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Entscheid

VSBES.2021.45

Spitexleistungen KVG

10. Juni 2021Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Atupri Gesundheitsversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Spitexleistungen

KVG (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1926, ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung versichert.

1.2 Mit Kostengutsprache vom 30.

April 2020 (AA [Akten der Atupri] 1.1) nahm die Beschwerdegegnerin zum

Bedarfsmeldeformular der Spitex B.___ vom 16. März 2020 für Spitexleistungen zu

Gunsten des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 bis 13. Mai 2020 Stellung

und hielt unter anderem fest, die Position 10302 «beim Essen helfen» habe sie

vollumfänglich gestrichen. Eine Motivation zum Essen sei keine Pflichtleistung.

An dieser Ansicht hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Kostengutsprache vom

15. Juli 2020 (AA 1.2) für Spitex-Leistungen vom 14. Mai bis 13.

November 2020 sowie mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (AA 1.4) fest.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5.

Januar 2021 (AA 1.7) Einsprache erheben, welche die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 8. Februar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2. Am 10. März 2021 lässt der

Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar

2021 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei die krankheitsbedingt medizinisch

notwendig gewordene Personenhilfe für das Frühstück zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

April 2021 (A.S. 10 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 3. Mai 2021

(A.S. 16 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt den Beweisantrag, es sei von der Spitex B.___ ein Mitbericht einzuholen,

worin diese begründe, warum sie dem Beschwerdeführer bei der Einnahme des

Frühstücks behilflich sei und worin diese Hilfe bestehe.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische

Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen

gemäss Art. 25 – 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 – 34

festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen,

Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,

teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten,

Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin

Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten

oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2

lit. d KVG) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art.

25.

Abs. 2 lit. e KVG).

2.2

Art. 32 Abs. 1 KVG setzt für

eine Übernahme der Kosten bei sämtlichen der im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 25 bis 31 KVG)

voraus, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Satz 1). Die

Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (Satz 2),

wobei sie – ebenso wie die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der

Leistungen – periodisch überprüft wird (Art. 32 Abs. 2 KVG).

2.3

Das Eidgenössische Departement

des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die nicht

von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten

Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes

(Art. 33 lit. b KVV).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV gelten als

Leistungen nach Art. 33 lit. b KVV Untersuchungen, Behandlungen und

Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Abs. 2 lit. a und nach

Art. 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:

a. von Pflegefachfrauen und

Pflegefachmännern (Art. 49 KVV);

b. von Organisationen der Krankenpflege

und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);

c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3

KVG).

Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1

KLV sind Massnahmen der Grundpflege. Dies umfasst unter anderem gemäss Art. 7

Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV die allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen,

welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden,

Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren;

Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von

behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und

Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken,

3.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers werde er aus medizinischen Gründen durch die Spitex B.___

betreut. Auf Seite 4 der Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 halte die Spitex

bezüglich seiner Ernährung fest: «Mangelernährung / Ursachen psychologische

Faktoren / Symptome Schwäche der Schluck- und Kaumuskulatur / Bericht über

Nahrungszufuhr, die unter der empfohlenen täglichen Menge liegt / Ressourcen

Kunde kann Essen sst. zu sich nehmen / Ziele Nahrungsaufnahme ist

gewährleistet. / 10302 beim Essen helfen Kunde zum Frühstück motivieren ...

Auch zum Kaffee motivieren.» Analoges werde in der Beobachtungsperiode ab dem

16.

März 2020 festgehalten, worin mitgeteilt werde, dass der Beschwerdeführer

für die Mahlzeiten der Aufsicht, Überwachung, Anleitung und Ermunterung bedürfe

(S. 3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV gehöre die Hilfe zur

Nahrungsaufnahme dann zur Grundpflege gemäss KVG und sei durch die zuständige

Krankenkasse zu vergüten, wenn sie krankheitsbedingt sei und es sich zudem um

Massnahmen der Personenhilfe («Hilfe zur Selbsthilfe») und nicht der Sachhilfe

(insbesondere Haushaltshilfe) handle. In Ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 habe

die Spitex einlässlich erläutert, warum der Beschwerdeführer auf die Motivation

und Ermunterung der Spitex angewiesen sei, damit er im Sinne der Hilfe zur

Selbsthilfe genügend Nahrung zu sich nehme. In diesem Sinne sei der

Beschwerdeführer altersbedingt aufgrund seines körperlichen und geistigen

Abbaus auf die Personenhilfe der Spitex für seine Ernährung angewiesen. Dies

werde nicht nur aus dem Brief vom 4. Mai 2020, sondern insgesamt aus den

Pflegeakten der Spitex ersichtlich. Wenn die Beschwerdegegnerin die

Hilfestellung der Spitex als Haushalthilfe taxiere, werde sie den medizinischen

Gegebenheiten und dem damit gegebenen rechtserheblichen Sachverhalt nicht

gerecht und verweigere so dem Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft sein Recht.

Zudem widerspreche die Beschwerdegegnerin dem in der Beschwerde dargelegten

Sachverhalt vollumfänglich. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher

weitergehend abzuklären und es werde der Beweisantrag gestellt, dass von der Spitex

B.___ ein Mitbericht einzuholen sei, worin diese begründe, warum sie dem

Beschwerdeführer bei der Einnahme des Frühstücks behilflich sei und worin diese

Hilfe bestehe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Differenz zwischen den Kostengutsprachen

und den Bedarfsmeldungen der Spitex liege in der Position «Beim Essen helfen»

(täglich 10 Minuten für die Zeit ab dem 16. März 2020, täglich 15 Minuten für

die Zeit ab dem 14. Mai 2020). Die Spitexorganisation gebe dazu in der

Pflegeplanung an, dass es sich um eine Mangelernährung aufgrund psychologischer

Faktoren handle. Der Kunde nehme das Essen selbständig zu sich. Die Leistung

der Spitex bestehe darin, «Kunden zum Frühstück motivieren. Brot ist im Schrank

links neben Mikrowelle. Auch zum Kaffee motivieren» (s. Akten-Nr. 3.6, Seite 4

von 6 oben). «Hilfe beim Essen» könne in verschiedenen Ausprägungen eine

Pflichtleistung der Krankenversicherung darstellen. Bei somatisch

beeinträchtigten Personen könne eine Pflichtleistung in der Zudienung beim

Essen (Verkleinern, Hilfsmittel bereitstellen, Hände waschen) bis hin zur

vollständigen Eingabe des Essens bestehen. Der somatisch Beeinträchtigte sei aufgrund

seiner Erkrankung (z.B. aufgrund eines Schlaganfalls) nicht mehr in der

Lage, diese alltägliche Lebensverrichtung selbständig durchzuführen. Eine

derartige somatische Erkrankung, welche eine aktive Hilfe bei der

Nahrungszunahme erfordern würde, sei vorliegend nicht dokumentiert. Der

Beschwerdeführer könne das Essen selbständig zu sich nehmen (s. Akten-Nr. 3.6,

Seite 4 von 6 oben). Das MDS-HC zeige unter dem Punkt der Funktionsfähigkeit

bei den instrumentellen Aktivitäten im Alltag (IADL) eine leichte Abhängigkeit

bei der Mahlzeitenzubereitung (Akten-Nr. 3.5, Bereich H, Seite 3/6). Dies sei

in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers wie bei den übrigen Punkten

dieser Beurteilung (allgemeine Hausarbeiten, Geld verwalten) jedoch nicht

ungewöhnlich. Sodann könne bei psychisch beeinträchtigten Personen die «Hilfe

beim Essen» darin bestehen, die Person an die Nahrungsaufnahme zu erinnern oder

dafür zu motivieren. Die psychisch beeinträchtigte Person sei aufgrund der

Erkrankung (z. B. Demenz, Psychose, Suchterkrankung) nicht mehr in der Lage,

die Notwendigkeit einer Nahrungsaufnahme zu erkennen oder verweigere diese.

Vorliegend sei keine psychische Diagnose dokumentiert. Gegenteilig zeige die

Spitexdokumentation in den Bereichen B (kognitive Fähigkeiten) und E

(Stimmungslage) keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung (s.

Akten-Nr. 3.5, Seiten 1 und 2 von 6). Auch der Bereich L (Ernährungs- und Flüssigkeitsstatus)

des MDS-HC (s. Akten-Nr. 3.5, Seite 4 ganz unten resp. Seite 5 von 6 oben)

zeige keinerlei Notwendigkeit für eine «Hilfe beim Essen». Als Zwischenfazit

könne festgehalten werden, dass keine somatische Erkrankung dokumentiert sei,

welche dem Patienten eine selbstständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde.

Ebenfalls bestehe weder eine fehlende Einsicht zur Nahrungsaufnahme oder eine

Verweigerung derselben aufgrund eines psychiatrischen Grundes mit

Krankheitswert. Wie in der Beschwerde selbst zutreffend festgehalten sei, sei

der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt, sondern vielmehr altersbedingt

auf die Hilfe der Spitex angewiesen. Insbesondere ergebe sich vorliegend auch

aus den Pflegerapporten der Spitex, dass die Spitex die geplante Leistung nach

Tagesstruktur entweder nicht durchgeführt habe, oder dass die Leistung darin

bestanden habe, eine Mahlzeit zuzubereiten oder zu servieren (Akten-Nr. 3.8,

z.B. Tageseinträge vom 18. März 2021, 22. März 2021, 26. März 2021, 27.

März 2021, 29. März 2021). Die Zubereitung einer Mahlzeit sei keine

Pflichtleistung der OKP, sondern eine nichtpflichtige Betreuungs- /

Haushaltshilfeleistung.

4.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Position «beim

Essen helfen» zu Recht verweigert hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht betreffend

Pflegeplanung wurde am 19. November 2019 festgehalten (AA 3.6): «10302 Beim

Essen helfen. Kunde zum Frühstück motivieren. Brot ist im Schrank links neben

Mikrowelle. Auch zum Kaffee motivieren.»

4.2

Im Bericht betreffend

Pflegeplanung wurde am 5. Februar 2020 unter dem Titel «Mangelernährung»

festgehalten (AA 3.6): «Ursachen: Psychologische Faktoren; Symptome: Schwäche

der Schluck- und Kaumuskulatur, Bericht über Nahrungszufuhr, die unter der

empfohlenen täglichen Menge liegt; Ressourcen: Kunde kann Essen sst. zu sich

nehmen.»

4.3

Auf dem Leistungsplanungsblatt

der Spitex B.___ vom 16. März 2020 (AA 3.1, S. 2) wurde bei der Position

Nr. 10302 «Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein zeitlicher

Bedarf von 15 Minuten pro Tag an sieben Tagen die Woche (t7) angegeben.

4.4

Im Pflegebericht betreffend den

Zeitraum vom 16. März 2020 bis 20. April 2020 (AA 3.8) wurden folgende Einträge

im Zusammenhang mit der Hilfe beim Essen notiert:

16.

März 2020: «Medis abgegeben und

Frühstück zubereitet.»

18.

März 2020: «Frühstück gemacht.»

22.

März 2020: «Nach dem Gehtraining

helfe ich ihn umkleiden sowie das Abendessen servieren (2 Joghurt hat er

gegessen)».

23.

März 2020: «Habe ihm Jogurt zum

Znacht hingestellt.»

25.

März 2020: «Zum Morgenessen

motiviert.»

26.

März 2020: «Frühstück zubereitet.» «Abendessen

Cervelat mit Brot serviert.»

27.

März 2020: «Ku will nur 1 Jogurt zum

Nachtessen.»

29.

März 2020: «Frühstück gemacht.» «Auf

die angeschnittenen Früchte im Kühlschrank hingewiesen.»

30.

März 2020: «Beim Morgenessen

unterstützt. Kunde isst 3 Stk. Brot.»

2.

April 2020: «Frühstück macht Sohn.»

4.

April 2020, 17.51 Uhr: «Er hatte das

Mittagessen noch nicht gegessen, in der Mikrowelle aufgewärmt.»

7.

April 2020: «Morgenessen zubereitet.»

4.5

Auf dem Formular RAI-HC Schweiz

– MDS-HC (RAI-HC = Resident Assessment Instrument – Home Care; MDS-HC = Minimum

Data Set – Home Care) vom 20. April 2020 (AA 3.5) wurden betreffend den

Beschwerdeführer unter anderem folgende Angaben gemacht: Gedächtnis und

Kurzzeitgedächtnis: regelrecht, kognitive Fähigkeiten für alltägliche

Entscheidungen: 1 = teilweise abhängig, einige Schwierigkeiten in neuen,

unbekannten Situationen (0 = unabhängig, 4 = schwere Beeinträchtigung). Sehen:

0.

= gut. Stimmungslage und Verhalten: 0. Reduktion der sozialen Aktivitäten: 2

= Reduktion mit Bedauern. Mahlzeitenzubereitung: 1 = Aufsicht-Überwachung,

Anleitung, Ermunterung. BADL-Leistung (Einfache Aktivitäten des täglichen

Lebens; Basic Activities of Daily Living): Essen/Trinken: 2 = Begrenzte

Abhängigkeit – Klient beteiligte sich viel, bekam leichte Hilfe. Als

gegenwärtige pflege- und betreuungsrelevante Diagnosen wurden Ischämie

Basalganglien CVI 2018 und Niereninsuffizienz genannt. Fehlender Appetit: 0 =

nicht vorhanden. Bei der Kategorie Flüssigkeitsaufnahme / Essen wurden alle

relevanten Kategorien (u.a. Flüssigkeitsaufnahme, Essen, Schlucken,

Mund-/Zahnstatus, Gewichtsverlust) mit 0 = keine Probleme bewertet. Abschliessend

wurde festgehalten, die Selbständigkeiten habe sich in den letzten 90 Tagen

verschlechtert.

4.6

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020

(Einsprache zur Kostengutsprache vom 30. April 2020) führte C.___ von der

Spitex B.___ im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht

sei, eine Motivation zum Essen sei keine Pflichtleistung, sei ihr entgegenzuhalten,

dass gemäss dem RAI-HC Schweiz-Handbuch eine Ermunterung zum Essen ausdrücklich

eine Pflichtleistung sei. Der Beschwerdeführer würde sich ohne die Hilfe der

Spitex nicht ausreichend ernähren können. Er sei stark sturzgefährdet und sei

nicht in der Lage, die Esswaren auf dem Tisch bereitzustellen. Ohne Ermunterung / Motivation

durch Pflegepersonen zum Essen, könne beim Beschwerdeführer keine ausgewogene

Ernährung gewährleistet werden. Er würde kaum Nahrung zu sich nehmen. Dadurch

würde es zu einer Mangelernährung kommen, was wiederum mehr Kosten verursachen

würde.

4.7

Auf dem Leistungsplanungsblatt

der Spitex B.___ vom 14. Mai 2020 (AA 3.2, S. 2) wurde bei der Position Nr.

10302.

«Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein zeitlicher Bedarf

von 10 Minuten pro Tag an sieben Tage die Woche angegeben.

4.8

Auf dem Leistungsplanungsblatt

der Spitex B.___ vom 14. November 2020 (AA 3.3, S. 2) wurde bei der

Position Nr. 10302 «Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein

zeitlicher Bedarf von 10 Minuten pro Tag an sieben Tage die Woche angegeben.

5.

5.1

Die Grundpflege im Sinne von

Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV – wie beispielsweise die Hilfe beim Essen – kann

in verschiedenen Formen gewährt werden, so als Unterstützung, als teilweise

oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

oder als Beaufsichtigung sowie Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen

Übernahme dieser Verrichtungen (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 10 zu Art. 25a KVG). In der

Hauptsache sind unter Grundpflegeleistungen jene Handreichungen und Handlungen

zu verstehen, welche die versicherte Person selbst ohne Unterstützung vornehmen

würde, wenn sie über die nötige Kraft, den Willen oder das Wissen verfügte.

Verrichtungen, bei welchen es hauptsächlich darum geht, den Patienten zu

begleiten oder anzuleiten, ihre persönlichen Fähigkeiten zu entwickeln oder

soziale Kontakte zu knüpfen, sind keine Leistungen nach Art. 7 KLV (BRE RKUV

1998.

KV 27 161 E. 11/8.2, psychiatrische Grundpflege partiell vorbehalten;

siehe Rz373). Einen Patienten von seinem Pflegeheimzimmer in den Speisesaal zu

führen ist keine Massnahme der Grundpflege, weder Hilfe beim Essen noch

Mobilisieren oder Bewegungsübung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV

(Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, 2016,

Rz. 372; BGE 136 V 178 E. 5.3.3 f.).

Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff.

1.

KLV gehört die Hilfe zur Nahrungsaufnahme dann zur Grundpflege gemäss KVG und

ist durch die zuständige Krankenkasse zu vergüten, wenn sie krankheitsbedingt

ist und es sich zudem um Massnahmen der Personenhilfe («Hilfe zur Selbsthilfe»)

und nicht der Sachhilfe (insbesondere Haushaltshilfe) handelt (vgl. dazu BGE 131 V 178 E. 2.2.3, Seite 187 dort zu psychisch erkrankten Menschen). Pflege

nach Art. 7 KLV ist Personenhilfe und von der Sachhilfe bei der Wirtschafts-

und Lebensführung, zu welcher namentlich die Haushalthilfe zählt, abzugrenzen

(BGE 131 V 178 E. 2.2.3; EVG K 97/03 E. 3.2.3=RKUV 2005 KV 328 186; BRE RKUV

1997.

KV 9247 E. 11/4.1). Das Vorbereiten und Servieren des Essens ist keine

Pflichtleistung (BGE 136 V 172 E. 5.3.2; BRE RKUV 1998 KV 28 180 E. 11/3),

dagegen die Hilfe beim Essen und Trinken (Eugster, a.a.O., Rz. 374; Art. 7 Abs.

2.

lit. c Ziff. 1 KLV; RKUV 1996 S.84).

5.2

Wie die Beschwerdegegnerin

nachvollziehbar darlegt, kann bei somatisch beeinträchtigten Personen eine

Pflichtleistung im vorgenannten Sinne unter anderem in der Zudienung beim Essen

(Verkleinern, Hilfsmittel bereitstellen, Hände waschen) bis hin zur

vollständigen Eingabe des Essens bestehen. Der somatisch Beeinträchtigte muss aufgrund

seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sein, diese alltägliche

Lebensverrichtung selbständig durchzuführen. Eine derartige somatische

Erkrankung, welche eine aktive Hilfe bei der Nahrungszunahme erfordern würde,

ist beim Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht erstellt. Im Bericht betreffend

Pflegeplanung wurde am 5. Februar 2020 unter der Kategorie «Mangelernährung»

als Symptome zwar Schwäche der Schluck- und Kaumuskulatur genannt. Dies

widerspricht aber dem umfassenden RAI-Bericht vom 20. April 2020, in welchem

bei der Kategorie Flüssigkeitsaufnahme / Essen alle relevanten Kategorien (u.a.

Flüssigkeitsaufnahme, Essen, Schlucken, Mund- / Zahnstatus,

Gewichtsverlust) mit «0 = keine Probleme» bewertet wurden. Zudem wurde im

erstgenannten Bericht betreffend Pflegeplanung ausdrücklich festgehalten, der

Beschwerdeführer könne das Essen selbständig zu sich nehmen. Bezüglich der

kognitiven Fähigkeiten wurde im RAI-Bericht das Gedächtnis und

Kurzzeitgedächtnis als regelrecht bezeichnet und betreffend die kognitiven

Fähigkeiten für alltägliche Entscheidungen eine leichte Abhängigkeit

festgestellt bzw. Schwierigkeiten in neuen, unbekannten Situationen, woraus

aber für die Essenseinnahme keine krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit

abgeleitet werden kann. Das Gleiche gilt auch für die im RAI-Bericht festgestellte

leichte Abhängigkeit bei der Mahlzeitenzubereitung, welche mit «1 = Aufsicht-Überwachung,

Anleitung, Ermunterung» bewertet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu zudem

korrekt einwandte, ist dies in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers nicht

als ungewöhnlich und insbesondere auch nicht als krankheitswertig anzusehen.

Zudem wurde die Kategorie «Fehlender Appetit» mit «0 = nicht vorhanden»

bewertet. In der Kategorie «Essen / Trinken» wurde im RAI-Bericht

zwar eine begrenzte Abhängigkeit des Beschwerdeführers attestiert (2 = Klient

beteiligt sich viel, bekommt leichte Hilfe). Aber auch eine solche lässt sich

gestützt auf die vorliegenden Akten nicht auf eine somatische Erkrankung

zurückführen.

Sodann kann, wie die Beschwerdegegnerin

weiter korrekt ausführt, bei psychisch beeinträchtigten Personen die «Hilfe

beim Essen» darin bestehen, die Person an die Nahrungsaufnahme zu erinnern oder

dafür zu motivieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die psychisch

beeinträchtigte Person aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die

Notwendigkeit einer Nahrungsaufnahme zu erkennen oder diese verweigert. Erforderlich

ist, dass die Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit direkte Folge der

psychischen Erkrankung ist und sich die Massnahmen auf eine Unterstützung und

Überwachung (Personen- und nicht Sachhilfe) beschränken. Im Bericht betreffend

Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 wurden unter der Kategorie «Mangelernährung»

als Ursachen zwar «Psychologische Faktoren» genannt. Vorliegend ist beim

Beschwerdeführer jedoch keine psychiatrische Diagnose dokumentiert. Dem

RAI-Bericht sind in den Bereichen B (kognitive Fähigkeiten) und E (Stimmungslage)

zudem keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zu entnehmen.

Sodann wurde im Bericht betreffend Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 erwähnt,

es werde berichtet, dass die Nahrungszufuhr unter der empfohlenen täglichen

Menge liege. Aber auch dies wurde im RAI-Bericht vom 20. April 2020 nicht

bestätigt. So ergab der Bereich L (Ernährungs- und Flüssigkeitsstatus), wie

vorstehend ausgeführt, durchgehend regelrechte Verhältnisse.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass weder eine somatische Erkrankung dokumentiert ist, welche dem

Beschwerdeführer eine selbstständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde,

noch besteht nach Lage der Akten eine fehlende Einsicht zur Nahrungsaufnahme

oder eine Verweigerung derselben aufgrund einer psychiatrischen Ursache mit

Krankheitswert. Wie der Pflegebericht betreffend den Zeitraum 16. März 2020 bis

20.

April 2020 zudem zeigt, wurde der Beschwerdeführer offenbar nur an drei

Tagen zum Essen motiviert bzw. hatte an einem Abend sein Mittagessen noch nicht

eingenommen. An den übrigen Tagen bestand die Leistung der Spitex im

Zusammenhang mit dem Essen darin, eine Mahlzeit zuzubereiten oder zu servieren.

Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Personenhilfe im Sinne von Art. 7

KLV, sondern um eine nichtpflichtige Betreuungs- / Haushaltshilfeleistung bzw.

eine Sachhilfe (s. E. II. 5.1 hiervor). Das Vorbringen von C.___, Spitex B.___,

im Schreiben vom 4. Mai 2020, wonach sich der Beschwerdeführer ohne die Hilfe

der Spitex nicht ausreichend ernähren könne, wird somit durch die umfangreichen

Abklärungsberichte und Dokumentationen der Spitex nicht bestätigt. In diesem Sinne

kann auch auf die beantragte Beweismassnahme, es sei von der Spitex B.___ ein

Mitbericht einzuholen, worin diese begründe, warum sie dem Beschwerdeführer bei

der Einnahme des Frühstücks behilflich sei und worin diese Hilfe bestehe, in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

6.

Dispositiv

6.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch