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Entscheid

VSBES.2021.4

Verneinung der Anspruchsberechtigung

13. Juli 2021Deutsch17 min

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Markus Trottmann

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Oktober 2019 zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

[ALK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 20. März 2020 (ALK-Nr. 2)

verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019, da sie weder die

Beitragszeit noch die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung erfülle. Die

dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. November 2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

ab.

2. Mit Zuschrift vom 11. Januar

2021 (A.S. 11 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. November

2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12):

1. Es sei der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist vom 1. November 2017 bis

31. Oktober 2019 mehr als zwölf Monate in einem beitragspflichten

Arbeitsverhältnis stand und entsprechend aufgrund von Arbeitslosigkeit ab

10. März 2020 (Datum der Konkurseröffnung über die B.___ GmbH)

grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Es seien demgemäss

der Beschwerdeführerin die ihr ab 10. März 2020 gesetzlich zustehenden

Leistungen zuzusprechen.

2. Es sei der versicherte Verdienst auf

Basis der von den Arbeitgeberinnen B.___ GmbH vom 27. Oktober 2019

(für die Zeitspanne vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2019) und der C.___ GmbH

vom 25. Oktober 2019 (für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Oktober 2019)

gemeldeten Löhne und den dazugehörigen Lohnabrechnungen festzusetzen:

[…]

Es sei der

Beschwerdeführerin ab 10. März 2020 ein entsprechendes Taggeld zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin nach Massgabe der versicherungsgerichtlichen Vorgaben neu

prüft und die Leistungsansprüche festsetzt.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

März 2021 (A.S. 29 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Anträge:

1. Die Beschwerde sei teilweise

gutzuheissen.

2. Der Einspracheentscheid vom

24. November 2020 sei teilweise aufzuheben.

3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

sei vom 1. November 2019 bis 10. März 2020 zu verneinen.

4. Das Beschwerdedossier sei an die

Öffentliche Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab dem

11. März 2020 neu prüfe.

5. Es sei eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten.

4. Mit Replik vom 29. April

2021 (A.S. 45 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei in Gutheissung der Anträge des Beschwerdegegners

– mit der Präzisierung, dass bereits per 10. März 2020 (und nicht erst

11. März 2020) das Hindernis der arbeitgeberähnlichen Stellung weggefallen

und damit ab diesem Datum der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu

prüfen und zu berechnen sein wird – in Gutheissung der Beschwerde der

Einspracheentscheid vom 24. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit

zur Prüfung und Festsetzung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2. Es seien die ordentlichen Kosten –

soweit denn solche überhaupt anfallen sollten – dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und es sei der Beschwerdegegner, wie auch von ihm beantragt, zur

Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Diese sei gestützt auf die

beiliegende Rechnung auf CHF 4'141.85 (inkl. Auslagen und MwSt)

festzusetzen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 53).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 24. November 2020 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Versicherte, die in ihrer

Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte Personen oder

Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet

analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im

Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin

bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die

Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine

Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter

solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 und 19

sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das

Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das

Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt

für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber

mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom

Leistungsanspruch ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238 f.).

Entscheidend ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts von der

arbeitgeberähnlichen Position, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht die

Löschung des Eintrags der betreffenden Person im Handelsregister (Rubin, a.a.O., Art. 10 N 32 und Art. 31

N 42; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2).

Die mitarbeitenden Ehegatten, die aus

dem Betrieb – welcher vom anderen Ehepartner weitergeführt wird – ausgeschieden

sind, gelten erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens

eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit

im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllen (AVIG-Praxis ALE

B31).

2.2

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen

Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E.

3.1.1

S. 449; Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).

Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte

Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

2.3

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Fehlt es

daran, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben

(BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Soweit eine beitragspflichtige

Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben

ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).

2.4

Die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O. E. 1.2 S. 447). Der

Nachweis effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige

Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und u.U.

ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O. E.

3.2.2

S. 451 und E. 3.3 S. 453; vgl. auch Rubin,

a.a.O., Art. 13 N 18).

Bei einer versicherten Person, die vor

der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche

Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber

treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese

Abklärungspflicht erstreckt sich auch auf die mitarbeitenden Ehegatten und

Partner sowie die nahen Verwandten von arbeitgeberähnlichen Personen

(AVIG-Praxis ALE B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl.

auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

der Verfügung vom 20. März 2020 (ALK-Nr. 2) aus, die

Beschwerdeführerin sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.

November 2017 bis 31. Oktober 2019) vom 1. März 2018 bis 30. Juni

2019.

in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH gestanden, was grundsätzlich

eine Beitragszeit von 16 Monaten ergebe. Bei diesem Arbeitsverhältnis sei

der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr D.___, bis zur Konkurseröffnung

am 10. März 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Da die Beschwerdeführerin den Lohnfluss

als mitarbeitende Ehegattin nicht nachweisen könne, sei dieses

Arbeitsverhältnis nicht als beitragspflichtige Beschäftigung anzusehen und

somit nicht als Beitragszeit anzurechnen. Ausser dieser Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH nachweisen, welches

vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 gedauert habe. Es könnten damit

lediglich vier Monate Beitragszeit angerechnet werden, womit die

Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei. Ein Grund für eine

Beitragsbefreiung liege nicht vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab dem 1. November 2019 sei daher zu verneinen.

3.2

Mit Einsprache vom 19. Mai

2020.

(ALK-Nr. 3) wird zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin

habe sowohl ihren grundsätzlichen Leistungsanspruch (Beitragszeit von

20.

Monaten innerhalb der Rahmenfrist) rechtsgenüglich nachgewiesen als

auch die erforderlichen Belege für die Festsetzung der Höhe ihres

Taggeldanspruches durch die von ihr ins Recht gelegten Dokumente beigebracht.

3.3

Im Einspracheentscheid vom 24. November

2020.

(A.S. 1 ff.) wird erwogen, die Frage nach dem effektiven

Lohnfluss könne offenbleiben, da bereits aufgrund fehlender sechsmonatiger

Beitragszeit ausserhalb des ehelichen Betriebes (B.___ GmbH) der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei (Hinweis auf AVIG-Praxis ALE B31).

3.4

In der Beschwerdeschrift vom

11.

Januar 2021 (A.S. 11 ff.) wird vorgebracht, die

Beschwerdegegnerin verkenne bei ihrer Argumentation, dass dieses zusätzliche

Erfordernis einer sechsmonatigen Tätigkeit nach Aufgabe der Arbeit in

arbeitgeberähnlicher Stellung nur für die Zeit gelte, als der Ehegatte der

Beschwerdeführerin noch im fraglichen Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung

innegehabt habe. Mit dem Konkurs der B.___ GmbH sei dieses zusätzliche

Erfordernis für die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab 10. März

2020.

hinfällig (Hinweis auf AVIG-Praxis ALE B22). Da die Situation so zu

beurteilen sei, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

präsentiert habe, hätte somit die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid auch die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab

10.

März 2020 beurteilen müssen. Ein blosses Obiter dictum, in welchem

sich die Beschwerdegegnerin nicht wirklich mit der Argumentation der

Beschwerdeführerin auseinandersetze, sei als Begründung offensichtlich

unzureichend. Die Beschwerdegegnerin, die offenbar nicht erkannt habe, dass das

Erfordernis einer sechsmonatigen Tätigkeit in einem Drittbetrieb mit der

Konkurseröffnung über die B.___ GmbH am 10. März 2020 entfallen sei,

verletze damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Letztlich werde der

fehlende Nachweis einer versicherten Erwerbstätigkeit alleine mit dem Umstand

begründet, dass die Lohnzahlungen teilweise gleich nach Eingang auf dem

Lohnkonto der Beschwerdeführerin wieder bezogen worden seien. Es dürfe wohl

unbestritten sein, dass der Arbeitnehmer mit seinem Lohn nach der Überweisung

machen könne, was er wolle, ohne dass er dadurch seiner Ansprüche gegenüber der

Arbeitslosenkasse verlustig gehe. Die Beschwerdegegnerin habe überdies die

Anforderungen an den Beweis für eine versicherte Tätigkeit in unzulässiger

Weise weit überspannt und zudem Unterlagen eingefordert, die im

Abklärungszeitpunkt noch gar nicht hätten existieren können. Zusammenfassend

könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Lohnfluss als

auch die gehörige Abrechnung dieses Lohnflusses nachgewiesen habe, womit sie ab

dem 10. März 2020 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse nach Massgabe

ihrer beitragspflichtigen Löhne habe.

3.5

Mit Beschwerdeantwort vom

1.

März 2021 (A.S. 29 ff.) hält die Beschwerdegegnerin fest, es

sei unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr D.___, als

Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH im Handelsregister

eingetragen gewesen und ihm damit eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen

sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass über die B.___ GmbH am 10. März

2020.

der Konkurs eröffnet worden sei. Von der Beschwerdeführerin werde nicht mehr

bestritten, dass sie aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehemannes

bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der analogen Anwendbarkeit von

Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe. Jedoch mache sie aufgrund der Konkurseröffnung

über die B.___ GmbH einen Anspruch ab dem 11. März 2020 geltend.

Leider sei im Einspracheentscheid vom 24. November 2020 nicht

berücksichtigt worden, dass am 10. März 2020 über die B.___ GmbH der

Konkurs eröffnet worden sei und der Beschwerdeführerin damit die

arbeitgeberähnliche Stellung ihres Mannes nicht mehr entgegengehalten werden

könne, sondern ab diesem Zeitpunkt der Frage des Lohnflusses und der

Berücksichtigung der geltend gemachten Beitragszeit bei der B.___ GmbH für

den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. März 2020 relevante

Bedeutung zukomme. Die Frage des Lohnflusses respektive der genügenden

Beitragszeit sei jedoch im Einspracheentscheid vom 24. November 2020

ausdrücklich offengelassen worden. Deshalb sei es leider auch unterlassen

worden, im Einspracheverfahren weitere notwendige Abklärungen zur Klärung der

Beitragszeit und des Lohnflusses vorzunehmen. Es bestünden erhebliche Zweifel,

ob die B.___ GmbH tatsächlich eine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt und

die Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine

beitragspflichtige Beschäftigung in diesem Unternehmen ausgeführt habe (vgl.

dazu Ziff. 3 ff. der Beschwerdeantwort). Aus Sicht der

Beschwerdegegnerin fehlten jedoch notwendige Informationen und Unterlagen, um

eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Aus diesem Grund beantrage

die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdedossier an sie zurückzuweisen, damit sie

die erforderlichen Abklärungen vornehmen und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 11. März 2020 neu prüfen könne.

3.6

Mit Replik vom 29. April

2021.

(A.S. 45 ff.) bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin in den Ziff. 2 – 5 der Beschwerdeantwort

(vgl. Replik, Ziff. 4 – 16). Der Nachweis des Lohnflusses sei

vorliegend erbracht, womit die Beschwerdeführerin trotz ihrer ehemals

arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ohne dass es

hierfür noch weiterer Abklärungen bedürfe (Replik, Ziff. 3). Gleichzeitig beantragt

die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gutheissung der mit Beschwerdeantwort

gestellten Anträge, d.h. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides

und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin «zur Prüfung

und Festsetzung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin» (A.S. 46

oben). Sie sei allerdings der Auffassung, dass ihr Leistungsanspruch bereits am

Tag des Konkurses der B.___ GmbH, also dem 10. März 2020, und nicht erst am

Folgetag beginne (Replik, Ziff. 17). Die Beschwerdeführerin hoffe, mit

ihren Ausführungen aufgezeigt zu haben, dass die Verdächtigungen und

Unterstellungen der Beschwerdegegnerin deplatziert seien. Entsprechend gebe sie

ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Verwaltungsverfahren nach der auch von der Beschwerdegegnerin

beantragten Rückweisung der Angelegenheit ordnungsgemäss geführt und ihr

entsprechend die bereits über ein Jahr ausstehenden Taggeldansprüche zeitnah

ausbezahlt würden.

4.

Nach dem Gesagten sind sich die

Parteien darin einig und ergibt sich auch aus den Akten, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin, D.___, als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___

GmbH bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft am 10. März 2020 (vgl.

ALK-Nr. 4 mit dem Auszug aus den Handelsregister) eine arbeitgeberähnliche

Stellung innehatte, sodass die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin bis

zur Konkurseröffnung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte

(analoge Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG;

vgl. E. II. 2.1 hievor).

Mit der Konkurseröffnung über die B.___ GmbH

wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab 10. März 2020 aufgelöst (vgl.

Dispositiv

ALK-Nr. 4). Demnach hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seine

arbeitgeberähnliche Stellung am 10. März 2020 endgültig aufgegeben (vgl. E. II.

2.1 hievor; siehe auch AVIG-Praxis ALE B27). Ein allfälliger Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung könnte daher, sofern die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an diesem Zeitpunkt beginnen (siehe beispielsweise

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 36/03 vom

22. August 2003 E. 3). Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht

geltend, dass ein Anspruch ab dem 10. März 2020 (und nicht, wie von der

Beschwerdegegnerin angeführt, ab 11. März 2020) zu prüfen sei (vgl.

E. II. 3.6 hievor).

Was die im Einspracheentscheid vom

24. November 2020 (vgl. E. II. 3.3 hievor) angerufene Weisung in

AVIG-Praxis ALE B31 (Erfordernis einer sechsmonatigen Beitragszeit ausserhalb

des ehelichen Betriebes; vgl. E. II. 2.1 in fine) anbelangt, bleibt dafür –

wie mit Beschwerde und Beschwerdeantwort zutreffend erkannt wurde (vgl.

E. II. 3.4 und 3.5 hievor) – aufgrund der endgültigen Aufgabe der

arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Zeit

ab 10. März 2020 kein Raum.

Die Beschwerdeführerin erklärt sich im

Übrigen mit den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen einverstanden, obschon

sie den Lohnfluss und die Beitragszeit an sich als erwiesen erachtet (vgl.

E. I. 4 und E. II. 3.6 hievor). Die Parteien beantragen somit übereinstimmend

die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer

Abklärung und Neuverfügung (vgl. E. I. 3 f. und E. II.

3.5 f. hievor).

5. Nach dem Gesagten ist der

Einspracheentscheid vom 24. November 2020 insoweit aufzuheben, als damit

ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März

2020 verneint wird. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung

ab dem 10. März 2020 neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinne

gutzuheissen.

6.

6.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit – wie auch von der Beschwerdegegnerin

selbst beantragt – eine ordentliche Parteientschädigung zu. Diese ist ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote vom 29. April 2021 (A.S. 51; BB 7) einen

Kostenersatz von CHF 4'141.85 geltend (siehe auch E. I. 4

hievor). Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt 15.0833 Stunden

(Korrespondenz 1.0833 Std.; Akten und Rechtsstudium 4 Std.;

Rechtsschriften 9.75 Std.; Diverses 0.25 Std.) erscheint im Vergleich

zu ähnlich gelagerten Fällen sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Vertreter

bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war und zum Teil auf dortige

Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als zu hoch. Der zeitliche Aufwand ist daher

um zwei Stunden auf 13.0833 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00 und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen

(CHF 74.90) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf total CHF 3'603.35.

7. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen

Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder

leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine

mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist

demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn

vom 24. November 2020 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2020 verneint wird.

2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. März

2020 neu verfüge.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'603.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer