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Entscheid

VSBES.2021.41

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

7. Juni 2021Deutsch10 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. November

Source so.ch

Urteil vom 7. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. November

2020 für acht Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe das für den 26. November 2020 vorgesehene telefonische Beratungsgespräch

versäumt (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wurde mit

Entscheid vom 2. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei

abzusehen (A.S 4):

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erlässt am 24. März 2021 eine Verfügung, mit der sie die

Verfügung vom 25. Januar 2021 wiedererwägungsweise

aufhebt (A.S. 10 f.). An die Stelle dieser Verfügung tritt am 29. März

2021 eine neue Verfügung, welche den angefochtenen Einspracheentscheid ersetzt

und die Einstelltage aufhebt (A.S. 12 f.).

2.3 Mit

Verfügung vom 13. April 2021 stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

ab 27. November 2020 für nunmehr sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, da er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht

nachgekommen sei (AWA-Nr. 11).

2.4 Die

Beschwerdegegnerin beantragt dem Versicherungsgericht am 21. April 2021, das

Beschwerdeverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (A.S. 7 ff.).

2.5 Der

Präsident des Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. April 2021 Gelegenheit, sich bis 14. Mai 2021 zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 21. April 2021 und zur Einstellungsverfügung vom 13.

April 2021 zu äussern (A.S. 14 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich innert

dieser Frist nicht vernehmen (A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Sozialversicherungsträger

kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde

erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der

Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden

Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen

Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite

pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an

das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 88 ff., mit

Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid am 29. März 2021 aufgehoben,

ohne sich zuvor gegenüber dem Gericht geäussert zu haben. Damit fällt das

Anfechtungsobjekt und die Einstellung für acht Tagen wegen des versäumten

Beratungsgesprächs weg. Betrachtet man die Sache allein unter diesem

Blickwinkel, so wurde dem Beschwerdebegehren in der Tat vollumfänglich

entsprochen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch kurz darauf erneut eine

Einstellungsverfügung erlassen, welche wiederum das Beratungsgespräch vom 26.

November 2020 und die Zeit ab 27. November 2020 betrifft (E. I. 2.3 hiervor),

wenn auch mit einer anderen Begründung und nur noch mit sechs statt acht

Einstelltagen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdebegehren, es sei auf

eine Einstellung gänzlich zu verzichten, faktisch nur teilweise entsprochen. Es

muss sich hier gleich verhalten, wie wenn diese Einstellung für sechs Tage

gleich in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. März 2021 erfolgt wäre,

d.h. das Beschwerdeverfahren ist trotz der Wiedererwägung nicht gegenstandslos

und die neue Einstellungsverfügung vom 13. April 2021 wird als Antrag an das

Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab

27.

November 2020 in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, womit

der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle

folgen und u.a. an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3

lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie hat sich nach der Anmeldung

entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen

persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden und dabei sicherzustellen,

dass sie in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Amtsstelle legt die

Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf

Gesuch hin verschoben werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie

am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer

Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2

2.2.1

Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dies umfasst auch Fälle, in denen die versicherte

Person ein Beratungsgespräch nicht wahrnimmt, sofern der Termin aus

Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (s. Boris Rubin, Commentaire

de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50; Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230

/ 232).

2.2.2

Weiter hat eine Einstellung zu

erfolgen, wenn die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben

gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat

(Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Sanktioniert wird hier z.B., wenn die versicherte

Person einem Gespräch oder einer Infoveranstaltung wegen eines entschuldbaren

Grundes fernbleibt, es aber unterlässt, dies unverzüglich zu melden; ob die

Verletzung der Meldepflicht zu einer unrechtmässigen Ausrichtung von

Versicherungsleistungen geführt hat, ist dabei unerheblich (AVIG-Praxis ALE D38).

3.

3.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] lud den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 17. November 2020 (AWA-Nr. 1) zu einem Beratungsgespräch am 26. November

2020.

ein und ersuchte ihn, um 11:00 telefonisch erreichbar zu sein. Die

Personalberaterin versuchte an diesem Tag zweimal, nämlich um 10:58 Uhr und

11:08 Uhr, den Beschwerdeführer zu erreichen (AWA-Nr. 9), doch nahm dieser

die Anrufe nicht entgegen. An diesem Tag arbeitete der Beschwerdeführer indes 9,4 Stunden

im Zwischenverdienst (AWA-Nr. 8), weshalb er einen Verschiebungsgrund gehabt

hätte und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Gespräch versäumte

(s. E. II. 2.1 in fine hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist daher

beizupflichten, dass insoweit keine Grundlage für eine Einstellung besteht.

3.2

Die Beschwerdegegnerin begründet

die Einstellung ab 27. November 2020 in der Verfügung vom 13. April 2021 neu

damit, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich vorgängig vom Beratungsgespräch

abzumelden (AWA-Nr. 11). Der Beschwerdeführer hatte zwar in der

Beschwerdeschrift geltend gemacht, er habe sehr wohl mit seiner Beraterin

telefoniert und mitgeteilt, dass er am 26. November 2020 arbeite und das

Telefon nicht werde abnehmen können (A.S. 4). Das genaue Datum dieses

Telefonats gibt er aber nicht an. Er verweist lediglich auf den eingereichten

Auszug aus seiner Anrufliste (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2). Diese Liste taugt

indes in keiner Weise zum Beweis einer telefonischen Abmeldung: Einerseits

deckt sie nur die Zeit vom 25. bis 28. Oktober 2020 ab, während der

Temporäreinsatz erst am 11. November 2020 begann (AWA-Nr. 7) und das

Beratungsgespräch für den 26. November 2020 vorgesehen war. Andererseits

taucht die Telefonnummer der Personalberaterin (032 627 96 13, s. AWA-Nr. 9) auf

der Anrufliste gar nicht auf. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die

Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 (AWA-Nr. 10), sich zur

unterlassenen Abmeldung vom Beratungsgespräch zu äussern, nicht mehr reagiert.

Vor diesem Hintergrund ist ein Anruf des

Beschwerdeführers bei seiner Personalberaterin vor dem Beratungsgespräch zwar

möglich. Eine solche Möglichkeit genügt aber nicht, um mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E.

3.b) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Gespräch vom 26.

November 2020 telefonisch abmeldete. Somit hat ab 27. November 2020 eine

Einstellung wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG

zu erfolgen.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei

einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen für

die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem

Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdegegnerin

dafür, die fehlende Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er verhindert sei, stelle

ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige sechs Einstelltage. Die

Auffassung, die Verletzung der Meldepflicht wiege in casu weniger schwer als es

bei der Nichtteilnahme am Beratungsgespräch der Fall wäre, verdient Zustimmung.

Gründe, welche das Verschulden zusätzlich in einem milderen Licht erscheinen

liessen, sind keine ersichtlich: Da der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift behauptet, er habe sich durchaus vorgängig abgemeldet, und

sich in der Folge nicht zur Verfügung vom 13. April 2021 geäussert hat, sind

die genauen Umstände der unterlassenen Mitteilung nicht ersichtlich. Auf diese

Weise muss namentlich offenbleiben, ob es sich um ein blosses Versehen des

Beschwerdeführers handelte.

3.4

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und der Beschwerdeführer ab 27. November 2020 für sechs Tage in der

Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

vom 2. Februar 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung der Meldepflicht ab 27. November

2020 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann