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Entscheid

VSBES.2021.39

Unfallversicherung

10. Februar 2022Deutsch41 min

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2019 sei die Versicherte zusammengezuckt,

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladene

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) unfall- und bei der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

krankenversicherte B.___ (nachfolgend: Versicherte), geb. 1992, wurde am 8.

August 2019 bei ihrer Arbeit von einem Betonstück am linken Knie getroffen.

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2019 sei die Versicherte zusammengezuckt,

habe ausweichen wollen und habe sich dabei ihr Knie verdreht (Akten der Suva

[Suva-Nr.] 1). Gemäss Bericht der Erstbehandlung im C.___ vom 21. August 2019

wurde bei der Versicherten ein Schlag auf das linke Knie festgestellt (Suva-Nr. 66).

Am 1. Oktober 2019 wurde die Versicherte in der Klinik D.___ von Dr. med. E.___

operiert (Suva-Nr. 2). Bis zur Operation war die Versicherte voll arbeitsfähig.

Mit Schreiben vom

31. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit, dass sie

für die Folgen des Berufsunfalls vom 8. August 2019 aufkomme (Suva-Nr. 15).

In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen

(Taggeld / Heilkosten). Mit Bericht von Dr. med. E.___ vom 19.

Februar 2020 (Suva-Nr. 42) wurde die Beschwerdegegnerin darüber

informiert, dass bei der Versicherten ein erneuter operativer Eingriff geplant

sei. Darauf veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2020

(Suva-Nr. 72) ihre Leistungen per 21. Februar 2020 ein, mit der Begründung, die

Kniebeschwerden links seien nicht mehr unfallbedingt. Die dagegen am 11.

September 2020 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (Suva-Nr. 82)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin]

vom 5. Februar 2021 sei aufzuheben.

2. Die Leistungspflicht der [Beschwerdegegnerin]

für das Unfallereignis vom 8. August 2019 sei über den 21. Februar 2020 hinaus

weiterhin anzuerkennen und diese sei zur Übernahme der entsprechenden

gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Eventualiter:

Die Sache sei der [Beschwerdegegnerin] zur weiteren Abklärung und

Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Der

Präsident des Versicherungsgerichts lädt die Versicherte mit Verfügung vom 5.

März 2021 (A.S. 24 f.) in das Beschwerdeverfahren bei.

4. Mit

Beschwerdeantwort vom 9. April 2021 (A.S. 27 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei

zu bestätigen.

5. Am 4. Mai 2021 erfolgt die Replik (A.S. 36) der Beschwerdeführerin und am

12. Mai 2021 die Duplik (A.S.

40) der Beschwerdegegnerin.

6. Die Versicherte

gibt innert der Frist bis 1. Juni 2021 keine Stellungnahme ab (A.S. 41 +

44).

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für

die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,

129.

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103

f., 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.4

Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand

verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93, E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da

es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020

E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem

Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die

noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März

2021.

E. 3, SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).

Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat

der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1

UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen, worunter auch die

Dispositiv

Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte

Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine

zweckgemässe Behandlung, welche operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache

ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu

rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses

von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit

Hinweisen).

2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.6 Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353).

2.7 Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1

und 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.

3.1 Im

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die

Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Meniskusläsion bei der Versicherten degenerativer

Natur sei. Sie erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der

Kreisarzt Dr. med. F.___ sei in seinen Beurteilungen vom 21. Februar 2020

und vom 25. Mai 2020 zum Schluss gelangt, dass die Kontusionsfolgen ohne

nachweisbare traumatische Läsion nach einigen Tagen abgeheilt gewesen seien.

Das Ereignis vom 8. August 2019 habe am linken Knie zu keiner strukturellen

Läsion geführt. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, den

diagnostizierten Innenmeniskusriss zu verursachen. Nach Einsicht in den Bericht

von Dr. med. G.___ vom 1. September 2020 habe der Kreisarzt mit

Beurteilung vom 10. November 2020 an seiner Einschätzung festgehalten. Mit

überzeugender Begründung gelange der Kreisarzt zum Schluss, dass die geklagten

Kniebeschwerden links nicht (mehr) auf das Ereignis vom 8. August 2019

zurückzuführen seien. Die Tatsache, dass die Versicherte in der Lage gewesen

sei, bis zur Operation vom 1. Oktober 2019 weiterzuarbeiten, spreche

eindeutig gegen eine traumatische Ursache des Meniskusschadens. Aus dem

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation vom 1. Oktober 2019

zu Unrecht übernommen habe, vermöge die Einsprecherin nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Die Annahme eines Status quo ante vel sine am 21. Februar 2020 sei nicht

zu beanstanden.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt in

ihrer Beschwerde (A.S. 8 ff.) zusammengefasst

und im Wesentlichen aus, die Kniebeschwerden links seien weiterhin

unfallbedingt. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass die Operation vom

1. Oktober 2019 unfallkausal gewesen sei, ansonsten sie die Kosten im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis bis zum 21. Februar 2020 nicht übernommen

hätte. Einzig der versicherungsinterne Arzt Dr. med. F.___ sei der

Ansicht, dass bei der Versicherten eine durch Abnützung entstandene Verletzung

(Meniskusriss) vorliege. Sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med.

E.___ seien klar der Ansicht, dass auch die zweite operative Behandlung mit der

ersten Operation und dem durch den Unfall verursachten Meniskusriss zu tun

habe. Auch Dr. med. F.___ bestreite nicht, dass die zweite Operation notwendige

Folge der ersten Operation gewesen sei, halte er doch fest, dass der Radiärriss

«Folge der durchgeführten Operation mit gemäss OP-Bericht zu lockerer Naht» gewesen

sei. Wenn also die Behandlung vom 13. März 2020 medizinisch unbestritten mit

der ursprünglichen Operation vom 1. Oktober 2019 zusammenhänge, so müsse auch

die zweite operative Behandlung (und weitere vergangene und allenfalls

folgende, künftige Behandlungen) als unfallkausal angenommen und von der Beschwerdegegnerin

übernommen werden.

Die Beschwerdegegnerin stütze ihren

Entscheid einzig auf die Ausführungen von Dr. med. F.___, dem

versicherungsinternen Arzt. Sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med. E.___

hätten übereinstimmend festgehalten, dass eindeutig keine Abnützungsverletzung,

sondern eine klar unfallbedingte Verletzung vorliege. Dr. med. F.___

Einschätzung beruhe einzig auf Aktenstudium, während Dr. med. E.___

die Versicherte auch tatsächlich behandelt habe. Dr. med. F.___ verweise

grösstenteils auf allgemeine Ausführungen in Lehrbüchern und nicht einschlägige

Beispiele, ohne auf den Einzelfall einzugehen, und stütze seine Einschätzungen

massgeblich auf einen angeblich «eindeutigen MRI-Befund». Ein MRI-Bild könne eine

Einschätzung «vor Ort» nicht ersetzen. Dr. med. F.___ Ausführungen seien

widersprüchlich: Einerseits werde vorgebracht, dass der Radiärriss Folge der

ersten Operation sei. Andererseits soll aber bereits bei der Bilddokumentation

anlässlich der ersten operativen Behandlung ein beginnender Radiärriss zu

erkennen gewesen sein. Ebenfalls sei nicht klar, welche Bedeutung Dr. med. F.___

dem Radiärriss beimesse, wenn er einmal davon spreche, dieser sei häufig Folge

von degenerativen Veränderungen, dann aber festhalte, ein Radiärriss habe bei

der ersten Operation nicht vorgelegen. Ferner halte er fest, «die anamnestische

Angabe, dass die Versicherte auf dem linken Kniegelenk abgedreht habe ist (…)

auch nicht durch die handschriftlichen Angaben der Versicherten zum Ereignis

belegt». Im darauffolgenden Satz werde dann davon gesprochen, dass die

Versicherte handschriftlich angegeben habe, dass sie als Reaktion «das linke

Knie weggedreht habe». Entgegen den Ausführungen von Dr. med. F.___ sei eine isolierte

Meniskusläsion durch das Unfallereignis sehr wohl möglich und in der

medizinischen Lehre anerkannt.

In vorliegenden Fall sei neben dem

ohnehin erfüllten Unfallbegriff durch den Meniskusriss auch eine unfallähnliche

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG gegeben. Diese

werde von der Suva allerdings gar nicht erst geprüft.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort (A.S.

27 ff.) zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, dass sie die

Versicherungsleistungen zu Recht per 21. Februar 2020 eingestellt habe. Es habe

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können, dass

spätestens zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten.

Die Versicherte habe am 8. August 2019 eine Kniekontusion und nicht eine

Kniedistorsion erlitten. Wenn der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin Dr.

med. G.___ in seinem Bericht vom 1. März 2021 von einem Verdrehtrauma

ausgehe, so beruhe seine Einschätzung auf falschen Prämissen. Laut

kreisärztlicher Einschätzung sei die Operation vom 1. Oktober 2019 nicht

unfallkausal gewesen. Aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die

Kosten der Operation vom 1. Oktober 2019 zu Unrecht übernommen habe, vermöge

die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Werde das Vorliegen

eines Unfalls bejaht, falle die Unfallkausalität im Verlauf jedoch weg, so sei

keine subsidiäre Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorzunehmen.

3.4 In ihrer Replik vom 4. Mai 2021 (A.S.

36) widerspricht die Beschwerdeführerin, dass Dr. med. G.___ von falschen

Prämissen ausgehe. Dr. med. G.___ gehe nicht alleine von einer Kontusion aus,

sondern von einer Kontusion mit Distorsion. Durch den Aufprall des Stücks Beton

gegen das Knie der Versicherten habe sich diese eine Kontusion zugezogen, durch

den Vorgang sei das Knie im Sinne einer Distorsion abgedreht worden.

3.5 In ihrer Duplik vom 12. Mai

2021 (A.S. 40) weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Versicherte

eine Kniekontusion und keine Kniedistorsion erlitten habe. Nach eigenen Angaben

habe sie das Knie weggedreht. Das Knie wegdrehen sei nicht dasselbe wie das

Knie verdrehen. So sei anlässlich der Erstbehandlung vom 21. August 2019

denn auch eine Kniekontusion links (Schlag aufs linke Knie) diagnostiziert

worden.

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 ihre

Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. August 2019 zu Recht per 21.

Februar 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die

folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

4.1.1 Verlaufseintrag C.___ vom 21.

August 2019 (Suva-Nr. 66):

Gemäss Verlaufseintrag hat die Versicherte

folgende Angaben gemacht: Vor zwei Wochen habe sie beim Schleifen auf der

Arbeit ein Stück Beton abbekommen, es sei ihr aufs Knie gefallen. Es habe ihr

nicht stark wehgetan. Seither habe sie Schmerzen (mit und ohne Belastung) im

Gelenksspalt. Strecke sie das Knie ganz durch, habe sie das Gefühl, etwas

blockiere. In den letzten zwei Wochen hätten sich die Beschwerden überhaupt

nicht verbessert. Objektiv wurde Folgendes festgehalten: Nicht gerötet, nicht

geschwollen, nicht überwärmt, kein Gelenkserguss, Druckdolenz medial und

lateral im Gelenksspalt, vordere und hintere Schublade negativ, Mc Murray

bds negativ, keine klaffenden Seitenbänder. Die Beurteilung lautete: «Schlag

auf linkes Knie».

4.1.2 Verlaufseintrag C.___ vom 4.

September 2019 (Suva-Nr. 66):

Dem Verlaufseintrag ist zu entnehmen,

dass die Versicherte folgende Angaben gemacht hat: Die Schmerzen seien fast

weg, aber beim Kuppeln habe sie immer noch Probleme. Objektiv wurde Folgendes

festgehalten: Keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, Druckdolenz im

medialen Gelenksspalt, kein Gelenkserguss palpabel. Es wurde ein MRI Knie links

am 6. September 2019 verordnet.

4.1.3 Bericht H.___ vom 6. September

2019 (Suva-Nr. 13), MRT Knie links, Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie

FMH,:

Im Bericht betreffend MRT des linken

Kniegelenks wurde folgender Befund erhoben: Vorderes Kompartiment: Zentrierte

Patella. Intakter Retropatellarknorpel, der gegenüberliegende anteriore

kondyläre Knorpelüberzug sei ebenfalls erhalten. Mediales Kompartiment: Intaktes

reizloses mediales Kollateralband. Der Innenmeniskus weise im Hinterhorn

intrameniskale Signalaufhellungen auf, die die Basis knapp erreichten. Der

Knorpelüberzug sei minimal verschmälert. Keine Osteophyten, die angrenzenden

ossären Strukturen wiesen kein Ödem auf. Laterales Kompartiment: Intakte

reizlose laterale Bandstrukturen. Normaler Aussenmeniskus. Der Knorpelüberzug

sei minimal verschmälert. Die angrenzenden ossären Strukturen wiesen kein Ödem

auf. Interkondylär: Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Geringfügiges

Ödem im Hoffa-Fettkörper unmittelbar dorsal, eher inferior der Patella

lateralseitig. Intakte Patellasehne und distale Quadrizepssehne, normales

suprapatelläres Fat-pad. Daraufhin wurde folgende Beurteilung abgegeben: Umschriebenes

Ödem im Hoffa-Fettkörper lateralseitig, unmittelbar neben der Patella dorsal

der Patellasehne, wahrscheinlich im Rahmen eines Impingements. Intrameniskale Strukturalteration

im Innenmeniskushinterhorn, die Basis knapp erreichend, suspekt auf einen

unvollständigen schrägen Einriss. Geringer Gelenkserguss.

4.1.4 Bericht vom 2. Oktober 2019, Dr.

med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, über die Operation vom 1. Oktober 2019 (Suva-Nr. 2):

Im Operationsbericht betreffend

Kniearthroskopie wurden ein Innenmeniskusriss (linkes Knie vom 7. August 2019)

sowie ein traumatisierter Hoffa mit Impingement diagnostiziert und Folgendes

festgehalten: Im medialen Gelenkabschnitt unauffällige Knorpelflächen der

Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Innenmeniskus weise im Hinterhorn einen

Unterflächenriss auf und lasse sich dort problemlos in den Gelenkspalt hervorluxieren.

Minimale Auffaserungen der Innenmeniskusschneide im Bereich der Pars

intermedia. Interkondylär regelrecht inserierende Kreuzbänder mit intaktem

synovialem Überzug, welche bei der Hakenuntersuchung fest seien. Hypertrophe

Plica infrapatellaris und Hoffa-Hypertrophie. Im lateralen Gelenkabschnitt

unauffällige Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Aussenmeniskus

habe eine glatte Ober- und Unterfläche mit zarter Schneide und regelrechtem Popliteusschlitz.

Er lasse sich an keiner Stelle mit dem Tasthaken hervorluxieren. Über den frei

entfaltbaren lateralen Rezessus Eingehen in den oberen Rezessus. Hypertrophe

Plica mediopatellaris. Hoffa-Hypertrophie mit Impingement zwischen lateraler

Patellafacette und Trochlea. Medial kein Impingement. Bei der

Funktionsüberprüfung setze die Patella bei ca. 30° lateral auf und sei ab ca.

60° zentral geführt. Eingehen mit einer Diamantraspel und Anfrischen des Innenmeniskusrisses.

Anschliessend Einbringen einer Naht mit guter Zugwirkung und Verschluss des

Unterflächenrisses. Bei der abschliessenden Hakenuntersuchung sei der Meniskus

fest. Resektion der hypertrophen Plica infrapatellaris und des Hoffas bis zur

Patellaspitze. Von hier aus Resektion der Hoffa-Hypertrophie, welche ein

Impingement zwischen Patella und Trochlea verursacht habe.

4.1.5 Austrittsbericht Dr. med. E.___

vom 4. Oktober 2019 (Suva-Nr. 3):

Im Austrittsbericht wurde als Diagnose

«Innenmeniskus linkes Knie vom 7. August 2019» aufgeführt und zum Verlauf

Folgendes festgehalten: Wegen anhaltender Schmerzen und verminderter

Belastbarkeit sei die Indikation zum Eingriff (Arthroskopie linkes Knie in

Oberschenkelblutsperre mit Naht des Innenmeniskushinterhornes und partieller

Resektion des Hoffas sowie Injektion von PRP) gestellt worden. Intraoperativ

instabiles Hinterhorn des Innenmeniskus durch Unterflächenriss.

4.1.6 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 11. November 2019 (Suva-Nr. 16):

Nach Bestätigung der Diagnose «Innenmeniskusriss

linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im Konsultationsbericht folgende

Beurteilung vor: Sehr guter Verlauf nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

Naht des Innenmeniskushinterhornes. Das linke Knie sei äusserlich reizlos und

schon sehr gut beweglich. Die geschilderten Beschwerden seien normal.

4.1.7 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 16. Dezember 2019 (Suva-Nr. 24):

Nach Bestätigung der Diagnose

«Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im

Konsultationsbericht folgende Beurteilung vor: Sehr guter Verlauf nach

Arthroskopie des linken Kniegelenkes. In Abhängigkeit von der Belastung würden noch

eine Schwellneigung und Beschwerden an der Innenseite des linken Kniegelenkes

angegeben. Rund zehn Wochen nach der Operation seien die beklagten Beschwerden

noch normal.

4.1.8 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 17. Januar 2020 (Suva-Nr. 26):

Nach Bestätigung der Diagnose

«Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August 2019» nahm Dr. med. E.___ im

Konsultationsbericht folgende Beurteilung vor: Anhaltende Beschwerden und

verminderte Belastbarkeit nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes. Bei der

Untersuchung enggradiges Beugedefizit sowie positive Innenmeniskuszeichen. Die

Beweglichkeit habe sich im Vergleich zur Untersuchung vom 16. Dezember

2019 verschlechtert. Die erneut positiven Innenmeniskuszeichen könnten einer

Reruptur des Innenmeniskus entsprechen. Es erfolge eine Überweisung zum MRI des

linken Kniegelenks.

4.1.9 Bericht MR-Kniegelenk links vom 24.

Januar 2020, J.___, Dr. med. K.___, Fachärztin

für Radiologie und Neuroradiologie, J.___ (Suva-Nr. 35):

Im Bericht betreffend MR des Kniegelenks

wurde folgender Befund erhoben: Wenig Kniegelenkserguss. Femoropatellares

Gelenkskompartiment: Normaler Patellastand. Regelrecht im femoralen Gleitlager

zentrierte Patella. Intakter Knorpel femoropatellar. Mediales femorotibiales

Gelenkskompartiment: Status nach Naht des Innenmeniskushinterhorns mit

verklebter Ruptur. Kein Hinweis auf eine Reruptur. Intakter Knorpel. Laterales

femorotibiales Gelenkskompartiment: Intakter Aussenmeniskus. Intakter Knorpel.

Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Intakte Kollateralbänder. Intakte

Quadriceps- und Patellarsehne. Status nach Resektion des Hoffa-Fettkörpers mit

signalalteriertem dorsalem Anteil des Hoffa-Fettkörpers hinweisend auf eine

aktivierte Arthrofibrose. Reizlose Plica suprapatellaris. Signalalterierte

Plica infrapatellaris über dem VKB. Die Radiologin gab darauf folgende Beurteilung

ab: Diffuse Arthrofibrose des Hoffa-Fettkörpers infrapatellar und dorsal.

Signalalterierte Plica infrapetellaris über dem VKB. Keine Reruptur des

Innenmeniskus.

4.1.10 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 31. Januar 2020 (Suva-Nr. 38):

Im Konsultationsbericht diagnostizierte

Dr. med. E.___ eine «Arthrofibrose linkes Knie» und einen «Innenmeniskusriss

linkes Knie vom 7. August 2019» und nahm folgende Beurteilung vor: Bei

reizlosem Lokalbefund und bisher sehr gutem Verlauf erneute Verschlechterung

der Beschwerden des linken Kniegelenks. Im MRI des linken Kniegelenks vom 24.

Januar 2020 diffuse Arthrofibrose des Hoffa-Fettkörpers infrapatellar und dorsal.

Signalalterierte Plica infrapatellaris über dem VKB. Keine Reruptur des

Innenmeniskus. Diese Befunde bestätigten die anhaltenden Beschwerden der Versicherten

und belegten einen refixierten Innenmeniskus.

4.1.11 Bericht vom 16. Februar 2020, C.___,

über die Notfallkonsultation (Suva-Nr. 41):

Im Bericht wurde folgende Anamnese

erhoben: Vor zwei Wochen sei beim Schleifen auf der Arbeit ein Stück Beton

abgekommen und ihr aufs Knie gefallen. Es habe ihr nicht stark weh getan, aber

seither habe sie Schmerzen im Gelenksspalt. Die Schmerzen habe sie, wenn sie

gar nichts mache oder nach Belastung. Wenn sie das Knie ganz durchstrecke, habe

sie das Gefühl, dass etwas blockiere. In den letzten zwei Wochen hätten sich

die Beschwerden überhaupt nicht verbessert. Anschliessend wurde folgende Beurteilung

abgegeben: Distorsion linkes Knie mit Innenmeniskusriss und Gelenkerguss.

Procedere: Indikation zur KAS mit Naht des Innenmeniskus am 1. Oktober 2019.

4.1.12 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 19. Februar 2020 (Suva-Nr. 42):

Im Konsultationsbericht diagnostizierte

Dr. med. E.___ eine «Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1.

Oktober 2019» und nahm folgende Beurteilung vor: Unverändert reizloser

Lokalbefund bei belastungsabhängigen Beschwerden. In Ruhe keine Probleme. Schon

unter geringer Belastung Schmerzzunahme und Schwellung des linken Kniegelenkes.

Im MRI des linken Kniegelenkes Nachweis einer Arthrofibrose des Hoffa’s bei

intakter Naht des Innenmeniskushinterhornes. Eine Operation sei für den

13. März 2020 terminiert.

4.1.13 Bericht von Dr. med. E.___ über

die Operation vom 13. März 2020 (Suva-Nr. 46):

Im Operationsbericht wurde

eine Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit

Reruptur des Innenmeniskushinterhornes diagnostiziert und Folgendes erwogen: Wegen

Verletzung des Innenmeniskus des linken Kniegelenkes wurde am 1. Oktober 2019

das Innenmeniskushinterhorn genäht. Ausserdem partielle Resektion des Hoffas

wegen Traumatisierung. Nach glattem postoperativem Verlauf und während der

Nachbehandlung keine Besonderheiten. Bei Aufnahme der normalen Belastung

zunehmende Beschwerden an der Innenseite des Kniegelenkes beim Treppensteigen

und auf unebenem Boden. Wegen der anhaltenden Probleme sei am 24. Januar 2020

ein MRI des linken Kniegelenks angefertigt worden. Es sei eine diffuse

Arthrofibrose mit signalalterierter Plica dem vorderen Kreuzband anliegend ohne

Anhalt für eine Reruptur des Innenmeniskus diagnostiziert worden. Im medialen

Gelenkabschnitt unauffällige Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus.

Im Innenmeniskushinterhorn zeige sich im Bereich der Naht ein Radiärriss. Der

Innenmeniskus lasse sich mit dem Tasthaken in den Gelenkspalt hervorluxieren.

Bei der Überprüfung der Naht sei diese gelockert und lasse sich mitsamt einem

Anker hervorluxieren. Der Anker mit angehängtem Nahtmaterial werde mit der

Fasszange gefasst. Bei Zug an dem Faden lasse sich der zweite Anker nicht

bergen. Der Faden und der Anker würden reseziert. Im Bereich des Radiärrisses werde

das Hinterhorn des Innenmeniskus geglättet und angeglichen. Anfrischen der

Rupturstelle mit der Diamantraspel. Einbringen von zwei Nähten, welche den

Meniskus gut an der Kapsel refixierten. Interkondylär ausgedehnte Vernarbung

mit einem Zyklops, welcher bei Streckung des Gelenkes einklemme. Der

Narbenstrang liege dem vorderen Kreuzband auf und lasse sich bis zum Hoffa

verfolgen. Beide Kreuzbänder inserierten ansonsten regelrecht und seien bei der

Hakenuntersuchung fest. Im lateralen Gelenkabschnitt unauffällige

Knorpelflächen der Femurkondyle und des Tibiaplateaus. Der Aussenmeniskus habe

eine glatte Ober- und Unterfläche mit zarter Schneide und regelrechter

Popliteusschlitz. Er lasse sich mit dem Tasthaken an keiner Stelle

hervorluxieren. Über den frei entfaltbaren lateralen Rezessus Eingehen in den

oberen Rezessus. Ausgedehnte parapatellare Vernarbung sowie Vernarbungen im

oberen Rezessus. Die retropatellare Gelenkfläche und der Knorpel der Trochlea seien

unauffällig.

4.1.14 Austrittsbericht Dr.

med. E.___ vom 16. März 2020 (Suva-Nr. 47):

Im Austrittsbericht wurden

eine Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit

Reruptur des Innenmeniskushinterhornes sowie ein Innenmeniskusriss linkes Knie

vom 7. August 2019 diagnostiziert und Folgendes festgehalten: Wegen anhaltender

Schmerzen und Bewegungseinschränkung sei die Indikation zum Eingriff

(Arthroskopie linkes Knie mit Arthrolyse und erneuter Naht des Innenmeniskushinterhornes

am 13. März 2020) gestellt worden. Intraoperativ Re-Ruptur des

Innenmeniskushinterhornes sowie ausgedehnte Arthrofibrose mit Impingement.

4.1.15 Konsultationsbericht Dr. med. E.___

vom 1. Mai 2020 (Suva-Nr. 62):

Im Konsultationsbericht wurden die

Diagnosen der Arthrofibrose linkes Knie nach Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019

mit Reruptur des Innenmeniskushinterhornes sowie Innenmeniskusriss linkes Knie

vom 7. August 2019 bestätigt und folgende Beurteilung abgegeben: Inzwischen

sehr guter Verlauf nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit erneuter Naht

des Innenmeniskushinterhornes und Narbenresektion.

4.1.16 Bericht Dr. E.___ vom 2. Mai

2020 (Suva-Nr. 63).

Dr. med. E.___ bestätigte in

seinem Bericht die gestellten Diagnosen «Arthrofibrose linkes Knie nach

Innenmeniskusnaht vom 1. Oktober 2019 mit Reruptur des

Innenmeniskushinterhornes und Innenmeniskusriss linkes Knie vom 7. August

2019». Er erwog, alle Beschwerden, die Eingriffe und die Arbeitsunfähigkeit seien

aus orthopädischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des

Unfalles vom 7. August 2019. Die Beurteilung sei durch den Ausschluss

einer Re-Ruptur im MRI vom 24. Januar 2020 erschwert worden, aber allein die

gesicherte Arthrofibrose sei als Komplikation einer Arthroskopie als Ursache

für anhaltende unfallbedingte Beschwerden bekannt und führe immer wieder zu

erneuten Arthroskopien.

4.2

4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin

als auch die Beschwerdegegnerin legten die Angelegenheit mehrere Male ihren

versicherungsinternen Ärzten (Dr. med. G.___ bei der Beschwerdeführerin, Dr.

med. F.___ bei der Beschwerdegegnerin) vor. Die Stellungnahmen / Beurteilungen

werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben:

4.2.1 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom

21. Februar 2020 (Suva-Nr. 39):

Die Beschwerdegegnerin legte die

Angelegenheit ihrem Versicherungsmediziner vor. Die Frage, ob der Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am

linken Knie geführt habe, wurde verneint. Die Frage, ob insbesondere der

Schaden, welcher operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

den Unfall zurückzuführen sei, wurde verneint und zur Begründung ausgeführt: Horizontale,

degenerative Läsion, kein geeigneter Pathomechanismus. Die Frage, ab wann

Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle

mehr spielten, wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei,

wurde wie folgt beantwortet: Bei fehlenden unfallspezifischen Befunden und auch

im MRI ohne Hinweis auf ein Trauma einige Tage.

4.2.2 Beurteilung Dr. med. F.___ vom

25. Mai 2020 (Suva-Nr. 68):

Die Beschwerdegegnerin legte die

Angelegenheit erneut ihrem Versicherungsarzt vor. Dr. med. F.___ erklärte in

seiner Beurteilung, dass anlässlich des geltend gemachten Ereignisses keine

objektivierbaren, nachvollziehbaren Verletzungen am linken Kniegelenk

ausgewiesen seien und dass die am 1. Oktober 2019 durchgeführte Operation

ausschliesslich der Sanierung vorbestehender anlagebedingter bzw. degenerativer

Befunde gedient habe. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Aus keinem der

medizinischen Dokumente gehe hervor, wo genau am Kniegelenk die Versicherte von

einem Betonstück getroffen worden sei. Eine erste Arztkonsultation sei erst zwei

Wochen nach dem Ereignis erfolgt, ein Arbeitsausfall habe nicht resultiert.

Anlässlich der Erstkonsultation seien keine objektivierbaren Verletzungszeichen

dokumentiert worden. Festgehalten werde, dass es der Versicherten nicht stark

weh getan habe; bei der Konsultation am 4. September 2019 seien die

Schmerzen sogar fast weg gewesen. Die Beschwerden würden unabhängig von der

Belastung angegeben. In vorliegendem Fall liege mit dem am 6. September 2019

vorgenommenen Kernspintomogramm der Befund einer drittgradigen Degeneration

vor: Mukoid-degenerative Areale, welche sich als eine Kollektion von

mukopolysaccharider chondraler Grundsubstanz in gestresstem fibrokartilaginärem

Meniskusgewebe ausdehnten, erreichten die Meniskusoberfläche. Für Traumafolgen,

insbesondere eine Kontusion in Form einer oberflächlichen Weichteilschwellung

oder Bonebruise, gebe es keinen Hinweis. Die degenerativen Veränderungen des

Meniskus könnten sich für den Betroffenen unbemerkt entwickeln und würden

häufig als Nebenbefund in asymptomatischen Patienten gefunden.

Abgesehen davon, dass die

von Dr. med. E.___ gemachte Angabe zum Unfallgeschehen nicht nachvollziehbar ausgewiesen

sei und der behauptete unfallkausale Zusammenhang der vorgefundenen Befunde im

MRI einer post hoc, ergo propter hoc Behauptung entspreche, müsse der

Meniskusschaden gar nicht zu wesentlichen Beschwerden geführt haben. Der von

Dr. med. E.___ erstellte Untersuchungsbefund sei in sich widersprüchlich und

stehe auch im Widerspruch zum vorliegenden MRI. Es werde einerseits

festgehalten, dass keine Schwellung am Kniegelenk vorliege, und in Folge, dass

eine deutliche Kapselschwellung bestünde. Wie die positiven

Innenmeniskuszeichen medial bei Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt

erhoben worden seien, sei ebenfalls nicht ersichtlich – eine Druckdolenz medial

begründe noch keine Meniskusläsion. Die anamnestische Angabe, dass die

Versicherte auf dem linken Kniegelenk abgedreht habe, sei durch keine echtzeitliche

Anamnese und auch nicht durch die handschriftlichen Angaben der Versicherten

zum Ereignis belegt. Von der Versicherten werde handschriftlich angegeben, dass

sie als Reaktion das linke Knie weggedreht habe. Beim Wegdrehen eines

Kniegelenks aus einer Gefahrenzone werde das kontralaterale Kniegelenk als

Standbein belastet und nicht das betroffene Kniegelenk, da dieses bei Belassen

auf dem Stand nicht weggedreht / weggezogen werden könne. Die Annahme von

Dr. med. E.___, dass die Versicherte das betroffene Kniegelenk als Standbein

belastet habe, widerspreche einer natürlichen Abwehrreaktion (Reflexbewegung),

um das Kniegelenk aus dem «Gefahrenbereich» zu bringen. Eine zusätzliche

Belastung des betroffenen Kniegelenks als Standbein würde bedeuten, dass die

Versicherte das Kniegelenk im «Gefahrenbereich» belassen hätte. Weder in der

klinischen Untersuchung noch im MRI hätten objektivierbare unfallbedingte

Befunde in Form von Rötung, Schwellung, Hämatom etc. erhoben werden können. Der

bildmorphologisch in vorliegendem Fall sich typisch degenerativ bedingt

darstellende kernspintomografische Befund habe somit überwiegend wahrscheinlich

schon vor dem Ereignis bestanden. Rupp et al. würden eine Degeneration als

Ursache eines Meniskusschadens als die Regel, die Verletzung als die Ausnahme

beschreiben. Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Bei der Meniskusläsion

im Hinterhorn handle es sich um einen typisch degenerativen Befund mit horizontaler

Läsion, welcher bis an die Unterfläche reiche. Dieser sei nicht unfallbedingt

und als Zufallsbefund im Rahmen der Beschwerdeabklärung zu sehen. Die

hypertrophe Plica mediopatellaris und Hoffa-Hypertrophie sei anlagebedingt. Die

Beschwerden resultierten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem

Impingement des hypertrophen Hoffa-Fettkörpers zwischen lateraler Patella und

Trochlea.

4.2.3 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom

6. Juli 2020 (Suva-Nr. 71):

Auf erneute Vorlage der Angelegenheit hielt

Dr. med. F.___ an der Beurteilung vom 25. Mai 2020 fest.

4.2.4 Stellungnahme Dr. med. G.___ vom

1. September 2020 (Suva-Nr. 86):

Beim Unfallereignis vom 8.

August 2019 sei die Versicherte erst gut 26jährig gewesen. Schon daraus lasse sich

folgern, dass an und für sich keine degenerativen krankheitsbedingten

relevanten Probleme bestanden hätten. Solche seien auch nicht ausgewiesen. Auch

zeigten sich keine pathologischen Befunde, welche ein angeborenes Leiden oder

Folgen von einem früheren (vor dem 8. August 2019 stattgefunden) Unfall ausweisen

würden.

Es habe sich gezeigt, dass

zuwider der vorgängigen MRI-Befundung eindeutig eine Reruptur des Innenmeniskus

(schräger radiärer Riss) vorhanden gewesen sei. Ein horizontaler Riss sei nie beschrieben

worden. Der intraoperative Befund habe also nicht mit dem vorgängigen MRI

übereingestimmt. Die Sicht anlässlich einer arthroskopischen Intervention

liefere bessere Befunde als ein MRI. Auch habe sich zuwider dem MRI ein Zyklops

gezeigt. Dieser sei reseziert worden. Das weise eigentlich auf eine Läsion des

VKB hin. Allerdings sei weder in den MRI noch intraoperativ im Jahr 2019 solches

beschrieben worden. Erst anlässlich der Operation 2020 sei dies festgestellt

worden. Im Operationsbericht vom 13. März 2020 werde ein Radiärriss im medialen

Meniskus beschrieben, klar im Sinne einer Re-Ruptur.

Dass das erwiesene

Unfallereignis keine Läsion bewirkt habe, vermöge die Beschwerdegegnerin nicht

auf objektivierbare Weise zu widerlegen. Der gerissene Meniskus habe eine gute

Qualität gehabt, so dass die Therapie durch Meniskusnaht möglich gewesen sei. Eine

gute (d.h. nicht generativ veränderte) Struktur des Meniskus sei unabdingbare

Voraussetzung dafür, dass der Riss genäht werden könne.

Ohne vorbestehende Probleme und

ohne degenerative, abnützungs- oder krankheitsbedingte pathologische Befunde am

linken Knie habe sich die Versicherte am 8. August 2019 einen Unfall zugezogen

(Kontusion mit Distorsion). Es sei in Übereinstimmung mit dem Ereignis und den

angegebenen persistierenden Beschwerden ein radiärer Riss des Innenmeniskus

festgestellt worden. Dessen Qualität sei gut gewesen, so dass der Riss am 1.

Oktober 2019 arthroskopisch mit einer Meniskusnaht habe versorgt werden können.

Ohne neues Ereignis seien in der Folge wiederum persistierende Schmerzen aufgetreten.

Die Abklärung (insbesondere bei der intraoperativen Befundung anlässlich der

zweiten arthroskopischen Intervention am 13. März 2020) hätten ergeben,

dass sich die Meniskusnaht gelöst habe (Re-Ruptur), weil der «Anker» nicht

gehalten habe. Damit sei der bekannte, zuvor genähte Riss wieder bestehend

gewesen. Er sei wieder mit einer Meniskusnaht versorgt worden.

4.2.5 Stellungnahme Dr. med. F.___ vom

10. November (Suva-Nr. 97):

Bezüglich der

Behauptung von Dr. med. E.___, dass «nie ein horizontaler Riss beschrieben worden

sei» werde auf den eindeutigen MRI-Befund hingewiesen und auf die ausführliche

Beurteilung vom 25. Mai 2020. Dr. med. E.___ berücksichtige den

Pathomechanismus nicht. Eine Kontusion als Ursache für eine Verletzung des

Meniskus sei nur geeignet, wenn dies zu entsprechenden Begleitverletzungen in

Form von Frakturen und / oder Zerreissungen des Kapselbandapparats führen würde,

was vorliegend nachweislich nicht der Fall sei. Der Radiologe, welcher

ausführe, «Der Innenmeniskus weist im Hinterhorn intrameniskale

Signalanhebungen auf, die die Basis knapp erreichen», beschreibe zweifelsfrei

eine horizontale Läsion. Diese

Läsion zeige sich nach dem operativen Eingriff vom 1. Oktober 2019 im MRI vom

24. Januar 2020 deutlich vergrössert mit nunmehr multiplen bis an die

Unterfläche reichenden Läsionen. In der intraoperativen Bilddokumentation vom 1.

Oktober 2019 habe sich ein ausgefranster Bereich des Innenmeniskus mit

erkennbarer Tendenz eines beginnenden Radiärrisses gezeigt. Der im Operationsbericht

beschriebene Unterflächenriss habe aus der horizontalen Läsion resultiert,

welche schräg bis zur Unterfläche laufe. In der intraoperativen

Bilddokumentation vom 13. März 2020 finde sich neu ein Radiärriss im

Bereich der am 1. Oktober 2019 durchgeführten Naht. In diesem Bereich weise der

Meniskus grossflächig oberflächliche Unregelmässigkeiten auf. Zudem bestehe

eine lappenförmige Läsion.

Die intercondylär nunmehr

beschriebenen ausgedehnten Vernarbungen mit einem Zyklops seien ebenfalls Folge

der vorausgegangenen Operation, da dieser initial anlässlich der Operation vom 1.

Oktober 2019 nicht vorhanden gewesen seien. Zudem sei bezüglich Radiärriss

festzuhalten, dass der Radiärriss zweifelsfrei anhand der MRI und intraoperativen

Dokumentation am 1. Oktober 2019 nicht vorhanden gewesen sei. Dieser sei Folge

der durchgeführten Operation mit gemäss Operationsbericht zu lockerer Naht.

Der geltend gemachte

Pathomechanismus sei nicht geeignet, eine isolierte Verletzung des medialen Meniskus

zu verursachen. Die Versicherte sei mit 26 Jahren jung. Dies schliesse jedoch

degenerativen Veränderungen der Meniskusmatrix mit daraus resultierender

horizontaler Läsion, welche bis an die Unterfläche reiche, nicht aus. Die

Radiärläsion sei häufig eine Folge von degenerativen Veränderungen im Bereich

des Meniskus. Vorliegend habe anlässlich der ersten Operation eine typisch

degenerative Ausfransung des Meniskusrandes bestanden. Eine Radiärläsion habe damals

noch nicht bestanden. Diese sei Folge der am 1. Oktober 2019 durchgeführten Operation

mit in diesem Bereich auch sichtbarem Nahtmaterial. Die horizontale Läsion des

Innenmeniskus sei als Zufallsbefund im Rahmen der Abklärung von Schmerzen im

Bereich des Kniegelenks nach direktem Kontusionstrauma zu werten.

4.2.6 Stellungnahme Dr. med. G.___ vom

1. März 2021 (Suva-Nr. 125):

Die Versicherte sei beim Unfallereignis

vom 8. August 2019 erst gut 26jährig gewesen. Schon daraus lasse sich folgern,

dass keine degenerativen krankheitsbedingten relevanten Probleme bestanden

hätten. Die beiden MRI und die beiden Operationsberichte mit den dargelegten

Befunden wiesen aus, dass keine nennenswerten pathologischen Befunde im Sinne

von Degeneration / Abnützung / Krankheit bestünden. Die MRI-Bilder

offenbarten makellose Knorpelverhältnisse sowie einen ebenso unauffälligen,

nicht fehlgebildeten, zarten, vitalen, Innenmeniskus – bis auf den Riss. Der

Ablauf des Ereignisses vom 8. August 2019 werde immer gleich dargestellt: Bei

der stehenden Versicherten prallte ein Stück Beton an ihr linkes Knie, deswegen

dieses Knie abgedreht. Daher liege es auf der Hand, von einer Kontusion des

linken Knies im Stehen und damit Belasten des linken Beines, dadurch

Knie-Verdrehtrauma, auszugehen. Die Qualität des Meniskus sei gut gewesen, was Voraussetzung

gewesen sei, den Riss nähen zu können. Das Ausmass der Schädigung sei erst im

Rahmen der Arthroskopie ersichtlich geworden. Der intraoperative Befund habe

nicht mit dem vorgängigen MRI übereingestimmt. Auch zeigte sich zuwider dem MRI

ein Zyklops interkondylär. Die Behandlungen vom 2019 wie auch jene vom 2020 stünden

im direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2019. Die Behandlung

mit der neuerlichen arthroskopischen Intervention im Jahre 2020 sei im Rahmen

einer Komplikation der Behandlung von 2019 (resp. des Unfalls vom 8. August 2019)

erfolgt. Die Komplikation sei die Re-Ruptur des zuvor genähten Innenmeniskus

gewesen.

5. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 im Wesentlichen auf die ärztlichen

Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. L.___ vom 21. Februar 2020 und

vom 25. Mai 2020 stützte, ist zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt

werden kann.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der

Umstand, wonach Dr. med. F.___ seine Beurteilung ausschliesslich auf Grund

der vorliegenden Akten abgegeben und die Versicherte nicht selbst untersucht

hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Dr. med.

F.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den

medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von

den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und radiologischen Befund

enthalten. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie

sie hier erfolgte, ist daher zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019

E. 3.2.1. Auch der Umstand, dass Dr.med. F.___

nicht über einen orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine

noch nicht dazu zu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der

Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende Sachverhalt im

orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Die Ärzte der

Beschwerdegegnerin sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte

im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich

erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische

Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April

2020 E. 5.2).

5.2 Dr. med. F.___ geht

in seiner Beurteilung zunächst auf das Ereignis vom 8. August 2019 ein,

wobei er ausführt, das durch die Versicherte geschilderte Geschehen sei nicht

geeignet gewesen, die beschriebene Meniskusläsion hervorzurufen. Es ist

nachvollziehbar, dass der Kreisarzt in Bezug auf das Ereignis vom 8. August

2019 von einer Kniekontusion und nicht von einer Kniedistorsion ausgeht. In der

Unfallmeldung vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 1) wurde angegeben,

die Beschwerdeführerin sei zusammengezuckt,

habe ausweichen wollen und habe sich dabei ihr Knie verdreht. Um u.a. den

genauen Hergang zu klären, bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am

8. Oktober 2019, einen Fragebogen auszufüllen (Suva-Nr. 4). In ihrer

Antwort vom 14. Oktober 2019 (Suva-Nr. 8) schilderte die Versicherte den

Vorfall wie folgt: «Beim Schleifen ist ein Betonstück ans Knie als Reaktion

habe ich das Knie weg gedreht». Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert

zuzumessen, handelt es sich dabei doch um die erste direkt von der Beschwerdeführerin

stammende Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der

Regel unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48;

Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und

8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Dasselbe gilt für den Bericht über

die Erstbehandlung im C.___ vom 21. August 2019, wo der Versicherten ein

«Schlag auf linkes Knie» diagnostiziert worden war. Auf diesen echtzeitlichen

Bericht ist abzustellen. Mit den echtzeitlichen Dokumentationen deckt sich dann

auch der von Dr. med. F.___ beschriebene Pathomechanismus. Den

echtzeitlich verfassten Berichten nach dem Ereignis vom 8. August 2019 sind

keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich eine Distorsion ereignet hätte. Eine

solche wird erstmals im Bericht des C.___, der vom 16. Februar 2020 datiert ist

(Suva-Nr. 41), erwähnt. Dieser Bericht, welcher gemäss Datierung erst am 16.

Februar 2020 und damit mehrere Monate nach der Konsultation verfasst worden

ist, kann jedoch nicht als echtzeitlich qualifiziert und auf die darin

gestellte Diagnose (deshalb) nicht abgestellt werden. Zudem ist auch inhaltlich

auf Grund der Beschreibung des Unfallhergangs (der Versicherten sei «beim

Schleifen auf der Arbeit ein Stück Beton abgekommen und ihr aufs Knie

gefallen») nicht erkennbar, warum von einer Distorsion ausgegangen wurde.

Zutreffend ist auch die Feststellung von Dr. med. F.___, dass keine

nachweisbare traumatische Läsion vorlag. Für seine Einschätzung, dass die

Kontusionsfolgen ohne nachweisbare traumatische Läsion nach einigen Tagen

abgeheilt gewesen seien, spricht auch der Umstand, dass die Versicherte nach

dem Ereignis im August 2019 weiterhin ihrer Arbeit nachgehen konnte und erst

rund zwei Wochen später einen Arzt aufsuchte. Im Übrigen entspricht es der

medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne strukturelle Schädigungen von

Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das bei Distorsionen und Zerrungen der

Fall ist, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich

die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden (s. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 E. II. 6.1).

Bei der Frage, wie lange sich eine bestimmte durch einen Unfall erlittene

Verletzung auf den Gesundheitszustand auswirkt, darf auch auf Erfahrungssätze

abgestellt werden (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März

2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). Die

Einschätzung des Kreisarztes vermag auch auf Grund der medizinischen

Fachliteratur einzuleuchten. Gemäss der medizinischen Fachliteratur kann

jegliche Bewegung und Belastung des Kniegelenkes innerhalb physiologischer

Grenzen [für einen Meniskusriss] nicht ursächlich sein. Die unfallbedingte

Läsion ist nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und

Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann müssen jedoch auch schützende

Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt werden. Meniskusschäden sind

somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten (Alfred

Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S. 655 f.). Im

vorliegenden Fall wurden in der MRT-Untersuchung vom 6. September 2019

keine Bandläsionen festgestellt. Da sich aus den vorliegenden Umschreibungen

betreffend das Ereignis vom 8. August 2019 weder eine unphysiologische

Bewegungsrichtung noch ein Überschreiten der physiologischen

Bewegungsmöglichkeiten ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin eine direkte Kniekontusion durch den Aufprall auf das linke

Knie erlitten hat, welche nicht geeignet ist, eine mediale Meniskusläsion zu

bewirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017

E. 5.3). Damit deckt sich auch die

Feststellung von Dr. med. F.___, wonach die Läsion des Innenmeniskus als

Zufallsbefund im Rahmen von Abklärungen von Schmerzen im Bereich des

Kniegelenks nach direktem Kontusionstrauma zu werten sei. Wie Dr. med. F.___ zu

Recht ausführt, steht auch das junge Alter der Versicherten einer degenerativen

Schädigung nicht entgegen. Mit zunehmendem Lebensalter erfährt die

Beschaffenheit des Meniskusgewebes Veränderungen, die bei zeitgerechter

Entwicklung nicht als krankheitswertig aufzufassen sind. Etwa ab dem 20.

Altersjahr beginnt eine Verarmung der Chondrozyten, einhergehend mit fokalen,

kleinstteiligen Fissuren und inhomogener Färbung der Matrix (Schönberger / Mehrtens / Valentin,

a.a.O., S. 654 f.). Dr. med. F.___ setzt sich in seiner

Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden

auseinander. Letztere sind klar und lassen keinen Deutungsspielraum offen. Dr.

med. F.___ gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer

Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.

Dr. med. F.___ setzt sich mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität

auseinander und verneint diese mit Hinweis auf die medizinische Lehre. Mit

sorgfältiger und überzeugender Begründung gelangte er zum Schluss, dass die

geklagten Kniebeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis vom 8. August 2019

zurückzuführen sind. Ebenso nachvollziehbar ist, dass am 21. Februar 2020 der

status quo ante vel sine vorlag. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich

geeignet, eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden.

6.

6.1 Da es sich bei der Beurteilung

von Dr. med. F.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt,

sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,

insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Nachfolgend ist zu

prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der Einschätzung von Dr. med. F.___

zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen.

6.2.1 Dabei ist im Wesentlichen auf die

Einschätzungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ einzugehen.

6.2.2 Bereits die Gegenüberstellung der Ausführungen von Dr. med.

F.___ einerseits sowie Dr. med. E.___ und Dr. med. G.___ andererseits

zeigt, dass Dr. med. F.___ die Kausalität anhand verschiedener Umstände

(wie dem Unfallverlauf und dem Verletzungsbild) verneinte. Demgegenüber

beschränkten sich die Dres. E.___ und G.___ im Wesentlichen auf die pauschale

(mehrfach wiederholte) Aussage, die Verletzung sei unfallbedingt, ohne dafür

aber eine eingehende, differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern.

Dass das jugendliche Alter der Versicherten einer degenerativen Veränderung

nicht entgegensteht, wurde bereits erwähnt, ebenso, dass auf den

Pathomechanismus, wie ihn Dr. F.___ erwähnt, abzustellen ist. Nicht gefolgt

werden kann der Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Kosten

im Zusammenhang mit der Operation vom 13. März 2020 leistungspflichtig sei,

nachdem diese eine Folge der Operation vom 1. Oktober 2019 darstelle. Aus dem

Umstand alleine, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation vom 1.

Oktober 2019 übernommen hat, vermag sich nichts zu ihren Lasten abzuleiten. Auch

wenn der Unfallversicherer durch die Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld

eine Leistungspflicht anerkannt hat, so darf er seine Leistungen ex nunc et pro

futuro einzustellen, wenn der der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

Gesundheitsschaden dahingefallen ist, ohne dazu über einen Rückkommenstitel in

Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision verfügen zu müssen

(vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom

24. September 2019 E. 3). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass

die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der Einschätzung des Kreisarztes

Dr. med. F.___ keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen vermögen. Zudem

ist festzuhalten, dass es sich bei der Argumentation der Dres. E.___ und G.___, es handle sich bei den Befunden um

Folgen des geltend gemachten Ereignisses, um einen unzulässigen

«Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu deutsch: danach, also deswegen) handelt

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom

30. Oktober 2019 E. 7.2.2 und 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2).

7.

7.1 Soweit

die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin prüfe erst gar nicht, ob durch den Meniskusriss auch eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG gegeben

sei, ist darauf zu verweisen, dass kein

Raum für eine Leistungserbringung unter dem Aspekt einer unfallähnlichen

Körperschädigung bleibt, wenn das Vorliegen eines Unfalls bejaht wird, dann die

Unfallkausalität im Verlauf jedoch wegfällt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Ebenso verhält es sich, wenn der Versicherer seine

Leistungspflicht anerkennt, die Abklärungen aber in der Folge ergeben, dass der

festgestellte Meniskusriss keine Folge des Unfalls bildet (a.a.O., E. 9.2 S. 70

f.). Diese Konstellation liegt hier vor.

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin

verlangt, es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ist dieser Antrag abzuweisen,

da von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind

(vgl. E. II. 2.7 hiervor).

8.

8.1 Es ist somit zusammenfassend

davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand der Versicherten, wie er

sich vor dem Ereignis vom 8. August 2019 präsentierte, spätestens am 21.

Februar 2020 wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021

per 21. Februar 2020 eingestellt hat.

8.2 Damit ist der

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

8.3 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.4 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann