VSBES.2021.59
Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
18. November 2021Deutsch11 min
mit Verfügung vom 24. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
/ Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), […], meldete sich per 27. Juli 2020 bei der
Arbeitslosenversicherung an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [fortan:
Beschwerdegegnerin] / Unia S. 229 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 24. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 27. Juli 2020 (Unia S. 151 ff.), da der Beschwerdeführer in
den vergangenen zwei Jahren nur eine Beitragszeit von 7,793 Monaten vorweisen
könne. Die dagegen am 17. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Unia S. 138 f.)
wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.),
wobei neu eine Beitragszeit von 10,080 Monaten berechnet wurde.
2. Mit Schreiben vom 2. April 2021
(Postaufgabe: 9. April 2021) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei ab 27. Juli 2020
Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 6). Der Präsident des
Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April
2021 Gelegenheit bis 3. Mai 2021, um seine Beschwerde zu ergänzen bzw. Beweismittel
einzureichen (A.S. 7 f.). Der Beschwerdeführer lässt diese Frist
ungenutzt verstreichen (s. A.S. 11).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2021 (Postaufgabe: 26. Mai 2021) beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26.
Februar 2021, U.K.u.E.F. (A.S. 14 f.).
4. Der Beschwerdeführer gibt
innert der Frist bis 21. Juni 2021 keine Replik ab (A.S. 16 + 18).
5. Für die Parteistandpunkte und
die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als
Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für
Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (Art. 2
Abs. 1 lit. a AVIG).
Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei
Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2
AVIG).
2.2
Für die Berechnung der
Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017
E. 2.2). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die
versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig,
stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine
Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim
gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze
Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis
ALE B149).
2.3
Beitragszeiten, die keinen
vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage
als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die
versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch
solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),
müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine
beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats
aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die
entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag)
ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für
diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht
gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen,
werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht
übersteigen (AVIG-Praxis ALE B150).
2.4
Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines
einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf), sind
alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate
anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur
ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde.
Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 und
8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im
Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die
Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach
Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung, s. AVIG-Praxis ALE B150a).
2.5
Beruhen die Einsätze beim
gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen
Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese
Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen
erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung
der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis
ALE B150b).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dar, gemäss der
Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) vom 29. Juli
2020.
sei der Beschwerdeführer als Hilfsmonteur auf Abruf beschäftigt gewesen.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht bestanden. Um die Beitragspflicht
genau berechnen zu können, habe man im Einspracheverfahren bei der Arbeitgeberin
die Stempelkarten der Zeitspanne von Juli 2018 bis Mai 2020 verlangt. Gemäss
den eingereichten Stempelkarten könne der Beschwerdeführer innerhalb der
Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende Beitragszeiten bei der Arbeitgeberin
nachweisen:
a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018 4,840
Monate
b. 2. Mai 2019 0,047
Monate
c. 11. bis 21. Juni 2019 0,420
Monate
d. 22. Juli bis 5. August 2019 0,513
Monate
e. 15. Januar bis 20. Mai 2020 4,260
Monate
Total
10,080 Monate
Auf Grund der Akten sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer in der erwähnten Rahmenfrist eine Beitragszeit von insgesamt
10,080 Monaten aufweisen könne und deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten per 27. Juli 2020 nicht erfülle.
3.2
Der Beschwerdeführer entgegnet
in seiner Beschwerde, bei der Berechnung der Arbeitszeit fehlten geleistete
Arbeitsstunden. Er habe in der fraglichen Zeit mehr als zwölf Monate gearbeitet
und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Juli 2018 bis 26. Juli 2020, also in der
hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1
hiervor), bei der Arbeitgeberin als Hilfsmonteur im Stundenlohn beschäftigt war.
Gemäss den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juli 2020 (Unia
S. 242 f.) und im Antrag des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung vom 30. Juli 2020 (Unia S. 244 ff.) dauerte dieses
Arbeitsverhältnis «vom 2016 bis 20.05.2020», wobei es sich um eine
Beschäftigung auf Abruf handelte (Unia S. 242 + 245). Die unregelmässigen Arbeitseinsätze
nach Bedarf mit teilweise längeren Pausen (s. E. II. 3.1 hiervor) ergeben sich aus
den eingeholten Stempelkarten (Unia S. 28 ff.) sowie den verschiedenen
Lohnabrechnungen (Unia S. 208 ff.). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag stellte
die Arbeitgeberin nie aus, sondern es gab zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
nur mündliche Abmachungen (Unia S. 206 / 242 / 245).
Angesichts der
übereinstimmenden Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in der
Arbeitgeberbescheinigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2016
einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin eingegangen war, welcher ohne
Unterbruch bis zum 20. Mai 2020 Bestand hatte. Wenn die Dauer des
Arbeitsverhältnisses in den beiden Formularen jeweils mit 2016 bis 20. Mai 2020
angegeben wird, dann muss dies so verstanden werden, dass sich der
Beschwerdeführer in einer über den einzelnen Arbeitseinsatz hinausgreifenden
vertraglichen Bindung verpflichtet hatte, sich während einer nicht bestimmten Dauer
zur Arbeitsleistung auf Abruf bereitzuhalten (s. dazu BGE 121 V 165 E. 2c/bb S.
169). Darauf deuten auch die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung zu den
Beschäftigungszeiten hin (Unia S. 243). Das betreffende Formular sieht
vor, dass in dieser Rubrik bei Unterbrüchen in der Anstellung von mindestens
einem Monat eine neue Zeile zu verwenden ist. Die Arbeitgeberin listete hier
folgende Zeiten auf:
o 1. Januar bis 31. Dezember 2018
o 1. Januar bis 31. Dezember 2019
o 1. Januar bis 20. Mai 2020
Daraus ist zu schliessen, dass die Arbeitgeberin
die verschiedenen mehr oder weniger langen Arbeitseinsätze (s. E. II. 3.1
hiervor) im Rahmen ein und derselben Anstellung auf Abruf sah. Die
Arbeitgeberin hat denn auch später nie etwas anderes behauptet.
Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist auch
ohne schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai
2020.
ein einziges, durchgehendes Arbeitsverhältnis auf Abruf bestand, welches
unbefristet war, und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, mehrere
Arbeitsverträge, welche jeweils nur für die jeweilige Einsatzdauer galten.
4.2
Innerhalb des
Arbeitsverhältnisses vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai 2020 sind alle Monate von
August 2018 bis April 2020, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate
anzurechnen (E. II. 2.2 + 2.4 hiervor), während für Juli 2018 und Mai 2020 eine
Proratisierung erfolgen muss (E. II. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde
zwar im fraglichen Zeitraum teils länger nicht zur Arbeit aufgeboten, nämlich
zwischen dem 21. Dezember 2018 und dem 2. Mai 2019 für mehr als vier
Monate sowie zwischen dem 5. August 2019 und dem 15. Januar 2020 für mehr
als fünf Monate. Diese mehrmonatigen Beschäftigungslücken innerhalb desselben
Vertrags stehen jedoch der Anrechnung derjenigen Monate, in denen der
Beschwerdeführer effektiv zum Einsatz kam, nicht entgegen (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 65). Führt man in diesem Sinne die Berechnung durch und geht dabei von
den Arbeitseinsätzen aus, welche die Beschwerdegegnerin anerkennt, so ergeben
sich folgende Beitragszeiten:
a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018 5,140
Monate
b. 2. Mai 2019 1,000
Monat
c. 11. bis 21. Juni 2019 1,000
Monat
d. 22. Juli bis 5. August 2019 2,000
Monate
e. 15. Januar bis 20. Mai 2020 4,260
Monate
Total
13,400 Monate
Dispositiv
Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die
Anspruchsvoraussetzung einer Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten
innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten zusätzlichen Arbeitstage zu prüfen.
4.3 Zu keinem anderen Ergebnis würde
es führen, wenn man von separaten Arbeitsverträgen für jedes Jahr ausginge:
a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018 4,840
Monate
b. 2. Mai bis 5. August 2019 3,166
Monate
c. 15. Januar bis 20. Mai 2020 4,260
Monate
Total
12,266 Monate
4.4 Zusammengefasst ist die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht
erfüllt. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als der
Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese die weiteren Voraussetzungen
gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG prüft und sodann neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Juli 2021 befindet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist weder
anwaltlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr handelt er
in eigener Sache. Daher ist ihm trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen (BGE 118 V 139 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche
geltend.
5.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 26.
Februar 2021 aufgehoben und die Sache zurück an die Unia Arbeitslosenkasse
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann