VSBES.2021.49
Begutachtung
10. Mai 2021Deutsch20 min
einerseits und der [Firma] G.___ des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin],
Source so.ch
[...][...]
Urteil vom 10. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 9. Februar 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2020 mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt werde (IV-St. Beleg / IV-Nr. 128). Nachdem über
SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 130),
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar
2021 Gelegenheit, bis 26. Januar 2021 Einwände gegen die vorgesehenen
Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 132):
·
Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Neurologie
·
Dr. med. E.___,
Rheumatologie
·
Dr. med. F.___,
Psychiatrie
1.2 In seinem Einwand vom 26. Januar
2021 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 133):
1.
a) Es sei eine
andere Gutachterstelle als die B.___ mittels Losverfahren zu bestimmen.
b) Eventualiter: Der B.___ seien die
folgenden Fragen zu unterbreiten:
1.
Sind die Dres. C.___,
D.___, E.___ und F.___ auch für weitere Gutachterstellen als Gutachter tätig?
2.
Falls ja, wer für
welche Gutachterstelle?
3.
Gemäss
www.medregom.admin.ch besteht zwischen den Dres. C.___, E.___ und D.___
einerseits und der [Firma] G.___ des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin],
Dr. med. H.___, eine Verbindung. Welche?
2.
Im Weigerungsfall
sei dem [Beschwerdeführer] eine beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
1.3 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 9. Februar 2021 an der
Gutachterstelle B.___ sowie den Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ als
Gutachter fest, da keine triftigen Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien.
Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die Beschwerdegegnerin
die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 15. März 2021 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom [9. Februar 2021] sei aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere
Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.
b) Eventualiter: Zur Frage, ob mit den
vorliegend unzulässigen Tätigwerdens der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___
das Losverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird und
dieses zu wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde, dem
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), einzuholen.
c) Subeventualiter: Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der B.___ unter
Ausschluss der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ neu festzulegen.
3.
Es sei die B.___
aufzufordern, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu beziehen:
a) Sind die Dres. C.___, D.___, E.___
und F.___ auch für weitere Gutachterstellen tätig?
b) Falls ja, für welche
Gutachterstellen?
4.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber
sei vorgängig der Begutachtungstermine und superprovisorisch zu befinden.
5.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts lehnt es mit Verfügung vom 16. März 2021 ab, superprovisorisch
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (A.S. 13
f.).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 folgende
Anträge (A.S. 15 f.):
· Das Gesuch auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
· Die Beschwerde sei in den Ziffern 1 – 3 vollumfänglich
abzuweisen.
· Auf die Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung sei zu verzichten.
2.4 Die Vizepräsidentin weist das
Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mit Verfügung vom 26. März 2021 ab (A.S. 17 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt am
29. März 2021 ein neues Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen
(A.S. 19 f.), welches die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 31. März 2021 wiederum
abweist (A.S. 21 f.).
2.6 In
seiner Eingabe vom 29. April 2021, welche innert der für eine Replik gesetzten
Frist ergeht, lässt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen
Beschwerdebegehren festhalten und nochmals die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beantragen, worüber superprovisorisch zu befinden sei (A.S.
23 ff.). Die Vizepräsidentin weist dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April
2021 ab und stellt die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zu (A.S. 27 f.).
2.7 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. April 2021 eine Kostennote ein (A.S. 29
ff.), welche am 3. Mai 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 33).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 9. Februar 2021 ist daher einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ resp. andere Gutachter
als die Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ mit der Begutachtung zu
betrauen sind.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (fortan: BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die
Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI,
Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll
generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende
Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei
SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.
Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,
die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und
in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten
Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur
Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von
Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer
bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand.
Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die
Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der
Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst
werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im
Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das
SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357).
Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue
rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind
jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der
Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2
Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die
Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können –
über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht
werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen
erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung
medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155
f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt
einmal vor, es sei kein regelkonformes Losverfahren durchgeführt worden.
Sämtliche der hier vorgesehenen Gutachter arbeiteten nicht nur bei der B.___,
sondern auch bei anderen Gutachterstellen. Das BSV habe denn auch die
Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 4) dazu angehalten, die Gutachterteams künftig so zusammenzustellen,
dass höchstens eine der Gutachterpersonen auch für eine andere Gutachterstelle
tätig sei (A.S. 9 f. Ziff. 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden.
3.1.2
Das angerufene Schreiben des BSV
vom 26. November 2019 stellt, ebenso wie Weisungen, welche das BSV als
administrative Aufsichtsbehörde den verfügenden IV-Stellen erteilt, keine
Rechtsnorm dar und ist damit für das Gericht nicht verbindlich (s. Urteil
des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021
E. II. 3.2.2). Das Gericht berücksichtigt solche Weisungen immerhin
und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257
E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss Bundesgericht hat
sich dahingehend geäussert, dass die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl
via SuisseMED@P in der Tat durch den Umstand untergraben werden könnte, dass
eine medizinische Fachperson gleichzeitig bei verschiedenen Gutachterstellen
tätig sei. Wenn aber eine Gutachterperson in zwei Gutachterstellen eingesetzt
werde, so könne von einer Scheinauslosung keine Rede sein. Das Bundesgericht
liess dabei offen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit
desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip nicht mehr als
gewährleistet gelten könne (Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
Nach der Praxis des Versicherungsgerichts Solothurn bedarf es dafür in
Abweichung vom BSV deutlich umfangreicherer Überschneidungen zwischen einer
grösseren Zahl von Gutachterstellen (vgl. Urteile VSBES.2020.83 vom
6.
Oktober 2020 E. II. 3.3, VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2020
E. II. 2.2.2 und VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.3).
Auf die beantragte Einholung einer Stellungnahme des BSV zum Einsatz von
Gutachterpersonen bei mehreren Gutachterstelen wird verzichtet, da davon keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind: Einerseits sind, wie dargelegt,
bereits einschlägige Entscheide zu dieser Frage ergangen, andererseits ist der
Standpunkt des BSV aus dessen Schreiben vom 26. November 2019 bekannt.
3.1.3
Der Beschwerdeführer behauptet
zwar pauschal, dass alle vier B.___-Gutachter, welche hier vorgesehen seien,
auch noch bei anderen Gutachterstellen zum Einsatz kämen. Konkret macht der
Beschwerdeführer jedoch lediglich geltend, dass der Gutachter Dr. med. F.___ neben
der B.___ für die Gutachterstelle I.___ tätig sei, der Gutachter Dr. med. D.___
wiederum ebenfalls für die I.___ sowie zusätzlich für die J.___ (A.S. 10 + 20),
was in der Tat zutrifft (s. BB-Nr. 7 resp. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2).
Bei den Dres. C.___ und E.___ nennt der Beschwerdeführer demgegenüber keine solchen
Mehrfachbeschäftigungen. Gerichtsnotorisch ist immerhin, dass Dr. med. E.___
neben der B.___ auch für die Gutachterstelle J.___ begutachtet (Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II.
3.2.3.2). Dr. med. F.___ ist demgegenüber nicht
länger bei der Gutachterstelle J.___ aktiv (s. […] [alle Websites zuletzt
besucht am 10. Mai 2021] und Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2). Bei Dr. med. D.___ ist
zu ergänzen, dass er auf der Website der Gutachterstelle J.___ weder als festes
Mitglied des Gutachterteams noch als Konsiliararzt aufgeführt wird (s. unter […]), was gegen eine regelmässige Gutachtertätigkeit
spricht. Ansonsten hat die Internet-Recherche des Gerichts im Verfahren VSBES.2020.199
ergeben, dass hinsichtlich der elf übrigen Gutachterstellen in der
Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen und ihre
Gutachterteams offen legen ([...]) keine Überschneidung mit den im vorliegenden
Fall bestimmten Gutachtern besteht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2). Daran hat sich
gemäss den erneuten Nachforschungen im vorliegenden Verfahren nichts geändert.
Belegt ist somit, dass die Dres. E.___ und
F.___ neben der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind,
Dr. med. D.___ hingegen für zwei. Weitere Abklärungen über die
Gutachtertätigkeit der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___, wie sie der
Beschwerdeführer verlangt, erübrigen sich. Zwar ist einzuräumen, dass nicht bei
allen 21 Gutachterstellen (ohne B.___), welche für die Auftragsvergabe über
SuisseMED@P in Frage kommen, die beschäftigten Gutachter bekannt sind. Wenn
sich aber aus einer Stichprobe von elf Gutachterstellen von insgesamt 21 nur zwei
aktuelle Überschneidung mit der B.___ ergibt, nämlich durch die Tätigkeit der
Dres. D.___ und E.___ bei der Gutachterstelle J.___, dann erscheint es als
unwahrscheinlich, dass bei den zehn anderen Stellen, deren Gutachter nicht
bekannt sind, zahlreiche Überschneidungen bestehen, welche über die zwei
hinausgehen, welche bei der Gutachterstelle I.___ belegt sind. Dies muss umso
mehr gelten, als der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag nur sehr summarisch
begründet. Lediglich bei den Dres. D.___ und F.___ gibt er eine
weitere Gutachterstelle an. Eigentlich müssten aber mehr Belege greifbar sind,
wenn diese Ärzte tatsächlich gleichzeitig bei einer grossen Anzahl
Gutachterstellen aktiv wären. Bei Dr. med. C.___ begnügt sich der
Beschwerdeführer sogar damit, pauschal eine Tätigkeit an verschiedenen Orten zu
behaupten, ohne dies irgendwie zu substantiieren. Es mutet seltsam an, dass er
nicht genauer angibt, warum er von einer umfangreichen Mehrfachtätigkeit der
vorgesehenen Gutachter ausgeht. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es
sich hier um blosse Spekulationen handelt, die keine weiteren Erhebungen
gebieten.
3.1.4
Zusammenfassend ist als
überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis festzuhalten, dass zwei Gutachter
der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind sowie ein
weiterer Gutachter für zwei andere Stellen. Angesichts dessen kann noch nicht
davon gesprochen werden, dass das Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten
deutlich umfangreichere Überschneidungen zwischen einer grösseren Zahl von
Gutachterstellen vorliegen (s. Hinweise unter E. II. 3.1.2 hiervor),
was hier nicht der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die
Bedeutung von personellen Überschneidungen zwischen einzelnen Gutachterstellen
relativiert, wenn davon (in der Deutschschweiz) 22 zur Auswahl stehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1). Der
Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Versicherungsgerichts Aargau
VBE.2020.535 vom 13. Januar 2021 (BB-Nr. 6) hilft ihm nicht weiter. Einerseits
betrifft dieses Urteil keinen der im vorliegenden Verfahre streitigen Gutachter
(s. dortige E. 5.2.1). Andererseits hält das Versicherungsgericht Aargau dafür,
wenn zwei oder mehr Gutachter zusammen für eine andere Gutachterstelle arbeiten
würden, liege eine unzulässige «Teambildung» vor. Es begründet dies aber
lediglich mit dem BSV-Schreiben vom 26. November 2019, welches nach der Praxis
des Versicherungsgerichts Solothurn für den Sozialversicherungsrichter nicht
verbindlich ist (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Zudem argumentierte
bislang noch kein Bundesgerichtsentscheid mit dem Begriff der «Teambildung».
3.2
Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, von der Gutachterstelle B.___, insbesondere Dr. med. F.___, sei
keine ergebnisoffene Begutachtung zu erwarten (A.S. 24). Die dafür
vorgebrachten Argumente verfangen indes nicht, sind sie doch bereits in
früheren Entscheiden verworfen worden:
3.2.1
Der Beschwerdeführer begründet
seine Auffassung lediglich mit sieben Gutachten, welche die Gutachterstelle B.___
2019.
und 2020 unter Mitwirkung von Dr. med. F.___ für die Beschwerdegegnerin verfasst
hatte (BB-Nr. 10). Zwar trifft es zu, dass in den fraglichen Gutachten nie eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr bescheinigt wurde. Sieben Gutachten stellen
allerdings eine derart schmale statistische Datengrundlage dar, dass daraus
keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können. Wie das
Versicherungsgericht Solothurn in früheren Urteilen feststellte, genügt auch eine
Auswertung von 59 oder sogar 114 Gutachten nicht, um statistisch valide Werte
zu ermitteln (Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13. Juli
2020.
E. II. 3.2.1 sowie VSBES.2020.84 vom 20. Juli 2020 E. II. 3.3.1; s.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3, wo 87
Gutachten vorlagen). Andererseits geht es nicht an, lediglich die eingeholten
Daten der Gutachterstelle B.___ mit den Daten der Gutachterstelle K.___ zu
vergleichen, wo in mindestens 44 % der Gutachten eine leistungsrelevante
Arbeitsunfähigkeit ermittelt werde (A.S. 24). Dies muss umso mehr gelten, als
die vom Beschwerdeführer angerufenen Zahlen der K.___ von 2014 stammen und
damit bereits einige Jahre alt sind, weshalb es schon deshalb als fragwürdig
erscheint, daraus irgendwelche Schlüsse für das Jahr 2021 zu ziehen. Es müssten
vielmehr die von allen Gutachterstellen und allen sonstigen Gutachtern in der
gesamten Schweiz bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten während eines längeren, bis
in die Gegenwart reichenden Zeitraums bekannt sein (s. dazu die bereits
erwähnten Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.107 / E. II.
3.2.1
und VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.1). Dies ist gegenwärtig aber nicht der
Fall (s. dazu SuisseMED@P Reporting 2019, file://srsofaioi15496/xenusers$/bgogrhal/Downloads/SuisseMED@P%20Reporting%202019%20Teil%201%20DE%20(3).pdf).
Eine schweizweite Erhebung dieser Begutachtungsdaten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wäre für das Gericht offenkundig mit einem vor allem auch
zeitlich unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem
Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a
ATSG), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders
bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Vor diesem Hintergrund genügt es entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, nur bei den B.___-Gutachtern
zusätzliche Angaben einzuholen, weshalb diesem Antrag nicht entsprochen werden kann
(Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.1
und VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.1).
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer
in seiner Argumentation davon auszugehen, dass eine versicherte Person mit
ihrem Leistungsbegehren stets dann durchdringt, wenn ihr eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr bescheinigt wird (s. A.S. 24).
Ein solcher Schluss wäre jedoch nicht statthaft, denn eine medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit ab 40 % führt keineswegs automatisch zu einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad in gleicher Höhe.
3.2.2
Aus der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 56 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Der einschlägige Entscheid BGE 137 V 43 wird
in der Eingabe vom 29. April 2021 nur sehr verkürzt zitiert (A.S. 24). Die
fragliche Erwägung 2.2 lautet nämlich wie folgt (Hervorhebung nicht im
Original):
Bei der im zu
beurteilenden Fall für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen
Tätigkeit nach Art. 56 KVG angewendeten Methode des
Durchschnittskostenvergleichs (…) kann sich die Prüfung vielmehr darauf
beschränken, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden
Arztes oder der betreffenden Ärztin mit denjenigen anderer Ärzte unter
ähnlichen Bedingungen verglichen werden (…). Voraussetzung für die
Anwendbarkeit dieser Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend
ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genügend langen
Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger
ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende
Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder derselben Ärztin an eine Krankenkasse
im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten in geographisch gleichem
Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich
höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend
gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der
statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht
schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte)
vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein
Toleranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu
dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen
Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt der
Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (…).
Das Bundesgericht sagt mit anderen
Worten, dass die statistischen Werte, welche einander gegenübergestellt werden,
vergleichbar sein müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer
vergleicht zwar nicht monodisziplinäre mit polydisziplinären Gutachten. Es ist
jedoch unklar, ob die polydisziplinären Gutachten der beiden Gutachterstellen,
welche er einander gegenüberstellt, immer die gleichen Disziplinen umfassen.
Ein Vergleich wäre nur dann sinnvoll, wenn die Arbeitsunfähigkeiten, welche die
B.___-Gutachter in einer bestimmten Disziplin attestiert haben, mit den
Arbeitsunfähigkeiten anderer Gutachter derselben Fachrichtung verglichen
würden. Dies ist aber auf Grund der Datenlage nicht möglich: Die Jahresstatistik
der Gutachterstelle K.___ gibt lediglich die Arbeitsunfähigkeiten an, welche in
den Gutachten unter Einbezug aller beteiligten Disziplinen festgesetzt wurden;
wie hoch die Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Fachbereichen ausfielen,
wird nicht ausgewiesen. Ähnlich verhält es sich mit den eingereichten
polydisziplinären B.___-Gutachten. Diese sind so anonymisiert, dass nur die
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch alle Gutachter sowie die
Beurteilung durch den psychiatrischen Experten Dr. med. F.___ ersichtlich ist. Es
sind somit weder die weiteren Disziplinen nebst den betreffenden Experten noch
die gestellten Diagnosen bekannt. Zudem beziehen sich die vorliegenden
Begutachtungsdaten der Gutachterstelle B.___ nur auf die Gutachten, welche für
die Beschwerdegegnerin erstellt wurden, während die Gutachten für andere
IV-Stellen nicht erfasst werden. Die Begutachtungsdaten der Gutachterstelle K.___
betreffen demgegenüber Begutachtungsaufträge aus der ganzen Schweiz, d.h. die
geographischen Tätigkeitsgebiete stimmen nicht überein. Somit führt der vom
Beschwerdeführer angestellte Vergleich zwischen den von der Gutachterstelle B.___
attestierten Arbeitsunfähigkeiten und denjenigen der Gutachterstelle K.___ auch
unter diesem Blickwinkel zu keinem aussagekräftigen Ergebnis (Urteile des
Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.2 und VSBES.2020.84
/ E. II. 3.3.2).
3.2.3
Selbst wenn die erforderlichen
umfassenden Begutachtungsdaten (im Sinne von E. II. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor)
vorlägen und bei der Häufigkeitsverteilung der attestierten
Arbeitsunfähigkeitsgrade eine starke Abweichung zuverlässig nachgewiesen wäre,
könnte man nicht direkt auf eine Befangenheit der B.___-Gutachter schliessen
(Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.3 und
VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.3). Vielmehr müsste noch überprüft werden,
ob sich die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklären lässt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2). Hier ist
zu beachten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit, welche ein Gutachter attestiert,
jeweils auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Es müssten mit anderen Worten
schweizweit alle Fälle der Gutachterstelle B.___ sowie der übrigen
Gutachterstellen und Gutachter im Detail analysiert werden, denn nur so liesse
sich verifizieren, ob die B.___-Gutachter wirklich gleichgeartete medizinische
Sachverhalte regelmässig wesentlich strenger beurteilen (und zwar in einer
Weise, welche über den Ermessensspielraum hinausgeht, welcher mit einer
Begutachtung unausweichlich verbunden ist, s. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1). Derart weitgehende Abklärungen
würden jedoch den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen (Urteile des
Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.3 und VSBES.2020.84
/ E. II. 3.3.3). Auch der Hinweis auf die am 1. Januar 2022 in Kraft
tretende Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) dringt nicht durch, da der fragliche Art. 57 Abs. 1 lit. n
IVG (welcher die IV-Stellen künftig verpflichtet, eine Liste mit Angaben zu
allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu veröffentlichen,
strukturiert nach Fachbereich, Anzahl der jährlich begutachteten Fälle und
attestierten Arbeitsunfähigkeiten) derzeit noch nicht anwendbar ist. Ob diese
Listen alle erforderlichen Angaben enthalten werden, um Rückschlüsse auf eine
fehlende Ergebnisoffenheit zu gestatten, kann deshalb im jetzigen Zeitpunkt
offen bleiben.
3.2.4
Ansonsten bringt der
Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter vor. Er nennt
namentlich keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer
Befangenheit zu erwecken.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung besteht
zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da
aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die
Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann