VSBES.2021.58
Invalidenrente
1. Juni 2022Deutsch38 min
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 1. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. März 2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Februar 2017 meldete sich
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1979, bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit dem Hinweis auf eine
Handinfektion und ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) zum Leistungsbezug an (Akte
der V-Stelle Nr. [IV-Nr.] 5). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___, [...], ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,
Gastroenterologie, Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie. Im
Gutachtensbericht vom 27. Dezember 2018 kamen die Gutachter zum Schluss, ab
dem 20. Januar 2016 bis Ende Mai 2016 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten aufgrund der Einschränkungen der rechten Hand nachvollziehbar. Von
März 2016 bis August 2017 sei die Versicherte wegen dem GBS zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Ab September 2017 bestehe wegen der psychischen
Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Sodann liess die Beschwerdeführerin ein
psychiatrisches Privatgutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 6. März 2019
(IV-Nr. 45, S. 6) einreichen, worin bei der Beschwerdeführerin eine schwere
depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
abhängigen Anteilen und emotionaler Instabilität mit Störungen der
Impulskontrolle sowie Depersonalisationserleben (ICD-10 F61.0) sowie eine
atypische Bulimia nervosa diagnostiziert wurden und eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
im eingereichten Austrittsbericht der D.___, [...], vom 12. Juli 2019
(IV-Nr. 49) aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Diesen Bericht legte die Beschwerdegegnerin den B.___-Gutachtern
zur Stellungnahme vor. Diese hielten diesbezüglich im Bericht vom 13. Dezember
2019 (IV-Nr. 74) fest, in der Zwischenzeit sei es seit der Begutachtung 10/2018
zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung bei der Versicherten
gekommen, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere.
Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin an ihrem
Wohnort. Im diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 19. August 2020 (IV-Nr. 93)
kam die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes zum Schluss, es könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Scheidung aus finanziellen Gründen einem 100 %
ausserhäuslichen Pensum nachgehen würde resp. müsste. Die zu Hause lebenden
Kinder unterstützten die Versicherte heute im Haushalt und würden dies auch
tun, wenn die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre. Damit sei sie bei der Methodenwahl
seit 1. September 2020 als 100 % Erwerbstätige zu betrachten.
Gestützt auf diese Abklärungen sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 102) mit Verfügung vom 16. März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
berufliche Massnahmen sowie ab 1. September 2020 eine halbe Rente zu.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. April 2021 (A.S. 9 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 16. März 2021 sei abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin
auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2020 eine halbe
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
2. Die Beschwerdeführerin sei gerichtlich
protokollarisch zur Frage des Zeitpunkts des Auszugs aus dem ehelichen Haushalt
und zur Frage der finanziellen Notwendigkeit eines Vollzeitpensums zu befragen
(Beweisthema: Frage des Zeitraumes der Anwendbarkeit der gemischten Methode).
3. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
anzusetzen und durchzuführen.
4. Es sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt
vor Eröffnung des materiellen Entscheids eine Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zwecks Geltendmachung einer Parteientschädigung
anzusetzen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021
(A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 22. November
2021 (A.S. 37 f.) setzt die Vizepräsidentin der Beschwerdeführerin Frist,
Belege über die seit der Trennung im Januar 2017 erhaltenen Alimente, bzw. über
eine eventuelle Alimentenbevorschussung sowie das Scheidungsurteil und die
definitiven Steuerveranlagungen seit der Trennung im Jahr 2017 einzureichen.
Zudem werden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der
Beschwerdeführerin (Thema: Statusfrage) vorgeladen.
5. Mit Eingabe vom 6. Dezember
2021 (A.S. 40 f.) lässt die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen
einreichen.
6. Am 1. Februar 2022 findet vor
der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung
statt.
7. Mit Verfügung vom 1. Februar
2022 (A.S. 44) werden im vorliegenden Verfahren beim Richteramt [...] die Akten
betreffend das Ehescheidungsverfahren TGZPR.[…] der Beschwerdeführerin
eingeholt.
8. Mit Eingabe vom 16. März 2022
(A.S. 61 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
9. Mit Schreiben vom 21. April
2022 (A.S. 69 f.) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das vorliegende
Verfahren sei zu sistieren, bis die Diskrepanzen bezüglich der
Unterhaltszahlungen in den Steuerunterlagen durch das Steueramt [...]
berichtigt worden seien.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 (A.S.
73 f.) weist die Vizepräsidentin diesen Sistierungsantrag ab.
10. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 modifiziert
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren wie
folgt:
Die Verfügung der IV-Stelle Kanton
Solothurn vom 16. März 2021 sei abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin
auch für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 eine halbe
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
11. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften
der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im vorliegenden Fall fordert die
Beschwerdeführerin, ihr sei auch für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31.
August 2020 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von 50 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2021 ersichtlich ist, beträgt
der ab 1. September 2020 festgelegte Rentenbetrag total CHF 2'311.00 pro
Monat. Es ist davon auszugehen, dass auch die nachgeforderten monatlichen
Rentenbeträge in der Zeit vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 ähnlich
hoch ausfallen dürften. Damit liegt der Streitwert (10 Monate à ca. CHF
2'311.00) unter CHF 30'000.00, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am
1.
Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1.
Januar 2022. Zudem steht
eine Rentenzusprechung vom 1. November 2019 bis 31. August 2020 zur Debatte. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März
2022.
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
2.2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Bei versicherten
Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil
durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
IVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige
zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
2.2.3.2
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
3.
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sie erst auf
Grund der Scheidung im Juni 2020 aus finanziellen Gründen einem Vollzeitpensum
von 100 % habe nachgehen müssen, weshalb bis dahin unter Anwendung der
gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiere, was zu keinem
Rentenanspruch führe. Im IV-Abklärungsbericht vom 19. August 2020 stehe jedoch
im Widerspruch dazu auf Seite 3 (Ziff. 2.4), dass die Beschwerdeführerin seit
dem Umzug nach [...] mit einem 100%-Pensum hätte arbeiten müssen, also nicht
erst seit der Scheidung im Juni 2020. Auf Seite 1 des gleichen Berichts (Ziff.
1.2) stehe, dass die Beschwerdeführerin bereits per 1. August 2019 nach [...]
umgezogen sei und dass sie seit dem 8. Januar 2017 von ihrem Ehemann getrennt
lebe, was zutreffe. Der Sachverhalt sei also von der Beschwerdegegnerin
aktenwidrig, falsch und willkürlich festgestellt worden. Spätestens seit dem 1.
August 2019 dürfe somit bei der Beschwerdeführerin die gemischte Methode keine
Anwendung mehr finden und ihr sei für den ganzen Zeitraum eine halbe Rente
zuzusprechen und nicht erst seit 1. September 2020. Sodann bestätige die
Beschwerdeführerin ihre anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 1. Februar
2022.
gemachte Aussage, dass sie selber keine Unterhaltszahlungen erhalten habe.
Sie habe auch keinen Liegenschaftsgewinn erzielt, da sie ja ausgezogen sei und
zusätzlich zur Liegenschaftshypothek auch eine Wohnungsmiete bezahlt habe. Die
Zahlen in den Steuerunterlagen würden deshalb nicht stimmen. Dies sei auch so
vom Treuhänder bestätigt worden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, der Situationsbericht des Abklärungsfachmannes der IV-Stelle habe
ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Tätigkeit im Pensum
von 50 % zumutbar wäre. Die restlichen 50 % fielen in den Aufgabenbereich
Haushalt. Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ab
20.
Januar 2016 bis 31. Mai 2016 nach einer Handverletzung vorübergehend
arbeitsunfähig gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe sich ihre gesundheitliche
Situation wieder stabilisiert respektive verbessert. Das durchgeführte
polydisziplinäre Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin sämtliche
ausserhäuslichen Tätigkeiten, sowie alle im Haushalt anfallenden Arbeiten
wieder vollumfänglich zumutbar seien. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit
sei nicht ausgewiesen gewesen. Es sei ihr möglich und zumutbar gewesen – vor
Ablauf des gesetzlichen Wartejahres – mit einer entsprechenden Tätigkeit ein
Renten ausschliessende Einkommen zu erwirtschaften. Aufgrund der Scheidung im
Juni 2020 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch aus
finanziellen Gründen einem Vollzeitpensum (100 Prozent) nachgehen müsste.
Dispositiv
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits ab 1. November 2019 eine
halbe Rente hätte zusprechen müssen.
5. Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Verfügung
vom 16. März 2021 auf das B.___-Gutachten vom 27. Januar 2018 (IV-Nr.
37.1) sowie auf die B.___-Stellungnahme vom 28. April 2019 (IV-Nr. 74) ab.
Im B.___-Gutachten vom 27. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
1. Unspezifische psychische Störung
(ICD-10: F99)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Guillain-Barré-Syndrom (März 2016)
2. Colon irritabile bei abdominellen
Voroperationen, Status nach Bauchwandhernienoperation 2011, Status nach
Cholezystektomie und Appendektomie 2012
3. Status nach Adipositas permagna,
Gewichtsreduktion unter Diät von 145 kg auf 73 kg 2007 bis 2011
4. Atypische Bulimie (ICD-10: F 50.3)
5. Lumbago ohne radikuläre Reizung
6. Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits
Zur Beurteilung ist dem B.___-Gutachten
zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter Beschwerden und zeige
Symptome, die nicht gänzlich als normalpsychologische Reaktionen auf ihre
Lebensbiografie und die beschriebenen Demütigungen und das Leiden im
Zusammenhang mit ihrer 20-jährigen Ehe zu interpretieren seien. Die meisten von
ihnen besässen mindestens einen krankheitswertigen Anteil, manche seien
ausschliesslich krankheitswertig (z.B. selbstverletzende Verhaltensweisen).
Dass der psychopathologische Befund nicht viele pathologische Symptome
aufweise, sei darin begründet, dass viele der krankheitswertigen Beschwerden
der Versicherten sich auf der kognitiven und Verhaltensebene bewegten, was ein
solcher Befund nicht ausreichend abbilden könne. In ihrem Zusammenspiel seien
die Beschwerden und Symptome für die Funktionsfähigkeit im privaten und
beruflichen Alltag durchaus relevant, da sie zu einer erhöhen psychischen
Vulnerabilität führten. Ausserdem seien die psychomentale Ausdauer und
Belastbarkeit nach unten verschoben. Andererseits müssten die intakten
Funktionen der Versicherten berücksichtigt werden, insbesondere die Ausübung
ihrer Rolle als mehrfache Mutter und Hausfrau. Daher lasse sich in der
Zusammenschau aller Funktionsstörungen und Ressourcen eine Abnahme der Arbeitsfähigkeit
allenfalls um 20 % ableiten, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
entspreche. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führten
die Gutachter aus, ab dem 20. Januar 2016 bis Ende Mai 2016 sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aufgrund der Einschränkungen der rechten
Hand nachvollziehbar. Von März 2016 bis August 2017 sei die Versicherte wegen
dem GBS zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab September 2017 bestehe wegen der
psychischen Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis heute.
Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei
den B.___-Gutachtern die obenerwähnte Stellungnahme ein, wobei sie den
Gutachtern den Austrittsbericht der D.___, [...], vom 12. Juli 2019
(IV-Nr. 49) vorlegte, worin bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen
und emotional-instabilen Anteilen sowie eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert wurden sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (IV-Nr. 74)
führten die B.___-Gutachter in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, über
die Diagnose «schwere depressive Episode» könne sicherlich fachlich kontrovers
diskutiert werden. Nach Durchsicht des Austrittsberichts und unter besonderer
Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes erscheine das angegebene
Ausmass der Diagnose nicht gänzlich nachvollziehbar. Besonders fehle – für
psychiatrische Austrittsberichte typisch – eine differenzierte
Auseinandersetzung mit denjenigen Anteilen der psychischen Verfassung, die als normalpsychologische
Reaktionen zu verstehen wären. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden auch im
Austrittsbericht beschrieben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es
sich bei den Folgen dieses Anteils der psychischen Beeinträchtigungen um
medizinisch nicht begründete Funktionsstörungen. Es sei auch schwer
vorstellbar, dass eine Patientin mit zwei schwerwiegenden psychiatrischen
Erkrankungen inklusive einer schweren Depression (mit zu erwartender schwerer Antriebsstörung)
regelmässig und uneingeschränkt an «psychotherapeutischen Einzelgesprächen, Gruppentherapien,
Bezugspflegegesprächen, Beratungen durch den Sozialdienst, Ergotherapien, Gestaltungstherapien,
physiotherapeutische Therapien zur Aktivierung, körperlichen Kräftigung und Spannungsreduktion»
habe teilnehmen können. Würde man die abschliessenden Aussagen im Bericht zu Grunde
legen, wonach die Versicherte nur in einem wenig verbesserten psychischen
Zustand aus der Klinik ausgetreten sei, müsste sie somit weiterhin mit einer
schweren Depression entlassen worden sein, was keinen Sinn machen würde. In der
Summe dürfte es sich somit eher um eine mittelgradige depressive Episode
gehandelt haben. Hierbei würde es sich um eine prinzipiell gut behandelbare
Erkrankung handeln. Sie könne also langfristig für die Frage der
Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz sein, allenfalls einige Monate (Austritt
bereits im Frühsommer). Zusammenfassend sei es in der Zwischenzeit seit der
Begutachtung 10/2018 zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung bei
der Versicherten gekommen. Aus medizinisch-gutachterlicher Sicht hätten sich
aus dem zu grossen Teilen anlässlich der Begutachtung noch unklaren klinischen
Bild genauere Krankheitsbilder herauskristallisiert. Von diesen sei die
«komplexe posttraumatische Belastungsstörung» für die Frage der quantitativen
Arbeitsfähigkeit auch langfristig von Relevanz. Eine Abnahme der Stress- und
Frustrationstoleranz, verminderte Coping-Strategien und eine insgesamt
reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit liessen sich daraus
ableiten, diese wiederum begründeten in ihrem Zusammenspiel eine Abnahme der
Arbeitsfähigkeit um 50 %. Mit anderen Worten betrage die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht 50 %.
In der Folge hielt die RAD-Ärztin, Dr.
med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit
Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (IV-Nr. 80) fest, somit sei seit der
Begutachtung ab Oktober 2018 für jedwede Tätigkeit eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit anzusetzen, was gestützt auf die vorerwähnten
nachvollziehbaren Beurteilungen der B.___-Gutachter nicht zu beanstanden ist
und denn auch nicht bestritten wird.
6. Strittig ist dagegen, ob die
Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin – also ob diese als ganztägig,
zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist – im Zeitraum von November
2019 bis August 2020 mit der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt festgelegt hat. Unbestritten ist
hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab
September 2020 zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre.
6.1 Im Zusammenhang mit der
strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1.1 Im Intake-Gespräch vom 2. Februar
2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1996 bis 1999 eine Ausbildung
zur Landwirtin und von 1999 bis 2000 eine Ausbildung zur Agrokauffrau
absolviert. Dann sei das 1. von 6 Kindern auf die Welt gekommen und sie sei
Mutter und Hausfrau gewesen. Ab Oktober 2013 habe sie im Service gearbeitet.
Sie habe freitags, samstags und sonntags gearbeitet und saisonal. Das seien
etwa 5 – 6 Stunden gewesen pro Abend. Etwa 15 Stunden in der Woche.
Ihre Kinder seien zwischen 6 und
16-jährig. Sie würde jetzt mit der bevorstehenden Scheidung 50 % arbeiten,
wenn jemand zu den Kindern schauen würde. Im Moment habe sie kein Geld für eine
Kinderbetreuung und Familie oder Freunde / Kollegen seien entweder
nicht in der Nähe (Eltern) oder nicht mehr vorhanden (Freund / Kollegen).
Sie sei verheiratet und sie hätten sich vor 3 Wochen getrennt. Die 6 Kinder
seien alle bei ihr. Sie wohne in einem alten grossen Bauernhaus mit zu bearbeitendem
Umschwung mit 1300 m2, mit Gemüse und Obstbaumbestand. Die älteren
Kinder würden mithelfen, aber es hänge eigentlich alles an ihr. Ihre Eltern
seien in der Innerschweiz und der Kontakt zu ihnen sei durchzogen. Zu den
Schwiegereltern sei der Kontakt nicht gut. Sie habe keine Kollegen mehr, weil
diese von ihrem Mann systematisch demontiert worden seien. Bis zur Trennung mit
ihrem Mann habe dieser ihr im Haushalt und mit der Kinderbetreuung geholfen und
eine Frau vom Schweizerischen Roten Kreuz habe auch geholfen. Der Ex-Mann
müsste eigentlich für die Kinder Unterhalt zahlen und sie habe deshalb einen Anwalt.
Sie wisse nicht wieviel Schulden sie hätten, aber sie wisse, dass solche
bestünden.
6.1.2 Im Eheschutzurteil des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes [...] vom 12. Juni 2017 (IV-Nr.
20) wurden folgende, durch den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und
Vater der Kinder zu zahlende Unterhaltsbeiträge festgelegt:
a) F.___: CHF 650.00 (Barunterhalt CHF
420.00; Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
b) G.___: CHF 650.00 (Barunterhalt CHF
420.00; Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
c) H.___: CHF 620.00 (Barunterhalt CHF
390.00; Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
d) I.___: CHF 670.00 (Barunterhalt CHF
440.00; Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
e) J.___: CHF 700.00 (Barunterhalt CHF
240.00; Betreuungsunterhalt CHF 460.00)
f) K.___: CHF 700.00 (Barunterhalt CHF
240.00; Betreuungsunterhalt CHF 460.00)
Weiter wurde im Urteil festgehalten, die
Kinderzulagen seien in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollten den
Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen
sei der gebührende Unterhalt für die Kinder jedoch nicht gedeckt. Zur Deckung
des gebührenden Unterhalts fehlten für F.___, G.___, H.___ und I.___ je CHF
80.00 (Betreuungsunterhalt) und für J.___ und K.___ je CHF 160.00
(Betreuungsunterhalt).
6.1.3 Mit Stellungnahme vom 16. August
2017 (IV-Nr. 18) führte der Abklärungsfachmann des Abklärungsdienstes aus, die
Versicherte, seit Januar 2017 getrennt lebend vom Ehegatten, sei Mutter von
sechs Kindern (2001 [m], 2003 [m], 2005 [w], 2006 [w], 2008 [w], 2010 [m]). Die
Versicherte, ausgebildete Landwirtin und Agrokauffrau, habe vor der Heirat 2001
nur eine kurze Zeit gearbeitet und habe seither, nebst der Kinder- und
Familienbetreuung mit dem Ehegatten den Hof bewirtschaftet. Nebenbei sei sie
noch seit 2010 selbständigerwerbend gewesen (gemäss IK-Zusammenruf nicht in der
Landwirtschaft) und habe damit rund CHF 9'300.00 abgerechnet. Daneben habe sie
an den Wochenenden, in der Regel von Freitag- bis Sonntagabend, in der
bekannten «L.___» in [...] gearbeitet und damit 2015 ein Einkommen von CHF 13'268.00
generiert, was in etwa einem Pensum von 15 Stunden pro Woche entsprochen habe.
Im Intakegespräch habe sie angegeben, im Gesundheitsfall heute zu 50 %
erwerbstätig zu sein, wenn jemand zu den Kindern schauen würde. Sie verfüge
aktuell jedoch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um jemanden zu
beauftragen. Unter dem Aspekt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall
weiterhin tagsüber den Hof bewirtschaften müsste und grundsätzlich eher abends
und an den Wochenenden, wie bis anhin einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen
müsste (aus finanziellen Gründen), sei eine 50-prozentige Erwerbstätigkeit
realistisch. Der ältere Sohn habe eine Lehre als Forstwart begonnen. Ihm, dem
jüngeren Bruder, wobei dieser eine Selbstbewusstseinsstörung habe, sowie der ältesten,
bald 12 3/4-jährigen Tochter könne zugemutet werden, abends auf die jüngeren
Geschwister aufzupassen, falls die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachginge.
Dies sei auch in ähnlich gelagerten familiären Verhältnissen, insbesondere in
der Landwirtschaft, üblich. Im Haushalt bestehe aktuell, ausser bei
Klinikaufenthalten sowie während der damit verbundenen Rekonvaleszenz, keine
Einschränkung.
6.1.4 Wie aus den eingereichten Kontoauszügen
ersichtlich ist, wurden der Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann von
Juni 2017 bis Dezember 2018 monatlich Unterhaltsbeiträge von CHF 4'000.00
überwiesen (Beschwerdebeilagen 8 und 9).
6.1.5 Gemäss dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen (Beschwerdebeilage 7) sind der
Beschwerdeführerin die im Scheidungsurteil vom 12. Juni 2020 (s. E. II.
6.1.6 hiernach) gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von
CHF 5'100.00 (September – Dezember 2019) sowie von CHF 4'220.00 (Januar
2020 – November 2021) überwiesen worden. Des Weiteren wurden gemäss den
eingereichten Bankauszügen im Jahr 2019 folgende Unterhaltsbeiträge überwiesen:
August 2019 CHF 3'990.00; Januar bis Juli 2019 CHF 4'000.00 pro
Monat.
6.1.6 Im Ehescheidungsurteil des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes [...] vom 12. Juni 2020 wurde unter
anderem Folgendes festgelegt: Die gemeinsamen Kinder – G.___, geb. [...] 2003, H.___,
geb. [...] 2005, I.___, geb. [...] 2006, J.___, [...] 2008 und K.___, geb. [...]
2010, würden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Sie würden unter
die alleinige Obhut der Mutter gestellt, mit Wohnsitz der Kinder bei der
Mutter. Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters einigten sich die Parteien
unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder grundsätzlich direkt und frei.
Komme keine Einigung zustande, gelte folgende Minimalregelung: Der Vater habe
das Recht, die Kinder I.___, J.___ und K.___ jedes zweite Wochenende von
Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem stehe dem Vater das Recht zu, die Kinder I.___, J.___ und K.___
einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu
nehmen.
Der Vater der Kinder habe für die Kinder
folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
-
ab 1. September 2019 bis
31. Dezember 2019: CHF 5'100.00 zzgl. Kinderzulagen.
-
ab 1. Januar 2020:
a) für G.___: CHF 290.00 (Barunterhalt CHF
290.00; Betreuungsunterhalt CHF 00.00)
b) für H.___: CHF 950.00 (Barunterhalt CHF
580.00; Betreuungsunterhalt CHF 370.00)
c) für I.___: CHF 960.00 (Barunterhalt CHF 590.00;
Betreuungsunterhalt CHF 370.00)
d) für J.___: CHF 1'020.00 (Barunterhalt
CHF 650.00; Betreuungsunterhalt CHF 370.00)
e) für K.___: CHF 1'000.00 (Barunterhalt
CHF 630.00; Betreuungsunterhalt CHF 370.00)
Total habe der Vater Unterhaltsbeiträge
von CHF 4'220.00 zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt pro Kind entfalle jeweils
mit dem 16. Geburtstag des Kindes. Gleichzeitig erhöhe sich der Barunterhalt
für das jeweilige Kind bis zur Volljährigkeit auf CHF 700.00 und der restliche
Betrag solle der Ehefrau als nachehelicher Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art.
125 ZGB zukommen. Dasselbe gelte in der Folge beim Wegfall des jeweiligen Barunterhalts
für das jeweilige Kind, welcher ebenfalls der Ehefrau als nachehelicher
Unterhalt zukomme. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei auf den
Betrag von CHF 3'800.00 begrenzt. Die Kinderzulagen seien in diesen Beiträgen
nicht inbegriffen; sie sollten den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauere bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit,
längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorbehalten.
Die Ehegatten nähmen zur Kenntnis, dass
mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Ehefrau von
CHF 3'800.00 im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht gedeckt sei. Die monatliche
Unterdeckung betrage CHF 2'320.00. Die Unterdeckung reduziere sich im Umfang
der Erhöhung des Unterhaltes der Ehefrau gemäss den vorgehenden Ausführungen.
6.1.7 Im Haushaltsabklärungsbericht vom
19. August 2020 (IV-Nr. 93) hielt die Fachspezialistin fest, die
Beschwerdeführerin, ihr Partner und alle sechs Kinder seien am Abklärungstermin
anwesend. Sie sei per 1. August 2019 nach [...] umgezogen. Um die Auswirkungen
der gesundheitlichen Einschränkungen auf den Teilaufgabenbereich Haushalt seit
August 2019 festzustellen, unter gleichzeitiger Überprüfung der Statusfrage,
ebenfalls ab August 2019, sei eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle
angezeigt.
Sodann gab die Beschwerdeführerin an (s.
Ziff. 1.2 und 2.4 des Abklärungsberichts), zum Glück seien ihre Kinder bereits
alle ziemlich selbständig. Der älteste Sohn lebe beim Vater und komme nur noch
an den Wochenenden auf Besuch. Der Zweitälteste sei in Ausbildung zum Landwirt.
Er habe ein Zimmer beim Lehrmeister und komme daher auch nur noch jedes 2.
Wochenende nach Hause. Eine der Töchter sei im Praktikum zur Pferdehelferin.
Sie befinde sich ebenfalls 4 Tage pro Woche ausser Haus. Sie erhalte Alimente
für die Kinder. Seit dem Umzug nach [...] müsste sie in einem 100%-Pensum
ausserhäuslich arbeiten. Dies weil für zwei der Kinder die Alimente weggefallen
seien. Eigene Unterhaltszahlungen bekomme sie keine. Die KESB habe die Auflage gemacht,
dass jedes Kind ein eigenes Zimmer haben müsse. Das heisse, eine Tochter und
ein Sohn dürften sich nicht ein gemeinsames Zimmer teilen. Von der Sozialhilfe
habe sie die Auflage, dass sie, weil die beiden älteren Söhne nur noch an den
Wochenenden anwesend seien, in eine kleinere Wohnung umziehen müsse, weil sie
sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. In die Zukunft denkend würden die
Alimente sowieso nach und nach wegfallen. Da die Kinder mittlerweile
selbständig und nicht mehr auf eine Fremdbetreuung angewiesen seien, würde sie
aus finanziellen Gründen einem 100%-Pensum nachgehen. Sie würde in der heutigen
Situation wahrscheinlich einen Bürojob suchen. Aufgrund ihrer jetzigen
gesundheitlichen Situation habe sie sich aber um keine Stellen bemüht. Sie
schaffe kaum den Haushalt.
Im Weiteren hielt die Fachspezialistin
zur Beurteilung fest (s. Ziff. 2.5 des Abklärungsberichts), die
Beschwerdeführerin bekomme gemäss ihrer Aussage vor Ort keine persönlichen
Unterhaltszahlungen. Die Kinder erhielten nur bis zum 18. Altersjahr Alimente.
Die Alimente für die beiden älteren Söhne seien deshalb bereits entfallen. Sie
erhalte CHF 850.00 für H.___, CHF 960.00 für I.___, CHF 1'020.00 für J.___
und CHF 1'000.00 für K.___ was ein Total von CHF 3'830.00 ergebe. Davon
müsse sie leben, was äusserst knapp bemessen sei. Sozialhilfe bekomme sie erst
nach einem Umzug in eine kleinere Wohnung, wobei sie dann nicht mehr alle
Kinder zum Übernachten an den Wochenenden zu sich nehmen könnte. Die Alimente
gehörten den Kindern obwohl sie heute auch von diesem Geld leben müsse. Die
Versicherte habe nebst Kindererziehung und Mitarbeit in der Landwirtschaft
zugleich in Teilzeit im Service gearbeitet. Als die Kinder noch kleiner gewesen
seien, habe sie ein Einkommen mit Verkauf von M.___ und Werbung Babykoffer für N.___
erzielt. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Versicherte aufgrund der Scheidung, aus finanziellen Gründen,
einem 100%-Pensum nachgehen würde resp. müsste. Die zu Hause lebenden Kinder
unterstützten die Versicherte heute im Haushalt und würden dies auch tun, wenn die
Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre. Somit sei die Beschwerdeführerin für die
Methodenwahl seit 1. September 2020 als 100 % Erwerbstätige anzusehen.
Sodann führte die Fachspezialistin hinsichtlich der Auswirkungen der
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den
Teilaufgabenbereich Haushalt aus, aufgrund des Einkommensvergleichs sei auf
eine Prozentualisierung allfälliger Einschränkungen im Haushalt verzichtet
worden.
6.2 Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 1. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende
Beweisaussagen:
Ihre finanzielle Situation vom Zeitpunkt
der Trennung Anfang 2017 bis zum Umzug nach [...] im August 2019 sei sehr
prekär gewesen. Sie habe jeden 5-Räppler zählen müssen. Das Problem sei
gewesen, dass ihr Ex-Mann am Anfang nicht bezahlt habe. Im Eheschutzurteil vom
12. Juni 2017 seien dann Unterhaltsbeiträge für die Kinder festgelegt worden.
Für sich selber habe sie keine Unterhaltsbeiträge erhalten. Dies sei vom
Richter so festgelegt worden. Aus der Hofbewirtschaftung habe kein Einkommen
resultiert. Dies sei nur für den Eigenbedarf gewesen. In der Zeit bis zum Umzug
nach [...] habe sie auch nach Stellen gesucht. Sie sei beim RAV gewesen und
dort habe man während drei Monaten versucht, eine Stelle für sie zu finden.
Aber da sie ja 100 % arbeitsunfähig sei, sei das RAV zum Schluss gekommen, dass
sie gar nicht vermittelbar sei.
Hinsichtlich der damaligen
Betreuungssituation der Kinder gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, als sie
begonnen habe zu arbeiten, habe sie in der Nacht gearbeitet. Damals seien die
Kinder durch ihren Mann betreut worden. Als dieser am Abend nachhause gekommen
sei, sei sie zur Arbeit gegangen. Da sie im Jahr 2017 erkrankt sei, sei sie
danach immer zuhause gewesen. Es sei denn, sie habe unerwartete
Spitalaufenthalte gehabt. Aber in diesen Zeitpunkten habe sie eine Art
Ersatzgrossmutter aus dem Dorf gehabt, die zu den Kindern geschaut habe.
Des Weiteren führte die
Beschwerdeführerin aus, im August 2019 sei der Umzug nach [...] erfolgt. Der
Umzug sei deshalb notwendig geworden, weil sie die Arbeit auf dem Hof – das
Haus, der Umschwung – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe stemmen
können. Zudem habe ihr Ex-Mann vorher noch mit dem Umbau des Hofes begonnen,
diese Arbeiten seien aber nicht fertig gewesen. Das Haus sei nicht mehr
wirklich bewohnbar gewesen. Die Scheidung sei im Sommer 2020 vollzogen worden.
Dadurch habe sich bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge aber nichts geändert.
Ihr Ex-Mann habe ein Defizit bei den Alimenten und wisse auch, dass er
eigentlich mehr Alimente zahlen müsste, da sein Grundbedarf kleiner geworden
sei. Es komme hinzu, dass sie die Hauskosten seit dem Auszug des Ex-Mannes
selber habe bezahlen müssen. Ihr Ex-Mann habe die Hälfte von seinem Anteil am
Haus nie bezahlt. Dies sei bei der Scheidung nicht berücksichtigt worden.
Seit dem 1. Juni 2021 wohne sie in [...],
aber die Miete betrage unverändert total CHF 2'200.00, inklusive
Parkplatz. Sie wohne dort mit ihren Kindern zusammen, sonst wohne niemand
anderes im gleichen Haushalt. Aktuell wohnten noch vier Kinder zuhause. Im Jahr
2019 sei aber auch noch der zweitälteste Sohn G.___ zuhause gewesen. Er habe
damals noch Landwirt gelernt und die Landwirtschaftsschule sei nur 10 Minuten
entfernt gewesen. Wenn er Blockunterricht gehabt habe, habe er teileweise bis
fünf Monate am Stück bei ihr gewohnt. Letztes Jahr habe er die Lehre beendet
und sei ausgezogen.
Sie bekomme nur die Kinderalimente. Sie
lebe von den Kindern. Ab dem 16. Altersjahr würden die Alimente pro Kind
reduziert und ab dem 18. Altersjahr gebe es keine Alimente mehr, unabhängig
davon, ob sich das Kind in diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befinde. In
der Zeit ab August 2019 sei sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen.
Sie habe zwar Sozialhilfe beantragt, aber bislang nie solche erhalten.
Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin,
ob sich die Beschwerdeführerin seit dem Umzug nach [...] und bis zur Scheidung
um Stellen bemüht habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe sich
mehrere Male mit einem Mitarbeiter der IV und einem Coach getroffen. Aber zu
einem Bewerbungsschreiben sei es schlussendlich nicht gekommen, da sich der
Coach und ihr IV-Betreuer einig gewesen seien, dass es keine Stelle gebe, die
für sie angesichts ihres Gesundheitszustandes und der Kinderbetreuung geeignet
wäre. Der Coach habe ihr im Voraus gesagt, dass sie so kein Arbeitgeber
einstellen würde. Um finanziell durchzukommen, müsste sie 100 % arbeiten.
Wenn sie gesund wäre, würde sie eine Tätigkeit in der Natur als Landwirtin
ausüben, so wie sie es gelernt habe. Eine körperliche Tätigkeit mit den Händen.
Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin,
wonach aus den Steuerveranlagungen 2018 und 2019 ersichtlich sei, dass neben
dem Kinderunterhalt auch Unterhalt für die Beschwerdeführerin bezahlt worden
sei, führte sie aus, das sei gar nicht möglich. Da ihr Ex-Mann im Minus sei,
könne er höchstens für die Kinder bezahlen. Das sei auf Jahre hinaus so festgelegt
worden. Wenn die Alimente der älteren Kinder mit der Zeit wegfielen, könne er
höchstens die bisher nicht gedeckten Alimentenanteile für die jüngeren Kinder
bezahlen. Aber für sie selber zahle er keine Alimente. Es sei so gerechnet
worden, dass die Deckung der jüngeren Kinder aufgestockt werden könne. Als sie
noch in [...] gewohnt habe, habe eine Frau aus [...] ihre Steuererklärung
gemacht, deren Namen ihr entfallen sei. Im Jahr 2019 sei die Steuererklärung
von einem Treuhänder ausgefüllt worden. Sie habe zu wenig Sachkenntnis, um die
Steuererklärung selbst zu machen. Der Treuhänder habe von ihr einen
Unterhaltsbeitrag angenommen, obwohl dies nirgendwo geschrieben stehe. Er habe
einfach angenommen, dass sie den Unterhaltsbeitrag erhalte. Damit sei die ganze
Steuererklärung verfälscht worden. Der Treuhänder habe sowohl die
Steuererklärungen für die Beschwerdeführerin als auch die für ihren Ex-Mann
gemacht. Aus den Bankauszügen seien ja nur die Kinderalimente von CHF 4'220.00
ersichtlich. Aus der Berechnungsgrundlage des Scheidungsrichters ergebe sich
ebenfalls, dass sie für sich keine Alimente erhalte.
6.3 Gestützt auf die vorstehend
aufgeführten Unterlagen sowie die anlässlich der Instruktionsverhandlung
gemachten Angaben der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Aus den
eingeholten Scheidungsakten sowie den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum seit ihrer Trennung im Jahr 2017 bis
heute als einziges Einkommen die Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Mannes zu
verzeichnen hatte, welche dieser für seine Kinder bezahlte. In Übereinstimmung
mit dem Eheschutzurteil vom 12. Juni 2017, dem Scheidungsurteil vom 12. Juni
2020 sowie den Kontoauszügen (s. E. II. 6.1.4 und 6.1.5 hiervor) waren dies
folgende monatliche Beträge: Von Juni 2017 bis August 2019 CHF 4'000.00, von September
bis Dezember 2019 CHF 5’1000.00 sowie ab Januar 2020 CHF 4'220.00. Diesen Zahlen
steht zwar entgegen, dass in den eingereichten Veranlagungsverfügungen der
Jahre 2017 – 2019 (Beschwerdebeilagen 4 – 6) auch Unterhaltszahlungen zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurden (2017: CHF 8'247.00, 2018:
5'080.00, 2019: CHF 8'620.00). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung sowie der
vorgenannten übereinstimmenden Scheidungsunterlagen und Kontoauszügen erscheint
es aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich Unterhaltszahlungen für sich erhalten hat, zumal im
Scheidungsurteil vom 12. Juni 2020 eine monatliche Unterdeckung der
Beschwerdeführerin von CHF 2'320.00 festgehalten wurde. Es kann in diesem
Zusammenhang offengelassen werden, aus welchen Gründen in den Steuererklärungen
Alimentenzahlungen an die Beschwerdeführerin aufgeführt wurden, welche de facto
gar nicht bezahlt wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die
Steuererklärungen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen ihres Ex-Mannes
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom selben Treuhänder ausgefüllt wurden,
womit allenfalls steuerrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben
könnten. Insgesamt ergibt sich somit aus den aufgeführten Unterhaltszahlungen,
dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2017 im
Wesentlichen unverändert geblieben sind. Zwar wurden gestützt auf das
Eheschutzurteil vom 12. Juni 2017 damals noch Unterhaltsbeiträge für den Sohn F.___
bezahlt, während dieser bei den im Scheidungsurteil vom 12. Juni 2020 neu
berechneten Unterhaltsbeiträgen nicht mehr berücksichtigt wurde. Dennoch
blieben die Unterhaltsbeiträge von 2017 – 2021 und damit die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – abgesehen von einem kurzen Zeitraum von
September – Dezember 2019 – praktisch unverändert. Die Schlussfolgerung der
Fachspezialistin im Haushaltsabklärungsbericht vom 19. August 2020 (IV-Nr.
93), wonach die Beschwerdeführerin erst ab Scheidungsdatum (Scheidungsurteil
vom 12. Juni 2020) aus finanziellen Gründen einem 100%-Pensum nachgehen würde
resp. müsste, ist demnach nicht nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht geltend macht, haben sich ihre finanziellen Verhältnisse die
Ausgabenseite betreffend bereits mit dem Umzug nach [...] per 1. August 2019
erheblich verschlechtert – dies nicht zuletzt auch aufgrund der höheren Wohnkosten
nach dem Umzug vom eigenen Bauernhof in eine Mietwohnung in [...]. Die
finanzielle Notwendigkeit, einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem
100%-Pensum nachzugehen, ist somit bereits ab diesem Datum mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ergeben sich aus der bisherigen
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (s. IK-Auszug, IV-Nr. 9) nur wenig
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie auch im Gesundheitsfall in einem
100%-Pensum ausserhäuslich tätig wäre. Dies darf jedoch nicht zu ihren
Ungunsten ausgelegt werden, da die Beschwerdeführerin von 1996 bis 1999 eine
Ausbildung zur Landwirtin und von 1999 bis 2000 eine Ausbildung zur
Agrokauffrau absolvierte und ab 2001 als Hausfrau und Mutter tätig war (vgl.
Intake-Gespräch vom 2. Februar 2017; IV-Nr. 8).
Die Beschwerdeführerin hat im
Intake-Gespräch vom 2. Februar 2017 ein ausserhäusliches Wunschpensum von
50 % angegeben. Bei dieser spontanen «Aussage der ersten Stunde», der grundsätzlich
grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), ist jedoch
zu berücksichtigen, dass damals die Verhältnisse anders waren, als im
vorliegend strittigen Zeitraum vom November 2019 – August 2020. Zum einen waren
ihre Kinder damals noch jünger. Zum anderen bewohnte die Beschwerdeführerin zur
Zeit des Intake-Gesprächs noch den Bauernhof, mit einem zu bearbeitenden
Umschwung von 1’300 m2, mit Gemüse und Obstbaumbestand (vgl. E. II.
6.1.1 hiervor). Den in der Stellungnahme des Abklärungsfachmanns des
Abklärungsdienstes vom 16. August 2017 (IV-Nr. 18) gemachten Ausführungen,
wonach die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin tagsüber den Hof bewirtschaften
müsste und grundsätzlich eher abends und an den Wochenenden, wie bis anhin,
einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen müsste (aus finanziellen Gründen),
weshalb eine 50-prozentige Erwerbstätigkeit realistisch sei, kann für den
damaligen Zeitpunkt somit durchaus zugestimmt werden. Mit dem Umzug in eine
Mietwohnung nach [...] per 1. August 2019 (vgl. E. II. 6.1.7 hiervor) hat
sich die diesbezügliche Situation aber grundlegend geändert. Zudem erscheint es
auch aufgrund des Alters der Kinder (9, 11, 13, 14, und 16 Jahre) im Jahr 2019
realistisch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug nach [...] eine
vollzeitige ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen hätte, zumal es den älteren
Kindern zuzumuten ist, bezüglich ihrer jüngeren Geschwistern Betreuungsaufgaben
zu übernehmen.
Zusammenfassend ist demnach per 1.
August 2019 von einer Statusänderung auszugehen und die Beschwerdeführerin ab
diesem Datum als zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätige Person anzusehen.
7. Gestützt auf die nicht
bestrittene und auch nicht zu beanstandende Invaliditätsberechnung der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin
somit – in Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a IVV – ab 1. November
2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Demnach ist die
Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'944.95
festzusetzen (17.8 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl.
Auslagen von CHF 141.40 und MwSt).
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten vom 24. August 2021 und 11. Mai 2022 sind vorweg verschiedene der
geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen
Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche; Einreichung
der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Sodann werden diverse Positionen geltend gemacht, die nicht
direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen und demnach nicht zu
vergüten sind. Dies gilt für sämtliche Positionen im Zusammenhang mit der AXA-ARAG
Rechtsschutz AG. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu
vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit.
a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
9. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
16. März 2021, soweit den Beginn des Rentenanspruchs betreffend, abgeändert.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1.
November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.
3. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten
zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung im
Sinne der Erwägungen zugestellt.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'944.95 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch