VSBES.2021.41
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7. Juni 2021Deutsch10 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. November
Source so.ch
Urteil vom 7. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. November
2020 für acht Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das für den 26. November 2020 vorgesehene telefonische Beratungsgespräch
versäumt (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wurde mit
Entscheid vom 2. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei
abzusehen (A.S 4):
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erlässt am 24. März 2021 eine Verfügung, mit der sie die
Verfügung vom 25. Januar 2021 wiedererwägungsweise
aufhebt (A.S. 10 f.). An die Stelle dieser Verfügung tritt am 29. März
2021 eine neue Verfügung, welche den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt
und die Einstelltage aufhebt (A.S. 12 f.).
2.3 Mit
Verfügung vom 13. April 2021 stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
ab 27. November 2020 für nunmehr sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, da er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht
nachgekommen sei (AWA-Nr. 11).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin beantragt dem Versicherungsgericht am 21. April 2021, das
Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (A.S. 7 ff.).
2.5 Der
Präsident des Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. April 2021 Gelegenheit, sich bis 14. Mai 2021 zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 21. April 2021 und zur Einstellungsverfügung vom 13.
April 2021 zu äussern (A.S. 14 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich innert
dieser Frist nicht vernehmen (A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Sozialversicherungsträger
kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden
Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite
pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an
das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid am 29. März 2021 aufgehoben,
ohne sich zuvor gegenüber dem Gericht geäussert zu haben. Damit fällt das
Anfechtungsobjekt und die Einstellung für acht Tagen wegen des versäumten
Beratungsgesprächs weg. Betrachtet man die Sache allein unter diesem
Blickwinkel, so wurde dem Beschwerdebegehren in der Tat vollumfänglich
entsprochen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch kurz darauf erneut eine
Einstellungsverfügung erlassen, welche wiederum das Beratungsgespräch vom 26.
November 2020 und die Zeit ab 27. November 2020 betrifft (E. I. 2.3 hiervor),
wenn auch mit einer anderen Begründung und nur noch mit sechs statt acht
Einstelltagen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdebegehren, es sei auf
eine Einstellung gänzlich zu verzichten, faktisch nur teilweise entsprochen. Es
muss sich hier gleich verhalten, wie wenn diese Einstellung für sechs Tage
gleich in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. März 2021 erfolgt wäre,
d.h. das Beschwerdeverfahren ist trotz der Wiedererwägung nicht gegenstandslos
und die neue Einstellungsverfügung vom 13. April 2021 wird als Antrag an das
Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab
27.
November 2020 in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit
der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle
folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3
lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat sich nach der Anmeldung
entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden und dabei sicherzustellen,
dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Amtsstelle legt die
Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf
Gesuch hin verschoben werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie
am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer
Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).
2.2
2.2.1
Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dies umfasst auch Fälle, in denen die versicherte
Person ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt, sofern der Termin aus
Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (s. Boris Rubin, Commentaire
de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230
/ 232).
2.2.2
Weiter hat eine Einstellung zu
erfolgen, wenn die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben
gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat
(Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Sanktioniert wird hier z.B., wenn die versicherte
Person einem Gespräch oder einer Infoveranstaltung wegen eines entschuldbaren
Grundes fernbleibt, es aber unterlässt, dies unverzüglich zu melden; ob die
Verletzung der Meldepflicht zu einer unrechtmässigen Ausrichtung von
Versicherungsleistungen geführt hat, ist dabei unerheblich (AVIG-Praxis ALE D38).
3.
3.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] lud den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 17. November 2020 (AWA-Nr. 1) zu einem Beratungsgespräch am 26. November
2020.
ein und ersuchte ihn, um 11:00 telefonisch erreichbar zu sein. Die
Personalberaterin versuchte an diesem Tag zweimal, nämlich um 10:58 Uhr und
11:08 Uhr, den Beschwerdeführer zu erreichen (AWA-Nr. 9), doch nahm dieser
die Anrufe nicht entgegen. An diesem Tag arbeitete der Beschwerdeführer indes 9,4 Stunden
im Zwischenverdienst (AWA-Nr. 8), weshalb er einen Verschiebungsgrund gehabt
hätte und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Gespräch versäumte
(s. E. II. 2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist daher
beizupflichten, dass insoweit keine Grundlage für eine Einstellung besteht.
3.2
Die Beschwerdegegnerin begründet
die Einstellung ab 27. November 2020 in der Verfügung vom 13. April 2021 neu
damit, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich vorgängig vom Beratungsgespräch
abzumelden (AWA-Nr. 11). Der Beschwerdeführer hatte zwar in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht, er habe sehr wohl mit seiner Beraterin
telefoniert und mitgeteilt, dass er am 26. November 2020 arbeite und das
Telefon nicht werde abnehmen können (A.S. 4). Das genaue Datum dieses
Telefonats gibt er aber nicht an. Er verweist lediglich auf den eingereichten
Auszug aus seiner Anrufliste (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2). Diese Liste taugt
indes in keiner Weise zum Beweis einer telefonischen Abmeldung: Einerseits
deckt sie nur die Zeit vom 25. bis 28. Oktober 2020 ab, während der
Temporäreinsatz erst am 11. November 2020 begann (AWA-Nr. 7) und das
Beratungsgespräch für den 26. November 2020 vorgesehen war. Andererseits
taucht die Telefonnummer der Personalberaterin (032 627 96 13, s. AWA-Nr. 9) auf
der Anrufliste gar nicht auf. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die
Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 (AWA-Nr. 10), sich zur
unterlassenen Abmeldung vom Beratungsgespräch zu äussern, nicht mehr reagiert.
Vor diesem Hintergrund ist ein Anruf des
Beschwerdeführers bei seiner Personalberaterin vor dem Beratungsgespräch zwar
möglich. Eine solche Möglichkeit genügt aber nicht, um mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E.
3.b) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Gespräch vom 26.
November 2020 telefonisch abmeldete. Somit hat ab 27. November 2020 eine
Einstellung wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG
zu erfolgen.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei
einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen für
die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem
Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdegegnerin
dafür, die fehlende Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er verhindert sei, stelle
ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige sechs Einstelltage. Die
Auffassung, die Verletzung der Meldepflicht wiege in casu weniger schwer als es
bei der Nichtteilnahme am Beratungsgespräch der Fall wäre, verdient Zustimmung.
Gründe, welche das Verschulden zusätzlich in einem milderen Licht erscheinen
liessen, sind keine ersichtlich: Da der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift behauptet, er habe sich durchaus vorgängig abgemeldet, und
sich in der Folge nicht zur Verfügung vom 13. April 2021 geäussert hat, sind
die genauen Umstände der unterlassenen Mitteilung nicht ersichtlich. Auf diese
Weise muss namentlich offenbleiben, ob es sich um ein blosses Versehen des
Beschwerdeführers handelte.
3.4
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und der Beschwerdeführer ab 27. November 2020 für sechs Tage in der
Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
vom 2. Februar 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung der Meldepflicht ab 27. November
2020 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann