VSBES.2021.57
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
4. Juni 2021Deutsch8 min
mit einem undatierten Schreiben (Eingang 6. April 2021) an die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 4. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kanton Luzern, Würzbachstrasse 8, 6000 Luzern 15,
Beschwerdegegnerin
betreffend Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 1. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 1. März
2021 lehnte es die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in
Bestätigung ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2020 ab, A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober
2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung auszurichten. Der Beschwerdeführer wohnt im
Kanton Solothurn und führt eine GmbH mit Sitz im Kanton Luzern.
1.2 Der Beschwerdeführer wandte sich
mit einem undatierten Schreiben (Eingang 6. April 2021) an die Beschwerdegegnerin
und verlangte sinngemäss eine Korrektur des Einspracheentscheides. Die
Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben zur allfälligen Behandlung als
Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses überwies die Akten mit
Schreiben vom 9. April 2021 zufolge örtlicher Zuständigkeit an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.
2. Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn eröffnete ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdegegnerin
am 13. April 2021 Frist bis 11. Mai 2021 zur Einreichung der Akten sowie einer
Beschwerdeantwort. Daran wurde nach einer entsprechenden Nachfrage der
Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 mit Verfügung vom 19. April 2021
festgehalten.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde sei mangels örtlicher
Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten und die Beschwerde an das dafür
zuständige Kantonsgericht Luzern zu überweisen.
2. Auf die Beschwerde sei mangels Erfüllen
der Prozessvoraussetzungen, infolge fehlender Begründung, nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei die Beschwerde […]
vollumfänglich abzuweisen.
4. Subeventualiter sei das Verfahren zu
sistieren, bis ein höchstrichterlicher Entscheid zur Frage der örtlichen
Zuständigkeit bei Beschwerden zur Corona-Entschädigung für
Selbständigerwerbende ergangen ist.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sei zur Behandlung der
Beschwerde örtlich nicht zuständig. Diese Frage ist deshalb vorgängig zu
behandeln.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über offensichtlich
verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben (§ 54bis Abs. 1 lit. b
des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Konstellation liegt hier nicht vor, denn von einer offensichtlich fehlenden
örtlichen Zuständigkeit kann nicht gesprochen werden. Der entsprechende
Zwischen- oder Endentscheid ist daher in Dreierbesetzung zu fällen.
2.
2.1
Streitig ist ein Anspruch nach
der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31). Diese
Verordnung enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege. Sie verweist in
Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine abweichende
Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dessen Art. 58
Abs. 1 ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem
die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Dispositiv
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Aufgrund dieses Verweises sieht demnach die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall die
Zuständigkeit des hiesigen Gerichts vor, da der Beschwerdeführer im Kanton
Solothurn wohnt. Diese Überlegung führte denn auch dazu, dass das
Kantonsgericht Luzern die Beschwerde nach Solothurn überwies und dass der
Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts zunächst ebenfalls von dessen
Zuständigkeit ausging.
2.2 Die Zuständigkeitsregelung, die
sich nach dem Gesagten aus dem Wortlaut von Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG ergibt, weicht von derjenigen ab,
welche für inhaltlich verwandte Regelungsbereiche wie insbesondere jene nach
dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft
und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz [EOG, SR 834.1]) gilt. Über Beschwerden
gegen Einspracheentscheide in diesem Bereich entscheidet das kantonale Versicherungsgericht
am Ort der Ausgleichskasse (Art. 24 Abs. 1 EOG). Auch in der AHV sind
Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen durch das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zu beurteilen (vgl. Art. 84 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Ein sachlicher Grund, warum es sich bei der Entschädigung nach der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anders verhalten sollte, ist nicht
ersichtlich. Der Aspekt der Nähe zum relevanten Sachverhalt, welcher Art. 58
ATSG als Regelungsabsicht zugrunde liegt (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.10
S. 161; Ivo Schwegler, in: Basler
Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 58 N 1), spräche in der hier gegebenen
Konstellation eher für das Anknüpfen an den Ort des Betriebs und der für diesen
zuständigen Ausgleichskasse. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vom Wortlaut
der Regelung abzuweichen ist, sei es im Rahmen der Auslegung oder durch Annahme
einer ausfüllungsbedürftigen Lücke.
2.3 Da es sich um eine bundesrechtliche
Normierung handelt, bestünde die Möglichkeit, das Verfahren, wie es die
Beschwerdegegnerin subeventualiter beantragt, zu sistieren, bis das Bundesgericht
die Frage entschieden hat. Dies erscheint aber nicht als gerechtfertigt, da
unklar ist, bis wann mit einem solchen Entscheid gerechnet werden kann, und weil
den Ansprüchen auf Covid-19-Erwerbsausfall praxisgemäss Dringlichkeit
beigemessen wird.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin weist
darauf hin, dass sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in
seinem Beschluss vom 11. November 2020 (Entscheid EE.2020.00019, abrufbar unter
<https://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/recht sprechung>)
ausführlich mit der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. Das
Sozialversicherungsgericht holte u.a. eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) vom 9. Oktober 2020 ein. Der Beschluss vom
11. November 2020 enthält u.a. die folgenden Erwägungen:
«4.
4.1 Die vom
Verordnungsgeber in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall getroffene Regelung
betreffend örtliche Zuständigkeit, gemäss welcher gestützt auf Art. 58 Abs. 1
ATSG auch gegen Beschwerden kantonaler Ausgleichskassen das
Versicherungsgericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person zuständig ist,
weicht – wie dargelegt (E. 2.2) – von den spezialgesetzlichen Regelungen im EOG
und im AHVG ab, ist gemäss diesen Bestimmungen für Beschwerden gegen Entscheide
der kantonalen Ausgleichskasse doch das Versicherungsgericht am Ort der
Ausgleichskasse zuständig.
Eine (echte)
Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil
sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der
Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im
negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum
für richterliche Lückenfüllung. Gibt ein Gesetz auf eine Frage eine Antwort,
die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die
auszufüllen dem Richter verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vom
Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf
einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen
Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht. Ist ein
lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst
zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 V 121 E. 2.5 mit
Hinweisen).
4.2 Die
Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall wurde am 20. März 2020 angesichts des am 16.
März 2020 angeordneten «Lockdowns» unter zeitlicher Dringlichkeit erlassen,
sollten durch die Verordnung doch – zusammen mit anderen Massnahmen – von der
Pandemie wirtschaftlich betroffene Personen und Branchen im Bedarfsfall rasch
unterstützt werden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März
2020; https:// www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78515.html).
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber die
örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide kantonaler
Ausgleichskassen abweichend von den übrigen spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere
derjenigen gemäss EOG und AHVG, regeln wollte. Das BSV, welches bei der
Erarbeitung der Verordnung massgeblich beteiligt gewesen sein dürfte, hielt
denn in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 auch fest, dass das
Unterlassen der Regelung eines von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden
Gerichtsstandes für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen
unbeabsichtigt erfolgt sei (vgl. E. 3.). Das Fehlen einer spezifischen Regelung
betreffend örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide der
kantonalen Ausgleichskasse in der Covid-19-Verordnung ist daher als –
angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nachvollziehbare – planwidrige
Unvollständigkeit zu qualifizieren und es ist von der örtlichen Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen.»
3.2 Diesen überzeugenden Erwägungen
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist zu folgen.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall in Bezug auf die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen
Versicherungsgerichts eine Lücke enthält, welche in Analogie zu Art. 24 EOG
auszufüllen ist. Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Ansprüche nach
dieser Verordnung sind demnach durch das kantonale Versicherungsgericht am Ort
der Ausgleichskasse, welche den Einspracheentscheid erlassen hat, zu
beurteilen. Dies führt, entsprechend dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin, zu
einem Nichteintreten auf die Beschwerde und zur (Rück-)Überweisung der Sache an
das Kantonsgericht Luzern.
4. Für diesen Entscheid sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt und beschlossen:
1. Eine Kopie der Vernehmlassung vom 10.
Mai 2021 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer A.___.
2. Auf die Beschwerde (undatiertes
Schreiben an die Ausgleichskasse Luzern [Eingang 6. April 2021]) wird mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. Die Akten werden an das als örtlich
zuständig erachtete Kantonsgericht Luzern überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer