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Entscheid

VSBES.2021.42

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Covid 19

28. Juni 2021Deutsch12 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 5. November

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung / Covid 19 (Einspracheentscheid vom 2. Februar

2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 20. Januar 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 5. November

2020 für acht Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die

Kontrollvorschriften nicht befolgt, indem er es unterlassen habe, die

verlangten Belege zu seiner Quarantäne einzureichen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 2. Februar

2021 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 4. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei

abzusehen (A.S 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

2.3 Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Mai 2021 sinngemäss an seinem

Beschwerdebegehren fest (A.S. 20), während die Beschwerdegegnerin innert der

Frist bis 9. Juni 2021 keine Duplik abgibt (s. A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten,

womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit

als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss ihrer Auskunfts- und Meldepflicht

nachkommen. Der Zweck dieser Pflicht besteht darin, dass die Arbeitslosenkasse

beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Leistungsanspruch

besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Dazu

gehört auch, dass die versicherte Person auf Weisung des Arbeitsamtes die Unterlagen

für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer

Arbeit liefert (Art. 17 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Diese Unterlagen können sich auf alle Tatsachen beziehen, die

geeignet sind, die Verfügbarkeit der versicherten Person zu belegen, z.B.

Arztzeugnisse über eine Erkrankung (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 90).

2.2

Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie gegenüber

der kantonalen Amtsstelle unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in

anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1

lit. e AVIG). Dieser Einstellungsgrund erfasst jede Verletzung der Pflicht, alle

leistungsrelevanten Tatsachen zu melden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 233; Rubin, a.a.O., Art.

30.

N 76). Unerheblich ist, ob die Verletzung der Meldepflicht für die

Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal ist (BGE 130 V 385 E. 3.1.2 S. 387; Kupfer Bucher, a.a.O.; Rubin, a.a.O., N 77). Das

subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung

unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist nicht

Tatbestandsvoraussetzung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (s. Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S.

2433.

Rz 851).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer befand sich

seit dem 8. Januar 2020 in einer Leistungsrahmenfrist der

Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 6). Als Zwischenverdienst stand er ab dem 13.

Oktober 2020 in einem bis 31. Dezember 2020 befristeten Arbeitsverhältnis mit

der B.___ AG (AWA-Nr. 7 f.). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung per 2.

November 2020 auf, weil der Beschwerdeführer zu oft krankheitshalber gefehlt

habe, ohne ein Arztzeugnis einzureichen (AWA-Nr. 10).

3.1.2

Am 4. November 2020 teilte der

Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum [...] (RAV) telefonisch mit, dass er in sich Quarantäne

begeben müsse, denn er habe mit mehreren Menschen Kontakt gehabt, die positiv

auf Covid-19 getestet worden seien (Auszug aus dem Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 4).

Die Personalberaterin verlangte von ihm, bis am Freitag, den 6. November

2020, ein entsprechendes Arztzeugnis oder die E-Mail des Kantonsarztes einzureichen

(a.a.O.).

3.1.3

Das RAV stellte mit

Schreiben vom 17. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer keine

Unterlagen zu seiner Quarantäne beigebracht habe, und gab ihm Gelegenheit, bis

24.

November 2020 darzulegen, warum er die Kontrollvorschriften missachtet habe

(AWA-Nr. 14). Der Beschwerdeführer liess der Personalberaterin daraufhin mit

E-Mail vom gleichen Tag folgenden Text zukommen (AWA-Nr. 15; s.a.

Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2):

(Testresultat soH 04.11.2020_08.05

Uhr:) Ihr Coronatest ist negativ. Zu beachten für Personen unter Quarantäne:

Ein negatives Testresultat verkürzt die Quarantänezeit nicht, da der Test

allenfalls später positiv werden kann. Bitte halten Sie sich weiter an die

Vorgaben des Contact Tracing-Teams. Bei Fragen wenden Sie sich an die

Corona-Infoline des BAG (…).

3.1.4

In einem undatierten Brief an die

Personalberaterin gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Coronatest am 2.

November 2020 habe er am 4. November 2020 eine SMS mit dem negativen Resultat

erhalten. Beim Test habe er dem Arzt gesagt, dass seine Exfrau und seine Kinder

positiv getestet worden seien und er Kontakt zu ihnen gehabt habe. Der Arzt

habe gemeint, er solle zwölf Tage zu Hause bleiben (AWA-Nr. 17).

3.1.5

Nachdem er mit Schreiben vom 25.

November 2020 (AWA-Nr. 12) aufgefordert worden war, sich zum Kündigungsgrund der

Arbeitgeberin zu äussern (s. E. II. 3.1.1. hiervor), erklärte der

Beschwerdeführer am 30. November 2020 (AWA-Nr. 13), seine Frau und Kinder seien

positiv getestet worden. Da die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihm seien,

habe er sich auch testen lassen. Danach habe der Arzt erklärt, er müsse zehn

Tage zu Hause bleiben. Seine Arbeitgeberin habe ihm gesagt, er solle nicht zur

Arbeit kommen, um niemanden zu gefährden.

3.1.6

In der Einsprache vom 28. Januar

2021.

(AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe der

Personalberaterin das Beweismaterial bezüglich seiner Quarantäne zugeschickt.

3.1.7

In seiner Beschwerde

(A.S. 4 f.) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seiner

Personalberaterin die Bestätigung des Covid-19-Tests genauso zugestellt, wie er

sie von den Solothurner Spitälern erhalten habe. Es sei eine Unterstellung,

dass er diese Nachricht gefälscht habe. Seine Frau und seine Kinder seien am

30.

Oktober 2020 alle positiv getestet worden. Die Wohnung seiner Frau liege

neben seiner und die Kinder seien sehr oft bei ihm zu Besuch. Am 2. November

2020.

sei sein letzter Arbeitstag gewesen, sein Chef habe ihm gesagt, er solle

nach Hause gehen und einen Test machen, welcher zum Glück negativ ausgefallen

sei. Am 9. November 2020 habe er wieder arbeiten dürfen. Aus den

beigelegten Urkunden (BB-Nr. 3 f.) ergibt sich, dass der Kantonsärztliche Dienst

eine Verfügung erlassen hatte, welche sich an C.___, die Exfrau des

Beschwerdeführers, richtete:

Diese Verfügung betrifft

Ihre beiden Kinder D.___ und E.___.

Sie sind am 30. Oktober 2020

mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen. Allenfalls sind Sie bereits

ansteckend, ohne es zu wissen.

Zum Schutz der

öffentlichen Gesundheit verfügt der Kantonsarzt hiermit gestützt auf Art. 35

des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

(Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) namens des Departements des Innern das

Folgende: Sie haben sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h.

bis und mit am 9. November 2020, in Quarantäne zu begeben.

3.1.8

In seiner Replik (A.S. 20) bekräftigt

der Beschwerdeführer, dass er neben seiner Exfrau lebe und nicht mit ihr

zusammen. Das Verhältnis zu ihr sei nicht besonders gut, weshalb er erst ein

paar Tage später erfahren habe, dass sie positiv sei. Die Kinder sehe er

täglich, weshalb er sich habe testen lassen. Trotz seines negativen Resultats

habe er sich in Quarantäne begeben müssen. Dieser Eingabe liegt eine

Bescheinigung bei, wonach die Tochter D.___ am 30. Oktober 2020 positiv

getestet worden war (A.S. 21).

3.2

3.2.1

Die SECO-Weisung 2020/15 (Sonderregelungen

auf Grund der Pandemie) vom 30. Oktober 2020, welche im hier interessierenden

November 2020 anwendbar war, enthielt zur Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne folgende

Regelung (Ziff. 1.4): Versicherte Personen, die (ohne Reise in ein Risikogebiet)

unverschuldet unter Quarantäne gestellt werden, wird die Vermittlungsfähigkeit

nicht abgesprochen. Sie haben – wie bei einer vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit – auch während der Dauer der Quarantäne Anspruch auf

Taggelder, müssen jedoch weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen und an

telefonischen Beratungsterminen oder digital angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahmen

teilnehmen. Demgegenüber wird versicherten Personen, welche die Quarantäne

durch ihr eigenes Verhalten verschuldet haben (z.B. durch Missachtung von

Hygiene- und Abstandsregeln, Teilnahme an einer Veranstaltung mit unerlaubter

Personenzahl oder Kontakt mit einer bekanntlich infizierten Person), die Vermittlungsfähigkeit

für die Zeit der Quarantäne abgesprochen, womit ein Taggeldanspruch entfällt. Vor

diesem Hintergrund obliegt es der versicherten Person, die

Arbeitslosenversicherung umgehend über eine Quarantäne zu informieren, wie das auch

bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geschehen muss (s. dazu Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 76; AVIG-Praxis ALE D40a). Angaben gegenüber der

Arbeitslosenversicherung müssen genau sein, um Fehler zu vermeiden (vgl. Rubin,

a.a.O.). Dazu gehört, dass die versicherte Person alle erforderlichen

Unterlagen lückenlos einreicht, damit die Arbeitslosenversicherung prüfen kann,

ob eine Quarantäne besteht und inwieweit diese allenfalls selbstverschuldet

ist.

3.2.2

Der Beschwerdeführer kam zwar

seiner Mitwirkungspflicht insoweit nach, als er das RAV am 4. November 2020 über

seine Quarantäne ab dem 2. November 2020 orientierte. Er versäumte es indes,

die vom RAV verlangten Belege zur Quarantäne bis 6. November 2020 einzureichen;

für die gegenteilige Darstellung in der Einsprache (E. II. 3.1.6 hiervor)

finden sich in den Akten keine Belege, z.B. in Form eines Mailausdrucks oder von

Postquittungen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein,

diese Belege kurzfristig zu beschaffen, oder nicht begriffen haben, was das RAV

von ihm erwartete, so hätte er nicht einfach untätig bleiben dürfen. Es wäre

vielmehr seine Sache gewesen, um eine Fristerstreckung zu ersuchen resp. beim

RAV nachzufragen, welche Dokumente benötigt wurden. Der Beschwerdeführerin tat

indes nichts dergleichen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 17.

November 2020 auf seine Pflichtverletzung hingewiesen worden war, legte er zwar

einen Text vor, in dem von einem negativen Testresultat und in allgemeiner Form

von einer Quarantäne die Rede war. Es blieb aber einerseits unklar, ob es sich

dabei wirklich um eine SMS-Nachricht der Solothurner Spitäler handelte und an

wen sie sich richtete. Andererseits war in diesem Zeitpunkt nicht belegt, aus

welchem Anlass sich der Beschwerdeführer hatte testen lassen; ob eine

Quarantänepflicht bestand oder nicht, hing indes – wie gerichtsnotorisch ist – davon

ab, ob der Test wegen des Kontakts mit einer infizierten Person oder aus einem

anderen Grund erfolgte. Von präzisen und umfassenden Angaben des

Beschwerdeführers, wie sie die Arbeitslosenversicherung brauchte, konnte daher

in diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Entsprechende Unterlagen präsentierte der

Beschwerdeführer erst dem Versicherungsgericht, also nach Abschluss des

verwaltungsinternen Verfahrens und damit auf jeden Fall zu spät. Liegt aber der

Fehler des Beschwerdeführers bereits darin, dass er dem RAV die erforderlichen

Belege nicht rechtzeitig einreichte, so kann offenbleiben, ob die im

Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente inhaltlich genügen würden, um eine

Quarantäne nachzuweisen und die Meldepflicht vollumfänglich zu erfüllen.

3.2.3

Vor diesem Hintergrund muss beim

Beschwerdeführer ab dem 5. November 2020 eine Einstellung wegen Verletzung der

Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfolgen.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht

bei einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht keinen bestimmten Rahmen

für die Einstellung vor, die Einstelldauer richtet sich hier vielmehr nach dem

Verschulden im Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D79/4, in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom

30.

Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Im vorliegenden Fall hält die

Beschwerdegegnerin dafür, die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer

stelle ein leichtes Verschulden dar und rechtfertige acht Einstelltage, also im

mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Dies bleibt im Rahmen des

Ermessens, welcher der Beschwerdegegnerin zusteht. Gründe, welche das

Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich:

Aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, warum

er weder die erforderlichen Unterlagen bis 6. November 2020 einreichte noch mit

dem RAV Verbindung aufnahm. Bleiben die näheren Umstände seines Verhaltens und

seine Beweggründe aber im Dunkel, so lässt sich hier nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers ableiten.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann