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Entscheid

VSBES.2021.52

Invalidenrente

23. August 2021Deutsch33 min

arbeitsunfähig. Sodann diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___

Source so.ch

Urteil vom 23. August 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Juni 2018 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr.

[Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 20. August 2018 (IV-Nr. 19) stellte

die Hausärztin des Beschwerdeführers, med. pract. B.___ als Diagnosen eine

Chronische Pankreatitis (anamnestisch), eine Depression vor 10 Jahren,

Cholezystolithiase, Nierenkonkrement sowie eine Sigma Divertikulose. Der

Beschwerdeführer sei vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig. Sodann diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___

mit Bericht vom 29. August 2018 (IV-Nr. 20) beim Beschwerdeführer eine mittelgradige

depressive Episode ICD-10 F32.11 mit somatischem Syndrom und erachtete die

bisherige Tätigkeit noch im Rahmen von 3 – 5 Stunden als zumutbar. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches

Gutachten. Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 14. Januar 2019

(IV-Nr. 31) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10: F32.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und

attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit seit mindestens Juni 2018. Dringend indiziert sei eine Intensivierung

der psychiatrischen Behandlung. Durch die Durchführung einer leitliniengetreuen

psychiatrischen Behandlung könne prinzipiell sowohl eine erfolgreiche

Behandlung der Symptome der generalisierten Angststörung als auch der

depressiven Episode und somit eine Wiedererlangung der vollständigen

Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 bis 12 Monaten erwartet werden. Aufgrund der

Chronifizierung der Symptome sei diese Prognose jedoch fraglich. Sodann

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches

Verlaufsgutachten. Mit Gutachtensbericht vom 13. August 2020 (IV-Nr. 47)

diagnostizierte Dr. med. D.___ eine leicht- bis mittelgradige depressive

Episode (F 32.0 – 1) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1) bei

einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen

Tätigkeiten. Bezüglich der Therapierbarkeit führte Dr. med. D.___ aus,

theoretisch wäre nach wie vor eine Intensivierung der psychiatrischen und

psychopharmakologischen Behandlungen indiziert. Aufgrund der Ängste und der

einfachen Grundstruktur des Exploranden würden diese wohl nicht umzusetzen

sein. Auch berufliche Massnahmen seien aufgrund der Überzeugung des

Exploranden, dass diese nicht möglich seien, nicht erfolgreich durchzuführen.

Somit müsste primär am Krankheitsmodell und der Compliance des Exploranden in

der Therapie gearbeitet werden. Die Prognose sei jedoch als ungünstig – auch

aufgrund der Chronifizierung – einzustufen.

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 51) mit

Verfügung vom 23. Februar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2021 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere in den

Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Gastroenterologie, zu initiieren.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021

(A.S. 38) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021

(A.S. 39) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht korrekt. Die

Beschwerdegegnerin stelle in Bezug auf das Valideneinkommen fälschlicherweise

auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienst als Reinigungskraft,

hochgerechnet auf ein Jahr, ab. Wie dem Gutachten entnommen werden könne, gehe

Dr. med. D.___ davon aus, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen bereits

im Jahr 2009 entwickelt (Gutachten vom 14. Januar 2019, S. 25, Punkt 7.2) und

entsprechend bereits bestanden hätten, als der Beschwerdeführer seine zuletzt

ausgeübte Tätigkeit aufgenommen habe. Dies sei denn auch der Grund, weshalb der

Beschwerdeführer nicht in einem Vollzeitpensum habe tätig sein können. Obwohl

die Beschwerdegegnerin selbst festhalte, dass die psychischen

Beeinträchtigungen bereits seit dem Jahr 2009 bestünden, stelle diese dennoch

auf das Gehalt als Reinigungskraft ab. Im Sinne des Gesagten sei vorliegend

nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft um

die Tätigkeit handle, welcher der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche

Dispositiv

Einschränkung ausgeübt hätte und es verbiete sich demnach, hierauf abzustellen.

Vielmehr sei auch für das Valideneinkommen wie beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne

LSE Tabelle 2018, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Im

Weiteren sei vom Invalideneinkommen entgegen der falschen Ansicht der

Beschwerdegegnerin zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Im Falle

des Beschwerdeführers sei mindestens ein Abzug von 15 % gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer könne bloss noch teilzeitlich arbeiten, was

rechtsprechungsgemäss bei Männern bereits zu einem Abzug von 10 % führe. Im

Weiteren sei das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sowie der

Umstand, dass dieser nebst den psychischen auch an diversen somatischen

Einschränkungen leide zu berücksichtigen. Nebst der Reduktion des Antriebs

sowie der erhöhten Ermüdbarkeit, die unter anderem zu der 50%igen

Arbeitsunfähigkeit führten, weise der Beschwerdeführer auch deutliche

Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung

fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten und der

Verkehrsfähigkeit auf (siehe Gutachten vom 13. August 2020, S. 28). Selbst wenn

entgegen des in der vorstehenden Ziffer Dargelegten beim Valideneinkommen nicht

ebenfalls auf Tabellenlöhne abgestellt werden sollte, erweise sich der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich als nicht korrekt. Denn

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte zumindest zwingend eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattzufinden. Im Falle des

Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser sich aus freiwilligen

Stücken mit einem solch tiefen Einkommen zufriedengegeben habe. Es verhalte

sich vielmehr so, dass der Beschwerdeführer seit jeher keine andere Wahl gehabt

habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe

bereits das erste Schuljahr aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen

wiederholen müssen. Nach der Primarschule habe er die Oberschule besucht und

auch hier habe er immer mit Sprachproblemen zu kämpfen gehabt. Aufgrund zweier

Suizidversuche seiner Mutter sei er noch während der Schulzeit fremdplatziert

worden. Nach Abschluss der Oberschule habe er keine Lehre absolviert, sondern

bereits mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen (vgl. Gutachten vom 14.

Januar 2019, S. 15). Der Beschwerdeführer verfüge also über keine Ausbildung. Aufgrund

des soeben Ausgeführten habe er nie eine reale Chance gehabt einen

Durchschnittslohn zu erzielen. Er verfüge über keine Ausbildung und weise

zusätzlich einen ausländerrechtlichen Status auf und habe mit Sprachproblemen

zu kämpfen. Damit seien die klassischen Faktoren, welche rechtsprechungsgemäss

auf einen unfreiwilligen Minderverdienst hinwiesen, erfüllt. Das Einkommen des

Beschwerdeführers liege 33 % unter dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE Tabelle

TAI, Total Männer, Kompetenzniveau 1. Unter Berücksichtigung der

Erheblichkeitsschwelle von 5 % sei demnach das Invalideneinkommen um 28 %

herabzusetzen. In Bezug auf das Invalideneinkommen wäre sodann auch bei einer

Parallelisierung zwingend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 %

vorzunehmen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das

vorstehend Ausgeführte abstellen, seien zwingend weitere Abklärungen

vorzunehmen. Wie den Akten entnommen werden könne, leide der Beschwerdeführer

nämlich nicht bloss an psychischen, sondern auch an diversen somatischen

Einschränkungen und Beschwerden, die von der Beschwerdegegnerin bis anhin

überhaupt nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Bereits im Intake-Gespräch

habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er an einem Tinnitus sowie Schwindel leide.

Ebenfalls leide er an konstanten Bauchschmerzen aufgrund einer Darmerkrankung

(Divertikulose) sowie Knieschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen und

Empfindungsstörungen an den Händen. Es könne damit klarerweise nicht

ausgeschlossen werden, dass auch diese Beschwerden einen Einfluss auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. zumindest auf das Zumutbarkeitsprofil

hätten. Es sei dementsprechend nicht nachvollziehbar, wieso die

Beschwerdegegnerin diese vom Beschwerdeführer ebenfalls geklagten Beschwerden

nicht hinreichend abgeklärt habe. Somit sei seitens des Gerichts eine weitere

Begutachtung, insbesondere unter Einbezug der Disziplinen Neurologie,

Orthopädie und Gastroenterologie, des Beschwerdeführers zu initiieren, um ebenfalls

dessen körperliche Einschränkungen abzuklären.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der psychiatrische Gutachter gehe zwar davon

aus, dass sich die psychiatrischen Diagnosen ab 2009 zunehmend entwickelt

hätten. Allerdings sei der Experte nur in der Lage gewesen anzugeben, dass das

Ausmass der depressiven Episode sicherlich seit Juni 2018 bestehe, und es

seither zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Es komme hinzu, dass der

Beschwerdeführer bereits etliche Jahre vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr

2018 der angerechneten Tätigkeit der Reinigung nachgegangen sei. Dem Auszug aus

dem individuellen Konto (IK-Auszug) könne entnommen werden, dass er ab 2010 für

den Arbeitgeber in der Reinigungsbranche tätig gewesen sei. Berücksichtige man

ferner die gesamten abgerechneten Beiträge im IK-Auszug aus den Jahren

1981-2007, sei festzustellen, dass er sich seit jeher und nicht erst seit der

Erkrankung im Jahre 2018 mit tiefen Einkommen zufriedengegeben habe. Somit

könne die Berechnung des Valideneinkommens nicht anhand der LSE-Tabelle

erfolgen, da dieses Einkommen sonst im Verhältnis viel zu hoch ausfallen würde.

Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei deshalb nicht weiter zu

prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010, 9C_1005/2010 vom 5.

Mai 2011 E. 5.2). Lohnwirksame Nachteile, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn

führen könnten, seien ferner nicht ersichtlich (BGE 126 V 75). Sodann sei

ergänzend festzuhalten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht

grundsätzlich dort strenger seien, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung

in Frage stehe, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren

Rentenleistungen auslöse (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; Urteil I 824/06 vom

13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Die Akten enthielten

keinerlei Hinweise auf eine seit mehreren Jahren und trotz adäquater Therapie

behandlungsresistente Depression. Da auch unter der Annahme einer 50%igen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten kein Renten

begründender Invaliditätsgrad resultiere, könne letztlich offen bleiben, ob

diese von Seiten des Gutachters attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in

Anwendung der normativen Rahmenbedingungen gemäss BGE141 V 281 i.V.m. BGE 143 V 409

überhaupt von der rechtsanwendenden IV-Stelle habe übernommen werden dürfen.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat.

5.

5.1 Aus medizinischer Sicht ist der

Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unbestritten und widerspruchsfrei. Die

Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die beiden psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 31) sowie vom

13. August 2020 (IV-Nr. 47) ab, worin der Gutachter eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine

generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bzw. im Verlaufsgutachten eine

leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F 32.0 – 1) sowie eine

generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostizierte und dem Beschwerdeführer

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit mindestens Juni 2018

attestierte. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die beiden

psychiatrischen Gutachten die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre

erfüllen, weshalb darauf abzustellen ist. So sind diese für die streitigen

Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch

die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und sind in ihren Schlussfolgerungen begründet.

Dem Gutachten vom 14. Januar 2019 ist zu

entnehmen, aktuell könne von einer mittelgradigen depressiven Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) ausgegangen werden, welche

aktenanamnestisch ab mindestens Juni 2018 bestehe. Aufgrund der Anamnese sei

jedoch schon seit längerem von einer depressiven Episode auszugehen. An

depressiven Symptomen seien momentan Grübeln, Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit,

Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine Reduktion des Antriebs und der

Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, ein sozialer Rückzug, Suizidgedanken,

eine Reduktion des Appetits, Ein- und Durchschlafstörungen, sowie eine

Reduktion der Libido vorhanden. Das Ausmass der depressiven Episode werde auch

in der heute durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung bestätigt. Die

vom Exploranden geschilderten Ängste überschritten jedoch das Ausmass von

Ängsten, welche im Rahmen einer depressiven Episode diagnostiziert werden

sollten. So beschreibe der Explorand erhebliche Ängste und körperliche Symptome

(Schwindel, Schwitzen, Atemprobleme und Schmerzen), welche bereits bei kleinsten

Anforderungen aufträten. So reagiere er mit solchen Symptomen bereits bei

Telefonaten mit engen Familienangehörigen, aber auch während der heutigen

Exploration mehrfach, wenn über eine mögliche Intensivierung der Therapie

gesprochen werde. Aufgrund dieser Ängste hätten ein deutlicher sozialer Rückzug

und ein Vermeidungsverhalten stattgefunden. So spaziere der Explorand lediglich

am Abend in der Dunkelheit, damit ihn niemand erkenne und benutze keine

öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Somit sei diagnostisch vom Vorliegen einer

generalisierten Angststörung (ICD-10:F41.1) auszugehen. Andere

psychopathologische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht zu finden.

Anamnestisch müsse davon ausgegangen werden, dass sich die obigen Diagnosen ab

2009 zunehmend entwickelt hätten. Aktenanamnestisch könne davon ausgegangen

werden, dass das Ausmass der depressiven Episode sicherlich seit Juni 2018

bestehe und es seither praktisch zu keinen Verbesserungen gekommen sei. Eine

Verbesserung der psychiatrischen Symptome könnte nur durch eine

Therapieintensivierung erreicht werden, was auch die Arbeitsfähigkeit positiv

beeinflussen würde. Die vom Exploranden geschilderten Einschränkungen seien

nachvollziehbar und beträfen sämtliche Lebensbereiche. So unterhalte er keine

Hobbys mehr, sei in keinen Vereinen aktiv und unterhalte keine

freundschaftlichen oder partnerschaftlichen Kontakte. Lediglich zu seinem Sohn

habe er jede Woche Kontakt. Auch zu den Geschwistern und zur Mutter habe er

praktisch nur an Weihnachten Kontakt. Als Fähigkeit des Exploranden könne

gesehen werden, dass er selbständig leben, selbständig Termine wahrnehmen und

seinen Sohn jeweils am Wochenende beherbergen könne. Dies sei dann auch der

Ansporn, um die Wohnung einigermassen aufzuräumen, einzukaufen und zu kochen.

Soziale Belastungsfaktoren seien nicht vorhanden, da der Explorand praktisch

keine sozialen Kontakte mehr unterhalte. In der bisherigen Tätigkeit als

Raumpfleger sei der Explorand aufgrund der depressiven Symptome (Angst,

Reduktion des Antriebes und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit), sowie

aufgrund der Symptome der generalisierten Angststörung (Angst, Schwindel und

körperliche Schmerzen) aktenanamnestisch ab mindestens Juni 2018 zu 50 %

als arbeitsunfähig zu beurteilen. Die Tätigkeit als Raumpfleger könne als

angepasste Tätigkeit beurteilt werden, da dabei keine intensiven

zwischenmenschlichen Kontakte wahrgenommen und keine kognitiv anspruchsvollen

Tätigkeiten ausgeübt werden müssten. Insofern bestehe auch für eine angepasste

Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab mindestens Juni 2018. Das Ausmass

der Arbeitsunfähigkeit werde auch durch den heute durchgeführten

Mini-ICF-APP-Rating-Bogen bestätigt, wo deutliche Beeinträchtigungen bei

Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben,

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen,

Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten,

Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit gefunden worden seien. Dringend

indiziert sei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Durch die

Durchführung einer leitliniengetreuen psychiatrischen Behandlung könne

prinzipiell sowohl eine erfolgreiche Behandlung der Symptome der

generalisierten Angststörung, als auch der depressiven Episode und somit eine

Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb 6 bis 12 Monaten

erwartet werden. Aufgrund der Chronifizierung der Symptome sei diese Prognose

jedoch fraglich.

Sodann geht aus dem psychiatrischen

Verlaufsgutachten vom 13. August 2020 ergänzend hervor, seit der letzten

Begutachtung im Januar 2019 habe sich die psychiatrische Situation nur

geringfügig verändert. Entgegen den Therapieempfehlungen habe keine

Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung oder auch keine Änderung

der psychopharmakologischen Medikation durchgeführt werden können, da der

Explorand dafür nicht zu gewinnen gewesen sei. Der Explorand schildere jetzt

jedoch vermehrte soziale Kontakte. So treffe er regelmässig zwei- bis dreimal

pro Woche zwei bis drei Freunde, mit welchen er schon seit Jahren befreundet

sei und verbringe den Abend mit ihnen, wobei er Darts spiele und jasse. Auch

die Beziehung zum Sohn sei nach wie vor jedes Wochenende vorhanden, weshalb von

einem geringeren sozialen Rückzug, einer geringeren Reduktion des Antriebs und

der Interessen auszugehen sei. Die Ängste seien jedoch nach wie vor deutlich

ausgeprägt und der Explorand habe sich ein Krankheitsmodell erarbeitet, bei

welchem therapeutische Interventionen praktisch nicht mehr zu erreichen

scheine. Der Explorand sei aufgrund der depressiven Symptome (Reduktion des

Antriebs und der Interessen und der erhöhten Ermüdbarkeit) und aufgrund der

Symptome der generalisierten Angststörung (Angst und körperliche Schmerzen)

weiterhin seit dem Gutachten im Januar 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 50 %

als arbeitsunfähig zu beurteilen. Theoretisch wäre nach wie vor eine

Intensivierung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungen

indiziert. Aufgrund der Ängste und der einfachen Grundstruktur des Exploranden

würden diese wohl nicht umzusetzen sein. Auch berufliche Massnahmen seien

aufgrund der Überzeugung des Exploranden, dass diese nicht möglich seien, nicht

erfolgreich durchzuführen. Somit müsste primär am Krankheitsmodell und der

Compliance des Exploranden in der Therapie gearbeitet werden. Die Prognose sei

jedoch als ungünstig – auch aufgrund der Chronifizierung – einzustufen.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf

die Akten und insbesondere die beiden voll beweiswertigen psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Januar 2019 und 13. August 2020

unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018

in jeglicher Arbeitstätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Im Übrigen vermögen

die beiden psychiatrischen Gutachten auch im Lichte der Indikatorenrechtsprechung

(vgl. BGE 141 V 281) zu überzeugen. So sind beim Beschwerdeführer neben

ressourcenhemmenden auch gewisse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Damit

erweist sich das Ausmass der in den Gutachten postulierten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als

nachvollziehbar.

5.2 Des Weiteren ist auf den

eventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere

in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Gastroenterologie, zu initiieren. So habe der Beschwerdeführer bereits im

Intake-Gespräch gesagt, dass er an einem Tinnitus sowie Schwindel leide.

Ebenfalls leide er an konstanten Bauchschmerzen aufgrund einer Darmerkrankung

(Divertikulose) sowie Knieschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen und

Empfindungsstörungen an den Händen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in

keinem Arztbericht aus den Vorakten im Zusammenhang mit den vom

Beschwerdeführer genannten Beschwerden ein Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiert wurde. Im Bericht des E.___ vom 18. Oktober 2016

(IV-Nr. 19, S. 14) wurden lediglich eine Cholezystolithiasis (Gallensteine)

diagnostiziert, das Vorliegen einer akuten oder chronischen Pankreatitis jedoch

verneint. Zudem ergab das CT Abdomen-Becken vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 19, S. 8),

bis auf eine bilaterale Spondylolyse L3/4, Normalbefunde. Sodann wurde im

neurologischen Bericht des E.___ vom 28. September 2018 (IV-Nr. 22, S. 5)

ausgeführt, für die vom Beschwerdeführer beklagten fluktuierenden

Kribbelparästhesien und Hypästhesien in beiden Händen linksbetont finde sich in

der klinischen Untersuchung kein Korrelat.

In der

elektrophysiologischen Untersuchung zeigten sich bei der Medianus- und

Ulnaris-Neurographie inkl. F-Wellen Analyse komplett normale Befunde. Als

einziger pathologischer Befund finde sich eine schmerzbedingt eingeschränkte

Beweglichkeit der linken Schulter, vereinbar mit einer degenerativen oder

posttraumatischen Schulterpathologie links, die offenbar bekannt sei. Während der

Anamnese und der Untersuchung zeige sich eine deutliche hypochondrische

Tendenz. Bei diskret positivem Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris links,

jedoch normaler Ulnaris-Neurographie, sei eine intermittierende Reizung des

N.ulnaris und Sulcus ulnaris links nicht ausgeschlossen. Behandlungsbedarf bestehe

aber diesbezüglich keiner. Von weiteren neurologischen Abklärungen

könne abgesehen werden, da die Wahrscheinlichkeit pathologischer, die

Beschwerden erklärender Befunde, als verschwindend klein erachtet werde. Des

Weiteren attestierte die Hausärztin Dr. med. B.___ im Bericht vom 20.

August 2018 (IV-Nr. 19, S. 1) zwar generell eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne dies näher zu begründen. In diesem Zusammenhang

ist denn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. B.___ auch aus

diesem Grund kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Zusammenfassend kann somit gestützt auf

die vorstehenden Erwägungen von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen

werden.

6. Strittig ist sodann, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt errechnet

hat

6.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.

325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

6.1.1 Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem

Vollzeitpensum tätig sein können. So könne dem psychiatrischen Gutachten

entnommen werden, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen bereits im Jahr

2009 entwickelt hätten. Somit sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass es

sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft um die Tätigkeit handle, welcher der

Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hätte und es

verbiete sich demnach hierauf abzustellen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es in den

vorliegenden Akten keine medizinisch begründeten Hinweise gibt, dass der

Beschwerdeführer schon vor Juni 2018 aus psychischen Gründen in seiner Arbeits-

und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Er machte denn auch nie gegenüber den

behandelnden Ärzten oder dem Gutachter geltend, dass er aufgrund der

Beschwerden seit 2009 nur teilzeitig tätig gewesen sei. Zwar hielt der

psychiatrische Gutachter in diesem Zusammenhang fest, anamnestisch müsse davon

ausgegangen werden, dass sich die obigen Diagnosen ab 2009 zunehmend entwickelt

hätten. Der Gutachter stützt sich hierbei aber einzig auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers und kommt in seiner Beurteilung dann gleichwohl zum

Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab mindestens Juni 2018.

Zudem sind auch den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___,

keine Hinweise auf eine seit 2009 bestehende psychisch bedingte Einschränkung

zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer erst seit 2018 in dessen Behandlung

steht (vgl. IV-Nrn. 20 und 29). Im Übrigen lassen sich die Löhne gemäss individuellem Konto

(IV-Nr. 11) auch nicht durch krankheitsbedingte Arbeitsunterbrüche erklären. Die

geringen Einkommen lassen sich nur mit jährlich mehrmonatigen

Arbeitsunterbrüchen oder einer längerdauernden und ununterbrochenen

Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass in Einklang bringen. Beides hätte

sich zweifellos in den Akten – namentlich in zeitidentischen Arztberichten –

niedergeschlagen, was nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 5.2). Somit besteht im Sinne der

vorstehenden Erwägungen kein Anlass, bei der Berechnung des Valideneinkommens

von den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der F.___,

abzuweichen.

6.1.2 Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, es müsse eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen vorgenommen werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei

nicht davon auszugehen, dass dieser sich aus freiwilligen Stücken mit einem

solch tiefen Einkommen zufriedengegeben gegeben habe. Es verhalte sich vielmehr

so, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausländerrechtlichen Status sowie

von Sprachproblemen und mangelnder Ausbildung seit jeher keine andere Wahl

gehabt habe, als einen Minderverdienst in Kauf zu nehmen.

6.1.2.1 Hat eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen

Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen;

vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser:

Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des

Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,

2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom

23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des

Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der

Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom

branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in

dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts

8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1

S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom

1. April 2010 E. 5.1.1).

6.1.2.2 Als Beispiele für klassische

Faktoren eines unfreiwilligen Minderverdienstes werden im Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3. Folgende genannt: Die

versicherte Person kam erst im Alter von 49 Jahren in die Schweiz, womit die

Suche nach einer – besser bezahlten – Stelle ab einem Alter von 50 Jahren

erschwert war; in ihrer Heimat, Bosnien, besuchte sie während bloss 4 Jahren

die Grundschule und arbeitete in der Folge auf dem elterlichen Bauernhof; einen

Beruf erlernte sie nicht, ebenso wenig die deutsche Sprache. Bereits aus dieser

beispielhaften Aufzählung wird ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers

kein unfreiwilliger Minderverdienst angenommen werden kann. So ist dieser in

der Schweiz geboren, hatte zwar in der Folge gewisse sprachliche Probleme,

konnte aber die 9-jährige Grundschule abschliessen. Wie zudem dem Gutachten vom

28. September 2018 (IV-Nr. 31, S. 20) zu entnehmen ist, sei die

Kommunikation auf Schweizerdeutsch problemlos möglich gewesen. Ein

unfreiwilliger Minderverdienst aufgrund des ausländerrechtlichen Status (C-Aufenthaltsbewilligung;

IV-Nr. 4) ist aufgrund des Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der

Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, kann sodann auch nicht zu

einem anderen Ergebnis führen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer in problematischen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist.

Dass es ihm dadurch erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre, eine

berufliche Ausbildung zu absolvieren, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ebenso wenig kann aufgrund der Akten gesagt werden, der Beschwerdeführer habe

wegen seiner Herkunft und sprachlicher Probleme keine berufliche Ausbildung

abschliessen können, zumal er aufgrund von Sprachproblemen lediglich das erste

Schuljahr hat wiederholen müssen (vgl. IV-Nr. 31, S. 15). Demnach besteht

vorliegend kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

vorzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

festgesetzte Valideneinkommen von CHF 45'375.00 ist somit nicht zu beanstanden.

6.2

6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

gemäss den psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2019 und 13. August

2020 möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine

Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund

der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen

anwendbaren LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total

Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn für Männer von

CHF 5’417.00 auszugehen. Dieser Betrag ist wie aus der angefochtenen

Verfügung ersichtlich entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung

Wochenstunden :40 x 41.7). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn

(s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'884.00.

6.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen ein Abzug

vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht demnach

mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als

bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der

Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 4) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter

entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008

TA12). Zudem sind die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers und die fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht

geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Dagegen ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 %

teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum

von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als

Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug

rechtfertigt.

Schliesslich ist auf die Frage einzugehen,

ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne

Weiteres verneint werden, da dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auch

die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur noch in einem 50%-Pensum – weiterhin zumutbar

ist. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken würden, sind nicht

ersichtlich. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer aus dem psychiatrischen

Gutachten zitierten Einschränkungen (vgl. E. II. 4. hiervor) vom Gutachter

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen und sind demnach beim

leidensbedingten Abzug nicht noch einmal zu berücksichtigen. Im Übrigen umfasst

der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011

E 4.1 mit Hinweisen).

Demnach ist einzig aufgrund der

teilzeitbedingten Erwerbseinbusse ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wobei

ein Abzug von 5 % angemessen erscheint. Dies ergibt demnach einen

Invaliditätsgrad von 29 % (Invalideneinkommen CHF 32'189.80

[CHF 33'884.00 abzüglich 5 %], Valideneinkommen CHF 45'375.00), womit

der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung vom 23.

Februar 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der

Abzug auf 10 % festgelegt würde.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 2. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'689.15 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'763.40

festzusetzen (8.58 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 92.90 und

MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 462.00 (Differenz zum vollen Honorar [8.58 x CHF 230.00

+ Auslagen von CHF 92.90 + MwSt. = CHF 2'225.40; – CHF 1'763.40 =

CHF 462.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zu der eingereichten

Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.

Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe

an den Klienten sowie Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Schliesslich sind Kopien

pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Patrick Thomann, [...], wird auf CHF 1'763.40 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn

Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 462.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch