VSBES.2021.53
Unfallversicherung
3. September 2021Deutsch12 min
GmbH als Pizzakurier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___
Source so.ch
Urteil vom 3. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1995, war seit dem 15. Juni 2020 bei der [...]
GmbH als Pizzakurier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___
Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. Juli 2020 bei einem
Kopfsprung in die [...] eine sensomotorisch komplette Tetraplegie zuzog (s.
Unfallmeldung UVG vom 15. Juli 2020 sowie Bericht des [...] vom 17. Juli
2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 1 + Nr. 4 S. 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte am
28. August 2020, dass dem zu 100 % arbeitsunfähigen Beschwerdeführer ein
Taggeld zustehe, dieses aber um 50 % gekürzt werde, da sein Verhalten als
Wagnis zu betrachten sei (B.___-Nr. 18). Die dagegen gerichtete Einsprache
(B.___-Nr. 24) wurde mit Entscheid vom 23. Februar 2021 abgewiesen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 26. März 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 23. Februar
2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
3. Eventualiter (zu 2.): Die Sache sei zur
Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere des Sachverhaltes, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im
Sinne der Beschwerde zu erlassen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Die unterzeichnende Anwältin sei dem
Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde,
u.K.u.E.F. (A.S. 23 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai
2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 32 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 31. Mai 2021 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 35 ff.).
Seine Vertreterin reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 40 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 18. Juni 2021 auf eine Duplik (A.S. 45).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdegegnerin
anerkennt im Grundsatz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem
Unfall vom 7. Juli 2020 (s. E. I. 1.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungskürzung um 50 % vorgenommen
hat.
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von
2020.
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Der Bundesrat kann
aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der
Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der
Geldleistungen führen (Art. 39 UVG). Gestützt darauf umschreibt der Bundesrat Wagnisse
als Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer grossen Gefahr
aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko
auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Verordnung
über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Ein absolutes Wagnis liegt vor,
wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung
mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch
unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen.
Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen
hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass
herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1
S. 524). Damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert wird, muss sich die
versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen. Dabei braucht
sich dieses Wissen lediglich auf die gefährliche Situation als solche zu beziehen
(Andreas Brunner / Doris Vollenweider in: Ghislaine Frésard-Fellay
/ Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,
Art. 39 N 46).
3.
3.1
Gemäss dem Rapport der
Kantonspolizei [...] vom 29. Juli 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) hielt
sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zusammen mit seiner Familie in [...] am
[...] an der [...] auf, dies von der [...] aus etwa 100 m flussabwärts (S. 1 +
S. 3 Ziff. 2; s.a. Fotodokumentation S. 6 – 8). Aus den Angaben
der drei befragten Auskunftspersonen geht hervor, dass der Beschwerdeführer von
einer Mauer aus einen Kopfsprung in den Fluss machte und anschliessend verletzt
geborgen werden musste (S. 3 f. Ziff. 5). Nach den Feststellungen im Rapport befand
sich diese Mauer ca. 3,7 m oberhalb der [...]. Die Wassertiefe an
dieser Stelle betrug ca. 40 cm (S. 3 Ziff. 4).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer anerkennt,
dass er an der im Polizeirapport dokumentierten Stelle in den Fluss sprang
(A.S. 11 + 36), d.h. er macht nicht geltend, er sei in den Fluss gestürzt oder
gestossen worden. Er hält jedoch dafür, es habe sich bei seinem Kopfsprung um kein
Wagnis gehandelt, sondern um eine normale sportliche Betätigung, die täglich
tausendfach ausgeübt werde (A.S. 15). Er und seine Familie seien davon
ausgegangen, dass sich die fragliche Stelle für sein Vorhaben eigne
(A.S. 12 + 38).
3.2.2
Der Beschwerdeführer behauptet nicht,
ihm sei die genaue Wassertiefe an der Unfallstelle bekannt gewesen. Gemäss der einschlägigen
Bundesgerichtspraxis, stellt indes ein Kopfsprung aus vier Metern Höhe – was in
etwa der Sprunghöhe im vorliegenden Fall entspricht – ein absolutes Wagnis dar,
wenn die Tiefe des Gewässers unbekannt ist. Die Gefahr lässt sich nämlich in so
einem Fall nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, sondern es hängt allein
vom Zufall ab, ob man eine genügend tiefe Stelle trifft oder nicht. Ist das
Wasser jedoch zu seicht, so führt der Aufprall des Kopfes auf den Flussgrund
zwingend zu schweren Verletzungen (BGE 138 V 522 E. 7.1 + 7.2 S. 531 ff.).
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer gehalten, sich vorgängig über die
Wassertiefe zu vergewissern oder aber, wenn dies nicht möglich war, auf den
Sprung zu verzichten. Er muss mit anderen Worten nicht gewusst haben, dass der
Fluss an der besagten Stelle für einen Kopfsprung zu seicht war. Es genügt
vielmehr, dass ihm die grosse Gefahr, die einem Sprung in unbekannte Gewässer inhärent
ist, bewusst geworden wäre, hätte er zuvor über seine Handlung nachgedacht. Indem
er sein Vorhaben durchzog, ohne die Wassertiefe zu kennen, handelte er waghalsig;
von einer bloss groben Fahrlässigkeit bei einer an sich ungefährlichen Handlung
kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede sein (a.a.O.). Der
Umstand, dass ihn die Familie bei seinem Tun anfeuerte, ändert nichts daran,
dass er aus freien Stücken handelte, zumal nicht geltend macht wird, er sei in
diesem Zeitpunkt alkoholisiert oder aus anderen Gründen urteilsunfähig gewesen
(s. die Aussagen der befragten Auskunftspersonen, BB-Nr. 5 S. 3 f.). Die unüberlegte
Ermunterung durch seine Familie, er solle in den Fluss springen, hätte den Beschwerdeführer
nicht dazu bewegen dürfen, blindlings, ohne weitere Vorkehrungen, auf eine
genügende Wassertiefe zu vertrauen.
Das hohe Risiko, welches sein Vorhaben
mit sich brachte, hätte sich dem Beschwerdeführer umso mehr aufdrängen müssen,
als er nicht vom Ende eines Stegs aus sprang, der in den Fluss hineinragte (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2017 vom 2. August 2017 E. 4.4), sondern von
einer Ufermauer, was die Gefahr einer Untiefe erhöhte. Die Auflösung des
betreffenden Polizeifotos ist zwar nicht hoch genug, um unterscheiden zu
können, ob das Wasser unterhalb der Mauer trüb oder ob der Grund sichtbar war
(s. BB-Nr. 5 S. 7 unten). Hingegen liess sich gemäss der Fotodokumentation von
oben her erkennen, dass am Fuss der Mauer Schilf wuchs (a.a.O. S. 7 unten
/ S. 8 oben). Dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer bei der
gebotenen Aufmerksamkeit erst recht misstrauisch machen müssen, ob das Wasser
wirklich tief genug war. Sein Einwand, er habe einen Kopfsprung wegen der
Strömung und der in Sichtweite liegenden Brücke für gefahrlos möglich gehalten,
verfängt nicht. Einerseits lässt die Stärke einer Strömung keinen verlässlichen
Rückschluss auf die Wassertiefe zu. Andererseits kann die Strömung bei der 100
m entfernten Brücke nicht massgeblich sein, entscheidend sind die Verhältnisse an
der Unfallstelle.
3.2.3
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
dem Polizeirapport lasse sich weder die Sprunghöhe noch die genaue Wassertiefe
entnehmen (A.S. 11 + 36 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Rapport dazu sehr
wohl Angaben enthält, wird doch die Höhe mit etwa 3,7 m und die Wassertiefe mit
etwa 40 cm angegeben (E. II. 3.1 hiervor). Der Einwand, hier müsse es sich um
«intuitive» Schätzungen der Polizei handeln, da der Polizeirapport nicht
ausdrücklich von durchgeführten Messungen spreche, überzeugt nicht. Hätte die
Polizei wirklich nur Schätzungen angestellt, dann hätte sie nicht präzise Werte
wie 3,7 m resp. 40 cm festgehalten, sondern eher eine gewisse Bandbreite
angegeben. In diesem Zusammenhang ist das Falljournal der Polizei zu beachten (unter
BB-Nr. 5): Dort war zunächst von einer Sprunghöhe von 4 bis 5 m und einer
Wassertiefe von 1 m die Rede (20:01 / 20:04 Uhr), später aber, nach der Bergung
des Beschwerdeführers und der Abklärung des Hergangs, von 3,7 m resp. 40
cm (21:41 Uhr), was dann auch in den Rapport übernommen wurde. Gerade dies zeigt,
dass die Zahlen im Rapport nicht auf einer blossen Schätzung beruhen, sondern
auf Messungen der Polizei, als diese den Sachverhalt erfasste. Hinzu kommt,
dass eine Höhe von 3,7 m als durchaus plausibel erscheint, wenn man auf den
Fotos die Mauer mit den ebenfalls abgebildeten Personen vergleicht (s. BB-Nr. 5 S. 8).
Um seine Zweifel an der Wassertiefe im
Polizeirapport zu untermauern, reicht der Beschwerdeführer eine
Zusammenstellung der «Provisorischen Daten» zum Wasserstand der […] im Jahr
2020.
ein (BB-Nr. 7). Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Abgesehen davon, dass diese Daten offenbar bei [...] und nicht in [...] erhoben
wurden, stellen sie nur Werte im Tagesmittel dar. Über den Wasserstand an der
Unfallstelle am 7. Juli 2020 ergibt sich daraus nichts. Von weiteren
Abklärungen ist abzusehen. Die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen lässt hier keine neuen Erkenntnisse erwarten, könnten diese
doch zur Wassertiefe ebenso wie zur Sprunghöhe nur grobe Schätzungen abgeben. Bei
einem Augenschein vor Ort mit erneuten Messungen wäre es wiederum ungewiss, ob
man hinsichtlich Wasserstand dieselben Verhältnisse wie am 7. Juli 2020
antreffen würde. Die genaue Stelle, von der aus der Beschwerdeführer in den
Fluss sprang, ist im Übrigen unbestritten, so dass es diesbezüglich keiner
Beweiserhebungen bedarf.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich
vor, es sei abzuklären, in welcher Entfernung vom Ufer er ins Wasser getaucht
sei. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies in Ufernähe geschehen sein muss.
Einerseits deuten die Aussagen der Auskunftspersonen darauf hin, dass der reglose
Beschwerdeführer vom Ufer aus zu erreichen war (BB-Nr. 5 S. 3 f.). Andererseits
wäre er in seinem hilflosen Zustand von der stärkeren Strömung weggetrieben
worden, wenn er sich nach dem Sprung weiter draussen befunden hätte.
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Kopfsprung des Beschwerdeführers in die [...] zu Recht
als absolutes Wagnis gewertet und gestützt darauf eine Leistungskürzung von 50
% vorgenommen. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und
ist abzuweisen.
4.
4.1
Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, entschädigt der Kanton seine unentgeltliche Rechtsbeiständin
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung der Rechtsbeiständin fest, wobei
der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 31. Mai 2021 (A.S. 40 f.)
weist einen Zeitaufwand von zwölf Stunden aus, was als angemessen erscheint.
Mit dem armenrechtlichen Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich so, einschliesslich
CHF 210.20 Auslagen und CHF 182.50 Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von insgesamt CHF 2'552.70.
4.3
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 646.20
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'198.90), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der Rechtsbeiständin
ist anzufügen, dass hier nicht – wie in der Kostennote geltend gemacht – von
einem Stundenansatz von CHF 270.00, sondern lediglich von CHF 230.00
auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der
Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die
Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der
Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. §
160.
Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht.
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...],
wird auf CHF 2'552.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 646.20 (Differenz zum vollen
Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann