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Entscheid

VSBES.2021.56

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

16. Dezember 2021Deutsch16 min

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab 13. Januar

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. März 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab 13. Januar

2021 für 30 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die Weisungen der

zuständigen Amtsstelle nicht befolgt und die Möglichkeit einer ihm zumutbaren

Festanstellung vereitelt. Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wurde mit Entscheid vom 19. März 2021

abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 6.

April 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 4).

Er unterzeichnet diese Beschwerdeschrift sodann innert der ihm gesetzten Frist

bis 21. April 2021 (A.S. 5 + 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

2.3 Der

Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 21. Juni 2021 keine Replik ein (s. A.S. 20). Am 24. September 2021 teilt indes die CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers

übernommen habe (A.S. 21 ff.). Dieser lässt sodann in der Stellungnahme vom 25.

Oktober 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 26 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19.

März 2021 [der Beschwerdegegnerin] aufzuheben.

2. Es sei von der Verfügung von

Einstelltagen in der Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers abzusehen und es

seien [dem Beschwerdeführer] die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen

zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 5. November 2021 auf eine Duplik und hält an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 32).

2.5 Die Vertretung des

Beschwerdeführers reicht am 11. November 2021 eine Kostennote ein (A.S. 35 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 30

streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von CHF 6'034.00

(s. AWA-Nr. 1 S. 2) offenkundig nicht erreicht, weshalb die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet,

Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0)

sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1

AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die

versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat,

ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht zur

Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit

beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein

Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG). Dies gilt auch für eine von Dritten angebotene Stelle (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit

liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich ablehnt

oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung

unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst

grundsätzlich jedes Verhalten, bei dem die versicherte Person in Kauf nimmt,

dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitert (Urteil des

Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Dazu gehört auch ein

Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen

kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).

3.

3.1

3.1.1

Das RAV Vermittlung leitete die

Profildaten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 an die B.___ AG (fortan:

Arbeitgeberin) weiter, welche eine Stelle als Produktionsmitarbeiter zu

vergeben hatte (AWA-Nr. 2).

3.1.2

Nachdem die Arbeitgeberin

mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei, da er weder auf

Anrufe reagiere noch zurückrufe, forderte der Personalberater des RAV ihn mit

E-Mail vom 12. Januar 2021 um 10:41 Uhr auf, die Arbeitgeberin noch an

diesem Tag bis spätestens um 16:00 Uhr anzurufen (s. unter AWA-Nr. 3). Die

Arbeitgeberin teilte indes um 16:31 Uhr mit, der Beschwerdeführer habe sich bis

jetzt nicht gemeldet und komme für die Stelle nicht mehr in Frage (a.a.O.).

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin gab dem

Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme (AWA-Nr. 4).

Dieser erklärte daraufhin in einem undatierten Schreiben (Posteingang: 20.

Januar 2021), da ihn ständig unbekannte Nummern angerufen hätten, habe er das

Telefonat der Arbeitgeberin aus Versehen weggedrückt (AWA-Nr. 5).

3.1.4

Die Arbeitgeberin gab am 3.

Februar 2021 an, es hätte sich um eine unbefristete, vollzeitliche Festanstellung

per sofort gehandelt. Man habe den Beschwerdeführer sicher fünfmal angerufen.

Dieser habe sich jedoch auch nach der E-Mail des Personalberaters vom 12.

Januar 2012 nicht gemeldet (AWA-Nr. 7).

3.1.5

In seiner Einsprache vom 7. März

2021.

(AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe die Telefonate der

Arbeitgeberin nicht angenommen, weil er diese für eine Werbeagentur gehalten

habe; in letzter Zeit sei er vermehrt von Werbeagenturen und Versicherungsberatern

belästigt worden. Bisher habe er Amtsschreiben per Post erhalten. Mit E-Mails

und Computern kenne er sich zu wenig aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen

sei, die E-Mail zu lesen. Er sei in der Familie der Hauptverdiener und auf ein regelmässiges

Monatseinkommen angewiesen. Es sei sicherlich nicht seine Absicht, Jobangebote abzulehnen.

3.1.6

In der Beschwerdeschrift (A.S. 6)

hielt der Beschwerdeführer dafür, er könne nicht nachvollziehen, dass er

lediglich anhand von Angaben der Arbeitgeberin in der Anspruchsberechtigung

eingestellt werde. Man dürfe ihm nicht vorwerfen, dass er nicht alles Zumutbare

unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Umstand, dass er eine

andere Anstellung bekommen habe (s. dazu Arbeitsvertrag mit der C.___ AG vom 15.

/ 16. Februar 2021, AWA-Nr. 11), zeige, dass er eine zumutbare Arbeit weder vereiteln

noch habe ablehnen wollen. Seit über 20 Jahren sei er ununterbrochen erwerbstätig.

Arbeitslos geworden sei er, weil die Firma habe schliessen müssen.

3.1.7

Der Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 lassen sich im Wesentlichen folgende

Ausführungen entnehmen (A.S. 28 f.):

Als ihn die Arbeitgeberin telefonisch

kontaktiert habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen

Werbeanruf von einer unbekannten Nummer handle, weshalb er den Anruf nicht

entgegengenommen habe. Die Firma habe offenbar bei keinem ihrer Anrufe eine

Combox-Nachricht hinterlassen. Mit einer solchen hätte er erkennen können, dass

es sich um einen potenziellen Arbeitgeber handle. Da er sich mit E-Mail und

Computer zu wenig auskenne, habe er die E-Mail des Personalberaters vom 12.

Januar 2021 nicht gesehen bzw. gelesen. Die Tatsache, dass er bei der Anmeldung

unter seinen Kontaktdaten eine Mailadresse angeben habe, bedeute nicht, dass er

diese E-Mails regelmässig oder sogar täglich konsultieren müsse. Die

Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei unglaubwürdig, dass er sich mit

E-Mails und Computern nicht auskenne, weil die Einsprache auf dem Computer

verfasst worden sei, sei ebenfalls nicht zielführend; man müsse

berücksichtigen, dass ihn bei der Einsprache ebenso wie bei der Beschwerde eine

Bekannte unterstützt habe. Weiter sei unklar, an wie vielen unterschiedlichen

Tagen die Arbeitgeberin versucht habe, ihn zu erreichen. Auch bei einer

arbeitslosen Person könne es mal vorkommen, dass sie an einem Tag telefonisch schlecht

erreichbar sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass diese Person

ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei oder sogar eine zumutbare

Stelle abgelehnt habe.

Was die Einstelldauer angehe, so habe er

lediglich einen Telefonanruf einer unbekannten Nummer nicht angenommen, weshalb

nicht von einem schweren Verschulden gesprochen werden könne. Er habe nie

gesagt, dass er die Stelle nicht annehmen wolle, er habe im Gegenteil grosses

Interesse an ihr gehabt, da selbstverständlich auch er alles dafür getan habe,

um schnellstmöglich wieder eine Arbeit zu finden. Somit sei hier nicht zu

prüfen, ob er eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Laut Einspracheentscheid gehe

es um eine Einstellung wegen Nichtbefolgung von Weisungen. Dafür sehe die

AVIG-Praxis des SECO weitaus tiefere Sanktionen als die hier ausgesprochene vor.

Es sei, falls denn überhaupt eine Weisung missachtet worden sei, maximal von

einem leichten Verschulden und somit höchstens von 15 Einstelltagen auszugehen.

3.2

3.2.1

Auf Grund der Akten ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitgeberin den

Beschwerdeführer im Januar 2021 mehrmals wegen einer offenen Stelle anrief, er

aber weder diese Telefonate annahm noch später zurückrief. Angesichts dessen konnte

der Beschwerdeführer für diese Stelle nicht berücksichtigt werden. Dieses

Geschehen ist denn auch von seiner Seite her unbestritten. Zudem wendet der

Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle wäre für ihn unzumutbar

gewesen, sind doch keine derartigen Umstände ersichtlich. Streitig und zu

prüfen ist jedoch, ob man dem Beschwerdeführer sein passives Verhalten hinsichtlich

der Anrufe vorwerfen kann und so eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht

vorliegt.

3.2.2

Der Beschwerdeführer erkannte nach

eigenem Bekunden nicht, dass die Anrufe im Januar 2021 von einer potentiellen

Arbeitgeberin stammten. Er erklärte sich jedoch anlässlich der Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung am 23. Oktober 2020 unterschriftlich damit einverstanden,

dass das RAV seinen Namen und seine Telefonnummer an Arbeitgebende weitergab,

welche eine offene Stelle gemeldet hatten (AWA-Nr. 10). Ein späterer Widerruf

dieser Erlaubnis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Vor

diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, dass ihn

Arbeitgebende mit Stellenangeboten zu kontaktieren versuchen. Seine

Obliegenheit bestand in dieser Situation darin, für diese Arbeitgebenden erreichbar

zu sein, um keine Möglichkeit einer Anstellung zu verpassen. Indem er die

Anrufe der Arbeitgeberin schlicht ignorierte, muss er sich eine Verletzung

seiner Schadenminderungspflicht vorwerfen lassen. Gewiss gibt es Situationen,

in denen auch eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls

muss sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was der Beschwerdeführer

unterlassen hat. Sein Einwand, er habe die Nummer der Arbeitgeberin nicht

gekannt und deshalb einen weiteren Werbeanruf befürchtet, verfängt nicht. Einerseits

musste er sich bewusst sein, dass ihm die Nummern der Arbeitgebenden, die wegen

einer Stelle anrufen würden, kaum je bekannt sein konnten. Andererseits geht es

für eine arbeitslose Person nicht an, bei einem unbekannten Anrufer einfach deshalb

nicht zu reagieren, um lästige Webeanrufe o.ä. zu vermeiden. Wenn dies tatsächlich

die Motivation des Beschwerdeführers war, dann hätte er vor einem Rückruf die

ihm unbekannte Nummer über das Internet abklären und so herausfinden können,

dass es sich um eine mögliche Arbeitgeberfirma handelte. Angesichts dessen vermag

der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Arbeitgeberin keine

Sprachnachrichten hinterliess, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn er

schliesslich vorbringt, der Zeitraum, in dem die Anrufe erfolgt seien, bleibe

unklar, so dringt er damit ebenfalls nicht durch. Da die Arbeitgeberin die

Daten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 erhalten hatte, dem RAV aber erst

am 12. Januar 2021 mitteilte, dieser sei nicht erreichbar gewesen, ist nicht

davon auszugehen, dass alle fünf Anrufe bei ihm kurz hintereinander am gleichen

Tag erfolgten.

3.2.3

Weiter ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufforderung des Personalberaters vom

12.

Januar 2021 nicht bei der Arbeitgeberin anrief. Sein Einwand, er habe diese

E-Mail nicht gelesen, weil er sich mit Computern und dergleichen nicht genug

auskenne, dringt nicht durch. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer

nämlich neben seiner Telefonnummer noch die Mailadresse [...] als Kontakt an

(AWA-Nr. 10). Dies hätte er wohl schwerlich getan, wenn er nicht damit

einverstanden gewesen wäre, dass man ihn über diese Adresse kontaktiert. Die

versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von

der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02),

und zudem in der Lage sein, innert der gleichen Frist auf eine

Aufforderung zu reagieren (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 228). Der Beschwerdeführer war folglich gehalten, täglich die eingegangenen

Mailnachrichten durchzusehen. Dass er dies unterliess, stellt eine

schuldhafte Pflichtverletzung dar. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich

nicht in der Lage gewesen sein, die Mailnachricht des Personalberaters zu

öffnen und zu lesen, so müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, dem RAV

überhaupt eine Mailadresse angegeben zu haben. Im Übrigen hätte er bei einer

technischen Überforderung Dritte um Hilfe bitten können, denn nach eigenem

Eingeständnis unterstützte ihn eine Bekannte, als er die Einsprache und die

Beschwerde verfasste (A.S. 28 Ziff. 4 in fine).

3.2.4

Indem der Beschwerdeführer

gänzlich untätig blieb, als ihn die Arbeitgeberin anrief, nahm er in Kauf, dadurch

ein Bewerbungsgespräch und allenfalls eine sofortige Anstellung zu vereiteln. Der

Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist folglich in diesem

Sinne erfüllt (s. E. II. 2.2 in fine hiervor). Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer rund einen Monat später eine andere Stelle fand, entlastet ihn

nicht, zumal er die Arbeit bei der Arbeitgeberin im Falle einer Anstellung

umgehend hätte antreten können. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer

zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit

(z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen

Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine

Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.

2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin verortete

das Verhalten des Beschwerdeführers mit 30 Einstelltagen zu Recht im obersten

Bereich des mittelschweren Verschuldens. Sie nahm in einem ersten Schritt ein

schweres Verschulden mit 38 Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des

Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E.

II. 3.3.1 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner

Einstellung gehe es um Missachtung von Weisungen, weshalb AVIG-Praxis

ALE D79 Ziff. 3.A + 3.B anwendbar seien, so ist dies unzutreffend. In der

Verfügung vom 11. Februar 2021 ist zwar eingangs in der Tat von einer

Nichtbefolgung von Weisungen die Rede; aus der Begründung erhellt aber

unmissverständlich, dass die Einstellung erfolgte, weil der Beschwerdeführer

eine mögliche Anstellung verhindert hatte.

Sodann berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass der Beschwerdeführer die

fragliche Arbeit im Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung

resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit erfolgt eine Einstellung in

der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der

bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 11. Februar 2021 vornahm (AWA-Nr. 1 S. 2), entspricht

den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine

Reduktion der Einstelldauer auf 30 Tage. Der Beschwerdeführer erhebt gegen

diese Vorgehensweise keine Einwände.

Weitere Milderungsgründe liegen nicht

vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,

warum der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht hier vernachlässigte und

in Bezug auf die Anrufe der Arbeitgeberin gänzlich untätig blieb. Darin

manifestiert sich in dieser Hinsicht doch eine gewisse Gleichgültigkeit

gegenüber der Schadenminderungspflicht. Für sein mangelndes Interesse spricht

im Übrigen auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht umgehend an die Arbeitgeberin

wandte oder beim Personalberater nachfragte, ob eine Bewerbung noch Sinn mache,

als er aus dem Schreiben des RAV vom 13. Januar 2021 erfahren hatte, was

geschehen war (s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229). Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seine frühere Stelle nach langjähriger Betriebszugehörigkeit

schuldlos verloren hatte, ändert an seinem Verschulden ebenso wenig wie seine

sonstigen Arbeitsbemühungen.

3.3.3

Die Beschwerdegegnerin blieb

folglich innerhalb des Ermessensspielraums, der ihr zusteht, weshalb das

Gericht keinen Anlass sieht, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann