VSBES.2021.56
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
16. Dezember 2021Deutsch16 min
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab 13. Januar
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. März 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab 13. Januar
2021 für 30 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt und die Möglichkeit einer ihm zumutbaren
Festanstellung vereitelt. Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 8) wurde mit Entscheid vom 19. März 2021
abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 6.
April 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S. 4).
Er unterzeichnet diese Beschwerdeschrift sodann innert der ihm gesetzten Frist
bis 21. April 2021 (A.S. 5 + 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Der
Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 21. Juni 2021 keine Replik ein (s. A.S. 20). Am 24. September 2021 teilt indes die CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers
übernommen habe (A.S. 21 ff.). Dieser lässt sodann in der Stellungnahme vom 25.
Oktober 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 26 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19.
März 2021 [der Beschwerdegegnerin] aufzuheben.
2. Es sei von der Verfügung von
Einstelltagen in der Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers abzusehen und es
seien [dem Beschwerdeführer] die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 5. November 2021 auf eine Duplik und hält an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 32).
2.5 Die Vertretung des
Beschwerdeführers reicht am 11. November 2021 eine Kostennote ein (A.S. 35 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 30
streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von CHF 6'034.00
(s. AWA-Nr. 1 S. 2) offenkundig nicht erreicht, weshalb die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet,
Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0)
sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1
AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die
versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat,
ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Diese Pflicht zur
Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit
beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein
Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30.
N 60).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG). Dies gilt auch für eine von Dritten angebotene Stelle (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit
liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich ablehnt
oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung
unterlässt. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst
grundsätzlich jedes Verhalten, bei dem die versicherte Person in Kauf nimmt,
dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitert (Urteil des
Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Dazu gehört auch ein
Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen
kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1
Das RAV Vermittlung leitete die
Profildaten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 an die B.___ AG (fortan:
Arbeitgeberin) weiter, welche eine Stelle als Produktionsmitarbeiter zu
vergeben hatte (AWA-Nr. 2).
3.1.2
Nachdem die Arbeitgeberin
mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei, da er weder auf
Anrufe reagiere noch zurückrufe, forderte der Personalberater des RAV ihn mit
E-Mail vom 12. Januar 2021 um 10:41 Uhr auf, die Arbeitgeberin noch an
diesem Tag bis spätestens um 16:00 Uhr anzurufen (s. unter AWA-Nr. 3). Die
Arbeitgeberin teilte indes um 16:31 Uhr mit, der Beschwerdeführer habe sich bis
jetzt nicht gemeldet und komme für die Stelle nicht mehr in Frage (a.a.O.).
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme (AWA-Nr. 4).
Dieser erklärte daraufhin in einem undatierten Schreiben (Posteingang: 20.
Januar 2021), da ihn ständig unbekannte Nummern angerufen hätten, habe er das
Telefonat der Arbeitgeberin aus Versehen weggedrückt (AWA-Nr. 5).
3.1.4
Die Arbeitgeberin gab am 3.
Februar 2021 an, es hätte sich um eine unbefristete, vollzeitliche Festanstellung
per sofort gehandelt. Man habe den Beschwerdeführer sicher fünfmal angerufen.
Dieser habe sich jedoch auch nach der E-Mail des Personalberaters vom 12.
Januar 2012 nicht gemeldet (AWA-Nr. 7).
3.1.5
In seiner Einsprache vom 7. März
2021.
(AWA-Nr. 8) ergänzte der Beschwerdeführer, er habe die Telefonate der
Arbeitgeberin nicht angenommen, weil er diese für eine Werbeagentur gehalten
habe; in letzter Zeit sei er vermehrt von Werbeagenturen und Versicherungsberatern
belästigt worden. Bisher habe er Amtsschreiben per Post erhalten. Mit E-Mails
und Computern kenne er sich zu wenig aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
sei, die E-Mail zu lesen. Er sei in der Familie der Hauptverdiener und auf ein regelmässiges
Monatseinkommen angewiesen. Es sei sicherlich nicht seine Absicht, Jobangebote abzulehnen.
3.1.6
In der Beschwerdeschrift (A.S. 6)
hielt der Beschwerdeführer dafür, er könne nicht nachvollziehen, dass er
lediglich anhand von Angaben der Arbeitgeberin in der Anspruchsberechtigung
eingestellt werde. Man dürfe ihm nicht vorwerfen, dass er nicht alles Zumutbare
unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Umstand, dass er eine
andere Anstellung bekommen habe (s. dazu Arbeitsvertrag mit der C.___ AG vom 15.
/ 16. Februar 2021, AWA-Nr. 11), zeige, dass er eine zumutbare Arbeit weder vereiteln
noch habe ablehnen wollen. Seit über 20 Jahren sei er ununterbrochen erwerbstätig.
Arbeitslos geworden sei er, weil die Firma habe schliessen müssen.
3.1.7
Der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 lassen sich im Wesentlichen folgende
Ausführungen entnehmen (A.S. 28 f.):
Als ihn die Arbeitgeberin telefonisch
kontaktiert habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen
Werbeanruf von einer unbekannten Nummer handle, weshalb er den Anruf nicht
entgegengenommen habe. Die Firma habe offenbar bei keinem ihrer Anrufe eine
Combox-Nachricht hinterlassen. Mit einer solchen hätte er erkennen können, dass
es sich um einen potenziellen Arbeitgeber handle. Da er sich mit E-Mail und
Computer zu wenig auskenne, habe er die E-Mail des Personalberaters vom 12.
Januar 2021 nicht gesehen bzw. gelesen. Die Tatsache, dass er bei der Anmeldung
unter seinen Kontaktdaten eine Mailadresse angeben habe, bedeute nicht, dass er
diese E-Mails regelmässig oder sogar täglich konsultieren müsse. Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei unglaubwürdig, dass er sich mit
E-Mails und Computern nicht auskenne, weil die Einsprache auf dem Computer
verfasst worden sei, sei ebenfalls nicht zielführend; man müsse
berücksichtigen, dass ihn bei der Einsprache ebenso wie bei der Beschwerde eine
Bekannte unterstützt habe. Weiter sei unklar, an wie vielen unterschiedlichen
Tagen die Arbeitgeberin versucht habe, ihn zu erreichen. Auch bei einer
arbeitslosen Person könne es mal vorkommen, dass sie an einem Tag telefonisch schlecht
erreichbar sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass diese Person
ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei oder sogar eine zumutbare
Stelle abgelehnt habe.
Was die Einstelldauer angehe, so habe er
lediglich einen Telefonanruf einer unbekannten Nummer nicht angenommen, weshalb
nicht von einem schweren Verschulden gesprochen werden könne. Er habe nie
gesagt, dass er die Stelle nicht annehmen wolle, er habe im Gegenteil grosses
Interesse an ihr gehabt, da selbstverständlich auch er alles dafür getan habe,
um schnellstmöglich wieder eine Arbeit zu finden. Somit sei hier nicht zu
prüfen, ob er eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Laut Einspracheentscheid gehe
es um eine Einstellung wegen Nichtbefolgung von Weisungen. Dafür sehe die
AVIG-Praxis des SECO weitaus tiefere Sanktionen als die hier ausgesprochene vor.
Es sei, falls denn überhaupt eine Weisung missachtet worden sei, maximal von
einem leichten Verschulden und somit höchstens von 15 Einstelltagen auszugehen.
3.2
3.2.1
Auf Grund der Akten ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitgeberin den
Beschwerdeführer im Januar 2021 mehrmals wegen einer offenen Stelle anrief, er
aber weder diese Telefonate annahm noch später zurückrief. Angesichts dessen konnte
der Beschwerdeführer für diese Stelle nicht berücksichtigt werden. Dieses
Geschehen ist denn auch von seiner Seite her unbestritten. Zudem wendet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle wäre für ihn unzumutbar
gewesen, sind doch keine derartigen Umstände ersichtlich. Streitig und zu
prüfen ist jedoch, ob man dem Beschwerdeführer sein passives Verhalten hinsichtlich
der Anrufe vorwerfen kann und so eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht
vorliegt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer erkannte nach
eigenem Bekunden nicht, dass die Anrufe im Januar 2021 von einer potentiellen
Arbeitgeberin stammten. Er erklärte sich jedoch anlässlich der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung am 23. Oktober 2020 unterschriftlich damit einverstanden,
dass das RAV seinen Namen und seine Telefonnummer an Arbeitgebende weitergab,
welche eine offene Stelle gemeldet hatten (AWA-Nr. 10). Ein späterer Widerruf
dieser Erlaubnis ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Vor
diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, dass ihn
Arbeitgebende mit Stellenangeboten zu kontaktieren versuchen. Seine
Obliegenheit bestand in dieser Situation darin, für diese Arbeitgebenden erreichbar
zu sein, um keine Möglichkeit einer Anstellung zu verpassen. Indem er die
Anrufe der Arbeitgeberin schlicht ignorierte, muss er sich eine Verletzung
seiner Schadenminderungspflicht vorwerfen lassen. Gewiss gibt es Situationen,
in denen auch eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls
muss sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was der Beschwerdeführer
unterlassen hat. Sein Einwand, er habe die Nummer der Arbeitgeberin nicht
gekannt und deshalb einen weiteren Werbeanruf befürchtet, verfängt nicht. Einerseits
musste er sich bewusst sein, dass ihm die Nummern der Arbeitgebenden, die wegen
einer Stelle anrufen würden, kaum je bekannt sein konnten. Andererseits geht es
für eine arbeitslose Person nicht an, bei einem unbekannten Anrufer einfach deshalb
nicht zu reagieren, um lästige Webeanrufe o.ä. zu vermeiden. Wenn dies tatsächlich
die Motivation des Beschwerdeführers war, dann hätte er vor einem Rückruf die
ihm unbekannte Nummer über das Internet abklären und so herausfinden können,
dass es sich um eine mögliche Arbeitgeberfirma handelte. Angesichts dessen vermag
der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Arbeitgeberin keine
Sprachnachrichten hinterliess, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn er
schliesslich vorbringt, der Zeitraum, in dem die Anrufe erfolgt seien, bleibe
unklar, so dringt er damit ebenfalls nicht durch. Da die Arbeitgeberin die
Daten des Beschwerdeführers am 5. Januar 2021 erhalten hatte, dem RAV aber erst
am 12. Januar 2021 mitteilte, dieser sei nicht erreichbar gewesen, ist nicht
davon auszugehen, dass alle fünf Anrufe bei ihm kurz hintereinander am gleichen
Tag erfolgten.
3.2.3
Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufforderung des Personalberaters vom
12.
Januar 2021 nicht bei der Arbeitgeberin anrief. Sein Einwand, er habe diese
E-Mail nicht gelesen, weil er sich mit Computern und dergleichen nicht genug
auskenne, dringt nicht durch. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer
nämlich neben seiner Telefonnummer noch die Mailadresse [...] als Kontakt an
(AWA-Nr. 10). Dies hätte er wohl schwerlich getan, wenn er nicht damit
einverstanden gewesen wäre, dass man ihn über diese Adresse kontaktiert. Die
versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von
der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02),
und zudem in der Lage sein, innert der gleichen Frist auf eine
Aufforderung zu reagieren (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 228). Der Beschwerdeführer war folglich gehalten, täglich die eingegangenen
Mailnachrichten durchzusehen. Dass er dies unterliess, stellt eine
schuldhafte Pflichtverletzung dar. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich
nicht in der Lage gewesen sein, die Mailnachricht des Personalberaters zu
öffnen und zu lesen, so müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, dem RAV
überhaupt eine Mailadresse angegeben zu haben. Im Übrigen hätte er bei einer
technischen Überforderung Dritte um Hilfe bitten können, denn nach eigenem
Eingeständnis unterstützte ihn eine Bekannte, als er die Einsprache und die
Beschwerde verfasste (A.S. 28 Ziff. 4 in fine).
3.2.4
Indem der Beschwerdeführer
gänzlich untätig blieb, als ihn die Arbeitgeberin anrief, nahm er in Kauf, dadurch
ein Bewerbungsgespräch und allenfalls eine sofortige Anstellung zu vereiteln. Der
Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist folglich in diesem
Sinne erfüllt (s. E. II. 2.2 in fine hiervor). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer rund einen Monat später eine andere Stelle fand, entlastet ihn
nicht, zumal er die Arbeit bei der Arbeitgeberin im Falle einer Anstellung
umgehend hätte antreten können. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer
zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit
(z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen
Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine
Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.
2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin verortete
das Verhalten des Beschwerdeführers mit 30 Einstelltagen zu Recht im obersten
Bereich des mittelschweren Verschuldens. Sie nahm in einem ersten Schritt ein
schweres Verschulden mit 38 Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des
Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E.
II. 3.3.1 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner
Einstellung gehe es um Missachtung von Weisungen, weshalb AVIG-Praxis
ALE D79 Ziff. 3.A + 3.B anwendbar seien, so ist dies unzutreffend. In der
Verfügung vom 11. Februar 2021 ist zwar eingangs in der Tat von einer
Nichtbefolgung von Weisungen die Rede; aus der Begründung erhellt aber
unmissverständlich, dass die Einstellung erfolgte, weil der Beschwerdeführer
eine mögliche Anstellung verhindert hatte.
Sodann berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass der Beschwerdeführer die
fragliche Arbeit im Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung
resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit erfolgt eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 11. Februar 2021 vornahm (AWA-Nr. 1 S. 2), entspricht
den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine
Reduktion der Einstelldauer auf 30 Tage. Der Beschwerdeführer erhebt gegen
diese Vorgehensweise keine Einwände.
Weitere Milderungsgründe liegen nicht
vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,
warum der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht hier vernachlässigte und
in Bezug auf die Anrufe der Arbeitgeberin gänzlich untätig blieb. Darin
manifestiert sich in dieser Hinsicht doch eine gewisse Gleichgültigkeit
gegenüber der Schadenminderungspflicht. Für sein mangelndes Interesse spricht
im Übrigen auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht umgehend an die Arbeitgeberin
wandte oder beim Personalberater nachfragte, ob eine Bewerbung noch Sinn mache,
als er aus dem Schreiben des RAV vom 13. Januar 2021 erfahren hatte, was
geschehen war (s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seine frühere Stelle nach langjähriger Betriebszugehörigkeit
schuldlos verloren hatte, ändert an seinem Verschulden ebenso wenig wie seine
sonstigen Arbeitsbemühungen.
3.3.3
Die Beschwerdegegnerin blieb
folglich innerhalb des Ermessensspielraums, der ihr zusteht, weshalb das
Gericht keinen Anlass sieht, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann