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Entscheid

VSBES.2021.54

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Juli 2021Deutsch48 min

Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Februar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1986 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Dezember 2017 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Mit Bericht vom

14. Dezember 2017 (IV-Nr. 10) diagnostizierte der behandelnde Psychiater

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, einen Verdacht auf eine ausgeprägte

Persönlichkeitsstörung, DD: unreif, ängstlich abhängig, einen Verdacht auf eine

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive

Episode und attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen

ein und veranlasste bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten.

Dieser diagnostizierte mit Gutachtensbericht vom 28. Februar 2019 (IV-Nr. 20)

Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), sowie

Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, aktiver Substanzgebrauch (ICD-10

F17.24). Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, zum Untersuchungszeitpunkt

sei beim Beschwerdeführer keine IV-relevante psychische Erkrankung

festzustellen, welche die berufliche Leistungsfähigkeit relevant einschränke.

Sodann hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom

11. April 2019 (IV-Nr. 25) zum Gutachten fest, formell sei am Gutachten

nichts zu bemängeln. Der RAD habe aber ernste Zweifel bezüglich der Frage, ob

eine psychiatrische Störung mit invalidisierendem Wert vorhanden sei oder

nicht, da die psychiatrische Untersuchung nicht eingehend genug erscheine und

die Cannabis-Frage sozusagen auf Anhieb jeglichen Gesundheitsschaden verdecke.

Wenn die IV-Stelle nicht klar jegliche Leistungen abweise, sollte ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV) stattfinden (nicht länger als max. 6 Monate). Danach

sollte eine erneute psychiatrische Begutachtung durch einen zweiten Gutachter

veranlasst werden.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (IV-Nr. 27) ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren, in welchem sie den Beschwerdeführer aufforderte, während

drei Monaten den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz zu erbringen, indem er

ab 19. August 2019 in regelmässigen Abständen eine Urinprobe abzugeben habe.

Hiernach werde eine medizinische Begutachtung veranlasst. Sodann vermochte der

Beschwerdeführer den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz anlässlich von

drei Laboruntersuchungen zu erbringen (IV-Nr. 30), worauf die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein psychiatrisches Gutachten

veranlasste. Im Gutachtensbericht vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 37) diagnostizierte

Dr. med. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit sekundärer rezidivierender depressiver

Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Zur Beurteilung führte der

Gutachter aus, es sei anzunehmen, dass der Explorand in diesem Zustand aktuell

noch nicht in der Lage sei, eine volle Leistung in der freien Wirtschaft zu

erbringen, es müsse mit einer noch massiven Beeinträchtigung gerechnet werden,

da der Explorand vermindert belastbar sei, er habe zudem grosse Mühe im

zwischenmenschlichen Bereich mit teilweise inadäquaten Verhaltensweisen, sodass

er einem potenziellen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit bestehe schon eine jahrelange Beeinträchtigung für eine

berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft, mindestens seit Aufnahme der

psychiatrischen Behandlung im November 2017. Dringend indiziert sei die

Weiterführung der bisherigen Psychotherapiemassnahmen. Allenfalls könnte zu

einem späteren Zeitpunkt auch eine mögliche Behandlung in einer

Psychotherapie(tages-)klinik in Betracht gezogen werden, da dabei ein

intensiverer zwischenmenschlicher Kontakt stattfinde und der Explorand sein

Verhalten besser angehen könnte. Auf der anderen Seite sei denkbar, dass der

Explorand auch von beruflichen Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings

profitieren könne, weswegen eine derartige Möglichkeit in Betracht gezogen

werden solle, zumindest eine Arbeits- und Leistungsabklärung wäre sinnvoll.

Mit Abschlussbericht vom 11. Dezember

2020 (IV-Nr. 44) hielt die Eingliederungsfachfrau fest, eine erfolgreiche

berufliche Eingliederung sei zum heutigen Zeitpunkt kaum wahrscheinlich. Der

Beschwerdeführer habe den Fokus derzeit auf die Hormonbehandlung und den Umzug

nach [...] gelegt. Man habe ihm deswegen nahegelegt, sich bei der IV-Stelle zu

melden, sobald er sich für berufliche Massnahmen bereit fühle. Das Dossier

werde in der beruflichen Eingliederung zwischenzeitlich geschlossen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 45) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung

vom 25. Februar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 31. März 2021 (A.S. 3 ff.) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Februar 2021 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab

1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021

(A.S. 33 f) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021

(A.S. 34) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Thomann, [...], als

unent-

geltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der

Gutachter Dr. med. D.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt,

dass mit einer massiven Beeinträchtigung zu rechnen sei, da der

Beschwerdeführer vermindert belastbar sei. Der Beschwerdeführer habe zudem

grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich mit teilweise inadäquaten

Verhaltensweisen, sodass er einem potenziellen Arbeitgeber nicht zumutbar sei.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe schon eine jahrelange Beeinträchtigung

für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Und weiter habe Dr. med. D.___

festgehalten, es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer auch von beruflichen

Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings profitieren könnte, weswegen eine

derartige Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, zumindest eine

Arbeits- und Leistungsabklärung wäre sinnvoll. Sodann habe der RAD in Bezug auf

berufliche Massnahmen ausgeführt, dass ein psychotherapeutischer Aufbau des

Eingliederungspotentials erfolgen solle. Mit anderen Worten ausgedrückt, habe

im Zeitpunkt der Begutachtung keine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen. Der

Beschwerdeführer habe sich auf Anraten von Dr. med. D.___ in der Folge bei der

psychiatrischen Tagesklinik E.___ angemeldet, wo er im September 2020 habe

eintreten können. Ab Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer dann aber nicht mehr

in der Lage gewesen, die Besuche wahrzunehmen. Wie dem Bericht der Psychiatrischen

Dienste vom 18. November 2020 entnommen werden könne, gingen die zuständigen

Ärzte davon aus, dass dies mit dem beim Beschwerdeführer vorhanden Störungsbild

zusammenhänge. Dies sei nachvollziehbar, habe doch auch Dr. med. D.___

festgehalten, dass der Beschwerdeführer grosse Probleme mit

zwischenmenschlichen Kontakten habe. Im Sinne des oben Ausgeführten sei nach

Massgabe des Gutachtens davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch keine

Eingliederungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dr. med. D.___ habe zunächst einen

Aufenthalt in einer psychiatrischen Tagesklinik vorgeschlagen. Es verstehe sich

von selbst, dass allfällige Eingliederungsmassnahmen erst hiernach in Betracht

gezogen werden könnten. Der Therapieversuch in der Tagesklinik sei

störungsbedingt gescheitert, weshalb auch nach Austritt noch immer davon

auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht

eingliederungsfähig sei. Die von der Beschwerdegegnerin angestrebten

Eingliederungsmassnahmen seien zu diesem Zeitpunkt somit weder

Dispositiv

erfolgsversprechend noch zumutbar gewesen. Demnach verbiete sich auch eine

Leistungseinstellung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine

Unterstützung der IV wünsche. Im Sinne des vorstehend Dargelegten sei anhand

der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem

ersten Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig sei und keine Eingliederungsfähigkeit

gegeben sei. Entsprechend habe dieser Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Der Beschwerdeführer habe sich Ende November 2017 bei der Beschwerdegegnerin

angemeldet. Gemäss Dr. med. D.___ bestünden die massiven Einschränkungen beim

Beschwerdeführer bereits seit Jahren. Es sei entsprechend davon auszugehen,

dass das Wartejahr bereits im November 2017 abgelaufen gewesen sei und der

Rentenanspruch damit ein halbes Jahr nach Anmeldung, mithin per 1. Juni 2018,

beginne. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem vorstehend Ausgeführten

nicht folgen sollte, gelte folgendes festzuhalten: Selbst wenn davon

ausgegangen werden sollte, dass berufliche Massnahme medizinisch zumutbar und

erfolgsversprechend seien, sei die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin

schlicht falsch. Bevor die Beschwerdegegnerin einfach sämtliche Leistungen

verweigere, hätte sie zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen

müssen. An dieser Stelle gelte es denn auch festzuhalten, dass eindeutig davon

auszugehen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mit dessen psychischen

Beeinträchtigungen zusammenhänge. Es sei entsprechend nicht von einer

Eingliederungsunwilligkeit, sondern eben von einer Eingliederungsunfähigkeit

auszugehen. Zentral erschienen hier insbesondere die massiven Beeinträchtigungen

in Bezug auf zwischenmenschliche Kontakte. Die Beschwerdegegnerin hätte

diesbezüglich – bevor sie einfach sämtliche Leistungen verneine – zwingend

weitere Abklärungen vornehmen müssen. Schliesslich sei zur Wahrung sämtlicher

Rechte des Beschwerdeführers folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe

mindestens Anspruch auf eine befristete Invalidenrente. Selbst wenn zu Unrecht

davon ausgegangen werden sollte, dass im Zeitpunkt der Verfügung eine

subjektive Eingliederungsunfähigkeit vorgelegen habe, so habe zuvor auch eine

objektive Eingliederungsunfähigkeit bestanden. Es verhalte sich klarerweise

denn auch nicht so, dass der Beschwerdeführer auf sämtliche Leistungen der IV

verzichtet habe. Er habe sich lediglich aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht in der Lage gesehen, an beruflichen Massnahmen

teilzunehmen. Der Rentenanspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach

Ablauf der einjährigen Wartefrist nicht oder noch nicht eingliederungsfähig

gewesen sei, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt seien

(BGE 120 V 190, E. 4). Genauso verhalte es sich vorliegend. So sei nach

Massgabe des Gutachtens von Dr. med. D.___ klar davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der IV-Anmeldung sowie auch im Zeitpunkt der

Begutachtung nicht eingliederungsfähig gewesen sei. So habe Dr. med. D.___

explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinem potenziellen

Arbeitgeber zumutbar sei und zunächst die Psychotherapie weitergeführt und

hiernach eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik durchgeführt werden

solle. Demnach sei von dem Beginn des Rentenanspruches ab 1. Juni 2018

auszugehen. Auch in diesem Falle müsse sodann vor einer allfälligen Einstellung

der Rente ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Sollte das

angerufene Gericht wider Erwarten nicht anhand des vorstehend Ausgeführten

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bejahen können, seien zwingend

weitere Abklärungen in Form einer gerichtlichen Expertise vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Anmeldung vom 1. Dezember 2017 habe der

Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Der

Beschwerdeführer sei schon seit langer Zeit keiner geregelten Beschäftigung mehr

nachgegangen. Das veranlasste psychiatrische Gutachten bestätige eine gewisse

Beeinträchtigung. Jedoch seien gemäss dem Gutachten vorerst

Eingliederungsmassnahmen indiziert gewesen. Deshalb sei der Beschwerdeführer

vorübergehend durch eine Eingliederungsfachperson unterstützt und betreut

worden. Der Beschwerdeführer habe der Eingliederungsfachperson mitgeteilt, dass

er vorerst keine IV-Unterstützung wünsche. Er wolle zuerst seine Behandlung

erfolgreich abschliessen und danach nach [...] umziehen. Er werde sich erst ab

Sommer 2021 für berufliche Unterstützung melden. Das IV-Dossier werde somit

frühzeitig abgeschlossen und weitere Berufliche Massnahmen würden abgewiesen.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen.

5. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2021 den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste F.___ vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 12) wurden eine Dysthymia

(ICD-10 F34.1) sowie ein Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung

diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen über seine

belastende Kindheit berichtet, welche auch einen sexuellen Missbrauch enthalten

habe, aber vor allen Dingen über seine schwierige Beziehung zu seiner

Grossmutter, bei welcher er aufgewachsen sei. Ein weiteres wichtiges Thema sei

seine Orientierungslosigkeit gewesen, dass er nicht gewusst habe, was er

überhaupt mit seinem Leben anfangen solle. Der Beschwerdeführer habe insgesamt

17 Sitzungen erhalten. Am Ende der Therapie habe er für sich eine neue

Perspektive gehabt, da er eine Tätigkeit in einem kleinen Museum, welches sich

mit frühzeitlichen Funden von Dinosauriern beschäftigt habe, gefunden habe.

Leider sei die Tätigkeit bislang nur ehrenamtlich gewesen, habe aber zu

deutlicher Stimmungsaufhellung und Antriebssteigerung geführt.

5.2 Im Bericht zum Intake-Gespräch

vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 6) hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte

scheine sehr grosse Einschränkungen zu haben eine berufliche Tätigkeit

auszuüben, vorwiegend wegen sozialen Phobien. Er vermittle den Eindruck einer

grossen Schwäche, sei auch ziemlich blass. Orientiert ohne Auffälligkeit. Er

habe manchmal Mühe seine Sachen wiederzufinden, er verlege sie. Den Tränen sehr

oft nahe, je nach dem angesprochenen Thema. Seine Problematik sei vor allem,

dass er den Menschen nie trauen könne, er fürchte sich, mit den Leuten zu

sprechen, sie anzureden. Er leide nicht unter Klaustrophobie. Er scheine eine

gewisse Struktur in seinem Denken zu behalten. Formell keine Auffälligkeit,

aber erheblicher Leidensdruck. Er vermittle äusserlich den Eindruck, in der

Vergangenheit seiner schwierigen Jugend eingesperrt zu sein (wie wenn es

gestern gewesen sei). Selbstmitleid, scheine völlig unfähig sich zu

distanzieren, sich aufzuraffen, fühle sich völlig unfähig, soziale Beziehungen

zu pflegen, bei vorwiegendem Misstrauen. Diagnostischer Eindruck:

wahrscheinlich bestehe eine Persönlichkeitsstörung (Richtung Schizoide?).

5.3 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14.

Dezember 2017 (IV-Nr. 10) einen Verdacht auf eine ausgeprägte

Persönlichkeitsstörung, DD: unreif, ängstlich abhängig, einen Verdacht auf eine

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive

Episode und attestierte dem Beschwerdeführer seit November 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt bestünden beim Beschwerdeführer seit dem zehnten

Altersjahr schwer traumatisierende Entwicklungsbedingungen. Zudem bestehe ein

ausgeprägter sozialer Rückzug mit nahezu vollständig fehlender sozialer

Einbettung.

5.4 Im Bericht vom 24. August 2018

(IV-Nr. 15) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung, schwer ausgeprägt (F60.8), DD: Psychotische Störung

sowie eine schwere Posttraumatische Störung (F43.1). Der Beschwerdeführer sei

seit dem zehnten Altersjahr zu 100 % arbeitsunfähig.

5.5 Im psychiatrischen Gutachten vom

28. Februar 2019 (IV-Nr. 20) diagnostizierte Dr. med. C.___ Störungen

durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), sowie Störungen durch

Tabak, Abhängigkeitssyndrom, aktiver Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Zur

Beurteilung hielt der Gutachter fest, zum Untersuchungszeitpunkt sei beim

Beschwerdeführer keine IV-relevante psychische Erkrankung festzustellen, welche

die berufliche Leistungsfähigkeit relevant einschränke. Betrachte man die Angaben

zum Stimmungsbild des Versicherten während der aktuellen Begutachtung am 27.

Februar 2019, habe der Beschwerdeführer neben fehlenden formalen Denkstörungen

und fehlender Agitiertheit keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner

sei weder ein depressiver Affekt festzustellen gewesen, noch seien in höherem

Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld-, Bestrafungsgefühle,

Selbstmordgedanken und Reizbarkeit deutlich geworden. Zur Einordnung einer

etwaig depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei

ICD-10-Hauptsymptom-Clustern (depressive Stimmung, Antriebs-, Energieverlust)

nicht festzustellen gewesen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler

Reagibilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit

keine depressive Störung des Kapitels F3 der ICD-10 belegt werden.

Fluktuierende depressive Zustandsbilder, schwere Verhaltensstörungen,

Wahrnehmungsveränderungen, Identitätsstörungen, Suizidalität und

Angsterkrankungen träten auch bei einer langjährigen Suchterkrankung auf.

Sowohl Intoxikationen als auch Entzugssyndrome seien also im Allgemeinen

geeignet um depressiv-ängstliche Syndrome auszulösen bzw. zu unterhalten; der

Unterzeichnende gehe beim Beschwerdeführer davon aus. In der dokumentierten

bzw. zitierten Aktenlage werde ein schwankendes Leistungs- und

Durchhaltevermögen als auch eine Dynamik (Zu- und Abnahme) der dokumentierten

Psychopathologie durch die Behandler illustriert. Verhaltensauffälligkeiten und

psychische Einschränkungen, wie diese in der Katamnese beim Versicherten

behauptet worden seien, seien auch als Folge-Symptome einer chronischen

Suchtmittelerkrankung bekannt. Damit zeigten sich phänomenologische

Überlappungen zu den bisher beim Versicherten gestellten psychiatrischen

Gesundheitsstörungen. Auch eine etwaig suchtmittelinduzierte Wesensveränderung

lasse eine Veränderung der Reaktionsmuster auf alltägliche Belastungen,

Stimmungsschwankungen, Antriebsstörungen, Essstörungen, vermindertes

Durchhaltevermögen, mangelhafte Konzentration, Beeinträchtigung zielgerichteten

Handelns, Interessenverarmung und Einbussen an verlässlicher Kontinuität

eigenen Handelns erkennen, wie es beim Versicherten in der Anamnese

dokumentiert bzw. bisher behauptet worden sei. Der Versicherte habe eingeräumt,

mehr als 10 Jahre Cannabinoide konsumiert und den Konsum erst vor ca. 1 Jahr

beendet zu haben. Da auch eine Suchtmittelabhängigkeit mit einer

(fluktuierenden) Störung vieler höherer kortikaler Funktionen, einschliesslich

Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache

und Urteilsvermögen einhergehe und auch hier Veränderungen der emotionalen

Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation – wie sie u.a. bei einer

etwaigen Depression oder Persönlichkeitsstörung auftreten könnten – anzutreffen

seien, sei eine Unterscheidung wenig trennscharf. Aufgrund der dokumentierten

und zitierten Aktenlage sei – gemäss jetzigem Erkenntnisstand – beim

Beschwerdeführer eine lange und ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit, vorderhand

durch Cannabinoide, überwiegend wahrscheinlich. In der Tat könnten die von den

Behandlern festgestellten Verhaltensbeobachtungen und psychopathologischen

Symptome, die in die bisherigen psychiatrischen Diagnosen Eingang gefunden

hätten, überwiegend wahrscheinlich als eine Nivellierung des

Persönlichkeitsgefüges und als Verlust prämorbid intakter individueller Akzente

verstanden werden. Im gutachterlichen Untersuchungsgespräch seien dementgegen

keine Vernachlässigung der Körperpflege, kein massives Untergewicht und keine

instabile Stimmungslage festzustellen. Diese u.a. in der zitierten Aktenlage dokumentierten

Verhaltensstörungen seien hier nicht losgelöst von einem bis heute nicht

gänzlich auszuschliessenden Cannabis-Substanzkonsum zu beurteilen. Erschwert

werde die Unterscheidung und Differenzialdiagnose beim Versicherten dadurch,

dass bei einem Cannabinoid-Missbrauch auch Verhaltensstörungen und

Persönlichkeitsänderungen i.e.S. auftreten könnten. Beim Beschwerdeführer gebe

es wesentliche Anhaltspunkte auf Veränderungen in der Realitätswahrnehmung

sowie im Verhalten und Denken bezüglich der Umwelt und der eigenen Person, der

Geschlechtsidentität (fühle sich als Frau, kleide sich als Frau, weibliche

Kleidung, rote Fingernägel) als auch unflexibles Verhalten. Zwar sei es im

vorgelegten Fall auch möglich, dass die Entwicklung der Persönlichkeit u.a. auch

durch die negativen Sozialisationsbedingungen im Kindesalter – wie von den

Behandlern herausgearbeitet – beeinflusst worden sei und seine

Beziehungsfähigkeit eingeschränkt hätten; Dem Beschwerdeführer sei es – aus

versicherungsmedizinischer Perspektive – aber dennoch gelungen, einen

Regel-Schulabschluss zu erreichen. Gemäss jetzigem Erkenntnisstand seien

aktuell die hier geltend gemachten psychischen Beschwerden, die eine

Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen sollten, nicht

losgelöst von einer Substanzproblematik zu beurteilen und stünden damit überwiegend

wahrscheinlich in direktem Zusammenhang.

5.6 Mit Schreiben vom 12. März 2019

(IV-Nr. 23) hielt Dr. med. C.___ fest, der Laborbefund des Versicherten vom 1.

März 2019 sei eingegangen. In diesem sei u.a. ersichtlich, dass ein positives

Drogen-UP-Screening auf Cannabinoide bestimmt worden sei. Insofern könne an den

Inhalten, die im versicherungsmedizinischen Gutachten vom 28. Februar 2019

vom Unterzeichnenden genannt worden seien, vollumfänglich festgehalten werden.

5.7 Mit Stellungnahme vom 21. März

2019 (IV-Nr. 24) führte Dr. med. B.___ bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.___

aus, nach seiner Einschätzung liege beim Beschwerdeführer ein insgesamt schwer

ausgeprägtes psychiatrisches Syndrom respektive ein schwer ausgeprägtes

psychisches Störungsbild unter den Diagnosen depressive Störung und V. a.

kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Die klinische Schwere des vorliegenden

Krankheitsbildes sei gemäss Gutachter auch vom RAD erkannt und zusammenfasend

mit der Einschätzung «dass der Versicherte sehr grosse Einschränkungen hat,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben» beurteilt worden. Der Gutachter stelle

sich nun auf den Standpunkt, dass die Gesamtheit der vorliegenden

Psychopathologie nicht losgelöst vom anamnestischen Cannabis-Konsum des

Versicherten aufgefasst werden könne. Diese Auffassung möge aus

versicherungsmedizinischer Sicht ihre Berechtigung haben, aus praktischer

respektive klinischer Sicht sei eine solche Argumentation jedoch schlicht und

einfach armselig und realitätsfremd. Die vorliegende Problematik des

Cannabisabusus beim Versicherten müsse natürlich vielmehr als comorbid und in

einem eindeutigen Zusammenhang mit extremst schwierigen Entwicklungsbedingungen

während seiner Kindheit und Jugend im Sinne einer dysfunktionalen

Lösungsstrategie diagnostiziert und gewürdigt werden, um einen Ausweg aus

dieser problematischen und sich negativ verstärkenden Konstellation möglich zu

machen.

5.8 Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2019

(IV-Nr. 25) zum Gutachten fest, der Versicherte sei in einem Intake-Gespräch

angehört worden. Da der gesamte Eindruck im Gutachten bezüglich eines

unabhängigen Gesundheitsschaden (losgelöst vom Cannabisgebrauch) überhaupt

nicht mit dem Eindruck des Intake-Gesprächs übereinstimme, habe er seinen

Kollege-Psychiater gebeten, seine Evaluation des Gutachtens zu geben. Dieser

habe Folgendes festgehalten: Formell sei am Gutachten nichts zu bemängeln. Der

RAD habe aber ernste Zweifel bezüglich der Frage, ob eine psychiatrische

Störung mit invalidisierendem Wert vorhanden sei oder nicht, da die psychiatrische

Untersuchung nicht eingehend genug erscheine und die Cannabis-Frage sozusagen

auf Anhieb jeglichen Gesundheitsschaden verdecke. Wenn die IV-Stelle nicht klar

jegliche Leistungen abweise, sollte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)

stattfinden (nicht länger als max. 6 Monate). Danach sollte eine

erneute psychiatrische Begutachtung durch einen zweiten Gutachter veranlasst

werden.

5.9 Die Laborbefunde vom 29. August

2019 (IV-Nr. 28), 30. September 2019 (IV-Nr. 29) und 29. Oktober 2019 (IV-Nr.

30) resultierten bezüglich Cannabinoide allesamt negativ.

5.10 Im psychiatrischen Gutachten vom

24. Februar 2020 (IV-Nr. 37) stelle Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F61)

·

mit sekundärer

rezidivierender depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

St.n. Cannabis-Konsum, aktuell abstinent

(ICD-10 F12.20)

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, es sei anzunehmen, dass der Explorand in diesem Zustand aktuell noch nicht

in der Lage sei, eine volle Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen, es

müsse mit einer noch massiven Beeinträchtigung gerechnet werden, da der

Explorand vermindert belastbar sei, er habe zudem grosse Mühe im

zwischenmenschlichen Bereich mit teilweise inadäquaten Verhaltensweisen, sodass

er einem potenziellen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit bestehe schon eine jahrelange Beeinträchtigung für eine berufliche

Tätigkeit in der freien Wirtschaft, mindestens seit Aufnahme der

psychiatrischen Behandlung im November 2017. Dringend indiziert sei die

Weiterführung der bisherigen Psychotherapiemassnahmen wie bisher. Allenfalls

könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch eine mögliche Behandlung in einer

Psychotherapie(tages-)klinik in Betracht gezogen werden, da dabei ein

intensiverer zwischenmenschlicher Kontakt stattfinden und der Explorand sein

Verhalten besser angehen könnte. Auf der anderen Seite sei denkbar, dass der

Explorand auch von beruflichen Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings

profitieren könne, weswegen eine derartige Möglichkeit in Betracht gezogen

werden soll, zumindest eine Arbeits- und Leistungsabklärung wäre sinnvoll.

5.11 Mit Stellungnahme vom 9. April

2020 (IV-Nr. 41) führte Dr. med. G.___, RAD, aus, der Gutachter Dr. med. D.___

stimme mit dem behandelnden Psychiater überein, dass berufliche Massnahmen

indiziert seien (S. 11; Arbeitsabklärung, eventuell Arbeitstraining). Die

Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sei dringend indiziert; von einer

medikamentösen Therapie sei keine Besserung zu erwarten. Der Explorand sei noch

nie berufstätig gewesen und habe auch keine Ausbildung hinter sich. Die

zumutbare Arbeitsfähigkeit könne gegenwärtig nicht genau beziffert werden, weil

ein Eingliederungspotential bestehe, dessen Konkretisierung u.a. von der

Weiterführung der Psychotherapie abhänge. Die Kenntnisnahme der Vor-Akten sei

vollständig, die psychiatrische Untersuchung sei eingehend, die unterschiedlichen

Stellungnahmen seien diskutiert worden, das Gutachten sei überzeugend und

nachvollziehbar. Es könne aktuell bezüglich einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit

nicht abschliessend beurteilt werden. In der freien Wirtschaft bestehe eine

jahrelange Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit «mindestens seit November

2017». Berufliche Massnahmen seien wesentlich indiziert; eine genauere

Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit solle später stattfinden, da

aufgrund einer offenbar bestehenden Motivation ein psychotherapeutischer

«Aufbau» des Eingliederungspotentials weitergeführt werden solle.

5.12 Im Austrittsbericht der

Psychiatrischen Dienste E.___ vom 18. November 2020 (IV-Nr. 42), wo der

Beschwerdeführer vom 14. September bis 2. Oktober 2020 ambulant in Behandlung

war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Rezidivierende depressive Störungen,

gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

2. Aktenanamnestisch: Kombinierte

Persönlichkeitsstörungen (F61.0)

3. Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F12.20)

Der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen

Diensten von Herrn Dr. med. B.___, [...], zur weiteren psychiatrischen

Behandlung und zur IV-gestützten Wiedereingliederung zugewiesen worden. Der

Beschwerdeführer habe an leichter Niedergestimmtheit und diffusen Ängsten vor

den Menschen gelitten. Aufgrund der kurzen Behandlungsdauer habe beim

Beschwerdeführer keine Therapie umgesetzt werden können. Die vom Vorbehandler

verordnete medikamentöse Therapie mit Jarsin sei vom Beschwerdeführer nicht

regelmässig eingenommen worden. Er habe die Behandlung spontan abgebrochen. In

der Gruppe sei der Beschwerdeführer als leicht ängstlich, introvertiert und

abwartend erlebt worden. Da die Therapie aufgrund des vorzeitigen Abbruchs nur

kurz angedauert habe, habe das Störungsbild nicht im Kontext zur sozialen

Interaktion evaluiert werden können. Da der Wunsch nach Transidentität nicht

konsistent gewesen sei, habe man auf eine diesbezügliche Diagnose explizit

verzichtet und diesen Aspekt als Anteil der Persönlichkeitsproblematik

interpretiert. Der Konsum von Cannabis sei vom Beschwerdeführer verneint

worden, aber auch nicht explizit labortechnisch überprüft worden. Der

Beschwerdeführer sei zuletzt von der Tagesklinik ganz ferngeblieben und habe

auf Anrufe nicht reagiert. Man ordne die Problematik als Bestandteil des

Störungsbildes ein. Gemäss Sozialdienstbericht wünsche sich der Beschwerdeführer

für seine Zukunft mit Hilfe der IV eine Arbeit mit Tieren und plane eine

Rückkehr nach [...].

5.13 Mit Abschlussbericht vom 11.

Dezember 2020 (IV-Nr. 44) hielt die Eingliederungsfachfrau fest, am 14. April

2020 habe das erste Gespräch mit ihr und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Im

Mai 2020 sei er in der Tagesklinik in E.___ angemeldet worden und habe

schlussendlich erst am 14. September 2020 eintreten können. Der Abbruch /

Austritt sei bereits 3 Wochen später am 6. Oktober 2020 erfolgt. Als Grund gebe

der Beschwerdeführer an, dass es ihm zusehends Probleme bereitet habe, mit dem

Zug nach E.___ zu fahren. Die Aufforderung der Tagesklinik regelmässig anwesend

zu sein, habe bei ihm Druck ausgelöst. Dies habe dazu geführt, dass er einfach

nicht mehr erschienen sei ohne sich abzumelden. Druck und Zwang vertrage er gar

nicht. Nebst dem dringlichen Wunsch endlich als Frau durchs Leben gehen zu

können, wolle er baldmöglichst in die Region [...] zu seinen Freunden und

seiner Familie umziehen. Gemäss eigenen Angaben wolle der Beschwerdeführer erst

nach dem Umzug nach [...] mit beruflichen Massnahmen beginnen. Die Zeit wolle

er nutzen um seinen Gesundheitszustand zu verbessern mit gesünder Essen,

Rauchen drastisch reduzieren (derzeit 40 Zigaretten am Tag), Herzprobleme

beseitigen und sich körperlich konditionieren. Falls er diese Ziele bis in 2 – 3

Monaten erreicht habe, könne er mit der Hormonbehandlung beginnen und wolle

dann erst einmal abwarten wie er diese vertrage. Falls ihm der Umzug und seine

Vorhaben gelängen, sei er dann ca. im Sommer 2021 bereit, in [...] mit

beruflichen Mass-nahmen beginnen zu können. Sodann führte die

Eingliederungsfachfrau zur Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit aus, der

heute 34-jährige Beschwerdeführer verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Seine

Idee mit Tieren, vorzugsweise mit exotischen Tieren oder Pferden zu arbeiten,

stamme daher, dass er kein Vertrauen zu Menschen habe und den Kontakt mit ihnen

lieber meide. Er möge Tiere und habe gewisse Erfahrung mit Hunden und Katzen.

Im Umgang mit Pferden bestehe keinerlei Erfahrung. Zudem fehle die körperliche Belastbarkeit,

um mit Pferden im Stall zu arbeiten. Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung

sei zum heutigen Zeitpunkt kaum wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe den

Fokus derzeit auf die Hormonbehandlung und den Umzug nach [...] gelegt. Ihm sei

nahegelegt worden, sich bei der IV-Stelle zu melden, sobald er sich für

berufliche Massnahmen bereit fühle. Das Dossier werde in der beruflichen

Eingliederung zwischenzeitlich geschlossen.

6. Der RAD erachtet das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2020 als voll

beweiswertig und die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer angefochtenen

Verfügung 25. Februar 2021 im Grundsatz ebenfalls auf dieses Gutachten ab,

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten vom 24. Februar

2020 wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es

stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend

untersucht und die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten

in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.1 Dr. med. D.___ hielt

hinsichtlich der Anamnese- und Befunderhebung fest, es sei aufgrund der

Beschreibung des Exploranden anzunehmen, dass er in eher desolaten familiären

Umständen aufgewachsen sei und möglicherweise keine adäquate

Kindheitsentwicklung stattgefunden habe, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

massive emotionale Vernachlässigung, doch seien keine fremdanamnestischen

Angaben vorhanden. Nach seinen Beschreibungen scheine er in einer dauernden

Anspannung und unter Ängsten gelebt zu haben aufgrund der dauernd vorhandenen

Streitereien zwischen den Grosseltern, wo der Explorand alleine aufgewachsen

sei. Schulisch habe er Mühe gehabt, eine Ausbildung habe er bereits nach einem

halben Jahr abgebrochen. Der Explorand sei bis anhin nie berufstätig gewesen,

habe sich aktiv einmal an einem Integrationsprojekt über das Sozialamt beteiligt,

habe einige Zeit stundenweise ehrenamtlich in einem Dinosauriermuseum und

einige Monate zu 50 % an einem geschützten Platz im Jahre 2019 gearbeitet,

wo er sich gemäss seinen Angaben im sozialen Kontakt eher zurückgezogen habe,

obwohl er sich von den Personen, die dort gearbeitet hätten, akzeptiert gefühlt

habe. Es sei nun geplant, versuchsweise eine Tätigkeit auf einem Bauernhof durchzuführen.

Er fühle sich angeblich schon seit der Kindheit eher als Frau und habe in den

letzten Jahren begonnen, sich entsprechend zu kleiden und zu verhalten, aktuell

versuche er eine Hormonbehandlung aufzunehmen und stehe in entsprechender

Abklärung in der H.___klinik in [...]. Es sei ihm bisher nie gelungen, eine

Beziehung einzugehen, obwohl er dies gerne möchte. Er ziehe sich im sozialen Bereich

weitgehend zurück und pflege vorwiegend Kontakte zu seiner Mutter und einer

Tante, die ihm bei administrativen Dingen behilflich sei. Es bestünden

sporadisch Kontakte zu ehemaligen Schulkollegen aus [...], die er vielleicht

3 – 4 x jährlich aufsuche und wo er sich ebenfalls akzeptiert fühle

und denen gegenüber er sich geoutet habe. Den Tag verbringe er gemäss seinen

Beschreibungen vorwiegend zuhause, ziehe sich zurück, beschäftige sich mit

Filmen ansehen, lese und höre Musik. Er meide weitgehend soziale Kontakte da er

fremden Menschen misstraue und Angst habe, ausgenützt zu werden, er fühle sich

unwohl unter fremden Menschen, gehe ansonsten keinen Aktivitäten nach. In der

Untersuchung finde sich ein äusserlich eher etwas auffällig wirkender

Explorand, der sich teilweise mit Frauenkleidern anziehe und entsprechend

verhalte, andererseits auch männlich wirke, im Verhalten gehemmt und unsicher

sei, er sitze auch in etwas verkrampfter Haltung da, spreche unaufgefordert von

der Vergangenheit, die er teilweise detailliert schildere, gehe ansonsten auf

die Fragen ein, wirke aber nicht sehr introspektiv, sei kognitiv und affektiv

nicht wesentlich beeinträchtigt, auch psychomotorisch unauffällig.

Sodann setzte sich Dr. med. D.___ in nachvollziehbarer

Weise mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander: Es liege ein

sehr knapper Bericht aus dem Ambulatorium F.___ vor, wo sich der Explorand

zwischen März 2014 und Mai 2015 zu 17 Sitzungen eingefunden habe, da er unter

Antriebsschwierigkeiten gelitten habe. Es seien eine Dysthymia und ein Verdacht

auf eine komplexe Traumafolgestörung angegeben worden, doch diese Diagnosen seien

nicht begründet worden und es sei festgestellt worden, dass eine deutliche

Stimmungsaufhellung stattgefunden habe, als der Explorand eine gewisse

Perspektive habe entwickeln können, indem er eine Tätigkeit gefunden habe. Dr.

med. Herr B.___ gebe im Arztbericht vom Dezember 2017 an, dass eine mögliche

ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorliege und ein Verdacht auf PTBS sowie

eine mittelgradige depressive Episode, die Behandlung werde seit 22. November 2017

durchgeführt. Die Störung sei invalidisierend. Im Verlauf werde dann im August

2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung schwerer Ausprägung und eine schwere

posttraumatische Störung aufgeführt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Sodann habe eine gutachterliche Abklärung durch Dr. med. C.___

stattgefunden, der entsprechende Bericht vom 28. Februar 2019 sei relativ

ausführlich, wobei der Gutachter der Meinung sei, dass durch den

Cannabis-Konsum keine weiteren Diagnosen aus psychiatrischer Sicht gestellt

werden könnten, insbesondere könne nicht Stellung bezogen werden zu einer

allfälligen Persönlichkeitsstörung und zur Arbeitsfähigkeit ebenso wenig.

Des Weiteren vermag gestützt auf die

eingehende Anamnese- und Befunderhebung sowie die vorstehende

Auseinandersetzung mit den Vorakten auch die gutachterliche Diagnosestellung zu

überzeugen: Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe es einer

längerdauernden gedrückten Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit und

Verminderung des Antriebes. Sicher sei die Stimmung des Exploranden sehr

wechselhaft, doch bestätige er selber, dass nicht dauerhaft eine gedrückte Stimmung

bestehe, auch nicht ein ausgesprochener Interessenverlust mit Freudlosigkeit

oder Verminderung des Antriebes. In diesem Sinne könne daher die depressive Störung

nicht bestätigt werden. Es könne allenfalls vermutet werden, dass eine

hintergründige dysthyme Störung vorliege, die allerdings mehrere ursächliche

Faktoren aufweisen könnte, u.a. auch im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik.

Auffällig sei das Verhalten des Exploranden, der sich weitgehend im

zwischenmenschlichen Kontakt zurückziehe, bisher auch nie in der Lage gewesen

sei einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er gebe an, unter

Stimmungsschwankungen zu leiden, teilweise fühle er sich schnell angegriffen,

sei gekränkt wegen Geringfügigkeiten, habe teilweise Antriebsschwierigkeiten

und Mühe, seine Impulse unter Kontrolle zu haben. Es bestehe ein äusserst

spezifisches Denken, auch der Wahrnehmung der Welt, er fühle sich allgemein

schnell bedroht und verunsichert. Dies führe dazu, dass er unbekannte soziale

Kontakte weitgehend meide und sich zurückziehe, das Haus nur verlasse, wenn er

Einkäufe tätige oder allenfalls in Kontakt zur Mutter oder zur Tante trete,

seltener einmal zu seinen ehemaligen Kollegen aus [...]. Dieses

Verhaltensmuster durchbreche er allenfalls, wenn er eine Tätigkeit durchführe,

wo er sich teilweise überwinden könne, doch falle es ihm auch dabei schwer,

Kontakte zu anderen Menschen aufzunehmen. Es handle sich um ein auffälliges

Verhaltensmuster, welches der Explorand nicht genügend beeinflussen und steuern

könne, er wirke dadurch unpassend. Die Störung sei schon seit der Jugend

vorhanden, subjektiv leide er darunter und es bestünden Einschränkungen im

sozialen und beruflichen Bereich. In diesem Sinne würden die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt. Es zeigten sich einerseits

ängstliche Züge, indem sich der Explorand schnell bedroht fühle, es könne auch

angenommen werden, dass möglicherweise narzisstische Züge eine Rolle spielten

aufgrund der erhöhten Verletzungstendenz, er beschreibe auch eher zwanghafte

Züge bei übertriebenem Ordnungssinn, auch könnten nach seinen Beschreibungen

mögliche emotional labile Züge vorhanden sein. Die Stimmungswechsel seien im

Rahmen dieser Persönlichkeit zu interpretieren. Es werde daher angenommen, dass

die Verstimmungen im Rahmen der Persönlichkeit interpretiert werden müssten und

daher nicht als Dysthymie diagnostiziert werden könnten. Er verspüre teilweise auch

Wutgefühle, die er zu unterdrücken versuche. Weiterhin bestehe eine massive

Identitätsproblematik, er fühle sich eher als Frau, denn als Mann und wolle mit

hormonalen Mitteln eine entsprechende Geschlechtsumwandlung anstreben.

Insgesamt sei daher von einer eher gemischten / kombinierten

Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche das Verhalten weitgehend erklären

könne. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung könnten aktuell

nicht vorgefunden werden. Es könne sicher angenommen werden, dass die

Kindheitssituation zuhause sehr schwierig gewesen sei, möglicherweise auf Dauer

auch traumatisch. Inwieweit der sexuelle Missbrauch zu einem Trauma im Sinne

einer posttraumatischen Belastungsstörung geführte habe, könne heute nicht

bestätigt werden. Es fänden sich keine Hinweise auf Flashbacks. Der Explorand

gebe allerdings an, dass er teilweise unter Angst und Albträumen leide, wo er

in der Regel umgebracht werde oder um sein Leben kämpfe. Es gelinge ihm

andererseits recht gut über die Vorfälle in der Kindheit zu sprechen, ohne dass

sich vegetative Zeichen bemerkbar machten. In diesem Sinne könne die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden. Es habe

einige Zeit ein Cannabis-Dauerkonsum bestanden. Es müsse bedacht werden, dass

der Explorand unter einer stark erhöhten inneren Anspannung mit Ängsten und

Verunsicherung leide. Mit Hilfe des Cannabis-Konsums habe er diese Ängste

weitgehend abdämpfen, respektive abfedern können. Auf Druck sei es ihm

gelungen, den Cannabis-Konsum erfolgreich und nachweislich zu stoppen. Dennoch

könne keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur festgestellt werden. Es sei

deshalb anzunehmen, dass der Cannabis-Konsum in der Vergangenheit eine

sekundäre Folge gewesen sei um die Spannungen abzubauen, doch durch den

Cannabis-Konsum keine wesentliche Beeinträchtigung bestanden habe, wie zum damaligen

Zeitpunkt vom Gutachter Dr. med. C.___ angenommen worden sei. In diesem Sinne

könnten heute die im Vorfeld gemachten Annahmen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt

werden. Bereits anlässlich des Intake-Gespräches sei der Explorand im Verhalten

massiv aufgefallen, wobei dort ein emotional instabilerer Zustand angetroffen

worden sei. Die Berichte von Dr. med. B.___ seien leider etwas knapp, doch

wiesen sie auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung hin, die ebenfalls

bestätigt werden könne.

Sodann ist auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar und

wohlbegründet, auch wenn sich der Gutachter schliesslich einer prozentualen

Bezifferung der Arbeitsfähigkeit enthält: Aufgrund der Persönlichkeitsstörung

habe der Explorand teilweise Mühe, sich an allgemeine Regeln und Routinen zu

halten, doch gelinge es ihm, Termine einzuhalten. Es falle ihm auch schwer, Aufgaben

zu strukturieren, er sei in der Flexibilität und Umstellfähigkeit

eingeschränkt, vor allem in unbekannten Situationen und unter fremden Menschen.

Eigentliche fachliche Kompetenzen weise der Explorand nicht auf. Er sei in der

Lage, sich ein Urteil zu bilden, habe aber Mühe, Entscheide zu fällen, dies

aufgrund einer dauernden Verunsicherung und Ängstlichkeit. Die Durchhaltefähigkeit

dürfte eher vermindert sein, da er unter einer dauernd erhöhten Anspannung

stehe. Er habe teilweise Mühe, sich genügend selbst zu behaupten, die

Kontaktfähigkeit sei stark reduziert, ebenfalls die Gruppenfähigkeit, er ziehe

sich allgemein zurück, er pflege keine intimen Beziehungen, einzig bestünden

tragende Kontakte zu seiner Mutter und der Tante. Er gehe kaum irgendwelchen

Aktivitäten nach, die Selbstpflege sei vorhanden, ebenfalls die Verkehrs- und

Wegefähigkeit. Es bestünden demnach multiple Beeinträchtigungen, die auch zu

Einschränkungen in einer allfälligen beruflichen Tätigkeit führen würden. Es

sei anzunehmen, dass der Explorand in diesem Zustand aktuell noch nicht in der

Lage sei, eine volle Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen, es müsse

mit einer noch massiven Beeinträchtigung gerechnet werden, da der Explorand

vermindert belastbar sei, er habe zudem grosse Mühe im zwischenmenschlichen

Bereich mit teilweise inadäquaten Verhaltensweisen, sodass er einem potenziellen

Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe schon

eine jahrelange Beeinträchtigung für eine berufliche Tätigkeit in der freien

Wirtschaft, mindestens seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November

2017. Dringend indiziert sei die Weiterführung der bisherigen

Psychotherapiemassnahmen wie bisher. Allenfalls könnte zu einem späteren

Zeitpunkt auch eine mögliche Behandlung in einer Psychotherapie(tages)klinik in

Betracht gezogen werden, da dabei ein intensiverer zwischenmenschlicher Kontakt

stattfinde und der Explorand sein Verhalten besser angehen könnte. Der

Explorand scheine subjektiv von diesen Therapiemassnahmen zu profitieren und

sehe auch eine gewisse Zukunftsperspektive. Er wäre auch gerne bereit, Hilfe

anzunehmen, wenn sie angeboten werde. Aus diesem Grund könne empfohlen werden,

berufliche Massnahmen in Angriff zu nehmen im Sinne einer Arbeitsabklärung und

eventuell Arbeitstraining. Inwieweit dann tatsächlich eine Ausbildung

durchgeführt werde, solle dann erst in einem weiteren Schritt entschieden

werden. Zuerst müsse die Belastbarkeit geprüft werden. Eine Arbeits- und

Leistungsabklärung wäre sinnvoll.

6.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.1 hiervor)

verwiesen werden. Der Explorand sei in einigen Aktivitäten im Alltag massiv

eingeschränkt, er lebe stark zurückgezogen, meide wenn möglich Kontakte und

wenn sie vorhanden seien, blieben die Kontakte sehr oberflächlich, es bestünden

keine tragenden Beziehungen. Aus dem Gesagten ist somit auf eine schwere

Ausprägung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu schliessen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, es würden

ambulante Therapiemassnahmen durchgeführt, von denen der Explorand subjektiv

profitiere. Mit medikamentösen Massnahmen könne der Zustand nicht wesentlich

verändert werden, es seien vorwiegend Psychotherapiemassnahmen und

Verhaltenstherapiemassnahmen notwendig. Die Behandlungsmassnahmen seien

angemessen. Naturgemäss sei eine Persönlichkeitsstörung sehr schwer zu

behandeln und es sei davon auszugehen, dass eine lebenslange Persistenz

bestehe. Allenfalls könne ein geeigneter Umgang mit der Störung gefunden

werden. Allenfalls könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch eine mögliche

Behandlung in einer Psychotherapie(tages-)klinik in Betracht gezogen werden, da

dabei ein intensiverer zwischenmenschlicher Kontakt stattfinde und der

Explorand sein Verhalten besser angehen könnte. Auf der anderen Seite sei

denkbar, dass der Explorand auch von beruflichen Massnahmen im Sinne eines

Arbeitstrainings profitieren könne, weswegen eine derartige Möglichkeit in

Betracht gezogen werden solle, zumindest eine Arbeits- und Leistungsabklärung

wäre sinnvoll. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt beim

Beschwerdeführer grundsätzlich weder eine Behandlungsresistenz noch eine

IV-relevante Eingliederungsresistenz vor. Wie jedoch der Gutachter

einschränkend hervorhebt, sind mögliche Behandlungserfolge bei einer

Persönlichkeitsstörung bekanntermassen schwer zu erreichen. Zudem ist dem

Gutachten weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe im

zwischenmenschlichen Bereich mit teilweise inadäquaten Verhaltensweisen habe,

sodass er einem potenziellen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Somit dürfte ein

Erfolg bei durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen zumindest fraglich sein,

sollten aber gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___ zumindest

versucht werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert.

Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass

Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame

Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende

Wirkung beizumessen ist. Aus dem Gutachten ist keine ressourcenhemmende Komorbidität

ersichtlich.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294

E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass

gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und

nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum

andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).

Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der Explorand sei

aufgrund der Persönlichkeitsproblematik teilweise beeinträchtigt und nicht

genügend in der Lage, seine Fähigkeiten und Funktionen genügend anzuwenden. Es

müsse auch bedacht werden, dass der Explorand bisher nie wirklich berufstätig

gewesen sei und eher in geschützten Bereichen gearbeitet habe, wo ihm gegenüber

auch ein grosses Verständnis aufgebracht worden sei. In sozialer Hinsicht lebe

er stark zurückgezogen, meide wenn möglich Kontakte und wenn sie vorhanden

seien, blieben die Kontakte sehr oberflächlich, es bestünden keine tragenden

Beziehungen. Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer somit kaum persönliche

oder soziale Ressourcen vorhanden.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt

ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie aus dem vorstehenden Ausführungen

ersichtlich, ist beim Beschwerdeführer von gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen. So habe

der Beschwerdeführer grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich mit teilweise

inadäquaten Verhaltensweisen habe, sodass er einem potenziellen Arbeitgeber

nicht zumutbar sei. Zudem lebe er stark zurückgezogen, meide wenn möglich

Kontakte und wenn sie vorhanden seien, blieben die Kontakte sehr oberflächlich,

es bestünden keine tragenden Beziehungen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. So befindet sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer

Behandlung und hat sich auch schon in stationäre Therapien begeben, weshalb von

einem grossen Leidensdruck auszugehen ist.

6.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim

Beschwerdeführer vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden. Der

psychiatrische Gutachter legt zudem überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer

eine mögliche Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt derzeit nicht umsetzen kann.

So habe der Beschwerdeführer grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich mit

teilweise inadäquaten Verhaltensweisen, sodass er einem potenziellen

Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Es sei aber denkbar, dass der Explorand auch

von beruflichen Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings profitieren könne,

weswegen eine derartige Möglichkeit in Betracht gezogen werden solle, zumindest

eine Arbeits- und Leistungsabklärung wäre sinnvoll. Im Übrigen bestätigt das

Gutachten von Dr. med. D.___ im Wesentlichen die Ausführungen aus den

medizinischen Vorakten. Einzig das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. Februar

2019 steht diesem entgegen. Dr. med. C.___ hat jedoch, wegen des damals noch

bestehenden Cannabis-Konsums des Beschwerdeführers, zu einer allfälligen

Persönlichkeitsstörung nicht Stellung bezogen (vgl. IV-Nr. 20, S. 18), weshalb

seine Beurteilung den Beweiswert des überzeugenden Gutachtens von Dr. med. D.___

nicht zu mindern vermag.

7.

7.1 Die versicherte Person muss

gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt

einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt,

dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu

beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.). Behandlungs-

oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit

darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG

(Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG

(Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander

anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1

mit Hinweis, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Grundsätzlich hat

sich die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an

das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom

13. März 2007 E. 4, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November

2013 E. 3).

7.2 Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier

abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle

berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich

und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind

dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die

unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung

hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter

Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung

oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse,

etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem

Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist

selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts

8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit

Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011; Urteil 8C_400/2017 vom

29. August 2017 E. 4.2).

7.3 Damit besteht nach dem

vorstehend Dargelegten für die Verwaltung in Bezug auf die Durchführung eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kein weiter Ermessensspielraum. Dieses ist im

Gegenteil durch Gesetz und Rechtsprechung genau geregelt. Vorliegend hat der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht im vorgenannten Sinne

qualifiziert verletzt. Die

vom Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht vom 11. Dezember 2020

(IV-Nr. 44) gemachten Aussagen, er wolle erst nach dem Umzug nach [...]

mit beruflichen Massnahmen beginnen, da er zuerst mit der Hormonbehandlung

beginnen und abwarten wolle, wie er diese vertrage, sind auch nicht geeignet,

ein ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu ersetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.3). Den Akten ist jedoch keine Fristansetzung und damit keine

Bedenkzeit zu entnehmen. Eine solche ist aber für die ordentliche Abwicklung

des Verfahrens notwendig. Ebenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, der Rentenanspruch würde

ohne Rentenprüfung verneint, wenn er sich nicht weiteren Eingliederungsmassnahmen

unterziehe. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf verzichtet,

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor sie den Anspruch auf

weitere Eingliederungsmassnahmen und den Rentenanspruch verneinte.

7.4 Sodann bringt der

Beschwerdeführer vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht

eingliederungsfähig, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. D.___ in seinem Gutachten zwar implizit

zum Schluss kam, der Beschwerdeführer könne eine mögliche Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt derzeit ohne berufliche Massnahmen nicht umsetzen (vgl. E.

II. 6.3 hiervor). Der Gutachter erachtet aber eben dennoch ein Eingliederungspotential

als möglich, indem er ausführt, dass der Explorand auch von beruflichen

Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings profitieren könnte, weswegen eine

derartige Möglichkeit in Betracht gezogen werden solle, zumindest eine Arbeits-

und Leistungsabklärung wäre sinnvoll. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers hat Dr. med. D.___ in seinem Gutachten aber nicht

vorgeschlagen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen zuerst in einer psychiatrischen Tagesklinik behandeln

lassen solle. Dr. med. D.___ hat diesbezüglich lediglich festgehalten,

allenfalls könnte zu einem späteren Zeitpunkt auch eine mögliche Behandlung in

einer Psychotherapie(tages-)klinik in Betracht gezogen werden, da dabei ein

intensiverer zwischenmenschlicher Kontakt stattfinde und der Explorand sein

Verhalten besser angehen könnte. Insofern sich der Beschwerdeführer sodann darauf

beruft, der Allgemeinarzt Dr. med. G.___ vom RAD habe mit Stellungnahme vom 9.

April 2020 festgehalten, es bestehe ein Eingliederungspotential, dessen

Konkretisierung u.a. von der Weiterführung der Psychotherapie abhänge, weshalb

ein psychotherapeutischer «Aufbau» des Eingliederungspotentials weitergeführt

werden solle, ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine solcher Konnex zwischen

der psychotherapeutischen Therapie und einem etwaigen Eingliederungspotential dem

Gutachten von Dr. med. D.___ nicht entnehmen lässt. Zudem ist anzufügen, dass

es sich beim RAD-Arzt Dr. med. G.___ um einen Allgemeinarzt und nicht um einen

psychiatrischen Facharzt handelt, weshalb dessen diesbezüglichen Ausführungen

nur begrenzt Beweiswert zuzumessen ist. Dementsprechend kann aus dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer die am 14. September 2020 begonnene ambulante Therapie

in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste am 2. Oktober 2020 wieder

abbrach (vgl. Austrittsbericht vom 18. November 2020; IV-Nr. 42), auch

nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es bestehe zurzeit keine objektive

Eingliederungsfähigkeit. Daran ändert die nicht weiter begründete ärztliche

Aussage im Austrittsbericht vom 18. November 2020 nichts, wonach man die

Problematik (das Fernbleiben von der Behandlung) als Bestandteil des

Störungsbildes einordne. Es ist demnach gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2020 davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen auch noch im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung vom 25. Februar 2021 objektiv zumutbar waren, zumal

aus der Aussage des Beschwerdeführers, er wolle die Eingliederungsmassnahmen

erst später in Anspruch nehmen, auch keine generelle subjektive

Eingliederungsunfähigkeit abgeleitet werden kann.

8.

8.1 In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist die Verfügung 25. März 2021 aufzuheben und die vorliegende

Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens sowie nachfolgendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückweisen

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung in Übereinstimmung mit der eingereichten Kostennote auf CHF

2'669.25 festzusetzen (9.68 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.

Auslagen von CHF 58.40 und MwSt.). Zwar sind in der Kostennote mehrere

Positionen enthalten, welche Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien;

Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und praxisgemäss

nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen

Verfügungen des Versicherungsgerichts grundsätzlich nicht vergütet und bei

Obsiegen beim nachprozessualen Aufwand praxisgemäss nur eine halbe Stunde

berücksichtigt. Da das vom Rechtsanwalt geltend gemachte Honorar gesamthaft

betrachtet aber angemessen erscheint, wird auf eine Kürzung verzichtet.

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. März 2021

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens sowie nachfolgendem Neuentscheid an diese zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'669.25 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch