gemäss Verlaufseintrag hat die Versicherte
folgende Angaben gemacht: Vor zwei Wochen habe sie beim Schleifen auf der
Arbeit ein Stück Beton abbekommen, es sei ihr aufs Knie gefallen. Es habe ihr
nicht stark wehgetan. Seither habe sie Schmerzen (mit und ohne Belastung) im
Gelenksspalt. Strecke sie das Knie ganz durch, habe sie das Gefühl, etwas
blockiere. In den letzten zwei Wochen hätten sich die Beschwerden überhaupt
nicht verbessert. Objektiv wurde Folgendes festgehalten: Nicht gerötet, nicht
geschwollen, nicht überwärmt, kein Gelenkserguss, Druckdolenz medial und
lateral im Gelenksspalt, vordere und hintere Schublade negativ, Mc Murray
bds negativ, keine klaffenden Seitenbänder. Die Beurteilung lautete: «Schlag
auf linkes Knie».
4.1.2 Verlaufseintrag C.___ vom 4.
September 2019 (Suva-Nr. 66):
Dem Verlaufseintrag ist zu entnehmen,
dass die Versicherte folgende Angaben gemacht hat: Die Schmerzen seien fast
weg, aber beim Kuppeln habe sie immer noch Probleme. Objektiv wurde Folgendes
festgehalten: Keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, Druckdolenz im
medialen Gelenksspalt, kein Gelenkserguss palpabel. Es wurde ein MRI Knie links
am 6. September 2019 verordnet.
4.1.3 Bericht H.___ vom 6. September
2019 (Suva-Nr. 13), MRT Knie links, Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie
FMH,:
Im Bericht betreffend MRT des linken
Kniegelenks wurde folgender Befund erhoben: Vorderes Kompartiment: Zentrierte
Patella. Intakter Retropatellarknorpel, der gegenüberliegende anteriore
kondyläre Knorpelüberzug sei ebenfalls erhalten. Mediales Kompartiment: Intaktes
reizloses mediales Kollateralband. Der Innenmeniskus weise im Hinterhorn
intrameniskale Signalaufhellungen auf, die die Basis knapp erreichten. Der
Knorpelüberzug sei minimal verschmälert. Keine Osteophyten, die angrenzenden
ossären Strukturen wiesen kein Ödem auf. Laterales Kompartiment: Intakte
reizlose laterale Bandstrukturen. Normaler Aussenmeniskus. Der Knorpelüberzug
sei minimal verschmälert. Die angrenzenden ossären Strukturen wiesen kein Ödem
auf. Interkondylär: Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Geringfügiges
Ödem im Hoffa-Fettkörper unmittelbar dorsal, eher inferior der Patella
lateralseitig. Intakte Patellasehne und distale Quadrizepssehne, normales
suprapatelläres Fat-pad. Daraufhin wurde folgende Beurteilung abgegeben: Umschriebenes
Ödem im Hoffa-Fettkörper lateralseitig, unmittelbar neben der Patella dorsal
der Patellasehne, wahrscheinlich im Rahmen eines Impingements. Intrameniskale Strukturalteration
im Innenmeniskushinterhorn, die Basis knapp erreichend, suspekt auf einen
unvollständigen schrägen Einriss. Geringer Gelenkserguss.
4.1.4 Bericht vom 2. Oktober 2019, Dr.
med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, über die Operation vom 1. Oktober 2019 (Suva-Nr. 2):
Im Operationsbericht betreffend
Kniearthroskopie wurden ein Innenmeniskusriss (linkes Knie vom 7. August 2019)
sowie ein traumatisierter Hoffa mit Impingement diagnostiziert und Folgendes
festgehalten: Im medialen Gelenkabschnitt unauffällige Knorpelflächen der
Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Innenmeniskus weise im Hinterhorn einen
Unterflächenriss auf und lasse sich dort problemlos in den Gelenkspalt hervorluxieren.
Minimale Auffaserungen der Innenmeniskusschneide im Bereich der Pars
intermedia. Interkondylär regelrecht inserierende Kreuzbänder mit intaktem
synovialem Überzug, welche bei der Hakenuntersuchung fest seien. Hypertrophe
Plica infrapatellaris und Hoffa-Hypertrophie. Im lateralen Gelenkabschnitt
unauffällige Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Aussenmeniskus
habe eine glatte Ober- und Unterfläche mit zarter Schneide und regelrechtem Popliteusschlitz.
Er lasse sich an keiner Stelle mit dem Tasthaken hervorluxieren. Über den frei
entfaltbaren lateralen Rezessus Eingehen in den oberen Rezessus. Hypertrophe
Plica mediopatellaris. Hoffa-Hypertrophie mit Impingement zwischen lateraler
Patellafacette und Trochlea. Medial kein Impingement. Bei der
Funktionsüberprüfung setze die Patella bei ca. 30° lateral auf und sei ab ca.
60° zentral geführt. Eingehen mit einer Diamantraspel und Anfrischen des Innenmeniskusrisses.
Anschliessend Einbringen einer Naht mit guter Zugwirkung und Verschluss des
Unterflächenrisses. Bei der abschliessenden Hakenuntersuchung sei der Meniskus
fest. Resektion der hypertrophen Plica infrapatellaris und des Hoffas bis zur
Patellaspitze. Von hier aus Resektion der Hoffa-Hypertrophie, welche ein
Impingement zwischen Patella und Trochlea verursacht habe.
4.1.5 Austrittsbericht Dr. med. E.___
vom 4. Oktober 2019 (Suva-Nr. 3):
Im Austrittsbericht wurde als Diagnose
«Innenmeniskus linkes Knie vom 7. August 2019» aufgeführt und zum Verlauf
Folgendes festgehalten: Wegen anhaltender Schmerzen und verminderter
Belastbarkeit sei die Indikation zum Eingriff (Arthroskopie linkes Knie in
Oberschenkelblutsperre mit Naht des Innenmeniskushinterhornes und partieller
Resektion des Hoffas sowie Injektion von PRP) gestellt worden. Intraoperativ
instabiles Hinterhorn des Innenmeniskus durch Unterflächenriss.
4.1.6 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 11. November 2019 (Suva-Nr. 16):
Nach Bestätigung der Diagnose «Innenmeniskusriss
linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im Konsultationsbericht folgende
Beurteilung vor: Sehr guter Verlauf nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit
Naht des Innenmeniskushinterhornes. Das linke Knie sei äusserlich reizlos und
schon sehr gut beweglich. Die geschilderten Beschwerden seien normal.
4.1.7 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 16. Dezember 2019 (Suva-Nr. 24):
Nach Bestätigung der Diagnose
«Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im
Konsultationsbericht folgende Beurteilung vor: Sehr guter Verlauf nach
Arthroskopie des linken Kniegelenkes. In Abhängigkeit von der Belastung würden noch
eine Schwellneigung und Beschwerden an der Innenseite des linken Kniegelenkes
angegeben. Rund zehn Wochen nach der Operation seien die beklagten Beschwerden
noch normal.
4.1.8 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 17. Januar 2020 (Suva-Nr. 26):
Nach Bestätigung der Diagnose
«Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im
Konsultationsbericht folgende Beurteilung vor: Anhaltende Beschwerden und
verminderte Belastbarkeit nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes. Bei der
Untersuchung enggradiges Beugedefizit sowie positive Innenmeniskuszeichen. Die
Beweglichkeit habe sich im Vergleich zur Untersuchung vom 16. Dezember
2019 verschlechtert. Die erneut positiven Innenmeniskuszeichen könnten einer
Reruptur des Innenmeniskus entsprechen. Es erfolge eine Überweisung zum MRI des
linken Kniegelenks.
4.1.9 Bericht MR-Kniegelenk links vom 24.
Januar 2020, J.___, Dr. med. K.___, Fachärztin
für Radiologie und Neuroradiologie, J.___ (Suva-Nr. 35):
Im Bericht betreffend MR des Kniegelenks
wurde folgender Befund erhoben: Wenig Kniegelenkserguss. Femoropatellares
Gelenkskompartiment: Normaler Patellastand. Regelrecht im femoralen Gleitlager
zentrierte Patella. Intakter Knorpel femoropatellar. Mediales femorotibiales
Gelenkskompartiment: Status nach Naht des Innenmeniskushinterhorns mit
verklebter Ruptur. Kein Hinweis auf eine Reruptur. Intakter Knorpel. Laterales
femorotibiales Gelenkskompartiment: Intakter Aussenmeniskus. Intakter Knorpel.
Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Intakte Kollateralbänder. Intakte
Quadriceps- und Patellarsehne. Status nach Resektion des Hoffa-Fettkörpers mit
signalalteriertem dorsalem Anteil des Hoffa-Fettkörpers hinweisend auf eine
aktivierte Arthrofibrose. Reizlose Plica suprapatellaris. Signalalterierte
Plica infrapatellaris über dem VKB. Die Radiologin gab darauf folgende Beurteilung
ab: Diffuse Arthrofibrose des Hoffa-Fettkörpers infrapatellar und dorsal.
Signalalterierte Plica infrapetellaris über dem VKB. Keine Reruptur des
Innenmeniskus.
4.1.10 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 31. Januar 2020 (Suva-Nr. 38):
Im Konsultationsbericht diagnostizierte
Dr. med. E.___ eine «Arthrofibrose linkes Knie» und einen «Innenmeniskusriss
linkes Knie vom 7. August 2019» und nahm folgende Beurteilung vor: Bei
reizlosem Lokalbefund und bisher sehr gutem Verlauf erneute Verschlechterung
der Beschwerden des linken Kniegelenks. Im MRI des linken Kniegelenks vom 24.
Januar 2020 diffuse Arthrofibrose des Hoffa-Fettkörpers infrapatellar und dorsal.
Signalalterierte Plica infrapatellaris über dem VKB. Keine Reruptur des
Innenmeniskus. Diese Befunde bestätigten die anhaltenden Beschwerden der Versicherten
und belegten einen refixierten Innenmeniskus.
4.1.11 Bericht vom 16. Februar 2020, C.___,
über die Notfallkonsultation (Suva-Nr. 41):
Im Bericht wurde folgende Anamnese
erhoben: Vor zwei Wochen sei beim Schleifen auf der Arbeit ein Stück Beton
abgekommen und ihr aufs Knie gefallen. Es habe ihr nicht stark weh getan, aber
seither habe sie Schmerzen im Gelenksspalt. Die Schmerzen habe sie, wenn sie
gar nichts mache oder nach Belastung. Wenn sie das Knie ganz durchstrecke, habe
sie das Gefühl, dass etwas blockiere. In den letzten zwei Wochen hätten sich
die Beschwerden überhaupt nicht verbessert. Anschliessend wurde folgende Beurteilung
abgegeben: Distorsion linkes Knie mit Innenmeniskusriss und Gelenkerguss.
Procedere: Indikation zur KAS mit Naht des Innenmeniskus am 1. Oktober 2019.
4.1.12 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 19. Februar 2020 (Suva-Nr. 42):
Im Konsultationsbericht diagnostizierte
Dr. med. E.___ eine «Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1.
Oktober 2019» und nahm folgende Beurteilung vor: Unverändert reizloser
Lokalbefund bei belastungsabhängigen Beschwerden. In Ruhe keine Probleme. Schon
unter geringer Belastung Schmerzzunahme und Schwellung des linken Kniegelenkes.
Im MRI des linken Kniegelenkes Nachweis einer Arthrofibrose des Hoffa’s bei
intakter Naht des Innenmeniskushinterhornes. Eine Operation sei für den
13. März 2020 terminiert.
4.1.13 Bericht von Dr. med. E.___ über
die Operation vom 13. März 2020 (Suva-Nr. 46):
Im Operationsbericht wurde
eine Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit
Reruptur des Innenmeniskushinterhornes diagnostiziert und Folgendes erwogen: Wegen
Verletzung des Innenmeniskus des linken Kniegelenkes wurde am 1. Oktober 2019
das Innenmeniskushinterhorn genäht. Ausserdem partielle Resektion des Hoffas
wegen Traumatisierung. Nach glattem postoperativem Verlauf und während der
Nachbehandlung keine Besonderheiten. Bei Aufnahme der normalen Belastung
zunehmende Beschwerden an der Innenseite des Kniegelenkes beim Treppensteigen
und auf unebenem Boden. Wegen der anhaltenden Probleme sei am 24. Januar 2020
ein MRI des linken Kniegelenks angefertigt worden. Es sei eine diffuse
Arthrofibrose mit signalalterierter Plica dem vorderen Kreuzband anliegend ohne
Anhalt für eine Reruptur des Innenmeniskus diagnostiziert worden. Im medialen
Gelenkabschnitt unauffällige Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus.
Im Innenmeniskushinterhorn zeige sich im Bereich der Naht ein Radiärriss. Der
Innenmeniskus lasse sich mit dem Tasthaken in den Gelenkspalt hervorluxieren.
Bei der Überprüfung der Naht sei diese gelockert und lasse sich mitsamt einem
Anker hervorluxieren. Der Anker mit angehängtem Nahtmaterial werde mit der
Fasszange gefasst. Bei Zug an dem Faden lasse sich der zweite Anker nicht
bergen. Der Faden und der Anker würden reseziert. Im Bereich des Radiärrisses werde
das Hinterhorn des Innenmeniskus geglättet und angeglichen. Anfrischen der
Rupturstelle mit der Diamantraspel. Einbringen von zwei Nähten, welche den
Meniskus gut an der Kapsel refixierten. Interkondylär ausgedehnte Vernarbung
mit einem Zyklops, welcher bei Streckung des Gelenkes einklemme. Der
Narbenstrang liege dem vorderen Kreuzband auf und lasse sich bis zum Hoffa
verfolgen. Beide Kreuzbänder inserierten ansonsten regelrecht und seien bei der
Hakenuntersuchung fest. Im lateralen Gelenkabschnitt unauffällige
Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Aussenmeniskus habe
eine glatte Ober- und Unterfläche mit zarter Schneide und regelrechter
Popliteusschlitz. Er lasse sich mit dem Tasthaken an keiner Stelle
hervorluxieren. Über den frei entfaltbaren lateralen Rezessus Eingehen in den
oberen Rezessus. Ausgedehnte parapatellare Vernarbung sowie Vernarbungen im
oberen Rezessus. Die retropatellare Gelenkfläche und der Knorpel der Trochlea seien
unauffällig.
4.1.14 Austrittsbericht Dr.
med. E.___ vom 16. März 2020 (Suva-Nr. 47):
Im Austrittsbericht wurden
eine Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit
Reruptur des Innenmeniskushinterhornes sowie ein Innenmeniskusriss linkes Knie
vom 7. August 2019 diagnostiziert und Folgendes festgehalten: Wegen anhaltender
Schmerzen und Bewegungseinschränkung sei die Indikation zum Eingriff
(Arthroskopie linkes Knie mit Arthrolyse und erneuter Naht des Innenmeniskushinterhornes
am 13. März 2020) gestellt worden. Intraoperativ Re-Ruptur des
Innenmeniskushinterhornes sowie ausgedehnte Arthrofibrose mit Impingement.
4.1.15 Konsultationsbericht Dr. med. E.___
vom 1. Mai 2020 (Suva-Nr. 62):
Im Konsultationsbericht wurden die
Diagnosen der Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019
mit Reruptur des Innenmeniskushinterhornes sowie Innenmeniskusriss linkes Knie
vom 7. August 2019 bestätigt und folgende Beurteilung abgegeben: Inzwischen
sehr guter Verlauf nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit erneuter Naht
des Innenmeniskushinterhornes und Narbenresektion.
4.1.16 Bericht Dr. E.___ vom 2. Mai
2020 (Suva-Nr. 63).
Dr. med. E.___ bestätigte in
seinem Bericht die gestellten Diagnosen «Arthrofibrose linkes Knie nach
Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit Reruptur des
Innenmeniskushinterhornes und Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August
2019». Er erwog, alle Beschwerden, die Eingriffe und die Arbeitsunfähigkeit seien
aus orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des
Unfalles vom 7. August 2019. Die Beurteilung sei durch den Ausschluss
einer Re-Ruptur im MRI vom 24. Januar 2020 erschwert worden, aber allein die
gesicherte Arthrofibrose sei als Komplikation einer Arthroskopie als Ursache
für anhaltende unfallbedingte Beschwerden bekannt und führe immer wieder zu
erneuten Arthroskopien.
4.2
4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin
als auch die Beschwerdegegnerin legten die Angelegenheit mehrere Male ihren
versicherungsinternen Ärzten (Dr. med. G.___ bei der Beschwerdeführerin, Dr.
med. F.___ bei der Beschwerdegegnerin) vor. Die Stellungnahmen / Beurteilungen
werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben:
4.2.1 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom
21. Februar 2020 (Suva-Nr. 39):
Die Beschwerdegegnerin legte die
Angelegenheit ihrem Versicherungsmediziner vor. Die Frage, ob der Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am
linken Knie geführt habe, wurde verneint. Die Frage, ob insbesondere der
Schaden, welcher operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall zurückzuführen sei, wurde verneint und zur Begründung ausgeführt: Horizontale,
degenerative Läsion, kein geeigneter Pathomechanismus. Die Frage, ab wann
Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle
mehr spielten, wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei,
wurde wie folgt beantwortet: Bei fehlenden unfallspezifischen Befunden und auch
im MRI ohne Hinweis auf ein Trauma einige Tage.
4.2.2 Beurteilung Dr. med. F.___ vom
25. Mai 2020 (Suva-Nr. 68):
Die Beschwerdegegnerin legte die
Angelegenheit erneut ihrem Versicherungsarzt vor. Dr. med. F.___ erklärte in
seiner Beurteilung, dass anlässlich des geltend gemachten Ereignisses keine
objektivierbaren, nachvollziehbaren Verletzungen am linken Kniegelenk
ausgewiesen seien und dass die am 1. Oktober 2019 durchgeführte Operation
ausschliesslich der Sanierung vorbestehender anlagebedingter bzw. degenerativer
Befunde gedient habe. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Aus keinem der
medizinischen Dokumente gehe hervor, wo genau am Kniegelenk die Versicherte von
einem Betonstück getroffen worden sei. Eine erste Arztkonsultation sei erst zwei
Wochen nach dem Ereignis erfolgt, ein Arbeitsausfall habe nicht resultiert.
Anlässlich der Erstkonsultation seien keine objektivierbaren Verletzungszeichen
dokumentiert worden. Festgehalten werde, dass es der Versicherten nicht stark
weh getan habe; bei der Konsultation am 4. September 2019 seien die
Schmerzen sogar fast weg gewesen. Die Beschwerden würden unabhängig von der
Belastung angegeben. In vorliegendem Fall liege mit dem am 6. September 2019
vorgenommenen Kernspintomogramm der Befund einer drittgradigen Degeneration
vor: Mukoid-degenerative Areale, welche sich als eine Kollektion von
mukopolysaccharider chondraler Grundsubstanz in gestresstem fibrokartilaginärem
Meniskusgewebe ausdehnten, erreichten die Meniskusoberfläche. Für Traumafolgen,
insbesondere eine Kontusion in Form einer oberflächlichen Weichteilschwellung
oder Bonebruise, gebe es keinen Hinweis. Die degenerativen Veränderungen des
Meniskus könnten sich für den Betroffenen unbemerkt entwickeln und würden
häufig als Nebenbefund in asymptomatischen Patienten gefunden.
Abgesehen davon, dass die
von Dr. med. E.___ gemachte Angabe zum Unfallgeschehen nicht nachvollziehbar ausgewiesen
sei und der behauptete unfallkausale Zusammenhang der vorgefundenen Befunde im
MRI einer post hoc, ergo propter hoc Behauptung entspreche, müsse der
Meniskusschaden gar nicht zu wesentlichen Beschwerden geführt haben. Der von
Dr. med. E.___ erstellte Untersuchungsbefund sei in sich widersprüchlich und
stehe auch im Widerspruch zum vorliegenden MRI. Es werde einerseits
festgehalten, dass keine Schwellung am Kniegelenk vorliege, und in Folge, dass
eine deutliche Kapselschwellung bestünde. Wie die positiven
Innenmeniskuszeichen medial bei Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt
erhoben worden seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich – eine Druckdolenz medial
begründe noch keine Meniskusläsion. Die anamnestische Angabe, dass die
Versicherte auf dem linken Kniegelenk abgedreht habe, sei durch keine echtzeitliche
Anamnese und auch nicht durch die handschriftlichen Angaben der Versicherten
zum Ereignis belegt. Von der Versicherten werde handschriftlich angegeben, dass
sie als Reaktion das linke Knie weggedreht habe. Beim Wegdrehen eines
Kniegelenks aus einer Gefahrenzone werde das kontralaterale Kniegelenk als
Standbein belastet und nicht das betroffene Kniegelenk, da dieses bei Belassen
auf dem Stand nicht weggedreht / weggezogen werden könne. Die Annahme von
Dr. med. E.___, dass die Versicherte das betroffene Kniegelenk als Standbein
belastet habe, widerspreche einer natürlichen Abwehrreaktion (Reflexbewegung),
um das Kniegelenk aus dem «Gefahrenbereich» zu bringen. Eine zusätzliche
Belastung des betroffenen Kniegelenks als Standbein würde bedeuten, dass die
Versicherte das Kniegelenk im «Gefahrenbereich» belassen hätte. Weder in der
klinischen Untersuchung noch im MRI hätten objektivierbare unfallbedingte
Befunde in Form von Rötung, Schwellung, Hämatom etc. erhoben werden können. Der
bildmorphologisch in vorliegendem Fall sich typisch degenerativ bedingt
darstellende kernspintomografische Befund habe somit überwiegend wahrscheinlich
schon vor dem Ereignis bestanden. Rupp et al. würden eine Degeneration als
Ursache eines Meniskusschadens als die Regel, die Verletzung als die Ausnahme
beschreiben. Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Bei der Meniskusläsion
im Hinterhorn handle es sich um einen typisch degenerativen Befund mit horizontaler
Läsion, welcher bis an die Unterfläche reiche. Dieser sei nicht unfallbedingt
und als Zufallsbefund im Rahmen der Beschwerdeabklärung zu sehen. Die
hypertrophe Plica mediopatellaris und Hoffa-Hypertrophie sei anlagebedingt. Die
Beschwerden resultierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem
Impingement des hypertrophen Hoffa-Fettkörpers zwischen lateraler Patella und
Trochlea.
4.2.3 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom
6. Juli 2020 (Suva-Nr. 71):
Auf erneute Vorlage der Angelegenheit hielt
Dr. med. F.___ an der Beurteilung vom 25. Mai 2020 fest.
4.2.4 Stellungnahme Dr. med. G.___ vom
1. September 2020 (Suva-Nr. 86):
Beim Unfallereignis vom 8.
August 2019 sei die Versicherte erst gut 26jährig gewesen. Schon daraus lasse sich
folgern, dass an und für sich keine degenerativen krankheitsbedingten
relevanten Probleme bestanden hätten. Solche seien auch nicht ausgewiesen. Auch
zeigten sich keine pathologischen Befunde, welche ein angeborenes Leiden oder
Folgen von einem früheren (vor dem 8. August 2019 stattgefunden) Unfall ausweisen
würden.
Es habe sich gezeigt, dass
zuwider der vorgängigen MRI-Befundung eindeutig eine Reruptur des Innenmeniskus
(schräger radiärer Riss) vorhanden gewesen sei. Ein horizontaler Riss sei nie beschrieben
worden. Der intraoperative Befund habe also nicht mit dem vorgängigen MRI
übereingestimmt. Die Sicht anlässlich einer arthroskopischen Intervention
liefere bessere Befunde als ein MRI. Auch habe sich zuwider dem MRI ein Zyklops
gezeigt. Dieser sei reseziert worden. Das weise eigentlich auf eine Läsion des
VKB hin. Allerdings sei weder in den MRI noch intraoperativ im Jahr 2019 solches
beschrieben worden. Erst anlässlich der Operation 2020 sei dies festgestellt
worden. Im Operationsbericht vom 13. März 2020 werde ein Radiärriss im medialen
Meniskus beschrieben, klar im Sinne einer Re-Ruptur.
Dass das erwiesene
Unfallereignis keine Läsion bewirkt habe, vermöge die Beschwerdegegnerin nicht
auf objektivierbare Weise zu widerlegen. Der gerissene Meniskus habe eine gute
Qualität gehabt, so dass die Therapie durch Meniskusnaht möglich gewesen sei. Eine
gute (d.h. nicht generativ veränderte) Struktur des Meniskus sei unabdingbare
Voraussetzung dafür, dass der Riss genäht werden könne.
Ohne vorbestehende Probleme und
ohne degenerative, abnützungs- oder krankheitsbedingte pathologische Befunde am
linken Knie habe sich die Versicherte am 8. August 2019 einen Unfall zugezogen
(Kontusion mit Distorsion). Es sei in Übereinstimmung mit dem Ereignis und den
angegebenen persistierenden Beschwerden ein radiärer Riss des Innenmeniskus
festgestellt worden. Dessen Qualität sei gut gewesen, so dass der Riss am 1.
Oktober 2019 arthroskopisch mit einer Meniskusnaht habe versorgt werden können.
Ohne neues Ereignis seien in der Folge wiederum persistierende Schmerzen aufgetreten.
Die Abklärung (insbesondere bei der intraoperativen Befundung anlässlich der
zweiten arthroskopischen Intervention am 13. März 2020) hätten ergeben,
dass sich die Meniskusnaht gelöst habe (Re-Ruptur), weil der «Anker» nicht
gehalten habe. Damit sei der bekannte, zuvor genähte Riss wieder bestehend
gewesen. Er sei wieder mit einer Meniskusnaht versorgt worden.
4.2.5 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom
10. November (Suva-Nr. 97):
Bezüglich der
Behauptung von Dr. med. E.___, dass «nie ein horizontaler Riss beschrieben worden
sei» werde auf den eindeutigen MRI-Befund hingewiesen und auf die ausführliche
Beurteilung vom 25. Mai 2020. Dr. med. E.___ berücksichtige den
Pathomechanismus nicht. Eine Kontusion als Ursache für eine Verletzung des
Meniskus sei nur geeignet, wenn dies zu entsprechenden Begleitverletzungen in
Form von Frakturen und / oder Zerreissungen des Kapselbandapparats führen würde,
was vorliegend nachweislich nicht der Fall sei. Der Radiologe, welcher
ausführe, «Der Innenmeniskus weist im Hinterhorn intrameniskale
Signalanhebungen auf, die die Basis knapp erreichen», beschreibe zweifelsfrei
eine horizontale Läsion. Diese
Läsion zeige sich nach dem operativen Eingriff vom 1. Oktober 2019 im MRI vom
24. Januar 2020 deutlich vergrössert mit nunmehr multiplen bis an die
Unterfläche reichenden Läsionen. In der intraoperativen Bilddokumentation vom 1.
Oktober 2019 habe sich ein ausgefranster Bereich des Innenmeniskus mit
erkennbarer Tendenz eines beginnenden Radiärrisses gezeigt. Der im Operationsbericht
beschriebene Unterflächenriss habe aus der horizontalen Läsion resultiert,
welche schräg bis zur Unterfläche laufe. In der intraoperativen
Bilddokumentation vom 13. März 2020 finde sich neu ein Radiärriss im
Bereich der am 1. Oktober 2019 durchgeführten Naht. In diesem Bereich weise der
Meniskus grossflächig oberflächliche Unregelmässigkeiten auf. Zudem bestehe
eine lappenförmige Läsion.
Die intercondylär nunmehr
beschriebenen ausgedehnten Vernarbungen mit einem Zyklops seien ebenfalls Folge
der vorausgegangenen Operation, da dieser initial anlässlich der Operation vom 1.
Oktober 2019 nicht vorhanden gewesen seien. Zudem sei bezüglich Radiärriss
festzuhalten, dass der Radiärriss zweifelsfrei anhand der MRI und intraoperativen
Dokumentation am 1. Oktober 2019 nicht vorhanden gewesen sei. Dieser sei Folge
der durchgeführten Operation mit gemäss Operationsbericht zu lockerer Naht.
Der geltend gemachte
Pathomechanismus sei nicht geeignet, eine isolierte Verletzung des medialen Meniskus
zu verursachen. Die Versicherte sei mit 26 Jahren jung. Dies schliesse jedoch
degenerativen Veränderungen der Meniskusmatrix mit daraus resultierender
horizontaler Läsion, welche bis an die Unterfläche reiche, nicht aus. Die
Radiärläsion sei häufig eine Folge von degenerativen Veränderungen im Bereich
des Meniskus. Vorliegend habe anlässlich der ersten Operation eine typisch
degenerative Ausfransung des Meniskusrandes bestanden. Eine Radiärläsion habe damals
noch nicht bestanden. Diese sei Folge der am 1. Oktober 2019 durchgeführten Operation
mit in diesem Bereich auch sichtbarem Nahtmaterial. Die horizontale Läsion des
Innenmeniskus sei als Zufallsbefund im Rahmen der Abklärung von Schmerzen im
Bereich des Kniegelenks nach direktem Kontusionstrauma zu werten.
4.2.6 Stellungnahme Dr. med. G.___ vom
1. März 2021 (Suva-Nr. 125):
Die Versicherte sei beim Unfallereignis
vom 8. August 2019 erst gut 26jährig gewesen. Schon daraus lasse sich folgern,
dass keine degenerativen krankheitsbedingten relevanten Probleme bestanden
hätten. Die beiden MRI und die beiden Operationsberichte mit den dargelegten
Befunden wiesen aus, dass keine nennenswerten pathologischen Befunde im Sinne
von Degeneration / Abnützung / Krankheit bestünden. Die MRI-Bilder
offenbarten makellose Knorpelverhältnisse sowie einen ebenso unauffälligen,
nicht fehlgebildeten, zarten, vitalen, Innenmeniskus – bis auf den Riss. Der
Ablauf des Ereignisses vom 8. August 2019 werde immer gleich dargestellt: Bei
der stehenden Versicherten prallte ein Stück Beton an ihr linkes Knie, deswegen
dieses Knie abgedreht. Daher liege es auf der Hand, von einer Kontusion des
linken Knies im Stehen und damit Belasten des linken Beines, dadurch
Knie-Verdrehtrauma, auszugehen. Die Qualität des Meniskus sei gut gewesen, was Voraussetzung
gewesen sei, den Riss nähen zu können. Das Ausmass der Schädigung sei erst im
Rahmen der Arthroskopie ersichtlich geworden. Der intraoperative Befund habe
nicht mit dem vorgängigen MRI übereingestimmt. Auch zeigte sich zuwider dem MRI
ein Zyklops interkondylär. Die Behandlungen vom 2019 wie auch jene vom 2020 stünden
im direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2019. Die Behandlung
mit der neuerlichen arthroskopischen Intervention im Jahre 2020 sei im Rahmen
einer Komplikation der Behandlung von 2019 (resp. des Unfalls vom 8. August 2019)
erfolgt. Die Komplikation sei die Re-Ruptur des zuvor genähten Innenmeniskus
gewesen.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 im Wesentlichen auf die ärztlichen
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. L.___ vom 21. Februar 2020 und
vom 25. Mai 2020 stützte, ist zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt
werden kann.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der
Umstand, wonach Dr. med. F.___ seine Beurteilung ausschliesslich auf Grund
der vorliegenden Akten abgegeben und die Versicherte nicht selbst untersucht
hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Dr. med.
F.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den
medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von
den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und radiologischen Befund
enthalten. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie
sie hier erfolgte, ist daher zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019
E. 3.2.1. Auch der Umstand, dass Dr.med. F.___
nicht über einen orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine
noch nicht dazu zu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der
Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende Sachverhalt im
orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Die Ärzte der
Beschwerdegegnerin sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte
im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich
erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April
2020 E. 5.2).
5.2 Dr. med. F.___ geht
in seiner Beurteilung zunächst auf das Ereignis vom 8. August 2019 ein,
wobei er ausführt, das durch die Versicherte geschilderte Geschehen sei nicht
geeignet gewesen, die beschriebene Meniskusläsion hervorzurufen. Es ist
nachvollziehbar, dass der Kreisarzt in Bezug auf das Ereignis vom 8. August
2019 von einer Kniekontusion und nicht von einer Kniedistorsion ausgeht. In der
Unfallmeldung vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 1) wurde angegeben,
die Beschwerdeführerin sei zusammengezuckt,
habe ausweichen wollen und habe sich dabei ihr Knie verdreht. Um u.a. den
genauen Hergang zu klären, bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am
8. Oktober 2019, einen Fragebogen auszufüllen (Suva-Nr. 4). In ihrer
Antwort vom 14. Oktober 2019 (Suva-Nr. 8) schilderte die Versicherte den
Vorfall wie folgt: «Beim Schleifen ist ein Betonstück ans Knie als Reaktion
habe ich das Knie weg gedreht». Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert
zuzumessen, handelt es sich dabei doch um die erste direkt von der Beschwerdeführerin
stammende Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der
Regel unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48;
Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und
8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Dasselbe gilt für den Bericht über
die Erstbehandlung im C.___ vom 21. August 2019, wo der Versicherten ein
«Schlag auf linkes Knie» diagnostiziert worden war. Auf diesen echtzeitlichen
Bericht ist abzustellen. Mit den echtzeitlichen Dokumentationen deckt sich dann
auch der von Dr. med. F.___ beschriebene Pathomechanismus. Den
echtzeitlich verfassten Berichten nach dem Ereignis vom 8. August 2019 sind
keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich eine Distorsion ereignet hätte. Eine
solche wird erstmals im Bericht des C.___, der vom 16. Februar 2020 datiert ist
(Suva-Nr. 41), erwähnt. Dieser Bericht, welcher gemäss Datierung erst am 16.
Februar 2020 und damit mehrere Monate nach der Konsultation verfasst worden
ist, kann jedoch nicht als echtzeitlich qualifiziert und auf die darin
gestellte Diagnose (deshalb) nicht abgestellt werden. Zudem ist auch inhaltlich
auf Grund der Beschreibung des Unfallhergangs (der Versicherten sei «beim
Schleifen auf der Arbeit ein Stück Beton abgekommen und ihr aufs Knie
gefallen») nicht erkennbar, warum von einer Distorsion ausgegangen wurde.
Zutreffend ist auch die Feststellung von Dr. med. F.___, dass keine
nachweisbare traumatische Läsion vorlag. Für seine Einschätzung, dass die
Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion nach einigen Tagen
abgeheilt gewesen seien, spricht auch der Umstand, dass die Versicherte nach
dem Ereignis im August 2019 weiterhin ihrer Arbeit nachgehen konnte und erst
rund zwei Wochen später einen Arzt aufsuchte. Im Übrigen entspricht es der
medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne strukturelle Schädigungen von
Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das bei Distorsionen und Zerrungen der
Fall ist, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich
die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden (s. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 E. II. 6.1).
Bei der Frage, wie lange sich eine bestimmte durch einen Unfall erlittene
Verletzung auf den Gesundheitszustand auswirkt, darf auch auf Erfahrungssätze
abgestellt werden (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März
2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). Die
Einschätzung des Kreisarztes vermag auch auf Grund der medizinischen
Fachliteratur einzuleuchten. Gemäss der medizinischen Fachliteratur kann
jegliche Bewegung und Belastung des Kniegelenkes innerhalb physiologischer
Grenzen [für einen Meniskusriss] nicht ursächlich sein. Die unfallbedingte
Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und
Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann müssen jedoch auch schützende
Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt werden. Meniskusschäden sind
somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Alfred
Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S. 655 f.). Im
vorliegenden Fall wurden in der MRT-Untersuchung vom 6. September 2019
keine Bandläsionen festgestellt. Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen
betreffend das Ereignis vom 8. August 2019 weder eine unphysiologische
Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen
Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin eine direkte Kniekontusion durch den Aufprall auf das linke
Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu
bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017
E. 5.3). Damit deckt sich auch die
Feststellung von Dr. med. F.___, wonach die Läsion des Innenmeniskus als
Zufallsbefund im Rahmen von Abklärungen von Schmerzen im Bereich des
Kniegelenks nach direktem Kontusionstrauma zu werten sei. Wie Dr. med. F.___ zu
Recht ausführt, steht auch das junge Alter der Versicherten einer degenerativen
Schädigung nicht entgegen. Mit zunehmendem Lebensalter erfährt die
Beschaffenheit des Meniskusgewebes Veränderungen, die bei zeitgerechter
Entwicklung nicht als krankheitswertig aufzufassen sind. Etwa ab dem 20.
Altersjahr beginnt eine Verarmung der Chondrozyten, einhergehend mit fokalen,
kleinstteiligen Fissuren und inhomogener Färbung der Matrix (Schönberger / Mehrtens / Valentin,
a.a.O., S. 654 f.). Dr. med. F.___ setzt sich in seiner
Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden
auseinander. Letztere sind klar und lassen keinen Deutungsspielraum offen. Dr.
med. F.___ gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer
Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.
Dr. med. F.___ setzt sich mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität
auseinander und verneint diese mit Hinweis auf die medizinische Lehre. Mit
sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte er zum Schluss, dass die
geklagten Kniebeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis vom 8. August 2019
zurückzuführen sind. Ebenso nachvollziehbar ist, dass am 21. Februar 2020 der
status quo ante vel sine vorlag. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich
geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden.
6.
6.1 Da es sich bei der Beurteilung
von Dr. med. F.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt,
sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,
insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der Einschätzung von Dr. med. F.___
zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen.
6.2.1 Dabei ist im Wesentlichen auf die
Einschätzungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ einzugehen.
6.2.2 Bereits die Gegenüberstellung der Ausführungen von Dr. med.
F.___ einerseits sowie Dr. med. E.___ und Dr. med. G.___ andererseits
zeigt, dass Dr. med. F.___ die Kausalität anhand verschiedener Umstände
(wie dem Unfallverlauf und dem Verletzungsbild) verneinte. Demgegenüber
beschränkten sich die Dres. E.___ und G.___ im Wesentlichen auf die pauschale
(mehrfach wiederholte) Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt, ohne dafür
aber eine eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern.
Dass das jugendliche Alter der Versicherten einer degenerativen Veränderung
nicht entgegensteht, wurde bereits erwähnt, ebenso, dass auf den
Pathomechanismus, wie ihn Dr. F.___ erwähnt, abzustellen ist. Nicht gefolgt
werden kann der Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Kosten
im Zusammenhang mit der Operation vom 13. März 2020 leistungspflichtig sei,
nachdem diese eine Folge der Operation vom 1. Oktober 2019 darstelle. Aus dem
Umstand alleine, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation vom 1.
Oktober 2019 übernommen hat, vermag sich nichts zu ihren Lasten abzuleiten. Auch
wenn der Unfallversicherer durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld
eine Leistungspflicht anerkannt hat, so darf er seine Leistungen ex nunc et pro
futuro einzustellen, wenn der der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Gesundheitsschaden dahingefallen ist, ohne dazu über einen Rückkommenstitel in
Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision verfügen zu müssen
(vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom
24. September 2019 E. 3). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass
die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der Einschätzung des Kreisarztes
Dr. med. F.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen vermögen. Zudem
ist festzuhalten, dass es sich bei der Argumentation der Dres. E.___ und G.___, es handle sich bei den Befunden um
Folgen des geltend gemachten Ereignisses, um einen unzulässigen
«Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu deutsch: danach, also deswegen) handelt
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom
30. Oktober 2019 E. 7.2.2 und 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2).
7.
7.1 Soweit
die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin prüfe erst gar nicht, ob durch den Meniskusriss auch eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG gegeben
sei, ist darauf zu verweisen, dass kein
Raum für eine Leistungserbringung unter dem Aspekt einer unfallähnlichen
Körperschädigung bleibt, wenn das Vorliegen eines Unfalls bejaht wird, dann die
Unfallkausalität im Verlauf jedoch wegfällt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Ebenso verhält es sich, wenn der Versicherer seine
Leistungspflicht anerkennt, die Abklärungen aber in der Folge ergeben, dass der
festgestellte Meniskusriss keine Folge des Unfalls bildet (a.a.O., E. 9.2 S. 70
f.). Diese Konstellation liegt hier vor.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin
verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag abzuweisen,
da von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind
(vgl. E. II. 2.7 hiervor).
8.
8.1 Es ist somit zusammenfassend
davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand der Versicherten, wie er
sich vor dem Ereignis vom 8. August 2019 präsentierte, spätestens am 21.
Februar 2020 wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021
per 21. Februar 2020 eingestellt hat.
8.2 Damit ist der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
8.3 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.4 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann