VSBES.2021.45
Spitexleistungen KVG
10. Juni 2021Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Spitexleistungen
KVG (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1926, ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichert.
1.2 Mit Kostengutsprache vom 30.
April 2020 (AA [Akten der Atupri] 1.1) nahm die Beschwerdegegnerin zum
Bedarfsmeldeformular der Spitex B.___ vom 16. März 2020 für Spitexleistungen zu
Gunsten des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 bis 13. Mai 2020 Stellung
und hielt unter anderem fest, die Position 10302 «beim Essen helfen» habe sie
vollumfänglich gestrichen. Eine Motivation zum Essen sei keine Pflichtleistung.
An dieser Ansicht hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Kostengutsprache vom
15. Juli 2020 (AA 1.2) für Spitex-Leistungen vom 14. Mai bis 13.
November 2020 sowie mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (AA 1.4) fest.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5.
Januar 2021 (AA 1.7) Einsprache erheben, welche die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 8. Februar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.
2. Am 10. März 2021 lässt der
Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar
2021 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei die krankheitsbedingt medizinisch
notwendig gewordene Personenhilfe für das Frühstück zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
April 2021 (A.S. 10 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 3. Mai 2021
(A.S. 16 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt den Beweisantrag, es sei von der Spitex B.___ ein Mitbericht einzuholen,
worin diese begründe, warum sie dem Beschwerdeführer bei der Einnahme des
Frühstücks behilflich sei und worin diese Hilfe bestehe.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische
Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen
gemäss Art. 25 – 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 – 34
festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär,
teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten,
Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten
oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2
lit. d KVG) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art.
25.
Abs. 2 lit. e KVG).
2.2
Art. 32 Abs. 1 KVG setzt für
eine Übernahme der Kosten bei sämtlichen der im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 25 bis 31 KVG)
voraus, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Satz 1). Die
Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (Satz 2),
wobei sie – ebenso wie die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der
Leistungen – periodisch überprüft wird (Art. 32 Abs. 2 KVG).
2.3
Das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die nicht
von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten
Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes
(Art. 33 lit. b KVV).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 KLV gelten als
Leistungen nach Art. 33 lit. b KVV Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Abs. 2 lit. a und nach
Art. 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
a. von Pflegefachfrauen und
Pflegefachmännern (Art. 49 KVV);
b. von Organisationen der Krankenpflege
und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);
c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3
KVG).
Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1
KLV sind Massnahmen der Grundpflege. Dies umfasst unter anderem gemäss Art. 7
Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV die allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen,
welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden,
Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren;
Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von
behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und
Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken,
3.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers werde er aus medizinischen Gründen durch die Spitex B.___
betreut. Auf Seite 4 der Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 halte die Spitex
bezüglich seiner Ernährung fest: «Mangelernährung / Ursachen psychologische
Faktoren / Symptome Schwäche der Schluck- und Kaumuskulatur / Bericht über
Nahrungszufuhr, die unter der empfohlenen täglichen Menge liegt / Ressourcen
Kunde kann Essen sst. zu sich nehmen / Ziele Nahrungsaufnahme ist
gewährleistet. / 10302 beim Essen helfen Kunde zum Frühstück motivieren ...
Auch zum Kaffee motivieren.» Analoges werde in der Beobachtungsperiode ab dem
16.
März 2020 festgehalten, worin mitgeteilt werde, dass der Beschwerdeführer
für die Mahlzeiten der Aufsicht, Überwachung, Anleitung und Ermunterung bedürfe
(S. 3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV gehöre die Hilfe zur
Nahrungsaufnahme dann zur Grundpflege gemäss KVG und sei durch die zuständige
Krankenkasse zu vergüten, wenn sie krankheitsbedingt sei und es sich zudem um
Massnahmen der Personenhilfe («Hilfe zur Selbsthilfe») und nicht der Sachhilfe
(insbesondere Haushaltshilfe) handle. In Ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 habe
die Spitex einlässlich erläutert, warum der Beschwerdeführer auf die Motivation
und Ermunterung der Spitex angewiesen sei, damit er im Sinne der Hilfe zur
Selbsthilfe genügend Nahrung zu sich nehme. In diesem Sinne sei der
Beschwerdeführer altersbedingt aufgrund seines körperlichen und geistigen
Abbaus auf die Personenhilfe der Spitex für seine Ernährung angewiesen. Dies
werde nicht nur aus dem Brief vom 4. Mai 2020, sondern insgesamt aus den
Pflegeakten der Spitex ersichtlich. Wenn die Beschwerdegegnerin die
Hilfestellung der Spitex als Haushalthilfe taxiere, werde sie den medizinischen
Gegebenheiten und dem damit gegebenen rechtserheblichen Sachverhalt nicht
gerecht und verweigere so dem Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft sein Recht.
Zudem widerspreche die Beschwerdegegnerin dem in der Beschwerde dargelegten
Sachverhalt vollumfänglich. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher
weitergehend abzuklären und es werde der Beweisantrag gestellt, dass von der Spitex
B.___ ein Mitbericht einzuholen sei, worin diese begründe, warum sie dem
Beschwerdeführer bei der Einnahme des Frühstücks behilflich sei und worin diese
Hilfe bestehe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Differenz zwischen den Kostengutsprachen
und den Bedarfsmeldungen der Spitex liege in der Position «Beim Essen helfen»
(täglich 10 Minuten für die Zeit ab dem 16. März 2020, täglich 15 Minuten für
die Zeit ab dem 14. Mai 2020). Die Spitexorganisation gebe dazu in der
Pflegeplanung an, dass es sich um eine Mangelernährung aufgrund psychologischer
Faktoren handle. Der Kunde nehme das Essen selbständig zu sich. Die Leistung
der Spitex bestehe darin, «Kunden zum Frühstück motivieren. Brot ist im Schrank
links neben Mikrowelle. Auch zum Kaffee motivieren» (s. Akten-Nr. 3.6, Seite 4
von 6 oben). «Hilfe beim Essen» könne in verschiedenen Ausprägungen eine
Pflichtleistung der Krankenversicherung darstellen. Bei somatisch
beeinträchtigten Personen könne eine Pflichtleistung in der Zudienung beim
Essen (Verkleinern, Hilfsmittel bereitstellen, Hände waschen) bis hin zur
vollständigen Eingabe des Essens bestehen. Der somatisch Beeinträchtigte sei aufgrund
seiner Erkrankung (z.B. aufgrund eines Schlaganfalls) nicht mehr in der
Lage, diese alltägliche Lebensverrichtung selbständig durchzuführen. Eine
derartige somatische Erkrankung, welche eine aktive Hilfe bei der
Nahrungszunahme erfordern würde, sei vorliegend nicht dokumentiert. Der
Beschwerdeführer könne das Essen selbständig zu sich nehmen (s. Akten-Nr. 3.6,
Seite 4 von 6 oben). Das MDS-HC zeige unter dem Punkt der Funktionsfähigkeit
bei den instrumentellen Aktivitäten im Alltag (IADL) eine leichte Abhängigkeit
bei der Mahlzeitenzubereitung (Akten-Nr. 3.5, Bereich H, Seite 3/6). Dies sei
in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers wie bei den übrigen Punkten
dieser Beurteilung (allgemeine Hausarbeiten, Geld verwalten) jedoch nicht
ungewöhnlich. Sodann könne bei psychisch beeinträchtigten Personen die «Hilfe
beim Essen» darin bestehen, die Person an die Nahrungsaufnahme zu erinnern oder
dafür zu motivieren. Die psychisch beeinträchtigte Person sei aufgrund der
Erkrankung (z. B. Demenz, Psychose, Suchterkrankung) nicht mehr in der Lage,
die Notwendigkeit einer Nahrungsaufnahme zu erkennen oder verweigere diese.
Vorliegend sei keine psychische Diagnose dokumentiert. Gegenteilig zeige die
Spitexdokumentation in den Bereichen B (kognitive Fähigkeiten) und E
(Stimmungslage) keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung (s.
Akten-Nr. 3.5, Seiten 1 und 2 von 6). Auch der Bereich L (Ernährungs- und Flüssigkeitsstatus)
des MDS-HC (s. Akten-Nr. 3.5, Seite 4 ganz unten resp. Seite 5 von 6 oben)
zeige keinerlei Notwendigkeit für eine «Hilfe beim Essen». Als Zwischenfazit
könne festgehalten werden, dass keine somatische Erkrankung dokumentiert sei,
welche dem Patienten eine selbstständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde.
Ebenfalls bestehe weder eine fehlende Einsicht zur Nahrungsaufnahme oder eine
Verweigerung derselben aufgrund eines psychiatrischen Grundes mit
Krankheitswert. Wie in der Beschwerde selbst zutreffend festgehalten sei, sei
der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt, sondern vielmehr altersbedingt
auf die Hilfe der Spitex angewiesen. Insbesondere ergebe sich vorliegend auch
aus den Pflegerapporten der Spitex, dass die Spitex die geplante Leistung nach
Tagesstruktur entweder nicht durchgeführt habe, oder dass die Leistung darin
bestanden habe, eine Mahlzeit zuzubereiten oder zu servieren (Akten-Nr. 3.8,
z.B. Tageseinträge vom 18. März 2021, 22. März 2021, 26. März 2021, 27.
März 2021, 29. März 2021). Die Zubereitung einer Mahlzeit sei keine
Pflichtleistung der OKP, sondern eine nichtpflichtige Betreuungs- /
Haushaltshilfeleistung.
4.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Position «beim
Essen helfen» zu Recht verweigert hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht betreffend
Pflegeplanung wurde am 19. November 2019 festgehalten (AA 3.6): «10302 Beim
Essen helfen. Kunde zum Frühstück motivieren. Brot ist im Schrank links neben
Mikrowelle. Auch zum Kaffee motivieren.»
4.2
Im Bericht betreffend
Pflegeplanung wurde am 5. Februar 2020 unter dem Titel «Mangelernährung»
festgehalten (AA 3.6): «Ursachen: Psychologische Faktoren; Symptome: Schwäche
der Schluck- und Kaumuskulatur, Bericht über Nahrungszufuhr, die unter der
empfohlenen täglichen Menge liegt; Ressourcen: Kunde kann Essen sst. zu sich
nehmen.»
4.3
Auf dem Leistungsplanungsblatt
der Spitex B.___ vom 16. März 2020 (AA 3.1, S. 2) wurde bei der Position
Nr. 10302 «Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein zeitlicher
Bedarf von 15 Minuten pro Tag an sieben Tagen die Woche (t7) angegeben.
4.4
Im Pflegebericht betreffend den
Zeitraum vom 16. März 2020 bis 20. April 2020 (AA 3.8) wurden folgende Einträge
im Zusammenhang mit der Hilfe beim Essen notiert:
16.
März 2020: «Medis abgegeben und
Frühstück zubereitet.»
18.
März 2020: «Frühstück gemacht.»
22.
März 2020: «Nach dem Gehtraining
helfe ich ihn umkleiden sowie das Abendessen servieren (2 Joghurt hat er
gegessen)».
23.
März 2020: «Habe ihm Jogurt zum
Znacht hingestellt.»
25.
März 2020: «Zum Morgenessen
motiviert.»
26.
März 2020: «Frühstück zubereitet.» «Abendessen
Cervelat mit Brot serviert.»
27.
März 2020: «Ku will nur 1 Jogurt zum
Nachtessen.»
29.
März 2020: «Frühstück gemacht.» «Auf
die angeschnittenen Früchte im Kühlschrank hingewiesen.»
30.
März 2020: «Beim Morgenessen
unterstützt. Kunde isst 3 Stk. Brot.»
2.
April 2020: «Frühstück macht Sohn.»
4.
April 2020, 17.51 Uhr: «Er hatte das
Mittagessen noch nicht gegessen, in der Mikrowelle aufgewärmt.»
7.
April 2020: «Morgenessen zubereitet.»
4.5
Auf dem Formular RAI-HC Schweiz
– MDS-HC (RAI-HC = Resident Assessment Instrument – Home Care; MDS-HC = Minimum
Data Set – Home Care) vom 20. April 2020 (AA 3.5) wurden betreffend den
Beschwerdeführer unter anderem folgende Angaben gemacht: Gedächtnis und
Kurzzeitgedächtnis: regelrecht, kognitive Fähigkeiten für alltägliche
Entscheidungen: 1 = teilweise abhängig, einige Schwierigkeiten in neuen,
unbekannten Situationen (0 = unabhängig, 4 = schwere Beeinträchtigung). Sehen:
0.
= gut. Stimmungslage und Verhalten: 0. Reduktion der sozialen Aktivitäten: 2
= Reduktion mit Bedauern. Mahlzeitenzubereitung: 1 = Aufsicht-Überwachung,
Anleitung, Ermunterung. BADL-Leistung (Einfache Aktivitäten des täglichen
Lebens; Basic Activities of Daily Living): Essen/Trinken: 2 = Begrenzte
Abhängigkeit – Klient beteiligte sich viel, bekam leichte Hilfe. Als
gegenwärtige pflege- und betreuungsrelevante Diagnosen wurden Ischämie
Basalganglien CVI 2018 und Niereninsuffizienz genannt. Fehlender Appetit: 0 =
nicht vorhanden. Bei der Kategorie Flüssigkeitsaufnahme / Essen wurden alle
relevanten Kategorien (u.a. Flüssigkeitsaufnahme, Essen, Schlucken,
Mund-/Zahnstatus, Gewichtsverlust) mit 0 = keine Probleme bewertet. Abschliessend
wurde festgehalten, die Selbständigkeiten habe sich in den letzten 90 Tagen
verschlechtert.
4.6
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020
(Einsprache zur Kostengutsprache vom 30. April 2020) führte C.___ von der
Spitex B.___ im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht
sei, eine Motivation zum Essen sei keine Pflichtleistung, sei ihr entgegenzuhalten,
dass gemäss dem RAI-HC Schweiz-Handbuch eine Ermunterung zum Essen ausdrücklich
eine Pflichtleistung sei. Der Beschwerdeführer würde sich ohne die Hilfe der
Spitex nicht ausreichend ernähren können. Er sei stark sturzgefährdet und sei
nicht in der Lage, die Esswaren auf dem Tisch bereitzustellen. Ohne Ermunterung / Motivation
durch Pflegepersonen zum Essen, könne beim Beschwerdeführer keine ausgewogene
Ernährung gewährleistet werden. Er würde kaum Nahrung zu sich nehmen. Dadurch
würde es zu einer Mangelernährung kommen, was wiederum mehr Kosten verursachen
würde.
4.7
Auf dem Leistungsplanungsblatt
der Spitex B.___ vom 14. Mai 2020 (AA 3.2, S. 2) wurde bei der Position Nr.
10302.
«Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein zeitlicher Bedarf
von 10 Minuten pro Tag an sieben Tage die Woche angegeben.
4.8
Auf dem Leistungsplanungsblatt
der Spitex B.___ vom 14. November 2020 (AA 3.3, S. 2) wurde bei der
Position Nr. 10302 «Beim Essen helfen» betreffend den Beschwerdeführer ein
zeitlicher Bedarf von 10 Minuten pro Tag an sieben Tage die Woche angegeben.
5.
5.1
Die Grundpflege im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV – wie beispielsweise die Hilfe beim Essen – kann
in verschiedenen Formen gewährt werden, so als Unterstützung, als teilweise
oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder als Beaufsichtigung sowie Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen
Übernahme dieser Verrichtungen (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 10 zu Art. 25a KVG). In der
Hauptsache sind unter Grundpflegeleistungen jene Handreichungen und Handlungen
zu verstehen, welche die versicherte Person selbst ohne Unterstützung vornehmen
würde, wenn sie über die nötige Kraft, den Willen oder das Wissen verfügte.
Verrichtungen, bei welchen es hauptsächlich darum geht, den Patienten zu
begleiten oder anzuleiten, ihre persönlichen Fähigkeiten zu entwickeln oder
soziale Kontakte zu knüpfen, sind keine Leistungen nach Art. 7 KLV (BRE RKUV
1998.
KV 27 161 E. 11/8.2, psychiatrische Grundpflege partiell vorbehalten;
siehe Rz373). Einen Patienten von seinem Pflegeheimzimmer in den Speisesaal zu
führen ist keine Massnahme der Grundpflege, weder Hilfe beim Essen noch
Mobilisieren oder Bewegungsübung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV
(Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, 2016,
Rz. 372; BGE 136 V 178 E. 5.3.3 f.).
Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff.
1.
KLV gehört die Hilfe zur Nahrungsaufnahme dann zur Grundpflege gemäss KVG und
ist durch die zuständige Krankenkasse zu vergüten, wenn sie krankheitsbedingt
ist und es sich zudem um Massnahmen der Personenhilfe («Hilfe zur Selbsthilfe»)
und nicht der Sachhilfe (insbesondere Haushaltshilfe) handelt (vgl. dazu BGE 131 V 178 E. 2.2.3, Seite 187 dort zu psychisch erkrankten Menschen). Pflege
nach Art. 7 KLV ist Personenhilfe und von der Sachhilfe bei der Wirtschafts-
und Lebensführung, zu welcher namentlich die Haushalthilfe zählt, abzugrenzen
(BGE 131 V 178 E. 2.2.3; EVG K 97/03 E. 3.2.3=RKUV 2005 KV 328 186; BRE RKUV
1997.
KV 9247 E. 11/4.1). Das Vorbereiten und Servieren des Essens ist keine
Pflichtleistung (BGE 136 V 172 E. 5.3.2; BRE RKUV 1998 KV 28 180 E. 11/3),
dagegen die Hilfe beim Essen und Trinken (Eugster, a.a.O., Rz. 374; Art. 7 Abs.
2.
lit. c Ziff. 1 KLV; RKUV 1996 S.84).
5.2
Wie die Beschwerdegegnerin
nachvollziehbar darlegt, kann bei somatisch beeinträchtigten Personen eine
Pflichtleistung im vorgenannten Sinne unter anderem in der Zudienung beim Essen
(Verkleinern, Hilfsmittel bereitstellen, Hände waschen) bis hin zur
vollständigen Eingabe des Essens bestehen. Der somatisch Beeinträchtigte muss aufgrund
seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sein, diese alltägliche
Lebensverrichtung selbständig durchzuführen. Eine derartige somatische
Erkrankung, welche eine aktive Hilfe bei der Nahrungszunahme erfordern würde,
ist beim Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht erstellt. Im Bericht betreffend
Pflegeplanung wurde am 5. Februar 2020 unter der Kategorie «Mangelernährung»
als Symptome zwar Schwäche der Schluck- und Kaumuskulatur genannt. Dies
widerspricht aber dem umfassenden RAI-Bericht vom 20. April 2020, in welchem
bei der Kategorie Flüssigkeitsaufnahme / Essen alle relevanten Kategorien (u.a.
Flüssigkeitsaufnahme, Essen, Schlucken, Mund- / Zahnstatus,
Gewichtsverlust) mit «0 = keine Probleme» bewertet wurden. Zudem wurde im
erstgenannten Bericht betreffend Pflegeplanung ausdrücklich festgehalten, der
Beschwerdeführer könne das Essen selbständig zu sich nehmen. Bezüglich der
kognitiven Fähigkeiten wurde im RAI-Bericht das Gedächtnis und
Kurzzeitgedächtnis als regelrecht bezeichnet und betreffend die kognitiven
Fähigkeiten für alltägliche Entscheidungen eine leichte Abhängigkeit
festgestellt bzw. Schwierigkeiten in neuen, unbekannten Situationen, woraus
aber für die Essenseinnahme keine krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit
abgeleitet werden kann. Das Gleiche gilt auch für die im RAI-Bericht festgestellte
leichte Abhängigkeit bei der Mahlzeitenzubereitung, welche mit «1 = Aufsicht-Überwachung,
Anleitung, Ermunterung» bewertet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu zudem
korrekt einwandte, ist dies in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers nicht
als ungewöhnlich und insbesondere auch nicht als krankheitswertig anzusehen.
Zudem wurde die Kategorie «Fehlender Appetit» mit «0 = nicht vorhanden»
bewertet. In der Kategorie «Essen / Trinken» wurde im RAI-Bericht
zwar eine begrenzte Abhängigkeit des Beschwerdeführers attestiert (2 = Klient
beteiligt sich viel, bekommt leichte Hilfe). Aber auch eine solche lässt sich
gestützt auf die vorliegenden Akten nicht auf eine somatische Erkrankung
zurückführen.
Sodann kann, wie die Beschwerdegegnerin
weiter korrekt ausführt, bei psychisch beeinträchtigten Personen die «Hilfe
beim Essen» darin bestehen, die Person an die Nahrungsaufnahme zu erinnern oder
dafür zu motivieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die psychisch
beeinträchtigte Person aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die
Notwendigkeit einer Nahrungsaufnahme zu erkennen oder diese verweigert. Erforderlich
ist, dass die Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit direkte Folge der
psychischen Erkrankung ist und sich die Massnahmen auf eine Unterstützung und
Überwachung (Personen- und nicht Sachhilfe) beschränken. Im Bericht betreffend
Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 wurden unter der Kategorie «Mangelernährung»
als Ursachen zwar «Psychologische Faktoren» genannt. Vorliegend ist beim
Beschwerdeführer jedoch keine psychiatrische Diagnose dokumentiert. Dem
RAI-Bericht sind in den Bereichen B (kognitive Fähigkeiten) und E (Stimmungslage)
zudem keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zu entnehmen.
Sodann wurde im Bericht betreffend Pflegeplanung vom 5. Februar 2020 erwähnt,
es werde berichtet, dass die Nahrungszufuhr unter der empfohlenen täglichen
Menge liege. Aber auch dies wurde im RAI-Bericht vom 20. April 2020 nicht
bestätigt. So ergab der Bereich L (Ernährungs- und Flüssigkeitsstatus), wie
vorstehend ausgeführt, durchgehend regelrechte Verhältnisse.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass weder eine somatische Erkrankung dokumentiert ist, welche dem
Beschwerdeführer eine selbstständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde,
noch besteht nach Lage der Akten eine fehlende Einsicht zur Nahrungsaufnahme
oder eine Verweigerung derselben aufgrund einer psychiatrischen Ursache mit
Krankheitswert. Wie der Pflegebericht betreffend den Zeitraum 16. März 2020 bis
20.
April 2020 zudem zeigt, wurde der Beschwerdeführer offenbar nur an drei
Tagen zum Essen motiviert bzw. hatte an einem Abend sein Mittagessen noch nicht
eingenommen. An den übrigen Tagen bestand die Leistung der Spitex im
Zusammenhang mit dem Essen darin, eine Mahlzeit zuzubereiten oder zu servieren.
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Personenhilfe im Sinne von Art. 7
KLV, sondern um eine nichtpflichtige Betreuungs- / Haushaltshilfeleistung bzw.
eine Sachhilfe (s. E. II. 5.1 hiervor). Das Vorbringen von C.___, Spitex B.___,
im Schreiben vom 4. Mai 2020, wonach sich der Beschwerdeführer ohne die Hilfe
der Spitex nicht ausreichend ernähren könne, wird somit durch die umfangreichen
Abklärungsberichte und Dokumentationen der Spitex nicht bestätigt. In diesem Sinne
kann auch auf die beantragte Beweismassnahme, es sei von der Spitex B.___ ein
Mitbericht einzuholen, worin diese begründe, warum sie dem Beschwerdeführer bei
der Einnahme des Frühstücks behilflich sei und worin diese Hilfe bestehe, in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
6.
Dispositiv
6.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch