VSBES.2021.51
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
17. November 2021Deutsch32 min
Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte vom
Source so.ch
Urteil vom 17. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 22. Februar 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene A.___ meldete
sich am 16. Januar 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom
30. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 13). Der
Versicherte hatte seine angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe am 3. Februar
2015 wieder zu 100 % aufgenommen.
2.
2.1 Am 21. August 2018 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Geltend gemacht wurde eine
wiederholte volle Arbeitsunfähigkeit ab ca. 2016 bzw. eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % ab dem 30. Juli 2018 bis auf Weiteres wegen Rückenschmerzen
im Kreuz, Asthma, Hyperallergien und Diabetes. Die Beeinträchtigungen bestünden
seit 2004 infolge Diabetes, seit ca. 2014 aufgrund des Rückens und seit
ca. 2017 wegen des Asthmas (IV-Nr. 15).
2.2 Die IV-Stelle führte am 9. Oktober
2018 ein Früherfassungsgespräch durch (IV-Nr. 28) und holte Arztberichte
ein (IV-Nr. 60). Sie unterstützte A.___ in der Folge mit beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte vom
18. Februar 2019 bis 30. April 2019 ein Aufbautraining als
Küchenhilfe in der internen Kantine der Stiftung B.___, welches bis
30. Juli 2019 verlängert wurde (IV-Nrn. 32, 33 und 42). Danach erfolgte
ein Arbeitsversuch vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 im Café C.___
(IV-Nr. 51), gefolgt von einem weiteren Aufbautraining bei der Stiftung B.___ in
den Bereichen kalte Küche, Industriemontage und Recycling bis 29. Februar
2020 (IV-Protokoll vom 18. Dezember 2019).
2.3 Die IV-Stelle unterbreitete die
Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD).
Dieser hielt in der Stellungnahme vom 25. April 2020 fest, dass der
Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auf Dauer 100 %
arbeitsunfähig sei seit ca. 2017. In einer Verweistätigkeit – leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten bis max. 5 kg ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze
– bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab April 2019, vorab den Beurteilungen
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (IV-Nr. 71). Daran hielt der RAD in
der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 fest (IV-Nr. 83).
Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 79) mit Verfügung vom 22. Februar 2021 sowohl einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) am 19. März 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 4). Mit Beschwerdebegründung
vom 20. April 2021 stellt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Nikolaus Tamm, folgende Rechtsbegehren (A.S. 18):
1. Dem
Beschwerdeführer sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine unbefristete
IV-Rente zuzusprechen.
2. Es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2021 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).
5. Mit Verfügung vom 9. Juni
2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Nikolaus Tamm als unentgeltliche Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 30).
6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 32).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit
Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich
Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von
einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar
lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 22. Februar 2021 (A.S. 1). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer ab April 2019 in einer leichten (max. 5 kg),
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Dampf und Rauch sowie Kälte- und
Hitzeeinwirkungen 100 % arbeitsfähig sei. Es werde verwiesen auf die
RAD-Stellungnahme vom 29. April 2019. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 und der zuvor bezogenen
Eingliederungs- und Taggeldleistungen bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Die RAD-Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 werde zum
integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben. Gestützt darauf könne eine
bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die bereits bekannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausserdem ausreichend abgeklärt worden. Von
weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.
4.2
Mit Beschwerdebegründung vom 20. April
2021.
(A.S. 18) wendet der Versicherte ein, die Abklärungen der Vorinstanz seien
unvollständig geblieben, weswegen die Zumutbarkeitsbeurteilung insbesondere im
Hinblick auf mögliche Verweistätigkeiten unzutreffend ausgefallen sei. Die
multiplen Beschwerden des Versicherten, insbesondere das unbestrittenermassen
objektiv sehr stark einschränkende Asthma, verunmöglichten in allen
medizinisch-theoretisch denkbaren Berufsfeldern eine Ganztagsarbeit. Der von
der Vorinstanz als massgeblich betrachtete Bericht des RAD datiere vom 5.
Dezember 2019. Dieser basiere auf dem Stand der medizinischen Abklärungen vom
September 2019. Der RAD und mit ihm die Vorinstanz verkennten, dass sich die
Problematik seither deutlich verschärft habe. Die Behandlung mit Nucala, die im
Jahr 2019 vorübergehende Erfolge gezeitigt habe, habe wegen zunehmender
Beschwerden abgebrochen und umgestellt werden müssen, bisher ohne nachhaltigen
Erfolg; im Gegenteil hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers verschlechtert. Es werde verwiesen auf die Abklärung vom
8.
Januar 2020 in der Abteilung Pneumologie des D.___, den Abschlussbericht zu
den beruflichen Massnahmen vom 11. Februar 2020 und den aktuellen Bericht der
Stiftung B.___ vom 13. April 2021 (Beschwerdebeilage 2). Die zentrale
These des RAD, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 aufgrund der
erfolgreichen Therapie keine Asthma-Anfälle mehr erleide, sei unzutreffend. Vor
wenigen Wochen, am 31. März 2021, habe der Versicherte einen derart heftigen
Asthma-Anfall erlitten, dass er notfallmässig ins D.___ habe eingewiesen werden
müssen. Dort fänden derzeit vertiefte Abklärungen statt, deren Resultat noch
nicht feststehe. Zusammenfassend liege damit keine genügende, umfassende und
fachärztliche Abklärung des in verschiedener Hinsicht beeinträchtigten
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Damit sei der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. In Anbetracht des komplexen
Beschwerdebildes sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der
Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Gemäss Austrittsbericht des D.___
vom 19. November 2014 litt der Versicherte an einem (1.) Schmerz- und
Sensorisches Ausfallsyndrom L5/S1 rechts mit/bei mediolaterale Diskushernie
L5/S1 rechts mit geringer Wurzelaffektion (19.08.2014) und einer fraglichen
Sequester / Zyste foraminal am Nervenausgang rechts mit Kontakt zur
Wurzel S1 rechts sowie an (2.) Diabetes Mellitus II. Anlässlich der Operation
vom 16. November 2014 wurden eine mikrotechnische Fenestration LWK5/SWK1
Sequesterektomie und die Entfernung einer Synovialzyste vorgenommen (IV-Nr. 60,
S. 19).
5.2
Im Anmeldungsformular vom 21. August
2018.
gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 2014 an Rückenschmerzen im
Kreuz leide, die bei Belastung schlimmer seien, heben und sitzen gingen gar
nicht. Zudem habe er seit ca. 2017 Asthma mit akuter Atemnot. Hyperallergien
führten zu Asthma. Schliesslich habe er seit 2004 Diabetes. Als er noch
gearbeitet habe, sei er wiederholt 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem
30.
Juli 2018 bis auf Weiteres betrage seine Arbeitsfähigkeit 50 %
(IV-Nr. 15).
5.3
Im Pneumologie-Bericht des D.___
vom 18. Juli 2018 wurden folgende Grunddiagnosen gestellt: (1.) Schweres
allergisches eosinophiles Asthma bronchiale, aktuell nicht kontrolliert, (2.)
Polyposis nasi, ED 20.07.2018, und (3.) Diabetes mellitus Typ 2. Als
Nebendiagnosen wurden (-) St. n. Cholezystektomie, (-) osteopen veränderte
Wirbelsäule, am ehesten steroidinduziert, und (-) St. n. Fenestration L5/S1
genannt (IV-Nr. 63, S. 13).
5.4
Gemäss Gesprächsprotokoll Intake
vom 9. Oktober 2018 war der Versicherte zuletzt seit 2012 als Küchenhilfe
(Rüsten, Abwasch und Reinigung) in einem Restaurant mit einem Pensum von
100.
% tätig. Sein Lohn habe CHF 4'874.85 x 13 betragen. Wegen
Schliessung des Gastronomiebetriebes sei dem Versicherten per
30.
September 2016 gekündigt worden. Nach dem Stellenverlust habe er bis
April 2018 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich danach
im Juni 2018 beim Sozialdienst angemeldet. Zur medizinischen Bestandsaufnahme
wurde festgehalten, dass sich die Situation rund um seinen Rücken seit der
ersten IV-Anmeldung nicht verbessert habe und er in den letzten drei Jahren
beim Hausarzt drei Spritzen im Lendenbereich habe machen lassen. Auch habe er
bei Belastung und ungünstigen Bewegungen Ausstrahlungen ins rechte Bein.
Physio- und Wassertherapie würden ein bis zwei Mal pro Woche wahrgenommen. Die
Schmerzsituation und die dadurch verbundenen Einschränkungen seien sehr
unangenehm. Der Hausarzt habe eine Gewichtslimite von 5 - 8 kg
erlassen. Stehen 30 Minuten / Gehen 20 Minuten / Stehen 1 Stunde
(recte: Sitzen). Zusätzlich bestehe ein schweres Asthma, welches ihn zusätzlich
in der Leistungsfähigkeit einschränke. Dies werde in den Pollenmonaten durch die
Allergie noch verstärkt. Neu hinzugekommen seien Nasenpolypen. Der seit 2004
bekannte nichtinsulinpflichtige Diabetes Typ 2 sei gut eingestellt (IV-Nr. 28).
5.5
Am 11. Januar 2019 erteilte
die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der
Stiftung B.___ mit dem Ziel, das Pensum von 50 % auf 60 % oder 70 %
zu steigern (IV-Nrn. 32 und 33). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom
17.
April 2019 arbeitete der Versicherte in der Küche der internen
Kantine. Die gesundheitlichen Probleme (Asthmaleiden / Lungenprobleme)
liessen lediglich leichtere Arbeit ohne grössere Belastung zu, die
Anforderungen in einer Küche im ersten Arbeitsmarkt könne er zu 50 %
bewältigen (IV-Nr. 40). Mit Kostengutsprache vom 24. April 2019 wurde
das Aufbautraining bis 30. Juli 2019 verlängert (IV-Nr. 42).
5.6
Mit Pneumologie-Bericht des D.___
vom 26. April 2019 bestätigte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Pneumologie und
Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose schweres allergisches Asthma
bronchiale. Das Asthma verursache Atemnot, weshalb körperlich anstrengende
Arbeiten seit Januar 2019 und zur Zeit nicht zumutbar seien. Eine Eignung als
Hilfsküchenchef könne bejaht werden. Neu werde mit Nucala einmal pro Monat begonnen,
was eine deutliche Abnahme der asthmatischen Symptome zur Folge haben sollte
(IV-Nr. 45).
5.7
Gemäss Austrittsbericht der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Mai 2019 seien im Rahmen der
Operation vom 10. Mai 2019 eine Septumplastik und eine Conchotomie bds, eine
Infundibulotomie sowie eine Frontoethmoidektomie bds vorgenommen worden (IV-Nr.
63, S. 17).
5.8
Gemäss Trainings- und
Abklärungsbericht vom 14. Juni 2019 habe der Versicherte in der Küche der
internen Kantine ein stabiles Pensum von 58,6 % erreicht. Die
Leistungsfähigkeit werde weiterhin von den gesundheitlichen Problemen
eingeschränkt. Die gezeigte Leistung sei jedoch sehr gut und der Wille zur
Arbeit stark sichtbar (IV-Nr. 47). Am 9. Juli 2019 wurde das Aufbautraining
bis 31. Oktober 2019 verlängert. Durchführungsstelle sei das Café C.___
(IV-Nr. 51).
5.9
Im Pneumologie-Bericht des D.___
vom 26. September 2019 stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
1.
Schweres
saisonales-allergisches, eosinophiles Asthma bronchiale m/b
-
pRF: St. n. Nikotinabusus
ca. 15py, sistiert 2012
-
begleitende chronische
Rhinokonjunktivitis
-
St. n. Immuntherapie
mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen
-
unter Symbicort 200/6 mcg
2-0-2, lncruse ellipta 55 mcg 1-0-0, Alvesco 150 pg DA 1-0-1
-
Nucala monatlich 100 mg
s.c. seit April 2019
2.
Polyposis nasi, ED 20.07.2018
-
CT Gesichtsschädel
20.07.2018: Polyposis nasi in der Cavitas nasi und ethmoidal mit Sekretrückstau
und Beteiligung der Stirnhöhlen. Akzessorische Kieferhöhlenostien mit konsekutiv
freier Belüftung der Kieferhöhlen bei eigentlich durch die Polypen verlegter ostiomeataler
Einheit
3.
Diabetes mellitus Typ 2
-
unter Metformin-Therapie
4.
Nebendiagnosen:
-
Status nach
Cholezystektomie
-
Osteopen veränderte
Wirbelsäule, a.e. steroidinduziert
-
Status nach Fenestration
L5/S1
Unter begonnener Therapie mit Nucala
zeige sich im Verlauf erfreulicherweise ein Anstieg des FEV1 von 1,68 I nach
Bronchodilatation auf aktuell 2,40 I nach Bronchodilatation. Insgesamt sei es
also zu einem Anstieg von knapp 600 ml unter Nucala-Therapie gekommen.
Zwischenzeitlich habe Alvesco aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes
mellitus wieder sistiert werden können. Zu Exazerbationen sei es in letzter
Zeit glücklicherweise ebenfalls nicht mehr gekommen. Auch die periphere
Eosinophilie habe sich unter Nucala vollständig rückgebildet. Die
Bedarfstherapie mit Ventolin müsse höchstens noch bei der Arbeit als Hilfskoch
eingesetzt werden, insbesondere, wenn er dort Dämpfen wie Bratfett oder Dampf
ausgesetzt sei, komme es doch zu Symptomen wie Dyspnoe. Ansonsten sei er
praktisch beschwerdefrei und auch im Alltag wieder normal körperlich
leistungsfähig. Somit werde die Therapie mit Nucala in unveränderter Dosierung
monatlich fortgeführt (neben der bestehenden inhalativen Therapie). Zu erwähnen
bleibe weiterhin die Dampfexposition in seinem Beruf als Hilfskoch, welche sich
ungünstig auf sein Asthma bronchiale auswirke. Diesbezüglich sollte ggf. eine
alternative Arbeit gesucht werden oder die Exposition mit Dämpfen zumindest
minimiert werden (IV-Nr. 60, S. 6).
5.10
Am 3. Oktober 2019 wurde dem
Versicherten eine erneute Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der
Stiftung B.___ vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 erteilt
(IV-Nr. 58). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom 9. März 2020 seien
Knowhow, Arbeitseinstellung und Motivation hervorragend. Der Versicherte sei in
einem Teilzeitpensum von 50 % in einer Küche für die Zubereitung von kalter
Küche vermittelbar (IV-Nr. 70).
5.11
Im Bericht vom 8. November
2019.
diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH Allgemeine
Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein allerg.
Asthmabronchiale und eine Lumboischialgie rechts. Es bestünden Lumbalgien mit
Ausstrahlung ins rechte Bein. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
der Hausarzt einen Diabetes Mellitus Typ II mit diabetischer Neuropathie an den
Füssen. Der Versicherte sei ab dem 30. Juli 2018 und auf Dauer 50 %
arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeit (IV-Nr. 60). Auf dem ärztlichen
Zeugnis vom 8. November 2019 notierte Dr. med. F.___, dass es zu einem
Asthma-Anfall gekommen sei (IV-Nr. 86, S. 21).
5.12
Mit medizinischem Bericht,
eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019, nannte Dr.
med. E.___ hinsichtlich der Vorgeschichte ein schweres eosinophiles Asthma
bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen, mehrfache Steroidgaben
systemisch nötig, Trigger Dampf, Kälte, Rauch. Der Versicherte werde seit Mai
2017.
behandelt. Damals sei die Zuweisung wegen steroidpflichtigem Asthma
bronchiale, aggraviert während der Pollensaison, erfolgt. Es habe eine schwere
Obstruktion in der Lungenfunktion bestanden. Nach Beginn mit Nucala im April
2019.
seien keine Exazerbationen mehr aufgetreten. Aktuell sei das Asthma
brochiale stabil und klinisch kontrolliert. Die aktuelle Medikation bestehe in
Symbicort 200/6mg 2-0-2, Spiriva 1 mg 1-0-0 und Nucala 1 x / Monat. Betreffend
Funktionseinschränkungen stellte Dr. med. E.___ fest, dass bei der
Lungenfunktion weiter eine mittelschwere Obstruktion vorliege, FEV1 67 %.
In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Bei einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %, falls
keine Exposition mit Rauch und Dämpfen vorliege. Mittelschwere bis schwere
körperliche Arbeiten seien nicht möglich (IV-Nr. 63).
5.13
In der RAD-Aktennotiz vom
5.
Dezember 2019 stellte Dr. med. G.___, praktischer Arzt, fest, aufgrund
von Verschleisserscheinungen im Rücken und der wegen dem Asthma bronchiale
jahrelangen Cortisontherapie, die zu einer Schwächung der Knochenstruktur
führen könne, solle der Versicherte lediglich leichte körperliche Tätigkeiten
ausüben. Aktuelle orthopädische, rheumatologische oder radiologische
Befundberichte lägen nicht vor. Von Seiten der Lunge bestehe in einer
leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Ferner lägen keine fachärztlichen Befunde vor, die auf eine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus
orthopädischen Gründen hindeuteten (IV-Nr. 64).
5.14
Gemäss Radiologiebericht vom
10.
Januar 2020 von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Radiologie, zeige das
MRT der Lendenwirbelsäule eine erneute geringe Diskusprotrusion rechts mit
kleiner Diskusextrusion und Kontakt zu der leicht eingeengten und nach dorsal
deviierten S1 Wurzel rechts recessal mit möglicher Irritation sowie leichter,
foraminaler Stenose L5 rechts mit möglicher Irritation bei Kontakt zum
protrahierten Diskus. Stationäre Diskusprotrusion LWK 415 mit leichter,
rezessaler Stenose L5 beidseits. Keine neu aufgetretene hochgradige foraminale
oder spinale Stenose sowie eindeutige Nervenwurzelkompression in dieser
Untersuchungsposition. Geringe erosive Osteochondrose (Modic 1) BWK 12/LWK 1
LWK 5/SWK 1 (IV-Nr. 66, S. 2).
5.15
Mit Pneumologie-Bericht des D.___
vom 10. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___ hinsichtlich der Lungenerkrankung:
(1.) Schweres eosinophiles Asthma
bronchiale mit/bei:
-
klinisch und
lungenfunktionell partiell kontrolliert
-
pRF: St. n. Nikotinabusus
ca. 15 py, sistiert 2012
-
begleitende chronische
Rhinokonjunktivitis
-
St. n. Immuntherapie
mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen
-
unter Symbicort 200/6 pg
2-0-2, Incruse Ellipta 55 pg 1-0-0, Alvesco 160 mg DA
-
Nucala monatlich 100 mg
s.o.
In der durchgeführten Spiroergometrie
vom 27. Dezember 2019 habe der Versicherte nach Erreichen der
Ausbelastungskriterien eine maximale VO2max von 18,7 ml/min/kg
Körpergewicht erreicht, was einem Soll von 60 % entspreche. Die Leistung
bzgl. Wattzahl habe 104 W betragen, was einem Soll von 56 % entspreche.
Gegen Ende der Belastung habe sich eine beginnende dynamische Überblähung
gezeigt, gut passend zu einer dynamischen Obstruktion bei Asthma bronchiale.
Lungenfunktionell habe sich am 27. Dezember 2019 wieder ein Abfall des FEV1
nach Bronchodilatatio-1 um knapp 210 ml im Vergleich zur Voruntersuchung gezeigt.
Insgesamt habe weiterhin eine mittelschwere, jedoch partiell reversible
obstruktive Ventilationsstörung persistiert. In Zusammenschau der
spiroergometrischen Befunde sowie vorliegenden Lungenfunktion lasse sich
letztendlich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 % nach
Scherrer attestieren. Insgesamt lasse sich anamnestisch, wie schon in den
Vorberichten erwähnt, eine deutliche Verschlechterung der Asthmasymptome am
aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort Exposition auf Fette und Dämpfe
konstatieren. Aufgrund dessen sei eine Expositionsprophylaxe, z. B. mit einer
Atemschutzmaske, besser eine Expositionsvermeidung, weiterhin medizinisch
indiziert. Bzgl. der inhalativen Therapie sei aktuell bei wieder schlechter werdendem
FEV1 die bestehende inhalative Therapie mit Symbicort 200/6 mcg 2-0-2, Spiriva
18.
mcg 1-0-0 und Nucala 100 mg s.c. alle 4 Wochen mit Alvesco 100 1-0-0 morgens
wieder ausgebaut worden. Spiroergometrisch sei neben der dynamischen
Überblähung auch eine chronotrope Inkompetenz aufgefallen mit inadäquatem
Pulsanstieg unter Belastung. Aufgrund des erhöhten kardiovaskulären
Risikoprofils werde eine kardiologische Standortbestimmung empfohlen (IV-Nr. 68,
S. 13).
5.16
Im Rahmen des neurologischen
Konsiliums vom 24. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt
FMH für Neurologie, unter anderem rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont
mit wahrscheinlich leichter Irritation der Nervenwurzel L5, (-) aktuell ohne
Hinweis für eine Parese des rechten Beines oder eine Sensibilitätsminderung im
Versorgungsgebiet der Nervenwurzel L5, (-) Verdacht auf residuelle
postoperative sensible Ausfallsymptomatik der Zehen im rechten
Versorgungsgebiet S1 und (-) elektrophysiologisch aktuell ohne Hinweis für eine
periphere Neuropathie oder eine radikuläre Schädigung (IV-Nr. 65).
5.17
Im Abschlussbericht der
Eingliederungsfachperson vom 11. Februar 2020 wurde zum
Eingliederungsverlauf festgestellt, dass der Versicherte in der eigenen Küche
des B.___ eingesetzt worden sei. Nach einem zweimonatigen Arbeitsversuch im
Restaurant C.___ sei die Rückmeldung gewesen, dass der Versicherte
gesundheitlich zu wenig stabil sei, um ihm eine Teilzeitstelle im Bereich Küche
anzubieten. Er weise mehrere gesundheitliche Absenzen aus und könne durch die
Asthmaerkrankung nicht immer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. In
seiner Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit stellte die
Eingliederungsfachperson fest, haupteinschränkend während der ganzen
Eingliederung seien die Asthmaanfälle gewesen, die ihn auch in
Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten, Recycling-Arbeiten) gehindert
hätten, das Pensum über 50 % zu steigern. Die Arbeitsleistung sei ohne
Asthmaanfall bei 100 % anzusiedeln. Während und nach einem Asthmaanfall
habe sich die Arbeitsleistung stark reduziert und oft sei er danach nicht mehr
arbeitsfähig gewesen. Der Versicherte werde nun weiter über die
Arbeitslosenvermittlung unterstützt. Eine medizinische Aufarbeitung sei
angezeigt (IV-Nr. 67). Gemäss Vermerk im Präsenzzeiten-Protokoll der
Eingliederungsstelle war der Versicherte am 31. Januar 2020 wegen Asthma
und starkem Husten krank (IV-Nr. 86, S. 13).
5.18
Gemäss Bericht der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Februar 2020 zeige sich wieder
eine Polyposis nasi, insbesondere im mittleren Nasengang bds. Mittels Nasonex
Spray könne der Versicherte dies einigermassen unter Kontrolle halten.
Punktuell sei auch schon Prednison per os über wenige Tage verabreicht worden,
dies immer mit dem Augenmerk auf den bekannten Diabetes mellitus Typ 2. Aktuell
sei der Patient mit seiner Nasenatmung soweit zufrieden. Der Geruch sei
subjektiv etwas reduziert. Es seien jährliche Kontrollen durchzuführen
(IV-Nr. 80, S. 3).
5.19
Im medizinischen Bericht vom
14.
Februar 2020 nannte Dr. med. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie rechts mit DH (Hypästhesie,
sensomotorische Ausfälle wegen Irritation der Nervenwurzel L5) und allergisches
Asthma bronchiale. Der Versicherte sei 50 % arbeitsfähig für leichte
Arbeiten, das heisse, er dürfe nicht mehr als 7 kg Gewicht heben. Als Prognose
zur Eingliederung stellte Dr. med. F.___ fest, dass eine Verbesserung (recte:
Verschlechterung) der Rückenbeschwerden bei Belastung wahrscheinlich
lebenslänglich persistieren werde (IV-Nr. 68).
5.20
In der RAD-Stellungnahme vom
29.
April 2020 wiederholte Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin, zunächst die RAD-Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom
5.
Dezember 2019. Sodann führte sie aus, dass die durch den Versicherten
beschriebenen Beschwerden im Rücken-/Beinbereich im neurologischen Konsilium 01/20
nicht hätten objektiviert werden können. Der Hausarzt sehe den Versicherten in
schweren Arbeiten als 100 % arbeitsfähig (recte: arbeitsunfähig), für
leichte Arbeiten halte er ihn 50 % arbeitsfähig, ohne dies zu begründen.
Hingegen schreibe die Fachperson Eingliederung im Abschlussbericht 02/20, dass
die Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 %
anzusiedeln sei, dies entspreche der RAD-Beurteilung aus 12/19, da nun eine
Antikörper Therapie gestartet worden sei und die Asthma Problematik in den
Hintergrund getreten sei. Insofern sei die Beurteilung des Hausarztes für den
RAD nicht nachvollziehbar, insbesondere weil dieser die 50 % Arbeitsfähigkeit
für leichte Tätigkeiten nicht näher begründe und die Arbeitsunfähigkeit in der
Rückenbelastung sehe. Insofern könne der aktuelle RAD sich der Beurteilung aus
12/19 anschliessen, wonach der Versicherte seit Beginn der Besserung der Asthmaproblematik
durch die Antikörpertherapie (04/19) für leichte (max. 5 kg) und wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Dampf und Rauch sowie Kälte-/Hitzeeinwirkungen zu 100 % arbeitsfähig
sei (IV-Nr. 71, S. 3).
5.21
Im Schädel-CT-Bericht des D.___ vom
7.
Mai 2020 wurden (-) eine vermehrte Schleimhautschwellung im Sinus
maxillaris links, Sinus frontalis rechts sowie Sinus sphenoidales rechts mit
mukoperiostaler Reaktion im Sinus maxillaris links wie bei/nach einer chronischen
Sinusitis sowie (-) vereinzelte Polypen im Cavum nasi linksbetont festgestellt
(IV-Nr. 80, S. 18).
5.22
Am 29. Mai 2020 wurde eine
Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Juni 2020 bis 30. Juni
2020.
bei der Stiftung B.___ erteilt (IV-Nr. 74). Begründet wurde die Massnahme
damit, dass der Versicherte ein neues Medikament erhalten und zugleich eine
neue Therapie begonnen habe (IV-Nr. 72). Im Abschlussbericht vom 15. Juni
2020.
verwies die Eingliederungsfachperson auf ihren Abschlussbericht vom
11.
Februar 2020 (IV-Nr. 76).
5.23
Gemäss Verlaufseintrag vom 13.
Juli 2020 habe sich eine CRSwNP (chronische Rhinosinusitis mit nasaler
Polyposis) in der Biopsie gezeigt. Immer noch Belastungsdyspnoe, keine
Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter der Verdopplung von Symbicort
Dosis. Hinsichtlich der Medikation wurde festgehalten: Nucala gestoppt am 15.
April 2020, Symbicort 400/12 2-0-2, Incruse Ellipta 55ug 1-0-0, Alvesco 160ug
1-0-0 und Proc Beginn Dupi heute (IV-Nr. 80, S. 27). Mit Verordnung vom
13.
Juli 2020 verschrieb Prof. Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für
Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, dem Versicherten Dupixent 300 mg
(Injektionen alle zwei Wochen; IV-Nr. 80, S. 28).
5.24
In der RAD-Stellungnahme vom
19.
Oktober 2020 berücksichtigte Dr. med. J.___ den Pneumologie-Bericht
vom 10. Januar 2020, den Schädel-CT-Bericht vom 7. Mai 2020 und
diverse labormedizinische Befundberichte, welche eine pulmonale
Verschlechterung des eosinophilen Asthmas bestätigten. Zusammengefasst
bestätigten die neu eingelangten Befundberichte die bisherige RAD-Stellungnahme,
wonach die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe langjährig wegen der
schlechten Lungenfunktion nicht mehr zumutbar sei. Dies werde durch den Pulmologen
des D.___ «Expositionsvermeidung weiterhin medizinisch indiziert» ebenfalls
bestätigt. Der RAD habe dieses Zumutbarkeitsprofil bereits in seiner
vorgängigen Stellungnahme gleichlautend formuliert (IV-Nr. 83).
6.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.1
Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die
Beurteilung des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der
Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende
Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).
6.2
Gemäss den RAD-Stellungnahmen
vom 29. April 2020 und 19. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer in
der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft zu 100 %
arbeitsunfähig seit ca. 2017. In einer leichten (max. 5 kg), wechselbelastenden
Verweistätigkeit ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze bestehe hingegen eine
100%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2019 (IV-Nrn. 71, S. 3 und 83). In
seiner Begründung führt der RAD im Wesentlichen aus, dass die Asthmaproblematik
mit Beginn der Antikörper-Therapie im April 2019 in den Hintergrund getreten
sei. In der ergänzenden Stellungnahme stellt der RAD zwar eine pulmonale
Verschlechterung des eosinophilen Asthmas fest, diese habe jedoch keine
Auswirkung auf die vorgenommene Einschätzung der Verweistätigkeit, da die
«medizinisch indizierte Expositionsvermeidung» im formulierten
Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werde. Ferner hätten die Beschwerden im
Rücken- und Beinbereich im neurologischen Konsilium vom Januar 2020 nicht objektiviert
werden können. Diese reine Aktenbeurteilung des RAD vermag aus den nachstehenden
Gründen nicht vollständig zu überzeugen.
Hinsichtlich des Lungenleidens ist
gestützt auf die Akten festzustellen, dass beim Versicherten ein schweres
eosinophiles Asthma bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen ab Mai 2017 diagnostiziert
wurde. Nach Beginn der Antikörper-Therapie mit Nucala im April 2019 nahm das
Asthma bronchiale zunächst einen stabilen und klinisch kontrollierten Verlauf.
Der behandelnde Pulmologe Dr. med. E.___ attestierte dem Versicherten
entsprechend im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Tätigkeit ohne Exposition mit Rauch und Dämpfen. Die rund drei
Wochen später durchgeführte Spiroergometrie vom 27. Dezember 2019 zeigte jedoch
bereits wieder eine Verschlechterung der Lungenwerte, insbesondere eine
beginnende dynamische Lungenüberblähung und einen Abfall des FEV 1-Wert. Im
Bericht vom 10. Januar 2020 erklärte Dr. med. E.___, beim
Versicherten liege eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 %
nach Scherrer vor. Es lasse sich eine deutliche Verschlechterung der
Asthmasymptome am aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort eine Exposition
auf Fette und Dämpfe konstatieren. Die bestehende Therapie sei wieder mit Alvesco
ausgebaut worden. Drei Monate später, im April 2020, wurde die
Antikörper-Therapie mit Nucala gestoppt. Wiederum drei Monate später, am
13.
Juli 2020, verschrieb die Pulmologin Dr. med. K.___ dem
Versicherten eine neue Therapie mit Dupixent 300 mg. Es bestehe noch immer
eine Belastungsdyspnoe ohne Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter
der Verdopplung der Symbicort-Dosis. Der vorstehend zusammengefasste Verlauf
zeigt eine Verbesserung der Asthmasymptome von April bis Dezember 2019 mit anschliessender
Verschlechterung und offenem Verlauf bezüglich der Wirkung des ab Juli 2020
verabreichten Dupixent-Medikaments. Die durch Dr. med. E.___ am 4. Dezember
2019.
attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit basiert
folglich auf einer vorübergehend stabilen pneumologischen Situation, welche
sich dann wieder deutlich verschlechtert hat. Die Annahme des RAD, wonach das
schwere eosinophile Asthma bronchiale – trotz pneumologischer Verschlechterung
im Dezember 2019 – ab Beginn der Nucala-Therapie im April 2019 keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Rauch, Dampf,
Kälte und Hitze habe, ist für die Zeit ab der Verschlechterung in den
Untersuchungsberichten nicht hinreichend abgestützt. Daran ändert der Passus im
Eingliederungs-Abschlussbericht vom 11. Februar 2020, wonach die
Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 % anzusiedeln
sei, nichts. Laut dem Folgesatz war die Arbeitsleistung während und nach einem
Asthmaanfall stark reduziert und der Versicherte danach oft nicht mehr arbeitsfähig.
Dieser Satz impliziert, dass es auch nach Beginn der Antikörper-Therapie im April
2019.
zu Asthmaanfällen gekommen ist. Diese Annahme lässt sich auch mit dem ärztlichen
Zeugnis vom 8. November 2019 sowie dem Präsenzzeit-Protokolleintrag vom
31.
Januar 2020 begründen. Hinzu kommt die Einschätzung der
Eingliederungsfachperson, wonach die Asthmaanfälle den Versicherten auch
gehindert hätten das Pensum in Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten,
Recycling-Arbeiten) über 50 % zu steigern. Damit entspricht die
Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht in allen Punkten der regionalärztlichen
Einschätzung vom Dezember 2019. Insofern basiert die Beurteilung des RAD auf
einem pneumologischen Facharztbericht, auf den für die Folgezeit ab Januar 2020
nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden kann, und einer nicht zwingenden
Interpretation der Beurteilung der Eingliederungsfachperson. Sie ist daher
nicht schlüssig. Es fehlt eine fachärztliche Beurteilung, welche die
verschlechterten pneumologischen Befunde zum Jahresende 2019 sowie auch den
Medikamentenwechsel hin zu Dupixent berücksichtigt und sich zur
Arbeitsfähigkeit äussert. Die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit aus Sicht des Lungenleidens bleibt damit ungeklärt.
Im Weiteren finden sich in den Akten
Hinweise, wonach sich die Medikation für die Atmungsprobleme auf die Behandlung
der internistischen Problematik, insbesondere des bekannten Diabetes mellitus
Typ 2, auswirken kann. Dies gilt es im Rahmen eines internistischen Gutachtens
abzuklären.
In Bezug auf die Rückenbeschwerden kann
hingegen der regionalärztlichen Einschätzung gefolgt werden, insbesondere mit
Blick auf das neurologische Konsilium vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 65, mit
ausführlichen Untersuchungen und Messungen) und die Angaben der
Eingliederungsfachfrau, wonach der Beschwerdeführer «ohne Asthmaanfälle» in
Verweistätigkeiten eine Arbeitsleistung von 100 % erbracht habe. Da zudem
auch in der Beschwerdeschrift nicht speziell auf die Rückenbeschwerden Bezug
genommen wird, sind diesbezüglich weitere Abklärungen nicht angezeigt.
Angesichts dessen, dass bereits geringe
Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen,
damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich
im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die
Stellungnahmen des RAD abstützen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Da auch die übrigen
medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form einer
bidisziplinären Expertise in den Fachbereichen Pneumologie und Allgemeine Innere
Medizin zu veranlassen.
7.
7.1
Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
7.2
Wie soeben in Erwägung 6.2
dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die
Frage der Arbeitsfähigkeit kann weder gestützt auf die Stellungnahmen des RAD
noch gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte
zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit seit der anhaltenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands im Dezember 2019 blieb bisher nahezu vollständig ungeklärt.
Die behandelnden Pulmologen des D.___ äussern sich nach der Verschlechterung
der Asthmasymptomatik im Dezember 2019 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___
erklärt im Bericht vom 10. Januar 2020 lediglich, dass die angestammte
Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund der Fett- und Dampfexposition ungeeignet
sei. Eine Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nimmt er dabei weder in Bezug auf
die angestammte noch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit vor. Auch den
Abklärungsberichten zum Rückenleiden lassen sich keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig der Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer
im Bericht vom 14. Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit von 50 %, begründet diese Annahme jedoch nicht. Dr. med. F.___
verweist hinsichtlich der medizinischen Situation im Wesentlichen auf Labor- und
Arztberichte, welchen keinerlei Hinweise zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
Aufgrund der fehlenden Begründung kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls
keine nachvollziehbare Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden. Daraus folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit seit Verschlechterung
des Gesundheitszustands im Dezember 2019 aus medizinischer Sicht bisher nahezu
vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich
vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der
Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den
erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
befinden.
8.
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'686.70 festzusetzen (10:45 Stunden zu CHF 230.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 22.10 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten
Kostennote ergibt sich aus den Positionen «Schreiben Chargé (Orientierungs-Kop.
an Kl.)» und «Verfügung Versicherungsgericht Kt SO» mit einem Aufwand von
jeweils 0.10 Stunden, welche als Orientierungskopien an den Klienten zu werten
sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im Stundenansatz des
Rechtsvertreters enthalten ist. Der nachprozessuale Aufwand wird zudem
praxisgemäss auf 0.5 Stunden gekürzt, da er aufgrund der Gutheissung geringer
ausfällt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
22. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'686.70 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger