VSBES.2021.52
Invalidenrente
23. August 2021Deutsch33 min
arbeitsunfähig. Sodann diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___
Source so.ch
Urteil vom 23. August 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20. Juni 2018 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr.
[Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 20. August 2018 (IV-Nr. 19) stellte
die Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. B.___ als Diagnosen eine
Chronische Pankreatitis (anamnestisch), eine Depression vor 10 Jahren,
Cholezystolithiase, Nierenkonkrement sowie eine Sigma Divertikulose. Der
Beschwerdeführer sei vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig. Sodann diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___
mit Bericht vom 29. August 2018 (IV-Nr. 20) beim Beschwerdeführer eine mittelgradige
depressive Episode ICD-10 F32.11 mit somatischem Syndrom und erachtete die
bisherige Tätigkeit noch im Rahmen von 3 – 5 Stunden als zumutbar. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches
Gutachten. Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 14. Januar 2019
(IV-Nr. 31) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F32.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und
attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit seit mindestens Juni 2018. Dringend indiziert sei eine Intensivierung
der psychiatrischen Behandlung. Durch die Durchführung einer leitliniengetreuen
psychiatrischen Behandlung könne prinzipiell sowohl eine erfolgreiche
Behandlung der Symptome der generalisierten Angststörung als auch der
depressiven Episode und somit eine Wiedererlangung der vollständigen
Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 bis 12 Monaten erwartet werden. Aufgrund der
Chronifizierung der Symptome sei diese Prognose jedoch fraglich. Sodann
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches
Verlaufsgutachten. Mit Gutachtensbericht vom 13. August 2020 (IV-Nr. 47)
diagnostizierte Dr. med. D.___ eine leicht- bis mittelgradige depressive
Episode (F 32.0 – 1) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1) bei
einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen
Tätigkeiten. Bezüglich der Therapierbarkeit führte Dr. med. D.___ aus,
theoretisch wäre nach wie vor eine Intensivierung der psychiatrischen und
psychopharmakologischen Behandlungen indiziert. Aufgrund der Ängste und der
einfachen Grundstruktur des Exploranden würden diese wohl nicht umzusetzen
sein. Auch berufliche Massnahmen seien aufgrund der Überzeugung des
Exploranden, dass diese nicht möglich seien, nicht erfolgreich durchzuführen.
Somit müsste primär am Krankheitsmodell und der Compliance des Exploranden in
der Therapie gearbeitet werden. Die Prognose sei jedoch als ungünstig – auch
aufgrund der Chronifizierung – einzustufen.
Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 51) mit
Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2021 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere in den
Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Gastroenterologie, zu initiieren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021
(A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021
(A.S. 39) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht korrekt. Die
Beschwerdegegnerin stelle in Bezug auf das Valideneinkommen fälschlicherweise
auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienst als Reinigungskraft,
hochgerechnet auf ein Jahr, ab. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, gehe
Dr. med. D.___ davon aus, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen bereits
im Jahr 2009 entwickelt (Gutachten vom 14. Januar 2019, S. 25, Punkt 7.2) und
entsprechend bereits bestanden hätten, als der Beschwerdeführer seine zuletzt
ausgeübte Tätigkeit aufgenommen habe. Dies sei denn auch der Grund, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in einem Vollzeitpensum habe tätig sein können. Obwohl
die Beschwerdegegnerin selbst festhalte, dass die psychischen
Beeinträchtigungen bereits seit dem Jahr 2009 bestünden, stelle diese dennoch
auf das Gehalt als Reinigungskraft ab. Im Sinne des Gesagten sei vorliegend
nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft um
die Tätigkeit handle, welcher der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche
Dispositiv
Einschränkung ausgeübt hätte und es verbiete sich demnach, hierauf abzustellen.
Vielmehr sei auch für das Valideneinkommen wie beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne
LSE Tabelle 2018, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Im
Weiteren sei vom Invalideneinkommen entgegen der falschen Ansicht der
Beschwerdegegnerin zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im Falle
des Beschwerdeführers sei mindestens ein Abzug von 15 % gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer könne bloss noch teilzeitlich arbeiten, was
rechtsprechungsgemäss bei Männern bereits zu einem Abzug von 10 % führe. Im
Weiteren sei das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sowie der
Umstand, dass dieser nebst den psychischen auch an diversen somatischen
Einschränkungen leide zu berücksichtigen. Nebst der Reduktion des Antriebs
sowie der erhöhten Ermüdbarkeit, die unter anderem zu der 50%igen
Arbeitsunfähigkeit führten, weise der Beschwerdeführer auch deutliche
Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und
Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung
fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten und der
Verkehrsfähigkeit auf (siehe Gutachten vom 13. August 2020, S. 28). Selbst wenn
entgegen des in der vorstehenden Ziffer Dargelegten beim Valideneinkommen nicht
ebenfalls auf Tabellenlöhne abgestellt werden sollte, erweise sich der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich als nicht korrekt. Denn
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte zumindest zwingend eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden. Im Falle des
Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser sich aus freiwilligen
Stücken mit einem solch tiefen Einkommen zufriedengegeben habe. Es verhalte
sich vielmehr so, dass der Beschwerdeführer seit jeher keine andere Wahl gehabt
habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe
bereits das erste Schuljahr aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen
wiederholen müssen. Nach der Primarschule habe er die Oberschule besucht und
auch hier habe er immer mit Sprachproblemen zu kämpfen gehabt. Aufgrund zweier
Suizidversuche seiner Mutter sei er noch während der Schulzeit fremdplatziert
worden. Nach Abschluss der Oberschule habe er keine Lehre absolviert, sondern
bereits mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen (vgl. Gutachten vom 14.
Januar 2019, S. 15). Der Beschwerdeführer verfüge also über keine Ausbildung. Aufgrund
des soeben Ausgeführten habe er nie eine reale Chance gehabt einen
Durchschnittslohn zu erzielen. Er verfüge über keine Ausbildung und weise
zusätzlich einen ausländerrechtlichen Status auf und habe mit Sprachproblemen
zu kämpfen. Damit seien die klassischen Faktoren, welche rechtsprechungsgemäss
auf einen unfreiwilligen Minderverdienst hinwiesen, erfüllt. Das Einkommen des
Beschwerdeführers liege 33 % unter dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE Tabelle
TAI, Total Männer, Kompetenzniveau 1. Unter Berücksichtigung der
Erheblichkeitsschwelle von 5 % sei demnach das Invalideneinkommen um 28 %
herabzusetzen. In Bezug auf das Invalideneinkommen wäre sodann auch bei einer
Parallelisierung zwingend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %
vorzunehmen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das
vorstehend Ausgeführte abstellen, seien zwingend weitere Abklärungen
vorzunehmen. Wie den Akten entnommen werden könne, leide der Beschwerdeführer
nämlich nicht bloss an psychischen, sondern auch an diversen somatischen
Einschränkungen und Beschwerden, die von der Beschwerdegegnerin bis anhin
überhaupt nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Bereits im Intake-Gespräch
habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er an einem Tinnitus sowie Schwindel leide.
Ebenfalls leide er an konstanten Bauchschmerzen aufgrund einer Darmerkrankung
(Divertikulose) sowie Knieschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen und
Empfindungsstörungen an den Händen. Es könne damit klarerweise nicht
ausgeschlossen werden, dass auch diese Beschwerden einen Einfluss auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. zumindest auf das Zumutbarkeitsprofil
hätten. Es sei dementsprechend nicht nachvollziehbar, wieso die
Beschwerdegegnerin diese vom Beschwerdeführer ebenfalls geklagten Beschwerden
nicht hinreichend abgeklärt habe. Somit sei seitens des Gerichts eine weitere
Begutachtung, insbesondere unter Einbezug der Disziplinen Neurologie,
Orthopädie und Gastroenterologie, des Beschwerdeführers zu initiieren, um ebenfalls
dessen körperliche Einschränkungen abzuklären.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der psychiatrische Gutachter gehe zwar davon
aus, dass sich die psychiatrischen Diagnosen ab 2009 zunehmend entwickelt
hätten. Allerdings sei der Experte nur in der Lage gewesen anzugeben, dass das
Ausmass der depressiven Episode sicherlich seit Juni 2018 bestehe, und es
seither zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Es komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer bereits etliche Jahre vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr
2018 der angerechneten Tätigkeit der Reinigung nachgegangen sei. Dem Auszug aus
dem individuellen Konto (IK-Auszug) könne entnommen werden, dass er ab 2010 für
den Arbeitgeber in der Reinigungsbranche tätig gewesen sei. Berücksichtige man
ferner die gesamten abgerechneten Beiträge im IK-Auszug aus den Jahren
1981-2007, sei festzustellen, dass er sich seit jeher und nicht erst seit der
Erkrankung im Jahre 2018 mit tiefen Einkommen zufriedengegeben habe. Somit
könne die Berechnung des Valideneinkommens nicht anhand der LSE-Tabelle
erfolgen, da dieses Einkommen sonst im Verhältnis viel zu hoch ausfallen würde.
Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei deshalb nicht weiter zu
prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010, 9C_1005/2010 vom 5.
Mai 2011 E. 5.2). Lohnwirksame Nachteile, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn
führen könnten, seien ferner nicht ersichtlich (BGE 126 V 75). Sodann sei
ergänzend festzuhalten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht
grundsätzlich dort strenger seien, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung
in Frage stehe, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren
Rentenleistungen auslöse (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; Urteil I 824/06 vom
13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Die Akten enthielten
keinerlei Hinweise auf eine seit mehreren Jahren und trotz adäquater Therapie
behandlungsresistente Depression. Da auch unter der Annahme einer 50%igen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten kein Renten
begründender Invaliditätsgrad resultiere, könne letztlich offen bleiben, ob
diese von Seiten des Gutachters attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in
Anwendung der normativen Rahmenbedingungen gemäss BGE141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 409
überhaupt von der rechtsanwendenden IV-Stelle habe übernommen werden dürfen.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat.
5.
5.1 Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unbestritten und widerspruchsfrei. Die
Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die beiden psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 31) sowie vom
13. August 2020 (IV-Nr. 47) ab, worin der Gutachter eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine
generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bzw. im Verlaufsgutachten eine
leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F 32.0 – 1) sowie eine
generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostizierte und dem Beschwerdeführer
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit mindestens Juni 2018
attestierte. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die beiden
psychiatrischen Gutachten die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre
erfüllen, weshalb darauf abzustellen ist. So sind diese für die streitigen
Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch
die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und sind in ihren Schlussfolgerungen begründet.
Dem Gutachten vom 14. Januar 2019 ist zu
entnehmen, aktuell könne von einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) ausgegangen werden, welche
aktenanamnestisch ab mindestens Juni 2018 bestehe. Aufgrund der Anamnese sei
jedoch schon seit längerem von einer depressiven Episode auszugehen. An
depressiven Symptomen seien momentan Grübeln, Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit,
Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine Reduktion des Antriebs und der
Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein sozialer Rückzug, Suizidgedanken,
eine Reduktion des Appetits, Ein- und Durchschlafstörungen, sowie eine
Reduktion der Libido vorhanden. Das Ausmass der depressiven Episode werde auch
in der heute durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung bestätigt. Die
vom Exploranden geschilderten Ängste überschritten jedoch das Ausmass von
Ängsten, welche im Rahmen einer depressiven Episode diagnostiziert werden
sollten. So beschreibe der Explorand erhebliche Ängste und körperliche Symptome
(Schwindel, Schwitzen, Atemprobleme und Schmerzen), welche bereits bei kleinsten
Anforderungen aufträten. So reagiere er mit solchen Symptomen bereits bei
Telefonaten mit engen Familienangehörigen, aber auch während der heutigen
Exploration mehrfach, wenn über eine mögliche Intensivierung der Therapie
gesprochen werde. Aufgrund dieser Ängste hätten ein deutlicher sozialer Rückzug
und ein Vermeidungsverhalten stattgefunden. So spaziere der Explorand lediglich
am Abend in der Dunkelheit, damit ihn niemand erkenne und benutze keine
öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Somit sei diagnostisch vom Vorliegen einer
generalisierten Angststörung (ICD-10:F41.1) auszugehen. Andere
psychopathologische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht zu finden.
Anamnestisch müsse davon ausgegangen werden, dass sich die obigen Diagnosen ab
2009 zunehmend entwickelt hätten. Aktenanamnestisch könne davon ausgegangen
werden, dass das Ausmass der depressiven Episode sicherlich seit Juni 2018
bestehe und es seither praktisch zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Eine
Verbesserung der psychiatrischen Symptome könnte nur durch eine
Therapieintensivierung erreicht werden, was auch die Arbeitsfähigkeit positiv
beeinflussen würde. Die vom Exploranden geschilderten Einschränkungen seien
nachvollziehbar und beträfen sämtliche Lebensbereiche. So unterhalte er keine
Hobbys mehr, sei in keinen Vereinen aktiv und unterhalte keine
freundschaftlichen oder partnerschaftlichen Kontakte. Lediglich zu seinem Sohn
habe er jede Woche Kontakt. Auch zu den Geschwistern und zur Mutter habe er
praktisch nur an Weihnachten Kontakt. Als Fähigkeit des Exploranden könne
gesehen werden, dass er selbständig leben, selbständig Termine wahrnehmen und
seinen Sohn jeweils am Wochenende beherbergen könne. Dies sei dann auch der
Ansporn, um die Wohnung einigermassen aufzuräumen, einzukaufen und zu kochen.
Soziale Belastungsfaktoren seien nicht vorhanden, da der Explorand praktisch
keine sozialen Kontakte mehr unterhalte. In der bisherigen Tätigkeit als
Raumpfleger sei der Explorand aufgrund der depressiven Symptome (Angst,
Reduktion des Antriebes und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit), sowie
aufgrund der Symptome der generalisierten Angststörung (Angst, Schwindel und
körperliche Schmerzen) aktenanamnestisch ab mindestens Juni 2018 zu 50 %
als arbeitsunfähig zu beurteilen. Die Tätigkeit als Raumpfleger könne als
angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da dabei keine intensiven
zwischenmenschlichen Kontakte wahrgenommen und keine kognitiv anspruchsvollen
Tätigkeiten ausgeübt werden müssten. Insofern bestehe auch für eine angepasste
Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab mindestens Juni 2018. Das Ausmass
der Arbeitsunfähigkeit werde auch durch den heute durchgeführten
Mini-ICF-APP-Rating-Bogen bestätigt, wo deutliche Beeinträchtigungen bei
Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben,
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen,
Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten,
Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit gefunden worden seien. Dringend
indiziert sei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Durch die
Durchführung einer leitliniengetreuen psychiatrischen Behandlung könne
prinzipiell sowohl eine erfolgreiche Behandlung der Symptome der
generalisierten Angststörung, als auch der depressiven Episode und somit eine
Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb 6 bis 12 Monaten
erwartet werden. Aufgrund der Chronifizierung der Symptome sei diese Prognose
jedoch fraglich.
Sodann geht aus dem psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 13. August 2020 ergänzend hervor, seit der letzten
Begutachtung im Januar 2019 habe sich die psychiatrische Situation nur
geringfügig verändert. Entgegen den Therapieempfehlungen habe keine
Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung oder auch keine Änderung
der psychopharmakologischen Medikation durchgeführt werden können, da der
Explorand dafür nicht zu gewinnen gewesen sei. Der Explorand schildere jetzt
jedoch vermehrte soziale Kontakte. So treffe er regelmässig zwei- bis dreimal
pro Woche zwei bis drei Freunde, mit welchen er schon seit Jahren befreundet
sei und verbringe den Abend mit ihnen, wobei er Darts spiele und jasse. Auch
die Beziehung zum Sohn sei nach wie vor jedes Wochenende vorhanden, weshalb von
einem geringeren sozialen Rückzug, einer geringeren Reduktion des Antriebs und
der Interessen auszugehen sei. Die Ängste seien jedoch nach wie vor deutlich
ausgeprägt und der Explorand habe sich ein Krankheitsmodell erarbeitet, bei
welchem therapeutische Interventionen praktisch nicht mehr zu erreichen
scheine. Der Explorand sei aufgrund der depressiven Symptome (Reduktion des
Antriebs und der Interessen und der erhöhten Ermüdbarkeit) und aufgrund der
Symptome der generalisierten Angststörung (Angst und körperliche Schmerzen)
weiterhin seit dem Gutachten im Januar 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 50 %
als arbeitsunfähig zu beurteilen. Theoretisch wäre nach wie vor eine
Intensivierung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungen
indiziert. Aufgrund der Ängste und der einfachen Grundstruktur des Exploranden
würden diese wohl nicht umzusetzen sein. Auch berufliche Massnahmen seien
aufgrund der Überzeugung des Exploranden, dass diese nicht möglich seien, nicht
erfolgreich durchzuführen. Somit müsste primär am Krankheitsmodell und der
Compliance des Exploranden in der Therapie gearbeitet werden. Die Prognose sei
jedoch als ungünstig – auch aufgrund der Chronifizierung – einzustufen.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf
die Akten und insbesondere die beiden voll beweiswertigen psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Januar 2019 und 13. August 2020
unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018
in jeglicher Arbeitstätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Im Übrigen vermögen
die beiden psychiatrischen Gutachten auch im Lichte der Indikatorenrechtsprechung
(vgl. BGE 141 V 281) zu überzeugen. So sind beim Beschwerdeführer neben
ressourcenhemmenden auch gewisse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Damit
erweist sich das Ausmass der in den Gutachten postulierten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als
nachvollziehbar.
5.2 Des Weiteren ist auf den
eventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere
in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Gastroenterologie, zu initiieren. So habe der Beschwerdeführer bereits im
Intake-Gespräch gesagt, dass er an einem Tinnitus sowie Schwindel leide.
Ebenfalls leide er an konstanten Bauchschmerzen aufgrund einer Darmerkrankung
(Divertikulose) sowie Knieschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen und
Empfindungsstörungen an den Händen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in
keinem Arztbericht aus den Vorakten im Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer genannten Beschwerden ein Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Im Bericht des E.___ vom 18. Oktober 2016
(IV-Nr. 19, S. 14) wurden lediglich eine Cholezystolithiasis (Gallensteine)
diagnostiziert, das Vorliegen einer akuten oder chronischen Pankreatitis jedoch
verneint. Zudem ergab das CT Abdomen-Becken vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 19, S. 8),
bis auf eine bilaterale Spondylolyse L3/4, Normalbefunde. Sodann wurde im
neurologischen Bericht des E.___ vom 28. September 2018 (IV-Nr. 22, S. 5)
ausgeführt, für die vom Beschwerdeführer beklagten fluktuierenden
Kribbelparästhesien und Hypästhesien in beiden Händen linksbetont finde sich in
der klinischen Untersuchung kein Korrelat.
In der
elektrophysiologischen Untersuchung zeigten sich bei der Medianus- und
Ulnaris-Neurographie inkl. F-Wellen Analyse komplett normale Befunde. Als
einziger pathologischer Befund finde sich eine schmerzbedingt eingeschränkte
Beweglichkeit der linken Schulter, vereinbar mit einer degenerativen oder
posttraumatischen Schulterpathologie links, die offenbar bekannt sei. Während der
Anamnese und der Untersuchung zeige sich eine deutliche hypochondrische
Tendenz. Bei diskret positivem Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris links,
jedoch normaler Ulnaris-Neurographie, sei eine intermittierende Reizung des
N.ulnaris und Sulcus ulnaris links nicht ausgeschlossen. Behandlungsbedarf bestehe
aber diesbezüglich keiner. Von weiteren neurologischen Abklärungen
könne abgesehen werden, da die Wahrscheinlichkeit pathologischer, die
Beschwerden erklärender Befunde, als verschwindend klein erachtet werde. Des
Weiteren attestierte die Hausärztin Dr. med. B.___ im Bericht vom 20.
August 2018 (IV-Nr. 19, S. 1) zwar generell eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne dies näher zu begründen. In diesem Zusammenhang
ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. B.___ auch aus
diesem Grund kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Zusammenfassend kann somit gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen
werden.
6. Strittig ist sodann, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet
hat
6.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.
325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem
Vollzeitpensum tätig sein können. So könne dem psychiatrischen Gutachten
entnommen werden, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen bereits im Jahr
2009 entwickelt hätten. Somit sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass es
sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft um die Tätigkeit handle, welcher der
Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hätte und es
verbiete sich demnach hierauf abzustellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es in den
vorliegenden Akten keine medizinisch begründeten Hinweise gibt, dass der
Beschwerdeführer schon vor Juni 2018 aus psychischen Gründen in seiner Arbeits-
und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Er machte denn auch nie gegenüber den
behandelnden Ärzten oder dem Gutachter geltend, dass er aufgrund der
Beschwerden seit 2009 nur teilzeitig tätig gewesen sei. Zwar hielt der
psychiatrische Gutachter in diesem Zusammenhang fest, anamnestisch müsse davon
ausgegangen werden, dass sich die obigen Diagnosen ab 2009 zunehmend entwickelt
hätten. Der Gutachter stützt sich hierbei aber einzig auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers und kommt in seiner Beurteilung dann gleichwohl zum
Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab mindestens Juni 2018.
Zudem sind auch den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___,
keine Hinweise auf eine seit 2009 bestehende psychisch bedingte Einschränkung
zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer erst seit 2018 in dessen Behandlung
steht (vgl. IV-Nrn. 20 und 29). Im Übrigen lassen sich die Löhne gemäss individuellem Konto
(IV-Nr. 11) auch nicht durch krankheitsbedingte Arbeitsunterbrüche erklären. Die
geringen Einkommen lassen sich nur mit jährlich mehrmonatigen
Arbeitsunterbrüchen oder einer längerdauernden und ununterbrochenen
Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass in Einklang bringen. Beides hätte
sich zweifellos in den Akten – namentlich in zeitidentischen Arztberichten –
niedergeschlagen, was nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 5.2). Somit besteht im Sinne der
vorstehenden Erwägungen kein Anlass, bei der Berechnung des Valideneinkommens
von den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der F.___,
abzuweichen.
6.1.2 Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, es müsse eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen vorgenommen werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei
nicht davon auszugehen, dass dieser sich aus freiwilligen Stücken mit einem
solch tiefen Einkommen zufriedengegeben gegeben habe. Es verhalte sich vielmehr
so, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sowie
von Sprachproblemen und mangelnder Ausbildung seit jeher keine andere Wahl
gehabt habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen.
6.1.2.1 Hat eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen
Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen;
vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser:
Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,
2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom
23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des
Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der
Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom
branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in
dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts
8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1
S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom
1. April 2010 E. 5.1.1).
6.1.2.2 Als Beispiele für klassische
Faktoren eines unfreiwilligen Minderverdienstes werden im Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3. Folgende genannt: Die
versicherte Person kam erst im Alter von 49 Jahren in die Schweiz, womit die
Suche nach einer – besser bezahlten – Stelle ab einem Alter von 50 Jahren
erschwert war; in ihrer Heimat, Bosnien, besuchte sie während bloss 4 Jahren
die Grundschule und arbeitete in der Folge auf dem elterlichen Bauernhof; einen
Beruf erlernte sie nicht, ebenso wenig die deutsche Sprache. Bereits aus dieser
beispielhaften Aufzählung wird ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers
kein unfreiwilliger Minderverdienst angenommen werden kann. So ist dieser in
der Schweiz geboren, hatte zwar in der Folge gewisse sprachliche Probleme,
konnte aber die 9-jährige Grundschule abschliessen. Wie zudem dem Gutachten vom
28. September 2018 (IV-Nr. 31, S. 20) zu entnehmen ist, sei die
Kommunikation auf Schweizerdeutsch problemlos möglich gewesen. Ein
unfreiwilliger Minderverdienst aufgrund des ausländerrechtlichen Status (C-Aufenthaltsbewilligung;
IV-Nr. 4) ist aufgrund des Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der
Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, kann sodann auch nicht zu
einem anderen Ergebnis führen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in problematischen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist.
Dass es ihm dadurch erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, eine
berufliche Ausbildung zu absolvieren, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.
Ebenso wenig kann aufgrund der Akten gesagt werden, der Beschwerdeführer habe
wegen seiner Herkunft und sprachlicher Probleme keine berufliche Ausbildung
abschliessen können, zumal er aufgrund von Sprachproblemen lediglich das erste
Schuljahr hat wiederholen müssen (vgl. IV-Nr. 31, S. 15). Demnach besteht
vorliegend kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
vorzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
festgesetzte Valideneinkommen von CHF 45'375.00 ist somit nicht zu beanstanden.
6.2
6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
gemäss den psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2019 und 13. August
2020 möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine
Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund
der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen
anwendbaren LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total
Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn für Männer von
CHF 5’417.00 auszugehen. Dieser Betrag ist wie aus der angefochtenen
Verfügung ersichtlich entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung
Wochenstunden :40 x 41.7). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn
(s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'884.00.
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug
vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach
mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als
bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der
Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 4) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter
entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008
TA12). Zudem sind die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers und die fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht
geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Dagegen ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 %
teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik
T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum
von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als
Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug
rechtfertigt.
Schliesslich ist auf die Frage einzugehen,
ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein
zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne
Weiteres verneint werden, da dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auch
die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur noch in einem 50%-Pensum – weiterhin zumutbar
ist. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken würden, sind nicht
ersichtlich. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen
Gutachten zitierten Einschränkungen (vgl. E. II. 4. hiervor) vom Gutachter
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen und sind demnach beim
leidensbedingten Abzug nicht noch einmal zu berücksichtigen. Im Übrigen umfasst
der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011
E 4.1 mit Hinweisen).
Demnach ist einzig aufgrund der
teilzeitbedingten Erwerbseinbusse ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei
ein Abzug von 5 % angemessen erscheint. Dies ergibt demnach einen
Invaliditätsgrad von 29 % (Invalideneinkommen CHF 32'189.80
[CHF 33'884.00 abzüglich 5 %], Valideneinkommen CHF 45'375.00), womit
der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung vom 23.
Februar 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der
Abzug auf 10 % festgelegt würde.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 2. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'689.15 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'763.40
festzusetzen (8.58 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 92.90 und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 462.00 (Differenz zum vollen Honorar [8.58 x CHF 230.00
+ Auslagen von CHF 92.90 + MwSt. = CHF 2'225.40; – CHF 1'763.40 =
CHF 462.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu der eingereichten
Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.
Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe
an den Klienten sowie Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Schliesslich sind Kopien
pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif)
und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 1'763.40 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn
Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 462.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch