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Entscheid

VSBES.2021.43

Kurzarbeitsentschädigung; Covid19

13. Juli 2021Deutsch15 min

(fortan: Beschwerdeführerin) bezog von April bis Juni sowie im August 2020 Kurzarbeitsentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Mürner

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

/ Covid19 (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ GmbH

(fortan: Beschwerdeführerin) bezog von April bis Juni sowie im August 2020 Kurzarbeitsentschädigung

(s. Beschwerdebeilage / BB-Nrn. 7 – 10). Für den Zeitraum vom 1. bis

30. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) erneut eine Voranmeldung

von Kurzarbeit ein, welche auf den 30. November 2020 datiert und am 1.

Dezember 2020 der Post übergeben wurde (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 1). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 ergänzte die

Beschwerdeführerin, die Shishabar sei im November geschlossen gewesen, weil der

Kanton Solothurn den Betrieb einer solchen wegen der Coronapandemie verboten habe.

Für das Pub bestünden verschiedene nationale und kantonale Einschränkungen bezüglich

Schliessungszeiten etc. Ende November habe man wegen der Pandemie allen

Mitarbeitern per 31. Dezember 2020 gekündigt (AWA-Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin erhob mit

Verfügung vom 8. Dezember 2020 Einspruch gegen die Ausrichtung von

Kurzarbeitsentschädigung (AWA-Nr. 3). Zur Begründung gab sie an, die

massgebliche zehntägige Voranmeldefrist sei mit der Eingabe vom 1. Dezember

2020 nicht eingehalten worden, womit ein Entschädigungsanspruch für November

2020 entfalle. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 4) wurde mit

Entscheid vom 5. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 3. März 2021 an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff.). Sie erhebt darin einerseits Einsprache gegen

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 (Beleg Nr. 2 zur

Eingabe), welche die Kurzarbeit im Dezember 2020 betrifft. Andererseits verlangt

sie, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 sei zu widerrufen und die

beantragte Kurzarbeitsentschädigung für November 2020 zu gewähren. Die

Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 8. März 2021 an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 13),

welches sie als Beschwerde entgegennimmt (A.S. 14).

2.2 Die

Beschwerdeführerin lässt die Beschwerde am 8. März 2021 ergänzen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben

und die Kurzarbeitsentschädigung für alle gemeldeten MitarbeiterInnen im

November 2020 auszuzahlen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

teilweise aufzuheben und die beantragte Kurzarbeitsentschädigung für zwei

Personen seit 1. November 2020 zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 folgende

Anträge (A.S. 24 ff.):

1. Die Beschwerde vom 3. März 2021 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.4 Die Beschwerdeführerin lässt in

der Replik vom 26. Mai 2021 (A.S. 31 ff.) ihre Rechtsbegehren insoweit anpassen,

als im Eventualantrag lediglich noch für eine Person Kurzarbeitsentschädigung

verlangt wird. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 2. Juni 2021 auf eine Duplik

und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 37).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 17. Juni 2021 eine Kostennote ein (A.S 39 ff.),

welche am 18. Juni 2021 an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 44).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, den die

Beschwerdeführerin für November 2020 geltend macht. Die Kurzarbeit im Dezember

2020.

hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 14. April

2021.

(BB-Nr. 6) sowie der Verfügung vom 28. April 2021 (AWA-Nr. 6)

bewilligt.

2.

2.1

2.1.1

Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz

eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0), wenn (kumulativ)

·

sie für die

Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die

Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),

·

der Arbeitsausfall

anrechenbar ist (lit. b),

·

das

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c),

· der Arbeitsausfall voraussichtlich

vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre

Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.1.2

Ein Arbeitsausfall ist

anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar

ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Arbeitsausfälle, die auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie

nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden kann (Art.

51.

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Unter behördliche Massnahmen in

diesem Sinne fallen auch die Anordnungen der Behörden, die in Zusammenhang mit

der Coronapandemie ergingen (s. dazu SECO-Weisung 2020/15, Aktualisierung

«Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 30. Oktober 2020, S. 9 f. Ziff.

2.3, - kantonalen Arbeitsämter - öffentlichen und privaten

Arbeitslosenkassen. Nr. : 15 (ersetzt die Weisung 2020/12 vom PDF Kostenfreier

Download (docplayer.org))

2.2

2.2.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für

seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies

der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit

schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine

Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Ausnahmsweise beträgt die

Voranmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit

wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände, eingeführt werden

muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die

Voranmeldung fristgemäss zu erstatten, so kann er die Kurzarbeit bis vor ihrem

Beginn, allenfalls auch telefonisch, anmelden (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Abs.

2.

AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht

fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn

die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4

AVIV).

2.2.2

Rückwirkend auf den 17. März 2020

trat die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich

der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, s. unter SR

837.033

- Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (admin.ch)) in Kraft. Am 26.

März 2020 wurde Art. 8b Abs. 1 in die Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung eingefügt. Danach musste der Arbeitgeber in Abweichung

von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine

Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Mit der Aufhebung von Art. 8b

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 galten sodann

wieder die ordentlichen Voranmeldefristen gemäss AVIG und AVIV (s. dazu

SECO-Weisung 2020/15, S. 9 f. Ziff. 2.3.a und S. 17 Ziff. 2.13).

2.2.3

2.2.3.1

Das für dringlich

erklärte Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,

SR 818.102) trat am Folgetag in Kraft und wurde mittlerweile in der

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen. Mit der Änderung vom 19. März

2021.

wurden folgende, bis 31. Dezember 2021 geltende Bestimmungen zur

Voranmeldung von Kurzarbeit in das Gesetz aufgenommen, welche hier von

Interesse sind:

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): In Abweichung

von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist einzuhalten.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 4 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Für

rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist bis am 30. April

2021.

bei der kantonalen Amtsstelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

·

Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 20. März 2021): Betrieben, die auf Grund der

seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit

betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf

das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Dieses Gesuch ist bis

zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2.2.3.2

Die bundesrätliche

Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021 enthielt zu Art. 17b Abs. 1

Satz 1 folgende Bemerkungen (BBl 2021 285 S. 29):

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

grundsätzlich eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Kurzarbeit vor. Der

Bundesrat hat die Kompetenz, für Ausnahmefälle eine kürzere Voranmeldefrist

festzulegen. Eine vollständige Aufhebung der Voranmeldefrist ist im AVIG nicht

vorgesehen. Mit Absatz 1 erster Satz wird die Voranmeldefrist für alle Betriebe

vollständig aufgehoben. Das heisst, Betriebe, die zukünftig Kurzarbeit

anmelden, müssen keine Voranmeldefrist mehr einhalten. Der Beginn der

Kurzarbeit kann somit ab Datum der Voranmeldung bewilligt werden, sofern alle

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2.3.3

Die SECO-Weisung 2021/13,

Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 30. Juni 2021 (Weisungen

/ Kreisschreiben / AVIG-Praxis (arbeit.swiss)) führt ergänzend aus, dass die

Voranmeldefrist bei bereits erteilten Kurzarbeitsbewilligungen aufgehoben und die

Bewilligung rückwirkend ab dem 1. September 2020 auf das Datum der Voranmeldung

zurückverschoben werden kann, sofern das entsprechende schriftliche Gesuch des

Betriebs bis 30. April 2021 erfolgt. Eine rückwirkende Erteilung einer

Bewilligung sei jedoch nur für Betriebe möglich, die von den ab 18. Dezember

2020.

beschlossenen Massnahmen (wie z.B. die Schliessung der Restaurants ab dem

22.

Dezember 2020) betroffen seien (S. 12 Ziff. 2.3 b und S. 13 Ziff. 2.3

c). Weisungen, welche das SECO als administrative Aufsichtsbehörde den

Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen erteilt, stellen zwar keine Rechtsnorm

dar und sind damit für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er

berücksichtigt jedoch solche Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund

von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen

Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19 Gesetz seien die Voranmeldefristen im

AVIG und in der AVIV ab 1. September 2020 nicht mehr anwendbar gewesen, was

somit auch für den hier streitigen Monat November 2020 gelten müsse. Damit

dringt die Beschwerdeführerin indes nicht durch. Der Wegfall der besagten Fristen

ändert nichts daran, dass weiterhin eine Voranmeldung erfolgen muss und

Kurzarbeit grundsätzlich erst ab dieser Anmeldung bewilligt werden darf, wie

aus der Botschaft des Bundesrates erhellt (E. II. 2.2.3.2 hiervor). Die

Materialien stellen gerade bei der Auslegung jüngerer Erlasse ein wichtiges

Erkenntnismittel dar, wenn sie zuverlässigen Aufschluss über den Sinn einer

Norm geben (BGE 126 V 435 E. 3b S. 439). Dies muss im vorliegenden Fall

umso mehr gelten, als das Covid-19-Gesetz erst vor wenigen Monaten

verabschiedet wurde und sich die Aussagen in der Botschaft zwanglos mit dem

Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Einklang bringen lassen. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Satz 4 von der Anpassung

bestehender Voranmeldungen die Rede ist. Durch die Verwendung dieses

Begriffs brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er keineswegs beabsichtigte,

auf Voranmeldungen zu verzichten und nachträgliche Anmeldungen für bereits

vergangene Monate uneingeschränkt zuzulassen. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass die Bewilligung von Kurzarbeit, die unter Beachtung einer Voranmeldefrist erfolgt

ist, auf Gesuch hin korrigiert wird, indem die Frist entfällt und die

Bewilligung neu auf den Zeitpunkt der Voranmeldung zurückbezogen wird (SECO-Weisung

2020/13, E. II. 2.2.3.3 hiervor). Indem die Beschwerdeführerin ihre

Voranmeldung erst am 1. Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin schickte, ist

es somit ausgeschlossen, ihr für den vorhergehenden Monat November 2020 Kurzarbeit

zu bewilligen.

3.2

Richtig ist, dass Art. 17b Covid-19-Gesetz

von einer rückwirkenden Gewährung von Kurzarbeit spricht. Dies meint aber nicht,

dass im Nachhinein ohne Einschränkungen Kurzarbeit beantragt werden kann. Erfasst

werden vielmehr nur zwei bestimmte Konstellationen, die hier nicht einschlägig sind:

3.2.1

Art. 17b Abs. 1 Satz 4

Covid-19-Gesetz ermöglicht es, die Voranmeldefrist für bereits erteilte

Bewilligungen auf Gesuch hin rückwirkend ab dem 1. September 2020 aufzuheben

und die Bewilligung auf das Datum der Voranmeldung zurückzuverschieben (s. SECO-Weisung

2020/13, E. II. 2.2.3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist denn auch die

im Gesetz vorgesehene Rückwirkung auf den 1. September 2020 zu verstehen. Für

die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Da ihre

Voranmeldung, wie bereits dargelegt (E. II. 3.1 hiervor), erst am

1.

Dezember 2020 erfolgte, ist es auch gestützt auf Art. 17b Abs. 1 Satz 4

Covid-19-Gesetz nicht möglich, ihr ab einem früheren Zeitpunkt Kurzarbeit zu

gewähren.

3.2.2

Die Möglichkeit einer

rückwirkenden Bewilligung von Kurzarbeit nach Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz beschränkt sich auf behördliche Massnahmen, welche nach dem 18. Dezember

2020.

in Kraft traten (s. SECO-Weisung 2020/13, E. II. 2.2.3.3 hiervor). Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geht es demgegenüber um die Anspruchszeit vom 1. bis 30.

November 2020, welche ausserhalb des gesetzlichen Zeitrahmens liegt. Zwar

trifft es zu, dass die von der Beschwerdeführerin betriebene Shishabar auf

Grund der Anordnung des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2020 bereits im

November 2020 geschlossen war (s. Beleg zum Widerrufsgesuch vom 3. März

2021.

Nr. 7). Für Betriebe, die von kantonalen Massnahmen betroffen sind,

welche vor dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden, ist indes keine

rückwirkende Bewilligung auf das Schliessungsdatum hin möglich (SECO-Weisung

2021/13 S. 14). Dies wird in der bereits erwähnten bundesrätlichen

Botschaft (E. II. 2.2.3.2 hiervor) ausdrücklich so festgehalten: «Weiter

zurückliegende kantonale Massnahmen lösen keine Rückwirkung aus, da der

Gesetzgeber [gemeint ist wohl das Parlament] eine solche im Rahmen der Beratung

des Covid-19-Gesetzes in der Wintersession 2020 hätte beschliessen können, was

er jedoch nicht tat» (BBI 2021 285, S. 23; vgl. auch S. 30). Da das Parlament

Art. 17b Abs. 2 unverändert übernahm, kann die Aussage in der Botschaft als

Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gelten.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, da ihr in der Vergangenheit Kurzarbeit

gewährt worden sei, obwohl die Anmeldungen jeweils am Monatsende erfolgt seien,

habe sie darauf vertrauen dürfen, dass dieses Vorgehen auch im November 2020

akzeptiert werde. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit anderen Worten auf den

Vertrauensschutz.

3.3.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben

(Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101)

schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Nicht nur falsche Auskünfte vermögen den

öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auszulösen, erfasst wird vielmehr jede

Form behördlichen Fehlverhaltens, wenn und soweit es bei den betroffenen

Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 113 V 70 E.

2). Für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf Grund des

Vertrauensschutzes müssen kumulativ verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein

(BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,

immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Dazu gehört

u.a., dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft oder des Verhaltens nicht

ohne weiteres erkennen konnte.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin meldete die

Kurzarbeit für Mai, Juni und August 2020 in der Tat erst am letzten Tag des jeweiligen

Monats an (BB-Nr. 8 – 10), was die Beschwerdegegnerin offenbar nicht

beanstandete. Die Voranmeldung für April 2020 hatte die Beschwerdeführerin noch

im Voraus, am 31. März 2020, vorgenommen (BB-Nr. 7). Auf berechtigtes Vertrauen

darf sich nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen

von ihm verlangt werden darf, als gutgläubig gelten kann. Keinen

Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung

seiner Rechte notwendigen, von Treu und Glauben gebotenen Schritte unternimmt,

sondern eine ihm erteilte Auskunft oder ein Verhalten der Behörde ohne

Rückfrage in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, obwohl sich Zweifel

aufdrängen. Die Beschwerdeführerin hätte durchaus erkennen können, dass sie mit

der Anmeldung der Kurzarbeit nicht bis zum Ende des Anspruchsmonats warten durfte.

In den verwendeten Formularen war nämlich ausdrücklich und vorbehaltlos von einer

zehntägigen Voranmeldefrist die Rede, was freilich für April und Mai 2020 nicht

zutraf (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Der Hinweis auf eine zehntägige

Frist, welcher in Widerspruch zur Akzeptanz der nachträglichen Anmeldungen

durch die Beschwerdegegnerin stand, hätte die Beschwerdeführerin veranlassen

müssen, sich über die geltenden Fristen zu informieren. Eine kurze telefonische

Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte dabei genügt, um Klarheit über die

Rechtslage zu schaffen. Indem eine solche Erkundigung unterblieb, kann die

Beschwerdeführerin nicht als gutgläubig gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1, unter

Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Fehlt es aber daran, so entfällt die

Bewilligung von Kurzarbeit auch auf dieser Grundlage.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Damit erübrigt sich die von

der Beschwerdeführerin ausführlich abgehandelte Frage, welchen Einfluss die Entlassung

der Mitarbeiter auf einen Kurzarbeitsanspruch im November 2020 hätte.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann