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Entscheid

VSBES.2021.53

Unfallversicherung

3. September 2021Deutsch12 min

GmbH als Pizzakurier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___

Source so.ch

Urteil vom 3. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1995, war seit dem 15. Juni 2020 bei der [...]

GmbH als Pizzakurier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___

Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. Juli 2020 bei einem

Kopfsprung in die [...] eine sensomotorisch komplette Tetraplegie zuzog (s.

Unfallmeldung UVG vom 15. Juli 2020 sowie Bericht des [...] vom 17. Juli

2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 1 + Nr. 4 S. 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte am

28. August 2020, dass dem zu 100 % arbeitsunfähigen Beschwerdeführer ein

Taggeld zustehe, dieses aber um 50 % gekürzt werde, da sein Verhalten als

Wagnis zu betrachten sei (B.___-Nr. 18). Die dagegen gerichtete Einsprache

(B.___-Nr. 24) wurde mit Entscheid vom 23. Februar 2021 abgewiesen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 26. März 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 23. Februar

2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.

3. Eventualiter (zu 2.): Die Sache sei zur

Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere des Sachverhaltes, an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im

Sinne der Beschwerde zu erlassen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Die unterzeichnende Anwältin sei dem

Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde,

u.K.u.E.F. (A.S. 23 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai

2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 32 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 31. Mai 2021 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 35 ff.).

Seine Vertreterin reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 40 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 18. Juni 2021 auf eine Duplik (A.S. 45).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdegegnerin

anerkennt im Grundsatz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem

Unfall vom 7. Juli 2020 (s. E. I. 1.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungskürzung um 50 % vorgenommen

hat.

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von

2020.

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Der Bundesrat kann

aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der

Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der

Geldleistungen führen (Art. 39 UVG). Gestützt darauf umschreibt der Bundesrat Wagnisse

als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer grossen Gefahr

aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko

auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Verordnung

über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Ein absolutes Wagnis liegt vor,

wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung

mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch

unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen.

Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen

hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass

herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1

S. 524). Damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert wird, muss sich die

versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen. Dabei braucht

sich dieses Wissen lediglich auf die gefährliche Situation als solche zu beziehen

(Andreas Brunner / Doris Vollenweider in: Ghislaine Frésard-Fellay

/ Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,

Art. 39 N 46).

3.

3.1

Gemäss dem Rapport der

Kantonspolizei [...] vom 29. Juli 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) hielt

sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zusammen mit seiner Familie in [...] am

[...] an der [...] auf, dies von der [...] aus etwa 100 m flussabwärts (S. 1 +

S. 3 Ziff. 2; s.a. Fotodokumentation S. 6 – 8). Aus den Angaben

der drei befragten Auskunftspersonen geht hervor, dass der Beschwerdeführer von

einer Mauer aus einen Kopfsprung in den Fluss machte und anschliessend verletzt

geborgen werden musste (S. 3 f. Ziff. 5). Nach den Feststellungen im Rapport befand

sich diese Mauer ca. 3,7 m oberhalb der [...]. Die Wassertiefe an

dieser Stelle betrug ca. 40 cm (S. 3 Ziff. 4).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer anerkennt,

dass er an der im Polizeirapport dokumentierten Stelle in den Fluss sprang

(A.S. 11 + 36), d.h. er macht nicht geltend, er sei in den Fluss gestürzt oder

gestossen worden. Er hält jedoch dafür, es habe sich bei seinem Kopfsprung um kein

Wagnis gehandelt, sondern um eine normale sportliche Betätigung, die täglich

tausendfach ausgeübt werde (A.S. 15). Er und seine Familie seien davon

ausgegangen, dass sich die fragliche Stelle für sein Vorhaben eigne

(A.S. 12 + 38).

3.2.2

Der Beschwerdeführer behauptet nicht,

ihm sei die genaue Wassertiefe an der Unfallstelle bekannt gewesen. Gemäss der einschlägigen

Bundesgerichtspraxis, stellt indes ein Kopfsprung aus vier Metern Höhe – was in

etwa der Sprunghöhe im vorliegenden Fall entspricht – ein absolutes Wagnis dar,

wenn die Tiefe des Gewässers unbekannt ist. Die Gefahr lässt sich nämlich in so

einem Fall nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, sondern es hängt allein

vom Zufall ab, ob man eine genügend tiefe Stelle trifft oder nicht. Ist das

Wasser jedoch zu seicht, so führt der Aufprall des Kopfes auf den Flussgrund

zwingend zu schweren Verletzungen (BGE 138 V 522 E. 7.1 + 7.2 S. 531 ff.).

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer gehalten, sich vorgängig über die

Wassertiefe zu vergewissern oder aber, wenn dies nicht möglich war, auf den

Sprung zu verzichten. Er muss mit anderen Worten nicht gewusst haben, dass der

Fluss an der besagten Stelle für einen Kopfsprung zu seicht war. Es genügt

vielmehr, dass ihm die grosse Gefahr, die einem Sprung in unbekannte Gewässer inhärent

ist, bewusst geworden wäre, hätte er zuvor über seine Handlung nachgedacht. Indem

er sein Vorhaben durchzog, ohne die Wassertiefe zu kennen, handelte er waghalsig;

von einer bloss groben Fahrlässigkeit bei einer an sich ungefährlichen Handlung

kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede sein (a.a.O.). Der

Umstand, dass ihn die Familie bei seinem Tun anfeuerte, ändert nichts daran,

dass er aus freien Stücken handelte, zumal nicht geltend macht wird, er sei in

diesem Zeitpunkt alkoholisiert oder aus anderen Gründen urteilsunfähig gewesen

(s. die Aussagen der befragten Auskunftspersonen, BB-Nr. 5 S. 3 f.). Die unüberlegte

Ermunterung durch seine Familie, er solle in den Fluss springen, hätte den Beschwerdeführer

nicht dazu bewegen dürfen, blindlings, ohne weitere Vorkehrungen, auf eine

genügende Wassertiefe zu vertrauen.

Das hohe Risiko, welches sein Vorhaben

mit sich brachte, hätte sich dem Beschwerdeführer umso mehr aufdrängen müssen,

als er nicht vom Ende eines Stegs aus sprang, der in den Fluss hineinragte (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2017 vom 2. August 2017 E. 4.4), sondern von

einer Ufermauer, was die Gefahr einer Untiefe erhöhte. Die Auflösung des

betreffenden Polizeifotos ist zwar nicht hoch genug, um unterscheiden zu

können, ob das Wasser unterhalb der Mauer trüb oder ob der Grund sichtbar war

(s. BB-Nr. 5 S. 7 unten). Hingegen liess sich gemäss der Fotodokumentation von

oben her erkennen, dass am Fuss der Mauer Schilf wuchs (a.a.O. S. 7 unten

/ S. 8 oben). Dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer bei der

gebotenen Aufmerksamkeit erst recht misstrauisch machen müssen, ob das Wasser

wirklich tief genug war. Sein Einwand, er habe einen Kopfsprung wegen der

Strömung und der in Sichtweite liegenden Brücke für gefahrlos möglich gehalten,

verfängt nicht. Einerseits lässt die Stärke einer Strömung keinen verlässlichen

Rückschluss auf die Wassertiefe zu. Andererseits kann die Strömung bei der 100

m entfernten Brücke nicht massgeblich sein, entscheidend sind die Verhältnisse an

der Unfallstelle.

3.2.3

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

dem Polizeirapport lasse sich weder die Sprunghöhe noch die genaue Wassertiefe

entnehmen (A.S. 11 + 36 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Rapport dazu sehr

wohl Angaben enthält, wird doch die Höhe mit etwa 3,7 m und die Wassertiefe mit

etwa 40 cm angegeben (E. II. 3.1 hiervor). Der Einwand, hier müsse es sich um

«intuitive» Schätzungen der Polizei handeln, da der Polizeirapport nicht

ausdrücklich von durchgeführten Messungen spreche, überzeugt nicht. Hätte die

Polizei wirklich nur Schätzungen angestellt, dann hätte sie nicht präzise Werte

wie 3,7 m resp. 40 cm festgehalten, sondern eher eine gewisse Bandbreite

angegeben. In diesem Zusammenhang ist das Falljournal der Polizei zu beachten (unter

BB-Nr. 5): Dort war zunächst von einer Sprunghöhe von 4 bis 5 m und einer

Wassertiefe von 1 m die Rede (20:01 / 20:04 Uhr), später aber, nach der Bergung

des Beschwerdeführers und der Abklärung des Hergangs, von 3,7 m resp. 40

cm (21:41 Uhr), was dann auch in den Rapport übernommen wurde. Gerade dies zeigt,

dass die Zahlen im Rapport nicht auf einer blossen Schätzung beruhen, sondern

auf Messungen der Polizei, als diese den Sachverhalt erfasste. Hinzu kommt,

dass eine Höhe von 3,7 m als durchaus plausibel erscheint, wenn man auf den

Fotos die Mauer mit den ebenfalls abgebildeten Personen vergleicht (s. BB-Nr. 5 S. 8).

Um seine Zweifel an der Wassertiefe im

Polizeirapport zu untermauern, reicht der Beschwerdeführer eine

Zusammenstellung der «Provisorischen Daten» zum Wasserstand der […] im Jahr

2020.

ein (BB-Nr. 7). Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Abgesehen davon, dass diese Daten offenbar bei [...] und nicht in [...] erhoben

wurden, stellen sie nur Werte im Tagesmittel dar. Über den Wasserstand an der

Unfallstelle am 7. Juli 2020 ergibt sich daraus nichts. Von weiteren

Abklärungen ist abzusehen. Die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und

seiner Angehörigen lässt hier keine neuen Erkenntnisse erwarten, könnten diese

doch zur Wassertiefe ebenso wie zur Sprunghöhe nur grobe Schätzungen abgeben. Bei

einem Augenschein vor Ort mit erneuten Messungen wäre es wiederum ungewiss, ob

man hinsichtlich Wasserstand dieselben Verhältnisse wie am 7. Juli 2020

antreffen würde. Die genaue Stelle, von der aus der Beschwerdeführer in den

Fluss sprang, ist im Übrigen unbestritten, so dass es diesbezüglich keiner

Beweiserhebungen bedarf.

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich

vor, es sei abzuklären, in welcher Entfernung vom Ufer er ins Wasser getaucht

sei. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies in Ufernähe geschehen sein muss.

Einerseits deuten die Aussagen der Auskunftspersonen darauf hin, dass der reglose

Beschwerdeführer vom Ufer aus zu erreichen war (BB-Nr. 5 S. 3 f.). Andererseits

wäre er in seinem hilflosen Zustand von der stärkeren Strömung weggetrieben

worden, wenn er sich nach dem Sprung weiter draussen befunden hätte.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Kopfsprung des Beschwerdeführers in die [...] zu Recht

als absolutes Wagnis gewertet und gestützt darauf eine Leistungskürzung von 50

% vorgenommen. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und

ist abzuweisen.

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist, entschädigt der Kanton seine unentgeltliche Rechtsbeiständin

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung der Rechtsbeiständin fest, wobei

der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 31. Mai 2021 (A.S. 40 f.)

weist einen Zeitaufwand von zwölf Stunden aus, was als angemessen erscheint.

Mit dem armenrechtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich so, einschliesslich

CHF 210.20 Auslagen und CHF 182.50 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Entschädigung

für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von insgesamt CHF 2'552.70.

4.3

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 646.20

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'198.90), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der Rechtsbeiständin

ist anzufügen, dass hier nicht – wie in der Kostennote geltend gemacht – von

einem Stundenansatz von CHF 270.00, sondern lediglich von CHF 230.00

auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der

Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die

Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der

Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. §

160.

Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...],

wird auf CHF 2'552.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen

Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann