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Entscheid

VSBES.2021.46

Unfallversicherung

10. März 2022Deutsch50 min

I.

Source so.ch

A.___A.___

Urteil vom 10. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, schlug sich am 31.

Mai 2012 mit einem Hammer auf den rechten Mittelfinger (Suva-Nr. [Akten der

Suva] I 1), worauf er über persistierende Schmerzen klagte. Im Bericht zur

ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) hielt der

Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, für die vom

Versicherten beklagten Beschwerden finde sich aktuell weder klinisch noch in

der Bildgebung, einschliesslich MRT der rechten Hand, eine fassbare Ursache.

Bei uneingeschränkter Funktion und auch guter Kraftentwicklung beim

Faustschluss sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben.

Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 7.

Februar 2013 (Suva-Nr. 53) mit Einstellung der Leistungen per 11. Februar 2013

folgenlos ab.

2. Gemäss Schadenmeldung UVG vom

3. März 2020 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2020 bei der Arbeit an einer nassen Böschung

ausgerutscht und sei rückwärts auf die Strasse gestürzt. Hierbei habe er sich

die rechte Hand verletzt. Im Bericht des C.___ vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr.

Erwägungen

II 5) hielt Dr. med. D.___ in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer

sei am 30. Januar 2020 auf die rechte Hand gestürzt, seitdem habe er Schmerzen

im Bereich des ehemaligen Sattelgelenks rechts. Die bildgebenden Unterlagen

zeigten keine Besonderheiten. Die klinische Untersuchung heute zeige ausser

Schmerzen im Bereich des Trapezial Space keine anderen Beschwerden. Sodann

hielt die Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. Juli 2020 (Suva-Nr. II 77)

fest, durch das jetzige Ereignis, welches nun zu erneuten Schmerzen im Bereich

des rechten Handgelenkes geführt habe, sei es anhand der ausführlichen

Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp. frischen strukturellen Läsionen

gekommen. Die Befunde entsprächen dem Fortschreiten des bekannten Vorzustandes

mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb sei im Juni 2020 eine

4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Die aktuelle Behandlung mit Eingriff am 17.

Juni 2020 sei nicht mehr auf das Ereignis vom 30. Januar 2020 zurückzuführen,

sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in den Jahren

2016.

und 2018 mit nun fortschreitender degenerativer Entwicklung. Die

Kausalität zum Unfallereignis von 2012 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen

ebenfalls nicht gegeben. Durch den Sturz am 30. Januar 2020 sei es zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung ohne frische strukturelle Läsionen über

einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gekommen.

Gestützt darauf schloss die

Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. II

79) per 19. Mai 2020 ab und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli

2020.

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. März 2021 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.

Februar 2021 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei eine Gerichtsexpertise in

Auftrag zu geben.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines fachärztlichen

Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Suva

zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der Abklärungszeit erneut die

versicherten UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, usw.) nach Massgabe

einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens auszurichten sei.

c)

Subeventualiter: es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die

gesetzlichen UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, ev. Dauerleistungen,

Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.

3.

Es seien die vollständigen

Versichertenakten bei der IV-Stelle Solothurn zu edieren.

4.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.

Mit Beschwerdeantwort vom 19.

März 2021 (A.S. 36 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5.

Mit Verfügung vom 24. März 2021

(A.S. 41 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.

Mit Replik vom 27. Mai 2021

(A.S. 50 f.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

7.

Mit Duplik vom 4. Juni 2021

(A.S. 54) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen

Ausführungen.

8.

Mit Triplik vom 8. Juli 2021

(A.S. 61 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

9.

Mit Verfügung vom 5. August

2021.

(A.S. 67) werden im vorliegenden Verfahren die IV-Akten eingeholt.

10.

Am 10. März 2022 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der

rechtsgenüglich vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist

denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht als

Unterlagen den handchirurgischen Aufsatz «Dissoziative Instabilitäten der

proximalen Handwurzelreihe» von T.O. Engelhardt und H. Krimmer (Urkunde 5)

sowie das Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Handchirurgie» vom 1. Januar

2018.

(Urkunde 6) zu den Akten.

Der Vertreter hält hiernach an den

bereits gestellten Rechtsbegehren fest, präzisiert aber Rechtsbegehren Ziff. 2c

wie folgt:

Subeventualiter: Es seien dem

Beschwerdeführer ab wann rechtens und über den 10. Mai 2020 hinaus die

gesetzlichen UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, ev. Dauerleistungen,

Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.

11.

Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni

2012.

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der

Unfall vom 30. Januar 2020 ein bereits durch den Unfall vom 31. Mai 2012

vortraumatisiertes rechtes Handgelenk betroffen. Die Ausführungen des den

Versicherten behandelnden Handchirurgen, Dr. med. F.___, begründeten zumindest

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen. Dieser habe bereits im Bericht vom 16. Juli 2012

festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den ersten Unfall vom 31. Mai

2012.

bzw. durch den Schlag mit dem Hammer auf die Hand an der «gesamten Hand»

eine extreme Berührungsempfindlichkeit verspüre. Wenn die Suva im

Einspracheentscheid unter Erwägung 3.3, Seite 8, ausführe, dass der

Beschwerdeführer sich im Juni 2016 erstmals vorgestellt habe, so sei dies daher

ein redaktionelles Versehen, was durch Rückfrage bei Dr. med. F.___ (recte: Dr.

med. D.___) schnell geklärt werden könnte. Mit Bericht vom 13. August 2018 von

Dr. med. F.___ (recte: Dr. med. D.___) sei konstatiert worden, dass es sich bei

der Läsion des scapholunären (SL) Bandes um ein durch den Unfall von Juni 2016

(recte: 2012) verursachtes Geschehen handle. Eine SL-Band-Läsion könne nicht

krankheitsbedingt sein, so Dr. med. F.___ (recte: Dr. med. D.___)

weiter. Die SL-Band-Läsion sei mittlerweile chronisch und dauere weiter an. Dr.

med. F.___ habe sodann in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 das Geschehen auf

Seite 3 wie folgt zusammengefasst: «Ich hoffe mit der aktuellen Darlegung und

den zur Verfügung gestellten Unterlagen ist es für die Suva nachvollziehbar,

dass der Patient am 31. Mai 2012 eine SL-Bandläsion erlitt, welche zu

einer chronischen SL-Bandinstabilitätslokation mit DISI-Fehlstellung des

Lunatums, Palmarflexionsfehlstellung des Scaphoid und konsekutiver

SLAC-Arthrose führte». Dem Beschwerdeführer sei ausserdem gemäss Bericht von Dr. med.

G.___ des C.___ vom 13. Oktober 2012 nach dem Unfall vom 31. Mai 2012 eine

Handgelenksschiene verordnet worden, was ebenso gegen die Behauptung der Suva

spreche, dass nur (periphere) Finger der rechten Hand betroffen gewesen seien. Damit

seien zumindest «relativ geringe Zweifel» an der Schlüssigkeit und

Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Festlegungen gegeben (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2019, E. 8.1 und

8C_487/2019). Auch vermöge die Einschätzung der Kreisärztin nicht als medizinische

Entscheidgrundlage zu taugen, weil es sich um eine reine Aktenbeurteilung

handle und der medizinische Sachverhalt selbst nach Auffassung der Suva im

Einspracheentscheid nicht vollends gesichert sei. Wenn, wie vorliegend, derart

diametral anders lautende Beurteilungen vorlägen, könne nicht mehr von einem an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine

blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020, E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil

9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann habe die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin vorliegend die Leistungen zuerst erbracht gehabt. Demnach

sei sie gemäss Urteil des Bundesgerichts 14. Juni 2010, 8C_901/2009 E. 3.2.

beweispflichtig für das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen des Gesundheitsschadens. Es genüge also nicht, zu behaupten, dass der

leistungsbegründende Kausalzusammenhang nachträglich weggefallen sei, wie dies

die Beschwerdegegnerin hier tue. Sie müsse vielmehr (bspw. durch ein Gutachten)

diesen Nachweis erbringen. Ein solcher Nachweis fehle jedoch im vorliegenden

Fall. Insbesondere habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt kein fachärztliches

Gutachten unter Anwendung eines spezifischen Fragenkatalogs zur Beantwortung –

auch die Entwicklung auf der Zeitachse hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des

Wegfalles der Unfallfolgen berücksichtigend – in Auftrag gegeben. Des

Weiteren sei zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom

30. Januar 2020 an beiden Handgelenken verletzt habe (SL-Bandläsion), wie

den hier eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei. Die Suva habe auf Seite 5,

Ziff. 2.2 des Einspracheentscheids auch festgehalten, dass sich der

Beschwerdeführer mit beiden Händen aufgefangen habe. Die Kausalität der

linksseitigen Beschwerden könne somit nicht ernsthaft bestritten werden. Eine

Stellungnahme zur Unfallkausalität der linken Handbeschwerden sei bis dato

jedoch nicht erfolgt. Gemäss Aktenlage sei stets auch das linke Handgelenk

betroffen. So sei im Bericht des H.___ vom 2. Juli 2020 über die Sprechstunde

vom 29. Juni 2020 festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer am

30. Januar 2020 «mit beiden Händen» habe abfangen müssen. Dass die Beschwerden

am rechten Handgelenk in der Folge im Vordergrund gestanden seien, ändere

nichts an der Tatsache, dass auch das linke Handgelenk betroffen gewesen sei.

Nochmals sei zu betonen, dass entgegen den Behauptungen der Suva im Jahre 2012

sehr wohl unfallbedingte Läsionen des rechten Handgelenks nachweisbar gewesen

seien. Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 16. Juli 2012 sei festgehalten worden,

dass eine Berührungsempfindlichkeit an der «gesamten Hand» bestanden habe. Es

sei ferner am 27. September 2012 ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert worden,

für welches der Unfall offensichtlich ein Auslöser gewesen sei. Die Schmerzen

seien ferner als von der «Handwurzel» ausgehend beschrieben worden.

Ergänzend führt der Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2022 aus, der

fachärztlichen handchirurgischen Beurteilung von Dr. med. F.___, welcher

den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe und dessen ganze Vorgeschichte

kenne, stehe die Beurteilung der Kreisärztin entgegen, welche keine

handchirurgische Fachärztin sei, keine bildgebenden Unterlagen beigezogen und

den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe. Wie aus der

eingereichten Urkunde 6 hervorgehe, sei eine handchirurgische Ausbildung sehr

langwierig und komplex. Zudem bedürfe es zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer

Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer

spezialärztlichen Expertise hänge davon ab, ob die begutachtende Person über

die entsprechende Fachausbildung verfüge. Aus all diesen Gründen sei nicht

ersichtlich, weshalb nicht auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___

abgestellt werden sollte und nicht zumindest relativ geringe Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung bestehen sollten. Des Weiteren sei auf Seite 4 des

eingereichten Aufsatzes «Dissoziative Instabilitäten der proximalen

Handwurzelreihe» zu verweisen. Daraus gehe hervor, dass es bei solchen

Verletzungen, wie auch im vorliegenden Fall, häufig zu protrahierten Verläufen

komme.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Kreisärztin Dr. med. E.___ habe in

ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 insbesondere dargelegt, dass beim Versicherten

multiple Vor-Operationen an beiden Handgelenken, insbesondere rechts, bestünden.

Anamnestisch bekannt seien Eingriffe vor über 20 Jahren. Aus den Akten

ergäben sich zudem mehrere Eingriffe im Jahr 2016 aufgrund einer scapholunären

Bandläsion mit beginnender DISI-Fehlstellung und 2018 sei sodann aufgrund einer

Rhizarthrose rechts eine Suspensionsarthroplastik nach Lundberg erfolgt. Es sei

denn auch nie bezweifelt worden, dass diese Eingriffe auf kein

Suva-versichertes Ereignis zurückzuführen seien und die Krankenkasse habe diese

Operationen auch bezahlt. Gemäss überzeugenden Darlegungen von Dr. med. E.___

habe das Ereignis vom 30. Januar 2020 zu erneuten Schmerzen im rechten

Handgelenk geführt, jedoch sei es gemäss ausführlicher Bildgebung (CT und MRI)

zu keinen neuen, frischen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr zeigten die

bildgebenden Abklärungen ein Fortschreiten des bekannten Vorzustandes. Folgen

des Unfalls spielten im Beschwerdebild nach sechs Wochen keine Rolle mehr.

Demzufolge könne die Behandlung mit Eingriff vom 17. Juni 2020 nicht mehr auf

das Ereignis vom 30. Januar 2020 zurückgeführt werden, sondern adressiere die

multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in den Jahren 2016 und

2018. Soweit Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 auf das

Ereignis vom 31. Mai 2012 verweise und alle Eingriffe seit 2016 auf dieses

Ereignis zurückführen möchte, könne dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn im

Bericht von Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2012 ein Status nach

Handgelenkskontusion anfangs Juni 2012 genannt worden sei, zeigten die übrigen

Berichte – im Besonderen die ausführliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___

vom 28. Januar 2013 – dass beim Unfall vom 31. Mai 2012 hauptsächlich der

Mittel- und Ringfinger betroffen gewesen seien. Der Kreisarzt habe im Anschluss

an die kreisärztliche Untersuchung damals denn auch festgehalten, für die vom

Versicherten beklagten Beschwerden fänden sich aktuell weder klinisch noch in

der Bildgebung, einschliesslich MRT der rechten Hand, eine fassbare Ursache.

Diesbezüglich sei auf die echtzeitlichen Akten zu verweisen. Im Bericht von Dr.

med. I.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, C.___, vom 5. Juli 2012 sei

festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe anfangs Juni mit einem schweren

Hammer einen Schlag auf den Mittelfinger rechts bekommen. Er habe sich am 14.

Juni 2012 bei ihm mit unerträglichen Schmerzen im Bereich der gesamten rechten

Hand gemeldet. Frakturen hätten ausgeschlossen werden können. Der Arzt habe

weiter ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 erneut

beurteilt und eine extreme Berührungsempfindlichkeit in der gesamten Hand,

insbesondere am Mittelfinger, festgestellt. Am 16. Juli 2012 habe Dr. med.

D.___, leitender Arzt, Orthopädische Klinik, C.___ sodann ausgeführt, gemäss

Bericht vom 5. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer eine extreme

Berührungsempfindlichkeit an der gesamten Hand gehabt und es sei nur eine

Flexion im PIP des Mittelfingers von 20° möglich gewesen. Die Beschwerden

hätten sich nun deutlich im oben genannten Bereich lokalisiert. Aus diesen

Berichten lasse sich somit schliessen, dass zuerst zwar über Schmerzen in der

ganzen Hand geklagt worden sei, sich diese jedoch später auf den Bereich der

Fingergelenke verlagert hätten. Selbst wenn im Juni 2012 neben der im

Mittelpunkt stehenden Fingerverletzung auch eine Kontusion des Handgelenks

erfolgt sei, gebe es keine Hinweise darauf, dass hier eine strukturelle

unfallbedingte Verletzung erfolgt sei und dies bedeute schon gar nicht, dass es

sich bei den ab Januar 2020 geltend gemachten Beschwerden um einen Rückfall zu

diesem früheren Ereignis handle. Auch die Ausführungen von Dr. med. F.___,

wonach im MRI vom 10. Juni 2016 eine wahrscheinlich bis dahin seit vier

Jahren bestehende scapholunäre Banddissoziation diagnostiziert worden sei,

seien sehr vage. Im Weiteren könne es zwar sein, dass die im Jahr 2016

festgestellte SL-Bandläsion nicht frisch gewesen sei, zumal die sekundären

Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben gehabt hätten, jedoch

könne die Schlussfolgerung, dass die Verletzung vermutlich auf den Unfall vom

Mai 2012 zurückzuführen sei, nicht überzeugen. Insbesondere lasse sich daraus

nicht ableiten, dass die ab Januar 2020 geklagten Beschwerden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung vom Mai 2012 zurückgeführt werden

müsste. Unzutreffend sei zudem die Aussage von Dr. med. F.___, dass das

Ereignis vom Mai 2012 als Krankheit deklariert worden sei. Vielmehr sei es –

wie oben dargelegt – als Unfall anerkannt, jedoch habe dieser die Finger der

rechten Hand betroffen. Im Weiteren verweise Dr. med. F.___ auf das Schreiben

von Dr. med. D.___ und Dr. med. J.___ vom 13. August 2018 («Richtigstellung

Krankheit/Unfall»). Die Ärzte hätten darin dargelegt, dass der Beschwerdeführer

sich im Juni 2016 erstmals vorgestellt habe. Damals habe er zwar erwähnt, dass

er sich nicht an ein auslösendes Unfallereignis erinnern könne, nachdem er aber

auf Baustellen arbeite und immer wieder kleine Unfälle und Stürze auf die Hände

gehabt habe, sei davon auszugehen, dass die SL-Band-Läsion unfallbedingt sei;

eine solche könne nicht krankheitsbedingt entstehen. Auch aufgrund dieser

Darlegungen lasse sich nicht nachweisen, dass die ab Januar 2020 geklagten

Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Rückfall zum Unfall vom

Mai 2012 (oder zu einem anderen Suva versicherten Ereignis) darstellten. Sodann

sei festzuhalten, dass die Suva ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen

sei, indem sie frühere Akten und Arztberichte gesichtet habe. Dass einerseits

beim Unfall im Jahr 2012 eine strukturelle Verletzung des Handgelenks

verursacht worden sei und andererseits die ab Januar 2020 geklagten Beschwerden

an der rechten Hand einen Rückfall zu diesem Ereignis darstellten, sei

höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Des Weiteren sei es

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, dass Dr. med. D.___,

Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, C.___, (und nicht Dr.

med. F.___, wie in der Beschwerde festgehalten worden sei) im Bericht vom

13. August 2018 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sich erstmals

im Juni 2016 vorgestellt und erwähnt, dass er sich an ein auslösendes Ereignis

nicht erinnern könne. Dies gehe insbesondere aus dem echtzeitlichen Bericht von

Dr. med. D.___, Orthopädische Klinik, C.___, vom 20. Juni 2016 hervor. Die

Stellungnahme von Dr. med. D.___ beziehe sich ja auf die Behandlungen ab dem

Jahr 2016, welche schliesslich zu mehreren Operationen geführt hätten (vgl.

Berichte in Suva-Nr. II 70, Schaden-Nr. 23.95063.20.3). Der Umstand, dass

gemäss Angaben der Ärzte im Bericht vom 13. August 2018 die SL-Läsion

durch einen Unfall erfolgt sein müsse, genüge nicht als Beweis, dass die im

Jahr 2020 geklagten Beschwerden einen Rückfall zum Unfall im Jahre 2012 oder

einem anderen Suva versicherten Unfall darstellten. Zudem treffe es entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass diesem nach dem Unfall vom

31. Mai 2012 eine Handgelenksschiene verordnet worden sei. Vielmehr sei

dem Versicherten anlässlich der Erstkonsultation im C.___ am 14. Juni 2012 eine

Dreifingerlangschiene verordnet worden (Suva-Nr. I. 13). Im Bericht von

Dr. med. I.___, Chirurgische Klinik, C.___, vom 27. Juni 2012 sei sodann

festgehalten worden, fast vier Wochen nach dem Trauma trage der

Beschwerdeführer immer noch eine palmare Schiene. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass es im bisherigen Verfahren durchgehend um die Beschwerden am

rechten Handgelenk gegangen sei. So habe die Verfügung der Suva vom 15. Juli

2020 explizit die Leistungen in Bezug auf die Handbeschwerden rechts betroffen.

Die neu (ab März 2021) geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand seien

somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anzufügen sei jedoch, dass

von der Agentur [...] aktuell die Kausalität der Beschwerden an der linken Hand

geprüft und das Ergebnis dem Versicherten zum gegebenen Zeitpunkt mitgeteilt

werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Unfall vom 30. Januar

2020 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes

an der rechten Hand geführt habe, welcher jedoch nach spätestens sechs Wochen

abgeheilt gewesen sei. Insbesondere habe die Operation vom 17. Juni 2020 keine

Unfallfolgen adressiert. Eine Einstellung der Leistungen per 19. Mai 2020 könne

somit nicht beanstandet werden. Im Weiteren könnten die aufgetreten Beschwerden

an der rechten Hand nicht als Rückfall zum Unfall vom 31. Mai 2012

angesehen werden, weshalb sich hieraus keine Leistungspflicht ergebe.

5. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 31. Mai 2012 (Verneinung eines

Rückfalls) sowie vom 30. Januar 2020 per 19. Mai 2020 zu Recht verneint hat.

Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Med. pract. K.___, C.___, diagnostizierte

im Arztzeugnis UVG vom 14. Juni 2012 (Suva-Nr. 13) eine Kontusion des

Mittelfingers rechts mit Tendovaginitis der Strecksehnen. Vor 14 Tagen habe

sich der Beschwerdeführer mit einem 2.5 kg schweren Hammer auf den Mittelfinger

rechts geschlagen, jetzt klage er über unerträgliche Schmerzen. Als Massnahme

sei eine Dreifingerlangschiene für eine Woche verschrieben worden.

5.2 Im Bericht des C.___ vom 27.

Juni 2012 (Suva-Nr. I 6) wurde ein Verdacht auf Entwicklung eines CRPS nach

Kontusion des Mittelfingers rechts von Anfang Juni 2012 diagnostiziert. Fast

vier Wochen nach dem Trauma trage der Beschwerdeführer immer noch eine palmare

Schiene und habe diffuse Schmerzen. Die Finger könnten nicht zur Faust

geschlossen werden. Befund: Extreme Berührungsempfindlichkeit in der Hand und

am Mittelfinger. Die Flexion sei im PIP des Dig. III höchstens um etwa 20°

möglich, die anderen Finger wenig mehr. Die Druckdolenz liege auch im

Hohlhandbereich vor. Die Hohlhand rechts sei etwas feuchter als links. Keine

Temperaturdifferenz.

5.3 Mit Bericht vom 16. Juli 2012

(Suva-Nr. I 18) diagnostizierte Dr. med. D.___, Handchirurgie, C.___, einen

Status nach Handgelenkskontusion von Anfang Juni 2012. Anfangs Juni 2012 sei es

zu einer Kontusion durch einen Schlag mit dem Hammer auf die rechte Hand

gekommen. Seither habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen in der rechten

Hand. Er sei Linkshänder und Schlosser. Befunde: Hand rechts inspektorisch

unauffällig. Exquisite Druckdolenz über dem MP-Gelenk III ulnar. Schmerzen in

diesem Gelenk bei Radialduktion des Mittelfingers. MP-Gelenk III radial und

MP-Gelenk IV radial und ulnar nicht schmerzhaft. Volle Streckung möglich.

Abstand Fingerbeere – Faustschluss 2 cm, bei forcierter Flexion ziehende

Schmerzen PIP-Gelenk III & IV dorsal. Die Beweglichkeit und die Beschwerden

seien im Vergleich mit der Voruntersuchung deutlich verbessert. Gemäss Vorbericht

habe er eine extreme Berührungsempfindlichkeit an der gesamten Hand und eine

Flexion im PIP des Mittelfingers von nur 20° gehabt. Die Beschwerden hätten

sich nun deutlich im oben genannten Bereich lokalisiert.

5.4 Im Bericht des C.___ vom 18. Juli

2012 (Suva-Nr. I 29) betreffend ein MRT Finger II - V Hand rechts wurde zur

Beurteilung folgendes festgehalten:

-

Suszeptibilitätsartefakte

im Bereich der Spitze des Kleinfingers radialseits, whs. bedingt durch einen

sehr kleinen (in den konventionellen Röntgenaufnahmen vom 14. Juni 2012

nicht erkennbaren) Metallsplitter

-

Keine Band- oder

Sehnenläsion erkennbar

-

Kein Knochenmarködem oder

sonstigen Hinweis auf eine Fraktur erkennbar

-

Auch im Übrigen keine

Auffälligkeiten erkennbar

5.5 Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2012 (Suva-Nr. I 43) hielt Dr. med. L.___,

C.___, fest, seit dem Unfall im Juni 2012 klage der Beschwerdeführer über

persistierende Schmerzen im Grundgelenk des Dig III und IV. Klinisch berichte

er über keine Gefühlsstörungen, keine einschiessenden elektrisierenden

Schmerzen, jedoch über einen Dauerschmerz in der Handfläche sowie auch

Schmerzen im Grundgelenk Dig III und IV. Klinisch und elektrophysiologisch

erhebe sie, Dr. med. L.___, keine Verdachtsmomente auf eine

Kompressionsneuropathie im Handgelenk rechts, resp. weiter distal. Bei

deutlicher Druckdolenz im Grundgelenk Dig III sei am ehesten eine

Kapselaffektion zu vermuten, Hinweise auf einen neurogen bedingten Schmerz

erhebe sie keine.

5.6 Mit Bericht vom 30. November

2012 (Suva-Nr. I 41) stellte Dr. med. D.___, C.___, folgende Diagnosen:

-

Radiale kollaterale

Bandläsion MP-Gelenk IV Hand rechts

-

St. n. Handgelenkskontusion

rechts Anfangs Juni 2012

Befund Hand rechts: Inspektorisch unauffällig.

Exquisite Druckdolenz über dem MP-Gelenk IV radial. Schmerzen in diesem Gelenk

bei Ulnarabduktion des Ringfingers. Volle Streckung möglich. Voller

Faustschluss möglich. Bei forcierter Flexion ziehende Schmerzen im PIP-Gelenk

IV dorsal. Neurologische Untersuchung von Frau Dr. L.___ vom Juni 2012: Keine

Pathologie. MRI vom 14. Juni 2012: Keine Band- oder Sehnenläsion erkennbar.

Kein Knochenmarksödem oder sonstige Hinweise auf eine Fraktur erkennbar. Keine

Auffälligkeiten erkennbar. Konventionelle Röntgenbilder vom Juni und September

2012 (inkl. Karpaltunnelaufnahme): Unauffällig.

5.7 Im Bericht zur ärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) stellte der

Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:

Kontusion proximaler Mittel- und

Ringfinger rechts

-

MRI Hand rechts vom 18.

Juli 2012: Keine Band- oder Sehnenläsion erkennbar, kein Knochenmarködem oder

sonstige Hinweise auf eine Fraktur erkennbar, auch im Übrigen keine

Auffälligkeiten erkennbar.

-

Prolongierte Schmerzen,

klinisch Verdacht auf Status nach radialer kollateraler Bandläsion MP-Gelenk

IV.

Nach Kontusion im Mittelfingerbereich

resp. Ringfingerbereich proximal habe der Versicherte während zwei Wochen

weitergearbeitet. Bei der anschliessenden Vorstellung im C.___ sei aufgrund der

Anamnese und der leichten Schwellung sowie der deutlich eingeschränkten Flexion

des Mittelfingers die Diagnose einer Mittelfinger-Kontusion rechts mit traumatisch

bedingter Tendovaginitis gestellt worden. Bei sich abzeichnender, verzögerter

Beschwerdebesserung und dem Verdacht eines beginnenden CRPS seien ein

Therapieversuch mit Miacalcic durchgeführt und eine Ergotherapie begonnen

worden. In der anschliessenden handchirurgischen Untersuchung hätten bei einer

Druckdolenz über dem MP-Gelenk III und einer schmerzbedingt verminderten

Flexion im Mittelfinger keine pathologischen Befunde festgestellt werden können.

Auch die daraufhin veranlasste MRI-Untersuchung habe weder Band- noch

Sehnenläsion, weder Knochenmarködem oder sonstige Pathologien oder

Auffälligkeiten nachweisen können. Es seien verschiedentliche Injektionen im

Bereich der MP-Gelenke und der A1-Ringbänder Dig III und IV mit Lidocain und

Kortison erfolgt. Ab Anfangs Dezember 2012 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert worden. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung berichte der

Versicherte noch über belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des

Mittelfingers. Die Funktion der Langfinger sei seitengleich intakt. Es

bestünden keine Instabilitäten. Die Sehnen glitten sowohl bei Beugung als auch

Extension frei. Es werde eine umschriebene Hypästhesie im Bereiche der

Ringfingerkuppe rechts beklagt bei ansonsten uneingeschränkter Sensibilität des

gesamten Ringfingers und auch aller übrigen Finger. Eine Instabilität könne

nicht festgestellt werden. Es bestehe weder eine Schwellung noch Überwärmung. Die

Trophik an beiden Händen sei gut. Ebenso wiesen beide Hände Arbeitsspuren,

insbesondere eine Beschwielung auf. Ebenso seitengleiche Muskeltrophik an den

Unter- und Oberarmen. Im neurologischen Bericht von Frau Dr. L.___ vom 31.

Oktober 2012 hätten «keine Hinweise auf einen neurogen bedingten Schmerz»

gefunden werden können. Für die vom Versicherten beklagten Beschwerden finde

sich aktuell weder klinisch noch in der Bildgebung, einschliesslich MRT der

rechten Hand, eine fassbare Ursache. Bei uneingeschränkter Funktion und auch

guter Kraftentwicklung beim Faustschluss sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

nicht mehr gegeben. Prinzipiell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als

Chefmonteur im Stahlbau. Aufgrund der lang anhaltenden Teilarbeitsfähigkeit

könne eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit akzeptiert werden. Es

würden dem Versicherten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 28. Januar 2013 und

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 11. Februar 2013 attestiert. Unfallbedingt

seien keine weiteren Therapien nötig. Die vom Versicherten bereits während mehreren

Wochen getragene Zwillingsbandage für Ring- und Mittelfinger werde nicht mehr benötigt.

Der medizinische Fallabschluss könne erfolgen. Entsprechend könne auch der Fall

versicherungsmedizinisch abgeschlossen werden.

5.8 Mit Bericht vom 13. August 2018

(Suva-Nr. II 38) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

1. St. n. Handgelenksdenervation und

Sattelgelenksdenervation rechts sowie diagnostischer Handgelenksarthroskopie

vom 28. Mai 2018 mit/bei:

-

St. n.

Distraktions-Arthroplastik modifiziert nach Bufalini Daumensattelgelenk rechts

mit stabilisierendem K-Draht am 4. Dezember 2017 bei Rhizarthrose Stadium I

nach Eaton und Littler mit/bei

-

St. n. Infiltration mit

Kenacort 10 / Rapidocain am 28. Juni 2017 mit positivem Erfolg

-

Rückläufige postoperative

Allodynie im R. superfizialis N. radialis-Gebiet

-

Postoperativ

Schmerzprogression im Bereich des Bohrkanals am Metacarpale II sowie im Bereich

des Sattelgelenkes

· Infiltration mit Kenacort 10 /

Rapidocain Narbe MC II sowie Sattelgelenk vom 7. März 2018

-

Aktuell: MR-Tomographisch

Bone bruise proximales Metacarpale I sowie Metacarpale II-Schaft und Synovitis

Daumensattelgelenk

2. St. n. dynamischer Scaphoid-Aufhängung

rechts bei chronischer SL-Bandläsion und beginnender Radiocarpal-Arthrose am

26. September 2016 bei

-

Scapholunarer Bandläsion

mit beginnender DISI-Fehlstellung Handgelenk rechts (dominant) mit/bei

-

St. n. Denervation N.

interosseus posterior rechts vom 21. Juli 2016 mit/bei

-

Positiver Testinfiltration

des N. interosseus posterior vom 19. Juli 2016

-

St. n. diagnostischer

Handgelenksarthroskopie rechts vom 4. Juli 2016 mit/bei

-

Knorpeldegeneration in der

Fossa scaphoidea radii, intakter Knorpel in der Fossa lunata

-

Aktuell: MR-Tomographisch

stationäre Degeneration Fossa scphoidea

3. Anamnestisch St. n. mehreren

handchirurgischen Eingriffen beidseits vor 20 Jahren (keine Dokumentation)

Beim Beschwerdeführer bestünden mehrere

Probleme an der rechten Hand, welche teilweise unfallbedingt, teilweise

krankheitsbedingt seien. Wichtig sei dabei zu erwähnen, dass es sich bei

Diagnose 2, der SL-Band-Läsion, um ein unfallbedingtes Geschehen handle. Der

Beschwerdeführer habe sich im Juni 2016 erstmals bei ihm vorgestellt. Zwar habe

er erwähnt, dass er sich an ein auslösendes Unfallereignis nicht erinnern

könne, der Beschwerdeführer habe jedoch auf Baustellen gearbeitet und immer

wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt. Eine SL-Band-Läsion

könne nicht krankheitsbedingt stattfinden.

5.9 Mit Bericht vom 28. Februar 2020

(Suva-Nr. II 5) hielt Dr. med. D.___ vom C.___ fest, der Beschwerdeführer sei

am 30. Januar 2020 auf die rechte Hand gestürzt, seitdem habe er Schmerzen im

Bereich des ehemaligen Sattelgelenks rechts. Die Röntgenbilder, vom

Beschwerdeführer mitgebracht, und die Bilder zeigten keine Besonderheiten. Die

klinische Untersuchung heute zeige ausser Schmerzen im Bereich des Trapezial

Space keine anderen Beschwerden. Als erste Massnahme werde eine Infiltration

mit Kortison und Lokalanästhesie durchgeführt.

5.10 Mit Bericht betreffend MRT des

rechten Handgelenks vom 18. Februar 2020 (Suva-Nr. II 29) wurde zur Beurteilung

Folgendes festgehalten:

-

Keine Hinweise auf

posttraumatische ossäre oder Weichteilverletzung.

-

Intakte palmare

SL-Bandrekonstruktion mit leichter synovialer Umgebungsreaktion.

-

Bei Status nach Bufalini-Operation

neu teils zystische Degeneration, teils ödematöser Reizzustand des Os

trapezoideum und arthrotische Veränderung der distalen Handwurzelreihe mit

synovialem Reizzustand. Radialseits. Neu Chondropathie und subchondrales

Reizödem des Os capitatum proximal scaphoidseitig DD beginnende SLAC. Intaktes

Palmaris longus-Sehnentransplantat an der Basis des MC II.

-

Kleines palmares Ganglion

des Os capitatum/hamatum.

5.11 Mit Bericht vom 11. Mai 2020

(Suva-Nr. II 38) hielt Dr. med. D.___ vom C.___ fest, der Beschwerdeführer

berichte über zunehmende Schmerzen nicht nur über dem Daumensattelgelenk,

sondern neu auch über dem Radiocarpalgelenk. Die Schmerzen seien so stark, dass

ihm Gegenstände aus der Hand fielen. Befunde Handgelenk rechts: Unauffällige Weichteile.

Nur minimale Schwellung des gesamten Daumens. Druckdolenz über dem

Daumensattelgelenk. Distraktion des Daumens führe zur Schmerzlinderung.

Grind-Test negativ. Opposition des Daumens bis Kapandji 9 von 10. Strecken des

Daumens problemlos möglich. Finkelstein-Test negativ. Keine Druckdolenz über

dem 1. Strecksehnenfach. Druckdolenz über dem Radiocarpalgelenk.

Bewegungsumfang eingeschränkt mit Flexion / Extension 35/0/20°.

Endgradige Extension schmerzhaft. Watson-Test schmerzfrei. Keine Druckdolenz über

dem TFCC sowie über dem DRUG. Faustschluss vollständig möglich. Strecken der

Langfinger vollständig möglich. Periphere Sensibilität intakt.

5.12 Im Bericht vom 2. Juli 2020

(Suva-Nr. II 72, S. 2) stellte Dr. med. F.___, Orthopädie / Handchirurgie,

H.___, folgende Diagnosen:

1. SLAC wrist rechts bei chronischer SL

Bandläsion

-

Scapholunärer Bandläsion

mit beginnender DISI-Fehlstellung Handgelenk rechts

-

(dominant) mi/bei

-

Status nach Denervation N.

interosseus posterior rechts vom 21. Juli 2016 mit/bei

-

Positiver Testinfiltration

des N. interosseus posterior vom 19. Juli 2016

-

St. n. diagnostischer Handgelenksarthroskopie

rechts vom 4. Juli 2016 mit/bei

-

Knorpeldegeneration in der

Fossa scaphoidea radii, intakter Knorpel in der Fossa lunata

-

St. post dynamische Scaphoidaufhängung

rechts vom 26. September 2016 bei

-

MR-Tomographisch stationäre

Degeneration Fossa scaphoidea

-

St. post

Handgelenksarthroskopie, partielle Scaphoidektomie, Radiusstyloidektomie,

arthroskopisch assistierte 4 Cornerfusion (3x HCS Schraube) OP vom 17. Juni 2020

2. Rhizarthrose rechts mit St. post

Resektions-Suspensionsarthroplastik nach Lundborg CMC-I-Gelenk Hand rechts vom

27. August 2018 mit/bei:

-

St. n.

Handgelenksdenervation und Sattelgelenksdenervation rechts sowie diagnostischer

Handgelenksarthroskopie vom 28. Mai 2018 mit/bei:

·

St. n.

Distraktions-Arthroplastik modifiziert nach Bufalini Daumensattelgelenk rechts

mit stabilisierendem K-Draht am 4. Dezember 2017 bei Rhizarthrose Stadium I

nach Eaton und Littler mit/bei

·

St. n. Infiltration mit

Kenacort 10 / Rapidocain am 28. Juni 2017 mit positivem Erfolg

·

Rückläufige

postoperative Allodynie im R. superfizialis N. radialis-Gebiet

·

Postoperativ

Schmerzprogression im Bereich des Bohrkanals am Metacarpale II sowie im Bereich

des Sattelgelenkes

·

Infiltration mit

Kenacort 10 / Rapidocain Narbe MC II sowie Sattelgelenk vom 7. März 2018

·

MR-Tomographisch

Bone bruise proximales Metacarpale I sowie Metacarpale II-Schaft und Synovitis

Daumensattelgelenk

3. Anamnestisch St. n. mehreren

handchirurgischen Eingriffen beidseits vor 20 Jahren (keine Dokumentation)

Bezugnehmend auf den ersten

Sprechstundentermin im Juni 2012 im C.___ bei Dr. med. D.___ sei zu berichten,

dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 einen Unfall am rechten Handgelenk

erlitten habe. Seither habe er Schmerzen in der rechten Hand. Trotz konstant

berichteter Schmerzen und multiplen Abklärungen sei erst in einem MRI am

10. Juni 2016 (M.___) eine wahrscheinlich bis dahin seit vier Jahren

bestehende scapholunäre Banddissoziation diagnostiziert worden. Hier habe sich

bereits eine palmare Flexions/Subluxationsstellung des Os scaphoideums sowie

eine sogenannte DISI-Fehlstellung mit Dorsalextension des Lunatums gezeigt.

Diese beiden Punkte sprächen dafür, dass die SL Bandläsion, welche 2016

festgestellt worden sei, nicht frisch sei, sondern die sekundären

Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben hätten und die

Verletzung vermutlich auf den Unfall vom Mai 2012 zurückzuführen sei. Fälschlicherweise

sei es damals in der Aktenlage zu einem Fehler gekommen, wobei der Unfall vom Mai

2012 als Krankheit deklariert worden sei. Herr Dr. D.___ und Frau Dr. J.___

hätten dies in einem Schreiben am 13. August 2018 klargestellt. Im Verlauf all

dieser Abklärungen habe der Patient sich mehrfachen Operationen unterziehen

müssen. Hier seien zum einen eine Denervation des PIN-Nerven am 21. Juli 2016

durchgeführt worden. Weiter seien eine Handgelenksarthroskopie am 4. Juli 2016

sowie eine erneute Handgelenksarthroskopie am 28. Mai 2018 erfolgt.

Zwischenzeitlich sei eine dynamische Scaphoidaufhängung bei chronischer SL

Bandläsion und beginnender Radiocarpal-arthrose am 26. September 2016 erfolgt.

In der Folge habe der Beschwerdeführer unter persistierenden Schmerzen gelitten,

mal mehr mal weniger. Er sei in der Zwischenzeit auch wieder voll arbeitsfähig

gewesen. Leider habe er am 30. Januar 2020 einen erneuten Unfall erlitten, wo er

in seiner Tätigkeit im Strassenbau rückwärts eine Böschung herunterstürzt sei

und sich dabei unten auf dem Asphalt mit beiden Händen abgefangen habe. Bei

persistierenden und therapieresistenten Schmerzen seien am 17. Juni 2020 eine erneute

Handgelenksarthroskopie durchgeführt sowie eine partielle Scaphoidektomie, Radiusstyloidektomie

und eine arthroskopisch assistierte 4-Comerfusion (partielle Handgelenksfusion)

am rechten Handgelenk durchgeführt worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer

schmerzkompensiert, aktuell aber für wahrscheinlich mind. drei Monate postoperativ

erneut arbeitsunfähig.

5.13 In ihrer Aktenbeurteilung vom 10.

Juli 2020 (Suva-Nr. II 77) hielt die Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin

für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, fest, gemäss Schadenmeldung vom 3.

März 2020 sei der Versicherte am 30. Januar 2020 einen Hang runter gestürzt und

habe sich mit beiden Händen aufgefangen. Durch das jetzige Ereignis, welches

nun zu erneuten Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes geführt habe, sei

es anhand der ausführlichen Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp.

frischen strukturellen Läsionen gekommen. Die Befunde entsprächen dem

Fortschreiten des bekannten Vorzustandes mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb

sei im Juni 2020 eine 4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Bezugnehmend auf das

Schreiben von Dr. med. F.___, leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, H.___,

werde auf die Unterlagen des Ereignisses vom 31. Mai 2012 hingewiesen. Dr. med.

F.___ führe alle Eingriffe seit 2016 auf dieses Ereignis zurück. Er gehe davon

aus, dass damals eine Verletzung des rechten Handgelenkes erfolgt sei, was

aufgrund der vorliegenden Akten mit Abschlussuntersuchung 2013 aber nicht der

Fall sei. Damals habe sich der Versicherte eine Kontusion des Mittelfingers der

rechten Hand zugezogen und keine Verletzung am Handgelenk. Ausserdem seien

schon damals Narben im Bereich beider Handgelenke beschrieben worden bei

Zustand nach mehreren Eingriffen vor ca. 20 Jahren. Unterlagen zu

diesen Eingriffen, die ebenfalls nicht Suva versichert gewesen seien, lägen der

Suva und offensichtlich auch Dr. med. F.___ nicht vor. Dementsprechend könne

der Behauptung von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden. Eine Kontusion des

Mittelfingers verursache keine SL-Bandläsion. Zusammenfassend sei die aktuelle

Behandlung mit Eingriff am 17. Juni 2020 nicht mehr auf das Ereignis vom 30.

Januar 2020 zurückzuführen, sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor

20 Jahren sowie in den Jahren 2016 und 2018 mit nun fortschreitender

degenerativer Entwicklung. Die Kausalität zum Unfallereignis von 2012 sei

aufgrund der vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht gegeben. Durch den Sturz

am 30. Januar 2020 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ohne

frische strukturelle Läsionen über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen

gekommen. Darüber hinaus seien die Beschwerden dem unfallfremden ausgedehnten

Vorzustand zuzuordnen.

6. Vorweg ist hinsichtlich des

Streitgegenstandes festzuhalten, dass die Unfallkausalität betreffend die Beschwerden

an der linken Hand – wie von der Beschwerdegegnerin vorstehend dargelegt (s. E.

II. 4 hiervor) – in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft wird. In der

Verfügung vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. II 79) wurde denn auch ausdrücklich nur

die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschwerden an der

rechten Hand beurteilt. Demnach sind die vom Beschwerdeführer erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Sprechstundenbericht des H.___

vom 4. März 2021, Beschwerdebeilage 3; Operationsbericht vom 30. März

2021, Beschwerdebeilage 4), welche sich im Wesentlichen mit den Beschwerden an

der linken Hand auseinandersetzen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren

nicht von Belang.

7. Zu prüfen ist zuerst, ob

bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden an der rechten Hand

eine Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 besteht.

7.1 Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293

E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:

Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser

der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

7.2 Bezüglich der Frage, ob

bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden an der rechten Hand

eine Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 besteht, ist

einerseits auf den überzeugenden Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung

von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2013

(Suva-Nr. I 51) zu verweisen, woraus hervorgeht, dass sich bereits unmittelbar

im Nachgang zum genannten Unfallereignis für die vom Versicherten beklagten

Beschwerden weder klinisch noch in der Bildgebung, einschliesslich MRT der

rechten Hand eine fassbare Ursache gezeigt habe. In der handchirurgischen

Untersuchung hätten bei einer Druckdolenz über dem MP-Gelenk III und einer

schmerzbedingt verminderten Flexion im Mittelfinger keine pathologischen

Befunde festgestellt werden können. Auch die daraufhin veranlasste

MRI-Untersuchung habe weder Band- noch Sehnenläsion, weder Knochenmarködem oder

sonstige Pathologien oder Auffälligkeiten nachweisen können. Im neurologischen

Bericht von Frau Dr. L.___ vom 31. Oktober 2012 hätten «keine Hinweise auf

einen neurogen bedingten Schmerz» gefunden werden können. Andererseits kann auf

die überzeugende Aktenbeurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ vom

13. Juli 2020 abgestellt werden. Darin begründete Dr. med. E.___

nachvollziehbar, beim Versicherten bestünden multiple Vor-Operationen an beiden

Handgelenken, insbesondere rechts. Anamnestisch bekannt seien Eingriffe vor

über 20 Jahren. 2016 seien mehrere Eingriffe am rechten Handgelenk

aufgrund einer scapholunären Bandläsion mit beginnender DISI-Fehlstellung

erfolgt, 2018 sei dann aufgrund einer Rhizarthrose rechts eine

Suspensionsarthroplastik nach Lundberg erfolgt. Alle diese Eingriffe seien

nicht auf ein Suva versichertes Ereignis zurückzuführen gewesen und seien durch

die zuständige Krankenkasse bezahlt worden. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med.

F.___, führe aber alle Eingriffe seit 2016 auf dieses Ereignis zurück. Er gehe

davon aus, dass damals eine Verletzung des rechten Handgelenkes erfolgt sei,

was aufgrund der vorliegenden Akten mit Abschlussuntersuchung 2013 jedoch nicht

der Fall sei. Damals habe sich der Versicherte eine Kontusion des Mittelfingers

der rechten Hand zugezogen und keine Verletzung am Handgelenk. Ausserdem seien

schon damals Narben im Bereich beider Handgelenke beschrieben worden bei

Zustand nach mehreren Eingriffen vor ca. 20 Jahren. Unterlagen zu diesen

Eingriffen, die ebenfalls nicht Suva versichert gewesen seien, lägen der Suva

und offensichtlich auch Dr. med. F.___ nicht vor. Dementsprechend könne der

Behauptung von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden. Eine Kontusion des

Mittelfingers verursache keine SL-Bandläsion.

Ergänzend ist hierzu anzufügen, dass Dr.

med. F.___ die von ihm postulierte Kausalität zum Unfall vom 31. Mai 2012 der

erst mit MRI vom 10. Juni 2016 (M.___) diagnostizierten scapholunären Banddissoziation

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen

vermag. So führte er aus, es habe sich bereits eine palmare Flexions- / Subluxationsstellung

des Os scaphoideums sowie eine sogenannte DISI-Fehlstellung mit Dorsalextension

des Lunatums gezeigt. Diese beiden Punkte sprächen dafür, dass die SL

Bandläsion, welche 2016 festgestellt worden sei, nicht frisch sei, sondern die

sekundären Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben hätten und

die Verletzung vermutlich auf den Unfall vom Mai 2012 zurückzuführen sei. Damit

erscheint es zwar nachvollziehbar, dass es sich bei der genannten Diagnose um

Verletzungen älteren Datums handeln könnte. Dass diese aber auf den vier Jahre

zurückliegenden Unfall vom 31. Mai 2012 zurückzuführen ist, bleibt eine

Hypothese, zumal auch Dr. med. F.___ nur von «vermutlich» und nicht von einer überwiegenden

Wahrscheinlichkeit spricht. Dr. med. D.___ hielt zudem wie erwähnt im Bericht

vom 13. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder kleinere

Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt habe, sich aber nicht an ein

auslösendes Unfallereignis erinnern könne. Insofern Dr. med. D.___ schliesslich

bereits mit Bericht vom 30. November 2012 (Suva-Nr. I 41) eine radiale

kollaterale Bandläsion MP-Gelenk IV Hand rechts diagnostizierte, so handelte es

sich hierbei lediglich um eine klinische Verdachtsdiagnose (vgl. Bericht

betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013, Suva-Nr. I

51), welche im Rahmen der damaligen bildgebenden Abklärungen nicht bestätigt

wurde.

Sodann macht der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang geltend, mit Bericht vom 13. August 2018 sei von Dr. med. D.___

konstatiert worden, dass es sich bei der Läsion des scapholunären (SL) Bandes

um ein durch den Unfall von Juni 2012 verursachtes Geschehen handle. Insofern

Dr. med. D.___ festhalte, dass sich der Beschwerdeführer erstmals im Juni 2016

vorgestellt habe, sei dies ein redaktionelles Versehen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. D.___ im Bericht vom 13. August 2018

nicht auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2012 bezieht. Vielmehr wurde darin

festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer an kein spezifisches

Unfallereignis erinnern könne,

er jedoch auf Baustellen gearbeitet und

immer wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt habe. Hätte Dr.

med. D.___ eine Kausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 begründen wollen,

so ist davon auszugehen, dass er dies ausdrücklich geschrieben hätte, zumal ihm

dieses Unfallereignis bekannt war, da er selbst in seinem Bericht vom 16. Juli

2012 (Suva-Nr. I 18) auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2012 (Schlag mit

Hammer auf den Mittelfinger) Bezug nahm. Ein redaktionelles Versehen von Dr.

med. D.___ erscheint somit nicht wahrscheinlich. Insofern Dr. med. D.___ sodann

in seinem Bericht vom 13. August 2018 pauschal festhielt, eine

SL-Band-Läsion könne nicht krankheitsbedingt sein, so ist ihm entgegenzuhalten,

dass ein Blick in die medizinische Lehre diese Aussage als fraglich erscheinen

lässt. So können ältere Menschen, die häufig ihre Hände beanspruchen, mit der

Zeit, ausgehend von einer Dehnung und Partialruptur, eine Komplettruptur

entwickeln. Degenerative SL-Band-Defekte bestehen bei Menschen höheren Alters

zu 43 %, LT-Band-Läsionen zu 18 % und Diskusschädigungen zu 45 % (L.

Mannil, P.G. Juten, F. Jostkleigrewe, H.H. Homann, in: Trauma und Berufskrankheit,

2014, 16[Suppl 1]:129 - 135, online publiziert: 22. November

2013, Berlin Heidelberg 2013). Zudem geht aus dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Aufsatz «Dissoziative Instabilitäten der proximalen

Handwurzelreihe» (Urkunde 5) ebenfalls hervor, dass neben einer traumatischen

Ätiologie auch die Elongation des SL-Bandes zu einer Teilruptur im mechanisch

schwächeren, membranösen Bandabschnitt führen und langfristig in eine

Komplettruptur des stabileren dorsalen Anteils übergehen könne. Somit kann eine

degenerative Ursache der SL-Band-Läsion beim 1967 geborenen Beschwerdeführer,

welcher gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.___ auf Baustellen gearbeitet

und immer wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt hat,

zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen werden, wie dies Dr. med. D.___

in seinem Bericht postulierte.

Des Weiteren ergeben sich aus den

echtzeitlichen Vorakten auch sonst keine Hinweise, dass sich der

Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Mai 2012 eine Verletzung des rechten

Handgelenks zugezogen hat. Wie die Kreisärztin hierzu vorstehend ausgeführt

hat, wurde stets von einer Verletzung der Finger – insbesondere des

Mittelfingers – berichtet. Hierzu kann auf die echtzeitlichen Vorakten sowie

insbesondere auf die Ausführungen im Bericht zur ärztlichen

Abschlussuntersuchung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) verwiesen werden. Zwar diagnostizierte Dr.

med. D.___ in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 (Suva-Nr. I 18) einen Status

nach Handgelenkskontusion. Liest man aber die Befunde in den echtzeitlichen Berichten,

wird klar, dass das Handgelenk nicht betroffen war, auch wenn der

Beschwerdeführer vereinzelt über eine Berührungsempfindlichkeit an der ganzen

Hand klagte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde bei ihm auch nie

ein Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand diagnostiziert. Im orthopädischen

Bericht vom 27. September 2012 (Suva-Nr. I 30) wurde lediglich

festgehalten, die Klinik wäre vereinbar mit einem Karpaltunnelsyndrom. Im

neurologischen Bericht vom 31. Oktober 2012 (Suva-Nr. I 43) wurde dann jedoch

ausgeführt, es gebe keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom. Dass dem

Beschwerdeführer nach dem Unfall eine Handgelenksschiene verschrieben wurde,

wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, entspricht sodann ebenfalls

nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde dem Versicherten anlässlich der

Erstkonsultation im C.___ am 14. Juni 2012 eine Dreifingerlangschiene verordnet

(Suva-Nr. I. 13). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Januar 2013 selbst an, er habe eine Fingerschiene erhalten (Suva-Nr. I 51).

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers obliegt es sodann der versicherten Person, bei einem Rückfall

das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen

Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei

Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.

Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die

Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere

Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Da

vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, eine Verletzung des Handgelenks im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Mai 2012 nicht erstellt ist, kann

eine Rückfallkausalität bereits aus diesem Grund verneint werden. Doch selbst

wenn man von einer damals stattgefundenen Handgelenksverletzung ausginge, so

wäre die Rückfallkausalität mangels aktenkundiger Brückensymptome in der Zeit

zwischen dem damaligen Fallabschluss per 11. Februar 2021 und der Erstdiagnose

der SL-Bandläsion am 10. Juni 2016 zu verneinen. Auch wenn der

Beschwerdeführer dazwischen gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen

gelitten haben sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger

Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie

zwischenzeitlich Behandlungen erforderlich machten oder zu einer

Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.

August 2010 E. 3.2.2).

Somit ist die Rückfallkausalität

zwischen den vorliegenden Verletzungen und Beschwerden und dem Unfallereignis

vom 31. Mai 2012 zu verneinen.

8. Des Weiteren ist die Kausalität

zwischen den noch geklagten Beschwerden an der rechten Hand und dem Unfallereignis

vom 30. Januar 2020 zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die

überzeugende Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom 13. Juli 2020

verwiesen werden. Demnach sei es durch das jetzige Ereignis, welches nun zu

erneuten Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes geführt habe, anhand der

ausführlichen Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp. frischen

strukturellen Läsionen gekommen. Die Befunde entsprächen dem Fortschreiten des

bekannten Vorzustandes mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb sei im Juni 2020

eine 4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Demnach sei die aktuelle Behandlung mit

Eingriff am 17. Juni 2020 nicht mehr auf das Ereignis vom 30. Januar 2020

zurückzuführen, sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in

den Jahren 2016 und 2018 mit nun fortschreitender degenerativer Entwicklung.

Diese Ausführungen werden auch durch die vorliegenden Akten bestätigt. So wurde

mit Bericht betreffend MRT des rechten Handgelenks vom 18. Februar 2020

(Suva-Nr. II 29) festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine

posttraumatische ossäre oder eine Weichteilverletzung. Ergänzend führte Dr.

med. D.___ mit Bericht vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr. II 5) aus, die

Röntgenbilder, vom Beschwerdeführer mitgebracht, und die Bilder zeigten keine

Besonderheiten. Die klinische Untersuchung heute zeige ausser Schmerzen im

Bereich des Trapezial Space keine anderen Beschwerden. Es wird denn auch von

Seiten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, das

Unfallereignis vom 30. Januar 2020 habe zu neuen, strukturell objektivierbaren

Verletzungen und / oder zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des

Vorzustandes geführt.

Demnach ist es nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Januar

2020 und den noch geklagten Beschwerden an der rechten Hand verneinte.

9.

9.1 Schliesslich ist auf den Umstand

einzugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte SL-Bandläsion gemäss

Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.

9.2 Mit der ersten UVG-Revision (in

Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen

Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG

sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die

Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung

Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern

sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a.

Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der

Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten

leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und

zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG. In

diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend

diagnostizierten Bandläsion unbestrittenermassen um eine der vorgenannten

Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich aus der

Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung

vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30.

Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl

2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft

vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

9.3 Diesbezüglich ist auf eine

ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, die das Bundesgericht im

Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu beurteilen hatte. Darin war die

Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach

jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal

war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG

(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht

hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,

dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die

medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte

Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist.

Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die

Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine auch

nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber gleichzeitig

auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als

50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es – wie die

Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 4. Mai

2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben

könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach

umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.» Das Gleiche

hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt auf die vorliegenden

Unterlagen und die beweiswertige Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom

13. Juli 2020 ist erstellt, dass die Unfälle vom 31. Mai 2012 und 30. Januar

2020 keine auch nur geringe Teilursache der Bandläsion sind. Damit ist

gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss

Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

auch unter diesem Titel zu verneinen.

10. Damit ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 31. Mai 2012 und 30. Januar 2020 ab

dem 19. Mai 2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat

am 8. Juli 2021 und am 10. März 2022 je eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'356.35 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'096.05

festzusetzen (14.68 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 232.30

und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 790.50

(14.68 Stunden zu CHF 230.00, zuzügl. Auslagen von CHF 232.30 und MwSt

abzüglich CHF 3'096.05), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.

Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an

den Klienten; Fristerstreckungsgesuche, Schreiben betreffend Rücksendung der

Akten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Des Weiteren wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der

Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss lediglich eine

halbe Stunde vergütet und die Verhandlung vor Versicherungsgericht dauerte nur

eine halbe Stunde. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und

nicht CHF 1.00, wie beantragt.

11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann [...], wird auf CHF 3'096.05 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von CHF 790.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 10. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der eingereichten

Unterlagen (Urkunden 5 und 6) sowie der Kostennote des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 10. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch