VSBES.2021.42
Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Covid 19
28. Juni 2021Deutsch12 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 5. November
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung / Covid 19 (Einspracheentscheid vom 2. Februar
2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 5. November
2020 für acht Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die
Kontrollvorschriften nicht befolgt, indem er es unterlassen habe, die
verlangten Belege zu seiner Quarantäne einzureichen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 2. Februar
2021 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei
abzusehen (A.S 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Mai 2021 sinngemäss an seinem
Beschwerdebegehren fest (A.S. 20), während die Beschwerdegegnerin innert der
Frist bis 9. Juni 2021 keine Duplik abgibt (s. A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten,
womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit
als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss ihrer Auskunfts- und Meldepflicht
nachkommen. Der Zweck dieser Pflicht besteht darin, dass die Arbeitslosenkasse
beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Leistungsanspruch
besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Dazu
gehört auch, dass die versicherte Person auf Weisung des Arbeitsamtes die Unterlagen
für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer
Arbeit liefert (Art. 17 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Diese Unterlagen können sich auf alle Tatsachen beziehen, die
geeignet sind, die Verfügbarkeit der versicherten Person zu belegen, z.B.
Arztzeugnisse über eine Erkrankung (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 90).
2.2
Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie gegenüber
der kantonalen Amtsstelle unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in
anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1
lit. e AVIG). Dieser Einstellungsgrund erfasst jede Verletzung der Pflicht, alle
leistungsrelevanten Tatsachen zu melden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 233; Rubin, a.a.O., Art.
30.
N 76). Unerheblich ist, ob die Verletzung der Meldepflicht für die
Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist (BGE 130 V 385 E. 3.1.2 S. 387; Kupfer Bucher, a.a.O.; Rubin, a.a.O., N 77). Das
subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung
unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist nicht
Tatbestandsvoraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (s. Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S.
2433.
Rz 851).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer befand sich
seit dem 8. Januar 2020 in einer Leistungsrahmenfrist der
Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 6). Als Zwischenverdienst stand er ab dem 13.
Oktober 2020 in einem bis 31. Dezember 2020 befristeten Arbeitsverhältnis mit
der B.___ AG (AWA-Nr. 7 f.). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung per 2.
November 2020 auf, weil der Beschwerdeführer zu oft krankheitshalber gefehlt
habe, ohne ein Arztzeugnis einzureichen (AWA-Nr. 10).
3.1.2
Am 4. November 2020 teilte der
Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum [...] (RAV) telefonisch mit, dass er in sich Quarantäne
begeben müsse, denn er habe mit mehreren Menschen Kontakt gehabt, die positiv
auf Covid-19 getestet worden seien (Auszug aus dem Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 4).
Die Personalberaterin verlangte von ihm, bis am Freitag, den 6. November
2020, ein entsprechendes Arztzeugnis oder die E-Mail des Kantonsarztes einzureichen
(a.a.O.).
3.1.3
Das RAV stellte mit
Schreiben vom 17. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer keine
Unterlagen zu seiner Quarantäne beigebracht habe, und gab ihm Gelegenheit, bis
24.
November 2020 darzulegen, warum er die Kontrollvorschriften missachtet habe
(AWA-Nr. 14). Der Beschwerdeführer liess der Personalberaterin daraufhin mit
E-Mail vom gleichen Tag folgenden Text zukommen (AWA-Nr. 15; s.a.
Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2):
(Testresultat soH 04.11.2020_08.05
Uhr:) Ihr Coronatest ist negativ. Zu beachten für Personen unter Quarantäne:
Ein negatives Testresultat verkürzt die Quarantänezeit nicht, da der Test
allenfalls später positiv werden kann. Bitte halten Sie sich weiter an die
Vorgaben des Contact Tracing-Teams. Bei Fragen wenden Sie sich an die
Corona-Infoline des BAG (…).
3.1.4
In einem undatierten Brief an die
Personalberaterin gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Coronatest am 2.
November 2020 habe er am 4. November 2020 eine SMS mit dem negativen Resultat
erhalten. Beim Test habe er dem Arzt gesagt, dass seine Exfrau und seine Kinder
positiv getestet worden seien und er Kontakt zu ihnen gehabt habe. Der Arzt
habe gemeint, er solle zwölf Tage zu Hause bleiben (AWA-Nr. 17).
3.1.5
Nachdem er mit Schreiben vom 25.
November 2020 (AWA-Nr. 12) aufgefordert worden war, sich zum Kündigungsgrund der
Arbeitgeberin zu äussern (s. E. II. 3.1.1. hiervor), erklärte der
Beschwerdeführer am 30. November 2020 (AWA-Nr. 13), seine Frau und Kinder seien
positiv getestet worden. Da die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihm seien,
habe er sich auch testen lassen. Danach habe der Arzt erklärt, er müsse zehn
Tage zu Hause bleiben. Seine Arbeitgeberin habe ihm gesagt, er solle nicht zur
Arbeit kommen, um niemanden zu gefährden.
3.1.6
In der Einsprache vom 28. Januar
2021.
(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der
Personalberaterin das Beweismaterial bezüglich seiner Quarantäne zugeschickt.
3.1.7
In seiner Beschwerde
(A.S. 4 f.) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seiner
Personalberaterin die Bestätigung des Covid-19-Tests genauso zugestellt, wie er
sie von den Solothurner Spitälern erhalten habe. Es sei eine Unterstellung,
dass er diese Nachricht gefälscht habe. Seine Frau und seine Kinder seien am
30.
Oktober 2020 alle positiv getestet worden. Die Wohnung seiner Frau liege
neben seiner und die Kinder seien sehr oft bei ihm zu Besuch. Am 2. November
2020.
sei sein letzter Arbeitstag gewesen, sein Chef habe ihm gesagt, er solle
nach Hause gehen und einen Test machen, welcher zum Glück negativ ausgefallen
sei. Am 9. November 2020 habe er wieder arbeiten dürfen. Aus den
beigelegten Urkunden (BB-Nr. 3 f.) ergibt sich, dass der Kantonsärztliche Dienst
eine Verfügung erlassen hatte, welche sich an C.___, die Exfrau des
Beschwerdeführers, richtete:
Diese Verfügung betrifft
Ihre beiden Kinder D.___ und E.___.
Sie sind am 30. Oktober 2020
mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen. Allenfalls sind Sie bereits
ansteckend, ohne es zu wissen.
Zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit verfügt der Kantonsarzt hiermit gestützt auf Art. 35
des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) namens des Departements des Innern das
Folgende: Sie haben sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h.
bis und mit am 9. November 2020, in Quarantäne zu begeben.
3.1.8
In seiner Replik (A.S. 20) bekräftigt
der Beschwerdeführer, dass er neben seiner Exfrau lebe und nicht mit ihr
zusammen. Das Verhältnis zu ihr sei nicht besonders gut, weshalb er erst ein
paar Tage später erfahren habe, dass sie positiv sei. Die Kinder sehe er
täglich, weshalb er sich habe testen lassen. Trotz seines negativen Resultats
habe er sich in Quarantäne begeben müssen. Dieser Eingabe liegt eine
Bescheinigung bei, wonach die Tochter D.___ am 30. Oktober 2020 positiv
getestet worden war (A.S. 21).
3.2
3.2.1
Die SECO-Weisung 2020/15 (Sonderregelungen
auf Grund der Pandemie) vom 30. Oktober 2020, welche im hier interessierenden
November 2020 anwendbar war, enthielt zur Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne folgende
Regelung (Ziff. 1.4): Versicherte Personen, die (ohne Reise in ein Risikogebiet)
unverschuldet unter Quarantäne gestellt werden, wird die Vermittlungsfähigkeit
nicht abgesprochen. Sie haben – wie bei einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit – auch während der Dauer der Quarantäne Anspruch auf
Taggelder, müssen jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen und an
telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilnehmen. Demgegenüber wird versicherten Personen, welche die Quarantäne
durch ihr eigenes Verhalten verschuldet haben (z.B. durch Missachtung von
Hygiene- und Abstandsregeln, Teilnahme an einer Veranstaltung mit unerlaubter
Personenzahl oder Kontakt mit einer bekanntlich infizierten Person), die Vermittlungsfähigkeit
für die Zeit der Quarantäne abgesprochen, womit ein Taggeldanspruch entfällt. Vor
diesem Hintergrund obliegt es der versicherten Person, die
Arbeitslosenversicherung umgehend über eine Quarantäne zu informieren, wie das auch
bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geschehen muss (s. dazu Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 76; AVIG-Praxis ALE D40a). Angaben gegenüber der
Arbeitslosenversicherung müssen genau sein, um Fehler zu vermeiden (vgl. Rubin,
a.a.O.). Dazu gehört, dass die versicherte Person alle erforderlichen
Unterlagen lückenlos einreicht, damit die Arbeitslosenversicherung prüfen kann,
ob eine Quarantäne besteht und inwieweit diese allenfalls selbstverschuldet
ist.
3.2.2
Der Beschwerdeführer kam zwar
seiner Mitwirkungspflicht insoweit nach, als er das RAV am 4. November 2020 über
seine Quarantäne ab dem 2. November 2020 orientierte. Er versäumte es indes,
die vom RAV verlangten Belege zur Quarantäne bis 6. November 2020 einzureichen;
für die gegenteilige Darstellung in der Einsprache (E. II. 3.1.6 hiervor)
finden sich in den Akten keine Belege, z.B. in Form eines Mailausdrucks oder von
Postquittungen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein,
diese Belege kurzfristig zu beschaffen, oder nicht begriffen haben, was das RAV
von ihm erwartete, so hätte er nicht einfach untätig bleiben dürfen. Es wäre
vielmehr seine Sache gewesen, um eine Fristerstreckung zu ersuchen resp. beim
RAV nachzufragen, welche Dokumente benötigt wurden. Der Beschwerdeführerin tat
indes nichts dergleichen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 17.
November 2020 auf seine Pflichtverletzung hingewiesen worden war, legte er zwar
einen Text vor, in dem von einem negativen Testresultat und in allgemeiner Form
von einer Quarantäne die Rede war. Es blieb aber einerseits unklar, ob es sich
dabei wirklich um eine SMS-Nachricht der Solothurner Spitäler handelte und an
wen sie sich richtete. Andererseits war in diesem Zeitpunkt nicht belegt, aus
welchem Anlass sich der Beschwerdeführer hatte testen lassen; ob eine
Quarantänepflicht bestand oder nicht, hing indes – wie gerichtsnotorisch ist – davon
ab, ob der Test wegen des Kontakts mit einer infizierten Person oder aus einem
anderen Grund erfolgte. Von präzisen und umfassenden Angaben des
Beschwerdeführers, wie sie die Arbeitslosenversicherung brauchte, konnte daher
in diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Entsprechende Unterlagen präsentierte der
Beschwerdeführer erst dem Versicherungsgericht, also nach Abschluss des
verwaltungsinternen Verfahrens und damit auf jeden Fall zu spät. Liegt aber der
Fehler des Beschwerdeführers bereits darin, dass er dem RAV die erforderlichen
Belege nicht rechtzeitig einreichte, so kann offenbleiben, ob die im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente inhaltlich genügen würden, um eine
Quarantäne nachzuweisen und die Meldepflicht vollumfänglich zu erfüllen.
3.2.3
Vor diesem Hintergrund muss beim
Beschwerdeführer ab dem 5. November 2020 eine Einstellung wegen Verletzung der
Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfolgen.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht
bei einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen
für die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem
Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom
30.
Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Im vorliegenden Fall hält die
Beschwerdegegnerin dafür, die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer
stelle ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige acht Einstelltage, also im
mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Dies bleibt im Rahmen des
Ermessens, welcher der Beschwerdegegnerin zusteht. Gründe, welche das
Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich:
Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, warum
er weder die erforderlichen Unterlagen bis 6. November 2020 einreichte noch mit
dem RAV Verbindung aufnahm. Bleiben die näheren Umstände seines Verhaltens und
seine Beweggründe aber im Dunkel, so lässt sich hier nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann