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Entscheid

VSBES.2021.55

Ergänzungsleistungen AHV

8. Juni 2021Deutsch15 min

verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV – C.___ sel. (Einspracheentscheid vom 19. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1933 geborene C.___

(nachfolgend: die Versicherte) lebte ab dem 21. Oktober 2019 in einem

Heim. Sie meldete sich am 6. Januar 2020 bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).

2. Mit Verfügung vom 3. April 2020

verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 16). Dagegen liess die

Versicherte am 15. April 2020 Einsprache erheben (AK-Nr. 19).

3. Am 29. November 2020 verstarb

die Versicherte (vgl. AK-Nr. 28). Das Einspracheverfahren wurde in der Folge

durch ihre Kinder A.___ und B.___ fortgesetzt.

4. Mit Einspracheentscheid vom 19.

März 2021 (AK-Nr. 37; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In einer gleichentags

erlassenen, den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung (AK-Nr. 42

S. 7 ff.) sprach sie der Versicherten eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 994.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00) für die Zeit vom

1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie von CHF 1'377.00 pro Monat

(inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) für

die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 zu.

5. Mit Zuschrift vom 6. April 2021

erheben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. März 2021. Sie stellen die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der AKSO vom 19.

März 2021 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die AKSO

zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter

Berücksichtigung des zutreffenden Verzichtsvermögens neu berechne.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Versicherten auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020. Massgebend sind

deshalb diejenigen Rechtssätze, welche während dieses Zeitraums Gültigkeit

hatten. Nicht anwendbar sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Die

Bestimmungen des ELG werden daher nachstehend jeweils in derjenigen Fassung

zitiert, welche bis Ende 2020 Geltung hatte.

1.3

Umstritten ist gemäss den in der

Beschwerde gestellten Anträgen und der entsprechenden Begründung das angerechnete

Verzichtsvermögen aus zwei Schenkungen von insgesamt CHF 40'000.00 und dem

Verzicht auf eine Nutzniessung im Jahr 2017.

1.4

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier

nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das

von den Beschwerdeführern beanstandete Berechnungselement «Verzichtsvermögen» für

den hier zu beurteilenden Zeitraum von 14 Monaten keine Anspruchsdifferenz

von mehr als CHF 30'000.00 ergeben. Die Angelegenheit ist deshalb durch

den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Die anerkannten Ausgaben werden

in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei Personen, die dauernd oder

längere Zeit in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und ein vom Kanton

zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie ein

jährlicher Prämienbetrag für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d

ELG).

2.3

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG), ein Fünftel (bei Personen, die in einem Heim leben) des

Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG, § 82

Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [BGS 831.1] und § 64

kantonale Sozialverordnung [BGS 831.2]), sowie Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11

Abs. 1 lit. d ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf

die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag

von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF

10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV,

SR 831.301]).

2.4

Nutzniessung ist das inhaltlich

umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden

Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden

Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und

geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher

kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser

grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden. Indessen beinhaltet er für

den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert. Deshalb ist der Ertrag der

Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei einer

Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der

direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom

9.

August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 sowie 3432.02 und 3433.02 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar

2020; Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).

3.

Die dem Einspracheentscheid und

der ihn umsetzenden Verfügung vom 19. März 2021 zugrunde liegenden Berechnungen

enthalten als anerkannte Ausgaben die Tagestaxe, den Betrag für die

persönlichen Auslagen und den Pauschalbetrag für die Krankenkasse. Sie sind

diesbezüglich korrekt, was auch nicht bestritten wird. Die nachfolgende Prüfung

konzentriert sich daher auf die anrechenbaren Einnahmen und insbesondere auf

den angerechneten Vermögensverzicht, der in der Beschwerde beanstandet wird.

4.

4.1

Als Einnahmen berücksichtigt wurden

zunächst die unbestrittenen Renteneinnahmen von CHF 24'600.00 sowie eine

Position «Mietwert Wohnrecht» von CHF 3’700.00. Hinzu kommen

Vermögenserträge von CHF 264.00 (CHF 202.00 Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften,

CHF 12.00 aus Vermögensverzicht, CHF 50.00 aus Nutzniessung) für das

Jahr 2019 respektive CHF 254.00 (CHF 196.00 Erträge aus

Sparguthaben/Wertschriften, CHF 8.00 aus Vermögensverzicht, CHF 50.00 aus

Nutzniessung). Stark ins Gewicht fällt schliesslich der Vermögensverzehr von

CHF 40'549.00 (1/5 von CHF 202'745.00) im Jahr 2019 respektive

CHF 36'572.00 (1/5 von CHF 182'860.00) im Jahr 2020. Umstritten ist

der Vermögensverzehr; allenfalls könnten sich die Rügen der Beschwerdeführer

auch auf die Vermögenserträge und die Position «Mietwert Wohnrecht» beziehen.

4.2

Die umstrittenen Positionen haben

den folgenden Hintergrund:

4.2.1

Am 24. Mai 2006 schlossen die

Versicherte und ihr Ehemann D.___ (Eltern) mit ihren beiden Kindern, den

hierortigen Beschwerdeführern, einen Kauf- und Erbvertrag (AK-Nr. 10). Im

Kaufvertrag veräusserten die Eltern dem Sohn B.___ einen landwirtschaftlichen

Betrieb mit Gebäuden zu einem Kaufpreis von CHF 173'100.00. Der Kaufpreis wurde

beglichen durch eine Zahlungsverpflichtung von CHF 47'700.00, ein Darlehen von

CHF 80'000.00 und die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts an die

Eltern, dessen kapitalisierter Wert auf CHF 44'400.00 beziffert wurde. Für

den Fall, dass beide Eltern das Wohnrecht nicht mehr ausüben könnten oder

wollten, verpflichtete sich der Käufer B.___, ihnen ab diesem Zeitpunkt einen

jährlichen Betrag von CHF 3'700.00, entsprechend dem jährlichen Mietwert des

Wohnrechts, auszuzahlen (vgl. AK-Nr. 10 S 6 f.). Mit dem gleichzeitig

abgeschlossenen Erbvertrag, an dem auch die Tochter, die hierortige

Beschwerdeführerin A.___, beteiligt war, verzichteten die Vertragsparteien auf

allfällige Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aus dem Kauf (vgl. AK-Nr.

10.

S. 12 f.).

4.2.2

Am 1. Juni 2006 verstarb D.___,

der Ehemann der Versicherten. Laut dem Inventar über den Vermögensnachlass des

Verstorbenen (AK-Nr. 9) übernahm die Versicherte als überlebende Ehegattin

einen Anteil von einem Viertel des Nettorücklasses von CHF 168'306.00,

entsprechend CHF 42'076.00, zu Eigentum. Weiter stand ihr an den Erbanteilen

der beiden Kinder von je 3/8 des Nettorücklasses, also je CHF 63'115.00,

ein Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 473 ZGB zu.

4.2.3

Am 5. Februar 2017 schlossen die

Versicherte und ihre beiden Kinder einen Erbteilungsvertrag (AK-Nr. 9 S. 14

ff.). Darin verzichtete die Versicherte «unwiderruflich auf das mir zustehende

Nutzniessungsrecht an den Erbteilen meiner beiden vorgenannten Nachkommen»

(AK-Nr. 9 S. 17). Die Wirkungen des Verzichts traten am 1. Januar 2018 ein

(AK-Nr. 9 S. 15). Dementsprechend erfolgten Vergütungen von je CHF 63'115.00 an

den Sohn (CHF 33'000.00 durch Erlass der verbliebenen Darlehensschuld aus

dem Kauf vom 24. Mai 2006; CHF 30'115.00 durch Überweisung) und durch

Überweisung an die Tochter (AK-Nr. 9 S. 17 f.).

4.2.4

Im Rahmen des

Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin am 21. August 2020

Nachweise dafür ein, dass die Forderungen der Versicherten gegenüber dem Sohn B.___

aus dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 (E. 4.2.1 hiervor), nämlich die

Kaufpreisrestanz von CHF 47'700.00 und das Darlehen von CHF 80'000.00

(respektive die Differenz zur per 1. Januar 2018 erlassenen Restsumme von CHF

33'000.00 [vgl. E. 4.2.3 hiervor]) getilgt worden seien. Die Beschwerdeführer

lieferten in der Folge den Nachweis, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 48'000.00

noch im Jahr 2006 bezahlt wurde (vgl. AK-Nr. 25 S. 1) sowie dass sich die

Darlehensforderung von CHF 80'000.00 durch einen Erlass von CHF 20'000.00 im

Jahr 2008 sowie durch Amortisationen in den Jahren 2009 bis 2016 auf den Betrag

von CHF 33'000.00 reduziert hatte (vgl. AK-Nr. 25 S. 2 ff.). Weiter wurde

erklärt, im Jahr 2008 habe wahrscheinlich – als Ausgleich für den Schulderlass

von CHF 20'000.00 gegenüber dem Sohn – die Tochter ebenfalls einen Betrag

von CHF 20'000.00 erhalten (vgl. AK-Nr. 24).

4.2.5

Gestützt auf die zuletzt

zitierten Angaben ist davon auszugehen, dass die Versicherte ihren beiden

Kindern im Jahr 2008 je einen Betrag von CHF 20'000.00 geschenkt hat, dem Sohn

durch eine Reduktion der Darlehensschuld von CHF 80'000.00 um diese Summe

und der Tochter durch eine Zahlung von CHF 20'000.00.

4.3

Diese Vorgänge sind unter dem

Aspekt der jährlichen Ergänzungsleistung wie folgt zu beurteilen:

4.3.1

In der Verfügung vom 3. April

2020.

(AK-Nr. 16) respektive der ihr zugrundeliegenden Berechnung (AK-Nr. 17 f.)

betrachtete die Beschwerdegegnerin den Anfang 2018 erfolgten Verzicht auf das

Nutzniessungsrecht an den Erbanteilen der Kinder von gesamthaft CHF 126'230.00

als Vermögensverzicht. Dies wurde mit dem Einspracheentscheid zu Recht

korrigiert: Da das der Nutzniessung unterliegende Vermögen kein im Rahmen der

EL-Berechnung anrechenbares Vermögen bildet (vgl. E. II. 2.4

hiervor), kann auch der Verzicht darauf nicht die Anrechnung eines

Verzichtsvermögens bewirken. Unter dem Aspekt des Verzichts gemäss Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG ist einzig der Ertrag aus diesem Vermögen anzurechnen.

Diesen hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung des derzeit massgebenden

Zinssatzes von 0.04% (vgl. WEL Rz. 3481.10) zu Recht auf CHF 50.00 beziffert.

4.3.2

Mit dem Umzug in das Heim im

Oktober 2019 trat der im Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 (E. 4.2.1 hiervor)

vorgesehene Tatbestand ein, dass beide Elternteile das ihnen damals eingeräumte

lebenslängliche Wohnrecht nicht mehr ausüben konnten. Gemäss Vertrag stand der

Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung von CHF 3'700.00 pro

Jahr zu. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin zu Recht unter der

Bezeichnung «diverse Einnahmen» in die EL-Berechnung eingesetzt.

4.3.3

Der mit dem Verzicht auf die

Nutzniessung erklärte Verzicht auf die verbliebene Darlehensforderung von CHF

33'000.00 kann nicht als Vermögensverzicht gelten, da er ihm neben dem Verzicht

auf die Nutzniessung und der dadurch fällig gewordenen Herausschuldigkeit keine

selbständige Bedeutung zukommt. Es handelte sich um eine verrechnungsweise

Tilgung der fällig gewordenen Herausschuldigkeit. Dies wird im

Einspracheentscheid korrekt festgehalten.

4.3.4

Die Beschwerdegegnerin geht im

Einspracheentscheid davon aus, dass die Versicherte die Möglichkeit gehabt

hätte, von der Summe von je CHF 63'115.00, total CHF 126'230.00, welche

sie ihren beiden Kindern nach dem am 1. Januar 2018 wirksam gewordenen

Verzicht auf das Nutzniessungsrechts zu vergüten hatte, die im Jahr 2008

ausgerichteten Schenkungsbeträge von je CHF 20'000.00, total

CHF 40’000.00, verrechnungsweise in Abzug zu bringen. Dieser Auffassung

kann jedoch nicht gefolgt werden: Die beiden Schenkungen stellten im Jahr 2008,

als sie ausgerichtet wurden, einen Vermögensverzicht dar. Dieser wurde aber

durch die jährliche, erstmals Anfang 2010 vorzunehmende Reduktion um CHF 10'000.00

(Art. 17a Abs. 1 ELV; vgl. E. II. 2.3 hiervor) bis im Jahr 2013

amortisiert. Nach der Ausrichtung der Schenkung konnte der entsprechende Betrag

rechtlich nicht mehr zurückverlangt werden, denn dies wäre nur unter den engen

Voraussetzungen von Art. 249 OR, für deren Vorliegen hier keinerlei Anhaltspunkte

bestehen, möglich. Die damalige Zahlung an die Tochter und der damalige

Schulderlass gegenüber dem Sohn erfolgten schenkungshalber und nicht in

Erfüllung der damals noch nicht fälligen Herausschuldigkeit. Inwiefern die

Versicherte im Jahr 2017 oder 2018 über einen rechtlichen Anspruch auf

Rückerstattung der im Jahr 2008 ausgerichteten Schenkungen verfügt haben

sollte, ist nicht ersichtlich. Da der durch den Verzicht auf die Nutzniessung

fällig gewordenen Herausschuldigkeit keine rechtlich einklagbare Forderung der

Versicherten gegen ihre Kinder gegenüberstand, scheidet eine Verrechnung,

welche gegenseitige Forderungen voraussetzt (vgl. Art. 120 OR), aus. Der

Verzicht auf eine Verrechnung, welche rechtlich gar nicht zulässig gewesen

wäre, kann nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

gelten und stellt auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Der

Vermögensverzicht von CHF 30'000.00 im Jahr 2019 und CHF 20'000.00 im Jahr

2020, den die Beschwerdegegner bei der aus dem Einspracheentscheid abgeleiteten

Berechnung berücksichtigt hat, ist daher zu streichen.

4.3.5

Soweit die Beschwerdeführer

überdies beantragen, es sei der freiwillige Vermögensverzicht infolge des

Nutzniessungsverzichts an den Erbteilen zu mildern bzw. vollständig aufzuheben,

bleibt unklar, inwiefern sie damit eine zusätzliche Abänderung der gestützt auf

den Einspracheentscheid vorgenommenen neuen Anspruchsberechnungen verlangen.

Wie dargelegt, enthalten diese zu Recht kein Nutzniessungsvermögen und auch

keinen entsprechenden Vermögensverzicht. Als Verzicht angerechnet wird

lediglich ein Ertrag von CHF 50.00 pro Jahr, was korrekt ist und überdies kaum

ins Gewicht fällt.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Berechnung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vermögensverzicht (CHF

30'000.00 im Jahr 2019; CHF 20'000.00 im Jahr 2020) zu korrigieren und

ansonsten korrekt.

5.1

In der Berechnung für 2019

reduziert sich damit das anrechenbare Vermögen von CHF 202'745.00 um CHF

30'000.00 auf CHF 172'745.00, der Vermögensverzehr von CHF 40'549.00 auf CHF

34'549.00. Weiter entfällt der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 12.00.

Bei unveränderten Ausgaben von CHF

81'039.00 und reduzierten Einnahmen von CHF 63'101.00 (CHF 34'549.00 plus

CHF 24'600.00 plus CHF 3'700.00 plus CHF 252.00) resultiert ein

Ausgabenüberschuss von CHF 17'938.00. Die jährliche Ergänzungsleistung

beläuft sich für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 auf

CHF 1'495.00 pro Monat mit der Prämienpauschale von CHF 472.00 respektive

CHF 1’023.00 pro Monat ohne die Prämienpauschale.

5.2

In der Berechnung für 2020

reduziert sich das anrechenbare Vermögen von CHF 182'860.00 um CHF

20'000.00 auf CHF 162'860.00, der Vermögensverzehr von CHF 36'572.00 auf CHF

32'572.00. Zudem entfällt der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 8.00. Bei

unveränderten Ausgaben von CHF 81'642.00 und reduzierten Einnahmen von

CHF 61'118.00 (CHF 32'572.00 plus CHF 24'600.00 plus CHF 3'700.00 plus CHF

246.00) resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 20'524.00. Die jährliche

Ergänzungsleistung beläuft sich für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30.

November 2020 auf CHF 1’711.00 pro Monat mit der Prämienpauschale von CHF

476.00

respektive CHF 1’235.00 pro Monat ohne die Prämienpauschale.

5.3

Die Beschwerde ist in diesem

Sinn gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend

anzupassen.

6.

6.1

Anspruch auf eine Parteientschädigung

besteht nicht, weil soweit ersichtlich weder eine anwaltliche noch eine

fachlich besonders qualifizierte Vertretung gegeben ist. Den Beschwerdeführern

ist für das Beschwerdeverfahren auch kein ausserordentlich grosser Aufwand

entstanden.

6.2

Es sind keine Verfahrenskosten

zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 6.

Mai 2021 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. März 2021

wird aufgehoben. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung beläuft

sich für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'495.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00)

und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 20. November 2020 auf CHF 1'711.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00).

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser