VSBES.2021.40
Erwerbsersatzordnung; Covid19
24. Juni 2021Deutsch14 min
Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender (Einzelfirma B.___) angeschlossen.
Source so.ch
Urteil vom 24. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwerbsersatzordnung;
Covid19 (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender (Einzelfirma B.___) angeschlossen.
Gleichzeitig ist er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit
Sitz im Kanton Bern, welche der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen
ist (vgl. Handelsregisterauszug, Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 22
S. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Selbstständigerwerbender mit
Abrechnungen vom 8. Juni 2020, 23. Juli 2020, 31. Juli 2020, 31. August
2020 sowie 16. September 2020 (AK-Nr. 5 – 7, 9 – 12)
für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
in der Höhe von CHF 32.80 pro Kalendertag zu.
2.2 Auf eine entsprechende Nachfrage
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. September 2020 mit,
für die Zeit ab 17. September 2020 müsse er ein neues Gesuch stellen
(AK-Nr. 15). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin bei der
Beschwerdegegnerin die «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für
Ansprüche ab dem 17. September 2020» ein (AK-Nr. 17). Weiter stellte
er (wohl am 11. November 2020) einen entsprechenden Antrag für die C.___
GmbH (AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 23. November
2020 ergänzende Angaben in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit und
teilte gleichzeitig mit, sie habe die Anmeldung für die C.___ GmbH an die
Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet (AK-Nr. 24).
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer am
30. November 2020 die Jahresrechnung für das Jahr 2019 eingereicht hatte
(AK-Nr. 25 f.), lehnte es die Beschwerdegegnerin zunächst ab, ihm für die
Zeit ab 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung
auszurichten (Verfügung vom 9. Dezember 2020, AK-Nr. 27). Nachdem der
Beschwerdeführer per E-Mail Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 28), hob die
Beschwerdegegnerin diesen Entscheid auf und sprach dem Beschwerdeführer für die
Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 wiederum eine
Corona-Erwerbsausfallentschädigung von CHF 32.80 pro Kalendertag zu
(Verfügung vom 17. Dezember 2020 und Abrechnung, AK-Nr. 31 und 33). Mit
Abrechnung vom 22. Dezember 2020 erfolgte ein gleichlautender Entscheid
(Anspruch von CHF 32.80 pro Kalendertag) für November 2020 (AK-Nr. 37).
3. Am 23. Dezember 2020 erhob
der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2020
(AK-Nr. 38) mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei eine höhere
Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen. Am 8. Januar 2021 reichte
er die Bruttoumsatzzahlen für die Jahre 2015 – 2019 ein (AK-Nr. 41).
Die Beschwerdegegnerin verlangte am 1. Februar 2021 weitere Unterlagen bezüglich
der C.___ GmbH (AK-Nr. 50). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen
Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Dezember 2020 ein,
mit dem ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgelehnt wurde
(AK-Nr. 52). Zudem gab er ein Schreiben vom 23. Dezember 2020 zu den
Akten, mit dem er von der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Erlass einer
einsprachefähigen Verfügung verlangte (AK-Nr. 54). Weiter beantwortete der
Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen und reichte
eine aktualisierte Aufstellung von Umsatzzahlen sowie weitere Dokumente ein
(E-Mail vom 2. Februar 2021, AK-Nr. 55 ff.).
4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar
2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 68; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
5.
5.1 Mit Zuschrift vom 4. März
2021 (A.S. 8 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar
2021. Er stellt sinngemäss den Antrag, ihm sei eine höhere
Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 (A.S. 13 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.
5.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 3. Mai 2021 (A.S. 23) seinen Standpunkt. Gleichzeitig
erklärt er, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 16. April 2021
«und diejenigen davor», mit welchen ein Anspruch auf Entschädigung für seine
Ehefrau verneint worden sei. Die Ehefrau hat die Eingabe vom 3. Mai 2021
mitunterzeichnet.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung gemäss der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) für die Zeit ab 17. September
2020.
1.2
Gemäss Art. 1 der
Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die
nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und
einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das
Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde
sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG).
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Bundesrat kann die
Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der
Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken
müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer
Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum
durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 – 2019 haben, gelten in
ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR 818.102],
in Kraft getreten am 17. September 2020 [vgl. Art. 21 Abs. 3
Covid-19-Gesetz], in der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Später
wurde die erforderliche Umsatzeinbusse auf 40 % festgelegt (Art. 15
Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020 bis
31.
März 2021 gültig gewesenen Fassung), seit 1. April 2021 liegt sie
bei 30 %. Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch
Selbstständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2
Covid-19-Gesetz).
2.2
Art. 15 Abs. 3 des
Covid-19-Gesetzes ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über:
die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von
besonders gefährdeten Personen (lit. a); den Beginn und das Ende des
Anspruchs auf Entschädigung (lit. b); die Höchstmenge an Taggeldern (lit. c);
die Höhe und die Bemessung der Entschädigung (lit. d) sowie das Verfahren
(lit. e).
2.3
Von den vorstehend erwähnten
Erwerbsausfallentschädigungen zu unterscheiden sind die Härtefallmassnahmen für
Unternehmen gemäss Art. 12-12a des Covid-19-Gesetzes. Laut Art. 12
Abs. 1 (in der am 26. September 2020 in Kraft getretenen, bis 18. Dezember
2020.
gültig gewesenen Fassung) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer
Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen
in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell
unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung
beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des
mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation
ist zu berücksichtigen. Die Bestimmung wurde in der Folge mehrfach angepasst. Seit
dem 1. Dezember 2020 gilt auf Bundesebene ergänzend die Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262). Im Kanton Solothurn ist die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 (Härtefallverordnung SO, BGS 101.6) massgebend. Entsprechende
Gesuche sind bei der Fachstelle Standortförderung einzureichen.
2.4
Die vom Bundesrat am 20. März
2020.
– zunächst gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung
(SR 101) – erlassene Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall;
SR 830.31) stützt sich seit dem 17. September 2020 auf den zitierten
Art. 15 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes (E. II. 2.2 hiervor). Die
Verordnung sieht eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-19) vor. Selbstständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit
nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten, sind anspruchsberechtigt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall): Erstens muss ihre Erwerbstätigkeit
aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
massgeblich eingeschränkt sein (lit. a); zweitens muss die betroffene
Person einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b); und drittens
muss sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen
von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).
2.5
Das Taggeld beträgt 80 %
des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die
Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11
Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG, SR 834.1]
sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (u.a.) Art. 2 Abs. 3bis,
die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September
2020.
geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die
gleiche (Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall).
3.
Der Beschwerdeführer führt
einerseits als Selbstständigerwerbender die Einzelfirma B.___ mit Sitz in [...],
Kanton Solothurn, und ist andererseits Geschäftsführer und einziger
Gesellschafter der C.___ GmbH mit Sitz in [...], Kanton Bern. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE)
erlassen. Dieses äussert sich auch zur Frage, wie die zuständige
Ausgleichskasse zu bestimmen sei. Laut Randziffer (Rz) 1015 ist zur Festsetzung
und Auszahlung der Entschädigung diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche
die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung
der Entschädigung massgebend ist. Sind mehrere Ausgleichskassen für den
Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden,
so ist gemäss Rz 1016 zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
zuständig:
– die
Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet
wurde [Rz 1005 legt fest, bei Entschädigungen für Arbeitnehmende sei dem
Arbeitgeber eine Kopie der Auszahlungsmitteilung zuzustellen];
– die
Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständigerwerbende Person zu
bezahlen sind.
4.
4.1
Anspruchsberechtigt sind unter
anderem Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6
Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot
von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer
Veranstaltungen) einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind
ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die
Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019
zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020
rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als
Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt
wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Für
anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach (unter anderem) Art. 2
Abs. 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser
Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen
haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche (Art. 5 Abs. 2bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
4.2
Der Beschwerdeführer bezog, wie
erwähnt (E. I. 2.1 hiervor), bis 16. September 2020 eine
Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von CHF 32.80 pro Tag.
Diese berechnete sich auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des
Jahres 2018. Eine Berechnung aufgrund des deklarierten Erwerbseinkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019, wie sie die Beschwerdegegnerin
zunächst (bei Erlass der später aufgehobenen Verfügung vom 9. Dezember
2020, vgl. E. I. 2.3 hiervor) vorgenommen hatte, hätte zur Verneinung
eines Anspruchs geführt. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die dem
Beschwerdeführer zustehende Entschädigung nach derjenigen Grundlage, welche für
die Leistungen bis 16. September 2020 massgebend war (vgl. E. II. 4.1
hiervor am Ende). Damit ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt,
weiterhin ein Anspruch von CHF 32.80 pro Tag.
4.3
Die Einwände des
Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar, können aber angesichts der klaren
Regelung nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Entschädigung für
Erwerbsausfall wegen Covid 19 dient, wie schon die Bezeichnung erkennen lässt,
dem Ersatz eines Erwerbseinkommens (nicht Umsatzes), welches wegen der
Covid-19-Pandemie entfallen ist. Es ist unbestritten und aktenmässig
dokumentiert (vgl. Verfügung und Schlussrechnung 2018 vom 5. Juni
2020, AK-Nr. 1 f.), dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers
aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 auf einem beitragspflichtigen
Einkommen von CHF 14'500.00 (Erwerbseinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit CHF 13'895.00, Zins auf dem investierten Eigenkapital CHF 115.00,
aufgerechnete persönliche Beiträge CHF 755.25, Abrundung auf CHF 100.00)
bemessen wurden. Der Beschwerdeführer hat also im Jahr 2018, mehr als ein Jahr
vor den Corona-bedingten Einschränkungen, ein selbständiges Erwerbseinkommen in
dieser Höhe erzielt oder zumindest deklariert. Eine Entschädigung, welche
Selbstständigerwerbenden nicht bloss ihr beitragspflichtiges und durch sie verabgabtes
Erwerbseinkommen, sondern einen Anteil am Umsatz ersetzen würde, ist in der
Corona-Verordnung Erwerbsausfall nicht vorgesehen. Ebenfalls (bzw. erst recht)
nicht ersatzfähig ist der in der Jahresrechnung 2019 ausgewiesene Privataufwand
(vgl. AK-Nr. 35 S. 10). Die durch Gesetz und Verordnung geschaffene
Regelung lässt die zusätzliche Berücksichtigung sozialer Aspekte, wie es der
Beschwerdeführer in der Eingabe vom 3. Mai 2021 verlangt, nicht zu.
Bei einer Umsatzeinbusse von mindestens
40.
% könnte allenfalls die bereits erwähnte Härtefallentschädigung gemäss
Art. 12 Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung sowie den
entsprechenden kantonalen Bestimmungen greifen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist
immerhin, dass fraglich sein dürfte, ob die Einzelfirma den durch die kantonale
Härtefall-Verordnung verlangten Umsatz von durchschnittlich CHF 50'000.00
in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. § 8 Abs. 1 der
Härtefallverordnung-SO) erreichte (vgl. AK-Nr. 70 S. 8).
5.
5.1
Es stellt sich weiter die Frage,
ob der Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche Person (Gesellschafter und
Geschäftsführer der im Kanton Bern domizilierten C.___ AG) Anspruch auf eine
Erwerbsausfall-Entschädigung hat. Laut den Angaben in der entsprechenden
Anmeldung (AK-Nr. 22) erzielte die C.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2019
einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 59'673.00, während von September
2020.
bis Dezember 2020 kein Umsatz resultierte (AK-Nr. 22 S. 7; die
Zahlen wurden später leicht angepasst, vgl. AK-Nr. 70 S. 8). Von
Mitte März bis Ende Mai 2020 wurde durch den Kanton Bern
Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Den Antrag auf
Erwerbsausfallentschädigung für den Beschwerdeführer als arbeitgeberähnliche
Person lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Dezember
2020.
(AK-Nr. 52) ab mit der Begründung, das für die Berechnung seiner
Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit
liege unterhalb der Einkommensgrenze von CHF 10'000.00 im Jahr 2019, denn
es sei über die C.___ GmbH bisher nie ein Lohn abgerechnet worden. Falls der
Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei, habe er die
Möglichkeit, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Der Beschwerdeführer
hat in der Folge eine einsprachefähige Verfügung verlangt (Schreiben vom 23. Dezember
2020, AK-Nr. 54). Das Verfahren im Kanton Bern ist, soweit bekannt, noch
hängig.
5.2
Das Versicherungsgericht geht
zurzeit davon aus, für die Beurteilung von Beschwerden betreffend den Anspruch
auf Covid-19-Erwerbsausfallentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen sei
dann, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton befindet als
der Wohnsitz des einzigen Gesellschafters, das Versicherungsgericht am Sitz der
Gesellschaft respektive der dortigen kantonalen Ausgleichskasse örtlich zuständig
(Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.57 vom 4. Juni 2021 in Sachen
B.). Dieser Anspruch ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit
nicht zu beurteilen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, da nach Lage
der Akten die Behörden im Kanton Bern mit der Sache befasst sind.
6.
In seinem Schreiben vom 3. Mai
2021.
(A.S. 23) erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen
die Verfügung vom 16. April 2021 «und diejenigen davor» betreffend seine
Ehefrau. Für die Behandlung von Einsprachen ist nicht das Versicherungsgericht,
sondern die Ausgleichskasse zuständig. Sie wird das Schreiben vom 3. Mai
2021.
– falls nicht bereits erfolgt – unter diesem Aspekt zu prüfen haben.
7.
Für Beschwerdeverfahren
betreffend Streitigkeiten um Covid-19-Erwerbsersatz sind keine Verfahrenskosten
zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird die Erklärung
in der Eingabe vom 3. Mai 2021 (Einsprache betreffend Ehefrau)
zuständigkeitsgemäss zu behandeln haben, falls dies nicht bereits erfolgt ist.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser