VSBES.2021.4
Verneinung der Anspruchsberechtigung
13. Juli 2021Deutsch17 min
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Markus Trottmann
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
[ALK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 20. März 2020 (ALK-Nr. 2)
verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019, da sie weder die
Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung erfülle. Die
dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
ab.
2. Mit Zuschrift vom 11. Januar
2021 (A.S. 11 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. November
2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12):
1. Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 1. November 2017 bis
31. Oktober 2019 mehr als zwölf Monate in einem beitragspflichten
Arbeitsverhältnis stand und entsprechend aufgrund von Arbeitslosigkeit ab
10. März 2020 (Datum der Konkurseröffnung über die B.___ GmbH)
grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Es seien demgemäss
der Beschwerdeführerin die ihr ab 10. März 2020 gesetzlich zustehenden
Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei der versicherte Verdienst auf
Basis der von den Arbeitgeberinnen B.___ GmbH vom 27. Oktober 2019
(für die Zeitspanne vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2019) und der C.___ GmbH
vom 25. Oktober 2019 (für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019)
gemeldeten Löhne und den dazugehörigen Lohnabrechnungen festzusetzen:
[…]
Es sei der
Beschwerdeführerin ab 10. März 2020 ein entsprechendes Taggeld zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin nach Massgabe der versicherungsgerichtlichen Vorgaben neu
prüft und die Leistungsansprüche festsetzt.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
März 2021 (A.S. 29 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge:
1. Die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid vom
24. November 2020 sei teilweise aufzuheben.
3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
sei vom 1. November 2019 bis 10. März 2020 zu verneinen.
4. Das Beschwerdedossier sei an die
Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab dem
11. März 2020 neu prüfe.
5. Es sei eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
4. Mit Replik vom 29. April
2021 (A.S. 45 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei in Gutheissung der Anträge des Beschwerdegegners
– mit der Präzisierung, dass bereits per 10. März 2020 (und nicht erst
11. März 2020) das Hindernis der arbeitgeberähnlichen Stellung weggefallen
und damit ab diesem Datum der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu
prüfen und zu berechnen sein wird – in Gutheissung der Beschwerde der
Einspracheentscheid vom 24. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit
zur Prüfung und Festsetzung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
2. Es seien die ordentlichen Kosten –
soweit denn solche überhaupt anfallen sollten – dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und es sei der Beschwerdegegner, wie auch von ihm beantragt, zur
Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Diese sei gestützt auf die
beiliegende Rechnung auf CHF 4'141.85 (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 53).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 24. November 2020 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Versicherte, die in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder
Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet
analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:
Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im
Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin
bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die
Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine
Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter
solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 und 19
sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das
Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom
Leistungsanspruch ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.).
Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts von der
arbeitgeberähnlichen Position, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die
Löschung des Eintrags der betreffenden Person im Handelsregister (Rubin, a.a.O., Art. 10 N 32 und Art. 31
N 42; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).
Die mitarbeitenden Ehegatten, die aus
dem Betrieb – welcher vom anderen Ehepartner weitergeführt wird – ausgeschieden
sind, gelten erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens
eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit
im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllen (AVIG-Praxis ALE
B31).
2.2
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E.
3.1.1
S. 449; Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).
Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.3
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Fehlt es
daran, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben
(BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige
Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben
ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
2.4
Die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O. E. 1.2 S. 447). Der
Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige
Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und u.U.
ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O. E.
3.2.2
S. 451 und E. 3.3 S. 453; vgl. auch Rubin,
a.a.O., Art. 13 N 18).
Bei einer versicherten Person, die vor
der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche
Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber
treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese
Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und
Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen
(AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl.
auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der Verfügung vom 20. März 2020 (ALK-Nr. 2) aus, die
Beschwerdeführerin sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.
November 2017 bis 31. Oktober 2019) vom 1. März 2018 bis 30. Juni
2019.
in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH gestanden, was grundsätzlich
eine Beitragszeit von 16 Monaten ergebe. Bei diesem Arbeitsverhältnis sei
der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr D.___, bis zur Konkurseröffnung
am 10. März 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Da die Beschwerdeführerin den Lohnfluss
als mitarbeitende Ehegattin nicht nachweisen könne, sei dieses
Arbeitsverhältnis nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anzusehen und
somit nicht als Beitragszeit anzurechnen. Ausser dieser Tätigkeit könne die
Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH nachweisen, welches
vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 gedauert habe. Es könnten damit
lediglich vier Monate Beitragszeit angerechnet werden, womit die
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei. Ein Grund für eine
Beitragsbefreiung liege nicht vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 1. November 2019 sei daher zu verneinen.
3.2
Mit Einsprache vom 19. Mai
2020.
(ALK-Nr. 3) wird zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe sowohl ihren grundsätzlichen Leistungsanspruch (Beitragszeit von
20.
Monaten innerhalb der Rahmenfrist) rechtsgenüglich nachgewiesen als
auch die erforderlichen Belege für die Festsetzung der Höhe ihres
Taggeldanspruches durch die von ihr ins Recht gelegten Dokumente beigebracht.
3.3
Im Einspracheentscheid vom 24. November
2020.
(A.S. 1 ff.) wird erwogen, die Frage nach dem effektiven
Lohnfluss könne offenbleiben, da bereits aufgrund fehlender sechsmonatiger
Beitragszeit ausserhalb des ehelichen Betriebes (B.___ GmbH) der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei (Hinweis auf AVIG-Praxis ALE B31).
3.4
In der Beschwerdeschrift vom
11.
Januar 2021 (A.S. 11 ff.) wird vorgebracht, die
Beschwerdegegnerin verkenne bei ihrer Argumentation, dass dieses zusätzliche
Erfordernis einer sechsmonatigen Tätigkeit nach Aufgabe der Arbeit in
arbeitgeberähnlicher Stellung nur für die Zeit gelte, als der Ehegatte der
Beschwerdeführerin noch im fraglichen Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung
innegehabt habe. Mit dem Konkurs der B.___ GmbH sei dieses zusätzliche
Erfordernis für die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab 10. März
2020.
hinfällig (Hinweis auf AVIG-Praxis ALE B22). Da die Situation so zu
beurteilen sei, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
präsentiert habe, hätte somit die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid auch die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab
10.
März 2020 beurteilen müssen. Ein blosses Obiter dictum, in welchem
sich die Beschwerdegegnerin nicht wirklich mit der Argumentation der
Beschwerdeführerin auseinandersetze, sei als Begründung offensichtlich
unzureichend. Die Beschwerdegegnerin, die offenbar nicht erkannt habe, dass das
Erfordernis einer sechsmonatigen Tätigkeit in einem Drittbetrieb mit der
Konkurseröffnung über die B.___ GmbH am 10. März 2020 entfallen sei,
verletze damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Letztlich werde der
fehlende Nachweis einer versicherten Erwerbstätigkeit alleine mit dem Umstand
begründet, dass die Lohnzahlungen teilweise gleich nach Eingang auf dem
Lohnkonto der Beschwerdeführerin wieder bezogen worden seien. Es dürfe wohl
unbestritten sein, dass der Arbeitnehmer mit seinem Lohn nach der Überweisung
machen könne, was er wolle, ohne dass er dadurch seiner Ansprüche gegenüber der
Arbeitslosenkasse verlustig gehe. Die Beschwerdegegnerin habe überdies die
Anforderungen an den Beweis für eine versicherte Tätigkeit in unzulässiger
Weise weit überspannt und zudem Unterlagen eingefordert, die im
Abklärungszeitpunkt noch gar nicht hätten existieren können. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Lohnfluss als
auch die gehörige Abrechnung dieses Lohnflusses nachgewiesen habe, womit sie ab
dem 10. März 2020 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse nach Massgabe
ihrer beitragspflichtigen Löhne habe.
3.5
Mit Beschwerdeantwort vom
1.
März 2021 (A.S. 29 ff.) hält die Beschwerdegegnerin fest, es
sei unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr D.___, als
Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister
eingetragen gewesen und ihm damit eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen
sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass über die B.___ GmbH am 10. März
2020.
der Konkurs eröffnet worden sei. Von der Beschwerdeführerin werde nicht mehr
bestritten, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemannes
bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der analogen Anwendbarkeit von
Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Jedoch mache sie aufgrund der Konkurseröffnung
über die B.___ GmbH einen Anspruch ab dem 11. März 2020 geltend.
Leider sei im Einspracheentscheid vom 24. November 2020 nicht
berücksichtigt worden, dass am 10. März 2020 über die B.___ GmbH der
Konkurs eröffnet worden sei und der Beschwerdeführerin damit die
arbeitgeberähnliche Stellung ihres Mannes nicht mehr entgegengehalten werden
könne, sondern ab diesem Zeitpunkt der Frage des Lohnflusses und der
Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeit bei der B.___ GmbH für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. März 2020 relevante
Bedeutung zukomme. Die Frage des Lohnflusses respektive der genügenden
Beitragszeit sei jedoch im Einspracheentscheid vom 24. November 2020
ausdrücklich offengelassen worden. Deshalb sei es leider auch unterlassen
worden, im Einspracheverfahren weitere notwendige Abklärungen zur Klärung der
Beitragszeit und des Lohnflusses vorzunehmen. Es bestünden erhebliche Zweifel,
ob die B.___ GmbH tatsächlich eine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt und
die Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine
beitragspflichtige Beschäftigung in diesem Unternehmen ausgeführt habe (vgl.
dazu Ziff. 3 ff. der Beschwerdeantwort). Aus Sicht der
Beschwerdegegnerin fehlten jedoch notwendige Informationen und Unterlagen, um
eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Aus diesem Grund beantrage
die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdedossier an sie zurückzuweisen, damit sie
die erforderlichen Abklärungen vornehmen und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 11. März 2020 neu prüfen könne.
3.6
Mit Replik vom 29. April
2021.
(A.S. 45 ff.) bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in den Ziff. 2 – 5 der Beschwerdeantwort
(vgl. Replik, Ziff. 4 – 16). Der Nachweis des Lohnflusses sei
vorliegend erbracht, womit die Beschwerdeführerin trotz ihrer ehemals
arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ohne dass es
hierfür noch weiterer Abklärungen bedürfe (Replik, Ziff. 3). Gleichzeitig beantragt
die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gutheissung der mit Beschwerdeantwort
gestellten Anträge, d.h. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin «zur Prüfung
und Festsetzung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin» (A.S. 46
oben). Sie sei allerdings der Auffassung, dass ihr Leistungsanspruch bereits am
Tag des Konkurses der B.___ GmbH, also dem 10. März 2020, und nicht erst am
Folgetag beginne (Replik, Ziff. 17). Die Beschwerdeführerin hoffe, mit
ihren Ausführungen aufgezeigt zu haben, dass die Verdächtigungen und
Unterstellungen der Beschwerdegegnerin deplatziert seien. Entsprechend gebe sie
ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Verwaltungsverfahren nach der auch von der Beschwerdegegnerin
beantragten Rückweisung der Angelegenheit ordnungsgemäss geführt und ihr
entsprechend die bereits über ein Jahr ausstehenden Taggeldansprüche zeitnah
ausbezahlt würden.
4.
Nach dem Gesagten sind sich die
Parteien darin einig und ergibt sich auch aus den Akten, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin, D.___, als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___
GmbH bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 10. März 2020 (vgl.
ALK-Nr. 4 mit dem Auszug aus den Handelsregister) eine arbeitgeberähnliche
Stellung innehatte, sodass die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin bis
zur Konkurseröffnung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte
(analoge Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG;
vgl. E. II. 2.1 hievor).
Mit der Konkurseröffnung über die B.___ GmbH
wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab 10. März 2020 aufgelöst (vgl.
Dispositiv
ALK-Nr. 4). Demnach hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seine
arbeitgeberähnliche Stellung am 10. März 2020 endgültig aufgegeben (vgl. E. II.
2.1 hievor; siehe auch AVIG-Praxis ALE B27). Ein allfälliger Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung könnte daher, sofern die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an diesem Zeitpunkt beginnen (siehe beispielsweise
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 36/03 vom
22. August 2003 E. 3). Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht
geltend, dass ein Anspruch ab dem 10. März 2020 (und nicht, wie von der
Beschwerdegegnerin angeführt, ab 11. März 2020) zu prüfen sei (vgl.
E. II. 3.6 hievor).
Was die im Einspracheentscheid vom
24. November 2020 (vgl. E. II. 3.3 hievor) angerufene Weisung in
AVIG-Praxis ALE B31 (Erfordernis einer sechsmonatigen Beitragszeit ausserhalb
des ehelichen Betriebes; vgl. E. II. 2.1 in fine) anbelangt, bleibt dafür –
wie mit Beschwerde und Beschwerdeantwort zutreffend erkannt wurde (vgl.
E. II. 3.4 und 3.5 hievor) – aufgrund der endgültigen Aufgabe der
arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Zeit
ab 10. März 2020 kein Raum.
Die Beschwerdeführerin erklärt sich im
Übrigen mit den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen einverstanden, obschon
sie den Lohnfluss und die Beitragszeit an sich als erwiesen erachtet (vgl.
E. I. 4 und E. II. 3.6 hievor). Die Parteien beantragen somit übereinstimmend
die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer
Abklärung und Neuverfügung (vgl. E. I. 3 f. und E. II.
3.5 f. hievor).
5. Nach dem Gesagten ist der
Einspracheentscheid vom 24. November 2020 insoweit aufzuheben, als damit
ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März
2020 verneint wird. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 10. März 2020 neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinne
gutzuheissen.
6.
6.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit – wie auch von der Beschwerdegegnerin
selbst beantragt – eine ordentliche Parteientschädigung zu. Diese ist ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote vom 29. April 2021 (A.S. 51; BB 7) einen
Kostenersatz von CHF 4'141.85 geltend (siehe auch E. I. 4
hievor). Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt 15.0833 Stunden
(Korrespondenz 1.0833 Std.; Akten und Rechtsstudium 4 Std.;
Rechtsschriften 9.75 Std.; Diverses 0.25 Std.) erscheint im Vergleich
zu ähnlich gelagerten Fällen sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Vertreter
bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war und zum Teil auf dortige
Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand ist daher
um zwei Stunden auf 13.0833 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen
(CHF 74.90) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich die
Parteientschädigung demnach auf total CHF 3'603.35.
7. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen
Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder
leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine
mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist
demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
vom 24. November 2020 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneint wird.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. März
2020 neu verfüge.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'603.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer