VSBES.2021.46
Unfallversicherung
10. März 2022Deutsch50 min
I.
Source so.ch
A.___A.___
Urteil vom 10. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, schlug sich am 31.
Mai 2012 mit einem Hammer auf den rechten Mittelfinger (Suva-Nr. [Akten der
Suva] I 1), worauf er über persistierende Schmerzen klagte. Im Bericht zur
ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) hielt der
Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, für die vom
Versicherten beklagten Beschwerden finde sich aktuell weder klinisch noch in
der Bildgebung, einschliesslich MRT der rechten Hand, eine fassbare Ursache.
Bei uneingeschränkter Funktion und auch guter Kraftentwicklung beim
Faustschluss sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 7.
Februar 2013 (Suva-Nr. 53) mit Einstellung der Leistungen per 11. Februar 2013
folgenlos ab.
2. Gemäss Schadenmeldung UVG vom
3. März 2020 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2020 bei der Arbeit an einer nassen Böschung
ausgerutscht und sei rückwärts auf die Strasse gestürzt. Hierbei habe er sich
die rechte Hand verletzt. Im Bericht des C.___ vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr.
Erwägungen
II 5) hielt Dr. med. D.___ in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer
sei am 30. Januar 2020 auf die rechte Hand gestürzt, seitdem habe er Schmerzen
im Bereich des ehemaligen Sattelgelenks rechts. Die bildgebenden Unterlagen
zeigten keine Besonderheiten. Die klinische Untersuchung heute zeige ausser
Schmerzen im Bereich des Trapezial Space keine anderen Beschwerden. Sodann
hielt die Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, in ihrer Aktenbeurteilung vom 10. Juli 2020 (Suva-Nr. II 77)
fest, durch das jetzige Ereignis, welches nun zu erneuten Schmerzen im Bereich
des rechten Handgelenkes geführt habe, sei es anhand der ausführlichen
Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp. frischen strukturellen Läsionen
gekommen. Die Befunde entsprächen dem Fortschreiten des bekannten Vorzustandes
mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb sei im Juni 2020 eine
4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Die aktuelle Behandlung mit Eingriff am 17.
Juni 2020 sei nicht mehr auf das Ereignis vom 30. Januar 2020 zurückzuführen,
sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in den Jahren
2016.
und 2018 mit nun fortschreitender degenerativer Entwicklung. Die
Kausalität zum Unfallereignis von 2012 sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen
ebenfalls nicht gegeben. Durch den Sturz am 30. Januar 2020 sei es zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung ohne frische strukturelle Läsionen über
einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gekommen.
Gestützt darauf schloss die
Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. II
79) per 19. Mai 2020 ab und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli
2020.
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. März 2021 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid der Suva vom 5.
Februar 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei eine Gerichtsexpertise in
Auftrag zu geben.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines fachärztlichen
Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Suva
zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der Abklärungszeit erneut die
versicherten UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, usw.) nach Massgabe
einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens auszurichten sei.
c)
Subeventualiter: es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, ev. Dauerleistungen,
Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
3.
Es seien die vollständigen
Versichertenakten bei der IV-Stelle Solothurn zu edieren.
4.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 19.
März 2021 (A.S. 36 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5.
Mit Verfügung vom 24. März 2021
(A.S. 41 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6.
Mit Replik vom 27. Mai 2021
(A.S. 50 f.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
7.
Mit Duplik vom 4. Juni 2021
(A.S. 54) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen
Ausführungen.
8.
Mit Triplik vom 8. Juli 2021
(A.S. 61 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
9.
Mit Verfügung vom 5. August
2021.
(A.S. 67) werden im vorliegenden Verfahren die IV-Akten eingeholt.
10.
Am 10. März 2022 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der
rechtsgenüglich vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist
denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht als
Unterlagen den handchirurgischen Aufsatz «Dissoziative Instabilitäten der
proximalen Handwurzelreihe» von T.O. Engelhardt und H. Krimmer (Urkunde 5)
sowie das Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Handchirurgie» vom 1. Januar
2018.
(Urkunde 6) zu den Akten.
Der Vertreter hält hiernach an den
bereits gestellten Rechtsbegehren fest, präzisiert aber Rechtsbegehren Ziff. 2c
wie folgt:
Subeventualiter: Es seien dem
Beschwerdeführer ab wann rechtens und über den 10. Mai 2020 hinaus die
gesetzlichen UV-Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, ev. Dauerleistungen,
Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten.
11.
Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni
2012.
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der
Unfall vom 30. Januar 2020 ein bereits durch den Unfall vom 31. Mai 2012
vortraumatisiertes rechtes Handgelenk betroffen. Die Ausführungen des den
Versicherten behandelnden Handchirurgen, Dr. med. F.___, begründeten zumindest
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen. Dieser habe bereits im Bericht vom 16. Juli 2012
festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den ersten Unfall vom 31. Mai
2012.
bzw. durch den Schlag mit dem Hammer auf die Hand an der «gesamten Hand»
eine extreme Berührungsempfindlichkeit verspüre. Wenn die Suva im
Einspracheentscheid unter Erwägung 3.3, Seite 8, ausführe, dass der
Beschwerdeführer sich im Juni 2016 erstmals vorgestellt habe, so sei dies daher
ein redaktionelles Versehen, was durch Rückfrage bei Dr. med. F.___ (recte: Dr.
med. D.___) schnell geklärt werden könnte. Mit Bericht vom 13. August 2018 von
Dr. med. F.___ (recte: Dr. med. D.___) sei konstatiert worden, dass es sich bei
der Läsion des scapholunären (SL) Bandes um ein durch den Unfall von Juni 2016
(recte: 2012) verursachtes Geschehen handle. Eine SL-Band-Läsion könne nicht
krankheitsbedingt sein, so Dr. med. F.___ (recte: Dr. med. D.___)
weiter. Die SL-Band-Läsion sei mittlerweile chronisch und dauere weiter an. Dr.
med. F.___ habe sodann in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 das Geschehen auf
Seite 3 wie folgt zusammengefasst: «Ich hoffe mit der aktuellen Darlegung und
den zur Verfügung gestellten Unterlagen ist es für die Suva nachvollziehbar,
dass der Patient am 31. Mai 2012 eine SL-Bandläsion erlitt, welche zu
einer chronischen SL-Bandinstabilitätslokation mit DISI-Fehlstellung des
Lunatums, Palmarflexionsfehlstellung des Scaphoid und konsekutiver
SLAC-Arthrose führte». Dem Beschwerdeführer sei ausserdem gemäss Bericht von Dr. med.
G.___ des C.___ vom 13. Oktober 2012 nach dem Unfall vom 31. Mai 2012 eine
Handgelenksschiene verordnet worden, was ebenso gegen die Behauptung der Suva
spreche, dass nur (periphere) Finger der rechten Hand betroffen gewesen seien. Damit
seien zumindest «relativ geringe Zweifel» an der Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Festlegungen gegeben (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2019, E. 8.1 und
8C_487/2019). Auch vermöge die Einschätzung der Kreisärztin nicht als medizinische
Entscheidgrundlage zu taugen, weil es sich um eine reine Aktenbeurteilung
handle und der medizinische Sachverhalt selbst nach Auffassung der Suva im
Einspracheentscheid nicht vollends gesichert sei. Wenn, wie vorliegend, derart
diametral anders lautende Beurteilungen vorlägen, könne nicht mehr von einem an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine
blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020, E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil
9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann habe die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin vorliegend die Leistungen zuerst erbracht gehabt. Demnach
sei sie gemäss Urteil des Bundesgerichts 14. Juni 2010, 8C_901/2009 E. 3.2.
beweispflichtig für das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens. Es genüge also nicht, zu behaupten, dass der
leistungsbegründende Kausalzusammenhang nachträglich weggefallen sei, wie dies
die Beschwerdegegnerin hier tue. Sie müsse vielmehr (bspw. durch ein Gutachten)
diesen Nachweis erbringen. Ein solcher Nachweis fehle jedoch im vorliegenden
Fall. Insbesondere habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt kein fachärztliches
Gutachten unter Anwendung eines spezifischen Fragenkatalogs zur Beantwortung –
auch die Entwicklung auf der Zeitachse hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des
Wegfalles der Unfallfolgen berücksichtigend – in Auftrag gegeben. Des
Weiteren sei zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom
30. Januar 2020 an beiden Handgelenken verletzt habe (SL-Bandläsion), wie
den hier eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei. Die Suva habe auf Seite 5,
Ziff. 2.2 des Einspracheentscheids auch festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer mit beiden Händen aufgefangen habe. Die Kausalität der
linksseitigen Beschwerden könne somit nicht ernsthaft bestritten werden. Eine
Stellungnahme zur Unfallkausalität der linken Handbeschwerden sei bis dato
jedoch nicht erfolgt. Gemäss Aktenlage sei stets auch das linke Handgelenk
betroffen. So sei im Bericht des H.___ vom 2. Juli 2020 über die Sprechstunde
vom 29. Juni 2020 festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer am
30. Januar 2020 «mit beiden Händen» habe abfangen müssen. Dass die Beschwerden
am rechten Handgelenk in der Folge im Vordergrund gestanden seien, ändere
nichts an der Tatsache, dass auch das linke Handgelenk betroffen gewesen sei.
Nochmals sei zu betonen, dass entgegen den Behauptungen der Suva im Jahre 2012
sehr wohl unfallbedingte Läsionen des rechten Handgelenks nachweisbar gewesen
seien. Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 16. Juli 2012 sei festgehalten worden,
dass eine Berührungsempfindlichkeit an der «gesamten Hand» bestanden habe. Es
sei ferner am 27. September 2012 ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert worden,
für welches der Unfall offensichtlich ein Auslöser gewesen sei. Die Schmerzen
seien ferner als von der «Handwurzel» ausgehend beschrieben worden.
Ergänzend führt der Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2022 aus, der
fachärztlichen handchirurgischen Beurteilung von Dr. med. F.___, welcher
den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe und dessen ganze Vorgeschichte
kenne, stehe die Beurteilung der Kreisärztin entgegen, welche keine
handchirurgische Fachärztin sei, keine bildgebenden Unterlagen beigezogen und
den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe. Wie aus der
eingereichten Urkunde 6 hervorgehe, sei eine handchirurgische Ausbildung sehr
langwierig und komplex. Zudem bedürfe es zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer
Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer
spezialärztlichen Expertise hänge davon ab, ob die begutachtende Person über
die entsprechende Fachausbildung verfüge. Aus all diesen Gründen sei nicht
ersichtlich, weshalb nicht auf die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___
abgestellt werden sollte und nicht zumindest relativ geringe Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung bestehen sollten. Des Weiteren sei auf Seite 4 des
eingereichten Aufsatzes «Dissoziative Instabilitäten der proximalen
Handwurzelreihe» zu verweisen. Daraus gehe hervor, dass es bei solchen
Verletzungen, wie auch im vorliegenden Fall, häufig zu protrahierten Verläufen
komme.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die Kreisärztin Dr. med. E.___ habe in
ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 insbesondere dargelegt, dass beim Versicherten
multiple Vor-Operationen an beiden Handgelenken, insbesondere rechts, bestünden.
Anamnestisch bekannt seien Eingriffe vor über 20 Jahren. Aus den Akten
ergäben sich zudem mehrere Eingriffe im Jahr 2016 aufgrund einer scapholunären
Bandläsion mit beginnender DISI-Fehlstellung und 2018 sei sodann aufgrund einer
Rhizarthrose rechts eine Suspensionsarthroplastik nach Lundberg erfolgt. Es sei
denn auch nie bezweifelt worden, dass diese Eingriffe auf kein
Suva-versichertes Ereignis zurückzuführen seien und die Krankenkasse habe diese
Operationen auch bezahlt. Gemäss überzeugenden Darlegungen von Dr. med. E.___
habe das Ereignis vom 30. Januar 2020 zu erneuten Schmerzen im rechten
Handgelenk geführt, jedoch sei es gemäss ausführlicher Bildgebung (CT und MRI)
zu keinen neuen, frischen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr zeigten die
bildgebenden Abklärungen ein Fortschreiten des bekannten Vorzustandes. Folgen
des Unfalls spielten im Beschwerdebild nach sechs Wochen keine Rolle mehr.
Demzufolge könne die Behandlung mit Eingriff vom 17. Juni 2020 nicht mehr auf
das Ereignis vom 30. Januar 2020 zurückgeführt werden, sondern adressiere die
multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in den Jahren 2016 und
2018. Soweit Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 auf das
Ereignis vom 31. Mai 2012 verweise und alle Eingriffe seit 2016 auf dieses
Ereignis zurückführen möchte, könne dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn im
Bericht von Dr. med. D.___ vom 26. Juli 2012 ein Status nach
Handgelenkskontusion anfangs Juni 2012 genannt worden sei, zeigten die übrigen
Berichte – im Besonderen die ausführliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___
vom 28. Januar 2013 – dass beim Unfall vom 31. Mai 2012 hauptsächlich der
Mittel- und Ringfinger betroffen gewesen seien. Der Kreisarzt habe im Anschluss
an die kreisärztliche Untersuchung damals denn auch festgehalten, für die vom
Versicherten beklagten Beschwerden fänden sich aktuell weder klinisch noch in
der Bildgebung, einschliesslich MRT der rechten Hand, eine fassbare Ursache.
Diesbezüglich sei auf die echtzeitlichen Akten zu verweisen. Im Bericht von Dr.
med. I.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, C.___, vom 5. Juli 2012 sei
festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe anfangs Juni mit einem schweren
Hammer einen Schlag auf den Mittelfinger rechts bekommen. Er habe sich am 14.
Juni 2012 bei ihm mit unerträglichen Schmerzen im Bereich der gesamten rechten
Hand gemeldet. Frakturen hätten ausgeschlossen werden können. Der Arzt habe
weiter ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 erneut
beurteilt und eine extreme Berührungsempfindlichkeit in der gesamten Hand,
insbesondere am Mittelfinger, festgestellt. Am 16. Juli 2012 habe Dr. med.
D.___, leitender Arzt, Orthopädische Klinik, C.___ sodann ausgeführt, gemäss
Bericht vom 5. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer eine extreme
Berührungsempfindlichkeit an der gesamten Hand gehabt und es sei nur eine
Flexion im PIP des Mittelfingers von 20° möglich gewesen. Die Beschwerden
hätten sich nun deutlich im oben genannten Bereich lokalisiert. Aus diesen
Berichten lasse sich somit schliessen, dass zuerst zwar über Schmerzen in der
ganzen Hand geklagt worden sei, sich diese jedoch später auf den Bereich der
Fingergelenke verlagert hätten. Selbst wenn im Juni 2012 neben der im
Mittelpunkt stehenden Fingerverletzung auch eine Kontusion des Handgelenks
erfolgt sei, gebe es keine Hinweise darauf, dass hier eine strukturelle
unfallbedingte Verletzung erfolgt sei und dies bedeute schon gar nicht, dass es
sich bei den ab Januar 2020 geltend gemachten Beschwerden um einen Rückfall zu
diesem früheren Ereignis handle. Auch die Ausführungen von Dr. med. F.___,
wonach im MRI vom 10. Juni 2016 eine wahrscheinlich bis dahin seit vier
Jahren bestehende scapholunäre Banddissoziation diagnostiziert worden sei,
seien sehr vage. Im Weiteren könne es zwar sein, dass die im Jahr 2016
festgestellte SL-Bandläsion nicht frisch gewesen sei, zumal die sekundären
Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben gehabt hätten, jedoch
könne die Schlussfolgerung, dass die Verletzung vermutlich auf den Unfall vom
Mai 2012 zurückzuführen sei, nicht überzeugen. Insbesondere lasse sich daraus
nicht ableiten, dass die ab Januar 2020 geklagten Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung vom Mai 2012 zurückgeführt werden
müsste. Unzutreffend sei zudem die Aussage von Dr. med. F.___, dass das
Ereignis vom Mai 2012 als Krankheit deklariert worden sei. Vielmehr sei es –
wie oben dargelegt – als Unfall anerkannt, jedoch habe dieser die Finger der
rechten Hand betroffen. Im Weiteren verweise Dr. med. F.___ auf das Schreiben
von Dr. med. D.___ und Dr. med. J.___ vom 13. August 2018 («Richtigstellung
Krankheit/Unfall»). Die Ärzte hätten darin dargelegt, dass der Beschwerdeführer
sich im Juni 2016 erstmals vorgestellt habe. Damals habe er zwar erwähnt, dass
er sich nicht an ein auslösendes Unfallereignis erinnern könne, nachdem er aber
auf Baustellen arbeite und immer wieder kleine Unfälle und Stürze auf die Hände
gehabt habe, sei davon auszugehen, dass die SL-Band-Läsion unfallbedingt sei;
eine solche könne nicht krankheitsbedingt entstehen. Auch aufgrund dieser
Darlegungen lasse sich nicht nachweisen, dass die ab Januar 2020 geklagten
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Rückfall zum Unfall vom
Mai 2012 (oder zu einem anderen Suva versicherten Ereignis) darstellten. Sodann
sei festzuhalten, dass die Suva ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen
sei, indem sie frühere Akten und Arztberichte gesichtet habe. Dass einerseits
beim Unfall im Jahr 2012 eine strukturelle Verletzung des Handgelenks
verursacht worden sei und andererseits die ab Januar 2020 geklagten Beschwerden
an der rechten Hand einen Rückfall zu diesem Ereignis darstellten, sei
höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Des Weiteren sei es
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, dass Dr. med. D.___,
Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, C.___, (und nicht Dr.
med. F.___, wie in der Beschwerde festgehalten worden sei) im Bericht vom
13. August 2018 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sich erstmals
im Juni 2016 vorgestellt und erwähnt, dass er sich an ein auslösendes Ereignis
nicht erinnern könne. Dies gehe insbesondere aus dem echtzeitlichen Bericht von
Dr. med. D.___, Orthopädische Klinik, C.___, vom 20. Juni 2016 hervor. Die
Stellungnahme von Dr. med. D.___ beziehe sich ja auf die Behandlungen ab dem
Jahr 2016, welche schliesslich zu mehreren Operationen geführt hätten (vgl.
Berichte in Suva-Nr. II 70, Schaden-Nr. 23.95063.20.3). Der Umstand, dass
gemäss Angaben der Ärzte im Bericht vom 13. August 2018 die SL-Läsion
durch einen Unfall erfolgt sein müsse, genüge nicht als Beweis, dass die im
Jahr 2020 geklagten Beschwerden einen Rückfall zum Unfall im Jahre 2012 oder
einem anderen Suva versicherten Unfall darstellten. Zudem treffe es entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass diesem nach dem Unfall vom
31. Mai 2012 eine Handgelenksschiene verordnet worden sei. Vielmehr sei
dem Versicherten anlässlich der Erstkonsultation im C.___ am 14. Juni 2012 eine
Dreifingerlangschiene verordnet worden (Suva-Nr. I. 13). Im Bericht von
Dr. med. I.___, Chirurgische Klinik, C.___, vom 27. Juni 2012 sei sodann
festgehalten worden, fast vier Wochen nach dem Trauma trage der
Beschwerdeführer immer noch eine palmare Schiene. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass es im bisherigen Verfahren durchgehend um die Beschwerden am
rechten Handgelenk gegangen sei. So habe die Verfügung der Suva vom 15. Juli
2020 explizit die Leistungen in Bezug auf die Handbeschwerden rechts betroffen.
Die neu (ab März 2021) geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand seien
somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anzufügen sei jedoch, dass
von der Agentur [...] aktuell die Kausalität der Beschwerden an der linken Hand
geprüft und das Ergebnis dem Versicherten zum gegebenen Zeitpunkt mitgeteilt
werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Unfall vom 30. Januar
2020 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes
an der rechten Hand geführt habe, welcher jedoch nach spätestens sechs Wochen
abgeheilt gewesen sei. Insbesondere habe die Operation vom 17. Juni 2020 keine
Unfallfolgen adressiert. Eine Einstellung der Leistungen per 19. Mai 2020 könne
somit nicht beanstandet werden. Im Weiteren könnten die aufgetreten Beschwerden
an der rechten Hand nicht als Rückfall zum Unfall vom 31. Mai 2012
angesehen werden, weshalb sich hieraus keine Leistungspflicht ergebe.
5. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 31. Mai 2012 (Verneinung eines
Rückfalls) sowie vom 30. Januar 2020 per 19. Mai 2020 zu Recht verneint hat.
Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Med. pract. K.___, C.___, diagnostizierte
im Arztzeugnis UVG vom 14. Juni 2012 (Suva-Nr. 13) eine Kontusion des
Mittelfingers rechts mit Tendovaginitis der Strecksehnen. Vor 14 Tagen habe
sich der Beschwerdeführer mit einem 2.5 kg schweren Hammer auf den Mittelfinger
rechts geschlagen, jetzt klage er über unerträgliche Schmerzen. Als Massnahme
sei eine Dreifingerlangschiene für eine Woche verschrieben worden.
5.2 Im Bericht des C.___ vom 27.
Juni 2012 (Suva-Nr. I 6) wurde ein Verdacht auf Entwicklung eines CRPS nach
Kontusion des Mittelfingers rechts von Anfang Juni 2012 diagnostiziert. Fast
vier Wochen nach dem Trauma trage der Beschwerdeführer immer noch eine palmare
Schiene und habe diffuse Schmerzen. Die Finger könnten nicht zur Faust
geschlossen werden. Befund: Extreme Berührungsempfindlichkeit in der Hand und
am Mittelfinger. Die Flexion sei im PIP des Dig. III höchstens um etwa 20°
möglich, die anderen Finger wenig mehr. Die Druckdolenz liege auch im
Hohlhandbereich vor. Die Hohlhand rechts sei etwas feuchter als links. Keine
Temperaturdifferenz.
5.3 Mit Bericht vom 16. Juli 2012
(Suva-Nr. I 18) diagnostizierte Dr. med. D.___, Handchirurgie, C.___, einen
Status nach Handgelenkskontusion von Anfang Juni 2012. Anfangs Juni 2012 sei es
zu einer Kontusion durch einen Schlag mit dem Hammer auf die rechte Hand
gekommen. Seither habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen in der rechten
Hand. Er sei Linkshänder und Schlosser. Befunde: Hand rechts inspektorisch
unauffällig. Exquisite Druckdolenz über dem MP-Gelenk III ulnar. Schmerzen in
diesem Gelenk bei Radialduktion des Mittelfingers. MP-Gelenk III radial und
MP-Gelenk IV radial und ulnar nicht schmerzhaft. Volle Streckung möglich.
Abstand Fingerbeere – Faustschluss 2 cm, bei forcierter Flexion ziehende
Schmerzen PIP-Gelenk III & IV dorsal. Die Beweglichkeit und die Beschwerden
seien im Vergleich mit der Voruntersuchung deutlich verbessert. Gemäss Vorbericht
habe er eine extreme Berührungsempfindlichkeit an der gesamten Hand und eine
Flexion im PIP des Mittelfingers von nur 20° gehabt. Die Beschwerden hätten
sich nun deutlich im oben genannten Bereich lokalisiert.
5.4 Im Bericht des C.___ vom 18. Juli
2012 (Suva-Nr. I 29) betreffend ein MRT Finger II - V Hand rechts wurde zur
Beurteilung folgendes festgehalten:
-
Suszeptibilitätsartefakte
im Bereich der Spitze des Kleinfingers radialseits, whs. bedingt durch einen
sehr kleinen (in den konventionellen Röntgenaufnahmen vom 14. Juni 2012
nicht erkennbaren) Metallsplitter
-
Keine Band- oder
Sehnenläsion erkennbar
-
Kein Knochenmarködem oder
sonstigen Hinweis auf eine Fraktur erkennbar
-
Auch im Übrigen keine
Auffälligkeiten erkennbar
5.5 Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2012 (Suva-Nr. I 43) hielt Dr. med. L.___,
C.___, fest, seit dem Unfall im Juni 2012 klage der Beschwerdeführer über
persistierende Schmerzen im Grundgelenk des Dig III und IV. Klinisch berichte
er über keine Gefühlsstörungen, keine einschiessenden elektrisierenden
Schmerzen, jedoch über einen Dauerschmerz in der Handfläche sowie auch
Schmerzen im Grundgelenk Dig III und IV. Klinisch und elektrophysiologisch
erhebe sie, Dr. med. L.___, keine Verdachtsmomente auf eine
Kompressionsneuropathie im Handgelenk rechts, resp. weiter distal. Bei
deutlicher Druckdolenz im Grundgelenk Dig III sei am ehesten eine
Kapselaffektion zu vermuten, Hinweise auf einen neurogen bedingten Schmerz
erhebe sie keine.
5.6 Mit Bericht vom 30. November
2012 (Suva-Nr. I 41) stellte Dr. med. D.___, C.___, folgende Diagnosen:
-
Radiale kollaterale
Bandläsion MP-Gelenk IV Hand rechts
-
St. n. Handgelenkskontusion
rechts Anfangs Juni 2012
Befund Hand rechts: Inspektorisch unauffällig.
Exquisite Druckdolenz über dem MP-Gelenk IV radial. Schmerzen in diesem Gelenk
bei Ulnarabduktion des Ringfingers. Volle Streckung möglich. Voller
Faustschluss möglich. Bei forcierter Flexion ziehende Schmerzen im PIP-Gelenk
IV dorsal. Neurologische Untersuchung von Frau Dr. L.___ vom Juni 2012: Keine
Pathologie. MRI vom 14. Juni 2012: Keine Band- oder Sehnenläsion erkennbar.
Kein Knochenmarksödem oder sonstige Hinweise auf eine Fraktur erkennbar. Keine
Auffälligkeiten erkennbar. Konventionelle Röntgenbilder vom Juni und September
2012 (inkl. Karpaltunnelaufnahme): Unauffällig.
5.7 Im Bericht zur ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) stellte der
Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:
Kontusion proximaler Mittel- und
Ringfinger rechts
-
MRI Hand rechts vom 18.
Juli 2012: Keine Band- oder Sehnenläsion erkennbar, kein Knochenmarködem oder
sonstige Hinweise auf eine Fraktur erkennbar, auch im Übrigen keine
Auffälligkeiten erkennbar.
-
Prolongierte Schmerzen,
klinisch Verdacht auf Status nach radialer kollateraler Bandläsion MP-Gelenk
IV.
Nach Kontusion im Mittelfingerbereich
resp. Ringfingerbereich proximal habe der Versicherte während zwei Wochen
weitergearbeitet. Bei der anschliessenden Vorstellung im C.___ sei aufgrund der
Anamnese und der leichten Schwellung sowie der deutlich eingeschränkten Flexion
des Mittelfingers die Diagnose einer Mittelfinger-Kontusion rechts mit traumatisch
bedingter Tendovaginitis gestellt worden. Bei sich abzeichnender, verzögerter
Beschwerdebesserung und dem Verdacht eines beginnenden CRPS seien ein
Therapieversuch mit Miacalcic durchgeführt und eine Ergotherapie begonnen
worden. In der anschliessenden handchirurgischen Untersuchung hätten bei einer
Druckdolenz über dem MP-Gelenk III und einer schmerzbedingt verminderten
Flexion im Mittelfinger keine pathologischen Befunde festgestellt werden können.
Auch die daraufhin veranlasste MRI-Untersuchung habe weder Band- noch
Sehnenläsion, weder Knochenmarködem oder sonstige Pathologien oder
Auffälligkeiten nachweisen können. Es seien verschiedentliche Injektionen im
Bereich der MP-Gelenke und der A1-Ringbänder Dig III und IV mit Lidocain und
Kortison erfolgt. Ab Anfangs Dezember 2012 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung berichte der
Versicherte noch über belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des
Mittelfingers. Die Funktion der Langfinger sei seitengleich intakt. Es
bestünden keine Instabilitäten. Die Sehnen glitten sowohl bei Beugung als auch
Extension frei. Es werde eine umschriebene Hypästhesie im Bereiche der
Ringfingerkuppe rechts beklagt bei ansonsten uneingeschränkter Sensibilität des
gesamten Ringfingers und auch aller übrigen Finger. Eine Instabilität könne
nicht festgestellt werden. Es bestehe weder eine Schwellung noch Überwärmung. Die
Trophik an beiden Händen sei gut. Ebenso wiesen beide Hände Arbeitsspuren,
insbesondere eine Beschwielung auf. Ebenso seitengleiche Muskeltrophik an den
Unter- und Oberarmen. Im neurologischen Bericht von Frau Dr. L.___ vom 31.
Oktober 2012 hätten «keine Hinweise auf einen neurogen bedingten Schmerz»
gefunden werden können. Für die vom Versicherten beklagten Beschwerden finde
sich aktuell weder klinisch noch in der Bildgebung, einschliesslich MRT der
rechten Hand, eine fassbare Ursache. Bei uneingeschränkter Funktion und auch
guter Kraftentwicklung beim Faustschluss sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
nicht mehr gegeben. Prinzipiell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit als
Chefmonteur im Stahlbau. Aufgrund der lang anhaltenden Teilarbeitsfähigkeit
könne eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit akzeptiert werden. Es
würden dem Versicherten eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 28. Januar 2013 und
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 11. Februar 2013 attestiert. Unfallbedingt
seien keine weiteren Therapien nötig. Die vom Versicherten bereits während mehreren
Wochen getragene Zwillingsbandage für Ring- und Mittelfinger werde nicht mehr benötigt.
Der medizinische Fallabschluss könne erfolgen. Entsprechend könne auch der Fall
versicherungsmedizinisch abgeschlossen werden.
5.8 Mit Bericht vom 13. August 2018
(Suva-Nr. II 38) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
1. St. n. Handgelenksdenervation und
Sattelgelenksdenervation rechts sowie diagnostischer Handgelenksarthroskopie
vom 28. Mai 2018 mit/bei:
-
St. n.
Distraktions-Arthroplastik modifiziert nach Bufalini Daumensattelgelenk rechts
mit stabilisierendem K-Draht am 4. Dezember 2017 bei Rhizarthrose Stadium I
nach Eaton und Littler mit/bei
-
St. n. Infiltration mit
Kenacort 10 / Rapidocain am 28. Juni 2017 mit positivem Erfolg
-
Rückläufige postoperative
Allodynie im R. superfizialis N. radialis-Gebiet
-
Postoperativ
Schmerzprogression im Bereich des Bohrkanals am Metacarpale II sowie im Bereich
des Sattelgelenkes
· Infiltration mit Kenacort 10 /
Rapidocain Narbe MC II sowie Sattelgelenk vom 7. März 2018
-
Aktuell: MR-Tomographisch
Bone bruise proximales Metacarpale I sowie Metacarpale II-Schaft und Synovitis
Daumensattelgelenk
2. St. n. dynamischer Scaphoid-Aufhängung
rechts bei chronischer SL-Bandläsion und beginnender Radiocarpal-Arthrose am
26. September 2016 bei
-
Scapholunarer Bandläsion
mit beginnender DISI-Fehlstellung Handgelenk rechts (dominant) mit/bei
-
St. n. Denervation N.
interosseus posterior rechts vom 21. Juli 2016 mit/bei
-
Positiver Testinfiltration
des N. interosseus posterior vom 19. Juli 2016
-
St. n. diagnostischer
Handgelenksarthroskopie rechts vom 4. Juli 2016 mit/bei
-
Knorpeldegeneration in der
Fossa scaphoidea radii, intakter Knorpel in der Fossa lunata
-
Aktuell: MR-Tomographisch
stationäre Degeneration Fossa scphoidea
3. Anamnestisch St. n. mehreren
handchirurgischen Eingriffen beidseits vor 20 Jahren (keine Dokumentation)
Beim Beschwerdeführer bestünden mehrere
Probleme an der rechten Hand, welche teilweise unfallbedingt, teilweise
krankheitsbedingt seien. Wichtig sei dabei zu erwähnen, dass es sich bei
Diagnose 2, der SL-Band-Läsion, um ein unfallbedingtes Geschehen handle. Der
Beschwerdeführer habe sich im Juni 2016 erstmals bei ihm vorgestellt. Zwar habe
er erwähnt, dass er sich an ein auslösendes Unfallereignis nicht erinnern
könne, der Beschwerdeführer habe jedoch auf Baustellen gearbeitet und immer
wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt. Eine SL-Band-Läsion
könne nicht krankheitsbedingt stattfinden.
5.9 Mit Bericht vom 28. Februar 2020
(Suva-Nr. II 5) hielt Dr. med. D.___ vom C.___ fest, der Beschwerdeführer sei
am 30. Januar 2020 auf die rechte Hand gestürzt, seitdem habe er Schmerzen im
Bereich des ehemaligen Sattelgelenks rechts. Die Röntgenbilder, vom
Beschwerdeführer mitgebracht, und die Bilder zeigten keine Besonderheiten. Die
klinische Untersuchung heute zeige ausser Schmerzen im Bereich des Trapezial
Space keine anderen Beschwerden. Als erste Massnahme werde eine Infiltration
mit Kortison und Lokalanästhesie durchgeführt.
5.10 Mit Bericht betreffend MRT des
rechten Handgelenks vom 18. Februar 2020 (Suva-Nr. II 29) wurde zur Beurteilung
Folgendes festgehalten:
-
Keine Hinweise auf
posttraumatische ossäre oder Weichteilverletzung.
-
Intakte palmare
SL-Bandrekonstruktion mit leichter synovialer Umgebungsreaktion.
-
Bei Status nach Bufalini-Operation
neu teils zystische Degeneration, teils ödematöser Reizzustand des Os
trapezoideum und arthrotische Veränderung der distalen Handwurzelreihe mit
synovialem Reizzustand. Radialseits. Neu Chondropathie und subchondrales
Reizödem des Os capitatum proximal scaphoidseitig DD beginnende SLAC. Intaktes
Palmaris longus-Sehnentransplantat an der Basis des MC II.
-
Kleines palmares Ganglion
des Os capitatum/hamatum.
5.11 Mit Bericht vom 11. Mai 2020
(Suva-Nr. II 38) hielt Dr. med. D.___ vom C.___ fest, der Beschwerdeführer
berichte über zunehmende Schmerzen nicht nur über dem Daumensattelgelenk,
sondern neu auch über dem Radiocarpalgelenk. Die Schmerzen seien so stark, dass
ihm Gegenstände aus der Hand fielen. Befunde Handgelenk rechts: Unauffällige Weichteile.
Nur minimale Schwellung des gesamten Daumens. Druckdolenz über dem
Daumensattelgelenk. Distraktion des Daumens führe zur Schmerzlinderung.
Grind-Test negativ. Opposition des Daumens bis Kapandji 9 von 10. Strecken des
Daumens problemlos möglich. Finkelstein-Test negativ. Keine Druckdolenz über
dem 1. Strecksehnenfach. Druckdolenz über dem Radiocarpalgelenk.
Bewegungsumfang eingeschränkt mit Flexion / Extension 35/0/20°.
Endgradige Extension schmerzhaft. Watson-Test schmerzfrei. Keine Druckdolenz über
dem TFCC sowie über dem DRUG. Faustschluss vollständig möglich. Strecken der
Langfinger vollständig möglich. Periphere Sensibilität intakt.
5.12 Im Bericht vom 2. Juli 2020
(Suva-Nr. II 72, S. 2) stellte Dr. med. F.___, Orthopädie / Handchirurgie,
H.___, folgende Diagnosen:
1. SLAC wrist rechts bei chronischer SL
Bandläsion
-
Scapholunärer Bandläsion
mit beginnender DISI-Fehlstellung Handgelenk rechts
-
(dominant) mi/bei
-
Status nach Denervation N.
interosseus posterior rechts vom 21. Juli 2016 mit/bei
-
Positiver Testinfiltration
des N. interosseus posterior vom 19. Juli 2016
-
St. n. diagnostischer Handgelenksarthroskopie
rechts vom 4. Juli 2016 mit/bei
-
Knorpeldegeneration in der
Fossa scaphoidea radii, intakter Knorpel in der Fossa lunata
-
St. post dynamische Scaphoidaufhängung
rechts vom 26. September 2016 bei
-
MR-Tomographisch stationäre
Degeneration Fossa scaphoidea
-
St. post
Handgelenksarthroskopie, partielle Scaphoidektomie, Radiusstyloidektomie,
arthroskopisch assistierte 4 Cornerfusion (3x HCS Schraube) OP vom 17. Juni 2020
2. Rhizarthrose rechts mit St. post
Resektions-Suspensionsarthroplastik nach Lundborg CMC-I-Gelenk Hand rechts vom
27. August 2018 mit/bei:
-
St. n.
Handgelenksdenervation und Sattelgelenksdenervation rechts sowie diagnostischer
Handgelenksarthroskopie vom 28. Mai 2018 mit/bei:
·
St. n.
Distraktions-Arthroplastik modifiziert nach Bufalini Daumensattelgelenk rechts
mit stabilisierendem K-Draht am 4. Dezember 2017 bei Rhizarthrose Stadium I
nach Eaton und Littler mit/bei
·
St. n. Infiltration mit
Kenacort 10 / Rapidocain am 28. Juni 2017 mit positivem Erfolg
·
Rückläufige
postoperative Allodynie im R. superfizialis N. radialis-Gebiet
·
Postoperativ
Schmerzprogression im Bereich des Bohrkanals am Metacarpale II sowie im Bereich
des Sattelgelenkes
·
Infiltration mit
Kenacort 10 / Rapidocain Narbe MC II sowie Sattelgelenk vom 7. März 2018
·
MR-Tomographisch
Bone bruise proximales Metacarpale I sowie Metacarpale II-Schaft und Synovitis
Daumensattelgelenk
3. Anamnestisch St. n. mehreren
handchirurgischen Eingriffen beidseits vor 20 Jahren (keine Dokumentation)
Bezugnehmend auf den ersten
Sprechstundentermin im Juni 2012 im C.___ bei Dr. med. D.___ sei zu berichten,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 einen Unfall am rechten Handgelenk
erlitten habe. Seither habe er Schmerzen in der rechten Hand. Trotz konstant
berichteter Schmerzen und multiplen Abklärungen sei erst in einem MRI am
10. Juni 2016 (M.___) eine wahrscheinlich bis dahin seit vier Jahren
bestehende scapholunäre Banddissoziation diagnostiziert worden. Hier habe sich
bereits eine palmare Flexions/Subluxationsstellung des Os scaphoideums sowie
eine sogenannte DISI-Fehlstellung mit Dorsalextension des Lunatums gezeigt.
Diese beiden Punkte sprächen dafür, dass die SL Bandläsion, welche 2016
festgestellt worden sei, nicht frisch sei, sondern die sekundären
Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben hätten und die
Verletzung vermutlich auf den Unfall vom Mai 2012 zurückzuführen sei. Fälschlicherweise
sei es damals in der Aktenlage zu einem Fehler gekommen, wobei der Unfall vom Mai
2012 als Krankheit deklariert worden sei. Herr Dr. D.___ und Frau Dr. J.___
hätten dies in einem Schreiben am 13. August 2018 klargestellt. Im Verlauf all
dieser Abklärungen habe der Patient sich mehrfachen Operationen unterziehen
müssen. Hier seien zum einen eine Denervation des PIN-Nerven am 21. Juli 2016
durchgeführt worden. Weiter seien eine Handgelenksarthroskopie am 4. Juli 2016
sowie eine erneute Handgelenksarthroskopie am 28. Mai 2018 erfolgt.
Zwischenzeitlich sei eine dynamische Scaphoidaufhängung bei chronischer SL
Bandläsion und beginnender Radiocarpal-arthrose am 26. September 2016 erfolgt.
In der Folge habe der Beschwerdeführer unter persistierenden Schmerzen gelitten,
mal mehr mal weniger. Er sei in der Zwischenzeit auch wieder voll arbeitsfähig
gewesen. Leider habe er am 30. Januar 2020 einen erneuten Unfall erlitten, wo er
in seiner Tätigkeit im Strassenbau rückwärts eine Böschung herunterstürzt sei
und sich dabei unten auf dem Asphalt mit beiden Händen abgefangen habe. Bei
persistierenden und therapieresistenten Schmerzen seien am 17. Juni 2020 eine erneute
Handgelenksarthroskopie durchgeführt sowie eine partielle Scaphoidektomie, Radiusstyloidektomie
und eine arthroskopisch assistierte 4-Comerfusion (partielle Handgelenksfusion)
am rechten Handgelenk durchgeführt worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer
schmerzkompensiert, aktuell aber für wahrscheinlich mind. drei Monate postoperativ
erneut arbeitsunfähig.
5.13 In ihrer Aktenbeurteilung vom 10.
Juli 2020 (Suva-Nr. II 77) hielt die Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin
für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, fest, gemäss Schadenmeldung vom 3.
März 2020 sei der Versicherte am 30. Januar 2020 einen Hang runter gestürzt und
habe sich mit beiden Händen aufgefangen. Durch das jetzige Ereignis, welches
nun zu erneuten Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes geführt habe, sei
es anhand der ausführlichen Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp.
frischen strukturellen Läsionen gekommen. Die Befunde entsprächen dem
Fortschreiten des bekannten Vorzustandes mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb
sei im Juni 2020 eine 4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Bezugnehmend auf das
Schreiben von Dr. med. F.___, leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, H.___,
werde auf die Unterlagen des Ereignisses vom 31. Mai 2012 hingewiesen. Dr. med.
F.___ führe alle Eingriffe seit 2016 auf dieses Ereignis zurück. Er gehe davon
aus, dass damals eine Verletzung des rechten Handgelenkes erfolgt sei, was
aufgrund der vorliegenden Akten mit Abschlussuntersuchung 2013 aber nicht der
Fall sei. Damals habe sich der Versicherte eine Kontusion des Mittelfingers der
rechten Hand zugezogen und keine Verletzung am Handgelenk. Ausserdem seien
schon damals Narben im Bereich beider Handgelenke beschrieben worden bei
Zustand nach mehreren Eingriffen vor ca. 20 Jahren. Unterlagen zu
diesen Eingriffen, die ebenfalls nicht Suva versichert gewesen seien, lägen der
Suva und offensichtlich auch Dr. med. F.___ nicht vor. Dementsprechend könne
der Behauptung von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden. Eine Kontusion des
Mittelfingers verursache keine SL-Bandläsion. Zusammenfassend sei die aktuelle
Behandlung mit Eingriff am 17. Juni 2020 nicht mehr auf das Ereignis vom 30.
Januar 2020 zurückzuführen, sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor
20 Jahren sowie in den Jahren 2016 und 2018 mit nun fortschreitender
degenerativer Entwicklung. Die Kausalität zum Unfallereignis von 2012 sei
aufgrund der vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht gegeben. Durch den Sturz
am 30. Januar 2020 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ohne
frische strukturelle Läsionen über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen
gekommen. Darüber hinaus seien die Beschwerden dem unfallfremden ausgedehnten
Vorzustand zuzuordnen.
6. Vorweg ist hinsichtlich des
Streitgegenstandes festzuhalten, dass die Unfallkausalität betreffend die Beschwerden
an der linken Hand – wie von der Beschwerdegegnerin vorstehend dargelegt (s. E.
II. 4 hiervor) – in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft wird. In der
Verfügung vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. II 79) wurde denn auch ausdrücklich nur
die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschwerden an der
rechten Hand beurteilt. Demnach sind die vom Beschwerdeführer erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Sprechstundenbericht des H.___
vom 4. März 2021, Beschwerdebeilage 3; Operationsbericht vom 30. März
2021, Beschwerdebeilage 4), welche sich im Wesentlichen mit den Beschwerden an
der linken Hand auseinandersetzen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht von Belang.
7. Zu prüfen ist zuerst, ob
bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden an der rechten Hand
eine Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 besteht.
7.1 Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293
E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:
Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
7.2 Bezüglich der Frage, ob
bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden an der rechten Hand
eine Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 besteht, ist
einerseits auf den überzeugenden Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung
von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2013
(Suva-Nr. I 51) zu verweisen, woraus hervorgeht, dass sich bereits unmittelbar
im Nachgang zum genannten Unfallereignis für die vom Versicherten beklagten
Beschwerden weder klinisch noch in der Bildgebung, einschliesslich MRT der
rechten Hand eine fassbare Ursache gezeigt habe. In der handchirurgischen
Untersuchung hätten bei einer Druckdolenz über dem MP-Gelenk III und einer
schmerzbedingt verminderten Flexion im Mittelfinger keine pathologischen
Befunde festgestellt werden können. Auch die daraufhin veranlasste
MRI-Untersuchung habe weder Band- noch Sehnenläsion, weder Knochenmarködem oder
sonstige Pathologien oder Auffälligkeiten nachweisen können. Im neurologischen
Bericht von Frau Dr. L.___ vom 31. Oktober 2012 hätten «keine Hinweise auf
einen neurogen bedingten Schmerz» gefunden werden können. Andererseits kann auf
die überzeugende Aktenbeurteilung der Kreisärztin Dr. med. E.___ vom
13. Juli 2020 abgestellt werden. Darin begründete Dr. med. E.___
nachvollziehbar, beim Versicherten bestünden multiple Vor-Operationen an beiden
Handgelenken, insbesondere rechts. Anamnestisch bekannt seien Eingriffe vor
über 20 Jahren. 2016 seien mehrere Eingriffe am rechten Handgelenk
aufgrund einer scapholunären Bandläsion mit beginnender DISI-Fehlstellung
erfolgt, 2018 sei dann aufgrund einer Rhizarthrose rechts eine
Suspensionsarthroplastik nach Lundberg erfolgt. Alle diese Eingriffe seien
nicht auf ein Suva versichertes Ereignis zurückzuführen gewesen und seien durch
die zuständige Krankenkasse bezahlt worden. Der behandelnde Orthopäde, Dr. med.
F.___, führe aber alle Eingriffe seit 2016 auf dieses Ereignis zurück. Er gehe
davon aus, dass damals eine Verletzung des rechten Handgelenkes erfolgt sei,
was aufgrund der vorliegenden Akten mit Abschlussuntersuchung 2013 jedoch nicht
der Fall sei. Damals habe sich der Versicherte eine Kontusion des Mittelfingers
der rechten Hand zugezogen und keine Verletzung am Handgelenk. Ausserdem seien
schon damals Narben im Bereich beider Handgelenke beschrieben worden bei
Zustand nach mehreren Eingriffen vor ca. 20 Jahren. Unterlagen zu diesen
Eingriffen, die ebenfalls nicht Suva versichert gewesen seien, lägen der Suva
und offensichtlich auch Dr. med. F.___ nicht vor. Dementsprechend könne der
Behauptung von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden. Eine Kontusion des
Mittelfingers verursache keine SL-Bandläsion.
Ergänzend ist hierzu anzufügen, dass Dr.
med. F.___ die von ihm postulierte Kausalität zum Unfall vom 31. Mai 2012 der
erst mit MRI vom 10. Juni 2016 (M.___) diagnostizierten scapholunären Banddissoziation
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen
vermag. So führte er aus, es habe sich bereits eine palmare Flexions- / Subluxationsstellung
des Os scaphoideums sowie eine sogenannte DISI-Fehlstellung mit Dorsalextension
des Lunatums gezeigt. Diese beiden Punkte sprächen dafür, dass die SL
Bandläsion, welche 2016 festgestellt worden sei, nicht frisch sei, sondern die
sekundären Stabilisatoren (extrinsische Bänder) schon nachgegeben hätten und
die Verletzung vermutlich auf den Unfall vom Mai 2012 zurückzuführen sei. Damit
erscheint es zwar nachvollziehbar, dass es sich bei der genannten Diagnose um
Verletzungen älteren Datums handeln könnte. Dass diese aber auf den vier Jahre
zurückliegenden Unfall vom 31. Mai 2012 zurückzuführen ist, bleibt eine
Hypothese, zumal auch Dr. med. F.___ nur von «vermutlich» und nicht von einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit spricht. Dr. med. D.___ hielt zudem wie erwähnt im Bericht
vom 13. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder kleinere
Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt habe, sich aber nicht an ein
auslösendes Unfallereignis erinnern könne. Insofern Dr. med. D.___ schliesslich
bereits mit Bericht vom 30. November 2012 (Suva-Nr. I 41) eine radiale
kollaterale Bandläsion MP-Gelenk IV Hand rechts diagnostizierte, so handelte es
sich hierbei lediglich um eine klinische Verdachtsdiagnose (vgl. Bericht
betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2013, Suva-Nr. I
51), welche im Rahmen der damaligen bildgebenden Abklärungen nicht bestätigt
wurde.
Sodann macht der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geltend, mit Bericht vom 13. August 2018 sei von Dr. med. D.___
konstatiert worden, dass es sich bei der Läsion des scapholunären (SL) Bandes
um ein durch den Unfall von Juni 2012 verursachtes Geschehen handle. Insofern
Dr. med. D.___ festhalte, dass sich der Beschwerdeführer erstmals im Juni 2016
vorgestellt habe, sei dies ein redaktionelles Versehen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. D.___ im Bericht vom 13. August 2018
nicht auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2012 bezieht. Vielmehr wurde darin
festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer an kein spezifisches
Unfallereignis erinnern könne,
er jedoch auf Baustellen gearbeitet und
immer wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt habe. Hätte Dr.
med. D.___ eine Kausalität zum Unfallereignis vom 31. Mai 2012 begründen wollen,
so ist davon auszugehen, dass er dies ausdrücklich geschrieben hätte, zumal ihm
dieses Unfallereignis bekannt war, da er selbst in seinem Bericht vom 16. Juli
2012 (Suva-Nr. I 18) auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2012 (Schlag mit
Hammer auf den Mittelfinger) Bezug nahm. Ein redaktionelles Versehen von Dr.
med. D.___ erscheint somit nicht wahrscheinlich. Insofern Dr. med. D.___ sodann
in seinem Bericht vom 13. August 2018 pauschal festhielt, eine
SL-Band-Läsion könne nicht krankheitsbedingt sein, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass ein Blick in die medizinische Lehre diese Aussage als fraglich erscheinen
lässt. So können ältere Menschen, die häufig ihre Hände beanspruchen, mit der
Zeit, ausgehend von einer Dehnung und Partialruptur, eine Komplettruptur
entwickeln. Degenerative SL-Band-Defekte bestehen bei Menschen höheren Alters
zu 43 %, LT-Band-Läsionen zu 18 % und Diskusschädigungen zu 45 % (L.
Mannil, P.G. Juten, F. Jostkleigrewe, H.H. Homann, in: Trauma und Berufskrankheit,
2014, 16[Suppl 1]:129 - 135, online publiziert: 22. November
2013, Berlin Heidelberg 2013). Zudem geht aus dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Aufsatz «Dissoziative Instabilitäten der proximalen
Handwurzelreihe» (Urkunde 5) ebenfalls hervor, dass neben einer traumatischen
Ätiologie auch die Elongation des SL-Bandes zu einer Teilruptur im mechanisch
schwächeren, membranösen Bandabschnitt führen und langfristig in eine
Komplettruptur des stabileren dorsalen Anteils übergehen könne. Somit kann eine
degenerative Ursache der SL-Band-Läsion beim 1967 geborenen Beschwerdeführer,
welcher gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.___ auf Baustellen gearbeitet
und immer wieder kleinere Unfälle oder Stürze auf die Hände gehabt hat,
zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen werden, wie dies Dr. med. D.___
in seinem Bericht postulierte.
Des Weiteren ergeben sich aus den
echtzeitlichen Vorakten auch sonst keine Hinweise, dass sich der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Mai 2012 eine Verletzung des rechten
Handgelenks zugezogen hat. Wie die Kreisärztin hierzu vorstehend ausgeführt
hat, wurde stets von einer Verletzung der Finger – insbesondere des
Mittelfingers – berichtet. Hierzu kann auf die echtzeitlichen Vorakten sowie
insbesondere auf die Ausführungen im Bericht zur ärztlichen
Abschlussuntersuchung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
vom 24. Januar 2013 (Suva-Nr. I 51) verwiesen werden. Zwar diagnostizierte Dr.
med. D.___ in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 (Suva-Nr. I 18) einen Status
nach Handgelenkskontusion. Liest man aber die Befunde in den echtzeitlichen Berichten,
wird klar, dass das Handgelenk nicht betroffen war, auch wenn der
Beschwerdeführer vereinzelt über eine Berührungsempfindlichkeit an der ganzen
Hand klagte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde bei ihm auch nie
ein Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand diagnostiziert. Im orthopädischen
Bericht vom 27. September 2012 (Suva-Nr. I 30) wurde lediglich
festgehalten, die Klinik wäre vereinbar mit einem Karpaltunnelsyndrom. Im
neurologischen Bericht vom 31. Oktober 2012 (Suva-Nr. I 43) wurde dann jedoch
ausgeführt, es gebe keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom. Dass dem
Beschwerdeführer nach dem Unfall eine Handgelenksschiene verschrieben wurde,
wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, entspricht sodann ebenfalls
nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde dem Versicherten anlässlich der
Erstkonsultation im C.___ am 14. Juni 2012 eine Dreifingerlangschiene verordnet
(Suva-Nr. I. 13). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Januar 2013 selbst an, er habe eine Fingerschiene erhalten (Suva-Nr. I 51).
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers obliegt es sodann der versicherten Person, bei einem Rückfall
das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen
Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere
Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Da
vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, eine Verletzung des Handgelenks im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Mai 2012 nicht erstellt ist, kann
eine Rückfallkausalität bereits aus diesem Grund verneint werden. Doch selbst
wenn man von einer damals stattgefundenen Handgelenksverletzung ausginge, so
wäre die Rückfallkausalität mangels aktenkundiger Brückensymptome in der Zeit
zwischen dem damaligen Fallabschluss per 11. Februar 2021 und der Erstdiagnose
der SL-Bandläsion am 10. Juni 2016 zu verneinen. Auch wenn der
Beschwerdeführer dazwischen gelegentlich unter gewissen einschlägigen Symptomen
gelitten haben sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger
Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie
zwischenzeitlich Behandlungen erforderlich machten oder zu einer
Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.
August 2010 E. 3.2.2).
Somit ist die Rückfallkausalität
zwischen den vorliegenden Verletzungen und Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 31. Mai 2012 zu verneinen.
8. Des Weiteren ist die Kausalität
zwischen den noch geklagten Beschwerden an der rechten Hand und dem Unfallereignis
vom 30. Januar 2020 zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die
überzeugende Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom 13. Juli 2020
verwiesen werden. Demnach sei es durch das jetzige Ereignis, welches nun zu
erneuten Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes geführt habe, anhand der
ausführlichen Bildgebung (MRI und CT) zu keinen neuen resp. frischen
strukturellen Läsionen gekommen. Die Befunde entsprächen dem Fortschreiten des
bekannten Vorzustandes mit nun inzwischen SLAC-Wrist. Deshalb sei im Juni 2020
eine 4-Cornerfusion-Arthrodese erfolgt. Demnach sei die aktuelle Behandlung mit
Eingriff am 17. Juni 2020 nicht mehr auf das Ereignis vom 30. Januar 2020
zurückzuführen, sondern auf die multiplen Vor-Eingriffe vor 20 Jahren sowie in
den Jahren 2016 und 2018 mit nun fortschreitender degenerativer Entwicklung.
Diese Ausführungen werden auch durch die vorliegenden Akten bestätigt. So wurde
mit Bericht betreffend MRT des rechten Handgelenks vom 18. Februar 2020
(Suva-Nr. II 29) festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine
posttraumatische ossäre oder eine Weichteilverletzung. Ergänzend führte Dr.
med. D.___ mit Bericht vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr. II 5) aus, die
Röntgenbilder, vom Beschwerdeführer mitgebracht, und die Bilder zeigten keine
Besonderheiten. Die klinische Untersuchung heute zeige ausser Schmerzen im
Bereich des Trapezial Space keine anderen Beschwerden. Es wird denn auch von
Seiten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, das
Unfallereignis vom 30. Januar 2020 habe zu neuen, strukturell objektivierbaren
Verletzungen und / oder zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des
Vorzustandes geführt.
Demnach ist es nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. Januar
2020 und den noch geklagten Beschwerden an der rechten Hand verneinte.
9.
9.1 Schliesslich ist auf den Umstand
einzugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte SL-Bandläsion gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.
9.2 Mit der ersten UVG-Revision (in
Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen
Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG
sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die
Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung
Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern
sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a.
Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der
Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten
leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und
zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss Art. 4 ATSG. In
diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der vorliegend
diagnostizierten Bandläsion unbestrittenermassen um eine der vorgenannten
Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich aus der
Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30.
Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl
2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft
vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
9.3 Diesbezüglich ist auf eine
ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, die das Bundesgericht im
Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu beurteilen hatte. Darin war die
Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach
jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal
war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG
(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht
hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,
dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die
medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte
Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017 zurückzuführen ist.
Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit anderen Worten hat die
Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. Mai 2017 keine auch
nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist aber gleichzeitig
auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als
50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es – wie die
Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 4. Mai
2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben
könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach
umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.» Das Gleiche
hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen und die beweiswertige Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___ vom
13. Juli 2020 ist erstellt, dass die Unfälle vom 31. Mai 2012 und 30. Januar
2020 keine auch nur geringe Teilursache der Bandläsion sind. Damit ist
gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
auch unter diesem Titel zu verneinen.
10. Damit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 31. Mai 2012 und 30. Januar 2020 ab
dem 19. Mai 2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat
am 8. Juli 2021 und am 10. März 2022 je eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'356.35 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 3'096.05
festzusetzen (14.68 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 232.30
und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 790.50
(14.68 Stunden zu CHF 230.00, zuzügl. Auslagen von CHF 232.30 und MwSt
abzüglich CHF 3'096.05), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.
Sodann stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an
den Klienten; Fristerstreckungsgesuche, Schreiben betreffend Rücksendung der
Akten), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Des Weiteren wird für den Aufwand im Zusammenhang mit der
Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss lediglich eine
halbe Stunde vergütet und die Verhandlung vor Versicherungsgericht dauerte nur
eine halbe Stunde. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann [...], wird auf CHF 3'096.05 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
von CHF 790.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 10. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der eingereichten
Unterlagen (Urkunden 5 und 6) sowie der Kostennote des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 10. März 2022 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch