VSBES.2021.55
Ergänzungsleistungen AHV
8. Juni 2021Deutsch15 min
verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV – C.___ sel. (Einspracheentscheid vom 19. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1933 geborene C.___
(nachfolgend: die Versicherte) lebte ab dem 21. Oktober 2019 in einem
Heim. Sie meldete sich am 6. Januar 2020 bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).
2. Mit Verfügung vom 3. April 2020
verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 16). Dagegen liess die
Versicherte am 15. April 2020 Einsprache erheben (AK-Nr. 19).
3. Am 29. November 2020 verstarb
die Versicherte (vgl. AK-Nr. 28). Das Einspracheverfahren wurde in der Folge
durch ihre Kinder A.___ und B.___ fortgesetzt.
4. Mit Einspracheentscheid vom 19.
März 2021 (AK-Nr. 37; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In einer gleichentags
erlassenen, den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung (AK-Nr. 42
S. 7 ff.) sprach sie der Versicherten eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 994.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00) für die Zeit vom
1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie von CHF 1'377.00 pro Monat
(inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) für
die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 zu.
5. Mit Zuschrift vom 6. April 2021
erheben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. März 2021. Sie stellen die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der AKSO vom 19.
März 2021 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die AKSO
zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter
Berücksichtigung des zutreffenden Verzichtsvermögens neu berechne.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Versicherten auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020. Massgebend sind
deshalb diejenigen Rechtssätze, welche während dieses Zeitraums Gültigkeit
hatten. Nicht anwendbar sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Die
Bestimmungen des ELG werden daher nachstehend jeweils in derjenigen Fassung
zitiert, welche bis Ende 2020 Geltung hatte.
1.3
Umstritten ist gemäss den in der
Beschwerde gestellten Anträgen und der entsprechenden Begründung das angerechnete
Verzichtsvermögen aus zwei Schenkungen von insgesamt CHF 40'000.00 und dem
Verzicht auf eine Nutzniessung im Jahr 2017.
1.4
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier
nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das
von den Beschwerdeführern beanstandete Berechnungselement «Verzichtsvermögen» für
den hier zu beurteilenden Zeitraum von 14 Monaten keine Anspruchsdifferenz
von mehr als CHF 30'000.00 ergeben. Die Angelegenheit ist deshalb durch
den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei Personen, die dauernd oder
längere Zeit in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und ein vom Kanton
zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie ein
jährlicher Prämienbetrag für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d
ELG).
2.3
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), ein Fünftel (bei Personen, die in einem Heim leben) des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG, § 82
Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [BGS 831.1] und § 64
kantonale Sozialverordnung [BGS 831.2]), sowie Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11
Abs. 1 lit. d ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag
von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF
10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV,
SR 831.301]).
2.4
Nutzniessung ist das inhaltlich
umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden
Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden
Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und
geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher
kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser
grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden. Indessen beinhaltet er für
den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert. Deshalb ist der Ertrag der
Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei einer
Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der
direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom
9.
August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 sowie 3432.02 und 3433.02 der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar
2020; Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).
3.
Die dem Einspracheentscheid und
der ihn umsetzenden Verfügung vom 19. März 2021 zugrunde liegenden Berechnungen
enthalten als anerkannte Ausgaben die Tagestaxe, den Betrag für die
persönlichen Auslagen und den Pauschalbetrag für die Krankenkasse. Sie sind
diesbezüglich korrekt, was auch nicht bestritten wird. Die nachfolgende Prüfung
konzentriert sich daher auf die anrechenbaren Einnahmen und insbesondere auf
den angerechneten Vermögensverzicht, der in der Beschwerde beanstandet wird.
4.
4.1
Als Einnahmen berücksichtigt wurden
zunächst die unbestrittenen Renteneinnahmen von CHF 24'600.00 sowie eine
Position «Mietwert Wohnrecht» von CHF 3’700.00. Hinzu kommen
Vermögenserträge von CHF 264.00 (CHF 202.00 Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften,
CHF 12.00 aus Vermögensverzicht, CHF 50.00 aus Nutzniessung) für das
Jahr 2019 respektive CHF 254.00 (CHF 196.00 Erträge aus
Sparguthaben/Wertschriften, CHF 8.00 aus Vermögensverzicht, CHF 50.00 aus
Nutzniessung). Stark ins Gewicht fällt schliesslich der Vermögensverzehr von
CHF 40'549.00 (1/5 von CHF 202'745.00) im Jahr 2019 respektive
CHF 36'572.00 (1/5 von CHF 182'860.00) im Jahr 2020. Umstritten ist
der Vermögensverzehr; allenfalls könnten sich die Rügen der Beschwerdeführer
auch auf die Vermögenserträge und die Position «Mietwert Wohnrecht» beziehen.
4.2
Die umstrittenen Positionen haben
den folgenden Hintergrund:
4.2.1
Am 24. Mai 2006 schlossen die
Versicherte und ihr Ehemann D.___ (Eltern) mit ihren beiden Kindern, den
hierortigen Beschwerdeführern, einen Kauf- und Erbvertrag (AK-Nr. 10). Im
Kaufvertrag veräusserten die Eltern dem Sohn B.___ einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit Gebäuden zu einem Kaufpreis von CHF 173'100.00. Der Kaufpreis wurde
beglichen durch eine Zahlungsverpflichtung von CHF 47'700.00, ein Darlehen von
CHF 80'000.00 und die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts an die
Eltern, dessen kapitalisierter Wert auf CHF 44'400.00 beziffert wurde. Für
den Fall, dass beide Eltern das Wohnrecht nicht mehr ausüben könnten oder
wollten, verpflichtete sich der Käufer B.___, ihnen ab diesem Zeitpunkt einen
jährlichen Betrag von CHF 3'700.00, entsprechend dem jährlichen Mietwert des
Wohnrechts, auszuzahlen (vgl. AK-Nr. 10 S 6 f.). Mit dem gleichzeitig
abgeschlossenen Erbvertrag, an dem auch die Tochter, die hierortige
Beschwerdeführerin A.___, beteiligt war, verzichteten die Vertragsparteien auf
allfällige Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aus dem Kauf (vgl. AK-Nr.
10.
S. 12 f.).
4.2.2
Am 1. Juni 2006 verstarb D.___,
der Ehemann der Versicherten. Laut dem Inventar über den Vermögensnachlass des
Verstorbenen (AK-Nr. 9) übernahm die Versicherte als überlebende Ehegattin
einen Anteil von einem Viertel des Nettorücklasses von CHF 168'306.00,
entsprechend CHF 42'076.00, zu Eigentum. Weiter stand ihr an den Erbanteilen
der beiden Kinder von je 3/8 des Nettorücklasses, also je CHF 63'115.00,
ein Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 473 ZGB zu.
4.2.3
Am 5. Februar 2017 schlossen die
Versicherte und ihre beiden Kinder einen Erbteilungsvertrag (AK-Nr. 9 S. 14
ff.). Darin verzichtete die Versicherte «unwiderruflich auf das mir zustehende
Nutzniessungsrecht an den Erbteilen meiner beiden vorgenannten Nachkommen»
(AK-Nr. 9 S. 17). Die Wirkungen des Verzichts traten am 1. Januar 2018 ein
(AK-Nr. 9 S. 15). Dementsprechend erfolgten Vergütungen von je CHF 63'115.00 an
den Sohn (CHF 33'000.00 durch Erlass der verbliebenen Darlehensschuld aus
dem Kauf vom 24. Mai 2006; CHF 30'115.00 durch Überweisung) und durch
Überweisung an die Tochter (AK-Nr. 9 S. 17 f.).
4.2.4
Im Rahmen des
Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin am 21. August 2020
Nachweise dafür ein, dass die Forderungen der Versicherten gegenüber dem Sohn B.___
aus dem Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 (E. 4.2.1 hiervor), nämlich die
Kaufpreisrestanz von CHF 47'700.00 und das Darlehen von CHF 80'000.00
(respektive die Differenz zur per 1. Januar 2018 erlassenen Restsumme von CHF
33'000.00 [vgl. E. 4.2.3 hiervor]) getilgt worden seien. Die Beschwerdeführer
lieferten in der Folge den Nachweis, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 48'000.00
noch im Jahr 2006 bezahlt wurde (vgl. AK-Nr. 25 S. 1) sowie dass sich die
Darlehensforderung von CHF 80'000.00 durch einen Erlass von CHF 20'000.00 im
Jahr 2008 sowie durch Amortisationen in den Jahren 2009 bis 2016 auf den Betrag
von CHF 33'000.00 reduziert hatte (vgl. AK-Nr. 25 S. 2 ff.). Weiter wurde
erklärt, im Jahr 2008 habe wahrscheinlich – als Ausgleich für den Schulderlass
von CHF 20'000.00 gegenüber dem Sohn – die Tochter ebenfalls einen Betrag
von CHF 20'000.00 erhalten (vgl. AK-Nr. 24).
4.2.5
Gestützt auf die zuletzt
zitierten Angaben ist davon auszugehen, dass die Versicherte ihren beiden
Kindern im Jahr 2008 je einen Betrag von CHF 20'000.00 geschenkt hat, dem Sohn
durch eine Reduktion der Darlehensschuld von CHF 80'000.00 um diese Summe
und der Tochter durch eine Zahlung von CHF 20'000.00.
4.3
Diese Vorgänge sind unter dem
Aspekt der jährlichen Ergänzungsleistung wie folgt zu beurteilen:
4.3.1
In der Verfügung vom 3. April
2020.
(AK-Nr. 16) respektive der ihr zugrundeliegenden Berechnung (AK-Nr. 17 f.)
betrachtete die Beschwerdegegnerin den Anfang 2018 erfolgten Verzicht auf das
Nutzniessungsrecht an den Erbanteilen der Kinder von gesamthaft CHF 126'230.00
als Vermögensverzicht. Dies wurde mit dem Einspracheentscheid zu Recht
korrigiert: Da das der Nutzniessung unterliegende Vermögen kein im Rahmen der
EL-Berechnung anrechenbares Vermögen bildet (vgl. E. II. 2.4
hiervor), kann auch der Verzicht darauf nicht die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens bewirken. Unter dem Aspekt des Verzichts gemäss Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG ist einzig der Ertrag aus diesem Vermögen anzurechnen.
Diesen hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung des derzeit massgebenden
Zinssatzes von 0.04% (vgl. WEL Rz. 3481.10) zu Recht auf CHF 50.00 beziffert.
4.3.2
Mit dem Umzug in das Heim im
Oktober 2019 trat der im Kaufvertrag vom 24. Mai 2006 (E. 4.2.1 hiervor)
vorgesehene Tatbestand ein, dass beide Elternteile das ihnen damals eingeräumte
lebenslängliche Wohnrecht nicht mehr ausüben konnten. Gemäss Vertrag stand der
Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung von CHF 3'700.00 pro
Jahr zu. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin zu Recht unter der
Bezeichnung «diverse Einnahmen» in die EL-Berechnung eingesetzt.
4.3.3
Der mit dem Verzicht auf die
Nutzniessung erklärte Verzicht auf die verbliebene Darlehensforderung von CHF
33'000.00 kann nicht als Vermögensverzicht gelten, da er ihm neben dem Verzicht
auf die Nutzniessung und der dadurch fällig gewordenen Herausschuldigkeit keine
selbständige Bedeutung zukommt. Es handelte sich um eine verrechnungsweise
Tilgung der fällig gewordenen Herausschuldigkeit. Dies wird im
Einspracheentscheid korrekt festgehalten.
4.3.4
Die Beschwerdegegnerin geht im
Einspracheentscheid davon aus, dass die Versicherte die Möglichkeit gehabt
hätte, von der Summe von je CHF 63'115.00, total CHF 126'230.00, welche
sie ihren beiden Kindern nach dem am 1. Januar 2018 wirksam gewordenen
Verzicht auf das Nutzniessungsrechts zu vergüten hatte, die im Jahr 2008
ausgerichteten Schenkungsbeträge von je CHF 20'000.00, total
CHF 40’000.00, verrechnungsweise in Abzug zu bringen. Dieser Auffassung
kann jedoch nicht gefolgt werden: Die beiden Schenkungen stellten im Jahr 2008,
als sie ausgerichtet wurden, einen Vermögensverzicht dar. Dieser wurde aber
durch die jährliche, erstmals Anfang 2010 vorzunehmende Reduktion um CHF 10'000.00
(Art. 17a Abs. 1 ELV; vgl. E. II. 2.3 hiervor) bis im Jahr 2013
amortisiert. Nach der Ausrichtung der Schenkung konnte der entsprechende Betrag
rechtlich nicht mehr zurückverlangt werden, denn dies wäre nur unter den engen
Voraussetzungen von Art. 249 OR, für deren Vorliegen hier keinerlei Anhaltspunkte
bestehen, möglich. Die damalige Zahlung an die Tochter und der damalige
Schulderlass gegenüber dem Sohn erfolgten schenkungshalber und nicht in
Erfüllung der damals noch nicht fälligen Herausschuldigkeit. Inwiefern die
Versicherte im Jahr 2017 oder 2018 über einen rechtlichen Anspruch auf
Rückerstattung der im Jahr 2008 ausgerichteten Schenkungen verfügt haben
sollte, ist nicht ersichtlich. Da der durch den Verzicht auf die Nutzniessung
fällig gewordenen Herausschuldigkeit keine rechtlich einklagbare Forderung der
Versicherten gegen ihre Kinder gegenüberstand, scheidet eine Verrechnung,
welche gegenseitige Forderungen voraussetzt (vgl. Art. 120 OR), aus. Der
Verzicht auf eine Verrechnung, welche rechtlich gar nicht zulässig gewesen
wäre, kann nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
gelten und stellt auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Der
Vermögensverzicht von CHF 30'000.00 im Jahr 2019 und CHF 20'000.00 im Jahr
2020, den die Beschwerdegegner bei der aus dem Einspracheentscheid abgeleiteten
Berechnung berücksichtigt hat, ist daher zu streichen.
4.3.5
Soweit die Beschwerdeführer
überdies beantragen, es sei der freiwillige Vermögensverzicht infolge des
Nutzniessungsverzichts an den Erbteilen zu mildern bzw. vollständig aufzuheben,
bleibt unklar, inwiefern sie damit eine zusätzliche Abänderung der gestützt auf
den Einspracheentscheid vorgenommenen neuen Anspruchsberechnungen verlangen.
Wie dargelegt, enthalten diese zu Recht kein Nutzniessungsvermögen und auch
keinen entsprechenden Vermögensverzicht. Als Verzicht angerechnet wird
lediglich ein Ertrag von CHF 50.00 pro Jahr, was korrekt ist und überdies kaum
ins Gewicht fällt.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Berechnung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vermögensverzicht (CHF
30'000.00 im Jahr 2019; CHF 20'000.00 im Jahr 2020) zu korrigieren und
ansonsten korrekt.
5.1
In der Berechnung für 2019
reduziert sich damit das anrechenbare Vermögen von CHF 202'745.00 um CHF
30'000.00 auf CHF 172'745.00, der Vermögensverzehr von CHF 40'549.00 auf CHF
34'549.00. Weiter entfällt der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 12.00.
Bei unveränderten Ausgaben von CHF
81'039.00 und reduzierten Einnahmen von CHF 63'101.00 (CHF 34'549.00 plus
CHF 24'600.00 plus CHF 3'700.00 plus CHF 252.00) resultiert ein
Ausgabenüberschuss von CHF 17'938.00. Die jährliche Ergänzungsleistung
beläuft sich für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 auf
CHF 1'495.00 pro Monat mit der Prämienpauschale von CHF 472.00 respektive
CHF 1’023.00 pro Monat ohne die Prämienpauschale.
5.2
In der Berechnung für 2020
reduziert sich das anrechenbare Vermögen von CHF 182'860.00 um CHF
20'000.00 auf CHF 162'860.00, der Vermögensverzehr von CHF 36'572.00 auf CHF
32'572.00. Zudem entfällt der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 8.00. Bei
unveränderten Ausgaben von CHF 81'642.00 und reduzierten Einnahmen von
CHF 61'118.00 (CHF 32'572.00 plus CHF 24'600.00 plus CHF 3'700.00 plus CHF
246.00) resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 20'524.00. Die jährliche
Ergänzungsleistung beläuft sich für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30.
November 2020 auf CHF 1’711.00 pro Monat mit der Prämienpauschale von CHF
476.00
respektive CHF 1’235.00 pro Monat ohne die Prämienpauschale.
5.3
Die Beschwerde ist in diesem
Sinn gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend
anzupassen.
6.
6.1
Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht nicht, weil soweit ersichtlich weder eine anwaltliche noch eine
fachlich besonders qualifizierte Vertretung gegeben ist. Den Beschwerdeführern
ist für das Beschwerdeverfahren auch kein ausserordentlich grosser Aufwand
entstanden.
6.2
Es sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 6.
Mai 2021 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. März 2021
wird aufgehoben. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung beläuft
sich für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'495.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00)
und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 20. November 2020 auf CHF 1'711.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00).
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser