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Entscheid

VSBES.2021.51

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

17. November 2021Deutsch32 min

Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte vom

Source so.ch

Urteil vom 17. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 22. Februar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene A.___ meldete

sich am 16. Januar 2015 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom

30. März 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 13). Der

Versicherte hatte seine angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe am 3. Februar

2015 wieder zu 100 % aufgenommen.

2.

2.1 Am 21. August 2018 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Geltend gemacht wurde eine

wiederholte volle Arbeitsunfähigkeit ab ca. 2016 bzw. eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % ab dem 30. Juli 2018 bis auf Weiteres wegen Rückenschmerzen

im Kreuz, Asthma, Hyperallergien und Diabetes. Die Beeinträchtigungen bestünden

seit 2004 infolge Diabetes, seit ca. 2014 aufgrund des Rückens und seit

ca. 2017 wegen des Asthmas (IV-Nr. 15).

2.2 Die IV-Stelle führte am 9. Oktober

2018 ein Früherfassungsgespräch durch (IV-Nr. 28) und holte Arztberichte

ein (IV-Nr. 60). Sie unterstützte A.___ in der Folge mit beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte vom

18. Februar 2019 bis 30. April 2019 ein Aufbautraining als

Küchenhilfe in der internen Kantine der Stiftung B.___, welches bis

30. Juli 2019 verlängert wurde (IV-Nrn. 32, 33 und 42). Danach erfolgte

ein Arbeitsversuch vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2019 im Café C.___

(IV-Nr. 51), gefolgt von einem weiteren Aufbautraining bei der Stiftung B.___ in

den Bereichen kalte Küche, Industriemontage und Recycling bis 29. Februar

2020 (IV-Protokoll vom 18. Dezember 2019).

2.3 Die IV-Stelle unterbreitete die

Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD).

Dieser hielt in der Stellungnahme vom 25. April 2020 fest, dass der

Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auf Dauer 100 %

arbeitsunfähig sei seit ca. 2017. In einer Verweistätigkeit – leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten bis max. 5 kg ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze

– bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab April 2019, vorab den Beurteilungen

der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (IV-Nr. 71). Daran hielt der RAD in

der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 fest (IV-Nr. 83).

Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 79) mit Verfügung vom 22. Februar 2021 sowohl einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) am 19. März 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 4). Mit Beschwerdebegründung

vom 20. April 2021 stellt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Nikolaus Tamm, folgende Rechtsbegehren (A.S. 18):

1. Dem

Beschwerdeführer sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine unbefristete

IV-Rente zuzusprechen.

2. Es

sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

3. Unter

o/e-Kostenfolge.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2021 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

5. Mit Verfügung vom 9. Juni

2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Nikolaus Tamm als unentgeltliche Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 30).

6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 32).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit

Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial

zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Die Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich

Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie

einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von

einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar

lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch

nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

vom 22. Februar 2021 (A.S. 1). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer ab April 2019 in einer leichten (max. 5 kg),

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Dampf und Rauch sowie Kälte- und

Hitzeeinwirkungen 100 % arbeitsfähig sei. Es werde verwiesen auf die

RAD-Stellungnahme vom 29. April 2019. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 und der zuvor bezogenen

Eingliederungs- und Taggeldleistungen bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente. Die RAD-Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 werde zum

integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben. Gestützt darauf könne eine

bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die bereits bekannten

Gesundheitsbeeinträchtigungen seien ausserdem ausreichend abgeklärt worden. Von

weiteren beweismässigen Vorkehren könne daher abgesehen werden.

4.2

Mit Beschwerdebegründung vom 20. April

2021.

(A.S. 18) wendet der Versicherte ein, die Abklärungen der Vorinstanz seien

unvollständig geblieben, weswegen die Zumutbarkeitsbeurteilung insbesondere im

Hinblick auf mögliche Verweistätigkeiten unzutreffend ausgefallen sei. Die

multiplen Beschwerden des Versicherten, insbesondere das unbestrittenermassen

objektiv sehr stark einschränkende Asthma, verunmöglichten in allen

medizinisch-theoretisch denkbaren Berufsfeldern eine Ganztagsarbeit. Der von

der Vorinstanz als massgeblich betrachtete Bericht des RAD datiere vom 5.

Dezember 2019. Dieser basiere auf dem Stand der medizinischen Abklärungen vom

September 2019. Der RAD und mit ihm die Vorinstanz verkennten, dass sich die

Problematik seither deutlich verschärft habe. Die Behandlung mit Nucala, die im

Jahr 2019 vorübergehende Erfolge gezeitigt habe, habe wegen zunehmender

Beschwerden abgebrochen und umgestellt werden müssen, bisher ohne nachhaltigen

Erfolg; im Gegenteil hätten sich der Gesundheitszustand und damit die Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers verschlechtert. Es werde verwiesen auf die Abklärung vom

8.

Januar 2020 in der Abteilung Pneumologie des D.___, den Abschlussbericht zu

den beruflichen Massnahmen vom 11. Februar 2020 und den aktuellen Bericht der

Stiftung B.___ vom 13. April 2021 (Beschwerdebeilage 2). Die zentrale

These des RAD, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 aufgrund der

erfolgreichen Therapie keine Asthma-Anfälle mehr erleide, sei unzutreffend. Vor

wenigen Wochen, am 31. März 2021, habe der Versicherte einen derart heftigen

Asthma-Anfall erlitten, dass er notfallmässig ins D.___ habe eingewiesen werden

müssen. Dort fänden derzeit vertiefte Abklärungen statt, deren Resultat noch

nicht feststehe. Zusammenfassend liege damit keine genügende, umfassende und

fachärztliche Abklärung des in verschiedener Hinsicht beeinträchtigten

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Damit sei der rechtserhebliche

Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. In Anbetracht des komplexen

Beschwerdebildes sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der

Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Gemäss Austrittsbericht des D.___

vom 19. November 2014 litt der Versicherte an einem (1.) Schmerz- und

Sensorisches Ausfallsyndrom L5/S1 rechts mit/bei mediolaterale Diskushernie

L5/S1 rechts mit geringer Wurzelaffektion (19.08.2014) und einer fraglichen

Sequester / Zyste foraminal am Nervenausgang rechts mit Kontakt zur

Wurzel S1 rechts sowie an (2.) Diabetes Mellitus II. Anlässlich der Operation

vom 16. November 2014 wurden eine mikrotechnische Fenestration LWK5/SWK1

Sequesterektomie und die Entfernung einer Synovialzyste vorgenommen (IV-Nr. 60,

S. 19).

5.2

Im Anmeldungsformular vom 21. August

2018.

gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 2014 an Rückenschmerzen im

Kreuz leide, die bei Belastung schlimmer seien, heben und sitzen gingen gar

nicht. Zudem habe er seit ca. 2017 Asthma mit akuter Atemnot. Hyperallergien

führten zu Asthma. Schliesslich habe er seit 2004 Diabetes. Als er noch

gearbeitet habe, sei er wiederholt 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem

30.

Juli 2018 bis auf Weiteres betrage seine Arbeitsfähigkeit 50 %

(IV-Nr. 15).

5.3

Im Pneumologie-Bericht des D.___

vom 18. Juli 2018 wurden folgende Grunddiagnosen gestellt: (1.) Schweres

allergisches eosinophiles Asthma bronchiale, aktuell nicht kontrolliert, (2.)

Polyposis nasi, ED 20.07.2018, und (3.) Diabetes mellitus Typ 2. Als

Nebendiagnosen wurden (-) St. n. Cholezystektomie, (-) osteopen veränderte

Wirbelsäule, am ehesten steroidinduziert, und (-) St. n. Fenestration L5/S1

genannt (IV-Nr. 63, S. 13).

5.4

Gemäss Gesprächsprotokoll Intake

vom 9. Oktober 2018 war der Versicherte zuletzt seit 2012 als Küchenhilfe

(Rüsten, Abwasch und Reinigung) in einem Restaurant mit einem Pensum von

100.

% tätig. Sein Lohn habe CHF 4'874.85 x 13 betragen. Wegen

Schliessung des Gastronomiebetriebes sei dem Versicherten per

30.

September 2016 gekündigt worden. Nach dem Stellenverlust habe er bis

April 2018 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und sich danach

im Juni 2018 beim Sozialdienst angemeldet. Zur medizinischen Bestandsaufnahme

wurde festgehalten, dass sich die Situation rund um seinen Rücken seit der

ersten IV-Anmeldung nicht verbessert habe und er in den letzten drei Jahren

beim Hausarzt drei Spritzen im Lendenbereich habe machen lassen. Auch habe er

bei Belastung und ungünstigen Bewegungen Ausstrahlungen ins rechte Bein.

Physio- und Wassertherapie würden ein bis zwei Mal pro Woche wahrgenommen. Die

Schmerzsituation und die dadurch verbundenen Einschränkungen seien sehr

unangenehm. Der Hausarzt habe eine Gewichtslimite von 5 - 8 kg

erlassen. Stehen 30 Minuten / Gehen 20 Minuten / Stehen 1 Stunde

(recte: Sitzen). Zusätzlich bestehe ein schweres Asthma, welches ihn zusätzlich

in der Leistungsfähigkeit einschränke. Dies werde in den Pollenmonaten durch die

Allergie noch verstärkt. Neu hinzugekommen seien Nasenpolypen. Der seit 2004

bekannte nichtinsulinpflichtige Diabetes Typ 2 sei gut eingestellt (IV-Nr. 28).

5.5

Am 11. Januar 2019 erteilte

die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der

Stiftung B.___ mit dem Ziel, das Pensum von 50 % auf 60 % oder 70 %

zu steigern (IV-Nrn. 32 und 33). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom

17.

April 2019 arbeitete der Versicherte in der Küche der internen

Kantine. Die gesundheitlichen Probleme (Asthmaleiden / Lungenprobleme)

liessen lediglich leichtere Arbeit ohne grössere Belastung zu, die

Anforderungen in einer Küche im ersten Arbeitsmarkt könne er zu 50 %

bewältigen (IV-Nr. 40). Mit Kostengutsprache vom 24. April 2019 wurde

das Aufbautraining bis 30. Juli 2019 verlängert (IV-Nr. 42).

5.6

Mit Pneumologie-Bericht des D.___

vom 26. April 2019 bestätigte Dr. med. E.___, Facharzt FMH Pneumologie und

Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose schweres allergisches Asthma

bronchiale. Das Asthma verursache Atemnot, weshalb körperlich anstrengende

Arbeiten seit Januar 2019 und zur Zeit nicht zumutbar seien. Eine Eignung als

Hilfsküchenchef könne bejaht werden. Neu werde mit Nucala einmal pro Monat begonnen,

was eine deutliche Abnahme der asthmatischen Symptome zur Folge haben sollte

(IV-Nr. 45).

5.7

Gemäss Austrittsbericht der

Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Mai 2019 seien im Rahmen der

Operation vom 10. Mai 2019 eine Septumplastik und eine Conchotomie bds, eine

Infundibulotomie sowie eine Frontoethmoidektomie bds vorgenommen worden (IV-Nr.

63, S. 17).

5.8

Gemäss Trainings- und

Abklärungsbericht vom 14. Juni 2019 habe der Versicherte in der Küche der

internen Kantine ein stabiles Pensum von 58,6 % erreicht. Die

Leistungsfähigkeit werde weiterhin von den gesundheitlichen Problemen

eingeschränkt. Die gezeigte Leistung sei jedoch sehr gut und der Wille zur

Arbeit stark sichtbar (IV-Nr. 47). Am 9. Juli 2019 wurde das Aufbautraining

bis 31. Oktober 2019 verlängert. Durchführungsstelle sei das Café C.___

(IV-Nr. 51).

5.9

Im Pneumologie-Bericht des D.___

vom 26. September 2019 stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:

1.

Schweres

saisonales-allergisches, eosinophiles Asthma bronchiale m/b

-

pRF: St. n. Nikotinabusus

ca. 15py, sistiert 2012

-

begleitende chronische

Rhinokonjunktivitis

-

St. n. Immuntherapie

mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen

-

unter Symbicort 200/6 mcg

2-0-2, lncruse ellipta 55 mcg 1-0-0, Alvesco 150 pg DA 1-0-1

-

Nucala monatlich 100 mg

s.c. seit April 2019

2.

Polyposis nasi, ED 20.07.2018

-

CT Gesichtsschädel

20.07.2018: Polyposis nasi in der Cavitas nasi und ethmoidal mit Sekretrückstau

und Beteiligung der Stirnhöhlen. Akzessorische Kieferhöhlenostien mit konsekutiv

freier Belüftung der Kieferhöhlen bei eigentlich durch die Polypen verlegter ostiomeataler

Einheit

3.

Diabetes mellitus Typ 2

-

unter Metformin-Therapie

4.

Nebendiagnosen:

-

Status nach

Cholezystektomie

-

Osteopen veränderte

Wirbelsäule, a.e. steroidinduziert

-

Status nach Fenestration

L5/S1

Unter begonnener Therapie mit Nucala

zeige sich im Verlauf erfreulicherweise ein Anstieg des FEV1 von 1,68 I nach

Bronchodilatation auf aktuell 2,40 I nach Bronchodilatation. Insgesamt sei es

also zu einem Anstieg von knapp 600 ml unter Nucala-Therapie gekommen.

Zwischenzeitlich habe Alvesco aufgrund des schlecht eingestellten Diabetes

mellitus wieder sistiert werden können. Zu Exazerbationen sei es in letzter

Zeit glücklicherweise ebenfalls nicht mehr gekommen. Auch die periphere

Eosinophilie habe sich unter Nucala vollständig rückgebildet. Die

Bedarfstherapie mit Ventolin müsse höchstens noch bei der Arbeit als Hilfskoch

eingesetzt werden, insbesondere, wenn er dort Dämpfen wie Bratfett oder Dampf

ausgesetzt sei, komme es doch zu Symptomen wie Dyspnoe. Ansonsten sei er

praktisch beschwerdefrei und auch im Alltag wieder normal körperlich

leistungsfähig. Somit werde die Therapie mit Nucala in unveränderter Dosierung

monatlich fortgeführt (neben der bestehenden inhalativen Therapie). Zu erwähnen

bleibe weiterhin die Dampfexposition in seinem Beruf als Hilfskoch, welche sich

ungünstig auf sein Asthma bronchiale auswirke. Diesbezüglich sollte ggf. eine

alternative Arbeit gesucht werden oder die Exposition mit Dämpfen zumindest

minimiert werden (IV-Nr. 60, S. 6).

5.10

Am 3. Oktober 2019 wurde dem

Versicherten eine erneute Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der

Stiftung B.___ vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 erteilt

(IV-Nr. 58). Gemäss Trainings- und Abklärungsbericht vom 9. März 2020 seien

Knowhow, Arbeitseinstellung und Motivation hervorragend. Der Versicherte sei in

einem Teilzeitpensum von 50 % in einer Küche für die Zubereitung von kalter

Küche vermittelbar (IV-Nr. 70).

5.11

Im Bericht vom 8. November

2019.

diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH Allgemeine

Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein allerg.

Asthmabronchiale und eine Lumboischialgie rechts. Es bestünden Lumbalgien mit

Ausstrahlung ins rechte Bein. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte

der Hausarzt einen Diabetes Mellitus Typ II mit diabetischer Neuropathie an den

Füssen. Der Versicherte sei ab dem 30. Juli 2018 und auf Dauer 50 %

arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeit (IV-Nr. 60). Auf dem ärztlichen

Zeugnis vom 8. November 2019 notierte Dr. med. F.___, dass es zu einem

Asthma-Anfall gekommen sei (IV-Nr. 86, S. 21).

5.12

Mit medizinischem Bericht,

eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2019, nannte Dr.

med. E.___ hinsichtlich der Vorgeschichte ein schweres eosinophiles Asthma

bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen, mehrfache Steroidgaben

systemisch nötig, Trigger Dampf, Kälte, Rauch. Der Versicherte werde seit Mai

2017.

behandelt. Damals sei die Zuweisung wegen steroidpflichtigem Asthma

bronchiale, aggraviert während der Pollensaison, erfolgt. Es habe eine schwere

Obstruktion in der Lungenfunktion bestanden. Nach Beginn mit Nucala im April

2019.

seien keine Exazerbationen mehr aufgetreten. Aktuell sei das Asthma

brochiale stabil und klinisch kontrolliert. Die aktuelle Medikation bestehe in

Symbicort 200/6mg 2-0-2, Spiriva 1 mg 1-0-0 und Nucala 1 x / Monat. Betreffend

Funktionseinschränkungen stellte Dr. med. E.___ fest, dass bei der

Lungenfunktion weiter eine mittelschwere Obstruktion vorliege, FEV1 67 %.

In der bisherigen Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Bei einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %, falls

keine Exposition mit Rauch und Dämpfen vorliege. Mittelschwere bis schwere

körperliche Arbeiten seien nicht möglich (IV-Nr. 63).

5.13

In der RAD-Aktennotiz vom

5.

Dezember 2019 stellte Dr. med. G.___, praktischer Arzt, fest, aufgrund

von Verschleisserscheinungen im Rücken und der wegen dem Asthma bronchiale

jahrelangen Cortisontherapie, die zu einer Schwächung der Knochenstruktur

führen könne, solle der Versicherte lediglich leichte körperliche Tätigkeiten

ausüben. Aktuelle orthopädische, rheumatologische oder radiologische

Befundberichte lägen nicht vor. Von Seiten der Lunge bestehe in einer

leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.

Ferner lägen keine fachärztlichen Befunde vor, die auf eine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus

orthopädischen Gründen hindeuteten (IV-Nr. 64).

5.14

Gemäss Radiologiebericht vom

10.

Januar 2020 von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Radiologie, zeige das

MRT der Lendenwirbelsäule eine erneute geringe Diskusprotrusion rechts mit

kleiner Diskusextrusion und Kontakt zu der leicht eingeengten und nach dorsal

deviierten S1 Wurzel rechts recessal mit möglicher Irritation sowie leichter,

foraminaler Stenose L5 rechts mit möglicher Irritation bei Kontakt zum

protrahierten Diskus. Stationäre Diskusprotrusion LWK 415 mit leichter,

rezessaler Stenose L5 beidseits. Keine neu aufgetretene hochgradige foraminale

oder spinale Stenose sowie eindeutige Nervenwurzelkompression in dieser

Untersuchungsposition. Geringe erosive Osteochondrose (Modic 1) BWK 12/LWK 1

LWK 5/SWK 1 (IV-Nr. 66, S. 2).

5.15

Mit Pneumologie-Bericht des D.___

vom 10. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___ hinsichtlich der Lungenerkrankung:

(1.) Schweres eosinophiles Asthma

bronchiale mit/bei:

-

klinisch und

lungenfunktionell partiell kontrolliert

-

pRF: St. n. Nikotinabusus

ca. 15 py, sistiert 2012

-

begleitende chronische

Rhinokonjunktivitis

-

St. n. Immuntherapie

mittels Gräser/Roggen- sowie Birken-, Erle-, Haselpollen

-

unter Symbicort 200/6 pg

2-0-2, Incruse Ellipta 55 pg 1-0-0, Alvesco 160 mg DA

-

Nucala monatlich 100 mg

s.o.

In der durchgeführten Spiroergometrie

vom 27. Dezember 2019 habe der Versicherte nach Erreichen der

Ausbelastungskriterien eine maximale VO2max von 18,7 ml/min/kg

Körpergewicht erreicht, was einem Soll von 60 % entspreche. Die Leistung

bzgl. Wattzahl habe 104 W betragen, was einem Soll von 56 % entspreche.

Gegen Ende der Belastung habe sich eine beginnende dynamische Überblähung

gezeigt, gut passend zu einer dynamischen Obstruktion bei Asthma bronchiale.

Lungenfunktionell habe sich am 27. Dezember 2019 wieder ein Abfall des FEV1

nach Bronchodilatatio-1 um knapp 210 ml im Vergleich zur Voruntersuchung gezeigt.

Insgesamt habe weiterhin eine mittelschwere, jedoch partiell reversible

obstruktive Ventilationsstörung persistiert. In Zusammenschau der

spiroergometrischen Befunde sowie vorliegenden Lungenfunktion lasse sich

letztendlich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 % nach

Scherrer attestieren. Insgesamt lasse sich anamnestisch, wie schon in den

Vorberichten erwähnt, eine deutliche Verschlechterung der Asthmasymptome am

aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort Exposition auf Fette und Dämpfe

konstatieren. Aufgrund dessen sei eine Expositionsprophylaxe, z. B. mit einer

Atemschutzmaske, besser eine Expositionsvermeidung, weiterhin medizinisch

indiziert. Bzgl. der inhalativen Therapie sei aktuell bei wieder schlechter werdendem

FEV1 die bestehende inhalative Therapie mit Symbicort 200/6 mcg 2-0-2, Spiriva

18.

mcg 1-0-0 und Nucala 100 mg s.c. alle 4 Wochen mit Alvesco 100 1-0-0 morgens

wieder ausgebaut worden. Spiroergometrisch sei neben der dynamischen

Überblähung auch eine chronotrope Inkompetenz aufgefallen mit inadäquatem

Pulsanstieg unter Belastung. Aufgrund des erhöhten kardiovaskulären

Risikoprofils werde eine kardiologische Standortbestimmung empfohlen (IV-Nr. 68,

S. 13).

5.16

Im Rahmen des neurologischen

Konsiliums vom 24. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt

FMH für Neurologie, unter anderem rezidivierende Lumboischialgien rechtsbetont

mit wahrscheinlich leichter Irritation der Nervenwurzel L5, (-) aktuell ohne

Hinweis für eine Parese des rechten Beines oder eine Sensibilitätsminderung im

Versorgungsgebiet der Nervenwurzel L5, (-) Verdacht auf residuelle

postoperative sensible Ausfallsymptomatik der Zehen im rechten

Versorgungsgebiet S1 und (-) elektrophysiologisch aktuell ohne Hinweis für eine

periphere Neuropathie oder eine radikuläre Schädigung (IV-Nr. 65).

5.17

Im Abschlussbericht der

Eingliederungsfachperson vom 11. Februar 2020 wurde zum

Eingliederungsverlauf festgestellt, dass der Versicherte in der eigenen Küche

des B.___ eingesetzt worden sei. Nach einem zweimonatigen Arbeitsversuch im

Restaurant C.___ sei die Rückmeldung gewesen, dass der Versicherte

gesundheitlich zu wenig stabil sei, um ihm eine Teilzeitstelle im Bereich Küche

anzubieten. Er weise mehrere gesundheitliche Absenzen aus und könne durch die

Asthmaerkrankung nicht immer die geforderte Arbeitsleistung erbringen. In

seiner Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit stellte die

Eingliederungsfachperson fest, haupteinschränkend während der ganzen

Eingliederung seien die Asthmaanfälle gewesen, die ihn auch in

Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten, Recycling-Arbeiten) gehindert

hätten, das Pensum über 50 % zu steigern. Die Arbeitsleistung sei ohne

Asthmaanfall bei 100 % anzusiedeln. Während und nach einem Asthmaanfall

habe sich die Arbeitsleistung stark reduziert und oft sei er danach nicht mehr

arbeitsfähig gewesen. Der Versicherte werde nun weiter über die

Arbeitslosenvermittlung unterstützt. Eine medizinische Aufarbeitung sei

angezeigt (IV-Nr. 67). Gemäss Vermerk im Präsenzzeiten-Protokoll der

Eingliederungsstelle war der Versicherte am 31. Januar 2020 wegen Asthma

und starkem Husten krank (IV-Nr. 86, S. 13).

5.18

Gemäss Bericht der

Hals-Nasen-Ohren-Klinik des D.___ vom 11. Februar 2020 zeige sich wieder

eine Polyposis nasi, insbesondere im mittleren Nasengang bds. Mittels Nasonex

Spray könne der Versicherte dies einigermassen unter Kontrolle halten.

Punktuell sei auch schon Prednison per os über wenige Tage verabreicht worden,

dies immer mit dem Augenmerk auf den bekannten Diabetes mellitus Typ 2. Aktuell

sei der Patient mit seiner Nasenatmung soweit zufrieden. Der Geruch sei

subjektiv etwas reduziert. Es seien jährliche Kontrollen durchzuführen

(IV-Nr. 80, S. 3).

5.19

Im medizinischen Bericht vom

14.

Februar 2020 nannte Dr. med. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie rechts mit DH (Hypästhesie,

sensomotorische Ausfälle wegen Irritation der Nervenwurzel L5) und allergisches

Asthma bronchiale. Der Versicherte sei 50 % arbeitsfähig für leichte

Arbeiten, das heisse, er dürfe nicht mehr als 7 kg Gewicht heben. Als Prognose

zur Eingliederung stellte Dr. med. F.___ fest, dass eine Verbesserung (recte:

Verschlechterung) der Rückenbeschwerden bei Belastung wahrscheinlich

lebenslänglich persistieren werde (IV-Nr. 68).

5.20

In der RAD-Stellungnahme vom

29.

April 2020 wiederholte Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin

und Arbeitsmedizin, zunächst die RAD-Aktennotiz von Dr. med. G.___ vom

5.

Dezember 2019. Sodann führte sie aus, dass die durch den Versicherten

beschriebenen Beschwerden im Rücken-/Beinbereich im neurologischen Konsilium 01/20

nicht hätten objektiviert werden können. Der Hausarzt sehe den Versicherten in

schweren Arbeiten als 100 % arbeitsfähig (recte: arbeitsunfähig), für

leichte Arbeiten halte er ihn 50 % arbeitsfähig, ohne dies zu begründen.

Hingegen schreibe die Fachperson Eingliederung im Abschlussbericht 02/20, dass

die Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 %

anzusiedeln sei, dies entspreche der RAD-Beurteilung aus 12/19, da nun eine

Antikörper Therapie gestartet worden sei und die Asthma Problematik in den

Hintergrund getreten sei. Insofern sei die Beurteilung des Hausarztes für den

RAD nicht nachvollziehbar, insbesondere weil dieser die 50 % Arbeitsfähigkeit

für leichte Tätigkeiten nicht näher begründe und die Arbeitsunfähigkeit in der

Rückenbelastung sehe. Insofern könne der aktuelle RAD sich der Beurteilung aus

12/19 anschliessen, wonach der Versicherte seit Beginn der Besserung der Asthmaproblematik

durch die Antikörpertherapie (04/19) für leichte (max. 5 kg) und wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Dampf und Rauch sowie Kälte-/Hitzeeinwirkungen zu 100 % arbeitsfähig

sei (IV-Nr. 71, S. 3).

5.21

Im Schädel-CT-Bericht des D.___ vom

7.

Mai 2020 wurden (-) eine vermehrte Schleimhautschwellung im Sinus

maxillaris links, Sinus frontalis rechts sowie Sinus sphenoidales rechts mit

mukoperiostaler Reaktion im Sinus maxillaris links wie bei/nach einer chronischen

Sinusitis sowie (-) vereinzelte Polypen im Cavum nasi linksbetont festgestellt

(IV-Nr. 80, S. 18).

5.22

Am 29. Mai 2020 wurde eine

Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2. Juni 2020 bis 30. Juni

2020.

bei der Stiftung B.___ erteilt (IV-Nr. 74). Begründet wurde die Massnahme

damit, dass der Versicherte ein neues Medikament erhalten und zugleich eine

neue Therapie begonnen habe (IV-Nr. 72). Im Abschlussbericht vom 15. Juni

2020.

verwies die Eingliederungsfachperson auf ihren Abschlussbericht vom

11.

Februar 2020 (IV-Nr. 76).

5.23

Gemäss Verlaufseintrag vom 13.

Juli 2020 habe sich eine CRSwNP (chronische Rhinosinusitis mit nasaler

Polyposis) in der Biopsie gezeigt. Immer noch Belastungsdyspnoe, keine

Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter der Verdopplung von Symbicort

Dosis. Hinsichtlich der Medikation wurde festgehalten: Nucala gestoppt am 15.

April 2020, Symbicort 400/12 2-0-2, Incruse Ellipta 55ug 1-0-0, Alvesco 160ug

1-0-0 und Proc Beginn Dupi heute (IV-Nr. 80, S. 27). Mit Verordnung vom

13.

Juli 2020 verschrieb Prof. Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für

Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, dem Versicherten Dupixent 300 mg

(Injektionen alle zwei Wochen; IV-Nr. 80, S. 28).

5.24

In der RAD-Stellungnahme vom

19.

Oktober 2020 berücksichtigte Dr. med. J.___ den Pneumologie-Bericht

vom 10. Januar 2020, den Schädel-CT-Bericht vom 7. Mai 2020 und

diverse labormedizinische Befundberichte, welche eine pulmonale

Verschlechterung des eosinophilen Asthmas bestätigten. Zusammengefasst

bestätigten die neu eingelangten Befundberichte die bisherige RAD-Stellungnahme,

wonach die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe langjährig wegen der

schlechten Lungenfunktion nicht mehr zumutbar sei. Dies werde durch den Pulmologen

des D.___ «Expositionsvermeidung weiterhin medizinisch indiziert» ebenfalls

bestätigt. Der RAD habe dieses Zumutbarkeitsprofil bereits in seiner

vorgängigen Stellungnahme gleichlautend formuliert (IV-Nr. 83).

6.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.

6.1

Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die

Beurteilung des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der

Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende

Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).

6.2

Gemäss den RAD-Stellungnahmen

vom 29. April 2020 und 19. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer in

der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe dauerhaft zu 100 %

arbeitsunfähig seit ca. 2017. In einer leichten (max. 5 kg), wechselbelastenden

Verweistätigkeit ohne Dampf, Rauch, Kälte und Hitze bestehe hingegen eine

100%ige Arbeitsfähigkeit seit April 2019 (IV-Nrn. 71, S. 3 und 83). In

seiner Begründung führt der RAD im Wesentlichen aus, dass die Asthmaproblematik

mit Beginn der Antikörper-Therapie im April 2019 in den Hintergrund getreten

sei. In der ergänzenden Stellungnahme stellt der RAD zwar eine pulmonale

Verschlechterung des eosinophilen Asthmas fest, diese habe jedoch keine

Auswirkung auf die vorgenommene Einschätzung der Verweistätigkeit, da die

«medizinisch indizierte Expositionsvermeidung» im formulierten

Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werde. Ferner hätten die Beschwerden im

Rücken- und Beinbereich im neurologischen Konsilium vom Januar 2020 nicht objektiviert

werden können. Diese reine Aktenbeurteilung des RAD vermag aus den nachstehenden

Gründen nicht vollständig zu überzeugen.

Hinsichtlich des Lungenleidens ist

gestützt auf die Akten festzustellen, dass beim Versicherten ein schweres

eosinophiles Asthma bronchiale mit rezidivierenden Exazerbationen ab Mai 2017 diagnostiziert

wurde. Nach Beginn der Antikörper-Therapie mit Nucala im April 2019 nahm das

Asthma bronchiale zunächst einen stabilen und klinisch kontrollierten Verlauf.

Der behandelnde Pulmologe Dr. med. E.___ attestierte dem Versicherten

entsprechend im Bericht vom 4. Dezember 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in

einer leichten Tätigkeit ohne Exposition mit Rauch und Dämpfen. Die rund drei

Wochen später durchgeführte Spiroergometrie vom 27. Dezember 2019 zeigte jedoch

bereits wieder eine Verschlechterung der Lungenwerte, insbesondere eine

beginnende dynamische Lungenüberblähung und einen Abfall des FEV 1-Wert. Im

Bericht vom 10. Januar 2020 erklärte Dr. med. E.___, beim

Versicherten liege eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 30 %

nach Scherrer vor. Es lasse sich eine deutliche Verschlechterung der

Asthmasymptome am aktuellen Arbeitsplatz als Hilfskoch und dort eine Exposition

auf Fette und Dämpfe konstatieren. Die bestehende Therapie sei wieder mit Alvesco

ausgebaut worden. Drei Monate später, im April 2020, wurde die

Antikörper-Therapie mit Nucala gestoppt. Wiederum drei Monate später, am

13.

Juli 2020, verschrieb die Pulmologin Dr. med. K.___ dem

Versicherten eine neue Therapie mit Dupixent 300 mg. Es bestehe noch immer

eine Belastungsdyspnoe ohne Exazerbation. Keine deutliche Verbesserung unter

der Verdopplung der Symbicort-Dosis. Der vorstehend zusammengefasste Verlauf

zeigt eine Verbesserung der Asthmasymptome von April bis Dezember 2019 mit anschliessender

Verschlechterung und offenem Verlauf bezüglich der Wirkung des ab Juli 2020

verabreichten Dupixent-Medikaments. Die durch Dr. med. E.___ am 4. Dezember

2019.

attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit basiert

folglich auf einer vorübergehend stabilen pneumologischen Situation, welche

sich dann wieder deutlich verschlechtert hat. Die Annahme des RAD, wonach das

schwere eosinophile Asthma bronchiale – trotz pneumologischer Verschlechterung

im Dezember 2019 – ab Beginn der Nucala-Therapie im April 2019 keine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Rauch, Dampf,

Kälte und Hitze habe, ist für die Zeit ab der Verschlechterung in den

Untersuchungsberichten nicht hinreichend abgestützt. Daran ändert der Passus im

Eingliederungs-Abschlussbericht vom 11. Februar 2020, wonach die

Arbeitsleistung des Versicherten ohne Asthmaanfälle bei 100 % anzusiedeln

sei, nichts. Laut dem Folgesatz war die Arbeitsleistung während und nach einem

Asthmaanfall stark reduziert und der Versicherte danach oft nicht mehr arbeitsfähig.

Dieser Satz impliziert, dass es auch nach Beginn der Antikörper-Therapie im April

2019.

zu Asthmaanfällen gekommen ist. Diese Annahme lässt sich auch mit dem ärztlichen

Zeugnis vom 8. November 2019 sowie dem Präsenzzeit-Protokolleintrag vom

31.

Januar 2020 begründen. Hinzu kommt die Einschätzung der

Eingliederungsfachperson, wonach die Asthmaanfälle den Versicherten auch

gehindert hätten das Pensum in Verweistätigkeiten (leichte Packing-Arbeiten,

Recycling-Arbeiten) über 50 % zu steigern. Damit entspricht die

Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht in allen Punkten der regionalärztlichen

Einschätzung vom Dezember 2019. Insofern basiert die Beurteilung des RAD auf

einem pneumologischen Facharztbericht, auf den für die Folgezeit ab Januar 2020

nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden kann, und einer nicht zwingenden

Interpretation der Beurteilung der Eingliederungsfachperson. Sie ist daher

nicht schlüssig. Es fehlt eine fachärztliche Beurteilung, welche die

verschlechterten pneumologischen Befunde zum Jahresende 2019 sowie auch den

Medikamentenwechsel hin zu Dupixent berücksichtigt und sich zur

Arbeitsfähigkeit äussert. Die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit aus Sicht des Lungenleidens bleibt damit ungeklärt.

Im Weiteren finden sich in den Akten

Hinweise, wonach sich die Medikation für die Atmungsprobleme auf die Behandlung

der internistischen Problematik, insbesondere des bekannten Diabetes mellitus

Typ 2, auswirken kann. Dies gilt es im Rahmen eines internistischen Gutachtens

abzuklären.

In Bezug auf die Rückenbeschwerden kann

hingegen der regionalärztlichen Einschätzung gefolgt werden, insbesondere mit

Blick auf das neurologische Konsilium vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 65, mit

ausführlichen Untersuchungen und Messungen) und die Angaben der

Eingliederungsfachfrau, wonach der Beschwerdeführer «ohne Asthmaanfälle» in

Verweistätigkeiten eine Arbeitsleistung von 100 % erbracht habe. Da zudem

auch in der Beschwerdeschrift nicht speziell auf die Rückenbeschwerden Bezug

genommen wird, sind diesbezüglich weitere Abklärungen nicht angezeigt.

Angesichts dessen, dass bereits geringe

Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen,

damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich

im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die

Stellungnahmen des RAD abstützen (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Da auch die übrigen

medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form einer

bidisziplinären Expertise in den Fachbereichen Pneumologie und Allgemeine Innere

Medizin zu veranlassen.

7.

7.1

Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist.

7.2

Wie soeben in Erwägung 6.2

dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die

Frage der Arbeitsfähigkeit kann weder gestützt auf die Stellungnahmen des RAD

noch gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte

zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit seit der anhaltenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands im Dezember 2019 blieb bisher nahezu vollständig ungeklärt.

Die behandelnden Pulmologen des D.___ äussern sich nach der Verschlechterung

der Asthmasymptomatik im Dezember 2019 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___

erklärt im Bericht vom 10. Januar 2020 lediglich, dass die angestammte

Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund der Fett- und Dampfexposition ungeeignet

sei. Eine Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nimmt er dabei weder in Bezug auf

die angestammte noch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit vor. Auch den

Abklärungsberichten zum Rückenleiden lassen sich keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig der Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer

im Bericht vom 14. Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten

Tätigkeit von 50 %, begründet diese Annahme jedoch nicht. Dr. med. F.___

verweist hinsichtlich der medizinischen Situation im Wesentlichen auf Labor- und

Arztberichte, welchen keinerlei Hinweise zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.

Aufgrund der fehlenden Begründung kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls

keine nachvollziehbare Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden. Daraus folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit seit Verschlechterung

des Gesundheitszustands im Dezember 2019 aus medizinischer Sicht bisher nahezu

vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich

vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der

Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den

erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

befinden.

8.

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'686.70 festzusetzen (10:45 Stunden zu CHF 230.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 22.10 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten

Kostennote ergibt sich aus den Positionen «Schreiben Chargé (Orientierungs-Kop.

an Kl.)» und «Verfügung Versicherungsgericht Kt SO» mit einem Aufwand von

jeweils 0.10 Stunden, welche als Orientierungskopien an den Klienten zu werten

sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im Stundenansatz des

Rechtsvertreters enthalten ist. Der nachprozessuale Aufwand wird zudem

praxisgemäss auf 0.5 Stunden gekürzt, da er aufgrund der Gutheissung geringer

ausfällt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

22. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'686.70 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger