VSBES.2021.5
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
24. März 2021Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 24. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 11. September
2020 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 24.
August 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 4). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr.
5) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar 2021 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
20. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstelldauer sei
von 38 auf 25 Tage zu reduzieren (A.S. 6 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 folgende
Anträge (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid vom 5. [recte:
6.] Januar 2021 sei aufzuheben und die Höhe der Einstelltage nach dem Grad des
Verschuldens der Beschwerdeführerin angemessen festzusetzen.
2.3 Die Beschwerdeantwort nebst
Beilagen geht am 2. März 2021 an die Beschwerdeführerin (A.S. 19), welche sich
in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Dauer der
Einstellung.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall geht es, bei 38 Einstelltagen und
einem Taggeld von CHF 146.30 (ALK-Nr. 19), um Arbeitslosenentschädigung im
Umfang von maximal CHF 5‘559.40, was unterhalb der Streitwertgrenze liegt. Der
Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Dies ist z.B. dann
der Fall, wenn die versicherte Person
das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere
Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Die Zumutbarkeit zum Verbleib an der Arbeitsstelle wird dabei
strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). In beweisrechtlicher Hinsicht wird die
Zumutbarkeit vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November
2018.
E. 2.2).
2.2
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30
Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit
abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a + b AVIV). Unter einem «entschuldbaren
Grund» sind besondere Umstände zu verstehen, die – ohne zu einer Unzumutbarkeit
der Arbeit zu führen – das Verschulden im Einzelfall leichter als schwer
erscheinen lassen. Diesfalls darf eine Einstellung von weniger als 31 Tagen
erfolgen. Es kann sich dabei um die subjektive Situation der betroffenen Person
(etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um
objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S.
130.
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom
30.
Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30.
N 110).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdeführerin
per 24. März 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (ALK-Nr. 1),
schloss sie am 16. Mai 2020 mit der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin 1) einen
Arbeitsvertrag ab (ALK-Nr. 7). Dieser sah einen Stellenantritt per 18. Mai 2020
mit einem Arbeitspensum von 10 bis 80 % vor.
3.1.2
Am 4. August 2020 unterschrieb
die Beschwerdeführerin einen weiteren Arbeitsvertrag, diesmal mit der C.___ (fortan:
Arbeitgeberin 2). Vereinbart war ein Stellenantritt am 24. August 2020,
mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Monatslohn von CHF 3'360.00 (ALK-Nr.
2).
3.1.3
Mit E-Mail vom 13. August 2020 (ALK-Nr.
9) teilte die Beschwerdeführerin ihrer Personalberaterin beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass sie kein Vertrauen mehr in die
Arbeitgeberin 2 habe. Anlässlich des Vorstellungsgespräches sei von einem
Arbeitspensum von 100 % die Rede gewesen, wobei sie – abgesehen von Ferienablösungen
– von Samstag bis Montag frei gehabt hätte. Nach den Probearbeiten habe die
Arbeitgeberin 2, erklärt, dass sie nur 80 % arbeiten könne, es ihr aber
frei stehe, noch 20 % bei der Arbeitgeberin 1 tätig zu sein. Samstag, Sonntag
und Montag hätten nach wie vor frei sein sollen. Bei der Vertragsunterzeichnung
habe sie sich nochmals erkundigt, ob sie jeweils am Montag frei habe, was
bejaht worden sei, ausser bei Ferienablösungen und drei Mal im Jahr an Markttagen.
Sie habe daraufhin die Daten an die Arbeitgeberin 1 weitergegeben, welche sie –
ausser in den Herbstferien – jeweils montags den ganzen Tag eingeplant habe. Als
sie, die Beschwerdeführerin, aber am 11. August 2020 von der Arbeitgeberin
2.
den Einsatzplan ab dem 24. August 2020 erhalten habe, sei sie von Montag bis
Freitag eingeplant gewesen (s.a. ALK-Nr. 8). Die Arbeitgeberin 2 habe am
folgenden Tag telefonisch erklärt, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun doch
am Montag arbeiten müsse. Falls sie auf dem freien Montag bestehe, müsse man
ihr das Pensum kürzen und im Stundenlohn abrechnen. Zudem habe die
Arbeitgeberin 2 plötzlich verlangt, dass sie bei einem Arbeitspensum von 80 %
sechs Tage in der Woche flexibel einsetzbar sei. Wegen des Vertrags mit der Arbeitgeberin
1.
sei sie darauf angewiesen, dort wie geplant arbeiten zu können. Angesichts dieser
Situation habe ihr die Arbeitgeberin 1 am 12. August 2020 ein Angebot
gemacht, dass sie bis Ende Jahr zu 60 % und ab Januar 2021 zu 80 % arbeiten
könne.
3.1.4
In einer weiteren E-Mail vom 13.
August 2020 (ALK-Nr. 11) teilte die Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin 2 mit,
da sie sich nicht an mündliche Abmachungen halte, fühle sie, die
Beschwerdeführerin, sich absichtlich getäuscht und unter Druck gesetzt. Die Arbeitgeberin
2.
hätte von Anfang an kommunizieren sollen, dass man jemanden wolle, der sechs
Tage in der Woche zur Verfügung stehe. Da sie mit so einem unguten Gefühl nicht
bei der Arbeitgeberin 2 arbeiten wolle, werde sie am ersten Arbeitstag die
Kündigung mitbringen und sich an die Kündigungsfrist halten; man könne
allerdings auch einen Aufhebungsvertrag machen. Die Beschwerdeführerin und die
Arbeitgeberin 2 trafen in der Folge am 17. / 18. August 2020
eine Aufhebungsvereinbarung (ALK-Nr. 3), worin sie den Arbeitsvertrag vor
dem Arbeitsantritt mit sofortiger Wirkung aufhoben.
3.1.5
Die Beschwerdeführerin wiederholte
in der Einsprache vom 15. September 2020 (ALK-Nr. 5) im Wesentlichen ihre
Darstellung vom 13. August 2020. Sie betonte, dass sie das Arbeitsverhältnis
mit der Arbeitgeberin 2 erst aufgelöst habe, als ein gleichwertiges Angebot der
Arbeitgeberin 1 ab Januar 2021 vorgelegen habe. Ihre Arbeitslosigkeit habe sich
dadurch zwar bis Ende Jahr verlängert, jedoch mit einem Zwischenverdienst von
60.
%. Die Arbeitgeberin 1 bestätigte mit undatiertem Schreiben (ALK-Nr. 12),
welches der Einsprache beilag, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum
per September 2020 auf 60 % erhöhe und per Januar 2021 zu 80 % arbeiten
werde. Ab September 2020 erzielte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin 1
einen Zwischenverdienst, wobei sich der vereinbarte Bruttolohn bei einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf CHF 2'260.00 belief (ALK-Nrn. 15 +
19). Am 26. November 2020 schlossen die Beschwerdeführerin und die
Arbeitgeberin 1 sodann wie angekündigt per 1. Januar 2021 einen
Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 80 % ab (ALK-Nr. 17). Die
Arbeitgeberin 1 war indes aus wirtschaftlichen und betriebsbedingten Gründen
gezwungen, die Anstellung mit Kündigung vom 22. Januar 2021 per 28. Februar
2021.
wieder aufzulösen (ALK-Nr. 21).
3.1.6
In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt
die Beschwerdeführerin ihre früheren Ausführungen. Sie hält dafür, die Strafe
sei unverhältnismässig hoch. Nur vier Monate später habe sie ein gleichwertiges
Stellenangebot erhalten und bis dahin einen Zwischenverdienst von 60 %
erzielt, was Taggelder eingespart habe (A.S. 6).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin nahm zu
Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung vor. Dies wird denn auch
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Beendigung der Anstellung im
gegenseitigen Einvernehmen, wie sie hier vorliegt, ist grundsätzlich als
Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE D24). Die Beschwerdegegnerin
weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anstoss für die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Beschwerdeführerin ausging (s. dazu
E. II. 3.1.4 hiervor). Ohne diese Vertragsaufhebung hätte sich die
Beschwerdeführerin indes per 24. August 2020 von der
Arbeitslosenversicherung abmelden können; sie hätte nämlich bei der
Arbeitgeberin 2 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'640.00 (13 x 3'360
: 12) erzielt, also mehr als die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung
von CHF 3'174.70 brutto (21,7 Tage x CHF 146.30 Taggeld). Die
Beschwerdeführerin verstiess folglich mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages,
ohne dass sie unmittelbar im Anschluss eine andere, gleichwertige Arbeit
antreten konnte, gegen ihre Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Ob die
Arbeitgeberin 2 ihre ursprünglichen Zusicherungen zum Arbeitseinsatz
nachträglich widerrief, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offenbleiben.
Selbst wenn dies zuträfe, so wäre es für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen,
die Stelle anzutreten. Ein solch widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin
2.
müsste man zwar durchaus als irritierend werten, und es wäre nachvollziehbar,
dass das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Arbeitgeberin gelitten hätte. Ein
angespanntes Arbeitsklima und Differenzen mit dem Vorgesetzten rechtfertigen
jedoch für sich allein genommen noch keine Vertragsauflösung ohne neue Stelle
(s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.
Aufl., Zürich 2019, S. 208; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 37).
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete im
angefochtenen Einspracheentscheid eine Einstelldauer von 38 Tagen als
angemessen, was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt. In der
Beschwerdeantwort schloss sie sich indes der Auffassung der Beschwerdeführerin an,
dass eine Dauer von 38 Tagen zu streng sei und nicht dem Verschulden entspreche.
Dies verdient Zustimmung: Die Beschwerdeführerin gab nicht ein schon länger
bestehendes Arbeitsverhältnis auf, sondern sie vereinbarte mit der
Arbeitgeberin 2, dass der Arbeitsvertrag noch vor Stellenantritt aufgehoben
werde. Dieser Sachverhalt ist analog zu einer Kündigung während der Probezeit
eines neuen Arbeitsverhältnisses zu behandeln, welche weniger streng beurteilt
wird. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Probezeit, welche den
arbeitsvertraglichen Parteien nicht nur ermöglicht, das Vertragsverhältnis
unter erleichterten Bedingungen aufzulösen, sondern ihnen in erster Linie eine
Bedenkzeit einräumt, während der sie Gelegenheit haben, sich gegenseitig kennenzulernen
und zu prüfen, ob das Anstellungsverhältnis den gegenseitigen Erwartungen
entspricht (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 296/05 vom 21. Dezember
2005.
E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017 E.
5.1
f.). In diesem Sinne hat die Praxis bei einer Selbstkündigung während der
Probezeit etwa eine Einstellung von 25 oder 26 Tagen als angemessen betrachtet
(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.4). Damit
korrespondiert auch, dass die Verwaltungsweisung des SECO für den Fall, dass
die versicherte Person während der Probezeit ungerechtfertigt kündigt, eine
Einstellung im Rahmen eines lediglich mittelschweren Verschuldens vorsieht,
also von 16 bis 30 Tagen (AVIG-Praxis ALE D75 / 1.H2, in der ab 1. Januar 2017
geltenden Fassung). Dies ist im vorliegenden Fall umso mehr angemessen, als die
Beschwerdeführerin nicht aus Desinteresse auf die neue Stelle verzichtete,
sondern weil sie der Arbeitgeberin 2 nicht mehr vertraute. Vor diesem
Hintergrund ist die Entscheidung der Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen
Grad verständlich, auch wenn dies nicht ausreicht, um den Stellenantritt
unzumutbar zu machen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung bereits über eine Zusage der Arbeitgeberin
1.
verfügte. Danach konnte sie dort ab September 2020 mit einem Pensum von 60 % arbeiten
und ab Januar 2021 sogar von 80 %. Letzteres entspricht dem Pensum, welches
bei der Arbeitgeberin 2 vorgesehen war. Zudem hätte die Beschwerdeführerin auf
diese Weise ein Monatsgehalt von CHF 3'360.00 erzielt, also ebenfalls höher als
die Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'174.70 (s. E. II. 3.2.1
hiervor). Die Beschwerdeführerin hat mit anderen Worten mit der Aufhebung des
Arbeitsvertrages nicht eine vollständige Arbeitslosigkeit auf unbestimmte Dauer
in Kauf genommen, sondern lediglich eine Arbeitslosigkeit während vier Monaten,
in denen sie zudem einen Zwischenverdienst von monatlich immerhin CHF 2'260.00
realisierte. Dieser Umstand lässt ihr Verschulden ebenfalls in einem milderen
Licht erscheinen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, kann man der
Beschwerdeführerin dabei nicht zum Vorwurf machen, dass das Arbeitsverhältnis
von der Arbeitgeberin 1 bereits im Januar 2021 wieder aufgelöst wurde, denn
dies war im August 2020 nicht vorhersehbar.
3.2.3
In einer Gesamtwürdigung ist das
Verschulden der Beschwerdeführerin im mittelschweren und nicht im schweren Bereich
einzuordnen. Die Einstelldauer wird wie von der Beschwerdeführerin beantragt von
38.
auf 25 Tage reduziert, was auch in Einklang mit der Rechtsprechung steht (s.
E. II. 3.2.2 hiervor).
3.3
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Beschwerdeführerin ab 24. August 2020 für 25 Tage in der
Anspruchsberechtigung einzustellen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2021 wird in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin ab 24. August 2020 für 25 Tage
in der Anspruchs-
berechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann