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Entscheid

VSBES.2021.40

Erwerbsersatzordnung; Covid19

24. Juni 2021Deutsch14 min

Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender (Einzelfirma B.___) angeschlossen.

Source so.ch

Urteil vom 24. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwerbsersatzordnung;

Covid19 (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender (Einzelfirma B.___) angeschlossen.

Gleichzeitig ist er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit

Sitz im Kanton Bern, welche der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen

ist (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 22

S. 8).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Selbstständigerwerbender mit

Abrechnungen vom 8. Juni 2020, 23. Juli 2020, 31. Juli 2020, 31. August

2020 sowie 16. September 2020 (AK-Nr. 5 – 7, 9 – 12)

für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung

in der Höhe von CHF 32.80 pro Kalendertag zu.

2.2 Auf eine entsprechende Nachfrage

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. September 2020 mit,

für die Zeit ab 17. September 2020 müsse er ein neues Gesuch stellen

(AK-Nr. 15). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin bei der

Beschwerdegegnerin die «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für

Ansprüche ab dem 17. September 2020» ein (AK-Nr. 17). Weiter stellte

er (wohl am 11. November 2020) einen entsprechenden Antrag für die C.___

GmbH (AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 23. November

2020 ergänzende Angaben in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit und

teilte gleichzeitig mit, sie habe die Anmeldung für die C.___ GmbH an die

Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet (AK-Nr. 24).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer am

30. November 2020 die Jahresrechnung für das Jahr 2019 eingereicht hatte

(AK-Nr. 25 f.), lehnte es die Beschwerdegegnerin zunächst ab, ihm für die

Zeit ab 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung

auszurichten (Verfügung vom 9. Dezember 2020, AK-Nr. 27). Nachdem der

Beschwerdeführer per E-Mail Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 28), hob die

Beschwerdegegnerin diesen Entscheid auf und sprach dem Beschwerdeführer für die

Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 wiederum eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung von CHF 32.80 pro Kalendertag zu

(Verfügung vom 17. Dezember 2020 und Abrechnung, AK-Nr. 31 und 33). Mit

Abrechnung vom 22. Dezember 2020 erfolgte ein gleichlautender Entscheid

(Anspruch von CHF 32.80 pro Kalendertag) für November 2020 (AK-Nr. 37).

3. Am 23. Dezember 2020 erhob

der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020

(AK-Nr. 38) mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei eine höhere

Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen. Am 8. Januar 2021 reichte

er die Bruttoumsatzzahlen für die Jahre 2015 – 2019 ein (AK-Nr. 41).

Die Beschwerdegegnerin verlangte am 1. Februar 2021 weitere Unterlagen bezüglich

der C.___ GmbH (AK-Nr. 50). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen

Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Dezember 2020 ein,

mit dem ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgelehnt wurde

(AK-Nr. 52). Zudem gab er ein Schreiben vom 23. Dezember 2020 zu den

Akten, mit dem er von der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Erlass einer

einsprachefähigen Verfügung verlangte (AK-Nr. 54). Weiter beantwortete der

Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen und reichte

eine aktualisierte Aufstellung von Umsatzzahlen sowie weitere Dokumente ein

(E-Mail vom 2. Februar 2021, AK-Nr. 55 ff.).

4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar

2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 68; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

5.

5.1 Mit Zuschrift vom 4. März

2021 (A.S. 8 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar

2021. Er stellt sinngemäss den Antrag, ihm sei eine höhere

Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 (A.S. 13 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

5.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 3. Mai 2021 (A.S. 23) seinen Standpunkt. Gleichzeitig

erklärt er, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 16. April 2021

«und diejenigen davor», mit welchen ein Anspruch auf Entschädigung für seine

Ehefrau verneint worden sei. Die Ehefrau hat die Eingabe vom 3. Mai 2021

mitunterzeichnet.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung gemäss der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) für die Zeit ab 17. September

2020.

1.2

Gemäss Art. 1 der

Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die

nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und

einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das

Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde

sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG).

Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Bundesrat kann die

Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der

Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken

müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer

Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum

durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 – 2019 haben, gelten in

ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR 818.102],

in Kraft getreten am 17. September 2020 [vgl. Art. 21 Abs. 3

Covid-19-Gesetz], in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Später

wurde die erforderliche Umsatzeinbusse auf 40 % festgelegt (Art. 15

Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020 bis

31.

März 2021 gültig gewesenen Fassung), seit 1. April 2021 liegt sie

bei 30 %. Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch

Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz).

2.2

Art. 15 Abs. 3 des

Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über:

die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von

besonders gefährdeten Personen (lit. a); den Beginn und das Ende des

Anspruchs auf Entschädigung (lit. b); die Höchstmenge an Taggeldern (lit. c);

die Höhe und die Bemessung der Entschädigung (lit. d) sowie das Verfahren

(lit. e).

2.3

Von den vorstehend erwähnten

Erwerbsausfallentschädigungen zu unterscheiden sind die Härtefallmassnahmen für

Unternehmen gemäss Art. 12-12a des Covid-19-Gesetzes. Laut Art. 12

Abs. 1 (in der am 26. September 2020 in Kraft getretenen, bis 18. Dezember

2020.

gültig gewesenen Fassung) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer

Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen

in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der

Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell

unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung

beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des

mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation

ist zu berücksichtigen. Die Bestimmung wurde in der Folge mehrfach angepasst. Seit

dem 1. Dezember 2020 gilt auf Bundesebene ergänzend die Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262). Im Kanton Solothurn ist die

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 (Härtefallverordnung SO, BGS 101.6) massgebend. Entsprechende

Gesuche sind bei der Fachstelle Standortförderung einzureichen.

2.4

Die vom Bundesrat am 20. März

2020.

– zunächst gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung

(SR 101) – erlassene Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall;

SR 830.31) stützt sich seit dem 17. September 2020 auf den zitierten

Art. 15 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes (E. II. 2.2 hiervor). Die

Verordnung sieht eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (COVID-19) vor. Selbstständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit

nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten, sind anspruchsberechtigt, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall): Erstens muss ihre Erwerbstätigkeit

aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

massgeblich eingeschränkt sein (lit. a); zweitens muss die betroffene

Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b); und drittens

muss sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen

von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).

2.5

Das Taggeld beträgt 80 %

des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die

Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11

Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG, SR 834.1]

sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (u.a.) Art. 2 Abs. 3bis,

die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September

2020.

geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die

gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall).

3.

Der Beschwerdeführer führt

einerseits als Selbstständigerwerbender die Einzelfirma B.___ mit Sitz in [...],

Kanton Solothurn, und ist andererseits Geschäftsführer und einziger

Gesellschafter der C.___ GmbH mit Sitz in [...], Kanton Bern. Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE)

erlassen. Dieses äussert sich auch zur Frage, wie die zuständige

Ausgleichskasse zu bestimmen sei. Laut Randziffer (Rz) 1015 ist zur Festsetzung

und Auszahlung der Entschädigung diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche

die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung

der Entschädigung massgebend ist. Sind mehrere Ausgleichskassen für den

Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden,

so ist gemäss Rz 1016 zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

zuständig:

– die

Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet

wurde [Rz 1005 legt fest, bei Entschädigungen für Arbeitnehmende sei dem

Arbeitgeber eine Kopie der Auszahlungsmitteilung zuzustellen];

– die

Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständigerwerbende Person zu

bezahlen sind.

4.

4.1

Anspruchsberechtigt sind unter

anderem Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6

Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot

von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer

Veranstaltungen) einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung

Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind

ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen

zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die

Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019

zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020

rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als

Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen

Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt

wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Für

anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (unter anderem) Art. 2

Abs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser

Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen

haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

4.2

Der Beschwerdeführer bezog, wie

erwähnt (E. I. 2.1 hiervor), bis 16. September 2020 eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von CHF 32.80 pro Tag.

Diese berechnete sich auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des

Jahres 2018. Eine Berechnung aufgrund des deklarierten Erwerbseinkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019, wie sie die Beschwerdegegnerin

zunächst (bei Erlass der später aufgehobenen Verfügung vom 9. Dezember

2020, vgl. E. I. 2.3 hiervor) vorgenommen hatte, hätte zur Verneinung

eines Anspruchs geführt. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die dem

Beschwerdeführer zustehende Entschädigung nach derjenigen Grundlage, welche für

die Leistungen bis 16. September 2020 massgebend war (vgl. E. II. 4.1

hiervor am Ende). Damit ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt,

weiterhin ein Anspruch von CHF 32.80 pro Tag.

4.3

Die Einwände des

Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar, können aber angesichts der klaren

Regelung nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Entschädigung für

Erwerbsausfall wegen Covid 19 dient, wie schon die Bezeichnung erkennen lässt,

dem Ersatz eines Erwerbseinkommens (nicht Umsatzes), welches wegen der

Covid-19-Pandemie entfallen ist. Es ist unbestritten und aktenmässig

dokumentiert (vgl. Verfügung und Schlussrechnung 2018 vom 5. Juni

2020, AK-Nr. 1 f.), dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers

aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 auf einem beitragspflichtigen

Einkommen von CHF 14'500.00 (Erwerbseinkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit CHF 13'895.00, Zins auf dem investierten Eigenkapital CHF 115.00,

aufgerechnete persönliche Beiträge CHF 755.25, Abrundung auf CHF 100.00)

bemessen wurden. Der Beschwerdeführer hat also im Jahr 2018, mehr als ein Jahr

vor den Corona-bedingten Einschränkungen, ein selbständiges Erwerbseinkommen in

dieser Höhe erzielt oder zumindest deklariert. Eine Entschädigung, welche

Selbstständigerwerbenden nicht bloss ihr beitragspflichtiges und durch sie verabgabtes

Erwerbseinkommen, sondern einen Anteil am Umsatz ersetzen würde, ist in der

Corona-Verordnung Erwerbsausfall nicht vorgesehen. Ebenfalls (bzw. erst recht)

nicht ersatzfähig ist der in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesene Privataufwand

(vgl. AK-Nr. 35 S. 10). Die durch Gesetz und Verordnung geschaffene

Regelung lässt die zusätzliche Berücksichtigung sozialer Aspekte, wie es der

Beschwerdeführer in der Eingabe vom 3. Mai 2021 verlangt, nicht zu.

Bei einer Umsatzeinbusse von mindestens

40.

% könnte allenfalls die bereits erwähnte Härtefallentschädigung gemäss

Art. 12 Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung sowie den

entsprechenden kantonalen Bestimmungen greifen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist

immerhin, dass fraglich sein dürfte, ob die Einzelfirma den durch die kantonale

Härtefall-Verordnung verlangten Umsatz von durchschnittlich CHF 50'000.00

in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. § 8 Abs. 1 der

Härtefallverordnung-SO) erreichte (vgl. AK-Nr. 70 S. 8).

5.

5.1

Es stellt sich weiter die Frage,

ob der Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche Person (Gesellschafter und

Geschäftsführer der im Kanton Bern domizilierten C.___ AG) Anspruch auf eine

Erwerbsausfall-Entschädigung hat. Laut den Angaben in der entsprechenden

Anmeldung (AK-Nr. 22) erzielte die C.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2019

einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 59'673.00, während von September

2020.

bis Dezember 2020 kein Umsatz resultierte (AK-Nr. 22 S. 7; die

Zahlen wurden später leicht angepasst, vgl. AK-Nr. 70 S. 8). Von

Mitte März bis Ende Mai 2020 wurde durch den Kanton Bern

Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Den Antrag auf

Erwerbsausfallentschädigung für den Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche

Person lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Dezember

2020.

(AK-Nr. 52) ab mit der Begründung, das für die Berechnung seiner

Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit

liege unterhalb der Einkommensgrenze von CHF 10'000.00 im Jahr 2019, denn

es sei über die C.___ GmbH bisher nie ein Lohn abgerechnet worden. Falls der

Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei, habe er die

Möglichkeit, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Der Beschwerdeführer

hat in der Folge eine einsprachefähige Verfügung verlangt (Schreiben vom 23. Dezember

2020, AK-Nr. 54). Das Verfahren im Kanton Bern ist, soweit bekannt, noch

hängig.

5.2

Das Versicherungsgericht geht

zurzeit davon aus, für die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Anspruch

auf Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen sei

dann, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton befindet als

der Wohnsitz des einzigen Gesellschafters, das Versicherungsgericht am Sitz der

Gesellschaft respektive der dortigen kantonalen Ausgleichskasse örtlich zuständig

(Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.57 vom 4. Juni 2021 in Sachen

B.). Dieser Anspruch ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit

nicht zu beurteilen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, da nach Lage

der Akten die Behörden im Kanton Bern mit der Sache befasst sind.

6.

In seinem Schreiben vom 3. Mai

2021.

(A.S. 23) erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen

die Verfügung vom 16. April 2021 «und diejenigen davor» betreffend seine

Ehefrau. Für die Behandlung von Einsprachen ist nicht das Versicherungsgericht,

sondern die Ausgleichskasse zuständig. Sie wird das Schreiben vom 3. Mai

2021.

– falls nicht bereits erfolgt – unter diesem Aspekt zu prüfen haben.

7.

Für Beschwerdeverfahren

betreffend Streitigkeiten um Covid-19-Erwerbsersatz sind keine Verfahrenskosten

zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin wird die Erklärung

in der Eingabe vom 3. Mai 2021 (Einsprache betreffend Ehefrau)

zuständigkeitsgemäss zu behandeln haben, falls dies nicht bereits erfolgt ist.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser