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Entscheid

VSBES.2021.49

Begutachtung

10. Mai 2021Deutsch20 min

einerseits und der [Firma] G.___ des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin],

Source so.ch

[...][...]

Urteil vom 10. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 9. Februar 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2020 mit, dass eine polydisziplinäre

Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

ausgewählt werde (IV-St. Beleg / IV-Nr. 128). Nachdem über

SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 130),

gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar

2021 Gelegenheit, bis 26. Januar 2021 Einwände gegen die vorgesehenen

Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 132):

·

Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Neurologie

·

Dr. med. E.___,

Rheumatologie

·

Dr. med. F.___,

Psychiatrie

1.2 In seinem Einwand vom 26. Januar

2021 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 133):

1.

a) Es sei eine

andere Gutachterstelle als die B.___ mittels Losverfahren zu bestimmen.

b) Eventualiter: Der B.___ seien die

folgenden Fragen zu unterbreiten:

1.

Sind die Dres. C.___,

D.___, E.___ und F.___ auch für weitere Gutachterstellen als Gutachter tätig?

2.

Falls ja, wer für

welche Gutachterstelle?

3.

Gemäss

www.medregom.admin.ch besteht zwischen den Dres. C.___, E.___ und D.___

einerseits und der [Firma] G.___ des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin],

Dr. med. H.___, eine Verbindung. Welche?

2.

Im Weigerungsfall

sei dem [Beschwerdeführer] eine beschwerdefähige Verfügung zu eröffnen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

1.3 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 9. Februar 2021 an der

Gutachterstelle B.___ sowie den Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ als

Gutachter fest, da keine triftigen Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien.

Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die Beschwerdegegnerin

die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 15. März 2021 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom [9. Februar 2021] sei aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere

Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.

b) Eventualiter: Zur Frage, ob mit den

vorliegend unzulässigen Tätigwerdens der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___

das Losverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird und

dieses zu wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde, dem

Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), einzuholen.

c) Subeventualiter: Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der B.___ unter

Ausschluss der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ neu festzulegen.

3.

Es sei die B.___

aufzufordern, zu folgenden Fragen schriftlich Stellung zu beziehen:

a) Sind die Dres. C.___, D.___, E.___

und F.___ auch für weitere Gutachterstellen tätig?

b) Falls ja, für welche

Gutachterstellen?

4.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber

sei vorgängig der Begutachtungstermine und superprovisorisch zu befinden.

5.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts lehnt es mit Verfügung vom 16. März 2021 ab, superprovisorisch

über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (A.S. 13

f.).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 folgende

Anträge (A.S. 15 f.):

· Das Gesuch auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

· Die Beschwerde sei in den Ziffern 1 – 3 vollumfänglich

abzuweisen.

· Auf die Durchführung einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung sei zu verzichten.

2.4 Die Vizepräsidentin weist das

Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

mit Verfügung vom 26. März 2021 ab (A.S. 17 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt am

29. März 2021 ein neues Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen

(A.S. 19 f.), welches die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 31. März 2021 wiederum

abweist (A.S. 21 f.).

2.6 In

seiner Eingabe vom 29. April 2021, welche innert der für eine Replik gesetzten

Frist ergeht, lässt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen

Beschwerdebegehren festhalten und nochmals die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung beantragen, worüber superprovisorisch zu befinden sei (A.S.

23 ff.). Die Vizepräsidentin weist dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April

2021 ab und stellt die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zu (A.S. 27 f.).

2.7 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. April 2021 eine Kostennote ein (A.S. 29

ff.), welche am 3. Mai 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 33).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 9. Februar 2021 ist daher einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ resp. andere Gutachter

als die Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___ mit der Begutachtung zu

betrauen sind.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (fortan: BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die

Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI,

Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll

generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende

Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei

SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.

Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,

die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und

in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten

Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem

programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur

Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von

Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer

bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand.

Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die

Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der

Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst

werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im

Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das

SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357).

Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue

rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind

jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der

Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

2.2

Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die

Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können –

über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht

werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen

erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung

medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155

f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer bringt

einmal vor, es sei kein regelkonformes Losverfahren durchgeführt worden.

Sämtliche der hier vorgesehenen Gutachter arbeiteten nicht nur bei der B.___,

sondern auch bei anderen Gutachterstellen. Das BSV habe denn auch die

Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 4) dazu angehalten, die Gutachterteams künftig so zusammenzustellen,

dass höchstens eine der Gutachterpersonen auch für eine andere Gutachterstelle

tätig sei (A.S. 9 f. Ziff. 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden.

3.1.2

Das angerufene Schreiben des BSV

vom 26. November 2019 stellt, ebenso wie Weisungen, welche das BSV als

administrative Aufsichtsbehörde den verfügenden IV-Stellen erteilt, keine

Rechtsnorm dar und ist damit für das Gericht nicht verbindlich (s. Urteil

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021

E. II. 3.2.2). Das Gericht berücksichtigt solche Weisungen immerhin

und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257

E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss Bundesgericht hat

sich dahingehend geäussert, dass die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl

via SuisseMED@P in der Tat durch den Umstand untergraben werden könnte, dass

eine medizinische Fachperson gleichzeitig bei verschiedenen Gutachterstellen

tätig sei. Wenn aber eine Gutachterperson in zwei Gutachterstellen eingesetzt

werde, so könne von einer Scheinauslosung keine Rede sein. Das Bundesgericht

liess dabei offen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit

desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip nicht mehr als

gewährleistet gelten könne (Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).

Nach der Praxis des Versicherungsgerichts Solothurn bedarf es dafür in

Abweichung vom BSV deutlich umfangreicherer Überschneidungen zwischen einer

grösseren Zahl von Gutachterstellen (vgl. Urteile VSBES.2020.83 vom

6.

Oktober 2020 E. II. 3.3, VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2020

E. II. 2.2.2 und VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.3).

Auf die beantragte Einholung einer Stellungnahme des BSV zum Einsatz von

Gutachterpersonen bei mehreren Gutachterstelen wird verzichtet, da davon keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind: Einerseits sind, wie dargelegt,

bereits einschlägige Entscheide zu dieser Frage ergangen, andererseits ist der

Standpunkt des BSV aus dessen Schreiben vom 26. November 2019 bekannt.

3.1.3

Der Beschwerdeführer behauptet

zwar pauschal, dass alle vier B.___-Gutachter, welche hier vorgesehen seien,

auch noch bei anderen Gutachterstellen zum Einsatz kämen. Konkret macht der

Beschwerdeführer jedoch lediglich geltend, dass der Gutachter Dr. med. F.___ neben

der B.___ für die Gutachterstelle I.___ tätig sei, der Gutachter Dr. med. D.___

wiederum ebenfalls für die I.___ sowie zusätzlich für die J.___ (A.S. 10 + 20),

was in der Tat zutrifft (s. BB-Nr. 7 resp. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2).

Bei den Dres. C.___ und E.___ nennt der Beschwerdeführer demgegenüber keine solchen

Mehrfachbeschäftigungen. Gerichtsnotorisch ist immerhin, dass Dr. med. E.___

neben der B.___ auch für die Gutachterstelle J.___ begutachtet (Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II.

3.2.3.2). Dr. med. F.___ ist demgegenüber nicht

länger bei der Gutachterstelle J.___ aktiv (s. […] [alle Websites zuletzt

besucht am 10. Mai 2021] und Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2). Bei Dr. med. D.___ ist

zu ergänzen, dass er auf der Website der Gutachterstelle J.___ weder als festes

Mitglied des Gutachterteams noch als Konsiliararzt aufgeführt wird (s. unter […]), was gegen eine regelmässige Gutachtertätigkeit

spricht. Ansonsten hat die Internet-Recherche des Gerichts im Verfahren VSBES.2020.199

ergeben, dass hinsichtlich der elf übrigen Gutachterstellen in der

Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen und ihre

Gutachterteams offen legen ([...]) keine Überschneidung mit den im vorliegenden

Fall bestimmten Gutachtern besteht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 3.2.3.2). Daran hat sich

gemäss den erneuten Nachforschungen im vorliegenden Verfahren nichts geändert.

Belegt ist somit, dass die Dres. E.___ und

F.___ neben der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind,

Dr. med. D.___ hingegen für zwei. Weitere Abklärungen über die

Gutachtertätigkeit der Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___, wie sie der

Beschwerdeführer verlangt, erübrigen sich. Zwar ist einzuräumen, dass nicht bei

allen 21 Gutachterstellen (ohne B.___), welche für die Auftragsvergabe über

SuisseMED@P in Frage kommen, die beschäftigten Gutachter bekannt sind. Wenn

sich aber aus einer Stichprobe von elf Gutachterstellen von insgesamt 21 nur zwei

aktuelle Überschneidung mit der B.___ ergibt, nämlich durch die Tätigkeit der

Dres. D.___ und E.___ bei der Gutachterstelle J.___, dann erscheint es als

unwahrscheinlich, dass bei den zehn anderen Stellen, deren Gutachter nicht

bekannt sind, zahlreiche Überschneidungen bestehen, welche über die zwei

hinausgehen, welche bei der Gutachterstelle I.___ belegt sind. Dies muss umso

mehr gelten, als der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag nur sehr summarisch

begründet. Lediglich bei den Dres. D.___ und F.___ gibt er eine

weitere Gutachterstelle an. Eigentlich müssten aber mehr Belege greifbar sind,

wenn diese Ärzte tatsächlich gleichzeitig bei einer grossen Anzahl

Gutachterstellen aktiv wären. Bei Dr. med. C.___ begnügt sich der

Beschwerdeführer sogar damit, pauschal eine Tätigkeit an verschiedenen Orten zu

behaupten, ohne dies irgendwie zu substantiieren. Es mutet seltsam an, dass er

nicht genauer angibt, warum er von einer umfangreichen Mehrfachtätigkeit der

vorgesehenen Gutachter ausgeht. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass es

sich hier um blosse Spekulationen handelt, die keine weiteren Erhebungen

gebieten.

3.1.4

Zusammenfassend ist als

überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis festzuhalten, dass zwei Gutachter

der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig sind sowie ein

weiterer Gutachter für zwei andere Stellen. Angesichts dessen kann noch nicht

davon gesprochen werden, dass das Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten

deutlich umfangreichere Überschneidungen zwischen einer grösseren Zahl von

Gutachterstellen vorliegen (s. Hinweise unter E. II. 3.1.2 hiervor),

was hier nicht der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die

Bedeutung von personellen Überschneidungen zwischen einzelnen Gutachterstellen

relativiert, wenn davon (in der Deutschschweiz) 22 zur Auswahl stehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1). Der

Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Versicherungsgerichts Aargau

VBE.2020.535 vom 13. Januar 2021 (BB-Nr. 6) hilft ihm nicht weiter. Einerseits

betrifft dieses Urteil keinen der im vorliegenden Verfahre streitigen Gutachter

(s. dortige E. 5.2.1). Andererseits hält das Versicherungsgericht Aargau dafür,

wenn zwei oder mehr Gutachter zusammen für eine andere Gutachterstelle arbeiten

würden, liege eine unzulässige «Teambildung» vor. Es begründet dies aber

lediglich mit dem BSV-Schreiben vom 26. November 2019, welches nach der Praxis

des Versicherungsgerichts Solothurn für den Sozialversicherungsrichter nicht

verbindlich ist (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Zudem argumentierte

bislang noch kein Bundesgerichtsentscheid mit dem Begriff der «Teambildung».

3.2

Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, von der Gutachterstelle B.___, insbesondere Dr. med. F.___, sei

keine ergebnisoffene Begutachtung zu erwarten (A.S. 24). Die dafür

vorgebrachten Argumente verfangen indes nicht, sind sie doch bereits in

früheren Entscheiden verworfen worden:

3.2.1

Der Beschwerdeführer begründet

seine Auffassung lediglich mit sieben Gutachten, welche die Gutachterstelle B.___

2019.

und 2020 unter Mitwirkung von Dr. med. F.___ für die Beschwerdegegnerin verfasst

hatte (BB-Nr. 10). Zwar trifft es zu, dass in den fraglichen Gutachten nie eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr bescheinigt wurde. Sieben Gutachten stellen

allerdings eine derart schmale statistische Datengrundlage dar, dass daraus

keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können. Wie das

Versicherungsgericht Solothurn in früheren Urteilen feststellte, genügt auch eine

Auswertung von 59 oder sogar 114 Gutachten nicht, um statistisch valide Werte

zu ermitteln (Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13. Juli

2020.

E. II. 3.2.1 sowie VSBES.2020.84 vom 20. Juli 2020 E. II. 3.3.1; s.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3, wo 87

Gutachten vorlagen). Andererseits geht es nicht an, lediglich die eingeholten

Daten der Gutachterstelle B.___ mit den Daten der Gutachterstelle K.___ zu

vergleichen, wo in mindestens 44 % der Gutachten eine leistungsrelevante

Arbeitsunfähigkeit ermittelt werde (A.S. 24). Dies muss umso mehr gelten, als

die vom Beschwerdeführer angerufenen Zahlen der K.___ von 2014 stammen und

damit bereits einige Jahre alt sind, weshalb es schon deshalb als fragwürdig

erscheint, daraus irgendwelche Schlüsse für das Jahr 2021 zu ziehen. Es müssten

vielmehr die von allen Gutachterstellen und allen sonstigen Gutachtern in der

gesamten Schweiz bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten während eines längeren, bis

in die Gegenwart reichenden Zeitraums bekannt sein (s. dazu die bereits

erwähnten Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.107 / E. II.

3.2.1

und VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.1). Dies ist gegenwärtig aber nicht der

Fall (s. dazu SuisseMED@P Reporting 2019, file://srsofaioi15496/xenusers$/bgogrhal/Downloads/SuisseMED@P%20Reporting%202019%20Teil%201%20DE%20(3).pdf).

Eine schweizweite Erhebung dieser Begutachtungsdaten im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wäre für das Gericht offenkundig mit einem vor allem auch

zeitlich unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem

Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a

ATSG), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders

bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Vor diesem Hintergrund genügt es entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, nur bei den B.___-Gutachtern

zusätzliche Angaben einzuholen, weshalb diesem Antrag nicht entsprochen werden kann

(Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.1

und VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.1).

Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer

in seiner Argumentation davon auszugehen, dass eine versicherte Person mit

ihrem Leistungsbegehren stets dann durchdringt, wenn ihr eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr bescheinigt wird (s. A.S. 24).

Ein solcher Schluss wäre jedoch nicht statthaft, denn eine medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ab 40 % führt keineswegs automatisch zu einem

rentenbegründenden Invaliditätsgrad in gleicher Höhe.

3.2.2

Aus der

bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 56 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Der einschlägige Entscheid BGE 137 V 43 wird

in der Eingabe vom 29. April 2021 nur sehr verkürzt zitiert (A.S. 24). Die

fragliche Erwägung 2.2 lautet nämlich wie folgt (Hervorhebung nicht im

Original):

Bei der im zu

beurteilenden Fall für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen

Tätigkeit nach Art. 56 KVG angewendeten Methode des

Durchschnittskostenvergleichs (…) kann sich die Prüfung vielmehr darauf

beschränken, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden

Arztes oder der betreffenden Ärztin mit denjenigen anderer Ärzte unter

ähnlichen Bedingungen verglichen werden (…). Voraussetzung für die

Anwendbarkeit dieser Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend

ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genügend langen

Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger

ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende

Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder derselben Ärztin an eine Krankenkasse

im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten in geographisch gleichem

Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich

höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend

gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der

statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht

schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte)

vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein

Toleranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu

dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen

Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt der

Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (…).

Das Bundesgericht sagt mit anderen

Worten, dass die statistischen Werte, welche einander gegenübergestellt werden,

vergleichbar sein müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer

vergleicht zwar nicht monodisziplinäre mit polydisziplinären Gutachten. Es ist

jedoch unklar, ob die polydisziplinären Gutachten der beiden Gutachterstellen,

welche er einander gegenüberstellt, immer die gleichen Disziplinen umfassen.

Ein Vergleich wäre nur dann sinnvoll, wenn die Arbeitsunfähigkeiten, welche die

B.___-Gutachter in einer bestimmten Disziplin attestiert haben, mit den

Arbeitsunfähigkeiten anderer Gutachter derselben Fachrichtung verglichen

würden. Dies ist aber auf Grund der Datenlage nicht möglich: Die Jahresstatistik

der Gutachterstelle K.___ gibt lediglich die Arbeitsunfähigkeiten an, welche in

den Gutachten unter Einbezug aller beteiligten Disziplinen festgesetzt wurden;

wie hoch die Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Fachbereichen ausfielen,

wird nicht ausgewiesen. Ähnlich verhält es sich mit den eingereichten

polydisziplinären B.___-Gutachten. Diese sind so anonymisiert, dass nur die

Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch alle Gutachter sowie die

Beurteilung durch den psychiatrischen Experten Dr. med. F.___ ersichtlich ist. Es

sind somit weder die weiteren Disziplinen nebst den betreffenden Experten noch

die gestellten Diagnosen bekannt. Zudem beziehen sich die vorliegenden

Begutachtungsdaten der Gutachterstelle B.___ nur auf die Gutachten, welche für

die Beschwerdegegnerin erstellt wurden, während die Gutachten für andere

IV-Stellen nicht erfasst werden. Die Begutachtungsdaten der Gutachterstelle K.___

betreffen demgegenüber Begutachtungsaufträge aus der ganzen Schweiz, d.h. die

geographischen Tätigkeitsgebiete stimmen nicht überein. Somit führt der vom

Beschwerdeführer angestellte Vergleich zwischen den von der Gutachterstelle B.___

attestierten Arbeitsunfähigkeiten und denjenigen der Gutachterstelle K.___ auch

unter diesem Blickwinkel zu keinem aussagekräftigen Ergebnis (Urteile des

Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.2 und VSBES.2020.84

/ E. II. 3.3.2).

3.2.3

Selbst wenn die erforderlichen

umfassenden Begutachtungsdaten (im Sinne von E. II. 3.2.1 und 3.2.2 hiervor)

vorlägen und bei der Häufigkeitsverteilung der attestierten

Arbeitsunfähigkeitsgrade eine starke Abweichung zuverlässig nachgewiesen wäre,

könnte man nicht direkt auf eine Befangenheit der B.___-Gutachter schliessen

(Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.3 und

VSBES.2020.84 / E. II. 3.3.3). Vielmehr müsste noch überprüft werden,

ob sich die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklären lässt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2). Hier ist

zu beachten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit, welche ein Gutachter attestiert,

jeweils auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Es müssten mit anderen Worten

schweizweit alle Fälle der Gutachterstelle B.___ sowie der übrigen

Gutachterstellen und Gutachter im Detail analysiert werden, denn nur so liesse

sich verifizieren, ob die B.___-Gutachter wirklich gleichgeartete medizinische

Sachverhalte regelmässig wesentlich strenger beurteilen (und zwar in einer

Weise, welche über den Ermessensspielraum hinausgeht, welcher mit einer

Begutachtung unausweichlich verbunden ist, s. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1). Derart weitgehende Abklärungen

würden jedoch den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen (Urteile des

Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 / E. II. 3.2.3 und VSBES.2020.84

/ E. II. 3.3.3). Auch der Hinweis auf die am 1. Januar 2022 in Kraft

tretende Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) dringt nicht durch, da der fragliche Art. 57 Abs. 1 lit. n

IVG (welcher die IV-Stellen künftig verpflichtet, eine Liste mit Angaben zu

allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu veröffentlichen,

strukturiert nach Fachbereich, Anzahl der jährlich begutachteten Fälle und

attestierten Arbeitsunfähigkeiten) derzeit noch nicht anwendbar ist. Ob diese

Listen alle erforderlichen Angaben enthalten werden, um Rückschlüsse auf eine

fehlende Ergebnisoffenheit zu gestatten, kann deshalb im jetzigen Zeitpunkt

offen bleiben.

3.2.4

Ansonsten bringt der

Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter vor. Er nennt

namentlich keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer

Befangenheit zu erwecken.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung besteht

zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da

aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die

Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann