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Entscheid

VSBES.2021.5

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

24. März 2021Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 24. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 11. September

2020 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 24.

August 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 4). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr.

5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar 2021 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

20. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstelldauer sei

von 38 auf 25 Tage zu reduzieren (A.S. 6 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 folgende

Anträge (A.S. 12 ff.):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Der Einspracheentscheid vom 5. [recte:

6.] Januar 2021 sei aufzuheben und die Höhe der Einstelltage nach dem Grad des

Verschuldens der Beschwerdeführerin angemessen festzusetzen.

2.3 Die Beschwerdeantwort nebst

Beilagen geht am 2. März 2021 an die Beschwerdeführerin (A.S. 19), welche sich

in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Dauer der

Einstellung.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall geht es, bei 38 Einstelltagen und

einem Taggeld von CHF 146.30 (ALK-Nr. 19), um Arbeitslosenentschädigung im

Umfang von maximal CHF 5‘559.40, was unterhalb der Streitwertgrenze liegt. Der

Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Dies ist z.B. dann

der Fall, wenn die versicherte Person

das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere

Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle

nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Die Zumutbarkeit zum Verbleib an der Arbeitsstelle wird dabei

strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). In beweisrechtlicher Hinsicht wird die

Zumutbarkeit vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November

2018.

E. 2.2).

2.2

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

• mittelschweres Verschulden: 16 – 30

Tage

• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle

ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit

abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a + b AVIV). Unter einem «entschuldbaren

Grund» sind besondere Umstände zu verstehen, die – ohne zu einer Unzumutbarkeit

der Arbeit zu führen – das Verschulden im Einzelfall leichter als schwer

erscheinen lassen. Diesfalls darf eine Einstellung von weniger als 31 Tagen

erfolgen. Es kann sich dabei um die subjektive Situation der betroffenen Person

(etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um

objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S.

130.

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom

30.

Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 110).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem die Beschwerdeführerin

per 24. März 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (ALK-Nr. 1),

schloss sie am 16. Mai 2020 mit der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 1) einen

Arbeitsvertrag ab (ALK-Nr. 7). Dieser sah einen Stellenantritt per 18. Mai 2020

mit einem Arbeitspensum von 10 bis 80 % vor.

3.1.2

Am 4. August 2020 unterschrieb

die Beschwerdeführerin einen weiteren Arbeitsvertrag, diesmal mit der C.___ (fortan:

Arbeitgeberin 2). Vereinbart war ein Stellenantritt am 24. August 2020,

mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Monatslohn von CHF 3'360.00 (ALK-Nr.

2).

3.1.3

Mit E-Mail vom 13. August 2020 (ALK-Nr.

9) teilte die Beschwerdeführerin ihrer Personalberaterin beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass sie kein Vertrauen mehr in die

Arbeitgeberin 2 habe. Anlässlich des Vorstellungsgespräches sei von einem

Arbeitspensum von 100 % die Rede gewesen, wobei sie – abgesehen von Ferienablösungen

– von Samstag bis Montag frei gehabt hätte. Nach den Probearbeiten habe die

Arbeitgeberin 2, erklärt, dass sie nur 80 % arbeiten könne, es ihr aber

frei stehe, noch 20 % bei der Arbeitgeberin 1 tätig zu sein. Samstag, Sonntag

und Montag hätten nach wie vor frei sein sollen. Bei der Vertragsunterzeichnung

habe sie sich nochmals erkundigt, ob sie jeweils am Montag frei habe, was

bejaht worden sei, ausser bei Ferienablösungen und drei Mal im Jahr an Markttagen.

Sie habe daraufhin die Daten an die Arbeitgeberin 1 weitergegeben, welche sie –

ausser in den Herbstferien – jeweils montags den ganzen Tag eingeplant habe. Als

sie, die Beschwerdeführerin, aber am 11. August 2020 von der Arbeitgeberin

2.

den Einsatzplan ab dem 24. August 2020 erhalten habe, sei sie von Montag bis

Freitag eingeplant gewesen (s.a. ALK-Nr. 8). Die Arbeitgeberin 2 habe am

folgenden Tag telefonisch erklärt, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun doch

am Montag arbeiten müsse. Falls sie auf dem freien Montag bestehe, müsse man

ihr das Pensum kürzen und im Stundenlohn abrechnen. Zudem habe die

Arbeitgeberin 2 plötzlich verlangt, dass sie bei einem Arbeitspensum von 80 %

sechs Tage in der Woche flexibel einsetzbar sei. Wegen des Vertrags mit der Arbeitgeberin

1.

sei sie darauf angewiesen, dort wie geplant arbeiten zu können. Angesichts dieser

Situation habe ihr die Arbeitgeberin 1 am 12. August 2020 ein Angebot

gemacht, dass sie bis Ende Jahr zu 60 % und ab Januar 2021 zu 80 % arbeiten

könne.

3.1.4

In einer weiteren E-Mail vom 13.

August 2020 (ALK-Nr. 11) teilte die Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin 2 mit,

da sie sich nicht an mündliche Abmachungen halte, fühle sie, die

Beschwerdeführerin, sich absichtlich getäuscht und unter Druck gesetzt. Die Arbeitgeberin

2.

hätte von Anfang an kommunizieren sollen, dass man jemanden wolle, der sechs

Tage in der Woche zur Verfügung stehe. Da sie mit so einem unguten Gefühl nicht

bei der Arbeitgeberin 2 arbeiten wolle, werde sie am ersten Arbeitstag die

Kündigung mitbringen und sich an die Kündigungsfrist halten; man könne

allerdings auch einen Aufhebungsvertrag machen. Die Beschwerdeführerin und die

Arbeitgeberin 2 trafen in der Folge am 17. / 18. August 2020

eine Aufhebungsvereinbarung (ALK-Nr. 3), worin sie den Arbeitsvertrag vor

dem Arbeitsantritt mit sofortiger Wirkung aufhoben.

3.1.5

Die Beschwerdeführerin wiederholte

in der Einsprache vom 15. September 2020 (ALK-Nr. 5) im Wesentlichen ihre

Darstellung vom 13. August 2020. Sie betonte, dass sie das Arbeitsverhältnis

mit der Arbeitgeberin 2 erst aufgelöst habe, als ein gleichwertiges Angebot der

Arbeitgeberin 1 ab Januar 2021 vorgelegen habe. Ihre Arbeitslosigkeit habe sich

dadurch zwar bis Ende Jahr verlängert, jedoch mit einem Zwischenverdienst von

60.

%. Die Arbeitgeberin 1 bestätigte mit undatiertem Schreiben (ALK-Nr. 12),

welches der Einsprache beilag, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum

per September 2020 auf 60 % erhöhe und per Januar 2021 zu 80 % arbeiten

werde. Ab September 2020 erzielte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin 1

einen Zwischenverdienst, wobei sich der vereinbarte Bruttolohn bei einer

Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf CHF 2'260.00 belief (ALK-Nrn. 15 +

19). Am 26. November 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und die

Arbeitgeberin 1 sodann wie angekündigt per 1. Januar 2021 einen

Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 80 % ab (ALK-Nr. 17). Die

Arbeitgeberin 1 war indes aus wirtschaftlichen und betriebsbedingten Gründen

gezwungen, die Anstellung mit Kündigung vom 22. Januar 2021 per 28. Februar

2021.

wieder aufzulösen (ALK-Nr. 21).

3.1.6

In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt

die Beschwerdeführerin ihre früheren Ausführungen. Sie hält dafür, die Strafe

sei unverhältnismässig hoch. Nur vier Monate später habe sie ein gleichwertiges

Stellenangebot erhalten und bis dahin einen Zwischenverdienst von 60 %

erzielt, was Taggelder eingespart habe (A.S. 6).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin nahm zu

Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vor. Dies wird denn auch

von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Beendigung der Anstellung im

gegenseitigen Einvernehmen, wie sie hier vorliegt, ist grundsätzlich als

Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE D24). Die Beschwerdegegnerin

weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anstoss für die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Beschwerdeführerin ausging (s. dazu

E. II. 3.1.4 hiervor). Ohne diese Vertragsaufhebung hätte sich die

Beschwerdeführerin indes per 24. August 2020 von der

Arbeitslosenversicherung abmelden können; sie hätte nämlich bei der

Arbeitgeberin 2 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'640.00 (13 x 3'360

: 12) erzielt, also mehr als die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung

von CHF 3'174.70 brutto (21,7 Tage x CHF 146.30 Taggeld). Die

Beschwerdeführerin verstiess folglich mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages,

ohne dass sie unmittelbar im Anschluss eine andere, gleichwertige Arbeit

antreten konnte, gegen ihre Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Ob die

Arbeitgeberin 2 ihre ursprünglichen Zusicherungen zum Arbeitseinsatz

nachträglich widerrief, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offenbleiben.

Selbst wenn dies zuträfe, so wäre es für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen,

die Stelle anzutreten. Ein solch widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin

2.

müsste man zwar durchaus als irritierend werten, und es wäre nachvollziehbar,

dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Arbeitgeberin gelitten hätte. Ein

angespanntes Arbeitsklima und Differenzen mit dem Vorgesetzten rechtfertigen

jedoch für sich allein genommen noch keine Vertragsauflösung ohne neue Stelle

(s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.

Aufl., Zürich 2019, S. 208; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 37).

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete im

angefochtenen Einspracheentscheid eine Einstelldauer von 38 Tagen als

angemessen, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt. In der

Beschwerdeantwort schloss sie sich indes der Auffassung der Beschwerdeführerin an,

dass eine Dauer von 38 Tagen zu streng sei und nicht dem Verschulden entspreche.

Dies verdient Zustimmung: Die Beschwerdeführerin gab nicht ein schon länger

bestehendes Arbeitsverhältnis auf, sondern sie vereinbarte mit der

Arbeitgeberin 2, dass der Arbeitsvertrag noch vor Stellenantritt aufgehoben

werde. Dieser Sachverhalt ist analog zu einer Kündigung während der Probezeit

eines neuen Arbeitsverhältnisses zu behandeln, welche weniger streng beurteilt

wird. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Probezeit, welche den

arbeitsvertraglichen Parteien nicht nur ermöglicht, das Vertragsverhältnis

unter erleichterten Bedingungen aufzulösen, sondern ihnen in erster Linie eine

Bedenkzeit einräumt, während der sie Gelegenheit haben, sich gegenseitig kennenzulernen

und zu prüfen, ob das Anstellungsverhältnis den gegenseitigen Erwartungen

entspricht (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 296/05 vom 21. Dezember

2005.

E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017 E.

5.1

f.). In diesem Sinne hat die Praxis bei einer Selbstkündigung während der

Probezeit etwa eine Einstellung von 25 oder 26 Tagen als angemessen betrachtet

(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.4). Damit

korrespondiert auch, dass die Verwaltungsweisung des SECO für den Fall, dass

die versicherte Person während der Probezeit ungerechtfertigt kündigt, eine

Einstellung im Rahmen eines lediglich mittelschweren Verschuldens vorsieht,

also von 16 bis 30 Tagen (AVIG-Praxis ALE D75 / 1.H2, in der ab 1. Januar 2017

geltenden Fassung). Dies ist im vorliegenden Fall umso mehr angemessen, als die

Beschwerdeführerin nicht aus Desinteresse auf die neue Stelle verzichtete,

sondern weil sie der Arbeitgeberin 2 nicht mehr vertraute. Vor diesem

Hintergrund ist die Entscheidung der Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen

Grad verständlich, auch wenn dies nicht ausreicht, um den Stellenantritt

unzumutbar zu machen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung bereits über eine Zusage der Arbeitgeberin

1.

verfügte. Danach konnte sie dort ab September 2020 mit einem Pensum von 60 % arbeiten

und ab Januar 2021 sogar von 80 %. Letzteres entspricht dem Pensum, welches

bei der Arbeitgeberin 2 vorgesehen war. Zudem hätte die Beschwerdeführerin auf

diese Weise ein Monatsgehalt von CHF 3'360.00 erzielt, also ebenfalls höher als

die Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'174.70 (s. E. II. 3.2.1

hiervor). Die Beschwerdeführerin hat mit anderen Worten mit der Aufhebung des

Arbeitsvertrages nicht eine vollständige Arbeitslosigkeit auf unbestimmte Dauer

in Kauf genommen, sondern lediglich eine Arbeitslosigkeit während vier Monaten,

in denen sie zudem einen Zwischenverdienst von monatlich immerhin CHF 2'260.00

realisierte. Dieser Umstand lässt ihr Verschulden ebenfalls in einem milderen

Licht erscheinen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, kann man der

Beschwerdeführerin dabei nicht zum Vorwurf machen, dass das Arbeitsverhältnis

von der Arbeitgeberin 1 bereits im Januar 2021 wieder aufgelöst wurde, denn

dies war im August 2020 nicht vorhersehbar.

3.2.3

In einer Gesamtwürdigung ist das

Verschulden der Beschwerdeführerin im mittelschweren und nicht im schweren Bereich

einzuordnen. Die Einstelldauer wird wie von der Beschwerdeführerin beantragt von

38.

auf 25 Tage reduziert, was auch in Einklang mit der Rechtsprechung steht (s.

E. II. 3.2.2 hiervor).

3.3

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

die Beschwerdeführerin ab 24. August 2020 für 25 Tage in der

Anspruchsberechtigung einzustellen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2021 wird in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin ab 24. August 2020 für 25 Tage

in der Anspruchs-

berechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann